Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Juli 2006 - 2 S 223/05

published on 31/07/2006 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Juli 2006 - 2 S 223/05
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.März 2004 - 11 K 5381/02 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger ist Eigentümer des auch landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Flst.Nr. ... der Gemarkung der Beklagten. Das Grundstück ist an die öffentliche Wasserversorgung der Beklagten angeschlossen. Durch Bescheid vom 5.10.1983 befreite die Beklagte den Rechtsvorgänger des Klägers vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung zur Deckung seines Brauchwasserbedarfs. Auf die Verpflichtung zur Entrichtung von den eigengeförderten Wassermengen entsprechenden Bereitstellungsgebühren wurde hingewiesen. In der Zeit von Juli 1988 bis Juni 1989 entnahm der Kläger 42 cbm, in der Zeit von 21.8.1991 bis 16.1.1992 80 cbm, in der Zeit von Juli 1993 bis Juni 1994 11 cbm, von Juli 1994 bis Juni 1995 33 cbm, im Jahr 1998 2 cbm und im Jahr 2000 281 cbm Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung.
Mit Bescheid vom 5.10.2001 zog die Beklagte den Kläger unter Zugrundelegung der von ihm verbrauchten Eigenwassermenge zu einer Bereitstellungsgebühr in Höhe von 1.481,65 DM für das Jahr 2000 heran. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 25.10.2001 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er geltend machte, er habe die öffentliche Wasserversorgungsanlage ebenso wenig wie sein Vorgänger in Anspruch genommen. Die eigene Quelle habe auch während der Sommermonate eine ausreichende Schüttung. Er bot die Entfernung oder Plombierung des vorhandenen Anschlusses an.
Mit Bescheid vom 20.11.2002 wies das Landratsamt Schwäbisch Hall den Widerspruch zurück. Es führte zur Begründung aus, im Hinblick auf die strengen Anforderungen an die Trinkwasserqualität sei nur eine Befreiung von der Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung für den Bezug von Brauchwasser erteilt worden. Der gleichwohl geduldete Bezug des Trinkwassers aus dem eigenen Brunnen müsse im Falle einer Verschlechterung dieses Wassers untersagt werden. Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung sei daher als Reserveanschluss anzusehen. Der Kläger habe im Übrigen in der Vergangenheit - wenn auch in geringem Umfang -verschiedentlich Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogen.
Am 5.12.2002 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und zur Begründung ergänzend vorgetragen, seine Eigenwasserversorgung sei für seinen landwirtschaftlichen Betrieb ausreichend. Nur ein Defekt der Pumpenanlage habe in der Vergangenheit einen Rückgriff auf die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung notwendig gemacht. Er habe weder ausdrücklich noch schlüssig sein Einverständnis mit der Versorgung durch sie in besonderen Bedarfsfällen erklärt.
Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 5.10.2001 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 20.11.2002 aufzuheben.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Sie hat geltend gemacht, der Anschluss des Grundstücks des Klägers an die öffentliche Wasserversorgung und der Bezug von Wasser von dort begründe ein Benutzungsverhältnis. Der Kläger sei jederzeit in der Lage, seinen gesamten Wasserbedarf aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu decken. Dementsprechende Vorhalteleistungen würden erbracht. Der Kläger habe von ihnen in der Vergangenheit mehrfach Gebrauch gemacht.
Mit Urteil vom 22.3.2004 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart der Klage stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 5.10.2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 20.11.2002 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitigen Gebühr. Nach § 42 WVS i.d.F. der Änderungssatzung vom 12.11.2003 entstehe neben der Grund- und der Verbrauchsgebühr eine weitere Gebühr für das Bereitstellen von Wasser bei Anschlussnehmern mit auch privater Wasserversorgung. Die Entnahme von Wasser sei nicht vorausgesetzt. Es bestehe weder ein Zwang zur Benutzung von Vorhalteleistung noch setze die Gebührenentstehung ein ausdrückliches oder ein widerleglich vermutetes Einverständnis hiermit voraus. Damit knüpfe der Gebührentatbestand an die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung an. Denn das Bereitstellen von Wasser, unabhängig von der Wasserlieferung, sei so lange nicht als eine die Gebührenpflicht begründende selbständige Leistung anzusehen, als Anschlussinhaber mit Eigenversorgungsanlagen aus der öffentlichen Wasserversorgung weder Wasser entnehmen wollten noch hierzu verpflichtet seien. Die bloße Möglichkeit eines künftigen Rückgriffs auf die öffentliche Wasserversorgung bei Ausfall der eigenen Anlage rechtfertige die Annahme einer Benutzung der öffentlichen Einrichtung nicht.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 3.3.2005 die vom Senat mit Beschluss vom 25.1.2005 wegen der Problematik der Bereitstellungsgebühr nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassene Berufung eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen, § 42 Abs. 1 WVS n.F. sehe die Entstehung der Bereitstellungsgebühr für den Fall des Bereitstellens von Wasser bei Anschlussnehmern mit auch privater Wasserversorgung, also bei Bestehen eines Benutzungsverhältnisses vor. Denn nur grundsätzlich an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossene Grundstücke könnten zusätzlich über eine Eigenwasserversorgung verfügen. Wasserbedarf für Wohngebäude sei aus der öffentlichen Wasserversorgung zu entnehmen. § 5 WVS sehe lediglich Teilbefreiungen für landwirtschaftliche Zwecke bei Vorhandensein privater Brunnen vor. Der Kläger habe auch im streitgegenständlichen Zeitraum Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entnommen. Der Bereitstellung von Wasser für ihn habe er nicht widersprochen. Vielmehr wolle er in „Notfällen“ auf die öffentliche Wasserversorgung zurückgreifen. Wasserreserveanschlüsse, die typischerweise die Erhebung einer Bereitstellungsgebühr rechtfertigten, dienten der Kompensation der mangelnden Versorgungssicherheit durch Eigenwasserversorgungsanlagen.
Die Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.3.2004 - 11 K 5381/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und hält insbesondere daran fest, dass die Voraussetzungen für die Erhebung einer Bereitstellungsgebühr mangels eines Benutzungsverhältnisses und des Fehlens jeglicher Inanspruchnahme der öffentlichen Wassereinrichtung nicht gegeben seien.
14 
Dem Senat liegen die angefallenen Akten des Beklagten und die des Verwaltungsgerichts vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.
II.
15 
Der Senat kann über die Berufung durch Beschluss entscheiden; denn er hält sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130 a, 125 Abs. 2 S. 3 VwGO).
16 
Die zulässige Berufung der Beklagten muss Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Anfechtungsklage nicht stattgeben dürfen; denn der angefochtene Bescheid der Beklagten (in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.11.2002) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
17 
Der angefochtene Gebührenbescheid findet die erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung der Beklagten über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser vom 24.10.1990 i.d.F. der Änderungssatzung vom 12.11.2003 (WVS). Nach deren § 42 Abs. 1 erhebt die Gemeinde für das Bereithalten von Wasser bei Anschlussnehmern mit auch privater Wasserversorgung neben der Grund- und Verbrauchsgebühr (§§ 37, 38) eine Bereitstellungsgebühr.
18 
Wie der Wortlaut „mit auch privater Wasserversorgung“ verdeutlicht, setzt die Bestimmung ein Benutzungsverhältnis voraus. Es ergibt sich aus dem der Eigenversorgung nicht zurechenbaren öffentlichen Versorgungsverhältnis. Dieses satzungsrechtlich geforderte Benutzungsverhältnis besteht auch im vorliegenden Fall. Der Kläger ist nicht insgesamt, sondern nur teilweise vom Benutzungszwang befreit (vgl. § 5 der WVS). Unstreitig ist er teilweise zum Bezug von Wasser aus der öffentlichen Versorgungseinrichtung verpflichtet.
19 
Ob der insoweit bestehende Anschlusszwang für sich allein ausreichend wäre, das geforderte Benutzungsverhältnis zu begründen, kann dahinstehen. Gleiches gilt auch für die Frage, ob eine „potenzielle“ Inanspruchnahme bzw. eine Inanspruchnahmemöglichkeit dem § 9 KAG a.F. bzw. § 13 KAG n.F. widersprechen könnte (so wohl das Verwaltungsgericht und zweifelnd der Beschluss des Senats vom 8.8.1996 - 2 S 1703/95 - VBlBW 1997, 28). Sie stellt sich hier bereits deshalb nicht, weil der Kläger im Jahr 2000 (und auch früher) tatsächlich Wasser aus der Versorgungseinrichtung der Beklagten bezogen hat, also eine Inanspruchnahme der Versorgungseinrichtung nicht zweifelhaft ist. In Anbetracht dieser tatsächlichen Inanspruchnahme ist auch nicht zu entscheiden, ob der Erhebung von Bereitstellungsgebühren entgegengehalten werden darf, es gehe lediglich um die Möglichkeit der Inanspruchnahme.
20 
Da die Bereitstellungsgebühr für den Versorgungsbereich in Betracht kommt, für den eine Ausnahme vom Benutzungszwang festgelegt ist, wird für die hier in Rede stehenden Reserve- bzw. Zusatzanschlüsse gefordert, dass diese entweder auf Antrag des Betroffenen, in dessen Einverständnis oder auch auf Grund eines schlüssigen Verhaltens des Betroffenen eingerichtet sind (vgl. dazu Senat, Urteil vom 8.6.1978 - II 319/76 -, BWGZ 1979, 406; ferner Gössl, KAG für Bad.-Württ., 2004, S. 106, m.w.N.). Jedenfalls von Letzterem ist hier auszugehen. Denn der Kläger hat durch schlüssiges Verhalten dem Anschluss „zugestimmt“, indem er der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich Wasser entnommen und sie daher in Anspruch genommen hat. Die darin liegende schlüssige Einwilligung zur Vorhaltung von Wasser(reserven) wird nicht dadurch gegenstandslos, dass er jetzt bekundet, eine Abnahme von Wasser erfolge nicht (mehr). Auch ist - selbst nach seinem eigenen Vorbringen - nicht auszuschließen, dass der Kläger erneut auf die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung auch für das landwirtschaftlich genutzte Anwesen zurückgreifen muss.
21 
Gegen die Höhe der von der Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid geforderten Gebühr werden vom Kläger keine Einwände erhoben.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die Nichtzulassung der Revision aus § 132 Abs. 2 VwGO.
23 
Beschluss
24 
vom 31. Juli 2006
25 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 757,56 EUR festgesetzt (vgl. § 72 Nr. 1 2. HS GKG n.F. in Verb. mit § 13 Abs. 2 GKG a.F.).
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen die ihm seitens der Beklagten auferlegte Verpflichtung zum Einbau eines geeichten Wasserzäh
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.