|
|
| Die Beteiligten streiten im Erinnerungsverfahren um die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten für ein Beschwerdeverfahren im Hochschulkapazitätsstreit. |
|
| Der Antragsteller und Erinnerungsgegner bewarb sich bei der Antragsgegnerin und Erinnerungsführerin um einen Studienanfängerplatz im Studiengang Humanmedizin zum Wintersemester 2007/2008 außerhalb der festgesetzten Kapazität. Am 19.10.2007 suchte er bei der Kammer um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO nach. Mit Bescheid vom 02.11.2007 lehnte die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag ab. |
|
| Mit Beschluss vom 09.11.2007 - NC 6 K 2047/07 - verpflichtete das Gericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung im Wesentlichen dazu, spätestens bis zum 16.11.2007 ein Losverfahren zur Vergabe von weiteren 8 Teilstudienplätzen unter insgesamt 110 BewerberInnen durchzuführen, den Antragsteller daran zu beteiligen und ihn vorläufig zum Studium zuzulassen, falls auf ihn einer der Losrangplätze 1 bis 8 entfallen sollte. Der Tenor dieser Entscheidung wurde der Geschäftsstelle am 12.11.2007 (Montag) übergeben und den Beteiligten am selben Tag per Telefax bekannt gegeben. In dem Telefax an die Antragsgegnerin hieß es auszugsweise: |
|
| „ (...) Die vollständige Entscheidung mit Rechtsmittelbelehrung wird Ihnen später zugestellt. Erst dann beginnt eine Rechtsmittelfrist zu laufen. Diese Mitteilung dient der vorläufigen Unterrichtung und der Bekanntgabe des Beschlusstenors, um die Durchführung des Losverfahrens zu beschleunigen. Die kurz gesetzte Frist dient dazu, AntragstellerInnen mit einem nach dem Losverfahren aussichtslosen Rangplatz die Möglichkeit zu geben, auf ein kostenpflichtiges Klageverfahren zur Vermeidung der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids zu verzichten. Vor diesem Hintergrund wird nachdrücklich darum gebeten, den jeweiligen Prozessbevollmächtigten der AntragstellerInnen - entsprechend dem Beschlusstenor - die jeweiligen Rangplätze ihrer Mandanten noch rechtzeitig vor der Bestandskraft der Ablehnungsbescheide bekannt zu geben. (...) “ |
|
| In gleicher Weise setzte das Gericht auch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers von der Beschlussfassung in Kenntnis und wies auf die Möglichkeit des Verzichts auf ein Klageverfahren bei aussichtsloser Rangstellung hin. |
|
| Mit Schriftsatz vom 13.11.2007, bei Gericht eingegangen per Telefax am gleichen Tag, legte der Antragsgegnervertreter - in allen 110 Eilverfahren - Beschwerde ein. Antragstellung und Begründung sollten einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben. |
|
| Gleichfalls am 13.11.2007 - bereits in der Zeit von 10:05 Uhr bis 10:17 Uhr - führte die Antragsgegnerin die Verlosung durch. Der Antragsteller erhielt den vorletzten Rangplatz (Platz 109) zugelost. In der Folge gab die Antragsgegnerin das Losergebnis an den Antragstellervertreter bekannt. |
|
| Mit Schriftsatz vom 20.11.2007 nahm der Antragstellervertreter den Eilantrag zurück. Der nach Beschwerdeeinlegung hierfür zuständige VGH Baden-Württemberg stellte daraufhin mit Beschluss vom 30.11.2007 das Verfahren ein, erklärte den Beschluss des VG Sigmaringen vom 09.11.2007 für unwirksam und legte dem Antragsteller gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens auf. In denjenigen (Parallel-)Verfahren, die in der Folge nicht zurückgenommen wurden, übergab das Gericht die vollständig abgefassten Entscheidungen am 04.12.2007 der Geschäftsstelle, woraufhin diese den dortigen Beteiligten jeweils am 06.12.2007 zugestellt wurden. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin begründete seine Beschwerden beim VGH Baden-Württemberg mit Schriftsatz vom 04.01.2008. Der Antragsteller verzichtete auf eine Klageerhebung gegen den Ablehnungsbescheid vom 02.11.2007 innerhalb der Rechtsbehelfsfrist. |
|
| Im sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren im hier zu beurteilenden Verfahren machte die Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und jetzige Erinnerungsführerin - wie auch in zahlreichen weiteren in gleicher Weise erledigten Verfahren - neben den außergerichtlichen Kosten für die erste Instanz (insgesamt 489,45 Euro) auch eine 0,5 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3500 des Vergütungsverzeichnisses und die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV nebst 19 % Mwst. für außergerichtliche (Anwalts-)Kosten im Beschwerdeverfahren (insgesamt weitere 202,90 Euro) geltend. Der Antragsteller trat dem im Hinblick auf die Kosten für die zweite Instanz entgegen und machte geltend, es sei völlig unnötig gewesen, Beschwerde zu einem Zeitpunkt einzulegen, zu dem lediglich der Tenor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugestellt worden sei. Die Beschwerde sei zu diesem Zeitpunkt lediglich dazu da gewesen, unnötige Kosten zu verursachen. Der Antragstellervertreter, der sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts im Urlaub befunden habe, habe sofort (aus dem Urlaub) angeordnet, dass sämtliche Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in von ihm vertretenen Verfahren zurückgenommen würden, falls die jeweiligen Antragsteller „keinen Losrang oder keinen Nachrückrang erhalten“ hätten. Diese Möglichkeit habe die Antragsgegnerin „angesichts der Kostenentscheidungen des VGH Mannheim“ dem Antragsteller nicht nehmen dürfen. Es sei daher unbillig, ihr die Kosten für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. |
|
| Auf eine Anfrage der Urkundsbeamtin des Gerichts, was die Antragsgegnerin mit der Einlegung der Beschwerde(n) noch vor Beginn des Laufs von Rechtsbehelfsfristen bezweckt habe, erwiderte der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20.12.2007, dass diese Frage verwundere. Das Verwaltungsgericht habe bekanntermaßen Tenorbeschlüsse erlassen und diese der Antragsgegnerin bekannt gegeben. Diese Entscheidungen seien umgehend zu befolgen gewesen und belasteten die Universität. Mit der sofortigen Beschwerdeeinlegung habe allen Antragstellern umgehend deutlich gemacht werden sollen, dass die Antragsgegnerin die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts sachlich nicht hinnehme, zumal angesichts des vorausgegangenen Verfahrensablaufs und der Verfügungen des VG bekannt gewesen sei, welche Positionen vom VG als korrekturbedürftig angesehen würden. Die sofortige Beschwerdeeinlegung habe auch dazu gedient, dem Verwaltungsgericht zu verdeutlichen, dass die Abfassung der Beschlussgründe sehr eilbedürftig sei, was nicht der Fall wäre, wenn die Universität die Entscheidung akzeptieren wollte. Im Übrigen stehe es der Antragsgegnerin zu, gegen eine zu ihren Lasten ergangene und umgehend zu befolgende Entscheidung auch umgehend ein Rechtsmittel einzulegen. Die Antragsgegnerin müsse sich nicht darauf verweisen lassen, mit der Rechtmitteleinlegung abzuwarten, bis die Beschlussgründe vorliegen. Weder das „Ob“ noch das „Wann“ einer Rechtsmitteleinlegung unterlägen einer Zweckmäßigkeitskontrolle durch das Verwaltungsgericht. |
|
| Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.01.2008 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 489,45 Euro fest, was dem Antrag für die erste Instanz entsprach. Die außergerichtlichen Kosten für die zweite Instanz hielt sie nicht für erstattungsfähig. Zur Begründung der Absetzung hieß es im Wesentlichen, es liege einer der - restriktiv zu behandelnden - Ausnahmefälle vor, in denen trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Kostenerstattung nicht stattfinde. Dies gelte etwa bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, gegen den insbesondere dann verstoßen sei, wenn die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und nur dazu angetan gewesen sei, dem Gegner Kosten zu verursachen. Der Antragsgegnervertreter habe auch auf Nachfrage keinen kostenrechtlich beachtlichen Grund dargelegt, der eine Beschwerdeeinlegung noch vor dem Beginn des Laufs von Rechtsbehelfsfristen nachvollziehbar erscheinen ließe. |
|
| Am 16.01.2008 hat die Antragsgegnerin die Entscheidung des Gerichts beantragt, soweit im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss die Erstattung der Kosten für das Beschwerdeverfahren abgelehnt worden ist. Zur Begründung verweist sie auf den Vortrag im Kostenfestsetzungsverfahren. Das Gericht verkenne, dass es einem Antragsgegner bei einer zu seinen Lasten ergangenen Entscheidung ohne besondere Begründung frei stehe, umgehend einen Anwalt mit der Führung eines Beschwerdeverfahrens zu beauftragen. Ein Antragsgegner müsse sich nicht auf einen „Schwebezustand“ ohne anwaltlichen Beistand einlassen, zumal dann nicht, wenn der belastende Beschluss - wie hier - sofort vollziehbar sei. |
|
| Der Antragsteller tritt dem Antrag entgegen. Er hält die Entscheidung der Kostenbeamtin für zutreffend und inhaltlich nicht zu beanstanden. Es habe dem Antragsteller - und den weiteren AntragstellerInnen in Parallelverfahren - nicht erst verdeutlicht werden müssen, dass die Antragsgegnerin Beschwerde einlegen werde. Dies sei bereits durch Äußerungen ihres Bevollmächtigten und durch die Beschwerdepraxis der vergangenen Jahre bekannt gewesen. Auch im Wintersemester 2005/06 und im Wintersemester 2006/07 hätten die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin in allen - nicht zurückgenommenen - Verfahren Beschwerde eingelegt, nachdem der VGH Baden-Württemberg mehrfach seine Rechtsprechung bestätigt gehabt habe, wonach eine Beschwerde allein wegen des Angriffs gegen die Kostenentscheidung möglich sei. Daher hätten die Antragstellervertreter im Interesse der Geringhaltung der ihre jeweiligen Mandanten treffenden Kostenlast dieser Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg im Wintersemester 2006/07 in der Weise Rechnung getragen, dass sie - von Mandanten mit guten Rangplätzen abgesehen - sämtliche Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen und der Durchführung der Auslosung zurückgenommen und hierdurch die Anwalts- und Gerichtskostenlast des Beschwerdeverfahrens vermieden hätten. Diese Verringerung der Anzahl der Beschwerdeverfahren mit den damit verbundenen zwangsläufigen Folgen für die Vergütung habe dem Bevollmächtigten der Antragsgegnerin offensichtlich nicht gefallen. Daher sei es der Willen und das Ziel der sofortigen Einlegung der Beschwerde gewesen, dass den AntragstellerInnen keine Gelegenheit gegeben werden sollte, der Anwaltsgebühr für das Beschwerdeverfahren zu entkommen. Im vorliegenden Fall komme noch die Urlaubsabwesenheit des Antragstellervertreters hinzu. Unabhängig von diesem Verstoß gegen Treu und Glauben habe auch kein auch nur im Geringsten sachlich gerechtfertigter Anlass bestanden, die Beschwerde(n) unmittelbar nach Zustellung der Tenorbeschlüsse einzulegen, ohne den AntragstellerInnen auf aussichtslosen Rangplätzen - wie in den vergangenen Jahren - Gelegenheit zu geben, den Antrag zurückzunehmen. In denjenigen Fällen, in denen BewerberInnen Rangplätze schlechter als Platz 20 erreicht hätten, habe faktisch ohnehin nur hinsichtlich der Kostenentscheidung eine Beschwer bestanden, die aber durch die sofortige Rücknahme des Antrags „in sich zusammengefallen“ sei. Daher sei die sofortige Einlegung der Beschwerde nach Tenorzustellung per Fax nur dazu angetan gewesen, den AntragstellerInnen Kosten zu verursachen, ohne dass dadurch der Antragsgegnerin auch nur der geringste Vorteil in prozessualer oder materieller Hinsicht entstanden sei. Es habe keinen sachlichen Grund gegeben, mit der Einlegung der Beschwerde nicht bis zur Zustellung der vollständig abgesetzten Entscheidung der Kammer zu warten. Es sei der Antragsgegnerin auch kein Kostennachteil entstanden, da die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung im Hinblick auf die Frage, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll, noch der Vergütung für die erste Instanz zuzurechnen sei. |
|
| Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. |
|
| Dem Gericht liegt auch die Akte des Eilverfahrens NC 6 K 2047/07 vor. Darauf, wie auch auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die bei der Kammer geführte Generalakte zum Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2007/08 wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen. |
|
| Die im Namen der Antragsgegnerin erhobene, nach §§ 164, 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat keinen Erfolg. Die Urkundsbeamtin hat die Erstattung der - hier allein streitigen - Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren zzgl. Nebenkosten mit zutreffender Begründung abgelehnt. |
|
| Erstattungsfähig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind gem. § 162 Abs. 1 VwGO u.a. die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig, also kraft Gesetzes als notwendig anzusehen. Aus dem eindeutigen Wortlaut von § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO und einem Vergleich mit der Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ergibt sich, dass die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht davon abhängt, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO notwendig gewesen ist. § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt auch zu Gunsten von Behörden als Beteiligte eines Verwaltungsprozesses. Auch sie können sich im Prozess durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, dessen Gebühren und Auslagen dann ohne Weiteres erstattungsfähig sind. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Behörde selbst über eigene juristisch geschulte Bedienstete verfügt, die den Prozess für sie hätten führen können. Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg und anderer Oberverwaltungsgerichte gelten die dargestellten Grundsätze auch in Hochschulzulassungsverfahren (vgl. zu alledem wie auch zum Folgenden mit zahlreichen Nachweisen VG Sigmaringen, Beschluss vom 19.04.2006 - NC 6 K 715/05 - sowie nachgehend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2006 - NC 9 S 76/06 -, NVwZ 2006, 1300; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.06.2007 - 3 So 173/05 -, NVwZ-RR 2007, 825). |
|
| Nur in restriktiv zu behandelnden Ausnahmefällen findet trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine Kostenerstattung nicht statt. Dies gilt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung etwa bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten (Verstoß gegen Treu und Glauben) sowie bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von der Rechtsprechung insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen nur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2006 - NC 9 S 76/06 -, NVwZ 2006, 1300; Beschluss vom 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 -, NVwZ 2005, 838; Beschluss vom 20.12.2005 - NC 9 S 168/05 -; Beschluss vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388; Beschluss vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, VBlBW 1990, 136; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 -; VG Stuttgart, Beschluss vom 23.06.2004 - 4 K 4611/03 -, DÖV 2004, 848). Insoweit fließt auch der Aspekt der Notwendigkeit im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO in die Auslegung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO wieder mit ein (OVG Berlin, Beschluss vom 07.02.2001 - 3 K 17/00 -, NVwZ-RR 2001, 613). |
|
| Es ist dabei für die Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht maßgeblich, ob der Prozessgegner oder das Gericht die Tätigkeit des bevollmächtigten Anwalts für nutzlos halten, sondern ob sie für die von ihm vertretene Partei von Nutzen ist. Letzteres wird zur Vermeidung eines unangemessenen und vom Gesetz für den Regelfall nicht vorgesehenen Eindringens in das Vertretungsverhältnis vermutet und kann nur dann zur Verhinderung einer rechtsmissbräuchlichen Kostenverursachung verneint werden, wenn nach den äußeren Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach dem Stand des Streitverfahrens, das Gegenteil offen zutage tritt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.1996 - 9 S 2801/96 - m.w.N.). |
|
| Hier liegt jedoch nach den dargelegten Maßgaben „einer jener ganz besonderen Ausnahmefälle“ (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2006 - NC 9 S 76/06 -, NVwZ 2006, 1300) vor. Auch wenn die Entscheidung, ob sie sich im Beschwerdeverfahren - und bereits zu dessen Beginn - durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt oder nicht (§ 67 Abs. 1 Satz 1 bzw. 3 VwGO), allein der Antragsgegnerin vorbehalten ist, hält es die Kammer nach der konkreten Ausgestaltung der Beschwerdeeinlegung im hier zu beurteilenden Einzelfall jedenfalls im Verfahren des Antragstellers für rechtsmissbräuchlich, dass die Antragsgegnerin bereits am Tag nach der Bekanntgabe des Beschlusstenors des Verwaltungsgerichts (am Tag der Erstellung der Losrangliste und ohne Berücksichtigung von deren Ergebnis) - anwaltlich vertreten - Beschwerde eingelegt hat. Die Antragsgegnerin hat auch auf gerichtliche Nachfrage keinen plausiblen und beachtlichen Grund darlegen können, warum sie sich bereits zu diesem frühen Zeitpunkt anwaltlicher Hilfe bei der Einlegung der Beschwerde bedient und welche prozessualen Zwecke sie damit verfolgt hat; vielmehr verstieß die Antragsgegnerin damit gegen den Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, die anwaltliche Vertretung war zu diesem Zeitpunkt nutzlos und objektiv nur dazu angetan, dem Gegner Kosten zu verursachen. |
|
| Das ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen: |
|
| Der Antragsteller hatte einen völlig aussichtslosen Nachrückerplatz - den vorletzten (Platz 109) - zugelost bekommen. Bei einer Vergabe von lediglich acht weiteren vorläufigen Studienplätzen war es praktisch ausgeschlossen, dass der Antragsteller während des laufenden Wintersemesters 2007/2008 als Nachrücker tatsächlich zum Zuge kommen würde, da die tenorierte Nachrückberechtigung auf dieses Semester beschränkt war und ihm etwa hundert Konkurrenten im Rang vorgingen. Bereits am Tag der Einlegung der Beschwerde stand also fest, dass die Antragsgegnerin in der Sache durch die tenorierte Nachrückberechtigung nicht beschwert sein würde. Dies war offensichtlich und der Antragsgegnerin aus der Praxis der Beschwerde- und Nachrückverfahren der Vorjahre auch bekannt. |
|
| Vor diesem Hintergrund hatte sich in der Vergangenheit bei den gegen die Antragsgegnerin gerichteten Hochschulzulassungsstreitigkeiten die Praxis entwickelt, dass anwaltlich vertretene AntragstellerInnen auf aussichtslosen Rangplätzen aus Kostengründen zum Einen auf eine Klageerhebung gegen den in der Regel bereits ergangenen Ablehnungsbescheid der Hochschule verzichteten und zum Anderen auch ihren Eilantrag - unter Verzicht auf die für sie günstigere Kostenquotelung im Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts - umgehend kostenpflichtig zurücknahmen, um ein weiteres ggf. kostenpflichtiges Beschwerdeverfahren zu vermeiden. Für die Antragsgegnerin war es dann jeweils nur noch erforderlich, in den bei Zustellung der vollständig abgefassten Entscheidungsgründe noch offenen Verfahren Beschwerde einzulegen (zur Praxis anderer Hochschulen, die z.T. von vorneherein auf eine Beschwerdeeinlegung bei Nachrückerplätzen verzichten vgl. etwa Bayer. VGH, Beschluss vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -). Vor diesem Hintergrund hat die Kammer die Antragsgegnerin mit der Bekanntgabe des Beschlusstenors am 13.11.2007 auch zugleich darauf hingewiesen, dass die kurz gesetzten Fristen zur Durchführung des Losverfahrens dazu dienten, AntragstellerInnen mit aussichtslosen Rangplätzen die Möglichkeit zu geben, auf ein kostenpflichtiges Klageverfahren zur Vermeidung der Bestandskraft der bereits ergangenen Ablehnungsbescheide vom 02.11.2007 zu verzichten; zugleich bat die Kammer die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darum, die jeweiligen Rangplätze den Prozessbevollmächtigten der AntragstellerInnen rechtzeitig vor der Bestandskraft der Ablehnungsbescheid bekannt zu geben. |
|
| Dieser Praxis folgend hat der Antragsteller seinen Eilantrag auch umgehend nach Kenntniserlangung von seinem Ranglistenplatz zurückgenommen, was ohne Weiteres vor der Rechtskraft des Beschlusses des Verwaltungsgerichts auch ohne Zustimmung der Antragsgegnerin möglich war (Clausing, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 92, Rn 83 m.w.N.). Auf die Erhebung einer Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 02.11.2007 hat er verzichtet, sodass dieser noch vor Zustellung der vollständig abgefassten Entscheidungsgründe bestandskräftig geworden war. |
|
| Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller somit ein Beschwerdeverfahren verfrüht „aufgedrängt“, zu dessen Durchführung weder aus sachlichen noch aus kostenrechtlichen Gründen für die Antragsgegnerin Veranlassung bestand. Die Antragsgegnerin hätte ohne die Gefahr eines irgendwie gearteten Rechtsverlusts und ohne jegliches Kostenrisiko die Zustellung der vollständig abgefassten Entscheidung des Verwaltungsgerichts abwarten können, um dann - falls der Antragsteller seinen Eilantrag bis dahin wider Erwarten und wider seine eigenen wohlverstandenen Interessen nicht zurückgenommen hätte - ggf. in Auseinandersetzung mit den Gründen der Entscheidung über die Einlegung einer Beschwerde zu befinden. Welchen objektiven Nutzen für die Antragsgegnerin die sofortige Einlegung der Beschwerde - noch dazu durch ihre anwaltliche Vertretung - in dieser Situation aus der Sicht eines verständigen Beteiligten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388) im hier zu beurteilenden Verfahren gehabt haben soll, ist für die Kammer nicht ersichtlich. |
|
| Die Gründe, die die Antragsgegnerin auf Nachfrage der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im Kostenfestsetzungsverfahren vorgetragen hat, überzeugen die Kammer nicht. Wie dargelegt, war die Antragsgegnerin durch die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des Antragstellers in der Sache nicht belastet. Diese war zwar - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist - vollziehbar und umgehend zu befolgen (vgl. dazu und zur im Vorjahr noch gegenteiligen Rechtsauffassung der Antragsgegnerin VG Sigmaringen, Beschluss vom 22.11.2006 - 6 K 1600/06 -). Da der Antragsteller aber im Losverfahren keinen der Rangplätze 1-8 erlangt hatte und auch die tenorierten Voraussetzungen für eine Nachrückberechtigung (noch lange) nicht vorlagen, erschöpfte sich die „Belastung“ der Antragsgegnerin einstweilen in der - sachlich neutralen - Verpflichtung zur Bekanntgabe des Losergebnisses, welche die Antragsgegnerin (soweit ersichtlich) noch in keinem Beschwerdeverfahren isoliert angefochten hat und an der sich im Übrigen durch die sofortige Einlegung der Beschwerde(n) nichts geändert hat (§ 149 Abs. 1 VwGO). |
|
| Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, es habe allen AntragstellerInnen umgehend deutlich gemacht werden sollen, dass sie die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sachlich nicht hinnehme, erschließt sich der Kammer bereits nicht, warum dies gerade durch die Einlegung von Beschwerden in allen Eilverfahren hat erfolgen müssen. Warum dieses (außerprozessuale) Ziel im Übrigen auch einem Bewerber auf dem aussichtslosen vorletzten Ranglistenplatz - sofort - offen gelegt werden musste, ist nicht im Ansatz nachvollziehbar. Es stand nicht ernstlich zu befürchten, dass der Antragsteller im Vertrauen auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts in Verbindung mit dem - für ihn eher enttäuschenden - Losergebnis Dispositionen für seine weiteren Studienabsichten treffen würde, vor denen man ihn im Hinblick auf eine mögliche spätere Aufhebung des Beschlusses im Beschwerdeverfahren hätte bewahren müssen. |
|
| Soweit die sofortige Einlegung der Beschwerden - dem nachträglichen Vortrag der Antragsgegnerin und Erinnerungsführerin im Kostenfestsetzungsverfahren zufolge - dazu gedient haben soll, dem Verwaltungsgericht die Eilbedürftigkeit der Abfassung der Entscheidungsgründe vor Augen zu führen, bedurfte es dazu keiner besonderen diesbezüglichen Hinweise, die im übrigen dem auf die Formulierung |
|
| „legen wir gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 09.11.2007 Beschwerde ein. Antrag und Begründung erfolgen mit gesondertem Schriftsatz“ |
|
| beschränkten Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin auch nur schwerlich zu entnehmen sind. Der Kammer ist die Eilbedürftigkeit eines Verfahrens nach § 123 VwGO bekannt. Das ist einerseits der Grund dafür, dass die Kammer bemüht ist, über die anhängigen Eilverfahren in vertretbarem zeitlichen Zusammenhang zum Semesterbeginn zu entscheiden; hierbei sind der Kammer ohnehin schon durch die enge Zeitspanne zwischen dem Abschluss des letzten Nachrück(los)verfahrens - das ist nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500) der frühestmögliche Zeitpunkt einer Entscheidung - und dem Ablauf von 15 % der Vorlesungszeit - deren Versäumnis nach § 3 Abs. 1 der Studienordnung für die Vorklinik der Scheinvergabe im laufenden Semester entgegensteht - kaum einzuhaltende Grenzen gesetzt. Dieser Zeitdruck und die z.T. umfänglich erforderliche und regelmäßig kurzfristige Aufklärung des Sachverhalts machen beispielsweise die Anfertigung von Voten unmöglich, sodass die Entscheidungsgründe erst nach der Beschlussfassung der Kammer abgesetzt werden können. Dabei ist die Kammer andererseits wiederum bestrebt - und das ist der Antragsgegnerin gleichfalls bekannt -, die unvermeidlicherweise komplexen und umfänglichen Entscheidungsgründe unverzüglich abzufassen und den Beteiligten unter Bewältigung der mit einem Massenverfahren verbundenen logistischen Probleme sobald als möglich zuzustellen, um ihnen eine zeitnahe Korrektur der Entscheidungen durch das Beschwerdegericht zu ermöglichen. Dabei richtet die Kammer regelmäßig ihren Geschäftsanfall in dieser Zeit so ein, dass neben der Bewältigung der NC-Verfahren ansonsten nur nicht aufschiebbare andere Verfahren bearbeitet werden. Welche (negativen) Erfahrungen der Vergangenheit die Antragsgegnerin zu der Annahme leiten, der Kammer müsse die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit besonders verdeutlicht werden, ist nicht ersichtlich, zumal der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin ohnehin regelmäßig telefonisch auf eine schnelle Abfassung der vollständigen Entscheidungsgründe dringt. Zu keinem Zeitpunkt ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin die Entscheidungen ohne Einlegung einer Beschwerde akzeptieren würde. Im Übrigen würde das die Eilbedürftigkeit der Abfassung der Entscheidungen nicht entfallen lassen, da sich die Kammer in gleicher Weise gehalten sieht, auch den Vertretern der Antragstellerseite die zeitnahe Gelegenheit zur Einlegung von Beschwerden zu ermöglichen, falls sie der Auffassung sind, dass noch weitere Studienplätze zu vergeben seien. |
|
| Im Hinblick auf die - nicht im Ansatz in Frage zu stellende - Eilbedürftigkeit der Angelegenheit gibt die Kammer ergänzend zu bedenken, dass die Beschwerdeverfahren in Anbetracht der Ausschöpfung der Beschwerdebegründungsfrist durch den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin und in Anbetracht des zu wahrenden Verfahrensrechts (Gewährung rechtlichen Gehörs usw.) wohl auch dann noch nicht vor Ende des Wintersemesters 2007/2008 abgeschlossen gewesen wären, wenn die Entscheidungsgründe der Kammer bereits bei Beschlussfassung und -zustellung am 12.11.2007 vollständig abgefasst vorgelegen hätten, sodass der von der Antragsgegnerin begehrte Beschleunigungseffekt jedenfalls im laufenden Semester - eine Aufhebung der Beschlüsse der Kammer im Beschwerdeverfahren unterstellt - wohl gleichfalls nicht zu einer Exmatrikulation der vorläufig zugelassenen Studierenden geführt hätte. |
|
| Dass es der Antragsgegnerin - wie sie vorträgt - zusteht, gegen eine zu ihre Lasten ergangene und umgehend zu befolgende Entscheidung auch umgehend Rechtsmittel einzulegen und sie sich nicht darauf verweisen lassen muss, mit der Rechtmitteleinlegung abzuwarten, bis die Beschlussgründe vorliegen, stellt die Kammer nicht in Frage. Damit ist aber noch nicht zugleich gesagt, dass - wenn dies anwaltlich vertreten geschieht - die dabei entstehenden außergerichtlichen Kosten im Verhältnis zum Prozessgegner auch erstattungsfähig sind (vgl. in diesem Zusammenhang nur BVerfG, Beschluss vom 30.01.1990 - 2 BvR 1085/89 -, NJW 1990, 3072; BAG, Beschluss vom 16.07.2003 - 2 AZB 50/02 -, NJW 2003, 3796; BVerwG, Beschluss vom 07.06.1995 - 4 B 126.95 -, NJW 1995, 2867; Beschluss vom 31.10.2000 - 4 KSt 2.00 -, NVwZ-RR 2001, 276). |
|
| Die Kammer verkennt bei alledem nicht, dass § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO keinen bestimmten Verfahrensstand erfordert (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 -, NVwZ 2005, 838), dass § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO einem Beteiligten das Recht einräumt, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Bevollmächtigten zu bedienen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.1990 - 2 S 1395/90 -, Justiz 1991, 97) und dass prozessual beachtliche Zwecke eine sofortige Einlegung einer Beschwerde - selbstredend auch unter Zuhilfenahme einer anwaltlichen Vertretung - zu rechtfertigen vermögen, etwa wenn die Antragsgegnerin ein nachvollziehbares Interesse am mit der Beschwerdeeinlegung verbundenen Devolutiveffekt verfolgt und beispielsweise noch vor vollständiger Vollziehung der einstweiligen Anordnungen vom Beschwerdegericht die Aussetzung der Vollziehung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts zu erreichen suchen will (§ 173 VwGO i.V. mit § 570 Abs. 3 ZPO; vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 03.01.2006 - NC 9 S 175/05 u.a. -). Letzteres hat die Antragsgegnerin aber weder getan noch geltend gemacht noch wäre derartiges im Falle eines Nachrückers auf einem völlig aussichtslosen Rangplatz aus der Sicht eines verständigen Betrachters angezeigt und sinnvoll. Vielmehr hat die Antragsgegnerin hier mit der frühzeitigen Einlegung der Beschwerden durch ihre anwaltliche Vertretung kein anerkennenswertes Ziel verfolgt, sondern - dieser Eindruck drängt sich der Kammer auf - dem Antragsteller allein Kosten verursacht (in Gestalt der vom Antragsteller zu tragenden Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens) bzw. zu verursachen versucht (was die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens angeht). Objektiv betrachtet ist ein Nutzen für die Antragsgegnerin nicht zu erkennen. Damit ist das Verhalten der Antragsgegnerin im hier zu beurteilenden Einzelfall bei einer Gesamtbetrachtung ausnahmsweise als rechtsmissbräuchlich anzusehen, es verstößt gegen den Grundsatz, unnötige Kostenlasten zu vermeiden (vgl. dazu jüngst auch unter Hinweis auf die Obliegenheiten der beteiligten Prozessbevollmächtigten in ihrer Eigenschaft als Organe der Rechtspflege VG Halle, Beschluss vom 07.04.2008 - 3 C 325/07 HAL -) und von der Sache her nicht veranlasste Kosten tunlichst zu vermeiden (vgl. dazu im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach § 162 Abs. 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 07.06.1995 - 4 B 126.95 -, NJW 1995, 2867 und Beschluss vom 31.10.2000 - 4 KSt 2.00 -, NVwZ-RR 2001, 276, jeweils m.w.N.). |
|
| Die Kammer sieht sich - unter Billigkeitsgesichtspunkten - in der Ablehnung der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren auch in dem Umstand bestätigt, dass bei Einlegung der Beschwerde praktisch bereits feststand, dass der Antragsteller diese Kosten unabhängig von der Ansicht des Beschwerdegerichts in der Sache nicht hätte erstatten müssen, wenn er seinen Eilantrag trotz des schlechten Losrangs nicht zurückgenommen hätte. Für diesen Fall hätte sich die Beschwerde der Antragsgegnerin spätestens mit dem Ablauf des Wintersemesters, auf das die tenorierte Nachrückberechtigung beschränkt war, erledigt. Nach teilweise vertretener obergerichtlicher Rechtsprechung (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.11.2006 - 3 N 94/06 -; Bayer. VGH, Beschluss vom 04.04.2005 - 7 CE 05.10165 -) hätte in diesem Fall die Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens (vollumfänglich) zu tragen gehabt, während die - dem Antragsteller günstigere - Kostenentscheidung aufrecht erhalten worden wäre. Auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 12.12.2007 - NC 9 S 82/07 -) hebt in einer solchen Fallkonstellation die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander auf, sodass die Antragsgegnerin ihre außergerichtlichen Kosten insoweit nicht hätte erstattet verlangen können. Nicht auszuschließen ist auch, dass der VGH Baden-Württemberg bereits die Kostengrundentscheidung im Rücknahmebeschluss vom 30.11.2007 für das Beschwerdeverfahren anders - nämlich in entsprechender Anwendung von §§ 156, 155 Abs. 4 VwGO zu Lasten der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin - gefasst hätte, wenn ihm die konkreten Umstände der Rücknahme und der Beschwerdeeinlegung vor dem Hintergrund der in erster Instanz geübten Praxis vollumfänglich bewusst gewesen wäre. |
|
| Die hier zu beurteilende - besondere - Fallgestaltung ist am ehesten noch vergleichbar mit derjenigen der bereits objektiv eingetretenen Erledigung des Rechtsstreits zum Zeitpunkt des Gebühren auslösenden Tätigwerdens des Rechtsanwalts, bei der nur noch die Abgabe verfahrensbeendender Prozesserklärungen aussteht. Für diesen Fall hat auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388) die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten verneint. Auch wenn hier wohl im Rechtssinne durch die Verlosung noch keine Erledigung eingetreten ist, war dies doch zumindest faktisch der Fall. Ebenso weist der hier zu beurteilende Sachverhalt Parallelen zu Fallgestaltungen auf, in denen ein Beteiligter auf eine ersichtlich unzulässige oder offensichtlich aussichtslose Klage mit anwaltlicher Hilfe reagiert (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 -, NVwZ 2005, 838 m.w.N.), nachdem das vom Antragsteller verfolgte Zulassungsbegehren mit der Durchführung der Verlosung offensichtlich aussichtslos geworden war und die Antragsgegnerin diesem gleichwohl weiter und umgehend mit der sofortigen Einlegung der Beschwerde entgegengetreten ist. |
|
| Die Kammer betont bei alledem, dass die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit der vorzeitigen, „verfrühten“ Beschwerdeeinlegung bzw. des daran anknüpfenden Erstattungsverlangens auf den besonderen Umständen des hier zu beurteilenden Einzelfalls in ihrem Zusammenspiel mit den Besonderheiten der Bewältigung der Massenverfahren im Hochschulzulassungsrecht und der dabei entwickelten Praxis beruht und dass daraus keinesfalls verallgemeinerungsfähige Rückschlüsse auf andere Erstattungsstreitigkeiten gezogen werden können. Keinesfalls würde die Kammer etwa die Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren in einem Beschwerdeverfahren in Frage stellen, das - gleichfalls ggf. noch vor der vollständigen Abfassung der Entscheidungsgründe eingeleitet - z.B. auf sofortige, und auch nur sofort mögliche Abänderung einer Sachentscheidung abzielte (wie etwa im Bereich von Abschiebungen oder Versammlungen an markanten Feiertagen). Hier aber diente die Beschwerdeeinlegung - wie dargelegt - offenkundig keinem anzuerkennenden Sachzweck, sondern allein der Kostenverursachung, was sich nicht zuletzt auch darin zeigt, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin sich in seinem Beschwerdeschriftsatz mit den - noch nicht abgefassten - Gründen der Entscheidung der Kammer sachlich nicht auseinandergesetzt hat, obwohl ihm vorgeblich „angesichts des vorausgegangenen Verfahrensablaufs und der Verfügungen des VG bekannt war, welche Positionen vom VG als korrekturbedürftig angesehen werden“. |
|
|
|