Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 17. Apr. 2008 - 6 K 151/08

bei uns veröffentlicht am17.04.2008

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten im Erinnerungsverfahren um die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten für ein Beschwerdeverfahren im Hochschulkapazitätsstreit.
Der Antragsteller und Erinnerungsgegner bewarb sich bei der Antragsgegnerin und Erinnerungsführerin um einen Studienanfängerplatz im Studiengang Humanmedizin zum Wintersemester 2007/2008 außerhalb der festgesetzten Kapazität. Am 19.10.2007 suchte er bei der Kammer um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO nach. Mit Bescheid vom 02.11.2007 lehnte die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag ab.
Mit Beschluss vom 09.11.2007 - NC 6 K 2047/07 - verpflichtete das Gericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung im Wesentlichen dazu, spätestens bis zum 16.11.2007 ein Losverfahren zur Vergabe von weiteren 8 Teilstudienplätzen unter insgesamt 110 BewerberInnen durchzuführen, den Antragsteller daran zu beteiligen und ihn vorläufig zum Studium zuzulassen, falls auf ihn einer der Losrangplätze 1 bis 8 entfallen sollte. Der Tenor dieser Entscheidung wurde der Geschäftsstelle am 12.11.2007 (Montag) übergeben und den Beteiligten am selben Tag per Telefax bekannt gegeben. In dem Telefax an die Antragsgegnerin hieß es auszugsweise:
(...) Die vollständige Entscheidung mit Rechtsmittelbelehrung wird Ihnen später zugestellt. Erst dann beginnt eine Rechtsmittelfrist zu laufen. Diese Mitteilung dient der vorläufigen Unterrichtung und der Bekanntgabe des Beschlusstenors, um die Durchführung des Losverfahrens zu beschleunigen. Die kurz gesetzte Frist dient dazu, AntragstellerInnen mit einem nach dem Losverfahren aussichtslosen Rangplatz die Möglichkeit zu geben, auf ein kostenpflichtiges Klageverfahren zur Vermeidung der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids zu verzichten. Vor diesem Hintergrund wird nachdrücklich darum gebeten, den jeweiligen Prozessbevollmächtigten der AntragstellerInnen - entsprechend dem Beschlusstenor - die jeweiligen Rangplätze ihrer Mandanten noch rechtzeitig vor der Bestandskraft der Ablehnungsbescheide bekannt zu geben. (...)
In gleicher Weise setzte das Gericht auch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers von der Beschlussfassung in Kenntnis und wies auf die Möglichkeit des Verzichts auf ein Klageverfahren bei aussichtsloser Rangstellung hin.
Mit Schriftsatz vom 13.11.2007, bei Gericht eingegangen per Telefax am gleichen Tag, legte der Antragsgegnervertreter - in allen 110 Eilverfahren - Beschwerde ein. Antragstellung und Begründung sollten einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben.
Gleichfalls am 13.11.2007 - bereits in der Zeit von 10:05 Uhr bis 10:17 Uhr - führte die Antragsgegnerin die Verlosung durch. Der Antragsteller erhielt den vorletzten Rangplatz (Platz 109) zugelost. In der Folge gab die Antragsgegnerin das Losergebnis an den Antragstellervertreter bekannt.
Mit Schriftsatz vom 20.11.2007 nahm der Antragstellervertreter den Eilantrag zurück. Der nach Beschwerdeeinlegung hierfür zuständige VGH Baden-Württemberg stellte daraufhin mit Beschluss vom 30.11.2007 das Verfahren ein, erklärte den Beschluss des VG Sigmaringen vom 09.11.2007 für unwirksam und legte dem Antragsteller gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens auf. In denjenigen (Parallel-)Verfahren, die in der Folge nicht zurückgenommen wurden, übergab das Gericht die vollständig abgefassten Entscheidungen am 04.12.2007 der Geschäftsstelle, woraufhin diese den dortigen Beteiligten jeweils am 06.12.2007 zugestellt wurden. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin begründete seine Beschwerden beim VGH Baden-Württemberg mit Schriftsatz vom 04.01.2008. Der Antragsteller verzichtete auf eine Klageerhebung gegen den Ablehnungsbescheid vom 02.11.2007 innerhalb der Rechtsbehelfsfrist.
Im sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren im hier zu beurteilenden Verfahren machte die Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und jetzige Erinnerungsführerin - wie auch in zahlreichen weiteren in gleicher Weise erledigten Verfahren - neben den außergerichtlichen Kosten für die erste Instanz (insgesamt 489,45 Euro) auch eine 0,5 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3500 des Vergütungsverzeichnisses und die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV nebst 19 % Mwst. für außergerichtliche (Anwalts-)Kosten im Beschwerdeverfahren (insgesamt weitere 202,90 Euro) geltend. Der Antragsteller trat dem im Hinblick auf die Kosten für die zweite Instanz entgegen und machte geltend, es sei völlig unnötig gewesen, Beschwerde zu einem Zeitpunkt einzulegen, zu dem lediglich der Tenor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugestellt worden sei. Die Beschwerde sei zu diesem Zeitpunkt lediglich dazu da gewesen, unnötige Kosten zu verursachen. Der Antragstellervertreter, der sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts im Urlaub befunden habe, habe sofort (aus dem Urlaub) angeordnet, dass sämtliche Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in von ihm vertretenen Verfahren zurückgenommen würden, falls die jeweiligen Antragsteller „keinen Losrang oder keinen Nachrückrang erhalten“ hätten. Diese Möglichkeit habe die Antragsgegnerin „angesichts der Kostenentscheidungen des VGH Mannheim“ dem Antragsteller nicht nehmen dürfen. Es sei daher unbillig, ihr die Kosten für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen.
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Auf eine Anfrage der Urkundsbeamtin des Gerichts, was die Antragsgegnerin mit der Einlegung der Beschwerde(n) noch vor Beginn des Laufs von Rechtsbehelfsfristen bezweckt habe, erwiderte der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20.12.2007, dass diese Frage verwundere. Das Verwaltungsgericht habe bekanntermaßen Tenorbeschlüsse erlassen und diese der Antragsgegnerin bekannt gegeben. Diese Entscheidungen seien umgehend zu befolgen gewesen und belasteten die Universität. Mit der sofortigen Beschwerdeeinlegung habe allen Antragstellern umgehend deutlich gemacht werden sollen, dass die Antragsgegnerin die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts sachlich nicht hinnehme, zumal angesichts des vorausgegangenen Verfahrensablaufs und der Verfügungen des VG bekannt gewesen sei, welche Positionen vom VG als korrekturbedürftig angesehen würden. Die sofortige Beschwerdeeinlegung habe auch dazu gedient, dem Verwaltungsgericht zu verdeutlichen, dass die Abfassung der Beschlussgründe sehr eilbedürftig sei, was nicht der Fall wäre, wenn die Universität die Entscheidung akzeptieren wollte. Im Übrigen stehe es der Antragsgegnerin zu, gegen eine zu ihren Lasten ergangene und umgehend zu befolgende Entscheidung auch umgehend ein Rechtsmittel einzulegen. Die Antragsgegnerin müsse sich nicht darauf verweisen lassen, mit der Rechtmitteleinlegung abzuwarten, bis die Beschlussgründe vorliegen. Weder das „Ob“ noch das „Wann“ einer Rechtsmitteleinlegung unterlägen einer Zweckmäßigkeitskontrolle durch das Verwaltungsgericht.
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Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.01.2008 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 489,45 Euro fest, was dem Antrag für die erste Instanz entsprach. Die außergerichtlichen Kosten für die zweite Instanz hielt sie nicht für erstattungsfähig. Zur Begründung der Absetzung hieß es im Wesentlichen, es liege einer der - restriktiv zu behandelnden - Ausnahmefälle vor, in denen trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Kostenerstattung nicht stattfinde. Dies gelte etwa bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, gegen den insbesondere dann verstoßen sei, wenn die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und nur dazu angetan gewesen sei, dem Gegner Kosten zu verursachen. Der Antragsgegnervertreter habe auch auf Nachfrage keinen kostenrechtlich beachtlichen Grund dargelegt, der eine Beschwerdeeinlegung noch vor dem Beginn des Laufs von Rechtsbehelfsfristen nachvollziehbar erscheinen ließe.
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Am 16.01.2008 hat die Antragsgegnerin die Entscheidung des Gerichts beantragt, soweit im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss die Erstattung der Kosten für das Beschwerdeverfahren abgelehnt worden ist. Zur Begründung verweist sie auf den Vortrag im Kostenfestsetzungsverfahren. Das Gericht verkenne, dass es einem Antragsgegner bei einer zu seinen Lasten ergangenen Entscheidung ohne besondere Begründung frei stehe, umgehend einen Anwalt mit der Führung eines Beschwerdeverfahrens zu beauftragen. Ein Antragsgegner müsse sich nicht auf einen „Schwebezustand“ ohne anwaltlichen Beistand einlassen, zumal dann nicht, wenn der belastende Beschluss - wie hier - sofort vollziehbar sei.
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Der Antragsteller tritt dem Antrag entgegen. Er hält die Entscheidung der Kostenbeamtin für zutreffend und inhaltlich nicht zu beanstanden. Es habe dem Antragsteller - und den weiteren AntragstellerInnen in Parallelverfahren - nicht erst verdeutlicht werden müssen, dass die Antragsgegnerin Beschwerde einlegen werde. Dies sei bereits durch Äußerungen ihres Bevollmächtigten und durch die Beschwerdepraxis der vergangenen Jahre bekannt gewesen. Auch im Wintersemester 2005/06 und im Wintersemester 2006/07 hätten die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin in allen - nicht zurückgenommenen - Verfahren Beschwerde eingelegt, nachdem der VGH Baden-Württemberg mehrfach seine Rechtsprechung bestätigt gehabt habe, wonach eine Beschwerde allein wegen des Angriffs gegen die Kostenentscheidung möglich sei. Daher hätten die Antragstellervertreter im Interesse der Geringhaltung der ihre jeweiligen Mandanten treffenden Kostenlast dieser Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg im Wintersemester 2006/07 in der Weise Rechnung getragen, dass sie - von Mandanten mit guten Rangplätzen abgesehen - sämtliche Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen und der Durchführung der Auslosung zurückgenommen und hierdurch die Anwalts- und Gerichtskostenlast des Beschwerdeverfahrens vermieden hätten. Diese Verringerung der Anzahl der Beschwerdeverfahren mit den damit verbundenen zwangsläufigen Folgen für die Vergütung habe dem Bevollmächtigten der Antragsgegnerin offensichtlich nicht gefallen. Daher sei es der Willen und das Ziel der sofortigen Einlegung der Beschwerde gewesen, dass den AntragstellerInnen keine Gelegenheit gegeben werden sollte, der Anwaltsgebühr für das Beschwerdeverfahren zu entkommen. Im vorliegenden Fall komme noch die Urlaubsabwesenheit des Antragstellervertreters hinzu. Unabhängig von diesem Verstoß gegen Treu und Glauben habe auch kein auch nur im Geringsten sachlich gerechtfertigter Anlass bestanden, die Beschwerde(n) unmittelbar nach Zustellung der Tenorbeschlüsse einzulegen, ohne den AntragstellerInnen auf aussichtslosen Rangplätzen - wie in den vergangenen Jahren - Gelegenheit zu geben, den Antrag zurückzunehmen. In denjenigen Fällen, in denen BewerberInnen Rangplätze schlechter als Platz 20 erreicht hätten, habe faktisch ohnehin nur hinsichtlich der Kostenentscheidung eine Beschwer bestanden, die aber durch die sofortige Rücknahme des Antrags „in sich zusammengefallen“ sei. Daher sei die sofortige Einlegung der Beschwerde nach Tenorzustellung per Fax nur dazu angetan gewesen, den AntragstellerInnen Kosten zu verursachen, ohne dass dadurch der Antragsgegnerin auch nur der geringste Vorteil in prozessualer oder materieller Hinsicht entstanden sei. Es habe keinen sachlichen Grund gegeben, mit der Einlegung der Beschwerde nicht bis zur Zustellung der vollständig abgesetzten Entscheidung der Kammer zu warten. Es sei der Antragsgegnerin auch kein Kostennachteil entstanden, da die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung im Hinblick auf die Frage, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll, noch der Vergütung für die erste Instanz zuzurechnen sei.
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Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
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Dem Gericht liegt auch die Akte des Eilverfahrens NC 6 K 2047/07 vor. Darauf, wie auch auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die bei der Kammer geführte Generalakte zum Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2007/08 wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.
II.
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Die im Namen der Antragsgegnerin erhobene, nach §§ 164, 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat keinen Erfolg. Die Urkundsbeamtin hat die Erstattung der - hier allein streitigen - Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren zzgl. Nebenkosten mit zutreffender Begründung abgelehnt.
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Erstattungsfähig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind gem. § 162 Abs. 1 VwGO u.a. die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig, also kraft Gesetzes als notwendig anzusehen. Aus dem eindeutigen Wortlaut von § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO und einem Vergleich mit der Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ergibt sich, dass die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht davon abhängt, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO notwendig gewesen ist. § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt auch zu Gunsten von Behörden als Beteiligte eines Verwaltungsprozesses. Auch sie können sich im Prozess durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, dessen Gebühren und Auslagen dann ohne Weiteres erstattungsfähig sind. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Behörde selbst über eigene juristisch geschulte Bedienstete verfügt, die den Prozess für sie hätten führen können. Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg und anderer Oberverwaltungsgerichte gelten die dargestellten Grundsätze auch in Hochschulzulassungsverfahren (vgl. zu alledem wie auch zum Folgenden mit zahlreichen Nachweisen VG Sigmaringen, Beschluss vom 19.04.2006 - NC 6 K 715/05 - sowie nachgehend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2006 - NC 9 S 76/06 -, NVwZ 2006, 1300; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.06.2007 - 3 So 173/05 -, NVwZ-RR 2007, 825).
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Nur in restriktiv zu behandelnden Ausnahmefällen findet trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine Kostenerstattung nicht statt. Dies gilt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung etwa bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten (Verstoß gegen Treu und Glauben) sowie bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von der Rechtsprechung insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen nur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2006 - NC 9 S 76/06 -, NVwZ 2006, 1300; Beschluss vom 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 -, NVwZ 2005, 838; Beschluss vom 20.12.2005 - NC 9 S 168/05 -; Beschluss vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388; Beschluss vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, VBlBW 1990, 136; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 -; VG Stuttgart, Beschluss vom 23.06.2004 - 4 K 4611/03 -, DÖV 2004, 848). Insoweit fließt auch der Aspekt der Notwendigkeit im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO in die Auslegung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO wieder mit ein (OVG Berlin, Beschluss vom 07.02.2001 - 3 K 17/00 -, NVwZ-RR 2001, 613).
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Es ist dabei für die Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht maßgeblich, ob der Prozessgegner oder das Gericht die Tätigkeit des bevollmächtigten Anwalts für nutzlos halten, sondern ob sie für die von ihm vertretene Partei von Nutzen ist. Letzteres wird zur Vermeidung eines unangemessenen und vom Gesetz für den Regelfall nicht vorgesehenen Eindringens in das Vertretungsverhältnis vermutet und kann nur dann zur Verhinderung einer rechtsmissbräuchlichen Kostenverursachung verneint werden, wenn nach den äußeren Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach dem Stand des Streitverfahrens, das Gegenteil offen zutage tritt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.1996 - 9 S 2801/96 - m.w.N.).
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Hier liegt jedoch nach den dargelegten Maßgaben „einer jener ganz besonderen Ausnahmefälle“ (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2006 - NC 9 S 76/06 -, NVwZ 2006, 1300) vor. Auch wenn die Entscheidung, ob sie sich im Beschwerdeverfahren - und bereits zu dessen Beginn - durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt oder nicht (§ 67 Abs. 1 Satz 1 bzw. 3 VwGO), allein der Antragsgegnerin vorbehalten ist, hält es die Kammer nach der konkreten Ausgestaltung der Beschwerdeeinlegung im hier zu beurteilenden Einzelfall jedenfalls im Verfahren des Antragstellers für rechtsmissbräuchlich, dass die Antragsgegnerin bereits am Tag nach der Bekanntgabe des Beschlusstenors des Verwaltungsgerichts (am Tag der Erstellung der Losrangliste und ohne Berücksichtigung von deren Ergebnis) - anwaltlich vertreten - Beschwerde eingelegt hat. Die Antragsgegnerin hat auch auf gerichtliche Nachfrage keinen plausiblen und beachtlichen Grund darlegen können, warum sie sich bereits zu diesem frühen Zeitpunkt anwaltlicher Hilfe bei der Einlegung der Beschwerde bedient und welche prozessualen Zwecke sie damit verfolgt hat; vielmehr verstieß die Antragsgegnerin damit gegen den Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, die anwaltliche Vertretung war zu diesem Zeitpunkt nutzlos und objektiv nur dazu angetan, dem Gegner Kosten zu verursachen.
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Das ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:
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Der Antragsteller hatte einen völlig aussichtslosen Nachrückerplatz - den vorletzten (Platz 109) - zugelost bekommen. Bei einer Vergabe von lediglich acht weiteren vorläufigen Studienplätzen war es praktisch ausgeschlossen, dass der Antragsteller während des laufenden Wintersemesters 2007/2008 als Nachrücker tatsächlich zum Zuge kommen würde, da die tenorierte Nachrückberechtigung auf dieses Semester beschränkt war und ihm etwa hundert Konkurrenten im Rang vorgingen. Bereits am Tag der Einlegung der Beschwerde stand also fest, dass die Antragsgegnerin in der Sache durch die tenorierte Nachrückberechtigung nicht beschwert sein würde. Dies war offensichtlich und der Antragsgegnerin aus der Praxis der Beschwerde- und Nachrückverfahren der Vorjahre auch bekannt.
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Vor diesem Hintergrund hatte sich in der Vergangenheit bei den gegen die Antragsgegnerin gerichteten Hochschulzulassungsstreitigkeiten die Praxis entwickelt, dass anwaltlich vertretene AntragstellerInnen auf aussichtslosen Rangplätzen aus Kostengründen zum Einen auf eine Klageerhebung gegen den in der Regel bereits ergangenen Ablehnungsbescheid der Hochschule verzichteten und zum Anderen auch ihren Eilantrag - unter Verzicht auf die für sie günstigere Kostenquotelung im Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts - umgehend kostenpflichtig zurücknahmen, um ein weiteres ggf. kostenpflichtiges Beschwerdeverfahren zu vermeiden. Für die Antragsgegnerin war es dann jeweils nur noch erforderlich, in den bei Zustellung der vollständig abgefassten Entscheidungsgründe noch offenen Verfahren Beschwerde einzulegen (zur Praxis anderer Hochschulen, die z.T. von vorneherein auf eine Beschwerdeeinlegung bei Nachrückerplätzen verzichten vgl. etwa Bayer. VGH, Beschluss vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -). Vor diesem Hintergrund hat die Kammer die Antragsgegnerin mit der Bekanntgabe des Beschlusstenors am 13.11.2007 auch zugleich darauf hingewiesen, dass die kurz gesetzten Fristen zur Durchführung des Losverfahrens dazu dienten, AntragstellerInnen mit aussichtslosen Rangplätzen die Möglichkeit zu geben, auf ein kostenpflichtiges Klageverfahren zur Vermeidung der Bestandskraft der bereits ergangenen Ablehnungsbescheide vom 02.11.2007 zu verzichten; zugleich bat die Kammer die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darum, die jeweiligen Rangplätze den Prozessbevollmächtigten der AntragstellerInnen rechtzeitig vor der Bestandskraft der Ablehnungsbescheid bekannt zu geben.
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Dieser Praxis folgend hat der Antragsteller seinen Eilantrag auch umgehend nach Kenntniserlangung von seinem Ranglistenplatz zurückgenommen, was ohne Weiteres vor der Rechtskraft des Beschlusses des Verwaltungsgerichts auch ohne Zustimmung der Antragsgegnerin möglich war (Clausing, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 92, Rn 83 m.w.N.). Auf die Erhebung einer Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 02.11.2007 hat er verzichtet, sodass dieser noch vor Zustellung der vollständig abgefassten Entscheidungsgründe bestandskräftig geworden war.
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Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller somit ein Beschwerdeverfahren verfrüht „aufgedrängt“, zu dessen Durchführung weder aus sachlichen noch aus kostenrechtlichen Gründen für die Antragsgegnerin Veranlassung bestand. Die Antragsgegnerin hätte ohne die Gefahr eines irgendwie gearteten Rechtsverlusts und ohne jegliches Kostenrisiko die Zustellung der vollständig abgefassten Entscheidung des Verwaltungsgerichts abwarten können, um dann - falls der Antragsteller seinen Eilantrag bis dahin wider Erwarten und wider seine eigenen wohlverstandenen Interessen nicht zurückgenommen hätte - ggf. in Auseinandersetzung mit den Gründen der Entscheidung über die Einlegung einer Beschwerde zu befinden. Welchen objektiven Nutzen für die Antragsgegnerin die sofortige Einlegung der Beschwerde - noch dazu durch ihre anwaltliche Vertretung - in dieser Situation aus der Sicht eines verständigen Beteiligten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388) im hier zu beurteilenden Verfahren gehabt haben soll, ist für die Kammer nicht ersichtlich.
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Die Gründe, die die Antragsgegnerin auf Nachfrage der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im Kostenfestsetzungsverfahren vorgetragen hat, überzeugen die Kammer nicht. Wie dargelegt, war die Antragsgegnerin durch die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des Antragstellers in der Sache nicht belastet. Diese war zwar - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist - vollziehbar und umgehend zu befolgen (vgl. dazu und zur im Vorjahr noch gegenteiligen Rechtsauffassung der Antragsgegnerin VG Sigmaringen, Beschluss vom 22.11.2006 - 6 K 1600/06 -). Da der Antragsteller aber im Losverfahren keinen der Rangplätze 1-8 erlangt hatte und auch die tenorierten Voraussetzungen für eine Nachrückberechtigung (noch lange) nicht vorlagen, erschöpfte sich die „Belastung“ der Antragsgegnerin einstweilen in der - sachlich neutralen - Verpflichtung zur Bekanntgabe des Losergebnisses, welche die Antragsgegnerin (soweit ersichtlich) noch in keinem Beschwerdeverfahren isoliert angefochten hat und an der sich im Übrigen durch die sofortige Einlegung der Beschwerde(n) nichts geändert hat (§ 149 Abs. 1 VwGO).
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Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, es habe allen AntragstellerInnen umgehend deutlich gemacht werden sollen, dass sie die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sachlich nicht hinnehme, erschließt sich der Kammer bereits nicht, warum dies gerade durch die Einlegung von Beschwerden in allen Eilverfahren hat erfolgen müssen. Warum dieses (außerprozessuale) Ziel im Übrigen auch einem Bewerber auf dem aussichtslosen vorletzten Ranglistenplatz - sofort - offen gelegt werden musste, ist nicht im Ansatz nachvollziehbar. Es stand nicht ernstlich zu befürchten, dass der Antragsteller im Vertrauen auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts in Verbindung mit dem - für ihn eher enttäuschenden - Losergebnis Dispositionen für seine weiteren Studienabsichten treffen würde, vor denen man ihn im Hinblick auf eine mögliche spätere Aufhebung des Beschlusses im Beschwerdeverfahren hätte bewahren müssen.
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Soweit die sofortige Einlegung der Beschwerden - dem nachträglichen Vortrag der Antragsgegnerin und Erinnerungsführerin im Kostenfestsetzungsverfahren zufolge - dazu gedient haben soll, dem Verwaltungsgericht die Eilbedürftigkeit der Abfassung der Entscheidungsgründe vor Augen zu führen, bedurfte es dazu keiner besonderen diesbezüglichen Hinweise, die im übrigen dem auf die Formulierung
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„legen wir gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 09.11.2007 Beschwerde ein. Antrag und Begründung erfolgen mit gesondertem Schriftsatz“
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beschränkten Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin auch nur schwerlich zu entnehmen sind. Der Kammer ist die Eilbedürftigkeit eines Verfahrens nach § 123 VwGO bekannt. Das ist einerseits der Grund dafür, dass die Kammer bemüht ist, über die anhängigen Eilverfahren in vertretbarem zeitlichen Zusammenhang zum Semesterbeginn zu entscheiden; hierbei sind der Kammer ohnehin schon durch die enge Zeitspanne zwischen dem Abschluss des letzten Nachrück(los)verfahrens - das ist nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500) der frühestmögliche Zeitpunkt einer Entscheidung - und dem Ablauf von 15 % der Vorlesungszeit - deren Versäumnis nach § 3 Abs. 1 der Studienordnung für die Vorklinik der Scheinvergabe im laufenden Semester entgegensteht - kaum einzuhaltende Grenzen gesetzt. Dieser Zeitdruck und die z.T. umfänglich erforderliche und regelmäßig kurzfristige Aufklärung des Sachverhalts machen beispielsweise die Anfertigung von Voten unmöglich, sodass die Entscheidungsgründe erst nach der Beschlussfassung der Kammer abgesetzt werden können. Dabei ist die Kammer andererseits wiederum bestrebt - und das ist der Antragsgegnerin gleichfalls bekannt -, die unvermeidlicherweise komplexen und umfänglichen Entscheidungsgründe unverzüglich abzufassen und den Beteiligten unter Bewältigung der mit einem Massenverfahren verbundenen logistischen Probleme sobald als möglich zuzustellen, um ihnen eine zeitnahe Korrektur der Entscheidungen durch das Beschwerdegericht zu ermöglichen. Dabei richtet die Kammer regelmäßig ihren Geschäftsanfall in dieser Zeit so ein, dass neben der Bewältigung der NC-Verfahren ansonsten nur nicht aufschiebbare andere Verfahren bearbeitet werden. Welche (negativen) Erfahrungen der Vergangenheit die Antragsgegnerin zu der Annahme leiten, der Kammer müsse die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit besonders verdeutlicht werden, ist nicht ersichtlich, zumal der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin ohnehin regelmäßig telefonisch auf eine schnelle Abfassung der vollständigen Entscheidungsgründe dringt. Zu keinem Zeitpunkt ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin die Entscheidungen ohne Einlegung einer Beschwerde akzeptieren würde. Im Übrigen würde das die Eilbedürftigkeit der Abfassung der Entscheidungen nicht entfallen lassen, da sich die Kammer in gleicher Weise gehalten sieht, auch den Vertretern der Antragstellerseite die zeitnahe Gelegenheit zur Einlegung von Beschwerden zu ermöglichen, falls sie der Auffassung sind, dass noch weitere Studienplätze zu vergeben seien.
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Im Hinblick auf die - nicht im Ansatz in Frage zu stellende - Eilbedürftigkeit der Angelegenheit gibt die Kammer ergänzend zu bedenken, dass die Beschwerdeverfahren in Anbetracht der Ausschöpfung der Beschwerdebegründungsfrist durch den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin und in Anbetracht des zu wahrenden Verfahrensrechts (Gewährung rechtlichen Gehörs usw.) wohl auch dann noch nicht vor Ende des Wintersemesters 2007/2008 abgeschlossen gewesen wären, wenn die Entscheidungsgründe der Kammer bereits bei Beschlussfassung und -zustellung am 12.11.2007 vollständig abgefasst vorgelegen hätten, sodass der von der Antragsgegnerin begehrte Beschleunigungseffekt jedenfalls im laufenden Semester - eine Aufhebung der Beschlüsse der Kammer im Beschwerdeverfahren unterstellt - wohl gleichfalls nicht zu einer Exmatrikulation der vorläufig zugelassenen Studierenden geführt hätte.
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Dass es der Antragsgegnerin - wie sie vorträgt - zusteht, gegen eine zu ihre Lasten ergangene und umgehend zu befolgende Entscheidung auch umgehend Rechtsmittel einzulegen und sie sich nicht darauf verweisen lassen muss, mit der Rechtmitteleinlegung abzuwarten, bis die Beschlussgründe vorliegen, stellt die Kammer nicht in Frage. Damit ist aber noch nicht zugleich gesagt, dass - wenn dies anwaltlich vertreten geschieht - die dabei entstehenden außergerichtlichen Kosten im Verhältnis zum Prozessgegner auch erstattungsfähig sind (vgl. in diesem Zusammenhang nur BVerfG, Beschluss vom 30.01.1990 - 2 BvR 1085/89 -, NJW 1990, 3072; BAG, Beschluss vom 16.07.2003 - 2 AZB 50/02 -, NJW 2003, 3796; BVerwG, Beschluss vom 07.06.1995 - 4 B 126.95 -, NJW 1995, 2867; Beschluss vom 31.10.2000 - 4 KSt 2.00 -, NVwZ-RR 2001, 276).
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Die Kammer verkennt bei alledem nicht, dass § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO keinen bestimmten Verfahrensstand erfordert (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 -, NVwZ 2005, 838), dass § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO einem Beteiligten das Recht einräumt, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Bevollmächtigten zu bedienen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.1990 - 2 S 1395/90 -, Justiz 1991, 97) und dass prozessual beachtliche Zwecke eine sofortige Einlegung einer Beschwerde - selbstredend auch unter Zuhilfenahme einer anwaltlichen Vertretung - zu rechtfertigen vermögen, etwa wenn die Antragsgegnerin ein nachvollziehbares Interesse am mit der Beschwerdeeinlegung verbundenen Devolutiveffekt verfolgt und beispielsweise noch vor vollständiger Vollziehung der einstweiligen Anordnungen vom Beschwerdegericht die Aussetzung der Vollziehung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts zu erreichen suchen will (§ 173 VwGO i.V. mit § 570 Abs. 3 ZPO; vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 03.01.2006 - NC 9 S 175/05 u.a. -). Letzteres hat die Antragsgegnerin aber weder getan noch geltend gemacht noch wäre derartiges im Falle eines Nachrückers auf einem völlig aussichtslosen Rangplatz aus der Sicht eines verständigen Betrachters angezeigt und sinnvoll. Vielmehr hat die Antragsgegnerin hier mit der frühzeitigen Einlegung der Beschwerden durch ihre anwaltliche Vertretung kein anerkennenswertes Ziel verfolgt, sondern - dieser Eindruck drängt sich der Kammer auf - dem Antragsteller allein Kosten verursacht (in Gestalt der vom Antragsteller zu tragenden Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens) bzw. zu verursachen versucht (was die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens angeht). Objektiv betrachtet ist ein Nutzen für die Antragsgegnerin nicht zu erkennen. Damit ist das Verhalten der Antragsgegnerin im hier zu beurteilenden Einzelfall bei einer Gesamtbetrachtung ausnahmsweise als rechtsmissbräuchlich anzusehen, es verstößt gegen den Grundsatz, unnötige Kostenlasten zu vermeiden (vgl. dazu jüngst auch unter Hinweis auf die Obliegenheiten der beteiligten Prozessbevollmächtigten in ihrer Eigenschaft als Organe der Rechtspflege VG Halle, Beschluss vom 07.04.2008 - 3 C 325/07 HAL -) und von der Sache her nicht veranlasste Kosten tunlichst zu vermeiden (vgl. dazu im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach § 162 Abs. 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 07.06.1995 - 4 B 126.95 -, NJW 1995, 2867 und Beschluss vom 31.10.2000 - 4 KSt 2.00 -, NVwZ-RR 2001, 276, jeweils m.w.N.).
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Die Kammer sieht sich - unter Billigkeitsgesichtspunkten - in der Ablehnung der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren auch in dem Umstand bestätigt, dass bei Einlegung der Beschwerde praktisch bereits feststand, dass der Antragsteller diese Kosten unabhängig von der Ansicht des Beschwerdegerichts in der Sache nicht hätte erstatten müssen, wenn er seinen Eilantrag trotz des schlechten Losrangs nicht zurückgenommen hätte. Für diesen Fall hätte sich die Beschwerde der Antragsgegnerin spätestens mit dem Ablauf des Wintersemesters, auf das die tenorierte Nachrückberechtigung beschränkt war, erledigt. Nach teilweise vertretener obergerichtlicher Rechtsprechung (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.11.2006 - 3 N 94/06 -; Bayer. VGH, Beschluss vom 04.04.2005 - 7 CE 05.10165 -) hätte in diesem Fall die Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens (vollumfänglich) zu tragen gehabt, während die - dem Antragsteller günstigere - Kostenentscheidung aufrecht erhalten worden wäre. Auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 12.12.2007 - NC 9 S 82/07 -) hebt in einer solchen Fallkonstellation die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander auf, sodass die Antragsgegnerin ihre außergerichtlichen Kosten insoweit nicht hätte erstattet verlangen können. Nicht auszuschließen ist auch, dass der VGH Baden-Württemberg bereits die Kostengrundentscheidung im Rücknahmebeschluss vom 30.11.2007 für das Beschwerdeverfahren anders - nämlich in entsprechender Anwendung von §§ 156, 155 Abs. 4 VwGO zu Lasten der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin - gefasst hätte, wenn ihm die konkreten Umstände der Rücknahme und der Beschwerdeeinlegung vor dem Hintergrund der in erster Instanz geübten Praxis vollumfänglich bewusst gewesen wäre.
35 
Die hier zu beurteilende - besondere - Fallgestaltung ist am ehesten noch vergleichbar mit derjenigen der bereits objektiv eingetretenen Erledigung des Rechtsstreits zum Zeitpunkt des Gebühren auslösenden Tätigwerdens des Rechtsanwalts, bei der nur noch die Abgabe verfahrensbeendender Prozesserklärungen aussteht. Für diesen Fall hat auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388) die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten verneint. Auch wenn hier wohl im Rechtssinne durch die Verlosung noch keine Erledigung eingetreten ist, war dies doch zumindest faktisch der Fall. Ebenso weist der hier zu beurteilende Sachverhalt Parallelen zu Fallgestaltungen auf, in denen ein Beteiligter auf eine ersichtlich unzulässige oder offensichtlich aussichtslose Klage mit anwaltlicher Hilfe reagiert (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 -, NVwZ 2005, 838 m.w.N.), nachdem das vom Antragsteller verfolgte Zulassungsbegehren mit der Durchführung der Verlosung offensichtlich aussichtslos geworden war und die Antragsgegnerin diesem gleichwohl weiter und umgehend mit der sofortigen Einlegung der Beschwerde entgegengetreten ist.
36 
Die Kammer betont bei alledem, dass die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit der vorzeitigen, „verfrühten“ Beschwerdeeinlegung bzw. des daran anknüpfenden Erstattungsverlangens auf den besonderen Umständen des hier zu beurteilenden Einzelfalls in ihrem Zusammenspiel mit den Besonderheiten der Bewältigung der Massenverfahren im Hochschulzulassungsrecht und der dabei entwickelten Praxis beruht und dass daraus keinesfalls verallgemeinerungsfähige Rückschlüsse auf andere Erstattungsstreitigkeiten gezogen werden können. Keinesfalls würde die Kammer etwa die Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren in einem Beschwerdeverfahren in Frage stellen, das - gleichfalls ggf. noch vor der vollständigen Abfassung der Entscheidungsgründe eingeleitet - z.B. auf sofortige, und auch nur sofort mögliche Abänderung einer Sachentscheidung abzielte (wie etwa im Bereich von Abschiebungen oder Versammlungen an markanten Feiertagen). Hier aber diente die Beschwerdeeinlegung - wie dargelegt - offenkundig keinem anzuerkennenden Sachzweck, sondern allein der Kostenverursachung, was sich nicht zuletzt auch darin zeigt, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin sich in seinem Beschwerdeschriftsatz mit den - noch nicht abgefassten - Gründen der Entscheidung der Kammer sachlich nicht auseinandergesetzt hat, obwohl ihm vorgeblich „angesichts des vorausgegangenen Verfahrensablaufs und der Verfügungen des VG bekannt war, welche Positionen vom VG als korrekturbedürftig angesehen werden“.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 164


Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 570 Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen


(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. (2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidu

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 156


Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 149


(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst besti

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Dez. 2007 - NC 9 S 82/07

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Tenor Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2007 - NC 7 K 100/06 - ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung u

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 19. Apr. 2006 - NC 6 K 715/05

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Tenor Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 03.01.2006 wird aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag der Erinnerungsgegnerin vom 13.12.2005 wird zurückgewiesen. Die Erinnerungsgegnerin trägt die Kosten des Er

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Dez. 2005 - NC 9 S 168/05

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Gründe   1  Die zulässige, insbesondere nach § 146 Abs. 3 VwGO statthafte Beschwerde der Klägerin (der Senat geht davon aus, dass die Beschwerde vom Prozessbevollmächtigten nicht in eigenem Namen eingelegt worden ist, obwohl die inso

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Nov. 2004 - NC 9 S 411/04

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Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. September 2004 - NC 6 K 2505/03 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfah
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 03.01.2006 wird aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag der Erinnerungsgegnerin vom 13.12.2005 wird zurückgewiesen.

Die Erinnerungsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

 
I. Die Beteiligten streiten um die Erstattungsfähigkeit von Kosten, die für die anwaltliche Vertretung der Beklagten und Erinnerungsgegnerin im Rahmen eines Klageverfahrens auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität entstanden sind. Die Klage war ausdrücklich nur zur Fristwahrung erhoben worden, nachdem die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zulassung zum Studium außerhalb der Kapazität abgelehnt hatte. Antragstellung und Klagebegründung sollten einem gesonderten Schriftsatz für den Fall vorbehalten bleiben, dass das Klageverfahren durchgeführt werde. In einem gesonderten Eilverfahren stritten die Beteiligten um eine vorläufige Zulassung des Klägers.
Der Berichterstatter forderte die Beklagte in der Eingangsverfügung nicht - wie sonst üblich - zur Stellungnahme auf, sondern teilte mit der Zustellung der Klage an den mit einer Generalvollmacht bestellten Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit, dass es das Gericht bis auf Weiteres nicht für erforderlich halte, dass sich die Hochschule anwaltlich zum Verfahren melde; insbesondere sei einstweilen weder ein Sachvortrag noch eine Antragstellung erforderlich. Diese Handhabung entspricht seit dem Wintersemester 2005/2006 der ständigen Praxis der Kammer. Eine solche Mitteilung wird der gerichtlichen Eingangsverfügung regelmäßig sowohl bei ersichtlich nur zur Fristwahrung und ohne eine nähere Begründung erhobenen Hauptsacheklagen sowie in solchen Eilverfahren beigefügt, bei denen bereits aus der Antragsbegründung offensichtlich hervorgeht, dass der Eilantrag mangels Wahrung der Frist der §§ 24, 3 ZVS-VergabeVO bzw. § 3 HVVO keinen Erfolg haben kann.
Gleichwohl meldete sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bereits wenige Tage später zum Verfahren, beantragte Klageabweisung und trug zur Begründung vor:
„Die festgesetzte Kapazität ist ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze sind nicht vorhanden. Es gibt keine Anhaltspunkte für Fehler in der Kapazitätsberechnung. Auf die zu den Generalakten vorgelegten und gegebenenfalls noch vorzulegenden Unterlagen und Stellungnahmen wird verwiesen.“
Nach Klagerücknahme beantragte die Beklagte die Erstattung der ihr durch die Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen außergerichtlichen Kosten (477,11 Euro, errechnet auf Grundlage einer 13/10 Verfahrensgebühr). Mit dem hier angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 302,53 Euro fest. Dabei hielt sie nur eine 8/10 Verfahrensgebühr für erstattungsfähig, nachdem die Klage nur zur Fristwahrung erhoben war und das Gericht Sachvortrag und Antragstellung nicht für erforderlich erachtet habe. Hiergegen hat die Beklagte keine Einwände erhoben.
Mit der fristgerecht eingelegten Erinnerung wendet sich der Kläger gegen die danach verbliebene Kostenfestsetzung. Unter Verweis auf eine in einer anderen (Kosten-)Sache erhobene - dem Gericht und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten aus Parallelverfahren bekannte - Verfassungsbeschwerde bittet er darum, zunächst noch nicht über die Erinnerung zu entscheiden. Die Beklagte hält die Kostensache für entscheidungsreif.
II. Die nach §§ 164, 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat Erfolg. Die geltend gemachte Verfahrensgebühr zzgl. Nebenkosten und Steuern ist hier nicht erstattungsfähig.
Erstattungsfähig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind gem. § 162 Abs. 1 VwGO u.a. die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig, also kraft Gesetzes als notwendig anzusehen. Aus dem eindeutigen Wortlaut von § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO und einem Vergleich mit der Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ergibt sich, dass die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht davon abhängt, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO notwendig gewesen ist. § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt auch zu Gunsten von Behörden als Beteiligte eines Verwaltungsprozesses. Auch sie können sich im Prozess durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, dessen Gebühren und Auslagen dann ohne Weiteres erstattungsfähig sind. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Behörde selbst über eigene juristisch geschulte Bedienstete verfügt, die den Prozess für sie hätten führen können (vgl. zu alledem nur Neumann, in: Sodan / Ziekow, VwGO-Großkomm., 2. Aufl. 2006, § 162, Rn 56 f.; Olbertz, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 162, RN 35; Kopp / Schenke, VwGO, § 162, Rn 10; Bader, in: Bader / Funke-Kaiser / Kuntze / v. Albedyll, VwGO, § 162, Rn 11; Redeker / v. Oertzen, VwGO, § 162, Rn 10; Dollinger, in: Mutschler, Kostenrecht in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, § 2, Rn 91 ff.).
Nur in restriktiv zu behandelnden Ausnahmefällen findet trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine Kostenerstattung nicht statt. Dies gilt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung etwa bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten (Verstoß gegen Treu und Glauben) sowie bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von der Rechtsprechung insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen nur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 -, NVwZ 2005, 838; Beschluss vom 20.12.2005 - NC 9 S 168/05 -; Beschluss vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388; Beschluss vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, VBlBW 1990, 136; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 -; VG Stuttgart, Beschluss vom 23.06.2004 - 4 K 4611/03 -, DÖV 2004, 848). Insoweit fließt auch der Aspekt der Notwendigkeit im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO in die Auslegung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO wieder mit ein (OVG Berlin, Beschluss vom 07.02.2001 - 3 K 17/00 -, NVwZ-RR 2001, 613).
10 
Es ist dabei für die Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht maßgeblich, ob der Prozessgegner oder das Gericht die Tätigkeit des bevollmächtigten Anwalts für nutzlos halten, sondern ob sie für die von ihm vertretene Partei von Nutzen ist. Letzteres wird zur Vermeidung eines unangemessenen und vom Gesetz für den Regelfall nicht vorgesehenen Eindringens in das Vertretungsverhältnis vermutet und kann nur dann zur Verhinderung einer rechtsmissbräuchlichen Kostenverursachung verneint werden, wenn nach den äußeren Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach dem Stand des Streitverfahrens, das Gegenteil offen zutage tritt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.1996 - 9 S 2801/96 - m.w.N.).
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Hier liegt jedoch nach den dargelegten Maßgaben ein solcher Ausnahmefall vor. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt war für die Beklagte offensichtlich nutzlos. Es bestand für die Beklagte keinerlei Anlass, auf die Klage des Erinnerungsführers zu reagieren. Dies ergibt sich hier nicht allein aus dem Umstand, dass die Klage lediglich zur Fristwahrung erhoben wurde und der Klägerbevollmächtigte eine Antragstellung und Klagebegründung nur für den Fall angekündigt hatte, dass das Klageverfahren „durchgeführt“ werde (zu dieser Konstellation vgl. jüngst einerseits VG Berlin, Beschluss vom 28.06.2005 - VG 14 KE 29.05 - und andererseits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 - sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2005 - NC 9 S 168/05 -; Olbertz, in Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO § 162, Rn 46 f. mit Nachweisen u.a. aus der Rspr. des BGH). Hier kommt vielmehr entscheidend hinzu, dass das Gericht selbst bereits mit der Eingangsverfügung den ausdrücklichen Hinweis gegeben hat, dass es nicht erforderlich sei, dass sich die Hochschule anwaltlich zum Verfahren melde und zur Sache vortrage oder gar einen Antrag stelle.
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In dieser Situation brauchte die Beklagte im Hauptsacheverfahren nichts anderes tun, als den weiteren Prozessverlauf und insbesondere einen weiteren - ggf. anders lautenden - Hinweis des Gerichts abzuwarten. Es bestand nicht der geringste Anlass, in diesem Stadium des Verfahrens auf die Klage - noch dazu mit anwaltlicher Hilfe - zu reagieren. Einen irgendwie gearteten Rechtsverlust brauchte die Beklagte angesichts des gerichtlichen Hinweises nicht zu befürchten. Welchen objektiven Nutzen die - mit Generalprozessvollmacht erfolgte (dazu später) - Beauftragung eine Rechtsanwalts in dieser Situation für die Beklagte aus der Sicht eines verständigen Beteiligten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388) gehabt haben soll, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Auch eine (organisatorische) „Entlastung“ der Hochschule - so diese überhaupt berücksichtigungsfähig wäre (befürwortend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, NVwZ-RR 1989, 672) - tritt durch die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts nicht ein, weil nach dem Hinweis des Gerichts keinerlei aktive Prozessführung oder ein sonstiges Tätigwerden durch die Beklagte erforderlich ist (vgl. dazu auch VG Berlin, Beschluss vom 28.06.2005 - VG 14 KE 29.05 -; zur Unbeachtlichkeit eines Entlastungseffekts bei objektiver Nutzlosigkeit der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155).
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Ohnehin ist das Hochschulzulassungsrecht seit Jahrzehnten dadurch geprägt, dass eine Überprüfung der Kapazitätsberechnung und -festsetzung nahezu ausschließlich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren stattfindet. Die parallel zu einem Eilantrag erhobene Klage hat bekanntermaßen zunächst den - erzwungenen - alleinigen Zweck, die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids und damit den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses im Eilverfahren zu verhindern (zu alledem ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 28.06.2005 - VG 14 KE 29.05 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 -). Dass es dennoch mitunter in Ausnahmefällen zu Hauptsacheentscheidungen kommt - darauf nimmt etwa auch der VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 20.12.2005 (NC 9 S 168/05) Bezug -, ändert daran nichts. Zu Recht hebt der VGH Baden-Württemberg (a.a.O.) in diesem Zusammenhang hervor, dass nicht die Beteiligten, sondern das Gericht den Fortgang des Verfahrens bestimmt. Die Beklagte mag zwar ggf. einen Anspruch auf eine Sachentscheidung haben; dennoch liegt die Verfahrensgestaltung - auch und gerade in zeitlicher Hinsicht - in der Hand des Gerichts. Wann also ein Hauptsacheverfahren tatsächlich „durchgeführt“ wird, entscheidet das Gericht. Fordert das Gericht die Beklagte mit der Zustellung der Klage ausdrücklich auf, sich nicht anwaltlich zum Verfahren zu melden und macht deutlich, dass bis auf Weiteres weder Sachvortrag noch Antragstellung erforderlich seien, so gibt es damit nach außen deutlich zu erkennen, dass dieses Hauptsacheverfahren einstweilen - in der Regel jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des dazugehörigen Eilverfahrens und vorbehaltlich einer anderweitigen Mitteilung - von Seiten des Gerichts nicht „betrieben“ wird und dass insbesondere keine Terminierung oder Entscheidung ansteht. Dabei ist es prozessrechtlich ausgeschlossen, dass das Gericht eine Entscheidung zum Nachteil der Beklagten trifft, ohne dass diese zuvor die Möglichkeit hatte, sich ausreichend rechtliches Gehör zu verschaffen. Das Gericht lässt sich bei seinen in der Eingangsverfügung mitgeteilten Hinweisen von der Erwägung leiten, von der Sache her nicht veranlasste Kosten tunlichst zu vermeiden (vgl. dazu im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach § 162 Abs. 3 VwGO in einer vergleichbaren Konstellation: BVerwG, Beschluss vom 07.06.1995 - 4 B 126.95 -, NJW 1995, 2867 und Beschluss vom 31.10.2000 - 4 KSt 2.00 -, NVwZ-RR 2001, 276, jeweils m.w.N.), was in - für den jeweiligen Kläger bundesweiten und kostenintensiven - Massenverfahren der Mangelverwaltung von Studierkapazitäten auch aus fürsorglichen Gesichtspunkten in Anbetracht des Justizgewährungsanspruchs erforderlich erscheint (zum verfassungsrechtlichen Rahmen vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12.02.1992 - 1 BvL 1/89 -, BVerfGE 85, 337, 346-350). Eine entgegen der gerichtlichen Mitteilung gleichwohl erfolgte anwaltliche Meldung zum Verfahren ist zu diesem Zeitpunkt mangels Erforderlichkeit treuwidrig und allein dazu angetan, dem Prozessgegner Kosten zu verursachen. Die Beklagte verstößt damit jedenfalls gegen den allgemeinen, aus § 162 Abs. 1 VwGO folgenden Grundsatz, die Kosten möglichst niedrig zu halten (vgl. zu letzterem - auch ohne den Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs -: OVG Berlin, Beschluss vom 07.02.2001 - 3 K 17/00 - NVwZ-RR 2003, 613; VG Stuttgart, Beschluss vom 23.06.2004 - 4 K 4611/03 -, DÖV 2004, 848).
14 
Damit unterscheidet sich die hier zu beurteilende Fallkonstellation von den bislang vom VGH Baden-Württemberg entschiedenen Sachverhalten (vgl. nur die bereits zitierten Beschlüsse vom 20.12.2005 und 29.11.2004), in denen eine Äußerung des Gerichts zur fehlenden Erforderlichkeit einer aktiven Prozessführung nicht vorlag, vielmehr - im Gegenteil - die Beklagte durch das Gericht sogar aufgefordert worden war, Stellung zu nehmen, was der Annahme eines treuwidrigen Verhaltens regelmäßig entgegenstehen dürfte. Die Kammer weicht folglich nicht von der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung ab, sondern wendet deren Grundsätze auf den - hier anders gelagerten - konkreten Einzelfall an.
15 
Auch der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit einer beim Gericht hinterlegten Generalvollmacht für alle verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Zulassung zum Studium der Human- und Zahnmedizin bestellt ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Kammer hat zwar bislang (vgl. nur Beschluss vom 17.08.2005 - NC 6 K 141/05 -; Beschluss vom 25.08.2003 - NC 6 K 394/02 -; vgl. dazu auch VG Berlin, Beschluss vom 01.07.2005 - VG 35 KE 20.04 -) in derartigen Fällen allenfalls eine Reduzierung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) angenommen, ein treuwidriges Verhalten verneint und (auch) angesichts der generellen Bestellung des Prozessbevollmächtigten eine 8/10-Gebühr zugesprochen; in diesen Fällen fehlte es aber an einem gerichtlichen Hinweis auf die mangelnde Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung. Es mögen auch im hier zu beurteilenden Fall durchaus außergerichtliche Kosten der Beklagten in der geltend gemachten Höhe entstanden sein. Diese Kosten betreffen aber allein das Verhältnis zwischen der Beklagten als Mandant und dem von ihr beauftragten Rechtsanwalt. Aus der Entstehung dieser Kosten kann nicht zugleich auf deren Erstattungsfähigkeit im Verhältnis zum Prozessgegner geschlossen werden (vgl. in diesem Zusammenhang nur BVerfG, Beschluss vom 30.01.1990 - 2 BvR 1085/89 -, NJW 1990, 3072; BAG, Beschluss vom 16.07.2003 - 2 AZB 50/02 -, NJW 2003, 3796; BVerwG, Beschluss vom 07.06.1995 - 4 B 126.95 -, NJW 1995, 2867; Beschluss vom 31.10.2000 - 4 KSt 2.00 -, NVwZ-RR 2001, 276 ) . Es steht der Hochschule frei, den von ihr regelmäßig mandatierten Rechtsanwälten Generalprozessvollmacht zu erteilen und die Zustellung aller Klagen und Eilanträge an diese zu erbitten, ggf. auch mit dem Ziel, jeglicher Befassung mit gerichtlichen Verfahren grundsätzlich enthoben zu sein. Jedoch trägt die Hochschule als Auftraggeberin in einem solchen Fall die Gefahr dafür, dass von der Generalbevollmächtigung auch Streitverfahren erfasst werden, die nur unter Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht einem Anwalt übertragen werden können. Sie kann sich ihrer Verpflichtung zur Geringhaltung der Kosten im Einzelfall nicht dadurch entziehen, dass sie vorab die Bearbeitung auch solcher Verfahren einem Anwalt überlässt, in denen kein Anlass zum Tätigwerden besteht (so treffend OVG Berlin, Beschluss vom 04.01.2001 - 3 K 9/00 -, NVwZ-RR 2001, 614).
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Es ist insoweit nicht Aufgabe bzw. fällt nicht in die Kompetenz des Gerichts, die (auch verwaltungspolitische) Entscheidung der Beklagten in Frage zu stellen, Anträge auf Zulassung zum Studium außerhalb der Kapazität in Übereinstimmung mit § 10 Satz 2 LVwVfG frühzeitig - noch vor Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens - zu bescheiden und die Bewerberkonkurrenz dadurch in ein - in den seltensten Fällen letztlich streitig entschiedenes - Klageverfahren zu zwingen. Im Hinblick auf ihre außergerichtlichen Kosten im gerichtlichen Klageverfahren tut sie dies jedoch - wie dargelegt - auf eigenes Kostenrisiko, wenn das Gericht zu erkennen gibt, dass eine anwaltliche Vertretung in einem solchen Klageverfahren nicht erforderlich ist.
17 
Im Hinblick auf die durch die Klageerhebung entstandenen bzw. entstehenden außergerichtlichen Kosten der Klägerseite sieht sich die Kammer - in Anbetracht der Ausführungen des VGH Baden-Württemberg hierzu im Beschluss vom 20.12.2005 (NC 9 S 168/05, dort ganz am Ende), wonach nicht ersichtlich sei, warum sich auch die Klägerseite bei einer „ausschließlich zur Fristwahrung erhobenen Klage“ anwaltlich vertreten lasse - veranlasst darauf hinzuweisen, dass dies regelmäßig auf eigenes (Kosten-)Risiko geschieht und eine Kostenerstattung durch die Beklagte für gewöhnlich mangels positiver Kostengrundentscheidung nach Klagerücknahme - sollte das Klageverfahren tatsächlich nicht „durchgeführt“ werden - ohnehin nicht in Betracht kommt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. April 2006 - NC 6 K 715/05 - geändert. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 03.01.2006 - NC 6 K 715/05 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens in beiden Rechtszügen.

Gründe

 
Der Senat geht davon aus, dass trotz etwas missverständlicher Formulierungen die Beschwerde ebenso wie schon die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht im eigenen Namen der jeweiligen Prozessbevollmächtigten sondern im Namen der Beteiligten erhoben worden sind (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 05.07.1997 - 1 BvR 1174/90 -, BVerfGE 96, 251; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 165 Rn. 4). Die nach § 146 Abs. 3 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19.04.2006, mit dem der Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.01.2006 stattgegeben worden ist, hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die der Beklagten für ihre Prozessvertretung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu Unrecht als insgesamt nicht erstattungsfähig angesehen.
Nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO - wie es auch § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für den Zivilprozess vorschreibt - sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Das Gesetz sieht weder nach seinem - eindeutigen - Wortlaut und seiner Systematik noch nach Sinn und Zweck der getroffenen Regelung vor, dass bei der Kostenfestsetzung die Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts geprüft und zum Maßstab für die Erstattungsfähigkeit der Kosten gemacht wird. Nur für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sieht § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO eine Notwendigkeitsprüfung durch das Gericht vor. Diese Sonderstellung der Rechtsanwälte - die grundsätzlich auch dem durch Rechtsanwälte vertretenen Rechtschutzsuchenden zugute kommt - liegt begründet in dem Interesse der Rechtspflege an der Vertretung der Beteiligten durch die hierzu nach § 3 Abs. 1 BRAO besonders berufenen Personen. Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung des beschließenden Verwaltungsgerichtshofs sowie anderer Oberverwaltungsgerichte gilt dies - auch in Hochschulzulassungsverfahren - auch dann, wenn die Behörde, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, selbst über rechtskundige Beamte verfügt. Nur in restriktiv zu behandelnden Ausnahmefällen findet trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine Kostenerstattung nicht statt. Dies gilt etwa bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von dem Senat insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. etwa Beschluss vom 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 -, DÖV 2005, 91 = NVwZ 2005, 838, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Beschluss vom 20.12.2005 - NC 9 S 169/05 -; vgl. nunmehr auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - 1 K 72.05 -, NVwZ 2006, 713).
Hieran ist festzuhalten. Es gibt entgegen der Ansicht des Klägers auch keinen durchgreifenden rechtlichen Gesichtspunkt, der für Hochschulzulassungsverfahren eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, weil hier das Grundrecht auf freie Wahl des Ausbildungsplatzes (Art. 12 I GG) in den Blick zu nehmen ist. Der Umstand, dass der Studienbewerber ein Grundrecht einklagt, weist ihm keine Sonderstellung zu, weil es im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzverfahren fast stets um die Durchsetzung von Grundrechten geht. Der Gesetzgeber hat sich aber nicht veranlasst gesehen, das Kostenrisiko für den Rechtschutzsuchenden in solchen Fällen zu vermindern oder ihn davon zu befreien. Auch Art. 19 Abs. 4 GG will nicht Rechtschutz ohne Kostenrisiko gewähren (vgl. schon Beschluss des Senats vom 27.10.1986 - NC 9 S 1121/86 -). Insbesondere ist gegenüber dem Erstattungsanspruch der Beklagten auch unerheblich, ob der Kläger, dessen Zulassung zum Studium im zentralen Vergabeverfahren aufgrund seiner Rangziffer, der neben dem Zulassungsanspruch ebenfalls eine wesentliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258; Normenkontrollurteil des Senats vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -, DVBl 2006, 720 ), zu Recht abgelehnt worden war, zur Chancenmaximierung neben der Beklagten zahlreiche weitere Universitäten quasi auf Verdacht wegen ungenutzter Kapazitätsreserven gerichtlich in Anspruch genommen hat und immer mehr Universitäten dazu übergehen, sich in den Gerichtsverfahren anwaltlich vertreten zu lassen. Denn diese Vorgehensweise, die einerseits die Chancen des Klägers, einen Studienplatz doch noch auf Umwegen zu erhalten, deutlich erhöht, andererseits aber dadurch insgesamt ein hohes Kostenrisiko beinhaltet, fällt allein in die freie Entscheidung und Risikosphäre des Klägers. Er nimmt zur Erreichung seines Ziels von vorneherein bewusst in Kauf, trotz eines bundesweiten „Rundumschlages“ letztlich nur gegenüber einer Universität Erfolg haben zu können und in sämtlichen anderen Verfahren, sei es streitig oder unstreitig, im gerichtlichen Verfahren auch hinsichtlich der Kostentragungslast zu unterliegen.
Einer jener ganz besonderen Ausnahmefälle, in denen danach die in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO gesetzlich vorgesehene Kostenerstattung nicht stattfindet, liegt aber hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vor. Ein solcher kann - jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang - insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der Berichtserstatter nach Eingang der Klage die Beklagte mit der Eingangsverfügung vom 15.11.2005 darauf hingewiesen hat, dass das Gerichtes bis auf Weiteres nicht für erforderlich halte, dass sich die Hochschule anwaltlich zum Verfahren melde und insbesondere einstweilen weder ein Sachvortrag noch eine Antragstellung erforderlich sei. Zwar bestimmt allein das Gericht nach § 85 Satz 2 VwGO den weiteren Fortgang des Verfahrens. Aber abgesehen davon, ob dieser Hinweis mit der verpflichtenden und kein Ermessen einräumenden Vorschrift des § 85 Satz 2 VwGO (vgl. Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 85 Rn. 4) in Einklang steht, bezieht sich die Befugnis des Gerichts nicht auf die allein dem Klagegegner vorbehaltene Entscheidung, ob er sich bereits zu Beginn des Klageverfahrens durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt oder nicht. Es lag auch keine Fallgestaltung vor, nach der die Beklagte auf eine ersichtlich unzulässige oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtlose Klage mit anwaltlicher Hilfe reagiert hätte. Insbesondere sollte die Klage trotz des alleinigen Abstellens auf die Fristwahrung ersichtlich nicht - in dann nämlich unzulässig bedingter Weise - nur für den Fall erhoben sein, dass der Kläger im Eilverfahren Erfolg hätte (vgl. dazu schon Beschluss des Senats vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, NVwZ-RR 1989, 672 = VBlBW 1990, 136).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der dem Senat durchaus bekannten und bereits in seinem Beschluss vom 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 - (a.a.O.) zutreffend gewürdigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 17.12.2002 - X ZB 27/02 -, NJW 2003, 1324; Beschluss vom 03.06.2003 - VIII ZB 19/03 -, NJW 2003, 2992; Beschluss vom 09.10.2003 - VII ZB 17/03 -, NJW 2004, 73) und des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Beschluss vom 16.07.2003 - 2 AZB 50/02 -, NJW 2003, 3796) zu § 91 ZPO. Es ist der Kläger, der verkennt, dass der Bundesgerichtshof und das Bundesarbeitsgericht in diesen Entscheidungen unter grundsätzlicher Anerkennung der Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts ebenfalls davon ausgehen, dass jeder Rechtsmittelbeklagte einen Rechtsanwalt für die Rechtsmittelinstanz beauftragen und dieser seine Vertretung gegenüber dem Rechtsmittelgericht anzeigen darf, sobald das Rechtsmittel eingelegt ist, und dadurch jedenfalls eine halbe Gebühr nach den damals noch geltenden Vorschriften der §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 BRAGO erstattungsfähig war (vgl. auch BGH, Beschluss vom 17.12.2002 - X ZB 9/02 -, NJW 2003, 756). Allenfalls eine Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO wurde verneint, weil die Stellung eines Sachantrages im dortigen Verfahrensstadium als noch nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen wurde. Um die Erstattung der jetzigen vollen 1,3-Verfahrensgebühr für das Klageverfahren geht es im vorliegenden Beschwerdeverfahren aber nicht. Der Beklagten wurde nach dem von ihr selbst nicht angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.01.2006 vielmehr nur die nach Nr. 3101 Ziffer 1 der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) in der ab 01.07.2004 geltenden Fassung von Art. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - vom 05.05.2004 (BGBl I S. 718), die der früheren Regelung des § 32 Abs. 1 BRAGO nachgebildet ist, auf 0,8 ermäßigte Gebühr Nr. 3100 zugesprochen und ihr weitergehender Kostenerstattungsantrag gerade deshalb abgelehnt, weil die Stellung eines Sachantrages nach dem bereits genannten Hinweis des Gerichts nicht notwendig gewesen sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. September 2004 - NC 6 K 2505/03 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 307,40 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere nach § 146 Abs. 3 VwGO statthafte Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.09.2004, mit dem ihre Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.05.2004 zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die der Beklagten für ihre Prozessvertretung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu Recht in voller Höhe als erstattungsfähig angesehen. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO - wie es auch § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für den Zivilprozess vorschreibt - sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Das Gesetz sieht weder nach seinem - eindeutigen - Wortlaut und seiner Systematik noch nach Sinn und Zweck der getroffenen Regelung vor, dass bei der Kostenfestsetzung die Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts geprüft und zum Maßstab für die Erstattungsfähigkeit der Kosten gemacht wird. Nur für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sieht § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO eine Notwendigkeitsprüfung durch das Gericht vor. Diese Sonderstellung der Rechtsanwälte - die grundsätzlich auch dem durch Rechtsanwälte vertretenen Rechtschutzsuchenden zugute kommt - liegt begründet in dem Interesse der Rechtspflege an der Vertretung der Beteiligten durch die hierzu nach § 3 Abs. 1 BRAO besonders berufenen Personen. Nach der ständigen und einhelligen Rechtsprechung  des Verwaltungsgerichtshofs sowie anderer Oberverwaltungsgerichte gilt dies - auch in Hochschulzulassungsverfahren - entgegen der Ansicht der Klägerin auch dann, wenn die Behörde, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, selbst über rechtskundige Beamte verfügt. Nur in restriktiv zu behandelnden Ausnahmefällen findet trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine Kostenerstattung nicht statt. Dies gilt etwa bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von dem Senat insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen: Beschlüsse des Senats vom 27.10.1986 - NC 9 S 1122/86 -; vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, NVwZ-RR 1989, 672 = VBlBW 1990, 136; vom 28.02.1991 - NC 98/90 -, ESVGH 42, 74 = NVwZ 1992, 388; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.07.1990 2 S 1395/90 -, Justiz 1991, 97; Beschluss vom 16.03.1988 - Z 10 S 621/88 - und Beschluss vom 06.03.1989 - 10 S 483/89 -, Justiz 1990, 104; BayVGH, Beschluss vom 28.05.1982 - 4 C 81 A.602 -, NJW 1982, 2394; OVG Berlin, Beschluss vom 04.01.2001 - 3 K 9.00 -, NVwZ-RR 2001, 614 und Beschluss vom 19.06.2001 - 3 K 52/01 -, NVwZ-RR 2002, 237; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155, m.w.N. und Beschluss vom 24.09.2001 - 8 OA 2480/01 -, NVwZ-RR 2002, 237). Hieran ist festzuhalten. Es gibt entgegen der Ansicht der Klägerin auch keinen durchgreifenden rechtlichen Gesichtspunkt, der für Hochschulzulassungsverfahren eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, weil hier das Grundrecht auf freie Wahl des Ausbildungsplatzes (Art. 12 I GG) in den Blick zu nehmen ist. Der Umstand, dass der Studienbewerber ein Grundrecht einklagt, weist ihm keine Sonderstellung zu, weil es im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzverfahren fast stets um die Durchsetzung von Grundrechten geht. Der Gesetzgeber hat sich aber nicht veranlasst gesehen, das Kostenrisiko für den Rechtschutzsuchenden in solchen Fällen zu vermindern oder ihn davon zu befreien. Auch Art. 19 Abs. 4 GG will nicht Rechtschutz ohne Kostenrisiko gewähren (vgl. Beschluss des Senats vom 27.10.1986, a.a.O.).
Einer der genannten Ausnahmefälle liegt hier nicht vor. Wie bereits des Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Vertretung durch einen Rechtsanwalt für die Beklagte nicht offensichtlich nutzlos. Unerheblich ist, dass die wesentlichen, entscheidungsrelevanten Informationen und Unterlagen von der Beklagten zur Verfügung gestellt werden und ob die Erwiderungsschriftsätze - wie die Klägerin meint - von rechtskundigen Beamten der Beklagten entworfen worden sind, sodass es deshalb der „Zwischenschaltung“ eines Rechtsanwalts nicht bedurft hätte. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist weder die juristische Qualifikation der Behördenbediensteten noch die des bevollmächtigten Rechtsanwalts zu überprüfen, weil die dem Rechtsanwalt als einem Organ der Rechtspflege vom Gesetzgeber zugewiesene Sonderstellung ihn unwiderlegbar als geeigneter für die Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung vor Gericht ausweist als dritte Personen (vgl. Beschluss des Senats vom 27.10.1986, a.a.O.). Die hierzu angestellten Vermutungen der Klägerin sind im Übrigen nach dem Vortrag der Beklagten, an dem der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, unzutreffend. Es lag schließlich auch keine Fallgestaltung vor, nach der die Beklagte auf eine ersichtlich unzulässige oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtlose Klage mit anwaltlicher Hilfe reagiert hätte (vgl. Beschluss des Senats vom 28.02.1991, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 19.06.2001, a.a.O.).
Sind danach die Rechtsanwaltskosten der Beklagten grundsätzlich erstattungsfähig, ist auch der Ansatz der vollen Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 der hier noch anzuwendenden Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26.07.1957 (BGBl. I S. 907; mit späteren Änderungen) - BRAGO - (vgl. § 61 Abs. 1 RVG in der ab 01.07.2004 geltenden Fassung von Artikel 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - vom 05.05.2004 ) nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerde noch ohne nähere weitere Begründung hilfsweise darauf abhebt, „dass die Kostenfestsetzung hinsichtlich der Gebühren nach  § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zumindest der Hälfte aufzuheben ist, da die Beklagte gegen ihre Kostenminderungspflicht nach § 32 BRAGO jedenfalls insofern verstoßen hat, als sie den Abweisungsantrag ohne weiteres selbst hätte stellen können“, verfängt dieser Einwand schon deshalb nicht, weil auch insoweit der Beklagten die für das gesamte Verfahren geltende Erstattungsregelung in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO zugute kommt (vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 19.06.2001, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 28.05.1982, a.a.O.). § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfordert für die Kostenerstattung auch keinen bestimmten Verfahrensstand. Die Beklagte war daher nicht gehalten,  mit der Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten für das vorliegende Hauptsacheverfahren, dessen Ruhen die Klägerin angeregt hatte, bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und einer anschließenden Mitteilung der Klägerin über die Aufrechterhaltung ihrer Klage abzuwarten. Das Klageverfahren ist ein prozessual  selbständiges Verfahren, das die Klägerin nicht nur zur Absicherung ihres Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anstrengen musste (vgl. Beschluss des Senats vom 29.08.1989, a.a.O.). Im Übrigen liegen die von der Rechtsprechung angenommenen Voraussetzungen für eine Halbierung der Prozessgebühr trotz Stellung eines Sachantrages ersichtlich auch nicht vor (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 17.02.2002 - X ZB 27/02 -, NJW 2003, 1324; Beschluss vom 06.06.2003 - VIII ZB 19/03 -, NJW 2003, 2992, jeweils mit weiteren Nachw.). Der Klageabweisungsantrag ist - als Sachantrag - am 10.12.2003 eingereicht worden. Die erst am 25.02.2004 zurückgenommene Klage war zu diesem Zeitpunkt durch Bezugnahme im Klageschriftsatz vom 26.11.2003 auf das Vorbringen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (NC 6 K 1907/03) aber bereits begründet gewesen, wozu die Beklagte mit gerichtlicher Verfügung vom 02.12.2003 zudem aufgefordert wurde, binnen vier Wochen Stellung zu nehmen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 09.10.2003 - VII ZB 17/03 -, NJW 2004, 73). 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere nach § 146 Abs. 3 VwGO statthafte Beschwerde der Klägerin (der Senat geht davon aus, dass die Beschwerde vom Prozessbevollmächtigten nicht in eigenem Namen eingelegt worden ist, obwohl die insoweit missverständliche Formulierung "legen wir" darauf hindeuten könnte) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.10.2005, mit dem ihre Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.08.2005 zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die der Beklagten für ihre Prozessvertretung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu Recht in voller Höhe als erstattungsfähig angesehen. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Das Gesetz sieht weder nach seinem Wortlaut und seiner Systematik noch nach Sinn und Zweck der getroffenen Regelung vor, dass bei der Kostenfestsetzung die Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts geprüft und zum Maßstab für die Erstattungsfähigkeit der Kosten gemacht wird. Nur für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sieht § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO eine Notwendigkeitsprüfung durch das Gericht vor. Diese Sonderstellung der Rechtsanwälte – die grundsätzlich auch dem durch Rechtsanwälte vertretenen Rechtschutzsuchenden zugute kommt – liegt begründet in dem Interesse der Rechtspflege an der Vertretung der Beteiligten durch die hierzu nach § 3 Abs. 1 BRAO besonders berufenen Personen. Nach der ständigen und einhelligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sowie anderer Oberverwaltungsgerichte gilt dies – auch in Hochschulzulassungsverfahren – auch dann, wenn die Behörde, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, selbst über rechtskundige Beamte verfügt. Nur in restriktiv zu behandelnden Ausnahmefällen findet trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine Kostenerstattung nicht statt. Dies gilt etwa bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von dem Senat insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 29.11.2004 – NC 9 S 411/04 –, NVwZ 2005, 838 = DÖV 2005, 391, m.w.N.).
Einer der genannten Ausnahmefälle liegt hier nicht vor. Wie bereits des Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Vertretung durch einen Rechtsanwalt für die Beklagte nicht offensichtlich nutzlos. Es lag auch keine Fallgestaltung vor, nach der die Beklagte auf eine ersichtlich unzulässige oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtlose Klage mit anwaltlicher Hilfe reagiert hätte (vgl. Beschluss des Senats vom 29.11.2004 – NC 9 S 411/04 – aaO).
Auch liegt ein vergleichbarer offensichtlicher Verstoß gegen den Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, nicht vor. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschluss vom 28.08.2005 – VG 14 KE 29.05 –) meint, das Klageverfahren habe bis zum Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und in aller Regel auch danach ersichtlich keine aktive Prozessführung durch die beklagte Hochschule erfordert, weshalb keinerlei Bedürfnis für eine anwaltliche Vertretung der Hochschule in diesem Verfahren bestanden habe, verkennt sie, dass nicht die Beteiligten, sondern das Gericht den Fortgang des Verfahrens bestimmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beteiligten übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens erklären und vom Gericht eine entsprechende Anordnung ergeht. Beides war jedoch vorliegend nicht der Fall. Vielmehr wurde die Beklagte mit Verfügung des Vorsitzenden vom 22.09.2004 um unverzügliche Vorlage der einschlägigen Akten – einschließlich Zustellungsnachweisen – sowie um Antragstellung gebeten (vgl. Bl. 3 und 4 der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts). Weshalb die anschließende Antragstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten angesichts dieser Verfügung gegen Treu und Glauben verstoßen soll, leuchtet dem Senat daher nicht ein. Auch wurde die Klage von der Klägerin zwar "zur Fristwahrung" erhoben, eine Rücknahme für den Fall des (negativen) Abschlusses des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens wurde von ihr – im Gegensatz zu dem vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Verfahren – im vorliegenden Verfahren jedoch nicht angekündigt. Vielmehr haben die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertretenen Bewerber auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ihre Hauptsacheklagen weitergeführt, sofern sie nicht – wie die Klägerin – an einer anderen Universität einen Studienplatz erhalten haben. Auch weist die Klägerin zu Unrecht darauf hin, dass eine aktive Prozessführung im Klageverfahren bis zum Abschluss des Eilverfahrens regelmäßig ausscheide. Denn die ihrem Prozessbevollmächtigten bekannten Verfahren des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Zulassung zum Studium der Medizin Wintersemester 2004/2005) zeigen, dass in Ausnahmefällen auch eine gerichtliche Hauptsacheentscheidung im Klageverfahren vor Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens möglich ist. Ob und inwieweit von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, bestimmt hingegen grundsätzlich nicht die Klägerin, sondern das Gericht. Auf die Frage, ob im Zeitpunkt der Klageerhebung – worauf die Klägerin ebenfalls abhebt – noch keine Kapazitätsberechnung der Beklagten vorlag, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Klägerin nach Vorlage der Kapazitätsberechnung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt oder die Klage zurückgenommen hätte. Beides ist jedoch nicht der Fall, vielmehr erfolgte die Klagerücknahme erst ca. 11 Monate nach Klageerhebung aus Gründen, die allein in der Sphäre der Klägerin lagen.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Klägerin mit ihren materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch nicht gehört werden kann. Selbst wenn man die von der Klägerin angeführten Gründe als "feststehende Tatsachen" ansehen würde, woran bereits Zweifel bestehen, ist nicht ersichtlich, weshalb diese Tatsachen kausal für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewesen sein sollen. Denn kausal für den Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts war allein die Tatsache, dass die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat.
Sind danach die Rechtsanwaltskosten der Beklagten grundsätzlich erstattungsfähig, ist auch der Ansatz der vollen (1,3 fachen) Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 05.05.2004, BGBl I S. 718f.) nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerde hilfsweise darauf abhebt, der Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts sei abzuändern, "soweit mehr als eine 0,8 Gebühr gemäß VV 3101 RVG geltend gemacht" werde, verfängt dieser Einwand schon deshalb nicht, weil die Voraussetzungen dieser Regelung ersichtlich nicht vorliegen. Denn der Prozessbevollmächtigte hatte lange Zeit vor der von der Klägerin erklärten Rücknahme der Klage einen Sachantrag gestellt. Auch kommt der Beklagten die für das gesamte Verfahren geltende Erstattungsregelung in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO zugute (vgl. Senat, Beschl. vom 29.11.2004 – NC 9 S 411/04 – a.a.O., m.w.N.). Diese Regelung erfordert für die Kostenerstattung keinen bestimmten Verfahrensstand. Die Beklagte war daher nicht gehalten, mit der Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten für das vorliegende Hauptsacheverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und einer anschließenden Mitteilung der Klägerin über die Aufrechterhaltung ihrer Klage abzuwarten. Auch der Verweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des BGH und die Behauptung, sie sei "völlig unnötig in diese Klage hineingetrieben worden" rechtfertigt keine Reduzierung der Verfahrensgebühr. Denn es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beklagte gezwungen sein soll von der Bescheidung des von der Klägerin gestellten Antrags auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität Abstand zu nehmen, wenn die Klägerin diese Zulassung – trotz ihrer Bitte, den Antrag nicht zu bescheiden – im gerichtlichen Verfahren mit einem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung weiter verfolgt. Im Übrigen sieht sich der Senat veranlasst, darauf hinzuweisen, dass bei Anlegung der von der Klägerin geforderten Maßstäbe auch nicht ersichtlich wäre, weshalb sich diese in einer "ausschließlich zur Fristwahrung erhobenen Klage" von einem Prozessbevollmächtigten vertreten lässt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. April 2006 - NC 6 K 715/05 - geändert. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 03.01.2006 - NC 6 K 715/05 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens in beiden Rechtszügen.

Gründe

 
Der Senat geht davon aus, dass trotz etwas missverständlicher Formulierungen die Beschwerde ebenso wie schon die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht im eigenen Namen der jeweiligen Prozessbevollmächtigten sondern im Namen der Beteiligten erhoben worden sind (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 05.07.1997 - 1 BvR 1174/90 -, BVerfGE 96, 251; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 165 Rn. 4). Die nach § 146 Abs. 3 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19.04.2006, mit dem der Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.01.2006 stattgegeben worden ist, hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die der Beklagten für ihre Prozessvertretung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu Unrecht als insgesamt nicht erstattungsfähig angesehen.
Nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO - wie es auch § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für den Zivilprozess vorschreibt - sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Das Gesetz sieht weder nach seinem - eindeutigen - Wortlaut und seiner Systematik noch nach Sinn und Zweck der getroffenen Regelung vor, dass bei der Kostenfestsetzung die Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts geprüft und zum Maßstab für die Erstattungsfähigkeit der Kosten gemacht wird. Nur für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sieht § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO eine Notwendigkeitsprüfung durch das Gericht vor. Diese Sonderstellung der Rechtsanwälte - die grundsätzlich auch dem durch Rechtsanwälte vertretenen Rechtschutzsuchenden zugute kommt - liegt begründet in dem Interesse der Rechtspflege an der Vertretung der Beteiligten durch die hierzu nach § 3 Abs. 1 BRAO besonders berufenen Personen. Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung des beschließenden Verwaltungsgerichtshofs sowie anderer Oberverwaltungsgerichte gilt dies - auch in Hochschulzulassungsverfahren - auch dann, wenn die Behörde, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, selbst über rechtskundige Beamte verfügt. Nur in restriktiv zu behandelnden Ausnahmefällen findet trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine Kostenerstattung nicht statt. Dies gilt etwa bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von dem Senat insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. etwa Beschluss vom 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 -, DÖV 2005, 91 = NVwZ 2005, 838, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Beschluss vom 20.12.2005 - NC 9 S 169/05 -; vgl. nunmehr auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - 1 K 72.05 -, NVwZ 2006, 713).
Hieran ist festzuhalten. Es gibt entgegen der Ansicht des Klägers auch keinen durchgreifenden rechtlichen Gesichtspunkt, der für Hochschulzulassungsverfahren eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, weil hier das Grundrecht auf freie Wahl des Ausbildungsplatzes (Art. 12 I GG) in den Blick zu nehmen ist. Der Umstand, dass der Studienbewerber ein Grundrecht einklagt, weist ihm keine Sonderstellung zu, weil es im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzverfahren fast stets um die Durchsetzung von Grundrechten geht. Der Gesetzgeber hat sich aber nicht veranlasst gesehen, das Kostenrisiko für den Rechtschutzsuchenden in solchen Fällen zu vermindern oder ihn davon zu befreien. Auch Art. 19 Abs. 4 GG will nicht Rechtschutz ohne Kostenrisiko gewähren (vgl. schon Beschluss des Senats vom 27.10.1986 - NC 9 S 1121/86 -). Insbesondere ist gegenüber dem Erstattungsanspruch der Beklagten auch unerheblich, ob der Kläger, dessen Zulassung zum Studium im zentralen Vergabeverfahren aufgrund seiner Rangziffer, der neben dem Zulassungsanspruch ebenfalls eine wesentliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258; Normenkontrollurteil des Senats vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -, DVBl 2006, 720 ), zu Recht abgelehnt worden war, zur Chancenmaximierung neben der Beklagten zahlreiche weitere Universitäten quasi auf Verdacht wegen ungenutzter Kapazitätsreserven gerichtlich in Anspruch genommen hat und immer mehr Universitäten dazu übergehen, sich in den Gerichtsverfahren anwaltlich vertreten zu lassen. Denn diese Vorgehensweise, die einerseits die Chancen des Klägers, einen Studienplatz doch noch auf Umwegen zu erhalten, deutlich erhöht, andererseits aber dadurch insgesamt ein hohes Kostenrisiko beinhaltet, fällt allein in die freie Entscheidung und Risikosphäre des Klägers. Er nimmt zur Erreichung seines Ziels von vorneherein bewusst in Kauf, trotz eines bundesweiten „Rundumschlages“ letztlich nur gegenüber einer Universität Erfolg haben zu können und in sämtlichen anderen Verfahren, sei es streitig oder unstreitig, im gerichtlichen Verfahren auch hinsichtlich der Kostentragungslast zu unterliegen.
Einer jener ganz besonderen Ausnahmefälle, in denen danach die in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO gesetzlich vorgesehene Kostenerstattung nicht stattfindet, liegt aber hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vor. Ein solcher kann - jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang - insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der Berichtserstatter nach Eingang der Klage die Beklagte mit der Eingangsverfügung vom 15.11.2005 darauf hingewiesen hat, dass das Gerichtes bis auf Weiteres nicht für erforderlich halte, dass sich die Hochschule anwaltlich zum Verfahren melde und insbesondere einstweilen weder ein Sachvortrag noch eine Antragstellung erforderlich sei. Zwar bestimmt allein das Gericht nach § 85 Satz 2 VwGO den weiteren Fortgang des Verfahrens. Aber abgesehen davon, ob dieser Hinweis mit der verpflichtenden und kein Ermessen einräumenden Vorschrift des § 85 Satz 2 VwGO (vgl. Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 85 Rn. 4) in Einklang steht, bezieht sich die Befugnis des Gerichts nicht auf die allein dem Klagegegner vorbehaltene Entscheidung, ob er sich bereits zu Beginn des Klageverfahrens durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt oder nicht. Es lag auch keine Fallgestaltung vor, nach der die Beklagte auf eine ersichtlich unzulässige oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtlose Klage mit anwaltlicher Hilfe reagiert hätte. Insbesondere sollte die Klage trotz des alleinigen Abstellens auf die Fristwahrung ersichtlich nicht - in dann nämlich unzulässig bedingter Weise - nur für den Fall erhoben sein, dass der Kläger im Eilverfahren Erfolg hätte (vgl. dazu schon Beschluss des Senats vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, NVwZ-RR 1989, 672 = VBlBW 1990, 136).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der dem Senat durchaus bekannten und bereits in seinem Beschluss vom 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 - (a.a.O.) zutreffend gewürdigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 17.12.2002 - X ZB 27/02 -, NJW 2003, 1324; Beschluss vom 03.06.2003 - VIII ZB 19/03 -, NJW 2003, 2992; Beschluss vom 09.10.2003 - VII ZB 17/03 -, NJW 2004, 73) und des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Beschluss vom 16.07.2003 - 2 AZB 50/02 -, NJW 2003, 3796) zu § 91 ZPO. Es ist der Kläger, der verkennt, dass der Bundesgerichtshof und das Bundesarbeitsgericht in diesen Entscheidungen unter grundsätzlicher Anerkennung der Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts ebenfalls davon ausgehen, dass jeder Rechtsmittelbeklagte einen Rechtsanwalt für die Rechtsmittelinstanz beauftragen und dieser seine Vertretung gegenüber dem Rechtsmittelgericht anzeigen darf, sobald das Rechtsmittel eingelegt ist, und dadurch jedenfalls eine halbe Gebühr nach den damals noch geltenden Vorschriften der §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 BRAGO erstattungsfähig war (vgl. auch BGH, Beschluss vom 17.12.2002 - X ZB 9/02 -, NJW 2003, 756). Allenfalls eine Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO wurde verneint, weil die Stellung eines Sachantrages im dortigen Verfahrensstadium als noch nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen wurde. Um die Erstattung der jetzigen vollen 1,3-Verfahrensgebühr für das Klageverfahren geht es im vorliegenden Beschwerdeverfahren aber nicht. Der Beklagten wurde nach dem von ihr selbst nicht angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.01.2006 vielmehr nur die nach Nr. 3101 Ziffer 1 der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) in der ab 01.07.2004 geltenden Fassung von Art. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - vom 05.05.2004 (BGBl I S. 718), die der früheren Regelung des § 32 Abs. 1 BRAGO nachgebildet ist, auf 0,8 ermäßigte Gebühr Nr. 3100 zugesprochen und ihr weitergehender Kostenerstattungsantrag gerade deshalb abgelehnt, weil die Stellung eines Sachantrages nach dem bereits genannten Hinweis des Gerichts nicht notwendig gewesen sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.

(2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. September 2004 - NC 6 K 2505/03 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 307,40 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere nach § 146 Abs. 3 VwGO statthafte Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.09.2004, mit dem ihre Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.05.2004 zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die der Beklagten für ihre Prozessvertretung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu Recht in voller Höhe als erstattungsfähig angesehen. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO - wie es auch § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für den Zivilprozess vorschreibt - sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Das Gesetz sieht weder nach seinem - eindeutigen - Wortlaut und seiner Systematik noch nach Sinn und Zweck der getroffenen Regelung vor, dass bei der Kostenfestsetzung die Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts geprüft und zum Maßstab für die Erstattungsfähigkeit der Kosten gemacht wird. Nur für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sieht § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO eine Notwendigkeitsprüfung durch das Gericht vor. Diese Sonderstellung der Rechtsanwälte - die grundsätzlich auch dem durch Rechtsanwälte vertretenen Rechtschutzsuchenden zugute kommt - liegt begründet in dem Interesse der Rechtspflege an der Vertretung der Beteiligten durch die hierzu nach § 3 Abs. 1 BRAO besonders berufenen Personen. Nach der ständigen und einhelligen Rechtsprechung  des Verwaltungsgerichtshofs sowie anderer Oberverwaltungsgerichte gilt dies - auch in Hochschulzulassungsverfahren - entgegen der Ansicht der Klägerin auch dann, wenn die Behörde, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, selbst über rechtskundige Beamte verfügt. Nur in restriktiv zu behandelnden Ausnahmefällen findet trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine Kostenerstattung nicht statt. Dies gilt etwa bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von dem Senat insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen: Beschlüsse des Senats vom 27.10.1986 - NC 9 S 1122/86 -; vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, NVwZ-RR 1989, 672 = VBlBW 1990, 136; vom 28.02.1991 - NC 98/90 -, ESVGH 42, 74 = NVwZ 1992, 388; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.07.1990 2 S 1395/90 -, Justiz 1991, 97; Beschluss vom 16.03.1988 - Z 10 S 621/88 - und Beschluss vom 06.03.1989 - 10 S 483/89 -, Justiz 1990, 104; BayVGH, Beschluss vom 28.05.1982 - 4 C 81 A.602 -, NJW 1982, 2394; OVG Berlin, Beschluss vom 04.01.2001 - 3 K 9.00 -, NVwZ-RR 2001, 614 und Beschluss vom 19.06.2001 - 3 K 52/01 -, NVwZ-RR 2002, 237; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155, m.w.N. und Beschluss vom 24.09.2001 - 8 OA 2480/01 -, NVwZ-RR 2002, 237). Hieran ist festzuhalten. Es gibt entgegen der Ansicht der Klägerin auch keinen durchgreifenden rechtlichen Gesichtspunkt, der für Hochschulzulassungsverfahren eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, weil hier das Grundrecht auf freie Wahl des Ausbildungsplatzes (Art. 12 I GG) in den Blick zu nehmen ist. Der Umstand, dass der Studienbewerber ein Grundrecht einklagt, weist ihm keine Sonderstellung zu, weil es im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzverfahren fast stets um die Durchsetzung von Grundrechten geht. Der Gesetzgeber hat sich aber nicht veranlasst gesehen, das Kostenrisiko für den Rechtschutzsuchenden in solchen Fällen zu vermindern oder ihn davon zu befreien. Auch Art. 19 Abs. 4 GG will nicht Rechtschutz ohne Kostenrisiko gewähren (vgl. Beschluss des Senats vom 27.10.1986, a.a.O.).
Einer der genannten Ausnahmefälle liegt hier nicht vor. Wie bereits des Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Vertretung durch einen Rechtsanwalt für die Beklagte nicht offensichtlich nutzlos. Unerheblich ist, dass die wesentlichen, entscheidungsrelevanten Informationen und Unterlagen von der Beklagten zur Verfügung gestellt werden und ob die Erwiderungsschriftsätze - wie die Klägerin meint - von rechtskundigen Beamten der Beklagten entworfen worden sind, sodass es deshalb der „Zwischenschaltung“ eines Rechtsanwalts nicht bedurft hätte. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist weder die juristische Qualifikation der Behördenbediensteten noch die des bevollmächtigten Rechtsanwalts zu überprüfen, weil die dem Rechtsanwalt als einem Organ der Rechtspflege vom Gesetzgeber zugewiesene Sonderstellung ihn unwiderlegbar als geeigneter für die Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung vor Gericht ausweist als dritte Personen (vgl. Beschluss des Senats vom 27.10.1986, a.a.O.). Die hierzu angestellten Vermutungen der Klägerin sind im Übrigen nach dem Vortrag der Beklagten, an dem der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, unzutreffend. Es lag schließlich auch keine Fallgestaltung vor, nach der die Beklagte auf eine ersichtlich unzulässige oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtlose Klage mit anwaltlicher Hilfe reagiert hätte (vgl. Beschluss des Senats vom 28.02.1991, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 19.06.2001, a.a.O.).
Sind danach die Rechtsanwaltskosten der Beklagten grundsätzlich erstattungsfähig, ist auch der Ansatz der vollen Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 der hier noch anzuwendenden Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26.07.1957 (BGBl. I S. 907; mit späteren Änderungen) - BRAGO - (vgl. § 61 Abs. 1 RVG in der ab 01.07.2004 geltenden Fassung von Artikel 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - vom 05.05.2004 ) nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerde noch ohne nähere weitere Begründung hilfsweise darauf abhebt, „dass die Kostenfestsetzung hinsichtlich der Gebühren nach  § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zumindest der Hälfte aufzuheben ist, da die Beklagte gegen ihre Kostenminderungspflicht nach § 32 BRAGO jedenfalls insofern verstoßen hat, als sie den Abweisungsantrag ohne weiteres selbst hätte stellen können“, verfängt dieser Einwand schon deshalb nicht, weil auch insoweit der Beklagten die für das gesamte Verfahren geltende Erstattungsregelung in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO zugute kommt (vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 19.06.2001, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 28.05.1982, a.a.O.). § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfordert für die Kostenerstattung auch keinen bestimmten Verfahrensstand. Die Beklagte war daher nicht gehalten,  mit der Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten für das vorliegende Hauptsacheverfahren, dessen Ruhen die Klägerin angeregt hatte, bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und einer anschließenden Mitteilung der Klägerin über die Aufrechterhaltung ihrer Klage abzuwarten. Das Klageverfahren ist ein prozessual  selbständiges Verfahren, das die Klägerin nicht nur zur Absicherung ihres Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anstrengen musste (vgl. Beschluss des Senats vom 29.08.1989, a.a.O.). Im Übrigen liegen die von der Rechtsprechung angenommenen Voraussetzungen für eine Halbierung der Prozessgebühr trotz Stellung eines Sachantrages ersichtlich auch nicht vor (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 17.02.2002 - X ZB 27/02 -, NJW 2003, 1324; Beschluss vom 06.06.2003 - VIII ZB 19/03 -, NJW 2003, 2992, jeweils mit weiteren Nachw.). Der Klageabweisungsantrag ist - als Sachantrag - am 10.12.2003 eingereicht worden. Die erst am 25.02.2004 zurückgenommene Klage war zu diesem Zeitpunkt durch Bezugnahme im Klageschriftsatz vom 26.11.2003 auf das Vorbringen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (NC 6 K 1907/03) aber bereits begründet gewesen, wozu die Beklagte mit gerichtlicher Verfügung vom 02.12.2003 zudem aufgefordert wurde, binnen vier Wochen Stellung zu nehmen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 09.10.2003 - VII ZB 17/03 -, NJW 2004, 73). 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2007 - NC 7 K 100/06 - ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unwirksam.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen, der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Klarheit halber für unwirksam zu erklären und über die Kosten des gesamten Rechtsstreits gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht im vorliegenden Fall, es für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bei der Verteilung nach der erzielten Loschance entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss zu belassen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben.
Im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Kostenentscheidung sind weder schwierige Rechtsfragen zu klären, noch ist eine umfängliche Aufbereitung des Sachverhalts geboten. Beim gegenwärtigen Erkenntnisstand lässt sich somit eine Prognose über die Erfolgsaussichten der von der Antragsgegnerin eingelegten Beschwerde, als nach den Maßgaben des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO vorrangig zu prüfenden Frage (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.02.2004 - 1 CS 03.3043 -, NVwZ-RR 2004, 622), und mithin über den Ausgang des Verfahrens insgesamt nicht treffen. Es hat sich auch keiner der Beteiligten in die Rolle des Unterlegenen begeben. Der Antragsteller hat sein Interesse an der Fortführung seines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem er einen vorläufigen Studienplatz begehrt hat, deshalb verloren, weil er mit Ablauf des tatsächlichen Zulassungssemesters (Sommersemester 2007) selbst bei einem Misserfolg der Beschwerde der Antragsgegnerin auf keinen der vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellten und inzwischen von der Antragsgegnerin an vorrangig ausgeloste Bewerber vorläufig vergebenen Studienplätze mehr nachrücken kann. Die Antragsgegnerin ihrerseits hat mit der vorläufigen Vergabe der vom Verwaltungsgericht festgestellten Studienplätze lediglich dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss Rechnung getragen, ohne aber die Berechtigung weiterer Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl anzuerkennen, was im Übrigen schon ihre Beschwerdeeinlegung zeigt (§ 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Bei offenem Verfahrensausgang und Eintritt des erledigenden Ereignisses im Beschwerdeverfahren, ohne dass dies auf einer freiwilligen Entscheidung eines Beteiligten beruht, ist die gegenseitige Kostenaufhebung für das Beschwerdeverfahren ermessensgerecht, sodass insoweit die Gerichtskosten hälftig geteilt werden und die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich behalten. Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin das vorliegende Verfahren nicht mit denjenigen vergleichbar, in denen die Erledigung des gesamten Rechtsstreits durch die Zulassung eines Antragstellers an einer anderen Hochschule herbeigeführt wird, er mithin das Interesse am Verfahren aus Gründen verliert, die allein in seiner Sphäre liegen (vgl. dazu etwa Beschlüsse des Senats vom 23.03.2007 - NC 9 S 169/06 -, kmk-hochschulrecht.de und vom 13.08.2007 - NC 9 S 68/07 -). Für das erstinstanzliche Verfahren wäre es hingegen unbillig, bei einer Kostenverteilung die vom Antragsteller lediglich erreichte und hingenommene Loschance außer acht zu lassen, da der Antragsteller selbst bei einer Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin insoweit mit einem Kostenanteil in dieser Höhe belastet geblieben wäre. Nach der im vorliegenden Fall sich daraus ergebenen Kostenverteilung würde er sich bei einer gegenseitigen Kostenaufhebung auch für das erstinstanzliche Verfahren günstiger stellen, was im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu berücksichtigen ist. Andererseits besteht aber auch kein Anlass, wegen des offenen Verfahrensausgangs den vom Antragsteller zu tragenden Kostenanteil für das erstinstanzliche Verfahren zu erhöhen, da bereits die Berücksichtigung der erreichten Loschance bei der Kostenverteilung einen „offenen“ Verfahrensausgang dergestalt wertend mit einbezieht, dass bei einer größeren Anzahl von Bewerbern, als freie Studienplätze zur Verfügung stehen, letztlich nicht alle Bewerber einen vorläufigen Studienplatz tatsächlich auch erhalten können (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 -).
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. September 2004 - NC 6 K 2505/03 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 307,40 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere nach § 146 Abs. 3 VwGO statthafte Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.09.2004, mit dem ihre Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.05.2004 zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die der Beklagten für ihre Prozessvertretung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu Recht in voller Höhe als erstattungsfähig angesehen. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO - wie es auch § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für den Zivilprozess vorschreibt - sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Das Gesetz sieht weder nach seinem - eindeutigen - Wortlaut und seiner Systematik noch nach Sinn und Zweck der getroffenen Regelung vor, dass bei der Kostenfestsetzung die Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts geprüft und zum Maßstab für die Erstattungsfähigkeit der Kosten gemacht wird. Nur für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sieht § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO eine Notwendigkeitsprüfung durch das Gericht vor. Diese Sonderstellung der Rechtsanwälte - die grundsätzlich auch dem durch Rechtsanwälte vertretenen Rechtschutzsuchenden zugute kommt - liegt begründet in dem Interesse der Rechtspflege an der Vertretung der Beteiligten durch die hierzu nach § 3 Abs. 1 BRAO besonders berufenen Personen. Nach der ständigen und einhelligen Rechtsprechung  des Verwaltungsgerichtshofs sowie anderer Oberverwaltungsgerichte gilt dies - auch in Hochschulzulassungsverfahren - entgegen der Ansicht der Klägerin auch dann, wenn die Behörde, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, selbst über rechtskundige Beamte verfügt. Nur in restriktiv zu behandelnden Ausnahmefällen findet trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine Kostenerstattung nicht statt. Dies gilt etwa bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von dem Senat insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen: Beschlüsse des Senats vom 27.10.1986 - NC 9 S 1122/86 -; vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, NVwZ-RR 1989, 672 = VBlBW 1990, 136; vom 28.02.1991 - NC 98/90 -, ESVGH 42, 74 = NVwZ 1992, 388; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.07.1990 2 S 1395/90 -, Justiz 1991, 97; Beschluss vom 16.03.1988 - Z 10 S 621/88 - und Beschluss vom 06.03.1989 - 10 S 483/89 -, Justiz 1990, 104; BayVGH, Beschluss vom 28.05.1982 - 4 C 81 A.602 -, NJW 1982, 2394; OVG Berlin, Beschluss vom 04.01.2001 - 3 K 9.00 -, NVwZ-RR 2001, 614 und Beschluss vom 19.06.2001 - 3 K 52/01 -, NVwZ-RR 2002, 237; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155, m.w.N. und Beschluss vom 24.09.2001 - 8 OA 2480/01 -, NVwZ-RR 2002, 237). Hieran ist festzuhalten. Es gibt entgegen der Ansicht der Klägerin auch keinen durchgreifenden rechtlichen Gesichtspunkt, der für Hochschulzulassungsverfahren eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, weil hier das Grundrecht auf freie Wahl des Ausbildungsplatzes (Art. 12 I GG) in den Blick zu nehmen ist. Der Umstand, dass der Studienbewerber ein Grundrecht einklagt, weist ihm keine Sonderstellung zu, weil es im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzverfahren fast stets um die Durchsetzung von Grundrechten geht. Der Gesetzgeber hat sich aber nicht veranlasst gesehen, das Kostenrisiko für den Rechtschutzsuchenden in solchen Fällen zu vermindern oder ihn davon zu befreien. Auch Art. 19 Abs. 4 GG will nicht Rechtschutz ohne Kostenrisiko gewähren (vgl. Beschluss des Senats vom 27.10.1986, a.a.O.).
Einer der genannten Ausnahmefälle liegt hier nicht vor. Wie bereits des Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Vertretung durch einen Rechtsanwalt für die Beklagte nicht offensichtlich nutzlos. Unerheblich ist, dass die wesentlichen, entscheidungsrelevanten Informationen und Unterlagen von der Beklagten zur Verfügung gestellt werden und ob die Erwiderungsschriftsätze - wie die Klägerin meint - von rechtskundigen Beamten der Beklagten entworfen worden sind, sodass es deshalb der „Zwischenschaltung“ eines Rechtsanwalts nicht bedurft hätte. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist weder die juristische Qualifikation der Behördenbediensteten noch die des bevollmächtigten Rechtsanwalts zu überprüfen, weil die dem Rechtsanwalt als einem Organ der Rechtspflege vom Gesetzgeber zugewiesene Sonderstellung ihn unwiderlegbar als geeigneter für die Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung vor Gericht ausweist als dritte Personen (vgl. Beschluss des Senats vom 27.10.1986, a.a.O.). Die hierzu angestellten Vermutungen der Klägerin sind im Übrigen nach dem Vortrag der Beklagten, an dem der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, unzutreffend. Es lag schließlich auch keine Fallgestaltung vor, nach der die Beklagte auf eine ersichtlich unzulässige oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtlose Klage mit anwaltlicher Hilfe reagiert hätte (vgl. Beschluss des Senats vom 28.02.1991, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 19.06.2001, a.a.O.).
Sind danach die Rechtsanwaltskosten der Beklagten grundsätzlich erstattungsfähig, ist auch der Ansatz der vollen Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 der hier noch anzuwendenden Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26.07.1957 (BGBl. I S. 907; mit späteren Änderungen) - BRAGO - (vgl. § 61 Abs. 1 RVG in der ab 01.07.2004 geltenden Fassung von Artikel 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - vom 05.05.2004 ) nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerde noch ohne nähere weitere Begründung hilfsweise darauf abhebt, „dass die Kostenfestsetzung hinsichtlich der Gebühren nach  § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zumindest der Hälfte aufzuheben ist, da die Beklagte gegen ihre Kostenminderungspflicht nach § 32 BRAGO jedenfalls insofern verstoßen hat, als sie den Abweisungsantrag ohne weiteres selbst hätte stellen können“, verfängt dieser Einwand schon deshalb nicht, weil auch insoweit der Beklagten die für das gesamte Verfahren geltende Erstattungsregelung in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO zugute kommt (vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 19.06.2001, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 28.05.1982, a.a.O.). § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfordert für die Kostenerstattung auch keinen bestimmten Verfahrensstand. Die Beklagte war daher nicht gehalten,  mit der Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten für das vorliegende Hauptsacheverfahren, dessen Ruhen die Klägerin angeregt hatte, bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und einer anschließenden Mitteilung der Klägerin über die Aufrechterhaltung ihrer Klage abzuwarten. Das Klageverfahren ist ein prozessual  selbständiges Verfahren, das die Klägerin nicht nur zur Absicherung ihres Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anstrengen musste (vgl. Beschluss des Senats vom 29.08.1989, a.a.O.). Im Übrigen liegen die von der Rechtsprechung angenommenen Voraussetzungen für eine Halbierung der Prozessgebühr trotz Stellung eines Sachantrages ersichtlich auch nicht vor (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 17.02.2002 - X ZB 27/02 -, NJW 2003, 1324; Beschluss vom 06.06.2003 - VIII ZB 19/03 -, NJW 2003, 2992, jeweils mit weiteren Nachw.). Der Klageabweisungsantrag ist - als Sachantrag - am 10.12.2003 eingereicht worden. Die erst am 25.02.2004 zurückgenommene Klage war zu diesem Zeitpunkt durch Bezugnahme im Klageschriftsatz vom 26.11.2003 auf das Vorbringen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (NC 6 K 1907/03) aber bereits begründet gewesen, wozu die Beklagte mit gerichtlicher Verfügung vom 02.12.2003 zudem aufgefordert wurde, binnen vier Wochen Stellung zu nehmen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 09.10.2003 - VII ZB 17/03 -, NJW 2004, 73). 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.