Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 16. März 2018 - 4 K 8949/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.622,46 EUR festgesetzt.
Gründe
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 16. März 2018 - 4 K 8949/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.
(2) Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.
(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze.
(2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist. Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch
- 1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub, - 2.
Sicherheitsleistung, - 3.
eine Vollstreckungsmaßnahme, - 4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren, - 5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, - 7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und - 8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme, - 2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit, - 3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung, - 4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens, - 5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
Auf Grund einer Ausschreibung zur Festnahme oder zur Feststellung des Aufenthalts einer Person wird auf Ersuchen einer Behörde ein Suchvermerk im Register gespeichert, wenn der Suchvermerk der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben oder der Durchführung von Maßnahmen der Zentralen Behörde nach § 7 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), § 4 Abs. 3 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) oder nach den §§ 16 und 17 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) dient und der Aufenthaltsort der betroffenen Person zum Zeitpunkt des Ersuchens unbekannt ist.
(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. § 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden.
(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch
- 1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub, - 2.
Sicherheitsleistung, - 3.
eine Vollstreckungsmaßnahme, - 4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren, - 5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, - 7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und - 8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme, - 2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit, - 3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung, - 4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens, - 5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.
(2) Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich. Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so beginnt die Verjährung des gesamten Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.
(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung nachgeholt worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.
(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch
- 1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub, - 2.
Sicherheitsleistung, - 3.
eine Vollstreckungsmaßnahme, - 4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren, - 5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, - 7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und - 8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme, - 2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit, - 3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung, - 4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens, - 5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
Tatbestand
- 1
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Der Kläger wendet sich gegen einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag.
- 2
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Die Beklagte erließ im Jahr 1977 eine Sanierungssatzung. Seit 1990 gehörte der Kläger einer Erbengemeinschaft an, deren Mitglieder bis zum März 2002 - namentlich benannt - im Grundbuch mit dem Zusatz "in Erbengemeinschaft" als Eigentümer von Grundstücken im Sanierungsgebiet eingetragen waren. Die Beklagte hob die Sanierungssatzung mit Wirkung vom 28. November 2001 auf und zog den Kläger mit Bescheid vom 28. April 2004 zur Zahlung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages in Höhe von 65 395,25 € heran. In der Begründung des Bescheides wies die Beklagte darauf hin, dass der Kläger als Gesamtschuldner hafte.
- 3
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Der nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens im Dezember 2009 erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht mit der Begründung statt, der Kläger könne nicht alleine zur Zahlung des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages herangezogen werden. Miterben seien weder Alleineigentümer noch Miteigentümer, sondern Gesamthandseigentümer und könnten daher nur als Gesamthandsschuldner herangezogen werden. Das Oberverwaltungsgericht hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf und verwies die Sache unter Zulassung der Revision zur erneuten Entscheidung gemäß § 130 VwGO zurück. Zur Begründung wird ausgeführt: Jeder Miterbe sei als Gesamthandseigentümer Eigentümer i.S.d. § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB und hafte als Gesamtschuldner für einen für das Grundstück zu entrichtenden sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag. Stehe das Grundstück im Eigentum mehrerer Gesamthandseigentümer, so erfülle jeder für sich den abgabenrechtlichen Tatbestand "Eigentümer".
- 4
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Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, der Wortlaut des bei Erlass des Ausgangsbescheides geltenden § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB erlaube es nicht, Miterben als Eigentümer anzusehen. Miterben seien alle gemeinsam zur gesamten Hand beitragspflichtig. Die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts widerspreche den erbrechtlichen Regelungen. Es sei auch tatsächlich möglich gewesen, die weiteren Erben zu ermitteln und heranzuziehen.
Entscheidungsgründe
- 5
-
Die Revision ist unbegründet. Das angegriffene Urteil steht mit Bundesrecht in Einklang. Das Oberverwaltungsrecht hat zutreffend angenommen, dass jeder Miterbe in seiner Eigenschaft als Gesamthandseigentümer "Eigentümer" eines Grundstücks i.S.d. § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist und als Gesamtschuldner für einen für das Grundstück zu entrichtenden Ausgleichsbetrag haftet.
- 6
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1. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages ist § 154 BauGB. Danach hat der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes seines Grundstücks entspricht.
- 7
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Maßgeblich für die Stellung als Eigentümer ist der Zeitpunkt des Abschlusses der Sanierung. Dieser Begriff ist förmlich zu verstehen und meint die rechtsförmliche Aufhebung der Sanierungssatzung oder die Erklärung, dass die Sanierung für ein Grundstück abgeschlossen ist (BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 Rn. 14), hier also den 28. November 2001.
- 8
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Zu diesem Zeitpunkt standen die hier in Rede stehenden Grundstücke im gesamthänderischen Eigentum der im Grundbuch eingetragenen Mitglieder der Erbengemeinschaft. Unerheblich ist, dass das Eigentum an den Grundstücken vor Bekanntgabe des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetragsbescheides im Jahr 2004 auf neue Eigentümer übergegangen ist. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht nach § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB kommt es nicht darauf an, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmt vielmehr abschließend, dass die Ausgleichspflicht im Zeitpunkt des Sanierungsabschlusses unabhängig davon entsteht, ob das Grundstück weiterhin im Eigentum des Beitragspflichtigen steht (OVG Hamburg, Beschluss vom 24. September 1992 - Bs VI 65/92 - MDR 1993, 349 = juris Rn. 11; vgl. auch Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 154 Rn. 22; Köhler/Fieseler, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 154 Rn. 7; Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2015, § 154 Rn. 39 und 51).
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2. In Überstimmung mit Bundesrecht geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft "Eigentümer" i.S.d. § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist.
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Bei Eigentümergemeinschaften zur gesamten Hand - wie im Falle einer Erbengemeinschaft - ist jedes Mitglied Eigentümer der Sache, die zum Vermögen der Gesamthandsgemeinschaft gehört. Die Gesamthandsgemeinschaft ist ihrerseits keine juristische Person. Sie hat keine Rechtspersönlichkeit und kann "als solche" nicht für öffentlich-rechtliche Beitragspflichten haftbar gemacht werden. Dem Gesamthandseigentümer gehört die einzelne Sache vielmehr ganz, wenn auch beschränkt durch das gleiche Recht der anderen Mitglieder der Gesamthandsgemeinschaft (Bassenge, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 903 Rn. 3; Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2015, § 154 Rn. 54 und 57).
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Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, ob für die persönliche Abgabeschuld § 154 BauGB in der Fassung des Bau- und Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) (im Folgenden: a.F.) oder in der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) Anwendung findet. Allerdings waren nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BauGB a.F. Miteigentümer im Verhältnis ihrer Anteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum heranzuziehen. Das Eigentum eines Gesamthandseigentümers ist indes kein Fall des Miteigentums im Sinne dieser Vorschrift. Der sanierungsrechtliche Begriff des Miteigentümers folgt - ebenso wie der Begriff "Eigentümer" in § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB - dem zivilrechtlichen Eigentumsbegriff. Miteigentum ist danach das Miteigentum nach Bruchteilen gemäß § 1008 BGB, das dem Miteigentümer erlaubt, über seinen Anteil allein zu verfügen (Bassenge, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1008 Rn. 4). An diese Unterscheidung knüpfte das Sanierungsrecht an (BR-Drs. 558/06 S. 32) und verweist in § 154 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BauGB a.F. auf die Heranziehung der Miteigentümer "im Verhältnis ihrer Anteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum". An einem solchen Anteil fehlt es beim Gesamthandseigentümer. Die Neuregelung der Haftung von Miteigentümern durch das Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) ist daher für die Heranziehung des Klägers als Gesamthandseigentümer ohne Bedeutung.
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3. Der Kläger konnte auch als Gesamtschuldner herangezogen werden. Die Verpflichtung zur Zahlung einer öffentlich-rechtlichen Abgabe bestimmt sich nach den gesetzlichen bzw. satzungsrechtlichen Regelungen des öffentlichen Rechts. Für die Auffassung des Klägers, zivilrechtlich müsse gegenüber der ungeteilten Erbengemeinschaft als solcher vorgegangen werden, ist daher kein Raum (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. August 1993 - 8 C 13.93 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 66 = juris Rn. 24 zum Erschließungsbeitragsrecht).
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Das Sanierungsrecht enthält zwar keine ausdrückliche gesetzliche Reglung über eine gesamtschuldnerische Haftung des Einzelnen, der in gesamthänderischer Verbundenheit einer Mehrheit von Eigentümern i.S.d. § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB angehört. Der Grundsatz, dass die zuständige Behörde sich ihren Schuldner im Wege der Gesamtschuld aussuchen darf, bedarf aber keiner ausdrücklichen Normierung. Ausdrücklich geregelt werden müssen indes die Fälle, in denen eine gesamtschuldnerische Haftung von Personenmehrheiten ausgeschlossen sein soll.
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Gemäß § 154 Abs. 1 BauGB haften Personenmehrheiten grundsätzlich als Gesamtschuldner, es sei denn, der Gesetzgeber hat ausdrücklich eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestimmt. Nach der Systematik wie auch nach Sinn und Zweck der sanierungsrechtlichen Regelung sind es die Ausnahmen von dem Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung, die regelungsbedürftig sind. Dieses Regelungsmuster von Grundsatz und Ausnahme lag bereits dem Städtebauförderungsrecht gemäß § 41 StBauFG i.V.m. § 7 Abs. 1 AusgleichsbetragsV zugrunde. Orientiert hat sich der Normgeber dabei erkennbar an dem erschließungsbeitragsrechtlichen Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung nach dem Vorbild des § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB (BR-Drs. 641/75 S. 15 f.). Dem steht der Hinweis in den Materialien, die Einführung einer gesamtschuldnerischen Haftung nach dem Vorbild des § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB sei erwogen, aber nicht für zweckmäßig erachtet worden, nicht entgegen. Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat damit die Fälle markiert, die er aus bestimmten Gründen - ausnahmsweise - nicht als Gesamtschuld behandelt sehen will, weil eine solche Haftung - wie im Fall des Wohnungs- oder Teileigentums - zu äußerst unbilligen Ergebnissen führe (BR-Drs. 641/75 S. 16). Der Gleichklang mit dem Erschließungsbeitragsrecht wird damit nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt. Der Hinweis zielt gerade auf die Parallelen zu § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB und die Regelungsbedürftigkeit von Ausnahmen. § 154 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BauGB knüpfte an diese Rechtslage an. Die Änderung des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB durch das Gesetz vom 21. Dezember 2006 beruht auf dem Umstand, dass der Gesetzgeber eine Ausnahme für Miteigentümer nicht (mehr) für erforderlich hält (BT-Drs. 16/2494 S. 16). Eine Aussage zur Haftung einer Mehrheit von Eigentümern i.S.d. § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist damit nicht verbunden. Insbesondere erlaubt die Regelung nicht den Schluss, dass die gesamtschuldnerische Haftung auf den Fall des Miteigentums gemäß § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB beschränkt wäre. Mit der Neuregelung unterstreicht der Gesetzgeber vielmehr in Anlehnung an § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB, dass er weiterhin am Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung festhält (BR-Drs. 641/75 S. 16).
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In Übereinstimmung hiermit geht auch die Rechtsprechung ganz überwiegend von der Geltung der Gesamtschuld im Sanierungsrecht aus (zum Sanierungsrecht VG Göttingen, Beschluss vom 31. März 2004 - 2 B 306/03 - juris Rn. 8 unter Bezugnahme auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juli 1985 - 6 B 64/85 - juris; VG Koblenz, Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 8 L 4832/93 - NVwZ-RR 1994, 637 [a.A. Urteile vom 26. Juni 2006 - 4 K 1305/05.KO - juris Rn. 3 ff. und vom 10. Dezember 2007 - 4 K 209/07.KO - juris Rn. 31 ff.]; vgl. auch zur Abgabenpflicht von Miterben OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 9 LC 345/04 - NVwZ-RR 2008, 277 <278>; OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Juli 2008 - 4 O 305/08 - juris Rn. 4; VG Schwerin, Urteil vom 6. Januar 2012 - 4 A 437/10 - juris Rn. 28).
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Zur Begründung einer gesamtschuldnerischen Haftung bedarf es auch keines Rückgriffs gemäß § 155 Abs. 5 BauGB auf landesrechtliche Regelungen. Ein solcher Rückgriff scheitert an dem Vorbehalt der bundesrechtlichen Verweisnorm des § 155 Abs. 5 BauGB, wonach die landesrechtlichen Vorschriften "im Übrigen" anzuwenden sind. Nach der bundesrechtlichen Regelung besteht aber keine Lücke, die "im Übrigen" auszufüllen wäre.
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4. Wen sie im Fall der Personenmehrheit als Schuldner zur Zahlung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages heranzieht, hat die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Ermessen ist sehr weit. Erlaubt ist insbesondere eine Auswahl aus finanziellen oder aus verwaltungspraktischen Gründen (vgl. auch OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Februar 2012 - 5 A 12/09 - juris Rn. 23). Innerhalb der ihrem Ermessen lediglich durch Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen kann die Behörde den Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, dessen Wahl ihr geeignet und zweckmäßig erscheint (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 10 S. 99 = juris Rn. 20; vgl. auch Urteil vom 21. Oktober 1994 - 8 C 11.93 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 38 = juris Rn. 17). Deshalb sind Ermessenserwägungen zur Auswahl eines Gesamtschuldners nur dann veranlasst, wenn Willkür- oder Billigkeitsgründe geltend gemacht werden und tatsächlich vorliegen. Einwände eines Schuldners gegen seine Auswahl müssen dabei auf Billigkeitserwägungen beruhen, die gerade ihn selbst betreffen. Nicht einwenden kann ein Schuldner, dass es andere Gesamtschuldner gebe, die ebenfalls oder an seiner Stelle heranzuziehen seien (VG Dresden, Urteil vom 5. Juni 2015 - 2 K 1147/13 - juris Rn. 24). Bedenken gegen ein weites Ermessen der Behörde bestehen angesichts der Möglichkeit des herangezogenen Schuldners, Ausgleich von den anderen Gesamtschuldnern zu verlangen, nicht. Darüber hinaus kann der herangezogene Schuldner - falls es ihm geboten erscheint - nach § 65 Abs. 1 VwGO eine Beiladung der anderen Gesamtschuldner zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 1 BvR 923/95 - NVwZ 1995, 1198 = juris Rn. 4 zu § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB).
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Gemessen an diesem Maßstab durfte die Beklagte die Auswahl des Klägers damit begründen, dass dessen Adresse bekannt und damit die Zustellung des Abgabenbescheides gewährleistet war. Der im Revisionsverfahren vorgetragene Einwand des Klägers, aus einem Bescheid des Bauverwaltungsamtes der Beklagten aus dem Jahr 2000 ergäben sich die Anschriften aller Mitglieder der Erbengemeinschaft, führt nicht auf eine ermessensfehlerhafte Auswahl. Dass die Beklagte keine Ermittlungen angestellt hat, begründet keine offenbare Unbilligkeit gegenüber dem Kläger. Besonderheiten im konkreten Fall, die eine abweichende Ermessensausübung veranlasst hätten, trägt auch der Kläger nicht vor. Ermessenserwägungen in dieser Richtung wären nur veranlasst gewesen, wenn Billigkeitsgründe geltend gemacht werden und tatsächlich vorliegen. Unabhängig davon ist der Senat an die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Danach waren der Beklagten zum Zeitpunkt der Veranlagung die Adressen der übrigen Mitglieder nicht bekannt (UA S. 18). Verfahrensrügen gegen diese Feststellung des Oberverwaltungsgerichts hat der Kläger nicht erhoben.
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Soweit der Kläger als Verfahrensmangel geltend macht, der erbrechtliche Sachverhalt habe aufgeklärt werden müssen, erweisen sich die in Bezug genommen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 15) als nicht entscheidungserheblich.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.