Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 16. März 2018 - 4 K 8949/17

bei uns veröffentlicht am16.03.2018

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 3.622,46 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 15.09.2017 gegen einen Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 17.08.2017, mit welchem der Antragsteller als Erbe der ... (nachfolgend: Erblasserin) in Anspruch genommen wird.
Die Erblasserin war Eigentümerin des Grundstücks „...“, Flst.-Nr. ... in ..., ....
Nachdem die Antragsgegnerin den Aufenthalt der Erblasserin nicht ermitteln konnte, nahm die Antragsgegnerin bezüglich des o.g. Grundstücks am 02.05.2000 die öffentliche Zustellung zweier an die Erblasserin gerichteten Bescheide vom 27.04.2000 vor („Bescheid über Wasserversorgungsbeitrag“ i.H.v. 7.759,64 DM und „Bescheid über Abwasser-Teil-Betrag“ i.H.v. 20.580,00 DM).
Mit Beschluss vom 20.02.2013 stellte das Amtsgericht Bad Waldsee als Zeitpunkt des Todes der Erblasserin den 31.12.1984, 24:00 Uhr fest. Dabei führte das Amtsgericht aus, der Antragsteller habe den Antrag auf die Todeserklärung gestellt und zur Begründung glaubhaft gemacht, dass die Erblasserin seit 1979 vermisst werde und seither verschollen sei.
Mit Schreiben vom 10.07.2017 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie durch einen am 13.06.2017 geschlossenen Grundstückskaufvertrag, der ihr zur Beurteilung des gemeindlichen Vorkaufsrechts vom Notariat Wangen im Allgäu 3 übersandt worden sei, zum einen auf den Verkauf des o.g. Grundstücks und zum anderen auf die vorab erfolgte Eigentumsänderung bezüglich des o.g. Grundstücks aufmerksam geworden sei. Hinsichtlich des o.g. Grundstücks seien noch o.g. Beitragsforderungen offen. Beide Beitragspflichten seien im Jahr 2000 entstanden. Die Beitragsbescheide vom „27.02.2000“ seien damals öffentlich zugestellt worden, da der Aufenthalt der damaligen Eigentümerin, ..., nicht zu ermitteln gewesen sei. Es sei beabsichtigt, den Gesamtbetrag in Höhe von 14.489,83 EUR (Wasserversorgungsbeitrag i.H.v. 3.967,44 EUR und Abwasserbeitrag i.H.v. 10.522,39 EUR) per Haftungsbescheid gesamtschuldnerisch von dem Antragsteller als Miterben anzufordern, wozu der Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme erhalte.
Eine schriftliche Stellungnahme des Antragstellers erfolgte hierauf nicht.
Unter dem 17.08.2017 erließ die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller sodann einen sog. Haftungsbescheid und führte insbesondere aus, der Antragsteller sei einer der Erben/Erbeserben der am 31.12.1984 verstorbenen ..., zuletzt wohnhaft in Chicago (USA) geworden und in dieser Eigenschaft als Mitglied der Erbengemeinschaft als Eigentümer des o.g. Grundstücks eingetragen. Gemäß § 45 Abs. 2 AO würden die Erben für Haftungsschulden der Erblasserin haften. Im Rahmen des Auswahlermessens werde ausschließlich der Antragsteller als Haftungsschuldner herangezogen. An die weiteren Mitglieder der genannten Erbengemeinschaft würden keine entsprechenden Bescheide ergehen. Zur Begründung wurde insbesondere weiter ausgeführt, dass für das o.g. Grundstück im April 1999 die sachlichen Beitragspflichten für den Wasserversorgungs- und den Abwasserbeitrag entstanden seien. Die Beiträge würden gemäß § 27 KAG als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen. Mit o.g. Bescheiden vom 27.04.2000, die öffentlich zugestellt worden seien, seien die Beiträge angefordert worden. Auf die Beitragsschulden sei nichts gezahlt worden und Vollstreckungsversuche in bewegliches Vermögen der Erblasserin hätten nicht erfolgen können. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2d KAG i.V.m. § 45 Abs. 2 AO hafte der Erbe für Verbindlichkeiten aus dem Nachlass. Wegen der offenen Beitragsforderungen sei die Stadt berechtigt, die persönliche Haftung gegenüber den Erben der Beitragsschuldnerin geltend zu machen. Diese Verpflichtung sei durch schriftlichen Haftungsbescheid auszusprechen. Nachdem die offenen Beitragsforderungen als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhten, sei grundsätzlich auch die Möglichkeit der Vollstreckung in das Grundstück über einen Duldungsbescheid gegeben. Da allerdings aktuell eine Veräußerung des Grundstücks stattgefunden habe, erscheine im Rahmen des zustehenden Entschließungsermessens der Weg zur Geltendmachung der Forderungen über den vorliegenden Haftungsbescheid als das geringere, zielführende Mittel. Grundsätzlich würden alle Erben und Erbeserben der Erblasserin für die offenen Beitragsforderungen haften. Im Rahmen des Auswahlermessens wende sich die Antragsgegnerin mit dem Haftungsbescheid ausschließlich an den Antragsteller, da er bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 13.06.2017 als Vertreter der Erben/Erbeserben der Erblasserin aufgetreten sei und gehandelt habe.
Gegen den dem Antragsteller am 18.08.2017 zugestellten Haftungsbescheid legte der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15.09.2017, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 18.09.2017, Widerspruch ein, beantragte die vorläufige Aussetzung der Vollziehung des Bescheides und erhob zugleich die Einrede der Verjährung. Er machte geltend, die Beitragsforderung sei infolge Zahlungsverjährung erloschen. Für das in dem Haftungsbescheid bezeichnete Grundstück seien mit Bescheiden vom 27.04.2000 Wasserversorgungs- bzw. Abwasserbeiträge festgesetzt worden. Die Bescheide seien öffentlich zugestellt und gemäß der öffentlichen Bekanntmachung am 02.05.2000 bekannt gemacht worden. Die Zahlungsverjährungsfrist betrage nach § 228 AO fünf Jahre und beginne mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals im Sinne des § 220 AO fällig geworden sei, frühestens jedoch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung des Abgabenanspruchs wirksam geworden sei. Der Begriff der Wirksamkeit knüpfe dabei an § 124 Abs. 1 AO an und damit an die Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides. Mit Ablauf des Jahres 2005 sei somit Zahlungsverjährung eingetreten. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob die Bescheide aus dem Jahr 2000 überhaupt eine wirksame Festsetzung begründet hätten, da die Erblasserin bereits mehrere Jahre zuvor verstorben sei. Somit fehle es bereits an einer wirksamen Bekanntgabe. Zudem sei der Beitragsbescheid im Hinblick auf die Abwassersatzung materiell rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.03.2010 - 2 S 293/08 verstoße die Ermittlung der Abwassergebühren sowohl für die Ableitung von Schmutzwasser als auch von Niederschlagswasser an Hand des einheitlichen Frischwassermaßstabs gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Somit fehle es auch an einer wirksamen Festsetzung. Ausweislich des Haftungsbescheides sei die sachliche Beitragspflicht bereits im April 1999 entstanden. Somit sei längst Festsetzungsverjährung eingetreten. Angesichts der damit bestehenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides sei auch dem Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung stattzugeben, zumal es eine unbillige Härte darstelle, den „Erblasser“ ohne vorherige gerichtliche Klärung nach nunmehr über 17 Jahren in Anspruch zu nehmen.
Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides lehnte die Antragsgegnerin unter dem 06.10.2017 ab. Aus ihrer Sicht bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Beitragsbescheide. Sie gehe davon aus, dass eine Zahlungsverjährung der Forderung nicht eingetreten sei. Gemäß § 3 KAG i.V.m. § 231 AO werde die Verjährung u.a. durch Ermittlungen der Behörde nach Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen unterbrochen. Dies sei bezüglich der ursprünglichen Beitragsbescheide aus dem Jahr 2000 seit deren Erlass in Form der öffentlichen Zustellung der Fall gewesen. Bereits im Mai 2000 sei zu diesem Zweck beim Bundeszentralregister ein Suchvermerk gemäß § 27 BZRG niedergelegt worden. Darüber hinaus seien auch von ihrer Stadtkasse wegen laufender Grundsteuerschulden Ermittlungen zum Aufenthalt der Erblasserin geführt worden. Die Bescheide seien öffentlich zugestellt worden, nachdem trotz ausführlicher Recherchen der Aufenthalt der Erblasserin nicht habe ermittelt werden können. Die öffentliche Zustellung sei am 02.05.2000 erfolgt, sodass die Bescheide am 16.05.2000 als bekanntgegeben gegolten hätten. Damit sei auch eine Festsetzungsverjährung nicht eingetreten. Dass die beitragspflichtige Person rund 17 Jahre später und dann auf einen Termin rund 16 Jahre vor Erlass der Beitragsbescheide für tot erklärt werde, sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide weder absehbar noch sicher gewesen. Da der Gesetzgeber u.a. für Fälle der Verschollenheit die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung geschaffen habe, gehe sie von einer wirksamen Beitragsfestsetzung aus. Der Aufenthalt der Erblasserin sei bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides und weit darüber hinaus, nämlich bis zum Termin der Toterklärung unbekannt gewesen. Von der erlassenden Behörde habe nicht der Nachweis verlangt werden können, dass die Erblasserin noch gelebt habe (OLG Celle, Beschl. v. „22.03.2005“ - 12 WF 80/05). Zudem unterstelle das Steuerrecht, dass die Verschollene erst mit Rechtskraft der Todeserklärung verstorben sei und erkenne somit die Rückwirkung der Todeserklärung nicht an (BFH, Urt. v. 24.08.1956 - I 7 55 U). Ferner betreffe das von dem Antragsteller zitierte Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 11.03.2010 - 2 S 293/08 zwar den Bereich der Abwassergebühren, sei für die hier vorliegende Beitragsthematik jedoch nicht von Belang. Schließlich sei auch die von dem Antragsteller geltend gemachte unbillige Härte nicht gegeben. Zum einen hätten die Erben die Möglichkeit gehabt, sich spätestens vor einer Veräußerung des Grundstücks über vorhandene Beitragsschulden zu informieren. Zum anderen sei der Antragsteller vor Erlass des Bescheides telefonisch und schriftlich angehört worden, sodass es für eine vorherige gerichtliche Klärung keinen Anlass gegeben habe.
10 
Am 24.10.2017 hat der Antragsteller um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei dem Verwaltungsgericht Sigmaringen nachgesucht. Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Widerspruch und macht ergänzend geltend, es sei seiner Ansicht nach kein Hemmungs- bzw. Unterbrechungstatbestand nach §§ 230, 231 AO hinsichtlich der Verjährung eingetreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes würden Wohnsitzanfragen, die nur das Ziel hätten, eine Unterbrechung der Verjährung zu bewirken, keine Unterbrechungswirkung entfalten.
11 
Der Antragsteller beantragt,
12 
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 15.09.2017 gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 17.08.2017 anzuordnen.
13 
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
15 
Sie ist der Ansicht, der Antrag sei unbegründet. Die Verjährung sei gemäß § 3 KAG, § 231 AO unterbrochen worden durch die Ermittlungen bezüglich des Wohnsitzes und Aufenthalts der Erblasserin. Die Unterbrechung habe zudem bis zum Schriftverkehr zwischen ihr und dem Antragsteller vom Juli 2017 angedauert. Erst zu diesem Zeitpunkt sei ihr ein Ansprechpartner bezüglich der offenen Forderungen für die Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträge bekannt und greifbar geworden. Dementsprechend sei der Beitragsanspruch auch weiterhin nicht zahlungsverjährt. Der veranlasste Suchvermerk beim Bundeszentralregister sei erfolglos geblieben. Danach seien in unregelmäßigen Abständen die Eigentumsverhältnisse im Grundbuch überprüft worden. Mehr sei aus Sicht der Antragsgegnerin nicht möglich gewesen, da ein Ansprechpartner nicht bekannt gewesen sei.
16 
Der Antragsteller hat ergänzend insbesondere einen Erbschein vom 22.03.2016 vorgelegt, aus welchem neben dem Antragsteller 11 weitere Miterben hervorgehen. Eine Eintragung u.a. des Antragstellers im Grundbuch des o.g. Grundstücks ist am 08.05.2017 erfolgt.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidung.
II.
18 
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
19 
Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig (§ 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO). In den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO (grundsätzlich) nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat.
20 
Ausgehend hiervon ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15.09.2017 gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 17.08.2017 statthaft, da er sich auf kommunalrechtliche Abwasser- und Wasserversorgungsbeiträge und mithin auf Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bezieht. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere hat der Antragsteller vor dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bei der Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides gestellt, den die Antragsgegnerin abgelehnt hat.
21 
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
22 
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn nach gerichtlicher Interessenabwägung das private Suspensivinteresse das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn sich der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist, da dann kein öffentliches Interesse an seiner Vollziehung besteht. Erweist sich der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung hingegen als rechtmäßig, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse.
23 
Nach gerichtlicher Interessenabwägung überwiegt hier das öffentliche Vollziehungsinteresse, da sich der Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom17.08.2017 nach summarischer Prüfung als wohl rechtmäßig erweist und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Haftungsbescheides das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt.
24 
Nach vorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage geht die Antragsgegnerin wohl zu Recht davon aus, dass sie den Antragsteller mit ihrem Haftungsbescheid vom 17.08.2017 als Erben der ... bezüglich eines Gesamtbetrages i.H.v. 14.489,83 EUR in Anspruch nehmen darf.
25 
Rechtsgrundlage des Haftungsbescheides der Antragsgegnerin vom 17.08.2017 ist § 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO. Danach kann, wer kraft Gesetzes für Kommunalabgaben (u.a. Beiträge, vgl. § 1 KAG) haftet, durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Dies ist bei dem Antragsteller bezüglich eines Gesamtbetrages i.H.v. 14.489,83 EUR, bestehend aus einem Abwasserbeitrag i.H.v. 10.522,39 EUR und einem Wasserversorgungsbeitrag i.H.v. 3.967,44 EUR, voraussichtlich der Fall.
26 
Der Antragsteller ist (Mit-)Erbe der für tot erklärten ... Er hat damit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2b KAG i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 1 AO, §§ 1967, 2058 BGB gesamtschuldnerisch für die Schulden der Erblasserin nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten einzustehen.
27 
Eine solche Nachlassverbindlichkeit dürfte hier bezüglich des mit Bescheiden der Antragsgegnerin vom 27.04.2000 geltend gemachten Abwasser-Teilbeitrages i.H.v. 20.580,00 DM sowie Wasserversorgungsbeitrages i.H.v. 7.759,64 DM voraussichtlich vorliegen.
28 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers dürfte die Festsetzung dieser Beiträge mit den Bescheiden vom 27.04.2000 wohl wirksam geworden sein.
29 
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3b KAG i.V.m. § 124 AO wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Eine solche Bekanntgabe der Bescheide vom 27.04.2000 gegenüber der Erblasserin dürfte hier ausgehend von der am 02.05.2000 erfolgten öffentlichen Zustellung mit Ablauf des 16.05.2000 wohl gegeben sein. Dem dürfte die Feststellung des Todeszeitpunktes der Erblasserin bereits mit Ablauf des 31.12.1984 durch den Beschluss des Amtsgerichts Bad Waldsee vom 20.02.2013 wohl nicht entgegenstehen. Denn diese Feststellung erfolgte erst lange nach Erlass der Beitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 27.04.2000 und dürfte im Hinblick auf die Erhebung von Beitragsforderungen wohl keine Rückwirkung entfalten. Auch die öffentliche Zustellung als solche dürfte wohl zu Recht erfolgt sein. Eine solche kommt nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 LVZG in Betracht, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Die Ausführungen der Antragsgegnerin, dass ihr der Aufenthaltsort und Wohnsitz der Erblasserin trotz erfolgter Ermittlungen zum Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung (und darüber hinaus bis zur Vorlage des Grundstückskaufvertrages vom 13.06.2017) nicht bekannt war, erscheinen glaubhaft, zumal der Antragsteller gegenüber dem Amtsgericht Bad Waldsee im Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz offenbar selbst angegeben hat, dass die Erblasserin bereits seit 1979 vermisst wurde und seither verschollen war. Die öffentliche Zustellung hat überdies nur dann zu unterbleiben, wenn der Tod des Zustellungsadressaten - anders als hier im Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung - feststeht, wobei andererseits auch kein Nachweis verlangt werden kann, dass der Adressat noch lebt (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 30.03.2005 - 12 WF 80/05, juris Rn. 6).
30 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers dürften die mit Bescheiden vom 27.04.2000 festgesetzten Beiträge wohl auch nicht (zahlungs-)verjährt sein.
31 
Ansprüche aus dem Beitragsverhältnis unterliegen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG i.V.m. § 228 Satz 1 AO einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt (grundsätzlich) fünf Jahre (§ 228 Satz 2 AO).
32 
Die Verjährung beginnt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG i.V.m. § 229 Abs. 1 Satz 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG i.V.m. § 229 Abs. 1 Satz 2 HS 1 AO nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Beitragsverhältnis wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt. Ausgehend hiervon wäre wohl von einer Zahlungsverjährung der Beitragsforderungen mit Ablauf des 31.12.2005 ausgehen. Der Verjährung und damit der wirksamen Erhebung der Verjährungseinrede dürfte vorliegend aber wohl eine Unterbrechung der Verjährungsfrist entgegenstehen.
33 
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a KAG i.V.m. § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO wird die Verjährung eines Anspruchs unterbrochen durch Ermittlungen der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen. Eine solche Unterbrechung dürfte hier nach vorläufiger Einschätzung der Kammer wohl gegeben sein. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, nicht nur vor Erlass der Beitragsbescheide vom 27.04.2000 Ermittlungen hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. Aufenthaltsortes der Erblasserin vorgenommen zu haben, sondern auch in der Zeit danach, nämlich u.a. mit dem Suchvermerk im Bundeszentralregister und mit in unregelmäßigen Abständen erfolgten Grundbuchabfragen. Weitergehende Anforderungen dürften wohl mangels anderweitiger Anhaltspunkte zum Verbleib der Erblasserin weder geboten noch erforderlich gewesen sein, um eine Unterbrechungswirkung - auch weiterhin, jedenfalls bis zum Erhalt des Kaufvertrages vom 13.06.2017 und der damit erlangten Kenntnis vom Eigentumsübergang - herbeigeführt zu haben. Entgegen der Auffassung des Antragstellers dürfte angesichts der vorliegenden Umstände wohl auch nicht davon auszugehen sein, dass die Antragsgegnerin mit den Ermittlungen zum Aufenthalt bzw. Wohnort der Erblasserin allein - gleichsam willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich - das Ziel der Unterbrechung der Verjährung herbeiführen wollte. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsgegnerin bis zum Erhalt des Kaufvertrages vom 13.06.2017 nicht bekannt war, dass die Erblasserin bereits 1984 verstorben ist bzw. im Jahr 2013 (rückwirkend auf den 31.12.1984, 24:00 Uhr) für tot erklärt wurde. Bloße Scheinhandlungen der Antragsgegnerin, wie vom Antragsteller unterstellt, vermag die Kammer insoweit nach derzeitiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht zu erkennen.
34 
Ausgehend hiervon dürfte zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides vom 17.08.2017 eine Zahlungsverjährung mithin wohl nicht eingetreten sein, zumal mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat (hier wohl jedenfalls nicht vor Juni 2017), eine neue Verjährungsfrist beginnt (§ 231 Abs. 3 AO), die hier gewahrt sein dürfte.
35 
Jedenfalls nach derzeitiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage dürfte auch der Einwand des Antragstellers, dass nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.03.2010 - 2 S 293/08 -, die Ermittlung der Abwassergebühren sowohl für die Ableitung von Schmutzwasser als auch von Niederschlagswasser an Hand des einheitlichen Frischwassermaßstabs gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, eine Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides vom 17.08.2017 wohl nicht begründen. Dieser Einwand dürfte unbeachtlich sein, da eine materielle Prüfung der Bescheide vom 27.04.2000 wohl nicht mehr zu erfolgen haben dürfte, da ausgehend von einer wohl wirksamen öffentlichen Zustellung dieser Bescheide (s.o.) insoweit auch von einer zwischenzeitlich bereits eingetretenen Bestandskraft ausgehen sein dürfte, die der Antragsteller als Gesamtrechtsnachfolger wohl gegen sich gelten lassen muss und die einer materiellen Prüfung der Ausgangsbescheide entgegensteht.
36 
Schließlich dürfte die Antragsgegnerin wohl auch das ihr zustehende Entschließungs- und Auswahlermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise ausgeübt haben. Dabei ist hinsichtlich des Entschließungsinteresses zu beachten, dass Behörden grundsätzlich gehalten sind, öffentliche Beiträge geltend zu machen.
37 
Wen die Behörde im Fall der Personenmehrheit als Schuldner zur Zahlung eines Beitrages heranzieht, hat die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Ermessen ist sehr weit. Erlaubt ist insbesondere eine Auswahl aus finanziellen oder aus verwaltungspraktischen Gründen. Innerhalb der ihrem Ermessen lediglich durch Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen kann die Behörde den Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, dessen Wahl ihr geeignet und zweckmäßig erscheint. Deshalb sind Ermessenserwägungen zur Auswahl eines Gesamtschuldners nur dann veranlasst, wenn Willkür- oder Billigkeitsgründe geltend gemacht werden und tatsächlich vorliegen. Einwände eines Schuldners gegen seine Auswahl müssen dabei auf Billigkeitserwägungen beruhen, die gerade ihn selbst betreffen. Nicht einwenden kann ein Schuldner, dass es andere Gesamtschuldner gebe, die ebenfalls oder an seiner Stelle heranzuziehen seien. Bedenken gegen ein weites Ermessen der Behörde bestehen angesichts der Möglichkeit des herangezogenen Schuldners, Ausgleich von den anderen Gesamtschuldnern zu verlangen, nicht. Darüber hinaus kann der herangezogene Schuldner - falls es ihm geboten erscheint - nach § 65 Abs. 1 VwGO eine Beiladung der anderen Gesamtschuldner zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragen (vgl. zu alledem: BVerwG, Urt. v. 10.09.2015 - 4 C 3/14, juris Rn. 17 m.w.N.).
38 
Gemessen an diesem Maßstab durfte die Antragsgegnerin die Auswahl des Antragstellers wohl ermessensfehlerfrei damit begründen, dass er bereits beim Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 13.06.2017 als Vertreter der Erben bzw. Erbeserben der Erblasserin aufgetreten ist und gehandelt hat. Willkür- oder Billigkeitsgründe wurden von dem Antragsteller nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
39 
Von einer Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides der Antragsgegnerin vom 17.08.2017 dürfte nach alledem wohl nicht auszugehen sein.
40 
Die allgemeine Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse fällt vorliegend zu Gunsten des öffentlichen Vollziehungsinteresses aus. Dabei ist der in § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille zu beachten, wonach dem öffentlichen Vollziehungsinteresse bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben grundsätzlich der Vorrang gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers einzuräumen ist. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller gegebenenfalls Rückgriff bei den weiteren 11 Miterben nehmen kann. Umstände, die ein Überwiegen des Suspensivinteresses des Antragstellers begründen könnten, sind auch sonst nicht ersichtlich und ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Umstand, dass die Haftung erst nach Veräußerung des Grundstückes geltend gemacht wird. Insoweit hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass es den Miterben vor der Veräußerung möglich gewesen wäre, sich nach etwaigen bestehenden Beitragsschulden zu erkundigen.
41 
Daher ist der Antrag abzulehnen.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
43 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und in Anlehnung an Ziff. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach in Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in der Regel ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts festzusetzen ist, hier mithin ein Viertel von 14.489,83 EUR, also 3.622,46 EUR.

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Abgabenordnung - AO 1977 | § 220 Fälligkeit


(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze. (2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2058 Gesamtschuldnerische Haftung


Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 230 Hemmung der Verjährung


(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann. (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht a

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 27 Speicherung


Auf Grund einer Ausschreibung zur Festnahme oder zur Feststellung des Aufenthalts einer Person wird auf Ersuchen einer Behörde ein Suchvermerk im Register gespeichert, wenn der Suchvermerk der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben oder der Durchführung von

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 16. März 2018 - 4 K 8949/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 16. März 2018 - 4 K 8949/17 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 10. Sept. 2015 - 4 C 3/14

bei uns veröffentlicht am 10.09.2015

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag. 2

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(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.

(2) Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze.

(2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist. Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch

1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub,
2.
Sicherheitsleistung,
3.
eine Vollstreckungsmaßnahme,
4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren,
5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und
8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
§ 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme,
2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit,
3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung,
4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens,
5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.

(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

Auf Grund einer Ausschreibung zur Festnahme oder zur Feststellung des Aufenthalts einer Person wird auf Ersuchen einer Behörde ein Suchvermerk im Register gespeichert, wenn der Suchvermerk der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben oder der Durchführung von Maßnahmen der Zentralen Behörde nach § 7 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), § 4 Abs. 3 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) oder nach den §§ 16 und 17 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) dient und der Aufenthaltsort der betroffenen Person zum Zeitpunkt des Ersuchens unbekannt ist.

(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. § 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden.

(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch

1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub,
2.
Sicherheitsleistung,
3.
eine Vollstreckungsmaßnahme,
4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren,
5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und
8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
§ 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme,
2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit,
3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung,
4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens,
5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.

(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.

(2) Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich. Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so beginnt die Verjährung des gesamten Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.

(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung nachgeholt worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.

(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch

1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub,
2.
Sicherheitsleistung,
3.
eine Vollstreckungsmaßnahme,
4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren,
5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und
8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
§ 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme,
2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit,
3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung,
4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens,
5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.

(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag.

2

Die Beklagte erließ im Jahr 1977 eine Sanierungssatzung. Seit 1990 gehörte der Kläger einer Erbengemeinschaft an, deren Mitglieder bis zum März 2002 - namentlich benannt - im Grundbuch mit dem Zusatz "in Erbengemeinschaft" als Eigentümer von Grundstücken im Sanierungsgebiet eingetragen waren. Die Beklagte hob die Sanierungssatzung mit Wirkung vom 28. November 2001 auf und zog den Kläger mit Bescheid vom 28. April 2004 zur Zahlung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages in Höhe von 65 395,25 € heran. In der Begründung des Bescheides wies die Beklagte darauf hin, dass der Kläger als Gesamtschuldner hafte.

3

Der nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens im Dezember 2009 erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht mit der Begründung statt, der Kläger könne nicht alleine zur Zahlung des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages herangezogen werden. Miterben seien weder Alleineigentümer noch Miteigentümer, sondern Gesamthandseigentümer und könnten daher nur als Gesamthandsschuldner herangezogen werden. Das Oberverwaltungsgericht hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf und verwies die Sache unter Zulassung der Revision zur erneuten Entscheidung gemäß § 130 VwGO zurück. Zur Begründung wird ausgeführt: Jeder Miterbe sei als Gesamthandseigentümer Eigentümer i.S.d. § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB und hafte als Gesamtschuldner für einen für das Grundstück zu entrichtenden sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag. Stehe das Grundstück im Eigentum mehrerer Gesamthandseigentümer, so erfülle jeder für sich den abgabenrechtlichen Tatbestand "Eigentümer".

4

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, der Wortlaut des bei Erlass des Ausgangsbescheides geltenden § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB erlaube es nicht, Miterben als Eigentümer anzusehen. Miterben seien alle gemeinsam zur gesamten Hand beitragspflichtig. Die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts widerspreche den erbrechtlichen Regelungen. Es sei auch tatsächlich möglich gewesen, die weiteren Erben zu ermitteln und heranzuziehen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist unbegründet. Das angegriffene Urteil steht mit Bundesrecht in Einklang. Das Oberverwaltungsrecht hat zutreffend angenommen, dass jeder Miterbe in seiner Eigenschaft als Gesamthandseigentümer "Eigentümer" eines Grundstücks i.S.d. § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist und als Gesamtschuldner für einen für das Grundstück zu entrichtenden Ausgleichsbetrag haftet.

6

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages ist § 154 BauGB. Danach hat der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes seines Grundstücks entspricht.

7

Maßgeblich für die Stellung als Eigentümer ist der Zeitpunkt des Abschlusses der Sanierung. Dieser Begriff ist förmlich zu verstehen und meint die rechtsförmliche Aufhebung der Sanierungssatzung oder die Erklärung, dass die Sanierung für ein Grundstück abgeschlossen ist (BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 Rn. 14), hier also den 28. November 2001.

8

Zu diesem Zeitpunkt standen die hier in Rede stehenden Grundstücke im gesamthänderischen Eigentum der im Grundbuch eingetragenen Mitglieder der Erbengemeinschaft. Unerheblich ist, dass das Eigentum an den Grundstücken vor Bekanntgabe des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetragsbescheides im Jahr 2004 auf neue Eigentümer übergegangen ist. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht nach § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB kommt es nicht darauf an, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmt vielmehr abschließend, dass die Ausgleichspflicht im Zeitpunkt des Sanierungsabschlusses unabhängig davon entsteht, ob das Grundstück weiterhin im Eigentum des Beitragspflichtigen steht (OVG Hamburg, Beschluss vom 24. September 1992 - Bs VI 65/92 - MDR 1993, 349 = juris Rn. 11; vgl. auch Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 154 Rn. 22; Köhler/Fieseler, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 154 Rn. 7; Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2015, § 154 Rn. 39 und 51).

9

2. In Überstimmung mit Bundesrecht geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft "Eigentümer" i.S.d. § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist.

10

Bei Eigentümergemeinschaften zur gesamten Hand - wie im Falle einer Erbengemeinschaft - ist jedes Mitglied Eigentümer der Sache, die zum Vermögen der Gesamthandsgemeinschaft gehört. Die Gesamthandsgemeinschaft ist ihrerseits keine juristische Person. Sie hat keine Rechtspersönlichkeit und kann "als solche" nicht für öffentlich-rechtliche Beitragspflichten haftbar gemacht werden. Dem Gesamthandseigentümer gehört die einzelne Sache vielmehr ganz, wenn auch beschränkt durch das gleiche Recht der anderen Mitglieder der Gesamthandsgemeinschaft (Bassenge, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 903 Rn. 3; Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2015, § 154 Rn. 54 und 57).

11

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, ob für die persönliche Abgabeschuld § 154 BauGB in der Fassung des Bau- und Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) (im Folgenden: a.F.) oder in der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) Anwendung findet. Allerdings waren nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BauGB a.F. Miteigentümer im Verhältnis ihrer Anteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum heranzuziehen. Das Eigentum eines Gesamthandseigentümers ist indes kein Fall des Miteigentums im Sinne dieser Vorschrift. Der sanierungsrechtliche Begriff des Miteigentümers folgt - ebenso wie der Begriff "Eigentümer" in § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB - dem zivilrechtlichen Eigentumsbegriff. Miteigentum ist danach das Miteigentum nach Bruchteilen gemäß § 1008 BGB, das dem Miteigentümer erlaubt, über seinen Anteil allein zu verfügen (Bassenge, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1008 Rn. 4). An diese Unterscheidung knüpfte das Sanierungsrecht an (BR-Drs. 558/06 S. 32) und verweist in § 154 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BauGB a.F. auf die Heranziehung der Miteigentümer "im Verhältnis ihrer Anteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum". An einem solchen Anteil fehlt es beim Gesamthandseigentümer. Die Neuregelung der Haftung von Miteigentümern durch das Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) ist daher für die Heranziehung des Klägers als Gesamthandseigentümer ohne Bedeutung.

12

3. Der Kläger konnte auch als Gesamtschuldner herangezogen werden. Die Verpflichtung zur Zahlung einer öffentlich-rechtlichen Abgabe bestimmt sich nach den gesetzlichen bzw. satzungsrechtlichen Regelungen des öffentlichen Rechts. Für die Auffassung des Klägers, zivilrechtlich müsse gegenüber der ungeteilten Erbengemeinschaft als solcher vorgegangen werden, ist daher kein Raum (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. August 1993 - 8 C 13.93 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 66 = juris Rn. 24 zum Erschließungsbeitragsrecht).

13

Das Sanierungsrecht enthält zwar keine ausdrückliche gesetzliche Reglung über eine gesamtschuldnerische Haftung des Einzelnen, der in gesamthänderischer Verbundenheit einer Mehrheit von Eigentümern i.S.d. § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB angehört. Der Grundsatz, dass die zuständige Behörde sich ihren Schuldner im Wege der Gesamtschuld aussuchen darf, bedarf aber keiner ausdrücklichen Normierung. Ausdrücklich geregelt werden müssen indes die Fälle, in denen eine gesamtschuldnerische Haftung von Personenmehrheiten ausgeschlossen sein soll.

14

Gemäß § 154 Abs. 1 BauGB haften Personenmehrheiten grundsätzlich als Gesamtschuldner, es sei denn, der Gesetzgeber hat ausdrücklich eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestimmt. Nach der Systematik wie auch nach Sinn und Zweck der sanierungsrechtlichen Regelung sind es die Ausnahmen von dem Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung, die regelungsbedürftig sind. Dieses Regelungsmuster von Grundsatz und Ausnahme lag bereits dem Städtebauförderungsrecht gemäß § 41 StBauFG i.V.m. § 7 Abs. 1 AusgleichsbetragsV zugrunde. Orientiert hat sich der Normgeber dabei erkennbar an dem erschließungsbeitragsrechtlichen Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung nach dem Vorbild des § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB (BR-Drs. 641/75 S. 15 f.). Dem steht der Hinweis in den Materialien, die Einführung einer gesamtschuldnerischen Haftung nach dem Vorbild des § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB sei erwogen, aber nicht für zweckmäßig erachtet worden, nicht entgegen. Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat damit die Fälle markiert, die er aus bestimmten Gründen - ausnahmsweise - nicht als Gesamtschuld behandelt sehen will, weil eine solche Haftung - wie im Fall des Wohnungs- oder Teileigentums - zu äußerst unbilligen Ergebnissen führe (BR-Drs. 641/75 S. 16). Der Gleichklang mit dem Erschließungsbeitragsrecht wird damit nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt. Der Hinweis zielt gerade auf die Parallelen zu § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB und die Regelungsbedürftigkeit von Ausnahmen. § 154 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BauGB knüpfte an diese Rechtslage an. Die Änderung des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB durch das Gesetz vom 21. Dezember 2006 beruht auf dem Umstand, dass der Gesetzgeber eine Ausnahme für Miteigentümer nicht (mehr) für erforderlich hält (BT-Drs. 16/2494 S. 16). Eine Aussage zur Haftung einer Mehrheit von Eigentümern i.S.d. § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist damit nicht verbunden. Insbesondere erlaubt die Regelung nicht den Schluss, dass die gesamtschuldnerische Haftung auf den Fall des Miteigentums gemäß § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB beschränkt wäre. Mit der Neuregelung unterstreicht der Gesetzgeber vielmehr in Anlehnung an § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB, dass er weiterhin am Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung festhält (BR-Drs. 641/75 S. 16).

15

In Übereinstimmung hiermit geht auch die Rechtsprechung ganz überwiegend von der Geltung der Gesamtschuld im Sanierungsrecht aus (zum Sanierungsrecht VG Göttingen, Beschluss vom 31. März 2004 - 2 B 306/03 - juris Rn. 8 unter Bezugnahme auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juli 1985 - 6 B 64/85 - juris; VG Koblenz, Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 8 L 4832/93 - NVwZ-RR 1994, 637 [a.A. Urteile vom 26. Juni 2006 - 4 K 1305/05.KO - juris Rn. 3 ff. und vom 10. Dezember 2007 - 4 K 209/07.KO - juris Rn. 31 ff.]; vgl. auch zur Abgabenpflicht von Miterben OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 9 LC 345/04 - NVwZ-RR 2008, 277 <278>; OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Juli 2008 - 4 O 305/08 - juris Rn. 4; VG Schwerin, Urteil vom 6. Januar 2012 - 4 A 437/10 - juris Rn. 28).

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Zur Begründung einer gesamtschuldnerischen Haftung bedarf es auch keines Rückgriffs gemäß § 155 Abs. 5 BauGB auf landesrechtliche Regelungen. Ein solcher Rückgriff scheitert an dem Vorbehalt der bundesrechtlichen Verweisnorm des § 155 Abs. 5 BauGB, wonach die landesrechtlichen Vorschriften "im Übrigen" anzuwenden sind. Nach der bundesrechtlichen Regelung besteht aber keine Lücke, die "im Übrigen" auszufüllen wäre.

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4. Wen sie im Fall der Personenmehrheit als Schuldner zur Zahlung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages heranzieht, hat die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Ermessen ist sehr weit. Erlaubt ist insbesondere eine Auswahl aus finanziellen oder aus verwaltungspraktischen Gründen (vgl. auch OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Februar 2012 - 5 A 12/09 - juris Rn. 23). Innerhalb der ihrem Ermessen lediglich durch Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen kann die Behörde den Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, dessen Wahl ihr geeignet und zweckmäßig erscheint (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 10 S. 99 = juris Rn. 20; vgl. auch Urteil vom 21. Oktober 1994 - 8 C 11.93 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 38 = juris Rn. 17). Deshalb sind Ermessenserwägungen zur Auswahl eines Gesamtschuldners nur dann veranlasst, wenn Willkür- oder Billigkeitsgründe geltend gemacht werden und tatsächlich vorliegen. Einwände eines Schuldners gegen seine Auswahl müssen dabei auf Billigkeitserwägungen beruhen, die gerade ihn selbst betreffen. Nicht einwenden kann ein Schuldner, dass es andere Gesamtschuldner gebe, die ebenfalls oder an seiner Stelle heranzuziehen seien (VG Dresden, Urteil vom 5. Juni 2015 - 2 K 1147/13 - juris Rn. 24). Bedenken gegen ein weites Ermessen der Behörde bestehen angesichts der Möglichkeit des herangezogenen Schuldners, Ausgleich von den anderen Gesamtschuldnern zu verlangen, nicht. Darüber hinaus kann der herangezogene Schuldner - falls es ihm geboten erscheint - nach § 65 Abs. 1 VwGO eine Beiladung der anderen Gesamtschuldner zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 1 BvR 923/95 - NVwZ 1995, 1198 = juris Rn. 4 zu § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB).

18

Gemessen an diesem Maßstab durfte die Beklagte die Auswahl des Klägers damit begründen, dass dessen Adresse bekannt und damit die Zustellung des Abgabenbescheides gewährleistet war. Der im Revisionsverfahren vorgetragene Einwand des Klägers, aus einem Bescheid des Bauverwaltungsamtes der Beklagten aus dem Jahr 2000 ergäben sich die Anschriften aller Mitglieder der Erbengemeinschaft, führt nicht auf eine ermessensfehlerhafte Auswahl. Dass die Beklagte keine Ermittlungen angestellt hat, begründet keine offenbare Unbilligkeit gegenüber dem Kläger. Besonderheiten im konkreten Fall, die eine abweichende Ermessensausübung veranlasst hätten, trägt auch der Kläger nicht vor. Ermessenserwägungen in dieser Richtung wären nur veranlasst gewesen, wenn Billigkeitsgründe geltend gemacht werden und tatsächlich vorliegen. Unabhängig davon ist der Senat an die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Danach waren der Beklagten zum Zeitpunkt der Veranlagung die Adressen der übrigen Mitglieder nicht bekannt (UA S. 18). Verfahrensrügen gegen diese Feststellung des Oberverwaltungsgerichts hat der Kläger nicht erhoben.

19

Soweit der Kläger als Verfahrensmangel geltend macht, der erbrechtliche Sachverhalt habe aufgeklärt werden müssen, erweisen sich die in Bezug genommen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 15) als nicht entscheidungserheblich.

20

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.