Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 25. Juni 2014 - 7 B 872/13

bei uns veröffentlicht am25.06.2014

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Zwangsgeldandrohung in Punkt 2. des Tenors der Verfügung des Antragsgegners vom 2. Dezember 2013 (…) wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu vier Fünfteln, der Antragsgegner zu einem Fünftel.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vollziehbarkeit einer vom Antragsgegner ausgesprochenen, den Betrieb einer Spielhalle betreffenden gebührenpflichtigen Untersagungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung.

2

Sie hat seit der Gründung im Sommer 2010 ihren Sitz in A-Stadt unter der im Rubrum genannten Anschrift und ist beim Amtsgericht unter Nr. xxx ins Handelsregister B eingetragen. Ihr Gegenstand ist u. a. der Betrieb und die Übernahme von Spielhallen sowie die Aufstellung von Geldspielgeräten und der Betrieb von Internetzentren. Sie verfügt über eine Erlaubnis des Bezirksamts D. vom 16. August 2010 zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c Abs. 1 der GewerbeordnungGewO –.

3

Zum 1. September 2010 meldete sie beim Antragsgegner als unselbständige Zweigstelle eine vom vorherigen Betreiber übernommene Spielhalle in angemieteten Räumlichkeiten mit 110 m² Grundfläche im Erdgeschoss von Vorder- und Hinterhaus in der E-Straße x in C-Stadt (das „Automatencasino F.“) an. Der Antragsgegner erteilte ihr, bezogen auf diese Spielhalle entsprechend der beigefügten Grundrisszeichnung, eine Betriebserlaubnis nach § 33i Abs. 1 GewO. Bei der Abnahme durch die Gewerbeaufsicht waren laut Protokoll neun Geldspielgeräte und fünf Sportwett-Terminals vorhanden, gewertet als aufgestellt von der Betreiberin, der Antragstellerin.

4

Dieser untersagte mit Bescheid vom 1. Juli 2011, angegriffen im hier anhängigen Klageverfahren 7 A 1225/11, das Ministerium für Inneres und Sport die Vermittlung von Sportwetten über Sportwett-Terminals, die sie in verschiedenen Betriebsstätten im Land anbot.

5

Am 5. August 2011 ging beim Antragsgegner die unter dem 29. Juli 2011 abgefasste Gewerbeanmeldung der Fa. B., A-Stadt, ein, bezogen auf die Betriebsstätte E-Straße x in C-Stadt, in der ab dem 1. August 2011 eine unselbständige Zweigstelle der Gesellschaft betrieben werde, deren Zweck der Betrieb von Spiel-, Freizeit- und Internetzentren und das Aufstellen von Automaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit sei. Als Grund für die Anmeldung wurde „Erbfolge/Kauf/Pacht“, als Name des früheren Gewerbetreibenden die Bezeichnung der Antragstellerin angegeben. Unter dem 31. August 2011 erstellte der Antragsgegner diese Anmeldung erneut per EDV und vermerkte als ausgeübte Tätigkeit den Betrieb einer Spielhalle. Ebenfalls unter dem 31. August 2011 erteilte er der Fa. B. eine Betriebserlaubnis nach § 33i GewO, bezogen auf die Spielhalle E-Straße x. Das Abnahmeprotokoll dokumentierte neun Geldspielgeräte als aufgestellt durch die (neue) Betreiberin.

6

Auf eine E-Mail-Nachfrage des Antragsgegners vom 6. September 2011 u. a. nach der Gewerbeabmeldung teilte die Geschäftsführerin der Antragstellerin mit E-Mail vom 8. September 2011 mit: Grund für die Nichtabmeldung des Gewerbes und das Weiterbetreiben der Spielhalle sei, dass es noch keinen Kaufvertrag gebe; ob dieser zustande kommen werde, sei ungewiss. Es werde gebeten, die neue Erlaubnis zurückzustellen und einstweilen die Antragstellerin weiter als Betreiberin und Konzessionsinhaberin zu führen.

7

Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 erinnerte der Antragsgegner die Antragstellerin an die Gewerbeabmeldung, da sie den Betrieb der Spielhalle in der E-Straße x (und zweier weiterer Spielhallen in C-Stadt-G.) am 1. August 2011 aufgegeben habe. Die Antragstellerin ließ am Folgetag anwaltlich mitteilen, eine Abmeldung komme frühestens bei einem Abschluss der Verhandlungen über eine Übernahme des Standorts C-Stadt mit den drei Spielhallenbetrieben durch die Fa. B. in Betracht, und unter dem 30. August 2012, die Verhandlungen hätten sich verzögert.

8

Mit Telefax vom 5. Februar 2013 übermittelte die Fa. B. eine unter dem 1. Oktober 2012 abgefasste, auf jenes Datum und den Spielhallenbetrieb E-Straße x bezogene Gewerbeabmeldung wegen „Gesellschafteraustritts“. Die Fa. B. hatte von August 2011 bis September 2012 die Vergnügungssteuererklärungen für die Spielhalle in der E-Straße x abgegeben.

9

Mit Anwaltsschreiben vom 23. April 2013 teilte die Antragstellerin mit, sie werde ihre gewerbliche Tätigkeit bezüglich der Betriebe in C-Stadt-G. abmelden, verzichte insoweit aber nicht auf die Spielhallenkonzession; den Spielhallenbetrieb in der E-Straße x betreibe sie dagegen weiter, so dass insoweit eine Abmeldung nicht in Betracht komme. Seit Oktober 2012 hatte wieder die Antragstellerin die Vergnügungssteuererklärungen für den letztgenannten Betrieb abgegeben.

10

Im Verlauf weiterer Korrespondenz der Beteiligten und gestützt auf Anrufe des früheren Geschäftsführers der Fa. B., der sich über doppelte Gewerbeanmeldungen, betreffend die C-Stadt-G.er Betriebe, beklagte und fernmündlich sowie auch schriftlich bekundete, er habe, wenn er auch Gesellschafter der Antragstellerin sei, seit August 2011 den Betrieb in der E-Straße x nur im Namen der Fa. B. geführt, die selbst das gesamte unternehmerische Risiko getragen und niemanden am Gewinn beteiligt habe und für die dort durch sie von Drittfirmen geleaste Geldspielgeräte aufgestellt worden seien, hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zur Möglichkeit einer Betriebsschließung nach § 15 Abs. 2 GewO und einer Ahndung an. Die Antragstellerin betreibe die Spielhalle ohne Genehmigung, denn die erteilte Genehmigung gemäß § 33i GewO sei nach § 49 Abs. 2 GewO erloschen.

11

Die Antragstellerin wandte ein, durchweg allein sie sei Mieterin des Geschäftslokals in der E-Straße x gewesen; der Fa. B. sei zu Unrecht eine Betriebsgenehmigung erteilt worden, denn sie habe nämlich lediglich im Auftrag der Antragstellerin gehandelt, die deswegen ihr Gewerbe auch nicht abgemeldet habe; die Konzession bestehe daher fort. Vorsorglich beantragte sie eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Spielhallenbetrieb nach § 11 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrags – GlüStVAG M-V –.

12

Mit Bescheid vom 26. September 2013 meldete der Antragsgegner den Gewerbebetrieb der Antragstellerin von Amts wegen zum 31. Juli 2011 ab. Die Antragstellerin legte anwaltlich Widerspruch hiergegen ein, nachdem sie zuvor ebenfalls unter dem 26. September 2013 eine neue Gewerbeanmeldung zum 1. Oktober 2012 („Neugründung nach Übernahme“) und einen Antrag auf erneute Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 33i GewO sowie auf eine Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO eingereicht hatte.

13

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2013, wegen dessen teilweise handschriftlicher Gestaltung auf die von der Antragstellerin vorgelegte Kopie des ihr zugestellten, nicht unterzeichneten Exemplars verwiesen wird, untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin ab der Bekanntgabe des Bescheids den Betrieb der Spielhalle in der E-Straße x (Tenorpunkt 1.) und erhob hierfür eine Gebühr von 2.000 € sowie Zustellauslagen von 2,32 € (3.), zu zahlen einen Monat nach Bestandskraft des Bescheids. Tenorpunkt 2. lautet: „Falls die [Antragstellerin] der Untersagung (der Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung) die Spielhalle in der E-Straße x, [PLZ] gemäß Ziffer 1 des Bescheides nicht nachkommt, drohen wir hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € an.“; über den in Klammern gesetzten Wörtern steht handschriftlich „des Betriebes“, und am rechten Rand ist eine Korrekturmarke. In der Begründung zur Untersagung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV hieß es u. a.: Der Betrieb der Spielhalle werde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit untersagt. Er sei nicht erlaubt, da sowohl die Genehmigung der Antragstellerin nach § 33i GewO als auch diejenige der Fa. B. nach § 49 Abs. 2 GewO erloschen sei; hiernach treffe auch die Vereinbarkeitsfiktion, bezogen auf die Regelungen des 2011 geändert neu beschlossenen Glücksspielstaatsvertrags – GlüStV –, nicht zu. Eine erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis könne unter keinen Umständen erteilt werden, da die Spielhalle von der nächstgelegenen in der E-Straße y nur 150 m entfernt sei.

14

Über den Widerspruch der Antragstellerin hiergegen vom 13. Dezember 2013 ist noch nicht entschieden.

15

Ebenfalls am 13. Dezember 2013 hat sich die Antragstellerin mit dem vorliegenden Eilrechtsschutzbegehren an das Gericht gewandt. Sie macht geltend: Die vom Antragsteller angeführten Indizien aus der Zeit der Tätigkeit der — teilweise eigenmächtig handelnden — Fa. B. entkräfteten nicht ihr, der Antragstellerin, Vorbringen, dass eine Betriebsaufgabe durch sie nicht erfolgt sei. Ihr Betrieb genieße, da vor dem 28. Oktober 2011 konzessioniert, gemäß § 29 Abs. 4 GlüStV bis zum 30. Juni 2017 Bestandsschutz, der im Übrigen objekt- und nicht betreiberbezogen wirke; danach habe sie einen Anspruch auf Neukonzessionierung. Die Antragstellerin beantragt,

16

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Untersagungsverfügung de[s] Antragsgegner[s] vom 2. Dezember 2013 anzuordnen.

17

Der Antragsgegner beantragt,

18

den Antrag abzulehnen,

19

und verteidigt seine Verfügung. Die Fa. B. habe im Übrigen für die Zeit ihrer Tätigkeit in Absprache mit der Antragstellerin Miete und Stromkosten für die Räumlichkeiten direkt an Vermieter und Stromversorger entrichtet und Versorgungsverträge sowie Verträge über die aufgestellten Spielgeräte bei Beendigung ihrer Tätigkeit selbst gekündigt.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge (eine Heftung) Bezug genommen.

II.

21

Die Kammer legt den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dahingehend aus, dass er sich nur gegen die Tenorpunkte 1. und 2. der Verfügung vom 2. Dezember 2013 richtet; denn hinsichtlich der Kostenerhebung ist ein Rechtsschutzinteresse gegenwärtig mangels Bestandskraft des Bescheids, deren Erfordernis (neben der zusätzlich gewährten Zahlungsfrist) das Leistungsgebot für unbestimmte Zeit aufschiebt, nicht erkennbar.

22

Der Antrag ist im genannten Umfang gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – statthaft, weil der fristgemäß eingelegte Widerspruch gegen Nr. 1 und 2 der Verfügung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat; er ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin im genannten Umfang ein Rechtsschutzinteresse zur Seite steht, weil der Bescheid ihr insgesamt wirksam durch Zustellung an ihre Bevollmächtigten am 11. Dezember 2013 bekanntgegeben wurde. Die Adressierung und Kennzeichnung der Zustellungsurkunde bei den Verwaltungsvorgängen lässt keinen Raum für Zweifel am Bekanntgabewillen des Antragsgegners, auch wenn der Bescheid in Gestalt der zahlreichen handschriftlichen Verbesserungen und Korrekturmarkierungen Merkmale eines noch redaktioneller Überarbeitung bedürfenden Entwurfs trägt. Auf den ausdrücklichen Hinweis der Antragstellerin, der diese Gestalt des als Anlage zur Antragsschrift übermittelten Bescheids betrifft, welcher in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen auch nur als Kopie in der gleichen, von der Antragstellerin stammenden Form überliefert ist, ist der Antragsgegner auch nicht eingegangen; vielmehr verteidigt und bekräftigt er seine Entscheidung in der Sache, wobei er zutreffend auf die Entbehrlichkeit einer Unterschrift seiner beauftragten Sachbearbeiterin wegen der aufgedruckten Namenswiedergabe gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG M-V – hinweist.

23

Der Eilantrag ist jedoch nur teilweise begründet.

24

Hinsichtlich der unter Tenorpunkt 1. verfügten Untersagung muss auch im Streitfall das in der genannten Vorschrift des GlüStV typisierend höher gewichtete öffentliche Vollzugsinteresse nicht gegenüber dem Interesse der Antragstellerin zurückstehen, weiter auch aus dem Betrieb von Geldspielgeräten in der Spielhalle E-Straße x in C-Stadt Einkünfte zu erzielen. Denn die Untersagung erscheint bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig, und der Widerspruch der Antragstellerin dürfte daher keine Aussicht auf Erfolg haben; vor diesem Hintergrund bietet der Sach- und Streitstand bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Betrachtung keinen Anlass, das Verhältnis von Vollzugs- und Aufschubsinteresse abweichend von der gesetzgeberischen Gewichtung zu beurteilen.

25

Zutreffend dürfte nämlich der Antragsgegner seine Verfügung, wie geschehen, auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV stützen. Die Geltung dieser Vorschrift ist zwar nicht durch den GlüStV angeordnet; dieser schreibt für Spielhallen gemäß der Legaldefinition in seinem § 3 Abs. 7, zu denen auch das streitgegenständliche „AutomatencasinoF.“ in der E-Straße x in C-Stadt gehört, nämlich in § 2 Abs. 3 Satz 1 vor, dass für sie, soweit sie — wie im Streitfall — Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereithalten, nur einige Vorschriften des GlüStV gelten, wobei § 9 nicht mit aufgezählt ist. Auch traf der hiesige Landesgesetzgeber im Rahmen des zur Spielhallenerlaubnis nach dem neuen § 24 GlüStV eingeräumten Vorbehalts für Ausführungsbestimmungen der Länder nach Absatz 3 der Vorschrift sowie zur Ausgestaltung der Beschränkungen nach §§ 25 und 26 und des Übergangsrechts nach § 29 GlüStV mit Änderungsgesetz vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 232) in Gestalt von §§ 11 bis 11b GlüStVAG M-V spielhallenbezogene Regelungen, die keine Bezugnahme auf § 9 GlüStV enthalten, und dekretierte dabei im neuen § 1 Satz 2 GlüStVAG M-V deren — dort offenbar gemeint: alleinige — Geltung für Spielhallen: „Für Spielbanken geltennur die §§ 17, 18 und 21, für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, die §§ 11 bis 11b [und eine Ordnungswidrigkeitenvorschrift], für Gaststätten […; Hervorhebung durch die Kammer].“ Indessen ergänzte er auch die bestehende ausdrückliche, die Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und 4 GlüStV betreffende Aufgabenübertragung im Sinne von Art. 72 Abs. 3 Satz 1 der Landesverfassung, die in § 19 Abs. 2 GlüStVAG M-V erfolgte, um eine solche „für Spielhallen im Sinne von § 2 [Abs.] 3 [GlüStV]“. Hieraus ist zu schließen, dass er auf solche Spielhallen auch die Vorschriften von GlüStV und GlüStVAG M-V über die Glücksspielaufsicht, die hierfür zuständigen Behörden und das hierfür geltende Verfahrensrecht angewandt wissen will, wenn er dies auch deutlicher hätte regeln können. Denn ohne eine Transformation dieser Regelungsgegenstände wäre die Aufgabenübertragung sinnlos, und eine entsprechende Regelungsabsicht wurde schließlich auch in der (mit einem kleinen Redaktionsversehen behafteten) Begründung zur Änderung von § 19 Abs. 2 GlüStVAG M-V im Regierungsentwurf des Änderungsgesetzes (Landtags-Drucksache 6/553, S. [32]) verlautbart (s. ferner zur Zulässigkeit von in einzelnen Bundesländen auch vor dem Hintergrund von § 2 Abs. 3 Satz 1 GlüStV geltenden glücksspielrechtlichen gesetzlichen Eingriffsnormen, die Spielhallen betreffen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts – VG – Mainz vom 9. September 2013 – 6 L 815/13.MZ –, juris Rdnr. 4).

26

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV erforderliche Anordnungen im Einzelfall insbesondere erlassen, indem sie die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagt; derlei Anordnungen dienen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV der Aufgabe der Glücksspielaufsicht, die Erfüllung der nach dem GlüStV bestehenden oder auf seiner Grundlage begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben.

27

Da sich das von der angegriffenen Verfügung betroffene Vorhaben der Antragstellerin allein auf dem Gebiet der kreisfreien Stadt des Antragsgegners abspielt, ist dieser gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GlüStVAG M-V zur Durchsetzung des GlüStV und darauf beruhenden Rechts als örtliche Ordnungsbehörde zuständig, wie es im Übrigen auch der Aufgabenübertragung „für Spielhallen im Sinne von § 2 [Abs.] 3 [GlüStV]“ auf seine Körperschaft in § 19 Abs. 2 Satz 1 GlüStVAG M-V entspricht.

28

Dass vor Bescheidserlass förmliche schriftliche Anhörungen der Antragstellerin ausdrücklich nur zu einem erwogenen Vorgehen des Antragsgegners nach § 15 Abs. 2 GewO erfolgten, erscheint unschädlich. Denn die Behördenzuständigkeit und die tatbestandlichen Voraussetzungen nach dieser Vorschrift und nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV sind, soweit es die Sachlage im Streitfall betrifft, kongruent, da der Antragsgegner als örtliche Ordnungsbehörde nicht nur im genannten Umfang für die Glücksspielaufsicht, sondern nach der Landesverordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im allgemeinen Gewerberecht auch nach §§ 14 bis 15b GewO sowie für Erlaubnisse und Anordnungen im Zusammenhang mit Spielgeräten und Spielhallen zuständig ist und da es jeweils um das Fehlen der notwendigen Erlaubnis geht; auch die gesetzliche Ermessensermächtigung besteht in gleicher Weise. Zudem kann es die Antragstellerin nach § 45 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 VwVfG M-V noch im Rahmen ihres eingelegten Rechtsbehelfs unternehmen, den Antragsteller umzustimmen, was etwaige Anhörungsmängel unbeachtlich macht.

29

In dieser wie auch in sonstiger Hinsicht ist im Streitfall, zumal im Eilverfahren, nicht abschließend über das Konkurrenzverhältnis zwischen § 15 Abs. 2 GewO und § 9 GlüStV zu entscheiden, da der Antragsgegner gegen die Antragstellerin bisher erkennbar nur nach der letztgenannten, einen gesetzlichen Sofortvollzug der getroffenen Anhörungen regelnden Vorschrift vorgeht. Einen Anwendungsvorrang von § 15 Abs. 2 GewO, der mit der Notwendigkeit behördlicher Sofortvollzugsanordnungen bei dringlichen Untersagungen einherginge, kann die Kammer jedenfalls nicht erkennen; beide genannten Vorschriften stellen behördliche Reaktionsmöglichkeiten für den Fall des Fehlens einer oder mehrerer kumulativ erforderlicher Erlaubnisse für die betroffene gewerbliche Betätigung bereit (s. zum grundsätzlich unabhängigen Bestehen der Erlaubniserfordernisse nach § 33i GewO einer- und §§ 4, 24 GlüStV/§ 11 GlüStVAG M-V andererseits die Regelung zur verfahrensrechtlichen Handhabung der Erlaubniserteilung in § 11 Abs. 3 Satz 5 GlüStVAG M-V; einen Vorrang der glücksspielrechtlichen Eingriffsgrundlage nehmen in Bundesländern, in denen, wie auch in Mecklenburg-Vorpommern, keine Genehmigung mit Konzentrationswirkung vorgesehen ist, etwa der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 – 10 CS 13.2296, 10 CS 13.2297 und 10 CS 110 CS 13.2300 –, jeweils juris Rdnr. 25 ff. bzw. 26 f., und das VG Mainz, a. a. O., Rdnr. 3 f., an).

30

Auch die Voraussetzungen der glücksspielbehördlichen Betriebsuntersagung sind danach nämlich erfüllt; denn zutreffend würdigt der Antragsgegner die Betätigung der Antragstellerin im Gebäude E-Straße x als unerlaubtes Glücksspiel im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV. Durch Vorhaltung betriebsbereiter Geldspielgeräte und eines Geldwechslers für ihre Kunden, wie sie der Antragsgegner in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen zuletzt für den 24. September 2013 dokumentierte, veranstaltet die Antragstellerin öffentlich und entgeltlich im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GlüStV Glücksspiele; hierfür bedürfte sie einer Erlaubnis, über die sie aber nicht verfügt.

31

Den vorsorglichen glücksspielrechtlichen Genehmigungsantrag der Antragstellerin nach § 11 GlüStVAG M-V vom 25./26. Juni 2013 hat der Antragsgegner nicht positiv verbeschieden; die Antragstellerin berichtet in ihrer Antragsbegründung, sie habe ihn zurückgenommen.

32

Nach dem Übergangsrecht des § 29 GlüStV verfügt die Antragstellerin gleichfalls nicht über die notwendige Erlaubnis zur Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels in der Spielhalle in der E-Straße x in C-Stadt.

33

Anders als in manchen anderen Bundesländern, etwa nach § 51 Abs. 4 Satz 1 oder 2 des Landesglücksspielgesetzes in Baden-Württemberg, nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt oder nach § 10 Abs. 2 des Thüringer Spielhallengesetzes in jenen Bundesländern, ist in Mecklenburg-Vorpommern nicht ausdrücklich angeordnet, dass für eine Übergangszeit bei Vorliegen einer Genehmigung gemäß § 33i GewO eine gesonderte landesrechtliche glücksspielrechtliche Erlaubnispflicht nicht bestehe; vielmehr belässt es § 11 Abs. 3 Satz 6 GlüStVAG M-V samt der hierzu (in Landtags-Drucksache 6/553, S. [28]) gegebenen amtlichen Begründung bei dem Hinweis, die Übergangsvorschriften in § 29 Abs. 4 GlüStV seien zu beachten; eigentliche Ausführungsvorschriften zu diesen im Sinne des Satzes 5 wurden in Mecklenburg-Vorpommern nicht erlassen. Ihrem Wortlaut nach enthalten die — soweit ersichtlich, bezogen auf ihren Regelungsgehalt in hiesigen Gesetzgebungsverfahren nicht in öffentlich zugänglichen amtlichen Quellen erläuterten — Übergangsvorschriften des GlüStV jedoch keine Freistellung vom förmlichen Erlaubniserfordernis für Genehmigungsinhaber nach § 33i GewO, sondern lediglich eine Fiktion materiellrechtlicher Gesetzeskonformität. Hiernach fehlt es der Antragstellerin an der erforderlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis, da deren Notwendigkeit sogleich mit dem Inkrafttreten des neuen § 11 GlüStVAG M-V am 1. Juli 2012 angeordnet wurde.

34

Indessen mag man die genannte „Beachtlichkeits“-Regelung des GlüStVAG M-V, wie die in etwa gleich lautenden Regelungen in Bayern nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland und in § 18 Satz 2 des entsprechenden nordrhein-westfälischen Gesetzes, auch dergestalt zu verstehen haben, dass — etwa im Interesse der Vermeidung von Bürokratiekosten — Genehmigungsinhaber nach § 33i GewO für einen der in § 29 Abs. 4 GlüStV genannten Zeiträume von der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht formell freigestellt wurden bzw. werden und ihnen eine Fortsetzung ihrer bisherigen legalen Tätigkeit ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis ermöglicht wurde bzw. wird (vgl. das Begründungs-Zitat aus der bayerischen Landtags-Drucksache 16/11995, S. 32, im Urteil des VG Augsburg vom 31. Oktober 2013 – Au 5 K 13.604, Au 5 K Au 5 K 13.605 –, juris Rdnr. 45). Auch dies hülfe der Antragstellerin jedoch nicht.

35

Denn sie verfügte und verfügt zur Zeit der angegriffenen Untersagungsverfügung und auch gegenwärtig bezogen auf die Räumlichkeiten in der E- Straße x in C-Stadt gleichfalls nicht über eine Genehmigung zum Betrieb einer Spielhalle gemäß § 33i GewO. Dem Antragsgegner ist in seiner Wertung zu folgen, dass die ihr im Jahr 2010 erteilte derartige Betriebsgenehmigung infolge Nichtausübung des ihr dort erlaubten Betriebs für den Zeitraum von (mehr als) einem Jahr nach § 49 Abs. 2 GewO erlosch. Zutreffend weisen zwar beide Beteiligten einander darauf hin, dass weder Gewerbean- noch -abmeldungen, auch soweit sie unterblieben bzw. von Amts wegen veranlasst wurden, bei der Würdigung der Sachlage allein ausschlaggebende oder gar konstitutive Bedeutung haben, ferner, dass dies auch für die Zahlung von Vergnügungssteuern und die Eigenschaft als Mieterin der Betriebsräumlichkeiten gilt. Ebenfalls zutreffend geht der Antragsgegner jedoch davon aus, dass aus dem Gesamtbild der ihm bekannten Tatsachen mit hinreichender Sicherheit zu schließen ist, dass die Antragstellerin das „Automatencasino F.“ in der E-Straße x in C-Stadt von August 2011 bis September 2012, jeweils einschließlich, nicht betrieb, weil dies ausschließlich die Fa. B. tat. Auch für die Kammer stellt sich eine Betriebsaufgabe der Antragstellerin Ende Juli 2011 für alle ihre C-Städter Standorte als nachvollziehbar motiviert dar, weil gerade Anfang Juli 2011 das Ministerium für Inneres und Sport wegen der u. a. in den drei C-Städter Spielhallen ohne Konzession betriebenen Sportwettenvermittlung gegen sie eine Unterlassungsverfügung erlassen und Strafanzeige erstattet hatte. Bei der jetzt für die Antragstellerin reklamierten Wiederaufnahme der Betriebstätigkeit spielte übergangsweise die personell mit ihr verbundene Fa. H. eine Rolle (etwa bei der verzögerten Abmeldung der G.er Spielhallen und der Anforderung von Genehmigungsformularen), was den Eindruck eines vorübergehenden Totalrückzugs der Antragstellerin aus C-Stadt stärkt. Inwieweit Vereinbarungen der Antragstellerin mit der jedenfalls anfangs ersichtlich mit ihrem Willen in der E-Straße x wirtschaftenden Fa. B. vorläufig waren oder einem Wandel unterlagen, braucht nicht näher erforscht zu werden. Eindeutig ist, dass sich die Fa. B. schon dadurch als Betreiberin der ihr überlassenen Spielhalle betätigte, dass sie — nach Schaffung der seinerzeit hierfür nur notwendigen gewerberechtlichen Voraussetzungen — im eigenen Namen sämtliche in der Betriebsstätte vorhandenen Geldspielgeräte beschaffte und aufstellen ließ sowie Personal beschäftigte und Versorgungsverträge abschloss; auch sonst betrieb sie nach den unwidersprochenen Darstellungen ihres früheren Geschäftsführers die Spielhalle auf eigenes wirtschaftliches Risiko. Die Antragstellerin hält diesem Befund nämlich nur ihre Rüge einer angeblichen Eigenmächtigkeit der Fa. B. entgegen, ohne diese irgendwie zu substantiieren.

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Das Erlöschen der Betriebsgenehmigung nach § 33i GewO bereits Ende Juli 2012 ist hiernach allein Folge des Zeitablaufs, da die Antragstellerin es auch nicht einmal unternahm, beim Antragsgegner eine Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3 GewO (s. hierzu etwa den Beschluss des VG Stuttgart vom 9. Januar 2014 – 4 K 4801/13 –, Gewerbearchiv – GewArch – 2014, S. 254 f.) zu erwirken. Denn mit der fehlenden Betriebsausübung durch die Genehmigungsinhaberin ist die für die Betriebsgenehmigung essentielle (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2005 – 6 C 8.05 –, GewArch 2006, S. 123 [124 m. w. Nachw.]) Verbindung unterbrochen, die zwischen den beiden Bezugsgrößen Person des Gewerbetreibenden und Räumlichkeiten für die (ihr) genehmigte Gewerbeausübung bestand (vgl. den Beschluss des VG Hamburg vom 10. September 2013 – 4 E 2577/13 –, juris Rdnr. 26 f. m. w. Nachw.).

37

Die Kammer folgt u. a. deswegen nicht, jedenfalls nicht im Sinne der Antragstellerin, der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts – NdsOVG – (Beschluss vom 8. November 2013 – 7 ME 82/13 –, GewArch 2014, S. 30 f., in Anknüpfung an Odenthal, GewArch 2012, 345 [348 f.]; zustimmend VG Halle, Beschluss vom 31. Januar 2014 – 4 B 334/13 –, juris Rdnr. 14), wonach diese Übergangsregelung, u. a. weil sie sich ohne die Erwähnung von Betreibern auf „bestehende Spielhallen“ bezieht, allein objekt- und nicht betreiberbezogen zu verstehen sei. Mit dem Antragsgegner hält sie die abweichende Ansicht des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 8. April 2014 – 1 M 21/14 –, juris Rdnr. 3 – 9; s. auch den Beschluss des VG des Saarlandes vom 27. November 2013 – 1 L 1292/13 –, juris Rdnr. 6) für überzeugender, wonach die Beendigungstatbestände, die für die notwendigen gewerberechtlichen Genehmigungen nach § 33i GewO gesetzlich vorgesehen sind, unberührt bleiben. Denn zutreffend ist darauf abzustellen, dass den Vertragschließenden des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags, der die gegenwärtige Fassung des GlüStV beinhaltete, im Interesse des Fortbestehens glücksspielrechtlicher Marktrestriktionen daran gelegen ist, das europa- und verfassungsrechtliche Gebot kohärenten Einschreitens gegen die Spielsucht durch zügige Bekämpfung auch der besonders gefährlichen Suchtquelle Automatengewinnspiel zu erfüllen (vgl. den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2013 – 3 B 418/13 –, juris Rdnr. 6); dies soll durch eine spürbare Verringerung der Gelegenheiten zu diesem, v. a. in Spielhallen, geschehen; Regelungsinstrumente hierfür sind die Beschränkung der Geltungsdauer bestehender Erlaubnisse und die Erschwerung bzw. der Ausschluss der Neuerteilung. Nur in möglichst beschränktem Umfang kann vor diesem Hintergrund dem gegenläufigen „Bestands- und Vertrauensschutzinteresse der Betreiber […] mit den (verfassungsrechtlich geprüften) Übergangsregelungen für bestehende Spielhallen (§ 29 Abs. 4 [GlüStV]) angemessen Rechnung getragen“ werden (so die — einzige — offizielle Begründung zu dieser Regelung in Landtags-Drucksache 6/552, S. 4). Daher konnten zwar zur Vermeidung von Härten für die gewerblich tätigen Spielhallenbetreiber für die Dauer der „Schonfristen“ die durch den GlüStV oder auf seiner Grundlage neu eingeführten objektbezogenen Betriebsvoraussetzungen, aber nicht allgemein auch die Rechtsfolgen der insbesondere personenbezogenen Beendigungstatbestände, die für die gewerberechtlichen Genehmigungen nach § 33i GewO gesetzlich vorgesehen sind, ausgesetzt werden (so auch Odenthal, a. a. O. S. 348 f., der im Übrigen die Objektbezogenheit des Bestandsschutzes nach der Übergangsvorschrift rein „materiell“ dahingehend versteht, dass bei einem Betreiberwechsel eine Neukonzessionierung erforderlich ist, bei der durchaus deren persönliche und sachliche Voraussetzungen und lediglich noch nicht die Voraussetzungen im Sinne von §§ 24 f. GlüStV zu prüfen sind, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt eine Genehmigung nach § 33i GewO vorlag). Die vom NdsOVG für seine Auslegung des § 29 Abs. 4 GlüStV angeführten Gründe hält die Kammer demgegenüber für weniger tragfähig; dies trifft für die Argumentation mit dem problematischen Wortlaut der Regelung (so auch Odenthal, a. a. O. S. 349) und im niedersächsischen Zustimmungsgesetzgebungsverfahren gegebener amtlicher Begründungen ebenso zu wie für die angeführte Bevorzugung juristischer Personen bei einer „betreiberbezogenen Ausgestaltung des Bestandsschutzes“; denn die im Vergleich zu natürlichen Personen größere Flexibilität juristischer Personen bei der Erwirkung und Ausnutzung von Genehmigungen ist kein Spezifikum des Bestandsschutzes, sondern allgemein der genehmigungsbedürftigen Gewerbstätigkeit, und erscheint daher nicht gleichheitswidrig. Das in dem vom NdsOVG zitierten Aufsatz (Odenthal, a. a. O. S. 348) noch angeführte objektbezogene Verständnis der Übergangsregelung zur 1985 erfolgten Änderung der Spielverordnung kann für die Auslegung der Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 GlüStV schon wegen des sehr unterschiedlichen Wortlauts kaum maßgeblich sein. Überdies betraf die Entscheidung des NdsOVG einen ordnungsgemäß konzessionierten Betreiberwechsel vor Inkrafttreten des neu gefassten GlüStV und insoweit die Frage des (auch für spätere Betreiberwechsel) anwendbaren „Schonfristregimes“ nach Satz 2 und 4 oder nach Satz 3 des § 29 Abs. 4 GlüStV, nicht aber die des Fortbestehens nicht ausgenutzter Betriebsgenehmigungen.

38

Auch bei Annahme der grundsätzlichen glücksspielrechtlichen Genehmigungsfreiheit eines ursprünglich nach § 33i GewO genehmigten Spielhallenbetriebs nach der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV kann so der Antragstellerin nicht der Umstand zugute kommen, dass ihr selbst sowie der Fa. B. jeweils vor dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO für den Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle erteilt wurde und dass diese bei Inkrafttreten des GlüStV am 1. Juli 2012 noch (durch die Fa. B. formell rechtmäßig betrieben) bestand. Wie die Übergangsregelung nicht das Erlöschen der Betriebsgenehmigung der Antragstellerin nach § 33i GewO gemäß § 49 Abs. 2 GewO mit Ablauf des Juli 2012 verhinderte, stand sie auch nicht dem Erlöschen der Genehmigung der Fa. B. mit Ablauf des September 2013 entgegen, nachdem auch durch diese letztgenannte Betreiberin mit Ablauf des September 2012 der Betrieb aufgegeben worden war. Ein Bedarf für eine gesetzliche Prolongierung der Geltungsdauer abweichend von § 49 Abs. 2 GewO ist nicht erkennbar. Zwar ist das vorübergehende gleichzeitige Bestehen mehrerer Betriebsgenehmigungen für dieselbe Betriebsstätte rechtlich zulässig; die Übergangsregelung bezweckt jedoch ersichtlich nur, die Fortsetzung einer bisherigen formell und materiell legalen Tätigkeit zu ermöglichen (vgl. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes – OVGSaar – vom 20. August 2013 – 3 B 387/13 –, juris Rdnr. 15 ff.), wofür es nicht der Hemmung des Auslaufens eines nicht genutzten Erlaubnisstatus bedarf, geschweige denn seines Wiederauflebens (wie es konsequenterweise mit der Antragstellerin sogar für deren bis 2010 tätigen Betriebsvorgänger zu fordern wäre).

39

Der Antragsgegner dürfte auch seine Maßnahme, die er gemäß der ihm hiernach gesetzlich erteilten Ermächtigung gegenüber der Antragstellerin ergriff, am Gebot der Verhältnismäßigkeit orientiert und dabei sein Ermessen pflichtgemäß und beanstandungsfrei ausgeübt haben.

40

Das mit der Verfügung ausgesprochene Verbot, die Spielhalle („Automatencasino“) in dem Geschäftslokal E-Straße x in C-Stadt zu betreiben, erscheint als die angemessene Umsetzung des in § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV kodifizierten Verbots im Einzelfall. Die Antragstellerin hatte ihm als der zuständigen Ordnungsbehörde mit ihren beharrlichen Verstößen gegen das Verbot eines die Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels darstellenden Spielhallenbetriebs ohne Genehmigung Anlass gegeben, dieses ihr gegenüber vollstreckbar zu konkretisieren. Ein „milderes Mittel“ oder eine für den Antragsgegner naheliegende sinnvolle andere Herangehensweise sind nicht ersichtlich; er beschränkte seine Untersagungsverfügung auch lediglich auf das Gebäude, in dem er zuletzt Verstöße der Antragstellerin festgestellt hatte. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Maßnahme nicht auch einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne gerecht würde, was die Auswirkungen auf grundrechtlich geschützte unternehmerische Belange der Antragstellerin angeht sowie auf deren Fähigkeit, im Rahmen rechtmäßig eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetriebe wirtschaftlich zu disponieren.

41

Nachvollziehbar und ohne erkennbaren Rechtsverstoß übte der Antragsgegner ausweislich der Begründung seiner Verfügung auch das ihm eröffnete Ermessen aus. Die von der Antragstellerin angeführten nordrhein-westfälischen oder bayerischen Anwendungshinweise zu § 29 Abs. 4 GlüStV binden den Antragsgegner nicht, ähnliche Direktiven an die hiesigen Glücksspielbehörden sind der Kammer nicht bekannt.

42

Mit zutreffendem Ergebnis prüfte und bewertete der Antragsgegner insbesondere, dass sich seine Untersagungsverfügung nicht gegen eine nur formell illegale, materiell aber genehmigungsfähige gewerbliche Tätigkeit richtete. Denn die untersagte Glücksspieltätigkeit der Antragstellerin in deren verbliebener C-Städter Zweigniederlassung erscheint als gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 GlüStVAG M-V nicht genehmigungsfähig. Wie der Antragsgegner zutreffend ausführte, verstößt sie gegen § 11 Abs. 4 Satz 1 GlüStVAG M-V. Nach dieser Vorschrift ist zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 500 Meter Luftlinie einzuhalten. Dies ist bei dem Geschäftslokal E-Straße x in C-Stadt ausgeschlossen, weil, wie der Antragsgegner zutreffend feststellt, mit 150 m Entfernung bereits weitaus näher dazu, in der E-Straße y, eine Spielhalle (der „I. Spiel Salon“) besteht. Die Kammer hat, jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der genannten Regelung, insbesondere auch bei ihrer Prüfung anhand der verfassungsrechtlichen Ordnung der Kompetenzen von Bund und Ländern und im Hinblick auf das bei der Ausgestaltung grundrechtlicher Inhalts- und Schrankenbestimmungen zu beachtende Übermaßverbot (ebenso, jeweils mit überzeugender Argumentation, etwa die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28. Juni 2013 – Vf. 10-, 11-, 12-, 14- und 19-VII-12 –, NVwZ 2014, S. 141 [142], und die Beschlüsse des OVGSaar vom 10. Februar 2014 – 1 B 476/13 –, juris Rdnr. 10 ff., sowie des VG Oldenburg vom 3. September 2013 – 12 B 5333/13 und 12 B 5412 B 5441/13 –, juris Rdnr. 20 ff. bzw. 23 ff.); angesichts des unspezifischen Vorbringen der Antragstellerin bedarf es vorliegend insoweit keiner weiteren Ausführungen der Kammer.

43

Selbst wenn man annähme, dass für die Betriebsstätte E-Straße x noch ein gesetzlicher Dispens von betriebsstättenbezogenen Genehmigungsvoraussetzungen wie dem Mindestabstandsgebot (§ 25 Abs. 1 GlüStV) nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV wirkt und somit künftig eine Härtefallausnahme nach § 11b GlüStVAG M-V in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV in Betracht zu ziehen sein könnte, dürfte die Nutzbarmachung zugunsten der Antragstellerin an deren vom Antragsgegner in seiner Verfügung auch angesprochener Unzuverlässigkeit scheitern (s. auch § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStVAG M-V); denn tatsächlich meinte die Antragstellerin offenbar, sich im Hinblick auf das vom GlüStV eingeführte neue Spielhallenrecht unter Verstoß gegen die gesetzlichen Gewerbean- und -abmeldungspflichten ihre Befugnis zum Spielhallenbetrieb ohne Genehmigung jedenfalls bis 2017 zu sichern. Dies steht auch ihrem zuletzt geltend gemachten Rechtsanspruch auf eine Betriebsgenehmigung nach § 33i GewO entgegen.

44

Nach Allem muss es, wie gesagt, bei der gesetzlich angeordneten Vollziehbarkeit der unter Punkt 1. der angegriffenen Verfügung ausgesprochenen Untersagung bleiben.

45

Begründet ist der Eilantrag dagegen hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung unter Tenorpunkt 2. im Bescheid vom 2. Dezember 2013. Diese teilt, weil gemäß § 87 Abs. 3 Satz 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes – SOG M-V – mit ihr verbunden, das Schicksal der nach Vorstehendem weiter vollziehbaren Grundverfügung (so das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 16. Dezember 2013 – 3 M 224/13 –, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland 2014, S. 182 [184], und vom 3. Dezember 2007 – 3 O 106/07 –, juris Rdnr. 3) und ist sonst (so noch der Beschluss vom 19. Juni 1997 – 3 M 115/96 –, NVwZ-RechtsprechungsReport 1997, S. 1027 [1029]) nach § 99 Abs. 1 Satz 2 SOG M-V sofort vollziehbar.

46

Die Kammer ändert dies durch antragsgemäße Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, weil der Erfolg des Widerspruchs der Antragstellerin insoweit, nämlich in Gestalt einer die Beschwer beseitigenden Aufhebung oder Änderung der Zwangsgeldandrohung, aus Rechtsgründen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Beschwer besteht darin, dass schon nicht hinreichend erkennbar ist, welche Verhaltensweise der Antragstellerin mit einer Zwangsgeldfestsetzung sanktioniert würde. Denn die von ihr zu unterlassenden Handlungen sind in der Zwangsgeldandrohung nicht klar erkennbar, wie es die besondere Formenstrenge des Vollstreckungsrechts und die Warn- und Begrenzungsfunktion der gesetzlich vorgeschriebenen Androhung von Zwangsmitteln (s. § 87 SOG M-V) erfordern. Daher genügt es nicht, dass die Zwangsgeldandrohung durch ihren Hinweis auf Tenorpunkt 1. und anhand der diesen aufgreifenden Begründung des angegriffenen Bescheids in dem Sinne auslegbar sein mag, dass ein Zwangsgeld für den Fall des Betreibens der Spielhalle entgegen der erfolgten Untersagung angedroht worden sein soll. Dies allein dem Bescheid in der von ihr vorgelegten Fassung (über den Zugang einer Reinschrift enthalten die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge keinen Aufschluss) entnehmen zu müssen, ist der Antragstellerin nicht zumutbar. Es mag dahinstehen, ob die Bestimmtheit der Androhung auch darunter leidet, dass sie nach ihrem missverständlichen Wortlaut womöglich nur bei einem Verstoß der Antragstellerin erst ausgesprochen sein soll („Falls … nicht nachkommt, drohen wir hiermit … an“), ferner, ob es noch ermessensgerecht sein kann, wenn im Sinne von § 87 Abs. 2 Satz 2 SOG M-V vom Setzen einer auch nur kurzen Ausführungsfrist für die Schließung des Spielhallenbetriebs abgesehen wurde, obwohl die Antragstellerin, selbst nicht vor Ort ansässig, beim Bescheidszugang durch einen auswärtigen Rechtsanwalt vertreten wurde.

47

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

48

Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz1, § 52 Abs. 1 und 7 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes; sie berücksichtigt insbesondere die Vorläufigkeit der Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin erstrebt die vorläufige Legalisierung der Fortsetzung des Betri

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(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) (weggefallen)

(2) Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

(3) Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) (weggefallen)

(2) Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

(3) Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.


Tenor

Der Widerspruch des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2013 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2013 wiederherzustellen (Untersagungsverfügung und Gebot der Gewerbeabmeldung) bzw. anzuordnen (Zwangsmittelandrohung und Gebührenfestsetzung), ist gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und VwGO, § 20 AGVwGO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht vorliegend zugunsten des Antragstellers aus, da sich die angefochtene Entscheidung bereits aufgrund der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist.

2

Die Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 24. Juli 2013 ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin für den Erlass der streitigen Untersagungsverfügung sachlich nicht zuständig ist.

3

Zwar ist die Antragsgegnerin für den Erlass von Untersagungsverfügungen nach § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO), auf den sie sich gestützt hat, zuständig. Diese Ermächtigungsgrundlage greift vorliegend jedoch nicht. Gemäß der genannten Vorschrift kann die Fortsetzung eines Gewerbebetriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn das Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Die Antragsgegnerin stellt dabei darauf ab, dass der Antragsteller nicht über die gemäß § 24 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag 2012 (GlüStV) für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle erforderliche Erlaubnis verfügt. Bei der glücksspielsrechtlichen Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV handelt es sich allerdings nicht um eine Erlaubnis im Sinne des § 15 Abs. 2 GewO (noch offengelassen im Beschluss der Kammer vom 6. August 2013 – 6 L 762/13.MZ –, s. dazu auch unten). Denn die glücksspielrechtliche Erlaubnis hat eine ganz andere Stoßrichtung (Suchtbekämpfung) wie gewerberechtliche Erlaubnisse – auch im weiteren Sinne –, bei denen es um den Gewerbebetrieb an sich (die wirtschaftliche Unternehmung) geht (vgl. zu alledem auch Landmann/Rohmer, GewO, Kommentar, § 15 Rn. 10 f.). Sicherlich einschlägig wäre § 15 Abs. 2 GewO, wenn die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33 i GewO fehlen würde. Dies ist indessen gerade nicht der Fall. Der Antragsteller verfügt nach wie vor über die Erlaubnis nach § 33 i GewO, die ihm mit Bescheid vom 14. März 2012 – unbefristet – erteilt worden ist. Diese Erlaubnis ist auch nicht durch das Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2012 erloschen. Entsprechende Erlöschenstatbestände sind nicht normiert. Normiert ist lediglich, dass eine zusätzliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV erforderlich ist.

4

Soweit die Kammer es in einem vergleichbaren Fall (vgl. Beschluss vom 6. August 2013 - 6 L 762/13.MZ -) für möglich gehalten hat, die Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 2 GewO gegen die Generalklausel nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) auszutauschen – und daher die Frage der Anwendbarkeit des § 15 Abs. 2 GewO offenlassen konnte –, hält die Kammer daran im Hinblick auf die Vorschrift des § 13 Landesglückspielgesetz (LGlüG) nicht mehr fest. Die Eingriffsnorm des § 13 Abs. 2 LGlüG, wonach die zuständige Behörde zur Durchführung der Aufsicht nach pflichtgemäßem Ermessen die geeigneten Maßnahmen gegenüber denjenigen Personen (u.a. Spielhallenbetreiber, vgl. Abs. 2 Satz 2 Nr. 4), die gegen die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages oder des Landesglücksspielgesetzes verstoßen oder an einem solchen Verstoß mitwirken, zu treffen hat, ist die hier einschlägige Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung des Betriebs einer Spielhalle wegen fehlender glücksspielrechtlicher Erlaubnis. Sie ist gegenüber der Generalklausel des POG spezieller und verdrängt diese daher. Dass gemäß § 2 Abs. 3 GlüStV die im Staatsvertrag enthaltene glücksspielrechtliche Aufsichtsnorm auf Spielhallen nicht anwendbar ist, beschränkt nicht die Befugnis des Landes, in Ausführung des Staatsvertrags (§ 28 GlüStV) eine eigene glücksspielrechtliche Eingriffsnorm zu schaffen, die auch auf Spielhallen anwendbar ist.

5

Für Maßnahmen nach § 13 LGlüG ist die Antragsgegnerin jedoch nicht zuständig.

6

Die Zuständigkeiten nach dem Landesglücksspielgesetz sind in § 15 geregelt. Die Absätze 1 bis 3 begründen dabei spezielle Zuständigkeiten, während in Absatz 5 eine Auffangzuständigkeit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion begründet wird. Vorliegend greift keine der speziellen Zuständigkeitsregelungen ein. Insbesondere ist § 15 Abs. 3 LGlüG nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift ist für die Erteilung der Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nach § 24 Abs. 1 GlüStV und aller damit zusammenhängenden Entscheidungen die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung zuständige Behörde zuständig. Zwar ist die Antragsgegnerin für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung zuständig. Vorliegend geht es aber nicht um die Erteilung einer Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nach § 24 Abs. 1 GlüStV und auch nicht um eine damit zusammenhängende Entscheidung. Die Untersagung der Fortführung eines Betriebs einer Spielhalle wegen fehlender glücksspielrechtlicher Erlaubnis fällt nicht unter die „damit zusammenhängenden Entscheidungen“. Dies ergibt sich schon mit Blick auf die Absätze 1 und 2 des § 15 LGlüG. Auch dort werden Zuständigkeiten für die Erteilung von Erlaubnissen und aller damit zusammenhängenden Entscheidungen begründet. Zusätzlich sind aber dort noch ausdrücklich die Aufsichtsmaßnahmen genannt („…und aller damit zusammenhängenden Entscheidungen und Aufsichtsmaßnahmen…“). Dieser Zusatz fehlt in § 15 Abs. 3 LGlüG. Auch in der Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 3 LGlüG werden die „damit zusammenhängenden Entscheidungen“ dahingehend erläutert, dass die zuständige Behörde auch für einen nachträglichen Widerruf der Erlaubnis oder den Erlass nachträglicher Nebenbestimmungen zuständig ist (vgl. LT-Drs. 16/1179, S. 53). Auch dies verdeutlicht, dass mit den „damit zusammenhängenden Entscheidungen“ nicht eine Aufsichtsmaßnahme wie eine Untersagungsverfügung gemeint ist. Nach alledem bleibt es bei der Auffangzuständigkeit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gemäß § 15 Abs. 5 LGlüG.

7

Ist damit die Untersagungsverfügung mangels sachlicher Zuständigkeit der Antragsgegnerin rechtswidrig, so trifft dies auch auf die an die Untersagungsverfügung anknüpfenden Nebenentscheidungen wie die geforderte Gewerbeabmeldung, die Zwangsmittelandrohung und die Gebührenfestsetzung zu.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

9

Die Festsetzung des Verfahrensgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) (weggefallen)

(2) Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

(3) Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) (weggefallen)

(2) Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

(3) Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 GewO für die Spielhallen "G. I" und "G. II" in der B.-Str in W. bis zum 30.06.2014 zu verlängern.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller, ein Spielhallenbetreiber, begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung von der Antragsgegnerin die Verlängerung der Frist des § 49 Abs. 2 GewO. Dem war vorausgegangen, dass in dem Gebäudekomplex B.-Str. in W., in dem der Antragsteller insgesamt drei Spielhallen betreibt, am 15.06.2012 ein Brand aufgetreten war. In dessen Gefolge mussten die Spielhallen des Antragstellers zunächst geschlossen werden. Danach wurde das Gebäude renoviert, was sich längere Zeit hinzog. Ab September 2013 standen die Räume für die Spielhallen im Erdgeschoss dem Antragsteller wieder zur Verfügung. Wie er vorträgt, hatte er die Spielhallen I und II im Erdgeschoss kurz nach dem Brand im Zeitraum vom 26.06. bis 02.07.2012 wieder geöffnet. Am 28.06.2013 beantragte er gemäß § 49 Abs. 3 GewO die Verlängerung der Erlöschensfrist des § 49 Abs. 2 GewO von einem Jahr bis zum 31.12.2013. Mit weiterem Antrag vom 29.11.2013 beantragte er die weitere Verlängerung bis 30.06.2014. Die Antragsgegnerin hat den Antrag nicht beschieden, denn sie geht davon aus, dass die Spielhallenerlaubnis nach § 33 i GewO erloschen sei.
Der zulässige Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sind dabei in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung begründen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
1. Der Anspruch des Antragstellers ergibt sich aus § 49 Abs. 3 GewO, wonach die Fristen aus wichtigem Grund verlängert werden können. Diese Vorschrift nimmt Bezug auf die Regelung des § 49 Abs. 2 GewO, wonach die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33 a und 33 i erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
Die Voraussetzungen für die Verlängerung sind gegeben:
a) Ein wichtiger Grund ist darin zu sehen, dass die Betriebsräume des Antragstellers im Erdgeschoss des Gebäudes Bahnhofstraße 6 von dem Brand am 15.06.2012 in Mitleidenschaft gezogen wurden und dass deren Renovierung bis zum September 2013, mithin über ein Jahr, gedauert hat, als dem Antragsteller die Räume vom Verpächter erneut angeboten wurden. Damit liegen Umstände vor, die dem Antragsteller die Wahrung der Frist des § 49 Abs. 2 GewO für die Wiederaufnahme des Betriebes nach dessen Einstellung unmöglich gemacht haben und die er nicht zu vertreten hat (vgl. hierzu Schönleitner in Landmann/Rohmer, GewO, RdNr. 13 zu § 49). Der Antragsteller ist auch nicht dafür verantwortlich, dass die Renovierungsarbeiten so lange gedauert haben, denn dies war Aufgabe des Eigentümers des Gebäudekomplexes, eines Herrn K.. Dies hat der Antragsteller mit der Erklärung vom 08.01.2014 an Eides statt versichert und damit glaubhaft gemacht.
Ein wichtiger Grund liegt auch für die begehrte weitere Verlängerung bis zum 30.06.2014 vor: Dieser besteht darin, dass der Antragsteller bisher keine Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag hat erreichen können. Diese wäre aber notwendig, um den Betrieb wiederaufnehmen zu können, denn bei einer Verweigerung der Verlängerung wäre die Konzession nach § 33 i GewO kraft Gesetzes erloschen. Die Verlängerung und deren weitere Verlängerung ist damit für den Antragsteller unverzichtbar, um nicht seine Konzession insgesamt zu verlieren, weil er die Spielhallen mehr als ein Jahr lang nicht betrieben hat.
b) Die Verlängerung nach § 49 Abs. 3 GewO wurde auchnicht zu spät, d. h. nach Ablauf der Jahresfrist des § 49 Abs. 2 GewO, beantragt: Der Antragsteller hat zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, dass insgesamt acht Geräte in den Spielhallen G. I und G. II im Erdgeschoss des Gebäudes zwischen dem 26.06. und dem 03.07.2012 in Betrieb waren. Erst danach wurde der Betrieb eingestellt, so dass erst ab da die Jahresfrist lief. Diese lief damit am 03.07.2013 ab. Der Antragsteller hat aber bereits am 28.06.2003 und damit vorher die Fristverlängerung beantragt. Dass der Betrieb der beiden Spielhallen im Erdgeschoss - nicht jedoch der in der Spielhalle III im Obergeschoss - nach dem Brand erneut kurzzeitig wieder aufgenommen wurde, ergibt sich aus den eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers vom 29.11.2013 und seines Angestellten K. (ohne Datum, Anlage K 3 zur Antragsschrift). Hinzu kommt die eidesstattliche Versicherung des Bruders des Antragstellers, K. T., vom 29.11.2013 und des Herrn M. K., der mit der Überprüfung der Alarmanlage befasst war und auch selbst gespielt hat, ebenfalls vom 29.11.2013. Schon daraus ergibt sich, dass ein Teil der Geräte in den Spielhallen I und II in der Zeit vom 26.06. bis 02.07.2012 in Betrieb war und auch Kunden daran spielten. Erst recht aber überzeugt die Glaubhaftmachung durch Vorlage der Originale der VDAI-Geräteprotokolle der fraglichen acht Geräte; danach ergibt sich, dass alle Geräte nach einer Unterbrechung nach dem 14.06. ab 26.06. bis 03.07.2012 in Betrieb waren und auch bespielt wurden, wenn auch mit einer eingeschränkten Dauer von ca. 4 Stunden durchschnittlicher Betriebszeit pro Tag. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Vertreters der Antragsgegnerin sind nicht begründet. Es ist nichts dafür ersichtlich, wieso die Geräteprotokolle falsch sein sollten. Insbesondere können sie nicht von anderen, anderswo aufgestellten Geräten stammen, denn sie weisen alle die gleiche Unterbrechungszeit, die zeitweise Wiederaufnahme des Spielbetriebs und danach die endgültige Einstellung des Spielbetriebs auf. Dass sich der Antragsteller anfangs ungenau und abweichend zu den Details geäußert hat, dürfte darin liegen, dass er selbst die Geräteprotokolle zunächst nicht zur Verfügung hatte. Aus heutiger, nachträglicher Sicht ist jedenfalls klar, dass der Spielbetrieb am 26.06.2012 und nicht zuvor wieder aufgenommen wurde und dass die Geräte selbst nicht zerstört waren. Überzeugend legte der Antragsteller auch dar, dass ein Aufstellort in dem VDAI-Protokoll nicht verbucht zu werden pflegt. Insgesamt äußert die Antragsgegnerin lediglich Zweifel, es gelingt ihr aber nicht, die glaubhaft gemachten Umstände zu widerlegen. Zutreffend führt der Antragsteller zur eidesstattlichen Versicherung seines Bruders auch aus, dass dessen strafgerichtliche Verurteilung in keinem Zusammenhang mit der eidesstattlichen Versicherung steht und damit dessen Glaubhaftigkeit nicht berührt. Der Spielbetrieb wurde damit erst am 03.07.2012 eingestellt.
Schließlich geht auch die Behauptung der Antragsgegnerin fehl, es habe sich um keinen „Betrieb“ der zwei Spielhallen, sondern nur um eine „Baustelle mit zufällig angeschalteten Spielgeräten“ gehandelt. Dies trifft schon deshalb nicht zu, weil es nicht unerhebliche Betriebszeiten der einzelnen Geräte, eine Kassierung der Spieleinsätze und eine Aufsicht bei diesem Betrieb gab. Durch das eingesetzte Notstromaggregat war die Betriebsfähigkeit der Spielhallen - anders als bei der Spielhalle III im Obergeschoss - wiederhergestellt worden.
c) Ebenfalls zutreffend geht der Antragsteller von einer Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Entscheidung über die Fristverlängerung aus. Eine solche Verlängerung wird durch das Vorliegen eines wichtigen Grundes indiziert. Ein Ermessen kann nur hinsichtlich der Bemessung des Zeitraums der Fristverlängerung eingeräumt sein (vgl. Schönleitner in Landmann/Rohmer, a.a.O., RdNr. 16 zu § 49). In diesem Zusammenhang hat die Kammer erwogen, ob auch ein kürzerer Zeitraum der Verlängerung ausreichend sein könnte. Da der Antragsteller aber darauf angewiesen ist, seinen Spielbetrieb innerhalb der Verlängerung wieder aufzunehmen, da ansonsten seine Konzession nach § 33 i GewO erlischt, erschien der beantragte Zeitraum angemessen, zumal die Kammer nicht abschätzen kann, wie lange die erforderlichen Vorbereitungen bei der Veränderung der begleitenden Verträge und insbesondere für die Gewinnung des notwendigen Personals dauern.
10 
2. Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite: Er hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass die mietvertraglichen Bindungen für die Spielhallen weiter bestehen und er ohne Weiterführung des Spielbetriebes auch die reduzierte Miete nicht aufbringen kann. Dazuhin hat er weiter glaubhaft gemacht, dass ihm die Kündigung und damit der Verlust der Existenzgrundlage droht, wenn ihm in absehbarer Zeit die Wiederaufnahme des Spielbetriebs nicht gelingt. Auch die Antragserwiderung bezweifelt dies nicht substantiiert.
11 
3. Jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob der Betrieb noch weiter ausgeübt wird, nimmt diese Entscheidung die Hauptsache vorweg; eine Wiederaufnahme des Betriebes aufgrund der einstweiligen Anordnung würde nämlich nach Auffassung der Kammer die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 GewO bei einer erneuten Einstellung des Betriebs erneut in Lauf setzten. Die Entscheidung konnte dennoch wie geschehen getroffen werden, weil sie der Abwendung einer Existenzgefährdung des Antragstellers dient.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
13 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bewertet das Interesse, den Spielbetrieb wieder aufnehmen zu können, mit 10.000,00 EUR pro Spielhalle.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin,

2

den Beschlusses des Verwaltungsgerichts Halle – 4. Kammer – vom 29. Oktober 2013 – 4 B 294/13 HAL – zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2013 wiederherzustellen,

3

hat Erfolg.

4

Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Gericht der Hauptsache wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Bei der Frage, was als Veränderung entscheidungserheblicher Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 VwGO berücksichtigt werden kann, ist eine weite Auslegung angebracht. In Betracht kommt insoweit nicht nur eine Veränderung der Tatsachen- oder Rechtslage, sondern auch die erstmalige Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen in der Rechtsprechung mit der Folge, dass die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren nunmehr anders zu beurteilen sind (VGH Kassel, Beschluss vom 16. Dezember 1987 – 5 R 1861/87 – juris Rn. 27; OVG LSA, Beschluss vom 28. November 2006 – 1 M 193/06 – juris Rn. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 80 Rn. 197).

5

Bei Anlegung dieses Maßstabes ist der Antrag zulässig und begründet. Nach Erlass des Beschlusses vom 29. Oktober 2013 – 4 B 294/13 HAL – hat das OVG Lüneburg mit Beschluss vom 8. November 2013 – 7 ME 82/13 – den Anwendungsbereich der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) vom 15. Dezember 2011 (GVBl. LSA 2012, S. 216), der inhaltlich der Übergangsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Sachsen-Anhalt (Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt – SpielhG LSA) vom 25. Juni 2012 (GVBl. LSA 2012, S. 212) entspricht, erstmals geklärt. Auf der Grundlage dieser Entscheidung sind die für den ursprünglichen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgeblichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache, also im Widerspruchsverfahren gegen die Ordnungsverfügung vom 18. Oktober 2013, anders zu beurteilen als bisher. Vor diesem Hintergrund kann die Antragstellerin die Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 29. Oktober 2013 beanspruchen.

6

Das OVG Lüneburg hat mit Beschluss vom 8. November 2013 – 7 ME 82/13 – entscheiden, dass die Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 GlüStV spielhallenbezogen und nicht betreiberbezogen sei. Ein bloßer Betreiberwechsel nach dem maßgeblichen Stichtag, dem 28. Oktober 2011, führe nicht zur Kappung der fünfjährigen Übergangsfrist für (Alt-)Spielhallen, die bei Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages am 1. Juli 2012 bestanden. Zur Begründung hat das OVG Lüneburg ausgeführt:

7

„Nach § 29 Abs. 4 GlüStV gelten Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages – in Niedersachsen am 1. Juli 2012 - bestanden und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden war, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages endet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages als mit §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar (§ 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV); Spielhallen, für die nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, gelten (nur) bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten des Staatsvertrages als mit §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar (§ 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV). Sie sind für den betreffenden Zeitraum von der formellen (glücksspielrechtlichen) Erlaubnispflicht nach § 24 Abs. 1 GlüStV und von einer Einhaltung der materiellen Erfordernisse der §§ 24 Abs. 2, 25 GlüStV freigestellt, was ihnen die Fortsetzung einer bisher legalen Betätigung ermöglicht.

8

9

§ 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV setzt – neben der Erlaubniserteilung bis zum 28. Oktober 2011 – voraus, dass die Spielhalle bei Inkrafttretens des Staatsvertrages am 1. Juli 2012 „besteht“. Im Unterschied dazu sieht § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV dieses Erfordernis nicht vor, woraus zunächst zu schließen ist, dass die kurze einjährige Übergangsfrist – neben solchen Spielhallen, für die am 28. Oktober 2011 noch keine Genehmigung vorlag - jedenfalls die am 1. Juli 2012 (noch) nicht bestehenden Spielhallen erfassen soll (vgl. Dietlein/Hecker/Ruttig, GlüSpR, 2. Aufl. 2013, § 29 GlüStV Rn. 15). Diese Spielhallen sind zugleich von der Härteregelung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV ausgeschlossen. Die hier maßgebliche Frage ist, ob § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV darüber hinaus auch bei Spielhallen zur Anwendung kommt, die bei Inkrafttreten des Staatsvertrages bestanden haben, bei denen aber innerhalb der Übergangsfristen ein Betreiberwechsel stattgefunden hat bzw. stattfindet und deshalb eine Neuerteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO erforderlich wird. Sie dürfte zu verneinen sein:

10

Die Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV ist bereits nach ihrem Wortlaut eindeutig spielhallenbezogen, nicht betreiberbezogen (zutr. Odenthal, aaO, GewArch 2012, 345, 348; ebenso Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales Nordrhein-?Westfalen v. 10.12.2012). Die Vorschrift knüpft – wie dargelegt – daran an, dass die Spielhalle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages besteht und für sie bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist. Damit wird – abweichend vom Sprachgebrauch in § 24 Abs. 2 und § 26 GlüStV – nicht der Betrieb der Spielhalle durch den Inhaber angesprochen, sondern – sachbezogen – an deren (schlichtes) Vorhandensein angeknüpft.

11

Wenn der Bestandsschutz nach der Vorstellung der Staatsvertragsparteien demgegenüber personenbezogen hätte gestaltet werden sollen, hätte die Wahl einer Formulierung wie „Betreiber, denen bis zum …“ nahe gelegen. Eine solche betreiberbezogene Interpretation hätte zur Folge, dass die neu eingeführten Abstandsvorschriften (§ 25 Abs. 1 GlüStV, § 10 Abs. 2 GlüSpG), die hier der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Genehmigung nach § 24 GlüStV an die Antragstellerin entgegen stehen, sich für die Inhaber bestehender Erlaubnisse praktisch als absolutes Veräußerungshindernis auswirken würden, da der Betrieb bei einem Ausscheiden des Inhabers mangels glücksspielrechtlicher Genehmigungsfähigkeit schon vor Ablauf der Übergangsfristen unmittelbar eingestellt werden müsste. Dies beträfe nicht nur gewillkürte Rechtsübertragungen, sondern auch Fälle der gesetzlichen Rechtsnachfolge, etwa im Erbfall, da die Erlaubnis nach § 33i GewO aufgrund ihres personenbezogenen Gehalts nach h.M. nicht übertragbar ist (Landmann-?Rohmer, GewO, § 33i Rn. 20). Eine solche betreiberbezogene Ausgestaltung des Bestandsschutzes trüge zudem die Tendenz zu einer Bevorzugung juristischer Personen in sich, da sie Gesellschafter und Geschäftsführer austauschen können, ohne dass deshalb die Neuerteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO erforderlich wird. Die Konsequenz einer Kappung der fünfjährigen Übergangsfrist für bestehende Spielhallen bei einem Inhaberwechsel lag aber offensichtlich außerhalb der Vorstellung des Niedersächsischen Landesgesetzgebers. Das macht die Begründung zum Transformationsgesetz deutlich (LT-?Drs. 16/4795, S. 94, zu § 29 Abs. 4 GlüStV: „Bereits bestehende Spielhallen, für die bis 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis erteilt wurde, werden für fünf Jahre von der Erlaubnispflicht freigestellt und ihnen eine Fortsetzung ihrer bisherigen legalen Tätigkeit ohne Erlaubnis ermöglicht. …“), in der allein auf die Spielhalle abgestellt und ein Betreiber überhaupt nicht erwähnt wird („ihnen“ ist sprachlich auf „Spielhallen“ bezogen).

12

Für ein spielhallenbezogenes Verständnis der Übergangsregelung spricht zudem, dass der mit ihr geschaffene Bestandsschutz als Fiktion („gelten … als vereinbar“) formuliert worden ist, was die Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i GewO bei Übernahme eines zum Zeitpunkt des Stichtages bereits bestehenden und genehmigten Betriebes an einen neuen Betreiber während der Übergangszeit zulässt, auch wenn die Spielhalle nach dem ab Inkrafttreten des Staatsvertrages anzuwendenden neuen Recht (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV) aufgrund der Anforderungen in §§ 24 Abs. 2, 25 GlüStV materiell nicht genehmigungsfähig wäre.

13

Die spielhallenbezogene Interpretation wird darüber hinaus durch den Sinn der Übergangsregelung des Staatsvertrages nahe gelegt, die Ausnutzung von in Erwartung der Rechtsänderung erlangten „Vorratserlaubnissen“ durch eine enge zeitliche Limitierung ihrer Geltungsdauer unattraktiv zu machen (vgl. die - sprachlich misslungene - Formulierung in LT-?Drs. 16/4795, S. 94: „… Die Stichtagsregelung in Satz 3 soll Vorratserlaubnisse in Kenntnis der beabsichtigen Änderung der Rechtslage verhindern“). Denn „Vorratserlaubnisse“ betreffen denknotwendig noch nicht bestehende, jedenfalls bisher nicht genehmigte Vorhaben, nicht dagegen Spielhallen, die bereits betrieben werden und über eine Genehmigung verfügen. Ziel des Gesetzgebers dürfte es mithin lediglich gewesen sein, der Entstehung neuer Spielhallen und deren Erweiterung zu bekämpfen, nicht aber, bereits vor Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist unbefristet oder über diesen Zeitraum hinaus genehmigte Spielhallen aufgrund eines zwischenzeitlichen Betreiberwechsels zu schließen. Die Einschränkung in § 29 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. GlüStV, „… deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet“, bezieht sich bei dieser Lesart lediglich auf nach § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO befristet erteilte Spielhallenerlaubnisse.“

14

Die Kammer schließt sich dieser überzeugend begründeten Auffassung, die auf die Rechtslage in Sachsen-Anhalt übertragbar ist, an. Die Gegenansicht, die auf die personenbezogene Natur der Erlaubnis nach § 33i GewO hinweist, an die § 29 Abs. 4 GlüStV anknüpfe (VG Saarlouis, Beschluss vom 27. November 2013 – 1 L 1292/13 – juris Rn. 6), vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen.

15

Hiernach liegen die Voraussetzungen für die Schließung der Spielhalle 2 durch die Antragsgegnerin gemäß § 15 Abs. 2 GewO nicht vor. Die Vorschrift setzt voraus, dass ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben wird. Das ist hier nicht der Fall.

16

Zwar betreibt die Antragstellerin mit der Spielhalle 2 ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Erlaubnispflicht ergibt sich jedenfalls auch aus § 2 Abs. 1 SpielhG LSA, wonach der Betreiber einer Spielhalle unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach diesem Gesetz bedarf.

17

Die Antragstellerin verfügt auch nicht über eine Spielhallenerlaubnis in diesem Sinne für die Spielhalle 2. Diese gilt jedoch gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA weiterhin als erlaubt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA, der in der Sache mit § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV übereinstimmt, gelten Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am 1. Juli 2012 bestehen und nach § 33i der Gewerbeordnung erlaubt sind, für die Dauer von bis zu fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin als erlaubt. Die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion nach dieser Übergangsregelung liegen vor. Die Spielhalle 2 bestand am 1. Juli 2012, denn sie wurde von der Antragstellerin spätestens am 19. April 2012 wieder in Betrieb genommen. Sie war zu diesem Zeitpunkt auch erlaubt, denn die Antragsgegnerin hatte der Antragstellerin hierfür mit Bescheid vom 1. November 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt.

18

Etwas anderes folgt auch nicht aus § 11 Abs. 1 Satz 3 SpielhG LSA. Die Vorschrift lautet:

19

„Erlaubnisse nach § 33i der Gewerbeordnung, die nach dem 28. Oktober 2011 erteilt worden sind, gelten bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als erlaubt.“

20

Die Vorschrift ist auslegungsbedürftig. Ihr Wortlaut ergibt keinen Sinn, denn eine Regelung, wonach „Erlaubnisse“ als „erlaubt“ gelten, ist sinnlos. Aufschluss über den Sinn der Regelung ergibt indessen die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 13. März 2012 (LT-Drs. 6/914, S. 67), wonach sich § 11 SpielhG LSA an die Formulierung in § 29 Abs. 4 GlüStV anlehnt und den dortigen Regelungsinhalten entspricht. Die Vorschrift des § 29 Abs. 4 GlüStV ist daher für die Auslegung des § 11 SpielhG LSA heranzuziehen. Wie bereits ausgeführt, enthält § 29 Abs. 4 GlüStV einen spielhallenbezogenen Ansatz und differenziert zwischen Spielhallen, für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist (§ 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV), und Spielhallen, für die nach dem 28. Oktober 2011 eine solche Erlaubnis erteilt worden ist (§ 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV). An diese Unterscheidung wollte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien anknüpfen. § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA entspricht dabei ersichtlich der Regelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV und betrifft Spielhallen, für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist. Demgegenüber knüpft § 11 Abs. 1 Satz 3 SpielhG LSA offenbar an § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV an und erfasst damit Spielhallen, für die nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist. Die Formulierung „Erlaubnisse nach § 33i der Gewerbeordnung, die nach dem 28. Oktober 2011 erteilt worden sind“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 SpielhG LSA ist daher im Sinne von „Spielhallen, für die nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist“, zu verstehen.

21

Vor diesem Hintergrund wird die Spielhalle 2 von der Übergangsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 SpielhG LSA nicht erfasst. Für diese Spielhalle wurde bereits vor dem 28. Oktober 2011 (mehrfach) eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt, zuletzt mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. September 2011, adressiert an die Glückspilz UG (haftungsbeschränkt). Die von der Antragstellerin betriebene Spielhalle 2 ist damit ebenfalls eine „Alt-Spielhalle“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA bzw. § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV, der eine bis zu fünfjährige Übergangsfrist eingeräumt ist. Ohne Belang ist, ob seit der letzten Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i GewO für diese Spielhalle vor dem Stichtag (28. Oktober 2011) bis zur Fortführung des Betriebs dieser Spielhalle durch den neuen Betreiber – die Antragstellerin – nach dem Stichtag ein ununterbrochener Spielbetrieb geherrscht hat. Auch bei einer Unterbrechung des Spielbetriebs in einer Spielhalle, für die vor dem Stichtag (28. Oktober 2011) eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt wurde, vor Übernahme und Fortführung des Betriebes dieser Spielhalle durch einen neuen Betreiber nach dem Stichtag (28. Oktober 2011), aber vor dem Inkrafttreten des GlüStV sowie des SpielhG LSA am 1. Juli 2012 bleibt diese Spielhalle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA bzw. § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV bestandsgeschützt. Im vorliegenden Fall kommt es daher nicht darauf an, dass die unter dem 16. September 2011 an die Glückspilz UG (haftungsbeschränkt) erteilte Erlaubnis nach § 33i GewO offenbar bereits am 28. September 2011 infolge einer Betriebseinstellung erloschen und der Betrieb der Spielhalle 2 von der Antragstellerin erst am 14. November 2011 bzw. 19. April 2012 wieder aufgenommen worden ist

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

23

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Maßgeblich für die Höhe des Streitwerts ist danach der erzielte oder erwartete Jahresgewinn, mindestens 15.000,00 €. Dieser Betrag ist angesichts der Vorläufigkeit des Eilverfahrens gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.


Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 31. Januar 2014 ist begründet. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gem.§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend, dass der von der Antragstellerin gestellte Antrag gem. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 29. Oktober 2013 - 4 B 294/13 HAL - die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2013 wiederherzustellen, abgelehnt wird.

2

Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine (fünfjährige) Genehmigungsfiktion i. S. d. spielhallenrechtlichen Übergangsbestimmungen wegen der der Firma (...) (haftungsbeschränkt) am 16. September 2011 erteilten Erlaubnis nach § 33i GewO für die streitgegenständliche Spielhalle berufen.

3

Der Senat vermag der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Halle zur Spielhallenbezogenheit der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages - Erster GlüÄndStV -, die es sich zur Auslegung der landesgesetzlichen Regelungen in § 11 Abs. 1 SpielhG LSA nutzbar gemacht hat, nicht zu folgen.

4

Soweit die fünfjährige Freistellung bzw. Erlaubnisfiktion der Übergangsbestimmung in § 29 Abs. 4 Satz 2 Erster GlüÄndStV und § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA an das „Bestehen“ der Spielhalle bei Inkrafttreten des Staatsvertrages bzw. des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt jeweils am 1. Juli 2012, anknüpft, bedeutet dies lediglich, dass allein eine bis zum 28. Oktober 2011 erteilte Erlaubnis nach § 33i GewO nicht ausreichend ist, um in den Genuss der fünfjährigen Übergangsregelung zu kommen. Die fünfjährige Übergangsregelung schützt den am Stichtag 28. Oktober 2011 vorhandenen Bestand an Spielhallen, nicht dagegen die erst nach diesem Zeitpunkt neu hinzukommenden. Dieser Umstand rechtfertigt allerdings nicht die Annahme, dass bestehende Spielhallen - unabhängig von der Person des Betreibers - grundsätzlich schutzbedürftig sind.

5

Die Übergangsfrist von bis zu fünf Jahren (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA) sowie die Möglichkeit, nach Ablauf der Frist im Einzelfall eine Befreiung von einzelnen materiellen Anforderungen zuzulassen (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 4 Erster GlüÄndStV, § 11 Abs. 2 Satz 1 SpielhG LSA) tragen, dem Vertrauens- und Bestandsschutzinteresse der Betreiber in Abwägung mit den in §§ 24 und 25 Erster GlüÄndStV bzw. den durch das SpielhG LSA verfolgten Allgemeinwohlzielen Rechnung (vgl. Erläuterungen zum GlüÄndStV, Stand: 7. Dezember 2011 zu § 29 Abs. 4, S. 46,www.gluestv.de/Gesetzesdatenbank; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 10. Februar 2014 - 1 B 476/13 -, juris). § 11 Abs. 1 SpielhG LSA dient für eine Übergangszeit von fünf Jahren der Besitzstandswahrung, wobei sich § 11 SpielhG LSA an die Formulierung in § 29 Abs. 4 Glü(Änd)StV anlehnt und den dortigen Regelungsinhalten entsprechen soll (vgl. LT-Drs. 6/914, S. 67 zu § 11 [Übergangsbestimmungen]). Die hiernach angesprochene Interessenabwägung zwischen den Individualinteressen des Betreibers und dem Gemeinwohlinteresse an einer restriktiven Regelung des gewerblichen Spielhallenrechts, insbesondere des Verbots von Mehrfachkonzessionen zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht, sowie ein angemessener Schutz des Besitzstandes betreffen die „Alt-Betreiber“ (d. h. Inhaber einer bis zum 28. Oktober 2011 erteilten Erlaubnis nach § 33 i GewO) einer bestehenden Spielhalle, nicht dagegen die Spielhalle als solche oder einen „Neu-Betreiber“ (d. h. den Inhaber einer nach dem 28. Oktober 2011 erteilten Erlaubnis nach § 33 i GewO). Im Falle eines Betreiberwechsels war - im Hinblick auf die Festlegung des Stichtages „28. Oktober 2011“ - eine Einstellung auf die kommende Rechtsänderung möglich und zumutbar und Besitzstandsschutzerwägungen wird durch die einjährige Freistellung bzw. Erlaubnisfiktion (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 3 Erster GlüÄndStV, § 11 Abs. 1 Satz 3 SpielhG LSA) angemessen Rechnung getragen. Für den „Neu-Betreiber“ einer bestehenden Spielhalle besteht grundsätzlich keine vergleichbare Interessenlage wie für den “Alt-Betreiber“. Weder durfte er eine bestehende Spielhalle bis zum 28. Oktober 2011 legal betreiben, noch war er bis zu diesem Stichtag im Besitz einer gewerberechtlichen Erlaubnis, die einen Vertrauenstatbestand in Bezug auf die zeitliche Dauer ihrer Nutzbarkeit hätte schaffen können. Einen bis zur Gesetzesänderung (1. Juli 2012) maximal rund neun Monate währenden Besitzstand für den nach dem 28. Oktober 2011 gem. § 33i GewO erlaubten Betrieb einer bestehenden Spielhalle sahen die Länder bzw. der Landesgesetzgeber durch die Jahresregelung des § 29 Abs. 4 Satz 3 Erster GlüÄndStV bzw. § 11 Abs. 1 Satz 3 SpielhG LSA als ausreichend geschützt an. Dass die (Staats)Vertragspartner bzw. der sachsen-anhaltische Landesgesetzgeber dabei den ihnen/ihm bei der Schaffung von Übergangsregelungen notwendigerweise zuzubilligenden Spielraum überschritten hätte(n), vermag der Senat nicht zu erkennen. Dass die Einführung eines Stichtages vom davon nachteilig Betroffenen als Härte empfunden werden kann, insbesondere wenn der Stichtag - wie im Fall der Antragstellerin - nur knapp verfehlt wurde, liegt in der Natur der Sache. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, die Stichtagsregelung sei sachwidrig oder willkürlich.

6

Es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass die Vertragsparteien des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages bzw. der Landesgesetzgeber die Verwirklichung der mit dem Staatsvertrag verfolgten Ziele (§ 1 Erster GlüÄndStV) für bestehende Spielhallen - unabhängig von der Person des Betreibers - für einen bestimmten Zeitraum aufschieben wollten. Dagegen spricht schon die Grundaussage des § 29 Abs. 4 Satz 1 Erster GlüÄndStV, wonach die Regelungen des 7. Abschnitts ab Inkrafttreten des Staatsvertrages Anwendung finden sowie die in § 26 Erster GlüÄndStV geregelten Anforderungen an die Ausgestaltung und den Betrieb von Spielhallen, die von der Übergangsregelungen des § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 Erster GlüÄndStV ausgenommen sind.

7

Auch das mit der Stichtagsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 Erster GlüÄndStV, § 11 Abs. 1 Satz 3 SpielhG LSA verfolgte Ziel der Verhinderung von „Vorratserlaubnissen“ in Kenntnis der beabsichtigten Änderung der Rechtslage spricht nicht dagegen, die fünfjährige Übergangsregelung nur auf „Alt-Betreiber“ einer bestehenden Spielhalle und nicht auch auf deren „Neu-Betreiber“ anzuwenden (a. A., OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8. November 2013 - 7 ME 82/13 -, juris). Für „Vorratserlaubnisse“ spielt es, weil auf die Person des Betreibers bezogen, keine Rolle, ob sie sich auf eine bestehende oder noch zu errichtende Spielhalle beziehen. Auch scheidet eine „Vorratserlaubnis“ gedanklich nicht deshalb aus, weil bei einer bestehenden Spielhalle die neue Erlaubnis lediglich an die Stelle der bisherigen Erlaubnis träte. Vielmehr erhöht sich zunächst die Anzahl der Erlaubnisinhaber; die gewerberechtliche Erlaubnis kommt durch den Umstand, dass für dieselben Betriebsräume eine weitere Erlaubnis erteilt wurde, weder zum Erlöschen noch wird sie in sonstiger Weise unwirksam (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. September 1976 - 1 C 29.75 -, juris, in Bezug auf eine vergleichbare Rechtslage bei einer Gaststättenerlaubnis; beck-online: Landmann/Rohmer, GewO, § 49 RdNr. 24, 25; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, GewO, § 49 RdNr. 5). Auch eine bloße Abmeldung des Gewerbes bzw. Betriebseinstellung rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass auf eine gewerberechtliche Erlaubnis dauerhaft verzichtet und das eingeräumte Recht endgültig aufgegeben wird. Denn im Hinblick auf § 49 Abs. 2 GewO führt eine Betriebseinstellung erst zum Erlöschen der Erlaubnis nach § 33i GewO, wenn der Erlaubnisinhaber den Betrieb während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat und eine Verlängerung dieser Frist gem. § 49 Abs. 3 GewO nicht erfolgt ist. Entsprechendes gilt für den „Neu-Betreiber“, der den Betrieb spätestens innerhalb eines Jahres (oder nach entsprechender Verlängerung gem. § 49 Abs. 3 GewO) nach Erteilung der Erlaubnis aufnehmen muss, wenn er deren Erlöschen verhindern will.

8

Im Hinblick auf die durch die Übergangsbestimmungen suspendierte Verwirklichung der mit dem Spielhallenrecht verfolgten Ziele erweist sich ein Betreiberwechsel im Übrigen auch nicht deshalb als tatsächlich oder rechtlich irrelevant, weil bestehende Spielhallen das vorhandene Gefährdungspotential nicht erhöhen; ein Betreiberwechsel verhindert indes eine vorzeitig mögliche Reduzierung des Gefährdungspotentials. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, kann sich das vorhandene Gefährdungspotential durch die Betriebseinstellung einer bestehenden Spielhalle jederzeit vor Ablauf der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 33i GewO vermindern. Auch wenn eine Wiederaufnahme des Spielhallenbetriebs durch den „Alt-Betreiber“ nicht ausgeschlossen ist, solange dessen Erlaubnis noch wirksam ist, dürfte es jedenfalls nicht der Intention des ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages bzw. des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt entsprechen, eine vor Ablauf der Fünfjahresfrist mögliche Verwirklichung der Ziele des § 1 GlüÄndStV durch Akzeptanz eines „Ersatzbetreibers“ zu verhindern. Dies zeigt sich schon in dem Umstand, dass das Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt von einer Erlaubnisfiktion von „bis zu“ fünf Jahren (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA) ausgeht und die fünfjährige Freistellungsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 2 Erster GlüÄndStV an eine bis zum 28. Oktober 2011 erteilte Erlaubnis nach § 33i GewO anknüpft, „deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet“. Die Übergangsbestimmungen sollen damit keinesfalls einen zeitlich längeren Bestand bestehender Spielhallen ermöglichen, als dies aufgrund der Geltungsdauer der Erlaubnis nach § 33i GewO rechtlich zwingend geboten ist.

9

Soweit das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (a. a. O.) in diesem Zusammenhang die nicht näher begründete Auffassung vertritt, dass sich die Einschränkung in § 29 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. Erster GlüÄndStV „... deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet“ lediglich auf nach § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO befristet erteilte Spielhallenerlaubnisse beziehe, überzeugt dies den Senat nicht. Weder die Materialien zum Staatsvertrag noch zum Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt geben Anlass für eine derart einschränkende Auslegung. Anknüpfungspunkt ist das Ende der Geltungsdauer der Erlaubnis nach § 33i GewO, was sich auf von vornherein befristete oder aus anderen Gründen zeitlich nur begrenzt wirksame Erlaubnisse beziehen kann. Laut Odenthal (Das Recht der Spielhallen nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, GewArch 2012, 345, juris) werde damit nur klargestellt, „dass die Übergangsregelung nicht dazu führt, dass Spielhallenerlaubnisse, die aus anderen Gründen vor Ablauf der fünf Jahre erlöschen (Hervorhebung durch den Senat), aufgrund der Übergangsregelung des Staatsvertrages weiter gelten“. Diese Rechtsauffassung teilt der Senat, was aber im vorliegenden Fall zur Folge hat, dass die dem „Alt-Betreiber“ (...) (haftungsbeschränkt) mit Bescheid vom 16. September 2011 erteilte Erlaubnis nach § 33i GewO - im Hinblick auf die Betriebsabmeldung zum 28. September 2011 und eine danach nicht feststellbare Wiederinbetriebnahme oder Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3 GewO - spätestens ein Jahr später, also Ende September 2012 gem. § 49 Abs. 2 GewO erloschen sein dürfte. Sie hatte demnach keine längere Geltungsdauer als die der Antragstellerin erteilte Erlaubnis vom 1. November 2011, die gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 SpielhG LSA bis zum 1. Juli 2013 spielhallenrechtlich ausreichend war. Bei Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2013 konnte sich die Antragstellerin mithin weder auf eine dem Spielhallenrecht genügende gewerberechtliche Erlaubnis i. S. d. § 33i GewO noch auf eine spielhallenrechtliche Erlaubnis gem. § 2 Abs. 1 SpielhG LSA berufen, so dass ihr die Betriebsfortsetzung gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO untersagt werden konnte.

10

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist auch nicht wegen des mit der Beschwerdeerwiderung vom 19. März 2014 vorgebrachten Einwandes der Antragstellerin, die Vollziehungsanordnung in der Ordnungsverfügung vom 18. Oktober 2013 entspreche nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, aufrechtzuerhalten.

11

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2013 nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Voraussetzung für die auf Antrag mögliche Abänderung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist es, dass entweder gegenüber dem Ausgangsverfahren veränderte Umstände eingetreten sind oder dass der durch den Beschluss im Ausgangsverfahren beschwerte Beteiligte relevante Umstände ohne Verschulden nicht hat geltend machen können und dass diese Umstände eine andere als die zunächst getroffene Entscheidung rechtfertigen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 28. November 2006 - 1 M 193/06 -, juris). Eine Veränderung der Umstände im vorgenannten Sinne liegt auch dann vor, wenn nach Ergehen der Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine bis dahin streitige einschlägige Rechtsfrage höchstrichterlich in einem anderen Sinne entschieden wurde, als dies bei Prüfung der Erfolgsaussichten im vorangegangenen Verfahren der Fall war und sich deshalb die Verfahrensprognose verändert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12. Juni 1998 - 10 S 1178/98 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 26. August 2004 - 1 BvR 1446/04 -, juris).

12

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 8. November 2013 (- 7 ME 82/13 -, juris) stellt indes weder eine höchstrichterliche Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage dar, noch kann die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes eines anderen Bundeslandes als nachträgliche Änderung der Rechtsprechung oder als Klärung einer, die Auslegung von Landesrecht betreffenden Rechtsfrage angesehen werden. Entsprechendes gilt für den von der Beschwerdeerwiderungsschrift zitierten Beschluss des Thüringischen Oberverwaltungsgerichtes vom 4. Dezember 2013 (- 3 EO 494/13 -, juris) hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung einer Vollziehungsanordnung für eine Spielhallen-Schließungsverfügung. Die dort vorgebrachten rechtlichen Erwägungen stellen auch keine gegenüber dem Ausgangsverfahren veränderten Umstände oder relevante Umstände dar, die die Antragstellerin ohne Verschulden im Ausgangsverfahren nicht hat gelten machen können.

13

Im Übrigen ist die nur aus dem Satz: „Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. ... war im überwiegenden öffentlichen Interesse und unter pflichtgemäßer Abwägung mit Ihren Belangen gerechtfertigt“ bestehende Begründung für die Vollziehungsanordnung im vorgenannten Verfahren des Thüringischen Oberverwaltungsgerichtes nicht vergleichbar mit den hier maßgeblichen Ausführungen zur formellen und materiellen Illegalität der streitgegenständlichen Spielhalle, zu der unerwünschten Vorbildfunktion und zur Vermeidung von Wettbewerbsvorteilen (siehe S. 3 zu Pkt. 3 der streitigen Ordnungsverfügung vom 18. Oktober 2013). Betroffene und das Gericht sind anhand dieser Gründe zur Prüfung der Entscheidung in der Lage und wissen insbesondere, welches besondere öffentliche Interesse die Vollziehung rechtfertigt und warum es das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegen soll. Von einer dem Begründungserfordernis gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht genügenden Begründung mit Leerformeln oder bloßer Wiederholung des Gesetzestextes kann vorliegend keine Rede sein.

14

Ob die in der streitgegenständlichen Verfügung angeführten oder andere Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen, ist nicht eine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der materiellen Begründetheit des Eilantrages. Diese wird mit dem Verweis auf die Übergangsfristen des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Thüringer Spielhallengesetzes und der - vom Senat für das Recht des Landes Sachsen-Anhalt nicht geteilten - Rechtsauffassung, die gesetzgeberischen Ziele zur Eindämmung und Bekämpfung der Spielsucht seien langfristig angelegt und eine Zielerreichung sei nicht auf eine zeitlich unmittelbare Umsetzung angelegt, nicht schlüssig dargelegt.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

16

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) (weggefallen)

(2) Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

(3) Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin erhielt am 12.8.2009 vom damals zuständigen Landkreis A. eine bis 11.8.2010 befristete Erlaubnis gemäß § 33i GewO zum Betrieb einer Spielhalle in der A- Straße in A-Stadt. Nach Fristablauf stellte sie erst am 8.9.2010 auf entsprechende Aufforderung seitens des Landkreises einen erneuten Erlaubnisantrag. Hierauf wurde ihr wiederum eine bis 11.8.2011 befristete Erlaubnis zum Betrieb der o.g. Spielhalle erteilt, wobei die Antragstellerin zum wiederholten Mal darauf hingewiesen wurde, dass rechtzeitig vor Fristablauf eine erneute Antragstellung zum weiteren Betrieb dieser Spielhalle erforderlich sei. Ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis wurde zunächst nicht gestellt. Nachdem der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 16.11.2012 zur beabsichtigten Untersagung des weiteren Betriebs der Spielhalle angehört hatte, beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 7.1.2013 die Verlängerung bzw. Erteilung einer erneuten Betriebserlaubnis. Diese Anträge wurden mit Bescheid vom 2.5.2013 unter Hinweis auf die nach aktueller Rechtslage fehlende Erlaubnisfähigkeit der Spielhalle abgelehnt. Des ungeachtet betrieb die Antragstellerin die Spielhalle weiter.

Mit Bescheid vom 16.5.2013 ordnete der Antragsgegner die Schließung der o.g. Spielhalle mit sofortiger Wirkung an. Gleichzeitig wurde für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt.

Am 22.5.2013 hat die Antragstellerin Klage gegen die Schließungsverfügung vom 16.5.2013 erhoben und gleichzeitig beantragt, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen. Mit Beschluss vom 2.7.2013 - 1 L 779/13 - hat das Verwaltungsgericht den Eilrechtsschutzantrag zurückgewiesen. Gegen diesen am 5.7.2013 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 11.7.2013 Beschwerde erhoben und diese fristgerecht begründet. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegen getreten.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der angegriffenen Entscheidung. Das Vorbringen der Antragstellerin lässt nicht erkennen, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage zu treffende Abwägungsentscheidung zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen. Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren allein gegen die Rechtmäßigkeit der Schließungsverfügung vom 16.5.2013 erhobenen Einwände greifen nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat nach der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung zu Recht angenommen, dass die angefochtene Schließungsverfügung ihre Rechtsgrundlage in den §§ 2, 9 Abs. 1 und 2 Saarländisches Spielhallengesetz (SSpielhG) vom 20.6.2012 i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO findet. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1SSpielhG kann der Antragsgegner als die nach § 9 Abs. 1SSpielhG zuständige Behörde die zur Einhaltung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen treffen. Wird eine Spielhalle ohne eine erforderliche Erlaubnis betrieben, so kann der Antragsgegner insbesondere nach § 9 Abs. 2 Satz 2SSpielhG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO die Fortsetzung des Betriebes verhindern. Ausgehend hiervon ist die angefochtene Betriebsuntersagung voraussichtlich nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zunächst auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ist nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts zu begründen, dass der Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle seit dem 1.7.2012 der Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1SSpielhG bedarf, die Antragstellerin die Spielhalle derzeit ohne wirksame Erlaubnis betreibt und von daher die angeordnete Schließung rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren hiergegen einwendet, dass das Verwaltungsgericht Bedeutung und Tragweite der Erlaubnisfiktion gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland in der Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 (im Folgenden: GlüStV n.F.) verkenne und diese in ihrem Fall zum Tragen komme, kann dem nicht gefolgt werden. Die Auffassung der Antragstellerin, dass für die Anwendbarkeit der vorgenannten Vorschrift ausreichend sei, dass für eine am 30.6.2012 faktisch betriebene und materiell erlaubnisfähige Spielhalle vor dem 28.10.2011 schon einmal eine Erlaubnis erteilt worden sei, unabhängig davon, ob diese Erlaubnis am 30.6.2012 noch fortbestanden habe, geht fehl. Nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV n.F. gelten Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags als mit §§ 24 und 25 vereinbar, d.h. ungeachtet der Erfordernisse des § 25 als erlaubt i.S.v. § 24 Abs. 1 GlüStV n.F..

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass diese Erlaubnisfiktion nur für solche bestehenden Spielhallen gilt, für die bei Inkrafttreten des GlüStV n.F., d.h. am 1.7.2012, die bis dahin zum rechtmäßigen Betrieb einer Spielhalle erforderliche Erlaubnis nach § 33i GewO vorlag, was bei der streitgegenständlichen Spielhalle unstreitig nicht der Fall war. Nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV sollte nur Spielhallen, die im Zeitpunkt der Rechtsänderung (auch) formell rechtmäßig betrieben wurden, fünfjähriger Bestandsschutz gewährt werden. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. So impliziert bereits das Abstellen auf eine bis zum 28.10.2011 erteilte Erlaubnis, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des GlüStV endet, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen GlüStV noch eine wirksame Erlaubnis vorliegt, hinsichtlich derer nach dem Inkrafttreten des Änderungsvertrags zum Glücksspielstaatsvertrag ein Erlöschen überhaupt noch in Frage kommt. Soweit die Antragstellerin dem entgegen hält, dass der klare Wortlaut der Vorschrift einem derartigen Verständnis entgegenstehe, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Im Übrigen bestand auch nur ein Bedürfnis für die Gewährung von Bestandschutz, soweit Spielhallen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsvertrages zum Glücksspielstaatsvertrag insgesamt - d.h. auch formell - rechtmäßig betrieben wurden. Nur in derartigen Fällen war von einem schutzwürdigen Vertrauen der Betreiber auszugehen. Gründe dafür, warum auch im Zeitpunkt der Rechtsänderung formell illegal betriebenen Spielhallen hätte Bestandsschutz eingeräumt werden sollen, sind nicht erkennbar.

Entscheidend spricht auch der systematische Zusammenhang von § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV n.F. mit Satz 3 der Vorschrift für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung. Nach § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV n.F. gelten Spielhallen, für die nach dem 28.10.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten des GlüStV n.F. als mit §§ 24 und 25 vereinbar. In der letztgenannten Vorschrift hat der Gesetzgeber also Spielhallen, die bei Inkrafttreten der Neuregelung in vollständiger Übereinstimmung mit der Rechtsordnung betrieben wurden, allerdings erst nach dem 28.10.2011 die erforderliche Gewerbeerlaubnis erhielten, lediglich eine einjährige Übergangsfrist zugestanden. Mit Blick darauf kann nicht angenommen werden, dass in Satz 2 der Vorschrift Spielhallen, die im Zeitpunkt der Rechtsänderung ohne die erforderliche Erlaubnis, d.h. formell illegal betrieben wurden, eine deutlich längere, nämlich fünfjährige Übergangsfrist eingeräumt werden sollte, falls ihnen zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 28.10.2011 eine - zwischenzeitlich erloschene - Erlaubnis gemäß § 33i GewO erteilt worden war. Die von der Antragstellerin vertretene Rechtsauffassung, wonach die Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV lediglich darauf abstelle, ob für eine bestehende Spielhalle vor dem 28.10.2011 überhaupt eine Erlaubnis erteilt worden sei, und im Falle deren Erlöschens eine bloße materielle Erlaubnisfähigkeit der Spielhalle zum Zeitpunkt der Rechtsänderung ausreiche, lässt sich mit der Regelung in Satz 3 der Vorschrift nicht in Einklang bringen.

Soweit die Antragstellerin gegen die entsprechende Argumentation des Verwaltungsgerichts einwendet, dass der Gesetzgeber bei einer vor dem 28.10.2011 erstmals genehmigten Spielhalle generell das Bestandsschutzinteresse des Betreibers für gewichtiger halte als das öffentliche Interesse an der raschen Durchsetzung der Restriktionen der neuen Rechtslage und das Bestandsschutzinteresse im Regelfall bis zum 30.6.2017 überwiegen solle, und zwar auch dann, wenn die vor dem 28.10.2011 erteilte Erlaubnis vor Inkrafttreten der Neuregelung bereits erloschen gewesen sei, handelt es sich um eine reine Behauptung, die die Antragstellerin nicht weiter begründet und für die auch keine Anhaltspunkte sprechen. Vielmehr ist diese Behauptung schon dadurch widerlegt, dass in den Fällen, in denen eine vor dem 28.10.2011 erteilte Erlaubnis im Zeitraum zwischen dem 1.7.2012 und dem 29.6.2017 endet, nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut von § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV kein weitergehender Bestandsschutz gewährt wird. Bereits dies spricht eindeutig gegen den von der Antragstellerin behaupteten fünfjährigen Bestandsschutz für vor dem 28.10.2011 erlaubte Spielhallen. Zutreffend hat die Antragstellerin insoweit selbst formuliert, „dass die glücksspielrechtliche Erlaubnisfiktion keinen Tag länger wirkt als die Geltungsdauer einer noch bestehenden gewerberechtlichen Erlaubnis- da für Zeiträume, an denen auch ohne Reform keine Erlaubnis bestände, ein wie auch immer gearteter Vertrauensschutz nicht vorstellbar ist“.

Soweit die Antragstellerin demgegenüber behauptet, dass das Bestandsschutzinteresse eines Betreibers, dessen Erlaubnis bereits vor dem 30.6.2012 endete, schutzwürdiger sein soll als das eines Betreibers, dessen Erlaubnis erst danach endete, weil im erstgenannten Fall – so auch in ihrem – eine behördliche Duldung des Spielhallenbetriebs bis zum 30.6.2012 hinzukomme, welche im letztgenannten Fall nicht vorhanden sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dabei kann dahinstehen, ob allein schon die Tatsache, dass die zuständige Behörde nicht unmittelbar nach Ablauf der Betriebserlaubnis eingeschritten ist, überhaupt als behördliche Duldung des Spielhallenbetriebs angesehen werden kann. Jedenfalls vermag eine vermeintliche bloße Duldung eines formell illegalen Spielhallenbetriebs keinen weitergehenden Bestandsschutz als eine bestehende Erlaubnis zu vermitteln.

Die weitere Argumentation der Antragstellerin, wonach ein formell illegaler, aber materiell legaler Spielhallenbetrieb typischerweise auf behördlichem Fehlverhalten in Gestalt einer beanstandungslosen Hinnahme beruhe, was ebenfalls dafür spreche, bei der Frage der Anwendung der Übergangsregelung maßgeblich auf die materielle Genehmigungsfähigkeit abzustellen, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil es in erster Linie Sache des Betreibers ist, die erforderliche Erlaubnis für den Spielhallenbetrieb zu beschaffen bzw. deren Verlängerung rechtzeitig zu beantragen. Dies gilt im Falle der Antragstellerin in besonderer Weise, da diese vom Landrat Merzig-Wadern als ehemals zuständiger Behörde mehrfach auf das Erfordernis einer Erlaubnis bzw. deren Verlängerung hingewiesen worden war. Soweit die Antragstellerin geltend macht, mangels erneuten Hinweises auf die abgelaufene Befristung der Erlaubnis keine Veranlassung gesehen zu haben, diese ein weiteres Mal rückwirkend verlängern zu lassen, wohingegen sie bei pflichtgemäßem Verhalten des Landrates, d.h. im Falle eines behördlichen Hinweises auf die abgelaufene Erlaubnis, deren Verlängerung beantragt und erlangt hätte, ist dies lediglich als Versuch zu sehen, ihr eigenes Versäumnis der Behörde anzulasten. Damit vermag sie jedoch nicht durchzudringen.

Der in diesem Zusammenhang erhobene weitere Einwand, dass es sich bei dem vergessenen Verlängerungsantrag um ein alltägliches Versehen gehandelt habe, welches ihr privates Interesse am Schutz der von ihr in Bezug auf die Spielhalle getätigten Investitionen unberührt lasse, bietet keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Entscheidend für die Frage der Anwendbarkeit der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV ist vielmehr allein, dass der Antragstellerin infolge des Erlöschens der ihr vormals erteilten gewerberechtlichen Erlaubnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung am 1.7.2012 keine schutzwürdige Rechtsposition mehr zustand, welche eine Grundlage für die Gewährung von Bestandsschutz darstellte.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gebietet auch der verfassungsrechtliche Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes gemäß Art. 14 GG keine Auslegung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV in dem von ihr verstandenen Sinne. Die Fortführung eines Gewerbebetriebes ist vielfach abhängig vom Fortbestand einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis, Bewilligung, etc.. Erlischt die notwendige öffentlich-rechtliche Gestattung etwa wegen Ablaufs einer ihr kraft Gesetzes oder kraft zulässiger Nebenbestimmung immanenten Frist, so gewährt das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach Art. 14 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Neuerteilung der Gestattung bzw. hier auf Unterlassung einer Untersagung. Ist die öffentlich-rechtliche Rechtsposition des Gewerbetreibenden, die essentiell ist für die (Fort)Führung des Betriebes, wie dies vorliegend die Erlaubnis gemäß § 33i GewO war, in dieser Weise mit einer Fristbestimmung behaftet und deswegen beschränkt, so ist auch das darauf aufbauende Privateigentum am Gewerbebetrieb – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – in dieser Hinsicht labil und im Verhältnis zu seinen verwaltungsrechtlichen Grundlagen akzessorisch. Aus Art. 14 Abs. 1 GG kann also kein besonderer gewerberechtlicher Bestandsschutz zur Überspielung der spezifischen Verwaltungsrechtsordnung folgen

vgl. Papier in Maunz/Dürig, GG, Stand: 67. Ergl. Nov. 2012, Art. 14 GG, RZ. 105 m.w.N.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch die Erläuterungen zu § 29 GlüStV n.F., in denen ausgeführt ist, dass mit § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV bestehenden Spielhallen eine Fortsetzung ihrer „bisherigen legalen Tätigkeit“ ermöglicht werde

zu den Erläuterungen siehe Bay. Landtag, Drucksache 16/11995 S. 32,

die vorstehende Auslegung der Vorschrift bestätigen. Dafür, dass – wie die Antragstellerin meint - diese Formulierung einschränkend im Sinne einer bloßen materiellen Legalität zu verstehen sei, gibt es keine Anhaltspunkte.

Schließlich sprechen auch die Formulierung der entsprechenden Übergangsregelung in § 12SSpielhG sowie die hierzu vorliegende Gesetzesbegründung für die vom Senat vertretene Auffassung. So besagt § 12 Abs. 1 Satz 1SSpielhG, dass unbeschadet der §§ 48, 49 SVwVfG und der Übergangsfristen gemäß § 29 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages Erlaubnisse nach § 33i GewO, aufgrund derer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Spielhalle rechtmäßig betrieben wird, mit Ablauf des 30. Juni 2007 erlöschen. Hier wird also ausdrücklich auf das Bestehen einer Erlaubnis nach § 33i GewO abgestellt. Auch in den nachfolgenden Regelungen ist von bestehenden gewerberechtlichen Erlaubnissen und einem Vertrauen der Erlaubnisinhaber auf deren Bestand die Rede. Dementsprechend besagt die Gesetzesbegründung zu § 12SSpielhG, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes ab dessen Inkrafttreten einzuhalten sind und dies grundsätzlich auch für bereits bestehende Spielhallen gilt. Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Glücksspielstaatsvertrages bestehenden gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnisse seien jedoch Übergangsregelungen erforderlich. Daher werde - in enger Anlehnung an die Übergangsregelungen des Glücksspielstaatsvertrages - eine abgestufte Bestandsschutzregelung eingeführt

Vgl. Landtag des Saarlandes, Drucksache 15/15, Seite 76,77.

Hat nach alledem das Verwaltungsgericht im Falle der Antragstellerin zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV verneint und die Antragstellerin keine weiteren Einwendungen gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erhoben, ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG und erfolgt in Anlehnung an Ziff. 54.2.1 der Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilrechtsschutzverfahrens wird der Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf die Hälfte des Wertes der Hauptsache festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 01.10.2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

2. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 10.175 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung gegen die Entsorgung von Bauabfällen auf den Flurstücken der Flur 1 Gemarkung A-Stadt.

2

Mit Bescheid vom 08.03.2013 wurde dem Antragsteller unter Ziffer 1 aufgegeben, Bauschutt, Betonplatten und Bodenaushub auf den Gemeindegrundstücken bis zum 30.04.2013 zu entsorgen und einen Entsorgungsnachweis bis zum 13.05.2013 vorzulegen. Nach Ziffer 2 des Bescheides wird ihm untersagt, weitere Bauabfälle auf dem Gelände abzulagern. Mit Ziffer 3 Abs. 1 des Bescheides wird dem Antragsteller für den Fall, dass er der Entsorgungsanordnung unter Ziffer 1 nicht nachkommt und die Abfälle nicht bis zum genannten Zeitpunkt entsorgt bzw. entsorgen lässt, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro angedroht. Ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 200,00 Euro wird in Ziffer 3 Abs. 2 für den Fall angedroht, dass der Antragsteller nicht fristgerecht den Nachweis über die ordnungsgerechte Entsorgung beibringt. Schließlich wird in Ziffer 3 Absatz 3 ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro für den Fall angedroht, dass der Antragsteller gegen die Anordnung in Ziffer 2 verstößt. Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheids an.

3

Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden ist. Er führt an, er beabsichtige, das betroffene Grundstück zu einem Sondergebiet „Ferienpark“ zu entwickeln. Die prinzipielle Zustimmung der Gemeinde A-Stadt zur Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes liege vor. Zur Vorbereitung der anstehenden Baumaßnahmen würden die Materialien zwischengelagert, um sie später hier wieder zu verwenden. Die Materialien stammten aus dem Rückbau einer Gemeindestraße.

4

Mit weiterem Bescheid vom 02.07.2013 setzte der Antragsgegner in Ziffer 2 das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro fest und drohte, sollte der Antragsteller entgegen Ziffer 2 des Bescheides vom 08.03.2013 vorgehen, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 4.000,00 Euro an. Zur Begründung wird ausgeführt, eine Vor-Ort-Kontrolle am 24.07.2013 habe ergeben, dass der Antragsteller der Anordnung zuwidergehandelt und weitere Betonplatten und Bodenaushub abgelagert habe.

5

Am 28.08.2013 stellte der Antragsteller den Antrag auf Gewährung gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes. Der Antragsteller hat beantragt,

6

1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 2 des Bescheides vom 08.03.2013 wiederherzustellen,
2. hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 2 des Bescheides vom 08.03.2013 aufzuheben,
3. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 3 Abs. 1 und 2 des Bescheides vom 08.03.2013 anzuordnen,
4. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 2 des Bescheides vom 02.07.2013 anzuordnen.

7

Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht Greifswald durch Beschluss vom 01.10.2013 insoweit statt, als es auf den Antrag zu Nr. 4 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 2 des Bescheides vom 02.07.2013 anordnete. Im Übrigen lehnte es den Antrag ab und führte zur Begründung aus:

8

Die Anordnung unter Ziffer 2 des Bescheides vom 08.03.2013 sei rechtmäßig, da es sich bei dem Bodenaushub mit Bruchsteinen um Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG handele. Die behauptete Möglichkeit der Verwendung der Stoffe zur Herstellung einer Baustraße im Baugebiet „Ferienpark“ sei offen. Die Ablagerung sei gemäß § 28 KrWG unzulässig. Auch der Widerspruch gegen Ziffer 3 Abs. 1 und 2 des Bescheides vom 08.03.2013 werde voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Das Zwangsgeld sei in Ziffer 3 Abs. 3 der Anordnung vom 08.03.2013 angeordnet worden. Hierauf erstrecke sich das einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht. Der gegen Ziffer 3 Abs. 1 und 2 gerichtete einstweilige Rechtsschutzantrag sei unzulässig, da der Antragsgegner die sofortige Vollziehung hinsichtlich der Entsorgungsanordnung und der Anordnung zur Vorsorge und Entsorgungsnachweisen nicht angeordnet habe. Die Anordnung sei auch nicht kraft Gesetzes sofortig vollziehbar. Dagegen sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruch gegen Ziffer 2 des Bescheides vom 02.07.2013 anzuordnen. Diese Anordnung sei voraussichtlich deswegen rechtswidrig, weil der Antragsgegner das erste Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro zu Unrecht festgesetzt haben dürfte. Es sei nicht ersichtlich, dass die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers, nach Erlass der Verfügung vom 08.03.2013 seien keine weiteren Bauabfälle mehr abgelagert worden, unzutreffend sei.

II.

9

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das allein maßgebende Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO).

10

Der Antragsgegner ist zu Recht von Abfällen zur Beseitigung ausgegangen.

11

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG - vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), das durch § 44 Abs. 4 des Gesetzes vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind nach S. 2 Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung. Der Wille zur Entledigung ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 KrWG hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, 1. die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder 2. deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist gem. § 3 Abs. 3 S. 2 KrWG die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Nach § 3 Abs. 21 KrWG ist Wiederverwendung jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren. Gem. § 3 Abs. 23 KrWG bedeutet Verwertung jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Nach § 3 Abs. 26 KrWG ist Beseitigung jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. § 3 Abs. 22 KrWG bestimmt, dass Abfallentsorgung Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung sind.

12

Zur Vermeidung der Überlassungspflicht kann ein Abfallerzeuger oder -besitzer sich nicht mit Erfolg auf die bloße Möglichkeit einer späteren Verwertung berufen. Eine Verwertungsmöglichkeit, die sich erst einem späteren Abfallbesitzer eröffnet und ggf. von ihm auch genutzt wird, erlaubt noch nicht den Rückschluss, dass beim Abfallerzeuger oder vorherigen Abfallbesitzer kein Beseitigungsabfall vorhanden war oder ist (BVerwG, B. v. 23.04.2008 - 9 BN 4/07 - NVwZ 2008, 1119). Dies gilt auch, wenn der Abfallerzeuger selbst sich auf die bloße Möglichkeit einer späteren eigenen Verwertung beruft.

13

Für die Zuordnung als Abfall zur Verwertung ist es daher notwendig, dass der Abfallbesitzer konkrete Verwertungsmaßnahmen benennt oder zumindest die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung substantiiert aufzeigt (vgl. VGH Mannheim, B. v. 31.05.1999 - 10 S 2766/98 - NVwZ 1999, 1243 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, B. v. 06.05.1998 - 7 M 3055/97 - NVwZ 1998, 1202, 1203 und BVerwG, U. v. 24.06.1993 - 7 C 10/92 - BVerwGE 92, 359, 364 bzgl. der auf der Grundlage des früheren Abfallrechts vorzunehmenden Abgrenzung zwischen "Wirtschaftsgut" und "Abfall" siehe auch Frenz, KrWG, AbfR und BodSchR, Komm/Juli 2012/ § 3 Abs. 23 Rn. 55), jedenfalls dies für den Senat an Hand der gegebenen Umstände erkennbar ist. Auf die Frage der Nachweispflicht in einem Hauptsacheverfahren (zum Streitstand Schink UPR 2012, 202, 204) kommt es so lange nicht an, als diese Frage nach Maßgabe des §§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 S. 1 VwGO zur Überzeugung des Gerichts – positiv oder negativ - zu klären ist. Dies ist hier der Fall. Dementsprechend kann hier auch offen bleiben, ob Tatsachen, die nach summarischer Prüfung eine entsprechende rechtliche Würdigung erlauben oder dem Senat wenigstens eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die zu treffende Eilentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO oder für weitere Aufklärungsmaßnahmen im Eilverfahren dokumentieren, vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind (so VGH Mannheim, B. v. 31.05.1999 – a.a.O.).

14

Beim gegenwärtigen Erkenntnisstand spricht Überwiegendes dafür, dass die behördliche Qualifizierung des Entsorgungsvorgangs als Beseitigung zutrifft, auch wenn in Rechnung gestellt wird, dass es um eine - prinzipiell schwierige und umstrittene - rechtliche Qualifizierung geht. Gegen die Einstufung der Ablagerung als Abfälle zur Beseitigung führt der Antragsteller in der Beschwerdeschrift an: Es könne sich allenfalls um Abfall zur Verwertung handeln. Er sei Initiator und Vorhabenträger in Bezug auf die geplante Errichtung des Ferienparks Inselblick. Er sei sehr wohl bestrebt, das Straßenabbruchmaterial in zulässiger Weise zu verwerten. Das aus dem Rückbau der Gemeindestraße entstandene Material solle zur späteren Herstellung der neuerlichen Baustraße im Baugebiet verwendet werden.

15

Aus diesem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass eine konkrete Verwertungsmaßnahme oder zumindest die Möglichkeit einer zeitnahen Verwendung erkennbar ist. Von einer möglichen zeitnahen Verwendung kann schon deswegen nicht gesprochen werden, weil der Antragsteller keine Anhaltspunkte dafür liefert, dass in naher Zukunft mit der bauplanungsrechtlichen Ermöglichung des Vorhabens zu rechnen ist. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 5 „Ferienpark Inselblick“ ist von der Gemeindevertretung A-Stadt erst am 12.09.2013 gefasst worden. Hinzu kommt, dass die Gemeinde gem. § 1 Abs. 7 BauGB im Rahmen ihrer Abwägung zu entscheiden hat, welche Festsetzungen der Bebauungsplan haben wird. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann sie hier keine vorherigen Bindung eingehen.

16

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Untersagungsverfügung in Ziffer 2 des Bescheids vom 08.03.2013 habe deswegen nicht ergehen können, weil zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids nicht beabsichtigt gewesen sei, weitere Abfälle abzulagern. Damit wird die angegriffene Anordnung nicht in Frage gestellt. Es handelt sich um eine Nutzungsuntersagung. Für deren Erlass braucht grundsätzlich keine Wiederholungsgefahr eigens in dem Sinne begründet zu werden, dass der festgestellte Verstoß gegen die Rechtsordnung auch in Zukunft zu befürchten sein wird. Es handelt es sich um eine Dauerverwaltungsakt, durch den zukünftig sichergestellt werden soll, dass das rechtswidrige Handeln unterbleibt.

17

Der Bescheid ist auch nicht unbestimmt i.S.v. § 37 VwVfG M-V. Der Einwand, der Bescheid wiederhole nur den Gesetzeswortlaut des § 28 Abs. 1 S. 1 KrWG, der zu unbestimmt sei, greift nicht. Die Vorschrift enthält ein gesetzliches Verbot, das ohne eine vorherige Konkretisierung durch einen Verwaltungsakt entsteht. Die Überlassungspflicht entsteht kraft Gesetzes, sobald Abfälle zur Beseitigung anfallen. Dies wird auch aus dem Bußgeldtatbestand des § 68 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KrWG deutlich. Die in diesem Zusammenhang auftretenden Rechtsanwendungsprobleme, die daraus resultieren, dass der Begriff des Abfalls zur Beseitigung eine Abgrenzung vom Begriff des Abfalls zur Verwertung erfordert, sind – wie hier geschehen - überwindbar, so dass es keiner weitergehenden Konkretisierung durch eine Verwaltungsakt bedarf (vgl. BVerwG, U. v. 01.12.2005 - 10 C 4/04 - NVwZ 2006, 589).

18

Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch zutreffend angenommen, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Hinblick auf Ziffer 3 Abs. 1 und 2 des Bescheides vom 08.03.2013 mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Der gegen den Bescheid vom 08.03.2013 insoweit eingelegte Widerspruch entfaltet gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt nicht mit Blick auf § 99 Abs. 1 S. 2 SOG M-V. Eine Zwangsgeldandrohung, die mit dem Grundverwaltungsakt verbunden ist, stellt sich nicht als Vollzugsmaßnahme i.S.d. Satzes 1 der Vorschrift dar. Die Systematik des § 87 Abs. 3 SOG M-V, wonach die Zwangsmittelandrohung mit dem Grundverwaltungsakt verbunden werden kann (Satz 1), im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung oder bei fehlender aufschiebender Wirkung eines Rechtsbehelfs verbunden werden soll (Satz 2), zeigt, dass die Androhung insoweit das Schicksal der Grundverfügung teilt, als sich die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Grundverfügung auch auf die mit ihr verbundene Androhung erstreckt und die gesonderte Vollstreckung einer Androhung nicht möglich ist (OVG Greifswald, B. v. 03.12.2007 - 3 O 106/07 – juris).

19

Schließlich ist die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts nicht unter Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO zu ändern, weil der Antragsgegner die Begründung gem. § 80 Abs. 3 VwGO nachgeholt hat. Wesentliche Einwendungen des Antragstellers im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht befassen sich nicht mit der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs gem. § 80 Abs. 3 VwGO, so dass durch die nachgeschobene Begründung eine Erledigung nicht eingetreten ist. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass dann, wenn der Antragsteller allein in diesem Grund den Erfolgsgrund seines Antrags gesehen hat, es ihm offengestanden hätte, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, so dass eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffen gewesen wäre (vgl. BVerwG, B. v. 30.04.2010 - 9 B 42/10 - NVwZ-RR 2010, 550).

20

Die Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus §§ 47, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 GKG.

21

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 GKG. Dabei geht der Senat hinsichtlich der Untersagungsanordnung nach Ziffer 2 des Bescheids von einem Streitwert in Höhe von 20.000 Euro aus. Er orientiert sich dabei an Ziff. 2.4.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004. Die in diesem Zusammenhang ausgesprochene Androhung eines Zwangsgelds wird nicht eigens angesetzt, da gem. 1.7.2 des Streitwertkatalogs dann, wenn in dem angefochtenen Bescheid neben einer Grundverfügung zugleich ein Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme angedroht wird, die für die Streitwertfestsetzung grundsätzlich außer Betracht bleibt. Anders ist dies bei der Androhung des Zwangsgelds wegen der Anordnung nach Ziffer 1 in Höhe von 700 Euro, da diese nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist; hier ist nach Ziff. 1.7.1. des Streitwertkatalogs die Hälfte der Höhe des angedrohten Zwangsgelds anzusetzen. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in der Regel ½ des Streitwerts für die Hauptsache, mithin 10.175 Euro.

22

Hinweis:

23

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13.08.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt.

2

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.10.2005 wurde der Prozessbevollmächtigten der Kläger ausweislich der bei den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Postzustellungsurkunde am 01.11.2005 durch Niederlegung wirksam zugestellt, da das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt gilt (§ 96 Abs. 2 VwVfG M-V i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

3

Der für die Kläger unter dem 18.11.2005 eingelegte Widerspruch entfaltet gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Diese ist nicht etwa deshalb entfallen, weil die Beklagten in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides anführt, dass die aufschiebende Wirkung (des Widerspruchs) gemäß § 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO entfällt und das Verwaltungsgericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen oder die Aufhebung der Vollziehung anordnen kann. Denn hierin kann nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont weder eine ausdrückliche Anordnung der sofortigen Vollziehung gesehen werden noch enthält der Bescheid erkennbar eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechende Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Die Formulierung findet sich weder im Tenor des Bescheides noch in der Begründung. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine (fehlerhafte) Rechtsbehelfsbelehrung. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Kläger entfällt mit Blick auf § 99 Abs. 1 Satz 2 SOG M-V auch nicht etwa hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in dem angefochtenen Bescheid, da diese nicht als Vollzugsmaßnahme i.S.d. Satzes 1 der Vorschrift angesehen werden kann. Die Systematik des § 87 Abs. 3 SOG M-V, wonach die Zwangsmittelandrohung mit dem Grundverwaltungsakt verbunden werden kann (Satz 1), im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung oder bei fehlender aufschiebender Wirkung eines Rechtsbehelfs verbunden werden soll (Satz 2), zeigt, dass die Androhung insoweit das Schicksal der Grundverfügung teilt, als sich die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Grundverfügung auch auf die mit ihr verbundene Androhung erstreckt und die gesonderte Vollstreckung einer Androhung nicht möglich ist.

4

Davon, dass der Widerspruch der Kläger aufschiebende Wirkung entfaltet, gehen offensichtlich auch die Beteiligten aus, da sie der vom Verwaltungsgericht im beschwerdegegenständlichen Beschluss ausdrücklich zugrunde gelegten aufschiebende Wirkung des Widerspruchs im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten sind. Entfaltet der innerhalb der den Klägern zur Beseitigung des Wohnwagens gesetzten Frist bis zum 29.11.2005 eingelegte Widerspruch aber aufschiebende Wirkung, wird die Frist gegenstandslos.

5

Soweit die Beschwerde weiter erkennbar im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Ermessensausübung beim Erlass der angefochtenen Verfügung geltend macht, es bestünde die "Möglichkeit, ... auch ohne Erlass der Ordnungsverfügung zum Rückbau ... auf andere Weise rechtmäßige Zustände herzustellen", ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, um welche Möglichkeit es sich - bei Aufrechterhaltung des Rechtsstandpunktes der Kläger - handeln soll.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

7

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.