Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 11. Aug. 2017 - 7 B 2901/17 SN
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin erstrebt die Duldung der Fortsetzung des Betriebs zweier weiterer Spielhallen in C-Stadt an einem Standort mit insgesamt drei Spielhallen, den der Antragsgegner nur hinsichtlich einer Spielhalle genehmigt hat.
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Bei der Antragstellerin (Amtsgericht D-Stadt, HRB Nr. xxx) handelt es sich um die mit einem seither unveränderten, vollständig eingezahlten Stammkapital von 200.000 € im Juni 2010 in E-Stadt unter Bestellung der auch gegenwärtigen Geschäftsführerin gegründete Kapitalgesellschaft (Amtsgericht F-Stadt, HRB Nr. yyy), die im März 2015 ihren Sitz an die im Rubrum genannte Geschäftsadresse verlegte. Unternehmensgegenstand war und ist durchweg u. a. der Betrieb und die Übernahme von Spielhallen und u. a. die Aufstellung von Geldspielgeräten gewesen.
- 3
Die beiden direkt benachbarten streitgegenständlichen Spielhallen (intern „Spielhalle 2“ und „Spielhalle 3“) befinden sich im Gewerbegebiet W. im Erdgeschoss des Gebäudekomplexes G-Straße unter der Hausnr. n und sind vom Kundenparkplatz aus wie die ebenfalls direkt benachbarte, an der Gebäudefront eingerichtete weitere Spielhalle („Spielhalle 1“) über einen gemeinsamen, mit der Werbebeschriftung „L. V. P. Casino“ versehenen Eingang mit Korridor/Windfang erreichbar.
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Die - zwischenzeitlich leicht abweichend unterteilten - Räumlichkeiten der drei Spielhallen mietete bei dem Eigentümer, dem Immobilienfonds Nr. X „Einkaufszentrum C-Stadt GdbR“, H-Stadt, ursprünglich mit Vertrag vom 9./12. November 2008 ab Jahresbeginn 2009 die Spielhallenbetreiberin D. M., I-Stadt, an, die dort nachfolgend drei „S.“-Spielhallen betrieb. Der Mietvertrag sieht vor, dass die Räumlichkeiten vorbehaltlich gesonderter Erlaubnis des Vermieters nur für den Betrieb dreier Spielhallen genutzt werden dürfen. In den Mietvertrag, der ursprünglich eine fest vereinbarte Mietzeit bis Ende des Jahres 2012 und danach automatische jeweils zweijährige Verlängerungen bei Nichtkündigung vorsah, trat bei der Übernahme der Spielhallen mit Vereinbarung vom 8./20. Dezember 2010 zum Jahresbeginn 2011 die Antragstellerin ein, die über vom Antragsgegner am 1. September 2010 erteilte Erlaubnisse zum Betrieb der drei Spielhallen mit jeweils zwölf Geldspielgeräten nach § 33i Abs. 1 der Gewerbeordnung – GewO – verfügt. Mit Nachtragsvereinbarung vom 23./28. Februar 2011 wurde u. a. die Festmietzeit um zehn Jahre bis zum 31. Dezember 2022 verlängert und vereinbart, dass die Miete von monatlich 5.000 € bei zehnprozentiger Änderung des Verbraucherpreisindexes anzupassen sei; die monatliche Nebenkostenvorauszahlung belief sich auf 1.062 €, so dass sich einschließlich Umsatzsteuer ein monatlicher Zahlbetrag von 7.217,35 € ergab, der nach dem Antragsvorbringen der Antragstellerin unverändert ist.
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Über eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für die Spielhallen nach § 11 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes – GlüStVAG M-V – in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 24 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags vom 15. Dezember 2011 – GlüStV – hat die Antragstellerin zu keiner Zeit verfügt.
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Mit Telefax vom 15. August 2016 beantragte die Antragstellerin durch ihre nunmehrigen Prozessbevollmächtigten die Erteilung von Erlaubnissen nach § 11 GlüStVAG M-V, zugleich, erforderlichenfalls, von Härtefallerlaubnissen. Unter dem „2016-08-29“ unterrichtete sie der Antragsgegner über die Versagungsgründe gemäß § 11 Abs. 4 GlüStVAG M-V und die Voraussetzungen einer Befreiungsentscheidung nach § 11b GlüStVAG M-V und bat um unaufgeforderte Vorlage der einen Härtefall belegenden Unterlagen; denn nach der Lage der drei Spielhallen sei eine das Verbundverbot verletzende „Mehrfachkonzession“ anzunehmen. Unter dem „2016-11-21“ erinnerte der Antragsgegner hieran und listete auch die für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis notwendigen Unterlagen auf. Er stellte in der Folgezeit fest, dass die Spielhallen der Antragstellerin zu Schulen und zu anderen Spielhallenstandorten die notwendigen Abstände einhalten.
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Nach einer weiteren Erinnerung vom 12. Januar 2017 reichte die Antragstellerin mit Anwalts-E-Mails vom 31. Januar und 3. Februar 2017 Formularanträge und Antragsunterlagen für die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse zum Betrieb der drei Spielhallen ein. Zur Begründung des Härtefalls wurde im Schreiben vom 31. Januar 2017 vorgetragen: Deutlich vor Inkrafttreten des GlüStV sei der Mietvertrag mit einer Laufzeit bis Ende 2022 versehen worden und unabhängig von der glücksspielrechtlichen Erlaubnislage von der Antragstellerin zu erfüllen. Die Antragstellerin sei auf eine unveränderte Fortführung der Betriebe zwingend angewiesen; die betriebswirtschaftliche Auswertung ihres Steuerberaters ergebe, dass im Jahr 2015 bei einer Reduktion auf zwölf Geldspielgeräte statt eines Jahresgewinns von 41.911,94 € ein Verlust von 125.205,61 € erwirtschaftet worden wäre. Auf die Anhörung zur Ablehnung von Härtefall-Befreiungen vom 27. März 2017 hin erneuerte die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben vom 28. April 2017 ihr Härtefall-Vorbringen und machte unter Vorlage von Zahlenwerk für 2016 geltend, bei einem Wegfall des Standorts Bad Doberan, der bei einer Teil-Schließung nicht rentabel zu betreiben sei, mit einem negativen Jahres-Gesamtergebnis von 60.000 € in finanzielle Schieflage zu geraten. Da eine der drei Spielhallen unproblematisch erlaubnisfähig sei, werde um vorrangige Bescheidung des Antrags für die „Spielhalle 1“ gebeten.
- 8
Mit gebührenpflichtigen Bescheiden vom 23. Mai 2017 versagte der Antragsgegner bezogen auf die Spielhallen „2“ und „3“ die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse unter Erteilung eines Härtefalldispenses. Für die „Spielhalle 1“ erteilte er der Antragstellerin mit gebührenpflichtiger Entscheidung vom 24. Mai 2017 eine widerrufliche glücksspielrechtliche Erlaubnis mit Geltung bis zum 30. Juni 2032.
- 9
Mit anwaltlichem Widerspruch vom 19. Juni 2017 wandte sich die Antragstellerin gegen die Versagungsentscheidungen und bat um Bestätigung, dass die Spielhallen „2“ und „3“ „bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens“ weiter betrieben werden könnten. Letzteres verweigerte der Antragsgegner unter dem 26. Juni 2017 mit dem Hinweis auf die notwendige Gleichbehandlung aller Antragsteller.
- 10
Mit dem vorliegenden Eilantrag vom 6. Juli 2017 erstrebt die Antragstellerin eine vorläufige Regelung zu ihren Gunsten und macht geltend, ihr stehe wegen des laufenden Widerspruchsverfahrens das Recht zu, auch nach dem Ablauf der Übergangsfrist die Spielhallen weiter zu betreiben. Sie beantragt schriftsätzlich,
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dem Bürgermeister der Antragsgegnerin aufzugeben, den Fortbetrieb der Spielhallen 2 und 3, G-Straße n, C-Stadt, zunächst bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu dulden und in diesem Zeitraum von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen.
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Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
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den Antrag abzulehnen,
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beharrt auf ihrer Entscheidung und verneint Härtefalle. Eine vorläufige Duldung des Betriebs der nicht genehmigten Spielhallen während des Widerspruchsverfahrens widerspreche der Praxis in Parallelfällen; im Übrigen habe die Antragstellerin es mangels Vorlage einer Widerspruchsbegründung zu vertreten, dass über ihre Widersprüche noch nicht habe entschieden werden können.
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Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, ferner auf die vom Antragsgegner zu den streitgegenständlichen Genehmigungsverfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge (ein Ordner, drei Kopien hiervon), schließlich auf die Gerichtsakten des Klageverfahrens 7 A 1225/11 sowie der Eilverfahren 7 B 872/13, 7 B 652/13 und 7 B 528/14 Bezug genommen.
II.
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Nachdem die für die Antragstellerin angekündigte umgehende eingehende Begründung des Eilantrags nach Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge auch über zwei Wochen nach deren Rückgabe nicht vorliegt, hält die Kammer eine Entscheidung nun für geboten.
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Das Eilrechtsschutzbegehren gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bleibt in der Sache ohne Erfolg. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Hierfür obliegt es dem Antragsteller, die tatsächlichen Voraussetzungen für den sog. Anordnungsgrund - Eilbedürftigkeit - und den sog. Anordnungsanspruch - hier: Anspruch auf das Unterlassen ordnungsbehördlichen Einschreitens - glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 123 Abs. 3 VwGO). Ungeachtet gesteigerter Anforderungen an beide Voraussetzungen in Fällen der sog. Vorwegnahme der Hauptsache - die Antragstellerin begehrt vom Gericht bereits im Eilverfahren die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die in der Hauptsache erst (erfolglos) beantragten Genehmigungsentscheidungen zu respektieren - kommt die beantragte Regelung indessen bereits deshalb nicht in Betracht, weil es materiell eindeutig an den Voraussetzungen für die erstrebte, eine Statusentscheidung vorwegnehmende Regelung fehlt.
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Zwar dürfte die Antragstellerin, der für die seit 2011 von ihr betriebenen Spielhallen vor dem Stichtag des 28. Oktober 2011 Erlaubnisse nach § 33i GewO erteilt sind, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des GlüStV geendet hat, zum Kreis derjenigen Spielhallenbetreiber gehören, für deren Spielhallen die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Anwendung der Härtefallklausel des § 29 Abs. 4 Satz 4 und 5 in Verbindung mit Satz 2 GlüStV und § 11b GlüStVAG M-V grundsätzlich in Betracht kommt; dies dürfte ungeachtet der bereits seit Inkrafttreten des GlüStV am 1. Juli 2012 bestehenden Notwendigkeit der Einholung von Glücksspielerlaubnissen auch durch Inhaber von Erlaubnissen nach § 33i GewO (vgl. hierzu den Beschluss der Kammer vom 25. Juni 2014 – 7 B 872/13 –, juris Rdnr. 29, und deren Urteil vom 22. April 2015 – 7 A 382/13 –, juris Rdnr. 16) gelten.
- 19
Die Beteiligten gehen dann auch zutreffend davon aus, dass die Antragstellerin des beantragten Härtefalldispenses im Sinne der genannten Vorschriften bedarf. Denn jedenfalls mit dem 1. Juli 2017 hat die Fiktion einer Vereinbarkeit des Spielhallenbetriebs mit den Beschränkungen der §§ 24 und 25 GlüStV sowie der hierzu gemäß § 24 Abs. 3 GlüStV in § 11 Abs. 4 Satz 2 GlüStVAG M-V sowie gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 GlüStV in § 11 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 GlüStVAG M-V getroffenen Ausführungsbestimmungen geendet; der Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle könnte ohne eine Befreiung von diesen gesetzlichen Beschränkungen nicht genehmigt werden.
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§ 25 Abs. 2 GlüStV und, wiederholend, § 11 Abs. 5 GlüStVAG M-V schließt eine Genehmigung für eine Spielhalle aus, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist. Dies trifft auf beide streitgegenständlichen Spielhallen jeweils zu; gegen die Wirksamkeit dieses sog. Verbundverbots ist nichts einzuwenden (s. nur das genannte Urteil der beschließenden Kammer vom 22. April 2015 – 7 A 382/13 –, juris Rdnr. 18 ff., das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – NVwZ – 2017, S. 791 [792 ff., 796 f.], sowie den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12, 1630/12, 1694/13 und 1874/13 –, Deutsches Verwaltungsblatt 2017, S. 697 [699 f.]). Das rechtspolitische vorgerichtliche Vorbringen der Antragstellerin gibt zu keiner abweichenden Bewertung im vorliegenden Eilverfahren Anlass (s. zur Kritik am Beschluss des BVerfG allerdings etwa Krüper, Gewerbearchiv 2017, S. 257 ff., und Schneider, NVwZ 2017, S. 1073 ff.), zumal die Antragstellerin mit dem Verbundstandort den Versagungsgrund „für sich selbst schuf“ und durch ihre Auswahl der zu erhaltenden Spielhalle eine behördliche Auswahlentscheidung vermied, die sonst besonders bei einer Mehrzahl von Betreibern problematisch sein kann. § 11b Abs. 2 GlüStVAG M-V stellt an die Härtefallprüfung in Fällen wie dem streitgegenständlichen besondere Anforderungen.
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Es ist jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Ablehnung der zwei glücksspielrechtlichen Erlaubnisse für die Antragstellerin überhaupt eine unbillige Härte im Sinne von § 11b GlüStVAG M-V in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV darstellte. Die Vorschrift ist, wie der Antragsgegner zutreffend ausführte, vor dem Hintergrund, dass schon § 29 Abs. 4 Satz 1 – 3 GlüStV selbst eine nach Vertrauensschutzgesichtspunkten bis zu fünfjährige Umstellungsmöglichkeit bei den im Interesse einer kohärenten Bekämpfung der Spielsucht eingeführten Beschränkungen des Automatenspiels in Spielhallen vorsah, restriktiv auszulegen; ihre Anwendung darf nämlich nicht durch eine Verlängerung der bereits festgelegten geräumigen Übergangsfrist das staatsvertragliche Ziel konterkarieren, das im Interesse der überragend wichtigen Gemeinwohlziele der Bekämpfung der Spielsucht sowie des Jugendschutzes darin besteht, Automatenspielmöglichkeiten merklich zu verkleinern und ihr Netz auszudünnen; hierzu gehört auch und gerade die Beseitigung von Mehrfachstandorten und Spielhallenverbünden, die die nach der Spielverordnung höchstzulässige Gesamtzahl von Geldspielgeräten effektiv reduziert. Die Befreiung kommt daher nur in seltenen Fällen in Betracht, in denen atypische Umstände einen besonderen Verhältnismäßigkeitsausgleich zwingend erfordern und in Abwägung mit dem gesetzlichen Schutzzweck ermöglichen (s. nur Lackner/Pautsch, Wirtschaft und Verwaltung 2016, S. 212 f., und Pagenkopf, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, Rdnr. 18 zu § 29 GlüStV; krit. etwa Brüning/Bloch, in: Becker/Hilf/Nolte/Uwer, Glücksspielregulierung, 2017, Rdnr. 37 ff. zu § 29 GlüStV; jew. m. w. Nachw.).
- 22
Danach stellt es nicht schon einen Fall einer unbilligen Härte dar, wenn aufgrund der landesrechtlichen Beschränkungen die Schließung der bestehenden Spielhalle eines Betreibers droht, für die noch nicht amortisierte Investitionen getätigt wurden und ein langfristiger Mietvertrag abgeschlossen wurde; derlei Problematiken wurde durch die fünfjährige Übergangsfrist für Bestandsspielhallen Rechnung getragen, in der typischerweise hinreichend Gelegenheit für Umstrukturierungen, Standortwechsel oder Vertragsanpassungen bestand (s., auch zu Abstandsgeboten, die Urteile der Verwaltungsgerichte Lüneburg vom 10. Mai 2017 – 5 A 104/16 –, juris Rdnr. 39 ff., und Oldenburg vom 16. Mai 2017 – 7 A 14/17 –, juris Rdnr. 39 ff.).
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Zu derartigen Anstrengungen trägt die Antragstellerin indessen nichts Stichhaltiges vor.
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Der völlige Mangel an anderen geeigneten Räumlichkeiten für die beiden in der G-Straße nicht weiter zu betreibenden Spielhallen im Gebiet von C-Stadt, in denen die insgesamt vier am Standort als geschulte Aufsichten Beschäftigten eingesetzt werden könnten, ist weder dargetan noch ersichtlich. § 11b Abs. 2 GlüStVAG M-V dürfte im Übrigen die Berücksichtigung der Belange der Beschäftigten bei der Härtefall-Prüfung ausschließen.
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Auch die Bindungen durch den, wohl im Vertrauen auf die vorliegenden Genehmigungen nach § 33i GewO, übernommenen und langfristig verlängerten Festmietvertrag sind allein noch nicht geeignet, einen Härtefall im Sinne des Gesetzes zu begründen. Der Vermieter würde, sofern er eine Nutzungsänderung verweigerte, einen Vergleich mit dem bei unverändertem Sachstand durch die gesetzlichen Regelungen erzwungenen „Mietzweck Leerstand“ ins Kalkül zu ziehen haben; der Fortfall einer Nutzungsmöglichkeit des Objekts als drei Spielhallen mag auch als Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Mietvertrags im Sinne von § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu qualifizieren sein. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Vermieter durch die Antragstellerin hiermit auch nur konfrontiert worden wäre. Für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung sind auch keine kostenintensiven Maßnahmen zur Herrichtung des Objekts durch den Mieter vereinbart. Ferner wurde nach den vorgelegten Unterlagen seitens der Vormieterin und der Antragstellerin an den Vermieter jeweils eine nicht zurückgezahlte Kaution von 28.869,40 €, entspricht insgesamt acht monatlichen Zahlbeträgen von 7.217,35 €, gezahlt, und die Vormieterin hatte für die Mietverpflichtungen der Antragstellerin zu bürgen und hierfür eine Bankbürgschaft zu erbringen.
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Auch dem mit vorläufigem Zahlenwerk zum Unternehmensergebnis von 2015 und 2016 unterlegten Vortrag zu angeblichen finanziellen Härten fehlt es an der notwendigen Stringenz und Schlüssigkeit. Es mag deshalb dahinstehen, inwieweit er nach § 11b Abs. 2 GlüStVAG M-V überhaupt berücksichtigungsfähig wäre.
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Zu beachten ist, dass auch ein großer Teil der 2016 aufgelisteten Kosten mit der Stilllegung der zwei Spielhallen entfiele. Die mit dem Schreiben vom 31. Januar 2017 vorgelegten Berechnungen für das Jahr 2015 gehen indessen bei sonst unveränderten Rechnungsposten lediglich pauschal von einer Verminderung der Umsatzerlöse um ca. zwei Drittel aus, ohne Besonderheiten der einzelnen Spielhallen darzulegen und zu erklären, wie beim negativen Ergebnis für den Monat Dezember 2015 für das gesamte Jahr 2015 ein doch noch recht ansehnlicher Überschuss erwirtschaftet werden konnte. Auch irritiert die Angabe zu monatlichen „Raumkosten“ von 11.745,22 €; diese können jedenfalls nicht allein vom streitgegenständlichen Objekt herrühren. Aus einigen der unter I. bezeichneten früheren Gerichtsverfahren ist der Kammer bekannt, dass die Antragstellerin an einer größeren Anzahl von Standorten im Lande als Veranstalterin und Vermittlerin von Glücksspielen bis in die jüngste Zeit aktiv war. Hierzu fehlt es an jeder Erläuterung. Die Modellrechnung für 2015 erscheint zusammenfassend nicht als geeignet, die Auswirkungen einer Schließung der Spielhallen „2“ und „3“ glaubhaft zu machen oder gar zu belegen. Ähnliches gilt für das Vorbringen im Anwaltsschreiben vom 28. April 2014 und das beigefügte Zahlenwerk für 2016. Die Antragstellerin erklärt nicht, wieso bei Schließung von zwei Spielhallen, aber Verbleib von immerhin einer mit den zulässigen zwölf Geldspielautomaten der Standort C-Stadt insgesamt nicht mehr rentabel sein soll. Gleichfalls werden die im Dezember 2016 angeblich angefallenen „Raumkosten“ von 14.005,88 € und die im Jahr insgesamt angefallenen „Raumkosten“ von 130.629,79 € (rechnerisch monatlich 10.885,82 €) nicht erläutert. Aus beiden Aufstellungen der Antragstellerin geht mit einiger Sicherheit lediglich hervor, dass in den Jahren 2015 und 2016 jeweils der Monat Dezember ein eher umsatzschwacher war.
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Ferner ist zu beachten, dass die Übergangsfrist in § 29 Abs. 4 GlüStV, notfalls ergänzt durch die Möglichkeit eines anschließenden Härtefall-Dispenses, primär der Abmilderung von Beeinträchtigungen der grundrechtlich geschützten Berufsausübung sowie des Eigentums der wirtschaftlichen Eigentümer des Glücksspielunternehmens dient und diesbezüglich die Erstreckung des Grundrechtsschutzes auf juristische Personen von der Vorstellung eines Durchgriffs auf die hinter der juristischen Person stehenden Menschen geleitet ist (Ehlers/Pieroth, Gewerbearchiv 2013, S. 457 [459]). Daher bedarf es im - vorliegenden - Fall der Betreiberrolle einer Kapitalgesellschaft im Eigentum ihrer oder ihres Gesellschafter(s) bei der Härtefall-Prüfung einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung, die die Verhältnisse der Anteilseigner einbezieht (vgl. Ehlers/Pieroth, a. a. O. S. 461, und Lackner/Pautsch, a. a. O. S. 216). Gerade unter diesem Blickwinkel liegt ein existenzgefährdender Härtefall eher fern. Denn die Antragstellerin gehört nach öffentlichen Registerunterlagen zur „P.“- bzw. „A.“-Gruppe ihrer vielfach investiv im Immobilien- und Glücksspielbereich tätigen Geschäftsführerin und von deren Geschäftspartner (und wohl Ehemann) R. O., dem jedenfalls anfänglichen Alleingesellschafter der Antragstellerin. Bundesweit sind deren aktuelle und frühere Engagements jedenfalls in der Unternehmensführung zahlreicher, nur teilweise veräußerter Kapitalgesellschaften des Glücksspiel- (etwa Fa. J. Spielhallen GmbH, Fa. A. B-Stadt MRO two UG (haftungsbeschränkt), Fa. A. K-Stadt MRO three UG (haftungsbeschränkt), Fa. A. MRO four UG (haftungsbeschränkt), Fa. A. L-Stadt MRO five UG (haftungsbeschränkt), Fa.A. MRO six GmbH, Fa. A. MRO seven GmbH, Fa. M. Freizeit- und Unterhaltungsstätten GmbH und Fa. O. Handels- und Verwaltungs GmbH & Co. Spielhallen KG) und Vermögensverwaltungsbereichs (etwa die N.-Vermögensverwaltung-Gruppe) erkennbar. Eine wirtschaftliche Gefährdung der am Glücksspielstandort C-Stadt finanziell Interessierten ist vor diesem Hintergrund in keiner Weise erkennbar.
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Nicht nur bei einer solchen Gesamtschau ist aber das karge und lückenhafte Vorbringen der Antragstellerin, zusammenfassend, nicht geeignet, eine persönliche Härte und damit einen Ausnahmefall zu begründen, der eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung rechtfertigen könnte.
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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren liegen § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 8, § 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes zugrunde. Wegen der Vorläufigkeit des erstrebten Eilrechtsschutzes halbiert die Kammer den für ein Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert von jeweils 15.000 €.
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(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder - 3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder - 3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.