Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 11. Aug. 2017 - 7 B 2901/17 SN

bei uns veröffentlicht am11.08.2017

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin erstrebt die Duldung der Fortsetzung des Betriebs zweier weiterer Spielhallen in C-Stadt an einem Standort mit insgesamt drei Spielhallen, den der Antragsgegner nur hinsichtlich einer Spielhalle genehmigt hat.

2

Bei der Antragstellerin (Amtsgericht D-Stadt, HRB Nr. xxx) handelt es sich um die mit einem seither unveränderten, vollständig eingezahlten Stammkapital von 200.000 € im Juni 2010 in E-Stadt unter Bestellung der auch gegenwärtigen Geschäftsführerin gegründete Kapitalgesellschaft (Amtsgericht F-Stadt, HRB Nr. yyy), die im März 2015 ihren Sitz an die im Rubrum genannte Geschäftsadresse verlegte. Unternehmensgegenstand war und ist durchweg u. a. der Betrieb und die Übernahme von Spielhallen und u. a. die Aufstellung von Geldspielgeräten gewesen.

3

Die beiden direkt benachbarten streitgegenständlichen Spielhallen (intern „Spielhalle 2“ und „Spielhalle 3“) befinden sich im Gewerbegebiet W. im Erdgeschoss des Gebäudekomplexes G-Straße unter der Hausnr. n und sind vom Kundenparkplatz aus wie die ebenfalls direkt benachbarte, an der Gebäudefront eingerichtete weitere Spielhalle („Spielhalle 1“) über einen gemeinsamen, mit der Werbebeschriftung „L. V. P. Casino“ versehenen Eingang mit Korridor/Windfang erreichbar.

4

Die - zwischenzeitlich leicht abweichend unterteilten - Räumlichkeiten der drei Spielhallen mietete bei dem Eigentümer, dem Immobilienfonds Nr. X „Einkaufszentrum C-Stadt GdbR“, H-Stadt, ursprünglich mit Vertrag vom 9./12. November 2008 ab Jahresbeginn 2009 die Spielhallenbetreiberin D. M., I-Stadt, an, die dort nachfolgend drei „S.“-Spielhallen betrieb. Der Mietvertrag sieht vor, dass die Räumlichkeiten vorbehaltlich gesonderter Erlaubnis des Vermieters nur für den Betrieb dreier Spielhallen genutzt werden dürfen. In den Mietvertrag, der ursprünglich eine fest vereinbarte Mietzeit bis Ende des Jahres 2012 und danach automatische jeweils zweijährige Verlängerungen bei Nichtkündigung vorsah, trat bei der Übernahme der Spielhallen mit Vereinbarung vom 8./20. Dezember 2010 zum Jahresbeginn 2011 die Antragstellerin ein, die über vom Antragsgegner am 1. September 2010 erteilte Erlaubnisse zum Betrieb der drei Spielhallen mit jeweils zwölf Geldspielgeräten nach § 33i Abs. 1 der GewerbeordnungGewO – verfügt. Mit Nachtragsvereinbarung vom 23./28. Februar 2011 wurde u. a. die Festmietzeit um zehn Jahre bis zum 31. Dezember 2022 verlängert und vereinbart, dass die Miete von monatlich 5.000 € bei zehnprozentiger Änderung des Verbraucherpreisindexes anzupassen sei; die monatliche Nebenkostenvorauszahlung belief sich auf 1.062 €, so dass sich einschließlich Umsatzsteuer ein monatlicher Zahlbetrag von 7.217,35 € ergab, der nach dem Antragsvorbringen der Antragstellerin unverändert ist.

5

Über eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für die Spielhallen nach § 11 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes – GlüStVAG M-V – in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 24 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags vom 15. Dezember 2011 – GlüStV – hat die Antragstellerin zu keiner Zeit verfügt.

6

Mit Telefax vom 15. August 2016 beantragte die Antragstellerin durch ihre nunmehrigen Prozessbevollmächtigten die Erteilung von Erlaubnissen nach § 11 GlüStVAG M-V, zugleich, erforderlichenfalls, von Härtefallerlaubnissen. Unter dem „2016-08-29“ unterrichtete sie der Antragsgegner über die Versagungsgründe gemäß § 11 Abs. 4 GlüStVAG M-V und die Voraussetzungen einer Befreiungsentscheidung nach § 11b GlüStVAG M-V und bat um unaufgeforderte Vorlage der einen Härtefall belegenden Unterlagen; denn nach der Lage der drei Spielhallen sei eine das Verbundverbot verletzende „Mehrfachkonzession“ anzunehmen. Unter dem „2016-11-21“ erinnerte der Antragsgegner hieran und listete auch die für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis notwendigen Unterlagen auf. Er stellte in der Folgezeit fest, dass die Spielhallen der Antragstellerin zu Schulen und zu anderen Spielhallenstandorten die notwendigen Abstände einhalten.

7

Nach einer weiteren Erinnerung vom 12. Januar 2017 reichte die Antragstellerin mit Anwalts-E-Mails vom 31. Januar und 3. Februar 2017 Formularanträge und Antragsunterlagen für die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse zum Betrieb der drei Spielhallen ein. Zur Begründung des Härtefalls wurde im Schreiben vom 31. Januar 2017 vorgetragen: Deutlich vor Inkrafttreten des GlüStV sei der Mietvertrag mit einer Laufzeit bis Ende 2022 versehen worden und unabhängig von der glücksspielrechtlichen Erlaubnislage von der Antragstellerin zu erfüllen. Die Antragstellerin sei auf eine unveränderte Fortführung der Betriebe zwingend angewiesen; die betriebswirtschaftliche Auswertung ihres Steuerberaters ergebe, dass im Jahr 2015 bei einer Reduktion auf zwölf Geldspielgeräte statt eines Jahresgewinns von 41.911,94 € ein Verlust von 125.205,61 € erwirtschaftet worden wäre. Auf die Anhörung zur Ablehnung von Härtefall-Befreiungen vom 27. März 2017 hin erneuerte die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben vom 28. April 2017 ihr Härtefall-Vorbringen und machte unter Vorlage von Zahlenwerk für 2016 geltend, bei einem Wegfall des Standorts Bad Doberan, der bei einer Teil-Schließung nicht rentabel zu betreiben sei, mit einem negativen Jahres-Gesamtergebnis von 60.000 € in finanzielle Schieflage zu geraten. Da eine der drei Spielhallen unproblematisch erlaubnisfähig sei, werde um vorrangige Bescheidung des Antrags für die „Spielhalle 1“ gebeten.

8

Mit gebührenpflichtigen Bescheiden vom 23. Mai 2017 versagte der Antragsgegner bezogen auf die Spielhallen „2“ und „3“ die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse unter Erteilung eines Härtefalldispenses. Für die „Spielhalle 1“ erteilte er der Antragstellerin mit gebührenpflichtiger Entscheidung vom 24. Mai 2017 eine widerrufliche glücksspielrechtliche Erlaubnis mit Geltung bis zum 30. Juni 2032.

9

Mit anwaltlichem Widerspruch vom 19. Juni 2017 wandte sich die Antragstellerin gegen die Versagungsentscheidungen und bat um Bestätigung, dass die Spielhallen „2“ und „3“ „bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens“ weiter betrieben werden könnten. Letzteres verweigerte der Antragsgegner unter dem 26. Juni 2017 mit dem Hinweis auf die notwendige Gleichbehandlung aller Antragsteller.

10

Mit dem vorliegenden Eilantrag vom 6. Juli 2017 erstrebt die Antragstellerin eine vorläufige Regelung zu ihren Gunsten und macht geltend, ihr stehe wegen des laufenden Widerspruchsverfahrens das Recht zu, auch nach dem Ablauf der Übergangsfrist die Spielhallen weiter zu betreiben. Sie beantragt schriftsätzlich,

11

dem Bürgermeister der Antragsgegnerin aufzugeben, den Fortbetrieb der Spielhallen 2 und 3, G-Straße n, C-Stadt, zunächst bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu dulden und in diesem Zeitraum von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen.

12

Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,

13

den Antrag abzulehnen,

14

beharrt auf ihrer Entscheidung und verneint Härtefalle. Eine vorläufige Duldung des Betriebs der nicht genehmigten Spielhallen während des Widerspruchsverfahrens widerspreche der Praxis in Parallelfällen; im Übrigen habe die Antragstellerin es mangels Vorlage einer Widerspruchsbegründung zu vertreten, dass über ihre Widersprüche noch nicht habe entschieden werden können.

15

Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, ferner auf die vom Antragsgegner zu den streitgegenständlichen Genehmigungsverfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge (ein Ordner, drei Kopien hiervon), schließlich auf die Gerichtsakten des Klageverfahrens 7 A 1225/11 sowie der Eilverfahren 7 B 872/13, 7 B 652/13 und 7 B 528/14 Bezug genommen.

II.

16

Nachdem die für die Antragstellerin angekündigte umgehende eingehende Begründung des Eilantrags nach Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge auch über zwei Wochen nach deren Rückgabe nicht vorliegt, hält die Kammer eine Entscheidung nun für geboten.

17

Das Eilrechtsschutzbegehren gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – bleibt in der Sache ohne Erfolg. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Hierfür obliegt es dem Antragsteller, die tatsächlichen Voraussetzungen für den sog. Anordnungsgrund - Eilbedürftigkeit - und den sog. Anordnungsanspruch - hier: Anspruch auf das Unterlassen ordnungsbehördlichen Einschreitens - glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 123 Abs. 3 VwGO). Ungeachtet gesteigerter Anforderungen an beide Voraussetzungen in Fällen der sog. Vorwegnahme der Hauptsache - die Antragstellerin begehrt vom Gericht bereits im Eilverfahren die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die in der Hauptsache erst (erfolglos) beantragten Genehmigungsentscheidungen zu respektieren - kommt die beantragte Regelung indessen bereits deshalb nicht in Betracht, weil es materiell eindeutig an den Voraussetzungen für die erstrebte, eine Statusentscheidung vorwegnehmende Regelung fehlt.

18

Zwar dürfte die Antragstellerin, der für die seit 2011 von ihr betriebenen Spielhallen vor dem Stichtag des 28. Oktober 2011 Erlaubnisse nach § 33i GewO erteilt sind, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des GlüStV geendet hat, zum Kreis derjenigen Spielhallenbetreiber gehören, für deren Spielhallen die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Anwendung der Härtefallklausel des § 29 Abs. 4 Satz 4 und 5 in Verbindung mit Satz 2 GlüStV und § 11b GlüStVAG M-V grundsätzlich in Betracht kommt; dies dürfte ungeachtet der bereits seit Inkrafttreten des GlüStV am 1. Juli 2012 bestehenden Notwendigkeit der Einholung von Glücksspielerlaubnissen auch durch Inhaber von Erlaubnissen nach § 33i GewO (vgl. hierzu den Beschluss der Kammer vom 25. Juni 2014 – 7 B 872/13 –, juris Rdnr. 29, und deren Urteil vom 22. April 2015 – 7 A 382/13 –, juris Rdnr. 16) gelten.

19

Die Beteiligten gehen dann auch zutreffend davon aus, dass die Antragstellerin des beantragten Härtefalldispenses im Sinne der genannten Vorschriften bedarf. Denn jedenfalls mit dem 1. Juli 2017 hat die Fiktion einer Vereinbarkeit des Spielhallenbetriebs mit den Beschränkungen der §§ 24 und 25 GlüStV sowie der hierzu gemäß § 24 Abs. 3 GlüStV in § 11 Abs. 4 Satz 2 GlüStVAG M-V sowie gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 GlüStV in § 11 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 GlüStVAG M-V getroffenen Ausführungsbestimmungen geendet; der Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle könnte ohne eine Befreiung von diesen gesetzlichen Beschränkungen nicht genehmigt werden.

20

§ 25 Abs. 2 GlüStV und, wiederholend, § 11 Abs. 5 GlüStVAG M-V schließt eine Genehmigung für eine Spielhalle aus, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist. Dies trifft auf beide streitgegenständlichen Spielhallen jeweils zu; gegen die Wirksamkeit dieses sog. Verbundverbots ist nichts einzuwenden (s. nur das genannte Urteil der beschließenden Kammer vom 22. April 2015 – 7 A 382/13 –, juris Rdnr. 18 ff., das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – NVwZ – 2017, S. 791 [792 ff., 796 f.], sowie den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12, 1630/12, 1694/13 und 1874/13 –, Deutsches Verwaltungsblatt 2017, S. 697 [699 f.]). Das rechtspolitische vorgerichtliche Vorbringen der Antragstellerin gibt zu keiner abweichenden Bewertung im vorliegenden Eilverfahren Anlass (s. zur Kritik am Beschluss des BVerfG allerdings etwa Krüper, Gewerbearchiv 2017, S. 257 ff., und Schneider, NVwZ 2017, S. 1073 ff.), zumal die Antragstellerin mit dem Verbundstandort den Versagungsgrund „für sich selbst schuf“ und durch ihre Auswahl der zu erhaltenden Spielhalle eine behördliche Auswahlentscheidung vermied, die sonst besonders bei einer Mehrzahl von Betreibern problematisch sein kann. § 11b Abs. 2 GlüStVAG M-V stellt an die Härtefallprüfung in Fällen wie dem streitgegenständlichen besondere Anforderungen.

21

Es ist jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Ablehnung der zwei glücksspielrechtlichen Erlaubnisse für die Antragstellerin überhaupt eine unbillige Härte im Sinne von § 11b GlüStVAG M-V in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV darstellte. Die Vorschrift ist, wie der Antragsgegner zutreffend ausführte, vor dem Hintergrund, dass schon § 29 Abs. 4 Satz 1 – 3 GlüStV selbst eine nach Vertrauensschutzgesichtspunkten bis zu fünfjährige Umstellungsmöglichkeit bei den im Interesse einer kohärenten Bekämpfung der Spielsucht eingeführten Beschränkungen des Automatenspiels in Spielhallen vorsah, restriktiv auszulegen; ihre Anwendung darf nämlich nicht durch eine Verlängerung der bereits festgelegten geräumigen Übergangsfrist das staatsvertragliche Ziel konterkarieren, das im Interesse der überragend wichtigen Gemeinwohlziele der Bekämpfung der Spielsucht sowie des Jugendschutzes darin besteht, Automatenspielmöglichkeiten merklich zu verkleinern und ihr Netz auszudünnen; hierzu gehört auch und gerade die Beseitigung von Mehrfachstandorten und Spielhallenverbünden, die die nach der Spielverordnung höchstzulässige Gesamtzahl von Geldspielgeräten effektiv reduziert. Die Befreiung kommt daher nur in seltenen Fällen in Betracht, in denen atypische Umstände einen besonderen Verhältnismäßigkeitsausgleich zwingend erfordern und in Abwägung mit dem gesetzlichen Schutzzweck ermöglichen (s. nur Lackner/Pautsch, Wirtschaft und Verwaltung 2016, S. 212 f., und Pagenkopf, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, Rdnr. 18 zu § 29 GlüStV; krit. etwa Brüning/Bloch, in: Becker/Hilf/Nolte/Uwer, Glücksspielregulierung, 2017, Rdnr. 37 ff. zu § 29 GlüStV; jew. m. w. Nachw.).

22

Danach stellt es nicht schon einen Fall einer unbilligen Härte dar, wenn aufgrund der landesrechtlichen Beschränkungen die Schließung der bestehenden Spielhalle eines Betreibers droht, für die noch nicht amortisierte Investitionen getätigt wurden und ein langfristiger Mietvertrag abgeschlossen wurde; derlei Problematiken wurde durch die fünfjährige Übergangsfrist für Bestandsspielhallen Rechnung getragen, in der typischerweise hinreichend Gelegenheit für Umstrukturierungen, Standortwechsel oder Vertragsanpassungen bestand (s., auch zu Abstandsgeboten, die Urteile der Verwaltungsgerichte Lüneburg vom 10. Mai 2017 – 5 A 104/16 –, juris Rdnr. 39 ff., und Oldenburg vom 16. Mai 2017 – 7 A 14/17 –, juris Rdnr. 39 ff.).

23

Zu derartigen Anstrengungen trägt die Antragstellerin indessen nichts Stichhaltiges vor.

24

Der völlige Mangel an anderen geeigneten Räumlichkeiten für die beiden in der G-Straße nicht weiter zu betreibenden Spielhallen im Gebiet von C-Stadt, in denen die insgesamt vier am Standort als geschulte Aufsichten Beschäftigten eingesetzt werden könnten, ist weder dargetan noch ersichtlich. § 11b Abs. 2 GlüStVAG M-V dürfte im Übrigen die Berücksichtigung der Belange der Beschäftigten bei der Härtefall-Prüfung ausschließen.

25

Auch die Bindungen durch den, wohl im Vertrauen auf die vorliegenden Genehmigungen nach § 33i GewO, übernommenen und langfristig verlängerten Festmietvertrag sind allein noch nicht geeignet, einen Härtefall im Sinne des Gesetzes zu begründen. Der Vermieter würde, sofern er eine Nutzungsänderung verweigerte, einen Vergleich mit dem bei unverändertem Sachstand durch die gesetzlichen Regelungen erzwungenen „Mietzweck Leerstand“ ins Kalkül zu ziehen haben; der Fortfall einer Nutzungsmöglichkeit des Objekts als drei Spielhallen mag auch als Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Mietvertrags im Sinne von § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu qualifizieren sein. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Vermieter durch die Antragstellerin hiermit auch nur konfrontiert worden wäre. Für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung sind auch keine kostenintensiven Maßnahmen zur Herrichtung des Objekts durch den Mieter vereinbart. Ferner wurde nach den vorgelegten Unterlagen seitens der Vormieterin und der Antragstellerin an den Vermieter jeweils eine nicht zurückgezahlte Kaution von 28.869,40 €, entspricht insgesamt acht monatlichen Zahlbeträgen von 7.217,35 €, gezahlt, und die Vormieterin hatte für die Mietverpflichtungen der Antragstellerin zu bürgen und hierfür eine Bankbürgschaft zu erbringen.

26

Auch dem mit vorläufigem Zahlenwerk zum Unternehmensergebnis von 2015 und 2016 unterlegten Vortrag zu angeblichen finanziellen Härten fehlt es an der notwendigen Stringenz und Schlüssigkeit. Es mag deshalb dahinstehen, inwieweit er nach § 11b Abs. 2 GlüStVAG M-V überhaupt berücksichtigungsfähig wäre.

27

Zu beachten ist, dass auch ein großer Teil der 2016 aufgelisteten Kosten mit der Stilllegung der zwei Spielhallen entfiele. Die mit dem Schreiben vom 31. Januar 2017 vorgelegten Berechnungen für das Jahr 2015 gehen indessen bei sonst unveränderten Rechnungsposten lediglich pauschal von einer Verminderung der Umsatzerlöse um ca. zwei Drittel aus, ohne Besonderheiten der einzelnen Spielhallen darzulegen und zu erklären, wie beim negativen Ergebnis für den Monat Dezember 2015 für das gesamte Jahr 2015 ein doch noch recht ansehnlicher Überschuss erwirtschaftet werden konnte. Auch irritiert die Angabe zu monatlichen „Raumkosten“ von 11.745,22 €; diese können jedenfalls nicht allein vom streitgegenständlichen Objekt herrühren. Aus einigen der unter I. bezeichneten früheren Gerichtsverfahren ist der Kammer bekannt, dass die Antragstellerin an einer größeren Anzahl von Standorten im Lande als Veranstalterin und Vermittlerin von Glücksspielen bis in die jüngste Zeit aktiv war. Hierzu fehlt es an jeder Erläuterung. Die Modellrechnung für 2015 erscheint zusammenfassend nicht als geeignet, die Auswirkungen einer Schließung der Spielhallen „2“ und „3“ glaubhaft zu machen oder gar zu belegen. Ähnliches gilt für das Vorbringen im Anwaltsschreiben vom 28. April 2014 und das beigefügte Zahlenwerk für 2016. Die Antragstellerin erklärt nicht, wieso bei Schließung von zwei Spielhallen, aber Verbleib von immerhin einer mit den zulässigen zwölf Geldspielautomaten der Standort C-Stadt insgesamt nicht mehr rentabel sein soll. Gleichfalls werden die im Dezember 2016 angeblich angefallenen „Raumkosten“ von 14.005,88 € und die im Jahr insgesamt angefallenen „Raumkosten“ von 130.629,79 € (rechnerisch monatlich 10.885,82 €) nicht erläutert. Aus beiden Aufstellungen der Antragstellerin geht mit einiger Sicherheit lediglich hervor, dass in den Jahren 2015 und 2016 jeweils der Monat Dezember ein eher umsatzschwacher war.

28

Ferner ist zu beachten, dass die Übergangsfrist in § 29 Abs. 4 GlüStV, notfalls ergänzt durch die Möglichkeit eines anschließenden Härtefall-Dispenses, primär der Abmilderung von Beeinträchtigungen der grundrechtlich geschützten Berufsausübung sowie des Eigentums der wirtschaftlichen Eigentümer des Glücksspielunternehmens dient und diesbezüglich die Erstreckung des Grundrechtsschutzes auf juristische Personen von der Vorstellung eines Durchgriffs auf die hinter der juristischen Person stehenden Menschen geleitet ist (Ehlers/Pieroth, Gewerbearchiv 2013, S. 457 [459]). Daher bedarf es im - vorliegenden - Fall der Betreiberrolle einer Kapitalgesellschaft im Eigentum ihrer oder ihres Gesellschafter(s) bei der Härtefall-Prüfung einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung, die die Verhältnisse der Anteilseigner einbezieht (vgl. Ehlers/Pieroth, a. a. O. S. 461, und Lackner/Pautsch, a. a. O. S. 216). Gerade unter diesem Blickwinkel liegt ein existenzgefährdender Härtefall eher fern. Denn die Antragstellerin gehört nach öffentlichen Registerunterlagen zur „P.“- bzw. „A.“-Gruppe ihrer vielfach investiv im Immobilien- und Glücksspielbereich tätigen Geschäftsführerin und von deren Geschäftspartner (und wohl Ehemann) R. O., dem jedenfalls anfänglichen Alleingesellschafter der Antragstellerin. Bundesweit sind deren aktuelle und frühere Engagements jedenfalls in der Unternehmensführung zahlreicher, nur teilweise veräußerter Kapitalgesellschaften des Glücksspiel- (etwa Fa. J. Spielhallen GmbH, Fa. A. B-Stadt MRO two UG (haftungsbeschränkt), Fa. A. K-Stadt MRO three UG (haftungsbeschränkt), Fa. A. MRO four UG (haftungsbeschränkt), Fa. A. L-Stadt MRO five UG (haftungsbeschränkt), Fa.A. MRO six GmbH, Fa. A. MRO seven GmbH, Fa. M. Freizeit- und Unterhaltungsstätten GmbH und Fa. O. Handels- und Verwaltungs GmbH & Co. Spielhallen KG) und Vermögensverwaltungsbereichs (etwa die N.-Vermögensverwaltung-Gruppe) erkennbar. Eine wirtschaftliche Gefährdung der am Glücksspielstandort C-Stadt finanziell Interessierten ist vor diesem Hintergrund in keiner Weise erkennbar.

29

Nicht nur bei einer solchen Gesamtschau ist aber das karge und lückenhafte Vorbringen der Antragstellerin, zusammenfassend, nicht geeignet, eine persönliche Härte und damit einen Ausnahmefall zu begründen, der eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung rechtfertigen könnte.

30

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

31

Der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren liegen § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 8, § 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes zugrunde. Wegen der Vorläufigkeit des erstrebten Eilrechtsschutzes halbiert die Kammer den für ein Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert von jeweils 15.000 €.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Zwangsgeldandrohung in Punkt 2. des Tenors der Verfügung des Antragsgegners vom 2. Dezember 2013 (…) wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu vier Fünfteln, der Antragsgegner zu einem Fünftel.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vollziehbarkeit einer vom Antragsgegner ausgesprochenen, den Betrieb einer Spielhalle betreffenden gebührenpflichtigen Untersagungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung.

2

Sie hat seit der Gründung im Sommer 2010 ihren Sitz in A-Stadt unter der im Rubrum genannten Anschrift und ist beim Amtsgericht unter Nr. xxx ins Handelsregister B eingetragen. Ihr Gegenstand ist u. a. der Betrieb und die Übernahme von Spielhallen sowie die Aufstellung von Geldspielgeräten und der Betrieb von Internetzentren. Sie verfügt über eine Erlaubnis des Bezirksamts D. vom 16. August 2010 zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c Abs. 1 der GewerbeordnungGewO –.

3

Zum 1. September 2010 meldete sie beim Antragsgegner als unselbständige Zweigstelle eine vom vorherigen Betreiber übernommene Spielhalle in angemieteten Räumlichkeiten mit 110 m² Grundfläche im Erdgeschoss von Vorder- und Hinterhaus in der E-Straße x in C-Stadt (das „Automatencasino F.“) an. Der Antragsgegner erteilte ihr, bezogen auf diese Spielhalle entsprechend der beigefügten Grundrisszeichnung, eine Betriebserlaubnis nach § 33i Abs. 1 GewO. Bei der Abnahme durch die Gewerbeaufsicht waren laut Protokoll neun Geldspielgeräte und fünf Sportwett-Terminals vorhanden, gewertet als aufgestellt von der Betreiberin, der Antragstellerin.

4

Dieser untersagte mit Bescheid vom 1. Juli 2011, angegriffen im hier anhängigen Klageverfahren 7 A 1225/11, das Ministerium für Inneres und Sport die Vermittlung von Sportwetten über Sportwett-Terminals, die sie in verschiedenen Betriebsstätten im Land anbot.

5

Am 5. August 2011 ging beim Antragsgegner die unter dem 29. Juli 2011 abgefasste Gewerbeanmeldung der Fa. B., A-Stadt, ein, bezogen auf die Betriebsstätte E-Straße x in C-Stadt, in der ab dem 1. August 2011 eine unselbständige Zweigstelle der Gesellschaft betrieben werde, deren Zweck der Betrieb von Spiel-, Freizeit- und Internetzentren und das Aufstellen von Automaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit sei. Als Grund für die Anmeldung wurde „Erbfolge/Kauf/Pacht“, als Name des früheren Gewerbetreibenden die Bezeichnung der Antragstellerin angegeben. Unter dem 31. August 2011 erstellte der Antragsgegner diese Anmeldung erneut per EDV und vermerkte als ausgeübte Tätigkeit den Betrieb einer Spielhalle. Ebenfalls unter dem 31. August 2011 erteilte er der Fa. B. eine Betriebserlaubnis nach § 33i GewO, bezogen auf die Spielhalle E-Straße x. Das Abnahmeprotokoll dokumentierte neun Geldspielgeräte als aufgestellt durch die (neue) Betreiberin.

6

Auf eine E-Mail-Nachfrage des Antragsgegners vom 6. September 2011 u. a. nach der Gewerbeabmeldung teilte die Geschäftsführerin der Antragstellerin mit E-Mail vom 8. September 2011 mit: Grund für die Nichtabmeldung des Gewerbes und das Weiterbetreiben der Spielhalle sei, dass es noch keinen Kaufvertrag gebe; ob dieser zustande kommen werde, sei ungewiss. Es werde gebeten, die neue Erlaubnis zurückzustellen und einstweilen die Antragstellerin weiter als Betreiberin und Konzessionsinhaberin zu führen.

7

Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 erinnerte der Antragsgegner die Antragstellerin an die Gewerbeabmeldung, da sie den Betrieb der Spielhalle in der E-Straße x (und zweier weiterer Spielhallen in C-Stadt-G.) am 1. August 2011 aufgegeben habe. Die Antragstellerin ließ am Folgetag anwaltlich mitteilen, eine Abmeldung komme frühestens bei einem Abschluss der Verhandlungen über eine Übernahme des Standorts C-Stadt mit den drei Spielhallenbetrieben durch die Fa. B. in Betracht, und unter dem 30. August 2012, die Verhandlungen hätten sich verzögert.

8

Mit Telefax vom 5. Februar 2013 übermittelte die Fa. B. eine unter dem 1. Oktober 2012 abgefasste, auf jenes Datum und den Spielhallenbetrieb E-Straße x bezogene Gewerbeabmeldung wegen „Gesellschafteraustritts“. Die Fa. B. hatte von August 2011 bis September 2012 die Vergnügungssteuererklärungen für die Spielhalle in der E-Straße x abgegeben.

9

Mit Anwaltsschreiben vom 23. April 2013 teilte die Antragstellerin mit, sie werde ihre gewerbliche Tätigkeit bezüglich der Betriebe in C-Stadt-G. abmelden, verzichte insoweit aber nicht auf die Spielhallenkonzession; den Spielhallenbetrieb in der E-Straße x betreibe sie dagegen weiter, so dass insoweit eine Abmeldung nicht in Betracht komme. Seit Oktober 2012 hatte wieder die Antragstellerin die Vergnügungssteuererklärungen für den letztgenannten Betrieb abgegeben.

10

Im Verlauf weiterer Korrespondenz der Beteiligten und gestützt auf Anrufe des früheren Geschäftsführers der Fa. B., der sich über doppelte Gewerbeanmeldungen, betreffend die C-Stadt-G.er Betriebe, beklagte und fernmündlich sowie auch schriftlich bekundete, er habe, wenn er auch Gesellschafter der Antragstellerin sei, seit August 2011 den Betrieb in der E-Straße x nur im Namen der Fa. B. geführt, die selbst das gesamte unternehmerische Risiko getragen und niemanden am Gewinn beteiligt habe und für die dort durch sie von Drittfirmen geleaste Geldspielgeräte aufgestellt worden seien, hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zur Möglichkeit einer Betriebsschließung nach § 15 Abs. 2 GewO und einer Ahndung an. Die Antragstellerin betreibe die Spielhalle ohne Genehmigung, denn die erteilte Genehmigung gemäß § 33i GewO sei nach § 49 Abs. 2 GewO erloschen.

11

Die Antragstellerin wandte ein, durchweg allein sie sei Mieterin des Geschäftslokals in der E-Straße x gewesen; der Fa. B. sei zu Unrecht eine Betriebsgenehmigung erteilt worden, denn sie habe nämlich lediglich im Auftrag der Antragstellerin gehandelt, die deswegen ihr Gewerbe auch nicht abgemeldet habe; die Konzession bestehe daher fort. Vorsorglich beantragte sie eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Spielhallenbetrieb nach § 11 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrags – GlüStVAG M-V –.

12

Mit Bescheid vom 26. September 2013 meldete der Antragsgegner den Gewerbebetrieb der Antragstellerin von Amts wegen zum 31. Juli 2011 ab. Die Antragstellerin legte anwaltlich Widerspruch hiergegen ein, nachdem sie zuvor ebenfalls unter dem 26. September 2013 eine neue Gewerbeanmeldung zum 1. Oktober 2012 („Neugründung nach Übernahme“) und einen Antrag auf erneute Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 33i GewO sowie auf eine Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO eingereicht hatte.

13

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2013, wegen dessen teilweise handschriftlicher Gestaltung auf die von der Antragstellerin vorgelegte Kopie des ihr zugestellten, nicht unterzeichneten Exemplars verwiesen wird, untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin ab der Bekanntgabe des Bescheids den Betrieb der Spielhalle in der E-Straße x (Tenorpunkt 1.) und erhob hierfür eine Gebühr von 2.000 € sowie Zustellauslagen von 2,32 € (3.), zu zahlen einen Monat nach Bestandskraft des Bescheids. Tenorpunkt 2. lautet: „Falls die [Antragstellerin] der Untersagung (der Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung) die Spielhalle in der E-Straße x, [PLZ] gemäß Ziffer 1 des Bescheides nicht nachkommt, drohen wir hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € an.“; über den in Klammern gesetzten Wörtern steht handschriftlich „des Betriebes“, und am rechten Rand ist eine Korrekturmarke. In der Begründung zur Untersagung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV hieß es u. a.: Der Betrieb der Spielhalle werde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit untersagt. Er sei nicht erlaubt, da sowohl die Genehmigung der Antragstellerin nach § 33i GewO als auch diejenige der Fa. B. nach § 49 Abs. 2 GewO erloschen sei; hiernach treffe auch die Vereinbarkeitsfiktion, bezogen auf die Regelungen des 2011 geändert neu beschlossenen Glücksspielstaatsvertrags – GlüStV –, nicht zu. Eine erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis könne unter keinen Umständen erteilt werden, da die Spielhalle von der nächstgelegenen in der E-Straße y nur 150 m entfernt sei.

14

Über den Widerspruch der Antragstellerin hiergegen vom 13. Dezember 2013 ist noch nicht entschieden.

15

Ebenfalls am 13. Dezember 2013 hat sich die Antragstellerin mit dem vorliegenden Eilrechtsschutzbegehren an das Gericht gewandt. Sie macht geltend: Die vom Antragsteller angeführten Indizien aus der Zeit der Tätigkeit der — teilweise eigenmächtig handelnden — Fa. B. entkräfteten nicht ihr, der Antragstellerin, Vorbringen, dass eine Betriebsaufgabe durch sie nicht erfolgt sei. Ihr Betrieb genieße, da vor dem 28. Oktober 2011 konzessioniert, gemäß § 29 Abs. 4 GlüStV bis zum 30. Juni 2017 Bestandsschutz, der im Übrigen objekt- und nicht betreiberbezogen wirke; danach habe sie einen Anspruch auf Neukonzessionierung. Die Antragstellerin beantragt,

16

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Untersagungsverfügung de[s] Antragsgegner[s] vom 2. Dezember 2013 anzuordnen.

17

Der Antragsgegner beantragt,

18

den Antrag abzulehnen,

19

und verteidigt seine Verfügung. Die Fa. B. habe im Übrigen für die Zeit ihrer Tätigkeit in Absprache mit der Antragstellerin Miete und Stromkosten für die Räumlichkeiten direkt an Vermieter und Stromversorger entrichtet und Versorgungsverträge sowie Verträge über die aufgestellten Spielgeräte bei Beendigung ihrer Tätigkeit selbst gekündigt.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge (eine Heftung) Bezug genommen.

II.

21

Die Kammer legt den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dahingehend aus, dass er sich nur gegen die Tenorpunkte 1. und 2. der Verfügung vom 2. Dezember 2013 richtet; denn hinsichtlich der Kostenerhebung ist ein Rechtsschutzinteresse gegenwärtig mangels Bestandskraft des Bescheids, deren Erfordernis (neben der zusätzlich gewährten Zahlungsfrist) das Leistungsgebot für unbestimmte Zeit aufschiebt, nicht erkennbar.

22

Der Antrag ist im genannten Umfang gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – statthaft, weil der fristgemäß eingelegte Widerspruch gegen Nr. 1 und 2 der Verfügung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat; er ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin im genannten Umfang ein Rechtsschutzinteresse zur Seite steht, weil der Bescheid ihr insgesamt wirksam durch Zustellung an ihre Bevollmächtigten am 11. Dezember 2013 bekanntgegeben wurde. Die Adressierung und Kennzeichnung der Zustellungsurkunde bei den Verwaltungsvorgängen lässt keinen Raum für Zweifel am Bekanntgabewillen des Antragsgegners, auch wenn der Bescheid in Gestalt der zahlreichen handschriftlichen Verbesserungen und Korrekturmarkierungen Merkmale eines noch redaktioneller Überarbeitung bedürfenden Entwurfs trägt. Auf den ausdrücklichen Hinweis der Antragstellerin, der diese Gestalt des als Anlage zur Antragsschrift übermittelten Bescheids betrifft, welcher in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen auch nur als Kopie in der gleichen, von der Antragstellerin stammenden Form überliefert ist, ist der Antragsgegner auch nicht eingegangen; vielmehr verteidigt und bekräftigt er seine Entscheidung in der Sache, wobei er zutreffend auf die Entbehrlichkeit einer Unterschrift seiner beauftragten Sachbearbeiterin wegen der aufgedruckten Namenswiedergabe gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG M-V – hinweist.

23

Der Eilantrag ist jedoch nur teilweise begründet.

24

Hinsichtlich der unter Tenorpunkt 1. verfügten Untersagung muss auch im Streitfall das in der genannten Vorschrift des GlüStV typisierend höher gewichtete öffentliche Vollzugsinteresse nicht gegenüber dem Interesse der Antragstellerin zurückstehen, weiter auch aus dem Betrieb von Geldspielgeräten in der Spielhalle E-Straße x in C-Stadt Einkünfte zu erzielen. Denn die Untersagung erscheint bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig, und der Widerspruch der Antragstellerin dürfte daher keine Aussicht auf Erfolg haben; vor diesem Hintergrund bietet der Sach- und Streitstand bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Betrachtung keinen Anlass, das Verhältnis von Vollzugs- und Aufschubsinteresse abweichend von der gesetzgeberischen Gewichtung zu beurteilen.

25

Zutreffend dürfte nämlich der Antragsgegner seine Verfügung, wie geschehen, auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV stützen. Die Geltung dieser Vorschrift ist zwar nicht durch den GlüStV angeordnet; dieser schreibt für Spielhallen gemäß der Legaldefinition in seinem § 3 Abs. 7, zu denen auch das streitgegenständliche „AutomatencasinoF.“ in der E-Straße x in C-Stadt gehört, nämlich in § 2 Abs. 3 Satz 1 vor, dass für sie, soweit sie — wie im Streitfall — Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereithalten, nur einige Vorschriften des GlüStV gelten, wobei § 9 nicht mit aufgezählt ist. Auch traf der hiesige Landesgesetzgeber im Rahmen des zur Spielhallenerlaubnis nach dem neuen § 24 GlüStV eingeräumten Vorbehalts für Ausführungsbestimmungen der Länder nach Absatz 3 der Vorschrift sowie zur Ausgestaltung der Beschränkungen nach §§ 25 und 26 und des Übergangsrechts nach § 29 GlüStV mit Änderungsgesetz vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 232) in Gestalt von §§ 11 bis 11b GlüStVAG M-V spielhallenbezogene Regelungen, die keine Bezugnahme auf § 9 GlüStV enthalten, und dekretierte dabei im neuen § 1 Satz 2 GlüStVAG M-V deren — dort offenbar gemeint: alleinige — Geltung für Spielhallen: „Für Spielbanken geltennur die §§ 17, 18 und 21, für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, die §§ 11 bis 11b [und eine Ordnungswidrigkeitenvorschrift], für Gaststätten […; Hervorhebung durch die Kammer].“ Indessen ergänzte er auch die bestehende ausdrückliche, die Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und 4 GlüStV betreffende Aufgabenübertragung im Sinne von Art. 72 Abs. 3 Satz 1 der Landesverfassung, die in § 19 Abs. 2 GlüStVAG M-V erfolgte, um eine solche „für Spielhallen im Sinne von § 2 [Abs.] 3 [GlüStV]“. Hieraus ist zu schließen, dass er auf solche Spielhallen auch die Vorschriften von GlüStV und GlüStVAG M-V über die Glücksspielaufsicht, die hierfür zuständigen Behörden und das hierfür geltende Verfahrensrecht angewandt wissen will, wenn er dies auch deutlicher hätte regeln können. Denn ohne eine Transformation dieser Regelungsgegenstände wäre die Aufgabenübertragung sinnlos, und eine entsprechende Regelungsabsicht wurde schließlich auch in der (mit einem kleinen Redaktionsversehen behafteten) Begründung zur Änderung von § 19 Abs. 2 GlüStVAG M-V im Regierungsentwurf des Änderungsgesetzes (Landtags-Drucksache 6/553, S. [32]) verlautbart (s. ferner zur Zulässigkeit von in einzelnen Bundesländen auch vor dem Hintergrund von § 2 Abs. 3 Satz 1 GlüStV geltenden glücksspielrechtlichen gesetzlichen Eingriffsnormen, die Spielhallen betreffen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts – VG – Mainz vom 9. September 2013 – 6 L 815/13.MZ –, juris Rdnr. 4).

26

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV erforderliche Anordnungen im Einzelfall insbesondere erlassen, indem sie die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagt; derlei Anordnungen dienen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV der Aufgabe der Glücksspielaufsicht, die Erfüllung der nach dem GlüStV bestehenden oder auf seiner Grundlage begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben.

27

Da sich das von der angegriffenen Verfügung betroffene Vorhaben der Antragstellerin allein auf dem Gebiet der kreisfreien Stadt des Antragsgegners abspielt, ist dieser gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GlüStVAG M-V zur Durchsetzung des GlüStV und darauf beruhenden Rechts als örtliche Ordnungsbehörde zuständig, wie es im Übrigen auch der Aufgabenübertragung „für Spielhallen im Sinne von § 2 [Abs.] 3 [GlüStV]“ auf seine Körperschaft in § 19 Abs. 2 Satz 1 GlüStVAG M-V entspricht.

28

Dass vor Bescheidserlass förmliche schriftliche Anhörungen der Antragstellerin ausdrücklich nur zu einem erwogenen Vorgehen des Antragsgegners nach § 15 Abs. 2 GewO erfolgten, erscheint unschädlich. Denn die Behördenzuständigkeit und die tatbestandlichen Voraussetzungen nach dieser Vorschrift und nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV sind, soweit es die Sachlage im Streitfall betrifft, kongruent, da der Antragsgegner als örtliche Ordnungsbehörde nicht nur im genannten Umfang für die Glücksspielaufsicht, sondern nach der Landesverordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im allgemeinen Gewerberecht auch nach §§ 14 bis 15b GewO sowie für Erlaubnisse und Anordnungen im Zusammenhang mit Spielgeräten und Spielhallen zuständig ist und da es jeweils um das Fehlen der notwendigen Erlaubnis geht; auch die gesetzliche Ermessensermächtigung besteht in gleicher Weise. Zudem kann es die Antragstellerin nach § 45 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 VwVfG M-V noch im Rahmen ihres eingelegten Rechtsbehelfs unternehmen, den Antragsteller umzustimmen, was etwaige Anhörungsmängel unbeachtlich macht.

29

In dieser wie auch in sonstiger Hinsicht ist im Streitfall, zumal im Eilverfahren, nicht abschließend über das Konkurrenzverhältnis zwischen § 15 Abs. 2 GewO und § 9 GlüStV zu entscheiden, da der Antragsgegner gegen die Antragstellerin bisher erkennbar nur nach der letztgenannten, einen gesetzlichen Sofortvollzug der getroffenen Anhörungen regelnden Vorschrift vorgeht. Einen Anwendungsvorrang von § 15 Abs. 2 GewO, der mit der Notwendigkeit behördlicher Sofortvollzugsanordnungen bei dringlichen Untersagungen einherginge, kann die Kammer jedenfalls nicht erkennen; beide genannten Vorschriften stellen behördliche Reaktionsmöglichkeiten für den Fall des Fehlens einer oder mehrerer kumulativ erforderlicher Erlaubnisse für die betroffene gewerbliche Betätigung bereit (s. zum grundsätzlich unabhängigen Bestehen der Erlaubniserfordernisse nach § 33i GewO einer- und §§ 4, 24 GlüStV/§ 11 GlüStVAG M-V andererseits die Regelung zur verfahrensrechtlichen Handhabung der Erlaubniserteilung in § 11 Abs. 3 Satz 5 GlüStVAG M-V; einen Vorrang der glücksspielrechtlichen Eingriffsgrundlage nehmen in Bundesländern, in denen, wie auch in Mecklenburg-Vorpommern, keine Genehmigung mit Konzentrationswirkung vorgesehen ist, etwa der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 – 10 CS 13.2296, 10 CS 13.2297 und 10 CS 110 CS 13.2300 –, jeweils juris Rdnr. 25 ff. bzw. 26 f., und das VG Mainz, a. a. O., Rdnr. 3 f., an).

30

Auch die Voraussetzungen der glücksspielbehördlichen Betriebsuntersagung sind danach nämlich erfüllt; denn zutreffend würdigt der Antragsgegner die Betätigung der Antragstellerin im Gebäude E-Straße x als unerlaubtes Glücksspiel im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV. Durch Vorhaltung betriebsbereiter Geldspielgeräte und eines Geldwechslers für ihre Kunden, wie sie der Antragsgegner in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen zuletzt für den 24. September 2013 dokumentierte, veranstaltet die Antragstellerin öffentlich und entgeltlich im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GlüStV Glücksspiele; hierfür bedürfte sie einer Erlaubnis, über die sie aber nicht verfügt.

31

Den vorsorglichen glücksspielrechtlichen Genehmigungsantrag der Antragstellerin nach § 11 GlüStVAG M-V vom 25./26. Juni 2013 hat der Antragsgegner nicht positiv verbeschieden; die Antragstellerin berichtet in ihrer Antragsbegründung, sie habe ihn zurückgenommen.

32

Nach dem Übergangsrecht des § 29 GlüStV verfügt die Antragstellerin gleichfalls nicht über die notwendige Erlaubnis zur Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels in der Spielhalle in der E-Straße x in C-Stadt.

33

Anders als in manchen anderen Bundesländern, etwa nach § 51 Abs. 4 Satz 1 oder 2 des Landesglücksspielgesetzes in Baden-Württemberg, nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt oder nach § 10 Abs. 2 des Thüringer Spielhallengesetzes in jenen Bundesländern, ist in Mecklenburg-Vorpommern nicht ausdrücklich angeordnet, dass für eine Übergangszeit bei Vorliegen einer Genehmigung gemäß § 33i GewO eine gesonderte landesrechtliche glücksspielrechtliche Erlaubnispflicht nicht bestehe; vielmehr belässt es § 11 Abs. 3 Satz 6 GlüStVAG M-V samt der hierzu (in Landtags-Drucksache 6/553, S. [28]) gegebenen amtlichen Begründung bei dem Hinweis, die Übergangsvorschriften in § 29 Abs. 4 GlüStV seien zu beachten; eigentliche Ausführungsvorschriften zu diesen im Sinne des Satzes 5 wurden in Mecklenburg-Vorpommern nicht erlassen. Ihrem Wortlaut nach enthalten die — soweit ersichtlich, bezogen auf ihren Regelungsgehalt in hiesigen Gesetzgebungsverfahren nicht in öffentlich zugänglichen amtlichen Quellen erläuterten — Übergangsvorschriften des GlüStV jedoch keine Freistellung vom förmlichen Erlaubniserfordernis für Genehmigungsinhaber nach § 33i GewO, sondern lediglich eine Fiktion materiellrechtlicher Gesetzeskonformität. Hiernach fehlt es der Antragstellerin an der erforderlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis, da deren Notwendigkeit sogleich mit dem Inkrafttreten des neuen § 11 GlüStVAG M-V am 1. Juli 2012 angeordnet wurde.

34

Indessen mag man die genannte „Beachtlichkeits“-Regelung des GlüStVAG M-V, wie die in etwa gleich lautenden Regelungen in Bayern nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland und in § 18 Satz 2 des entsprechenden nordrhein-westfälischen Gesetzes, auch dergestalt zu verstehen haben, dass — etwa im Interesse der Vermeidung von Bürokratiekosten — Genehmigungsinhaber nach § 33i GewO für einen der in § 29 Abs. 4 GlüStV genannten Zeiträume von der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht formell freigestellt wurden bzw. werden und ihnen eine Fortsetzung ihrer bisherigen legalen Tätigkeit ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis ermöglicht wurde bzw. wird (vgl. das Begründungs-Zitat aus der bayerischen Landtags-Drucksache 16/11995, S. 32, im Urteil des VG Augsburg vom 31. Oktober 2013 – Au 5 K 13.604, Au 5 K Au 5 K 13.605 –, juris Rdnr. 45). Auch dies hülfe der Antragstellerin jedoch nicht.

35

Denn sie verfügte und verfügt zur Zeit der angegriffenen Untersagungsverfügung und auch gegenwärtig bezogen auf die Räumlichkeiten in der E- Straße x in C-Stadt gleichfalls nicht über eine Genehmigung zum Betrieb einer Spielhalle gemäß § 33i GewO. Dem Antragsgegner ist in seiner Wertung zu folgen, dass die ihr im Jahr 2010 erteilte derartige Betriebsgenehmigung infolge Nichtausübung des ihr dort erlaubten Betriebs für den Zeitraum von (mehr als) einem Jahr nach § 49 Abs. 2 GewO erlosch. Zutreffend weisen zwar beide Beteiligten einander darauf hin, dass weder Gewerbean- noch -abmeldungen, auch soweit sie unterblieben bzw. von Amts wegen veranlasst wurden, bei der Würdigung der Sachlage allein ausschlaggebende oder gar konstitutive Bedeutung haben, ferner, dass dies auch für die Zahlung von Vergnügungssteuern und die Eigenschaft als Mieterin der Betriebsräumlichkeiten gilt. Ebenfalls zutreffend geht der Antragsgegner jedoch davon aus, dass aus dem Gesamtbild der ihm bekannten Tatsachen mit hinreichender Sicherheit zu schließen ist, dass die Antragstellerin das „Automatencasino F.“ in der E-Straße x in C-Stadt von August 2011 bis September 2012, jeweils einschließlich, nicht betrieb, weil dies ausschließlich die Fa. B. tat. Auch für die Kammer stellt sich eine Betriebsaufgabe der Antragstellerin Ende Juli 2011 für alle ihre C-Städter Standorte als nachvollziehbar motiviert dar, weil gerade Anfang Juli 2011 das Ministerium für Inneres und Sport wegen der u. a. in den drei C-Städter Spielhallen ohne Konzession betriebenen Sportwettenvermittlung gegen sie eine Unterlassungsverfügung erlassen und Strafanzeige erstattet hatte. Bei der jetzt für die Antragstellerin reklamierten Wiederaufnahme der Betriebstätigkeit spielte übergangsweise die personell mit ihr verbundene Fa. H. eine Rolle (etwa bei der verzögerten Abmeldung der G.er Spielhallen und der Anforderung von Genehmigungsformularen), was den Eindruck eines vorübergehenden Totalrückzugs der Antragstellerin aus C-Stadt stärkt. Inwieweit Vereinbarungen der Antragstellerin mit der jedenfalls anfangs ersichtlich mit ihrem Willen in der E-Straße x wirtschaftenden Fa. B. vorläufig waren oder einem Wandel unterlagen, braucht nicht näher erforscht zu werden. Eindeutig ist, dass sich die Fa. B. schon dadurch als Betreiberin der ihr überlassenen Spielhalle betätigte, dass sie — nach Schaffung der seinerzeit hierfür nur notwendigen gewerberechtlichen Voraussetzungen — im eigenen Namen sämtliche in der Betriebsstätte vorhandenen Geldspielgeräte beschaffte und aufstellen ließ sowie Personal beschäftigte und Versorgungsverträge abschloss; auch sonst betrieb sie nach den unwidersprochenen Darstellungen ihres früheren Geschäftsführers die Spielhalle auf eigenes wirtschaftliches Risiko. Die Antragstellerin hält diesem Befund nämlich nur ihre Rüge einer angeblichen Eigenmächtigkeit der Fa. B. entgegen, ohne diese irgendwie zu substantiieren.

36

Das Erlöschen der Betriebsgenehmigung nach § 33i GewO bereits Ende Juli 2012 ist hiernach allein Folge des Zeitablaufs, da die Antragstellerin es auch nicht einmal unternahm, beim Antragsgegner eine Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3 GewO (s. hierzu etwa den Beschluss des VG Stuttgart vom 9. Januar 2014 – 4 K 4801/13 –, Gewerbearchiv – GewArch – 2014, S. 254 f.) zu erwirken. Denn mit der fehlenden Betriebsausübung durch die Genehmigungsinhaberin ist die für die Betriebsgenehmigung essentielle (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2005 – 6 C 8.05 –, GewArch 2006, S. 123 [124 m. w. Nachw.]) Verbindung unterbrochen, die zwischen den beiden Bezugsgrößen Person des Gewerbetreibenden und Räumlichkeiten für die (ihr) genehmigte Gewerbeausübung bestand (vgl. den Beschluss des VG Hamburg vom 10. September 2013 – 4 E 2577/13 –, juris Rdnr. 26 f. m. w. Nachw.).

37

Die Kammer folgt u. a. deswegen nicht, jedenfalls nicht im Sinne der Antragstellerin, der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts – NdsOVG – (Beschluss vom 8. November 2013 – 7 ME 82/13 –, GewArch 2014, S. 30 f., in Anknüpfung an Odenthal, GewArch 2012, 345 [348 f.]; zustimmend VG Halle, Beschluss vom 31. Januar 2014 – 4 B 334/13 –, juris Rdnr. 14), wonach diese Übergangsregelung, u. a. weil sie sich ohne die Erwähnung von Betreibern auf „bestehende Spielhallen“ bezieht, allein objekt- und nicht betreiberbezogen zu verstehen sei. Mit dem Antragsgegner hält sie die abweichende Ansicht des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 8. April 2014 – 1 M 21/14 –, juris Rdnr. 3 – 9; s. auch den Beschluss des VG des Saarlandes vom 27. November 2013 – 1 L 1292/13 –, juris Rdnr. 6) für überzeugender, wonach die Beendigungstatbestände, die für die notwendigen gewerberechtlichen Genehmigungen nach § 33i GewO gesetzlich vorgesehen sind, unberührt bleiben. Denn zutreffend ist darauf abzustellen, dass den Vertragschließenden des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags, der die gegenwärtige Fassung des GlüStV beinhaltete, im Interesse des Fortbestehens glücksspielrechtlicher Marktrestriktionen daran gelegen ist, das europa- und verfassungsrechtliche Gebot kohärenten Einschreitens gegen die Spielsucht durch zügige Bekämpfung auch der besonders gefährlichen Suchtquelle Automatengewinnspiel zu erfüllen (vgl. den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2013 – 3 B 418/13 –, juris Rdnr. 6); dies soll durch eine spürbare Verringerung der Gelegenheiten zu diesem, v. a. in Spielhallen, geschehen; Regelungsinstrumente hierfür sind die Beschränkung der Geltungsdauer bestehender Erlaubnisse und die Erschwerung bzw. der Ausschluss der Neuerteilung. Nur in möglichst beschränktem Umfang kann vor diesem Hintergrund dem gegenläufigen „Bestands- und Vertrauensschutzinteresse der Betreiber […] mit den (verfassungsrechtlich geprüften) Übergangsregelungen für bestehende Spielhallen (§ 29 Abs. 4 [GlüStV]) angemessen Rechnung getragen“ werden (so die — einzige — offizielle Begründung zu dieser Regelung in Landtags-Drucksache 6/552, S. 4). Daher konnten zwar zur Vermeidung von Härten für die gewerblich tätigen Spielhallenbetreiber für die Dauer der „Schonfristen“ die durch den GlüStV oder auf seiner Grundlage neu eingeführten objektbezogenen Betriebsvoraussetzungen, aber nicht allgemein auch die Rechtsfolgen der insbesondere personenbezogenen Beendigungstatbestände, die für die gewerberechtlichen Genehmigungen nach § 33i GewO gesetzlich vorgesehen sind, ausgesetzt werden (so auch Odenthal, a. a. O. S. 348 f., der im Übrigen die Objektbezogenheit des Bestandsschutzes nach der Übergangsvorschrift rein „materiell“ dahingehend versteht, dass bei einem Betreiberwechsel eine Neukonzessionierung erforderlich ist, bei der durchaus deren persönliche und sachliche Voraussetzungen und lediglich noch nicht die Voraussetzungen im Sinne von §§ 24 f. GlüStV zu prüfen sind, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt eine Genehmigung nach § 33i GewO vorlag). Die vom NdsOVG für seine Auslegung des § 29 Abs. 4 GlüStV angeführten Gründe hält die Kammer demgegenüber für weniger tragfähig; dies trifft für die Argumentation mit dem problematischen Wortlaut der Regelung (so auch Odenthal, a. a. O. S. 349) und im niedersächsischen Zustimmungsgesetzgebungsverfahren gegebener amtlicher Begründungen ebenso zu wie für die angeführte Bevorzugung juristischer Personen bei einer „betreiberbezogenen Ausgestaltung des Bestandsschutzes“; denn die im Vergleich zu natürlichen Personen größere Flexibilität juristischer Personen bei der Erwirkung und Ausnutzung von Genehmigungen ist kein Spezifikum des Bestandsschutzes, sondern allgemein der genehmigungsbedürftigen Gewerbstätigkeit, und erscheint daher nicht gleichheitswidrig. Das in dem vom NdsOVG zitierten Aufsatz (Odenthal, a. a. O. S. 348) noch angeführte objektbezogene Verständnis der Übergangsregelung zur 1985 erfolgten Änderung der Spielverordnung kann für die Auslegung der Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 GlüStV schon wegen des sehr unterschiedlichen Wortlauts kaum maßgeblich sein. Überdies betraf die Entscheidung des NdsOVG einen ordnungsgemäß konzessionierten Betreiberwechsel vor Inkrafttreten des neu gefassten GlüStV und insoweit die Frage des (auch für spätere Betreiberwechsel) anwendbaren „Schonfristregimes“ nach Satz 2 und 4 oder nach Satz 3 des § 29 Abs. 4 GlüStV, nicht aber die des Fortbestehens nicht ausgenutzter Betriebsgenehmigungen.

38

Auch bei Annahme der grundsätzlichen glücksspielrechtlichen Genehmigungsfreiheit eines ursprünglich nach § 33i GewO genehmigten Spielhallenbetriebs nach der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV kann so der Antragstellerin nicht der Umstand zugute kommen, dass ihr selbst sowie der Fa. B. jeweils vor dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO für den Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle erteilt wurde und dass diese bei Inkrafttreten des GlüStV am 1. Juli 2012 noch (durch die Fa. B. formell rechtmäßig betrieben) bestand. Wie die Übergangsregelung nicht das Erlöschen der Betriebsgenehmigung der Antragstellerin nach § 33i GewO gemäß § 49 Abs. 2 GewO mit Ablauf des Juli 2012 verhinderte, stand sie auch nicht dem Erlöschen der Genehmigung der Fa. B. mit Ablauf des September 2013 entgegen, nachdem auch durch diese letztgenannte Betreiberin mit Ablauf des September 2012 der Betrieb aufgegeben worden war. Ein Bedarf für eine gesetzliche Prolongierung der Geltungsdauer abweichend von § 49 Abs. 2 GewO ist nicht erkennbar. Zwar ist das vorübergehende gleichzeitige Bestehen mehrerer Betriebsgenehmigungen für dieselbe Betriebsstätte rechtlich zulässig; die Übergangsregelung bezweckt jedoch ersichtlich nur, die Fortsetzung einer bisherigen formell und materiell legalen Tätigkeit zu ermöglichen (vgl. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes – OVGSaar – vom 20. August 2013 – 3 B 387/13 –, juris Rdnr. 15 ff.), wofür es nicht der Hemmung des Auslaufens eines nicht genutzten Erlaubnisstatus bedarf, geschweige denn seines Wiederauflebens (wie es konsequenterweise mit der Antragstellerin sogar für deren bis 2010 tätigen Betriebsvorgänger zu fordern wäre).

39

Der Antragsgegner dürfte auch seine Maßnahme, die er gemäß der ihm hiernach gesetzlich erteilten Ermächtigung gegenüber der Antragstellerin ergriff, am Gebot der Verhältnismäßigkeit orientiert und dabei sein Ermessen pflichtgemäß und beanstandungsfrei ausgeübt haben.

40

Das mit der Verfügung ausgesprochene Verbot, die Spielhalle („Automatencasino“) in dem Geschäftslokal E-Straße x in C-Stadt zu betreiben, erscheint als die angemessene Umsetzung des in § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV kodifizierten Verbots im Einzelfall. Die Antragstellerin hatte ihm als der zuständigen Ordnungsbehörde mit ihren beharrlichen Verstößen gegen das Verbot eines die Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels darstellenden Spielhallenbetriebs ohne Genehmigung Anlass gegeben, dieses ihr gegenüber vollstreckbar zu konkretisieren. Ein „milderes Mittel“ oder eine für den Antragsgegner naheliegende sinnvolle andere Herangehensweise sind nicht ersichtlich; er beschränkte seine Untersagungsverfügung auch lediglich auf das Gebäude, in dem er zuletzt Verstöße der Antragstellerin festgestellt hatte. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Maßnahme nicht auch einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne gerecht würde, was die Auswirkungen auf grundrechtlich geschützte unternehmerische Belange der Antragstellerin angeht sowie auf deren Fähigkeit, im Rahmen rechtmäßig eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetriebe wirtschaftlich zu disponieren.

41

Nachvollziehbar und ohne erkennbaren Rechtsverstoß übte der Antragsgegner ausweislich der Begründung seiner Verfügung auch das ihm eröffnete Ermessen aus. Die von der Antragstellerin angeführten nordrhein-westfälischen oder bayerischen Anwendungshinweise zu § 29 Abs. 4 GlüStV binden den Antragsgegner nicht, ähnliche Direktiven an die hiesigen Glücksspielbehörden sind der Kammer nicht bekannt.

42

Mit zutreffendem Ergebnis prüfte und bewertete der Antragsgegner insbesondere, dass sich seine Untersagungsverfügung nicht gegen eine nur formell illegale, materiell aber genehmigungsfähige gewerbliche Tätigkeit richtete. Denn die untersagte Glücksspieltätigkeit der Antragstellerin in deren verbliebener C-Städter Zweigniederlassung erscheint als gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 GlüStVAG M-V nicht genehmigungsfähig. Wie der Antragsgegner zutreffend ausführte, verstößt sie gegen § 11 Abs. 4 Satz 1 GlüStVAG M-V. Nach dieser Vorschrift ist zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 500 Meter Luftlinie einzuhalten. Dies ist bei dem Geschäftslokal E-Straße x in C-Stadt ausgeschlossen, weil, wie der Antragsgegner zutreffend feststellt, mit 150 m Entfernung bereits weitaus näher dazu, in der E-Straße y, eine Spielhalle (der „I. Spiel Salon“) besteht. Die Kammer hat, jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der genannten Regelung, insbesondere auch bei ihrer Prüfung anhand der verfassungsrechtlichen Ordnung der Kompetenzen von Bund und Ländern und im Hinblick auf das bei der Ausgestaltung grundrechtlicher Inhalts- und Schrankenbestimmungen zu beachtende Übermaßverbot (ebenso, jeweils mit überzeugender Argumentation, etwa die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28. Juni 2013 – Vf. 10-, 11-, 12-, 14- und 19-VII-12 –, NVwZ 2014, S. 141 [142], und die Beschlüsse des OVGSaar vom 10. Februar 2014 – 1 B 476/13 –, juris Rdnr. 10 ff., sowie des VG Oldenburg vom 3. September 2013 – 12 B 5333/13 und 12 B 5412 B 5441/13 –, juris Rdnr. 20 ff. bzw. 23 ff.); angesichts des unspezifischen Vorbringen der Antragstellerin bedarf es vorliegend insoweit keiner weiteren Ausführungen der Kammer.

43

Selbst wenn man annähme, dass für die Betriebsstätte E-Straße x noch ein gesetzlicher Dispens von betriebsstättenbezogenen Genehmigungsvoraussetzungen wie dem Mindestabstandsgebot (§ 25 Abs. 1 GlüStV) nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV wirkt und somit künftig eine Härtefallausnahme nach § 11b GlüStVAG M-V in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV in Betracht zu ziehen sein könnte, dürfte die Nutzbarmachung zugunsten der Antragstellerin an deren vom Antragsgegner in seiner Verfügung auch angesprochener Unzuverlässigkeit scheitern (s. auch § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStVAG M-V); denn tatsächlich meinte die Antragstellerin offenbar, sich im Hinblick auf das vom GlüStV eingeführte neue Spielhallenrecht unter Verstoß gegen die gesetzlichen Gewerbean- und -abmeldungspflichten ihre Befugnis zum Spielhallenbetrieb ohne Genehmigung jedenfalls bis 2017 zu sichern. Dies steht auch ihrem zuletzt geltend gemachten Rechtsanspruch auf eine Betriebsgenehmigung nach § 33i GewO entgegen.

44

Nach Allem muss es, wie gesagt, bei der gesetzlich angeordneten Vollziehbarkeit der unter Punkt 1. der angegriffenen Verfügung ausgesprochenen Untersagung bleiben.

45

Begründet ist der Eilantrag dagegen hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung unter Tenorpunkt 2. im Bescheid vom 2. Dezember 2013. Diese teilt, weil gemäß § 87 Abs. 3 Satz 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes – SOG M-V – mit ihr verbunden, das Schicksal der nach Vorstehendem weiter vollziehbaren Grundverfügung (so das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 16. Dezember 2013 – 3 M 224/13 –, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland 2014, S. 182 [184], und vom 3. Dezember 2007 – 3 O 106/07 –, juris Rdnr. 3) und ist sonst (so noch der Beschluss vom 19. Juni 1997 – 3 M 115/96 –, NVwZ-RechtsprechungsReport 1997, S. 1027 [1029]) nach § 99 Abs. 1 Satz 2 SOG M-V sofort vollziehbar.

46

Die Kammer ändert dies durch antragsgemäße Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, weil der Erfolg des Widerspruchs der Antragstellerin insoweit, nämlich in Gestalt einer die Beschwer beseitigenden Aufhebung oder Änderung der Zwangsgeldandrohung, aus Rechtsgründen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Beschwer besteht darin, dass schon nicht hinreichend erkennbar ist, welche Verhaltensweise der Antragstellerin mit einer Zwangsgeldfestsetzung sanktioniert würde. Denn die von ihr zu unterlassenden Handlungen sind in der Zwangsgeldandrohung nicht klar erkennbar, wie es die besondere Formenstrenge des Vollstreckungsrechts und die Warn- und Begrenzungsfunktion der gesetzlich vorgeschriebenen Androhung von Zwangsmitteln (s. § 87 SOG M-V) erfordern. Daher genügt es nicht, dass die Zwangsgeldandrohung durch ihren Hinweis auf Tenorpunkt 1. und anhand der diesen aufgreifenden Begründung des angegriffenen Bescheids in dem Sinne auslegbar sein mag, dass ein Zwangsgeld für den Fall des Betreibens der Spielhalle entgegen der erfolgten Untersagung angedroht worden sein soll. Dies allein dem Bescheid in der von ihr vorgelegten Fassung (über den Zugang einer Reinschrift enthalten die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge keinen Aufschluss) entnehmen zu müssen, ist der Antragstellerin nicht zumutbar. Es mag dahinstehen, ob die Bestimmtheit der Androhung auch darunter leidet, dass sie nach ihrem missverständlichen Wortlaut womöglich nur bei einem Verstoß der Antragstellerin erst ausgesprochen sein soll („Falls … nicht nachkommt, drohen wir hiermit … an“), ferner, ob es noch ermessensgerecht sein kann, wenn im Sinne von § 87 Abs. 2 Satz 2 SOG M-V vom Setzen einer auch nur kurzen Ausführungsfrist für die Schließung des Spielhallenbetriebs abgesehen wurde, obwohl die Antragstellerin, selbst nicht vor Ort ansässig, beim Bescheidszugang durch einen auswärtigen Rechtsanwalt vertreten wurde.

47

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

48

Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz1, § 52 Abs. 1 und 7 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes; sie berücksichtigt insbesondere die Vorläufigkeit der Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben,

2
1. die Aktenzeichen der Strafurteile des Landgerichtes Stendal gegen Herrn Sch., wohnhaft in G., …, zu benennen,
3
2. dem Antragsteller eine anonymisierte Kopie der letzten rechtskräftigen Verurteilung zur Verfügung zu stellen,
4
3. dem Antragsteller Einsicht in die Vollstreckungsakte zu gewähren,
5

ist zulässig.

6

Insbesondere ist für den hier streitgegenständlichen presserechtlichen Auskunftsanspruch der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.

7

Bei der Erfüllung des Informationsanspruchs der Presse aufgrund gesetzlicher Vorschriften – hier: § 4 Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2013 (GVBl. LSA 2013, 198, 199) – im Weiteren: PresseG LSA – handelt es sich um eine nach öffentlichem Recht zu beurteilende schlicht verwaltende Tätigkeit der Staatsanwaltschaft. Der auf das Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit weisende Zweck der Presseerklärungen schließt es aus, sie den Justizverwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Strafrechtspflege im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG zuzurechnen. Denn es fehlt an einer spezifischen, die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft auf dem Gebiet der Strafrechtspflege kennzeichnenden charakteristischen Aufgabenerfüllung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.4.1988 – 3 C 65/85 – in: ). Gleiches muss für den presserechtlichen Auskunftsanspruch gelten, da dieser ebenso wie die Presseerklärung den Zweck verfolgt, die Öffentlichkeit über das Ergebnis und die Gründe einer Verfahrenseinstellung beziehungsweise einer Anklage oder aber einer Verurteilung zu unterrichten.

8

Der Antrag ist aber unbegründet.

9

Zunächst bestehen gegen die Passivlegitimation der Antragsgegnerin nach der vom Antragsteller beantragten Änderung des Passivrubrums, gegen die der vormalige Antragsgegner keine Einwände erhoben hat und die aus Sicht des beschließenden Gerichts sachdienlich ist, keine Bedenken, da gemäß § 8 Satz 1 AG VwGO LSA auch Landesbehörden fähig sind, am Verfahren beteiligt zu sein. Die Klage ist gegen die Landesbehörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat (§ 8 Satz 2 AG VwGO LSA). Entsprechendes gilt bei dem hier infrage stehenden schlichten Verwaltungshandeln, das im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt wird. Ob § 4 Abs. 1 Satz 2 PresseG LSA („Das Recht auf Auskunft kann gegenüber dem Behördenleiter oder dem von ihm Beauftragten geltend gemacht werden.“) eine Erweiterung des Kreises der zur Auskunft Verpflichteten darstellt mit der Folge, dass sowohl die Staatsanwaltschaft Stendal als für den geltend gemachten Auskunftsanspruch zuständige Adressatin als auch deren Behördenleiter passivlegitimiert ist, bedarf nach der erfolgten Änderung des Passivrubrums keiner Klärung.

10

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO müssen die gesteigerte Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und der Anspruch auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht werden.

11

Im hier zu entscheidenden Fall hat der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.

12

Soweit der Antragsteller unter Ziffer 1. seines Antrags die Benennung der Aktenzeichen der Strafurteile des Landgerichts Stendal gegen Herrn Sch. begehrt, mangelt es bereits an einem streitigen Rechtsverhältnis, weil der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin bislang nicht die Benennung von Aktenzeichen verlangt hat.

13

Darüberhinaus ist der Erklärung des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 18.11.2013, aus dem Kontext der Erwiderung sei zu erkennen, welches Urteil gemeint sei, so dass die Bekanntgabe der Aktenzeichen der Verfahren gegen S. entbehrlich und der Antrag insoweit nur vorsorglich gestellt worden sei, zu entnehmen, dass der Antragsteller an seinem Antrag zu Ziffer 1. nicht länger festhalten will, sondern diesen Antrag zurücknimmt.

14

Der Antragsteller hat weder einen Anspruch auf Überlassung einer anonymisierten Kopie der letzten rechtskräftigen Verurteilung des Herrn Sch. (Ziffer 2. des Antrags) noch auf Einsicht in die Vollstreckungsakte (Ziffer 3. des Antrags).

15

Zwar sind Behörden nach § 4 Abs. 1 PresseG LSA verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen, wobei die Auskunft u. a. nicht an eine bestimmte Form gebunden ist, mithin also grundsätzlich auch durch Überlassung einer (anonymisierten) Kopie eines Strafurteils erfolgen kann.

16

Bei der Ausübung des Ermessens hat die Behörde dem Informationsanspruch der Presse und damit dem Interesse der Öffentlichkeit einerseits und dem Datenschutz und dem Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen andererseits Rechnung zu tragen und beides sachgerecht gegeneinander abzuwägen. Gemäß § 4 Abs. 2 PresseG LSA können Auskünfte verweigert werden, soweit 1. durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder 2. ihnen Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder 3. sie ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzen würden oder 4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

17

Ein Überwiegen des Informationsanspruchs der Presse gegenüber dem Recht des Herrn Sch. am Schutz seiner persönlichen Daten lässt sich vorliegend nicht feststellen, vielmehr würden dessen schutzwürdige Interessen verletzt werden.

18

Ein Akteneinsichtsrecht in die Vollstreckungsakte besteht bereits deshalb nicht, weil die Öffentlichkeit kein Interesse daran haben kann, ob der Betroffene seinen Vollstreckungsauflagen nachkommt, ob er zum Beispiel eine ihm auferlegte Geldsumme in einer Zahlung oder in Raten tätigt. Insoweit überwiegt der Datenschutz und der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen offensichtlich den geltend gemachten Informationsanspruch. Zudem ist nach § 147 StPO das Akteneinsichtsrecht einem eingeschränkten Personenkreis (u. a. Verteidigern) vorbehalten, dem der Antragsteller nicht angehört.

19

Ein Anspruch auf Überlassung eines Urteils gegen Herrn Sch., gegebenenfalls in anonymisierter Form, kommt einem Recht auf Akteneinsicht in ein konkretes Verfahren gleich und ist nicht von dem presserechtlichen Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 PresseG LSA gedeckt. Vielmehr regeln die §§ 475 ff. StPO Auskünfte und Akteneinsichtsrecht für bestimmte Personen, sonstige Stellen, und die Übermittlung von Daten zu bestimmten Zwecken. Der Antragsteller gehört aber weder zu dem in den genannten Vorschriften angesprochenen Personenkreis noch ist einer der dort genannten Zwecke einschlägig. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, Herr Sch. sei in einer Pressekonferenz im September 2009 von dem damaligen Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Stendal, Herrn K., als Kronzeuge gegen den Jerichower Landrat, Herrn L, im sogenannten „Landratsprozess“ „präsentiert“ und als absolut glaubwürdig bezeichnet worden, wobei er verschwiegen habe, dass dieser wegen mehrerer Straftaten (u. a. wegen des verursachten Brandes zweier seiner Autohäuser) rechtskräftig verurteilt worden sei, führt dies weder dazu, dass das Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert ist mit der Folge, dass sich die Überlassung des Urteils der letzten rechtskräftigen Verurteilung gegen Herrn Sch. zu einem Anspruch des Antragstellers verdichtet hat, noch lässt sich insoweit ein Überwiegen seines Auskunftsanspruchs feststellen. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist Aufgabe des zur Entscheidung im strafgerichtlichen Verfahren berufenen Gerichts. Der Umstand, dass ein Zeuge bereits rechtskräftig verurteilt wurde, zieht nicht von vornherein seine Glaubwürdigkeit in Frage. Die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage ist abhängig von den gesamten Umständen des konkreten Strafverfahrens. Außerhalb des Verfahrens liegende Umstände wie z. B. Vorstrafen eines Zeugen haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, weil das Gericht seine Überzeugung allein aus dem Inhalt der mündlichen Verhandlung schöpft. Daher ist kein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe rechtskräftiger Verurteilungen gegen Herrn Sch. ersichtlich, soweit es um die Berichterstattung über einen gegen den Jerichower Landrat, Herrn L, gerichteten Strafprozess geht. Die Überlassung des entsprechenden Strafurteils ist daher nicht von dem presserechtlichen Auskunftsanspruch gedeckt.

20

Aus den vorstehenden Gründen war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

22

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 und 3 GKG. Mit Blick darauf, dass ein Klageverfahren weder ersichtlich noch angekündigt ist und der Antragsteller im vorliegenden Anordnungsverfahren das begehrt, was ihm in einem Hauptsacheverfahren zustünde, entspricht der Streitwert im Eilverfahren der Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte war vom Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 € auszugehen.


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Zwangsgeldandrohung in Punkt 2. des Tenors der Verfügung des Antragsgegners vom 2. Dezember 2013 (…) wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu vier Fünfteln, der Antragsgegner zu einem Fünftel.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vollziehbarkeit einer vom Antragsgegner ausgesprochenen, den Betrieb einer Spielhalle betreffenden gebührenpflichtigen Untersagungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung.

2

Sie hat seit der Gründung im Sommer 2010 ihren Sitz in A-Stadt unter der im Rubrum genannten Anschrift und ist beim Amtsgericht unter Nr. xxx ins Handelsregister B eingetragen. Ihr Gegenstand ist u. a. der Betrieb und die Übernahme von Spielhallen sowie die Aufstellung von Geldspielgeräten und der Betrieb von Internetzentren. Sie verfügt über eine Erlaubnis des Bezirksamts D. vom 16. August 2010 zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c Abs. 1 der GewerbeordnungGewO –.

3

Zum 1. September 2010 meldete sie beim Antragsgegner als unselbständige Zweigstelle eine vom vorherigen Betreiber übernommene Spielhalle in angemieteten Räumlichkeiten mit 110 m² Grundfläche im Erdgeschoss von Vorder- und Hinterhaus in der E-Straße x in C-Stadt (das „Automatencasino F.“) an. Der Antragsgegner erteilte ihr, bezogen auf diese Spielhalle entsprechend der beigefügten Grundrisszeichnung, eine Betriebserlaubnis nach § 33i Abs. 1 GewO. Bei der Abnahme durch die Gewerbeaufsicht waren laut Protokoll neun Geldspielgeräte und fünf Sportwett-Terminals vorhanden, gewertet als aufgestellt von der Betreiberin, der Antragstellerin.

4

Dieser untersagte mit Bescheid vom 1. Juli 2011, angegriffen im hier anhängigen Klageverfahren 7 A 1225/11, das Ministerium für Inneres und Sport die Vermittlung von Sportwetten über Sportwett-Terminals, die sie in verschiedenen Betriebsstätten im Land anbot.

5

Am 5. August 2011 ging beim Antragsgegner die unter dem 29. Juli 2011 abgefasste Gewerbeanmeldung der Fa. B., A-Stadt, ein, bezogen auf die Betriebsstätte E-Straße x in C-Stadt, in der ab dem 1. August 2011 eine unselbständige Zweigstelle der Gesellschaft betrieben werde, deren Zweck der Betrieb von Spiel-, Freizeit- und Internetzentren und das Aufstellen von Automaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit sei. Als Grund für die Anmeldung wurde „Erbfolge/Kauf/Pacht“, als Name des früheren Gewerbetreibenden die Bezeichnung der Antragstellerin angegeben. Unter dem 31. August 2011 erstellte der Antragsgegner diese Anmeldung erneut per EDV und vermerkte als ausgeübte Tätigkeit den Betrieb einer Spielhalle. Ebenfalls unter dem 31. August 2011 erteilte er der Fa. B. eine Betriebserlaubnis nach § 33i GewO, bezogen auf die Spielhalle E-Straße x. Das Abnahmeprotokoll dokumentierte neun Geldspielgeräte als aufgestellt durch die (neue) Betreiberin.

6

Auf eine E-Mail-Nachfrage des Antragsgegners vom 6. September 2011 u. a. nach der Gewerbeabmeldung teilte die Geschäftsführerin der Antragstellerin mit E-Mail vom 8. September 2011 mit: Grund für die Nichtabmeldung des Gewerbes und das Weiterbetreiben der Spielhalle sei, dass es noch keinen Kaufvertrag gebe; ob dieser zustande kommen werde, sei ungewiss. Es werde gebeten, die neue Erlaubnis zurückzustellen und einstweilen die Antragstellerin weiter als Betreiberin und Konzessionsinhaberin zu führen.

7

Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 erinnerte der Antragsgegner die Antragstellerin an die Gewerbeabmeldung, da sie den Betrieb der Spielhalle in der E-Straße x (und zweier weiterer Spielhallen in C-Stadt-G.) am 1. August 2011 aufgegeben habe. Die Antragstellerin ließ am Folgetag anwaltlich mitteilen, eine Abmeldung komme frühestens bei einem Abschluss der Verhandlungen über eine Übernahme des Standorts C-Stadt mit den drei Spielhallenbetrieben durch die Fa. B. in Betracht, und unter dem 30. August 2012, die Verhandlungen hätten sich verzögert.

8

Mit Telefax vom 5. Februar 2013 übermittelte die Fa. B. eine unter dem 1. Oktober 2012 abgefasste, auf jenes Datum und den Spielhallenbetrieb E-Straße x bezogene Gewerbeabmeldung wegen „Gesellschafteraustritts“. Die Fa. B. hatte von August 2011 bis September 2012 die Vergnügungssteuererklärungen für die Spielhalle in der E-Straße x abgegeben.

9

Mit Anwaltsschreiben vom 23. April 2013 teilte die Antragstellerin mit, sie werde ihre gewerbliche Tätigkeit bezüglich der Betriebe in C-Stadt-G. abmelden, verzichte insoweit aber nicht auf die Spielhallenkonzession; den Spielhallenbetrieb in der E-Straße x betreibe sie dagegen weiter, so dass insoweit eine Abmeldung nicht in Betracht komme. Seit Oktober 2012 hatte wieder die Antragstellerin die Vergnügungssteuererklärungen für den letztgenannten Betrieb abgegeben.

10

Im Verlauf weiterer Korrespondenz der Beteiligten und gestützt auf Anrufe des früheren Geschäftsführers der Fa. B., der sich über doppelte Gewerbeanmeldungen, betreffend die C-Stadt-G.er Betriebe, beklagte und fernmündlich sowie auch schriftlich bekundete, er habe, wenn er auch Gesellschafter der Antragstellerin sei, seit August 2011 den Betrieb in der E-Straße x nur im Namen der Fa. B. geführt, die selbst das gesamte unternehmerische Risiko getragen und niemanden am Gewinn beteiligt habe und für die dort durch sie von Drittfirmen geleaste Geldspielgeräte aufgestellt worden seien, hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zur Möglichkeit einer Betriebsschließung nach § 15 Abs. 2 GewO und einer Ahndung an. Die Antragstellerin betreibe die Spielhalle ohne Genehmigung, denn die erteilte Genehmigung gemäß § 33i GewO sei nach § 49 Abs. 2 GewO erloschen.

11

Die Antragstellerin wandte ein, durchweg allein sie sei Mieterin des Geschäftslokals in der E-Straße x gewesen; der Fa. B. sei zu Unrecht eine Betriebsgenehmigung erteilt worden, denn sie habe nämlich lediglich im Auftrag der Antragstellerin gehandelt, die deswegen ihr Gewerbe auch nicht abgemeldet habe; die Konzession bestehe daher fort. Vorsorglich beantragte sie eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Spielhallenbetrieb nach § 11 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrags – GlüStVAG M-V –.

12

Mit Bescheid vom 26. September 2013 meldete der Antragsgegner den Gewerbebetrieb der Antragstellerin von Amts wegen zum 31. Juli 2011 ab. Die Antragstellerin legte anwaltlich Widerspruch hiergegen ein, nachdem sie zuvor ebenfalls unter dem 26. September 2013 eine neue Gewerbeanmeldung zum 1. Oktober 2012 („Neugründung nach Übernahme“) und einen Antrag auf erneute Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 33i GewO sowie auf eine Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO eingereicht hatte.

13

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2013, wegen dessen teilweise handschriftlicher Gestaltung auf die von der Antragstellerin vorgelegte Kopie des ihr zugestellten, nicht unterzeichneten Exemplars verwiesen wird, untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin ab der Bekanntgabe des Bescheids den Betrieb der Spielhalle in der E-Straße x (Tenorpunkt 1.) und erhob hierfür eine Gebühr von 2.000 € sowie Zustellauslagen von 2,32 € (3.), zu zahlen einen Monat nach Bestandskraft des Bescheids. Tenorpunkt 2. lautet: „Falls die [Antragstellerin] der Untersagung (der Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung) die Spielhalle in der E-Straße x, [PLZ] gemäß Ziffer 1 des Bescheides nicht nachkommt, drohen wir hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € an.“; über den in Klammern gesetzten Wörtern steht handschriftlich „des Betriebes“, und am rechten Rand ist eine Korrekturmarke. In der Begründung zur Untersagung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV hieß es u. a.: Der Betrieb der Spielhalle werde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit untersagt. Er sei nicht erlaubt, da sowohl die Genehmigung der Antragstellerin nach § 33i GewO als auch diejenige der Fa. B. nach § 49 Abs. 2 GewO erloschen sei; hiernach treffe auch die Vereinbarkeitsfiktion, bezogen auf die Regelungen des 2011 geändert neu beschlossenen Glücksspielstaatsvertrags – GlüStV –, nicht zu. Eine erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis könne unter keinen Umständen erteilt werden, da die Spielhalle von der nächstgelegenen in der E-Straße y nur 150 m entfernt sei.

14

Über den Widerspruch der Antragstellerin hiergegen vom 13. Dezember 2013 ist noch nicht entschieden.

15

Ebenfalls am 13. Dezember 2013 hat sich die Antragstellerin mit dem vorliegenden Eilrechtsschutzbegehren an das Gericht gewandt. Sie macht geltend: Die vom Antragsteller angeführten Indizien aus der Zeit der Tätigkeit der — teilweise eigenmächtig handelnden — Fa. B. entkräfteten nicht ihr, der Antragstellerin, Vorbringen, dass eine Betriebsaufgabe durch sie nicht erfolgt sei. Ihr Betrieb genieße, da vor dem 28. Oktober 2011 konzessioniert, gemäß § 29 Abs. 4 GlüStV bis zum 30. Juni 2017 Bestandsschutz, der im Übrigen objekt- und nicht betreiberbezogen wirke; danach habe sie einen Anspruch auf Neukonzessionierung. Die Antragstellerin beantragt,

16

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Untersagungsverfügung de[s] Antragsgegner[s] vom 2. Dezember 2013 anzuordnen.

17

Der Antragsgegner beantragt,

18

den Antrag abzulehnen,

19

und verteidigt seine Verfügung. Die Fa. B. habe im Übrigen für die Zeit ihrer Tätigkeit in Absprache mit der Antragstellerin Miete und Stromkosten für die Räumlichkeiten direkt an Vermieter und Stromversorger entrichtet und Versorgungsverträge sowie Verträge über die aufgestellten Spielgeräte bei Beendigung ihrer Tätigkeit selbst gekündigt.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge (eine Heftung) Bezug genommen.

II.

21

Die Kammer legt den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dahingehend aus, dass er sich nur gegen die Tenorpunkte 1. und 2. der Verfügung vom 2. Dezember 2013 richtet; denn hinsichtlich der Kostenerhebung ist ein Rechtsschutzinteresse gegenwärtig mangels Bestandskraft des Bescheids, deren Erfordernis (neben der zusätzlich gewährten Zahlungsfrist) das Leistungsgebot für unbestimmte Zeit aufschiebt, nicht erkennbar.

22

Der Antrag ist im genannten Umfang gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – statthaft, weil der fristgemäß eingelegte Widerspruch gegen Nr. 1 und 2 der Verfügung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat; er ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin im genannten Umfang ein Rechtsschutzinteresse zur Seite steht, weil der Bescheid ihr insgesamt wirksam durch Zustellung an ihre Bevollmächtigten am 11. Dezember 2013 bekanntgegeben wurde. Die Adressierung und Kennzeichnung der Zustellungsurkunde bei den Verwaltungsvorgängen lässt keinen Raum für Zweifel am Bekanntgabewillen des Antragsgegners, auch wenn der Bescheid in Gestalt der zahlreichen handschriftlichen Verbesserungen und Korrekturmarkierungen Merkmale eines noch redaktioneller Überarbeitung bedürfenden Entwurfs trägt. Auf den ausdrücklichen Hinweis der Antragstellerin, der diese Gestalt des als Anlage zur Antragsschrift übermittelten Bescheids betrifft, welcher in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen auch nur als Kopie in der gleichen, von der Antragstellerin stammenden Form überliefert ist, ist der Antragsgegner auch nicht eingegangen; vielmehr verteidigt und bekräftigt er seine Entscheidung in der Sache, wobei er zutreffend auf die Entbehrlichkeit einer Unterschrift seiner beauftragten Sachbearbeiterin wegen der aufgedruckten Namenswiedergabe gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG M-V – hinweist.

23

Der Eilantrag ist jedoch nur teilweise begründet.

24

Hinsichtlich der unter Tenorpunkt 1. verfügten Untersagung muss auch im Streitfall das in der genannten Vorschrift des GlüStV typisierend höher gewichtete öffentliche Vollzugsinteresse nicht gegenüber dem Interesse der Antragstellerin zurückstehen, weiter auch aus dem Betrieb von Geldspielgeräten in der Spielhalle E-Straße x in C-Stadt Einkünfte zu erzielen. Denn die Untersagung erscheint bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig, und der Widerspruch der Antragstellerin dürfte daher keine Aussicht auf Erfolg haben; vor diesem Hintergrund bietet der Sach- und Streitstand bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Betrachtung keinen Anlass, das Verhältnis von Vollzugs- und Aufschubsinteresse abweichend von der gesetzgeberischen Gewichtung zu beurteilen.

25

Zutreffend dürfte nämlich der Antragsgegner seine Verfügung, wie geschehen, auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV stützen. Die Geltung dieser Vorschrift ist zwar nicht durch den GlüStV angeordnet; dieser schreibt für Spielhallen gemäß der Legaldefinition in seinem § 3 Abs. 7, zu denen auch das streitgegenständliche „AutomatencasinoF.“ in der E-Straße x in C-Stadt gehört, nämlich in § 2 Abs. 3 Satz 1 vor, dass für sie, soweit sie — wie im Streitfall — Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereithalten, nur einige Vorschriften des GlüStV gelten, wobei § 9 nicht mit aufgezählt ist. Auch traf der hiesige Landesgesetzgeber im Rahmen des zur Spielhallenerlaubnis nach dem neuen § 24 GlüStV eingeräumten Vorbehalts für Ausführungsbestimmungen der Länder nach Absatz 3 der Vorschrift sowie zur Ausgestaltung der Beschränkungen nach §§ 25 und 26 und des Übergangsrechts nach § 29 GlüStV mit Änderungsgesetz vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 232) in Gestalt von §§ 11 bis 11b GlüStVAG M-V spielhallenbezogene Regelungen, die keine Bezugnahme auf § 9 GlüStV enthalten, und dekretierte dabei im neuen § 1 Satz 2 GlüStVAG M-V deren — dort offenbar gemeint: alleinige — Geltung für Spielhallen: „Für Spielbanken geltennur die §§ 17, 18 und 21, für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, die §§ 11 bis 11b [und eine Ordnungswidrigkeitenvorschrift], für Gaststätten […; Hervorhebung durch die Kammer].“ Indessen ergänzte er auch die bestehende ausdrückliche, die Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und 4 GlüStV betreffende Aufgabenübertragung im Sinne von Art. 72 Abs. 3 Satz 1 der Landesverfassung, die in § 19 Abs. 2 GlüStVAG M-V erfolgte, um eine solche „für Spielhallen im Sinne von § 2 [Abs.] 3 [GlüStV]“. Hieraus ist zu schließen, dass er auf solche Spielhallen auch die Vorschriften von GlüStV und GlüStVAG M-V über die Glücksspielaufsicht, die hierfür zuständigen Behörden und das hierfür geltende Verfahrensrecht angewandt wissen will, wenn er dies auch deutlicher hätte regeln können. Denn ohne eine Transformation dieser Regelungsgegenstände wäre die Aufgabenübertragung sinnlos, und eine entsprechende Regelungsabsicht wurde schließlich auch in der (mit einem kleinen Redaktionsversehen behafteten) Begründung zur Änderung von § 19 Abs. 2 GlüStVAG M-V im Regierungsentwurf des Änderungsgesetzes (Landtags-Drucksache 6/553, S. [32]) verlautbart (s. ferner zur Zulässigkeit von in einzelnen Bundesländen auch vor dem Hintergrund von § 2 Abs. 3 Satz 1 GlüStV geltenden glücksspielrechtlichen gesetzlichen Eingriffsnormen, die Spielhallen betreffen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts – VG – Mainz vom 9. September 2013 – 6 L 815/13.MZ –, juris Rdnr. 4).

26

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV erforderliche Anordnungen im Einzelfall insbesondere erlassen, indem sie die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagt; derlei Anordnungen dienen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV der Aufgabe der Glücksspielaufsicht, die Erfüllung der nach dem GlüStV bestehenden oder auf seiner Grundlage begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben.

27

Da sich das von der angegriffenen Verfügung betroffene Vorhaben der Antragstellerin allein auf dem Gebiet der kreisfreien Stadt des Antragsgegners abspielt, ist dieser gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GlüStVAG M-V zur Durchsetzung des GlüStV und darauf beruhenden Rechts als örtliche Ordnungsbehörde zuständig, wie es im Übrigen auch der Aufgabenübertragung „für Spielhallen im Sinne von § 2 [Abs.] 3 [GlüStV]“ auf seine Körperschaft in § 19 Abs. 2 Satz 1 GlüStVAG M-V entspricht.

28

Dass vor Bescheidserlass förmliche schriftliche Anhörungen der Antragstellerin ausdrücklich nur zu einem erwogenen Vorgehen des Antragsgegners nach § 15 Abs. 2 GewO erfolgten, erscheint unschädlich. Denn die Behördenzuständigkeit und die tatbestandlichen Voraussetzungen nach dieser Vorschrift und nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV sind, soweit es die Sachlage im Streitfall betrifft, kongruent, da der Antragsgegner als örtliche Ordnungsbehörde nicht nur im genannten Umfang für die Glücksspielaufsicht, sondern nach der Landesverordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im allgemeinen Gewerberecht auch nach §§ 14 bis 15b GewO sowie für Erlaubnisse und Anordnungen im Zusammenhang mit Spielgeräten und Spielhallen zuständig ist und da es jeweils um das Fehlen der notwendigen Erlaubnis geht; auch die gesetzliche Ermessensermächtigung besteht in gleicher Weise. Zudem kann es die Antragstellerin nach § 45 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 VwVfG M-V noch im Rahmen ihres eingelegten Rechtsbehelfs unternehmen, den Antragsteller umzustimmen, was etwaige Anhörungsmängel unbeachtlich macht.

29

In dieser wie auch in sonstiger Hinsicht ist im Streitfall, zumal im Eilverfahren, nicht abschließend über das Konkurrenzverhältnis zwischen § 15 Abs. 2 GewO und § 9 GlüStV zu entscheiden, da der Antragsgegner gegen die Antragstellerin bisher erkennbar nur nach der letztgenannten, einen gesetzlichen Sofortvollzug der getroffenen Anhörungen regelnden Vorschrift vorgeht. Einen Anwendungsvorrang von § 15 Abs. 2 GewO, der mit der Notwendigkeit behördlicher Sofortvollzugsanordnungen bei dringlichen Untersagungen einherginge, kann die Kammer jedenfalls nicht erkennen; beide genannten Vorschriften stellen behördliche Reaktionsmöglichkeiten für den Fall des Fehlens einer oder mehrerer kumulativ erforderlicher Erlaubnisse für die betroffene gewerbliche Betätigung bereit (s. zum grundsätzlich unabhängigen Bestehen der Erlaubniserfordernisse nach § 33i GewO einer- und §§ 4, 24 GlüStV/§ 11 GlüStVAG M-V andererseits die Regelung zur verfahrensrechtlichen Handhabung der Erlaubniserteilung in § 11 Abs. 3 Satz 5 GlüStVAG M-V; einen Vorrang der glücksspielrechtlichen Eingriffsgrundlage nehmen in Bundesländern, in denen, wie auch in Mecklenburg-Vorpommern, keine Genehmigung mit Konzentrationswirkung vorgesehen ist, etwa der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 – 10 CS 13.2296, 10 CS 13.2297 und 10 CS 110 CS 13.2300 –, jeweils juris Rdnr. 25 ff. bzw. 26 f., und das VG Mainz, a. a. O., Rdnr. 3 f., an).

30

Auch die Voraussetzungen der glücksspielbehördlichen Betriebsuntersagung sind danach nämlich erfüllt; denn zutreffend würdigt der Antragsgegner die Betätigung der Antragstellerin im Gebäude E-Straße x als unerlaubtes Glücksspiel im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV. Durch Vorhaltung betriebsbereiter Geldspielgeräte und eines Geldwechslers für ihre Kunden, wie sie der Antragsgegner in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen zuletzt für den 24. September 2013 dokumentierte, veranstaltet die Antragstellerin öffentlich und entgeltlich im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GlüStV Glücksspiele; hierfür bedürfte sie einer Erlaubnis, über die sie aber nicht verfügt.

31

Den vorsorglichen glücksspielrechtlichen Genehmigungsantrag der Antragstellerin nach § 11 GlüStVAG M-V vom 25./26. Juni 2013 hat der Antragsgegner nicht positiv verbeschieden; die Antragstellerin berichtet in ihrer Antragsbegründung, sie habe ihn zurückgenommen.

32

Nach dem Übergangsrecht des § 29 GlüStV verfügt die Antragstellerin gleichfalls nicht über die notwendige Erlaubnis zur Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels in der Spielhalle in der E-Straße x in C-Stadt.

33

Anders als in manchen anderen Bundesländern, etwa nach § 51 Abs. 4 Satz 1 oder 2 des Landesglücksspielgesetzes in Baden-Württemberg, nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt oder nach § 10 Abs. 2 des Thüringer Spielhallengesetzes in jenen Bundesländern, ist in Mecklenburg-Vorpommern nicht ausdrücklich angeordnet, dass für eine Übergangszeit bei Vorliegen einer Genehmigung gemäß § 33i GewO eine gesonderte landesrechtliche glücksspielrechtliche Erlaubnispflicht nicht bestehe; vielmehr belässt es § 11 Abs. 3 Satz 6 GlüStVAG M-V samt der hierzu (in Landtags-Drucksache 6/553, S. [28]) gegebenen amtlichen Begründung bei dem Hinweis, die Übergangsvorschriften in § 29 Abs. 4 GlüStV seien zu beachten; eigentliche Ausführungsvorschriften zu diesen im Sinne des Satzes 5 wurden in Mecklenburg-Vorpommern nicht erlassen. Ihrem Wortlaut nach enthalten die — soweit ersichtlich, bezogen auf ihren Regelungsgehalt in hiesigen Gesetzgebungsverfahren nicht in öffentlich zugänglichen amtlichen Quellen erläuterten — Übergangsvorschriften des GlüStV jedoch keine Freistellung vom förmlichen Erlaubniserfordernis für Genehmigungsinhaber nach § 33i GewO, sondern lediglich eine Fiktion materiellrechtlicher Gesetzeskonformität. Hiernach fehlt es der Antragstellerin an der erforderlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis, da deren Notwendigkeit sogleich mit dem Inkrafttreten des neuen § 11 GlüStVAG M-V am 1. Juli 2012 angeordnet wurde.

34

Indessen mag man die genannte „Beachtlichkeits“-Regelung des GlüStVAG M-V, wie die in etwa gleich lautenden Regelungen in Bayern nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland und in § 18 Satz 2 des entsprechenden nordrhein-westfälischen Gesetzes, auch dergestalt zu verstehen haben, dass — etwa im Interesse der Vermeidung von Bürokratiekosten — Genehmigungsinhaber nach § 33i GewO für einen der in § 29 Abs. 4 GlüStV genannten Zeiträume von der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht formell freigestellt wurden bzw. werden und ihnen eine Fortsetzung ihrer bisherigen legalen Tätigkeit ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis ermöglicht wurde bzw. wird (vgl. das Begründungs-Zitat aus der bayerischen Landtags-Drucksache 16/11995, S. 32, im Urteil des VG Augsburg vom 31. Oktober 2013 – Au 5 K 13.604, Au 5 K Au 5 K 13.605 –, juris Rdnr. 45). Auch dies hülfe der Antragstellerin jedoch nicht.

35

Denn sie verfügte und verfügt zur Zeit der angegriffenen Untersagungsverfügung und auch gegenwärtig bezogen auf die Räumlichkeiten in der E- Straße x in C-Stadt gleichfalls nicht über eine Genehmigung zum Betrieb einer Spielhalle gemäß § 33i GewO. Dem Antragsgegner ist in seiner Wertung zu folgen, dass die ihr im Jahr 2010 erteilte derartige Betriebsgenehmigung infolge Nichtausübung des ihr dort erlaubten Betriebs für den Zeitraum von (mehr als) einem Jahr nach § 49 Abs. 2 GewO erlosch. Zutreffend weisen zwar beide Beteiligten einander darauf hin, dass weder Gewerbean- noch -abmeldungen, auch soweit sie unterblieben bzw. von Amts wegen veranlasst wurden, bei der Würdigung der Sachlage allein ausschlaggebende oder gar konstitutive Bedeutung haben, ferner, dass dies auch für die Zahlung von Vergnügungssteuern und die Eigenschaft als Mieterin der Betriebsräumlichkeiten gilt. Ebenfalls zutreffend geht der Antragsgegner jedoch davon aus, dass aus dem Gesamtbild der ihm bekannten Tatsachen mit hinreichender Sicherheit zu schließen ist, dass die Antragstellerin das „Automatencasino F.“ in der E-Straße x in C-Stadt von August 2011 bis September 2012, jeweils einschließlich, nicht betrieb, weil dies ausschließlich die Fa. B. tat. Auch für die Kammer stellt sich eine Betriebsaufgabe der Antragstellerin Ende Juli 2011 für alle ihre C-Städter Standorte als nachvollziehbar motiviert dar, weil gerade Anfang Juli 2011 das Ministerium für Inneres und Sport wegen der u. a. in den drei C-Städter Spielhallen ohne Konzession betriebenen Sportwettenvermittlung gegen sie eine Unterlassungsverfügung erlassen und Strafanzeige erstattet hatte. Bei der jetzt für die Antragstellerin reklamierten Wiederaufnahme der Betriebstätigkeit spielte übergangsweise die personell mit ihr verbundene Fa. H. eine Rolle (etwa bei der verzögerten Abmeldung der G.er Spielhallen und der Anforderung von Genehmigungsformularen), was den Eindruck eines vorübergehenden Totalrückzugs der Antragstellerin aus C-Stadt stärkt. Inwieweit Vereinbarungen der Antragstellerin mit der jedenfalls anfangs ersichtlich mit ihrem Willen in der E-Straße x wirtschaftenden Fa. B. vorläufig waren oder einem Wandel unterlagen, braucht nicht näher erforscht zu werden. Eindeutig ist, dass sich die Fa. B. schon dadurch als Betreiberin der ihr überlassenen Spielhalle betätigte, dass sie — nach Schaffung der seinerzeit hierfür nur notwendigen gewerberechtlichen Voraussetzungen — im eigenen Namen sämtliche in der Betriebsstätte vorhandenen Geldspielgeräte beschaffte und aufstellen ließ sowie Personal beschäftigte und Versorgungsverträge abschloss; auch sonst betrieb sie nach den unwidersprochenen Darstellungen ihres früheren Geschäftsführers die Spielhalle auf eigenes wirtschaftliches Risiko. Die Antragstellerin hält diesem Befund nämlich nur ihre Rüge einer angeblichen Eigenmächtigkeit der Fa. B. entgegen, ohne diese irgendwie zu substantiieren.

36

Das Erlöschen der Betriebsgenehmigung nach § 33i GewO bereits Ende Juli 2012 ist hiernach allein Folge des Zeitablaufs, da die Antragstellerin es auch nicht einmal unternahm, beim Antragsgegner eine Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3 GewO (s. hierzu etwa den Beschluss des VG Stuttgart vom 9. Januar 2014 – 4 K 4801/13 –, Gewerbearchiv – GewArch – 2014, S. 254 f.) zu erwirken. Denn mit der fehlenden Betriebsausübung durch die Genehmigungsinhaberin ist die für die Betriebsgenehmigung essentielle (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2005 – 6 C 8.05 –, GewArch 2006, S. 123 [124 m. w. Nachw.]) Verbindung unterbrochen, die zwischen den beiden Bezugsgrößen Person des Gewerbetreibenden und Räumlichkeiten für die (ihr) genehmigte Gewerbeausübung bestand (vgl. den Beschluss des VG Hamburg vom 10. September 2013 – 4 E 2577/13 –, juris Rdnr. 26 f. m. w. Nachw.).

37

Die Kammer folgt u. a. deswegen nicht, jedenfalls nicht im Sinne der Antragstellerin, der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts – NdsOVG – (Beschluss vom 8. November 2013 – 7 ME 82/13 –, GewArch 2014, S. 30 f., in Anknüpfung an Odenthal, GewArch 2012, 345 [348 f.]; zustimmend VG Halle, Beschluss vom 31. Januar 2014 – 4 B 334/13 –, juris Rdnr. 14), wonach diese Übergangsregelung, u. a. weil sie sich ohne die Erwähnung von Betreibern auf „bestehende Spielhallen“ bezieht, allein objekt- und nicht betreiberbezogen zu verstehen sei. Mit dem Antragsgegner hält sie die abweichende Ansicht des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 8. April 2014 – 1 M 21/14 –, juris Rdnr. 3 – 9; s. auch den Beschluss des VG des Saarlandes vom 27. November 2013 – 1 L 1292/13 –, juris Rdnr. 6) für überzeugender, wonach die Beendigungstatbestände, die für die notwendigen gewerberechtlichen Genehmigungen nach § 33i GewO gesetzlich vorgesehen sind, unberührt bleiben. Denn zutreffend ist darauf abzustellen, dass den Vertragschließenden des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags, der die gegenwärtige Fassung des GlüStV beinhaltete, im Interesse des Fortbestehens glücksspielrechtlicher Marktrestriktionen daran gelegen ist, das europa- und verfassungsrechtliche Gebot kohärenten Einschreitens gegen die Spielsucht durch zügige Bekämpfung auch der besonders gefährlichen Suchtquelle Automatengewinnspiel zu erfüllen (vgl. den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2013 – 3 B 418/13 –, juris Rdnr. 6); dies soll durch eine spürbare Verringerung der Gelegenheiten zu diesem, v. a. in Spielhallen, geschehen; Regelungsinstrumente hierfür sind die Beschränkung der Geltungsdauer bestehender Erlaubnisse und die Erschwerung bzw. der Ausschluss der Neuerteilung. Nur in möglichst beschränktem Umfang kann vor diesem Hintergrund dem gegenläufigen „Bestands- und Vertrauensschutzinteresse der Betreiber […] mit den (verfassungsrechtlich geprüften) Übergangsregelungen für bestehende Spielhallen (§ 29 Abs. 4 [GlüStV]) angemessen Rechnung getragen“ werden (so die — einzige — offizielle Begründung zu dieser Regelung in Landtags-Drucksache 6/552, S. 4). Daher konnten zwar zur Vermeidung von Härten für die gewerblich tätigen Spielhallenbetreiber für die Dauer der „Schonfristen“ die durch den GlüStV oder auf seiner Grundlage neu eingeführten objektbezogenen Betriebsvoraussetzungen, aber nicht allgemein auch die Rechtsfolgen der insbesondere personenbezogenen Beendigungstatbestände, die für die gewerberechtlichen Genehmigungen nach § 33i GewO gesetzlich vorgesehen sind, ausgesetzt werden (so auch Odenthal, a. a. O. S. 348 f., der im Übrigen die Objektbezogenheit des Bestandsschutzes nach der Übergangsvorschrift rein „materiell“ dahingehend versteht, dass bei einem Betreiberwechsel eine Neukonzessionierung erforderlich ist, bei der durchaus deren persönliche und sachliche Voraussetzungen und lediglich noch nicht die Voraussetzungen im Sinne von §§ 24 f. GlüStV zu prüfen sind, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt eine Genehmigung nach § 33i GewO vorlag). Die vom NdsOVG für seine Auslegung des § 29 Abs. 4 GlüStV angeführten Gründe hält die Kammer demgegenüber für weniger tragfähig; dies trifft für die Argumentation mit dem problematischen Wortlaut der Regelung (so auch Odenthal, a. a. O. S. 349) und im niedersächsischen Zustimmungsgesetzgebungsverfahren gegebener amtlicher Begründungen ebenso zu wie für die angeführte Bevorzugung juristischer Personen bei einer „betreiberbezogenen Ausgestaltung des Bestandsschutzes“; denn die im Vergleich zu natürlichen Personen größere Flexibilität juristischer Personen bei der Erwirkung und Ausnutzung von Genehmigungen ist kein Spezifikum des Bestandsschutzes, sondern allgemein der genehmigungsbedürftigen Gewerbstätigkeit, und erscheint daher nicht gleichheitswidrig. Das in dem vom NdsOVG zitierten Aufsatz (Odenthal, a. a. O. S. 348) noch angeführte objektbezogene Verständnis der Übergangsregelung zur 1985 erfolgten Änderung der Spielverordnung kann für die Auslegung der Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 GlüStV schon wegen des sehr unterschiedlichen Wortlauts kaum maßgeblich sein. Überdies betraf die Entscheidung des NdsOVG einen ordnungsgemäß konzessionierten Betreiberwechsel vor Inkrafttreten des neu gefassten GlüStV und insoweit die Frage des (auch für spätere Betreiberwechsel) anwendbaren „Schonfristregimes“ nach Satz 2 und 4 oder nach Satz 3 des § 29 Abs. 4 GlüStV, nicht aber die des Fortbestehens nicht ausgenutzter Betriebsgenehmigungen.

38

Auch bei Annahme der grundsätzlichen glücksspielrechtlichen Genehmigungsfreiheit eines ursprünglich nach § 33i GewO genehmigten Spielhallenbetriebs nach der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV kann so der Antragstellerin nicht der Umstand zugute kommen, dass ihr selbst sowie der Fa. B. jeweils vor dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO für den Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle erteilt wurde und dass diese bei Inkrafttreten des GlüStV am 1. Juli 2012 noch (durch die Fa. B. formell rechtmäßig betrieben) bestand. Wie die Übergangsregelung nicht das Erlöschen der Betriebsgenehmigung der Antragstellerin nach § 33i GewO gemäß § 49 Abs. 2 GewO mit Ablauf des Juli 2012 verhinderte, stand sie auch nicht dem Erlöschen der Genehmigung der Fa. B. mit Ablauf des September 2013 entgegen, nachdem auch durch diese letztgenannte Betreiberin mit Ablauf des September 2012 der Betrieb aufgegeben worden war. Ein Bedarf für eine gesetzliche Prolongierung der Geltungsdauer abweichend von § 49 Abs. 2 GewO ist nicht erkennbar. Zwar ist das vorübergehende gleichzeitige Bestehen mehrerer Betriebsgenehmigungen für dieselbe Betriebsstätte rechtlich zulässig; die Übergangsregelung bezweckt jedoch ersichtlich nur, die Fortsetzung einer bisherigen formell und materiell legalen Tätigkeit zu ermöglichen (vgl. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes – OVGSaar – vom 20. August 2013 – 3 B 387/13 –, juris Rdnr. 15 ff.), wofür es nicht der Hemmung des Auslaufens eines nicht genutzten Erlaubnisstatus bedarf, geschweige denn seines Wiederauflebens (wie es konsequenterweise mit der Antragstellerin sogar für deren bis 2010 tätigen Betriebsvorgänger zu fordern wäre).

39

Der Antragsgegner dürfte auch seine Maßnahme, die er gemäß der ihm hiernach gesetzlich erteilten Ermächtigung gegenüber der Antragstellerin ergriff, am Gebot der Verhältnismäßigkeit orientiert und dabei sein Ermessen pflichtgemäß und beanstandungsfrei ausgeübt haben.

40

Das mit der Verfügung ausgesprochene Verbot, die Spielhalle („Automatencasino“) in dem Geschäftslokal E-Straße x in C-Stadt zu betreiben, erscheint als die angemessene Umsetzung des in § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV kodifizierten Verbots im Einzelfall. Die Antragstellerin hatte ihm als der zuständigen Ordnungsbehörde mit ihren beharrlichen Verstößen gegen das Verbot eines die Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels darstellenden Spielhallenbetriebs ohne Genehmigung Anlass gegeben, dieses ihr gegenüber vollstreckbar zu konkretisieren. Ein „milderes Mittel“ oder eine für den Antragsgegner naheliegende sinnvolle andere Herangehensweise sind nicht ersichtlich; er beschränkte seine Untersagungsverfügung auch lediglich auf das Gebäude, in dem er zuletzt Verstöße der Antragstellerin festgestellt hatte. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Maßnahme nicht auch einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne gerecht würde, was die Auswirkungen auf grundrechtlich geschützte unternehmerische Belange der Antragstellerin angeht sowie auf deren Fähigkeit, im Rahmen rechtmäßig eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetriebe wirtschaftlich zu disponieren.

41

Nachvollziehbar und ohne erkennbaren Rechtsverstoß übte der Antragsgegner ausweislich der Begründung seiner Verfügung auch das ihm eröffnete Ermessen aus. Die von der Antragstellerin angeführten nordrhein-westfälischen oder bayerischen Anwendungshinweise zu § 29 Abs. 4 GlüStV binden den Antragsgegner nicht, ähnliche Direktiven an die hiesigen Glücksspielbehörden sind der Kammer nicht bekannt.

42

Mit zutreffendem Ergebnis prüfte und bewertete der Antragsgegner insbesondere, dass sich seine Untersagungsverfügung nicht gegen eine nur formell illegale, materiell aber genehmigungsfähige gewerbliche Tätigkeit richtete. Denn die untersagte Glücksspieltätigkeit der Antragstellerin in deren verbliebener C-Städter Zweigniederlassung erscheint als gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 GlüStVAG M-V nicht genehmigungsfähig. Wie der Antragsgegner zutreffend ausführte, verstößt sie gegen § 11 Abs. 4 Satz 1 GlüStVAG M-V. Nach dieser Vorschrift ist zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 500 Meter Luftlinie einzuhalten. Dies ist bei dem Geschäftslokal E-Straße x in C-Stadt ausgeschlossen, weil, wie der Antragsgegner zutreffend feststellt, mit 150 m Entfernung bereits weitaus näher dazu, in der E-Straße y, eine Spielhalle (der „I. Spiel Salon“) besteht. Die Kammer hat, jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der genannten Regelung, insbesondere auch bei ihrer Prüfung anhand der verfassungsrechtlichen Ordnung der Kompetenzen von Bund und Ländern und im Hinblick auf das bei der Ausgestaltung grundrechtlicher Inhalts- und Schrankenbestimmungen zu beachtende Übermaßverbot (ebenso, jeweils mit überzeugender Argumentation, etwa die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28. Juni 2013 – Vf. 10-, 11-, 12-, 14- und 19-VII-12 –, NVwZ 2014, S. 141 [142], und die Beschlüsse des OVGSaar vom 10. Februar 2014 – 1 B 476/13 –, juris Rdnr. 10 ff., sowie des VG Oldenburg vom 3. September 2013 – 12 B 5333/13 und 12 B 5412 B 5441/13 –, juris Rdnr. 20 ff. bzw. 23 ff.); angesichts des unspezifischen Vorbringen der Antragstellerin bedarf es vorliegend insoweit keiner weiteren Ausführungen der Kammer.

43

Selbst wenn man annähme, dass für die Betriebsstätte E-Straße x noch ein gesetzlicher Dispens von betriebsstättenbezogenen Genehmigungsvoraussetzungen wie dem Mindestabstandsgebot (§ 25 Abs. 1 GlüStV) nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV wirkt und somit künftig eine Härtefallausnahme nach § 11b GlüStVAG M-V in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV in Betracht zu ziehen sein könnte, dürfte die Nutzbarmachung zugunsten der Antragstellerin an deren vom Antragsgegner in seiner Verfügung auch angesprochener Unzuverlässigkeit scheitern (s. auch § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStVAG M-V); denn tatsächlich meinte die Antragstellerin offenbar, sich im Hinblick auf das vom GlüStV eingeführte neue Spielhallenrecht unter Verstoß gegen die gesetzlichen Gewerbean- und -abmeldungspflichten ihre Befugnis zum Spielhallenbetrieb ohne Genehmigung jedenfalls bis 2017 zu sichern. Dies steht auch ihrem zuletzt geltend gemachten Rechtsanspruch auf eine Betriebsgenehmigung nach § 33i GewO entgegen.

44

Nach Allem muss es, wie gesagt, bei der gesetzlich angeordneten Vollziehbarkeit der unter Punkt 1. der angegriffenen Verfügung ausgesprochenen Untersagung bleiben.

45

Begründet ist der Eilantrag dagegen hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung unter Tenorpunkt 2. im Bescheid vom 2. Dezember 2013. Diese teilt, weil gemäß § 87 Abs. 3 Satz 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes – SOG M-V – mit ihr verbunden, das Schicksal der nach Vorstehendem weiter vollziehbaren Grundverfügung (so das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 16. Dezember 2013 – 3 M 224/13 –, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland 2014, S. 182 [184], und vom 3. Dezember 2007 – 3 O 106/07 –, juris Rdnr. 3) und ist sonst (so noch der Beschluss vom 19. Juni 1997 – 3 M 115/96 –, NVwZ-RechtsprechungsReport 1997, S. 1027 [1029]) nach § 99 Abs. 1 Satz 2 SOG M-V sofort vollziehbar.

46

Die Kammer ändert dies durch antragsgemäße Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, weil der Erfolg des Widerspruchs der Antragstellerin insoweit, nämlich in Gestalt einer die Beschwer beseitigenden Aufhebung oder Änderung der Zwangsgeldandrohung, aus Rechtsgründen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Beschwer besteht darin, dass schon nicht hinreichend erkennbar ist, welche Verhaltensweise der Antragstellerin mit einer Zwangsgeldfestsetzung sanktioniert würde. Denn die von ihr zu unterlassenden Handlungen sind in der Zwangsgeldandrohung nicht klar erkennbar, wie es die besondere Formenstrenge des Vollstreckungsrechts und die Warn- und Begrenzungsfunktion der gesetzlich vorgeschriebenen Androhung von Zwangsmitteln (s. § 87 SOG M-V) erfordern. Daher genügt es nicht, dass die Zwangsgeldandrohung durch ihren Hinweis auf Tenorpunkt 1. und anhand der diesen aufgreifenden Begründung des angegriffenen Bescheids in dem Sinne auslegbar sein mag, dass ein Zwangsgeld für den Fall des Betreibens der Spielhalle entgegen der erfolgten Untersagung angedroht worden sein soll. Dies allein dem Bescheid in der von ihr vorgelegten Fassung (über den Zugang einer Reinschrift enthalten die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge keinen Aufschluss) entnehmen zu müssen, ist der Antragstellerin nicht zumutbar. Es mag dahinstehen, ob die Bestimmtheit der Androhung auch darunter leidet, dass sie nach ihrem missverständlichen Wortlaut womöglich nur bei einem Verstoß der Antragstellerin erst ausgesprochen sein soll („Falls … nicht nachkommt, drohen wir hiermit … an“), ferner, ob es noch ermessensgerecht sein kann, wenn im Sinne von § 87 Abs. 2 Satz 2 SOG M-V vom Setzen einer auch nur kurzen Ausführungsfrist für die Schließung des Spielhallenbetriebs abgesehen wurde, obwohl die Antragstellerin, selbst nicht vor Ort ansässig, beim Bescheidszugang durch einen auswärtigen Rechtsanwalt vertreten wurde.

47

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

48

Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz1, § 52 Abs. 1 und 7 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes; sie berücksichtigt insbesondere die Vorläufigkeit der Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle in einem Gebäude, in dem sich bereits eine Spielhalle befindet.

2

Die Klägerin wurde Mitte 2010 an ihrem gegenwärtigen Sitz gegründet; Unternehmensgegenstand ist der Betrieb von Spielhallen und gastronomischen Einrichtungen, die Vermittlung von Internetdiensten, der DVD-Verleih und die Automatenaufstellung. Sie hat einen Geschäftsführer und einen Prokuristen. Die Klägerin oder ihr Geschäftsführer verfügt nach den Antragsangaben über die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Aufstellung technisch betriebener Spielgeräte gemäß § 33c Abs. 1 der GewerbeordnungGewO –.

3

Mit am 1. Oktober 2012 beim Beklagten eingegangenen, unter dem 28. September 2012 ausgefüllten Formularerklärungen stellte die Klägerin Anträge auf Erteilung einer Geeignetheitsbescheinigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO und einer Betriebserlaubnis nach § 33i Abs. 1 GewO für Räumlichkeiten („Spielhalle 1“) im am Rand des kleinen Passagen-Einkaufszentrums „E. Park“ gelegenen mehrgeschossigen Gebäude F-Straße 1 in E-Stadt. Dort nehmen eine kleine Gaststätte, eine weitere Spielhalle („Spielhalle 2“) und die für die streitgegenständliche „Spielhalle 1“ vorgesehenen Räumlichkeiten, jeweils gesondert von außen zu betreten, die östliche Hälfte des Erdgeschosses ein. Für die „Spielhalle 2“ hatte der Beklagte nach Vorliegen der Nutzungsänderungsgenehmigung am 12. Juni 2012 eine Betriebserlaubnis erteilt. Alle gewerblichen Räumlichkeiten, die die Klägerin am 27./29. März 2012 ab dem 1. Mai 2012 für zunächst fünf Jahre anmietete, waren zuvor abweichend, u. a. als Solarium und Büroräume, genutzt worden.

4

Auch für die „Spielhalle 1“ hatte der Landrat am 26. September 2012 eine Nutzungsänderungsgenehmigung erteilt. Die Spielhallenräumlichkeiten hierfür haben eine Grundfläche von 98,46 m², bestehend aus einem Nichtraucher- sowie einem Raucherraum mit Tresen, ferner sind Herren- und Damen-WC vorgesehen. Verbindungstüren zur „Spielhalle 2“ sind nur für das Personal nutzbar. Die Klägerin gab im Antrag an, in der „Spielhalle 1“ Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33c Abs. 1 GewO sowie Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit aufstellen zu wollen, ohne Zahlen der Geräte anzugeben.

5

Der Beklagte versagte — nach mündlicher Mitteilung einer dahingehenden Absicht gegenüber der Klägerin bereits am 13. September 2012 — mit dem angegriffenen Bescheid vom 12. Oktober 2012 für die im Lageplan mit „Spielhalle 1“ bezeichneten Räumlichkeiten die nach § 33i GewO beantragte Erlaubnis und nahm zur Begründung auf § 25 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrags (in der Fassung gemäß Artikel 1 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags vom 15. Dezember 2011) – GlüStV – in Verbindung mit § 11 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes – GlüStVAG M-V – Bezug: Da sich in dem Gebäude der beantragten Betriebsstätte bereits eine Spielhalle befinde, sei die Erteilung einer weiteren Spielhallenerlaubnis ausgeschlossen.

6

Die Klägerin legte am 1. November 2012 hiergegen Widerspruch ein und machte auch einen Härtefall im Sinne von § 11b GlüStVAG M-V geltend; den Widerspruch wies der Landrat des Landkreis Rostock mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2013, zugestellt am 21. Februar 2013, zurück.

7

Mit der Klage vom 21. März 2013 verfolgt die Klägerin ihr Erlaubnisbegehren weiter. Unter Hinweis auf einen Aufsatz von Schneider (Gewerbearchiv – GewArch – 2013, S. 137 ff.) macht sie, wie bereits im Widerspruchsverfahren, geltend, die Versagung der Erlaubnis könne nicht auf § 25 Abs. 2 GlüStV in Verbindung mit § 11 Abs. 3 GlüStVAG M-V gestützt werden, denn die Vorschriften seien formell und materiell verfassungswidrig. Bei ihr liege außerdem ein Härtefall vor: Durch ein Verschulden der Bauaufsicht sei die Baugenehmigung erst am 26. September 2012 erteilt worden und nicht, wie bei der „Spielhalle 2“, deutlich vor Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags am 1. Juli 2012 — was auch zu einer problemlosen Genehmigung im vorliegenden Antragsverfahren geführt hätte. Die Bauvoranfrage auch für das streitbefangene Vorhaben datiere nämlich bereits vom 22. Dezember 2011, und der bestandskräftig gewordene positive Vorbescheid sei am 10. Mai 2012 ergangen; im Vertrauen auf die Erteilung der Genehmigung habe sie, die Klägerin, nicht mehr rückgängig zu machende Vermögensdispositionen getroffen und stünde ohne die Erlaubnis vor der Insolvenz. Sie beantragt,

8

unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 12. Oktober 2012 in Form des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2013 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Genehmigungen zum Betrieb einer Spielhalle für die Betriebsstätte in E-Stadt, F-Straße 1, (Spielhalle 1) zu erteilen.

9

Der Beklagte beantragt

10

Klageabweisung

11

und verteidigt seine Ablehnungsentscheidung.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (eine Heftung) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen. Der Beklagte entschied über den streitgegenständlichen Genehmigungsantrag nämlich zu Recht ablehnend, weshalb die Klägerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt ist und das Gericht ihn nicht nach § 113 Abs. 5 Satz 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – zur Vornahme der Amtshandlung verpflichten kann; selbst zu einer Neubescheidung im Sinne von Satz 2 der Vorschrift kann er angesichts dessen nicht verpflichtet werden, zumal die für die Erlaubniserteilung oder -versagung im Streitfall entscheidenden Rechtsgrundlagen ihn auch nicht zur Ermessensausübung ermächtigen und ihre Anwendung vom Gericht in vollem Umfang nachprüfbar ist.

14

Der Beklagte als Amtsvorsteher ist zuständig für die Erteilung von Betriebserlaubnissen nach § 33i Abs. 1 GewO, da es sich hierbei um eine Aufgabe nach einer im Sinne von § 1 der Gewerberechtszuständigkeitslandesverordnung vom 21. Juli 2014 nicht gesondert zugewiesenen Vorschrift der GewO handelt (Ebenso war er zuvor als örtliche Ordnungsbehörde nach den Anhängen der Vorgänger-Verordnungen von 2012 und 2007 zuständig).

15

Ferner ist der Beklagte seit dem 1. Juli 2012 gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GlüStVAG M-V und § 2 Abs. 3 GlüStV als örtliche Ordnungsbehörde für die Aufgaben nach dem GlüStVAG M-V für Spielhallen zuständig, wozu die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit § 11 Abs. 1 GlüStVAG M-V gehört.

16

Die beiden genannten Erlaubnisse, sowohl die gewerbe- als auch die glücksspielrechtliche, sind (neben einer u. a. ebenfalls erforderlichen, hier aber laut der Bezeichnung des gerichtlich weiterverfolgten Antragsbegehrens nicht streitgegenständlichen Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c Abs. 3 GewO, die den Aufstellort der Spielgeräte betrifft,) für die Zulässigkeit des Betriebs einer Spielhalle notwendig, in der überwiegend Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c Abs. 1 Satz 1 GewO) aufgestellt bzw. bereitgehalten werden sollen. Mangels einer gesetzlich angeordneten Konzentrationswirkung der Erteilung einer der beiden Erlaubnisse (wie etwa in Rheinland-Pfalz gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 des Landesglücksspielgesetzes vom 22. Juni 2012 für ab dessen Inkrafttreten erteilte Erlaubnisse nach § 33i Abs. 1 GewO, s. den Beschluss des dortigen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2014 – 6 B 10343/14 –, juris Rdnr. 5) müssten sie jeweils einzeln ausdrücklich erteilt werden; dies verdeutlichen § 24 Abs. 1 GlüStV, wonach die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse einer Erlaubnis nach dem GlüStV bedürfen, und § 11 GlüStVAG M-V, dessen Absatz 1 verdeutlichend auf die glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 (in Verbindung mit § 2 Abs. 3) GlüStV hinweist und dessen Absatz 3 Satz 5 lediglich vorgibt, dass die Entscheidung über diese Erlaubnis in einem Verfahren mit der Entscheidung über einen Antrag nach § 33i GewO getroffen oder in dieses Verfahren „eingebunden“ werden „soll“. Hieraus ergibt sich, dass auch auf den für die Betriebsgenehmigung ausdrücklich nur § 33i GewO anführenden klägerischen Antrag hin zusätzlich nach § 11 GlüStVAG M-V zu entscheiden war, wobei das — mit dem klargestellten Klageantrag zutreffend weiterverfolgte — endgültige Antragsziel in der Erteilung beider Genehmigungen besteht. Deren Notwendigkeit zieht Berberich (in: Streinz/Liesching/Hambach, Glücks- und Gewinnspielrecht in den Medien, Rdnr. 11 zu § 33i GewO und Rdnr. 19 zu §§ 24 – 26 GlüStV) bei Annahme einer bloßen „Dopplung“ der Erlaubnispflichtigkeit, wie in Mecklenburg-Vorpommern, nachvollziehbar in Zweifel, ohne damit jedoch bei der Kammer durchgreifende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Entscheidungsprogramms in der Sache zu begründen, zumal die glücksspielrechtliche Erlaubnis sich nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 GlüStV neben dem Betrieb auch noch auf die „Errichtung“ einer Spielhalle beziehen soll (hierzu Hecker, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl., Rdnr. 21 ff. zu § 24 GlüStV). Die gesonderte Gebührenpflichtigkeit spielhallenbezogener glücksspielrechtlicher Genehmigungen kann für diese Frage im Streitfall ohnehin außer acht bleiben, denn sie ist erst mit Änderungsverordnung vom 7. August 2013 mittels eines neugefassten Abschnitts 5.2 des Tarifanhangs der Kostenverordnung Innenministerium eingeführt worden und daher nach § 11 Abs. 1 des Landesverwaltungskostengesetzes noch nicht einschlägig.

17

Die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 33i Abs. 1 GewO wurde im Verwaltungsverfahren jedoch zu Recht abgelehnt. Dabei wurde zutreffend auf den zwingenden Versagungsgrund für die Erteilung von Genehmigungen zum Betrieb von Spielhallen im Sinne des § 2 Abs. 3 GlüStV abgestellt, der auch der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und § 11 Abs. 1 GlüStVAG M-V entgegensteht.

18

Dieser Versagungsgrund besteht darin, dass es zum einen nach § 25 Abs. 2 GlüStV (und dem dessen Regelung wiederholenden § 11 Abs. 5 GlüStVAG M-V) ausgeschlossen ist, für eine Spielhalle, die in einem gemeinsamen Gebäude mit anderen Spielhallen untergebracht ist, eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zu erteilen, weshalb gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 GlüStVAG M-V deren Versagung auszusprechen ist. Dies trifft im Streitfall für die verfahrensgegenständliche „Spielhalle 1“ im Hinblick auf die bereits nebenan im selben Gebäude betriebene „Spielhalle 2“ zu, denn es genügt für den Ausschluss der Genehmigungsfähigkeit bereits das Vorhandensein einer weiteren Spielhalle im selben Gebäude (Schmitt, in: Dietlein pp., Rdnr. 9, 11 zu § 25 GlüStV). Auch schon diese Konstellation birgt nämlich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung die glücksspielrechtlich zu bekämpfende Gefahr der Verleitung zu übermäßigem Glücksspiel in Spielhallen durch ein gehäuftes (Weiter-)Spielangebot in mehreren benachbarten Spielhallen, das dem besonders suchtgefährdenden „kleinen Spiel“ in einer Spielbank nahekommt und das mit den Abstandsregelungen des § 25 GlüStV — nach Übergangsfristen gemäß § 29 GlüStV — beschränkt und auf mittlere Sicht im Interesse einer sektorenübergreifend kohärenten Eindämmung der Glücksspielsucht ebenfalls ausgeschlossen werden soll (Zum Vorwurf eines früheren Ungleichgewichts zwischen der Regulierung weiterer Glücksspielsektoren einer- und des Automatenspiels andererseits und einer darin liegenden gleichheitswidrigen Reaktion auf vergleichbare Gefahrenlagen vgl. nur das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 25. August 2011 – 5 K 988/09 –, juris Rdnr. 27 ff.). Hiernach hat bei einer zweckorientierten Auslegung der Vorschrift der Gebrauch des Plurals in ihrem Wortlaut („andere Spielhallen“) keine ausschlaggebende Bedeutung. Angesichts dieser Zielrichtung sind die Ausschlussgründe des baulichen Verbunds nach § 25 Abs. 2 GlüStV eindeutig auch neben denjenigen des nicht eingehaltenen Mindestabstands aufgrund des Absatzes 1 und unabhängig hiervon anwendbar (Schmitt, a. a. O. Rdnr. 9, betrachtet die Vorschrift im Anschluss an Reeckmann gar als speziell hierzu; abzulehnen ist jedenfalls die Überlegung von Berberich, a. a. O. Rdnr. 44 zu § 24 – 26 GlüStV, den Absatz 2 des § 25 als bloße [„flankierende“] Komplementärregelung zum Absatz 1 zu verstehen, denn die gesteigerten Gefahren eines baulichen Verbunds sind wegen der Möglichkeit besonders günstiger gebäudeinterner Wegeführungen mit bloßen Abstandsvorschriften allein nicht immer sachgerecht zu erfassen).

19

Damit liegen, zum anderen, auch die zwingenden Versagungsgründe nach § 33i Abs. 2 GewO für die gewerberechtliche Betriebserlaubnis vor, dass die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen (Nr. 2 Var. 2) sowie dass der Betrieb des Gewerbes eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs befürchten lässt (Nr. 3 Var. 2). Denn diese Ausschlusstatbestände haben u. a. durch § 25 Abs. 2 GlüStV eine auch betriebsbezogene weitere Ausgestaltung erfahren, die die aus einer Gesamtbetrachtung des lokalen Glücksspielgeschehens resultierenden Gefahren übermäßigen Glücksspiels berücksichtigt (wie es im Rahmen der Nr. 2 auch Dietlein/Hüsken, in: Dietlein pp., Rdnr. 22 zu § 33i GewO, für angemessen halten).

20

Die Klägerin bestreitet allerdings mit einigen Stimmen im Schrifttum (neben Berberich, a. a. O. Rdnr. 19 zu §§ 24 – 26 GlüStV und Rdnr. 5 zu § 33i GewO, etwa, wie klägerseits angeführt, Schneider GewArch 2013, 137 f. — mit Angriffen allerdings nur gegen § 25 Abs. 1 GlüStV —, sowie Lammers, GewArch 2015, 54 [60 f.], wohl auch Odenthal, GewArch 2012,345 [347, 349]) die Wirksamkeit der landesrechtlichen Regelung eines solchen zwingenden Versagungsgrunds: Der Landesgesetzgeber habe hierfür zu Unrecht den Kompetenztitel für Gesetzgebung zum „Recht der Spielhallen“ in Anspruch genommen, das im 2006 neu gefassten Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes – GG – aus der konkurrierenden Bundesgesetzgebung zum „Recht der Wirtschaft“ ausgenommen worden war, um im — bundesrechtlich bereits mit Ausschlusswirkung (Art. 72 Abs. 1 GG) ausgenutzten — Bereich einer weiteren Ermächtigung zur konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG, der des „Bodenrechts“, Recht zu setzen, m. a. W., es handele sich um eine eigentlich dem Bundesgesetzgeber vorbehaltene und daher nichtige bodenrechtliche Regelung. Ferner bewege sich die neue verfassungsrechtliche Ermächtigung für die Landesgesetzgeber nur im Rahmen des überkommenen Regelungsbereichs von § 33i GewO und könne daher insoweit allein landesgesetzlichen Regelungen zugrunde liegen, die der Bekämpfung von aus der Weise des Betriebs des konkreten Genehmigungsobjekts selbst resultierenden Gefahren dienten, nicht aber aus dem Betrieb von Nachbarobjekten.

21

Diese kompetenzrechtlichen Bedenken teilt die Kammer nicht. Es geht bei § 25 Abs. 2 GlüStV nicht um die bodenrechtliche Thematik zulässiger Grundstücksnutzungen und ihrer Konflikte, sondern um die Problematik der gefahrenträchtigen Zusammenballung bestimmter Gewerbebetriebe in Baulichkeiten. Auch ein diesbezügliche Regelungen ausschließendes eingeschränktes Verständnis des „Rechts der Spielhallen“ lässt sich dem dargestellten Gang der Verfassungsänderungsgesetzgebung nicht entnehmen.

22

In der Sache hält die Kammer die Vorschrift, jedenfalls was, wie im Streitfall, die Neuerrichtung einer Spielhalle betrifft, für eine hinreichend bestimmte und dem Übermaßverbot genügende, mindestens vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls Rechnung tragende Berufsausübungsvorschrift, an deren Verfassungsmäßigkeit auch unter diesem Gesichtspunkt kein Zweifel besteht. Entgegen klägerischer Auffassung birgt das Automatengewinnspiel in Spielhallen insbesondere intensive Suchtgefahren (s. nur die Erhebungen des Verwaltungsgerichts Halle laut dessen Urteil vom 11. November 2010 – 3 A 158/09 –, juris), die ein gesetzgeberisches Einschreiten legitimieren.

23

Ein Grund, das Verfahren auszusetzen und die Frage der Wirksamkeit von § 25 Abs. 2 GlüStV einem Verfassungsgericht zu unterbreiten, ist daher nicht ersichtlich. Soweit für die Kammer erkennbar, befindet sie sich mit dieser Bewertung, jedenfalls was § 25 Abs. 2 GlüStV betrifft, auch bereits im Einklang mit der veröffentlichten Rechtsprechung, darunter als „ziemlich höchstrichterlich“ anzuführende, die Kammer überzeugende Entscheidungen des Bayerischern Verfassungsgerichtshofs (Entscheidung vom 28. Juni 2013 – Vf. 10- bis 12-, 14- und 19-VII-12 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2014, S. 141 f., 144 ff.) und des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg (Urteil vom 17. Juni 2014 – 1 VB 15/13 –, juris Rdnr. 306 ff., 321 ff.). Zu einer abweichenden Beurteilung führt auch nicht der Vortrag der jeweiligen Beschwerdeführer in den vor allem andere glücksspielrechtliche Regelungen aus Bayern, Berlin und dem Saarland betreffenden Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1314/12, 1630/12, 1694/13 und 1874/13 beim Bundesverfassungsgericht, zu denen gegenwärtig diverse Institutionen angehört werden (vgl. die Drucksache 16/2794 des Landtags Nordrhein-Westfalen); im Hinblick hierauf wie auch auf das Regelungen des GlüStVAG M-V betreffende Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1745/13 sieht die Kammer, zumal angesichts der von Klägerseite angebrachten Verzögerungsrüge, auch keinen Grund, im vorliegenden, entscheidungsreifen Verfahren zuzuwarten und nicht nach Maßgabe des als gültig befundenen Rechts zu entscheiden.

24

Auch die von der Widerspruchsbehörde entsprechend dem Widerspruchsvorbringen geprüfte Vorschrift des § 11b GlüStVAG M-V kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn sie ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf bei Inkrafttreten des neu gefassten GlüStV bereits legal bestehende Spielhallen anwendbar, die durch § 29 GlüStV erstmals der Pflicht zur Einholung einer zusätzlichen glücksspielrechtlichen Genehmigung unterworfen wurden (s. auch die Bezugnahme auf § 29 Abs. 4 Satz 5 GlüStV in der Begründung des Regierungsentwurfes, Landtags-Drucksache 6/553, S. [30]), und handelt diesbezüglich von der „in begründeten Einzelfällen“ bestehenden Möglichkeit einer „Befreiung im Sinne von § 29 Abs. 4 Satz 4 [GlüStV]“ (so die auf Fälle des baulichen Verbunds nach Absatz 2 entsprechend anwendbare Regelung in § 11b Abs. 1 Satz 1 GlüStVAG M-V). Ein Grund für die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf die Neuerrichtung einer (folglich bisher nicht genehmigten) Spielhalle ist nicht erkennbar, da die Begünstigung zusätzlicher Spielhallen schon dem Ziel einer Verknappung des Spielangebots in Spielhallen durch Ausdünnung des Bestands solcher Einrichtungen in der Fläche erkennbar zuwiderliefe. Angesichts des klägerseits für möglich gehaltenen Genehmigungstermins bei „ordnungsgemäßer“ Bearbeitung des baurechtlichen Genehmigungsantrags wäre auch ohnehin nur eine für bei Inkrafttreten des neuen Rechts seit kurzem bestehende Spielhallen geltende Übergangsfrist von einem Jahr nach § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV gelaufen, die nicht verlängerbar wäre. Zudem sind Anzeichen dafür, dass klägerseits vor dem maßgeblichen Zeitpunkt nach § 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV (oder auch nur vor dem Abschluss des neu gefassten GlüStV) Aktivitäten zur Realisierung des streitgegenständlichen Projekts unternommen worden wären, weder vorgetragen noch ersichtlich; vielmehr wurden die Bauvoranfragen erst am 22. Dezember 2011 gestellt und die Räumlichkeiten, in denen mit im Mai 2012 fertiggestellten Unterlagen projektiert wurde, noch im März 2012 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2012 angemietet. Es ist daher auch in der Sache nicht ersichtlich, dass der Klägerin, deren Geschäftsführer in zahlreichen vergleichbaren Projekten von „Schwesterfirmen“ sowie auch für die Fortentwicklung des Glücksspielrechts engagiert ist und daher das Projekt der Klägerin offenbar in voller Kenntnis bestehender Risiken vorantrieb, eine das Befreiungsermessen eröffnende besondere Härte widerführe.

25

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu Lasten der unterlegenen Klägerin. Die Entscheidung zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 Abs. 1 VwGO.

26

Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragen zugelassen, ob das angewandte Landesrecht wirksam ist und welche Auswirkungen es auf die Erlaubniserteilung nach § 33i GewO hat.

27

BESCHLUSS

28

Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf

29

15.000 Euro

30

festgesetzt.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.