Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 30. Juni 2014 - 7 B 53/14
Gericht
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die gebührenpflichtige zwangsgeldbewehrte Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Januar 2014 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Antragsgegner und Antragstellerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vollziehbarkeit einer gebührenpflichtigen zwangsgeldbewehrten glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung.
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Ihrem Geschäftsführer wurde 1991 eine Erlaubnis zum Aufstellen von Spiel- und Unterhaltungsautomaten einschließlich „Geldspieler“ erteilt. Für angemietete, gemäß einer verlängerten Nutzungsänderungsgenehmigung von 2005 umgebaute Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes E-Straße x in C-Stadt mit Nebengelassen im Keller verfügt sie über eine vom Antragsgegner am 29. Februar 2012 erteilte Betriebserlaubnis nach § 33i Abs. 1 der Gewerbeordnung – GewO – und eine Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO; zum Folgetag meldete sie die Aufnahme ihres neu gegründeten Spielhallenbetriebs dort an. Die Nutzungsänderungsgenehmigung erging für die Nutzung als Internetcafé mit Unterhaltungselektronikgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten, Freizeitterminals und sechs Unterhaltungselektronikgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit. In einem Hinweis, der der den Betrieb von zehn Spielgeräten zulassenden Erlaubnis nach § 33i GewO beigefügt war, heißt es, diese werde voraussichtlich grundsätzlich gemäß dem neu gefassten Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV – ein Jahr nach dessen Inkrafttreten ihre Gültigkeit verlieren.
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Unter dem 15. April 2013 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis/Spielhallenerlaubnis nach dem GlüStV ab dem 1. Juli 2013. Mit Bescheid vom 29. Mai 2013 lehnte der Antragsgegner unter Bezugnahme auf den Antrag die Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i GewO ab. Diese komme nicht in Betracht. Spielhallen dürften nämlich gemäß § 11 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes – GlüStVAG M-V – nur mit einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 GlüStV betrieben werden. Deren Erteilung scheide gemäß § 25 GlüStV und § 11 Abs. 4 GlüStVAG M-V aus, denn innerhalb eines 500-m-Radius um die Betriebsstätte befänden sich eine weitere Spielhalle und eine Schule des Sekundarstufenbereichs. Den Widerspruch der Antragstellerin vom 14. Juni 2013 wies nach Nichtabhilfe durch den Antragsgegner der Landrat des Landkreises F. mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2013 zurück; über die unter dem Aktenzeichen 7 A 2001/13 geführte Klage vom 12. Dezember 2013, mit der die Antragstellerin ihr Antragsbegehren auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis weiterverfolgt, ist noch nicht entschieden.
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Unter dem 14. Juni 2013 hatte die Antragstellerin auch die Befreiung für ihre Spielhalle von den Abstandsgeboten des § 11 Abs. 4 GlüStVAG M-V gemäß der Härtefallklausel des § 11b Abs. 1 GlüStVAG M-V beantragt; nach Ablehnung durch den Antragsgegner mit Bescheid vom 8. Juli 2013 und Zurückweisung des Widerspruchs vom 18. Juli 2013 mit Widerspruchsbescheid des Landrats vom 10. Januar 2014 verfolgt die Antragstellerin ihr Befreiungsbegehren mit einer Klage vom 30. Januar 2014 (7 A 187/14) weiter; auch hierüber ist noch nicht entschieden.
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Zwischenzeitlich hatte der Antragsgegner mit der Antragstellerin am 6. Juli 2013 zugestelltem Bescheid vom 4. [06.; gemeint:] Juli 2013 unter dem Betreff „Betriebsschließung gemäß § 15 (2) Gewerbeordnung (GewO)“ verfügt: „Nach § 15 GewO […] ordne ich mit sofortiger Wirkung die Schließung Ihres Betriebes an. Für den Fall, dass Sie Ihre Betriebsräume nicht bis zum 08.07.2013 geschlossen haben, drohe ich hiermit die Schließung des Betriebes durch Versiegelung oder Verplombung vorzunehmen.“ In der Begründung heißt es, die Antragstellerin betreibe in der E-Straße x in C-Stadt eine Spielhalle ohne die erforderliche Erlaubnis gemäß § 33i GewO. Die ihr erteilte habe ab dem 1. Juli 2013 gemäß § 29 Abs. 4 GlüStV ihre Gültigkeit verloren. Ferner hatte der Antragsgegner in der Verfügung unter Bezugnahme auf die Bedeutung der Einhaltung rechtlicher Vorgaben beim Gewerbebetrieb, auf die Belange des Jugend- und Spielerschutzes sowie auf aus dem Verhalten der Antragstellerin zu folgernde Hinweise auf eine Unzuverlässigkeit die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet.
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Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10. Juli 2013 hiergegen hatte antragsgemäß das beschließende Gericht mit Beschluss nach § 80 Abs. 8 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – vom 12. Juli 2013 – 7 B 352/13 – unter Annahme eines Ermessensausfalls beim Antragsgegner, auch im Hinblick auf das anhängige Befreiungsbegehren, wiederhergestellt. Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Der von der Antragstellerin aufforderungsgemäß begründete Widerspruch blieb in der Folgezeit beim Antragsgegner unbearbeitet.
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Unter dem 7. Januar 2014 erließ dieser gegenüber der Antragstellerin eine Untersagungsverfügung, unter deren Tenorpunkt 1. er anordnete: „Der [Antragstellerin] wird mit sofortiger Wirkung die Veranstaltung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür in der Spielhalle in der E-Straße x, C-Stadt, untersagt“. Für den Fall der Zuwiderhandlung hiergegen drohte die Verfügung die Festsetzung eines Zwangsgelds von 2.000 [€] an (2.), ferner setzte sie eine von der Antragstellerin zu tragende Verwaltungsgebühr von 320 € fest (3.). Der Bescheid ist auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV und das Fehlen sowie die Unzulässigkeit einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Spielhalle gestützt; er führt u. a. aus, es sei im Sinne der Ziele des GlüStV unerlässlich, dass Spielhallen, die ohne bestehende Erlaubnisse betrieben würden, geschlossen werden könnten, und die Übergangsregelung des GlüStV sei nicht zu beanstanden. Auf die Einzelheiten der Begründung wird Bezug genommen.
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Am 20. Januar 2014 hat sich die Antragstellerin, über deren Widerspruch vom 13. Januar 2014 noch nicht entschieden ist, mit dem vorliegenden Eilrechtsschutzbegehren an das Gericht gewandt. Sie macht im Wesentlichen geltend: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV sei in ihrem Falle nicht einschlägig, ein gesetzlicher Sofortvollzug finde daher nicht statt. Die den Spielhallenbetrieb beschränkenden Regelungen in GlüStV und GlüStVAG M-V nebst der Übergangsregelung hierzu unterlägen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die neuerliche Untersagungsverfügung sei auch unbestimmt und angesichts der Regelungen des GlüStV überflüssig. Das Vorgehen des Antragsgegners verkenne den bei ihr, der Antragstellerin, angesichts der getätigten Investitionen und eingegangenen vertraglichen Bindungen vorliegenden Härtefall. Sie beantragt sinngemäß,
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in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO festzustellen, dass ihr Widerspruch vom 13. Januar 2014 und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Januar 2014 entfalten,
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hilfsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Januar 2014 und gegen die darin enthaltene Zwangsgeldandrohung anzuordnen.
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Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
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den Haupt- und Hilfsantrag abzulehnen,
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und verteidigt seine Verfügung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im vorliegenden und im Verfahren 7 B 352/13 sowie in den Klageverfahren 7 A 2001/13 und 7 A 187/14 gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf den Vermerk des Berichterstatters vom 26. Juni 2014 sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge (zwei Heftungen) Bezug genommen.
II.
- 15
Der Eilantrag hat mit dem Hilfsantragsbegehren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO Erfolg. Die Kammer gibt diesem mit der im Tenor hinreichend zum Ausdruck gebrachten gesetzlichen Folge des § 80b Abs. 1 VwGO statt, denn er ist zulässig und begründet.
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Die hauptweise beantragte Feststellung einer gemäß § 80 Abs. 1 VwGO eingetretenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kommt dagegen nicht in Betracht, weswegen insoweit der Antrag abzulehnen gewesen ist. Denn die aufschiebende Wirkung blieb im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO aus, was in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV geregelt ist; die Anwendbarkeit dieser § 9 Abs. 1 GlüStV ergänzenden Vorschrift auch auf Spielhallen im Sinne von § 2 Abs. 3 GlüStV hat die Kammer kürzlich in ihrem Beschluss vom 25. Juni 2014 – 7 B 872/13 –, in Erwägung auch der sich aufdrängenden und zudem antragstellerseits vorgetragenen normtechnischen Bedenken, gestützt auf § 19 Abs. 2 GlüStVAG M-V und die Begründung von dessen Änderung bejaht:
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„Zutreffend dürfte nämlich der Antragsgegner seine Verfügung, wie geschehen, auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV stützen. Die Geltung dieser Vorschrift ist zwar nicht durch den GlüStV angeordnet; dieser schreibt für Spielhallen gemäß der Legaldefinition in seinem § 3 Abs. 7 […] in § 2 Abs. 3 Satz 1 vor, dass für sie, soweit sie — wie im Streitfall — Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereithalten, nur einige Vorschriften des GlüStV gelten, wobei § 9 nicht mit aufgezählt ist. Auch traf der hiesige Landesgesetzgeber im Rahmen des zur Spielhallenerlaubnis nach dem neuen § 24 GlüStV eingeräumten Vorbehalts für Ausführungsbestimmungen der Länder nach Absatz 3 der Vorschrift sowie zur Ausgestaltung der Beschränkungen nach §§ 25 und 26 und des Übergangsrechts nach § 29 GlüStV mit Änderungsgesetz vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 232) in Gestalt von §§ 11 bis 11b GlüStVAG M-V spielhallenbezogene Regelungen, die keine Bezugnahme auf § 9 GlüStV enthalten, und dekretierte dabei im neuen § 1 Satz 2 GlüStVAG M-V deren — dort offenbar gemeint: alleinige — Geltung für Spielhallen: „Für Spielbanken geltennur die §§ 17, 18 und 21, für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, die §§ 11 bis 11b [und eine Ordnungswidrigkeitenvorschrift], für Gaststätten […; Hervorhebung durch die Kammer].“ Indessen ergänzte er auch die bestehende ausdrückliche, die Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und 4 GlüStV betreffende Aufgabenübertragung im Sinne von Art. 72 Abs. 3 Satz 1 der Landesverfassung, die in § 19 Abs. 2 GlüStVAG M-V erfolgte, um eine solche „für Spielhallen im Sinne von § 2 [Abs.] 3 [GlüStV]“. Hieraus ist zu schließen, dass er auf solche Spielhallen auch die Vorschriften von GlüStV und GlüStVAG M-V über die Glücksspielaufsicht, die hierfür zuständigen Behörden und das hierfür geltende Verfahrensrecht angewandt wissen will, wenn er dies auch deutlicher hätte regeln können. Denn ohne eine Transformation dieser Regelungsgegenstände wäre die Aufgabenübertragung sinnlos, und eine entsprechende Regelungsabsicht wurde schließlich auch in der (mit einem kleinen Redaktionsversehen behafteten) Begründung zur Änderung von § 19 Abs. 2 GlüStVAG M-V im Regierungsentwurf des Änderungsgesetzes (Landtags-Drucksache 6/553, S. [32]) verlautbart (s. ferner zur Zulässigkeit von in einzelnen Bundesländen auch vor dem Hintergrund von § 2 Abs. 3 Satz 1 GlüStV geltenden glücksspielrechtlichen gesetzlichen Eingriffsnormen, die Spielhallen betreffen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts – VG – Mainz vom 9. September 2013 – 6 L 815/13.MZ –, juris Rdnr. 4).“
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Ist hiernach die auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV gestützte Verfügung schon kraft Gesetzes sofort vollziehbar, so kann der fristgemäß hiergegen erhobene Widerspruch nur durch gerichtliche Anordnung aufschiebende Wirkung erlangen.
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Die Kammer trifft eine solche Anordnung, denn die Verfügung vom 7. Januar 2014 erscheint jedenfalls bereits aus prozessrechtlichen Gründen als rechtswidrig, so dass der Widerspruch vom 13. Januar 2014 hohe Erfolgsaussichten hat; einer Auseinandersetzung mit den zwischen den Beteiligten umstrittenen Fragen der formellen und/oder materiellen Rechtmäßigkeit oder Legalisierbarkeit des Spielhallenbetriebs in der E-Straße x in C-Stadt bedarf es daher für die vorliegende Entscheidung nicht.
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Wie nämlich dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Beteiligten zu entnehmen ist, unternahm es der Antragsgegner mit der Untersagungsverfügung vom 7. Januar 2014 zum zweiten Mal, eine sofortige Schließung der Spielhalle in der E-Straße x in C-Stadt durch die Antragstellerin zu erzwingen, obwohl er dies bereits mit der Verfügung vom 4. Juli 2013 getan hatte.
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Diese letztgenannte Verfügung unterlag und unterliegt immer noch der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 10. Juli 2013, wie sie der Beschluss des Gerichts vom 12. Juli 2013 unter Änderung der behördlichen Vollzugsanordnung wiederherstellte; denn dieser Beschluss wurde mangels Beschwerde rechtskräftig, und der durch ihn geregelte Sachverhalt hat sich seit seinem Erlass nicht geändert. Bei einer solchen Verfahrenslage ist es nicht zulässig, die Bindungswirkung der gerichtlichen Eilentscheidung dadurch zu umgehen, dass eine neue Verfügung mit im Wesentlichen gleichem Inhalt erlassen wird, die kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist.
- 22
Nach § 121 Nr. 1 VwGO, der auf Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwenden ist, binden nämlich rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen die Beteiligten mit der Folge, dass die aus einem festgestellten Sachverhalt hergeleitete Rechtsfolge, über die rechtskräftig entschieden wurde, nicht erneut — mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse — zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen den Beteiligten gemacht werden darf, es sei denn, die Sach- oder Rechtslage hätte sich zwischenzeitlich entscheidungserheblich geändert (vgl. die Nachweise im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen – OVG NW – vom 18. November 2010 – 13 B 659/10 –, juris Rdnr. 24 und 26). Hat aufgrund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung, so darf die Behörde nicht diese Wirkung der Rechtskraft dadurch umgehen, dass sie einen neuen Verwaltungsakt gleicher Zielrichtung und gleichen Gegenstands mit einer abweichenden Vollziehbarkeitsbestimmung erlässt (OVG NW, a. a. O., Rdnr. 29 ff. m. w. Nachw.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht – NdsOVG –, Beschluss vom 22. Juli 2003 – 7 ME 104/03 –, NVwZ-RechtsprechungsReport 2004, S. 170). So geschah es aber hier.
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Denn der Gegenstand der Verfügungen vom 4. Juli 2013 und vom 7. Januar 2014 stimmt trotz der abweichenden Formulierung der tenorierten Regelungen, die der Antragstellerin jeweils ein Verhaltensgebot auferlegen, überein. Aus der Begründung beider Verfügungen geht hervor, dass von der Antragstellerin jeweils die Schließung der Spielhalle in der E-Straße x in C-Stadt gefordert sein soll. Die Verfügung vom 4. Juli 2013 verlangte eine sofortige Schließung des Betriebs der Antragstellerin und erläuterte in der Begründung, dass es sich um die genannte Spielhalle handeln soll. Die Verfügung vom 7. Januar 2014 untersagte mit sofortiger Wirkung „die Veranstaltung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür“ in der genannten Spielhalle; anders, als die Antragstellerin jetzt im gerichtlichen Verfahren, offenbar hilfsweise, geltend macht, geht dieses Unterlassensgebot aber nicht „ins Leere“, sondern es ist ebenfalls als Aufforderung zur sofortigen Schließung des Spielhallenbetriebs zu verstehen. Denn nach den eindeutigen Ausführungen der Begründung des Bescheids sowie der Bescheide über die Ablehnung der glücksspielrechtlichen Betriebserlaubnis nach § 11 und eines Härtefall-Dispenses nach § 11b GlüStVAG M-V ist es die Auffassung des Antragsgegners, dass der Spielhallenbetrieb ohne Erlaubnis stattfindet und damit die Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV darstellt; das offenbar nicht mehr in Abrede gestellte Fortbestehen der Erlaubnis nach § 33i GewO ist dabei unmaßgeblich. Der Antragsgegner geht offenbar auch von der Anwendbarkeit des GlüStV und des GlüStVAG M-V auf die gesamte Spielhalle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 GlüStV aus, denn er differenziert nicht zwischen den eindeutig hierunter fallenden Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und — was aus dem Akteninhalt nicht hervorgeht — eventuell von der Antragstellerin in der Spielhalle entsprechend der Erlaubnislage ebenfalls vorgehaltenen Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit; vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen auf Seite 5 des Bescheids eindeutig, worin der Antragsgegner darauf abstellt, dass es unerlässlich sei, dass ohne die [erforderlichen] Erlaubnisse betriebene Spielhallen geschlossen werden könnten, und dass mit der — mangels milderer und gleich geeigneter Mittel — erforderlichen Anordnung der Schließung der Spielhalle dem Interesse der Allgemeinheit entsprochen werde, ferner auf Seite 9, wo es zur Begründung der Zwangsgeldandrohung heißt, es solle mit Ziffer 1. des Bescheids das Unterlassen des Betriebs einer unerlaubten, nicht erlaubnisfähigen Spielhalle, also unerlaubten Glücksspiels erzwungen werden. Schließlich stützt auch der Akteninhalt diese Auslegung, denn dort ist davon die Rede, dass — nach dem „Misserfolg“ der ersten Verfügung vom 4. Juli 2013 wegen der gerichtlichen Entscheidung vom 12. Juli 2013 — die Schließungsverfügung „neu zu machen“ sei.
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Eine solche Regelung unterliegt hinsichtlich ihrer Vollziehbarkeit aber noch der Bindungswirkung der genannten gerichtlichen Entscheidung. Da mit einer Untersagungsverfügung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV ohne weitere behördliche Entscheidung von Gesetzes wegen deren sofortige Vollziehung verbunden ist, hätte der Antragsgegner hiervon Abstand nehmen müssen. Über den Bestand des Schließungsgebots ist vorrangig in Anknüpfung an die Verfügung vom 4. Juli 2013 zu entscheiden; in gleicher Weise wie solche nach § 9 Abs. 1 GlüStV zur Unterbindung unerlaubten Glücksspiels hat diese gemäß § 15 Abs. 2 GewO nämlich das Fehlen einer notwendigen Erlaubnis zur untersagten gewerblichen Betätigung zur Voraussetzung.
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Der entscheidungserhebliche, mit den beiden Schließungsverfügungen gewürdigte Sachverhalt, der Grundlage der Rechtskraftbindung ist, hat sich seit der Entscheidung vom 15. Juli 2013 nämlich nicht geändert. Vor und nach dieser hielt der Antragsgegner, ebenso wie später die Widerspruchsbehörde, die gewerbliche Betätigung der Antragstellerin nicht für genehmigungsfähig. Der Umstand, dass der Antragsgegner im Bescheid vom 7. Januar 2014 unter Punkt II. 2. angibt, ihre neuerliche Entscheidung sei nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen worden, ist auch kein entscheidungsrelevant bedeutsames neues Sachverhaltselement. Einerseits vertritt etwa das NdsOVG schon zu Verfügungen nach § 15 Abs. 2 GewO gegen unerlaubten und nicht erlaubnisfähigen Spielhallenbetrieb, dass das behördliche Ermessen dahingehend intendiert sei (Beschluss vom 10. Februar 2014 – 7 ME 105/13 –, juris Rdnr. 36), es also allenfalls der Prüfung bedarf, ob ein eine abweichende Praxis erfordernder Ausnahmefall vorliegt, was der Antragsgegner offenbar verneint. Andererseits beschäftigte sich weder die erste noch die zweite Schließungsverfügung ausdrücklich mit der offenbar längeren Vorgeschichte und der Langfristigkeit der von der Antragstellerin getroffenen Dispositionen.
- 26
Ist hiernach die erneute Untersagungsverfügung rechtswidrig, so gilt dies auch für die Zwangsgeldandrohung und Kostenfestsetzung im Bescheid vom 7. Januar 2014. Zu allen drei Regelungsbestandteilen ist daher konsequenterweise die aufschiebende Wirkung des fristgemäßen Widerspruchs vom 13. Januar 2014 anzuordnen, die in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung unter Tenorpunkt 2. gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes oder ebenfalls nach § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV, in Bezug auf die Gebührenerhebung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zunächst ausblieb.
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Die Kammer sieht von einer von § 80b Abs. 1 VwGO abweichenden zeitlichen Begrenzung ihres Ausspruchs ab, da zum einen gegenwärtig nicht erkennbar ist, wann und inwieweit sich der Bescheid vom 4. Juli 2013 oder die aufschiebende Wirkung des dagegen gerichteten Anfechtungswiderspruchs erledigen könnten, und zum anderen problematisch ist, ob eine solche Erledigung an der gegenwärtigen Rechtswidrigkeit der Verfügung, die am 7. Januar 2014 unter Umgehung der prozessualen Bindungswirkung des Eilbeschlusses vom 12. Juli 2013 erlassen wurde, etwas ändern kann.
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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz1, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 52 Abs. 1 und 7 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.
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(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder - 3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.
(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist, - 2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder - 3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.
(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.
(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder - 3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.
(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.
(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder - 3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.
(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.
(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder - 3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.
(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.
(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.
(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.