Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 07. Dez. 2015 - 4 B 3933/15 SN
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. der Anordnung deren sofortiger Vollziehung.
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Die Antragstellerin war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B.
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Am 01.08.2015 führte die Antragstellerin ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Amphetamin. Gegen 14:33 Uhr führten Polizeibeamte des Kriminalkommissariats …, Polizeiinspektion …, bei der Antragstellerin anlässlich eines in der unmittelbaren Umgebung stattfindenden Goa-Festivals eine Verkehrskontrolle durch. Eine in diesem Zusammenhang entnommene Blutprobe wies ausweislich des forensisch-toxikologischen Befundberichts des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin A-Stadt vom 12.08.2015 eine Amphetaminkonzentration von 21,5 ng/ml auf. Dies zeige die stattgehabte Aufnahme von amphetaminhaltigen Betäubungsmittelzubereitungen.
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Nach Anhörung der Antragstellerin entzog der Antragsgegner ihr mit Bescheid vom 14.10.2015 die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Rechtsgrundlage sei § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 46 FeV. Zur Begründung führte er aus, dass die Antragstellerin ungeeignet i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. c StVG, § 46 Abs. 1 S. 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV sei. Die festgestellte Amphetaminkonzentration liege deutlich über der Nachweisgrenze von 2,0 ng/ml (vgl. VG München, Beschluss vom 16.05.2013, Az. M 6b S 13.1596, juris, Rn. 23). Eine Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sei unterblieben, da die Nichteignung der Antragstellerin zur Überzeugung des Antragsgegners feststehe.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete er damit, dass das öffentliche Interesse überwiege, da die Antragstellerin sich und andere Verkehrsteilnehmer in unzumutbarer Weise gefährde. Diese hätten ein überwiegendes Interesse, vor dieser Gefahr geschützt zu werden. Durch den Betäubungsmittelkonsum komme es zu einer Fehleinschätzung des eigenen Könnens und einer enormen Einschränkung der Fahrtüchtigkeit. Eine Gefährdung bestehe vor allem, da die Antragstellerin Betäubungsmittel konsumiert und unter deren Einfluss ein Kraftfahrzeug geführt habe.
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Hiergegen legte die Antragstellerin am 19.10.2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass sie wissentlich keine Drogen genommen habe. Sie habe gemeinsam mit Freunden am 01.08.2015 gegen Mittag / frühen Nachmittag das vorgenannte Techno- und Goa-Festival besucht. Die Antragstellerin sei als Fahrerin ihres PKW zu dem Festival angereist und habe ihre Freunde mitgenommen. Nachdem sie das Festivalgelände erreicht hätten, hätten sich die Antragstellerin, ihre Freunde sowie ihr beiläufig bekannte und auch nicht bekannte Gäste der Veranstaltung vor den aufgebauten Zelten zusammengesetzt und dort etwas getrunken. Da die Antragstellerin keinen Alkohol trinke, habe sie sich eine 1,5 l Cola-Flasche mitgebracht. Aus dieser habe sie mit mehreren Personen getrunken, wobei man hierzu weiße Plastikbecher mit einem Fassungsvermögen von ca. 0,2 l verwendet habe. Solche hätten auch die anderen Anwesenden benutzt. Man habe die Becher dann auf einen Campingtisch abgestellt. Offensichtlich sei es hierbei zu einer Verwechslung der Becher gekommen. Aufgrund der gleichartigen weißen Becher, die nicht markiert und zu einem Großteil mit Cola gefüllt gewesen seien, müsse die Antragstellerin beim Absetzen ihres Bechers und der Wiederaufnahme „ihres“ Bechers vom Tisch die Becher vertauscht haben. Sie müsse einen Becher eines anderen Festivalteilnehmers gegriffen haben, der seinen Becher mit Amphetamin versetzt hätte. Aufgrund der ausgelassenen Stimmung und der lauten Musik im Technostil habe sich bei ihr ein Gefühl gesteigerter Wachheit und Unbeschwertheit eingestellt. Sie habe sich gefreut, auf dem Festival zu sein und sich mit ihren Freunden zu vergnügen. Sie habe aufgrund der geringen Menge des in ihrem Blut nachgewiesenen Abbauprodukts von Amphetamin keine massiven Auswirkungen gespürt, sondern dies den vorbeschriebenen Umständen zugeschrieben. Als sie festgestellt habe, dass die eingekauften und mitgebrachten Getränke zur Neige gehen würden, habe sie sich gemeinsam mit ihren Freunden dazu entschlossen, das Festivalgelände zu verlassen und nochmals Getränke einzukaufen. Auf dem Rückweg vom ca. 30 km entfernten Supermarkt sei sie bei der Zufahrt zum Festivalgelände in die vorgenannte Polizeikontrolle geraten. Es sei allgemein bekannt, dass auf Goa-Partys Drogen konsumiert und eine Vielzahl von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen würden.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei bereits formell rechtswidrig, da sich die Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung beziehe und nicht auf die Möglichkeit der Stellung eines Aussetzungsantrages nach § 80 Abs. 4 VwGO und der Stellung eines einstweiligen Rechtsschutzantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO hinweise. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung erschöpfe sich in leeren formelhaften Wendungen sowie allgemeingültigen Angaben und weise keine konkrete Beziehung zur Antragstellerin auf.
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Am 19.10.2015 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Ihr Vortrag hat sich zunächst in der Wiederholung ihrer Begründung des Widerspruchs erschöpft. Erst nachdem der Antragsgegner erwidert hatte, dass ihr Vortrag widersprüchlich und nicht glaubhaft sei, da der von ihr dargestellte Vorgang in zeitlicher Hinsicht unmöglich erscheine - denn bei einem Eintreffen auf dem Festivalgelände gegen Mittag / Nachmittag, einem dann erfolgten Aufbau der Zelte, einem Zusammensitzen und Konsum von derart vielen Getränke, dass sich die Vorräte absehbar erschöpfen würden, einer Fahrt zum Supermarkt mit einer einzelnen Wegstrecke von je 11 km und einem Einkauf von Getränken sei es nahezu unmöglich, bereits um 14:15 Uhr bei der Rückkehr zum Festivalgelände in eine Polizeikontrolle zu geraten - hat sie ihren Vortrag wie folgt geändert:
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Sie sei mit ihren Freunden bereits am Freitag, den 31.07.2015, gegen 17:00 Uhr am Festivalgelände angekommen. Sie hätten sodann bereits an diesem Tag die Zelte aufgebaut, zusammengesessen und etwas getrunken. Am Mittag / frühen Nachmittag des 01.08.2015 habe man erneut zusammengesessen und etwas getrunken. Der Vortrag, dass sie gemeinsam mit ihren Freunden am 01.08.2015 gegen Mittag / frühen Nachmittag das vorgenannte Techno- und Goa-Festival besucht habe, habe sich darauf bezogen, dass sich der Sachverhalt bezüglich des gemeinsamen Zusammensitzens zu diesem Zeitpunkt zugetragen habe.
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Zudem gebiete das Rechtsstaatsgebot, dass sie über die Rechtschutzmöglichkeit in Bezug auf die sofortige Vollziehung ordnungsgemäß belehrt werde. Die floskelartige Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht ausreichend. Der Antragsgegner hätte vielmehr ausführen müssen, welche besondere Gefahr im konkreten Fall zum Vorrang des Vollzugs- vor dem Suspensivinteresse geführt habe.
- 11
Die Polizei habe bei ihr keine Auffälligkeiten festgestellt und bei der Durchsuchung ihrer Person und des Autos keine Betäubungsmittel gefunden. Sie habe den Verstoß gegenüber der Polizei bestritten. Sie habe die Polizeibeamten bereits beim Verlassen des Festivalgeländes gesehen. Hätte sie Betäubungsmittel konsumiert gehabt, wäre sie nicht mit dem Auto zurückgekehrt, da sie eine Kontrolle habe befürchten müssen. Sie wisse gerade nicht, ob und wann jemand Amphetamin in einen weißen, mit Cola gefüllten Becher eingebracht habe. Es sei denkbar, dass die Mischung mit Amphetamin jemand bereits im Zelt oder in einem unbeobachteten Moment in einiger Entfernung zur Gruppe zubereitet und eingefüllt habe. Bei einem Marktpreis von 10 € pro Gramm Amphetamin sei ein damit versetztes Getränk auch nicht so wertvoll, dass jemand hierauf besondere Beobachtung lege. Der Rückschluss, dass in Kenntnis dessen, dass gerade auf derartigen Festivals Betäubungsmittel konsumiert würden und die Antragstellerin daher besondere Aufmerksamkeit darauf hätte legen und jegliche Maßnahmen ergreifen müssen, um unbewussten Drogenkonsum zu vermeiden, überspanne die Anforderungen.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19.10.2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.10.2015 wiederherzustellen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
- 16
Er trägt unter Wiederholung seiner Begründung aus dem Verwaltungsverfahren vertiefend vor:
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Es stehe ausweislich des forensisch-toxikologischen Befundberichts fest, dass die Antragstellerin Amphetamin konsumiert habe. Amphetamin sei eine „harte“ Droge i.S.d. Anlage 3 zu § 4 Abs. 1 BtMG. Da Amphetamin ein starker Stimulator des zentralen Nervensystems sei, hätte der Antragstellerin die Amphetaminaufnahme aufgrund der nicht unerheblichen Amphetaminkonzentration, welche in ihrem Blut nachgewiesen worden sei, auffallen müssen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald sei es aufgrund des Preises von Betäubungsmitteln, deren Illegalität und des durch ihren Konsum angestrebten Rauschzustandes unwahrscheinlich, dass ein Gast erst Betäubungsmittel in sein Glas gebe und dieses dann unbeaufsichtigt lasse. Es sei zudem unklar, in welcher Art und Weise von wem das Amphetamin als Pulver in ein Getränk eingebracht werden könnte, ohne dass es jemand gesehen habe. Da - wie von der Antragstellerin selbst vorgetragen - ein Betäubungsmittelkonsum auf Goa-Festivals typisch sei, sei offensichtlich besondere Aufmerksamkeit angebracht, um Verwechslungen von Getränken von vornherein auszuschließen (vgl. OVG M-V, Beschluss vom 28.01.2013, Az. 1 M 97/12, juris, Rn. 9). Als Ausnahme vom Regelfall (Nr. 9.1 Anlage zur FeV) sei das Vorliegen der Voraussetzungen nach der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der FeV von demjenigen zu beweisen, der sich darauf berufe. Das Vorbringen der Antragstellerin sei unsubstantiiert und beruhe auf einer vagen Vermutung. Eine nicht ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung führe grundsätzlich nicht zur formellen Rechtswidrigkeit, sondern nur dazu, dass die regulären Rechtsbehelfsfristen gem. § 58 Abs. 1 VwGO nicht liefen. Vorliegend gelte zudem die Besonderheit, dass die in § 58 VwGO vorgesehene Rechtsbehelfsbelehrung nicht für den außerordentlichen Rechtsbehelf des § 80 Abs. 5 VwGO gelte. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei geboten, da die Gefahr für die Allgemeinheit zu groß sei, als dass sie bis zur Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden könne.
II.
- 18
1. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
- 19
a) Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung seiner Verfügung schriftlich hinreichend begründet.
- 20
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung in den Fällen der Anordnung durch die Behörde (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) schriftlich zu begründen. Dabei muss die Begründung eindeutig erkennen lassen, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinandergesetzt hat (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 19.06.1991, Az. 4 M 43/91, NVwZ 1992, 688, 689; OVG Weimar, Beschluss vom 01.03.1994, Az. 1 EO 40/94, juris, Rn. 24; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 85 m.w.N.). Sinn und Zweck der Begründungspflicht ist, dass sich die Behörde der besonderen Ausnahmesituation bei Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit bewusst wird (sog. "Warnfunktion"), und sowohl der Betroffene - zwecks Abschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels - als auch das Verwaltungsgericht über die Gründe, die nach Ansicht der Behörde das sofortige Einschreiten rechtfertigen oder gebieten, unterrichtet werden (vgl. OVG Schleswig, a.a.O., S. 689; OVG Weimar, a.a.O., Rn. 25; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 84).
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Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich im Bereich des Sicherheitsrechts - wie vorliegend bei der Entziehung einer Fahrerlaubnis - das besondere öffentliche Interesse häufig gerade aus den Gesichtspunkten ergibt, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend sind (vgl. VGH München, Beschluss vom 27.05.2015, Az. 11 CS 15.645, NJW 2015, 3050), so dass auch von daher an den Inhalt der Begründung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind.
- 22
Den in den Vorabsätzen aufgestellten Anforderungen genügen die Ausführungen im Bescheid zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit.
- 23
Ob die Abwägungsüberlegungen der Fahrerlaubnisbehörde inhaltlich Bestand haben, ist keine Frage des formalen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden materiell-rechtlichen Überprüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO relevant (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 04.02.2008, Az. 1 M 1/08, unveröffentlicht).
- 24
Soweit die Antragstellerin aus dem Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung deren Rechtswidrigkeit herleitet, überzeugt das nicht. Es gibt insoweit keine gesetzliche Vorgabe, dass über die unbefristet verfolgbaren Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 80 Abs. 4 und Abs. 5 VwGO zu belehren ist.
- 25
b) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, wonach das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen kann, ist unbegründet. Der Erfolg eines solchen Antrags in der Sache hängt vom Ausgang einer Interessenabwägung ab. Das Gericht hat dabei eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, wobei alle in der Sache betroffenen Interessen zu berücksichtigen sind. Regelmäßig werden die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll, als erstes Kriterium herangezogen. Denn es kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines eindeutig rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehen, während umgekehrt der Bürger grundsätzlich kein schutzwürdiges privates Interesse haben kann, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, sofern ein öffentliches Interesse daran besteht, diesen Verwaltungsakt vor Eintritt seiner Bestandskraft zu vollziehen. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung offen, so ist eine Interessenabwägung erforderlich, die auch gesetzgeberische Entscheidungen zugunsten bzw. entgegen der sofortigen Vollziehbarkeit mit gewichtet.
- 26
Danach kann vorliegend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nicht erfolgen. Denn die streitbefangene Verfügung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig; die gerichtliche Ermessensentscheidung fällt im Sinne einer Bestätigung der Sofortvollzugsanordnung aus.
- 27
Rechtsgrundlage ist § 3 Absatz 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Absatz 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnis demjenigen zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gem. § 46 Absatz 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11,13, 14 FeV führt die Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) im Regelfall dazu, dass die Kraftfahrereignung nicht mehr besteht.
- 28
Nach der Rechtsprechung des OVG M-V, der sich insoweit auch die Kammer anschließt, rechtfertigt grundsätzlich bereits die einmalige - bewusste - Einnahme von sogenannten „harten Drogen“ die Annahme der Nichteignung, ohne dass es eines Zusammenhangs zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr bedarf (vgl. OVG M-V, Beschluss vom 28.01.2013, Az. 1 M 97/12, juris, Rn. 6; Beschluss vom 04.10.2011, Az. 1 M 19/11, juris, Rn. 6; Beschluss vom 20.05.2010, Az. 1 M 103/10, juris, Rn. 10). Dabei ist es nicht erforderlich, dass eine Wirk- oder Abbaustoffkonzentration nachgewiesen ist, die den jeweils von der sogenannten Grenzwertkommission festgelegten analytischen Grenzwert für die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten Stoffe erreicht oder überschreitet (vgl. OVG M-V, Beschluss vom 28.01.2013, Az. 1 M 97/12, a.a.O.; Beschluss vom 04.10.2011, Az. 1 M 19/11, a.a.O.; Beschluss vom 20.05.2010, Az. 1 M 103/10, juris, Rn. 11). Ausweislich des forensisch-toxikologischen Befundberichts des rechtsmedizinischen Instituts der Universitätsmedizin A-Stadt vom 12.08.2015 enthielt das Blutserum der Antragstellerin zum Entnahmezeitpunkt am 01.08.2015 eine Amphetamin-Konzentration von 21,5 ng/ml. Amphetamin zählt zu den sogenannten „harten Drogen“. Es ist ein Betäubungsmittel nach Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG.
- 29
Die Behauptung der Antragstellerin, dass es sich bei dem Vorfall am 01.08.2015 um eine unbewusste Drogeneinnahme handele, ist unglaubhaft und erscheint in diesem Sinne als „Schutzbehauptung“. Zur Frage der Entlastung vom Vorwurf der bewussten Drogeneinnahme hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern folgenden Maßstab entwickelt (vgl. OVG M-V, Beschluss v. 04.10.2011, Az. 1 M 19/11, Rn. 8):
- 30
„[…] Ein Fahrerlaubnisinhaber kann sich für die Frage des einmaligen Konsums von „harten Drogen“ im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren grundsätzlich nicht allein mit dem pauschalen Vorbringen entlasten, die Drogen seien ihm ohne sein Wissen von Dritten verabreicht worden […].. Es sind angesichts der von ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wie Drogenkonsumenten für andere Verkehrsteilnehmer ausgehenden erheblichen Gefahren an die Plausibilität der Einlassungen des Betroffenen erhöhte Anforderungen zu stellen. Denn grundsätzlich sprechen gewichtige Umstände dagegen, dass der Konsument eines in einem Getränk aufzulösenden Rauschmittels damit leichtfertig verfahren wird. Derjenige, der in seinem Getränk eine Droge aufgelöst hat, um sich in einen Rauschzustand zu versetzen, wird bemüht sein, diesen Konsum sicherzustellen, und andere von einem zufälligen bzw. ungewollten Drogenkonsum auszuschließen, von denen die Gefahr einer Reaktion oder gar Identifizierung des eigentlichen Drogenkonsumenten ausgehen könnte. […] Derjenige, der einen hohen bzw. nicht unerheblichen Preis für Rauschmittel gezahlt hat, wird auch grundsätzlich bestrebt sein, andere davon auszuschließen, um sicher zu sein, sich eine nach seinen Vorstellungen ausreichend wirksame Dosis des Mittels zuführen zu können. Der Fahrerlaubnisinhaber muss deswegen zumindest eine nachvollziehbare Schilderung abgeben, wie es trotz der oben dargestellten, gegen eine zufällige Einnahme von in Getränken aufgelösten Rauschmitteln sprechenden Umstände zu einem unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Genuss der Droge gekommen sein soll. Der Senat stellt bei alledem in Rechnung, dass die Anforderungen an das Vorbringen eines Betroffenen nicht überspannt werden dürfen, wenn es gerade um eine unbewusste Drogeneinnahme geht. Es kann aber regelmäßig selbst dann, wenn die konkrete Einnahme dem Betroffenen verborgen geblieben ist, eine möglichst detaillierte Schilderung der Vorgänge erwartet werden, in deren Rahmen es möglicherweise zu der Drogeneinnahme gekommen sein könnte. Nach der Lebenserfahrung ist es nämlich nicht wahrscheinlich, dass – zumal unbekannte – Dritte absichtlich einer Person Betäubungsmittel verabreichen, sofern nicht ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise aufgezeigt wird. Die Behauptung einer unbewussten Aufnahme von Betäubungsmittel ist danach daher grundsätzlich nur glaubhaft, wenn überzeugend dargelegt werden kann, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers ein Kontakt mit Personen vorangegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund gehabt haben könnten, diesem heimlich Drogen beizubringen, und es ferner nahe liegt, dass vom Betroffenen die Aufnahme des Betäubungsmittels unbemerkt bleibt […]“
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Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Antragstellerin nicht gerecht. Die Kammer kann zwar nicht ausschließen, dass sich die Ereignisse so abgespielt haben, wie von der Antragstellerin dargestellt. Jedoch genügt die bloße Möglichkeit einer Verwechslung der mit Cola befüllten Becher, vor allem aufgrund der nachfolgend dargestellten besonderen Umstände, nicht. Denn dem bewussten Konsum harter Drogen gleichzustellen ist der Vorgang, dass der Betroffene im gefahrgeneigten Umfeld nicht besonders Vorsorge trifft, um einen unbewussten Drogenkonsum auszuschließen, und so „ungewollt“ Drogen zu sich nimmt.
- 32
Der Antragstellerin war bekannt, dass gerade auf Festivals wie dem vorliegenden „Goa-Festival“ Betäubungsmittel konsumiert und eine Vielzahl von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen werden. Die Antragstellerin hätte daher besondere Aufmerksamkeit darauf legen und jegliche Maßnahmen ergreifen müssen, um unbewussten Drogenkonsum zu vermeiden (vgl. OVG M-V, Beschluss v. 28.01.2013, a.a.O., Rn. 9). Dies hat sie aber vorliegend gerade nicht getan. Es ist weder eine besondere Aufmerksamkeit der Antragstellerin ersichtlich noch, dass sie Maßnahmen ergriffen hat, die einem unbewussten Drogenkonsum vorbeugen würden. Auf einem Festival, bei welchem bekannt ist, dass Drogen konsumiert werden, trägt es jedenfalls nicht zur Reduzierung der Gefahr eines unbewussten Drogenkonsums bei, dass man seine Getränke aus optisch identischen Plastikbechern konsumiert, wie sie von einer Vielzahl anderer bekannter wie auch unbekannter Personen verwendet werden, und diese dann auch noch neben den anderen Bechern alle auf dem gleichen Tisch abstellt.
- 33
Auffällig ist zudem, dass die Antragstellerin ihren zunächst in zeitlicher Hinsicht widersprüchlichen Vortrag im Laufe des Verfahrens - und zwar erst nachdem der Antragsgegner zur Widersprüchlichkeit der von ihr dargestellten zeitlichen Abläufe vorgetragen hat - dahingehend korrigierte, dass sie nunmehr nicht erst am Tag des Vorfalls, dem 01.08.2015, das Festivalgelände besucht habe, sondern bereits einen Tag zuvor angereist sei.
- 34
Auch die gerichtliche Interessenabwägung ergibt die Bestätigung des behördlich angeordneten Sofortvollzuges. Angesichts der vorliegend dargestellten Umstände überwiegen die Interessen der Allgemeinheit und der Verkehrssicherheit, vor als ungeeignet erwiesenen Kraftfahrern geschützt zu werden, die privaten Interessen der Antragstellerin, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiterhin als Führerin eines Kraftfahrzeuges am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Ist – wie vorliegend – die Annahme der Nichteignung seitens der Fahrerlaubnisbehörde gerechtfertigt, sind die sich aus der sofortigen Vollziehung der Entziehung für die Antragstellerin ergebenden negativen Folgen beruflicher und persönlicher Art mit Blick auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und die Rechtsgüter Dritter von ihm hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, S. 2378, 2380).
- 35
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 36
2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 (vgl. auch Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens ist der Hauptsachestreitwert zur Hälfte anzusetzen (vgl. auch Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
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Annotations
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Einer Erlaubnis nach § 3 bedarf nicht, wer
- 1.
im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke (Apotheke) - a)
in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel oder dort ausgenommene Zubereitungen herstellt, - b)
in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel erwirbt, - c)
in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung abgibt, - d)
in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel an Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger im Betrieb der Apotheke abgibt, - e)
in Anlage I, II oder III bezeichnete Betäubungsmittel zur Untersuchung, zur Weiterleitung an eine zur Untersuchung von Betäubungsmitteln berechtigte Stelle oder zur Vernichtung entgegennimmt oder - f)
in Anlage III bezeichnete Opioide in Form von Fertigarzneimitteln in transdermaler oder in transmucosaler Darreichungsform an eine Apotheke zur Deckung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs eines ambulant versorgten Palliativpatienten abgibt, wenn die empfangende Apotheke die Betäubungsmittel nicht vorrätig hat,
- 2.
im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel in Form von Tierarzneimitteln - a)
für ein von ihm behandeltes Tier miteinander, mit anderen Tierarzneimitteln oder arzneilich nicht wirksamen Bestandteilen zum Zwecke der Anwendung durch ihn oder für die Immobilisation eines von ihm behandelten Zoo-, Wild- und Gehegetieres mischt, - b)
erwirbt, - c)
für ein von ihm behandeltes Tier oder Mischungen nach Buchstabe a für die Immobilisation eines von ihm behandelten Zoo-, Wild- und Gehegetieres abgibt oder - d)
an Inhaber der Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger im Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke abgibt,
- 3.
in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel - a)
auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung, - b)
zur Anwendung an einem Tier von einer Person, die dieses Tier behandelt und eine tierärztliche Hausapotheke betreibt, oder - c)
von einem Arzt nach § 13 Absatz 1a Satz 1
- 4.
in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel - a)
als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder - b)
auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung erworben hat und sie als Reisebedarf
- 5.
gewerbsmäßig - a)
an der Beförderung von Betäubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern am Betäubungsmittelverkehr beteiligt ist oder die Lagerung und Aufbewahrung von Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung oder für einen befugten Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr übernimmt oder - b)
die Versendung von Betäubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern am Betäubungsmittelverkehr durch andere besorgt oder vermittelt oder
- 6.
in Anlage I, II oder III bezeichnete Betäubungsmittel als Proband oder Patient im Rahmen einer klinischen Prüfung oder in Härtefällen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung der Verfahren der Union für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/5 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24) geändert worden ist, erwirbt.
(2) Einer Erlaubnis nach § 3 bedürfen nicht Bundes- und Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung von Betäubungsmitteln beauftragten Behörden.
(3) Wer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 keiner Erlaubnis bedarf und am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen will, hat dies dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zuvor anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten:
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über den Inhalt der Anzeigen, soweit sie tierärztliche Hausapotheken betreffen.(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass
- 1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, - 2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder - 3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn
- 1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war, - 2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder - 3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.
(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies
- 1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit, - 2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder - 3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.