Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 02. Feb. 2015 - 2 B 1024/14

bei uns veröffentlicht am02.02.2015

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 24. Oktober 2014 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag der Antragsteller,

2

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30. Oktober 2014 gegen die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2014 (Az.: …) anzuordnen,

3

hat Erfolg.

4

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80 a Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Dritten gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen, wenn das Interesse des Dritten, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden, das Interesse des Begünstigten – hier der Beigeladenen – an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragsteller als Nachbarn des streitgegenständlichen Bauvorhabens gegen die erteilte Baugenehmigung nicht bereits dann zur Wehr setzen können, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit gerade aus einem Verstoß gegen Vorschriften ergeben, die dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn des Bauvorhabens zu dienen bestimmt sind.

5

Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts aller Voraussicht nach gegen die nachbarschützende Vorschrift (zum nachbarschützenden Charakter vgl. z.B. Kammeyer, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 9. Auflage 2013, § 12 Rn. 13) des § 12 Abs. 1 Satz 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) (dazu nachfolgend unter 1.). Die Bestimmung ist im vorliegenden Fall auch vom Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde erfasst mit der Folge, dass die Standsicherheit des Nachbargebäudes und die Tragfähigkeit des Baugrunds des Grundstücks der Antragsteller zum Inhalt des feststellenden Teils der Baugenehmigung vom 24. Oktober 2014 geworden sind (dazu nachfolgend unter 2.).

6

1. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V dürfen die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden. Maßgeblich für die Beurteilung der Standsicherheit der anderen baulichen Anlagen sind die an diese gestellten Standsicherheitsanforderungen. Diese Voraussetzungen sind bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben der Beigeladenen nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts aller Voraussicht nach nicht erfüllt.

7

Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist den Beigeladenen für das als Hinterbebauung vorgesehene Vorhaben „Neubau eines Doppelhauses“ erteilt worden, wobei ursprünglich von den Beigeladenen der Neubau eines Einfamilienwohnhauses beantragt worden war. Die Nutzung des streitgegenständlichen Vorhabens ist in den Bauvorlagen mit „Archiv“ in den beiden oberirdischen Geschossen und „Kellerraum“ im Kellergeschoss angegeben. Das Gebäude soll grenzständig an das vorhandene Wohngebäude der Antragsteller errichtet werden. Wegen des Kellergeschosses liegt die Gründungsebene des geplanten Gebäudes tiefer als diejenige des Bestandsgebäudes der Antragsteller. Die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2014 genehmigt daher eine „Abfangung nach DIN 4123 abschnittsweise Blomben < 1,25 m“. Im grüngestempelten Schnitt A-A heißt es dazu:

8

„Kellerwand zum Nachbarn mit 36,5 cm Schalungssteinen als Abfangungswand konstruiert nach DIN 4123, abschnittsweise, Blomben < 1,25 m“.

9

Das geplante Gebäude der Beigeladenen soll nach dem Schnitt A-A auf „Magerbetonsäulen“ von 30 cm Durchmesser und einer Tiefe von 1,30 m unter Bezugnahme auf ein Gründungsgutachten stehen. Der Prüfbericht … Nr. … des Ingenieurbüros und Prüfingenieure für Baustatik … vom 12. Juni 2014 nimmt auf eine „Baugrundtechnische Stellungnahme – Gründungsbeurteilung“ vom September 2013 Bezug.

10

In dem Prüfbericht … Nr. … werden u. a. folgende „Prüffeststellungen“ getroffen:

11

„8.2 Die Prüfung bezog sich ausschließlich auf die Unterfangung des bestehenden Gebäudes.“

12

„8.4 Es wird darauf hingewiesen, dass für das neue Gebäude eine Baulast (Grundbucheintrag) durch das Bestandsgebäude erforderlich ist, da das neu herzustellende Wohnhaus nach Errichtung für die Standsicherheit des Bestandsgebäudes erforderlich ist.“

13

„8.5 Es wird empfohlen, ein Beweissicherungsverfahren für das Bestandsgebäude durchzuführen, da es gemäß Baugrundgutachten eine setzungsempfindliche Weichschicht gibt.“

14

„8.6 Bei der Prüfung wird als richtig unterstellt, dass für die Bemessung von Pos. 405 kein Grund- oder Schichtenwasser (mindestens 50 cm tiefer als Gründungsebene) vorhanden ist.“

15

Der Prüfbericht … Nr. … kommt auf dieser Grundlage u. a. zu den Prüfergebnissen:

16

„9.4 Durch die setzungsempfindliche Bodenschicht und den neuen Lasteintrag durch die neue Gründung unmittelbar am Bestandsgebäude sind nachträglich Setzungsrisse an der Bausubstanz des Bestandsgebäudes nicht auszuschließen (siehe hierzu auch Pkt. 8.5). Es wird empfohlen, eine Setzungsberechnung für das neue Bauwerk durchzuführen, um die Größenordnung der zu erwartenden Risse abzuschätzen.“

17

„9.5 Da mit Wasser in der Gründungsebene zu rechnen ist, sollte eine flache Drainage hergestellt werden (siehe auch Pkt. 8.6). Dies ist nicht eindeutig verständlich, da hierzu Leitungen erforderlich sind, die vor Baubeginn verlegt werden müssen, um mit den Unterfangungsarbeiten beginnen zu können. Bei den Grabungsarbeiten für die auszuhebende Tiefe ist die Standsicherheit des Bestandsgebäudes aber nicht gegeben. Gemäß Aussage von Herrn … wird die Flächendränage erst mit dem Ausheben des Bodens für den jeweiligen Bauabschnitt hergestellt (quer zum bestehenden Gebäude).“

18

Zum „Pos. 405“ ist in dem Prüfbericht … Nr. … ausgeführt:

19

„Zur Sicherung des Vorhandenen Nachbargebäudes wird die Gründung abschnittsweise gem. DIN 4123 hergestellt. Das Nachbargebäude wird durch die Berme in Anlehnung an die DIN 4123 gesichert. Als erstes ist der Sohlplattenteil hinter der Berme vergl. Skizze herzustellen. Nach Einbau der einzelnen Sohlplattenstreifen 1-3 wird jeweils am Nachbargebäude die Stb.-Außenwand Pos. 405 im Schalungsstein hergestellt. Die Stb.-Außenwand leitet die auftretenden Lasten aus dem Nachbargebäude in die Gründungsplatte. Die Verbindung der einzelnen Sohlstreifen erfolgt mit Rückbiegeanschlüssen. Die Betonierabschnitte sind ggf. mit Verpressschläuchen zu sichern, gem. Angaben der Bauleitung.“

20

In einem Prüfbericht … Nr. … vom 15. Dezember 2014, der von der Antragsgegnerin bei dem genannten Statikbüro auf der Grundlage von § 66 Abs. 3 Nr. 2 LBauO M-V in Verbindung mit der Anlage 2 zu § 14 Bauvorlagenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (BauVorlVO M-V) nach Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung beauftragt worden war, heißt es unter 8.3.:

21

„Die Nachbargebäudeabfangung wurde bereits geprüft (siehe Prüf-Nr. 46/14).“

22

Danach folgt bereits aus der Prüffeststellung Nr. 8.4 des Prüfberichts … Nr. … vom 12. Juni 2014, der nach der Prüffeststellung Nr. 8.3 des Prüfberichts … Nr. … für die „Nachbargebäudeabfangung“ weiterhin maßgeblich ist, dass „das neu herzustellende Wohnhaus nach Errichtung für die Standsicherheit des Bestandsgebäudes erforderlich ist“. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V muss jedoch jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. „Für sich allein“ sind bauliche Anlagen standsicher, wenn sie zur Aufnahme der Lasten nicht auf andere Bauten angewiesen sind; sie dürfen grundsätzlich ihre Standsicherheit nicht aus dem statischen oder konstruktiven Verbund mit Nachbarbauten beziehen (vgl. VG Schwerin, Beschl. v. 22. Januar 2015 – 2 A 899/14 (PKH); Kammeyer, a.a.O., § 12 Rn. 3).

23

Im vorliegenden Fall würde die Realisierung des von der Antragsgegnerin genehmigten Vorhabens nach der genannten Prüffeststellung, von deren Richtigkeit das erkennende Gericht mangels anderer Anhaltspunkte jedenfalls für das hier zu entscheidende vorläufige Rechtsschutzverfahren ausgeht, für das antragstellerische Gebäude zum Verlust seiner bisher gegebenen Standsicherheit „ für sich allein“ führen. Die (bisher) von anderen baulichen Anlagen unabhängige Standsicherheit des antragstellerischen Gebäudes wird somit durch das genehmigte Bauvorhaben beseitigt und von dessen Bestand abhängig gemacht. Die von § 12 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V – nachbarschützend – für die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben normierte Voraussetzung, dass die Standsicherheit „anderer baulicher Anlagen“ nicht gefährdet werden darf, ist daher nicht erfüllt.

24

Zwar ist davon auszugehen, dass grundsätzlich der Bauherr einer bestehenden baulichen Anlage selbst für die Standsicherheit seiner Anlage einzustehen hat, was aus § 12 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V folgt. Andererseits kann er in gewissem Umfang darauf vertrauen, dass die für die Standsicherheit seiner bestehenden Anlage maßgeblichen Umstände nicht zu seinen Lasten mit der Folge verändert werden, dass ein „Nachrüsten“ seiner Anlage erforderlich wird, um deren Standsicherheit auch nach solchen Veränderungen weiter zu gewährleisten. Derjenige, der eine neue bauliche Anlage errichtet, muss seinerseits darauf achten, dass er keine solchen Veränderungen der Standsicherheitsbedingungen bewirkt, die der Bauherr der bestehenden Anlage bei deren Einrichtung und ordnungsgemäßer Unterhaltung nicht in Rechnung stellen muss (vgl. VG Schwerin, Beschl. v. 14. Januar 2015 – 2 B 889/14 -, amtlicher Umdruck S. 7 unter Hinweis auf VG Schwerin, Beschl. v. 28. April 2011 – 2 B 9/11 -, und Beschl. v. 7. Oktober 2008 – 2 B 399/08 – und OVG Münster, Beschl. v. 24. Januar 2000 – 7 B 2180/99 -, BauR 2000, 862). Vorliegend sind es jedoch gerade die Beigeladenen, die die vorhandene statische Situation zu Lasten der Antragsteller nachträglich verändern wollen, indem sie die Gründungsebene des von ihnen geplanten Gebäudes tiefer als diejenige des Bestandsgebäudes vorsehen.

25

Zu einer solchen einseitigen nachträglichen Veränderung sind sie mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch nicht aufgrund ihrer aus einer Baulast folgenden Anbauverpflichtung berechtigt. Welche zivilrechtlichen Vereinbarungen der Übernahme der Anbaubaulast für das Grundstück der Beigeladenen zugrunde lagen, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. Solche sind für die öffentlich-rechtlichen bauordnungsrechtlichen Standsicherheitsanforderungen des § 12 Abs. 1 LBauO M-V auch ohne Relevanz (vgl. z.B. VG Schwerin, Urt. v. 26. März 2009 – 2 A 1914/06, amtl. Umdruck S. 19).

26

Der Verlust der selbständigen Standsicherheit des Wohnhauses der Antragsteller durch das Vorhaben der Beigeladenen ist auch nicht anderweitig öffentlich-rechtlich legitimiert. Denn das setzte wegen der dem § 12 Abs. 2 LBauO M-V mindestens vergleichbaren Interessenlage die öffentlich-rechtliche Sicherung des Bestandes des Vorhabengebäudes voraus, jedenfalls, soweit es für die Standsicherheit des antragstellerischen Hauses relevant ist. Dass eine solche hier gegeben ist, etwa durch eine Baulast nach § 83 Abs. 4 Nr. 1 LBauO M-V, ist indes weder vorgetragen noch derzeit ersichtlich. Dahin gestellt bleiben kann daher, ob zudem nicht auch das antragstellerische Gebäude für die Standsicherheit des zu errichtenden Gebäudes Relevanz hat. In diesem Fall dürfte wohl weitere Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung die Übernahme einer Baulast durch die Antragsteller sein.

27

Angesichts dessen können die weiteren Fragen des Falles, u. a. diejenige danach, ob im Blick auf die Bodenverhältnisse und den Grundwasserstand die DIN 4123 überhaupt Anwendung finden kann (vgl. dort Nr. 9.1 Buchstabe a)) und ob sie tatsächlich auch Anwendung finden soll oder ob nicht hier ein (eigenes) Verfahren lediglich “in Anlehnung an die DIN 4123“ zugrunde liegt, dahin stehen. Das gilt auch für die Frage, ob das Verfahren nach DIN 4123 notwendig einen Eingriff unterhalb des antragstellerischen Gebäudes bedingt (vgl. Bild 3 und 4 sowie Nr. 9.2 und 9.5 Buchstabe a) DIN 4123) und welche (öffentlich-rechtlichen) Konsequenzen sich daraus ergeben. Ebenso dahinstehen kann daher auch die Frage, ob die hier nach Nr. 9.4 des Prüfberichts … Nr. … offenbar bestehende Gefahr von Setzrissen aufgrund setzungsempfindlicher Bodenschichten oder in Folge von Grundwasserveränderungen (vgl. dazu Kammeyer, a.a.O., § 12 Rn. 13) eine Nachbarrechtsverletzung begründet. Das gilt auch für die Tragfähigkeit des Baugrunds infrage stellende Grundwasserabsenkungen während der Bauphase (vgl. Nr. 9.1 Buchstabe b) DIN 4123), was Nachbarrechtsrelevanz neben § 12 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V, der sich auch auf den Bauvorgang bezieht (vgl. Kammeyer, a.a.O., Rn. 13), zudem im Blick auf § 11 Abs. 1 LBauO M-V hat, wonach Baustellen unter anderem so einzurichten sind, dass Gefahren nicht entstehen. Schließlich braucht hier auch nicht weiter der Frage nachgegangen zu werden, ob die Baugenehmigung nicht bereits deshalb rechtswidrig und nachbarrechtsverletzend zu Lasten der Antragsteller ist, weil sie die hier in Rede stehenden Standsicherheitsfragen – in der Auslegung der Antragsgegnerin – zum Inhalt einer aufschiebenden Bedingung gemacht und damit die Baugenehmigung erteilt hat, ohne zuvor die Fragen der Standsicherheit im Blick auf § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBauO M-V abschließend geklärt zu haben (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 14. August 2013 – 3 L 116/07 -, NordÖR 2013, 486, 487 f., das sogar die Nichtigkeit einer solchen Baugenehmigung erwägt).

28

2. Die Fragen der Standsicherheit sind im vorliegenden Fall auch Teil des bauaufsichtlichen Prüfprogramms der Antragsgegnerin gewesen, obwohl das streitgegenständliche Vorhaben lediglich im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 LBauO M-V zu prüfen war.

29

Das folgt aus § 63 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V, wonach § 66 unberührt bleibt. § 66 LBauO M-V regelt in Abs. 3 Satz 1 diejenigen Fälle, in denen der Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich geprüft sein muss. Im vorliegenden Fall ergibt sich das Erfordernis der bauaufsichtlichen Prüfung des Standsicherheitsnachweises aus § 66 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) LBauO M-V, weil der Kriterienkatalog der Anlage 2 zu § 14 BauVorlVO als der in Bezug genommenen Rechtsverordnung nach § 85 Abs. 3 LBauO M-V nach der Erklärung des Entwurfsverfassers vom 11. November 2014 nicht erfüllt ist. Der Standsicherheitsnachweis ist nicht beschränkt auf den Nachweis der Standsicherheit des zu errichtenden Gebäudes, sondern nach § 66 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V bezogen auf die „Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit“, wozu auch das Erfordernis des § 12 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V über die Nichtgefährdung der Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und der Tragfähigkeit des Baugrunds der Nachbargrundstücke zählt.

30

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Da die Beigeladenen mit dem von ihnen gestellten Antrag unterliegen, sind sie an den Kosten des Verfahrens neben der Antragsgegnerin zu beteiligen.

31

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG sowie Ziffer 9.7 und 1.5 Streitwertkatalog 2013. Mangels anderer konkreter Anhaltspunkte orientiert sich das Gericht an dem Regelrahmen von 7.500,00 bis 15.000,00 Euro als Hauptsachestreitwert, wobei es von dem oberen Rahmenwert ausgeht, der für das vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren war.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 02. Feb. 2015 - 2 B 1024/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 02. Feb. 2015 - 2 B 1024/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 02. Feb. 2015 - 2 B 1024/14 zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 02. Feb. 2015 - 2 B 1024/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 02. Feb. 2015 - 2 B 1024/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 14. Aug. 2013 - 3 L 116/07

bei uns veröffentlicht am 14.08.2013

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.12.2006 geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Dez. 2011 - 2 B 9/11

bei uns veröffentlicht am 12.12.2011

Gründe 1 Die auf die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 2
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 02. Feb. 2015 - 2 B 1024/14.

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 16. Feb. 2016 - 2 B 4502/15 SN

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Grün

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

1

Die auf die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene grundsätzliche Frage, wie die nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) zur Bestimmung des erforderlichen Nachtschichtpensums gebrauchte Formulierung "in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht" zu verstehen ist, wenn der ständig im Wechselschichtdienst eingesetzte Beamte erstmals im Wechselschichtdienst eingesetzt wird, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie lässt sich bereits anhand des Wortlauts der Vorschriften im Sinne des Berufungsgerichts beantworten.

3

Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV ist der Anspruch eines Beamten auf die Gewährung der monatlich zu zahlenden Wechselschichtzulage an zwei Voraussetzungen geknüpft. Zum einen muss der Beamte ständig im Wechselschichtdienst eingesetzt sein, zum anderen muss er in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten. Nach der Begriffsbestimmung des Satzes 1 des § 20 Abs. 1 EZulV sind Wechselschichten wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Im Schichtplan vorgesehene Schichten mit unterschiedlichem Dienstbeginn und Dienstende müssen "rund um die Uhr" jeden Tag ohne zeitliche Unterbrechung abdecken. Der Beamte wird im Wechselschichtdienst eingesetzt, wenn er seinen Dienst regelmäßig, d.h. nicht bedarfsorientiert, sondern nach den Vorgaben des Schichtplanes abwechselnd in den verschiedenen Schichten verrichtet. Seine Dienstzeiten müssen sich regelmäßig ändern.

4

Die in § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV zur Bestimmung des erforderlichen Nachtschichtpensums gebrauchte Formulierung "in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht" ist nach der Rechtsprechung des Senats dahingehend zu verstehen, dass der ständig im Wechselschichtdienst eingesetzte Beamte in einem Berechnungszeitraum von zehn Wochen mindestens 80 Nachtschichtstunden aufweisen muss (Urteile vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 2 C 36.96 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 19 S. 27 und vom 27. Oktober 2011 - BVerwG 2 C 73.10 - ).

5

Zeitlicher Endpunkt dieses Berechnungszeitraums ist der letzte Tag des Monats, für den die Wechselschichtzulage gewährt werden soll. Die zehn Wochen vor diesem Tag bilden den zeitlichen Rahmen für die Berechnung des erforderlichen Nachtschichtpensums. Daher erwirbt ein ständig im Wechselschichtdienst eingesetzter Beamter den Anspruch auf die Wechselschichtzulage für den jeweiligen Monat, wenn ihm in den zehn Wochen vor dem Monatsende mindestens 80 Nachtschichtstunden gutzuschreiben sind. Dieser Anspruch wird mit Beginn des Wechselschichtdienstes erworben (§ 18 Abs. 1 EZulV). Da dieser zurückliegende Zeitraum für die beiden ersten Monate des ständigen Einsatzes im Wechselschichtdienst für eine Berechnung nicht zur Verfügung steht, muss das Nachtschichtpensum, das der Beamte in diesen Monaten absolviert hat, auf zehn Wochen hochgerechnet werden. Erreicht der Beamte den nach § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV erforderlichen Nachtschichtanteil im Berechnungszeitraum nicht, kommt für den jeweiligen Monat die Gewährung einer niedrigeren Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 EZulV in Betracht (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2011 a.a.O.).

6

Dies folgt unmittelbar aus § 18 Abs. 1 EZulV. Nach dieser Vorschrift entsteht der Anspruch auf die Zulage mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den §§ 19 bis 26 nichts anderes bestimmt ist. Diese Vorschrift ist als allgemeine Vorschrift dem 3. Abschnitt der Erschwerniszulagenverordnung vorangestellt und gilt für die nachfolgend aufgeführten Zulagen im 3. Abschnitt, die in festen Monatsbeträgen zu zahlen sind. Aus ihr folgt unmittelbar, dass die Wechselschichtzulage grundsätzlich nicht erst zwei Monate nach Aufnahme der Wechselschichttätigkeit gezahlt wird, sondern bereits mit der tatsächlichen Aufnahme der Wechselschicht, also bereits im ersten Monat der Wechselschichttätigkeit. Eine andere Bestimmung im Sinne des § 18 Abs. 1 EZulV ist nur dann anzunehmen, wenn eine Vorschrift ausdrücklich, d.h. unter Verweis oder Bezugnahme auf diese Vorschrift, eine Ausnahme von diesem Grundsatz enthält (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2011 a.a.O zur allgemeinen Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV). Hieran fehlt es in § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV. Das Vorbringen der Beklagten, dass der Beamte bereits ab dem ersten Tag der Aufnahme seiner Wechselschichttätigkeit eine (Schicht-)Zulage nach § 20 Abs. 2 Buchst. b EZulV erhält, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Umstand, dass in den Fällen, in denen der Beamte Schichtdienst leistet, ohne die Voraussetzungen für eine Wechselschichttätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV zu erfüllen, wegen der Erschwernisse des Schichtdienstes eine Schichtzulage gewährt wird, ist keine ausdrückliche Ausnahme von der allgemeinen Vorschrift des § 18 Abs. 1 EZulV.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.12.2006 geändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festgesetzten Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage (WKA) in K. T. verpflichtet war.

2

Unter dem 23.04.1996 stellte die Klägerin bei dem Landrat des Landkreises Güstrow, dem Rechtsvorgänger des Beklagten (künftig: Beklagter) einen Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren zur Errichtung und dem Betrieb einer WKA vom Typ ENERCON E-66/1.500 KW mit einer Nabenhöhe von 68 m auf den Flurstücken 154 und 157 der Flur 1 der Gemarkung K. T..

3

Mit Bescheid vom 09.07.1996 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, eine Privilegierung des Vorhabens im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB sei nicht gegeben. Durch die vorgelegte Planung würden öffentliche Belange beeinträchtigt. Als Außenbereichsvorhaben erfülle das Vorhaben regelmäßig die für Eingriffe in Natur und Landschaft anzusetzenden Kriterien. Das Vorhaben lasse sich mangels einer definitiv festzuschreibenden Ortsgebundenheit der Anlage auch auf andere Natur und Landschaft schonendere Art und Weise verwirklichen. In der Wirkzone der Anlage befänden sich zahlreiche zu schützende Biotope und die von der Anlage ausgehenden Negativwirkungen auf das Landschaftsbild seien gravierend. Das Gebiet um K. T. sei im Regionalen Raumordnungsprogramm als Fremdenverkehrsentwicklungsraum ausgewiesen. Für eine WKA der geplanten Größe sei ein VE-Plan erforderlich.

4

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 07.08.1996 Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 20.01.1997 begründete.

5

Mit Zwischenbescheid vom 05.03.1997 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass dem Widerspruch abgeholfen werden könne, wenn weitere Unterlagen (naturschutzrechtliche Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung und vollständige Schallimmissionsprognose) vor Erteilung der Baugenehmigung zur Beurteilung vorgelegt werden würden.

6

Mit Schreiben vom 19.03.1997 vertrat der Beklagte gegenüber dem Amt Bützow-Land die Auffassung, dass hinsichtlich der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB die Fiktionswirkung eingetreten sei. Am 01.04.1997 beschloss die Gemeindevertretung K. T. – die Gemeinde K. T. ist die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen - die Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes. Das Amt stellte beim Beklagten einen Antrag auf Aussetzung der bauaufsichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der WKA bis zum 31.12.1998.

7

Unter dem 04.04.1997 legte die Klägerin eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung vor, nach der ein Kompensationsflächenbedarf von 1,7 ha bestehe. Ausweislich einer Schallimmissionsprognose der Fa. ENERCON vom 14.03.1997 sei die Lärmgrenze von 45 bzw. 44 dB(A) eingehalten.

8

Die untere Naturschutzbehörde des Beklagten vertrat in einer Stellungnahme vom 25.04.1997 die Auffassung, dass eine Kompensationsfläche von 2,67 ha erforderlich sei und dem Vorhaben nur bei einer Reihe von näher bezeichneten Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen zugestimmt werden könne.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.1998 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Beigeladene habe das erforderliche Einvernehmen versagt, woran die Baubehörde gebunden sei. Das Einvernehmen sei auch nicht rechtswidrig versagt worden, so dass dieses auch nicht ersetzt werden könne. Des weiteren habe die Beigeladene den Aufstellungsbeschluss für einen Flächennutzungsplan gefasst und einen Antrag auf Aussetzung der bauaufsichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit von Windkraftanlagen gestellt.

10

Am 19.03.1998 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Schwerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für die WKA erhoben.

11

Am 13.03.1999 trat die 1. Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Mittleres Mecklenburg/Rostock (RROP) in Kraft. Danach liegt das Eignungsgebiet Nr. 51 auf dem Gebiet der Gemeinde K. T.; das klägerische Vorhaben liegt außerhalb des Eignungsgebietes.

12

Der Teilflächennutzungsplan der Gemeinde K. T. trat am 13.05.2000 in Kraft, in dem (lediglich) zwei Sondergebiete für bereits bestehende WKA innerhalb des Eignungsraumes Nr. 51 ausgewiesen werden.

13

Im laufenden erstinstanzlichen Verfahren hat der Beklagte unter dem 23.09.2003 einen Widerspruchsbescheid erlassen, mit dem er den Widerspruchsbescheid vom 19.02.1998 ergänzt und neu gefasst hat. Der Widerspruch werde mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Vorhaben nach der Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB zwar privilegiert sei, ihm aber öffentliche Belange entgegenstünden. Die in der von der Klägerin eingereichten Eingriffs- und Ausgleichsbilanz vom 03.04.1997 ausgewiesene Kompensationsfläche sei zu gering und die Immissionsprognose leide unter erheblichen, im Einzelnen bezeichneten Mängeln. Es sei davon auszugehen, dass durch die Errichtung der WKA schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden könnten. Ein Eingriff in das Landschaftsbild und der Schutz des selben sei ein weiterer entgegenstehender öffentlicher Belang.

14

Auf Grund Beschlusses vom 09.12.2003 hat das Verwaltungsgericht Beweis erhoben über die zu den von der Anlage zu erwartenden Lärmimmissionen, der Schattenwurfdauer und der Sonnenlichtreflektionen an den nächsten Wohngebäuden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fa. WIND-Consult. Die Beweiserhebung kommt zu dem Ergebnis, dass vom Schattenwurf der WKA 9 von 10 der untersuchten Immissionsorte betroffen sind. An zwei Immissionsorten werde die maximale jährliche und an acht Immissionsorten die maximale tägliche astronomische Gesamtbeschattung überschritten. Die Einhaltung bzw. eine Unterschreitung der Anhaltswerte sei durch die Installation geeigneter Abschaltvorrichtungen möglich. Die Immissionsrichtwerte würden an allen Immissionsorten eingehalten werden.

15

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20.12.2006 hat die Klägerin nach den Hinweisen des Gerichts über die zwischenzeitlich eingetretene Erledigung im Hinblick auf den angekündigten Hauptantrag (auf Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung) erklärt, den Hauptantrag als Fortsetzungsfeststellungsklage fortzuführen.

16

Die Klägerin hat beantragt,

17

festzustellen, dass der Beklagte zum Erlass einer Baugenehmigung unter Auflagen gem. der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde des Beklagten vom 25.04.1997 auf seinen (ihren) Bauantrag vom 23.04.1996 verpflichtet gewesen ist.

18

Der Beklagte hat beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Mit dem auf die mündliche Verhandlung ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde und der Klage im Übrigen mit dem o.g. Feststellungsantrag stattgegeben.

21

Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zulässig und begründet. Der Verwaltungsakt habe sich nach Klageerhebung spätestens mit Inkrafttreten des RROP am 13.03.1999 erledigt, weil hierin ein Eignungsgebiet ausgewiesen sei, der Vorhabenstandort außerhalb des Gebietes liege und das Vorhaben damit unzulässig sei. Im Hinblick auf die von der Klägerin angekündigten Amtshaftungsansprüche wegen der getätigten Aufwendungen (Gutachtenkosten) gegen den Beklagten bestehe ein Feststellungsinteresse. Die Ablehnung der Erteilung der Baugenehmigung für die WKA sei rechtswidrig. Die Klägerin habe bis zum Inkrafttreten des RROP am 13.03.1999, möglicherweise auch nur bis zur Verfestigung der Planung Mitte Juni 1998 einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung unter den in der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde des Beklagten vom 25.04.1997 festgelegten Auflagen gehabt. Dabei könne offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 72 LBauO M-V a.F. vollständig vorgelegen hätten. Die Klägerin habe einen Anspruch aus § 38 VwVfG M-V, weil der Beklagte im „Zwischenbescheid“ vom 05.03.1997 eine Zusicherung zur Erteilung der Baugenehmigung unter Auflagen erteilt habe, an die er gebunden sei.

22

Gegen das ihm am 10.04.2007 zugestellt Urteil hat der Beklagte am 08.05.2007 den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 25.11.2010 entsprochen hat. Die Berufung sei gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil der Beklagte ernstliche Zweifel in diesem Sinne im Hinblick auf die Frage dargelegt habe, ob es sich bei dem Zwischenbescheid des Beklagten vom 05.03.1997 um eine Zusicherung i.S.v. § 38 VwVfG M-V handele.

23

Zur Begründung der Berufung führt der Beklagte an, ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung lasse sich aus dem der Klägerin erteilten Zwischenbescheid vom 05.03.1997 nicht herleiten, weil hierin keine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG M-V zu sehen sei. Erklärungen einer Behörde, die nur hypothetischen Charakter haben, seien keine Zusicherungen. Bereits aus dem Wortlaut des Zwischenbescheides ergebe sich, dass er, der Beklagte, keine verbindliche Zusage getroffen habe, die Baugenehmigung zu erlassen. Indem er sich nur dahingehend geäußert habe, dass dem Widerspruch abgeholfen werden „kann“, wenn die angeforderten Unterlagen vor Erteilung der Baugenehmigung „zur Beurteilung“ vorgelegt werden, habe er das Ergebnis offen gelassen und von der Beurteilung der Auswirkungen aus naturschutzrechtlicher Sicht und im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen abhängig gemacht. Es sei nicht auszuschließen gewesen, dass nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen dem Widerspruch nicht abgeholfen werde und es so beim ablehnenden Bescheid bleibe. Der für die Zusicherung erforderliche Bindungswille habe bei Erlass des Zwischenbescheides nicht bestanden. Auch aus Sicht des Empfängerhorizonts habe man bei objektiver Betrachtung zu dem Schluss kommen müssen, dass nach erfolgter Beurteilung der eingereichten Unterlagen auch eine für die Klägerin negative Entscheidung möglich gewesen sei. Die verlangten Gutachten könnten nicht als Bedingung für eine Zusicherung betrachtet werden. Sie seien vielmehr eine unabdingbare Voraussetzung für eine vorzunehmende Beurteilung der Auswirkungen der WKA in naturschutzrechtlicher und immissionsschutzrechtlicher Hinsicht gewesen, deren Ergebnis offen gewesen sei.

24

Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften (hier des § 72 LBauO M-V a.F.) könnten nicht durch eine Zusicherung ausgehebelt werden. Die von der Klägerin eingereichten Bauvorlagen seien im Hinblick auf § 66 Abs. 2 S. 1 LBauO M-V a.F. unvollständig oder ungenau gewesen. Nach § 4 Abs. 1 BauPrüfVO a.F. sei in der Baubeschreibung das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern. Die vorgelegte Baubeschreibung sei unzureichend, da konkrete Angaben zu den vorgesehenen Baumaterialien fehlten. Dadurch sei u.a. eine Prüfung des Feuerwiderstandes nicht möglich. Die in der Baubeschreibung eingereichten Parameter der Emissionsquelle seien nicht verwertbar, weil die Messung für eine andere als die beantragte WKA mit einer Leistung von 500 kW, einer Nabenhöhe von 49,5 m und einem Rotordurchmesser von 40,3 m erfolgt sei. Deshalb sei die Vorlage einer Schallimmissionsprognose für die beantragte WKA erforderlich gewesen.

25

Die Bauzeichnung habe auch nicht den nach § 3 Abs. 2 BauPrüfVO a.F. erforderlichen Inhalt gehabt, weil nur die Ansicht dargestellt worden sei. Als Lageplan sei ein Auszug aus der Flurkarte mit der Einzeichnung des Vorhabens eingereicht worden, was nicht den Vorgaben des § 2 Abs. 2 BauPrüfVO a.F. entspreche.

26

Dem Bauantrag fehle es ebenfalls an einem Standsicherheitsnachweis. Dieser müsse gem. § 5 Abs. 1 und 2 BauPrüfVO a.F. grundsätzlich eine Darstellung des gesamten statischen Systems und der erforderlichen Berechnungen enthalten. Zwar würden im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Abs. 2 LBauO M-V a.F. die Nachweise über die Standsicherheit nicht geprüft. Entgegen dem Antrag der Klägerin werde über den Bauantrag für eine WKA jedoch nicht im vereinfachten Verfahren entschieden.

27

Zudem sei das sich aus § 6 LBauO M-V a.F. ergebende Abstandsflächenrecht völlig unberücksichtigt geblieben. Die Abstandsflächen würden auf dem Grundstück nicht eingehalten und es lägen auch keine eingetragenen Baulasten bzw. Erklärungen für die Nachbargrundstücke vor.

28

Schließlich sei zu prüfen gewesen, ob der als Zusicherung beurteilte Zwischenbescheid wegen Verstoßes gegen Bauordnungsrecht rechtswidrig sei und im Falle der Gesetzeswidrigkeit Vertrauensschutz zu gewähren sei. Möglicherweise sei die Bindungswirkung an die Zusage auch durch späteres konkludentes Handeln, nämlich durch den Widerspruchsbescheid, aufgehoben worden.

29

Ausweislich der Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V vom 11.09.2003 seien die schalltechnischen Ermittlungen der ENERCON vom 14.03.1997 mit Mängeln behaftet, die auch im Jahre 1997 einer erheblichen Nachbesserung bedurft hätten. Darüber hinaus hätten ausweislich des neugefassten Widerspruchsbescheides vom 23.09.2003 dem Vorhaben öffentliche Belange entgegengestanden, die in der natürlichen Eigenart der Landschaft und in der Beeinträchtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege begründet seien. Die Klägerin habe auch kein aussagekräftiges Gutachten zum Schattenwurf und zu den Geräuscheinwirkungen beigebracht, so dass eine abschließende Prüfung der zu erwartenden Immissionen nicht habe vorgenommen werden können. Erst im Ergebnis der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten sei festgestellt worden, dass die Erteilung einer Baugenehmigung mit Auflagen nicht ausgeschlossen gewesen sei.

30

Der Beklagte beantragt,

31

das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20.12.2006 zu ändern und die Klage abzuweisen.

32

Die Klägerin beantragt,

33

die Berufung zurückzuweisen.

34

Sie hält der Berufung entgegen, dass das Zustandekommen des Zwischenbescheides und insbesondere die vorab geführten Gespräche der Parteien unberücksichtigt geblieben seien. Nach Zugang eines zunächst ablehnenden Bescheides hätten die Parteien am 31.07.1996 beim seinerzeitigen Baudezernenten des Beklagten ein Gespräch geführt, bei dem genaue Festlegungen dahingehend getroffen worden seien, bei Vorlage der geforderten Gutachten eine positive Bescheidung vorzunehmen, so denn die gutachterlichen Äußerungen diese zuließen. Beide Gutachten hätten deutlich gemacht, dass eine Baugenehmigung hätte erteilt werden können. Die Gutachten hätten eine Zulässigkeit des Bauvorhabens ausgewiesen. Geringfügige Einschränkungen etwa durch kurzeitiges Abschalten der Anlage zur Einhaltung der Schallwerte habe die Klägerin hinnehmen müssen. Probleme hinsichtlich etwa des Schattenwurfs hätten nicht mehr bestanden. In Umsetzung der Absprache hätte der Beklagte dann eine positive Bescheidung vornehmen müssen. Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angeführte ablehnende Haltung der Gemeinde könne kein Grund für die Negativbescheidung sein.

35

Selbst wenn der Zwischenbescheid keine Bindungswirkung entfalte, hätte der Beklagte die Genehmigung erteilen müssen. Das gemeindliche Einvernehmen sei wegen Fristversäumnis als erteilt anzusehen. Gegen den im April 1996 gestellten Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren habe die Gemeinde keinerlei begründeten Widerspruch eingelegt. Der von der Gemeinde am 01.04.1997 beschlossene Flächennutzungsplan und die vom Amt beantragte Aussetzung der bauaufsichtlichen Entscheidung blieben unbeachtlich, weil ein Verlängerungsantrag nach § 245b BauGB a.F. nicht gestellt worden sei. Die untere Naturschutzbehörde habe in ihrer Stellungnahme der Errichtung der Anlage zugestimmt. Sämtliche das Bauvorhaben erläuternden und begründenden technischen Ausführungen/Gutachten hätten die Errichtung der Anlage befürwortet. Die Einschränkungen, etwa zur Schallprognose, hätten mit einer einfachen nachvollziehbaren und überprüfbaren Auflage zu Abschaltzeiten umgesetzt werden können und die Errichtung des Vorhabens nicht gehindert.

36

Hinsichtlich der geltend gemachten Unvollständigkeit der Bauantragsunterlagen wird auf eine Aussage des Herstellers der WKA hingewiesen, wonach die vollständigen Unterlagen bis ins Detail nicht bereits vor Genehmigung der Anlage vorgelegt werden müssten. Diesbezüglich habe es auch keine Nachfragen des Beklagten gegeben. Es sei Usus, die Freigabe hinsichtlich der Statik direkt vor Baubeginn in Anlehnung an die aktuelle Typenbezeichnung beizufügen.

37

Die umliegenden Grundstücke stünden im Eigentum bzw. der Verfügungsbefugnis der Geschäftsführerin der Klägerin, so dass wegen einer Eigentümergleichheit auf die Eintragung einer Baulast zur Sicherung der Abstandsflächen verzichtet werden könne.

38

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

40

Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist unbegründet.

41

1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist entsprechend § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zulässig.

42

Die ursprünglich auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung für die WKA erhobene Klage hatte sich mit Inkrafttreten der 1. Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Mittleres Mecklenburg/Rostock (RROP) am 13.03.1999 erledigt. Der Vorhabenstandort liegt außerhalb des im RROP ausgewiesenen Eignungsraumes Nr. 51, so dass sich das Vorhaben als unzulässig erweist. Auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts, dem die Beteiligten insoweit nicht entgegengetreten sind, kann verwiesen werden.

43

Im Hinblick auf die Ankündigung der Klägerin zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Beklagte wegen der ihr im Baugenehmigungsverfahren entstandenen Gutachtenkosten hat diese auch ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse.

44

2. Die (nunmehr) auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung der Baugenehmigung gerichtete Klage ist unbegründet, weil die Klägerin bis zum 13.03.1999 keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung hatte.

45

a) Der Anspruch auf Erteilung der Genehmigung lässt sich nicht aus einer Zusicherung herleiten. Dem Zwischenbescheid des Beklagten vom 05.03.1997 kommt nicht die Bedeutung einer Zusicherung i.S.v. § 38 VwVfG M-V zu.

46

Die Zusicherung ist gem. § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG eine von der zuständigen Behörde schriftlich erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Ob die Behörde einen bestimmten künftigen Verwaltungsakt rechtlich verbindlich verspricht, ist durch Auslegung zu ermitteln (BVerwG, U. v. 07.02.1986 – 4 C 28.84 -, BVerwGE 74, 15, 17), wobei der objektive Erklärungswert maßgeblich ist (BVerwG, U. v. 26.09.1996 - 2 C 39/95 - BVerwGE 102, 81, 84). Der Wille zur materiellrechtlichen Bindung gegenüber dem Adressaten muss unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BVerwG, U. v. 25.01.1995 – 11 C 29.93 -, BVerwGE 97, 323). Die Zusicherung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. § 38 Rn. 20a).

47

Bereits aus dem Wortlaut des Zwischenbescheides, wonach dem „Widerspruch abgeholfen werden kann, wenn folgende Unterlagen vor Erteilung der Baugenehmigung zur Beurteilung vorgelegt werden“ (Unterstreichungen durch den Senat), ergibt sich, dass sich der Beklagte vor Erteilung einer Genehmigung die Beurteilung der Unterlagen vorbehalten hat. Es wurde also keine Genehmigungserteilung bei bloßer Vorlage der genannten Unterlagen in Aussicht gestellt. Die angeforderten Unterlagen werden nicht als Bedingung für die Zusicherung, sondern vielmehr als unabdingbare Voraussetzung für die Prüfung des Bauantrages angesehen; in der Sache wollte der Beklagte nichts anderes zum Ausdruck bringen, als dass er den Bauantrag nach vollständiger Vorlage von genehmigungsfähigen Unterlagen im Hinblick auf die Erteilungsvoraussetzungen prüft. Der Zwischenbescheid kann nach objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung der Gesetzesbindung der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. zu diesem Ansatz auch OVG M-V, B. v. 27.11.2002 – 2 L 90/01 -, Rn. 27 a.E., juris) insbesondere nicht dahingehend verstanden werden, dass die Genehmigung nach Vorlage der Unterlagen (unabhängig von deren Inhalten) erteilt wird.

48

Aus den gleichen Gründen kann die Erklärung vom 05.03.1997 auch nicht so verstanden werden, dass zwar die vorgelegten Unterlagen noch zu beurteilen seien, weitere Genehmigungsvoraussetzungen aber als „erledigt“, d.h. erfüllt angesehen werden. Aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte solche Gesichtspunkte wie etwa die Einhaltung der Abstandsflächen nach § 6 LBauO M-V a.F. vor Abgabe der Erklärung vom 05.03.1997 geprüft hätte. Unter diesen Umständen eine bindende Erklärung abzugeben, wonach weitere zu prüfende Gesichtspunkte der Versagung der Genehmigung nicht mehr entgegen gehalten werden würden, würde bedeuten, dass der Beklagte sehenden Auges das Risiko eingegangen wäre, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zu erlassen. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Rechtmäßiges Verwaltungshandeln ist nur gewährleistet, wenn die Erklärung vom 05.03.1997 so verstanden wird, dass sie mitteilt, welche Unterlagen auf jeden Fall noch vorgelegt werden müssen, um die Genehmigung erteilen zu können.

49

Angesichts der aufgezeigten Gesamtumstände, die der Auslegung des Schreibens vom 05.03.1997 zu Grunde zu legen sind, kann sich auch nichts Anderes aus etwaigen Gesprächen mit Bediensteten des Beklagten im Vorfeld ergeben, zumal schriftliche Unterlagen hierüber nicht vorliegen.

50

b) Es bestand kein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, weil der Bauantrag unvollständig war.

51

Die Klägerin hatte einen Bauantrag im vereinfachten Verfahren gestellt. Tatsächlich handelt es sich bei der WKA aber nicht um eines der in § 63 Abs. 1 LBauO M-V a.F. (v. 26.04.1994, GVOBl. M-V S. 518 und gleichlautend v. 06.05.1998) genannten Gebäude, so dass eine Vollprüfung nach §§ 72, 69 LBauO M-V a.F. durchzuführen war.

52

Nach § 66 Abs. 2 S. 1 LBauO M-V a.F. sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Diese Bestimmung wird durch die Verordnung über Bauvorlagen und bautechnische Prüfungen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO - v. 03.04.1998 - GVOBl. M-V S. 413) konkretisiert. Nach § 69 Abs. 2 LBauO M-V a.F. soll die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen erhebliche Mängel aufweisen.

53

Der Beklagte beruft sich bei der Ablehnung des Genehmigungsanspruchs zu Recht auf das Fehlen des Standsicherheitsnachweises nach § 5 Abs. 1 und 2 BauPrüfVO (Statik und Baugrund). Die Klägerin meint unter Berufung auf den Hersteller ENERCON und eine entsprechende Praxis, dass es ausreiche, die Freigabe (des Vorhabens) hinsichtlich der Statik vor Baubeginn in Anlehnung an die aktuelle Typenprüfung beizufügen. Damit sei gewährleistet, dass unmittelbar vor Baubeginn der aktuelle Stand der Technik berücksichtigt werden könne. Dies könne durch eine Nebenbestimmung in die Baugenehmigung aufgenommen werden, wonach eine ergänzende Vorlage der aktuellen Angaben zu erfolgen habe. Dem folgt der Senat nicht.

54

Allerdings ist der Vortrag der Klägerin im Hinblick auf die Dauer der Genehmigungsverfahren und sich möglicherweise anschließender Gerichtsverfahren einerseits und die Schnelllebigkeit der technischen Entwicklungen bei WKA andererseits nachvollziehbar. Solche Praktikabilitätserwägungen finden aber im Gesetz keine Stütze; dies verlangt vielmehr die Vorlage eines Standsicherheitsnachweises, wobei eine Erleichterung für die Verwendung bestimmter Bautypen nach § 69 Abs. 3 LBauO M-V a.F. und § 5 Abs. 2 BauPrüfVO a.F. durchaus besteht. Zwar wird die Auffassung vertreten, eine Verpflichtung der Baurechtsbehörde (zu Gunsten eines Nachbarn), bereits im Baugenehmigungsverfahren durch entsprechende Auflagen sicherzustellen, dass die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks nicht gefährdet wird, sei nicht begründet. Die Baubehörde könne sich dementsprechend damit begnügen, in der Baugenehmigung darauf hinzuweisen, dass die Baufreigabe erst erteilt werde, wenn die Nachweise über die erforderlichen Unterfangungsarbeiten an bestehenden Gebäuden, der Straße und den Nachbargrundstücken "geprüft vorliegen" (so VGH Mannheim, B. v. 19.12.1996 - 8 S 3190/96 - BRS 59 Nr 107). Dem vermag der Senat nicht beizupflichten. Nach § 72 Abs. 1 LBauO M-V a.F. ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Vor ihrer Zustellung darf mit der Bauausführung nicht begonnen werden (§ 72 Abs. 6 LBauO M-V a.F.). Die Baugenehmigung enthält damit einen feststellenden und einen verfügenden Teil, mit dem die Schranke des Bauverbots aufgehoben wird. Eine Baugenehmigung muss daher auch die Feststellung treffen, dass das genehmigte Vorhaben statisch sicher ist und ohne nachteilige Auswirkungen auf seine Umgebung errichtet werden kann (§ 12 LBauO M-V a.F.). Ohne diese Prüfung kann die Feststellung, dass das Vorhaben mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmt, von der Bauaufsichtsbehörde (noch) nicht getroffen werden. Damit würde der verfügende Teil (Aufhebung der präventiven Schranke des Bauverbots) zu Unrecht ergehen. Eine solche Baugenehmigung könnte sogar an einem besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG M-V leiden, der sich aus der Baugenehmigung selbst ergibt und damit auch offenkundig ist (vgl. VGH Kassel,. U. v. 15.12.1988 - 4 UE 2318/86 - NVwZ-RR 1990, 6). Um den oben genannten Belangen Rechnung zu tragen, steht der Weg des Bauvorbescheids offen. Danach kann vor Einreichung des Bauantrages auf schriftlichen Antrag des Bauherrn über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden ist und die selbständig beurteilt werden können, ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden (§ 68 Abs. 1 S. 1 LBauO M-V). Die aus der Sicht des Vorhabenträgers kritischen Genehmigungsfragen können daher vorab geklärt werden, ohne dass bereits vor ihrer Beantwortung aufwändige technische Fragen untersucht werden müssen.

55

c) Wegen der vom Beklagten dem Genehmigungsanspruch entgegengehaltenen mangelnden Einhaltung der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück nach § 6 LBauO M-V a.F. (dazu Urteil des Senats vom 20.06.2006 - 3 L 91/00 - NordÖR 2007, 78 = BRS 70 Nr. 106) führt die Klägerin an, dass die umliegenden Grundstücke im Eigentum ihrer Geschäftsführerin stünden bzw. zum Zeitpunkt der Bauantragstellung im Eigentum der Miteigentümer der Klägerin gestanden haben. Diese ist aber nicht mit der Klägerin identisch und es liegt keine Eigentümergleichheit vor, so dass es einer Baulast nach § 7 Abs. 1 LBauO M-V a.F. bedarf, an der es gefehlt hat. Bei Erteilung der Baugenehmigung muss zumindest eine entsprechende bindende Erklärung des Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgegeben sein (Senatsurteil vom 20.06.2006 – a.a.O.).

56

d) Die Klägerin stellt schließlich darauf ab, dass die von der Beklagten nunmehr dem Genehmigungsanspruch entgegengehaltene Mangelhaftigkeit der Bauvorlagen zu keinem Zeitpunkt vor Ablehnung der Genehmigung geltend gemacht worden sei.

57

Anders als nach § 69 Abs. 2 LBauO M-V in der derzeit geltenden Fassung enthielt § 69 LBauO M-V a.F. keine Verpflichtung der Behörde, den Bauherrn unter Fristsetzung zur Vervollständigung der Bauvorlagen aufzufordern. Es bestand vielmehr die Verpflichtung des Bauherrn nach § 66 Abs. 2 LBauO M-V a.F., mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Die Möglichkeit der Gestattung des nachträglichen Einreichens von Bauunterlagen (§ 66 Abs. 2 S. 2 LBauO M-V 1998 und § 68 Abs. 2 S. 2 LBauO M-V 2006) sah § 66 LBauO M-V 1994 noch nicht vor und eine solche wurde von der Klägerin weder beantragt noch vom Beklagten ausgesprochen. Im übrigen begründet das Unterlassen des (fristgerechten) Hinweises auf die Unvollständigkeit der Genehmigungsunterlagen keinen Genehmigungsanspruch, sondern begründet allenfalls Schadenersatzansprüche nach Amtshaftungsrecht. Der Eintritt einer Genehmigungsfiktion in einem solchen Fall ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

58

3. Die Kosten des Verfahrens trägt gem. § 154 Abs. 2 VwGO die Klägerin. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).

59

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm. §§ 708 ff. ZPO.

60

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.