Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 02. Feb. 2015 - 2 B 1024/14

published on 02/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 02. Feb. 2015 - 2 B 1024/14
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 24. Oktober 2014 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag der Antragsteller,

2

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30. Oktober 2014 gegen die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2014 (Az.: …) anzuordnen,

3

hat Erfolg.

4

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80 a Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Dritten gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen, wenn das Interesse des Dritten, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden, das Interesse des Begünstigten – hier der Beigeladenen – an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragsteller als Nachbarn des streitgegenständlichen Bauvorhabens gegen die erteilte Baugenehmigung nicht bereits dann zur Wehr setzen können, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit gerade aus einem Verstoß gegen Vorschriften ergeben, die dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn des Bauvorhabens zu dienen bestimmt sind.

5

Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts aller Voraussicht nach gegen die nachbarschützende Vorschrift (zum nachbarschützenden Charakter vgl. z.B. Kammeyer, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 9. Auflage 2013, § 12 Rn. 13) des § 12 Abs. 1 Satz 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) (dazu nachfolgend unter 1.). Die Bestimmung ist im vorliegenden Fall auch vom Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde erfasst mit der Folge, dass die Standsicherheit des Nachbargebäudes und die Tragfähigkeit des Baugrunds des Grundstücks der Antragsteller zum Inhalt des feststellenden Teils der Baugenehmigung vom 24. Oktober 2014 geworden sind (dazu nachfolgend unter 2.).

6

1. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V dürfen die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden. Maßgeblich für die Beurteilung der Standsicherheit der anderen baulichen Anlagen sind die an diese gestellten Standsicherheitsanforderungen. Diese Voraussetzungen sind bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben der Beigeladenen nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts aller Voraussicht nach nicht erfüllt.

7

Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist den Beigeladenen für das als Hinterbebauung vorgesehene Vorhaben „Neubau eines Doppelhauses“ erteilt worden, wobei ursprünglich von den Beigeladenen der Neubau eines Einfamilienwohnhauses beantragt worden war. Die Nutzung des streitgegenständlichen Vorhabens ist in den Bauvorlagen mit „Archiv“ in den beiden oberirdischen Geschossen und „Kellerraum“ im Kellergeschoss angegeben. Das Gebäude soll grenzständig an das vorhandene Wohngebäude der Antragsteller errichtet werden. Wegen des Kellergeschosses liegt die Gründungsebene des geplanten Gebäudes tiefer als diejenige des Bestandsgebäudes der Antragsteller. Die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2014 genehmigt daher eine „Abfangung nach DIN 4123 abschnittsweise Blomben < 1,25 m“. Im grüngestempelten Schnitt A-A heißt es dazu:

8

„Kellerwand zum Nachbarn mit 36,5 cm Schalungssteinen als Abfangungswand konstruiert nach DIN 4123, abschnittsweise, Blomben < 1,25 m“.

9

Das geplante Gebäude der Beigeladenen soll nach dem Schnitt A-A auf „Magerbetonsäulen“ von 30 cm Durchmesser und einer Tiefe von 1,30 m unter Bezugnahme auf ein Gründungsgutachten stehen. Der Prüfbericht … Nr. … des Ingenieurbüros und Prüfingenieure für Baustatik … vom 12. Juni 2014 nimmt auf eine „Baugrundtechnische Stellungnahme – Gründungsbeurteilung“ vom September 2013 Bezug.

10

In dem Prüfbericht … Nr. … werden u. a. folgende „Prüffeststellungen“ getroffen:

11

„8.2 Die Prüfung bezog sich ausschließlich auf die Unterfangung des bestehenden Gebäudes.“

12

„8.4 Es wird darauf hingewiesen, dass für das neue Gebäude eine Baulast (Grundbucheintrag) durch das Bestandsgebäude erforderlich ist, da das neu herzustellende Wohnhaus nach Errichtung für die Standsicherheit des Bestandsgebäudes erforderlich ist.“

13

„8.5 Es wird empfohlen, ein Beweissicherungsverfahren für das Bestandsgebäude durchzuführen, da es gemäß Baugrundgutachten eine setzungsempfindliche Weichschicht gibt.“

14

„8.6 Bei der Prüfung wird als richtig unterstellt, dass für die Bemessung von Pos. 405 kein Grund- oder Schichtenwasser (mindestens 50 cm tiefer als Gründungsebene) vorhanden ist.“

15

Der Prüfbericht … Nr. … kommt auf dieser Grundlage u. a. zu den Prüfergebnissen:

16

„9.4 Durch die setzungsempfindliche Bodenschicht und den neuen Lasteintrag durch die neue Gründung unmittelbar am Bestandsgebäude sind nachträglich Setzungsrisse an der Bausubstanz des Bestandsgebäudes nicht auszuschließen (siehe hierzu auch Pkt. 8.5). Es wird empfohlen, eine Setzungsberechnung für das neue Bauwerk durchzuführen, um die Größenordnung der zu erwartenden Risse abzuschätzen.“

17

„9.5 Da mit Wasser in der Gründungsebene zu rechnen ist, sollte eine flache Drainage hergestellt werden (siehe auch Pkt. 8.6). Dies ist nicht eindeutig verständlich, da hierzu Leitungen erforderlich sind, die vor Baubeginn verlegt werden müssen, um mit den Unterfangungsarbeiten beginnen zu können. Bei den Grabungsarbeiten für die auszuhebende Tiefe ist die Standsicherheit des Bestandsgebäudes aber nicht gegeben. Gemäß Aussage von Herrn … wird die Flächendränage erst mit dem Ausheben des Bodens für den jeweiligen Bauabschnitt hergestellt (quer zum bestehenden Gebäude).“

18

Zum „Pos. 405“ ist in dem Prüfbericht … Nr. … ausgeführt:

19

„Zur Sicherung des Vorhandenen Nachbargebäudes wird die Gründung abschnittsweise gem. DIN 4123 hergestellt. Das Nachbargebäude wird durch die Berme in Anlehnung an die DIN 4123 gesichert. Als erstes ist der Sohlplattenteil hinter der Berme vergl. Skizze herzustellen. Nach Einbau der einzelnen Sohlplattenstreifen 1-3 wird jeweils am Nachbargebäude die Stb.-Außenwand Pos. 405 im Schalungsstein hergestellt. Die Stb.-Außenwand leitet die auftretenden Lasten aus dem Nachbargebäude in die Gründungsplatte. Die Verbindung der einzelnen Sohlstreifen erfolgt mit Rückbiegeanschlüssen. Die Betonierabschnitte sind ggf. mit Verpressschläuchen zu sichern, gem. Angaben der Bauleitung.“

20

In einem Prüfbericht … Nr. … vom 15. Dezember 2014, der von der Antragsgegnerin bei dem genannten Statikbüro auf der Grundlage von § 66 Abs. 3 Nr. 2 LBauO M-V in Verbindung mit der Anlage 2 zu § 14 Bauvorlagenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (BauVorlVO M-V) nach Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung beauftragt worden war, heißt es unter 8.3.:

21

„Die Nachbargebäudeabfangung wurde bereits geprüft (siehe Prüf-Nr. 46/14).“

22

Danach folgt bereits aus der Prüffeststellung Nr. 8.4 des Prüfberichts … Nr. … vom 12. Juni 2014, der nach der Prüffeststellung Nr. 8.3 des Prüfberichts … Nr. … für die „Nachbargebäudeabfangung“ weiterhin maßgeblich ist, dass „das neu herzustellende Wohnhaus nach Errichtung für die Standsicherheit des Bestandsgebäudes erforderlich ist“. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V muss jedoch jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. „Für sich allein“ sind bauliche Anlagen standsicher, wenn sie zur Aufnahme der Lasten nicht auf andere Bauten angewiesen sind; sie dürfen grundsätzlich ihre Standsicherheit nicht aus dem statischen oder konstruktiven Verbund mit Nachbarbauten beziehen (vgl. VG Schwerin, Beschl. v. 22. Januar 2015 – 2 A 899/14 (PKH); Kammeyer, a.a.O., § 12 Rn. 3).

23

Im vorliegenden Fall würde die Realisierung des von der Antragsgegnerin genehmigten Vorhabens nach der genannten Prüffeststellung, von deren Richtigkeit das erkennende Gericht mangels anderer Anhaltspunkte jedenfalls für das hier zu entscheidende vorläufige Rechtsschutzverfahren ausgeht, für das antragstellerische Gebäude zum Verlust seiner bisher gegebenen Standsicherheit „ für sich allein“ führen. Die (bisher) von anderen baulichen Anlagen unabhängige Standsicherheit des antragstellerischen Gebäudes wird somit durch das genehmigte Bauvorhaben beseitigt und von dessen Bestand abhängig gemacht. Die von § 12 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V – nachbarschützend – für die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben normierte Voraussetzung, dass die Standsicherheit „anderer baulicher Anlagen“ nicht gefährdet werden darf, ist daher nicht erfüllt.

24

Zwar ist davon auszugehen, dass grundsätzlich der Bauherr einer bestehenden baulichen Anlage selbst für die Standsicherheit seiner Anlage einzustehen hat, was aus § 12 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V folgt. Andererseits kann er in gewissem Umfang darauf vertrauen, dass die für die Standsicherheit seiner bestehenden Anlage maßgeblichen Umstände nicht zu seinen Lasten mit der Folge verändert werden, dass ein „Nachrüsten“ seiner Anlage erforderlich wird, um deren Standsicherheit auch nach solchen Veränderungen weiter zu gewährleisten. Derjenige, der eine neue bauliche Anlage errichtet, muss seinerseits darauf achten, dass er keine solchen Veränderungen der Standsicherheitsbedingungen bewirkt, die der Bauherr der bestehenden Anlage bei deren Einrichtung und ordnungsgemäßer Unterhaltung nicht in Rechnung stellen muss (vgl. VG Schwerin, Beschl. v. 14. Januar 2015 – 2 B 889/14 -, amtlicher Umdruck S. 7 unter Hinweis auf VG Schwerin, Beschl. v. 28. April 2011 – 2 B 9/11 -, und Beschl. v. 7. Oktober 2008 – 2 B 399/08 – und OVG Münster, Beschl. v. 24. Januar 2000 – 7 B 2180/99 -, BauR 2000, 862). Vorliegend sind es jedoch gerade die Beigeladenen, die die vorhandene statische Situation zu Lasten der Antragsteller nachträglich verändern wollen, indem sie die Gründungsebene des von ihnen geplanten Gebäudes tiefer als diejenige des Bestandsgebäudes vorsehen.

25

Zu einer solchen einseitigen nachträglichen Veränderung sind sie mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch nicht aufgrund ihrer aus einer Baulast folgenden Anbauverpflichtung berechtigt. Welche zivilrechtlichen Vereinbarungen der Übernahme der Anbaubaulast für das Grundstück der Beigeladenen zugrunde lagen, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. Solche sind für die öffentlich-rechtlichen bauordnungsrechtlichen Standsicherheitsanforderungen des § 12 Abs. 1 LBauO M-V auch ohne Relevanz (vgl. z.B. VG Schwerin, Urt. v. 26. März 2009 – 2 A 1914/06, amtl. Umdruck S. 19).

26

Der Verlust der selbständigen Standsicherheit des Wohnhauses der Antragsteller durch das Vorhaben der Beigeladenen ist auch nicht anderweitig öffentlich-rechtlich legitimiert. Denn das setzte wegen der dem § 12 Abs. 2 LBauO M-V mindestens vergleichbaren Interessenlage die öffentlich-rechtliche Sicherung des Bestandes des Vorhabengebäudes voraus, jedenfalls, soweit es für die Standsicherheit des antragstellerischen Hauses relevant ist. Dass eine solche hier gegeben ist, etwa durch eine Baulast nach § 83 Abs. 4 Nr. 1 LBauO M-V, ist indes weder vorgetragen noch derzeit ersichtlich. Dahin gestellt bleiben kann daher, ob zudem nicht auch das antragstellerische Gebäude für die Standsicherheit des zu errichtenden Gebäudes Relevanz hat. In diesem Fall dürfte wohl weitere Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung die Übernahme einer Baulast durch die Antragsteller sein.

27

Angesichts dessen können die weiteren Fragen des Falles, u. a. diejenige danach, ob im Blick auf die Bodenverhältnisse und den Grundwasserstand die DIN 4123 überhaupt Anwendung finden kann (vgl. dort Nr. 9.1 Buchstabe a)) und ob sie tatsächlich auch Anwendung finden soll oder ob nicht hier ein (eigenes) Verfahren lediglich “in Anlehnung an die DIN 4123“ zugrunde liegt, dahin stehen. Das gilt auch für die Frage, ob das Verfahren nach DIN 4123 notwendig einen Eingriff unterhalb des antragstellerischen Gebäudes bedingt (vgl. Bild 3 und 4 sowie Nr. 9.2 und 9.5 Buchstabe a) DIN 4123) und welche (öffentlich-rechtlichen) Konsequenzen sich daraus ergeben. Ebenso dahinstehen kann daher auch die Frage, ob die hier nach Nr. 9.4 des Prüfberichts … Nr. … offenbar bestehende Gefahr von Setzrissen aufgrund setzungsempfindlicher Bodenschichten oder in Folge von Grundwasserveränderungen (vgl. dazu Kammeyer, a.a.O., § 12 Rn. 13) eine Nachbarrechtsverletzung begründet. Das gilt auch für die Tragfähigkeit des Baugrunds infrage stellende Grundwasserabsenkungen während der Bauphase (vgl. Nr. 9.1 Buchstabe b) DIN 4123), was Nachbarrechtsrelevanz neben § 12 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V, der sich auch auf den Bauvorgang bezieht (vgl. Kammeyer, a.a.O., Rn. 13), zudem im Blick auf § 11 Abs. 1 LBauO M-V hat, wonach Baustellen unter anderem so einzurichten sind, dass Gefahren nicht entstehen. Schließlich braucht hier auch nicht weiter der Frage nachgegangen zu werden, ob die Baugenehmigung nicht bereits deshalb rechtswidrig und nachbarrechtsverletzend zu Lasten der Antragsteller ist, weil sie die hier in Rede stehenden Standsicherheitsfragen – in der Auslegung der Antragsgegnerin – zum Inhalt einer aufschiebenden Bedingung gemacht und damit die Baugenehmigung erteilt hat, ohne zuvor die Fragen der Standsicherheit im Blick auf § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBauO M-V abschließend geklärt zu haben (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 14. August 2013 – 3 L 116/07 -, NordÖR 2013, 486, 487 f., das sogar die Nichtigkeit einer solchen Baugenehmigung erwägt).

28

2. Die Fragen der Standsicherheit sind im vorliegenden Fall auch Teil des bauaufsichtlichen Prüfprogramms der Antragsgegnerin gewesen, obwohl das streitgegenständliche Vorhaben lediglich im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 LBauO M-V zu prüfen war.

29

Das folgt aus § 63 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V, wonach § 66 unberührt bleibt. § 66 LBauO M-V regelt in Abs. 3 Satz 1 diejenigen Fälle, in denen der Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich geprüft sein muss. Im vorliegenden Fall ergibt sich das Erfordernis der bauaufsichtlichen Prüfung des Standsicherheitsnachweises aus § 66 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) LBauO M-V, weil der Kriterienkatalog der Anlage 2 zu § 14 BauVorlVO als der in Bezug genommenen Rechtsverordnung nach § 85 Abs. 3 LBauO M-V nach der Erklärung des Entwurfsverfassers vom 11. November 2014 nicht erfüllt ist. Der Standsicherheitsnachweis ist nicht beschränkt auf den Nachweis der Standsicherheit des zu errichtenden Gebäudes, sondern nach § 66 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V bezogen auf die „Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit“, wozu auch das Erfordernis des § 12 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V über die Nichtgefährdung der Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und der Tragfähigkeit des Baugrunds der Nachbargrundstücke zählt.

30

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Da die Beigeladenen mit dem von ihnen gestellten Antrag unterliegen, sind sie an den Kosten des Verfahrens neben der Antragsgegnerin zu beteiligen.

31

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG sowie Ziffer 9.7 und 1.5 Streitwertkatalog 2013. Mangels anderer konkreter Anhaltspunkte orientiert sich das Gericht an dem Regelrahmen von 7.500,00 bis 15.000,00 Euro als Hauptsachestreitwert, wobei es von dem oberen Rahmenwert ausgeht, der für das vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren war.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 14/08/2013 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.12.2006 geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
published on 12/12/2011 00:00

Gründe 1 Die auf die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 2
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published on 16/02/2016 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Grün
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.