Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 13. Apr. 2016 - 9 A 83/15

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2016:0413.9A83.15.0A
published on 13/04/2016 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 13. Apr. 2016 - 9 A 83/15
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Anmeldung von Amts wegen durch die Beklagte.

2

Sie hatte bis Juni 2014 ihren alleinigen Wohnsitz in A-Stadt. Im Rahmen ihrer Offiziersausbildung bei der Bundesmarine nahm sie zwischen dem 01.07.2014 und dem 30.05.2015 an einem Offizierslehrgang an der Marineschule Mürwik in Flensburg (K-Straße ...) teil. Die Ausbildung an der Marineschule besteht aus verschiedenen Abschnitten, die zum Teil in Flensburg und zum Teil auf See stattfinden. Während der in Flensburg stattfindenden Ausbildungsabschnitte wohnen die Lehrgangsteilnehmer in der Marineschule.

3

Die Klägerin meldete sich in Flensburg nicht an. Nachdem die Beklagte auf eine bestehende Meldepflicht hingewiesen hatte, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 12.10.2014 mit, dass sie nicht für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten nach Flensburg kommandiert worden sei. Sie befinde sich nur vom 01.07. bis zum 02.11.2014 in Flensburg; danach habe sie dort keine Stube mehr. Später legte sie noch eine dienstliche Auszugsbestätigung der Marineschule vor, wonach sie am 02.11.2014 ihre bis dahin dienstliche bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft geräumt habe und ihr ab diesem Zeitpunkt keine sonstige Gemeinschaftsunterkunft in der Marineschule Mürwik mehr zur Verfügung stehe.

4

Nachdem die Stadt A-Stadt ihr Einverständnis erteilt hatte, erließ die Beklagte unter dem 27.01.2015 folgenden an die Klägerin gerichteten Bescheid:

5
1. Wir haben Ihre Flensburger Wohnung „K-Straße ..., … Flensburg", gem. § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Landesmeldegesetz Schleswig-Holstein (LMG) zum 01.07.2014 von Amts wegen als Nebenwohnung angemeldet.
6
2. Wir bestimmen Ihre Wohnung K-Straße ..., … Flensburg, gem. § 14 Landesmeldegesetz Schleswig-Holstein (LMG) für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 30.06.2015 bzw. bis zum Ende Ihrer dienstlichen Verwendung (Ende der Versetzung an den Dienstort Flensburg) in Flensburg
7

von Amts wegen als Hauptwohnung.

8

Ihre Wohnung in A-Stadt, A-Straße xx, wird damit ab 01.07.2014 bis zum Ende des o. g. Zeitraumes zur Nebenwohnung.

9
3. Wir stellen fest, dass Sie zur Anmeldung der Wohnung „K-Straße ..., Flensburg“, nach § 11 LMG verpflichtet sind. Die Anmeldung der Wohnung ist durch die Fortschreibung des Melderegisters gem. § 8 LMG von Amts wegen erfolgt.
10

Zur Begründung führte sie aus, nach § 11 Abs. 1 LMG habe derjenige, der eine Wohnung beziehe, die Pflicht, die Wohnung anzumelden. Eine Ausnahme von der Meldepflicht bestehe nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 LMG nur dann, wenn Soldaten aus dienstlichen Gründen für eine Dauer von bis zu 6 Monaten eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen und sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind. Dies gelte aber dann nicht, wenn von Anbeginn des Aufenthalts feststehe, dass der Aufenthalt an einem Dienstort länger als 6 Monate dauern werde. Dies sei bei einer Lehrgangsdauer von 12 Monaten an der Marineschule in Flensburg regelmäßig der Fall. Auch zu Beginn einer auswärtigen Kommandierung, z. B. auf das Segelschulschiff Gorch Fock, sei stets dienstlich geplant, dass die Lehrgangsteilnehmer wieder an die Adresse in Flensburg zurückkehrten. Die vorübergehenden örtlichen Abwesenheiten erfüllten nicht den Tatbestand eines melderechtlichen Auszuges. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin sich bis zum 30.06.2015 in Flensburg aufhalten werde. Die Klägerin habe keine weiteren Angaben zu ihren Aufenthaltszeiten in Flensburg gemacht. Da sie meldepflichtig sei und die Mitwirkung bei der Anmeldung unterlassen habe, habe die Anmeldung von Amts wegen zu erfolgen.

11

Besitze eine Meldepflichtige zwei oder mehreren Wohnungen im Bundesgebiet, so sei festzulegen, wo sich Haupt- und Nebenwohnung befänden. Dafür komme es darauf an, welche der beiden Wohnungen überwiegend genutzt werde. Sie gehe davon aus, dass 78 Tage im Jahr für Heimfahrten/Wochenenden genutzt würden, 38 Tage für Urlaub/Feiertage und 87 Tage für auswärtige Lehrgänge, so dass sich die Klägerin an 172 Tagen und damit überwiegend in Flensburg aufhalte. Sollte dies nicht zutreffen, habe die Klägerin prüfbare Unterlagen vorzulegen. Im Einvernehmen mit der Stadt A-Stadt sei daher die Wohnung in Flensburg zur Hauptwohnung bestimmt worden. Die Verpflichtung zur Anmeldung in Flensburg in Ziffer 3 des Bescheides werde nur festgestellt; eine persönliche Anmeldung sei aber aufgrund der Fortschreibung des Melderegisters von Amts wegen nicht erforderlich.

12

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin fristgemäß Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, sie sei nicht für ein Jahr an die Marineschule versetzt, sondern lediglich für die Zeit bis zum 02.11.2014. Sodann sei eine Abkommandierung nach Kiel auf das Segelschulschiff Gorch Fock für die Monate November und Dezember unter Aufgabe der Stube in Flensburg erfolgt. Dort habe sie sich aufgrund einer erneuten Abkommandierung für die Zeit vom 05.01.2015 bis zum 30.05.2015 wieder aufgehalten. Damit handele es sich jeweils um Teilabkommandierungen von weniger als 6 Monaten, so dass der Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 2 LMG greife und sie deshalb in Flensburg nicht meldepflichtig sei.

13

Mit Bescheid vom 26.02.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und hielt daran fest, dass eine Ausnahme nach § 18 LMG nur dann gelte, wenn in den nächsten 6 Monaten der Dienstort endgültig verlassen werde. Dies sei bei den Lehrgängen an der Marineschule jedoch erst nach dem letzten Tag des Dienstes dort der Fall. Die begrenzten und geplanten örtlichen Abwesenheiten für die Ausbildungsabschnitte auf der Gorch Fock und - von der Klägerin nicht genannt - auf einer Fregatte lösten aufgrund ihrer Kürze keine Meldepflicht aus und müssten daher unberücksichtigt bleiben. Hinsichtlich der Bestimmung der Hauptwohnung ging die Beklagte nunmehr von einem Dienstende am 30.05.2015 aus und stellte mangels weiterer Angaben durch die Klägerin fest, dass von insgesamt 335 Tagen 70 Tage für Heimfahrten, 30 Tage für Urlaub/Freizeitausgleich/Feiertage und 88 Tage für auswärtige Lehrgänge anzusetzen seien, so dass für Aufenthalte in Flensburg 147 Tage verblieben. Dies bedeute einen objektiv überwiegenden Aufenthalt in Flensburg. Auf die Frage, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liege, komme es melderechtlich nur dann an, wenn sich nicht zweifelsfrei feststellen lasse, welche der Wohnungen überwiegend genutzt werde. Auch Ermessensfehler seien nicht ersichtlich.

14

Daraufhin hat die Klägerin fristgemäß Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich weiter darauf beruft, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 2 LMG erfüllt seien und sie sich daher in Flensburg nicht habe anmelden müssen. Sie sei anlässlich ihrer Aufenthalte auf See jeweils vollständig aus der Gemeinschaftsunterkunft in Flensburg ausgezogen. Sie habe die Stube vollständig geräumt und die Schlüssel zurückgegeben. Der Auszug sei auch für längere Zeit, nämlich für 2 Monate hinsichtlich des Aufenthalts auf der Gorch Fock und für weitere 5 Wochen hinsichtlich der weiteren Seereise erfolgt. Der Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft sei ein abgeschlossener Akt, an den sich nach Abschluss der Exkursionen ein erneutes „Beziehen" anschließen müsse. Bei einem Abbruch der Ausbildung während einer Exkursion bestünde für sie nicht die Möglichkeit, in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.

15

Die Klägerin hat im Verfahren eine Bescheinigung der Marineschule vom 01.06.2015 vorgelegt, wonach sie für die Zeit vom 02.11. bis zum 19.12.2014 auf das Segelschulschiff Gorch Fock und in der Zeit vom 03.03.2015 bis 06.04.2015 auf die Fregatte Karlsruhe abkommandiert worden sei. Dies sei in beiden Fällen mit einem vollständigen Auszug mit Schlüsselabgabe und Räumung/Aufgabe der Stube verbunden gewesen.

16

Die Klägerin beantragt,

17

den Bescheid der Beklagten vom 27.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2015 aufzuheben.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Maßgeblich sei, dass die Gemeinschaftsunterkunft, vom Zeitpunkt des Einzugs aus betrachtet, während der Ausbildungsdauer über einen Zeitraum von 11 Monaten regelmäßig wiederkehrend und in vorhersehbarer Weise von der Klägerin genutzt werde. Ein zwischenzeitlicher Auszug während der auswärtigen Ausbildungsabschnitte im Sinne des §18 Abs. 1 Nr. 2 LMG liege nicht vor, auch wenn die Klägerin die Räumlichkeiten nicht durchgehend in Anspruch nehmen könne, sondern sie während der Zeit der auswärtigen Lehrgänge vollständig zu räumen habe.

21

Die Beklagte hat im Verfahren Auszüge aus einer Bußgeldakte des Amtsgerichts Flensburg vorgelegt (46 OWi 104 Js 8133/15), in der es ebenfalls um die Frage der Anmeldung während eines Lehrganges an der Marineschule ging; darauf wird Bezug genommen (Bl. 49 bis 57 Gerichtsakte).

22

Das Verfahren ist der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden (§ 6 Abs. 1 VwGO).

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt und den Inhalt des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Über die Klage konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

25

Die Klage ist zulässig. Sie ist nach § 88 VwGO auszulegen zunächst als Verpflichtungsklage mit dem Ziel, das Melderegister zu berichtigen und die von Amts wegen erfolgte Anmeldung in Flensburg zu löschen. Die Klägerin ist der Ansicht, keine Wohnung in Flensburg zu haben und deshalb dort auch nicht meldepflichtig zu sein. Die Beklagte hat sie gleichwohl - zunächst mit Nebenwohnung - in der Unterkunft in der Marineschule angemeldet und damit das Melderegister von Amts wegen nach § 8 Abs. 2 LMG fortgeschrieben. Bei dieser Anmeldung von Amts wegen handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt (vgl. Medert/Süßmuth, Melderecht des Bundes und der Länder, Stand Dez. 2013, MRRG § 9 Rn. 12; OVG Koblenz, Beschluss vom 29.01.1993 - 7 A 11526/92 -, juris; vgl. zur neuen Rechtslage nach dem - hier noch nicht anwendbaren - Bundesmeldegesetz vom 28.10.2015 auch Bundesministerium des Innern, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes, Nr. 6.0). In Ziff. 1 des angefochtenen Bescheides ist deshalb nur die Mitteilung eines Realaktes zu sehen, keine eigenständige Regelung. Die Anmeldung von Amts wegen ist daher nicht mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifbar, vielmehr muss der Betroffene seinerseits einen Berichtigungsantrag stellen, dessen Ablehnung einen Verwaltungsakt darstellt. Die Beklagte hat deshalb den Widerspruch der Klägerin zu Recht als Berichtigungsantrag angesehen und im Widerspruchsbescheid abgelehnt. Gegen diese Ablehnung ist - ohne weiteres Vorverfahren - die Verpflichtungsklage gegeben (vgl. OVG Koblenz a.a.O.).

26

Als Anfechtungsklage ist die Klage insoweit zulässig, als die Beklagte Flensburg in Ziff. 2 des Bescheides nach § 14 Abs. 5 LMG als Hauptwohnsitz bestimmt hat, denn diese Bestimmung ist als Verwaltungsakt anzusehen (vgl. Medert/Süßmuth a.a.O. § 12 Rn. 43).

27

Es besteht auch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat die Klägerin zwischenzeitlich die Offiziersausbildung in Flensburg beendet, an die Frage, ob die Beklagte sie zu Recht von Amts wegen in Flensburg angemeldet und die Marineschule als Hauptwohnsitz bestimmt hat, können jedoch nach wie vor Konsequenzen geknüpft sein, die für die Klägerin nachteilig sein können (z.B. Zweitwohnungssteuer, Bußgeld). Das Rechtsschutzinteresse ist daher nicht entfallen.

28

Die Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

29

Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters nach § 8 Abs. 1 LMG mit dem Ziel, ihre Anmeldung in Flensburg zu löschen. Das Melderegister ist richtig. Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht von Amts wegen in Flensburg angemeldet.

30

Rechtsgrundlage dafür ist § 8 Abs. 2 LMG, wonach die Meldebehörde das Melderegister von Amts wegen fortzuschreiben hat, wenn weitere Daten zu speichern sind. Das gilt insbesondere, wenn Personen ihre Verpflichtungen nach § 11 Abs. 1 LMG nicht erfüllen. Das war hier der Fall, denn die Klägerin hat sich entgegen § 11 Abs. 1 LMG nicht innerhalb von 2 Wochen in Flensburg angemeldet, obwohl sie am 01.07.2014 dort eine Wohnung bezogen hat. Auch eine Gemeinschaftsunterkunft wie die Marineschule stellt eine Wohnung i.S.d. § 11 LMG dar (vgl. Medert/Süßmuth a.a.O. § 11 Rn. 52). Dabei kommt es nicht darauf an, ob den Lehrgangsteilnehmern wie auch der Klägerin während des Lehrgangs wechselnde Stuben zugewiesen wurden.

31

Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt hier keine Ausnahme von der Meldepflicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 LMG vor. Nach dieser Vorschrift wird keine Meldepflicht begründet, wenn Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit aus dienstlichen Gründen für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen und sie für eine andere Wohnung im Inland gemeldet sind. Diese Ausnahmeregelung soll vermeiden, dass bei häufigen dienstlich veranlassten Umzügen jeweils eine Ummeldung erfolgen muss. Sie setzt voraus, dass der Bezug von vornherein auf sechs Monate befristet ist (vgl. Medert/Süßmuth a.a.O. § 15 MRRG Anm. 12). Dies ist bei Lehrgangsteilnehmern der Offiziersausbildung an der Marineschule Mürwik jedoch nicht der Fall, da der Lehrgang jeweils auf 11 Monate angelegt ist. Während dieses Lehrgangs ist nach dem auf der Aussage eines verantwortlichen Mitarbeiters der Marineschule in einem Bußgeldverfahren beruhenden und unbestrittenen Vortrag der Beklagten die Marineschule die personalführende Stammeinheit der Teilnehmer. Es ist daher unerheblich, dass die Lehrgangsteilnehmer - wie auch die Klägerin - für die Zeiten auswärtiger Ausbildungsabschnitte z.B. auf dem Segelschulschiff Gorch Forck die ihnen zugewiesene Stube vollständig räumen und ihre nicht benötigte Ausrüstung anderweitig unterbringen müssen und bei Rückkehr eine neue Stube zugewiesen bekommen. Maßgeblich ist nur, dass der Lehrgang in Flensburg - anders als die zwischenzeitliche Kommandierung an externe Ausbildungsorte - nicht auf einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten befristet war. Er ist einheitlich zu betrachten, da nach dem Lehrplan von vornherein feststeht, dass die Anwärter nach den auswärtigen Ausbildungsabschnitten auf See jeweils wieder in die Marineschule als ihren Dienstort bzw. Standort zurückkehren. Eine durchgehende Nutzung der Unterkunft in Flensburg für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ist nicht erforderlich. Damit folgt die Einzelrichterin der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts (Urteil vom 21.10.1988, - 9 A 88/88 -, juris; Urteil vom 13.05.2005, - 1 A 8/08 - und Urteil vom 13.10.2015 - 8 A 226/13 -, juris) und nunmehr auch des OVG Schleswig (Beschluss vom 18.03.2016 - 4 LA 68/15 -).

32

Die Rechtslage hat sich allerdings nach dem neuen Bundesmeldegesetz geändert. Nunmehr gilt die Ausnahme von der Meldepflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 BMG, wenn Dienst bei der Bundeswehr als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit zu leisten ist, sofern die Unterkunft für nicht länger als zwölf Monate bezogen wird, was bei den Lehrgängen an der Marineschule der Fall ist. Diese Regelung ist jedoch erst am 01.11.2015 und damit nach Abschluss des hier maßgeblichen Sachverhaltes in Kraft getreten.

33

Die Beklagte hat die Klägerin wie erforderlich zunächst auf ihre Meldepflicht hingewiesen und das Melderegister erst dann ergänzt, als dies erfolglos blieb. Sie hat die Unterkunft in Flensburg zu Recht auch in einem ersten Schritt in Ziff. 1 nur als Nebenwohnung bezeichnet, da die Klägerin ihren Hauptwohnsitz in A-Stadt hatte.

34

In einem zweiten Schritt hat sie dann in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides im Einvernehmen mit der Stadt A-Stadt als für die weitere Wohnung zuständige Meldebehörde Flensburg als Hauptwohnsitz bestimmt. Rechtsgrundlage dafür ist § 14 Abs. 5 LMG, wonach die Meldebehörde die Hauptwohnung schriftlich von Amts wegen bestimmen kann, wenn wie hier keine Mitteilung des Meldepflichtigen darüber erfolgt, welche Wohnung Hauptwohnung ist. Hauptwohnung ist gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 LMG die vorwiegend benutzte Wohnung der Person.

35

Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Hauptwohnung der Klägerin während des Offizierslehrganges in Flensburg war, denn dort hat sie sich überwiegend aufgehalten. Die Beklagte hat die von ihr angenommenen Aufenthaltszeiten zwischen dem 01.07.2014 und dem 30.05.2015 im Widerspruchsbescheid im Einzelnen dargelegt; darauf wird Bezug genommen. Die Klägerin ist dem nicht entgegengetreten und hat gegen die Bestimmung der Hauptwohnung konsequenterweise auch keine weiteren Bedenken vorgetragen, da sie der Ansicht ist, in Flensburg weder eine Neben- noch eine Hauptwohnung zu haben.

36

Die in Ziff. 3 des angefochtenen Bescheides enthaltene Feststellung, dass die Klägerin meldepflichtig war, trifft zu, hat aber im Hinblick auf die von Amts wegen vorgenommene Berichtigung des Melderegisters keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr.

37

Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung
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published on 13/10/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
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Annotations

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Eine Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 wird nicht begründet, wenn eine Person, die für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, um

1.
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach dem Soldatengesetz zu leisten,
2.
Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz zu leisten,
3.
Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz zu leisten,
4.
eine Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes zu erbringen,
5.
Dienst bei der Bundeswehr als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit oder Vollzugsdienst bei der Bundes- oder der Landespolizei zu leisten, sofern die Unterkunft für nicht länger als zwölf Monate bezogen wird,
6.
als Angehörige des öffentlichen Dienstes an Lehrgängen oder Fachstudien zur Aus- oder Fortbildung teilzunehmen.

(2) Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.

(3) Die Ausnahme von der Meldepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für

1.
Spätaussiedler und deren Familienangehörige, wenn sie nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes verteilt werden, und
2.
Asylbewerber oder sonstige Ausländer, die vorübergehend eine Aufnahmeeinrichtung oder eine sonstige zugewiesene Unterkunft beziehen.
Die Meldepflicht nach Absatz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 kann erfüllt werden, indem die für die Erfassung von Personen in den Aufnahmeeinrichtungen zuständige Stelle der Meldebehörde die für die Anmeldung notwendigen Daten in Form einer Liste übermittelt. Statt einer Liste kann auch eine Kopie der ausländerrechtlichen Erfassung übermittelt werden. Eine elektronische Übermittlung ist in beiden Fällen zulässig.

(4) Für eine Person, der durch eine richterliche Entscheidung die Freiheit entzogen ist, begründet § 17 Absatz 1 keine Meldepflicht, solange

1.
der Vollzug der Freiheitsentziehung drei Monate nicht überschreitet oder
2.
die betroffene Person im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und der Vollzug der Freiheitsentziehung die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreitet.
Andernfalls hat die Leitung der Anstalt die Aufnahme und die Entlassung innerhalb der folgenden zwei Wochen der Meldebehörde, die für den Sitz der Anstalt zuständig ist, mitzuteilen; die betroffene Person ist zu unterrichten. Die Mitteilung enthält die in den Meldescheinen vorgesehenen Daten. Die Mitteilung ersetzt die Anmeldung nach § 23 Absatz 1.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.