Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 28. Sept. 2016 - 8 A 45/14

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:0928.8A45.14.0A
bei uns veröffentlicht am28.09.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Genehmigung einer gastronomischen Außenfläche.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes XXX in A-Stadt (Flurstück XXX, Flur XXX, Gemarkung Innere Stadt). Die Beigeladene ist Eigentümerin des Nachbargrundstückes XXX. Auf dem Grundstück der Beigeladenen befindet sich eine Gastronomie (derzeit das Restaurant R1). Diese verfügt im vorderen Bereich zur M-Straße bereits über außengastronomische Plätze. Die rückwärtigen Grundstücksbereiche der Grundstücke I-Straße und XXX werden durch eine Holzwand voneinander getrennt. In südöstlicher Richtung (...brücke 7) grenzt eine weitere Gastronomie (derzeit das Restaurant R2) an. Auf dem Grundstück ...brücke 7 existieren eine Vielzahl von Außensitzplätzen, die im höher belegenen Grundstücksbereich unbedacht und im niedriger belegenen Grundstücksbereich (als Biergarten bezeichnet) in Richtung Krähenteich überdacht sind. Die gastronomischen Außenflächen auf dem Grundstück ...brücke 7 sind vom Balkon der Kläger aus unmittelbar sichtbar. Zwischen dem Grundstück A-Straße und dem Grundstück ...brücke 7 gibt es eine Wasserverbindung, die den Mühlenteich mit dem Krähenteich verbindet. In nordwestlicher Richtung der Grundstücke I-Straße sowie 5 b befindet sich ein Freibad (das Altstadtbad Krähenteich). Die Kläger selbst nutzen ihren rückwärtigen Grundstücksbereich () als Garten und Rückzugsbereich. Auf den nördlich angrenzenden Grundstücken (...brücke 1a bis 5, Flurstücke XXX-XXX der Flur XXX, Gemarkung Innere Stadt) befindet sich in den rückwärtigen Grundstücksbereichen keine gastronomischen Außennutzung.

3

Sowohl das Grundstück der Kläger als auch das Grundstück der Beigeladenen befinden sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes 01.10.00 - Innenstadt -, welcher hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 6 BauNVO ein Mischgebiet (MI 1) festsetzt. Im Übrigen wird insoweit auf die entsprechende Planzeichnung (Teil A) des B-Plans verwiesen.

4

Nach der Begründung zum B-Plan ist es allgemeine Zielvorgabe, die Lübecker Innenstadt in Bezug auf die Zielbereiche Stadtdenkmal, Oberzentrum, Wohnstandort zu erhalten, weiter zu entwickeln und auszubauen. Alle Maßnahmen, die diese Zielsetzung unterstützen, sind daher zu fördern; Entwicklungen, die diesen Zielsetzungen entgegenwirken sind zu unterbinden (Ziffer 2.1). Eine gegenläufige Entwicklung hierzu ist nach Ziffer 2.2 der Begründung zum B-Plan eine verstärkte Ansiedlung von Spielhallen in den Jahren 1985/86 im Bereich der Lübecker Innenstadt. Mit dem B-Plan soll der unter Ziffer 2.2 beschriebenen Entwicklung vorgebeugt bzw. entgegengewirkt werden, die dazu führen könnte, dass die Lübecker Innenstadt ihre oberzentrale Versorgungsfunktion nicht oder nur eingeschränkt erfüllen kann (Ziffer 2.3 der Begründung zum B-Plan). Gegenstand des B-Plans ist die Steuerung von Spielhallen und ähnlicher Unternehmen. Spielhallen sind planungsrechtlich als Vergnügungsstätten einzustufen. Die Steuerung ihrer Zulässigkeit soll durch diesen - einfachen - Bebauungsplan unter Anwendung der Vorschriften der BauNVO erfolgen (Ziffer 3.1 der Begründung zum B-Plan). Nach Ziff. 3.32 der Begründung sollen in den in der Planzeichnung - Teil A - festgesetzten Mischgebieten gemäß § 6 BauNVO (MI 1-Gebiete) Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von §§ 33 i der Gewerbeordnung als sonstige Gewerbebetriebe nicht zulässig sein. Diese Mischgebiete enthalten wesentliche Teile der zu erhaltenden und zu fördernden oberzentralen Handels- und Dienstleistungseinrichtungen und sind u.a. über die Straßenzüge M-Straße, B-Straße, C-Straße mit den Kernzonen des Hauptgeschäftsbereiches eng verflochten. Diese Mischgebiete sind außerdem verhältnismäßig stark von Wohnnutzung durchsetzt. Daher ist die Ansiedlung von Spielhallen mit der aus den genannten Funktionen abzuleitenden Zweckbestimmung dieser Gebiete nicht vereinbar.

5

Unter dem 05.03.2012 beantragte die Deutsche Gastro Hanse GmbH (als Voreigentümerin) im Baugenehmigungsverfahren nach § 67 LBO die Herstellung einer gastronomischen Außenfläche im rückwärtigen Grundstücksbereich des Grundstückes I-Straße, und zwar mit insgesamt 4 Tischen mit jeweils 4 Sitzplätzen. Dabei sollen von diesen 4 Tischen 3 Tische direkt in unmittelbarer Nähe zum Gebäude und 1 Tisch direkt am Krähenteich aufgestellt werden (vgl. Bl. 11 der Beiakte A). Ausweislich der Baubeschreibung (Blatt 12 der Beiakte A) soll die gastronomische Außenfläche bis 22.00 Uhr genutzt werden. Die Nutzung der Außenfläche finde nur in den Sommermonaten von Mai bis September und dann nur an den Tagen statt, an denen es die Außentemperatur entsprechend zuließe (Blatt 16 der Beiakte A). Zur Begründung heißt es , dass in der unmittelbaren Nachbarschaft - ...brücke 7 und 9 - die Grundstücksflächen hinter dem Gebäude bereits seit Jahren gastronomisch genutzt würden. Ebenso nutze das Freibad Krähenteich seine Außenflächen im Sommer regelmäßig für Veranstaltungen mit Live-Musik und großen Feiern und das Hotel „An der M.“ bewirte seine Hotelgäste ebenfalls auf den Außenflächen hinter dem Gebäude.

6

Mit Schreiben vom 16.03.2012 nahmen die Kläger gegenüber der Beklagten zum Bauantrag Stellung. Sie führten aus, dass der Bauantrag nicht genehmigungsfähig sei. Es handele sich um einen nicht hinnehmbaren Eingriff in den rückwärtigen Ruhebereich. Die Beklagte habe entsprechende Begehren in sämtlichen bislang erteilten Genehmigungen ausdrücklich zurückgewiesen. Die Sach- und Rechtslage habe sich nicht verändert. Ein Aufenthalt im Freien wäre für die Kläger nicht mehr möglich.

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Mit Bescheid vom 12.09.2012 wurde die Baugenehmigung Reg.-Nr. 0353/2012 erteilt. Die Baugenehmigung enthält unter II. folgende Auflagen:

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1. Eine Bewirtschaftung und Nutzung der Außenfläche darf nur bis max. 22.00 Uhr erfolgen.

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2. Die Außenfläche darf nur ohne musikalische Beschallung betrieben werden.

10

3. Die Außenfläche darf nur direkt vom Vorderhaus geschickt werden (keine Außenabstellflächen im Hof).

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4. Im Freien dürfen keine Speisen zubereitet werden (z.B. Grillen).

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5. Bei berechtigten Lärmbeschwerden (unzumutbare Belästigungen bzw. Störungen) behält sich der Bereich Bauordnung vor, entsprechende Lärmminderungsmaßnahmen zu fordern bis hin zur Nutzungsuntersagung von Teilen oder falls erforderlich der gesamten bewirtschafteten Außenfläche (§ 3 Abs. 2 LBO, § 15 Abs. 1 BauNVO).

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Am 24.09.2012 legten die Kläger gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein. Diesen begründeten sie im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem rückwärtigen Bereich um den konkreten Rückzugsraum handele. Durch die zugelassene gastronomische Nutzung werde erstmalig die Möglichkeit gegeben, eine gastronomische Nutzung durchzuführen. Dies sei für die Kläger - auch unter dem Gesichtspunkt des ihnen zustehenden Gebietserhaltungsanspruchs - nicht hinzunehmen. Das Gebäude der Kläger sei so geschnitten, dass sich der private „Rückzugsraum“ im rückwärtigen Bereich unmittelbar angrenzend an die nunmehr zugelassene gastronomische Nutzung befinde. Auch die Schlafräume seien nach hinten orientiert. Das weitere Eindringen gastronomischer Nutzungen, nunmehr auch in den rückwärtigen Bereich, führe zweifelsfrei zum „Kippen“ des Gebietes. Bislang sei der rückwärtige Bereich in diesem bekanntlich vom Oberverwaltungsgericht Schleswig auch in jüngster Rechtsprechung für „besonders“ hervorgehobenen Straßenabschnitt bewusst durch entsprechende bestandskräftige Versagungen geschützt worden. Im Übrigen genüge die Baugenehmigung vom 12.09.2012 auch in Hinblick auf die notwendigen Auflagen zum Nachbarschutz nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz.

14

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2014 zurückgewiesen. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Mischgebiete dienten dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Schank- und Speisewirtschaften seien gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig. Die geplante gastronomische Außenfläche sei daher ebenfalls zulässig. Die Auflagen der Baugenehmigung stellten sicher, dass der Gastronomiebetrieb nicht wesentlich störe im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO und die Grenzen § 15 BauNVO gewahrt seien. Soweit die Kläger rekurrierend auf den Beschluss des OVG Schleswig vom 14.10.2009 - 1 MB 16/09 - den Gebietserhaltungsanspruch vorbringen, vermöge dies an einer Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens ebenfalls nichts zu ändern. In diesem Beschluss sei das damalige Vorhaben vom OVG Schleswig als Vergnügungsstätte, nicht als Schankwirtschaft eingestuft worden. Auch der rückwärtige Ruhebereich der Kläger sei nicht verletzt. Dies folge bereits aus den zahlreichen Auflagen, die die nachbarlichen Interessen hinreichend sicherten. Zudem übersteige die geplante Nutzung mit 4 Tischen eine normale Wohnnutzung eines Gartens nur unwesentlich. Ferner seien die hinteren Bereiche der Grundstücke durch eine hohe Wand hinreichend getrennt. Schließlich sei der Ruhebereich bereits durch das Schwimmbad sowie die gastronomische Außenfläche in süd-östlicher Richtung gebietstypisch vorbelastet.

15

Die Kläger haben am 15.04.2014 Klage erhoben.

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Sie machen geltend, dass es in mehreren Bescheiden, die den unterschiedlichsten Betreibern/dem Eigentümer des Nachbargrundstückes in der Vergangenheit zugestellt worden seien, mit entsprechender Bindungswirkung heiße, dass die gastronomische Nutzung des rückwärtigen Bereiches, insbesondere der rückwärtigen Gartenfläche, nicht zulässig sei. Es sei planungsrechtlich nicht geboten, diesen erstmaligen Eingriff in den rückwärtigen Ruhebereich vorzunehmen. Sowohl der Gebietserhaltungsanspruch, der keine Störungen als Abwehranspruch voraussetze, als auch das Gebot der Rücksichtnahme würden verletzt. Sämtliche anliegenden Flächen im rückwärtigen Bereich der Grundstücke, die belegen seien zwischen der Straße „An der M.“ und der ...brücke, würden nicht gastronomisch, sondern als „private“ Hausgärten benutzt.

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Im Übrigen sei eine Baugenehmigung dann als nachbarrechtswidrig anzusehen, wenn die Baugenehmigung und die genehmigten Unterlangen hinsichtlich nachbarschaftsrelevanter Nutzungen unbestimmt seien und infolge dessen bei der Ausübung der durch die Baugenehmigung zugelassenen baulichen Nutzungen eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen sei. Vorliegend hätte die Beklagte im Bescheid die Grenzen zumutbarer Emissionen in einer Weise zu bestimmen gehabt, dass die Einhaltung der relevanten Grenzwerte sichergestellt und erforderlichenfalls auch mittels Verwaltungszwangs durchsetzbar sei. Die Genehmigung einer gastronomischen Nutzung enthalte in erheblicher Art und Weise nachbarrechtsrelevante Geräuscheinwirkungen. Es hätten daher zwingend konkrete nachbarrechtsschützende Bestimmungen in die Baugenehmigung aufgenommen werden müssen. Dies sei nicht der Fall. Insbesondere genüge diesem Bestimmtheitsgebot die Ziffer 5 der streitbefangenen Baugenehmigung nicht.

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Die streitbefangene außengastronomische Nutzung der rückwärtigen Grundstücksfläche stehe im Widerspruch zu der Eigenart des Baugebietes gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO. Abzustellen sei auf die konkreten örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der sich daraus ergebenden Struktur des betreffenden Gebietes und des sich daraus ergebenden Schutzcharakters. Die örtliche Situation sie davon gekennzeichnet, dass der rückwärtige Bereich der sie umgebenden Grundstücke den privaten Rückzugsraum der dort Wohnenden bilde. Er sei ein geschlossener Garten-/Ruhebereich für den privaten Aufenthalt der dort Wohnenden. Auf das Überschreiten etwaig einschlägiger Emissionsrichtwerte komme es dabei gar nicht an, obwohl auch dies vorliegend gegeben sei. Ein Widerspruch aus der Eigenart des Gebietes in räumlicher Hinsicht sei nicht nur gegeben, wenn das gesamte Baugebiet oder ein wesentlicher Teil beeinträchtigt oder gefährdet werde; erfasst werde auch der Widerspruch mit der räumlich beschränkten Auswirkung auf dem Baugrundstück selbst oder auf die benachbarten Grundstücke.

19

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist von den Klägern zudem die Funktionslosigkeit des B-Planes 01.10.00 - Innenstadt – gerügt worden.

20

Die Kläger beantragen,

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den Bescheid vom 12.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2014, letzterer zugestellt am 04.04.2014, aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

24

Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Beschiede.

25

Die Beigeladene schließt sich dem Vorbringen der Beklagten an, stellt aber keinen Sachantrag.

26

Die Kammer hat den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen. Der Einzelrichter hat die Örtlichkeiten während der mündlichen Verhandlung am 28. September 2016, die vor Ort stattgefunden hat, in Augenschein genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

29

Die Baugenehmigung vom 12.09.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 02.04.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

30

Ein Nachbar hat nur dann einen Anspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung, wenn diese Rechtsnormen verletzt, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dienen, also drittschützende Wirkung haben. Drittschützende Wirkung vermitteln insoweit nur solche Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen und deren Ausgleich untereinander zu dienen bestimmt sind.

31

Ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften liegt nicht vor.

32

Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, durch das genehmigte Vorhaben in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt zu sein. Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch den Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung zur Wehr zu setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28/91 - Rdnr. 13, juris).

33

Der B-Plan 01.10.00 - Innenstadt - setzt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung bezüglich des Grundstücks der Kläger und des Grundstücks der Beigeladenen ein Mischgebiet (MI 1) gemäß § 6 BauNVO fest. Maßgeblich ist insoweit die bis 1990 geltenden BauNVO in der Fassung aus dem Jahre 1977, da der B-Plan Mitte 1989 und damit vor dem 27.01.1990 ausgelegt worden ist (vgl. § 25c S. 1 BauNVO).

34

Nach § 6 Abs. 2 Nr.3 BauNVO 1977 sind in einem Mischgebiet Schank- und Speisewirtschaften zulässig. Darunter fallen auch Restaurants und gastronomische Außenflächen, wenn sie in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Restaurant stehen. Die damit einhergehenden Emissionen sind grundsätzlich hinzunehmen.

35

Das Vorhaben erweist sich hiernach als allgemein zulässig. Die genehmigten gastronomischen Außenflächen im rückwärtigen Grundstücksbereich stehen in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Restaurant im Erdgeschoss und fallen damit unter die Nutzung „Schank- und Speisewirtschaften“ im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1977.

36

Die gastronomische Außenfläche dient auch lediglich der Verabreichung von Getränken und Speisen, eine musikalische Beschallung ist ausdrücklich untersagt (vgl. die entsprechende Auflage unter II. 2. der Baugenehmigung vom 12.09.2012). Das genehmigte Vorhaben wird daher nicht durch die Möglichkeit zum Tanz (mit-)geprägt und ist daher, anders als in dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 05. Oktober 2009 - 1 MB 16/09 – zugrunde lag, nicht als Vergnügungsstätte einzustufen.

37

Der B-Plan 01.10.00 - Innenstadt - erweist sich auch nicht - wie die Kläger behaupten - wegen Funktionslosigkeit als unwirksam.

38

Eine bauplanerische Festsetzung kann funktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass eine in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2004 - 4 C 10/03 -, Rdnr. 15, juris).

39

Nach diesen Maßstäben bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die im B-Plan 01.10.00 - Innenstadt - erfolgte Festsetzung eines Mischgebietes (Min1) für das Grundstück der Kläger und das Grundstück der Beigeladenen funktionslos geworden ist. Wie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen ist, sind die Voraussetzungen einer anzunehmenden Funktionslosigkeit für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Im B-Plan ist entlang der ...brücke, M-Straße von der Waldstraße bis zur St.-Annen-Straße auf der einen und zu dem Bereich zwischen Fegefeuer/Kapitelstraße auf der anderen Seite ein Mischgebiet (MI 1) festgesetzt worden. Im Einzelnen ergibt sich der erfasste Bereich aus der Planzeichnung - Teil A - zum B-Plan 01.10.00, auf die insoweit Bezug genommen wird. In der näheren Umgebung der Grundstücke sowie 5b befinden sich weit überwiegend Altbauten in geschlossener Bauweise, bei denen (überwiegend) im Erdgeschoss gewerbliche Nutzung, z.B. durch Hotels, Restaurants, ein Kino sowie kleinere Geschäfte und Arztpraxen, stattfindet und in den oberen Stockwerken Wohnnutzung vorzufinden ist. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die tatsächlichen Verhältnisse die Verwirklichung der Festsetzung eines Mischgebietes (MI) auf unabsehbare Zeit ausschließen. In tatsächlicher Hinsicht findet sich gerade eine das Wohnen nicht wesentlich störende, gewerbliche Nutzung sowie eine Wohnnutzung vor, wie es für ein Mischgebiet typisch ist (vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO).

40

Selbst wenn eine Funktionslosigkeit der Festsetzung eines Mischgebietes in dem Bereich der Grundstücke und 5b nicht anzunehmen ist und es für die vorliegende Entscheidung nicht darauf ankommt, wird darauf hingewiesen, dass selbst bei unterstellter Funktionslosigkeit der Festsetzung eines Mischgebietes (MI 1) für die Grundstücke und 5b im B-Plan 01.10.00 aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse von einem faktischen Mischgebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 iVm § 6 BauNVO auszugehen wäre, sodass die genehmigte gastronomische Außenfläche der Beigeladenen auch in diesem Fall allgemein zulässig wäre.

41

Ein Gebietserhaltungsanspruch der Kläger lässt sich auch nicht mit der Überlegung begründen, dass die Genehmigung der gastronomischen Außenfläche das Mischgebiet in Bewegung bringt, indem die Balance zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung verändert wird. Die Kläger geben mit diesem Gedanken ihrer Befürchtung Ausdruck, dass die gastronomische Außenfläche die Zulässigkeit einer - störenden - Vergnügungsstätte gleichsam erleichtern könnte. Geht man - wie wohl das OVG Schleswig in seinem Beschluss vom 04.09.2013 (1 LA 66/13) - davon aus, dass auch in diesen Fällen ein Gebietserhaltungsanspruch gegeben sein kann, stellt sich die Situation nach der aktuellen BauNVO dahingehend dar, dass nichtkerngebietstypische Vergnügungsstätten gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO in den Teilen eines Mischgebietes (allgemein) zulässig sind, die „überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt“ sind. Selbst wenn man unterstellt, dass diese Rechtslage auch schon nach der hier maßgeblichen BauNVO 1977 bestand, bewirkt die Genehmigung einer gastronomischen Außenfläche zu einer bereits vorhandenen und genehmigten gastronomischen Nutzung keine überwiegende Prägung des Mischgebietes durch gewerbliche Nutzungen (das OVG Schleswig hat in seinem Beschluss vom 04.09.2013 - 1 LA 66/13 - auf den Bereich der M-Straße/…brücke zwischen der Einmündung „An der M.“ und der „Alten S.“ abgestellt). Selbst wenn man die Eingrenzung des Bereiches - wie das OVG Schleswig ihn vorgenommen hat - für zutreffend hält, finden sich (wie bereits oben ausgeführt) auf der Erdgeschossebene überwiegend das Wohnen nicht wesentliche störende gewerbliche Nutzungen und in den Obergeschossen Wohnnutzung. Bei einer solchen Sachlage ist keine überwiegende Prägung durch gewerbliche Nutzungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO gegeben, weil diese Nutzungen nicht vorherrschen (vgl. OVG Schleswig a.a.O.). Die genehmigte Außenfläche von lediglich 16 Sitzplätzen führt nicht dazu, dass das Gebiet „kippt“ und eine überwiegende gewerbliche Prägung angenommen werden kann. Wenn bei durchgängig mehrgeschossiger Bebauung an der ...brücke die Erdgeschossebene gewerbliche Nutzungen aufweist und die darüber liegenden Geschosse wohngenutzt sind, ergeben sich in der Summe weitaus größere Nutzflächen für Wohnungen als für gewerbliche Betriebe. Auch wenn eine Prägung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO nicht ausschließlich aus qualitativen Erwägungen abzuleiten ist, so müsste eine ungeachtet der Flächenbilanz anzunehmende gewerbliche Prägung aus einer den (Teil-)gebietscharakter beeinflussenden besonderen Intensität und Qualität der einzelnen Nutzungen abgeleitet werden. Von der genehmigten gastronomischen Außenfläche mit 16 Sitzplätzen geht eine solche Wirkung, insbesondere nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck, nach Überzeugung des Gerichts nicht aus.

42

Das Vorhaben erweist sich auch nicht nach § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO als unzulässig. Hiernach sind die in den §§ 2 -14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen.

43

Selbst wenn man davon ausgeht, dass § 15 Abs. 1 BauNVO nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme enthält, sondern darüber hinaus dem Nachbarn auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebietes vermittelt, sodass der Gebietserhaltungsanspruch eines Nachbarn auch dann verletzt wird, wenn in einem Baugebiet ein seiner Art nach allgemein zulässiges Vorhaben genehmigt wird, obwohl es im Einzelfall gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht (so wohl BVerwG, Beschluss vom 13.05.2002 - 4 B 86/01 -, LS1, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2009 - 2 Bs 26/09 -, Rdnr. 11, juris; ablehnend jedoch Fickert/Fieseler, BauNVO 12. Aufl. 2014, § 15 Rdnr. 7.3) widerspricht die genehmigte gastronomische Außenfläche nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung nicht der Eigenart des Baugebietes.

44

§ 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO geht über die Sicherung der generellen Gebietsverträglichkeit, die bei einer gastronomischen Außenfläche in einem Mischgebiet zu bejahen ist, hinaus und ermöglicht die Vermeidung gebietsunverträglicher Auswirkungen nach Anzahl, Lage, Umfang und Zweckbestimmung im Einzelfall (vgl. VGH München, Urteil vom 27.07.2005 - 25 BV 03.73 -, Rdnr. 17, juris). Die Eigenart eines konkreten Baugebietes wird nicht allein durch die typisierenden Regelungen der §§ 2 ff BauNVO, sondern auch durch seine örtliche Situation und damit zusammenhängende, charakteristische Besonderheiten und Prägungen bestimmt (vgl. VGH München, Urteil vom 06.09.2016 - 1 BV 15.2302 -, Rdnr. 16, juris). Der Widerspruch zur Eigenart des jeweiligen konkreten Baugebiets kann nur durch eine sorgfältige Würdigung der besonderen Gebietsstruktur ermittelt werden. Die Nichteinführung der baulichen Anlage oder Nutzung in die Eigenart des Baugebiets muss sich bei objektiver Betrachtungsweise offensichtlich aufdrängen. Ein Widerspruch zur Eigenart eines Baugebietes setzt mithin mehr voraus, als dass die bauliche Anlage dem Baugebiet lediglich nicht entspricht (Fickert/Fieseler a.a.O. § 15 Rdnr. 9.1).

45

Von den in § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO genannten Tatbestandsmerkmalen geht es vorliegend allein um die Frage, ob die genehmigte Außenfläche nach der „Lage“ der Eigenart des Baugebietes widerspricht. Die Kläger sind insoweit der Auffassung, dass die Genehmigung der gastronomischen Außenfläche ein erstmaliges Eindringen in den rückwärtigen Grundstücksbereich darstelle.

46

Wie die in Augenscheinnahme vor Ort ergeben hat, ist das Baugebiet charakteristisch nicht dadurch geprägt, dass die rückwärtigen Grundstücksbereiche einen störungsfreien, allein dem Wohnen vorbehaltenen Gartenbereich aufweisen und sich die dem Wohnen nicht dienenden gastronomischen Außenflächen allein zur Straßenseite der verkehrsbelasteten Straße ...brücke/M-Straße orientieren. Die rückwärtigen Grundstücksbereiche der von den Klägern angeführten Grundstücke ...brücke 1a bis 5b sind auch bislang von Emissionen nicht unbelastet. Die Situation stellt sich vorliegend daher gerade anders dar als in dem von den Klägern zitierten Urteil des VGH München vom 27.07.2005 - 25 BV 03.73 - (Rdnr. 17, juris).

47

Nach Überzeugung des Gerichts ist es insoweit nicht zulässig, allein auf die rückwärtigen Grundstücksbereiche der Grundstücke ...brücke 1a bis 5b abzustellen, auf denen bislang in der Tat keine gastronomische Außennutzung im rückwärtigen Grundstücksbereich (Richtung Krähenteich) stattfand. Auf dem sich an das Grundstück der Kläger in südlicher Richtung anschließende Grundstück ...brücke 7, das sich ebenfalls ausweislich der Planzeichnung - Teil A - zum B-Plan 01.10.00 im festgesetzten Gebiet MI 1 befindet, existiert nämlich eine große gastronomische Außennutzung. Im rückwärtigen Grundstücksbereich (Am K.) handelt es sich dabei um einen „Biergarten“, auf welchem an dem Gebäude ...brücke 7 durch ein rotes Schild hingewiesen wird. Diese gastronomische Außenfläche nimmt an der Eigenart des Baugebietes teil, weshalb nicht angenommen werden kann, dass eine gastronomische Außenfläche auf dem Grundstück der Beigeladenen () nach der Lage der Eigenart des Baugebietes widerspricht.

48

Wenngleich es für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr ankommt, hat die Beigeladene in ihrer Baubeschreibung vom 09.02.2012 ebenfalls darauf hingewiesen, dass das am Krähenteich befindliche Freibad seine Außenflächen im Sommer regelmäßig für Veranstaltungen mit Live-Musik und großen Feiern und das Hotel „An der M.“ seine Hotelgäste ebenfalls auf den Außenflächen hinter dem Gebäude bewirte. Wenngleich das Freibad am Krähenteich sich nicht in dem festgesetzten Baugebiet MI 1 befindet, liegt das Hotel „An der M.“ ebenfalls im Geltungsbereich des MI 1, wodurch es zu einer weiteren Vorbelastung in den straßenabgewandten rückwärtigen Grundstücksbereichen kommen würde.

49

Das genehmigte Vorhaben verstößt schließlich nicht gegen das in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Danach sind die in den §§ 2 - 14 BauNVO baulichen Anlagen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind.

50

Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist. Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.01.2013 - 4 B 48/12 -, Rdnr. 7, juris).

51

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme nicht festzustellen. Die genehmigte gastronomische Außenfläche ist für die Kläger nicht unzumutbar.

52

Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass die Baugenehmigung vom 12.09.2012 insgesamt fünf - dem Nachbarschutz dienende Auflagen - enthält. In zeitlicher Hinsicht wird die Bewirtschaftung und Nutzung der Außenfläche bis maximal 22:00 Uhr begrenzt. Es darf keine musikalische Beschallung erfolgen. Die Außenflächen dürfen nur direkt vom Vorderhaus beschickt werden und es dürfen auch keine Speisen zubereitet werden. Nach Auflage Nr. 5 behält sich die Beklagte bei berechtigten Lärmbeschwerden überdies vor, entsprechende Lärmminderungsmaßnahmen zu fordern bis hin zur Nutzungsuntersagung von Teilen oder falls erforderlich der gesamten bewirtschafteten Außenfläche. Hinzu kommt, dass insgesamt lediglich 4 Tische (mit insgesamt 16 Sitzplätzen) genehmigt worden sind und die Nutzung der Außenfläche nur in den Sommermonaten (Mai bis September) stattfindet. Der Betrieb der gastronomischen Außenfläche wird daher allein in der Bewirtung der Gäste mit Speisen und Getränken bestehen, sodass Geräusche nur durch die Kommunikation der Gäste sowie - in geringem Umfang - durch die Bedienung entstehen können. Angesichts der konkreten Umstände hält das Gericht die gastronomische Außenfläche für die Kläger nicht für unzumutbar. Hierbei darf auch nicht außer Betracht bleiben, dass das Grundstück der Kläger in der eng bebauten Lübecker Altstadt belegen ist und die Wohnnutzung in einem Mischgebiet weniger schutzwürdig ist als in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet.

53

Auch die Kritik der Kläger an Auflage Nr. 5 führt nicht zur Annahme einer Verletzung von § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO. Die Kritik der Kläger hierzu betrifft nicht die Bestimmtheit der Auflage Nr. 5, sondern dessen (fehlenden) Inhalt. Zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung und damit möglicherweise zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot könnte dies nur führen, wenn nach dem genehmigten Umfang der gastronomischen Außenfläche mit nachbarschutzrelevanten Nutzungen bzw. Schallemissionen zu rechnen wäre und deshalb ein konkreter Regelungsbedarf für vollzugstaugliche Schutzauflagen bestünde. Nur in diesem Fall müssen im Bescheid die Grenzen zumutbarer Emissionen in einer Weise bestimmt werden, dass die Einhaltung der genannten Grenzwerte sichergestellt und erforderlichenfalls auch mittels Verwaltungszwang durchsetzbar ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 04. September 2013 - 1 LA 66/13; Rdnr. 15).

54

Bei der beschriebenen Betriebsweise (16 Sitzplätze, bis maximal 22:00 Uhr, keine musikalische Beschallung, keine Außenabstellflächen) ist nicht von vornherein damit zu rechnen, dass es zu unzumutbaren Geräuschbelästigungen kommen wird. Wird insoweit die (auf sogenannte Freiluftgaststätten nicht anwendbare) TA-Lärm als Orientierungshilfe herangezogen, wäre bei den zeitlich begrenzten und die warme Jahreszeit beschränkten Betrieb eine Richtwertüberschreitung tagsüber (6:00 bis 22:00 Uhr) erst ab einem Beurteilungspegel von 60 dB(A) für Mischgebiete anzunehmen. Der Freiluftbereich einer Gaststätte ist einer Freiluftgaststätte grundsätzlich gleichzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.08.2010 - 4 B 9/10 -). Der Lärmbeurteilung wäre eine durchschnittliche Auslastung der Außengastronomieflächen zugrunde zu legen. Nach den Erfahrungswerten entsteht bei einem reinen Schank- und Speisebetrieb der vorliegenden Größenordnung eine deutlich unterhalb der Richtwerte liegende Lärmbelastung. Ist wegen der geringen Betriebsgröße (im Freiluftbereich) und infolge von Regelungen zur eingeschränkten zeitlichen Nutzung zu erwarten, dass die Geräuschbelastung durch Außenschankflächen deutlich unterhalb der Richtwerte der TA-Lärm bleiben wird, kann sich die Behörde - wie hier (Nr. 5 der Auflagen in der Baugenehmigung vom 12.09.2012) - darauf beschränken, evtl. Lärmbeschwerden durch nachträgliche Lärmminderungsauflagen zu begegnen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 19.09.2013 - 1 MB 23/13 - Rdnr. 8).

55

Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass die Auffassung der Kläger, dass die Beklagte hätte berücksichtigen müssen, dass in mehreren Bescheiden, die den unterschiedlichsten Betreibern bzw. den Eigentümern des Nachbargrundstücks in der Vergangenheit erteilt worden seien, es mit entsprechender Bindungswirkung heiße, dass die gastronomische Nutzung des rückwärtigen Bereiches nicht zulässig sei, nicht zutrifft. Bei der Frage, ob eine Baugenehmigung zu erteilen ist, handelt es sich um eine gebundene Entscheidung (vgl. § 73 Abs. 1 S. 1 LBO), auf die, die aus Art. 3 GG abgeleiteten Grundsätze der Selbstbindung der Verwaltung bei Ermessensentscheidungen nicht übertragbar sind (vgl. VGH München, Beschluss vom 15.12.2012 - 14 CS 12.2034 -, Rdnr. 18, juris).

56

der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Sachantrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

57

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

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(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

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(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

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Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 27. Januar 1990 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 26. Januar 1990 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahr

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(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 27. Januar 1990 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 26. Januar 1990 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I.

Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 23. April 2015 wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Beträge abwenden, wenn nicht der Beklagte und die Beigeladenen vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage‚ ob die Nutzung des Hinterhofs des Wohn- und Geschäftshauses der Beigeladenen auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung M., in dem sich im Erdgeschoss ein Café befindet, als Freischankfläche mit ca. 20 m² für ca. 10 Personen zulässig ist.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2013 erhielten die Beigeladenen eine „Tekturbaugenehmigung zur Sanierung und zum Umbau des bestehenden Wohn- und Geschäftshauses und zur Nutzung des Hinterhofs als Freischankfläche“. Der Bescheid enthält unter anderem Auflagen zum Immissionsschutz unter Zugrundelegung eines allgemeinen Wohngebiets und zur Begrenzung der Nutzungszeit (7:30 bis 18:30 Uhr). Ein Betrieb während der Nachtzeit ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Auf Klage der Klägerin, die Eigentümerin des benachbarten Grundstücks FlNr. ... ist, hat das Verwaltungsgericht München den Bescheid aufgehoben. Die Baugenehmigung verstoße gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Das nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtige Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig‚ da es nicht den bauplanungsrechtlichen Anforderungen entspreche. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO. Das Vorhaben scheitere nicht an § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, wohl aber an § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Das Baugebiet sei vorliegend dadurch geprägt‚ dass die Wohnnutzung - und von dieser besonders die störanfälligen Teile - in das Innere der Blockrandbebauung gerichtet und völlig unberührt von jeglicher „wohnfremder“ Nutzung sei. Fast alle Wohnungen hätten dort hinführende Balkone‚ alle sonstigen‚ dem Wohnen dienenden Freiflächen seien zwangsläufig dort untergebracht. Die nicht dem Wohnen dienenden Nutzungen orientierten sich demgegenüber zur Straßenseite des touristisch geprägten O. bzw. der J.-straße und ließen das Blockinnere von Immissionen weitestgehend unbelastet. Aus diesem Grunde sei eine Freischankfläche an zentraler Stelle des Blockinneren nicht zu vertreten‚ ohne dass es auf eine Überschreitung von Immissionsrichtwerten ankäme.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung begehren die Beigeladenen unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Abweisung der Klage in vollem Umfang. Die Freischankfläche für das im Erdgeschoss befindliche Café befinde sich im Hinterhof auf FlNr. ... und ... in einem Mischgebiet. Sie sei allseits von Mauern umgeben‚ so dass sich aus ihr heraus keine Einblicksmöglichkeiten in die Wohnräume oder den Balkon der Klägerin ergäben. Am Anwesen der Klägerin werde tagsüber der Immissionsrichtwert und sogar das Spitzenpegelkriterium für ein reines Wohngebiet deutlich unterschritten. Das Bauvorhaben sei nicht wegen eines Verstoßes gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bauplanungsrechtlich unzulässig. Die nähere Umgebung des Baugebiets sei entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sehr viel heterogener. Im Norden des Gevierts befinde sich auf FlNr. ... im Anwesen O. 46 das Italienische Restaurant „...“, das im rückwärtigen Grundstücksbereich über einen großen Wirtsgarten verfüge. Das Blockinnere sei nicht ausschließlich dem ruhigen Wohnen vorbehalten. Im Übrigen sei anerkannt‚ dass ein Widerspruch zu der Eigenart des Baugebiets nur beachtlich sei‚ wenn er deutlich erkennbar sei und offen zutage trete bzw. wenn sich das Vorhaben im Verhältnis zu den zulässigen‚ die Eigenart des Gebiets bestimmenden Vorhaben geradezu als städtebaulicher Missgriff darstelle. Auch im Hinblick darauf, dass es sich lediglich um eine Freischankfläche für ein Café mit beschränkter Öffnungszeit auf die Tageszeit mit 10 Sitzplätzen handle, komme es nicht zu einer Störung des sozialen Wohnfriedens durch das Eindringen einer wechselnden Öffentlichkeit.

Die Beigeladenen beantragen‚

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 23. April 2015 die Klage abzuweisen.

Der Beklagte führt - ohne einen Antrag zu stellen - aus, dass es fraglich sei‚ ob vorliegend im Blockinneren tatsächlich eine unter dem Gebot der Rücksichtnahme schützenswerte Situation bestehe. Das als Freischankfläche genutzte Areal sei vom klägerischen Grundstück durch einen Gebäuderiegel abgetrennt, daher liege kein gemeinsamer Innenhof mit der Freischankfläche vor. Lediglich oberhalb des erdgeschossigen Riegels bestünden eingeschränkte Blickbeziehungen. Die vorliegend anzutreffende riegelartige Verlängerung der straßenseitigen Gebäude im rückwärtigen Grundstücksbereich und damit die Herausbildung sehr kleinteiliger Innenhöfe setze sich nach Norden entlang des O. fort. Auch auf FlNr. ... befänden sich im rückwärtigen Innenhof Pkw-Stellplätze, auf der Westseite des O.‚ im gegenüberliegenden G., befände sich ebenfalls eine Freischankfläche im Innenhof.

Die Klägerin beantragt‚

die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei nicht zu beanstanden. Das Baugebiet sei charakteristisch dadurch geprägt‚ dass die Wohnnutzungen in das Innere der Blockbebauung gerichtet seien und dieser Bereich völlig unberührt von jeglicher „wohnfremder Nutzung“ sei. Demgegenüber orientierten sich die nicht dem Wohnen dienenden Nutzungen zur Straßenseite hin und ließen das Blockinnere von Immissionen weitestgehend unbelastet. Es sei unzutreffend‚ dass vom Anwesen der Beigeladenen keine Belästigungen und Störungen ausgehen würden‚ weil die maßgeblichen Werte der TA Lärm eingehalten würden. Die Richtwerte der TA Lärm seien als Beurteilungsgrundlage in derartigen Fällen nicht geeignet‚ da der Außenbetrieb einer Gaststätte mit „besonderen Geräuschcharakteristiken“ verbunden sei‚ die durch das Verhalten der Gäste bestimmt und lärmspezifische Besonderheiten aufweisen würden. Die von einer Freischankfläche ausgehenden Geräusche würden vielmehr wegen der Eigenart und Wahrnehmbarkeit des durch Menschen verursachten Lärms als unberechenbar bezeichnet. Die Freischankfläche befinde sich inmitten einer drei-geschossigen Bebauung‚ die sehr nah an das Haus und den überdachten Balkon der Klägerin grenze. Aufgrund der Nachbarbebauung der Freischankfläche‚ die unmittelbar an die Freischankfläche heranreiche‚ insbesondere durch den Sichtschutz auf dem Grundstück FlNr. ..., könne diese besondere Situation nur als „Trichter“ bezeichnet werden. Kein anderer Standort im Blockinneren des hier streitigen Vorhabens habe im Hinblick auf Lärmimmissionen derart negative und störende Auswirkung wie das Vorhaben der Beigeladenen. Die Zulassung der streitgegenständlichen Freischankfläche sei das allererste Eindringen einer gewerblichen Nutzung in die den Straßenseiten abgewandten‚ bisher ausschließlich dem ruhigen Wohnen vorbehaltenen Bereiche. Das Italienische Restaurant „...“ betreibe keinen Freischank auf der Hoffläche hinter dem Gebäude. Auch die von den Beigeladenen aufgeführten übrigen gewerblichen Nutzungen führten zu keinem anderen Ergebnis. Von den genannten Anwesen gingen weder Immissionen aus noch lägen Auswirkungen vor‚ die die Prägung des Blockinneren als Bereich des ruhigen Wohnens aufheben könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Wegen der beim Ortstermin am 6. September 2016 getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift mit der beigefügten Fotodokumentation verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beigeladenen hat Erfolg, denn die Anfechtungsklage der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2013, mit dem die Nutzung des Hinterhofs als Freischankfläche für ein Café im Haus der Beigeladenen genehmigt wurde, zu Unrecht aufgehoben. Öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Klägerin dienen, sind nicht verletzt. Die genehmigte Freischankfläche ist in einem faktischen Mischgebiet (1.) zulässig. Die Nutzung der Freischankfläche durch das Café scheitert nicht an § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (2.). Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (3.).

Die gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO erstmalig für die Freischankfläche im Außenbereich des Wohn- und Geschäftshauses der Beigeladenen für das im Erdgeschoss befindliche Café erteilte und angefochtene „Tekturbaugenehmigung“ vom 18. Dezember 2013 verstößt nicht gegen die bauplanungsrechtlichen Anforderungen der §§ 29 ff. BauGB.

1. Nach den beim Ortstermin getroffenen Feststellungen beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO. In der näheren Umgebung (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369), die durch den O., die W... Straße, die P.-straße und die J.-straße begrenzt wird, sind die Wohnnutzung und die das Wohnen nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzung quantitativ und qualitativ in etwa gleich ausgeprägt (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.1988 - 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309). Im Anwesen der Beigeladenen befinden sich neben dem Café mit Anbau für Küche und Toiletten außerdem weitere gewerbliche Nutzungen, u. a. eine Rechtsanwaltskanzlei. Im weiteren Verlauf des O. sind in den Erdgeschossen der Häuser kleinere Ladengeschäfte, eine Bäckerei mit Kundenstellplätzen im rückwärtigen Hofbereich und das Restaurant „...“ untergebracht. Der rückwärtige Hofbereich des Restaurants wurde zum Zeitpunkt des Ortstermins als Stellfläche für PKW´s eines dem Restaurant angeschlossenen Pizzaservices genutzt. Im Bereich der W... Straße befinden sich mit Ausnahme des dem Haus O. 54 zugeordneten kleineren Nebengebäudes, das gewerblich genutzt wird, augenscheinlich Wohngebäude. Auch die Gebäude westlich der P.-straße werden überwiegend zu Wohnzwecken genutzt. Teilweise sind im Erdgeschoss Praxen von Ärzten und Heilpraktikern untergebracht. In der J.-straße sind im Erdgeschossbereich eine Apotheke, deren Kundenparkplätze von der P.-straße angefahren werden, eine Ferienwohnung, ein ambulanter Pflegedienst, ein Frisör, Büroräume, ein Versicherungsbüro, ein Kindermodenladen und ein Goldschmiedemeister vorzufinden sowie im Obergeschoss im Haus Nummer 13 ein Nachhilfeinstitut. Unmittelbar hinter den Gebäuden J.-straße 9 und 11 werden die Fahrzeuge des ambulanten Pflegedienstes abgestellt. Im rückwärtigen Nebengebäude sind Garagen untergebracht. Weiter nördlich folgt ein Wohngebäude (Haus Nr. 11b) mit Tiefgarage. Die weiteren Rückgebäude im Innenhof des Hauses J.-straße 7 werden als Garagen und zu Abstellzwecken genutzt. Im Rückgebäude auf dem Grundstück FlNr. ... ist ein privates Institut für Mediation und Paartherapie untergebracht.

Die Freischankfläche der Beigeladenen, die dem Café zugeordnet ist, entspricht somit seiner Art nach einem Betrieb gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BauNVO und ist daher in einem Mischgebiet regelmäßig zulässig.

2. Die Zulässigkeit des Vorhabens scheitert nicht an § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Danach sind die in §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Über die Sicherung der allgemeinen Zweckbestimmung des Mischgebiets, mit der die Freischankfläche wie vorstehend ausgeführt regelmäßig vereinbar ist, geht § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO hinaus und ermöglicht im Einzelfall die Aufrechterhaltung der gebietstypischen Prägung (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2002 - 4 B 86.01 - BauR 2002, 1499). Denn die Eigenart eines konkreten Baugebiets wird nicht allein durch die typisierenden Regelungen der §§ 2 ff. BauNVO, sondern auch durch seine örtliche Situation und damit zusammenhängende, charakteristische Besonderheiten und Prägungen bestimmt (vgl. BVerwG, B.v. 16.12.2008 - 4 B 68.08 - ZfBR 2009, 376). Diese auf den Einzelfall bezogene Beschränkung gilt auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart - wie hier - gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der Baunutzungsverordnung entspricht (vgl. BVerwG, B.v. 12.2.1990 - 4 B 240.89 - BauR 1990, 326).

Wie der Senat festgestellt hat, weist die maßgebliche Umgebung nicht die notwendigen Merkmale einer sog. Blockbebauung mit einem störungsfreien, allein dem Wohnen vorbehaltenen Innenhofbereich auf, da unbeschadet des verfahrensgegenständlichen Vorhabens bereits jetzt gewerbliche Nutzungen bestehen, die in die von den Straßen abgewandten rückwärtigen Bereiche störend hineinwirken. So befinden sich in den rückwärtigen Hofbereichen PKW-Stellplätze für gewerbliche Betriebe (vgl. Niederschrift vom 6. September 2016 - Bäckerei O. 48, Apotheke J.-straße 17, ambulanter Pflegedienst J.-straße 11) sowie Garagen (vgl. Niederschrift vom 6. September 2016 - rückwärtiges Nebengebäude J.-straße 9, Tiefgarage J.-straße 11b sowie weitere Rückgebäude im Norden der J.-straße). Ferner ist in dem Rückgebäude auf dem Grundstück FlNr. ... in Sichtweite vom Grundstück der Klägerin ein privates Institut für Mediation und Paartherapie untergebracht. Zudem wurde auf dem Nachbargrundstück der Klägerin mit Baugenehmigung vom 2. Februar 2012 den Beigeladenen ein Küchenanbau einschließlich eines Glasdachs genehmigt, so dass auch auf dem Anwesen der Beigeladenen seit dem Jahr 2012 eine gewerbliche Nutzung im inneren, von der Straßenseite abgewandten, Bereich des Baugebiets besteht. Der Senat hat sich durch Einsicht in die Bauakte des Beklagten zur Baugenehmigung aus dem Jahr 2012 in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit des Zeitpunkts der Aufnahme der gewerblichen Nutzung überzeugt. Aus diesem Grund kann dahingestellt bleiben, ob bzw. in welchem Umfang vor diesem Zeitpunkt auf der Freifläche des Grundstücks der Beigeladenen schon eine gewerbliche Nutzung durch die vormaligen Betriebe stattgefunden hat (vgl. Niederschrift vom 6. September 2016 - zur Nutzung des Hinterhofs für die Kühlung von Getränken und Lebensmitteln bzw. zur Lagerung von Zutaten für die Eisherstellung in dem nördlich angrenzenden Rückgebäude durch ein türkisches Lokal bzw. eine Eisdiele). Angesichts der dargestellten gewerblichen Nutzungen in den rückwärtigen Grundstücksbereichen handelt es sich nach Auffassung des Senats - ohne dass es noch auf eine etwaige Nutzung des rückwärtigen Grundstücksbereichs des Restaurants „...“ als Freischankfläche ankommt - bei der beabsichtigten Nutzung der Freischankfläche der Beigeladenen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um eine erstmalige gewerbliche Nutzung in einem bislang völlig unberührten Blockinnenbereich und damit nicht um ein erstmaliges Eindringen in einen ruhigen, geschützten rückwärtigen Wohnbereich. Ein Widerspruch zu der Eigenart des Baugebiets liegt daher nicht vor. Der von der Freischankfläche zu erwartende Lärm entspricht vielmehr dem Baugebiet und ist von der Klägerin hinzunehmen. Gleichermaßen ist von der Klägerin eine mögliche Einschränkung ihrer Privatsphäre hinzunehmen, da diese aufgrund der Lage ihres Anwesens in einem faktischen Mischgebiet im Zentrum von M. nicht in gleichem Umfang wie in einem allgemeinen Wohngebiet geschützt ist. Auf die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob die gewerbliche Nutzung des privaten Instituts für Mediation und Paartherapie mit der Nutzung der Freischankfläche vergleichbar ist, kommt es im Hinblick auf § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, der allein auf die Art des Baugebiets abstellt, nicht entscheidungserheblich an.

3. Schließlich scheitert die Zulässigkeit des Vorhabens auch nicht an § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Danach sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind.

Der Klägerin ist insoweit zwar zuzugestehen, dass die von den Beigeladenen vorgelegte schalltechnische Untersuchung vom 7. Juli 2014 nur die Emissionen der Freischankfläche erfasst hat, nicht jedoch die bereits durch den Betrieb des Cafés vorhandenen Belastungen. Im Hinblick auf die am Haus der Klägerin ermittelten Beurteilungspegel im Erdgeschoss von 35,9 dB(A) und im Obergeschoss von 42,4 dB(A), die deutlich unter dem in der Baugenehmigung (für ein allgemeines Wohngebiet) festgesetzten Immissionsrichtwert von 55 dB(A) liegen, kommt diesem Umstand allerdings keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob zur Beurteilung der Lärmbeeinträchtigung der Freischankfläche grundsätzlich auch die auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) herangezogen werden kann (vgl. dazu BVerwG, B.v. 3.8.2010 - 4 B 9.10 - BauR 2010, 2070 zur Nichtanwendbarkeit der TA Lärm auf Freiluftgaststätten nach Nummer 1 Satz 2 Buchst. b der TA Lärm), oder ob es einer Beurteilung der Lärmauswirkungen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls bedarf. Denn jedenfalls sind die Belästigungen bzw. Störungen, die von der Freischankfläche ausgehen, für die Klägerin auch bei einer Einzelfallbetrachtung angesichts der ermittelten Beurteilungspegel nicht unzumutbar. Soweit die Klägerin ergänzend auf mögliche abendliche Musikdarbietungen in dem Café verweist ist dem entgegenzuhalten, dass die Baugenehmigung einen Betrieb während der Nachtzeit ausdrücklich ausschließt.

Die Klägerin trägt als Unterliegende die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (§ 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Senat geht in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von einem Streitwert in Höhe von 7.500 Euro aus (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG).

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage sowohl als unzulässig als auch als unbegründet abgewiesen. In einem solchen Fall kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Revisionszulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (Beschluss vom 19. September 1991 - BVerwG 2 B 108.91 - juris Rn. 4). Vorliegend scheitert die Beschwerde daran, dass es ihr nicht gelingt, hinsichtlich der Abweisung der Klage als unbegründet einen Grund für die Zulassung der Revision aufzuzeigen. Dazu im Einzelnen Folgendes:

3

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.

4

a) Die für den Fall der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans Nr. 71b Forstenried-Solln Teil II der Antragsgegnerin gestellte Frage, ob ein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch zumindest dann anerkannt werden muss, wenn das gebietsexterne Vorhaben ebenso wie das eigene Grundstück in einem faktischen Baugebiet gelegen ist, für das nach der Baunutzungsverordnung dieselben Nutzungsarten (hier: eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte) ausgeschlossen sind, lässt sich mit dem Hinweis auf die vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommene Entscheidung des Senats vom 22. Dezember 2011 - BVerwG 4 B 32.11 - (ZfBR 2012, 378) ohne weiteres verneinen. Danach kann sich ein Nachbar gegen eine gebietsfremde Nutzung nur zur Wehr setzen, wenn beide Grundstücke demselben faktischen Baugebiet angehören.

5

Die Frage ist nicht deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil der Senat im Beschluss vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 4 B 55.07 - (BayVBl 2008, 765) einem Nachbarn, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, einen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet nur im Grundsatz abgesprochen hat. Der Vorbehalt trägt dem Umstand Rechnung, dass der Senat einen Gebietserhaltungsanspruch zu Gunsten plangebietsexterner Grundeigentümer jenseits des Bundesrechts für gegeben hält, wenn, was in der Praxis der Ausnahmefall sein wird, Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nach dem Willen des Plangebers auch Grundeigentümern außerhalb des Plangebiets Drittschutz vermitteln sollen. Dieser Sonderfall ist in faktischen Baugebieten nicht denkbar. Es liegt in der Konsequenz dieser Erkenntnis, dass der Senat im Beschluss vom 22. Dezember 2011 (a.a.O.) einen grenzüberschreitenden Gebietserhaltungsanspruch im Falle des § 34 Abs. 2 BauGB ausnahmslos ausgeschlossen hat.

6

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass sich der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bundesrechtlich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme bestimmt und das Maß der gebotenen Rücksichtnahme von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt. Beides entspricht, wie auch die Klägerin nicht verkennt, der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2007 a.a.O. und Urteil vom 25. Januar 2007 - BVerwG 4 C 1.06 - BVerwGE 128, 118 Rn. 18). Sie möchte in einem Revisionsverfahren grundsätzlich geklärt wissen, ob die Ansiedlung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte unmittelbar jenseits der Grenze eines reinen Wohngebiets im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Störungen und Belästigungen prinzipiell, d.h. ohne Nachweis einer konkreten Beeinträchtigung unzumutbar im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist.

7

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist zu verneinen, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass das Maß der nach § 15 Abs. 1 BauNVO gebotenen Rücksichtnahme, wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt, gerade von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (Urteile vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 <339> und vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14.87 - ZfBR 1990, 34 <35>; Beschluss vom 3. März 1992 - BVerwG 4 B 70.91 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 8 S. 6; Urteil vom 25. Januar 2007 a.a.O.). Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (Urteil vom 5. August 1983 a.a.O. S. 340).

8

Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, die bisherige Rechtsprechung einer Überprüfung in einem Revisionsverfahren zu unterziehen. Es trifft nicht zu, dass die Rechtsprechung dem Wohnungseigentümer in einem reinen Wohngebiet keinerlei Schutz gegen Spielhallen gewährt, die sich unmittelbar hinter der Grenze des Wohngebiets ansiedeln. Je nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls kann die Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auch zu Gunsten des Wohnungseigentümers ausfallen. Die Ansicht der Klägerin, dass nach einer - hier zu befürchtenden - Häufung von Spielhallen weitere Spielhallen mit Hilfe des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auch dann nicht mehr verhindert werden könnten, wenn sie mit unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft verbunden seien, trifft nicht zu. Das Urteil des Senats vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 4 C 13.93 - (BRS 56 Nr. 61) stützt ihre Ansicht nicht, weil es sich zum Rücksichtnahmegebot nicht verhält.

9

c) Die von der Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, ob der sog. trading-down-Effekt auf den Qualitätsverlust von Einkaufsstraßen und Einkaufszonen beschränkt ist oder auch eine negative Betroffenheit von reinen Wohngebieten kennzeichnet, führt nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision, weil es sich bei ihr nicht um eine Rechtsfrage handelt. Der (sozioökonomische) Begriff des trading-down-Effekts kennzeichnet eine Entwicklung, die auf der Beobachtung wirtschaftlicher Aktivitäten und ihrer Auswirkungen auf gesellschaftliche Prozesse beruht. Ihre Erfassung und Bewertung ist der Ebene der Sachverhaltsermittlung zuzuordnen und obliegt den Tatsachengerichten. Auf die weitere Frage, ob ein trading-down-Effekt auch dann zu bejahen ist, wenn er baugebietsübergreifend eintritt oder einzutreten droht, kommt es nicht mehr an.

10

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.

11

a) Die Klägerin hält dem Verwaltungsgerichtshof vor, zu Unrecht auf die Einholung eines Gutachtens über die mögliche Wertminderung ihres Wohneigentums durch die Ansiedlung einer Spielhalle in unmittelbarer Umgebung verzichtet zu haben, und sieht darin der Sache nach einen Verstoß gegen die Pflicht zur Klärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Kritik verhilft der Verfahrensrüge nicht zum Erfolg. Der Bereich der Tatsachenfeststellung ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; stRspr). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Einholung des von der Klägerin vermissten Wertgutachtens nur für den Fall für erforderlich gehalten, dass das Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist (UA Rn. 23). Da er diesen Fall verneint hat - ob zu Recht oder zu Unrecht, ist unerheblich -, hatte er keinen Anlass, die für möglich gehaltene Wertminderung durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen.

12

b) Die Klägerin rügt ferner einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und damit gleichzeitig eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Der Verwaltungsgerichtshof habe in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge abschlägig beschieden, weil er die unter Beweis gestellten Behauptungen als wahr unterstellt habe, ihr, der Klägerin, im Urteil aber ohne vorherigen Hinweis auf die Ergänzungsbedürftigkeit ihres Vortrags vorgehalten habe, der bisherige Vortrag sei nicht substanziiert.

13

Auch diese Verfahrensrüge führt nicht zur Zulassung der Revision. Bei den Behauptungen, die der Verwaltungsgerichtshof als wahr unterstellt hat, handelt es sich um andere als diejenigen, die er für nicht substanziiert hält. Die von der Klägerin unter Beweis gestellten und vom Verwaltungsgerichtshof als wahr unterstellten Behauptungen zu den Auswirkungen von Spielhallen auf die Umgebung sind nach der vorinstanzlichen Einschätzung allgemeiner Natur (UA Rn. 22). Sie seien hinzunehmen (UA Rn. 22 a.E.). Einen Abwehranspruch gibt es nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofs nur bei einer konkreten Beeinträchtigung, die den Grad der Unzumutbarkeit erreicht haben muss. Dafür sei weder etwas ersichtlich noch substanziiert vorgetragen. Auf die mangelnde Substanziierung des Vorbringens zu einer konkreten Beeinträchtigung ihres Wohneigentums musste der Verwaltungsgerichtshof die Klägerin nicht aufmerksam machen. Eine allgemeine Pflicht der Gerichte, die Beteiligten auf die gerichtliche Rechtsauffassung und die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen, besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1987 - 1 BvR 883/86 - DB 1987, 2287 <2288>).

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. November 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3 750 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beigeladene stellt zur Anwendbarkeit der TA-Lärm die Frage, ob

bei einer Gaststätte, welche keine Freiluftgaststätte im Sinne der Nr. 1 Satz 2 b) TA-Lärm ist, jedoch sowohl auf einen Innen- als auch Außenbetrieb ausgerichtet ist, bei der Frage der Umwelteinwirkungen durch Geräusche einzelne Betriebsteile unterschiedlich bewertet werden und zwar dahingehend, dass zwar einerseits und grundsätzlich von der Anwendbarkeit der TA-Lärm ausgegangen wird, jedoch andererseits - in Bereichen besonderer Art - die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm als nicht mehr ausreichend angesehen werden können.

2

Die Frage bezieht sich auf den Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts, dass es jedenfalls dann, wenn der Freiluftbereich einer Gaststätte bis auf wenige Meter an den Ruhebereich der Wohngrundstücke eines angrenzenden reinen Wohngebiets heranreicht, nicht sachgerecht sei, auch diesen Bereich der Bewertung auf der Grundlage der TA-Lärm zuzuführen (UA S. 22).Insofern greift die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zur Anwendbarkeit der TA-Lärm auf Gaststätten, welche keine Freiluftgaststätten im Sinne der Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) TA-Lärm sind (Beschwerdebegründung S. 2) zu weit, denn das Oberverwaltungsgericht hat im Fall gemischter Gaststätten deren Freiluftbereich entscheidungstragend nicht generell vom Anwendungsbereich der TA-Lärm ausgenommen. Das erkennt auch die Beschwerde, wie sich aus der in der Frage enthaltenen Umschreibung "- in Bereichen besonderer Art -" ergibt. Sinngemäß stellt sie die Frage, ob der Freiluftbereich einer Gaststätte im absoluten Nahbereich zu einer Wohnnutzung (UA S. 20) einer Freiluftgaststätte im Sinne der Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) TA-Lärm gleichzustellen ist und daher nicht in den Anwendungsbereich der TA-Lärm fällt.

3

Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die Nichtanwendbarkeit der TA-Lärm auf Freiluftgaststätten gemäß Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) TA-Lärm wird unter anderem damit begründet, dass die durch den Betrieb dieser Anlagen verursachten Geräuscheinwirkungen, die durch das Verhalten der Gäste bestimmt werden, anhand der TA-Lärm nicht zutreffend bewertet werden können (Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 4, Stand Juni 2008, B 3.6Rn. 16; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. 2, Stand März 2010, 3.1, Rn. 12; Pfaff, TA-Lärm, Stand 2000, III-3.2, S. 6). Dass die Ausnahmeregelung für Freiluftgaststätten auch darauf zielt, unter dem Gesichtspunkt der sozialen Bedeutung und örtlichen/regionalen Herkömmlichkeit solcher Anlagen die Zumutbarkeitsschwelle ggf. anheben zu können (BRDrucks 254/98, S. 47), ändert nichts an dem Umstand, dass die TA-Lärm wegen der besonderen Lärmsituation, die mit dem Betrieb einer Freiluftgaststätte verbunden ist, als Beurteilungsgrundlage nicht geeignet erscheint und es daher einer Beurteilung der Lärmauswirkungen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls bedarf. Dieser Befund sieht sich durch die Systematik der TA-Lärm bestätigt. Denn die TA-Lärm hat die lärmtechnischen Besonderheiten menschlichen Lärms in Freiluftgaststätten zum Anlass einer ausdrücklichen Ausnahme vom Anwendungsbereich genommen und sich gerade nicht darauf beschränkt, eine sog. "Ergänzende Prüfung im Sonderfall" nach Nr. 3.2.2 TA-Lärm anzuordnen.

4

Die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts, dass jedenfalls der Freiluftbereich einer Gaststätte, der bis auf wenige Meter an den Ruhebereich der Wohngrundstücke eines angrenzenden reinen Wohngebiets heranreicht, einer Freiluftgaststätte i.S.d. Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) TA-Lärm gleichzustellen ist, weil auch in diesem Fall lärmspezifische Besonderheiten bestehen, zu deren Beurteilung sich die standardisierte Regelfallbeurteilung auf der Grundlage der TA-Lärm als unzureichend erweist, orientiert sich erkennbar an Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung und ist nicht zu beanstanden. Denn auch in diesem Fall wird in ähnlicher Weise wie im Fall einer Freiluftgaststätte i.S.d. Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) TA-Lärm, verschärft durch die räumliche Nähe eine Lärmsituation befördert, die sich durch besondere Geräuschcharakteristiken auszeichnet. Auch hier geht es um die Eigenart und Wahrnehmbarkeit des durch Menschen verursachten Lärms, dessen Zumutbarkeit ganz maßgeblich von den konkreten örtlichen Gegebenheiten abhängt.

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Soweit die Beschwerde meint, es müsse dann aber zumindest geklärt werden, ab welcher Entfernung des Freiluftbereichs einer Gaststätte zum Wohnen die Anwendung der TA-Lärm ausschließe und darauf hinweist, das Oberverwaltungsgericht habe im Tatbestand "30 m" angegeben (Beschwerdebegründung S. 4), wird keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Die Beschwerde wendet sich vielmehr nur gegen die auf einer Würdigung der örtlichen Gegebenheiten beruhende Feststellung, dass die Entfernung zwischen Freiluftbereich und Ruhebereich der Wohngrundstücke "wenige Meter" betrage. An diese Sachverhaltswürdigung, mit der das Oberverwaltungsgericht erkennbar an den zuvor verwendeten Begriff "absoluter Nahbereich" anknüpft (UA S. 20), wäre der Senat bei einer revisionsgerichtlichen Überprüfung gebunden. Verfahrensrügen hat die Beigeladene nicht geltend gemacht. Im Übrigen lässt sich der räumliche Umgriff eines "absoluten Nahbereichs" nicht mathematisch-exakt in Meter-Angaben ausdrücken.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.