Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Aug. 2010 - 4 B 9/10
Gericht
Tenor
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Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. November 2009 wird zurückgewiesen.
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Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3 750 Euro festgesetzt.
Gründe
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Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beigeladene stellt zur Anwendbarkeit der TA-Lärm die Frage, ob
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bei einer Gaststätte, welche keine Freiluftgaststätte im Sinne der Nr. 1 Satz 2 b) TA-Lärm ist, jedoch sowohl auf einen Innen- als auch Außenbetrieb ausgerichtet ist, bei der Frage der Umwelteinwirkungen durch Geräusche einzelne Betriebsteile unterschiedlich bewertet werden und zwar dahingehend, dass zwar einerseits und grundsätzlich von der Anwendbarkeit der TA-Lärm ausgegangen wird, jedoch andererseits - in Bereichen besonderer Art - die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm als nicht mehr ausreichend angesehen werden können.
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Die Frage bezieht sich auf den Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts, dass es jedenfalls dann, wenn der Freiluftbereich einer Gaststätte bis auf wenige Meter an den Ruhebereich der Wohngrundstücke eines angrenzenden reinen Wohngebiets heranreicht, nicht sachgerecht sei, auch diesen Bereich der Bewertung auf der Grundlage der TA-Lärm zuzuführen (UA S. 22).Insofern greift die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zur Anwendbarkeit der TA-Lärm auf Gaststätten, welche keine Freiluftgaststätten im Sinne der Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) TA-Lärm sind (Beschwerdebegründung S. 2) zu weit, denn das Oberverwaltungsgericht hat im Fall gemischter Gaststätten deren Freiluftbereich entscheidungstragend nicht generell vom Anwendungsbereich der TA-Lärm ausgenommen. Das erkennt auch die Beschwerde, wie sich aus der in der Frage enthaltenen Umschreibung "- in Bereichen besonderer Art -" ergibt. Sinngemäß stellt sie die Frage, ob der Freiluftbereich einer Gaststätte im absoluten Nahbereich zu einer Wohnnutzung (UA S. 20) einer Freiluftgaststätte im Sinne der Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) TA-Lärm gleichzustellen ist und daher nicht in den Anwendungsbereich der TA-Lärm fällt.
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Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die Nichtanwendbarkeit der TA-Lärm auf Freiluftgaststätten gemäß Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) TA-Lärm wird unter anderem damit begründet, dass die durch den Betrieb dieser Anlagen verursachten Geräuscheinwirkungen, die durch das Verhalten der Gäste bestimmt werden, anhand der TA-Lärm nicht zutreffend bewertet werden können (Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 4, Stand Juni 2008, B 3.6Rn. 16; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. 2, Stand März 2010, 3.1, Rn. 12; Pfaff, TA-Lärm, Stand 2000, III-3.2, S. 6). Dass die Ausnahmeregelung für Freiluftgaststätten auch darauf zielt, unter dem Gesichtspunkt der sozialen Bedeutung und örtlichen/regionalen Herkömmlichkeit solcher Anlagen die Zumutbarkeitsschwelle ggf. anheben zu können (BRDrucks 254/98, S. 47), ändert nichts an dem Umstand, dass die TA-Lärm wegen der besonderen Lärmsituation, die mit dem Betrieb einer Freiluftgaststätte verbunden ist, als Beurteilungsgrundlage nicht geeignet erscheint und es daher einer Beurteilung der Lärmauswirkungen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls bedarf. Dieser Befund sieht sich durch die Systematik der TA-Lärm bestätigt. Denn die TA-Lärm hat die lärmtechnischen Besonderheiten menschlichen Lärms in Freiluftgaststätten zum Anlass einer ausdrücklichen Ausnahme vom Anwendungsbereich genommen und sich gerade nicht darauf beschränkt, eine sog. "Ergänzende Prüfung im Sonderfall" nach Nr. 3.2.2 TA-Lärm anzuordnen.
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Die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts, dass jedenfalls der Freiluftbereich einer Gaststätte, der bis auf wenige Meter an den Ruhebereich der Wohngrundstücke eines angrenzenden reinen Wohngebiets heranreicht, einer Freiluftgaststätte i.S.d. Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) TA-Lärm gleichzustellen ist, weil auch in diesem Fall lärmspezifische Besonderheiten bestehen, zu deren Beurteilung sich die standardisierte Regelfallbeurteilung auf der Grundlage der TA-Lärm als unzureichend erweist, orientiert sich erkennbar an Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung und ist nicht zu beanstanden. Denn auch in diesem Fall wird in ähnlicher Weise wie im Fall einer Freiluftgaststätte i.S.d. Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) TA-Lärm, verschärft durch die räumliche Nähe eine Lärmsituation befördert, die sich durch besondere Geräuschcharakteristiken auszeichnet. Auch hier geht es um die Eigenart und Wahrnehmbarkeit des durch Menschen verursachten Lärms, dessen Zumutbarkeit ganz maßgeblich von den konkreten örtlichen Gegebenheiten abhängt.
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Soweit die Beschwerde meint, es müsse dann aber zumindest geklärt werden, ab welcher Entfernung des Freiluftbereichs einer Gaststätte zum Wohnen die Anwendung der TA-Lärm ausschließe und darauf hinweist, das Oberverwaltungsgericht habe im Tatbestand "30 m" angegeben (Beschwerdebegründung S. 4), wird keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Die Beschwerde wendet sich vielmehr nur gegen die auf einer Würdigung der örtlichen Gegebenheiten beruhende Feststellung, dass die Entfernung zwischen Freiluftbereich und Ruhebereich der Wohngrundstücke "wenige Meter" betrage. An diese Sachverhaltswürdigung, mit der das Oberverwaltungsgericht erkennbar an den zuvor verwendeten Begriff "absoluter Nahbereich" anknüpft (UA S. 20), wäre der Senat bei einer revisionsgerichtlichen Überprüfung gebunden. Verfahrensrügen hat die Beigeladene nicht geltend gemacht. Im Übrigen lässt sich der räumliche Umgriff eines "absoluten Nahbereichs" nicht mathematisch-exakt in Meter-Angaben ausdrücken.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Annotations
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.