Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 30. Mai 2016 - 6 B 11/16
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Rücknahme einer vom Bürgermeister der Antragsgegnerin abgegebenen und veröffentlichten Äußerung bezüglich seiner Person, künftige Unterlassung vergleichbarer Äußerungen und Widerruf.
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Im Jahre 2015 rief der Antragsteller zusammen mit anderen Gewerbebetreibenden mit Sitz im Gebiet der Antragsgegnerin die Facebook-Gruppe „...“ ins Leben, die sich mit der Flüchtlingspolitik der Antragsgegnerin befasste und die er nach einiger Zeit wieder verließ.
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Am 23.11.2015 fand eine Sitzung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin statt. Zu dieser Sitzung verfasste der Bürgermeister der Antragsgegnerin einen „Bericht zur Gemeindevertretersitzung am 23.11.2015 – Bürgermeister K.“, der im Internet unter http://www.A-Stadt.de/aktuelles/protokolle/gemeindevertretung/, „Bericht BM GV-Sitzung 23.11.2015.pdf“ abrufbar ist. Dort heißt es unter Ziff. 7):
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„Die Aktion des Herrn G. ist für mich weiter vollkommen unverständlich. Selbst durch solche Aktionen das Ehrenamt in Bedrängnis zu bringen, so auch einzelne Personen im wahrsten Sinne dem Mob vorzuwerfen, ist unerträglich und nicht entschuldbar.“
- 5
Der Antragsteller ließ dem Bürgermeister der Antragsgegnerin ein Schreiben vom 25.11.2015 zukommen, in welchem er erklärte, ihm sei zugetragen worden, dass sich der Bürgermeister der Antragsgegnerin auf der Gemeindevertretersitzung am 23.11.2015 sehr abfällig über ihn in Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise bzw. seine Person geäußert haben solle. Es sollten Aussagen wie „schändlich“, „Zusammenarbeit mit der NPD“ und „sät Zwietracht“ im Zusammenhang mit der namentlichen Benennung seiner Person gefallen sein. Er erklärte ferner, er wolle mit diesem Schreiben die Hintergründe seiner Zugehörigkeit zu der Facebook-Gruppe und deren Verlassen erklären. Er habe die Gruppe aus reiner Sorge um die Sicherheit im Dorf ins Leben gerufen. Nachdem es in der Gruppe zu massiven Anfeindungen von „Rechts“ und „Links“, den Bürgern und dem Bürgermeister der Antragsgegnerin gegenüber seiner Person gekommen sei, Gegenargumentationen nichts und das „Sperren“ von diesen Personen nur noch mehr Unruhe bewirkt hätte, habe er die Gruppe „blind“ geschaltet, damit sie öffentlich nicht mehr zu sehen sei. Er habe dann einen anderen Administrator benannt und die Gruppe verlassen, da er diese aufgrund der Größe nicht mehr habe löschen können.
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Der Antragsteller forderte den Bürgermeister der Antragsgegnerin mit dem Schreiben vom 25.11.2015 außerdem auf, binnen einer Woche zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen und sich öffentlich von den getätigten Aussagen zu distanzieren. Er solle auf Grundlage des Schreibens Fakten richtig zu stellen und ihm gegenüber erklären, dass er derart diffamierende Aussagen über seine Person, seine Firma, Mitarbeiter und Familie zukünftig unterlassen werde.
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Der Bürgermeister der Antragsgegnerin erklärte hierauf mit Schreiben vom 30.11.2015, aus dem Schreiben vom 25.11.2015 lasse sich kein Sachverhalt entnehmen, der den Antragsteller, seine Firma, Mitarbeiter oder Familie diffamiere.
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Mit Schreiben vom 30.12.2015 teilte der Antragsteller dem Bürgermeister der Antragsgegnerin mit, dass er festgestellt habe, dass er in dem Bericht zur Gemeindevertretersitzung am 23.11.2015 erwähnt werde. Bezugnehmend auf Ziff. 7) diese Berichts erklärte er, dass die im Gemeindebericht bezüglich seiner Person vorhandenen Formulierungen geeignet seien, seine Person herabzuwürdigen und verächtlich zu machen. Außerdem seien diese Äußerungen ehrverletzend, unzutreffend und wiesen einen nach den §§ 185 ff. StGB relevanten strafrechtlichen Charakter auf. Der im Internet befindliche Bericht sei einem großen und uneingeschränkten Leserkreis zugänglich. Der überwiegende Teil der Leser kenne die Hintergründe dieser Äußerung nicht. Er sei nicht bereit, die im Bericht enthaltenen unzutreffenden und beleidigenden Behauptungen betreffend seine Person hinzunehmen.
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Der Antragsteller forderte den Bürgermeister der Antragsgegnerin unter Fristsetzung zum 05.01.2016 auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Ziff. 7) des Berichtes der Gemeindevertretersitzung am 23.11.2015 vollständig aus dem Internet entfernt werde. Damit verbunden erfolgte die Aufforderung, eine entsprechende, den Antragsteller rehabilitierende Erklärung unter ihrer Homepage mit dem Inhalt zu verfassen, dass er es bedauere, unreflektiert und unkritisch die Formulierung unter Ziff. 7) des Berichtes der Gemeindevertretersitzung vom 23.11.2015 gewählt und ins Internet gestellt zu haben. Die Gegendarstellung solle weiterhin enthalten, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin ausdrücklich von seiner Behauptung, wonach der Antragsteller das Ehrenamt in Bedrängnis brächte und einzelne Personen im wahrsten Sinne dem Mob vorwerfe, Abstand nähme und diese Formulierung als falsch revidiere. Ferner forderte der Antragsgegner den Bürgermeister der Antragstellerin auf, ihm gegenüber bis zum 07.01.2015 ausdrücklich zu erklären, dass er es ab sofort unterlassen werde, derartige oder vergleichbare Behauptungen zu äußern oder zu verbreiten.
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Mit Schreiben vom 05.01.2016 erklärte der Bürgermeister der Antragsgegnerin, dass er den Forderungen des Antragstellers nicht entsprechen werde.
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Mit Schriftsatz vom 29.03.2016 hat der Antragsteller Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.
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Zur Begründung wiederholt er die im Schreiben vom 25.11.2015 und 30.12.2015 gemachten Ausführungen. Ergänzend trägt er vor, dass die unter Ziff. 7) in dem Bericht zur Gemeindevertretersitzung vorhandenen Formulierungen geeignet seien, das berufliche Ansehen des Antragstellers zu schädigen. So hätten sich bereits aufgrund der Formulierung im Internet Kunden von ihm abgewandt bzw. bestehende Verträge gekündigt. Eine Wiederholungsgefahr ergebe sich daraus, dass die beanstandete Ziff. 7) des Berichtes der Gemeindevertretersitzung vom 23.11.2015 nach wie vor im Internet stehe.
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Der Antragsgegner beantragt,
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1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, binnen zwei Tagen ab förmlicher Zustellung ihre schriftliche Äußerung betreffend den Antragsteller unter Ziff. 7) des Berichtes der Gemeindevertretersitzung am 23.11.2015 – Bürgermeister K. – im Internet abzurufen unter „Gemeinde A-Stadt / Protokolle (Aktuelles) / Gemeindevertretung / Bericht BM GV-Sitzung 23.11.2015“ mit dem nachfolgenden Wortlaut:
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„Die Aktion des Herrn G. ist für mich weiter vollkommen unverständlich. Selbst durch solche Aktionen das Ehrenamt in Bedrängnis zu bringen, so auch einzelne Personen im wahrsten Sinne dem Mob vorzuwerfen, ist unerträglich und nicht entschuldbar.“
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umgehend aus dem Internet zu entfernen,
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2. die Antragsgegnerin hat es zukünftig zu unterlassen, derartige oder vergleichbare Behauptungen betreffend den Antragsteller – wie unter Ziffer 7) des Berichts der Gemeindevertretersitzung am 23.11.2015 erfolgte – zu äußern und zu verbreiten,
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3. die Antragsgegnerin zu verpflichten, binnen zwei Tagen ab förmlicher Zustellung der Verfügung eine entsprechende den Antragsteller rehabilitierende Erklärung unter der Homepage der Gemeine A-Stadt zu verfassen mit dem Inhalt, dass die Antragsgegnerin es bedauert, unreflektiert und unkritisch die Formulierung unter Ziffer 7) des Berichts der Gemeindevertretersitzung am 23.11.2015 gewählt und ins Internet gestellt zu haben.
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Die Gegendarstellung hat weiterhin zu enthalten, dass die Antragsgegnerin ausdrücklich von ihrer dortigen Behauptung, wonach der Antragssteller das Ehrenamt in Bedrängnis bringt und einzelne Personen im wahrsten Sinne des Wortes dem Mob vorwirft – Anstand nimmt und diese Formulierung als falsche Behauptung revidiert.
- 20
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung erklärt sie, dass handelndes Organ der Bürgermeister gewesen sei, sodass die Antragstellung insoweit nicht richtig sei. Die Anträge könnten aber jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben.
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Der Antrag zu 1) sei dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, da der Antragsteller mit diesem auch den Widerruf zurückliegender Äußerungen begehre, was eine Vorwegnahme der Hauptsache darstelle. Vorsorglich werde das Rechtsschutzbedürfnis bestritten. Es fehle an der Eilbedürftigkeit. Nachteile für den Antragsteller seien nicht ersichtlich. Der Vorgang sei unbedeutend und erziele keine Breitenwirkung. Die Internetseite habe keine überregionale Bedeutung, sie richte sich zunächst nur an Gemeinderatsmitglieder/ Teilnehmer der Gemeindesitzung. Besucher der Internetseite würden das Dokument regelmäßig nicht wahrnehmen, da es sich nicht auf der Hauptseite, sondern auf einer Nebenseite, die über mehrere Mausklicks zu erreichen sei, befinde. Auch inhaltlich gebe das Protokoll nicht viel her. Der Antragsteller werde keinesfalls beleidigt. Es bedürfe einer umfangreichen einseitigen Auslegung, um hier eine Beleidigung mit einem Winkelzug noch begründen zu können.
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Der Antrag zu 2) sei ebenfalls unbegründet. Die Antragsgegnerin dürfe sich auch politisch äußern. Der Bürgermeister der Antragstellerin reagiere nur auf Kritik des Antragstellers, da dieser wie auch die Antragsgegnerin in der vom Antragssteller gegründeten Facebook-Gruppe massiv angegriffen und hinsichtlich ihrer Flüchtlingspolitik angegriffen worden sei. Der Antragsteller sei Initiator und Zweckveranlasser gewesen. Wer eine solche Gruppe ins Leben rufe, müsse vorhersehen, dass diese auch von Trittbrettfahren als Plattform missbraucht werde. Außerdem werde die Dringlichkeit der Sache nicht begründet. Eine Wiederholungsgefahr liege nicht vor. Weitere Äußerungen der Antragsgegnerin seien nicht getätigt worden und die Angelegenheit sei mittlerweile abgeschlossen. Die Sitzung liege mehrere Monate zurück und der Antragsteller habe seine Administrationsrechte an der Facebook-Gruppe abgegeben. Der Antragsteller werde auch nicht in seiner Berufsausübung gehindert. Der Vortrag, Kunden hätten Verträge gekündigt und sich von ihm abgewandt sei unsubstantiiert und es fehle an einer diesbezüglichen Glaubhaftmachung. Die zu den Akten gereichte eidesstattliche Versicherung genüge den Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nicht, da diese sich nur auf einen anwaltlichen Schriftsatz beziehe und keine selbstständige Sachdarstellung enthalte.
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Der Antrag zu 3) sei ebenfalls unbegründet. Der Antragsteller mache mit diesem einen Folgenbeseitigungsanspruch geltend, der dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sei. Um einen solchen Anspruch zu erfüllen, müsse die Antragsgegnerin Änderungen im Protokoll vornehmen, was das Protokoll unrichtig mache. Eine Distanzierung an anderer Stelle würden die Folgen ebenfalls nicht beseitigen können. Vielmehr würde dies die Leser erst recht auf die Gemeinderatssitzung hinweisen. Der Antrag auf Abgabe eines Bedauerns sei zu unbestimmt und damit nicht vollstreckbar, es fehle folglich an einem Rechtsschutzbedürfnis. Soweit der Antrag auf ein Rehabilitationsinteresse gerichtet sei, sei auch dieser erst in einem Hauptsacheverfahren zu klären.
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Unzutreffend sei, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin vorprozessual angeschrieben habe. Richtig sei, dass der Antragsteller den Bürgermeister der Antragsgegnerin persönlich angeschrieben habe.
II.
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Der Antrag ist zulässig jedoch unbegründet.
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Der Antrag ist zulässig. Insbesondere liegt eine Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO und das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vor. Es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller einen Folgenbeseitigungs- und Unterlassungsanspruch aufgrund von Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hat.
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Das notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere nicht, weil die Hauptsache offensichtlich unzulässig ist oder der Antragsgegner es versäumt hat, sich vor seinem Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz mit seinem Begehren an den Antragsgegner zu wenden. Der Antragsteller hat sich, bevor er den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt hat, mehrfach an den Bürgermeister der Antragstellerin gewandt und dort sein Begehren vorgetragen. Dabei ist unschädlich, dass er seine Schreiben an die Privatadresse des Bürgermeisters der Antragsgegnerin sandte und den Bürgermeister persönlich und nicht in der Funktion des Vertreters der Antragsgegnerin, ansprach. Zwar fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren, das auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, in der Regel dann, wenn der Antragsgegner zuvor nicht mit der Sache befasst wurde. Etwas anderes gilt allerdings in den Fällen, in denen ein Antrag bei der zuständigen Behörde aussichtslos und eine reine Förmlichkeit ist. So liegt es hier. Die für die Behandlung der vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche zuständige Behörde der Antragsgegnerin ist im vorliegenden Fall der Bürgermeister. Dieser hat durch den bisherigen Schriftverkehr -auch wenn dieser unter seiner Privatadresse erfolgte- deutlich gemacht, dem Begehren des Antragstellers nicht nachkommen zu wollen, weil er in der Sache die vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche nicht für gegeben erachtet. Vor diesem Hintergrund erscheint es mehr als fernliegend, dass die Antragsgegnerin die vom Antragsteller erhobenen Ansprüche erfüllt hätte, wenn sich dieser mit seinem Begehren ausdrücklich an die Antragstellerin, vertreten durch den Bürgermeister gewandt hätte.
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Ferner ist das für den Antrag zu 2) erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag zu 2) vorbeugenden Rechtsschutz, da er sich gegen mögliche, in der Zukunft liegende Rechtsverletzungen zur Wehr setzten will, wofür regelmäßig ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich ist. Dieses ist dann gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass bei einem Abwarten der möglichen rechtsbeeinträchtigenden Maßnahmen die Gefahr besteht, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (Buchmeister, in: Wysk VwGO, 2. Auflage 2016, § 123 Rn. 14; OVG Schleswig, Beschluss vom 14.12.1993, Az.: 4 M 133/93, juris Rn. 8). Die Voraussetzungen liegen vor. Sollten tatsächlich zu befürchten sein, dass die Antragsgegnerin in Zukunft Äußerungen bezüglich der Person des Antragstellers abgibt, die geeignet sind, das Bild des Antragstellers in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen, kann dies zu nicht wieder auszugleichenden Nachteilen für den Antragsteller führen. Ist seine Person in der öffentlichen Meinung herabgestuft worden, ist eine Wiederherstellung des Bildes regelmäßig nicht zeitnah möglich.
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Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Zwar richtet der Antragsteller den Antrag richtiger Weise gegen die Antragsgegnerin. Sofern eine Person als Organ einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft handelt und dieses Handeln Anlass für die aktuelle Streitigkeit gibt, ist gemäß des Allgemeinen Rechtsträgerprinzips grundsätzlich nicht das Organ, sondern die Körperschaft richtiger Antragsgegner (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.12.2009, Az.: 2 ME 313/09, juris Rn 7; OLG Bremen, Beschluss vom 24.08.2010, Az.: 1 B 12/10, juris Rn. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 78 Rn. 3 (mwN)).
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Jedoch liegen die Voraussetzungen zum Erlass von einstweiligen Anordnungen nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht vor. Der Antragsteller begehrt mit den Anträgen zu 1) und 3) den Erlass von Regelungsanordnungen nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO und mit dem Antrag zu 2) den Erlass einer Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Regelungsanordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Sicherungsanordnungen können gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist jeweils, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.
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Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn eine summarische Überprüfung der Hauptsache ergibt, dass die Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 123 Rn. 25). Erfolgsaussichten bestehen nach Auffassung der Kammer für die Hauptsache jedoch nicht.
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Mit dem Antrag zu 1) macht der Antragssteller einen Unterlassungsanspruch geltend. Zwar ist die Äußerung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin durch das einmalige Hochladen des Berichts auf die Homepage der Antragsgegnerin gestellt worden. Unterstellt, dass es sich bei der in Ziff. 7) in dem Bericht der Gemeindevertretersitzung vom 23.11.2015 enthaltenen Äußerung des Bürgermeisters um einen rechtswidrigen Eingriff in die Rechte des Antragstellers handelt, bliebe dieser Eingriff durch die Veröffentlichung der Äußerung auf der Homepage der Antragsgegnerin aufrecht erhalten. Infolgedessen beansprucht der Antragsteller mit dem Antrag zu 1) die Unterlassung einer fortgesetzten Rechtsbeeinträchtigung.
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Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, wird aus der Abwehrfunktion der Grundrechte selbst hergeleitet (st. Rechtspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1989, Az.: 7 C 2/87, juris Rn. 48; Urteil vom 20.11.2014, Az.: 3 C 27/13, juris Rn. 11). Er setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in Grundrechte oder andere subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung besteht (Bay. VGH 06.07.2012, Az.: 4 B 12.952, juris Rn. 19; OVG Bremen, Urteil vom 01.12.2015, Az.: 1 B 95/15, Rn. 27; ). Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung der Kammer nicht vor.
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In der in Ziff. 7) des Berichts des Bürgermeisters zur Gemeindevertretersitzung vom 23.11.2015 enthaltenen Äußerung liegt ein hoheitliches, der Gemeinde zuzurechnendes Handeln. Die hier streitgegenständliche Äußerung ist Teil eines Berichtes, den der Bürgermeister in amtlicher Funktion über eine Gemeinderatssitzung verfasste. Er handelte in diesem Zusammenhang gerade nicht als Privatperson, sondern wurde als Bürgermeister der Antragsgegnerin tätig (vgl. zur Einordnung der Äußerung eines Hoheitsträgers als hoheitlich BVerwG, Urteil vom 14.04.1988, Az.: 3 C 65.85, juris; OVG Münster, Beschluss vom 16.12.2003, Az.: 15 B 2455/03, juris). Schon der genannte Bericht als solches ist untrennbar mit dem Amt des Bürgermeisters verbunden.
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Allerdings erkennt die Kammer keinen durch das hoheitliche Handeln des Bürgermeisters der Antragsgegnerin eingetretenen rechtswidrigen Eingriff in subjektive Rechte des Antragstellers. Zwar wird der Einzelne durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Funktion als Abwehrrecht grundsätzlich auch vor staatlichen Äußerungen geschützt, die sich negativ auf das Bild des Betroffenen in der Öffentlichkeit auswirken (Bay. VGH 06.07.2012, Az.: 4 B 12.952, juris Rn. 19; BverfG, Beschluss vom 17.04.2004, Az.: 1 BvR 363/03, juris). Bei der in dem Bericht zur Gemeindevertreterversammlung am 23.11.2015 enthaltenen Äußerung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin bezüglich der Person des Antragsgegners bestehen jedoch bereits Zweifel, ob sich diese tatsächlich negativ auf das Bild des Antragstellers in der Öffentlichkeit auswirkt und insofern überhaupt ein Eingriff vorliegt. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin gibt mit der unter Ziff. 7) des Berichts zur Gemeindevertretersitzung vom 23.11.2015 enthaltenen Aussage ein Werturteil ab, das eine von diesem vorgenommene Handlung bewertet. Werturteile sind gekennzeichnet durch Elemente des Dafürhaltens oder Meinens und anders als Tatsachenbehauptungen dem Beweis nicht zugänglich. Durch die Nutzung von Ausdrücken wie „für mich“, wodurch zweifelsfrei verdeutlicht wird, dass eine subjektive Wertung vorliegt, als auch durch Worte wie „unerträglich“, das persönliche Empfindungen beschreibt, kommt der wertende Charakter der Aussage des Bürgermeisters der Antragsgegnerin zum Ausdruck. Tatsächlich nachvollziehbar und verständlich wird das von dem Bürgermeister der Antragsgegnerin abgegebene Werturteil allerdings erst dann, wenn die Vorgeschichte zu dieser Äußerung bekannt ist. Negativ scheint sich für den Antragsteller insbesondere auszuwirken, dass er durch die Äußerung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin mit einer bestimmten „Aktion“ in Verbindung gebracht wird bzw. diese Aktion ihm zugerechnet wird. Es wird für die Kammer nicht eindeutig, auf welche „Aktion“ des Antragstellers der Bürgermeister der Antragsgegnerin Bezug nimmt bzw. ob die Gründung der Facebook-Gruppe gemeint ist.
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Auf die Frage, ob durch die veröffentlichte Äußerung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin tatsächlich in ein Recht des Antragstellers eingegriffen wurde, kommt es im Ergebnis nicht an. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers einen Eingriff in subjektive Rechte unterstellt, wäre dieser jedenfalls nicht als rechtswidrig zu bewerten, da das Verhalten des Bürgermeisters der Antragstellerin vorliegend gerechtfertigt war. Zwar können sich Hoheitsträger, sofern sie eine hoheitliche Aufgabe wahrnehmen, als Teil der Staatsgewalt nicht selbst auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen (OLG Bremen, Beschluss vom 24.08.2010, Az.: 1 B 12/10, juris Rn. 3) und daraus eine Rechtfertigung eigener Meinungsäußerungen herleiten. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich Hoheitsträger und deren Organe grundsätzlich jeder Äußerung über andere Personen oder deren Handlungen zu enthalten haben. Sie bedürfen insoweit jedoch einer besonderen Rechtfertigung (OLG Bremen, Beschluss vom 24.08.2010, Az.: 1 B 12/10, juris Rn. 3). Amtliche Äußerungen eines Hoheitsträgers sind dann gerechtfertigt, wenn der Hoheitsträger im Rahmen seiner ihm zugewiesenen staatlichen Aufgaben handelt und die Anforderungen an die Sachlichkeit derartige Äußerungen gewahrt werden (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 13.04.2011, Az. 7 K 602/11, juris Rn. 34). Letzteres ist in Hinblick auf Werturteile dann der Fall, wenn diese auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen, weder auf sachfremden Erwägungen fußen noch den sachlich gebotenen Rahmen überschreiten (OVG Bremen, Urteil vom 01.12.2015, Az.: 1 B 95/15, Rn. 28; VG Stuttgart, Beschluss vom 13.04.2011, Az. 7 K 602/11, juris Rn. 34). Ferner müssen die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gewahrt werden (OVG Münster, Beschluss vom 12.07.2005, Az.: 15 B 1099/05, juris Rn. 15; VG Stuttgart, Beschluss vom 13.04.2011, Az. 7 K 602/11, juris Rn. 34).
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Der Bürgermeister der Antragsgegnerin gab die Äußerung in Verbindung mit einer der Antragsgegnerin zugewiesenen Aufgabe ab. Aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, § 1 Abs. 1 Satz 2 GO SH ergibt sich, dass Aufgabe der Gemeinden die Regelung aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft ist. Das sind solche Aufgaben, die einen besonderen Bezug zu den Einwohnern der Gemeinden haben und deren Zusammenleben und Wohnen betreffen (BVerfG, Beschluss vom 23.11.1988, Az.: 2 BvR 1619/83, juris LS 1; Urteil vom 11.02.1993, Az.: 4 C 18.91, juris Rn. 32). Die getätigte Äußerung des Bürgermeisters der Antragstellerin steht mit der kommunalen Flüchtlingspolitik in Verbindung und betrifft schon aus diesem Grunde Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft. Es ist ihm auch nicht verwehrt, politisch Stellung zu bestimmten Themen zu beziehen, da gerade das Amt des Bürgermeisters eine durchaus politisch geprägte Position ist. Außerdem stellt sich der Bürgermeister durch die in Ziff. 7) der Gemeindevertretersitzung enthaltene Äußerung schützend vor das Ehrenamt als solches. Gerade das Ehrenamt nimmt in den Kommunen eine bedeutsame Stellung ein und sichert unter Anderem, dass diese die ihnen zukommenden Aufgaben auch tatsächlich erfüllen können. Das Ehrenamt hat insofern eine ganz wesentliche Bedeutung für ein funktionierendes Zusammenleben der Bürger einer Kommune, sodass der Bürgermeister sich auch insofern im Rahmen von ihm zugewiesenen Aufgaben bewegte.
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Das in dem Bericht zur Gemeindevertreterversammlung am 23.11.2015 abgegebene Werturteil des Bürgermeisters der Antragsgegnerin beruht auf einem sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern, ergibt sich nicht auf Grundlage sachfremder Erwägungen und verlässt auch nicht den sachlich gebotenen Rahmen. Die Äußerung des Bürgermeisters fußt jedenfalls auf der Tatsache, dass der Antragsteller die Facebook-Gruppe „...“ gründete, die durch politisch rechts und links orientierte Personen zur Verfolgung ihrer politischen Ziele genutzt wurde und die infolge dessen das gemeindliche Zusammenleben und die Ausübung des Ehrenamtes verschiedentlich beeinflusste, indem sie ein Forum für gegenseitige Angriffe bot.
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Im Übrigen ist die vom Bürgermeister der Antragsgegnerin getätigte Äußerung verhältnismäßig. Sie ist insbesondere angemessen. Die hoheitlichen Aufgaben müssen mit den Interessen des Antragstellers abgewogen werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Anknüpfungspunkt der Ziff. 7) des Berichts zur Gemeindevertreterversammlung am 23.11.2015 „die Aktion“ des Antragstellers ist. Der Bürgermeister der Beklagten reagierte lediglich auf eine Handlung des Antragstellers und die sich aus dieser ergebenden Auswirkungen, die vom Antragsteller vielleicht nicht gewollt, für diesen jedoch durchaus vorhersehbar waren. Wer öffentliche Foren nutzt, um politische Themen zu diskutieren, der muss damit rechnen, auf seine Handlungen auch Reaktionen sowohl von Privatpersonen als auch den Hoheitsträgern, die unmittelbar mit den diskutierten Themen in Verbindung stehen, zu erhalten. Es ist den Hoheitsträgern in diesem Zusammenhang auch nicht verwehrt, eine politische Meinung zu vertreten. Vielmehr fordert das politische Amt in der Regel eine Stellungnahme von Ihnen.
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Auch erkennt die Kammer keinen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt. Selbst wenn der Antragsteller aufgrund der vom Bürgermeister der Antragsgegnerin getätigten und veröffentlichten Äußerungen Kunden verlieren und insofern der Bestand seines Betriebes gefährdet werden sollte, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls nach den oben genannten Maßstäben und aus den genannten Gründen gerechtfertigt.
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Mangels einer Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers durch die Antragsgegnerin scheitert auch der mit dem Antrag zu 2) verfolgte Anspruch auf Unterlassen zukünftiger, der in Ziff. 7) des Berichts zur Gemeindevertreterversammlung am 23.11.2015 vergleichbarer Äußerungen. Der Unterlassungsanspruch erfordert, wie soeben dargestellt, dass eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers durch hoheitliches Handeln gegeben ist. Eine solche liegt jedoch aus den genannten Gründen nicht vor. Außerdem fehlt es dem mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten Anspruch an einer Wiederholungsgefahr. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, aus welchen Gründen zu befürchten sein soll, dass sich der Bürgermeister der Antragstellerin erneut bezüglich der Person des Antragstellers äußert.
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Der Antrag zu 3) hat in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. Der Antragsteller begehrt durch diesen Antrag, die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Abgebe einer rehabilitierende Stellungnahme. Der Antragsteller verfolgt mit diesem Antrag das Ziel, sein Ansehen in der Öffentlichkeit wiederherzustellen. Bei dem insoweit geltend gemachten Anspruch handelt es sich um einen Folgenbeseitigungsanspruch. Der aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltenen Rechtsstaatsprinzips herzuleitenden Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.07.1984, Az.: 3 C 81/82, juris Rn. 30) setzt wie der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch zunächst voraus, dass durch eine hoheitliche Handlung in ein subjektives öffentliches Recht eingegriffen wird und dies einen noch andauernden rechtswidrigen Zustand schafft. Aus den genannten Gründen liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Zunächst scheint die Beeinträchtigung subjektiver Rechte fraglich. Selbst wenn man eine solche annehmen würde, wäre diese gerechtfertigt und könnte daher keinen rechtswidrigen Zustand begründen bzw. aufrechterhalten. Insofern kommt es auf die Frage, inwiefern der Antragsgegnerin die Folgenbeseitigung bzw. die Wiederherstellung des status quo ante überhaupt möglich ist, nicht an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG.
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.