Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 28. Mai 2018 - 4 A 165/17

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2018:0528.4A165.17.00
published on 28/05/2018 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 28. Mai 2018 - 4 A 165/17
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen. Er bewohnt unter der im Rubrum angegebenen Adresse eine Wohnung und wird vom Beklagten als Beitragsschuldner mit dem Beitragsskonto 549 970 751 geführt.

2

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 1. Juni 2015 gegenüber dem Kläger einen Betrag in Höhe von 457,50 € fest. Der festgesetzte Betrag setzt sich zusammen aus Rundfunkbeiträgen in Höhe von 449,50 € für die Wohnung  ...  in  ...  für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Januar 2015 sowie einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 €. Der Kläger legte Widerspruch ein und bot an, den Rundfunkbeitrag in bar zu zahlen, falls der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe. Mit Schreiben vom 21. September 2015 erklärte der Beklagte, dass der Rundfunkbeitrag bargeldlos zu zahlen sei.

3

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 2. November 2015 gegenüber dem Kläger einen Betrag in Höhe von 113,96 € fest. Der festgesetzte Betrag setzt sich zusammen aus Rundfunkbeiträgen in Höhe von 105,96 € für die Wohnung  ...  in  ...  für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Juli 2015 sowie einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 €. Der Kläger legte Widerspruch ein.

4

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 1. Dezember 2015 gegenüber dem Kläger einen Betrag in Höhe von 60,50 € fest. Der festgesetzte Betrag setzt sich zusammen aus Rundfunkbeiträgen in Höhe von 52,56 € für die Wohnung  ...  in  ...  für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Oktober 2015 sowie einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 €. Der Kläger legte Widerspruch ein.

5

Mit Bescheid vom 1. Februar 2017, zugestellt am 4. Februar 2017, wies der Beklagte die Widersprüche zurück und führte u.a. aus, dass kein Anspruch auf Barzahlung bestehe, sondern der Rundfunkbeitrag bargeldlos zu leisten sei.

6

Der Kläger hat am 3. März 2017 Klage erhoben.

7

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor: Das Zustimmungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei verfassungswidrig. Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, da der abgabenrechtliche Grundsatz der Belastungsgleichheit missachtet würde und eine unzulässige Typisierung vorläge. Art. 19 Abs. 4 GG sei verletzt, da der Verwaltungsrechtsweg erst nach Erlass des Festsetzungsbescheides beschritten werden könne, hierfür aber ein Säumniszuschlag erhoben werde; der Bescheid müsse quasi erkauft werden. Der Säumniszuschlag erschwere in unzumutbarer Weise den Zugang zu den Verwaltungsgerichten. Der Rundfunkbeitrag verstoße gegen die grundgesetzliche Finanzverfassung, insbesondere werde der abzugeltende Sondervorteil im Gesetzeswortlaut nicht genannt. Die als Rundfunkbeitrag bezeichnete Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe erfülle nicht die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, die an einen Beitrag gestellt werden. Nur bestimmte Personenkreises und besondere wirtschaftliche Vorteile dürften bebeitragt werden. Diese Definition des Beitrags in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei vom Gesetzgeber bei Schaffung des Rundfunkbeitrags nicht beachtet worden. Beim Rundfunkbeitrag fehle es an der spezifischen Beziehung des Beitragspflichtigen zum Vorteil, der Gegenleistung für die Abgabe sei. Beiträge könnten nur für die Gewährung eines Sondervorteils gefordert werden und nicht von der Allgemeinheit, wie es beim Rundfunkbeitrag der Fall sei. Die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vermittle keinen individuellen Vorteil, denn es handle sich dabei um eine allgemeine Informationsquelle. Das bloße Innehaben einer Wohnung dürfe nicht mit einer Abgabe belegt werden. In Wahrheit sei der Rundfunkbeitrag eine unzulässige Steuer, weil dieser Beitrag voraussetzungslos erhoben werde. Auch sei das Bestimmtheitsgebot als Ausdruck von Art. 20 Abs. 3 GG nicht eingehalten, da die Beitragshöhe nicht im RBStV geregelt sei. Der Rundfunkbeitrag sei unverhältnismäßig, weil keine Befreiungsmöglichkeit für Nichtnutzer vorgesehen sei. Es läge ein unzulässiger Typisierung vor, soweit auch Wohnungen, in denen keine Rundfunksignale empfangen werden könnten, weil kein Rundfunkgerät bereitgehalten werde, ohne Befreiungsmöglichkeit der Beitragspflicht unterlägen. Es sei auch unzulässig, dass Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten nach § 40 RBStV durch den Rundfunkbeitrag finanziert würden.

8

Der Kläger beantragt,

9

die Bescheide des Beklagten vom 1. Juni 2015, 2. November 2015, 1. Dezember 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2017, zugestellt am 4. Februar 2017, aufzuheben.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide, insbesondere unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verfassungskonformität des Rundfunkbeitrags.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

1. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, da die Bescheide des Beklagten vom 1. Juni, 2. November und 1. Dezember 2015 sowie der Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2017 rechtmäßig sind (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO),

15

a. Rechtsgrundlage für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge ist § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV. Der Kläger war mit den festgesetzten Rundfunkbeiträgen rückständig. Er war Inhaber der Wohnung in der  ...  in  ...  im streitgegenständlichen Beitragszeitraum und damit Beitragsschuldner (vgl. § 2 RBStV). Die angesetzte Beitragshöhe entspricht § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag. Rundfunkbeiträge hat er nicht entrichtet. Ein Annahmeverzug oder ähnliches seitens des Beklagten liegt nicht vor, da kein Anspruch auf Barzahlung besteht (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 13. Februar 2018 – 10 A 2929/16 –; OVG Saarlouis, Beschluss vom 9. Februar 2017 – 1 A 728/16 –; OVG Münster, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 A 1351/16 –).

16

Die Regelungen des RBStV sind nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. grundlegend VG Schleswig, Urteil vom 10. Juni 2015 - 4 A 105/14 –), des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 9. März 2017 - 3 LA 40/16 –) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6.15 –; Urteil vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 –; Beschluss vom 24. April 2018 – 6 B 117.18 –) verfassungskonform. Auf die zitierte Rechtsprechung wird verwiesen. Zusammenfassend sei lediglich angemerkt: Den Ländern steht die Gesetzgebungskompetenz zu, da es sich um eine rundfunkrechtliche Regelung handelt (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2018 – 6 C 48.16 –, Rn. 24). Der Rundfunkbeitrag ist eine nichtsteuerliche Abgabe in Gestalt einer Vorzugslast (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2018 – 6 B 117.18 –, Rn. 6). Er ist die Gegenleistung für den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2018 – 6 C 48.16–, Rn. 24). Die Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung erfasst diesen Vorteil, da unwiderleglich vermutet wird und werden darf, dass sich in jeder Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät befindet (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2018 – 6 C 48.16–, Rn. 26). Ein Verstoß gegen das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Gebot der Belastungsgleichheit besteht nicht (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2018 – 6 B 117.18–, Rn. 5). Der wohnungsbezogene Verteilungsmaßstab verstößt auch nicht gegen das Gebot der Vorteilsgerechtigkeit (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2018 – 6 B 117.18 –, Rn. 7; Urteil vom 28. Februar 2018 – 6 C 48.16 –, Rn. 27). Auch die Finanzierung der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit der Landesmedienanstalten gegenüber privaten Rundfunkveranstaltern ist zulässig (BVerwG, Urteil vom 19.September 2016 – 6 C 19/16 –, Rn. 43). Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber verstößt auch nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2018 – 6 B 38.18 –, Rn. 8).

17

b. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Säumniszuschläge ist § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 19. Oktober 2012 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1268). Diese Satzungsregelung beruht auf der Ermächtigung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des RBStV. Die Voraussetzungen liegen vor, da der Kläger mit der Zahlung der Rundfunkbeiträge mehr als vier Wochen nach Fälligkeit (vgl. hierzu § 7 Abs. 3 RBStV) rückständig war.

18

Der Säumniszuschlag begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Justizgewährungsanspruchs (Art. 19 Abs. 4 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) wird durch den Säumniszuschlag nicht verletzt. Es liegt kein „Erkaufenmüssen eines anfechtbaren Bescheides“ vor. Rundfunkbeitrag und Säumniszuschlag entstehen kraft Gesetzes, nicht erst dem Erlass des Festsetzungsbescheides. Dass die Entstehung der Zahlungspflicht nicht von einer vorherigen Festsetzung per Verwaltungsakt abhängig ist, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar wie ein Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € eine finanzielle Hürde für das Beschreiten des Rechtsweges darstellen soll. Das angeführte Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 27. Juli 1971 – 2 BvF 1/68 und 2 BvR 702/68 –) gibt hierzu nichts her.

19

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 10/06/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgru
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.