Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 28. Mai 2018 - 4 A 165/17

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2018:0528.4A165.17.00
bei uns veröffentlicht am28.05.2018

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen. Er bewohnt unter der im Rubrum angegebenen Adresse eine Wohnung und wird vom Beklagten als Beitragsschuldner mit dem Beitragsskonto 549 970 751 geführt.

2

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 1. Juni 2015 gegenüber dem Kläger einen Betrag in Höhe von 457,50 € fest. Der festgesetzte Betrag setzt sich zusammen aus Rundfunkbeiträgen in Höhe von 449,50 € für die Wohnung  ...  in  ...  für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Januar 2015 sowie einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 €. Der Kläger legte Widerspruch ein und bot an, den Rundfunkbeitrag in bar zu zahlen, falls der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe. Mit Schreiben vom 21. September 2015 erklärte der Beklagte, dass der Rundfunkbeitrag bargeldlos zu zahlen sei.

3

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 2. November 2015 gegenüber dem Kläger einen Betrag in Höhe von 113,96 € fest. Der festgesetzte Betrag setzt sich zusammen aus Rundfunkbeiträgen in Höhe von 105,96 € für die Wohnung  ...  in  ...  für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Juli 2015 sowie einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 €. Der Kläger legte Widerspruch ein.

4

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 1. Dezember 2015 gegenüber dem Kläger einen Betrag in Höhe von 60,50 € fest. Der festgesetzte Betrag setzt sich zusammen aus Rundfunkbeiträgen in Höhe von 52,56 € für die Wohnung  ...  in  ...  für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Oktober 2015 sowie einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 €. Der Kläger legte Widerspruch ein.

5

Mit Bescheid vom 1. Februar 2017, zugestellt am 4. Februar 2017, wies der Beklagte die Widersprüche zurück und führte u.a. aus, dass kein Anspruch auf Barzahlung bestehe, sondern der Rundfunkbeitrag bargeldlos zu leisten sei.

6

Der Kläger hat am 3. März 2017 Klage erhoben.

7

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor: Das Zustimmungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei verfassungswidrig. Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, da der abgabenrechtliche Grundsatz der Belastungsgleichheit missachtet würde und eine unzulässige Typisierung vorläge. Art. 19 Abs. 4 GG sei verletzt, da der Verwaltungsrechtsweg erst nach Erlass des Festsetzungsbescheides beschritten werden könne, hierfür aber ein Säumniszuschlag erhoben werde; der Bescheid müsse quasi erkauft werden. Der Säumniszuschlag erschwere in unzumutbarer Weise den Zugang zu den Verwaltungsgerichten. Der Rundfunkbeitrag verstoße gegen die grundgesetzliche Finanzverfassung, insbesondere werde der abzugeltende Sondervorteil im Gesetzeswortlaut nicht genannt. Die als Rundfunkbeitrag bezeichnete Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe erfülle nicht die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, die an einen Beitrag gestellt werden. Nur bestimmte Personenkreises und besondere wirtschaftliche Vorteile dürften bebeitragt werden. Diese Definition des Beitrags in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei vom Gesetzgeber bei Schaffung des Rundfunkbeitrags nicht beachtet worden. Beim Rundfunkbeitrag fehle es an der spezifischen Beziehung des Beitragspflichtigen zum Vorteil, der Gegenleistung für die Abgabe sei. Beiträge könnten nur für die Gewährung eines Sondervorteils gefordert werden und nicht von der Allgemeinheit, wie es beim Rundfunkbeitrag der Fall sei. Die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vermittle keinen individuellen Vorteil, denn es handle sich dabei um eine allgemeine Informationsquelle. Das bloße Innehaben einer Wohnung dürfe nicht mit einer Abgabe belegt werden. In Wahrheit sei der Rundfunkbeitrag eine unzulässige Steuer, weil dieser Beitrag voraussetzungslos erhoben werde. Auch sei das Bestimmtheitsgebot als Ausdruck von Art. 20 Abs. 3 GG nicht eingehalten, da die Beitragshöhe nicht im RBStV geregelt sei. Der Rundfunkbeitrag sei unverhältnismäßig, weil keine Befreiungsmöglichkeit für Nichtnutzer vorgesehen sei. Es läge ein unzulässiger Typisierung vor, soweit auch Wohnungen, in denen keine Rundfunksignale empfangen werden könnten, weil kein Rundfunkgerät bereitgehalten werde, ohne Befreiungsmöglichkeit der Beitragspflicht unterlägen. Es sei auch unzulässig, dass Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten nach § 40 RBStV durch den Rundfunkbeitrag finanziert würden.

8

Der Kläger beantragt,

9

die Bescheide des Beklagten vom 1. Juni 2015, 2. November 2015, 1. Dezember 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2017, zugestellt am 4. Februar 2017, aufzuheben.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide, insbesondere unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verfassungskonformität des Rundfunkbeitrags.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

1. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, da die Bescheide des Beklagten vom 1. Juni, 2. November und 1. Dezember 2015 sowie der Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2017 rechtmäßig sind (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO),

15

a. Rechtsgrundlage für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge ist § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV. Der Kläger war mit den festgesetzten Rundfunkbeiträgen rückständig. Er war Inhaber der Wohnung in der  ...  in  ...  im streitgegenständlichen Beitragszeitraum und damit Beitragsschuldner (vgl. § 2 RBStV). Die angesetzte Beitragshöhe entspricht § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag. Rundfunkbeiträge hat er nicht entrichtet. Ein Annahmeverzug oder ähnliches seitens des Beklagten liegt nicht vor, da kein Anspruch auf Barzahlung besteht (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 13. Februar 2018 – 10 A 2929/16 –; OVG Saarlouis, Beschluss vom 9. Februar 2017 – 1 A 728/16 –; OVG Münster, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 A 1351/16 –).

16

Die Regelungen des RBStV sind nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. grundlegend VG Schleswig, Urteil vom 10. Juni 2015 - 4 A 105/14 –), des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 9. März 2017 - 3 LA 40/16 –) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6.15 –; Urteil vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 –; Beschluss vom 24. April 2018 – 6 B 117.18 –) verfassungskonform. Auf die zitierte Rechtsprechung wird verwiesen. Zusammenfassend sei lediglich angemerkt: Den Ländern steht die Gesetzgebungskompetenz zu, da es sich um eine rundfunkrechtliche Regelung handelt (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2018 – 6 C 48.16 –, Rn. 24). Der Rundfunkbeitrag ist eine nichtsteuerliche Abgabe in Gestalt einer Vorzugslast (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2018 – 6 B 117.18 –, Rn. 6). Er ist die Gegenleistung für den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2018 – 6 C 48.16–, Rn. 24). Die Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung erfasst diesen Vorteil, da unwiderleglich vermutet wird und werden darf, dass sich in jeder Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät befindet (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2018 – 6 C 48.16–, Rn. 26). Ein Verstoß gegen das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Gebot der Belastungsgleichheit besteht nicht (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2018 – 6 B 117.18–, Rn. 5). Der wohnungsbezogene Verteilungsmaßstab verstößt auch nicht gegen das Gebot der Vorteilsgerechtigkeit (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2018 – 6 B 117.18 –, Rn. 7; Urteil vom 28. Februar 2018 – 6 C 48.16 –, Rn. 27). Auch die Finanzierung der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit der Landesmedienanstalten gegenüber privaten Rundfunkveranstaltern ist zulässig (BVerwG, Urteil vom 19.September 2016 – 6 C 19/16 –, Rn. 43). Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber verstößt auch nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2018 – 6 B 38.18 –, Rn. 8).

17

b. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Säumniszuschläge ist § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 19. Oktober 2012 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1268). Diese Satzungsregelung beruht auf der Ermächtigung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des RBStV. Die Voraussetzungen liegen vor, da der Kläger mit der Zahlung der Rundfunkbeiträge mehr als vier Wochen nach Fälligkeit (vgl. hierzu § 7 Abs. 3 RBStV) rückständig war.

18

Der Säumniszuschlag begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Justizgewährungsanspruchs (Art. 19 Abs. 4 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) wird durch den Säumniszuschlag nicht verletzt. Es liegt kein „Erkaufenmüssen eines anfechtbaren Bescheides“ vor. Rundfunkbeitrag und Säumniszuschlag entstehen kraft Gesetzes, nicht erst dem Erlass des Festsetzungsbescheides. Dass die Entstehung der Zahlungspflicht nicht von einer vorherigen Festsetzung per Verwaltungsakt abhängig ist, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar wie ein Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € eine finanzielle Hürde für das Beschreiten des Rechtsweges darstellen soll. Das angeführte Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 27. Juli 1971 – 2 BvF 1/68 und 2 BvR 702/68 –) gibt hierzu nichts her.

19

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen.

2

Bei der Klägerin handelt es sich um einen Konzern in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, der hauptsächlich im Lebensmitteleinzelhandel tätig ist. Mit Bescheid vom 01.09.2013 wurde die Klägerin unter der Beitragsnummer 149 815 036 für insgesamt 196 Betriebsstätten für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.06.2013 zu Rundfunkbeiträgen in Höhe von insgesamt 34.519,10 € (incl. 341,77 € Kosten) herangezogen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid (Blatt 4 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Mit weiterem Bescheid vom 01.09.2013 wurde die Klägerin unter der Beitragsnummer 579 942 735 für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.06.2013 für fünf Werkswohnungen zu Rundfunkbeiträgen in Höhe von 547,40 € herangezogen (incl. 8,00 € Kosten). Auch insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Beitragsbescheid (Blatt 3 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

3

Mit Schreiben vom 04.10.2013 legte die Klägerin gegen die beiden bezeichneten Bescheide Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handele, für welche den Bundesländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Außerdem verstoße die Beitragspflicht für jede Wohnung und für jede Betriebsstätte unabhängig vom Vorhandensein und der Nutzung von Empfangsgeräten gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruch vom 04.10.2013 (Blatt 92 f Beiakte A) Bezug genommen.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2014, zugestellt am 10.04.2014, wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine unzulässige Steuer handele und das Anknüpfen der Rundfunkbeitragspflicht an sogenannte Raumeinheiten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid (Blatt 102 ff Beiakte A) Bezug genommen.

5

Die Klägerin hat am 09.05.2014 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Der Rundfunkbeitrag in seiner derzeitigen Ausgestaltung sei abgabenrechtlich als Steuer zu qualifizieren. Für die Erhebung einer solchen Steuer fehle dem Land die Gesetzgebungskompetenz entsprechend Art. 105 GG. Daher sei der Rundfunkbeitrag bereits formell verfassungswidrig und verletze die Klägerin unter anderem in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Außerdem verletze der Rundfunkbeitrag materielles Verfassungsrecht, da er verfassungswidrig ungleiche Sachverhalte gleich behandele. Diese Ungleichbehandlung folge aus der Festsetzung des Rundfunkbeitrages auf der Grundlage von Raumeinheiten. Zwar sei es grundsätzlich möglich, Beiträge oder Steuern auf der Grundlage typisierter Sachverhalte zu erheben. Die materielle Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrages ergebe sich aus der Reichweite der gesetzgeberischen Typisierung. Diese betreffe nicht nur den Maßstab der sogenannten Beitragspflicht, sondern auch den Beitragsgrund. Der Eingriff sei auch unverhältnismäßig, da er nicht erforderlich sei. Die Gleichbehandlung beispielsweise eines Einzelhandelsunternehmens - wie es die Klägerin betreibe - mit einem Unternehmen der Speditionsbranche sei nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe ohne weiteres Einzelfall- bzw. Ausnahmeregelungen schaffen können. Im Übrigen stelle die überproportionale Belastung der Klägerin als Inhaberin eines Filialbetriebes einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG dar. Ferner verstoße die Bemessung der Beitragshöhe anhand der Mitarbeiterzahl ebenso gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der kommunikative Nutzen des Rundfunks für das Unternehmen sei nicht nur an der Kopfanzahl der Mitarbeiter zu messen, sondern auch an der Frage, ob diese Mitarbeiter als Vollzeit- oder nur als Teilzeitmitarbeiter arbeiten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klagebegründung Bezug genommen.

6

Die Klägerin beantragt,

7

die Bescheide des Beklagten vom 01.09.2013 unter den Beitragsnummern 579 942 735 und 149 815 036 und den Widerspruchsbescheid vom 08.04.2014, der Klägerin zugegangen am 11.04.2014, aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Bei der auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zu erhebenden Abgabe zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks handele es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine nicht von Art. 105 GG erfasste Vorzugslast in der herkömmlichen Gestalt des Beitrages im abgabenrechtlichen Sinne. Hierfür seien die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG gesetzgebungsbefugt. Der aufgrund des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages erhobenen Abgabe stehe die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegenüber. Diese seien den Beitragspflichtigen individuell zurechenbar, da heutzutage nahezu alle Haushalte über ein Empfangsgerät (Radio und Fernsehgerät oder Computer) verfügten und darüber hinaus Ausnahmeregelungen für Personen existierten, die den Rundfunk nur eingeschränkt oder überhaupt nicht nutzen könnten. Neben dem individuell zufließenden Nutzen gleiche die Rundfunkabgabe aber auch den Vorteil aus, der dadurch entstehe, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördere und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leiste. Auch Wirtschaftsbetriebe profitierten auf spezifische, individualisierbare und über den Nutzen der Allgemeinheit hinausgehende Weise von der Existenz eines beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunks. In Anbetracht der auf sachlichen und nachvollziehbaren Gründen beruhenden Typisierungsmöglichkeiten und Vermutungsregelungen innerhalb eines weiten Gestaltungsspielraums komme es bei der Erhebung nicht auf die konkrete Nutzungsgewohnheit bzw. Nutzungsabsicht an. Der Rundfunkbeitrag werde für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlichrechtlichen Rundfunks erhoben. Sofern man in dem Betriebsstättenbeitrag einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG sehe, sei dieser verhältnismäßig. Die Belastung für die betroffenen Beitragsschuldner halte sich im Rahmen des Zumutbaren. Die sich an einer degressiven Staffelung anhand der Mitarbeiterzahl ergebende finanzielle Belastung sei mit Hinblick auf die Einzelbetriebsstätte oder das einzelne Kraftfahrzeug gering. Auch wenn sich diese bei Filialbetrieben erheblich vervielfachen könne, resultiere hieraus kein grobes Missverhältnis zu den verfolgten Zwecken der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs. Mit dem degressiv steigenden Beitrag für eine zunehmende Zahl von Filialen erhöhe sich auch der potentielle Nutzen für die dort sozialversicherungspflichtig und sich demnach für gewöhnlich aufhaltenden beschäftigten Personen. Schließlich stelle die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im nicht-privaten Bereich für Betriebsstätten auch weder dem Grunde nach noch in Anbetracht der Höhe einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar. Der Gesetzgeber sei bei der Ausgestaltung von Gesetzen befugt, Typisierungen, Generalisierungen und Pauschalierungen vorzunehmen. Die Grenzen zulässiger Typisierung seien hier nicht überschritten worden. Die Zugrundelegung der Zahl der Betriebsstätten, Mitarbeiter und zugelassenen Kraftfahrzeuge stelle eine qualifizierte Bemessungsgrundlage dar, um den tatsächlich zufließenden beitragsbegründenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabenpflichtigen angemessen zu verteilen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte A) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage ist unbegründet.

13

Die angefochtenen Bescheide vom 01.09.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 08.04.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

14

Die Festsetzung der Rundfunkbeiträge findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 1, 5 Abs.1, 7 des 15. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (i.V.m. dem Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011, GVOBl. SH 2011 Nr. 18, S. 345 ff), im folgenden RBStV.

15

Nach diesen Normen ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV). Eine Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung betreten werden kann (§ 3 Abs. 1 RBStV).

16

Im nicht privaten Bereich für ist für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in § 5 Abs. 1 RBStV niedergelegten Staffelung zu entrichten. Zusätzlich ist gemäß § 5 Abs. 2 Ziff. 2 RBStV jeweils ein Drittel Rundfunkbeitrag für jedes zugelassene Kfz der Betriebsstätte, das u.a. zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit des Inhabers genutzt wird, zu entrichten. Hierbei kommt es auf den konkreten Nutzungsumfang nicht an. Pro Betriebsstätte ist ein Kfz von der Beitragspflicht befreit. Gemäß § 7 Abs. 1 und 3 RBStV ist der Beitrag monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums zu leisten. Die Höhe eines Rundfunkbeitrags belief sich im hier betroffenen Zeitraum auf 17,98 € (§8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung vom 15.12.2010).

17

Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV ist der Beklagte als Anstalt öffentlichen Rechts berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen.

18

Nach § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge wird, soweit Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig.

19

Die streitbefangene Festsetzung entspricht diesen Maßgaben. Sie ist insbesondere rechnerisch richtig.

20

Der Beklagte durfte die Festsetzung auch auf die Regelungen des RBStV stützen, denn an deren Verfassungsmäßigkeit hat das Gericht keinen Zweifel.

21

Das Land Schleswig Holstein hat gemäß Art. 70 ff. GG die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass von Regelungen auf dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner Finanzierung. Innerhalb dieser Kompetenz durfte es auch die Regelungen zum Rundfunkbeitrag in der vorliegenden Gestalt erlassen. Die diesbezügliche Gesetzgebungskompetenz ist gerade nicht dem Bund zugewiesen, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne des Art. 105 GG, sondern um eine außersteuerliche Abgabe handelt.

22

Steuern im Sinne des § 105 GG sind Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BeckOK GG/Kube GG Art. 105 Rn. 3 m. w. N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann hingegen ein Beitrag für die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (BVerfG, Beschluss vom 6.7.2005 - 2 BvR 2335/95).

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Der Rundfunkbeitrag wird im Gegensatz zur Steuer nicht voraussetzungslos, vorteilsunabhängig und zur Finanzierung allgemeiner staatlicher Aufgaben erhoben (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.5.2014 - VGH B 35/12; Bayerischer VerfGH, Urteil vom 15.5.2014 - 8 VII 12 und 24 VII 12). Der Rundfunkbeitrag in seiner durch den RBStV konkretisierten Ausgestaltung ist vielmehr eine Vorzugslast, die als Gegenleistung für die Gewährung eines zumindest potentiellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen erhoben wird. Der Vorteil liegt darin, dass dem Abgabenpflichtigen die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährt wird. Dabei wird durch das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunk, der die Aufgabe hat, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der marktwirtschaftlichen Anreize folgt (BVerfG, Urteil vom 25.3.2014 - 1 BvF 1/11 und 1 BvF 4/11), die Inanspruchnahme eines Vorteils unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und -absichten zumindest ermöglicht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. März 2015 - 4 LA 130/14). Ob von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht wird, ist unerheblich. Abgegolten wird durch den Beitrag der abstrakte Vorteil der Nutzungsmöglichkeit.

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Diese Wechselbezüglichkeit von staatlicher Leistung (= Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks) und Abgabenlast wird zum Einen durch das Bestehen von Ausnahmen der Beitragserhebung für die objektiv unmögliche Rundfunknutzung (§ 4 Abs. 1 und 6 RBStV, z.B. Taubblinde), zum Anderen durch Bemessung und Begrenzung der Abgabenhöhe nach dem Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks betont und ist schließlich für die formale Zuordnung zu den Sachgesetzgebungskompetenzen entscheidend (VerfGH Rheinland Pfalz, aaO).

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Wegen der Bemessung und Begrenzung der Abgabenhöhe auf den tatsächlichen Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist der Beitrag auch keine Zwecksteuer. Zwecksteuern binden lediglich bezüglich der Mittelverwendung, nicht aber bezüglich der Erhebungshöhe, ebenso besteht bei Zwecksteuern im Gegensatz zum Rundfunkbeitrag keine zwangsläufige Deckungsgleichheit von Abgabenpflichtigem und Vorteilsempfänger (VerfGH Rheinland Pfalz, aaO).

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Der Rundfunkbeitrag kann zudem keine Steuer sein, da Steuereinnahmen in den allgemeinen Haushalt fließen, während der Beitrag direkt der eigenständigen Verwaltung der Rundfunkanstalten zugeführt wird (VerfGH Rheinland Pfalz aaO). Der Abgabenpflichtige wird dabei durch die Bedarfsermittlung und -überprüfung der unabhängigen KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten) vor überhöhten Beiträgen geschützt. Dies trägt auch dem Gebot der Staatsferne des Rundfunks Rechnung.

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Der Rundfunkbeitrag trifft aufgrund der o.g. Ausnahmen auch nicht die Allgemeinheit, sondern nur die Personen, die einen besonderen Vorteil von ihm haben. Unerheblich ist, ob die Menge der Betroffenen wegen der weiten Verbreitung der Empfangsmöglichkeiten sodann nahezu deckungsgleich mit der Allgemeinheit ist. Die Betroffenheit der Allgemeinheit ist schon kein Alleinstellungsmerkmal für eine Steuer (Bayerischer VerfGH aaO). Dies kann allenfalls für eine Ähnlichkeit bzw. Annäherung zur Steuer sprechen. Die „Besonderheit“ des Vorteils muss sich vielmehr auf die Abgrenzung gegenüber allgemeinen staatlichen Aufgaben und gerade nicht gegenüber anderen Abgabenpflichtigen beziehen.

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Mit den Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages wird auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, Art. 3 Abs. 1 GG, bewirkt. Der darin niedergelegte Gleichheitssatz verbietet es, gleiche Sachverhalte ungleich oder ungleiche gleich zu behandeln, es sei denn, ein abweichendes Vorgehen wäre sachlich gerechtfertigt. Dabei variiert das erforderliche Maß der Rechtfertigung im Hinblick auf die materielle Schwere der Ungleichbehandlung und kann von einer einfachen Willkürprüfung bis zur Prüfung nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten reichen.

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Diesen Anforderungen werden die Regelungen im RBStV gerecht. Zuzugeben ist, dass durch die Regelungen im RBStV eine Vielzahl von -im Detail unterschiedlichsten- Sachverhalten gleich behandelt werden. Dieses verbietet der Gleichheitssatz aber per se nicht. Der Gesetzgeber muss nicht differenzieren, solange die tatsächliche Ungleichheit in der Sachverhaltsbehandlung nicht zu groß ist (Bayer. VerfGH aaO). Vielmehr ist eine Differenzierung unter sachlichen Erwägungen zulässig. Denn zu beachten ist, dass die Rundfunksbeitragserhebung ein Massenverfahren ist, das als solches keine unbeschränkte Einzelfallgerechtigkeit, sondern Typengerechtigkeit verlangt. Der Gesetzgeber ist zum Zwecke der typisierenden Gestaltung und Vereinfachung von Massenerscheinungen befugt, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen, das nach den vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2006 - 2 BvL 2/99). Damit bedarf gerade ein Massenphänomen wie der Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einer generalisierenden, typisierenden und pauschalisierenden Regelung, die unweigerlich mit Härten verbunden ist. Dies ist hinzunehmen, solange für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund besteht (Bayer. VGH aaO) und die sich ergebenden Härten nur eine relativ geringe Zahl betreffen. Diese Härten sind dann hinzunehmen.

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Der Gleichheitssatz findet im Abgabenrecht seine Ausprägung zusätzlich darin, dass ein erforderlicher Aufwand unter den Pflichtigen möglichst gleichmäßig zu verteilen ist (Abgabengerechtigkeit). In diesem Rahmen entscheidet sodann aber der Normgeber, an welchem Sachverhalt er anknüpfen lässt. Die Grenze ist dabei auch hier erst bei Willkür und unerträglichen Ergebnisse zu ziehen (Bayer. VerfGH aaO). In vertretbarer Weise hat sich der Gesetzgeber nach diesen Maßstäben hinsichtlich des Rundfunkbeitrags dafür entschieden, an das Innehaben einer Wohnung/Betriebsstätte/nicht-privates Kfz anzuknüpfen, da in diesen Raumeinheiten der Schwerpunkt der Nutzungsmöglichkeit des Rundfunkangebotes liegt (Bayer. VerfGH, aaO; VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Gestützt wird diese typisierende Betrachtungsweise dadurch, dass laut Statistik in nahezu allen Wohnungen und Betriebsstätten die Möglichkeit zum Rundfunkempfang besteht und stattfindet (mehr als 96 % der privaten Haushalte verfügen beispielsweise über irgendein Empfangsgerät).

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Eine weitere sachliche Erwägung für das gewählte pauschalisierte Anknüpfen an die genannten Raumeinheiten ist das Bedürfnis für eine verständliche und einfache Typisierung, die eine verlässliche und leicht feststellbare Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen ermöglicht, dabei die Privatsphäre möglichst wenig tangiert und durch die Fiktion einer Rundfunknutzungsgemeinschaft je Haushalt die unterschiedlichen Nutzungsarten und Nutzungsgewohnheiten innerhalb der Gemeinschaft zutreffend abbildet und somit in sich ausgleicht (Bayer. VerfGH aaO). Das Fehlen weiterer Differenzierungen verhindert die Schaffung von Umgehungsmöglichkeiten und Benachteiligung der sich rechtstreu Verhaltenden.

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Das Vorhalten eines Empfangsgerätes stellt aufgrund des technischen Fortschritts dagegen kein ausreichendes Indiz für eine Vorteilszuordnung mehr dar, denn die Verbreitung zum Rundfunkempfang fähiger Geräte ist nahezu flächendeckend (Bayer. VerfGH aaO). Wegen der der Digitalisierung geschuldeten fortschreitenden Medienkonvergenz ist in zulässiger Weise auch von der Unterscheidung von Fernsehgeräten und Radioempfangsgeräten abgesehen worden. Überdies würde das Feststellen des Vorhandenseins solcher Empfangsgeräte in Massenverfahren wie dem vorliegenden ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre nicht möglich sein (Bayer. VerfGH aaO). Schließlich bietet das gewählte Finanzierungsmodell eine funktionsgerechte Finanzierung, indem es den Beitrag an einfach bestimmbaren Kriterien festmacht, den Vollzugsaufwand überschaubar hält und dabei den Auftrag aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG erfüllt.

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Eine rechtswidrige Ungleichbehandlung ist auch nicht in den unterschiedlichen Erhebungsmodalitäten für die private und die nicht private Nutzung zu sehen. Realistischerweise wird insofern für nicht private Raumeinheiten (= Betriebsstätten) von einer von der privaten Nutzung abweichenden Nutzungsintensität ausgegangen. Die Rundfunknutzung erfolgt dort eher „nebenbei“ oder in den Pausen, zudem ist die Personenzahl in Haushalt und Betrieb in der Regel nicht vergleichbar (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Es liegen insofern schon gar keine vergleichbaren Sachverhalte vor. Dieser üblicherweise geringeren Nutzung im nicht privaten Bereich und dem damit verbundenen geringeren Vorteil trägt das Beitragserhebungsverfahren dadurch Rechnung, dass der Beitrag im nicht privaten Bereich verhältnismäßig gering ist und nach Betriebsgröße differenziert erhoben wird.

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Der Rundfunkbeitrag verstößt auch nicht gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip. Grundsätzlich bestehen schon keine Anhaltspunkte für die Verletzung des Äquivalenzprinzips, also dem Verhältnis von angebotener Nutzungsmöglichkeit zur Höhe des Rundfunkbeitrages (VerfGH Rheinland-Pfalz aaO). In diesem Zusammenhang ist auch das Erzielen von Mehreinnahmen in gewissem Grade insofern nicht zu beanstanden, als die Festlegung der Beitragshöhe auf einer reinen Prognoseentscheidung beruht. Eine Aufkommensneutralität von Anfang an war damit kaum realisierbar und nicht erwartbar. Die nach dem Wechsel auf das geräteunabhängige Finanzierungsmodell erfolgten Mehreinnahmen durch die Beitragserhebung betrugen im Übrigen zunächst lediglich 3,7 % gegenüber dem von der KEF prognostizierten Gesamtbedarf. Da Überschüsse gemäß den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ohnehin angelegt und als Rücklage verwendet werden (§ 1 Abs. 5 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in der Fassung vom 15.12.2010), die bei Ermittlung des zukünftigen Finanzbedarfs zu berücksichtigen ist und den Beitrag in der Zukunft gegebenenfalls sogar mindert (wie tatsächlich zum 1.4.2015 geschehen), ist nicht von einer versteckten Finanzierung des allgemeinen staatlichen Finanzbedarfs auszugehen (VerfGH Rheinland-Pfalz aaO).

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Der Rundfunkbeitrag in seiner jetzigen Ausgestaltung ist auch nicht EU-rechtswidrig. Er stellt insbesondere keine beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 S. 1 AEUV dar, die vorab hätte gemeldet werden müssen. Vielmehr wird die alte geräteabhängige Finanzierungsregelung, die die EU- Kommission in 2007 als bestehende staatliche Beihilfe ohne Bedenken bezüglich des gemeinsamen Marktes behandelt hat, nicht in ihrem Kern betroffen. Insofern ist weder die Art des Vorteils, die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe betroffen (Bayer. VerfGH aaO).

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Die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrages verletzen schließlich nicht die Informationsfreiheit aus Art. 5 GG. Sie ist schon nicht in ihrem Schutzbereich betroffen. Die Informationsfreiheit gewährleistet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Der Zugang zu Informationsmedien wird durch die Erhebung der Rundfunkbeiträge aber nicht beschränkt. Mangels Anknüpfung an das tatsächliche Bereithalten von Empfangsgeräten findet auch keine Beeinflussung der Anschaffung oder Verwendung solcher Geräte mehr statt (VerfGH Rheinland-Pfalz aaO). Schon objektiv ist die Erhebung des Rundfunkbeitrages nicht geeignet, den Einzelnen zur Rundfunknutzung zu verpflichten oder ihn daran zu hindern (Bayer. VerfGH aaO).

37

Die Beitragspflicht für private Haushalte verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitssatz ist insbesondere nicht durch die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Raumeinheit/ Wohnung anstelle von Empfangsgeräten verletzt. Diese Entscheidung ist weder willkürlich noch unverhältnismäßig. Sie findet ihren Grund in der Erwägung, dass nahezu ausnahmslos alle Bürger über empfangsbereite Geräte verfügten. Im Übrigen berücksichtigt die gefundene Regelung, dass in Wohneinheiten typischerweise und pauschalisierend der Schwerpunkt der Nutzungsmöglichkeit und Nutzung liegt. Die Anknüpfung an die Wohnung ermöglicht insoweit die Zusammenfassung mehrerer Nutzer zu Empfangs- und Beitragsgemeinschaften entsprechend den gesellschaftlichen Gegebenheiten (VerfGH Rheinland-Pfalz aaO). Sachgerecht ist die Anknüpfung an Raumeinheiten insbesondere auch, da sie ausweislich der Härtefallregelungen in § 4 des RBStV solche Personen von der Beitragspflicht ausnimmt, die objektiv keine Empfangsmöglichkeiten haben (beispielsweise körperlich beeinträchtigte Personen, die aufgrund der Beeinträchtigung den Rundfunk nicht oder nur eingeschränkt nutzen können).

38

Der Gesetzgeber war dabei auch nicht gehalten, solche Personen von der Beitragspflicht auszunehmen, die den Rundfunkempfang entweder nicht wünschen oder mangels Geräten nicht realisieren könnten. Diese Betrachtungsweise verkennt das Wesen des Beitrages. Der gewährte Vorteil ist insofern gerade nicht in der tatsächlichen Nutzung oder der Ausstattung mit empfangsbereiten Geräten zu sehen; vielmehr besteht der Vorteil darin, die Möglichkeit des Empfanges und das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu haben. Auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist eine Befreiung solcher Personen, die bewusst auf den Rundfunkempfang verzichten wollen, nicht geboten (Bayer. VerfGH aaO).

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Der Rundfunkbeitrag verstößt im Übrigen nicht gegen den Gleichheitssatz, weil er Haushalte mit mehreren Personen gegenüber solchen mit wenigen Personen bevorteilt. Diese Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist durch die im Rahmen von Massenverfahren erforderliche und rechtmäßige (s.o.) Pauschalisierung und Typisierung gerechtfertigt. Insoweit ist zu beachten, dass sich die Beitragshöhe pro Haushalt in einem erschwinglichen Rahmen von unter 18.-- € im Monat hält und daneben für einkommensschwache Personen Härtefallregelungen existieren (Bayer. VerfGH aaO). Die mannigfaltigen unterschiedlichen Nutzungsweisen innerhalb der Haushalte gleichen sich in der Regel in der Gesamtschau wieder untereinander aus (VerfGH Rheinland-Pfalz aaO).

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Die Erhebung des Rundfunkbeitrages im privaten Bereich verstößt auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 iVm Art. 1 GG. Soweit der RBStV in seinen §§ 8, 9 Abs. 1, 14 Abs. 3 diverse Anzeige-, Auskunfts- und Nachweispflichten bzw. -rechte vorsieht, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten an die Öffentlichkeit gebracht werden (BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83). Dieses Recht ist indes nicht schrankenlos gewährleistet, die Informationen über persönliche Daten sind Teil der sozialen Realität, die nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Daher sind Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dann hinzunehmen, wenn und soweit dies von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen wird und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist. Diesen Anforderungen werden die o.g. Regelungen zur Rundfunkbeitragserhebung gerecht. Sie finden ihre Rechtfertigung insbesondere in dem Ziel, eine verlässliche Tatsachengrundlage für eine möglichst vollständige und gleichmäßige Erhebung des Rundfunkbeitrages zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu schaffen. Die Auskunftspflichten und -rechte sind insofern erforderlich und geeignet; ein milderes, gleich wirksames Mittel ist nicht ersichtlich (Bayer. VerfGH aaO). Die in Bezug genommenen Daten sind dabei erforderlich, um die Person zweifelsfrei - auch innerhalb einer Raumeinheit - zu identifizieren, den Beitrag zu bemessen und das Festsetzungsverfahren durchzuführen (Bayer. VerfGH aaO). Die dafür lediglich benötigten Identifizierungsdaten und Wohnungsdaten berühren die Persönlichkeit der Betroffenen nur am Rande und begründen zudem einen deutlich geringeren Eingriff in die Privatsphäre als die frühere gerätebezogene Erhebung (Bayer. VerfGH aaO).

41

Die damit einhergehende, relativ geringe Intensität des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung steigert sich auch nicht dadurch, dass eine Vielzahl von Bürgern betroffen ist. Die mit dem Eingriff verbundenen Ziele der Vermeidung von Vollzugsdefiziten und Herstellung größtmöglicher Beitragsgerechtigkeit haben ein höheres Gewicht als die Schwere des Eingriffs, zumal beispielsweise der Datenabgleich nur diejenigen trifft, die ihrer Anzeigepflicht nicht aus eigenem Antrieb nachkommen (Bayer. VerfGH aaO). Die verhältnismäßig geringe Intensität des Eingriffs wird betont durch die Zweckbindung der mit ihm ermittelten Ergebnisse (§11 Abs. 4 und 5 RBStV), ergänzt durch Löschpflichten (§14 Abs. 9 RBStV) und die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Verantwortungsbereich der jeweiligen Landesanstalt (Bayer. VerfGH aaO).

42

Eine Verfassungswidrigkeit der Regelungen zum Rundfunkbeitrag ergibt sich auch nicht aus der in § 9 Abs. 1 RBStV geregelten Auskunftspflicht von Eigentümern und Verwaltern. Diese sind damit nicht ungerechtfertigt in ihrer durch Art. 2 GG geschützten Handlungsfreiheit tangiert. Diese Auskunftspflicht findet ihre Rechtfertigung vielmehr in dem Bestreben nach Belastungsgleichheit und Beitragsehrlichkeit und dem Bedürfnis diesbezüglicher Kontrolle. Da die von der Auskunftspflicht Betroffenen ausreichend durch die Subsidiarität der Fremdauskunft gegenüber der eigenen Anzeige geschützt sind, ist hier eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Absicherung des Deklarationsprinzips durch das Verifikationsprinzip gegeben (Bayer. VerfGH aaO). Voraussetzungen und Umfang der Pflicht sind im Übrigen bestimmt genug im RBStV (§ 9 Abs. 1 bis 3 RBStV) geregelt.

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Die Regelungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoßen auch nicht gegen den verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Ehe aus Art. 6 GG, indem sie Ehepaaren, die zwei oder mehr Wohnungen unterhalten, einen doppelten bzw. mehrfachen Rundfunkbeitrag auferlegen, ohne danach zu differenzieren, aus welchem Grund eine Zweitwohnungsnutzung vorliegt und ob insofern überhaupt ein doppelter Vorteil gegeben ist. Hierin ist vielmehr eine nach den o. g. Zielen der Typisierung und Pauschalisierung im Massenverfahren hinzunehmende Härte zu sehen (Bayer. VerfGH aaO). Unabhängig von Dauer oder Art des Wohnens wird in zulässiger Weise in jeder Wohnung ein privater Raum gesehen, in dem Rundfunknutzung schwerpunktmäßig stattfinden kann. Da ein Zweitwohnungsbeitrag auch von Unverheirateten zu zahlen wäre, liegt eine Benachteiligung wegen der Ehe ohnehin schon nicht vor.

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Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages benachteiligen auch nicht entgegen Art. 3 Abs. 3 und Art. 2 GG (Schwerst-)Behinderte, indem sie nicht von der Beitragspflicht ausgenommen werden. Für eine Befreiung gibt es regelmäßig schon kein Bedürfnis, denn Behinderte nutzen den Rundfunk in der Regel auch, so dass mit ihrer Beitragspflicht dem Gebote der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger Genüge getan wird. Ausreichender Schutz besteht insofern für die Personen, die den Rundfunk objektiv nicht nutzen können (Taubblinde), im Übrigen besteht ausreichender Schutz über die Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV (Bayer. VerfGH, aaO).

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Die Regelungen zur Erhebungen des Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich verstoßen auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Grundsätzlich ist das Rundfunkbeitragsrecht unter Hintanstellung tatsächlicher Besonderheiten rechtmäßig typisierend und pauschalisierend regelbar (s. o.). Die jeder generalisierenden Regelung von Massenerscheinungen immanenten und damit unvermeidbaren Härten führen nicht per se zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, solange diese nicht sehr intensiv sind und nur verhältnismäßig kleine Gruppen betreffen (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Zu Recht stellt das Rundfunkbeitragsrecht dabei zunächst auf die Betriebsstätte als örtlichem Rahmen, in dem typischerweise Rundfunknutzungsmöglichkeiten eröffnet werden, ab. Dabei liegt der Grund für die Anknüpfung an die Zahl der Beschäftigten darin, dass der durch die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunknutzung eröffnete Vorteil personenbezogen ist (Bayer. VerfGH aaO). Darüber hinaus ist die Differenzierung nach der Mitarbeiterzahl gerade sachgerecht, um zu vermeiden, dass beispielsweise ein Einzelhändler den gleichen Rundfunkbeitrag wie ein Großhändler zahlen müsste (VerfGH Rheinland-Pfalz aaO). Die dabei vorgenommene Degression in der Höhe der einzelnen Beiträge findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Zahl möglicher Rezipienten sich nicht in dem auf den einzelnen Mitarbeiter entfallenden Betrag, sondern in der Gesamthöhe der geschuldeten Beiträge spiegelt (VerfGH Rheinland-Pfalz aaO). Damit einhergehend wird gleichzeitig eine geringere Belastung kleinerer Betriebe und übermäßige Belastung größerer verhindert. Auch die tatsächlich gewählte Staffelung in 10 Stufen ist ausreichend. Unebenheiten aufgrund mangelnder weiterer Differenzierung sind durch die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ziele der Praktikabilität, Vermeidung aufwändiger Ermittlungen und Absicherung gegen Erhebungsdefizite gerechtfertigt (Bayer. VerfGH aaO). Der Nutzen der potentiellen Rundfunknutzung im nicht privaten Bereich ist dabei ein „kommunikativer“. Dieser kommunikative Nutzen umfasst nicht nur die Unterhaltung und Information der Beschäftigten. Vielmehr ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk wichtige Informationsquelle wirtschafts- und erwerbsrelevanter Informationen, leistet einen erheblichen Beitrag für ein demokratisches Umfeld, in dem die Meinungsund Informationsvielfalt als Basis für eine freie wirtschaftliche Betätigung gerade dem nicht privaten Bereich zugutekommt (VerfGH Rheinland-Pfalz aaO). Die Wirtschaftsbetriebe stehen nicht außerhalb der Gesellschaft, sie wirken vielmehr an gesellschaftlicher und politischer Meinungsbildung mit. Dabei ist der Gesetzgeber zu Recht davon ausgegangen, dass nahezu in allen Betrieben PC-Ausstattung, Radio o. ä. vorhanden ist und sich damit grundsätzlich Rundfunk empfangen lässt. Unerheblich ist dabei, dass sich die tatsächliche Nutzung des Rundfunks aufgrund der verschiedensten betrieblichen tatsächlichen Gegebenheiten in Quantität und Qualität unterschiedlich darstellen dürfte. Etwaige, sich aus der Vielfalt der Eigenarten der einzelnen Lebenssachverhalte ergebenden Härten erfordern auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes keine Einzelfallbetrachtung jeglicher denkbarer Konstellationen. Entscheidend ist vielmehr, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären und praktische Erfordernisse der Verwaltung solche Härten unvermeidbar machen (VerfGH Rheinland-Pfalz aaO). Die grundsätzlich zulässige Typisierung und Pauschalisierung (s. o.) darf und muss sich - um der materiellen Gleichheit willen und um die Verwirklichung des Abgabenanspruches unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen zu erleichtern- an dem typischen Leitbild orientieren (VerfGH Rheinland-Pfalz aaO).

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Die gegenüber dem privaten Bereich unterschiedliche Nutzungsintensität wird im nicht privaten Bereich dadurch berücksichtigt, dass für jeden Mitarbeiter nur ein im Vergleich zur Pro-Kopf-Beitragshöhe im privaten Bereich verhältnismäßig geringer Bruchteil an Beitrag anfällt (VerfGH Rheinland-Pfalz aaO). Der Rundfunkbeitrag macht zudem in der Regel nur einen Bruchteil der anfallenden Personalkosten aus. Des Weiteren ergibt sich für rund 90 % der Betriebe im Vergleich zu vorher zu leistenden, gerätebezogenen Beiträgen keine oder nur eine geringe Mehrbelastung (VerfGH Rheinland-Pfalz aaO).

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Ebenfalls verfassungskonform ist die Berücksichtigung der Kraftfahrzeuge im nicht privaten Bereich für die Erhebung der Rundfunkbeiträge, § 5 Abs. 2 Ziff. 2 RBStV. Das Vorhalten von Kraftfahrzeugen im nicht privaten Bereich ist insoweit schon nicht mit dem Vorhalten eines Kfz im privaten Bereich vergleichbar. Betriebe haben in der Regel im Verhältnis zu den beschäftigten Personen deutlich mehr Kfz als ein Haushalt. Somit verfügen sie relativ gesehen durchschnittlich über mehr Empfangsräumlichkeiten. Im Gegensatz zum privaten Bereich dienen Kfz im nicht privaten Bereich Erwerbszwecken und sind steuerlich absetzbar (VerfGH Rheinland-Pfalz aaO). Erfahrungsgemäß wird der Rundfunk im Auto zudem intensiver genutzt als bei beruflicher Tätigkeit ohne Kfz (VerfGH Rheinland-Pfalz aaO). Gerechtfertigt ist die Erhebung eines Kfz-Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich darüber hinaus durch das Bestreben, auch Betriebe ohne Betriebsstätten zu erfassen, die ausschließlich durch Kfz-Nutzung tätig sind (z.B. Taxiunternehmen ohne Büro, „rollende Betriebsstätte“). Zu beachten ist zudem, dass pro Betriebsstätte ein Kfz beitragsfrei bleibt, § 5 Abs. 2 Ziff.2 RBStV. Im Vergleich zum privaten Bereich bedeutet dies, dass ohnehin allenfalls eine Ungleichbehandlung bezüglich der fehlenden Beitragserhebung für jeden Zweit- (Dritt-, Viert-) Wagen pro Haushalt bestünde. Die Ausweitung der Beitragspflicht auf (Zweit-)Wagen im privaten Bereich ist aber neben den o.g. Gründen schon deshalb nicht angezeigt, da das Ziel nach mehr Akzeptanz des Rundfunkbeitrages in der Bevölkerung und der Vermeidung weiterer Nachforschungen im Rahmen des Vollzuges dadurch infrage gestellt würde. Der Rundfunkbeitrag ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass pro Betriebsstätte ein Kfz beitragsfrei ist sowie der Beitrag im Übrigen nur 1/3 des „normalen“ Beitrags beträgt, als verhältnismäßig anzusehen.

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Die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich verletzen außerdem nicht das Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 GG. Danach muss dem Einzelnen anhand des Normtextes voraussehbar sein, was „rechtens“ ist. Dies gilt für den Tatbestand wie für die Rechtsfolge. Sichergestellt bleiben muss, dass das Handeln der Verwaltung messbar und in gewissem Ausmaße für den Bürger voraussehbar und berechenbar ist sowie dass eine Gerichtskontrolle ermöglicht wird (z.B. BVerfG, Beschluss vom 3. 3. 2004 - 1 BvF 3/92). Soweit bezüglich des Bestimmtheitsgebots vorgebracht wird, es sei schon nicht klar, was unter „sozialversicherungspflichtig Angestellten“ (insbesondere in Bezug auf geringfügig Beschäftigte, Beschäftigte in Elternzeit) sowie unter dem Begriff „beitragspflichtiges Kfz“ (exklusive oder inklusive des beitragsfreien Kfz pro Betriebsstätte) zu verstehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Der Begriff der Beschäftigten ist insoweit innerhalb der Regelungen des RBStV in § 6 Abs. 4 definiert. Hiernach sind Beschäftigte alle im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden. Auch der Begriff „sozialversicherungspflichtig“ definiert sich unter Rückgriff auf den Normzweck problemlos. Insofern sind geringfügig Beschäftigte gerade nicht zu berücksichtigen, da sie nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Im Übrigen ergibt sich die Wortbedeutung aus den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Sozialversicherungspflicht. Auch die Einordnung der Beschäftigten in Elternzeit ist durch die Heranziehung der Wertung des § 7 Abs. 3 S. 3 SGB IV problemlos möglich (Bayer. VerfGH aaO). Beginn und Ende des beitragspflichtigen „Innehabens“ eines Kfz lassen sich ebenso unproblematisch aus § 7 RBStV iVm § 8 Abs. 4 Ziff. 12 RBStV unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung nachvollziehen (Bayer. VerfGH aaO). Schon aus dem Wortlaut des „beitragspflichtigen Kfz“ ergibt sich, dass das beitragsfreie Kfz nicht mit zu berücksichtigen ist.

49

Die Regelung über die Erhebung des Rundfunkbeitrages ist nicht etwa deswegen unverhältnismäßig, weil sie bestimmte gemeinnützige öffentliche Einrichtungen privilegiert, Rundfunkveranstalter von der Beitragspflicht befreit und den Vorteil nicht in Abhängigkeit von der Art des Betriebes, sondern von der Zahl der Mitarbeiter bestimmt. Dabei verstößt insbesondere die Privilegierung gemeinnütziger Einrichtungen nicht gegen das Gleichheitsgebot und das Bedürfnis nach Abgabengerechtigkeit. Es besteht insofern schon keine Vergleichbarkeit mit gewerblichen Betriebsstätten, da gemeinnützige öffentliche Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und daher ohne bzw. mit nur geringem wirtschaftlichen Vorteil agieren. Zweck der beitragsfreien Ermöglichung des öffentlichrechtlichen Rundfunkempfangs in diesen Einrichtungen ist es, gerade Einrichtungsbewohnern mit längerer Aufenthaltsdauer auch weiterhin die Teilnahme am öffentlichen, sozialen und kulturellen Leben zu ermöglichen, sie mithin vor „kultureller Verödung“ zu bewahren (VerfGH Rheinland-Pfalz aaO). Die dagegen fehlende Befreiung von Krankenhäusern hält sich sodann im Rahmen des Gestaltungspielraumes des Gesetzgebers und stellt keinen Systembruch dar (VerfGH Rheinland-Pfalz aaO).

50

Die ungleiche - namentlich privilegierte - Behandlung von Rundfunkanstalten/-anbietern gegenüber sonstigen Betriebsstätten findet ihre sachliche Rechtfertigung in der Erwägung, eine Bezahlung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbietern gleichsam „an sich selbst“ und die damit verbunden verwaltungsaufwendigen In-sich-Geschäfte zu vermeiden. Bezüglich privater Rundfunkanbieter liegt die sachliche Rechtfertigung darin, diese von einer „Finanzierung der eigenen Konkurrenz“ freizuhalten (VerfGH Rheinland-Pfalz aaO).

51

Eine von der Betriebsart abhängige Differenzierung des tatsächlichen Vorteils der Möglichkeit der Rundfunknutzung läuft den Zielen der Klarheit und der Vollziehbarkeit der Regelungen zuwider und würde neue Zuordnungsprobleme schaffen, die ihrerseits Härten und Friktionen bei der Bemessung erzeugen können. Dem gegenüber ist die finanzielle Belastung in der Regel verhältnismäßig gering, gerade auch für Betriebe mit vielen Filialen besteht kein grobes Missverhältnis der Kosten zu den verfolgten Zwecken der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs (Bayer. VerfGH aaO). Eine Unverhältnismäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung im nicht privaten Bereich ergibt sich insbesondere auch nicht aus einem etwaigen Kontroll- und Bearbeitungsaufwand der Betriebe, der in Erfüllung der Anzeigepflicht des RBStV für Filialbetriebe ungleich größer sein kann als für Einzelbetriebe. Dieser etwaige bestehende größere Aufwand zur Übermittlung der Daten hält sich vielmehr im vertretbaren Rahmen (Bayer. VerfGH, aaO). Ebenso verhältnismäßig stellt sich im Falle einer Abmeldung einer Betriebsstätte die verpflichtende Angabe des Abmeldegrundes dar. Dies dient der Plausibilitäts- und Richtigkeitskontrolle, beschränkt sich im Übrigen auf die konkrete zur Abmeldung führende Tatsache (z. B. Schließung des Betriebes), ohne die ihr zugrunde liegenden Beweggründe anzugeben (Bayer. VerfGH aaO).

52

Der im Gegensatz zum privaten Bereich zu entrichtende zusätzliche 1/3-Kfz-Beitrag ist ebenfalls nicht geeignet, eine Unverhältnismäßigkeit der Bestimmungen zu begründen. Dieses Vorgehen findet seine sachliche Rechtfertigung vielmehr darin, dass ein Kfz im nicht privaten Bereich nach der Lebenswirklichkeit intensiver zum Rundfunkempfang genutzt wird und daher eine eigenständige Vorteilsabgeltung erforderlich ist (Bayer. VerfGH aaO). Wegen der unterschiedlichen Vorteilslage ist schon keine Benachteiligung gegenüber dem privaten Bereich zu verzeichnen.

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Die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrages verletzen auch nicht die durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich garantierte Wirtschafts- und Gewerbefreiheit der beitragspflichtigen Betriebe bzw. ihrer Inhaber. Die Bestimmungen des RBStV haben insoweit schon gar keinen Bezug zu wirtschaftlicher, gewerblicher Betätigung und verfügen über keinerlei berufs-/gewerberegelnde Tendenz (VerfGH Rheinland-Pfalz aaO). Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Fortgeltung von zu Zeiten der Rundfunkgebühr erteilten Lastschriften und Einzugsermächtigungen in § 14 Abs. 6 RBStV, denn diese sind widerrufbar. Im Übrigen besteht keine Pflicht zur Erteilung ebensolcher.

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Eine Verfassungswidrigkeit der Regelungen des RBStV ergibt sich auch nicht aus einer geltend gemachten Zahlung von Doppelbeiträgen, die daraus resultieren soll, dass die Beschäftigten einer Betriebsstätte schon aufgrund des Innehabens einer Wohnung für ihren persönlichen Vorteil der Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfanges zahlen und bei der Bemessung des Beitrages der Betriebsstätte dieser Beschäftigte erneut berücksichtigt werden. Es liegt schon keine doppelte Abgabenpflicht vor. Vielmehr eröffnet sich im nicht privaten Bereich eine wohnungsunabhängige, neue Empfangsmöglichkeit, ein Ort der potentiellen Mediennutzung, der auch und gerade innerhalb des Betriebes die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und insofern einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen trägt (VerfGH Rheinland-Pfalz aaO). Zusätzliche Vorteile durch die Möglichkeit des Rundfunkempfanges, die nicht durch den privaten Beitrag abgegolten werden, sind z. B. in der Nutzung der Rundfunkprogramme in Unternehmenszwecke fördernder Weise zu sehen. Dazu zählt die Informationsgewinnung sowie die (Pausen-)Unterhaltung der Beschäftigten und Kunden (Bayer VerfGH aaO).

55

Betriebe werden durch die Erhebung eines Rundfunkbeitrages auch nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 iVm Art. 1 GG verletzt. Zwar können juristische Personen grundsätzlich Träger dieses Rechts sein, dies aber nur, soweit die staatliche Maßnahme ihre spezifische Freiheitsausübung, insbesondere ihre wirtschaftliche Tätigkeit gefährdet (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Dieser durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vorgegebene Schutzbereich wird durch den RBStV nicht berührt. Es reicht insbesondere mit Blick auf die Anzeigepflichten nicht aus, dass eine staatliche Stelle Kenntnisse erlangt, die irgendeinen Bezug zur juristischen Person haben. Entscheidend ist die Berücksichtigung der Bedeutung der Information für den grundrechtlich geschützten Tätigkeitsbereich der Betriebsstätte, dabei ihre Eignung dazu, die wirtschaftliche Verhaltensfreiheit zu beeinträchtigen oder zu gefährden (VerfGH Rheinland-Pfalz aaO). Eine solche Gefährdung ist hier nicht ersichtlich.

56

Die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich verletzen auch nicht das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 GG, in dem sie eine Datenerhebung bzw. Datenauskunft zur Beitragserhebung vorsehen. Hierin ist schon kein betriebsbezogener Eingriff zu sehen (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

57

Die Festsetzung der Säumniszuschläge in Höhe von 8,00 Euro (Bescheid zur Beitragsnummer 579 942 735) bzw. 341,77 Euro (Bescheid zur Beitragsnummer 149 815 036) findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Amtsblatt SH 2012, 1268 ff). Danach wird für den Fall, dass geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro, fällig. Der Säumniszuschlag wird mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Die festgesetzten Säumniszuschläge entsprechen in formeller und materieller Hinsicht den genannten normativen Vorgaben.

58

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und ist gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.


Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer, Einzelrichterin - vom 06.06.2016 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 162,64 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1.

2

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und i. S. d. Rechtseinheit einer Klärung bedarf (Kopp/Schenke, aaO, § 124 Rn. 10 mwN.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. September 2014 -7 LA 73/13-, zit. nach juris, Rn. 35; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. OVG Lüneburg, aaO).

3

Die Klägerin ist der Auffassung, die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich bereits daraus, dass die streitgegenständlichen Fragen auch die Auslegung von Gemeinschaftsrecht beträfen und sich die Frage nach einer Notwendigkeit ergebe, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.

4

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat sich das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.03.2016 – 6 C 6/16 -, juris) mit der EU-Rechtskonformität auseinandergesetzt, so dass die Frage bereits höchstrichterlich geklärt ist. Einer weiteren Entscheidung im Berufungsverfahren bedarf es daher nicht.

2.

5

Die Darlegungen der Klägerin sind auch nicht geeignet, den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Für deren Vorliegen ist nach ständiger Rechtsprechung auch des beschließenden Senats erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (Schl.-H. OVG, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 3 LA 34/14 -, zit. nach juris, Rn. 2 m. w. N.). Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (Schl.-H. OVG aaO, ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7a).

6

Daran gemessen rechtfertigt das Zulassungsvorbringen der Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht.

7

Wie bereits höchstrichterlich entschieden, handelt es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer i. S. v. Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, für welche die Gesetzgebungskompetenz aus der Kompetenz für die jeweilige Sachmaterie - hier das Rundfunkrecht - folgt (BVerwG aaO, Rn. 12).

8

Anders als die Klägerin meint, wird der Rundfunkbeitrag nicht - wie eine Steuer - voraussetzungslos erhoben. Nach dem Regelungskonzept der §§ 2 ff. RBStV haben die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht an das Tatbestandsmerkmal des Innehabens einer Wohnung geknüpft, weil sie davon ausgingen, die Wohnung sei der typische Ort des Rundfunkempfangs (BVerwG aaO, Rn. 14).

9

Auch die übrigen Voraussetzungen des Steuerbegriffs liegen nicht vor: So wird das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt, sondern es ist weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen (BVerwG aaO, Rn. 15).

10

Soweit die Klägerin vorbringt, mit Blick auf das unabhängig von der tatsächlichen Nutzung ausgesendete Angebot des Beklagten als „Gegenleistung" für den Beitrag fehle es an einem individualisierten Verhältnis, was eine nicht individualisierte Gesamtfinanzierung und damit eine Steuer nahelege, verfängt das nicht.

11

Ein ausgleichspflichtiger individueller Vorteil entsteht nicht nur, wenn eine Leistung der öffentlichen Hand in Anspruch genommen, d. h. tatsächlich genutzt wird. Vielmehr kann bereits die Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, einen derartigen Vorteil darstellen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Nutzung nicht nur tatsächlich und rechtlich möglich, sondern darüber hinaus die Annahme berechtigt ist, dass der Personenkreis, dem die Nutzungsmöglichkeit offensteht, diese mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit weitestgehend in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG aaO, Rn. 27).

12

Kann der Einzelne frei darüber entscheiden, ob er eine Leistung in Anspruch nimmt, muss feststehen, dass die Mitglieder eines abgrenzbaren Personenkreises von der angebotenen Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen (BVerwG aaO, Rn. 28).

13

Demgegenüber stellt die Rundfunkempfangsmöglichkeit einen Vorteil dar, der Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden kann, weil nahezu alle von dieser Möglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machen. Diese Annahme ist aufgrund des tatsächlichen Befunds berechtigt, dass Wohnungen weitestgehend mit Empfangsgeräten ausgestattet sind (BVerwG aaO, Rn. 29).

14

Unter Berücksichtigung dieser Prämissen greift der Einwand einer fehlenden Individualisierung nicht durch.

15

Überdies begegnet auch das Anknüpfen der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keinen durchgreifenden Bedenken. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Abgrenzungskriterium der Wohnungsinhaberschaft sachlich gerechtfertigt.

16

Die Entscheidung der Landesgesetzgeber, die bisherige gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht zu ersetzen, hält sich innerhalb des ihnen verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraums.

17

Die tatsächliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs setzt zwar selbstverständlich ein entsprechendes Empfangsgerät voraus. Das Innehaben einer Wohnung allein reicht nicht aus, Rundfunkprogramme zu empfangen. Der Gesetzgeber hat das Merkmal „Wohnung“ gewählt, weil mit ihm der Inhaber der Wohnung als der Beitragsschuldner unschwer festgestellt werden kann. Dahinter steht aber die Vorstellung, dass der Inhaber einer Wohnung zugleich Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten ist. Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangs-, insbesondere Fernsehgeräten lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt, dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält. Der Wechsel von dem Anknüpfungsmerkmal „Gerätebesitz“ zum Anknüpfungsmerkmal „Wohnung“ war sachlich gerechtfertigt, weil der Gebührentatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts gegen den Willen des Gerätebesitzers nicht verlässlich festgestellt werden konnte und demzufolge die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts eine zunehmende „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ ermöglichte. Dadurch war jedenfalls ernstlich zweifelhaft geworden, ob die Rundfunkgebührenpflicht noch mit dem Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar war (BVerwG aaO, Rn. 32).

18

Es kann nicht entscheidend darauf ankommen, in welchem Umfang eine Nutzung des öffentlichen Rundfunks auch außerhalb der Wohnung durch mobile Empfangsgeräte erfolgt. Abgesehen davon, dass sich die hierfür maßgebenden Hör- und Sehgewohnheiten der Beitragspflichtigen, d. h. der zeitliche Umfang ihres Rundfunkempfangs, nicht verlässlich feststellen lässt, ist allein maßgeblich, dass der weitaus überwiegende Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten, stationären oder mobilen Personal-Computern sowie Internetzugängen ausgestattet ist und daher eine überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber Empfangsgeräte typischerweise innerhalb der Wohnung nutzt oder zumindest vorhält. Dies rechtfertigt die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 6. Oktober 2016 - 1 A 408/14 -, juris, Rn. 50).

19

Gemessen an diesen Maßgaben, die das saarländische OVG aufgestellt hat und denen sich der Senat anschließt, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

20

Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt der Beitrag auch nicht gegen den Gleichheitssatz.

21

Die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers erstreckt sich auch auf den Verteilungsmaßstab. Differenzierungen können vor allem dann unterbleiben, wenn es um die Erfassung atypischer Sachverhalte geht, deren Feststellung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Ebenso ist eine Typisierung aus Gründen der Praktikabilität und zur Vermeidung von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zulässig, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen (BVerwG aaO, Rn. 44 m. w. N.).

22

So liegt es letztlich auch hier. Die Heranziehung eines Wohnungsinhabers, der sich bewusst gegen Fernsehkonsum entschieden hat, ist Folge eines ausgesprochen seltenen Sonderfalls. Die mit ihr notwendig verbundene ungleiche Belastung einzelner Beitragszahler steht aber nicht außer Verhältnis zu den Vorteilen, bei der Rundfunkbeitragspflicht zur Bewältigung eines Massenphänomens an das Tatbestandsmerkmal des „Innehabens einer Wohnung“ anzuknüpfen.

23

Im Übrigen verstößt die Rundfunkbeitragspflicht jedenfalls nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG aaO, Rn. 50).

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

25

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

26

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

27

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen Beitragsbescheide, durch die die beklagte Rundfunkanstalt gegen ihn als Inhaber einer Wohnung rückständige Rundfunkbeiträge für die Monate Januar bis Dezember 2013 festgesetzt hat. Der Kläger ist nicht von der Beitragspflicht befreit. Er zahlte bis Ende 2012 die Rundfunkgebühr und stellte die Zahlungen 2013 ein.

2

Die Anfechtungsklage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Festsetzungsbescheid, der den Zeitraum von Juli bis September 2013 betrifft, mangels vorheriger erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens als unzulässig und hinsichtlich der weiteren Festsetzungsbescheide als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat gegen das erstinstanzliche Urteil, soweit es die letztgenannten Bescheide erfasst, Berufung eingelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen und in seinem Berufungsurteil im Wesentlichen ausgeführt: Die Bescheide seien von den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gedeckt. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell und materiell verfassungsgemäß. Es handele sich um eine nichtsteuerliche Abgabe und falle daher in die Gesetzgebungskompetenz der Länder, da der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks diene und nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt fließe. Er werde nicht "voraussetzungslos" geschuldet, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Er sei durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert. Zudem stehe das Beitragsaufkommen den Rundfunkanstalten zu, um deren verfassungsunmittelbaren Finanzierungsanspruch in Ansehung ihres Programmauftrags zu erfüllen. Aus diesen Gründen sei die Anknüpfung der Zahlungspflicht an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Typischerweise bestehe für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Der allgemeine Gleichheitssatz werde nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege.

3

Mit der Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend, der Rundfunkbeitrag sei eine Steuer. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks reiche für die Annahme einer Gegenleistung nicht aus, weil das Merkmal der Wohnung als Raumeinheit kein individualisierbares Tatbestandsmerkmal darstelle. Das Gebot der Belastungsgleichheit werde verletzt, da auf eine vermutete Nutzung unter Außerachtlassung der Leistungsfähigkeit des Einzelnen abgestellt werde. Auch sei der Anteil der Beitragspflichtigen, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nutzen, nicht vernachlässigbar. Die Vermutung des Rundfunkempfangs müsse widerlegt werden können.

4

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

5

Die zulässige Revision des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist nicht begründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht oder von Bestimmungen eines revisiblen Rundfunkstaatsvertrags (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 13 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV -, § 48 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien, jeweils in der Fassung des durch das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2011 veröffentlichten Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge ).

6

Die angefochtenen Bescheide sind durch die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich gedeckt (unter 1.). Die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht für Haushalte ist unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten zu beurteilen (2.). Der Rundfunkbeitrag ist eine nichtsteuerliche Abgabe, deren Erhebung von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt ist (3.). Die Beitragserhebung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt: Der Rundfunkbeitrag ist die angemessene Art der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (4.). Er stellt die Gegenleistung für den individuell zurechenbaren Vorteil dar, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können; dieser Vorteil wird durch die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung verlässlich erfasst (5.). Die Landesgesetzgeber waren berechtigt, die frühere Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag zu ersetzen (6.). Es ist nicht aus Gründen der Belastungsgleichheit geboten, Personen, die bewusst auf ein Rundfunkempfangsgerät verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien (7.). Die Festlegung der rundfunkbeitragsfähigen Kosten beachtet die Zweckbindung des Rundfunkbeitrags (8.). Die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags unabhängig von der Zahl der Bewohner verstößt nicht gegen das Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit (9.). Die Rundfunkbeitragspflicht ist mit dem Grundrecht der Informationsfreiheit vereinbar (10.). Ihre Einführung bedurfte nicht der Genehmigung der Kommission der Europäischen Union (11.).

7

1. Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Nach Satz 2 wird als Inhaber jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV haften mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Jeder schuldet den Rundfunkbeitrag in voller Höhe. Dieser ist insgesamt aber nur einmal zu bezahlen, weil jede Zahlung auch für die übrigen Beitragsschuldner wirkt (§ 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung).

8

Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet und für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 RBStV). Rückständige Beiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt; die Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 RBStV). Im hier maßgebenden Zeitraum betrug der Rundfunkbeitrag monatlich 17,98 € (§ 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - RFinStV - in der Fassung des 15. RÄStV). Dass das Verfahren, in dem die Höhe des Beitrags ermittelt wird, und deren Bestimmung nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst, sondern in einem anderen Staatsvertrag, dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, geregelt ist, stellt dabei den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Normenklarheit nicht in Frage.

9

In § 4 Abs. 1, 2 und 6 Satz 2 RBStV sind Befreiungen und Ermäßigungen von der Beitragspflicht auf Antrag für Empfänger von Sozialleistungen zur Sicherung des Existenzminimums sowie für Menschen vorgesehen, denen der Rundfunkempfang wegen einer Behinderung gar nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist in besonderen Härtefällen von der Beitragspflicht zu befreien. Der bewusste Verzicht auf ein Rundfunkempfangsgerät kann keinen besonderen Härtefall begründen. Eine derartige Auslegung dieses Begriffs widerspräche dem Normzweck der §§ 2 ff. RBStV, weil die Rundfunkbeitragspflicht für private Haushalte nach dem Regelungskonzept dieser Bestimmungen in Abkehr von der früheren Rundfunkgebührenpflicht gerade unabhängig von dem Bereithalten eines Empfangsgeräts bestehen soll (LT-Drs. BW 15/197 S. 34 f.; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 10 f. und 56 ff.).

10

Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Rundfunkbeitrags durch die angefochtenen Beitragsbescheide liegen vor: Der Kläger war im maßgebenden Zeitraum als Inhaber einer Wohnung Beitragsschuldner (§ 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 RBStV). Die festgesetzten Beiträge waren rückständig (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Der Kläger war nicht von der Beitragspflicht befreit.

11

2. Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsbeitrag) verlangen. Dagegen kommt es für den Erfolg ihrer Anfechtungsklagen nicht darauf an, ob auch die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten nach §§ 5 ff. RBStV nach Grund und Höhe rechtmäßig, d.h. insbesondere verfassungsmäßig ist. Dies folgt daraus, dass eine unterstellte Verfassungswidrigkeit des Betriebsstättenbeitrags keine Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung der Bescheide über die Festsetzung des Haushaltsbeitrags hätte. In diesem Fall wären die Landesgesetzgeber gezwungen, denjenigen Teil des Beitragsaufkommens, der auf die Beiträge für Betriebsstätten entfällt, rückwirkend nach neuen Verteilungskriterien umzulegen. Auf deren Grundlagen müssten neue Rundfunkbeitragsbescheide ergehen.

12

3. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über Inhalt und Reichweite der Rundfunkbeitragspflicht sind von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt. Die Finanzverfassung des Zehnten Abschnitts des Grundgesetzes, die in Art. 105 ff. GG die Kompetenzen für die Steuergesetzgebung auf Bund und Länder verteilt, ist nicht anwendbar, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt. Die Gesetzgebungskompetenz für nichtsteuerliche Abgaben wird von der Kompetenz für die jeweilige Sachmaterie, hier für das Rundfunkrecht, umfasst (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 - 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 Rn. 12).

13

Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast voraussetzungslos, d.h. ohne individuelle Gegenleistung an die Steuerpflichtigen, zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 41). Der die Steuerpflicht begründende Tatbestand steht in keinem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verwendung des Steueraufkommens; Einnahmen- und Ausgabenseite sind voneinander abgekoppelt. Dies gilt auch für Zwecksteuern, deren Aufkommen ganz oder teilweise für einen bestimmten Zweck verwendet wird. Der Haushaltsgesetzgeber ist nicht gehindert, jederzeit eine abweichende Verwendungsentscheidung zu treffen; insbesondere kann er bestimmen, dass Überschüsse aus der Zwecksteuer für einen anderen Zweck verwendet werden (BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 1958 - 2 BvL 31, 33/56 - BVerfGE 7, 244 <254 f.> und vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74 - BVerfGE 49, 343 <353 f.>; Wernsmann, ZG 2015, 79 <87 f.>).

14

Der Rundfunkbeitrag erfüllt diese Voraussetzungen des Steuerbegriffs nicht: Zum einen wird er nach dem Regelungskonzept der §§ 2 ff. RBStV nicht voraussetzungslos erhoben. Vielmehr soll er ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr die Möglichkeit abgelten, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen. Die Landesgesetzgeber knüpften die Rundfunkbeitragspflicht an das Tatbestandsmerkmal des Innehabens einer Wohnung, weil sie davon ausgingen, die Wohnung sei der typische Ort des Rundfunkempfangs (vgl. unter 5.).

15

Zum anderen wird das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt. Nach § 1 RBStV, §§ 12 und 40 RStV ist es weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nach § 13 Satz 1 RStV ist der Rundfunkbeitrag dessen vorrangige Finanzierungsquelle. Die Beitragserhebung soll dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die finanziellen Mittel verschaffen, die er benötigt, um seinen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Programmauftrag zu erfüllen (vgl. unter 4.). Dieser Zweckbindung entspricht, dass das Beitragsaufkommen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 RFinStV gedeckelt ist. Nach Satz 2 sollen die Gesamterträge der Rundfunkanstalten aus Beiträgen und weiteren Einnahmen die zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags notwendigen Ausgaben und Aufwendungen decken. Folgerichtig bestimmt Satz 3, dass Überschüsse am Ende der (zweijährigen) Bedarfsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden.

16

4. Als nichtsteuerliche Abgabe bedarf der Rundfunkbeitrag einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Dieses Erfordernis trägt dem Ausnahmecharakter nichtsteuerlicher Abgaben Rechnung; es wird durch das Gebot der Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 GG und durch die Kompetenzordnung der Finanzverfassung nach Art. 105 ff. GG verfassungsrechtlich vorgegeben. Bundes- und Landesgesetzgeber könnten die abschließende Verteilung der steuerrechtlichen Gesetzgebungskompetenzen und der Steuerertragshoheit nach Art. 105 ff. GG umgehen, wenn sie unter Berufung auf ihre Regelungszuständigkeit für eine Sachmaterie nach Art. 70 ff. GG unbeschränkt damit in Zusammenhang stehende nichtsteuerliche Abgaben erheben könnten (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 - BVerfGE 108, 1 <16 f.>; Beschluss vom 6. November 2012 - 2 BvL 51, 52/06 - BVerfGE 132, 334 Rn. 48).

17

Die notwendige Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht ergibt sich aus dem rundfunkspezifischen Finanzierungszweck des Beitragsaufkommens. Die Beitragserhebung stellt das angemessene Mittel dar, um den verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu erfüllen. Zu diesem Zweck kann die Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten auf alle Rundfunkteilnehmer, d.h. auf Personen mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit, erstreckt werden (BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 <201>; Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90 f.>).

18

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk, d.h. die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und die Körperschaft "Deutschlandradio", als Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit berechtigt und verpflichtet sind, die Aufgaben des klassischen Rundfunkauftrags zu erfüllen. Das Bundesverfassungsgericht leitet auch Inhalt und Reichweite dieses Auftrags unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG her. Danach leistet der öffentlich-rechtliche Rundfunk unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung, d.h. des Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern, einen maßgebenden Beitrag in den Bereichen der Information, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung, der Kultur und der Unterhaltung. Die herausragende Bedeutung des Rundfunks für den Prozess der Meinungsbildung ergibt sich aus dessen Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft. Aufgrund dessen sind die Rundfunkanstalten in besonderem Maße gehalten, umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren. Auch müssen sie ein Programm ausstrahlen, das in seiner Gesamtheit darauf abzielt, die Vielfalt der in der Gesellschaft anzutreffenden Meinungen und Anschauungen vollständig widerzuspiegeln. Das Gebot der Vielfaltsicherung prägt die Sendetätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 <198 ff.>; Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90> und vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <217 ff.>).

19

Als Träger der Rundfunkfreiheit sind die Rundfunkanstalten berechtigt und verpflichtet, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich sicherzustellen. Es obliegt ihnen zu entscheiden, wie sie ihre Programme gestalten, d.h. welche Sendungen sie zu welcher Zeit und auf welchem Verbreitungsweg ausstrahlen (Programmfreiheit). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts räumt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der dualen Rundfunkordnung in Bezug auf die Programme und deren Verbreitung eine Bestands- und Entwicklungsgarantie ein, die seine Wettbewerbsfähigkeit mit dem privaten Rundfunk gewährleistet. Die Programmfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, insbesondere die Sicherung der Programmvielfalt, setzt seine institutionelle Unabhängigkeit gegenüber politischen und gesellschaftlichen Kräften voraus. Dementsprechend müssen die für das Rundfunkrecht zuständigen Landesgesetzgeber Vorkehrungen treffen, die Gewähr bieten, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht unter den Einfluss Außenstehender gerät (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 - BVerfGE 73, 118 <158 ff.>, vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90 ff.>, vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <218 ff.> und vom 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 - BVerfGE 121, 30 <50 ff.>).

20

Die verfassungsrechtliche Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss zwangsläufig durch eine Finanzierungsgarantie ergänzt werden. Das Bundesverfassungsgericht leitet aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch der Rundfunkanstalten her, mit den zur Erfüllung ihres Rundfunkauftrags funktionsnotwendigen Finanzmitteln ausgestattet zu werden. Sie können eine Finanzausstattung verlangen, die sie unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung dauerhaft in die Lage versetzt, ihr Programm eigenverantwortlich weiterzuentwickeln und neue Verbreitungsmöglichkeiten zu entwickeln und zu nutzen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 <198 ff.>; Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90 f.>, vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <217 ff.> und vom 25. März 2014 - 1 BvF 1, 4/11 - BVerfGE 136, 9 Rn. 39).

21

Dabei kommt nur eine Finanzierung in Betracht, die die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten berücksichtigt. Es muss eine Finanzierung vermieden werden, die sich nachteilig auf die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebene Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten und die Vielfalt ihrer Programme auswirken kann. Dies engt die Möglichkeiten der Mittelbeschaffung entscheidend ein: Die Rundfunkanstalten dürfen nicht darauf verwiesen werden, sich die erforderlichen Mittel für eine funktionsgerechte Ausstattung vorrangig "auf dem Markt", d.h. von der werbenden Wirtschaft, zu beschaffen. Die Finanzierung durch bezahlte Rundfunkwerbung darf nicht im Vordergrund stehen, weil sie tendenziell zu einer Abhängigkeit von Einschaltquoten, d.h. von der Anzahl der Zuschauer oder Zuhörer, führt. Je höher die Einschaltquoten einer Sendung, desto höhere Preise können die Anstalten für die in ihrem Umfeld ausgestrahlte Werbung verlangen. Dies wiederum fördert die Neigung, auf Kosten der Breite des Programmangebots vermehrt massenattraktive Sendungen aus den Bereichen Sport und Unterhaltung auszustrahlen. Von einer Finanzierung durch Werbeeinnahmen gehen "programm- und vielfaltverengende Zwänge" aus, wie sie im werbefinanzierten privaten Rundfunk zu beobachten sind (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85, 1/88 - BVerfGE 83, 238 <311>; Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 <199 f.>; Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90 f.> und vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <219 f.>).

22

Aus den gleichen Gründen verstößt die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Entgelte der Zuschauer nur für tatsächlich empfangene Sendungen (Bezahlfernsehen bzw. "Pay-TV") gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Auch sie fördert die Neigung zu massenattraktiven Sendungen zu Lasten der Programmvielfalt, weil die Rundfunkanstalten auch beim Bezahlfernsehen von Einschaltquoten abhängig wären (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 - BVerwGE 108, 108 <113 f.>).

23

Andererseits schließt die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus, dass die Landesparlamente die Finanzausstattung auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung der Landesregierungen oder nach ihrem Ermessen in den Landeshaushalten festlegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss ein unabhängiges, außerhalb der Staatsorganisation stehendes Gremium über den voraussichtlichen Finanzbedarf der Rundfunkanstalten entscheiden, wobei es deren Programmfreiheit zu beachten hat. Dementsprechend prüft die hierfür eingerichtete Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) die finanziellen Vorstellungen der Rundfunkanstalten daraufhin nach, ob sie sich im Rahmen des Rundfunkauftrags halten, d.h. in Zusammenhang mit der Herstellung und Verbreitung der Programme stehen, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten und die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und diejenige der öffentlichen Haushalte berücksichtigen (§ 14 RStV; §§ 1, 3 RFinStV). Die Landesgesetzgeber dürfen von dem Vorschlag der KEF nur aus medienpolitisch neutralen Gründen abweichen, die offenzulegen sind (§ 7 Abs. 2 RFinStV; vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <91 ff.> und vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <224 ff.>).

24

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Länder den auf diese Weise festgestellten Finanzbedarf der Rundfunkanstalten im Haushalt bereitstellen, d.h. den Rundfunkanstalten staatliche Zuschüsse aus Steuermitteln gewähren dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen sie die Finanzierung als deren verfassungsrechtlich angemessene Art dadurch sicherstellen, dass sie denjenigen Personen eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe auferlegen, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme nutzen können (BVerfG, Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <91> und vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <219>).

25

5. Danach setzt die verfassungsrechtlich erforderliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV auch voraus, dass sie geeignet ist, den individuell zurechenbaren Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit auszugleichen. Der Rundfunkbeitrag muss als Vorzugslast ausgestaltet sein, die die Gegenleistung für die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstellt.

26

Für die Einordnung einer Abgabe als Vorzugslast ist ihr tatbestandlich bestimmter materieller Gehalt maßgebend. Es kommt darauf an, ob zwischen der Leistung und einer dadurch abgegoltenen Gegenleistung eine normative Verknüpfung besteht. Die Gegenleistung muss in den abgabenrechtlichen Regelungen zum Ausdruck kommen. Dies ist durch Auslegung nach den herkömmlichen Methoden zu ermitteln; es ist nicht erforderlich, dass der Gesetzeswortlaut den abzugeltenden Vorteil ausdrücklich ("expressis verbis") benennt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 - BVerfGE 108, 1 <13, 20>; Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1, 4, 6, 16, 18/99, 1/01 - BVerfGE 108, 186 <212>). Für die Auslegung kommt insbesondere dem Zweck des gesetzlichen Abgabentatbestands, der die Voraussetzungen der Abgabenpflicht festlegt, Bedeutung zu. Zwar ist der durch den Rundfunkbeitrag abgegoltene Vorteil, die Möglichkeit der Nutzung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme, im Wortlaut der §§ 2 ff. RBStV nicht ausdrücklich genannt. Er ergibt sich aber aus dem Normzweck dieser Regelungen. Auch der Rundfunkgebührenstaatsvertrag führte die Rundfunkempfangsmöglichkeit als Rechtfertigung für die Erhebung der Rundfunkgebühr nicht wörtlich auf. Das Gegenleistungsverhältnis und damit der Charakter der Rundfunkgebühr als Vorzugslast wurden dennoch allgemein bejaht, weil die Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts geknüpft war. Aus dem gesetzlichen Gebührentatbestand des Bereithaltens wurde geschlossen, dass die Rundfunkgebühr den Vorteil der Empfangsmöglichkeit abgalt (vgl. unter 6., Rn. 32). Die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag sollte an der Rechtsnatur der Abgabe als Vorzugslast nichts ändern. Dass jemand den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit hat, wird nun nicht mehr aus dem Bereithalten eines Empfangsgeräts, sondern aus dem Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 RBStV geschlossen. Der Zweck dieses neuen Beitragstatbestands besteht wie der Zweck des früheren Gebührentatbestands des Gerätebesitzes darin, den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit normativ zu erfassen (vgl. unter 6., Rn. 32 ff.).

27

Schuldner einer Vorzugslast können nur Personen sein, denen die Leistung der öffentlichen Hand zugutekommt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 - 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 Rn. 15). Auf die Größe des Personenkreises kommt es nicht an; er kann auch eine unbestimmte Vielzahl von Personen umfassen, sofern nur jeder einzelnen ein individueller Vorteil zugeordnet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 52 unter Hinweis auf die zum Rundfunkbeitrag ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - NVwZ 2015, 64 <71>). Der Zweck des Vorteilsausgleichs rechtfertigt die Erhebung einer Vorzugslast und setzt ihr zugleich Grenzen: Durch eine derartige nichtsteuerliche Abgabe dürfen grundsätzlich nur diejenigen Kosten finanziert werden, die dazu bestimmt sind, die auszugleichende Leistung zu erbringen. Eine darüber hinausgehende Belastung der Abgabenpflichtigen ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, weil sie nicht durch den Zweck des Vorteilsausgleichs gedeckt ist. Der derart begrenzte Finanzierungsbedarf muss seinerseits vorteilsgerecht, d.h. nach der individuellen Größe des Vorteils, auf die Abgabenpflichtigen umgelegt werden (vgl. unter 8.).

28

Ein ausgleichspflichtiger individueller Vorteil entsteht nicht nur, wenn eine Leistung der öffentlichen Hand in Anspruch genommen, d.h. tatsächlich genutzt wird. Vielmehr kann bereits die Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, einen derartigen Vorteil darstellen. Allerdings reicht die Nutzungsmöglichkeit nicht aus, um für alle Personen, denen diese Möglichkeit rechtlich und tatsächlich eröffnet ist, einen Vorteil zu begründen. Ein derart weiter Vorteilsbegriff würde die Finanzierungsmöglichkeiten durch Vorzugslasten auf Kosten der Steuerpflichtigen in einer Weise ausweiten, die sich nicht mit ihrem verfassungsrechtlich vorgegebenen Ausnahmecharakter vereinbaren ließe (vgl. unter 3.). Aus Gründen der Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen und der Geltungskraft der Finanzverfassung nach Art. 105 ff. GG darf die steuerliche Belastung durch Vorzugslasten nur erhöht werden, wenn hierfür ein konkret nutzbarer Gegenwert geboten wird, der die zusätzliche Abgabenpflicht rechtfertigt. Dies ist bei der Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, der Fall, wenn die Nutzung nicht nur tatsächlich und rechtlich möglich, sondern darüber hinaus die Annahme berechtigt ist, dass der Personenkreis, dem die Nutzungsmöglichkeit offensteht, diese mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit weitestgehend in Anspruch nimmt.

29

Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn bestimmte Personen das Leistungsangebot nutzen müssen, um eine öffentlich-rechtliche Pflicht zu erfüllen. Eine derartige Pflicht begründet die Anordnung, dass die Eigentümer bebauter oder baulich nutzbarer Grundstücke diese an eine kommunale Versorgungseinrichtung anschließen und die Versorgungsmöglichkeit nutzen müssen (Anschluss- und Benutzungszwang, vgl. Wernsmann, ZG 2015, 79 <89>). Kann der Einzelne dagegen frei darüber entscheiden, ob er eine Leistung in Anspruch nimmt, muss feststehen, dass die Mitglieder eines abgrenzbaren Personenkreises von der angebotenen Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen. Daher ist es ausgeschlossen, Vorzugslasten bereits für die Bereitstellung kultureller, sozialer oder sportlicher Einrichtungen (z.B. Theater, Kindertagesstätten) oder des öffentlichen Personennahverkehrs zu erheben, für deren weitestgehende Inanspruchnahme durch alle angesprochenen Personen sich keine tragfähige tatsächliche Grundlage findet.

30

Demgegenüber stellt die Rundfunkempfangsmöglichkeit einen Vorteil dar, der Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden kann, weil nahezu alle von dieser Möglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machen. Diese Annahme ist aufgrund des tatsächlichen Befunds berechtigt, dass Wohnungen weitestgehend mit Empfangsgeräten ausgestattet sind. Nach dem Jahrbuch des Statistischen Bundesamts für 2012 liegt der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 96,2 %. Darüber hinaus verfügen 81 % der privaten Haushalte über einen stationären oder mobilen Personalcomputer, 77 % über Internetzugang und 72 % über einen Zugang zu einer Breitband-Internetverbindung (S. 174 und 204). Nach den Angaben in Media Perspektiven 1/2011 liegt die Ausstattung der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 97 %, mit einem Personalcomputer bei 77 % (S. 2 f.). Diese statistischen Erhebungen können auch ohne entsprechende Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs berücksichtigt werden, weil es sich um allgemeinkundige und damit offenkundige Tatsachen im Sinne von § 173 VwGO, § 291 ZPO handelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 <153> und vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 41).

31

Die statistischen Daten belegen die Behauptungen nicht, in Millionen privater Haushalte werde bewusst auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs verzichtet. Vielmehr lassen sie den Schluss zu, dass nahezu jeder beitragspflichtige Inhaber einer Wohnung dort Zugang zu einem Rundfunkempfangsgerät hat. Der Verbreitungsgrad neuartiger Empfangsgeräte lässt darauf schließen, dass die meisten der Bewohner der 3,8 % bzw. 3 % der Wohnungen ohne Fernsehgerät Zugang zu einem anderen für den Rundfunkempfang geeigneten Gerät haben. Es war bereits für die Rundfunkgebühr allgemein anerkannt, dass das Bereithalten eines empfangsbereiten Geräts darauf schließen lässt, dass es auch für den Programmempfang genutzt wird.

32

6. Die frühere Rundfunkgebühr, an deren Stelle seit 2013 der Rundfunkbeitrag getreten ist, knüpfte die Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines empfangsbereiten Rundfunkempfangsgeräts (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - RGebStV - in der Fassung des durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland und zu dem Vertrag zum Europäischen Fernsehkulturkanal vom 19. November 1991 veröffentlichten Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991). Die Rundfunkgebühr setzte sich aus der Grundgebühr, die für das Bereithalten eines Hörfunkgeräts, und der Fernsehgebühr, die für das Bereithalten eines Fernsehgeräts anfiel, zusammen (§ 2 Abs. 2 RGebStV). Es war allgemein anerkannt, dass das Erhebungsmerkmal des Gerätebesitzes grundsätzlich geeignet war, um den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit zu erfassen und individuell zuzuordnen.

33

Das Merkmal des Bereithaltens eines Empfangsgeräts weist eine größere Nähe zu dem erfassten Vorteil als das Merkmal des Innehabens einer Wohnung auf. Dennoch hält sich die Entscheidung der Landesgesetzgeber, die gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht zu ersetzen, innerhalb des ihnen verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraums. Die tatsächliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs setzt zwar selbstverständlich ein entsprechendes Empfangsgerät voraus. Das Innehaben einer Wohnung allein reicht nicht aus, Rundfunkprogramme zu empfangen. Der Gesetzgeber hat das Merkmal "Wohnung" gewählt, weil mit ihm der Inhaber der Wohnung als der Beitragsschuldner unschwer festgestellt werden kann. Dahinter steht aber die Vorstellung, dass der Inhaber einer Wohnung zugleich Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten ist. Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangs-, insbesondere Fernsehgeräten lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt, dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält. Der Wechsel von dem Anknüpfungsmerkmal "Gerätebesitz" zum Anknüpfungsmerkmal "Wohnung" war sachlich gerechtfertigt, weil die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts eine zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ermöglichte. Dadurch war jedenfalls ernstlich zweifelhaft geworden, ob die Rundfunkgebührenpflicht noch mit dem Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt dieses Gebot für die Erhebung von Steuern gesetzliche Erhebungstatbestände und deren Anwendung, die eine strukturell gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen sicherstellen. Das durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebene Ziel des gleichen Belastungserfolgs wird dauerhaft verfehlt, wenn die Steuer nur von denjenigen Steuerpflichtigen erhoben wird, die die hierfür erforderlichen Angaben freiwillig machen. Die Steuerpflicht darf faktisch nicht von der Bereitschaft abhängen, sie zu erfüllen. Dies ist der Fall, wenn sich die Steuerpflichtigen der Zahlung ohne Entdeckungsrisiko entziehen können (vgl. BVerfG, Urteile vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <271 ff.> und vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <112 ff.>). Diese Rechtsgrundsätze gelten auch für die Erhebung von Vorzugslasten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 52). Hier führt ein strukturelles Erhebungsdefizit der beschriebenen Art dazu, dass die Finanzierungskosten, die durch die Vorzugslast gedeckt werden sollen, nur auf einen Teil der Abgabenpflichtigen, nämlich die freiwilligen Zahler, umgelegt werden. Diese werden wegen des Ausfalls der Zahlungsunwilligen mit einem nicht vorteilsgerechten, weil rechtswidrig überhöhten Abgabensatz belastet.

34

Die gleichmäßige Erhebung der Rundfunkgebühr litt daran, dass der Gebührentatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts gegen den Willen des Gerätebesitzers nicht verlässlich festgestellt werden konnte. Die Gebührenzahlung ließ sich dadurch vermeiden, dass ein Gerät nicht angezeigt wurde. Dies stellte zwar eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV). Das Risiko, belangt zu werden, war aber gering, weil die Rundfunkanstalten keine hinreichende Aufklärungsmöglichkeit besaßen. Eine unangekündigte Nachschau in der Wohnung gegen den Willen des Inhabers war mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht möglich. Auch wäre die Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs in die durch Art. 13 GG geschützte private Lebenssphäre der Wohnung fraglich gewesen. Bei mehreren Wohnungsinhabern bestand die Schwierigkeit, ein Gerät einer bestimmten Person zuzuordnen. Entscheidend kam hinzu, dass es unüberwindbare Schwierigkeiten bereitete, den Besitz multifunktionaler Empfangsgeräte (Personalcomputer, Smartphone u.a.) festzustellen. Derartige Geräte können in der Kleidung oder einer Tasche mitgeführt werden. Ihre Verbreitung hatte zur Folge, dass die Bereitschaft, ein Gerät anzumelden, weiter abnahm (vgl. LT-Drs. BW 15/197 S. 34; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 12 ff. und 48 ff.; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, RBStV, Vorbemerkung Rn. 2 ff.).

35

7. Die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV hat zwangsläufig zur Folge, dass auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig sind, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hierfür nicht vor; der Verzicht erfüllt nicht den Befreiungstatbestand des unzumutbaren Härtefalles im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (vgl. unter 1.). Diese Ungleichbehandlung stellt keine gleichheitswidrige Benachteiligung dar, weil sie sachlich gerechtfertigt ist.

36

Dem Gesetzgeber ist ein weitreichender Gestaltungsspielraum für Entscheidungen darüber eröffnet, welche Sachverhalte er abgabenrechtlich unterschiedlich oder trotz vorhandener Unterschiede gleich behandelt. Er ist auch berechtigt, aus sachlichen Gründen von übermäßigen Differenzierungen abzusehen (Typisierungsbefugnis). Eine Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte muss sich realitätsgerecht an der allgemeinen Fallgestaltung orientieren. Je größer der zahlenmäßige Anteil einer atypischen Sachverhaltskonstellation ist und je stärker die Abweichungen ins Gewicht fallen, desto mehr spricht für ihre Berücksichtigung bei der Abgabenerhebung. Dagegen sprechende Gründe können sich insbesondere aus der Schwierigkeit der praktischen Erfassung ergeben. Der Gesetzgeber darf das Erhebungsverfahren auf Kosten der Einzelfallgerechtigkeit vereinfachen, um einen unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand zu vermeiden. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der damit notgedrungen verbundenen Ungleichheit stehen müssen (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 50).

37

Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden. Wie soeben unter 6. dargelegt, war die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht sachgerecht, wenn nicht geboten, um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten. Dieses Ziel der Landesgesetzgeber könnte nicht erreicht werden, wenn Wohnungsinhaber aufgrund der Behauptung, nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit zu verfügen, von der Beitragspflicht befreit werden müssten, sofern der Rundfunkanstalt der Nachweis des Gerätebesitzes nicht gelingt. Dies würde in der Sache eine Rückkehr zur gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht bedeuten, die die Landesgesetzgeber wegen des drohenden strukturellen Erhebungsdefizits aufgeben durften.

38

Eine Beitragsbefreiung, die den Wohnungsinhabern die Beweislast für das Fehlen einer Rundfunkempfangsmöglichkeit auferlegt, ist nicht sinnvoll, weil dieser Nachweis nicht erbracht werden kann. Es lässt sich nicht verlässlich feststellen, ob eine entsprechende Angabe glaubhaft ist. Persönliche Erklärungen bis hin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung stellen stets nur Momentaufnahmen dar, die keinen hinreichend sicheren Schluss auf das künftige Verhalten zulassen. Unangekündigte Nachschauen in der Wohnung stellen einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte private Lebenssphäre dar und sind mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Darüber hinaus können Empfangsgeräte nicht entdeckt werden, wenn sie in Kleidung oder Taschen mitgeführt werden. Das Fehlen eines sichtbaren Empfangsgeräts in der Wohnung schließt nicht aus, dass ein empfangstaugliches multifunktionales Gerät zur Verfügung steht (vgl. VerfGH München, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - NJW 2014, 3215 Rn. 112).

39

Darüber hinaus handelt es sich bei den bewussten "Rundfunkverweigerern" nach den statistisch belegten, allgemeinkundigen Tatsachen um eine Gruppe, die im Verhältnis zu der Gesamtheit der Wohnungsinhaber sehr klein sein muss. Nach dem statistischen Befund verfügen 3 % bzw. 3,8 % der privaten Haushalte nicht über ein Fernsehgerät. Angesichts des statistisch festgestellten Verbreitungsgrades multifunktionaler Empfangsgeräte ist anzunehmen, dass auch die Inhaber dieser Wohnungen weitestgehend Rundfunkprogramme empfangen können (vgl. unter 5.).

40

8. Vorzugslasten dürfen nur zur Finanzierung derjenigen Kosten erhoben werden, die einen sachlichen Zusammenhang mit der Gewährung des ausgleichspflichtigen Vorteils aufweisen. Die Einbeziehung anderer Kosten ist nicht durch den die Abgabenerhebung rechtfertigenden Zweck des Vorteilsausgleichs gerechtfertigt; sie verstößt gegen das Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. unter 5.). Daher dürfen durch den Rundfunkbeitrag nur solche Kosten auf die Abgabenpflichtigen umgelegt werden, die einen Zusammenhang mit der Erfüllung des Rundfunkauftrags, d.h. mit der Herstellung und Verbreitung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme aufweisen (§ 1 RBStV, § 12 Abs. 1 RStV). Dies sind diejenigen Mittel, die die KEF ihrem Beitragsvorschlag zugrunde legt, d.h. für erforderlich hält, um die funktionsgerechte Finanzausstattung der Rundfunkanstalten sicherzustellen. Der KEF obliegt die Prüfung, ob und inwieweit sich die den Finanzbedarf auslösenden Programmentscheidungen im Rahmen des Rundfunkauftrags halten und die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden (vgl. unter 4.).

41

Im Zusammenhang mit dem Rundfunkauftrag stehen auch die Kosten für Maßnahmen, die der Erprobung neuartiger Übertragungstechniken und Programmformen dienen (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <106>). Dementsprechend kann das Beitragsaufkommen für die Förderung der Versorgungsinfrastruktur und von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden (§ 1 RBStV, § 40 Abs. 1 Satz 2 RStV).

42

Es verstößt nicht gegen das Gebot der Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass die beitragsfähigen Mittel zur funktionsnotwendigen Finanzausstattung der Rundfunkanstalten ohne Abzug eines aus den Landeshaushalten zu finanzierenden Eigenbehalts auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden. Ein derartiger Abzug ist erforderlich, wenn ein Leistungsangebot der öffentlichen Hand in nennenswertem Umfang auch von Personen genutzt wird, denen kein individueller Vorteil zugeordnet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194 <205 ff.> und vom 24. Juni 2015 - 9 C 23.14 - NVwZ-RR 2016, 68 Rn. 23). Demgegenüber besteht die Rundfunkempfangsmöglichkeit für den größten Teil der Bevölkerung; ansonsten wäre die Erhebung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast nicht möglich (vgl. unter 5.). Hinzu kommt, dass die Landesgesetzgeber eine Finanzierung des funktionsnotwendigen Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus den Landeshaushalten zur Sicherung der Programmfreiheit ausschließen durften (vgl. unter 4.). Aus diesem Grund müssen auch die Einnahmeausfälle, die durch Beitragsbefreiungen und -ermäßigungen aus sozialen Gründen nach § 4 Abs. 1, 2 und 6 Satz 2 RBStV entstehen, nicht aus Gründen der Belastungsgleichheit durch Haushaltsmittel gedeckt werden.

43

Schließlich hat der Senat bereits entschieden, dass auch die Finanzierung der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit der Landesmedienanstalten gegenüber privaten Rundfunkveranstaltern, für die nach § 1 RBStV, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RStV, § 10 Abs. 1 RFinStV 1,8989 % des Beitragsaufkommens vorgesehen sind, von dem Finanzierungszweck der Rundfunkgebühr gedeckt wird (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 - BVerwGE 108, 108 <117 ff.>). Dies gilt gleichermaßen für den Rundfunkbeitrag. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, dass die Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit den Landesmedienanstalten als staatsfern und pluralistisch organisierten Stellen zu übertragen ist, um die verfassungsrechtlich gebotene Einhaltung der wesentlichen Voraussetzungen der Meinungsvielfalt im Bereich des privaten Rundfunks zu gewährleisten. Deren Aufgaben rechtfertigen es, die Rundfunkteilnehmer mit den Kosten zu belasten. Die Finanzierung durch staatliche Zuschüsse oder durch die beaufsichtigten privaten Rundfunkveranstalter würde Möglichkeiten der Einflussnahme eröffnen, die die Meinungsvielfalt tendenziell gefährden (BVerfG, Urteil vom 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 - BVerfGE 73, 118 <158 ff.>; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 - BVerwGE 108, 108 <120>).

44

9. Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung hat einen Verteilungsmaßstab zur Folge, der als noch vorteilsgerecht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Wie unter 1. dargelegt, stellt der Wohnungsbezug Personen, die eine Wohnung zusammen mit anderen dem Grunde nach Beitragspflichtigen innehaben, besser als alleinwohnende Personen. Da mehrere Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften, können sie die Beitragszahlungen nach ihren Vorstellungen unter sich aufteilen. Übernimmt einer von ihnen die Zahlungen in voller Höhe, haben die anderen den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit unentgeltlich. Es gilt die Faustregel, dass die Beitragsbelastung pro Person umso niedriger ist, je mehr beitragspflichtige Inhaber eine Wohnung hat.

45

Es ist durch den Zweck einer Vorzugslast vorgegeben, dass sich die Verteilung des zu finanzierenden Aufwands auf die Abgabenpflichtigen möglichst an dem individuellen Vorteil zu orientieren hat. Je größer der Vorteil des einzelnen, desto höher soll seine Belastung sein. Da die Vorteile, die durch eine Nutzungsmöglichkeit vermittelt werden, nicht exakt bemessen werden können, muss der Aufwand anhand eines Maßstabs verteilt werden, der Rückschlüsse auf die Häufigkeit und Intensität der tatsächlichen Nutzung zulässt. Die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers erstreckt sich auch auf den Verteilungsmaßstab. Differenzierungen können vor allem dann unterbleiben, wenn es um die Erfassung atypischer Sachverhalte geht, deren Feststellung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Ebenso ist eine Typisierung aus Gründen der Praktikabilität und zur Vermeidung von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zulässig, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 50 ff.).

46

Die Rundfunkempfangsmöglichkeit stellt einen personenbezogenen Vorteil dar (Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 9 f.). Die Größe dieses Vorteils kann nicht bestimmt werden, weil sich die hierfür maßgebenden Hör- und Sehgewohnheiten der Beitragspflichtigen, d.h. der zeitliche Umfang ihres Rundfunkempfangs, nicht feststellen lassen. Daher kommt als Alternative zu dem wohnungsbezogenen Verteilungsmaßstab lediglich ein personenbezogener Maßstab in Betracht, nach dem jeder Inhaber (Bewohner) einer Wohnung einen gleichhohen Beitrag bezahlen müsste ("Pro-Kopf-Beitrag"). Ein solcher Rundfunkbeitrag fiele niedriger aus als der wohnungsbezogene Beitrag, weil der zu deckende Finanzbedarf auf eine größere Zahl von Bemessungseinheiten (Bewohner statt Wohnungen) umgelegt würde. Diese Absenkung käme den alleinigen Inhabern einer Wohnung zugute; zusammenwohnende Beitragspflichtige würden höher belastet, weil sie den Rundfunkbeitrag nicht mehr unter sich aufteilen könnten, sondern jeder einen vollen "Pro-Kopf-Beitrag" bezahlen müsste.

47

Diese Beitragsgestaltung ist jedoch nicht derart vorzugswürdig, dass die Landesgesetzgeber aus Gründen der Belastungsgleichheit verpflichtet waren, sie anstelle des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags einzuführen. Da es nicht möglich ist, die individuellen Nutzungsgewohnheiten festzustellen, kann der Wohnungsbezug allerdings weder damit gerechtfertigt werden, dass sich die Nutzungsgewohnheiten mehrerer Inhaber einer Wohnung untereinander ausglichen noch dass der Rundfunkempfang in Haushaltsgemeinschaften häufig über Gemeinschaftsgeräte stattfinde. Hierbei handelt es sich um Annahmen, die nicht durch Tatsachen belegt werden können (vgl. aber LT-Drs. BW 15/197 S. 34; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 10 f.; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, RBStV, Vorbemerkung Rn. 22).

48

Da es unmöglich ist, die Größe des individuellen Vorteils, d.h. die Nutzungsgewohnheiten der Rundfunkteilnehmer, auch nur annähernd zu bestimmen, können bei der Festlegung des Verteilungsmaßstabs Gründe der Praktikabilität berücksichtigt werden. Aufgrund der Vielzahl der Beitragspflichtigen und der Häufigkeit der Erhebung kommt dem Interesse an einem einfach und praktikabel zu handhabenden Maßstab für die Erhebung des Rundfunkbeitrags besonderes Gewicht zu. Es handelt sich um ein monatlich wiederkehrendes Massengeschäft, das Millionen gleichgelagerter Sachverhalte betrifft, wobei die Beitragsbelastung bei genereller Betrachtungsweise verhältnismäßig niedrig ist.

49

Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an die Wohnung hat den Vorteil, dass für die Beitragserhebung nur ein Wohnungsinhaber (Bewohner) bekannt sein muss. Es wird vermieden, dass die Daten aller Inhaber ermittelt und auf dem aktuellen Stand gehalten werden müssen. Die personelle Fluktuation innerhalb einer Wohnung kann außer Betracht bleiben (LT-Drs. BW 15/197 S. 35). Dies reicht als Rechtfertigung des wohnungsbezogenen Verteilungsmaßstabs aus, weil ein personenbezogener Maßstab ("Pro-Kopf-Beitrag") einerseits einen größeren Ermittlungsaufwand notwendig macht, andererseits aber nur zu geringen Verschiebungen der individuellen Beitragsbelastungen führt. Der höheren Belastung alleinwohnender oder alleinerziehender Personen durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag steht die Entlastung von familiären Haushaltsgemeinschaften mit mehreren Erwachsenen gegenüber.

50

Die generelle Freistellung Minderjähriger und wohnungsloser Personen ist von der Typisierungsbefugnis der Landesgesetzgeber gedeckt. Es kann davon ausgegangen werden, dass der weit überwiegende Teil der Minderjährigen im Haushalt eines Erziehungsberechtigten wohnt und wohnungslose Personen regelmäßig nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügen.

51

10. Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach §§ 2 ff. RBStV verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 39 ff.). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert die Finanzierung des Rundfunkauftrags; dem dient die Rundfunkbeitragspflicht (vgl. unter 4.).

52

11. Die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV bedurfte nicht der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union. Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV darf ein Mitgliedstaat eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe nicht einführen oder umgestalten, bevor die Kommission einen das Feststellungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV abschließenden Beschluss erlassen hat. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Rundfunkgebühr hat Beihilfecharakter (Kommission, Entscheidung vom 24. April 2007 - K<2007> 1761). Eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV liegt vor, wenn die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch spätere Änderungen in ihrem Kern, d.h. hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche der Begünstigten betroffen ist (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl. 2009 C 257 S. 1 Rn. 31).

53

Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat diese maßgebenden Faktoren nicht verändert. Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Begünstigte sind nach wie vor die Rundfunkanstalten (VerfGH München, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - NJW 2014, 3215 Rn. 89 f.; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 76).

54

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.