Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 11. Juni 2012 - 15 A 17/12

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2012:0611.15A17.12.0A
published on 11.06.2012 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 11. Juni 2012 - 15 A 17/12
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Kostenausgleichsanspruch nach § 25 a Kindertagesstättengesetz Schleswig-Holstein (KiTaG) geltend.

2

Er betreibt in Eckernförde einen Kindergarten, in welchem auch Kinder unter drei Jahren aufgenommen werden. Das Ehepaar ...- mit Wohnsitz im Gebiet der Beklagten hat seinen Sohn ... mit Beginn des Jahres 2012 für die Krippe des Kindergartens des Klägers angemeldet. Dies teilten die Eltern der Beklagten mit Schreiben vom 04.07.2011 auf einem Formblatt des Klägers mit.

3

Der letzte Satz dieses Schreibens lautet:

4

„Wir bitten, dem ... Eckernförde den beantragten Zuschuss zu gewähren".

5

Mit Bescheid gegenüber dem Kläger vom 04.08.2011 lehnte das Amt Schlei-Ostsee die Zahlung eines Kostenausgleiches mit der Begründung ab, dass ein Kostenausgleich nur gezahlt werden müsse, wenn von der Wohngemeinde ein bedarfsgerechter Platz nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Ein solcher sei jedoch durch den Kindergarten in der Gemeinde Rieseby, welcher Kinder unter drei Jahren aufnehme, gegeben. Auch könne das Kind bei einer Tagesmutter untergebracht werden. Im Übrigen erkenne sie das besondere pädagogische Konzept eines Waldorf-Kindergartens bei Kindern unter drei Jahren nicht als besonderen Grund iSv § 25 a Abs. 3 KiTaG an.

6

Gegen den mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid legte der Kläger am 05.09.2011 Widerspruch ein. Auf einen vorherigen „Widerspruch" der Eltern vom 15.08.2011 teilte das Amt Schlei-Ostsee den Eltern mit, dass Rechtsmittel nur vom jeweiligen Bescheidempfänger eingelegt werden könne. Somit müsse ein Widerspruch durch die Einrichtung bzw. die Standortgemeinde erfolgen.

7

Der Kläger begründete seinen Widerspruch mit am 12.10.2011 damit, dass eine Tagesmutter, welche den Erziehungsstil und die Weltanschauung der Eltern vertrete, von der Beklagten nach konkreter Rückfrage nicht habe angeboten werden können. Die Weltanschauung der Eltern müsse auch bei Kindern unter drei Jahren berücksichtigt werden, da die ersten Lebensjahre eines Kindes für seine Entwicklung von wesentlicher Bedeutung seien. Zudem seien die Betreuerinnen in seinem Kindergarten speziell hinsichtlich der Waldorfpädagogik ausgebildet. Schulungen, die eventuelle Tagesmütter absolviert hätten, seien mit einer derartigen Qualifikation nicht zu vergleichen.

8

Den Widerspruch wies das Amt Schlei-Ostsee mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2011 zurück und führte zur Begründung aus, dass die Beklagte Plätze für Kinder unter drei Jahren im örtlichen Kindergarten bereithalte. Daneben seien auch Tagespflegepersonen vorhanden. Der Gesetzgeber unterscheide in § 24 SGB VIII bewusst nach Kindern unter und über drei Jahren. Nach §§ 22 a, 23 SGB VIII seien Kinder unter drei Jahren zu betreuen und zu fördern. Erst bei Kindern über drei Jahren finde eine pädagogische Konzeption Berücksichtigung. Betreuung und Förderung könne aber durch die Wohngemeinde sichergestellt werden. Zudem seien dem Wahl- und Wunschrecht der Eltern auch dahingehend Grenzen gesetzt, dass die Wohngemeinde nicht jedem individuellen Bedarf gerecht werden könne.

9

Der Widerspruchsbescheid endet mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, in der darauf hingewiesen wird, dass gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem hiesigen Gericht erhoben werden könne, die gegen den Amtsvorsteher des Amtes Schlei-Ostsee zu richten sei.

10

Eine derartige Klage ist innerhalb der genannten Klagfrist nicht erhoben worden.

11

Der Kläger hat vielmehr mit Schriftsatz vom 01.02.2012, eingegangen bei Gericht am 02.02.2012, die vorliegende „Leistungsklage" erhoben.

12

Er führt zur Begründung aus, dass entgegen der Auffassung der Beklagten das Wahlrecht der pädagogischen Orientierung auch für U3-Kinder gelte. Es sei weder aus §§ 22, 23 SGB VIII noch aus § 25 a Abs. 3 KiTaG zu ersehen, dass zwischen U3- und Ü3-Kindern unterschieden werde. Vielmehr seien die Förderungsgrundsätze des § 22 SGB VIII einheitlich formuliert, wonach die Kindertagespflege sowohl die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern als auch die Erziehung und Bildung der Familie unterstützen und ergänzen solle. Zudem sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Wunsch der Eltern, die Kinder nach dem Konzept der Waldorfpädagogik erziehen zu lassen, einen besonderen Grund nach § 25 a Abs. 3 KiTaG darstelle. Dies müsse auch für U3-Kinder gelten, da auch bei diesen Kindern den Eltern das Recht zustehe, die Grundrichtung der Erziehung selbst zu bestimmen. Zudem könne die Erziehung eines Kindes nicht nachgeholt werden, so dass dem Wahlrecht nur genüge getan werden könne, wenn den Eltern das Recht eingeräumt werde, die Betreuung des Kindes nach ihrer Grundausrichtung durchführen zu lassen.

13

Nach gerichtlichem Hinweis führte der Kläger zur Zulässigkeit der Klage ergänzend aus, dass nach der Rechtsprechung bei einem Kostenausgleich nach § 25 a KiTaG eine Leistungsklage geboten sei, da eine Gleichordnung der Beteiligten vorliege. Dies gelte auch deshalb, weil der Kostenausgleich selbst als Realakt vorgenommen werde. Zudem hätte über den Anspruch schon nicht mit einem Verwaltungsakt entschieden werden dürfen, da der Anspruch der Standortgemeinde zustehe und somit ein Gleichordnungsverhältnis gegeben sei. Im Übrigen sei auch für eine etwaige andere Klageart die Klagfrist nicht verstrichen, da der Antrag auf Kostenausgleich durch die Eltern des Kindes gestellt, der ablehnende Bescheid allerdings gegenüber dem Kläger erlassen worden sei. Inhaber des Anspruchs sei aber die Standortgemeinde. Sämtliche Korrespondenzen hätten allerdings ausschließlich zwischen dem Kläger und der Beklagten stattgefunden, obwohl der Antrag erst am 05.01.2012 von der Standortgemeinde an den Kläger abgetreten worden sei. Die Monatsfrist habe insoweit erst zu laufen begonnen, nachdem die Stadt Eckernförde als Inhaber des Anspruchs Kenntnis vom Widerspruchsbescheid erhalten habe. Dies sei in den ersten Januartagen 2012 der Fall gewesen.

14

Der Kläger beantragt,

15

den Beklagten zu verurteilen, ihm ab 01.01.2012 für das Kind Piet Anker, geboren am 17.11.2010, Hufeisenweg 25, 24344 Rieseby, einen Kostenausgleich gemäß § 25 a KiTaG in Höhe von monatlich 385,00 € zu zahlen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie hält die Klage für unzulässig. Über einen Ausgleichsanspruch nach § 25 a KiTaG könne auch durch Verwaltungsakt entschieden werden. Soweit der Kläger auf eine Vereinbarung mit der Standortgemeinde, der Stadt Eckernförde, vom 05.01.2012 verweise, sei dies nicht verfahrensrelevant. Es bestünden seit Jahren zwischen der Stadt Eckernförde und den Trägern von Kindertagesstätten Vereinbarungen, wonach der Kostenausgleich für die jeweilige Kindertagesstätte selbst geltend gemacht werde. Es treffe somit nicht zu, dass die Abtretung erst am 05.01.2012 erfolgt sei. Das langjährige Bestehen einer Abtretungsvereinbarung werde zusätzlich durch die ständige Praxis zwischen den Beteiligten belegt. Auf Blatt 6 der Verwaltungsakte sei im Übrigen unter dem 12.09.2011 handschriftlich eine Mitteilung der Stadt Eckernförde vermerkt, dass entsprechende Rechtsstreitigkeiten laut Vereinbarung der Waldorfeinrichtung oblägen und die Stadt (nur) unterstütze.

19

Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Insoweit verweist die Beklagte auf ihre Rechtsauffassung aus dem Verwaltungsverfahren.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (15 B 1/12) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist unzulässig.

22

Mit einer allgemeinen Leistungsklage, wie sie vorliegend erhoben worden ist, können die Sachurteilsvoraussetzungen anderer Klagearten nicht umgangen werden. Die Möglichkeit einer fristgebundenen Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO schließt für den Bereich der Hoheitsverwaltung sonstige Klagearten, insbesondere auch die allgemeinen Leistungsklage aus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 42, Rdnr. 13; speziell zum schleswig-holsteinischen KiTaG: Otto/Am Wege, KiTaG, § 25 a, Anm.21, 2.Absatz). Einem Bürger steht nur die Verpflichtungsklage zur Verfügung, wenn die Behörde über die Gewährung oder Versagung einer begehrten Leistung oder Feststellung zu Recht durch Verwaltungsakt entschieden hat (vgl. auch OVG Schleswig: Urteil vom 17.01.2001 - 2 L 102/99, zitiert nach Juris).

23

Dies ist vorliegend der Fall. Das Amt Schlei-Ostsee hat über den durch das Schreiben der Eltern auf dem Formblatt des Klägers übermittelten Antrag des Klägers auf Gewährung eines Kostenausgleichs nach § 25 a KiTaG zu Recht durch Verwaltungsakt entschieden. Nach ständiger Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass die Wohnortgemeinde ein Wahlrecht hat, ob sie hinsichtlich eines Ausgleichsanspruches durch Verwaltungsakt oder schlicht hoheitlich handelt (vgl. nur Urteil vom 15.12.1999 - 2 L 253/98, mit weiteren Hinweisen auf die vorhergehende Rechtsprechung). Dieses Wahlrecht ist nur dann nicht gegeben, wenn tatsächlich kein Subordinationsverhältnis vorliegt, was der Fall ist, wenn Anspruchsinhaberin etwa eine Gemeinde ist, die gleichzeitig Trägerin der betreffenden Einrichtung ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 22.12.1999 - 2 L 208/98).

24

An dieser Rechtsprechung, die noch zum bis 1999 gültigen § 25 a Abs. 4 KiTaG a. F. ergangen ist, wonach Anspruchsinhaber die Träger der Kindertageseinrichtungen waren, ist grundsätzlich auch unter Geltung des § 25 a KiTaG n. F., wonach nun Anspruchsinhaberin immer die Standortgemeinde ist, festzuhalten.

25

Die Tatsache, dass die Anspruchsinhaberschaft gesetzlich auf die Standortgemeinden verlagert worden ist, führt nämlich keineswegs dazu, dass sich damit alle Beteiligten immer in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüberstehen, was ein Vorgehen durch Verwaltungsakt ausschlösse. Vielmehr ist es gängige Praxis, dass die Standortgemeinden ihre Kostenausgleichsansprüche an die Einrichtungsträger, denen ja letztlich die Gesamtfinanzierungsverantwortung für ihre Einrichtungen obliegt, abtreten. Diese Praxis ist vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 21.09.2005 - 2 LB 1/05) auch ausdrücklich für zulässig erachtet worden.

26

Eine derartige Abtretung ist auch im vorliegenden Fall erfolgt, und zwar nicht erst durch die Vereinbarung vom 05.01.2012, sondern bereits im Vorwege durch die zwischen der Stadt Eckernförde und dem Kläger getroffene generelle Vereinbarung vom November 2009.

27

Darin heißt es in § 1 u. a.:

28

„Daneben macht der Schulverein der Freien Waldorfschule Eckernförde e. V. den Kostenausgleich nach § 25 a KiTaG für seine Kindertagesstätten selbst geltend. In strittigen Fällen des Kostenausgleiches leistet die Stadt Eckernförde Amtshilfe."

29

Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht lediglich um eine nicht bindende Absprache über eine pragmatische Handhabung, sondern um eine im Übrigen auch nicht formgebundene Abtretung der Kostenausgleichsansprüche aus § 25 a KiTaG nach §§ 398 ff. BGB.

30

Dass dies von den Beteiligten auch tatsächlich so gesehen und gehandhabt wird, zeigt sowohl die gängige Praxis, wonach die Stadt Eckernförde als originäre Anspruchsinhaberin im Normalfall gar nicht vom Bestehen eines solchen Anspruches erfährt (Antragstellung auf einem Formblatt des Klägers, Beanspruchung des Zuschusses für sich und nicht für die Stadt Eckernförde), als auch die Formulierung der „Amtshilfe" in der Vereinbarung vom November 2009 und deren Handhabung in der Praxis des vorliegenden Falles. Darin kommt zum Ausdruck, dass die Stadt Eckernförde dem Kläger allenfalls Hilfe leisten, nicht aber einen eigenen Anspruch geltend machen will.

31

Dementsprechend hat sich der Kläger auch im Widerspruchsverfahren rügelos auf das Vorgehen der Beklagten eingelassen. Der Widerspruch ist weder damit begründet worden, dass kein Antrag des Klägers vorliege, noch damit, dass der Kläger nicht Anspruchsinhaber sei oder der Beklagten bzw. dem Amt die Befugnis fehle, durch Verwaltungsakt zu handeln. Vielmehr ist allein auf die materiell-rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Waldorfpädagogik bei U3-Kindern eingegangen worden.

32

Mit der Abtretung ist der Kläger hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches an die Stelle der Stadt Eckernförde als bisheriger, gesetzlicher Gläubigerin getreten (§ 398 Satz 2 BGB) und macht diese Forderung zwar aus abgetretenem Recht, jedoch in eigenem Namen geltend.

33

Der Kläger als neuer Anspruchsinhaber ist jedoch eine juristische Person des Privatrechts und steht damit - anders als die Stadt Eckernförde - nicht in einem Gleichordnungs-, sondern in einem Subordinationsverhältnis zur Beklagten. Dieser steht damit - auch unter Geltung des neuen Rechts - wiederum ein Wahlrecht zu, ob sie über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch durch Verwaltungsakt entscheiden oder schlicht hoheitlich handeln will. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich bei der begehrten Geldzahlung selbst nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt handelt. Dem Beklagten war es also unbenommen, über die Vornahme dieses Realaktes vorab durch einen feststellenden Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger zu entscheiden (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 16.11.2005 - 2 LB 3/05 zur grundsätzlichen Möglichkeit, auch unter Geltung des neuen Rechts durch Verwaltungsakt vorzugehen; a. A. ohne nähere Begründung unter Berufung auf die zum alten Recht ergangene Rechtsprechung des OVG Schleswig: Otto/Am Wege, KiTaG, § 25 a, Anm.21, 1.Absatz).

34

Dies hat zur Folge, dass gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 19.12.2011 innerhalb der Klagfrist des § 74 VwGO eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel des Feststellens eines Kostenausgleichsanspruches hätte erhoben werden müssen. Da dies nicht erfolgt ist, steht gegenüber dem Kläger für diesen Fall bestandskräftig fest, dass der geltend gemachte Kostenausgleichsanspruch nicht besteht.

35

Die nach Ablauf der Klagfrist für die Verpflichtungsklage erhobene Leistungsklage ist damit unzulässig.

36

Einer Entscheidung über die materiell-rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Kostenausgleichsansprüchen nach § 25 a KiTaG bei U3-Kindern in Waldorfkindergärten bedarf es daher nicht.

37

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO als unzulässig abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 16.11.2005 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 15. Kammer - vom 12. Mai 2004 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als..
published on 21.09.2005 00:00

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Annotations

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.