Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 24. Apr. 2018 - 12 B 28/18

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2018:0424.12B28.18.00
bei uns veröffentlicht am24.04.2018

Tenor

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 9.3.2018 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.1.2018 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 9.3.2018 wird ablehnt.

2. Der Hilfsantrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung wird abgelehnt.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 8.952,42 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, der zuletzt den Dienstgrad des Obermaates innehatte, wendet sich gegen die Vollziehbarkeit seiner Entlassungsverfügung.

2

Zum 1.1.2013 trat der Antragsteller als freiwillig Wehrdienstleistender in die Bundeswehr ein. Ärztlichen Mitteilungen in der Personalakte des Antragstellers vom 19.9.2013 und 21.8.2014 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller zu diesen Zeitpunkten dienstfähig war und keine körperlichen Besonderheiten aufwies.

3

Am 19.11.2014 bestellte der Antragsteller über eine Internetplattform zehn Gramm Amphetamine. Am 1.12.2014 erfolgte die Berufung des Antragstellers in das Dienstverhältnis auf Zeit. Einer weiteren ärztlichen Mitteilung vom 6.3.2015 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller auch zu diesem Zeitpunkt dienstfähig war. Zum 1.7.2015 erfolgte die Zulassung des Antragstellers zur Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee mit dem Dienstgrad Feldwebel- bzw. Bootsmannanwärter. Gemäß der letzten Mitteilung über die Dauer des Dienstverhältnisses hätte das Dienstverhältnis des Antragstellers voraussichtlich mit Ablauf des 31.12.2020 geendet. Im Anschluss an die Laufbahnausbildung war der Antragsteller für eine Verwendung als Sanitätsfeldwebel im Sanitätsunterstützungszentrum vorgesehen gewesen.

4

Mit Strafbefehl (Az. 599 Js 46052/16) vom 9.11.2016 setzte das Amtsgericht Rendsburg aufgrund einer Straftat nach § 29 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30,00 € fest. In diesem Zusammenhang erhielt die Beklagte die Mitteilung über das anhängige Strafverfahren nach Nr. 19 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra). Mit Beschluss vom 21.2.2017 hob das Amtsgericht Rendsburg den Strafbefehl dahingehend auf, als es das Verfahren gegen Zahlung einer der ehemals festgesetzten Strafe entsprechenden Summe in Höhe von 450,00 € gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig einstellte. Das Verfahren ist mittlerweile vollständig eingestellt worden.

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Mit Schreiben vom 23.6.2017 stellte der Kommandeur des Kommandos Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung gegenüber dem Antragsteller unter Ermahnung fest, dass er mit seinem Verhalten vom 19.11.2014 ein Dienstvergehen begangenen habe (Ziff. 1), jedoch von der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens abgesehen werde. Die durch den zuständigen Wehrdisziplinaranwalt geführten Vorermittlungen seien eingestellt worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 23.6.2017 (Bl. 17 f. d.A.) Bezug genommen.

6

Mit Schreiben vom 18.10.2017 nebst Anhörungs- und Eröffnungsvermerk gemäß § 55 Abs. 6 S. 2 Soldatengesetz (SG) erhielt der Antragsteller Kenntnis von der Einleitung des ihn betreffenden Entlassungsverfahrens. Drei im Rahmen jenes Verfahrens eingeholten Stellungnahmen ehemaliger Dienstvorgesetzter des Antragstellers und der gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 6 Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) angehörten Vertrauensperson vom 25.10.2017 und 1.11.2017 ist zu entnehmen, dass diese die Entlassung des Antragstellers nicht befürworteten. Hinsichtlich des konkreten Inhalts der besagten Stellungnahmen wird auf die zu den Akten gereichten Anlagen Ast10 – Ast12 (Bl. 28-31 d.A.) Bezug genommen.

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Mit Bescheid vom 29.1.2018 erfolgte die Entlassung des Antragstellers zum 15.3.2018 unter Berufung auf § 55 Abs. 4 S. 2 Soldatengesetz (SG). In der Begründung heißt es, ein Feldwebelanwärter sei zu entlassen, wenn er sich nicht zum Feldwebel eigne. Von jedem Feldwebel werde u.a. erwartet, dass er seinen Dienst pflichtbewusst und gewissenhaft verrichte und mit Engagement, fachlichem Können und seiner persönlichen Autorität ein Vorbild für andere Soldaten sei. Der Antragsteller habe durch den Kauf von Amphetaminen nachgewiesen, dass er die charakterliche Eignung zum Feldwebel nicht besitze, was dazu führe, dass er den allgemeinen Anforderungen an einen Feldwebel nicht gerecht werden könne. Gerade im Hinblick auf eine Verwendung als Bootsmann im Sanitätsdienst wiege eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz schwer. Entlastende Tatsachen könnten auch unter Berücksichtigung der für den Antragsteller sprechenden Stellungnahmen und des Umstandes, dass der strafrechtlich relevante Vorfall im Jahr 2014 stattgefunden habe, nicht zugunsten des Antragstellers festgestellt werden. Dies insbesondere deshalb, weil der Antragsteller die Droge planvoll berechnend im Internet bestellt habe. Ein Drogenerwerb im Rahmen eines Discobesuchs mit Freunden wäre gegebenenfalls sogar als einmaliger „Ausrutscher“ bewertet worden.

8

Gegen die Entlassungsverfügung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 1.2.2018 Beschwerde ein, die er mit Schreiben vom 19.2.2018 begründete. Am 5.3.2018 beantragte der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 1.2.2018. Mit Beschwerdebescheid vom 9.3.2016 wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte es in Ergänzung des Entlassungsbescheids an, der Antragsteller eigne sich nicht zum Unteroffizier, da von einem solchen erwartet werde, dass er im und außer Dienst ein Vorbild in Haltung und Pflichterfüllung sei, sowie charakterliche Zuverlässigkeit und eine solide moralische Grundeinstellung zeige. Nur dann könne er von seinen ihm unterstellten Soldaten den Respekt und die Achtung erwarten, die im Dienstgrad eines Unteroffiziers in den Streitkräften notwendig seien. Durch den planvoll berechnenden Kauf von Drogen im Internet, von dem sie erst durch die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Kiel gemäß Nr. 19 MiStra im zeitlichen Zusammenhang mit dem Strafbefehl vom 9.11.2016 Kenntnis erlangt hätte - habe der Antragsteller insbesondere seine Grundpflichten nach §§ 7, 11 und 17 Abs. 2 SG verletzt, obgleich er am 6.1.2013 aktenkundig darüber belehrt worden sei, dass jedweder Erwerb, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln innerhalb und außerhalb des Dienstes untersagt sei und zur Entlassung führen könne. Soweit sich der Antragsteller auf negative Drogentests in der Vergangenheit berufe, sei dem entgegenzuhalten, dass deren Ergebnisse aufgrund des schnellen Abbaus von Amphetaminen im menschlichen Körper (Nachweisbarkeit im Urin bis zu vier Tage nach der Einnahme) wenig aussagekräftig seien.

9

Erschwerend komme hinzu, dass der Antragsteller seinen Kauf nur zwei Tage nach Unterzeichnen der Verpflichtungserklärung zum Soldaten auf Zeit am 17.11.2014 getätigt habe. Hier zeigten sich ein Mangel an Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Integrität.

10

Soweit der Antragsteller sich darauf berufe, dass sich sowohl der Disziplinarvorgesetzte als auch der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte gegen eine Entlassung ausgesprochen hätten, werde darauf hingewiesen, dass die die Stellungnahmen abgebenden Disziplinarvorgesetzten nicht zum Sanitätsdienst der Bundeswehr gehörten, dem der Antragsteller im Zeitpunkt der Stellungnahmen unterstellt gewesen sei.

11

Letztendlich sei die Entscheidung zur Entlassung des Antragstellers auch nicht ermessensfehlerhaft; auch eine vom Gesetzgeber intendierte Ausnahme nach § 55 Abs. 4 S. 3 SG liege nicht vor, da der Antragsteller keinen entsprechenden Dienstgrad für eine Rückführung in die Laufbahn der Mannschaft mehr führe. Eine Rückführung sei ungeachtet dessen zwar ein milderes Mittel als die angedachte Entlassung, sie sei aber nicht gleich geeignet, da das Verhalten des Antragstellers zu nachhaltigen Zweifeln an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit geführt habe, die sich durch die Rückführung nicht beseitigen ließen.

12

Mit Schriftsatz vom 9.3.2018 erhob der Antragsteller Klage gegen den in Rede stehenden Entlassungsbescheid vom 29.1.2018 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 9.3.2018.

13

Mit Schriftsatz vom selben Tag hat der Antragsteller das Gericht um Eilrechtsschutz ersucht. Zur Begründung trägt er vor, dass die Voraussetzungen für eine Entlassung gemäß § 55 Abs. 4 SG nicht vorlägen. Die Antragsgegnerin habe bisher nicht die Ernstlichkeit der Gefährdung von Ordnung und Ansehen der Bundeswehr dargetan und habe ihn in Kenntnis des strafrechtlich relevanten Vorfalls zum 1.7.2015 zur Unteroffizierslaufbahn zugelassen. Ihm sei über die gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses von sämtlichen Dienstvorgesetzten bestätigt worden, dass für die behaupteten charakterlichen Defizite im aktiven Dienstverhältnis keine Anhaltspunkte bestanden hätten. Es sei zu erwarten, dass er seine Ausbildung erfolgreich absolvieren werde. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Entlassungsverfügung lediglich auf einen einmaligen außerdienstlichen Vorfall aus dem Jahr 2014 abstelle; abgesehen von dem Kauf von Amphetaminen habe die Antragsgegnerin nicht dargelegt, woraus sie seine Nichteignung des Antragstellers für die Zukunft entnehme. Die Entlassungsverfügung setze sich nicht ansatzweise mit den Stellungnahmen der Vorgesetzten auseinander, obgleich diese ausdrücklich eine Entlassung abgelehnt hätte.

14

Bei den im Rahmen der Sammelbelehrung in Aussicht gestellten dienstrechtlichen Folgen eines etwaigen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Regelung des § 55 SG handele es sich um eine Ermessensentscheidung, weshalb nicht außen vor bleiben könne, wie er, der Antragsteller, sich nach dem Vorfall im Jahr 2014 bis zur Entscheidung dienstlich verhalten habe. Insbesondere ließen die ärztlichen Mitteilungen vom 19.9.2013, 21.8.2014 und 6.3.2015 darauf schließen, dass er nicht regelmäßig Drogen konsumiere.

15

Zu berücksichtigen sei ferner, dass er auf den abschließenden Charakter der Disziplinarverfügung vom 23.6.2017 habe vertrauen dürfen. Es sei seinerzeit zum Ausdruck gebracht worden, dass der Vorfall abschließend geahndet worden sei, sodass er nicht mit weiteren Maßnahmen, insbesondere einer Entlassung einschließlich deren finanziell nachteiligen Folgen habe rechnen müssen. Da ausweislich des Beschwerdebescheids vom 9.3.2018 spätestens ab dem 7.11.2016 Kenntnis von dem Tatvorwurf nach § 29 BtMG bestanden habe, sei die Entlassungsverfügung vom 29.1.2018, ihm zugegangen am 1.2.2018, unter Missachtung der Frist nach § 55 Abs. 6 i.V.m. § 47 Abs. 3 SG ergangen.

16

Sein Aussetzungsinteresse überwiege das Interesse der Antragsgegnerin, ihn ohne Aufschub aus dem Soldatenverhältnis zu entfernen, da eine Entlassung zur Folge hätte, dass er sich beruflich umorientieren müsse, keine Dienstbezüge mehr erhalte und gegebenenfalls die Rückforderung der im Rahmen seiner Ausbildung entstandenen Ausbildungskosten drohe.

17

Der Antragsteller beantragt,

18

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 9.3.2018 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.1.2018 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 9.3.2018 anzuordnen,

19

hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben.

20

Die Antragsgegnerin beantragt,

21

den Antrag abzuweisen.

22

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie den bisherigen Vortrag.

II.

23

Der Hauptantrag des Antragstellers, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29.1.2018 gemäß § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 23 Abs. 6 S. 2 Wehrbeschwerdeordnung (WBO) ist zulässig, aber unbegründet.

24

In materieller Hinsicht wiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Entlassungsverfügung schwerer als das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind einerseits das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers daran, vom Vollzug der Entlassungsverfügung vorerst verschont zu bleiben, und andererseits das öffentliche Interesse an deren Vollziehung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können Erkenntnisse wie Rechtmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Ergibt die rechtliche Prüfung des angefochtenen Bescheides, dass dieser offensichtlich rechtmäßig ist, führt dies regelmäßig zur Ablehnung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dies ist hier der Fall.

25

Die angefochtene Entlassungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 4 S. 2 SG. Sie ist formell ordnungsgemäß ergangen, insbesondere ist der Antragsteller gemäß § 55 Abs. 6 S.1 i.V.m. § 47 Abs. 2 SG angehört worden. Die Anhörung der Vertrauensperson gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 6 SBG erfolgte schriftlich am 1.11.2017. Entgegen der Auffassung des Antragstellers erging sie auch nicht unter Missachtung der Frist des gemäß § 55 Abs. 6 S. 1 entsprechend anwendbaren § 47 Abs. 3 SG, wonach die Entlassung in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SG innerhalb einer Frist von sechs Monaten verfügt werden muss, nachdem das Bundesministerium der Verteidigung oder die Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Entlassung übertragen worden ist, von dem Entlassungsgrund Kenntnis erhalten hat, denn ein Fall des § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder 3 liegt hier nicht vor.

26

Die Entlassungsverfügung erweist sich auch in materiell-rechtlicher Hinsicht bei summarischer Prüfung, mithin unter Berücksichtigung des unstreitigen Vortrags und präsenter Beweismittel, als rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 Abs. 4 S. 2 SG sind vorliegend erfüllt. Nach dieser Vorschrift soll u.a. ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignen wird, unbeschadet des Satzes 1, vermöge dessen ein Soldat auf Zeit in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden kann, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt, entlassen werden.

27

Daraus folgt, dass der Dienstherr ein intendiertes Ermessen hinsichtlich der Entlassung hat; von einer solchen mithin nur in atypischen Fällen abgesehen werden soll. Auf die Frage, ob vorliegend die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet worden ist, kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht an. Die positive Feststellung dieser Tatsachen wäre Voraussetzung einer – hier nicht einschlägigen - Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG. Bei der Prüfung der Frage, ob eine künftige Eignung gegeben ist, kommt der zuständigen Stelle ein Beurteilungsspielraum zu. Das Gericht muss sich infolge dessen auf die Prüfung beschränken, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei betätigen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dagegen können die fachlichen Erwägungen, die zur Feststellung der Nichteignung geführt haben, nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein (BVerwG, Beschl. v. 17.9.2013 – 1 WDS-VR 20.13, Rn. 32 m.w.N.- zitiert nach juris).

28

Hieran gemessen lässt die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Entlassung des Antragstellers keine Rechtsfehler erkennen. Dass die Antragsgegnerin erkannte, dass ihr im Hinblick auf die Entlassung des Antragstellers Ermessen zustand, ergibt sich bereits aus der Hinzuziehung der Vertrauensperson nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 SBG, denn danach soll in einem Entlassungsverfahren die Vertrauensperson nur gehört werden, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Zudem setzte sich die Antragsgegnerin im Laufe des Verwaltungsverfahrens mit den Argumenten des Antragstellers auseinander.

29

Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Entscheidung weder den Begriff der Eignung verkannt noch allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt. Sie überschreitet die Grenzen einer zulässigen Beurteilung nicht, wenn sie aus dem – unstreitigen – strafrechtlich relevanten Verhalten des Antragstellers vom 19.11.2014 auf charakterliche Mängel schließt, die die Prognose seiner Nichteignung zum Feldwebel beziehungsweise Bootsmann rechtfertigen.

30

Vielmehr durfte sie annehmen, dass ein Bootsmannanwärter, der bereits seit fast zwei Jahren im Dienste der Bundeswehr stand und weniger als zwei Wochen vor seiner Ernennung als Soldat auf Zeit auf einer Internetplattform Betäubungsmittel erwarb, den Anforderungen und der hohen Verantwortung, die ein Feldwebel in der Bundeswehr zu tragen hat, nicht gerecht werden wird. Die Begehung eines Dienstvergehens stellt ein Indiz für die charakterliche Nichteignung eines Soldaten dar. Ohne überhöhte Ansprüche an das Verhalten eines Soldaten zu stellen und den Betroffenen zu stark in seinen persönlichen Freiheiten einzuschränken, kann von demjenigen, der sich als Soldat verpflichtet, erwartet werden, dass er die ihm obliegenden dienstlichen Pflichten beachtet, zumal ihm diese bei Dienstantritt eröffnet wurden und seinen Dienstalltag prägen. Ein Dienstvergehen muss sich der Antragsteller vorliegend auch vorhalten lassen. Nach § 23 Abs. 1 SG begeht der Soldat ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt. Durch den Kauf von Amphetaminen am 19.11.2014 hat der Antragsteller zumindest gegen seine sich aus § 10 Abs. 1 SG (Vorbildfunktion des Vorsetzten) und § 11 Abs. 1 SG (Gehorsamspflicht) ergebenden Dienstpflichten verstoßen. Daran, dass die Antragstellerin von dem streitgegenständlichen Sachverhalt in nicht zu beanstandender Weise auf die Ungeeignetheit das Antragstellers zum Feldwebel schließen durfte, ändert auch der weitere Vortrag des Antragstellers nichts. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass der in Rede stehende Vorfall bereits Ende des Jahres 2014 stattfand und dass es sich nach aktuellem Kenntnisstand der Antragsgegnerin um einen einmaligen Gesetzesverstoß handelte. Es ist nicht unüblich, dass zwischen einem strafrechtlich relevanten Verhalten und einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft mehrere Jahre liegen. Dem Dienstherrn muss unabhängig von Zeitpunkt des Vorfalls die Möglichkeit erhalten bleiben, nach Kenntniserlangung den in Rede stehenden Sachverhalt zu bewerten und auf ihn zu reagieren. Soweit der Antragsteller vorträgt, es sei zwischenzeitlich nicht zu weiteren strafrechtlich relevanten Vorfällen gekommen, so führt dies nicht zu dem Ergebnis, die Antragsgegnerin hätte den Sachverhalt zwingend zugunsten des Antragstellers anders bewerten müssen. Aus den obigen Ausführungen zum zeitlichen Verzug im Rahmen eines Strafverfahrens folgt, dass nicht sicher feststeht, dass der Antragsteller seit dem 19.11.2014 nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung trat. Insoweit sind zwar auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, sodass von dem gesetzestreuen Verhalten des Antragstellers auszugehen ist. Diese Ausgangslage ist aber nicht geeignet, begründete Zweifel an der Eignung des Antragstellers gänzlich auszuräumen, da der Antragsteller durch sein Verhalten am 19.11.2014 das Vertrauen der Antragsgegnerin in seine Person nachhaltig erschüttert hat und durch bloßes gesetzestreues Verhalten über einen längeren Zeitraum ein Fehlverhalten nicht kompensiert wird. Vielmehr ist aufgrund seiner besonderen Stellung, seiner Treuepflicht gegenüber der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 7 SG und dem ihm entgegengebrachten Vertrauen von einem Soldaten zu erwarten, dass er gesetzliche Regelungen zu keinem Zeitpunkt missachtet. Indes kam es im vorliegenden Fall zur Einleitung eines Strafverfahrens, das in die Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO nach Zahlung eines nicht geringen Geldbetrags in Höhe von 450,00 € mündete.

31

Soweit der Antragsteller weiter vorträgt, die ärztlichen Untersuchungen vom 19.9.2013, 21.8.2014 und vom 6.3.2015 hätten einen Betäubungsmittelkonsum seinerseits nicht nachweisen können, ist der Einwand der Antragsgegnerin, Ergebnisse von Drogentests seien aufgrund des schnellen Abbaus von Amphetaminen im menschlichen Körper wenig aussagekräftig, plausibel und nicht in Frage zu stellen.

32

Auch die für den Antragsteller sprechenden Stellungnahmen der Vertrauensperson und seiner Disziplinarvorgesetzten vermögen nichts an der Einschätzung, die Antragsgegnerin habe ihren Beurteilungsspielraum in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeschöpft, zu ändern. Die Antragsgegnerin bewegt sich innerhalb der Grenzen ihres Beurteilungsspielraumes, wenn sie eine besondere Schwere der Dienstpflichtverletzungen darin erblickt, dass der Antragsteller als Feldwebel- und Bootmannsanwärter im Sanitätsdienst in planvoller Weise, nämlich durch Bestellung im Internet, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstieß und auch angesichts der Fürsprache zugunsten des Antragstellers eine entsprechende Gewichtung und Abwägung zu seinen Ungunsten trifft. Zum einen bringt die Tätigkeit im Sanitätsdienst es mit sich, dass der Betroffene Verantwortung für die körperliche Integrität anderer übernimmt. Dies steht aufgrund der bekanntermaßen gesundheitsschädigenden Auswirkungen des Konsums illegaler Drogen auf den menschlichen Körper im Widerspruch zu der Akzeptanz von Drogenkonsum, wie sie bereits durch den Erwerb illegaler Drogen zum Ausdruck gebracht wird. Zum anderen ist zwar sämtlichen Stellungnahmen zu entnehmen, dass eine Entlassung nicht befürwortet werde. Im Einzelfall sind diese keine Bindungswirkung entfaltenden Einschätzungen jedoch schon deshalb nicht geeignet, sich auf die Entscheidung der Antragsgegnerin auszuwirken, da sie sich – wenn überhaupt - unzureichend mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt auseinandersetzen. Die Einschätzung der Vertrauensperson des Antragstellers stützt sich vorrangig auf den Umstand, dass die Tat in Zeitpunkt der Stellungnahme mehr als drei Jahre zurückgelegen habe (zu diesem Aspekt s.o.) und der Antragsteller seine Tat bereue. Die übrigen Stellungnahmen beziehen zu dem Vorfall vom 19.11.2014 ausdrücklich nicht Position. Sämtliche Stellungnahmen begründen ihr Ergebnis vielmehr mit den guten schulischen und fachlichen Leistungen des Antragstellers sowie seinen sozialen Kompetenzen und seinem auch ansonsten wohl tadelloses Verhalten im Dienst, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit jene Einschätzungen aufgrund des Verhaltens des Antragstellers am 19.11.2014 möglicherweise zu relativieren wären.

33

Soweit der Antragsteller sich mit Blick auf den Bescheid vom 26.3.2017 betreffend die Einleitung eines Disziplinarverfahrens auf ein schutzwürdiges Vertrauen beruft, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich dieses auf ein Entlassungsverfahren auswirken soll, denn seinerzeit wurde lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsteller nicht mit disziplinarrechtlichen Maßnahmen zu rechnen habe. Nicht nachvollziehbar ist es ferner, wenn der Antragsteller vorträgt, die Antragsgegnerin habe bei seiner Zulassung zur Laufbahn der Unteroffiziere Kenntnis von dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren gehabt. Dass und wie die Antragsgegnerin bereits vor der Mitteilung gemäß Nr. 19 MiStra eine solche Kenntnis erlangen konnte, ist plausibel vorgetragen worden.

34

Die Antragsgegnerin war hier auch nicht gehalten, ihre Ermessensentscheidung mit Blick auf § 55 Abs. 4 S.3 SG zu treffen, denn nachdem der Antragsteller zuvor in der Laufbahn der Mannschaften geführt worden war, wurde er zum 1.7.2015 zum Unteroffizier mit dem Dienstgrad Bootsmannanwärter ernannt. Dies ist seitens des Antragstellers nicht in Abreden gestellt worden.

35

Der Hilfsantrag, gerichtet auf Aufhebung der Vollziehung des Bescheids vom 29.1.2018 gemäß § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO, ist vor diesem Hintergrund – unabhängig davon, dass konkrete Folgen bisher nicht dargelegt worden sind - ebenfalls unbegründet, da ein rechtlicher Grund für die Beseitigung der Folgen einer sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisenden Entlassungsverfügung nicht besteht.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

37

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2, S. 2, 3 GKG, ausgehend von einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A7; mithin ((12 x 2.984,14 €) / 2) / 2 = 8.952,42 €.


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Soldatengesetz - SG | § 7 Grundpflicht des Soldaten


Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

Soldatengesetz - SG | § 23 Dienstvergehen


(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt. (2) Es gilt als Dienstvergehen, 1. wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot

Soldatengesetz - SG | § 11 Gehorsam


(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der

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Soldatengesetz - SG | § 47 Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der Entlassung


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Referenzen

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre.

(2) Der Berufssoldat ist vor der Entscheidung über seine Entlassung zu hören.

(3) Die Entlassung muss in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 innerhalb einer Frist von sechs Monaten verfügt werden, nachdem das Bundesministerium der Verteidigung oder die Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Entlassung übertragen worden ist, von dem Entlassungsgrund Kenntnis erhalten hat.

(4) Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bei Dienstunfähigkeit wenigstens drei Monate vor dem Entlassungstag und in den Fällen des § 46 Abs. 8 wenigstens sechs Wochen vor dem Entlassungstag zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.

(2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.

(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.

(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.

(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(7) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre.

(2) Der Berufssoldat ist vor der Entscheidung über seine Entlassung zu hören.

(3) Die Entlassung muss in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 innerhalb einer Frist von sechs Monaten verfügt werden, nachdem das Bundesministerium der Verteidigung oder die Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Entlassung übertragen worden ist, von dem Entlassungsgrund Kenntnis erhalten hat.

(4) Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bei Dienstunfähigkeit wenigstens drei Monate vor dem Entlassungstag und in den Fällen des § 46 Abs. 8 wenigstens sechs Wochen vor dem Entlassungstag zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden.

(1) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte soll die Vertrauensperson bei folgenden Maßnahmen oder deren Ablehnung anhören, es sei denn, dass die oder der Betroffene die Anhörung ausdrücklich ablehnt:

1.
Versetzungen mit Ausnahme der Versetzung im Anschluss an die Grundausbildung und im Rahmen festgelegter Ausbildungsgänge,
2.
Kommandierungen mit einer Dauer von mehr als drei Monaten, ausgenommen Lehrgänge,
3.
Status- oder Laufbahnwechsel,
4.
Wechsel auf einen anderen Dienstposten,
5.
Maßnahmen, die ohne qualifizierten Abschluss der Erweiterung der persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen,
6.
vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern ein Ermessensspielraum besteht, und
7.
Verbleiben im Dienst über die besonderen Altersgrenzen des § 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes hinaus.

(2) Die Vertrauensperson wird von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten, außer im Falle der ausdrücklichen Ablehnung der oder des Betroffenen, angehört bei der Genehmigung, dem Widerruf der Genehmigung oder der Ablehnung

1.
von Sonderurlaub,
2.
von Betreuungsurlaub,
3.
einer Nebentätigkeit,
4.
einer Teilzeitbeschäftigung,
5.
von ortsunabhängigem Arbeiten und
6.
von Telearbeit.

(3) Die oder der Disziplinarvorgesetzte teilt die Äußerung der Vertrauensperson zu der beabsichtigten Personalmaßnahme der personalbearbeitenden Stelle mit. Das Ergebnis der Anhörung ist in die Personalentscheidung einzubeziehen.

(4) Die Vertrauensperson soll stets angehört werden bei der Auswahl von Soldatinnen und Soldaten ihres Wahlbereichs für Beförderungen, bei denen die oder der zuständige Vorgesetzte ein Auswahlermessen hat. Dies gilt nicht für Beförderungen ab der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.

(5) Über die Anhörung ist ein Protokoll anzufertigen, das zu den Akten zu nehmen ist.

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre.

(2) Der Berufssoldat ist vor der Entscheidung über seine Entlassung zu hören.

(3) Die Entlassung muss in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 innerhalb einer Frist von sechs Monaten verfügt werden, nachdem das Bundesministerium der Verteidigung oder die Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Entlassung übertragen worden ist, von dem Entlassungsgrund Kenntnis erhalten hat.

(4) Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bei Dienstunfähigkeit wenigstens drei Monate vor dem Entlassungstag und in den Fällen des § 46 Abs. 8 wenigstens sechs Wochen vor dem Entlassungstag zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte soll die Vertrauensperson bei folgenden Maßnahmen oder deren Ablehnung anhören, es sei denn, dass die oder der Betroffene die Anhörung ausdrücklich ablehnt:

1.
Versetzungen mit Ausnahme der Versetzung im Anschluss an die Grundausbildung und im Rahmen festgelegter Ausbildungsgänge,
2.
Kommandierungen mit einer Dauer von mehr als drei Monaten, ausgenommen Lehrgänge,
3.
Status- oder Laufbahnwechsel,
4.
Wechsel auf einen anderen Dienstposten,
5.
Maßnahmen, die ohne qualifizierten Abschluss der Erweiterung der persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen,
6.
vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern ein Ermessensspielraum besteht, und
7.
Verbleiben im Dienst über die besonderen Altersgrenzen des § 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes hinaus.

(2) Die Vertrauensperson wird von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten, außer im Falle der ausdrücklichen Ablehnung der oder des Betroffenen, angehört bei der Genehmigung, dem Widerruf der Genehmigung oder der Ablehnung

1.
von Sonderurlaub,
2.
von Betreuungsurlaub,
3.
einer Nebentätigkeit,
4.
einer Teilzeitbeschäftigung,
5.
von ortsunabhängigem Arbeiten und
6.
von Telearbeit.

(3) Die oder der Disziplinarvorgesetzte teilt die Äußerung der Vertrauensperson zu der beabsichtigten Personalmaßnahme der personalbearbeitenden Stelle mit. Das Ergebnis der Anhörung ist in die Personalentscheidung einzubeziehen.

(4) Die Vertrauensperson soll stets angehört werden bei der Auswahl von Soldatinnen und Soldaten ihres Wahlbereichs für Beförderungen, bei denen die oder der zuständige Vorgesetzte ein Auswahlermessen hat. Dies gilt nicht für Beförderungen ab der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.

(5) Über die Anhörung ist ein Protokoll anzufertigen, das zu den Akten zu nehmen ist.

(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.

(2) Es gilt als Dienstvergehen,

1.
wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach § 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt,
2.
wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind,
3.
wenn ein Berufssoldat nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.

(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.

(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.

(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.

(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.

(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.

(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.