Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 22. Juni 2016 - 12 B 17/16
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag des Antragstellers,
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die aufschiebende Wirkung des am 11.05.2016 eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.05.2016 wiederherzustellen,
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ist zulässig aber unbegründet.
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Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes prüft das Verwaltungsgericht im Falle eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO, ob wegen der Besonderheit des Einzelfalles ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Hat die Behörde – wie hier – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Fall bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist gemäß § 80 Abs. 3 VwGO gesondert von der Behörde zu begründen. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem oben dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Dabei sind die Folgen zu würdigen, die eintreten würden, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache dagegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen bleibt hier dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers der Erfolg versagt.
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I. Zunächst kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung - nicht schon wegen einer unzureichenden Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) in Betracht. Die Antragsgegnerin hat hinreichend deutlich gemacht, weshalb sie eine sofortige Suspendierung des Antragstellers von den Dienstgeschäften für erforderlich hält. Sie begründet das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung namentlich mit der Aufrechterhaltung des Ausbildungsbetriebs, der Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Bundespolizei, dem Ansehen des Beamtentums und dem Schutz der anderen Auszubildenden. Dass diese Gründe nicht über die Gründe der Verbotsverfügung hinausgehen, ist ausnahmsweise unschädlich. Denn die Gründe, die zu dem Erlass der Verbotsverfügung geführt haben, sind schon für sich gesehen so dringend, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht mehr weitergehend begründet werden kann. Materiellrechtlich erfordert das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 BBG zwingende - also keinen Aufschub duldende - dienstliche Gründe. Im Hinblick darauf und angesichts des Zwecks eines solchen Verbots, auf Sachverhalte zu reagieren, bei denen es undenkbar erscheint, dass der Beamte weiterhin dienstlich tätig wird, folgt die besondere Eilbedürftigkeit typischerweise bereits aus der Situation, die Anlass für das Verbot nach § 66 BBG ist. Daher tragen die Gründe der Verbotsverfügung regelmäßig zugleich das besondere öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung (Plog/Wiedow, BBG-Kommentar, 328. EL 2013, § 66 Rn. 31; vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 24.03.2010, Az. 2 L 417/10; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 09.09. 2008, Az. 12 L 942/08, und v. 25.03.2009, Az. 12 L 148/09 - alle juris).
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II.Die in der Sache vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung aus. Die angegriffene Verfügung der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2016 erweist sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig.
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1. Das Verbot findet seine rechtliche Grundlage in § 66 Satz 1 BBG. Danach kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden.
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a) Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung bestehen nicht.
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Als oberste Dienstbehörde ist die Antragsgegnerin nach §§ 2 BPolBG i.V.m. §§ 3, 66 BBG und der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 29. Februar 2008 (GMBl. 2008 Nr. 13 S. 262) zuständig für die Verbotsverfügung.
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Zwar ist der Antragsteller - soweit ersichtlich - entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG vor dem Erlass der Verfügung nicht angehört worden. Ob die Voraussetzungen für ein Absehen von der Anhörung vorlagen, weil eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erschien (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG), wofür Vieles spricht, kann auf sich beruhen. Selbst wenn man von einer erforderlichen Anhörung ausgeht, führt dies nicht zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers, weil die Anhörung gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG noch bis zum Abschluss des Klageverfahrens nachgeholt werden kann (Vgl.OVG NRW, Beschl. v. 29.10.2010, Az. 7 B 1293/10, - juris).
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Die Gleichstellungsbeauftragte der Antragsgegnerin wurde gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 BGleiG beteiligt und erhob keine auf das Gleichstellungsrecht bezogenen Einwände.
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b) In materiellrechtlicher Hinsicht ist das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ebenfalls nicht zu beanstanden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66 Satz 1 BBG liegen hier vor. Das Verbot der Ausübung des Dienstes ist gerechtfertigt, weil für diese Maßnahme zwingende dienstliche Gründe vorliegen.
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Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (Plog/Wiedow, a.a.O., § 66 Rn. 21). Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann (vgl. zur Parallelvorschrift des § 39 BeamtStG: OVG NRW, Beschl. v. 17.06.2013, Az. 6 A 2586/12, und v. 30.07.2015, Az. 6 A 1454/13, - beide juris). Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte kann auch gegen einen Beamten auf Widerruf ausgesprochen werden und sich auf die Teilnahme an der Ausbildung beziehen. Es dient gemäß § 66 Satz 1 BBG der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens eine sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen bzw. durch die Strafverfolgungsbehörden anstellen zu lassen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 17.06.2013 und v. 30.07.2015, a.a.O., - beide juris; Plog/Wiedow, a.a.O., § 66 Rn. 19). Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem disziplinargerichtlichen Verfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 BBG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes. Dies schließt nicht aus, dass zugleich ein Schuldvorwurf gegenüber dem Beamten begründet werden kann. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass insbesondere der Verdacht einer in Ausübung des Dienstes begangenen erheblichen Straftat für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausreichen kann. Zu den schwer wiegenden Nachteilen für den Dienstherrn zählen dabei auch die Belastung des Vertrauensverhältnisses, die eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beamten unzumutbar machen kann, sowie ein sich aus der vorgeworfenen Straftat ergebender Ansehensverlust des öffentlichen Dienstes. Nicht erforderlich ist eine Verdunkelungsgefahr oder eine Behinderung der Ermittlungen bei Fortsetzung der dienstlichen Tätigkeit (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 25.03.2009, Az. 12 L 148/09, - juris). Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende (Anfangs-)Verdacht einer Straftat, wie er sich etwa in der Aufnahme staatsanwaltlicher Ermittlungen gegen den Beamten manifestiert (Plog/Wiedow, a.a.O., § 66 Rn. 19). Die endgültige Aufklärung ist den in § 66 Satz 2 BBG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten. Daraus folgt, dass für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte weder eine erschöpfende Aufklärung bzw. ein "Beweis" erforderlich noch vorauszusetzen ist, dass Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bereits eingetreten sind oder das Verhalten des Beamten sich im weiteren Verlauf des Verfahrens tatsächlich als strafrechtlich relevant erweist (vgl.OVG NRW, Beschl. v. 17.06.2013, a.a.O., - juris).
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Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben liegen hier zwingende dienstliche Gründe im Sinne des § 66 Satz 1 BBG vor. Gegen den Antragsteller und dessen Studienkameraden, Herrn PKA … , ist bei der Staatsanwaltschaft B-Stadt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (Az. 121 Js 506/16) wegen des Anfangsverdachts des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und der Volksverhetzung (§§ 86 a, 130 StGB) anhängig.
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Ausweislich der beigezogenen, staatsanwaltlichen Ermittlungsakten werden dem Antragsteller sowie Herrn PKA … u.a. vorgeworfen, mehrfach durch rassistische und rechtsradikale Äußerungen im Rahmen der Unterrichtskurse wie auch bei anderen Gelegenheiten aufgefallen zu sein.
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Im Einzelnen wird ihm auf Grundlage der polizeilichen Vernehmungen mehrerer Mitstudierenden u.a. Folgendes zu Last gelegt:
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Im Unterricht sei ein Film über das „Milgram-Experiment“ gezeigt worden, wobei sich der Antragsteller lautstark lachend über die Bestrafung der Teilnehmer des Experiments gefreut habe (Aussage des Zeugen PKA … , Bl. 48 der Beiakten).
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Im Englischunterricht habe er ausgerufen: „Das ist ein Nigger! Wir waren in der Projektwoche in der deutschen Hauptstadt Germania!“. In einer Pause soll PKA … ein Hitlerbärtchen skizziert haben und seine Mitstudierenden raten lassen. Der Antragsteller solle darauf gesagt haben: „Das ist der Führer, Gott hab ihn selig. Der hat in zwei Tagen Geburtstag“ (Aussage des Zeugen PKA … , Bl. 61 der Beiakten).
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Auf seinem Handy habe der Antragsteller mehreren Kolleginnen „SS-Frisuren“ gezeigt und diese gefragt, welche Frisur ihm wohl am besten stehen würde. Im Zuge dessen habe er geäußert, er wolle aussehen, wie ein SS-Soldat und sei stolz darauf (Aussagen der Zeuginnen PKA‘in … , PKA’in … und PKA’in … , Bl. 36, 51 und 55 der Beiakten).
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Schon während seiner Ausbildungszeit in … habe sich der Antragsteller zusammen mit Herrn PKA … wiederholt zur Behandlung von Gefangenen im Konzentrationslager in Dachau geäußert. Hierbei habe er den Begriff „Judenschweine“ verwendet und sich über den damaligen Umgang mit den Gefangenen „freudig gezeigt“ (Aussage des Zeugen PKA … , Bl. 46 der Beiakten). Er habe geäußert, dass die Behandlung von KZ-Gefangenen überzeugend gewesen sei und dass man heute mit Flüchtlingen und Ausländern auch derart umgehen müsse. Er habe gesagt, dass es damals eine „bessere Zeit“ gewesen sei. Ferner soll der Antragsteller noch während der ersten Ausbildungsmonate im Jahr 2015 gesagt haben: „Wohl ist, was dem deutschen Volke dient!“. In der dienstlichen Unterkunft der Bundespolizeiakademie in … solle er angetrunken über den Flur gelaufen sein und gerufen haben „Zicke, Zacke, Heu, Heu, Heu“ und danach „Sieg Heil“ (Aussage der Zeugin PKA’in … , Bl. 55 der Beiakten).
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Ausweislich des auf Antrag der Staatsanwaltschaft angeordneten Beschlusses des Amtsgerichts B-Stadt vom 26. April 2016 zur Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume, der Person sowie ggf. des Pkw besteht zudem der Anfangsverdacht, dass der Antragsteller auf seinem Mobiltelefon NS-Symbole und das NS-Regime verherrlichende Bilder gespeichert hat. Der Antragsteller soll diese Bilder über WhatsApp-Gruppen zusammen mit Herrn PKA … geteilt haben. Ausweislich der in der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte abgedruckten Bilder befinden sich auf dem Mobiltelefon des Antragstellers Bilder von Soldaten, teilweise mit erkennbaren SS-Runen (Bl. 136 der Beiakten) sowie Hakenkreuze (Bl. 140 bis 143 der Beiakten).
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Sollten sich diese Vorwürfe bestätigen, besteht nicht nur die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Antragsteller des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und der Volksverhetzung gemäß der §§ 86a, 130 StGB strafbar gemacht hat, sondern - und darauf kommt es im hiesigen Verfahren maßgeblich an - auch gegen die ihm obliegende Verfassungstreuepflicht verstoßen hat. Diese Verfassungstreuepflicht ist ein Ausschnitt aus der allgemeinen beamtenrechtlichen Treuepflicht. Sie stellt eine Grundpflicht dar und erfasst das Gesamtverhalten eines Beamten. Die relevante Verfassungstreuepflicht folgt daraus, dass ein Beamter als Organ einer demokratischen Staatsordnung die Pflicht zum verfassungstreuen Verhalten besitzt, der Beamte muss die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland aktiv verteidigen. Die streitgegenständlichen, vorbezeichneten Äußerungen weisen mitunter unmittelbaren Bezug zur menschenverachtenden, nationalsozialistischen Ideologie auf und stehen dem Wertesystem des Grundgesetzes entgegen. Auch wenn der Nachweis über Ort, Zeit und Datum einzelner Äußerungen sich nach jetzigem Ermittlungsstand (noch) nicht genau bestimmen lässt, bestehen hinreichende Anhaltspunkte für eine Straftat von so schwerwiegender Art, dass bereits vor abschließender Prüfung die Verhinderung weiterer Dienstausübung zwingend notwendig erscheint. Es würde sich nicht um eine einmalige „flapsige“ Bemerkung, zu der sich der Antragsteller etwa unter nicht unerheblichen Alkoholeinfluss hätte hinreißen lassen, handeln, sondern um vielfältige und häufige Äußerungen über einen längeren Zeitraum, die auf eine rechtsextreme, zumindest aber latent rassistische Gesinnung schließen lassen. Die Allgemeinheit in Deutschland, zu der auch ausländische Mitmenschen sowie deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund gehören, besitzen ein Anrecht darauf, sich auf eine generelle Unvoreingenommenheit einer Polizeibehörde und deren Beamten verlassen zu können. Die streitgegenständlichen Vorwürfe stünden im Falle ihrer Bestätigung diesem Recht der Allgemeinheit entgegen. Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass auch im Interesse des Ansehens der Bundespolizei die weitere Dienstausübung des Antragstellers nicht verantwortet werden kann, da nicht nur der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde, sondern auch andere gewichtige dienstliche Nachteile zu besorgen wären. Der Verbleib des Antragstellers im Ausbildungsbetrieb bis zum Abschluss eines einzuleitenden Entlassungsverfahrens könnte dem Eindruck Vorschub leisten, die Bundespolizei dulde in ihren Reihen rechtsextremistische oder jedenfalls menschenverachtende Äußerungen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bei seiner fachpraktischen Ausbildung in Uniform in der Öffentlichkeit tätig werden müsste. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass die strafrechtlichen dienstrechtlichen Ermittlungen erschwert werden können. Schließlich dient das Verbot der Führung von Dienstgeschäften auch dem Schutz der Mitstudierenden, die in dem laufenden Verfahren gegen den Antragsteller als Zeugen ausgesagt und u.a. gegenüber dem Studienbegleiter angegeben haben, Angst vor dem Antragsteller und Herrn PKA … zu haben.
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Bei dieser Sachlage ist der Antragsgegnerin eine weitere dienstliche Zusammenarbeit mit dem Antragsteller bis zur Klärung des bestehenden Verdachts nicht zuzumuten. Die Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sind auch im Sinne des § 66 Satz 1 BBG zwingend; insbesondere ist eine mildere, aber zur Erreichung des Zwecks in gleicher Weise geeignete Maßnahme nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, er hätte zumindest zur Fortsetzung seines Studiums noch an der Modulprüfung Ende Juni 2016 teilnehmen können, so stehen diesem Einwand die obigen Gründe entgegen. Eine weniger beeinträchtigende Maßnahme, wie ein Teilverbot oder eine Zuweisung zu einer anderen Lerngruppe kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Schwere der gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe und der damit korrespondierende grundlegende Vertrauensverlust in dessen Verfassungstreue, schließen eine vorläufige Fortsetzung des Studiums sowie einen weiteren Besuch der Hochschule des Bundes aus. Dass der mit dem Verbot verbundene Eingriff in das Recht des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung aus sonstigen Gründen außer Verhältnis zu dem mit ihm erstrebten Zweck, Gefahren vom Dienstbetrieb vorläufig abzuwenden, steht, ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Auch dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich hierzu nichts entnehmen.
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Das private Aufschubinteresse des Antragstellers an der Fortsetzung seines Studiums ist auch vor dem Hintergrund zu relativieren, als ein Beamter auf Widerruf gemäß § 37 Abs. 1 BBG bei Vorliegen eines sachlichen Grundes ohnehin jederzeit ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden könnte. Dies ist auch denkbar, sofern der Dienstherr Zweifel daran hat, dass der Beamte auf Widerruf nicht die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.1981, Az. 2 C 48/78 - juris).
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Als Rechtsfolge sieht § 66 Satz 1 BBG vor, dass die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden kann. Die Formulierung "kann" lässt darauf schließen, dass die Maßnahme im Ermessen der Behörde steht. Da jedoch das im Rahmen des Ermessens im Vordergrund stehende Prüfprogramm der Verhältnismäßigkeit hier bereits im Rahmen des Tatbestandsmerkmals "zwingend" umfassend zur Anwendung kommt und sonstige Umstände, die - ungeachtet der bestehenden Verhältnismäßigkeit - ein Absehen von dem Verbot oder dessen Beschränkung eventuell dennoch rechtfertigen könnten, weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, wäre jede andere Maßnahme als das Verbot, wie es hier verhängt wurde, rechtsfehlerhaft; das der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen ist insoweit auf Null reduziert (vgl. zur Ermessensreduzierung in Fällen der vorliegenden Art: OVG NRW, Beschl. v. 17.06.2013, a.a.O.; VG Ansbach, Urt. v. 19.06.2007, Az. AN 1 K 03.00900 (mit der Annahme intendierten Ermessens), - beide juris; ferner Plog/Wiedow, a.a.O., § 66 Rn. 21).
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2. Schließlich liegt die sofortige Vollziehung des Verbots der Führung von Dienstgeschäften aus den oben genannten Gründen auch im besonderen öffentlichen Interesse. Die zwingenden, dienstlichen Gründe des Verbots gebieten keinen Aufschub und rechtfertigen auch materiell die Annahme des besonderen öffentlichen Interesses.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
Auf die Polizeivollzugsbeamten finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt.
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist.
(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen darf.
(4) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Die Dienststelle beteiligt die Gleichstellungsbeauftragten frühzeitig, insbesondere bei
- 1.
personellen Angelegenheiten; dies betrifft die Vorbereitung und Entscheidung über - a)
die Vergabe von Ausbildungsplätzen, - b)
die Einstellung und die Versetzung sowie die Abordnung und Umsetzung von Beschäftigten für jeweils mehr als drei Monate, - c)
die Fortbildung und den beruflichen Aufstieg von Beschäftigten, - d)
die Abmahnung, die Einleitung und den Abschluss eines Disziplinarverfahrens einschließlich der vorläufigen Dienstenthebung, - e)
Kündigung sowie Aufhebungsvertrag, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand und vergleichbare Entscheidungen,
- 2.
organisatorischen und sozialen Angelegenheiten, - 3.
der Abfassung von Beurteilungsrichtlinien sowie bei Besprechungen, die die einheitliche Anwendung dieser Richtlinien in der Dienststelle sicherstellen sollen, - 4.
Verfahren zur Besetzung von Gremien nach Maßgabe des Bundesgremienbesetzungsgesetzes, sofern keine Organisationseinheit zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Dienststelle eingerichtet ist, sowie - 5.
der Erstellung des Gleichstellungsplans.
(2) Eine frühzeitige Beteiligung nach Absatz 1 liegt vor, wenn die Gleichstellungsbeauftragte mit Beginn des Entscheidungsprozesses auf Seiten der Dienststelle beteiligt wird und die jeweilige Entscheidung oder Maßnahme noch gestaltungsfähig ist.
(3) Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten geht einem Beteiligungsverfahren nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch voraus; das Verfahren nach § 32 Absatz 3 muss abgeschlossen sein. Erfolgt entgegen Satz 1 eine parallele Beteiligung von Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, ist die Gleichstellungsbeauftragte über die Gründe zu informieren.
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
41. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung des beklagten Landes vom 23. Februar 2012 gerichtete Klage sei unbegründet. Durch diese Verfügung hatte das beklagte Land dem Kläger die Führung der Dienstgeschäfte, mithin die Leitung der Justizvollzugsanstalt (JVA) C. , mit sofortiger Wirkung verboten. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Verbots hätten zwingende Gründe i.S.v. § 39 Satz 1 BeamtStG vorgelegen. Eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Kläger sei seinerzeit nicht mehr vertretbar gewesen. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Das Verbot sei verhältnismäßig gewesen.
7Die Einwände, die mit dem Zulassungsvorbringen gegen diese eingehend begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts erhoben werden, greifen nicht durch.
8Gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären.
9Vgl. zu § 22 SG: BVerwG, Beschlüsse vom 19. November 1998 - 1 WB 36.98 -, DVBl. 1999, 326, und vom 17. Juli 1979 - 1 WB 67.78 -, BVerwGE 63, 250.
10Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
12Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 - 1 WB 67.78 -, a.a.O.
14Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dient gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens eine sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen.
16Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen.
18Für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist daher keine erschöpfende Aufklärung erforderlich; es genügt vielmehr, wenn der zuständige Vorgesetzte auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als zwingend geboten erscheinen lassen.
19Vgl. zu § 22 SG: BVerwG, Beschlüsse vom 19. November 1998 - 1 WB 36.98 -, a.a.O.
20Dass Letzteres vorliegend der Fall war, stellt das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage.
21Der Kläger macht geltend, ein Handeln des beklagten Landes sei nicht zwingend geboten gewesen, denn - wie die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 555 vom 8. Oktober 2012 des Abgeordneten Dr. P. , LT-Drucks. 16/1430 belege - passierten „Entweichungen“ aus dem Strafvollzug regelmäßig und aus anderen Justizvollzugsanstalten seien häufiger Gefangene ausgebrochen als aus der JVA C. . Insoweit lässt der Kläger außer Acht, dass dem angefochtenen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht allein der Umstand zu Grunde liegt, dass innerhalb eines Zeitraums von fünf Wochen zunächst der Strafgefangene I. versucht hatte, aus der JVA C. auszubrechen, dann der Strafgefangene K. aus der JVA C. ausgebrochen ist und schließlich der dort untergebrachte Strafgefangene I1. geflohen ist, nachdem er in ein Krankenhaus eingeliefert worden war. Von entscheidender Bedeutung waren für das Verwaltungsgericht vielmehr die die beiden letztgenannten Vorkommnisse jeweils ermöglichenden bzw. begünstigenden Gegebenheiten sowie auch und nicht zuletzt die sich hieran anschließende - unzulängliche - Unterrichtung des Justizministeriums. Hierauf hat der Kläger nichts Durchgreifendes entgegnet.
22Ob es sich bei der JVA C. seinerzeit - so der Kläger - um eine „besonders sichere“ Anstalt gehandelt hat, ist danach nicht entscheidend. Denn maßgeblich für das Verwaltungsgericht war der Umgang des Klägers mit den Situationen vor und nach den Vorfällen. Hierzu hat in dem Bericht vom 14. Februar 2012 („Erkenntnisse der Expertengruppe ‚JVA C. ‘ zum Ausbruch des Strafgefangenen L. K. am 29.01.2012“) der Leiter der Expertengruppe (im Folgenden zitiert als EG) unter Punkt V. zusammenfassend das Folgende ausgeführt:
23„Die EG sieht auf der Basis ihrer bislang gewonnenen Eindrücke und Feststellungen dringenden Handlungsbedarf, in Bezug auf die Sicherheit und Ordnung der JVA C. einen Zustand herzustellen, welcher der Vollstreckungszuständigkeit gerecht wird (…).
24Die Regelungen zur ständigen und unmittelbaren Beaufsichtigung sowie zur Durchsuchung der Gefangenen in der JVA C. werden - gelinde ausgedrückt - nur unzureichend beachtet. Der Abschlussbericht wird hierzu sowie zu weiteren grundlegenden Sicherheitsproblematiken nähere Einzelheiten enthalten. Sehr überrascht ist die EG, mit welcher offensichtlichen Nonchalence dieses Thema quer durch alle Zuständigkeitsbereiche, auch dem Sicherheits- und Ordnungsdienst, behandelt wird. Insoweit verwundert es nicht, dass auch offenbar vielen Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes die Sensibilität für dieses Thema abhanden gekommen zu sein scheint.
25Diese Vermutung würde durchaus zu dem bislang gewonnenen Eindruck der EG, dass in der JVA C. der Aspekt der prognostizierten sozialen Sicherheit deutlich Vorrang gegenüber grundlegenden Sicherheitsstrukturen eingeräumt wird, passen (…).
26Insgesamt hat die EG allein bereits durch die Aufarbeitung des Vorkommnisses in den ersten beiden Tagen der Untersuchung den Eindruck gewonnen, dass der baulich-technische Zustand und die administrativ-organisatorische Sicherheitslage der JVA C. derart lückenhaft ist, dass sich vielfältige Einlasstore und Schleppwege für Drogen, Bargeld, Waffen und natürlich auch Handys ergeben. Auch hierzu wird die EG in ihrem Abschlussbericht Einzelheiten ausführen. Vorab sei hier aber auch beispielhaft die aus Sicherheitsgründen sehr bedenkliche Organisation der Besuche (Besuchsabwicklung) genannt (…).
27Die JVA C. beherbergt eine hohe Zahl von langstrafigen Inhaftierten mit verfestigtem kriminellen Potential, die mit ihrer Hafterfahrung genügend Kenntnisse über lokale Sicherheitslücken haben, diese verdeckt ausnutzen können und gleichwohl problemlos zu einem angepassten Vollzugsverhalten in der Lage sind (…).“
28Die mit dem Zulassungsantrag dagegen ins Feld geführten höheren „Entweichungszahlen“ anderer Justizvollzugsanstalten stellen die so beschriebenen Organisationsmängel und sonstigen Defizite nicht in Frage. Vor dem Hintergrund dessen hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf die die Strafgefangenen I. , K. und I1. betreffenden Vorkommnisse mit Recht weiter ausgeführt, in der JVA C. hätten sich innerhalb eines Zeitraums von fünf Wochen eine versuchte, aber gescheiterte sowie zwei weitere, zunächst erfolgreiche Gefangenenentweichungen ereignet. Die wegen des zweiten Vorkommnisses eingesetzte Expertengruppe sei zu der vorläufigen Einschätzung gekommen, dass in der JVA C. Defizite bestünden, die Entweichungen begünstigten und die, soweit sie organisatorischer Art bzw. im Rahmen der Personalführung beeinflussbar gewesen seien, dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzuschreiben gewesen seien.
29Neben der Sache liegt der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, weil es auch bezüglich des aus dem Krankenhaus geflohenen Strafgefangenen I1. von einer Entweichung ausgegangen sei und unter diesen Begriff nur der Ausbruch eines Gefangenen aus einer JVA falle. Das Verwaltungsgericht hat nicht angenommen, dass der Strafgefangene I1. aus der JVA C. ausgebrochen ist, sondern hat seinen Ausführungen zutreffend zu Grunde gelegt, dass er aus dem Krankenhaus geflohen ist.
30Fehl geht die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe, indem es sich die Auffassung des beklagten Landes zu eigen gemacht und unterstellt habe, dass es sich „bei den Entweichungen um“ seine - des Klägers - „‚Fehler‘ (…) gehandelt habe“, gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. Er lässt bereits unberücksichtigt, dass für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG - wie dargestellt - keine erschöpfende Aufklärung erforderlich ist und es bei dem Verbot nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten ankommt, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes. Zu Recht hat das beklagte Land seine diesbezüglich zu treffende Prognoseentscheidung u.a. auf den genannten Bericht gestützt und die seinerzeit bereits festgestellten gewichtigen Sicherheitsdefizite, soweit sie organisatorischer Art bzw. im Rahmen der Personalführung beeinflussbar gewesen sind, dem Verantwortungsbereich des Klägers zugeschrieben.
31Etwaige Umstände, die den baulichen Zustand bzw. die bauliche Unterhaltung der JVA C. betrafen, sind dem Kläger nicht angelastet worden. Verfehlt ist daher der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass der Strafgefangene K. durch ein fehlerhaft montiertes Fenster habe entweichen können und für die bauliche Unterhaltung nicht die JVA C. , sondern das Justizministerium zuständig sei.
32Der Annahme des beklagten Landes, dem Kläger seien, wie in der Verbotsverfügung im Einzelnen ausgeführt, sowohl „vollzugliche Fehler im Zusammenhang mit dem Strafgefangenen K. “ als auch „vollzugliche Fehler im Zusammenhang mit dem Strafgefangenen I1. “ unterlaufen, setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen.
33In Bezug auf den Strafgefangenen K. führt der Kläger an, die Zuweisung von Arbeit, auf die Strafgefangene Anspruch hätten, sei eine „Ermessens- und Beurteilungsentscheidung“, deren Rahmen er nicht fehlerhaft ausgefüllt habe. Insoweit lässt er außer Acht, dass das beklagte Land ihm nicht vorgehalten hat, dass dem Strafgefangenen K. Arbeit zugewiesen worden ist, sondern vielmehr, dass er in der Reinigungskolonne eingesetzt worden ist, obwohl der Gefangenenpersonalakte Hinweise darauf zu entnehmen waren, dass er in Q. noch über acht Jahre Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte und mehrere offene Verfahren anstanden, und die Beaufsichtigung der Reinigungskolonne nicht in der gebotenen Weise gewährleistet war.
34Soweit der Kläger sich diesbezüglich im Weiteren mit dem Inhalt der „Einleitungsverfügung“ bzw. der „Disziplinarverfügung“ auseinandersetzt, geht sein Vorbringen im vorliegenden Verfahren, das nicht der Ahndung disziplinaren Unrechts, sondern der Behebung unzumutbarer Missstände dient, ins Leere.
35Das beklagte Land hat in der streitgegenständlichen Verfügung ferner ausgeführt, ein vom Kläger zu verantwortender Organisationsmangel sei darin zu sehen, dass das Prüfformular für den Einsatz von Strafgefangenen in der Reinigungskolonne weder eine Beteiligung der Abteilungsleitung noch eine Beratung in der Vollzugskonferenz vorsehe. Weder der Umstand, dass, wie der Kläger geltend macht, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ein solches Vorgehen nicht vorsehen, noch sein Hinweis, er habe von seiner Organisationsgewalt Gebrauch gemacht und die Entscheidungsbefugnisse auf die Arbeitsverwaltung übertragen, sind geeignet, die Berechtigung des Vorhalts in Frage zu stellen. Den Kläger entlastet schließlich auch nicht, dass „dies“ durch seinen „Vorgänger bereits so organisiert worden“ war.
36Verfehlt ist die Rüge des Klägers, der Vorwurf in der „Einleitungsverfügung“, es habe „ständige Verstöße gegen die RISO“ gegeben, sei nicht konkret genug. Streitgegenständlich ist vorliegend allein die Verbotsverfügung vom 23. Februar 2012, in der die dem Kläger vorgehaltenen Verstöße gegen die Richtlinien für Sicherheit und Ordnung in den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (RISO) vom 5. Juni 1987 benannt und näher erläutert worden sind.
37Das beklagte Land hat in der Verbotsverfügung des Weiteren ausgeführt, auch die Entscheidung des Klägers, dass der Strafgefangene I1. weder bei der „Ausführung“ in das Krankenhaus zu fesseln noch bei einer stationären Aufnahme zu bewachen sei, sei nicht vertretbar gewesen. Diese Auffassung hat es wie folgt begründet:
38„Der Strafgefangene war nur zwei Tage vor Ihrer Entscheidung, d.h. am 15.02.2012, aus dem offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt C. -T. in die Justizvollzugsanstalt C. zurückverlegt worden, weil ihm aufgrund des Besitzes von 2 Gramm Cannabis die Eignung für den offenen Vollzug abgesprochen worden war. Er war also nach der höchst aktuellen Entscheidung der zuführenden Justizvollzugsanstalt nicht für Lockerungen geeignet. Ein Krankenhausaufenthalt ohne Bewachung ist von den Bewegungsmöglichkeiten des Gefangenen her ohne Weiteres mit einer Vollzugslockerung gleichzusetzen. Eine erneute Gewährung von Lockerungen zwei Tage nach einem Lockerungsversagen wäre unter keinem Gesichtspunkt zulässig gewesen. Dies gilt umso mehr, als der Strafgefangene aufgrund von Verletzungen, die er sich entweder selbst beigebracht haben konnte - was für die Vorbereitung einer Flucht sprechen dürfte - oder die ihm von Mitgefangenen zugefügt sein konnten - was ein erhöhtes Fluchtrisiko indiziert - im Krankenhaus vorgestellt werden sollte. Unabhängig hiervon durfte Ihre Entscheidung über einen unbewachten Aufenthalt im Krankenhaus keinesfalls ohne Vorliegen und Auswertung der Gefangenenpersonalakte erfolgen. Nach Ihrem Bericht lag Ihnen die Gefangenenpersonalakte zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor. Ihnen waren wegen dieses Versäumnisses beispielsweise die Vorstrafen des Strafgefangenen, namentlich wegen gefährlicher Körperverletzung und Vollrausches, nicht bekannt. Diese Vorstrafen lassen eine Gefährdung der Allgemeinheit bei ungerechtfertigten Vollzugslockerungen als naheliegend erscheinen. Dies untermauert die Notwendigkeit, voll-zugliche Entscheidungen nur in Kenntnis der entscheidungserheblichen, auch hier nur aus der Gefangenenpersonalakte ersichtlichen Tatsachen zu treffen.“
39Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, er habe die Entscheidung, den Strafgefangenen bei der Verbringung ins Krankenhaus nicht fesseln und dort nicht bewachen zu lassen, in Kenntnis des Inhalts seiner Gefangenenpersonalakte getroffen, setzt er sich in Widerspruch zu seinem Bericht vom 20. Februar 2012. Dort hat er ausgeführt :
40„(…) Aufgrund der Informationen anhand des vorliegenden Personal- und Vollstreckungsblattes (kurzer Strafrest, Delikt Sachbeschädigung, Rückverlegung aus dem offenen Vollzug ohne Fluchthinweis) - die Gefangenenpersonalakte lag nicht vor - habe ich entschieden, dass eine Fesselung nicht nötig und dass im Falle eines stationären Verbleibs des Gefangenen eine Bewachung nicht erforderlich ist.“
41Diese Ausführungen zeigen, dass der Kläger seine Entscheidung allein auf der Grundlage des Personal- und Vollstreckungsblattes getroffen hat. Dafür, dass er auch seinerzeit keine, jedenfalls keine hinreichende Kenntnisse vom Inhalt der Gefangenenpersonalakte hat, spricht der Umstand, dass er ausweislich seines Vorbingens im Zulassungsverfahren noch immer davon ausgeht, dass es sich bei den Vorverurteilungen des Strafgefangenen I1. um „Bagatellkriminalität“ gehandelt habe, obwohl dieser u.a. wegen Raubes, mehrfach wegen gefährlicher Körperverletzung und fahrlässigem Vollrausch und wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden war.
42Die Kläger führt weiter an, ein Verzicht auf die Bewachung des Strafgefangenen I1. sei vertretbar gewesen, weil kein Anhaltspunkt dafür vorgelegen habe, dass er wegen der Rückverlegung Fluchtabsichten gehegt habe. Auch diese Argumentation unterstreicht, dass er nicht sämtliche Aspekte, die für ein Fluchtrisiko gesprochen haben, in den Blick genommen und zudem nicht erwogen hat, welche Gesichtspunkte gegen die vom beklagten Land beanstandete erneute „Vollzugslockerung“ gesprochen haben .
43Schließlich begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das beklagte Land sich insbesondere und nicht zuletzt auch in Anbetracht der Art und Weise, wie der Kläger dem Justizministerium über die die Strafgefangenen K. und I1. betreffenden Vorkommnisse berichtet hat, sowie wegen der verspäteten Information des Justizministeriums über die erneute Ergreifung des Strafgefangenen I1. veranlasst gesehen hat, dem Kläger die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Dafür, dass das beklagte Land die Informationsdefizite zu Unrecht angeführt oder ihnen zu viel Gewicht beigemessen hat, gibt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes her.
44Zu Recht hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass in der Zeit während und nach einer Gefangenenentweichung einer unverzüglichen, umfassenden und zutreffenden Information des Justizministeriums durch die betroffene Anstalt sehr große Bedeutung zukommt. Dies folgt zum einen aus dem mit Gefangenenentweichungen regelmäßig einhergehenden besonderen öffentlichen Interesse und der Relevanz einer umfassenden und zutreffenden Information der Öffentlichkeit durch das Justizministerium für das allgemeine Sicherheitsgefühl. Zum anderen - so das Verwaltungsgericht - sei zu berücksichtigen, dass Gefangenenentweichungen häufig zu einer Befassung des Landtags (Rechtsausschuss) mit diesen Vorgängen führten. In diesen Fällen sei - wie hier - eine unverzügliche, vollständige und zutreffende Information der Abgeordneten für den zuständigen Justizminister unabdingbar. Hierzu sei dieser aber seinerseits auf Informationen durch den verantwortlichen Anstaltsleiter der betreffenden JVA angewiesen, die hierfür die uneingeschränkte Gewähr bieten müssten.
45Letzteres verkennt der Kläger, soweit er geltend macht, die die Entweichung des Strafgefangenen K. betreffenden Berichte vom 29. Januar und 2. Februar 2012 seien vom „zuständigen S+O-Inspektor“ gefertigt worden, der die Stellungnahmen der Bediensteten berücksichtigt habe, der Bericht vom 29. Januar 2012 zudem unter Beteiligung eines Mitarbeiters des Justizministeriums, dem es oblegen hätte, auf eine Berichtigung der angeblichen „Unvollständigkeiten und Falschangaben“ hinzuwirken. Der Kläger hat die Ausführungen, die in den von ihm unterzeichneten Berichten enthalten sind, selbst zu verantworten. Die etwaige Einbindung anderer Bediensteter, sei es der JVA C. , sei es des Justizministeriums, änderte nichts an seiner Pflicht, das Justizministerium umfassend und zutreffend zu informieren.
46Auch der Einwand des Klägers, er habe die Berichte nur auf der Grundlage der seinerzeit vorhandenen Erkenntnisse schreiben können, verfängt nicht. Es oblag dem Kläger, die Berichte auf der Grundlage einer sorgfältigen Ermittlung der Einzelfallumstände zu erstellen und, soweit diese noch nicht zum Abschluss gebracht werden konnte, den Adressaten der Berichte, mithin das Justizministerium, darauf hinzuweisen, dass und hinsichtlich welcher Umstände die Erkenntnisse noch unzureichend waren.
47Dafür, dass das beklagte Land dem Kläger zu Unrecht auch die Unzulänglichkeit seines Berichts vom 20. Februar 2012 betreffend die „Entweichung des Strafgefangenen K1. I1. aus dem Krankenhaus am 17.02.2012“ angelastet hat, gibt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nichts Durchgreifendes her. Die vom Justizministerium aufgeworfenen Fragen wurden zum Teil nur kurz beantwortet, obwohl ersichtlich Veranlassung zu weiteren Ausführungen bestand. Die Beantwortung der Frage, ob vor der Zusammenlegung, d.h. der gemeinschaftlichen Unterbringung mit einem weiteren Gefangenen, eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei, ließ nicht erkennen, ob im Fall des Strafgefangenen I1. eine solche Prüfung tatsächlich stattgefunden hat. Der Einwand des Klägers, er habe angesichts der Vielzahl der innerhalb einer kurzen Frist zu bearbeitenden Nachfragen nur das Wesentliche mitteilen können, überzeugt angesichts des Umfangs und des Inhalts des der JVA C. am Nachmittag des 17. Februar 2012 übersandten Fragenkataloges des Justizministeriums und der dem Kläger zur Beantwortung eingeräumten Frist von immerhin gut drei Tagen (Fristende: 21. Februar 2012, 8.00 Uhr) nicht.
48Ins Leere geht das Vorbringen des Klägers, es habe sich bei der „Entweichung“ des Strafgefangenen I1. aus dem Krankenhaus nicht um ein berichtspflichtiges Vorkommnis gehandelt. Der Vorhalt zielt nämlich darauf ab, dass dem Justizministerium nicht unverzüglich, sondern mit mehr als fünfzehn Stunden Verspätung darüber berichtet worden ist, dass der geflohene Strafgefangene am 17. Februar 2012 gegen 17.00 Uhr festgenommen und um 18.03 Uhr in die JVA C. zurückgebracht worden ist.
49Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, es stelle ungeachtet der disziplinarrechtlichen Relevanz ein schwerwiegendes Versäumnis in einer Angelegenheit von hoher sicherheits- und justizpolitischer Bedeutung dar, dass der Kläger die ihm persönlich gemeldete Nachricht von der Wiederergreifung des geflohenen Strafgefangenen I1. nicht unverzüglich, sondern erst mit einem halben Tag Verzögerung an das Justizministerium weitergeleitet habe. Es erschließe sich ohne Weiteres, dass Nachrichten von einer Entweichung oder einer Wiederergreifung eines Gefangenen derart einschneidende und öffentlichkeitsrelevante Ereignisse beträfen, dass diese unverzüglich dem Justizministerium zu melden seien. Dies gelte erst recht in einer Situation wie der seinerzeit vorliegenden, in der die Öffentlichkeit aufgrund der vorangegangenen Vorkommnisse in erhöhtem Maße sensibilisiert gewesen sei. In einer solchen Situation dürfe sich ein Anstaltsleiter als Behördenleiter nicht ohne weitere eigene Erkundigungen oder entsprechende konkrete Anweisungen darauf verlassen, dass einer seiner Mitarbeiter das Justizministerium informieren werde.
50Soweit der Kläger geltend macht, es habe nicht in seinem Einflussbereich gelegen, dass die Unterrichtung des „Inspektors vom Dienst (IvD)“, der das Justizministerium habe informieren sollen, zunächst unterbleiben sei, ist dies nicht nachvollziehbar. Der Kläger hätte den IvD selbst über die Festnahme des Strafgefangenen I1. unterrichten und ihn sodann anweisen können, das Justizministerium unverzüglich zu informieren.
51Auch der Einwand des Klägers verfängt nicht, er habe die Mitteilung von besonderen Vorkommnissen an das Justizministerium auf den IvD bzw. „die zuständige Sicherheitsinspektorin“ delegiert und habe, da diese Mitteilungen in der Vergangenheit ordnungsgemäß erfolgt seien, nicht davon ausgehen können, dass das Justizministerium über die Wiederergreifung des Strafgefangenen I1. - versehentlich - nicht informiert werde. Insoweit lässt der Kläger unberücksichtigt, dass es in Bezug auf die JVA C. , wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, innerhalb eines kurzen Zeitraums zu mehreren bedeutenden Vorfällen gekommen ist und die unverzügliche Unterrichtung des Justizministeriums über die Wiederergreifung des Gefangenen I1. nicht zuletzt angesichts der politischen und medialen Relevanz von wesentlicher Bedeutung war. Dass der Leiter der betroffenen Justizvollzugsanstalt in einer solchen Situation die unverzügliche Unterrichtung des Justizministeriums über die Wiederergreifung eines Strafgefangenen persönlich vornimmt oder sich zumindest vergewissert, dass ein beauftragter Bediensteter die unverzügliche Unterrichtung zeitnah vorgenommen hat, versteht sich von selbst. Somit entlastet den Kläger auch nicht der Umstand, dass das Justizministerium, wie der Kläger geltend macht, ohne Rückfrage bei der JVA C. zu halten, am 17. Februar 2012 gegen 19.30 Uhr eine Pressemitteilung zur Flucht des Strafgefangenen I1. herausgegeben hat, die keinen Hinweis auf dessen Wiederergreifung enthielt.
52Nach alledem ist nichts dafür ersichtlich, dass das beklagte Land seine Ermessensentscheidung, dem Kläger die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, auf sachfremde Erwägungen gestützt hat. Sein Einwand, „der ‚Wirbel in der Öffentlichkeit‘, der in einer modernen Medienlandschaft immer dann entfacht“ werde, „wenn es ansonsten nichts zu berichten“ gebe, könne „nicht die Messlatte dafür sein, ob von der Maßnahme des § 39 Beamtenstatusgesetz Gebrauch gemacht“ werde, trägt nicht. Er ignoriert die in der Verfügung vom 23. Februar 2012 aufgeführten Gründe, die, ohne dass dies - wie dargestellt - rechtlich zu beanstanden wäre, das beklagte Land zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte veranlasst haben.
53Das Zulassungsvorbringen zieht schließlich die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte verhältnismäßig gewesen sei. Insoweit, so das Verwaltungsgericht, sei zunächst in Rechnung zu stellen, dass die Maßnahme dem Schutz der Bevölkerung vor Straftätern gedient habe, die zu einem beträchtlichen Teil schwerwiegende Straftaten begangen hätten. Dieses Ziel hätte auch nicht in gleicher Weise durch eine andere, für den Kläger weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden können. Insbesondere habe nicht mehr zugewartet werden können, um, wie der Kläger geltend mache, einseitig oder gar einvernehmlich eine andere Verwendung zu ermitteln und sodann eine Abordnung oder Versetzung vorzunehmen. Eine solche Vorgehensweise wäre dem bestehenden Handlungsbedarf nicht gerecht geworden, der gerade durch die Ereignisse der letzten Tage vor dem Erlass der streitgegenständlichen Verbotsverfügung belegt werde.
54Die Annahme des Klägers, schon im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung wäre eine Abordnung und damit eine mildere Maßnahme möglich gewesen, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Die Entbindung des Klägers von seinen Dienstgeschäften duldete nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des beklagten Landes keinen Aufschub mehr. Dass es schon seinerzeit abschließend beurteilen konnte, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine Abordnung an eine andere Dienststelle gegeben sind, ist nicht erkennbar. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass sich das beklagte Land in der Folgezeit erkennbar bemüht hat, hinsichtlich der weiteren dienstlichen Verwendung möglichst zeitnah eine einvernehmliche Lösung zu schaffen. Bereits mit Wirkung vom 15. März 2012 ist der Kläger an den der Justizvollzugsanstalt E. -I2. angegliederten Kriminologischen Dienst abgeordnet worden. Zugleich hat das beklagte Land seinem Antrag, den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben, teilweise stattgegeben.
552. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn, wie hier, im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht gegeben sind.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
57Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
58Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder - 2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
- 1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder - 2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der - a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt, - b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder - c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
- 2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.
(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).
(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.
(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Sie sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen
bekannt gegeben wird.Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.