Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 25. Apr. 2018 - 12 B 16/18
Gericht
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Antragstellerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiterhin am derzeitig stattfindenden Bewerbungsverfahren für die am 01.08.2018 beginnende Ausbildung für die Laufbahngruppe 2 (gehobener Dienst) der Landespolizei Schleswig Holstein bei der Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung teilnehmen zu lassen und sie insoweit nicht wegen der im Abiturzeugnis erreichten Noten in den Fächern Geschichte und Politische Bildung am Bewerbungsverfahren auszuschließen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der – sinngemäße - Antrag der Antragstellerin,
- 2
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiterhin am derzeitig stattfindenden Bewerbungsverfahren für die am 01.08.2018 beginnende Ausbildung für die Laufbahngruppe 2 (gehobener Dienst) der Landespolizei Schleswig Holstein bei der Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung teilnehmen zu lassen und sie insoweit nicht wegen der im Abiturzeugnis erreichten Noten in den Fächern Geschichte und politische Bildung vom Bewerbungsverfahren auszuschließen
- 3
hat Erfolg.
- 4
I. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts einer Antragstellerin erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
- 5
1. Es liegt ein Anordnungsgrund vor, denn der Antragsgegner beabsichtigt, die Antragstellerin aufgrund unzureichender Leistungen in den Schulfächern Geschichte und Politische Bildung im Abiturzeugnis nicht am Bewerbungsverfahren für die Einstellungen im August 2018 teilnehmen zu lassen. Ein Abwarten in einer Hauptsache ist der Antragstellerin insoweit nicht zumutbar, denn die Entscheidung käme voraussichtlich zu spät, um die Antragstellerin noch am Bewerbungsverfahren teilnehmen zu lassen und so die von ihr angestrebte Berufsausbildung zu beginnen. Sollte die Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren rechtskräftig unterliegen, könnte hingegen die Ausbildung wieder beendet werden. Dies ist das Risiko der Antragstellerin (ebenso VG Magdeburg, Beschluss vom 29.Mai 2007 – 5 B 76/07 –, juris Rn 4).
- 6
2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Entscheidung des Antragsgegners, sie im Rahmen einer Vorauswahl bereits einzig aufgrund der Abiturleistungen in den Fächern Geschichte und Politische Bildung nicht zum Bewerbungsverfahren zuzulassen, verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten.
- 7
Nach der Rechtsprechung folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der der Bewerberin um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung – nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung – in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 – 2 C 37.04 –, Juris Rn. 18 f).
- 8
Die öffentliche Verwaltung ist dabei – im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit – zwar nicht gehindert, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu vergleichenden Bewerberinnen um ein öffentliches Amt auf Grund sachlicher Erwägungen – auch aus von den spezifischen Belangen des Landes herrührenden Gründen – einzuengen, etwa durch Festlegung eines Anforderungsprofils (Badura, in: Maunz/Dürig, GG, 81. EL September 2017, Art. 33 Rn. 27). Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerberinnen um ein öffentliches Amt berührt allerdings das Recht auf gleichen Zugang gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und kann deshalb nur auf Grund sachlicher Erwägungen erfolgen und unterliegt insoweit gerichtlicher Kontrolle (Badura, a.a.O.). Daneben gilt Art. 12 GG zwar prinzipiell nicht für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse, eine Ausnahme gilt aber dort, wo ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zugleich Berufsausbildung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG ist (Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, 81. EL September 2017, Art. 12 Rn. 207). Kriterien, die den Zugang zu einem Bewerbungsverfahren für ein öffentliches Amt als Vorstufe der möglichen Einstellung als Probebeamtin im Anwärterinverhältnis – so auch hier – betreffen, sind damit grundsätzlich als subjektive oder objektive Berufszugangsregelungen anzusehen (grundlegend BVerfG, Urteil vom 11. 6. 1958 – 1 BvR 596/56 –, = NJW 1958, 1035). Der Zugang zu Ausbildungsstätten in öffentlicher Trägerschaft, die gesetzlich vorgeschrieben nur der Vorbereitung auf Ämter im öffentlichen Dienst vorbehalten sind, wie z.B. Polizeischulen, richtet sich allerdings vorrangig nach Art. 33 Abs. 2 GG (Badura, a.a.O, Rn. 23.) und wird nur ergänzend durch Art. 12 GG geprägt. Für Berufszugangsregelungen ermöglicht Art. 33 GG also Sonderregelungen (BVerfG, a.a.O., S. 1036).
- 9
Dies entlässt den Dienstherrn aber nicht von der Pflicht, den Zugang zu öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen ebenfalls nur von zuvor formulierten und den besonderen Ansprüchen des angestrebten Amtes angemessenen Kriterien abhängig zu machen. Daran fehlt es hier. Zwar hat die Kammer keine Bedenken, den Zugang zum Bewerbungsverfahren für die Einstellung in den Dienst der Landespolizei Schleswig Holsteins aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit öffentlicher Ämter von Schulnoten abhängig zu machen, solange diese von gewisser Relevanz für die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst sind. Es überzeugt die Kammer insofern, als dass auch von Polizeivollzugsbeamtinnen, die als Teil der Exekutive erhebliche Gewalt- und Zwangsbefugnisse erhalten, staatsbürgerliches und rechtsstaatliches Grundwissen zu verlangen ist, das im Rahmen der Schulausbildung unter anderem in den Fächern Geschichte und Politische Bildung vermittelt wird (kritisch zur Bedeutung des Faches Informatik hingegen das VG Magdeburg, Beschluss vom 29.Mai 2007 – 5 B 76/07 –, juris).
- 10
Das Verlangen nach Mindestnoten begegnet aber insofern rechtlichen Bedenken, als dass der Antragsgegner bei der Anknüpfung an Abiturnoten weder auf Basis von Verwaltungsvorschriften noch formeller Gesetze tätig wurde. Die Regelung eines Eignungskriteriums durch Parlamentsgesetz oder Rechtsverordnung ist zwar nicht in jedem Fall zwingend erforderlich, weil bereits Art. 33 Abs. 2 GG und ebenso § 9 BeamtStG den Zugang zu einem öffentlichen Amt davon abhängig machen, dass eine Bewerberin die entsprechende Eignung aufweist, also ein Zugangshindernis für Bewerberinnen normiert, die den Anforderungen in körperlicher, psychischer oder charakterlicher Hinsicht nicht entsprechen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2017 – 6 A 916/16 –, juris Rn. 69). Der in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistete Leistungsgrundsatz wird demnach durch die Festlegung von Mindestnoten in relevanten Schulfächern nicht eingeschränkt, sondern konkretisiert. Die bereits verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich normierte Zugangsschranke der Eignung kann der Dienstherr also auch durch Vorgaben ausgestalten, die eine Verwaltungspraxis nach einheitlichen und gleichmäßigen Maßstäben sicherstellen. Ein Mindestmaß an formellen Vorgaben bedarf das Abstellen auf Mindestnoten für die Zulassung zu Bewerbungsverfahren dennoch, um den Eingriff in das grundsätzlich geschützte Recht auf Zugang zu Bewerbungsverfahren auf öffentliche Dienstposten zu rechtfertigen.
- 11
Daran fehlt es hier, denn weder aus § 14 LBG, noch aus der auf Basis des § 107 LBG erlassenen Polizeilaufbahnverordnung (PolLVO) noch aus der auf Basis der § 25 Abs. 2 Satz 2 LBG erlassenen Allgemeine Laufbahnverordnung (ALVO) lassen sich Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass entsprechender Kriterien ableiten, die Ausmaß und Grenzen der Anknüpfung an die Schulnoten vorsehen. Diese sind vorliegend auch nicht, wie es der Antragsgegner meint, entbehrlich, weil eine derartige Auslegung des Gesetzesvorbehalts das Parlament angesichts hochkomplexer Zusammenhänge überfordern würde. Zwar ist dem Antragsgegner darin zuzustimmen, dass nicht zu verlangen ist, dass jedwedes Einstellungskriterium abschließend festgelegt werden muss. Notwendig ist indes gerade dort, wo angesichts der Schwere des Eingriffs solcher Zugangsschranken eine parlamentarische Legitimation dieser Kriterien aus Gründen der Verhältnismäßigkeit angezeigt ist. Zwar handelt es sich bei der Anknüpfung an Schulnoten nur um subjektive Zugangsschranken (ebenso im Fall der Anknüpfung an die Mindestkörpergröße das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O., juris Rn. 61) und nicht um objektive Zugangshindernisse, sodass diesbezüglich ein anderer Anspruch an das Gewicht des mit der Zugangsbeschränkung verfolgten Ziele zu stellen ist. Daran, dass auch die Zugangsbeschränkungen aufgrund subjektiver Merkmale – hier: Schulnoten – jedenfalls mittelbar auf Entscheidungen des Gesetzgebers zurückführbar sein müssen, ändert dies jedoch nichts.
- 12
Diesem Mindestmaß an Formalisierung genügt es nach Auffassung der Kammer nicht, dass die Informationsbroschüre „Der Polizeiberuf in Schleswig Holstein“ auf Seite 13 sowie die Homepage des Landes Schleswig-Holsteins auf die Bedeutung der Leistungen in den Fächern Deutsch, Englisch, Wirtschaft/Politik und Sport hinweisen. Die dortige Informationspraxis mag zwar Anhaltspunkt für eine entsprechende Verwaltungspraxis sein, stellt aber keine hinreichend verlässliche Grundlage zur Orientierung für Bewerberinnen dar, da die entsprechenden Kriterien jederzeit erweitert oder beschränkt werden können ohne dass ersichtlich ist, auf welcher Basis und im Rahmen welcher Zuständigkeiten diese Kriterien aufgestellt werden und aufgestellt werden dürfen.
- 13
Es ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass der Erlass einer bindenden Regelung in den entsprechenden Landesverordnungen der Verwaltung die benötigte Flexibilität nehmen würde. Dies zeigt der Vergleich mit der Praxis in anderen Bundesländern sowie innerhalb der Verwaltung des Landes Schleswig-Holsteins. So hat das Land Sachsen-Anhalt mit Erlass des Ministeriums des Inneren vom 05.04.2004 eine Vorauswahl für das Eignungsauswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst anhand der Zensuren des Abiturzeugnisses geregelt (VG Magdeburg, a.a.O., Rn. 5) und auch in Schleswig-Holstein hat die Staatskanzlei Verwaltungsvorschriften nach § 127 LBG über die Qualifizierung von Beamtinnen und Beamten für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 für den Kommunal- und den Körperschaftsbereich (Amtsbl. SH 2013, 626) erlassen, in denen mit Ziffer 9 Abs. 2 die Anknüpfung an die Abschlussnote des Mastergrades für den Fall geregelt ist, dass nicht alle Kandidatinnen berücksichtigt werden können.
- 14
Ob darüber hinaus die Anknüpfung an Schulnoten des Abiturzeugnisses – wie es die Antragstellerin meint – auch Ausdruck einer verfassungsrechtlichen Abwägung zwischen den Grundrechten des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 2 GG darstellt, da Soldatinnen und Bewerberinnen mit Berufsausbildung keine Mindestnoten benötigen würden und deshalb die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen durch den Gesetzgeber selbst zu treffen wären (so vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 74, mit Blick auf die Abwägung zwischen Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 2 GG bezüglich einer Mindestkörpergröße der unterschiedlichen Geschlechter), kann dementsprechend dahinstehen, weil es darauf für den Erfolg des Antrags in dieser Sache nicht ankommt. Mit Blick darauf, dass der Antragsgegner in den schriftlichen Stellungnahmen gegenüber dem Gericht (Bl. 53 der GA) ausführlich zu einem möglichen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Maßstäbe bezüglich Bewerberinnen mit abgeschlossener Berufsausbildung und Soldatinnen der Bundeswehr Stellung genommen (wenn auch im Ergebnis eine Verletzung des Art. 3 GG verneint) hat, scheint aber auch der Antragsgegner davon auszugehen, dass die hier in Rede stehende Forderung nach Mindestnoten als Zugangsvoraussetzung zum Bewerbungsverfahren das Spannungsverhältnis zwischen Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 3 GG betrifft. Es scheint der Kammer daher naheliegend, dass eine gesetzliche Regelung zu fordern sein dürfte.
- 15
II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 3, 162 Abs. 3 VwGO.
- 16
III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
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(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
An Stelle des nach § 22 zu gewährenden Ersatzlands kann der Entschädigungsberechtigte, soweit dadurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, eine ablösbare Naturalwertrente verlangen, wenn er wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit auf die Gewährung von Ersatzland verzichtet. Bei der Bemessung der Rentenbeträge ist unter sinngemäßer Anwendung des § 16 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22) von dem Betrag auszugehen, der sich ergeben würde, wenn die Entschädigung in einer Kapitalsumme zu leisten wäre.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Durch Gesetz werden angeordnet
- 1.
die Errichtung und Aufhebung eines Verwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts, - 2.
die Verlegung eines Gerichtssitzes, - 3.
Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke, - 4.
die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte, - 4a)
die Zuweisung von Verfahren, bei denen sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 1, 2 oder 5 bestimmt, an ein anderes Verwaltungsgericht oder an mehrere Verwaltungsgerichte des Landes, - 5.
die Errichtung einzelner Kammern des Verwaltungsgerichts oder einzelner Senate des Oberverwaltungsgerichts an anderen Orten, - 6.
der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3, 4 und 4a, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.
(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruchkörper eines Gerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.