Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 18. Juni 2015 - 12 A 84/15

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2015:0618.12A84.15.0A
bei uns veröffentlicht am18.06.2015

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 15.01.2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Bescheid der Beklagten vom 29.12.2014 in der Form, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 29.01.2015 erhalten hat, wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Im Übrigen wird die Klage angewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu zwei Dritteln und die Klägerin zu einem Drittel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Geeignetheitsbescheinigung für die Aufstellung von drei Geldspielgeräten in ihrem Betrieb ... in ... .

2

Ausgangspunkt dafür ist der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c GewO vom 15.01.2009.

3

Der Klägerin ist auf Grundlage des vom 01.01.2012 bis 07.02.2013 geltenden Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels (Glücksspielgesetz) vom 20. Oktober 2011 (GVOBl. 2011, 280); aufgehoben mit Wirkung vom 08. Februar 2013 durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung glücksspielrechtlicher Gesetze vom 1. Februar 2013 (GVOBl. S. 64, 69)) eine Genehmigung zum stationären Vertrieb von Sportwetten erteilt worden. Auf dieser Grundlage betreibt die Klägerin seit dem 01.03.2012 in ihrem Betrieb eine Wettannahmestelle. Mit Wirkung vom 09.10.2013 genehmigte das Innenministerium gemäß §4 der Landesverordnung über den stationären Vertrieb von Sportwetten (Sportwettvertriebsverordnung - SVVO) vom 15.07.2013 (GVOBl. 2013, 319) i.V.m. §23 Glücksspielgesetz den Betrieb der Klägerin als Wettvertriebsstätte in der Vertriebsform des Wettlokals. Dem Veranstalter ist überdies mittlerweile eine Konzession nach dem Glückspielstaatsvertrag in Aussicht gestellt.

4

Der Antrag aus dem Jahr 2009 war mit Bescheid vom 26.09.2013 mit der Begründung abgelehnt worden, die Spielverordnung (Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), im Folgenden: SpielV) nenne unter den zulässigen Aufstellungsorten für Geldspielautomaten nicht das von der Klägerin betriebene Sportwettenbüro. Der daraufhin erhobene Widerspruch vom 29.10.2013 war nach Einholung einer Stellungnahme des Innenministeriums (Glücksspielaufsicht) vom 12.11.2013 zum Begriff des konzessionierten Buchmachers gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV mit am 19.12.2013 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 29.11.2013 zurückgewiesen worden. Der Widerspruchsbescheid hatte sich maßgeblich die Stellungnahme des Innenministeriums zu Eigen gemacht. Ein Sportwettenbüro falle danach nicht unter die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV genannten Orte, da ein Sportwettbüro kein konzessionierter Buchmacher im Sinne dieser Vorschrift sei. Der Begriff des konzessionierten Buchmachers gehe zurück auf die Definition im Rennwett- und Lotteriegesetz (RWG) vom 08.04.1922 und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen (AB RWG) vom 16.06.1922, jeweils zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29.06.2012 (BGBl. I, 1424). In § 2 Abs. 1 RWG werde der Begriff des Buchmachers definiert als jemand der gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen will. Die SpielV wolle keinen eigenen Begriff des konzessionierten Buchmachers prägen.

5

Die dagegen von der Klägerin am 20.01.2014 erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht führte zu einem Neubescheidungsurteil (Urteil des Einzelrichters der erkennenden Kammer vom 14.11.2014 - 12 A 17/14 - rechtskräftig). Danach falle der Betrieb der Klägerin nicht aus dem Regelungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV in seiner damaligen Fassung heraus. Auszugsweise heißt es in den Entscheidungsgründen:

6

„[...] 2. Die Klägerin hat allerdings einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags, da sie entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus dem Regelungsbereich von § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV herausfällt. Diese Vorschrift kann jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung nur so verstanden werden, dass sie die genehmigten Räumlichkeiten eines mit der entsprechenden Genehmigung operierenden Sportwettvermittlers erfasst.

7

Zwar spricht für die Auffassung der Beklagten das verwendete besondere Wort „Buchmacher“, welches in § 2 Abs. 1 RennwLottG als Definition für denjenigen gegeben wird, „wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will“. Tatsächlich kannte das Bundesrecht auch keinen bundesrechtlichen Tatbestand, der eine Sportwette legalisiert hätte. Vgl. dazu BVerfG, Urteil „Sportwettenmonopol“ vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276 ff., Juris- Rn. 4:

8

„Außer für Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde, die nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24. August 2002 (BGBl I S. 3412, 3420) erlaubt werden können, kennt das Bundesrecht keine weiteren Tatbestände, aufgrund derer eine die Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB ausschließende Erlaubnis erteilt werden kann.“

9

Es ist andererseits aber auch nicht ersichtlich, dass die Spielverordnung, die insgesamt eine nur eingeschränkte Verfügbarkeit von Geldspielautomaten zulässt, einen Ausschluss etwaiger vergleichbarer Genehmigungstatbestände nach Landesrecht bezweckt hätte. An die Genehmigungsmöglichkeiten, die nach dem Glücksspielgesetz bestehen, hat der Gesetzgeber ersichtlicher weder vor dessen Inkrafttreten, noch aktuell gedacht. So schlägt die 6. Verordnung zur Änderung der Spielverordnung zwar vor, den Wörtern „der konzessionierten Buchmacher“ die Wörter „nach § 2 Absatz 1 des Rennwett und Lotteriegesetzes“ nachzustellen (BR-Drucks. 437/13, Art. 1 Nr. 1). Selbst die dazu gegebene Begründung, es handele sich um eine „Klarstellung“ benennt als Klarstellungsanlass aber nur die Regelungen des Glücksspieländerungsstaatsvertrages und befasst sich (a.a.O. S. 17) mit keinem Wort mit der zumindest im glücksspielrechtlichen Fachkreisen wohl zwischenzeitlich hinlänglich bekannten schleswig-holsteinischen (Sonder-)Rechtslage.

10

Auch die weiter gegebene „materielle“ Begründung „Die Wettvermittlungsstellen dieser Konzessionsinhaber sind keine zulässigen Aufstellorte von Spielgeräten“ (a.a.O.) lässt jedenfalls bezogen auf nach schleswig-holsteinischem Landesrecht legale Angebote jeden tatsächlichen Anknüpfungspunkt vermissen, der insoweit eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die konzessionierten Buchmacher nach § 2 Abs. 1 RennwLottG rechtfertigen könnte. Die gesetzlichen Beschränkungen durch das Glücksspielgesetz und die SVVO gewährleisten in Bezug auf den Spielerschutz ein Schutzniveau, welches demjenigen nach RennwLottG mindestens äquivalent ist. Solange der Bundesgesetzgeber deshalb der Auffassung ist, Geldautomatenspiele trotz deren Suchtpotentials in eingeschränktem Umfang an besonderen Orten zuzulassen, kann der diesbezüglich gegebene Katalogtatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV nur so verstanden werden, dass nach ihrer Bestimmung direkt vergleichbare und in Bezug auf den Spielerschutz mindestens vergleichbar stark regulierte Aufstellorte ebenfalls potentiell als geeignet anzusehen sind. [...]

11

Mangels Spruchreife - dem Gericht liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen der Geeignetheitsbescheinigung vor - kommt allerdings nur eine Verpflichtung der Beklagten zu entsprechender Neubescheidung in Betracht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). [...]“

12

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 29.12.2014 den Antrag erneut ab. Begründet wurde dies insbesondere mit der nach Verkündung des o.g. Urteils in Kraft getretenen Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV, aufgrund derer die Klägerin nun nicht mehr von dieser Vorschrift umfasst sein könne. Nach der siebten Verordnung zur Änderung der SpielV (BGBl. I 2014, S. 57) lautet § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV seit Inkrafttreten am 13.12.2014 wie folgt:

13

„(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in [... ]

14

3. Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.“

15

Bei dem Betrieb der Klägerin handele es sich zum einen nicht um eine Wettannahmestelle eines konzessionierten Buchmachers nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes. Zum anderen vermittele sie in ihrem Betrieb Sportwetten, weshalb eine Geeignetheitsbescheinigung selbst dann nicht erteilt werden könne, wenn die Klägerin konzessionierten Buchmachern nach § 2 Rennwett- und Lotteriegesetzes gleichzustellen wäre, wie es das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vertreten habe.

16

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 19.01.2015 Widerspruch mit der Begründung, § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV verstoße in seiner aktuellen Fassung gegen Art. 3 GG und dürfe daher nicht angewandt werden. Vielmehr müsse der Bundesverordnungsgeber die Aufstellung von Geldspielgeräten in allen Wettannahmestellen gestatten. Anbieter von Sport- und Pferderennwetten würden ansonsten ungerechtfertigter Weise ungleich behandelt. Der in allen Glücksspielgesetzen auf Bundes- und Landesebene berücksichtigte Kanalisierungsauftrag in Richtung harmloseren Glücksspiels führe in Verbindung mit dem vom Bundesverfassungsgericht durch die Nichtraucherentscheidung ausgeformten Kriterium der Folgerichtigkeit zu diesem Schluss. Der Verordnungsgeber erlaube das Aufstellen von Geldspielgeräten zum einen an Orten, die primär anderer Tätigkeiten als dem Spielen dienten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV), und zum anderen in Stätten mit reinem Spielangebot (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV). Konsequenterweise müsse ein Aufstellen von Geldspielgeräten dann auch in reinen Spielstätten mit harmloserem Glücksspielangeboten zulässig sein. Wenn dies für Pferdewettannahmestellen möglich sei, müsse es auch erst Recht für andere Sportwetten möglich sein, da eine Differenzierung weder angezeigt noch angesichts der Erlaubnisfähigkeit von reinen Spielhallen folgerichtig sei.

17

Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 29.01.2015 zurück.

18

Die Klägerin hat daraufhin unter dem 05.03.2015 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.

19

Es bestehe kein Ermessen des Normgebers, wie die aus der Verfassungswidrigkeit resultierende Lücke des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV zu schließen sei. Der Verordnungsgeber könne die Aufstellung von Geldspielautomaten in Wettannahmestellen nicht generell ausschließen, da dies nach den Grundsätzen der Folgerichtigkeit gegen die glücksspielrechtlichen Regelungsgrundsätze verstieße, sodass ihm im Lichte der Folgerichtigkeit nur die Möglichkeit bliebe, die Aufstellung in allen Wettannahmestellen zuzulassen. Das Rechtsschutzziel der Klägerin könne daher auch mit der Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage erreicht werden. Das Verwaltungsgericht verfüge über eine Verwerfungskompetenz, da es sich bei der SpielV nicht um ein Bundesgesetz handele. Eine Anwendung der alten Fassung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV sei daher angebracht.

20

Annahmestellen von Sport- und Pferdewetten würden in ungerechtfertigter Weise ungleich behandelt, da sie sich sowohl in ihrem Erscheinungsbild wie auch in ihrem Charakter glichen. Das Wesen der Wettannahmestelle ändere sich nicht durch die bewetteten Sportarten. Überdies seien die Erfordernisse für Konzessionäre für Sportwetten nach dem GlüStV hinsichtlich Spielerschutz und weiterer Ziele mindestens ebenso streng wie die Erfordernisse nach dem RennwLottG, sodass eine Gleichbehandlung auch in der SpielV angezeigt sei.

21

Hinzu komme, dass der Betrieb eines Wettlokals nach GlüStV und eine Örtlichkeit nach § 2 Abs. 2 RennwLottG wesensgleich seien. Wetten auf Pferderennen bildeten eine echte Teilmenge von Sportwetten. Eine Beschränkung auf Pferdebuchmacher sei der Gewerbeordnung (GewO) nicht zu entnehmen und entspreche nicht den gesetzlichen Harmonisierungsansätzen. Zudem sei bei der Entstehung des RennwLottG angedacht worden, auch andere Sportarten mit einzubeziehen, was jedoch lediglich aufgrund deren zu damaliger Zeit geringer Bedeutung unterlassen worden sei.

22

Geldspielautomaten hätten wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge auch ein deutlich höheres Suchtpotential als Sport- und Pferdewetten, deren Suchtpotential vergleichbar sei. Es entspreche daher nicht der Folgerichtigkeit und dem Kanalisierungsauftrag, wenn dem Spieler nicht die Möglichkeit geboten werde, vom Geldspielautomaten zu der Sportwette zu wechseln.

23

Die Begründung für die Erweiterung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV sei zudem nicht schlüssig. Aus der Verordnungsbegründung ergebe sich, dass die Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV notwendig gewesen seien, um den Glücksspielstaatsvertrag konsequent umzusetzen (BR-Drucksache 437/13 (Beschluss) vom 05.07.2013, S. 17). In diesem sei ein Verbot der Vermittlung von Sportwetten in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich auch eine Spielhalle oder eine Spielbank befinde, vorgesehen (§ 21 Abs. 2 GlüStV; sog. Trennungsgebot). §21 Abs. 2 GlüStV sei jedoch nicht in der Lage, die Erweiterung zu begründen, da diese Vorschrift gerade nicht das Aufstellen von Geldspielautomaten in Sportwettenannahmestellen verbiete. Die Verordnungsanpassung sei nicht geeignet, das Verordnungsziel zu erreichen und daher bereits nichtig.

24

Die Wettannahmestelle der Klägerin sei bei offensichtlicher Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen des Veranstalters nach dem GlüStV jedenfalls als „Wettannahmestelle eines konzessionierten Buchmachers“ i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV (a. F.) anzusehen. Die SpielV habe den Begriff „Wettannahmestelle“ aus der GewO übernommen. Diese normiere in § 14 Abs. 2 die Anzeigepflicht „von Wettannahmestellen aller Art“, was auf eine Berücksichtigung der möglichen Variationsbreite dieser Wettannahmestellen schließen lasse. Zur Zeit des Erlasses der SpielV im Jahre 1960 habe es neben dem RennwLottG eine Vielzahl von Landesgesetzen gegeben, die Sportwetten und auch explizit „Wettannahmestellen“ für Sportwettbuchmacher geregelt hätten. Auch in den der SpielV zugrunde liegenden Motiven lasse sich keine Andeutung auf die Einschränkung der „Wettannahmestelle“ und des „Buchmachers“ auf Pferdewetten in der SpielV finden.

25

Zuletzt verdeutliche auch der Verordnungszweck die Notwendigkeit einer Gleichbehandlung von Sport- und Pferdewettannahmestellen. Der Verordnungsgeber habe aufgrund des Kanalisierungsauftrages die Orte in die Positivliste des § 1 Abs. 1 SpielV (a.F.) aufgenommen, an denen das Spielen den Hauptzweck oder zumindest den Annex zu anderen Leistungen bilde und zu denen Minderjährige keinen oder nur eingeschränkten Zugang hätten. Daher seien auch Wettannahmestellen berücksichtigt worden, da auch hier der Zugang für Minderjährige nicht möglich bzw. ihnen die Teilnahme an dem Spielangebot untersagt sei und das Spielen den Betriebsschwerpunkt darstelle. Dies sei bei Pferdewettannahmestellen ebenso wie bei Sportwettannahmestellen gleichermaßen der Fall.

26

Die Klägerin beantragt,

27
1. den Bescheid der Beklagten vom 29.12.2014 in der Form, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 29.01.2105 gefunden hat, aufzuheben und
28
2. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gem. § 111a Abs. 3 LVwG die Genehmigungsfiktion schriftlich bescheinigen und mithin schriftlich zu bescheinigen, dass der Aufstellungsort des Betriebes der Klägerin in , gem. § 33c Abs. 3 GewO den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften zur Aufstellung von drei Geldspielgeräten entspricht und damit eine Erlaubnis zur Aufstellung von Geldspielgeräten entsprechend § 33c Abs. 1 GewO für die Klägerin in dieser Betriebsstätte vorliegt.
29

Die Beklagte beantragt,

30

die Klage abzuweisen.

31

Die Beklagte verteidigt ihre erneute ablehnende Entscheidung unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Rahmen des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides und ihre Ausführungen im Rahmen des Verfahrens 12 A 17/14.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch des Verfahrens 12 A 17/14, und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

33

Das Gericht hat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden.

34

Das Begehren der Klägerin kann dabei dahingehend verstanden werden, dass auch die Neubescheidung ihres gestellten Antrags vom schriftlich formulierten Antrag erfasst wird (§ 88 VwGO).

35

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Die Ablehnung der Geeignetheitsbescheinigung gem. § 33c GewO ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

36

Der Klägerin darf nicht bereits deshalb die Erteilung einer Geeignetheitsbescheinigung gemäß § 33c GewO versagt werden, weil ihr Geschäftslokal nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 SpielV n.F. nicht unmittelbar in die Liste geeigneter Aufstellungsorte fällt oder sie Sportwetten vermittelt.

37

Nach dem überarbeiteten Wortlaut dieser Norm sind Vermittler von Sportwetten ausdrücklich aus der „Positivliste“ des § 1 Abs. 1 SpielV ausgenommen mit der Folge, dass eine Erteilung der Geeignetheitsbescheinigung danach nicht möglich wäre. Der eindeutige Wortlaut ließe auch keinen Raum für eine Analogie, da es bereits an der planwidrigen Regelungslücke fehlte. Die Neufassung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV erfordert jedoch eine verfassungskonforme Auslegung. Denn durch den aktualisierten Wortlaut bewirkten Ausschluss von Sportwettannahmestellen bei gleichzeitiger Privilegierung von Pferdewettannahmestellen verstieße sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs.1 GG.

38

Gerichte sind grundsätzlich verpflichtet, alle Rechtsnormen, die für ihre Entscheidung maßgeblich sind, auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen. Eine Vorlagepflicht im Kollisionsfall gem. Art. 100 GG besteht dabei nur hinsichtlich formeller Gesetze (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit BVerfGE 1, 189 ff.). Einer möglichen verfassungskonformen Auslegung ist dabei stets Vorrang zu gewähren (BVerfGE 32, 383 f.; 48, 45; 64, 242).

39

Der Verordnungsgeber hat bei der Neufassung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV das Gebot der Gleichbehandlung nicht ausreichend berücksichtigt.

40

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 1, 14 (52); 98, 365 (385); st. Rspr.). Dabei wird dem Gesetzgeber jedoch die Vornahme von Differenzierungen gewährt. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 110, 274 (291); 117, 1 (30); st. Rspr.). Da das Ziel des Art. 3 Abs. 1 GG in erster Linie die Vermeidung der ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Personen ist, sind hier besonders hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 88,87 (96)). Danach ist das Gleichheitsgrundrecht dann verletzt, wenn der Gesetzgeber bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 102, 41 (54); 104, 126 (144); 107, 133 (141); st. Rspr.). Diese Anforderungen gelten jedoch auch dann, wenn Personengruppen mittelbar ungleich behandelt werden. Deshalb sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ebenso enge Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten, namentlich auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte freie Berufsausübung (vgl. BVerfGE 62, 256 (274)), nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 92, 53 (69); BVerfGE 121, 317; st. Rspr.). Verboten ist danach auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsauschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 116, 164 (180)).

41

Ein solcher Fall liegt hier vor. Durch die Neufassung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV möchte der Verordnungsgeber explizit die Sportwettannahmestellen als ungeeignet zum Aufstellen von Geldspielautomaten erklären, während Pferdewettannahmestellen als geeignet eingestuft werden.

42

Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV n.F. geht der Verordnungsgeber offensichtlich davon aus, dass Pferdewetten keine Sportwetten darstellen. Ansonsten liefe die Norm leer, da kein Betrieb mehr übrig bliebe, der unter diese Norm fallen könnte. Jedoch ist bereits eine solche begriffliche Aufspaltung nicht gerechtfertigt. Vielmehr handelt es sich auch bei Pferdewetten um eine Sonderform der Sportwetten (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276 ff.; juris-Rn. 85) mit der Folge, dass die Neufassung derart auszulegen ist, dass sowohl Pferde- also auch Sportwettannahmestellen hinsichtlich ihrer Eignung als Aufstellungsorte für Spielautomaten gleich einzustufen sind.

43

Pferdewettannahmestellen und Sportwettannahmestellen sind vor allem hinsichtlich des angestrebten Spielerschutzes als wesentlich gleich i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG anzusehen, wenn nicht gar der Regulierung der Sportwettannahmestellen nach Rechtslage in Schleswig-Holstein das höhere Schutzniveau zukommt. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des Einzelrichters im Urteil vom 14.11.2014 - 12 A 17/14 - verwiesen werden. Beide Arten von Wettlokalen unterscheiden sich allgemein lediglich durch die unterschiedlichen bewetteten Sportarten. Charakter und Erscheinungsbild gleichen sich jedoch.

44

Für eine differenzierende Behandlung sind Rechtfertigungsgründe von hinreichender Art und Gewicht nicht ersichtlich.

45

Der Verordnungsgeber begründet die Neuerung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV wie folgt (BR- Drucksache 437/13 (Beschluss) vom 05.07.2013, S. 2):

46

„Begründung:

47

Die Änderungen dienen der Klarstellung, dass mit der Vorschrift beabsichtigt ist, lediglich Wettannahmestellen im Sinne des Rennwett- und Lotteriegesetzes als zulässigen Aufstellort für Geld- und/oder Warenspielgeräte vorzusehen. Da unmittelbar auf die Örtlichkeit Bezug genommen wird, ist auf §2 Rennwett- und Lotteriegesetz im Gesamten zu verweisen. Mit dem ergänzenden Halbsatz werden Konflikte für den Fall eines künftigen Zusammentreffens von erlaubten (Sport-)Wettvermittlungsstellen und Wettannahmestellen nach § 2 Rennwett- und Lotteriegesetz vermieden. Durch die Klarstellung wird das in § 21 Absatz 2 Glücksspielstaatsvertrag verankerte Trennungsgebot konsequent umgesetzt.“

48

Diese Begründung vermag jedoch keine hinreichende Rechtfertigung darzustellen. Das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV bezieht sich lediglich auf Gebäude oder Gebäudekomplexe, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet. Dort sollen Sportwetten zur Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebes und damit als Maßnahme der Spielsuchtprävention nicht vermittelt werden dürfen. Vorliegend handelt es sich jedoch gerade nicht um ein solches Gebäude, sodass das Trennungsgebot unabhängig von der Frage, ob Maßnahmen zur Suchtprävention eine hinreichende Rechtfertigung darzustellen vermögen, keine Anwendung findet. Es verbleibt zudem der vom Verordnungsgeber übersehene Regelungsanlass landesrechtlich genehmigter Sportwettenvermittlung außerhalb des Glücksspielstaatsvertrages. Einen diesbezüglichen Konflikt zu regeln fiele in die Gesetzgebungszuständigkeit auf Landesebene (vgl. dazu bereits das Urteil vom 14.11.2014- 12 A 17/14-).

49

Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern die Neufassung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV der im Bundesrat klar formulierten Schutzziele (S. 1 der BR-Drucksache 437/13 vom 23.05.2013), namentlich die Verbesserung des Schutzes der Jugend und der Spieler, nachkommt. Kernziel des GlüStV war dabei die Lenkung der Spieler in Richtung legaler Angebote und in diesem Rahmen in Richtung weniger gefahrenträchtigen Spielformen (Kanalisierungsauftrag). Dieses Schutzziel liegt gemäß § 33f Abs. 1 GewO allen Glücksspielgesetzen auf Bundes- und Landesebene zugrunde.

50

Die Ausnahme lediglich von Sportwettannahmestellen aus der Positivliste des § 1 Abs. 1 SpielV ist jedoch zur Erreichung dieses Zieles nicht schlüssig.

51

Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Gefahreneinschätzungen dann nicht schlüssig, wenn identische Gefährdungen in denselben oder anderen Gesetzen [...] unterschiedliches Gewicht beigemessen wird (BVerfGE 107,186 (197)). Der Verordnungsgeber müsste bei der Neufassung mithin von einem unterschiedlichen Gefährdungspotential bei Pferde- und sonstigen Sportwetten ausgegangen sein. Den Verordnungsmaterialien lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Verordnungsgeber bei Wetten im Rahmen des RennwLottG von einem geringeren Suchtpotential ausgegangen wäre. Vielmehr lässt sich, wie bereits dargestellt, bei einem legal betriebenen, nach SVVO konzessionierten Sportwettbüro kein geringeres Schutzniveau als bei einer Wettannahmestelle eines konzessionierten Buchmachers nach § 2 RennWLottG ausmachen. Es finden sich keine Ausführungen zu psychologischen Aspekten, die eine Kanalisierung ausschließlich in Richtung von Pferdewetten rechtfertigen würden.

52

Vor diesem Hintergrund kann eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV n.F. ausschließlich zu einer Zulassung jeglicher legal betriebener Wettannahmestellen, mithin auch der der Klägerin, führen. Das Negativmerkmal des Vermittelns von Sportwetten muss bei dieser Auslegung außer Betracht bleiben, da der Verordnungsgeber diesen ganz offensichtlich gleichheitswidrig verstanden wissen möchte, indem er Pferdewetten nicht als eine Sportwette einstuft. Die alternative Auslegungsmöglichkeit, nach der auch Wettvermittler auf Pferdewetten keine Automaten aufstellen dürften, weil sie ebenfalls Sportwetten anbieten, würde zu einer weiteren Ungleichbehandlung der Klägerin führen, da von einem entsprechenden Vollzug zu Lasten ihrer Konkurrenten nicht ausgegangen werden könnte. Solange der Verordnungsgeber deshalb nicht alle Sportwettannahmestellen als ungeeignet einstuft, erscheint eine Ungleichbehandlung aufgrund der bewetteten Sportarten nicht gerechtfertigt. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Verordnungsgeber nach wie vor Gaststätten als geeignet zum Aufstellen von Geldspielautomaten ansieht. Da das Schutzniveau an diesen Orten insbesondere aufgrund der unbeschränkten Zugangsmöglichkeit als sehr gering einzustufen ist, müssen Ausschlüsse aus der Positivliste des § 1 Abs. 1 SpielV, die Betriebe mit strengen Zugangsvoraussetzungen betreffen, besonders begründet werden. Dies ist wie bereits dargelegt nicht in hinreichender Form geschehen. Im Gegenteil ist vor dem Hintergrund des Kanalisierungsauftrages eher von der Geeignetheit der Wettannahmestellen auszugehen, als von der Geeignetheit von Gaststätten und sogar von Spielhallen. Wenn man es trotz des nachweislich größten Suchtpotentials von Geldspielautomaten auch aus suchtpräventiven Gründen für akzeptabel hält, Aufstellorte als geeignet einzustufen, an denen eine Ausweichmöglichkeit auf weniger gefährdende Spielformen besteht, gilt dies in Bezug auf allgemeine Sportwettannahmestellen in gleicher Weise wie auf Pferdewettannahmestellen. Eine an den Schutzzielen orientierte Differenzierung mit dem Ergebnis eines Ausschlusses von Sportwettannahmestellen lediglich aufgrund der Sportart erscheint nicht als rechtfertigungsfähig.

53

Mangels Spruchreife - dem Gericht liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen für eine Geeignetheitsbescheinigung vor - kommt allerdings erneut nur eine Verpflichtung der Beklagten zur entsprechenden Neubescheidung in Betracht, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

54

Die angefochtenen Bescheide waren deshalb im tenorierten Umfang aufzuheben. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Insbesondere gilt die Geeignetheitsbescheinigung auch nicht als gemäß § 111a LVwG fiktiv erteilt. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil vom 14.11.2014 - 12 A 17/14 - verwiesen werden.

55

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem wesentlichen Anliegen erfolgreich war, hinter dem die Aspekte und Anträge, mit denen sie unterlegen ist, deutlich zurücktreten.

56

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Strafgesetzbuch - StGB | § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels


(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch

Gewerbeordnung - GewO | § 33c Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit


(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis be

Spielverordnung - SpielV | § 1


(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in 1. Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder i

Gewerbeordnung - GewO | § 33f Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften


(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie

Rennwett- und Lotteriegesetz - RennwLottG | § 2


(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde. (2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo

Rennwett- und Lotteriegesetz - RennwLottG 2021 | § 2 Buchmacher


(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde. (2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit,

Referenzen - Urteile

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 18. Juni 2015 - 12 A 84/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 18. Juni 2015 - 12 A 84/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 14. Nov. 2014 - 12 A 17/14

bei uns veröffentlicht am 14.11.2014

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 15.01.2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Der Bescheid der Beklagten vom 26.09.2013 in der Form, die er durch den Widerspruchsbescheid
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 18. Juni 2015 - 12 A 84/15.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2017 - 10 CS 17.1147

bei uns veröffentlicht am 24.07.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe I

Referenzen

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 15.01.2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.

Der Bescheid der Beklagten vom 26.09.2013 in der Form, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 29.11.2013 erhalten hat, wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu zwei Dritteln und die Klägerin zu einem Drittel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Aufrechterhaltung und hilfsweise die Schaffung der rechtlichen Grundlage für die Aufstellung von drei Geldspielgeräten in ihrem Betrieb … in … .

2

Ausgangspunkt dafür ist der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c GewO vom 15.01.2009.

3

Zwischenzeitlich ist der Klägerin auf Grundlage des vom 01.01.2012 bis 07.02.2013 geltenden Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels (Glücksspielgesetz) vom 20. Oktober 2011 (GVOBl. 2011, 280); aufgehoben mit Wirkung vom 08. Februar 2013 durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung glücksspielrechtlicher Gesetze vom 1. Februar 2013 (GVOBl. S. 64, 69)) eine Genehmigung zum stationären Vertrieb von Sportwetten erteilt worden. Auf dieser Grundlage betreibt die Klägerin seit dem 01.03.2012 in ihrem Betrieb eine Wettannahmestelle. Mit Wirkung vom 09.10.2013 genehmigte das Innenministerium gemäß § 4 der Landesverordnung über den stationären Vertrieb von Sportwetten (Sportwettvertriebsverordnung – SVVO) vom 15.07.2013 (GVOBl. 2013, 319) i.V.m. § 23 Glücksspielgesetz den Betrieb der Klägerin als Wettvertriebsstätte in der Vertriebsform des Wettlokals.

4

Im Jahr 2009 reagierte die Beklagte auf den Antrag der Klägerin wegen der seinerzeit erwarteten Umbrüche im Glücksspielbereich zunächst mit Schreiben vom 03.03.2009. Dieses Schreiben hat u.a. folgenden Inhalt:

5

„[…] zum derzeitigen Zeitpunkt ist eine Entscheidung über den von Ihnen gestellten Antrag leider nicht möglich, da noch eine wesentliche Gerichtsentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof bezüglich der Zulässigkeit privater Vermittlung von Sportwetten aussteht.

6

Gem. § 1 Abs. 1 Spielverordnung dürfen Geldspielgeräte nur aufgestellt werden in […] – Wettannahmestelle derkonzessionierten Buchmacher

7

Hinsichtlich der „Wettannahmestellen“ steht noch die angeführte Gerichtsentscheidung aus, ob diese legitim konzessionierte Vermittler bzw. Veranstalter von Sportwetten sein können.

8

Bis zur. Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof dulden wir die Aufstellung von max. 3 Geldspielgeräten in dem oben genannten Wettbüro. Eine Kopie dieses Schreibens geht an das Amt für Finanzwirtschaft. Dort wird die Spielautomatensteuer erhoben.

9

Zu gegebener Zeit werden wir uns erneut mit Ihnen in Verbindung setzen. […]“

10

Mit Schreiben vom 05.09.2013 wurde die Klägerin zur nunmehr beabsichtigten Ablehnung des Antrags angehört. Mit dem Schreiben vom 03.03.2009 habe man das Antragsverfahren auf unbestimmte Zeit bei gleichzeitiger Duldung des Betriebes von maximal drei Geldspielgeräten ausgesetzt. § 1 Abs. 1 der Spielverordnung (Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit, BGBl I 2006, 280, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 64 G v. 7.8.2013, BGBl I, 3154, im Folgenden: SpielV) sei nicht geändert worden, so dass keine Geeignetheitsbescheinigung ausgestellt werden könne.

11

Mit Bescheid vom 26.09.2013 wurde der Antrag abgelehnt. Zwar sei der Klägerin vom Land Schleswig-Holstein die Erlaubnis zum stationären Vertrieb von Sportwetten erteilt worden. Die Spielverordnung nenne unter den zulässigen Aufstellorten für Geldspielgeräte jedoch nicht das von der Klägerin betriebene Sportwettenbüro.

12

Der dagegen erhobene Widerspruch vom 29.10.2013 wurde nach Einholung einer Stellungnahme des Innenministeriums (Glücksspielaufsicht) vom 12.11.2013 zum Begriff des konzessionierten Buchmachers gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV mit am 19.12.2013 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 29.11.2013 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid macht sich maßgeblich die Stellungnahme des Innenministeriums zu Eigen. In § 1 Abs. 1 SpielV seien die zulässigen Aufstellorte für Geldspielgeräte abschließend aufgezählt. Ein Sportwettenbüro falle nicht unter die genannten Orte, da ein Sportwettbüro kein konzessionierter Buchmacher im Sinne dieser Vorschrift sei. Der Begriff des konzessionierten Buchmachers geht zurück auf die Definition im Rennwett- und Lotteriegesetz (RWG) vom 08.04.1922 und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen (AB RWG) vom 16.06.1922, jeweils zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2012 (BGBl. I, 1424). In § 2 Abs. 1 RWG werde der Begriff des Buchmachers definiert als jemand, der gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Buchmachererlaubnis seien in den AB RWG näher geregelt, die den Buchmacher ebenfalls nur im Zusammenhang mit Pferdewetten nennen würden. Die SpielV wolle keinen eigenen Begriff des konzessionierten Buchmachers prägen. Hiergegen spreche auch der Sinn und Zweck des § 1 SpielV, der die Aufstellung von Geldspielgeräten gemäß der Ermächtigung des

13

§ 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO auf bestimmte Gewerbezweige und Betriebe beschränke. Der Zulassung des Aufstellens von Geldspielgeräten in den in § 1 SpielV aufgeführten Räumlichkeiten liege die Erwägung zugrunde, dass entweder – wie bei Spielhallen und Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher – das Spielen den Hauptzweck der Örtlichkeit bilde und deshalb entsprechende Zulassungsvoraussetzungen hierfür zu beachten seien oder aber – wie in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben – das Spielen nur Annex der im Vordergrund stehenden Bewirtungs- bzw. Beherbergungsleistung sei und Kinder und Jugendliche keinen oder nur eingeschränkten Zugang hätten (unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.1997, 14 S 1920/96, VG Bremen, Beschluss vom 18.08.2011 — 5 V 612/11 — juris m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 15.04.2009 – 3 K 2990/08 – , Rn. 19; VG Köln, Urteil vom 23.05.2013 — 1 K 3456/12 m.w.N.). Dem entsprächen die Vorschriften der SVVO, wonach der Betrieb von Sportwetten in Räumlichkeiten, in denen Geldspielgeräte im Sinne des § 33c Abs. 1 GewO aufgestellt werden dürften, unzulässig sei (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 SVVO). Eine anderweitige Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV sei unter europa- und verfassungsrechtlichen Grundsätzen ausgeschlossen. Ein Ermessensspielraum sei nicht gegeben.

14

Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 20.01.2014 Klage zum Verwaltungsgericht.

15

Tatsächlich besitze sie die begehrte Geeignetheitsbescheinigung bereits, da sich die aktive schriftliche Duldung der Beklagten vom 03.03.2009 als eine auflösend oder aufschiebend bedingte Geeignetheitsbescheinigung darstelle. Mindestens sei es eine verbindliche Teilentscheidung, die nach reaktionslosem Verstreichenlassen der abgewarteten Entscheidung des EuGH über mehrere Jahre zu einer vollen Geeignetheitsbescheinigung erstarkt sei. Im Übrigen sei es auch über § 111a LVwG zu einer fiktiven Genehmigung gekommen. In beiden Fällen habe die Klägerin ein berechtigtes Interesse an einer entsprechenden Feststellung. Die Voraussetzungen des Widerrufs dieses rechtmäßigen Verwaltungsaktes nach § 117 Abs. 2 Nr. 1-5 LVwG lägen nicht vor.

16

Jedenfalls stehe der Klägerin aber ein entsprechender Genehmigungsanspruch zu. Die angeführte Entscheidung des VG Köln (Urteil vom 23. Mai 2013 – 1 K 3456/12) basiere auf einem in wesentlichen Aspekten anders gelagerten Fall. Die Ausführungen des VG Köln konzentrierten sich auf die Absage der Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV auf nicht konzessionierte Sportwettannahmestellen. Im vorliegenden Fall bestehe aber eine Genehmigung der Wettannahmestelle nach dem Glücksspielgesetz. Die Klägerin habe als Betreiberin alle entsprechenden Nachweise erbracht und sei im Übrigen im Bundesgebiet auch vielfach als Pferdbuchmacher tätig. An der Erfüllung aller Voraussetzungen von der Zuverlässigkeit bis hin zu den notwendigen Fachkenntnissen könnten daher keine Zweifel bestehen. Die Wettannahmestelle eines genehmigten Sportwettvermittlers sei als „Wettannahmestelle eines konzessionierten Buchmachers“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV anzusehen. Die SpielV übernehme den Begriff „Wettannahmestelle“ aus der Gewerbeordnung und nicht aus dem RennwLottG. § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV, sei deshalb auf alle Arten erlaubter Wettannahmestellen anzuwenden. Bei Erlass der SpielV am 05.02.1960 habe der Gesetzgeber keinesfalls nur das RennwLottG vor Augen gehabt.

17

1960 habe es neben dem RennwLottG eine Vielzahl von Landesgesetzen gegeben, die Sportwetten und darin auch explizit „Wettannahmestellen“ für Sportwettbuchmacher regelten. In Nordrhein-Westfalen sei etwa an das Sportwettengesetz vom 03.05.1955 (GV. NW. 1955 S. 84/GS. NW, S. 672, geändert durch Gesetz v. 15. 12. 1970 (GV, NW, S. 765), 14.12.1999 (GV. NRW. S, 687) zu erinnern. Dieses Gesetz habe das Gesetz über die Genehmigung von Sportwett- und Losgeschäften sowie Geschicklichkeitsspielen vom 11. Juli 1949 (GV. NW. S. 243) abgelöst. Ebenso habe es in anderen Bundesländern entsprechende Gesetze gegeben, z.B. in Hessen seit 1949 das Sportwetten-Gesetz. Gerade diese Vielzahl von Landesgesetzen habe neben dem RennwLottG die weite Fassung des § 1 SpielV erforderlich gemacht. Aus diesem Grunde spreche der Gesetzgeber gerade nicht von „Örtlichkeiten der erlaubten Buchmacher“, sondern von „Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher“.

18

Diese Auffassung werde auch durch die ratio legis gestützt. Der Verordnungsgeber habe in dem Bemühen um die Kanalisierung des Spieltriebs die Orte in die Positivliste des § 1 Abs. 1 SpielV aufgenommen, an denen das Spielen den Hauptzweck oder zumindest den Annex zu anderen Leistungen bilde und zu denen Kinder und Jugendliche keinen oder nur einen sehr eingeschränkten Zutritt hätten. In dem Wettbetrieb der Klägerin sei wie in allen Wettlokalen nach § 1 Abs. 2 SVVO das Spielen in Gestalt von Sportwetten der Hauptzweck. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SVVO sei Minderjährigen der Zutritt verboten.

19

Selbst wenn man begrifflich die Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV verneine, zeige sich eine planwidrige Regelungslücke im rechtlichen Regelungswerk, die im Wege der Analogie zu schließen sei. Auch Ausnahmevorschriften unterlägen einer analogen Anwendung, wenn es dem Sinn der Ausnahmeregelung entspreche (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1963 – I C 39.61 Rn 34). Der Betrieb eines Wettlokals nach § 1 Abs. 2 SVVO und einer Örtlichkeit nach § 2 Abs. 2 RennwLottG seien wesensgleich. Pferdewetten seien eine echte Teilmenge der Sportwetten. Bereits der Reichstag habe erwogen, ob in das RennwLottG nicht auch andere Sportarten eingeschlossen werden sollten. Dies sei nur auf Grund der äußerst geringen Bedeutung der anderen Sportarten zu dem damaligen Zeitpunkt nicht umgesetzt worden.

20

Im Erscheinungsbild glichen sich Annahmestellen für Sportwetten und Pferdewetten ebenso wie in ihrem Charakter: In beiden Fällen würden Sportwetten vermittelt und Fernsehbilder ausgestrahlt. In beiden Fällen blieben die Kunden in dem Spiellokal, um dem Ereignisausgang gemeinsam entgegenzufiebern. In beiden Fällen handele es sich um Betriebe, in denen unzweifelhaft das Spiel den Betriebscharakter dominiere. In beiden Fällen hätten Minderjährige keinen Zutritt. Das Wesen der Wettannahmestelle ändere sich nicht durch die bewetteten Sportarten. Eine differenzierte Betrachtung von Pferderennen (RennwLottG) und beispielsweise Kamelrennen (Glücksspielgesetz und jetzt auch GIüStV) sei nicht angezeigt und auch nicht gerechtfertigt. Beide Rennen fänden auf identischen Rennbahnen statt (Beispiel Hoppegarten Berlin oder Kölner Rennbahn (erstes deutsches Kamelrennen ebenda bereits 1969). Oft ritten sogar die gleichen Jockeys wie bei den Galopprennen. Dem jährlich erscheinenden Jahrbuch Sucht sei seit Jahr und Tag zu entnehmen, dass Pferdewetten und Sportwetten das gleiche Suchtpotential aufwiesen. Würde § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV auf die Pferdewetten reduziert, entstünde durch diese Norm eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu den Sportwetten, die verfassungsrechtlich auch nicht gerechtfertigt sei. Nicht zuletzt aus diesem Grunde verzögerten sich auch die Bemühungen der Länder über den Bundesrat eine Neufassung der SpielV mit dem Ziel einer klar gefassten Beschränkung auf Pferdewettlokale zu erreichen. Der Regelungsversuch der aktuellen § 5 Abs. 3 Nr. 3 SVVO belege, dass auch der Verordnungsgeber in Schleswig-Holstein selbst offenbar davon ausgehe, dass Sportwettannahmestellen in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV fielen, da es ansonsten gar keiner Regelung nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 SVVO bedurft hätte. Hinsichtlich des Konfliktes dieser Normen breche Bundesrecht nach Art. 31 GG das Landesrecht.

21

Nicht zuletzt aus diesem Grunde sei auch im Ersten GlüÄndStV unter § 2 Abs. 4 der Anwendungsbereich für Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe) und Wettannahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, auf die §§ 1 bis 3, 4 Abs. 3 und 4, §§ 5 bis 7 sowie die Vorschriften des Neunten Abschnitts des Ersten GlüÄndStV beschränkt und die Frage der Regelzulässigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 SpielV ausgespart worden.

22

Die Klägerin beantragt,

23

1. den Bescheid der Beklagten vom 26. September 2013, Az. 10.4.1.43 in der Form, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 29. November 2013, zugestellt am 29. Dezember 2013, Az. 10.4.1.4, gefunden hat, aufzuheben und mithin festzustellen, dass die Klägerin bereits über die gewünschte Bescheinigung nach § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung verfügt.
2. Die Beklagte hilfsweise zu verpflichten, der Klägerin die Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung zu erteilen.

24

Die Beklagte beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

28

Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter mit Beschluss vom 25.09.2014 als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Entscheidungsgründe

29

Die von der Klägerin erhobene Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin besitzt die begehrte Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c GewO zwar nicht (dazu unter 1.), hat aber einen Anspruch auf Neubescheidung ihres entsprechenden Antrags, da der Antrag bereits wegen rechtswidriger Verneinung der allgemeinen Eignung des Aufstellungsortes abgelehnt wurde (§ 113 Abs. 5 VwGO, dazu unter 2.).

30

1. Die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden, da der Klägerin bisher keine Geeignetheitsbescheinigung erteilt wurde, weder durch Erstarken einer Duldung noch fiktiv gemäß § 111a LVwG.

31

Das Gericht teilt nicht die Auffassung der Klägerin, nach der bereits durch das Schreiben vom 03.03.2009 eine bedingte materielle Teilentscheidung über ihren Antrag getroffen worden wäre. Die Klägerin überinterpretiert dieses Schreiben nach Auffassung des Gerichts bei Weitem. Das Gericht hält das Schreiben seiner Formulierung nach für einen Ausdruck der Unsicherheit der Beklagten über die künftige Entwicklung des rechtlichen Rahmens der Sportwettvermittlung im Jahr 2009 mit vermuteten Auswirkungen auf die zwischen den Beteiligten streitige Fragestellung. Auch die an die EuGH-Entscheidung anschließende Untätigkeit kann nicht als Ausdruck einer besonderen gewollten Regelung verstanden werden, sondern ist das Ergebnis einer vielleicht etwas lockeren Verfahrensüberwachung hinsichtlich eines zwar ausdrücklich geduldeten, auch nach Auffassung der Beklagten mindestens aber formell rechtswidrigen Zustandes. Hinzu kommt, dass insbesondere in Schleswig-Holstein besondere Rechtsunsicherheit bestand, wohin sich der Rechtsrahmen für Glücksspiel allgemein entwickeln würde. In keinem Fall ist durch das Schreiben ein Rechtsschein gesetzt worden, nach dem auf den Duldungsbestand unter welcher Bedingung auch immer vertraut werden könnte. Hierfür bietet weder das Schreiben selbst noch das anschließende Verhalten der Beklagten einen Anhaltspunkt.

32

Auch der seit 25.09.2009 geltende § 111a LVwG wird von der Klägerin überinterpretiert, da es sich nicht um eine stets geltende Regelung handelt, sondern nur um Rahmenrecht, welches von einem Fachgesetz in seiner Geltung besonders angeordnet werden muss. Eine solche fachgesetzliche Anordnung existiert für den vorliegenden Regelungszusammenhang nicht. In LT-Drucks. 16/2609, S. 20/21 heißt es dazu (Hervorhebung durch das Gericht):

33

„b) Einführung von Regelungen über die Genehmigungsfiktion

34

Die Dienstleistungsrichtlinie schreibt nicht nur die Einführung vorab festgelegter Entscheidungsfristen für die Verwaltung vor. Nach Ablauf dieser Fristen soll darüber hinaus grundsätzlich eine Genehmigungsfiktion gelten, soweit nicht aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses Ausnahmen gerechtfertigt sind. In einzelnen Fachgesetzen wie zum Beispiel der Landesbauordnung (§ 75 Abs. 11), dem Landesnaturschutzgesetz (§ 13 Abs. 4) oder dem Landeswassergesetz (§§ 78 Abs. 5, 84 Abs. 2) ist das Institut der Genehmigungsfiktion seit längerem anerkannt. Das Landesverwaltungsgesetz enthält bislang aber keine ausdrücklichen Regelungen zur Genehmigungsfiktion. Der Gesetzentwurf sieht allgemeine Grundsätze zur Genehmigungsfiktion im Landesverwaltungsgesetz vor. Diese gelten, wenn fachgesetzlich die Genehmigungsfiktion angeordnet und soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist. Die sachgerechte Bestimmung der von der Dienstleistungsrichtlinie geforderten, vorab festgelegten Bearbeitungszeiten kann nicht allgemein erfolgen, sondern bleibt dem Fachrecht vorbehalten.“

35

2. Die Klägerin hat allerdings einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags, da sie entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus dem Regelungsbereich von § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV herausfällt. Diese Vorschrift kann jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung nur so verstanden werden, dass sie die genehmigten Räumlichkeiten eines mit der entsprechenden Genehmigung operierenden Sportwettvermittlers erfasst.

36

Zwar spricht für die Auffassung der Beklagten das verwendete besondere Wort „Buchmacher“, welches in § 2 Abs. 1 RennwLottG als Definition für denjenigen gegeben wird, „wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will“. Tatsächlich kannte das Bundesrecht auch keinen bundesrechtlichen Tatbestand, der eine Sportwette legalisiert hätte. Vgl. dazu BVerfG, Urteil „Sportwettenmonopol“ vom 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01 – BVerfGE 115, 276 ff., Juris- Rn. 4:

37

„Außer für Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde, die nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24. August 2002 (BGBl I S. 3412, 3420) erlaubt werden können, kennt das Bundesrecht keine weiteren Tatbestände, aufgrund derer eine die Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB ausschließende Erlaubnis erteilt werden kann.“

38

Es ist andererseits aber auch nicht ersichtlich, dass die Spielverordnung, die insgesamt eine nur eingeschränkte Verfügbarkeit von Geldspielautomaten zulässt, einen Ausschluss etwaiger vergleichbarer Genehmigungstatbestände nach Landesrecht bezweckt hätte. An die Genehmigungsmöglichkeiten, die nach dem Glücksspielgesetz bestehen, hat der Gesetzgeber ersichtlicher weder vor dessen Inkrafttreten, noch aktuell gedacht. So schlägt die 6. Verordnung zur Änderung der Spielverordnung zwar vor, den Wörtern „der konzessionierten Buchmacher“ die Wörter „nach § 2 Absatz 1 des Rennwett und Lotteriegesetzes“ nachzustellen (BR-Drucks. 437/13, Art. 1 Nr. 1). Selbst die dazu gegebene Begründung, es handele sich um eine „Klarstellung“ benennt als Klarstellungsanlass aber nur die Regelungen des Glücksspieländerungsstaatsvertrages und befasst sich (a.a.O. S. 17) mit keinem Wort mit der zumindest im glücksspielrechtlichen Fachkreisen wohl zwischenzeitlich hinlänglich bekannten schleswig-holsteinischen (Sonder-)Rechtslage.

39

Auch die weiter gegebene „materielle“ Begründung „Die Wettvermittlungsstellen dieser Konzessionsinhaber sind keine zulässigen Aufstellorte von Spielgeräten“ (a.a.O.) lässt jedenfalls bezogen auf nach schleswig-holsteinischem Landesrecht legale Angebote jeden tatsächlichen Anknüpfungspunkt vermissen, der insoweit eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die konzessionierten Buchmacher nach § 2 Abs. 1 RennwLottG rechtfertigen könnte. Die gesetzlichen Beschränkungen durch das Glücksspielgesetz und die SVVO gewährleisten in Bezug auf den Spielerschutz ein Schutzniveau, welches demjenigen nach RennwLottG mindestens äquivalent ist. Solange der Bundesgesetzgeber deshalb der Auffassung ist, Geldautomatenspiele trotz deren Suchtpotentials in eingeschränktem Umfang an besonderen Orten zuzulassen, kann der diesbezüglich gegebene Katalogtatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV nur so verstanden werden, dass nach ihrer Bestimmung direkt vergleichbare und in Bezug auf den Spielerschutz mindestens vergleichbar stark regulierte Aufstellorte ebenfalls potentiell als geeignet anzusehen sind.

40

Das Gericht teilt insoweit die Begründung der Klägerin in vollem Umfang und kann insofern auf diese verweisen (s.o.).

41

Das Gericht verkennt nicht, dass sich die Klägerin durch das Aufstellen von Geldspielgeräten unmittelbar in Konflikt mit § 5 Abs. 3 Nr. 4 SVVO setzen würde. Dies kann das Gericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens jedoch nicht berücksichtigen, da insoweit nur die Auslegung des einschlägigen Bundesrechts entscheidungserheblich war. Würde die Klägerin in der Folge die Genehmigung ihrer Wettvertriebsstätte in der Vertriebsform des Wettlokals verlieren, hätte die Beklagte die Frage der Geeignetheit wie bei jeder tatsächlichen Veränderung neu zu bewerten.

42

In diesem Zusammenhang darf allerdings darauf hingewiesen werden, dass § 5 Abs. 3 SVVO im Ergebnis erheblich strengere Anforderungen an die Räumlichkeiten für den Vertrieb von Sportwetten aufstellt, als es die in Schleswig-Holstein geltenden Ausführungsanweisung zum Rennwett- und Lotteriegesetz (LottGAAnw SH, zuletzt geändert durch LVO vom 24.09.2013, GVOBl. S. 393) für die Geschäftsräume der Buchmacher aufstellt. So ist zwar nach deren lit. B. Nr. 4 als Geschäftsraum ausgeschlossen ein Raum, der in Verbindung mit einem Raum steht, für den eine Schankkonzession besteht. Dies ist noch annähernd mit § 5 Abs. 3 Satz 1 SVVO vergleichbar. Ansonsten darf als Geschäftsraum nach lit. B Nr. 2 Satz 2 aber z.B. auch ein Raum in der Wohnung des Buchmachers zugelassen werden oder nach lit. B Nr. 4 in Lotteriegeschäften, Wechselstuben, Zigarrenläden und Friseurläden.

43

Bereits daraus wird deutlich, dass für die Frage des durch das Zulassungserfordernis hinsichtlich der Räumlichkeiten erreichten Schutzniveaus weniger § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV relevant ist, als die auf Landesebene diesbezüglich geltenden Anforderungen. Es stellte auch deshalb einen Zirkelschluss dar, § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV infolge insoweit in Konflikt tretenden Landesrechts einschränkend auszulegen.

44

Mangels Spruchreife – dem Gericht liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen der Geeignetheitsbescheinigung vor – kommt allerdings nur eine Verpflichtung der Beklagten zu entsprechender Neubescheidung in Betracht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

45

Die angefochtenen Bescheide waren deshalb im tenorierten Umfang aufzuheben.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem wesentlichen Anliegen erfolgreich war, hinter dem die Aspekte und Anträge, mit der sie unterlegen ist, deutlich zurücktreten.

47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung.


(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

(2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden, und auch für die Personen, derer er sich zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten bedienen will. Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf die Erlaubnis nur für die Örtlichkeiten ihres Landesgebiets erteilen. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden.

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

(2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden, und auch für die Personen, derer er sich zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten bedienen will. Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf die Erlaubnis nur für die Örtlichkeiten ihres Landesgebiets erteilen. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden.

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

(2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden, und auch für die Personen, deren er sich zum Abschluß und zur Vermittlung von Wetten bedienen will. Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf die Erlaubnis nur für die Örtlichkeiten ihres Landesgebiets erteilen. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden.

(3)

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

(2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden, und auch für die Personen, derer er sich zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten bedienen will. Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf die Erlaubnis nur für die Örtlichkeiten ihres Landesgebiets erteilen. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden.

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 15.01.2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.

Der Bescheid der Beklagten vom 26.09.2013 in der Form, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 29.11.2013 erhalten hat, wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu zwei Dritteln und die Klägerin zu einem Drittel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Aufrechterhaltung und hilfsweise die Schaffung der rechtlichen Grundlage für die Aufstellung von drei Geldspielgeräten in ihrem Betrieb … in … .

2

Ausgangspunkt dafür ist der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c GewO vom 15.01.2009.

3

Zwischenzeitlich ist der Klägerin auf Grundlage des vom 01.01.2012 bis 07.02.2013 geltenden Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels (Glücksspielgesetz) vom 20. Oktober 2011 (GVOBl. 2011, 280); aufgehoben mit Wirkung vom 08. Februar 2013 durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung glücksspielrechtlicher Gesetze vom 1. Februar 2013 (GVOBl. S. 64, 69)) eine Genehmigung zum stationären Vertrieb von Sportwetten erteilt worden. Auf dieser Grundlage betreibt die Klägerin seit dem 01.03.2012 in ihrem Betrieb eine Wettannahmestelle. Mit Wirkung vom 09.10.2013 genehmigte das Innenministerium gemäß § 4 der Landesverordnung über den stationären Vertrieb von Sportwetten (Sportwettvertriebsverordnung – SVVO) vom 15.07.2013 (GVOBl. 2013, 319) i.V.m. § 23 Glücksspielgesetz den Betrieb der Klägerin als Wettvertriebsstätte in der Vertriebsform des Wettlokals.

4

Im Jahr 2009 reagierte die Beklagte auf den Antrag der Klägerin wegen der seinerzeit erwarteten Umbrüche im Glücksspielbereich zunächst mit Schreiben vom 03.03.2009. Dieses Schreiben hat u.a. folgenden Inhalt:

5

„[…] zum derzeitigen Zeitpunkt ist eine Entscheidung über den von Ihnen gestellten Antrag leider nicht möglich, da noch eine wesentliche Gerichtsentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof bezüglich der Zulässigkeit privater Vermittlung von Sportwetten aussteht.

6

Gem. § 1 Abs. 1 Spielverordnung dürfen Geldspielgeräte nur aufgestellt werden in […] – Wettannahmestelle derkonzessionierten Buchmacher

7

Hinsichtlich der „Wettannahmestellen“ steht noch die angeführte Gerichtsentscheidung aus, ob diese legitim konzessionierte Vermittler bzw. Veranstalter von Sportwetten sein können.

8

Bis zur. Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof dulden wir die Aufstellung von max. 3 Geldspielgeräten in dem oben genannten Wettbüro. Eine Kopie dieses Schreibens geht an das Amt für Finanzwirtschaft. Dort wird die Spielautomatensteuer erhoben.

9

Zu gegebener Zeit werden wir uns erneut mit Ihnen in Verbindung setzen. […]“

10

Mit Schreiben vom 05.09.2013 wurde die Klägerin zur nunmehr beabsichtigten Ablehnung des Antrags angehört. Mit dem Schreiben vom 03.03.2009 habe man das Antragsverfahren auf unbestimmte Zeit bei gleichzeitiger Duldung des Betriebes von maximal drei Geldspielgeräten ausgesetzt. § 1 Abs. 1 der Spielverordnung (Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit, BGBl I 2006, 280, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 64 G v. 7.8.2013, BGBl I, 3154, im Folgenden: SpielV) sei nicht geändert worden, so dass keine Geeignetheitsbescheinigung ausgestellt werden könne.

11

Mit Bescheid vom 26.09.2013 wurde der Antrag abgelehnt. Zwar sei der Klägerin vom Land Schleswig-Holstein die Erlaubnis zum stationären Vertrieb von Sportwetten erteilt worden. Die Spielverordnung nenne unter den zulässigen Aufstellorten für Geldspielgeräte jedoch nicht das von der Klägerin betriebene Sportwettenbüro.

12

Der dagegen erhobene Widerspruch vom 29.10.2013 wurde nach Einholung einer Stellungnahme des Innenministeriums (Glücksspielaufsicht) vom 12.11.2013 zum Begriff des konzessionierten Buchmachers gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV mit am 19.12.2013 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 29.11.2013 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid macht sich maßgeblich die Stellungnahme des Innenministeriums zu Eigen. In § 1 Abs. 1 SpielV seien die zulässigen Aufstellorte für Geldspielgeräte abschließend aufgezählt. Ein Sportwettenbüro falle nicht unter die genannten Orte, da ein Sportwettbüro kein konzessionierter Buchmacher im Sinne dieser Vorschrift sei. Der Begriff des konzessionierten Buchmachers geht zurück auf die Definition im Rennwett- und Lotteriegesetz (RWG) vom 08.04.1922 und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen (AB RWG) vom 16.06.1922, jeweils zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2012 (BGBl. I, 1424). In § 2 Abs. 1 RWG werde der Begriff des Buchmachers definiert als jemand, der gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Buchmachererlaubnis seien in den AB RWG näher geregelt, die den Buchmacher ebenfalls nur im Zusammenhang mit Pferdewetten nennen würden. Die SpielV wolle keinen eigenen Begriff des konzessionierten Buchmachers prägen. Hiergegen spreche auch der Sinn und Zweck des § 1 SpielV, der die Aufstellung von Geldspielgeräten gemäß der Ermächtigung des

13

§ 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO auf bestimmte Gewerbezweige und Betriebe beschränke. Der Zulassung des Aufstellens von Geldspielgeräten in den in § 1 SpielV aufgeführten Räumlichkeiten liege die Erwägung zugrunde, dass entweder – wie bei Spielhallen und Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher – das Spielen den Hauptzweck der Örtlichkeit bilde und deshalb entsprechende Zulassungsvoraussetzungen hierfür zu beachten seien oder aber – wie in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben – das Spielen nur Annex der im Vordergrund stehenden Bewirtungs- bzw. Beherbergungsleistung sei und Kinder und Jugendliche keinen oder nur eingeschränkten Zugang hätten (unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.1997, 14 S 1920/96, VG Bremen, Beschluss vom 18.08.2011 — 5 V 612/11 — juris m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 15.04.2009 – 3 K 2990/08 – , Rn. 19; VG Köln, Urteil vom 23.05.2013 — 1 K 3456/12 m.w.N.). Dem entsprächen die Vorschriften der SVVO, wonach der Betrieb von Sportwetten in Räumlichkeiten, in denen Geldspielgeräte im Sinne des § 33c Abs. 1 GewO aufgestellt werden dürften, unzulässig sei (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 SVVO). Eine anderweitige Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV sei unter europa- und verfassungsrechtlichen Grundsätzen ausgeschlossen. Ein Ermessensspielraum sei nicht gegeben.

14

Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 20.01.2014 Klage zum Verwaltungsgericht.

15

Tatsächlich besitze sie die begehrte Geeignetheitsbescheinigung bereits, da sich die aktive schriftliche Duldung der Beklagten vom 03.03.2009 als eine auflösend oder aufschiebend bedingte Geeignetheitsbescheinigung darstelle. Mindestens sei es eine verbindliche Teilentscheidung, die nach reaktionslosem Verstreichenlassen der abgewarteten Entscheidung des EuGH über mehrere Jahre zu einer vollen Geeignetheitsbescheinigung erstarkt sei. Im Übrigen sei es auch über § 111a LVwG zu einer fiktiven Genehmigung gekommen. In beiden Fällen habe die Klägerin ein berechtigtes Interesse an einer entsprechenden Feststellung. Die Voraussetzungen des Widerrufs dieses rechtmäßigen Verwaltungsaktes nach § 117 Abs. 2 Nr. 1-5 LVwG lägen nicht vor.

16

Jedenfalls stehe der Klägerin aber ein entsprechender Genehmigungsanspruch zu. Die angeführte Entscheidung des VG Köln (Urteil vom 23. Mai 2013 – 1 K 3456/12) basiere auf einem in wesentlichen Aspekten anders gelagerten Fall. Die Ausführungen des VG Köln konzentrierten sich auf die Absage der Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV auf nicht konzessionierte Sportwettannahmestellen. Im vorliegenden Fall bestehe aber eine Genehmigung der Wettannahmestelle nach dem Glücksspielgesetz. Die Klägerin habe als Betreiberin alle entsprechenden Nachweise erbracht und sei im Übrigen im Bundesgebiet auch vielfach als Pferdbuchmacher tätig. An der Erfüllung aller Voraussetzungen von der Zuverlässigkeit bis hin zu den notwendigen Fachkenntnissen könnten daher keine Zweifel bestehen. Die Wettannahmestelle eines genehmigten Sportwettvermittlers sei als „Wettannahmestelle eines konzessionierten Buchmachers“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV anzusehen. Die SpielV übernehme den Begriff „Wettannahmestelle“ aus der Gewerbeordnung und nicht aus dem RennwLottG. § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV, sei deshalb auf alle Arten erlaubter Wettannahmestellen anzuwenden. Bei Erlass der SpielV am 05.02.1960 habe der Gesetzgeber keinesfalls nur das RennwLottG vor Augen gehabt.

17

1960 habe es neben dem RennwLottG eine Vielzahl von Landesgesetzen gegeben, die Sportwetten und darin auch explizit „Wettannahmestellen“ für Sportwettbuchmacher regelten. In Nordrhein-Westfalen sei etwa an das Sportwettengesetz vom 03.05.1955 (GV. NW. 1955 S. 84/GS. NW, S. 672, geändert durch Gesetz v. 15. 12. 1970 (GV, NW, S. 765), 14.12.1999 (GV. NRW. S, 687) zu erinnern. Dieses Gesetz habe das Gesetz über die Genehmigung von Sportwett- und Losgeschäften sowie Geschicklichkeitsspielen vom 11. Juli 1949 (GV. NW. S. 243) abgelöst. Ebenso habe es in anderen Bundesländern entsprechende Gesetze gegeben, z.B. in Hessen seit 1949 das Sportwetten-Gesetz. Gerade diese Vielzahl von Landesgesetzen habe neben dem RennwLottG die weite Fassung des § 1 SpielV erforderlich gemacht. Aus diesem Grunde spreche der Gesetzgeber gerade nicht von „Örtlichkeiten der erlaubten Buchmacher“, sondern von „Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher“.

18

Diese Auffassung werde auch durch die ratio legis gestützt. Der Verordnungsgeber habe in dem Bemühen um die Kanalisierung des Spieltriebs die Orte in die Positivliste des § 1 Abs. 1 SpielV aufgenommen, an denen das Spielen den Hauptzweck oder zumindest den Annex zu anderen Leistungen bilde und zu denen Kinder und Jugendliche keinen oder nur einen sehr eingeschränkten Zutritt hätten. In dem Wettbetrieb der Klägerin sei wie in allen Wettlokalen nach § 1 Abs. 2 SVVO das Spielen in Gestalt von Sportwetten der Hauptzweck. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SVVO sei Minderjährigen der Zutritt verboten.

19

Selbst wenn man begrifflich die Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV verneine, zeige sich eine planwidrige Regelungslücke im rechtlichen Regelungswerk, die im Wege der Analogie zu schließen sei. Auch Ausnahmevorschriften unterlägen einer analogen Anwendung, wenn es dem Sinn der Ausnahmeregelung entspreche (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1963 – I C 39.61 Rn 34). Der Betrieb eines Wettlokals nach § 1 Abs. 2 SVVO und einer Örtlichkeit nach § 2 Abs. 2 RennwLottG seien wesensgleich. Pferdewetten seien eine echte Teilmenge der Sportwetten. Bereits der Reichstag habe erwogen, ob in das RennwLottG nicht auch andere Sportarten eingeschlossen werden sollten. Dies sei nur auf Grund der äußerst geringen Bedeutung der anderen Sportarten zu dem damaligen Zeitpunkt nicht umgesetzt worden.

20

Im Erscheinungsbild glichen sich Annahmestellen für Sportwetten und Pferdewetten ebenso wie in ihrem Charakter: In beiden Fällen würden Sportwetten vermittelt und Fernsehbilder ausgestrahlt. In beiden Fällen blieben die Kunden in dem Spiellokal, um dem Ereignisausgang gemeinsam entgegenzufiebern. In beiden Fällen handele es sich um Betriebe, in denen unzweifelhaft das Spiel den Betriebscharakter dominiere. In beiden Fällen hätten Minderjährige keinen Zutritt. Das Wesen der Wettannahmestelle ändere sich nicht durch die bewetteten Sportarten. Eine differenzierte Betrachtung von Pferderennen (RennwLottG) und beispielsweise Kamelrennen (Glücksspielgesetz und jetzt auch GIüStV) sei nicht angezeigt und auch nicht gerechtfertigt. Beide Rennen fänden auf identischen Rennbahnen statt (Beispiel Hoppegarten Berlin oder Kölner Rennbahn (erstes deutsches Kamelrennen ebenda bereits 1969). Oft ritten sogar die gleichen Jockeys wie bei den Galopprennen. Dem jährlich erscheinenden Jahrbuch Sucht sei seit Jahr und Tag zu entnehmen, dass Pferdewetten und Sportwetten das gleiche Suchtpotential aufwiesen. Würde § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV auf die Pferdewetten reduziert, entstünde durch diese Norm eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu den Sportwetten, die verfassungsrechtlich auch nicht gerechtfertigt sei. Nicht zuletzt aus diesem Grunde verzögerten sich auch die Bemühungen der Länder über den Bundesrat eine Neufassung der SpielV mit dem Ziel einer klar gefassten Beschränkung auf Pferdewettlokale zu erreichen. Der Regelungsversuch der aktuellen § 5 Abs. 3 Nr. 3 SVVO belege, dass auch der Verordnungsgeber in Schleswig-Holstein selbst offenbar davon ausgehe, dass Sportwettannahmestellen in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV fielen, da es ansonsten gar keiner Regelung nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 SVVO bedurft hätte. Hinsichtlich des Konfliktes dieser Normen breche Bundesrecht nach Art. 31 GG das Landesrecht.

21

Nicht zuletzt aus diesem Grunde sei auch im Ersten GlüÄndStV unter § 2 Abs. 4 der Anwendungsbereich für Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe) und Wettannahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, auf die §§ 1 bis 3, 4 Abs. 3 und 4, §§ 5 bis 7 sowie die Vorschriften des Neunten Abschnitts des Ersten GlüÄndStV beschränkt und die Frage der Regelzulässigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 SpielV ausgespart worden.

22

Die Klägerin beantragt,

23

1. den Bescheid der Beklagten vom 26. September 2013, Az. 10.4.1.43 in der Form, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 29. November 2013, zugestellt am 29. Dezember 2013, Az. 10.4.1.4, gefunden hat, aufzuheben und mithin festzustellen, dass die Klägerin bereits über die gewünschte Bescheinigung nach § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung verfügt.
2. Die Beklagte hilfsweise zu verpflichten, der Klägerin die Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung zu erteilen.

24

Die Beklagte beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

28

Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter mit Beschluss vom 25.09.2014 als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Entscheidungsgründe

29

Die von der Klägerin erhobene Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin besitzt die begehrte Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c GewO zwar nicht (dazu unter 1.), hat aber einen Anspruch auf Neubescheidung ihres entsprechenden Antrags, da der Antrag bereits wegen rechtswidriger Verneinung der allgemeinen Eignung des Aufstellungsortes abgelehnt wurde (§ 113 Abs. 5 VwGO, dazu unter 2.).

30

1. Die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden, da der Klägerin bisher keine Geeignetheitsbescheinigung erteilt wurde, weder durch Erstarken einer Duldung noch fiktiv gemäß § 111a LVwG.

31

Das Gericht teilt nicht die Auffassung der Klägerin, nach der bereits durch das Schreiben vom 03.03.2009 eine bedingte materielle Teilentscheidung über ihren Antrag getroffen worden wäre. Die Klägerin überinterpretiert dieses Schreiben nach Auffassung des Gerichts bei Weitem. Das Gericht hält das Schreiben seiner Formulierung nach für einen Ausdruck der Unsicherheit der Beklagten über die künftige Entwicklung des rechtlichen Rahmens der Sportwettvermittlung im Jahr 2009 mit vermuteten Auswirkungen auf die zwischen den Beteiligten streitige Fragestellung. Auch die an die EuGH-Entscheidung anschließende Untätigkeit kann nicht als Ausdruck einer besonderen gewollten Regelung verstanden werden, sondern ist das Ergebnis einer vielleicht etwas lockeren Verfahrensüberwachung hinsichtlich eines zwar ausdrücklich geduldeten, auch nach Auffassung der Beklagten mindestens aber formell rechtswidrigen Zustandes. Hinzu kommt, dass insbesondere in Schleswig-Holstein besondere Rechtsunsicherheit bestand, wohin sich der Rechtsrahmen für Glücksspiel allgemein entwickeln würde. In keinem Fall ist durch das Schreiben ein Rechtsschein gesetzt worden, nach dem auf den Duldungsbestand unter welcher Bedingung auch immer vertraut werden könnte. Hierfür bietet weder das Schreiben selbst noch das anschließende Verhalten der Beklagten einen Anhaltspunkt.

32

Auch der seit 25.09.2009 geltende § 111a LVwG wird von der Klägerin überinterpretiert, da es sich nicht um eine stets geltende Regelung handelt, sondern nur um Rahmenrecht, welches von einem Fachgesetz in seiner Geltung besonders angeordnet werden muss. Eine solche fachgesetzliche Anordnung existiert für den vorliegenden Regelungszusammenhang nicht. In LT-Drucks. 16/2609, S. 20/21 heißt es dazu (Hervorhebung durch das Gericht):

33

„b) Einführung von Regelungen über die Genehmigungsfiktion

34

Die Dienstleistungsrichtlinie schreibt nicht nur die Einführung vorab festgelegter Entscheidungsfristen für die Verwaltung vor. Nach Ablauf dieser Fristen soll darüber hinaus grundsätzlich eine Genehmigungsfiktion gelten, soweit nicht aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses Ausnahmen gerechtfertigt sind. In einzelnen Fachgesetzen wie zum Beispiel der Landesbauordnung (§ 75 Abs. 11), dem Landesnaturschutzgesetz (§ 13 Abs. 4) oder dem Landeswassergesetz (§§ 78 Abs. 5, 84 Abs. 2) ist das Institut der Genehmigungsfiktion seit längerem anerkannt. Das Landesverwaltungsgesetz enthält bislang aber keine ausdrücklichen Regelungen zur Genehmigungsfiktion. Der Gesetzentwurf sieht allgemeine Grundsätze zur Genehmigungsfiktion im Landesverwaltungsgesetz vor. Diese gelten, wenn fachgesetzlich die Genehmigungsfiktion angeordnet und soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist. Die sachgerechte Bestimmung der von der Dienstleistungsrichtlinie geforderten, vorab festgelegten Bearbeitungszeiten kann nicht allgemein erfolgen, sondern bleibt dem Fachrecht vorbehalten.“

35

2. Die Klägerin hat allerdings einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags, da sie entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus dem Regelungsbereich von § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV herausfällt. Diese Vorschrift kann jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung nur so verstanden werden, dass sie die genehmigten Räumlichkeiten eines mit der entsprechenden Genehmigung operierenden Sportwettvermittlers erfasst.

36

Zwar spricht für die Auffassung der Beklagten das verwendete besondere Wort „Buchmacher“, welches in § 2 Abs. 1 RennwLottG als Definition für denjenigen gegeben wird, „wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will“. Tatsächlich kannte das Bundesrecht auch keinen bundesrechtlichen Tatbestand, der eine Sportwette legalisiert hätte. Vgl. dazu BVerfG, Urteil „Sportwettenmonopol“ vom 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01 – BVerfGE 115, 276 ff., Juris- Rn. 4:

37

„Außer für Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde, die nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24. August 2002 (BGBl I S. 3412, 3420) erlaubt werden können, kennt das Bundesrecht keine weiteren Tatbestände, aufgrund derer eine die Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB ausschließende Erlaubnis erteilt werden kann.“

38

Es ist andererseits aber auch nicht ersichtlich, dass die Spielverordnung, die insgesamt eine nur eingeschränkte Verfügbarkeit von Geldspielautomaten zulässt, einen Ausschluss etwaiger vergleichbarer Genehmigungstatbestände nach Landesrecht bezweckt hätte. An die Genehmigungsmöglichkeiten, die nach dem Glücksspielgesetz bestehen, hat der Gesetzgeber ersichtlicher weder vor dessen Inkrafttreten, noch aktuell gedacht. So schlägt die 6. Verordnung zur Änderung der Spielverordnung zwar vor, den Wörtern „der konzessionierten Buchmacher“ die Wörter „nach § 2 Absatz 1 des Rennwett und Lotteriegesetzes“ nachzustellen (BR-Drucks. 437/13, Art. 1 Nr. 1). Selbst die dazu gegebene Begründung, es handele sich um eine „Klarstellung“ benennt als Klarstellungsanlass aber nur die Regelungen des Glücksspieländerungsstaatsvertrages und befasst sich (a.a.O. S. 17) mit keinem Wort mit der zumindest im glücksspielrechtlichen Fachkreisen wohl zwischenzeitlich hinlänglich bekannten schleswig-holsteinischen (Sonder-)Rechtslage.

39

Auch die weiter gegebene „materielle“ Begründung „Die Wettvermittlungsstellen dieser Konzessionsinhaber sind keine zulässigen Aufstellorte von Spielgeräten“ (a.a.O.) lässt jedenfalls bezogen auf nach schleswig-holsteinischem Landesrecht legale Angebote jeden tatsächlichen Anknüpfungspunkt vermissen, der insoweit eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die konzessionierten Buchmacher nach § 2 Abs. 1 RennwLottG rechtfertigen könnte. Die gesetzlichen Beschränkungen durch das Glücksspielgesetz und die SVVO gewährleisten in Bezug auf den Spielerschutz ein Schutzniveau, welches demjenigen nach RennwLottG mindestens äquivalent ist. Solange der Bundesgesetzgeber deshalb der Auffassung ist, Geldautomatenspiele trotz deren Suchtpotentials in eingeschränktem Umfang an besonderen Orten zuzulassen, kann der diesbezüglich gegebene Katalogtatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV nur so verstanden werden, dass nach ihrer Bestimmung direkt vergleichbare und in Bezug auf den Spielerschutz mindestens vergleichbar stark regulierte Aufstellorte ebenfalls potentiell als geeignet anzusehen sind.

40

Das Gericht teilt insoweit die Begründung der Klägerin in vollem Umfang und kann insofern auf diese verweisen (s.o.).

41

Das Gericht verkennt nicht, dass sich die Klägerin durch das Aufstellen von Geldspielgeräten unmittelbar in Konflikt mit § 5 Abs. 3 Nr. 4 SVVO setzen würde. Dies kann das Gericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens jedoch nicht berücksichtigen, da insoweit nur die Auslegung des einschlägigen Bundesrechts entscheidungserheblich war. Würde die Klägerin in der Folge die Genehmigung ihrer Wettvertriebsstätte in der Vertriebsform des Wettlokals verlieren, hätte die Beklagte die Frage der Geeignetheit wie bei jeder tatsächlichen Veränderung neu zu bewerten.

42

In diesem Zusammenhang darf allerdings darauf hingewiesen werden, dass § 5 Abs. 3 SVVO im Ergebnis erheblich strengere Anforderungen an die Räumlichkeiten für den Vertrieb von Sportwetten aufstellt, als es die in Schleswig-Holstein geltenden Ausführungsanweisung zum Rennwett- und Lotteriegesetz (LottGAAnw SH, zuletzt geändert durch LVO vom 24.09.2013, GVOBl. S. 393) für die Geschäftsräume der Buchmacher aufstellt. So ist zwar nach deren lit. B. Nr. 4 als Geschäftsraum ausgeschlossen ein Raum, der in Verbindung mit einem Raum steht, für den eine Schankkonzession besteht. Dies ist noch annähernd mit § 5 Abs. 3 Satz 1 SVVO vergleichbar. Ansonsten darf als Geschäftsraum nach lit. B Nr. 2 Satz 2 aber z.B. auch ein Raum in der Wohnung des Buchmachers zugelassen werden oder nach lit. B Nr. 4 in Lotteriegeschäften, Wechselstuben, Zigarrenläden und Friseurläden.

43

Bereits daraus wird deutlich, dass für die Frage des durch das Zulassungserfordernis hinsichtlich der Räumlichkeiten erreichten Schutzniveaus weniger § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV relevant ist, als die auf Landesebene diesbezüglich geltenden Anforderungen. Es stellte auch deshalb einen Zirkelschluss dar, § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV infolge insoweit in Konflikt tretenden Landesrechts einschränkend auszulegen.

44

Mangels Spruchreife – dem Gericht liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen der Geeignetheitsbescheinigung vor – kommt allerdings nur eine Verpflichtung der Beklagten zu entsprechender Neubescheidung in Betracht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

45

Die angefochtenen Bescheide waren deshalb im tenorierten Umfang aufzuheben.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem wesentlichen Anliegen erfolgreich war, hinter dem die Aspekte und Anträge, mit der sie unterlegen ist, deutlich zurücktreten.

47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung.


(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 15.01.2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.

Der Bescheid der Beklagten vom 26.09.2013 in der Form, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 29.11.2013 erhalten hat, wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu zwei Dritteln und die Klägerin zu einem Drittel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Aufrechterhaltung und hilfsweise die Schaffung der rechtlichen Grundlage für die Aufstellung von drei Geldspielgeräten in ihrem Betrieb … in … .

2

Ausgangspunkt dafür ist der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c GewO vom 15.01.2009.

3

Zwischenzeitlich ist der Klägerin auf Grundlage des vom 01.01.2012 bis 07.02.2013 geltenden Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels (Glücksspielgesetz) vom 20. Oktober 2011 (GVOBl. 2011, 280); aufgehoben mit Wirkung vom 08. Februar 2013 durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung glücksspielrechtlicher Gesetze vom 1. Februar 2013 (GVOBl. S. 64, 69)) eine Genehmigung zum stationären Vertrieb von Sportwetten erteilt worden. Auf dieser Grundlage betreibt die Klägerin seit dem 01.03.2012 in ihrem Betrieb eine Wettannahmestelle. Mit Wirkung vom 09.10.2013 genehmigte das Innenministerium gemäß § 4 der Landesverordnung über den stationären Vertrieb von Sportwetten (Sportwettvertriebsverordnung – SVVO) vom 15.07.2013 (GVOBl. 2013, 319) i.V.m. § 23 Glücksspielgesetz den Betrieb der Klägerin als Wettvertriebsstätte in der Vertriebsform des Wettlokals.

4

Im Jahr 2009 reagierte die Beklagte auf den Antrag der Klägerin wegen der seinerzeit erwarteten Umbrüche im Glücksspielbereich zunächst mit Schreiben vom 03.03.2009. Dieses Schreiben hat u.a. folgenden Inhalt:

5

„[…] zum derzeitigen Zeitpunkt ist eine Entscheidung über den von Ihnen gestellten Antrag leider nicht möglich, da noch eine wesentliche Gerichtsentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof bezüglich der Zulässigkeit privater Vermittlung von Sportwetten aussteht.

6

Gem. § 1 Abs. 1 Spielverordnung dürfen Geldspielgeräte nur aufgestellt werden in […] – Wettannahmestelle derkonzessionierten Buchmacher

7

Hinsichtlich der „Wettannahmestellen“ steht noch die angeführte Gerichtsentscheidung aus, ob diese legitim konzessionierte Vermittler bzw. Veranstalter von Sportwetten sein können.

8

Bis zur. Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof dulden wir die Aufstellung von max. 3 Geldspielgeräten in dem oben genannten Wettbüro. Eine Kopie dieses Schreibens geht an das Amt für Finanzwirtschaft. Dort wird die Spielautomatensteuer erhoben.

9

Zu gegebener Zeit werden wir uns erneut mit Ihnen in Verbindung setzen. […]“

10

Mit Schreiben vom 05.09.2013 wurde die Klägerin zur nunmehr beabsichtigten Ablehnung des Antrags angehört. Mit dem Schreiben vom 03.03.2009 habe man das Antragsverfahren auf unbestimmte Zeit bei gleichzeitiger Duldung des Betriebes von maximal drei Geldspielgeräten ausgesetzt. § 1 Abs. 1 der Spielverordnung (Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit, BGBl I 2006, 280, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 64 G v. 7.8.2013, BGBl I, 3154, im Folgenden: SpielV) sei nicht geändert worden, so dass keine Geeignetheitsbescheinigung ausgestellt werden könne.

11

Mit Bescheid vom 26.09.2013 wurde der Antrag abgelehnt. Zwar sei der Klägerin vom Land Schleswig-Holstein die Erlaubnis zum stationären Vertrieb von Sportwetten erteilt worden. Die Spielverordnung nenne unter den zulässigen Aufstellorten für Geldspielgeräte jedoch nicht das von der Klägerin betriebene Sportwettenbüro.

12

Der dagegen erhobene Widerspruch vom 29.10.2013 wurde nach Einholung einer Stellungnahme des Innenministeriums (Glücksspielaufsicht) vom 12.11.2013 zum Begriff des konzessionierten Buchmachers gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV mit am 19.12.2013 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 29.11.2013 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid macht sich maßgeblich die Stellungnahme des Innenministeriums zu Eigen. In § 1 Abs. 1 SpielV seien die zulässigen Aufstellorte für Geldspielgeräte abschließend aufgezählt. Ein Sportwettenbüro falle nicht unter die genannten Orte, da ein Sportwettbüro kein konzessionierter Buchmacher im Sinne dieser Vorschrift sei. Der Begriff des konzessionierten Buchmachers geht zurück auf die Definition im Rennwett- und Lotteriegesetz (RWG) vom 08.04.1922 und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen (AB RWG) vom 16.06.1922, jeweils zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2012 (BGBl. I, 1424). In § 2 Abs. 1 RWG werde der Begriff des Buchmachers definiert als jemand, der gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Buchmachererlaubnis seien in den AB RWG näher geregelt, die den Buchmacher ebenfalls nur im Zusammenhang mit Pferdewetten nennen würden. Die SpielV wolle keinen eigenen Begriff des konzessionierten Buchmachers prägen. Hiergegen spreche auch der Sinn und Zweck des § 1 SpielV, der die Aufstellung von Geldspielgeräten gemäß der Ermächtigung des

13

§ 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO auf bestimmte Gewerbezweige und Betriebe beschränke. Der Zulassung des Aufstellens von Geldspielgeräten in den in § 1 SpielV aufgeführten Räumlichkeiten liege die Erwägung zugrunde, dass entweder – wie bei Spielhallen und Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher – das Spielen den Hauptzweck der Örtlichkeit bilde und deshalb entsprechende Zulassungsvoraussetzungen hierfür zu beachten seien oder aber – wie in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben – das Spielen nur Annex der im Vordergrund stehenden Bewirtungs- bzw. Beherbergungsleistung sei und Kinder und Jugendliche keinen oder nur eingeschränkten Zugang hätten (unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.1997, 14 S 1920/96, VG Bremen, Beschluss vom 18.08.2011 — 5 V 612/11 — juris m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 15.04.2009 – 3 K 2990/08 – , Rn. 19; VG Köln, Urteil vom 23.05.2013 — 1 K 3456/12 m.w.N.). Dem entsprächen die Vorschriften der SVVO, wonach der Betrieb von Sportwetten in Räumlichkeiten, in denen Geldspielgeräte im Sinne des § 33c Abs. 1 GewO aufgestellt werden dürften, unzulässig sei (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 SVVO). Eine anderweitige Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV sei unter europa- und verfassungsrechtlichen Grundsätzen ausgeschlossen. Ein Ermessensspielraum sei nicht gegeben.

14

Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 20.01.2014 Klage zum Verwaltungsgericht.

15

Tatsächlich besitze sie die begehrte Geeignetheitsbescheinigung bereits, da sich die aktive schriftliche Duldung der Beklagten vom 03.03.2009 als eine auflösend oder aufschiebend bedingte Geeignetheitsbescheinigung darstelle. Mindestens sei es eine verbindliche Teilentscheidung, die nach reaktionslosem Verstreichenlassen der abgewarteten Entscheidung des EuGH über mehrere Jahre zu einer vollen Geeignetheitsbescheinigung erstarkt sei. Im Übrigen sei es auch über § 111a LVwG zu einer fiktiven Genehmigung gekommen. In beiden Fällen habe die Klägerin ein berechtigtes Interesse an einer entsprechenden Feststellung. Die Voraussetzungen des Widerrufs dieses rechtmäßigen Verwaltungsaktes nach § 117 Abs. 2 Nr. 1-5 LVwG lägen nicht vor.

16

Jedenfalls stehe der Klägerin aber ein entsprechender Genehmigungsanspruch zu. Die angeführte Entscheidung des VG Köln (Urteil vom 23. Mai 2013 – 1 K 3456/12) basiere auf einem in wesentlichen Aspekten anders gelagerten Fall. Die Ausführungen des VG Köln konzentrierten sich auf die Absage der Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV auf nicht konzessionierte Sportwettannahmestellen. Im vorliegenden Fall bestehe aber eine Genehmigung der Wettannahmestelle nach dem Glücksspielgesetz. Die Klägerin habe als Betreiberin alle entsprechenden Nachweise erbracht und sei im Übrigen im Bundesgebiet auch vielfach als Pferdbuchmacher tätig. An der Erfüllung aller Voraussetzungen von der Zuverlässigkeit bis hin zu den notwendigen Fachkenntnissen könnten daher keine Zweifel bestehen. Die Wettannahmestelle eines genehmigten Sportwettvermittlers sei als „Wettannahmestelle eines konzessionierten Buchmachers“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV anzusehen. Die SpielV übernehme den Begriff „Wettannahmestelle“ aus der Gewerbeordnung und nicht aus dem RennwLottG. § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV, sei deshalb auf alle Arten erlaubter Wettannahmestellen anzuwenden. Bei Erlass der SpielV am 05.02.1960 habe der Gesetzgeber keinesfalls nur das RennwLottG vor Augen gehabt.

17

1960 habe es neben dem RennwLottG eine Vielzahl von Landesgesetzen gegeben, die Sportwetten und darin auch explizit „Wettannahmestellen“ für Sportwettbuchmacher regelten. In Nordrhein-Westfalen sei etwa an das Sportwettengesetz vom 03.05.1955 (GV. NW. 1955 S. 84/GS. NW, S. 672, geändert durch Gesetz v. 15. 12. 1970 (GV, NW, S. 765), 14.12.1999 (GV. NRW. S, 687) zu erinnern. Dieses Gesetz habe das Gesetz über die Genehmigung von Sportwett- und Losgeschäften sowie Geschicklichkeitsspielen vom 11. Juli 1949 (GV. NW. S. 243) abgelöst. Ebenso habe es in anderen Bundesländern entsprechende Gesetze gegeben, z.B. in Hessen seit 1949 das Sportwetten-Gesetz. Gerade diese Vielzahl von Landesgesetzen habe neben dem RennwLottG die weite Fassung des § 1 SpielV erforderlich gemacht. Aus diesem Grunde spreche der Gesetzgeber gerade nicht von „Örtlichkeiten der erlaubten Buchmacher“, sondern von „Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher“.

18

Diese Auffassung werde auch durch die ratio legis gestützt. Der Verordnungsgeber habe in dem Bemühen um die Kanalisierung des Spieltriebs die Orte in die Positivliste des § 1 Abs. 1 SpielV aufgenommen, an denen das Spielen den Hauptzweck oder zumindest den Annex zu anderen Leistungen bilde und zu denen Kinder und Jugendliche keinen oder nur einen sehr eingeschränkten Zutritt hätten. In dem Wettbetrieb der Klägerin sei wie in allen Wettlokalen nach § 1 Abs. 2 SVVO das Spielen in Gestalt von Sportwetten der Hauptzweck. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SVVO sei Minderjährigen der Zutritt verboten.

19

Selbst wenn man begrifflich die Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV verneine, zeige sich eine planwidrige Regelungslücke im rechtlichen Regelungswerk, die im Wege der Analogie zu schließen sei. Auch Ausnahmevorschriften unterlägen einer analogen Anwendung, wenn es dem Sinn der Ausnahmeregelung entspreche (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1963 – I C 39.61 Rn 34). Der Betrieb eines Wettlokals nach § 1 Abs. 2 SVVO und einer Örtlichkeit nach § 2 Abs. 2 RennwLottG seien wesensgleich. Pferdewetten seien eine echte Teilmenge der Sportwetten. Bereits der Reichstag habe erwogen, ob in das RennwLottG nicht auch andere Sportarten eingeschlossen werden sollten. Dies sei nur auf Grund der äußerst geringen Bedeutung der anderen Sportarten zu dem damaligen Zeitpunkt nicht umgesetzt worden.

20

Im Erscheinungsbild glichen sich Annahmestellen für Sportwetten und Pferdewetten ebenso wie in ihrem Charakter: In beiden Fällen würden Sportwetten vermittelt und Fernsehbilder ausgestrahlt. In beiden Fällen blieben die Kunden in dem Spiellokal, um dem Ereignisausgang gemeinsam entgegenzufiebern. In beiden Fällen handele es sich um Betriebe, in denen unzweifelhaft das Spiel den Betriebscharakter dominiere. In beiden Fällen hätten Minderjährige keinen Zutritt. Das Wesen der Wettannahmestelle ändere sich nicht durch die bewetteten Sportarten. Eine differenzierte Betrachtung von Pferderennen (RennwLottG) und beispielsweise Kamelrennen (Glücksspielgesetz und jetzt auch GIüStV) sei nicht angezeigt und auch nicht gerechtfertigt. Beide Rennen fänden auf identischen Rennbahnen statt (Beispiel Hoppegarten Berlin oder Kölner Rennbahn (erstes deutsches Kamelrennen ebenda bereits 1969). Oft ritten sogar die gleichen Jockeys wie bei den Galopprennen. Dem jährlich erscheinenden Jahrbuch Sucht sei seit Jahr und Tag zu entnehmen, dass Pferdewetten und Sportwetten das gleiche Suchtpotential aufwiesen. Würde § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV auf die Pferdewetten reduziert, entstünde durch diese Norm eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu den Sportwetten, die verfassungsrechtlich auch nicht gerechtfertigt sei. Nicht zuletzt aus diesem Grunde verzögerten sich auch die Bemühungen der Länder über den Bundesrat eine Neufassung der SpielV mit dem Ziel einer klar gefassten Beschränkung auf Pferdewettlokale zu erreichen. Der Regelungsversuch der aktuellen § 5 Abs. 3 Nr. 3 SVVO belege, dass auch der Verordnungsgeber in Schleswig-Holstein selbst offenbar davon ausgehe, dass Sportwettannahmestellen in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV fielen, da es ansonsten gar keiner Regelung nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 SVVO bedurft hätte. Hinsichtlich des Konfliktes dieser Normen breche Bundesrecht nach Art. 31 GG das Landesrecht.

21

Nicht zuletzt aus diesem Grunde sei auch im Ersten GlüÄndStV unter § 2 Abs. 4 der Anwendungsbereich für Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe) und Wettannahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, auf die §§ 1 bis 3, 4 Abs. 3 und 4, §§ 5 bis 7 sowie die Vorschriften des Neunten Abschnitts des Ersten GlüÄndStV beschränkt und die Frage der Regelzulässigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 SpielV ausgespart worden.

22

Die Klägerin beantragt,

23

1. den Bescheid der Beklagten vom 26. September 2013, Az. 10.4.1.43 in der Form, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 29. November 2013, zugestellt am 29. Dezember 2013, Az. 10.4.1.4, gefunden hat, aufzuheben und mithin festzustellen, dass die Klägerin bereits über die gewünschte Bescheinigung nach § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung verfügt.
2. Die Beklagte hilfsweise zu verpflichten, der Klägerin die Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung zu erteilen.

24

Die Beklagte beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

28

Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter mit Beschluss vom 25.09.2014 als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Entscheidungsgründe

29

Die von der Klägerin erhobene Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin besitzt die begehrte Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c GewO zwar nicht (dazu unter 1.), hat aber einen Anspruch auf Neubescheidung ihres entsprechenden Antrags, da der Antrag bereits wegen rechtswidriger Verneinung der allgemeinen Eignung des Aufstellungsortes abgelehnt wurde (§ 113 Abs. 5 VwGO, dazu unter 2.).

30

1. Die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden, da der Klägerin bisher keine Geeignetheitsbescheinigung erteilt wurde, weder durch Erstarken einer Duldung noch fiktiv gemäß § 111a LVwG.

31

Das Gericht teilt nicht die Auffassung der Klägerin, nach der bereits durch das Schreiben vom 03.03.2009 eine bedingte materielle Teilentscheidung über ihren Antrag getroffen worden wäre. Die Klägerin überinterpretiert dieses Schreiben nach Auffassung des Gerichts bei Weitem. Das Gericht hält das Schreiben seiner Formulierung nach für einen Ausdruck der Unsicherheit der Beklagten über die künftige Entwicklung des rechtlichen Rahmens der Sportwettvermittlung im Jahr 2009 mit vermuteten Auswirkungen auf die zwischen den Beteiligten streitige Fragestellung. Auch die an die EuGH-Entscheidung anschließende Untätigkeit kann nicht als Ausdruck einer besonderen gewollten Regelung verstanden werden, sondern ist das Ergebnis einer vielleicht etwas lockeren Verfahrensüberwachung hinsichtlich eines zwar ausdrücklich geduldeten, auch nach Auffassung der Beklagten mindestens aber formell rechtswidrigen Zustandes. Hinzu kommt, dass insbesondere in Schleswig-Holstein besondere Rechtsunsicherheit bestand, wohin sich der Rechtsrahmen für Glücksspiel allgemein entwickeln würde. In keinem Fall ist durch das Schreiben ein Rechtsschein gesetzt worden, nach dem auf den Duldungsbestand unter welcher Bedingung auch immer vertraut werden könnte. Hierfür bietet weder das Schreiben selbst noch das anschließende Verhalten der Beklagten einen Anhaltspunkt.

32

Auch der seit 25.09.2009 geltende § 111a LVwG wird von der Klägerin überinterpretiert, da es sich nicht um eine stets geltende Regelung handelt, sondern nur um Rahmenrecht, welches von einem Fachgesetz in seiner Geltung besonders angeordnet werden muss. Eine solche fachgesetzliche Anordnung existiert für den vorliegenden Regelungszusammenhang nicht. In LT-Drucks. 16/2609, S. 20/21 heißt es dazu (Hervorhebung durch das Gericht):

33

„b) Einführung von Regelungen über die Genehmigungsfiktion

34

Die Dienstleistungsrichtlinie schreibt nicht nur die Einführung vorab festgelegter Entscheidungsfristen für die Verwaltung vor. Nach Ablauf dieser Fristen soll darüber hinaus grundsätzlich eine Genehmigungsfiktion gelten, soweit nicht aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses Ausnahmen gerechtfertigt sind. In einzelnen Fachgesetzen wie zum Beispiel der Landesbauordnung (§ 75 Abs. 11), dem Landesnaturschutzgesetz (§ 13 Abs. 4) oder dem Landeswassergesetz (§§ 78 Abs. 5, 84 Abs. 2) ist das Institut der Genehmigungsfiktion seit längerem anerkannt. Das Landesverwaltungsgesetz enthält bislang aber keine ausdrücklichen Regelungen zur Genehmigungsfiktion. Der Gesetzentwurf sieht allgemeine Grundsätze zur Genehmigungsfiktion im Landesverwaltungsgesetz vor. Diese gelten, wenn fachgesetzlich die Genehmigungsfiktion angeordnet und soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist. Die sachgerechte Bestimmung der von der Dienstleistungsrichtlinie geforderten, vorab festgelegten Bearbeitungszeiten kann nicht allgemein erfolgen, sondern bleibt dem Fachrecht vorbehalten.“

35

2. Die Klägerin hat allerdings einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags, da sie entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus dem Regelungsbereich von § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV herausfällt. Diese Vorschrift kann jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung nur so verstanden werden, dass sie die genehmigten Räumlichkeiten eines mit der entsprechenden Genehmigung operierenden Sportwettvermittlers erfasst.

36

Zwar spricht für die Auffassung der Beklagten das verwendete besondere Wort „Buchmacher“, welches in § 2 Abs. 1 RennwLottG als Definition für denjenigen gegeben wird, „wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will“. Tatsächlich kannte das Bundesrecht auch keinen bundesrechtlichen Tatbestand, der eine Sportwette legalisiert hätte. Vgl. dazu BVerfG, Urteil „Sportwettenmonopol“ vom 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01 – BVerfGE 115, 276 ff., Juris- Rn. 4:

37

„Außer für Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde, die nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24. August 2002 (BGBl I S. 3412, 3420) erlaubt werden können, kennt das Bundesrecht keine weiteren Tatbestände, aufgrund derer eine die Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB ausschließende Erlaubnis erteilt werden kann.“

38

Es ist andererseits aber auch nicht ersichtlich, dass die Spielverordnung, die insgesamt eine nur eingeschränkte Verfügbarkeit von Geldspielautomaten zulässt, einen Ausschluss etwaiger vergleichbarer Genehmigungstatbestände nach Landesrecht bezweckt hätte. An die Genehmigungsmöglichkeiten, die nach dem Glücksspielgesetz bestehen, hat der Gesetzgeber ersichtlicher weder vor dessen Inkrafttreten, noch aktuell gedacht. So schlägt die 6. Verordnung zur Änderung der Spielverordnung zwar vor, den Wörtern „der konzessionierten Buchmacher“ die Wörter „nach § 2 Absatz 1 des Rennwett und Lotteriegesetzes“ nachzustellen (BR-Drucks. 437/13, Art. 1 Nr. 1). Selbst die dazu gegebene Begründung, es handele sich um eine „Klarstellung“ benennt als Klarstellungsanlass aber nur die Regelungen des Glücksspieländerungsstaatsvertrages und befasst sich (a.a.O. S. 17) mit keinem Wort mit der zumindest im glücksspielrechtlichen Fachkreisen wohl zwischenzeitlich hinlänglich bekannten schleswig-holsteinischen (Sonder-)Rechtslage.

39

Auch die weiter gegebene „materielle“ Begründung „Die Wettvermittlungsstellen dieser Konzessionsinhaber sind keine zulässigen Aufstellorte von Spielgeräten“ (a.a.O.) lässt jedenfalls bezogen auf nach schleswig-holsteinischem Landesrecht legale Angebote jeden tatsächlichen Anknüpfungspunkt vermissen, der insoweit eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die konzessionierten Buchmacher nach § 2 Abs. 1 RennwLottG rechtfertigen könnte. Die gesetzlichen Beschränkungen durch das Glücksspielgesetz und die SVVO gewährleisten in Bezug auf den Spielerschutz ein Schutzniveau, welches demjenigen nach RennwLottG mindestens äquivalent ist. Solange der Bundesgesetzgeber deshalb der Auffassung ist, Geldautomatenspiele trotz deren Suchtpotentials in eingeschränktem Umfang an besonderen Orten zuzulassen, kann der diesbezüglich gegebene Katalogtatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV nur so verstanden werden, dass nach ihrer Bestimmung direkt vergleichbare und in Bezug auf den Spielerschutz mindestens vergleichbar stark regulierte Aufstellorte ebenfalls potentiell als geeignet anzusehen sind.

40

Das Gericht teilt insoweit die Begründung der Klägerin in vollem Umfang und kann insofern auf diese verweisen (s.o.).

41

Das Gericht verkennt nicht, dass sich die Klägerin durch das Aufstellen von Geldspielgeräten unmittelbar in Konflikt mit § 5 Abs. 3 Nr. 4 SVVO setzen würde. Dies kann das Gericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens jedoch nicht berücksichtigen, da insoweit nur die Auslegung des einschlägigen Bundesrechts entscheidungserheblich war. Würde die Klägerin in der Folge die Genehmigung ihrer Wettvertriebsstätte in der Vertriebsform des Wettlokals verlieren, hätte die Beklagte die Frage der Geeignetheit wie bei jeder tatsächlichen Veränderung neu zu bewerten.

42

In diesem Zusammenhang darf allerdings darauf hingewiesen werden, dass § 5 Abs. 3 SVVO im Ergebnis erheblich strengere Anforderungen an die Räumlichkeiten für den Vertrieb von Sportwetten aufstellt, als es die in Schleswig-Holstein geltenden Ausführungsanweisung zum Rennwett- und Lotteriegesetz (LottGAAnw SH, zuletzt geändert durch LVO vom 24.09.2013, GVOBl. S. 393) für die Geschäftsräume der Buchmacher aufstellt. So ist zwar nach deren lit. B. Nr. 4 als Geschäftsraum ausgeschlossen ein Raum, der in Verbindung mit einem Raum steht, für den eine Schankkonzession besteht. Dies ist noch annähernd mit § 5 Abs. 3 Satz 1 SVVO vergleichbar. Ansonsten darf als Geschäftsraum nach lit. B Nr. 2 Satz 2 aber z.B. auch ein Raum in der Wohnung des Buchmachers zugelassen werden oder nach lit. B Nr. 4 in Lotteriegeschäften, Wechselstuben, Zigarrenläden und Friseurläden.

43

Bereits daraus wird deutlich, dass für die Frage des durch das Zulassungserfordernis hinsichtlich der Räumlichkeiten erreichten Schutzniveaus weniger § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV relevant ist, als die auf Landesebene diesbezüglich geltenden Anforderungen. Es stellte auch deshalb einen Zirkelschluss dar, § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV infolge insoweit in Konflikt tretenden Landesrechts einschränkend auszulegen.

44

Mangels Spruchreife – dem Gericht liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen der Geeignetheitsbescheinigung vor – kommt allerdings nur eine Verpflichtung der Beklagten zu entsprechender Neubescheidung in Betracht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

45

Die angefochtenen Bescheide waren deshalb im tenorierten Umfang aufzuheben.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem wesentlichen Anliegen erfolgreich war, hinter dem die Aspekte und Anträge, mit der sie unterlegen ist, deutlich zurücktreten.

47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung.


(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes

1.
die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von anderen Spielen auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte oder veranstalteten anderen Spiele begrenzen,
2.
Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes erlassen,
3.
für die Zulassung oder die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestimmte Anforderungen stellen an
a)
die Art und Weise des Spielvorgangs,
b)
die Art des Gewinns,
c)
den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn,
d)
das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele,
e)
das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von Spielen,
f)
die Mindestdauer eines Spiels,
g)
die technische Konstruktion und die Kennzeichnung der Spielgeräte,
h)
personenungebundene Identifikationsmittel, die der Spieler einsetzen muss, um den Spielbetrieb an einem Spielgerät zu ermöglichen, insbesondere an deren Ausgabe, Aktivierung, Gültigkeit und Sicherheitsmerkmale,
i)
die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinnplans sowie die Bereithaltung des Zulassungsscheines oder des Abdruckes des Zulassungsscheines, des Zulassungsbeleges, der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder des Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung,
4.
Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden erlassen, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt oder das Spiel veranstaltet werden soll,
5.
die Anforderungen an den Unterrichtungsnachweis nach § 33c Absatz 2 Nummer 2 und das Verfahren für diesen Nachweis sowie Ausnahmen von der Nachweispflicht festlegen.

(2) Durch Rechtsverordnung können ferner

1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich machen, regeln;
2.
das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen regeln.

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

(2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden, und auch für die Personen, derer er sich zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten bedienen will. Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf die Erlaubnis nur für die Örtlichkeiten ihres Landesgebiets erteilen. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden.

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 15.01.2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.

Der Bescheid der Beklagten vom 26.09.2013 in der Form, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 29.11.2013 erhalten hat, wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu zwei Dritteln und die Klägerin zu einem Drittel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Aufrechterhaltung und hilfsweise die Schaffung der rechtlichen Grundlage für die Aufstellung von drei Geldspielgeräten in ihrem Betrieb … in … .

2

Ausgangspunkt dafür ist der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c GewO vom 15.01.2009.

3

Zwischenzeitlich ist der Klägerin auf Grundlage des vom 01.01.2012 bis 07.02.2013 geltenden Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels (Glücksspielgesetz) vom 20. Oktober 2011 (GVOBl. 2011, 280); aufgehoben mit Wirkung vom 08. Februar 2013 durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung glücksspielrechtlicher Gesetze vom 1. Februar 2013 (GVOBl. S. 64, 69)) eine Genehmigung zum stationären Vertrieb von Sportwetten erteilt worden. Auf dieser Grundlage betreibt die Klägerin seit dem 01.03.2012 in ihrem Betrieb eine Wettannahmestelle. Mit Wirkung vom 09.10.2013 genehmigte das Innenministerium gemäß § 4 der Landesverordnung über den stationären Vertrieb von Sportwetten (Sportwettvertriebsverordnung – SVVO) vom 15.07.2013 (GVOBl. 2013, 319) i.V.m. § 23 Glücksspielgesetz den Betrieb der Klägerin als Wettvertriebsstätte in der Vertriebsform des Wettlokals.

4

Im Jahr 2009 reagierte die Beklagte auf den Antrag der Klägerin wegen der seinerzeit erwarteten Umbrüche im Glücksspielbereich zunächst mit Schreiben vom 03.03.2009. Dieses Schreiben hat u.a. folgenden Inhalt:

5

„[…] zum derzeitigen Zeitpunkt ist eine Entscheidung über den von Ihnen gestellten Antrag leider nicht möglich, da noch eine wesentliche Gerichtsentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof bezüglich der Zulässigkeit privater Vermittlung von Sportwetten aussteht.

6

Gem. § 1 Abs. 1 Spielverordnung dürfen Geldspielgeräte nur aufgestellt werden in […] – Wettannahmestelle derkonzessionierten Buchmacher

7

Hinsichtlich der „Wettannahmestellen“ steht noch die angeführte Gerichtsentscheidung aus, ob diese legitim konzessionierte Vermittler bzw. Veranstalter von Sportwetten sein können.

8

Bis zur. Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof dulden wir die Aufstellung von max. 3 Geldspielgeräten in dem oben genannten Wettbüro. Eine Kopie dieses Schreibens geht an das Amt für Finanzwirtschaft. Dort wird die Spielautomatensteuer erhoben.

9

Zu gegebener Zeit werden wir uns erneut mit Ihnen in Verbindung setzen. […]“

10

Mit Schreiben vom 05.09.2013 wurde die Klägerin zur nunmehr beabsichtigten Ablehnung des Antrags angehört. Mit dem Schreiben vom 03.03.2009 habe man das Antragsverfahren auf unbestimmte Zeit bei gleichzeitiger Duldung des Betriebes von maximal drei Geldspielgeräten ausgesetzt. § 1 Abs. 1 der Spielverordnung (Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit, BGBl I 2006, 280, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 64 G v. 7.8.2013, BGBl I, 3154, im Folgenden: SpielV) sei nicht geändert worden, so dass keine Geeignetheitsbescheinigung ausgestellt werden könne.

11

Mit Bescheid vom 26.09.2013 wurde der Antrag abgelehnt. Zwar sei der Klägerin vom Land Schleswig-Holstein die Erlaubnis zum stationären Vertrieb von Sportwetten erteilt worden. Die Spielverordnung nenne unter den zulässigen Aufstellorten für Geldspielgeräte jedoch nicht das von der Klägerin betriebene Sportwettenbüro.

12

Der dagegen erhobene Widerspruch vom 29.10.2013 wurde nach Einholung einer Stellungnahme des Innenministeriums (Glücksspielaufsicht) vom 12.11.2013 zum Begriff des konzessionierten Buchmachers gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV mit am 19.12.2013 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 29.11.2013 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid macht sich maßgeblich die Stellungnahme des Innenministeriums zu Eigen. In § 1 Abs. 1 SpielV seien die zulässigen Aufstellorte für Geldspielgeräte abschließend aufgezählt. Ein Sportwettenbüro falle nicht unter die genannten Orte, da ein Sportwettbüro kein konzessionierter Buchmacher im Sinne dieser Vorschrift sei. Der Begriff des konzessionierten Buchmachers geht zurück auf die Definition im Rennwett- und Lotteriegesetz (RWG) vom 08.04.1922 und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen (AB RWG) vom 16.06.1922, jeweils zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2012 (BGBl. I, 1424). In § 2 Abs. 1 RWG werde der Begriff des Buchmachers definiert als jemand, der gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Buchmachererlaubnis seien in den AB RWG näher geregelt, die den Buchmacher ebenfalls nur im Zusammenhang mit Pferdewetten nennen würden. Die SpielV wolle keinen eigenen Begriff des konzessionierten Buchmachers prägen. Hiergegen spreche auch der Sinn und Zweck des § 1 SpielV, der die Aufstellung von Geldspielgeräten gemäß der Ermächtigung des

13

§ 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO auf bestimmte Gewerbezweige und Betriebe beschränke. Der Zulassung des Aufstellens von Geldspielgeräten in den in § 1 SpielV aufgeführten Räumlichkeiten liege die Erwägung zugrunde, dass entweder – wie bei Spielhallen und Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher – das Spielen den Hauptzweck der Örtlichkeit bilde und deshalb entsprechende Zulassungsvoraussetzungen hierfür zu beachten seien oder aber – wie in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben – das Spielen nur Annex der im Vordergrund stehenden Bewirtungs- bzw. Beherbergungsleistung sei und Kinder und Jugendliche keinen oder nur eingeschränkten Zugang hätten (unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.1997, 14 S 1920/96, VG Bremen, Beschluss vom 18.08.2011 — 5 V 612/11 — juris m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 15.04.2009 – 3 K 2990/08 – , Rn. 19; VG Köln, Urteil vom 23.05.2013 — 1 K 3456/12 m.w.N.). Dem entsprächen die Vorschriften der SVVO, wonach der Betrieb von Sportwetten in Räumlichkeiten, in denen Geldspielgeräte im Sinne des § 33c Abs. 1 GewO aufgestellt werden dürften, unzulässig sei (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 SVVO). Eine anderweitige Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV sei unter europa- und verfassungsrechtlichen Grundsätzen ausgeschlossen. Ein Ermessensspielraum sei nicht gegeben.

14

Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 20.01.2014 Klage zum Verwaltungsgericht.

15

Tatsächlich besitze sie die begehrte Geeignetheitsbescheinigung bereits, da sich die aktive schriftliche Duldung der Beklagten vom 03.03.2009 als eine auflösend oder aufschiebend bedingte Geeignetheitsbescheinigung darstelle. Mindestens sei es eine verbindliche Teilentscheidung, die nach reaktionslosem Verstreichenlassen der abgewarteten Entscheidung des EuGH über mehrere Jahre zu einer vollen Geeignetheitsbescheinigung erstarkt sei. Im Übrigen sei es auch über § 111a LVwG zu einer fiktiven Genehmigung gekommen. In beiden Fällen habe die Klägerin ein berechtigtes Interesse an einer entsprechenden Feststellung. Die Voraussetzungen des Widerrufs dieses rechtmäßigen Verwaltungsaktes nach § 117 Abs. 2 Nr. 1-5 LVwG lägen nicht vor.

16

Jedenfalls stehe der Klägerin aber ein entsprechender Genehmigungsanspruch zu. Die angeführte Entscheidung des VG Köln (Urteil vom 23. Mai 2013 – 1 K 3456/12) basiere auf einem in wesentlichen Aspekten anders gelagerten Fall. Die Ausführungen des VG Köln konzentrierten sich auf die Absage der Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV auf nicht konzessionierte Sportwettannahmestellen. Im vorliegenden Fall bestehe aber eine Genehmigung der Wettannahmestelle nach dem Glücksspielgesetz. Die Klägerin habe als Betreiberin alle entsprechenden Nachweise erbracht und sei im Übrigen im Bundesgebiet auch vielfach als Pferdbuchmacher tätig. An der Erfüllung aller Voraussetzungen von der Zuverlässigkeit bis hin zu den notwendigen Fachkenntnissen könnten daher keine Zweifel bestehen. Die Wettannahmestelle eines genehmigten Sportwettvermittlers sei als „Wettannahmestelle eines konzessionierten Buchmachers“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV anzusehen. Die SpielV übernehme den Begriff „Wettannahmestelle“ aus der Gewerbeordnung und nicht aus dem RennwLottG. § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV, sei deshalb auf alle Arten erlaubter Wettannahmestellen anzuwenden. Bei Erlass der SpielV am 05.02.1960 habe der Gesetzgeber keinesfalls nur das RennwLottG vor Augen gehabt.

17

1960 habe es neben dem RennwLottG eine Vielzahl von Landesgesetzen gegeben, die Sportwetten und darin auch explizit „Wettannahmestellen“ für Sportwettbuchmacher regelten. In Nordrhein-Westfalen sei etwa an das Sportwettengesetz vom 03.05.1955 (GV. NW. 1955 S. 84/GS. NW, S. 672, geändert durch Gesetz v. 15. 12. 1970 (GV, NW, S. 765), 14.12.1999 (GV. NRW. S, 687) zu erinnern. Dieses Gesetz habe das Gesetz über die Genehmigung von Sportwett- und Losgeschäften sowie Geschicklichkeitsspielen vom 11. Juli 1949 (GV. NW. S. 243) abgelöst. Ebenso habe es in anderen Bundesländern entsprechende Gesetze gegeben, z.B. in Hessen seit 1949 das Sportwetten-Gesetz. Gerade diese Vielzahl von Landesgesetzen habe neben dem RennwLottG die weite Fassung des § 1 SpielV erforderlich gemacht. Aus diesem Grunde spreche der Gesetzgeber gerade nicht von „Örtlichkeiten der erlaubten Buchmacher“, sondern von „Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher“.

18

Diese Auffassung werde auch durch die ratio legis gestützt. Der Verordnungsgeber habe in dem Bemühen um die Kanalisierung des Spieltriebs die Orte in die Positivliste des § 1 Abs. 1 SpielV aufgenommen, an denen das Spielen den Hauptzweck oder zumindest den Annex zu anderen Leistungen bilde und zu denen Kinder und Jugendliche keinen oder nur einen sehr eingeschränkten Zutritt hätten. In dem Wettbetrieb der Klägerin sei wie in allen Wettlokalen nach § 1 Abs. 2 SVVO das Spielen in Gestalt von Sportwetten der Hauptzweck. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SVVO sei Minderjährigen der Zutritt verboten.

19

Selbst wenn man begrifflich die Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV verneine, zeige sich eine planwidrige Regelungslücke im rechtlichen Regelungswerk, die im Wege der Analogie zu schließen sei. Auch Ausnahmevorschriften unterlägen einer analogen Anwendung, wenn es dem Sinn der Ausnahmeregelung entspreche (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1963 – I C 39.61 Rn 34). Der Betrieb eines Wettlokals nach § 1 Abs. 2 SVVO und einer Örtlichkeit nach § 2 Abs. 2 RennwLottG seien wesensgleich. Pferdewetten seien eine echte Teilmenge der Sportwetten. Bereits der Reichstag habe erwogen, ob in das RennwLottG nicht auch andere Sportarten eingeschlossen werden sollten. Dies sei nur auf Grund der äußerst geringen Bedeutung der anderen Sportarten zu dem damaligen Zeitpunkt nicht umgesetzt worden.

20

Im Erscheinungsbild glichen sich Annahmestellen für Sportwetten und Pferdewetten ebenso wie in ihrem Charakter: In beiden Fällen würden Sportwetten vermittelt und Fernsehbilder ausgestrahlt. In beiden Fällen blieben die Kunden in dem Spiellokal, um dem Ereignisausgang gemeinsam entgegenzufiebern. In beiden Fällen handele es sich um Betriebe, in denen unzweifelhaft das Spiel den Betriebscharakter dominiere. In beiden Fällen hätten Minderjährige keinen Zutritt. Das Wesen der Wettannahmestelle ändere sich nicht durch die bewetteten Sportarten. Eine differenzierte Betrachtung von Pferderennen (RennwLottG) und beispielsweise Kamelrennen (Glücksspielgesetz und jetzt auch GIüStV) sei nicht angezeigt und auch nicht gerechtfertigt. Beide Rennen fänden auf identischen Rennbahnen statt (Beispiel Hoppegarten Berlin oder Kölner Rennbahn (erstes deutsches Kamelrennen ebenda bereits 1969). Oft ritten sogar die gleichen Jockeys wie bei den Galopprennen. Dem jährlich erscheinenden Jahrbuch Sucht sei seit Jahr und Tag zu entnehmen, dass Pferdewetten und Sportwetten das gleiche Suchtpotential aufwiesen. Würde § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV auf die Pferdewetten reduziert, entstünde durch diese Norm eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu den Sportwetten, die verfassungsrechtlich auch nicht gerechtfertigt sei. Nicht zuletzt aus diesem Grunde verzögerten sich auch die Bemühungen der Länder über den Bundesrat eine Neufassung der SpielV mit dem Ziel einer klar gefassten Beschränkung auf Pferdewettlokale zu erreichen. Der Regelungsversuch der aktuellen § 5 Abs. 3 Nr. 3 SVVO belege, dass auch der Verordnungsgeber in Schleswig-Holstein selbst offenbar davon ausgehe, dass Sportwettannahmestellen in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV fielen, da es ansonsten gar keiner Regelung nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 SVVO bedurft hätte. Hinsichtlich des Konfliktes dieser Normen breche Bundesrecht nach Art. 31 GG das Landesrecht.

21

Nicht zuletzt aus diesem Grunde sei auch im Ersten GlüÄndStV unter § 2 Abs. 4 der Anwendungsbereich für Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe) und Wettannahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, auf die §§ 1 bis 3, 4 Abs. 3 und 4, §§ 5 bis 7 sowie die Vorschriften des Neunten Abschnitts des Ersten GlüÄndStV beschränkt und die Frage der Regelzulässigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 SpielV ausgespart worden.

22

Die Klägerin beantragt,

23

1. den Bescheid der Beklagten vom 26. September 2013, Az. 10.4.1.43 in der Form, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 29. November 2013, zugestellt am 29. Dezember 2013, Az. 10.4.1.4, gefunden hat, aufzuheben und mithin festzustellen, dass die Klägerin bereits über die gewünschte Bescheinigung nach § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung verfügt.
2. Die Beklagte hilfsweise zu verpflichten, der Klägerin die Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung zu erteilen.

24

Die Beklagte beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

28

Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter mit Beschluss vom 25.09.2014 als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Entscheidungsgründe

29

Die von der Klägerin erhobene Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin besitzt die begehrte Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c GewO zwar nicht (dazu unter 1.), hat aber einen Anspruch auf Neubescheidung ihres entsprechenden Antrags, da der Antrag bereits wegen rechtswidriger Verneinung der allgemeinen Eignung des Aufstellungsortes abgelehnt wurde (§ 113 Abs. 5 VwGO, dazu unter 2.).

30

1. Die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden, da der Klägerin bisher keine Geeignetheitsbescheinigung erteilt wurde, weder durch Erstarken einer Duldung noch fiktiv gemäß § 111a LVwG.

31

Das Gericht teilt nicht die Auffassung der Klägerin, nach der bereits durch das Schreiben vom 03.03.2009 eine bedingte materielle Teilentscheidung über ihren Antrag getroffen worden wäre. Die Klägerin überinterpretiert dieses Schreiben nach Auffassung des Gerichts bei Weitem. Das Gericht hält das Schreiben seiner Formulierung nach für einen Ausdruck der Unsicherheit der Beklagten über die künftige Entwicklung des rechtlichen Rahmens der Sportwettvermittlung im Jahr 2009 mit vermuteten Auswirkungen auf die zwischen den Beteiligten streitige Fragestellung. Auch die an die EuGH-Entscheidung anschließende Untätigkeit kann nicht als Ausdruck einer besonderen gewollten Regelung verstanden werden, sondern ist das Ergebnis einer vielleicht etwas lockeren Verfahrensüberwachung hinsichtlich eines zwar ausdrücklich geduldeten, auch nach Auffassung der Beklagten mindestens aber formell rechtswidrigen Zustandes. Hinzu kommt, dass insbesondere in Schleswig-Holstein besondere Rechtsunsicherheit bestand, wohin sich der Rechtsrahmen für Glücksspiel allgemein entwickeln würde. In keinem Fall ist durch das Schreiben ein Rechtsschein gesetzt worden, nach dem auf den Duldungsbestand unter welcher Bedingung auch immer vertraut werden könnte. Hierfür bietet weder das Schreiben selbst noch das anschließende Verhalten der Beklagten einen Anhaltspunkt.

32

Auch der seit 25.09.2009 geltende § 111a LVwG wird von der Klägerin überinterpretiert, da es sich nicht um eine stets geltende Regelung handelt, sondern nur um Rahmenrecht, welches von einem Fachgesetz in seiner Geltung besonders angeordnet werden muss. Eine solche fachgesetzliche Anordnung existiert für den vorliegenden Regelungszusammenhang nicht. In LT-Drucks. 16/2609, S. 20/21 heißt es dazu (Hervorhebung durch das Gericht):

33

„b) Einführung von Regelungen über die Genehmigungsfiktion

34

Die Dienstleistungsrichtlinie schreibt nicht nur die Einführung vorab festgelegter Entscheidungsfristen für die Verwaltung vor. Nach Ablauf dieser Fristen soll darüber hinaus grundsätzlich eine Genehmigungsfiktion gelten, soweit nicht aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses Ausnahmen gerechtfertigt sind. In einzelnen Fachgesetzen wie zum Beispiel der Landesbauordnung (§ 75 Abs. 11), dem Landesnaturschutzgesetz (§ 13 Abs. 4) oder dem Landeswassergesetz (§§ 78 Abs. 5, 84 Abs. 2) ist das Institut der Genehmigungsfiktion seit längerem anerkannt. Das Landesverwaltungsgesetz enthält bislang aber keine ausdrücklichen Regelungen zur Genehmigungsfiktion. Der Gesetzentwurf sieht allgemeine Grundsätze zur Genehmigungsfiktion im Landesverwaltungsgesetz vor. Diese gelten, wenn fachgesetzlich die Genehmigungsfiktion angeordnet und soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist. Die sachgerechte Bestimmung der von der Dienstleistungsrichtlinie geforderten, vorab festgelegten Bearbeitungszeiten kann nicht allgemein erfolgen, sondern bleibt dem Fachrecht vorbehalten.“

35

2. Die Klägerin hat allerdings einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags, da sie entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus dem Regelungsbereich von § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV herausfällt. Diese Vorschrift kann jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung nur so verstanden werden, dass sie die genehmigten Räumlichkeiten eines mit der entsprechenden Genehmigung operierenden Sportwettvermittlers erfasst.

36

Zwar spricht für die Auffassung der Beklagten das verwendete besondere Wort „Buchmacher“, welches in § 2 Abs. 1 RennwLottG als Definition für denjenigen gegeben wird, „wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will“. Tatsächlich kannte das Bundesrecht auch keinen bundesrechtlichen Tatbestand, der eine Sportwette legalisiert hätte. Vgl. dazu BVerfG, Urteil „Sportwettenmonopol“ vom 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01 – BVerfGE 115, 276 ff., Juris- Rn. 4:

37

„Außer für Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde, die nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24. August 2002 (BGBl I S. 3412, 3420) erlaubt werden können, kennt das Bundesrecht keine weiteren Tatbestände, aufgrund derer eine die Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB ausschließende Erlaubnis erteilt werden kann.“

38

Es ist andererseits aber auch nicht ersichtlich, dass die Spielverordnung, die insgesamt eine nur eingeschränkte Verfügbarkeit von Geldspielautomaten zulässt, einen Ausschluss etwaiger vergleichbarer Genehmigungstatbestände nach Landesrecht bezweckt hätte. An die Genehmigungsmöglichkeiten, die nach dem Glücksspielgesetz bestehen, hat der Gesetzgeber ersichtlicher weder vor dessen Inkrafttreten, noch aktuell gedacht. So schlägt die 6. Verordnung zur Änderung der Spielverordnung zwar vor, den Wörtern „der konzessionierten Buchmacher“ die Wörter „nach § 2 Absatz 1 des Rennwett und Lotteriegesetzes“ nachzustellen (BR-Drucks. 437/13, Art. 1 Nr. 1). Selbst die dazu gegebene Begründung, es handele sich um eine „Klarstellung“ benennt als Klarstellungsanlass aber nur die Regelungen des Glücksspieländerungsstaatsvertrages und befasst sich (a.a.O. S. 17) mit keinem Wort mit der zumindest im glücksspielrechtlichen Fachkreisen wohl zwischenzeitlich hinlänglich bekannten schleswig-holsteinischen (Sonder-)Rechtslage.

39

Auch die weiter gegebene „materielle“ Begründung „Die Wettvermittlungsstellen dieser Konzessionsinhaber sind keine zulässigen Aufstellorte von Spielgeräten“ (a.a.O.) lässt jedenfalls bezogen auf nach schleswig-holsteinischem Landesrecht legale Angebote jeden tatsächlichen Anknüpfungspunkt vermissen, der insoweit eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die konzessionierten Buchmacher nach § 2 Abs. 1 RennwLottG rechtfertigen könnte. Die gesetzlichen Beschränkungen durch das Glücksspielgesetz und die SVVO gewährleisten in Bezug auf den Spielerschutz ein Schutzniveau, welches demjenigen nach RennwLottG mindestens äquivalent ist. Solange der Bundesgesetzgeber deshalb der Auffassung ist, Geldautomatenspiele trotz deren Suchtpotentials in eingeschränktem Umfang an besonderen Orten zuzulassen, kann der diesbezüglich gegebene Katalogtatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV nur so verstanden werden, dass nach ihrer Bestimmung direkt vergleichbare und in Bezug auf den Spielerschutz mindestens vergleichbar stark regulierte Aufstellorte ebenfalls potentiell als geeignet anzusehen sind.

40

Das Gericht teilt insoweit die Begründung der Klägerin in vollem Umfang und kann insofern auf diese verweisen (s.o.).

41

Das Gericht verkennt nicht, dass sich die Klägerin durch das Aufstellen von Geldspielgeräten unmittelbar in Konflikt mit § 5 Abs. 3 Nr. 4 SVVO setzen würde. Dies kann das Gericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens jedoch nicht berücksichtigen, da insoweit nur die Auslegung des einschlägigen Bundesrechts entscheidungserheblich war. Würde die Klägerin in der Folge die Genehmigung ihrer Wettvertriebsstätte in der Vertriebsform des Wettlokals verlieren, hätte die Beklagte die Frage der Geeignetheit wie bei jeder tatsächlichen Veränderung neu zu bewerten.

42

In diesem Zusammenhang darf allerdings darauf hingewiesen werden, dass § 5 Abs. 3 SVVO im Ergebnis erheblich strengere Anforderungen an die Räumlichkeiten für den Vertrieb von Sportwetten aufstellt, als es die in Schleswig-Holstein geltenden Ausführungsanweisung zum Rennwett- und Lotteriegesetz (LottGAAnw SH, zuletzt geändert durch LVO vom 24.09.2013, GVOBl. S. 393) für die Geschäftsräume der Buchmacher aufstellt. So ist zwar nach deren lit. B. Nr. 4 als Geschäftsraum ausgeschlossen ein Raum, der in Verbindung mit einem Raum steht, für den eine Schankkonzession besteht. Dies ist noch annähernd mit § 5 Abs. 3 Satz 1 SVVO vergleichbar. Ansonsten darf als Geschäftsraum nach lit. B Nr. 2 Satz 2 aber z.B. auch ein Raum in der Wohnung des Buchmachers zugelassen werden oder nach lit. B Nr. 4 in Lotteriegeschäften, Wechselstuben, Zigarrenläden und Friseurläden.

43

Bereits daraus wird deutlich, dass für die Frage des durch das Zulassungserfordernis hinsichtlich der Räumlichkeiten erreichten Schutzniveaus weniger § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV relevant ist, als die auf Landesebene diesbezüglich geltenden Anforderungen. Es stellte auch deshalb einen Zirkelschluss dar, § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV infolge insoweit in Konflikt tretenden Landesrechts einschränkend auszulegen.

44

Mangels Spruchreife – dem Gericht liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen der Geeignetheitsbescheinigung vor – kommt allerdings nur eine Verpflichtung der Beklagten zu entsprechender Neubescheidung in Betracht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

45

Die angefochtenen Bescheide waren deshalb im tenorierten Umfang aufzuheben.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem wesentlichen Anliegen erfolgreich war, hinter dem die Aspekte und Anträge, mit der sie unterlegen ist, deutlich zurücktreten.

47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung.


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.