Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 23. Okt. 2014 - 12 A 83/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen eine beamtenrechtliche Zuweisung zu einem Tochterunternehmen eines Postnachfolgeunternehmens.
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Der 1955 geborene Kläger stand vor der streitbefangenen Maßnahme als in A-Stadt wohnansässiger Technischer Fernmeldeamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) beschäftigungslos in den Diensten der Beklagten. Er wendet sich gegen die mit Bescheid vom 05.11.2013 ausgesprochene, zum 02.12.2013 wirksame dauerhafte Zuweisung mit dem abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis eines Projektmanagers konkret bei der Vivento Customer Services GmbH (VCS) am Standort Rendsburg gem. § 4 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz – PostPersRG).
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Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 15.05.2014 zurückgewiesen.
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Mit der unter dem 16.06.2014 erhobenen Klage vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Letzteres blieb erfolglos. Diesbezüglich und wegen des Vorbringens des Klägers in der Sache wird auf den Beschluss der Kammer vom 03.02.2014 – 12 B 68/13 – und den Beschluss des Schl.-Holst. OVG vom 23.04.2014 – 2 MB 8/14 – verwiesen.
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Ergänzend hat der Kläger im Klageverfahren geltend gemacht, dass eine Schließung des VCS-Standorts Rendsburg beabsichtigt sei.
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Er vertieft überdies sein Vorbringen zur mangelnden Amtsangemessenheit der Aufgaben als Projektmanager. Bei genauer Betrachtung der einzelnen Punkte der Tätigkeitsbeschreibung der Zuweisung ergebe sich aufgrund der Praxiserfahrung des Klägers folgendes Bild:
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– Bezüglich der in der Kurzbeschreibung angeführten Einführungs- und Anwendungsbetreuung für IV-Systeme und der Dateneingabe würden alle Mitarbeiter des Teams, unabhängig, ob es sich um den Projektmanager, den Referenten Projektmanagement oder den Sachbearbeiter handele, auf die vorhandenen Megaplanschulungen geschickt. Weitergehende Fachkenntnisse seien nicht erforderlich. Die Einrichtung von Datenbanken und die Vornahme von Einstellungen im System von Megaplan seien nicht erforderlich, da diese Systeme von der Telekom zur Verfügung gestellt würden und sofort lauffähig seien.
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– Der Bereich Datenschutz in der Kurzbeschreibung der Tätigkeit werde nicht vom Kläger, sondern durch den Sicherheitsingenieur ausgeübt. Dieser führe sämtliche Unterweisungen durch. Einmal im Jahr erhalte jeder Mitarbeiter eine elektronische Datenschutzverpflichtung, welche auszudrucken, zu unterschreiben und abzugeben sei.
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– Beim Punkt Schulungsbedarf habe der Kläger ebenfalls keine Verantwortung, alle Mitarbeiter durchliefen nämlich automatisch die erforderlichen Lehrgänge. Es gebe hier keinerlei Entscheidungen für den Kläger zu treffen oder gar einen entsprechenden Verantwortungsbereich, alle Schulungen seien im Vorwege bereits geplant und würden von anderer Seite organisiert.
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– Beim Punkt „eigenständig Aufgaben des Ansprechpartners gegenüber der zentralen Fachseite wahrnehmen“ handele es sich um eine leere Worthülse, die die Zuweisung auf dem Papier höherwertig erscheinen lassen solle.
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– Bezüglich der angeblich „schwierigen, innovativen oder komplexen Sachverhalte, die zu strukturieren sind“, des „Arbeitsmengenausgleiches“ und der Priorisierung der Auftragsabwicklung sei anzuführen, dass alle Aufträge in das IV-System eingespielt und dann durch die Mitarbeiter abgearbeitet würden. Die Änderungen würden jeweils in die Pläne eingearbeitet, es handele sich hier weder um schwierige, innovative oder komplexe Sachverhalte, noch könnten diese in irgendeiner Art und Weise strukturiert werden, es müssten einfach die in der EDV auftauchenden Aufträge abgearbeitet werden. Die Aufträge seien bereits chronologisch vorsortiert und müssten auch in dieser Reihenfolge abgearbeitet werden, vorzuziehende Ausnahmen bei einzelnen Aufträgen kämen ca. einmal im Monat vor.
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– Bezüglich der „Gewährleistung der Qualitätssicherung“ sei anzumerken, dass hierfür eigentlich die zentrale Qualitätssicherung der VCS zuständig sei.
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– Bezüglich der Unstimmigkeiten bei Planunterlagen, die einer Klärung zuzuführen seien, sei festgelegt, dass bei unvollständigen oder fehlerhaften Planunterlagen diese an die Telekom zurückzusenden seien. Die Klärung folge also an ganz anderer Stelle, das Team müsse die absendende Stelle nur darauf hinweisen, dass in diesen Plänen jeweils etwas nicht stimmen könne.
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– Der Kläger müsse auch keine „Unterweisungen im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung“ sicherstellen, dies erledige der Teamleiter.
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- Die Punkte „Unstimmigkeiten bei Planunterlagen einer Klärung zuführen“ sowie „Anfragen und Beschwerden annehmen und registrieren, Zuständigkeit klären und weiterleiten, ggf. Sachverhalte eigenständig klären“ seien Inhalte jeder Tätigkeit und eine Selbstverständlichkeit. An dieser Stelle werde bereits anhand der Formulierung deutlich sogar verdeutlicht, dass Probleme im Regelfall nicht selbst geklärt werden könnten, sondern nur eine „eigenverantwortliche“ Mitteilung hierüber an Dritte, im Regelfall den jeweiligen Auftraggeber bei der PTI, erfolgen solle. Dies verstehe die Beklagte nämlich unter dem Begriff Klärung „herbeiführen“, sonst würde der Betroffene ja die Angelegenheit selbst klären dürfen.
- 16
Die übertragene Arbeit entspreche demnach in keiner Weise der Besoldungsgruppe A 12. Es gebe keinerlei Entscheidungsspielraum, es müssten lediglich bestimmte Arbeitsaufträge gemäß den vorhandenen Weisungen abgearbeitet werden, was sich auf die simple Eingabe von Daten beschränke. Dies werde auch dadurch verdeutlicht, dass die VCS für die Aufträge je nach Art zwischen 16,80 € und 23,10 € pro Auftrag pauschal von der Telekom erhalte. Komplexe oder schwierige Aufgaben würden mit Sicherheit nicht mit einer solch geringen Summe vergütet werden.
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Auch das Büro selbst sei schon nicht für die Bearbeitung schwieriger Fälle gedacht. Es gebe keine Schubladen oder Schränke für das Team Megaplan, nur die Schreibtische mit den Rechnern, der Arbeitsplatz des Teams befinde sich in einem Großraumbüro mit 80 Mitarbeitern, und zwar genau an der Stelle, an welcher sich die Spinde der anderen Mitarbeiter befänden, es herrsche also rund um den Arbeitsplatz ein reger Verkehr, schwierige Aufgaben können dort wegen regelmäßiger Störungen und Lärm gar nicht erwartet werden.
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Viele Aufgaben der Tätigkeitsliste würden auch nicht vom Kläger, sondern von anderen Mitarbeitern ausgeübt oder entpuppten sich als vollkommen falsch, bzw. überflüssig, da z.B. der Schulungsbedarf durch die routinemäßige Schulungen vollständig abgedeckt sei.
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Die übrigen in der Zuweisung aufgeführten Punkte seien entweder verklausulierte Wiederholungen anderer Punkte, leere Worthülsen, oder ließen sich bei der tatsächlich ausgeführten Arbeit gar nicht wiederfinden. Die zu dem Projekt Megaplan zugewiesenen Beamten wiesen nämlich die unterschiedlichsten Vorbildungen mit verschiedenen Berufsausbildungen oder gar Studiengängen auf, ohne das hier zwingend bestimmte gemeinsame Vorkenntnisse vorausgesetzt würden. Grundlage der Tätigkeit sei nämlich allein die vierwöchige Anlernphase zu Beginn der Zuweisung. Diese befähige alle Beamten, egal welche Berufsqualifikationen sie besäßen oder welche Tätigkeiten sie zuvor bei der Telekom ausgeübt hätten, dazu, die jetzt zugewiesene Tätigkeit auszuüben. Es würden für die Tätigkeit also weder Fachkenntnisse aus dem eigentlichen technischen oder dem nichttechnischen Bereich verlangt, vielmehr sei als Qualifikation eine einfache schulische Allgemeinbildung und eine Anlernphase ausreichend. Dies könne schon nach der entsprechenden Konzernbetriebsvereinbarung allenfalls mit den Besoldungsgruppen A4 oder A5 bewertet werden.
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Der Kläger begehrt gemäß Antragsformulierung aus der Klageschrift,
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die Zuweisung gemäß Bescheid vom 05.11.2013 in Form des Widerspruchsbescheids vom 15.05.2014 zum Unternehmen Vivento Customer Service GmbH in 24768 Rendsburg als Projektmanager aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und vertieft auf ihr Vorbringen in den beiden Instanzen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Akten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Wegen der Begründung kann entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO im Wesentlichen auf die bereits benannten Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen werden.
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Auch unter Würdigung des ergänzenden Klagevorbringens bestehen keine durchgreifenden Zweifel, dass der dem Kläger zugewiesene Aufgabenkreis amtsangemessen ist. Zwar hat der Kläger umfangreich zu dem Umstand vorgetragen, dass die in der angefochtenen Zuweisung enthaltene Aufgabenbeschreibung in der Realität keinen Widerhall fände. Das gesamte Vorbringen insoweit lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die Aufgabenbeschreibung unzutreffend sei und die verbriefte Wertigkeit nur zum Schein ausdrücke. Es handle sich im Großen und Ganzen um Call-Center-Leistungen, die von jedermann erbracht werden könnten.
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Das vorliegend relevante Projekt Megaplan war bereits Gegenstand des Einzelrichterurteils vom 27. August 2012 – 12 A 332/11. Das Gericht hat darin ausgeführt:
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„[…] Insbesondere kann der Argumentation der Klägerseite nicht gefolgt werden, dass die Arbeit im Projekt MEGAPLAN auch durch beliebige, d.h. auch minderqualifizierte oder angelernte Kräfte erbracht werden könnte. Die Klägerseite zieht diesen Schluss vor allem aus dem Umstand, dass die IT-Anwendung für die Betreuung von MEGAPLAN in nur wenigen Wochen geschult und dann angewendet werden kann. Nach Auffassung des Gerichts kann es aber hinsichtlich der Wertigkeit einer Tätigkeit nicht nur darauf ankommen, in welcher Zeit besondere für die Aufgabe erforderliche IT-Prozesse erlernt werden können. Hier ist je nach technischem Verständnis der Betroffenen kaum eine Anwendung vorstellbar, die einen Schulungsprozess länger als einige Wochen voraussetzen könnte. Angesichts der Bedeutung, die MEGAPLAN – die digitale Abbildung der Kommunikationsinfrastruktur – für das Unternehmen Deutsche Telekom AG hat, ist vielmehr zu fragen, ob man tatsächlich derart kurzzeitig geschultem Personal ohne den Ausbildungs- und Erfahrungshintergrund des Klägers diese Arbeiten anvertrauen könnte. Immerhin ist die digitale Liniennachzeichnung nicht nur von bilanzieller Bedeutung als Vermögensgegenstand des Konzerns, sie unterliegt vor allem auch hohen Anforderungen an die Genauigkeit. Immerhin geht es z.B. darum, auch nach vielen Jahren z.B. eine vergrabene Installation (die je nach Infrastruktur höchst unterschiedlich sein kann) möglichst zentimetergenau wieder auffinden zu können, um Reparatur- oder Erweiterungsmaßnahmen möglichst kostengünstig und ohne Fehlversuche durchführen zu können. Der Standortleiter Rendsburg hat in diesem Zusammenhang für das Gericht zudem glaubhaft versichert, dass in diesem technischen Projekt zu keinem Zeitpunkt z.B. Zeitarbeiter eingesetzt würden, sondern insbesondere die erfahrenen technischen Beamten. Nur sie verfügten über die notwendigen Kenntnisse der technischen Infrastruktur und wüssten so, was sie täten.
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Auch wenn konkrete Arbeitsschritte nicht jederzeit den Einsatz des gesamten Wissens eines Arbeitnehmers abverlangen, kann daraus nicht geschlossen werden, dass ein beliebiger Unwissender diese Stelle einnehmen könnte. So mag es andere von gleichrangigen Beamten wahrgenommene Tätigkeiten z.B. im Kataster- oder Registerwesen geben, die oftmals konkret nur im Einfügen einiger Striche, Zahlen oder Worte an bestimmte Stellen bestehen mögen. Die Verwendung eines A 8-Beamten ist gleichwohl aus dem Bedürfnis heraus gerechtfertigt, dass eben diese Striche, Zahlen oder Worte auch sicher an die richtige Stelle gelangen und zwar möglichst in jedem Fall. Das Gericht kann sich vorstellen, dass die Konzentration der technischen Dokumentation in Projekte bei externen Dienstleistern zu einer Wahrnehmung der Tätigkeit als eintönig führen kann, insbesondere, wenn diese über einen längeren Zeitraum ausgeübt wird. Zum Einen hat das bei der VCS betriebene Projekt MEGAPLAN aber nach den Schilderungen des Standortleiters vor allem durch den derzeitig betriebenen Technologiewechsel von Kupfer zu Glasfaser erhebliches Erweiterungspotential, zum Anderen folgt selbst aus einer Eintönigkeit nicht ohne Weiteres eine Unterwertigkeit. […]“
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Diese Ausführungen werden auch weiterhin für zutreffend erachtet. Innerhalb des Projektes MEGAPLAN ist dem Kläger anders als in dem der zuvor zitierten Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt eine höherwertige Funktion zugewiesen worden. Allgemein ist in der Rechtsprechung die Funktion „Projektmanager“ nicht grundsätzlich als einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 nicht angemessen beurteilt worden (vgl. z.B. BayVGH, Urteil vom 19.06.2012 – 6 BV 11.2713; Beschluss vom 13.05.2013 – 6 ZB 12.2600; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2014 – 1 B 125/14). Dies lässt sich auch nach dem Klägervorbringen nicht in Zweifel ziehen. Er macht vielmehr geltend, dass innerhalb des Projekts keinerlei Unterschiede zwischen den unterschiedlichen Funktionen gemacht würden, also mit anderen Worten alle Mitarbeiter die gleichen Aufgaben wahrnehmen würden. Dies ist allerdings kein Einwand, der die Zuweisung selbst betreffen würde, sondern zielt darauf, dass das aufnehmende Unternehmen die in unterschiedlichen Funktionen zugewiesenen Mitarbeiter unterschiedslos einsetzen würde. Hierfür ergeben sich allerdings aus den im zuvor benannten Verfahren gewonnenen Eindrücken des Gerichts keine belastbaren Anhaltspunkte.
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Ganz offensichtlich ist dem Kläger eine ihm wenig gefallende Aufgabe zugewiesen worden, aus seiner Perspektive könnte man sagen, gegen seinen Willen aufgezwungen worden. Er hat sie ganz offenbar auch nicht als die seine angenommen. Andererseits ist aber auch nichts dazu vorgetragen worden, dass der Kläger kooperationsbereit wäre, ggf. bundesweit nach einer anderen amtsangemessenen oder unter Umständen auch unterwertigen Tätigkeit zu suchen. Tatsächlich deutet die weitere Argumentation des Klägers zu seiner gesundheitlichen Situation daraufhin, dass er eher keine Bereitschaft zu einem Umzug oder weiträumigeren Arbeitswegen zeigen würde. Eine solche Haltung zur derzeit übertragenen Arbeit mag ebenfalls eine Erklärung dafür bieten, warum die mit der Zuweisung grundsätzlich übertragenen Aufgaben noch nicht alle konkret beim Kläger angefallen sind.
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Die vom Kläger vorgetragene beabsichtigte Standortschließung (laut Darstellung des Beklagtenvertreters keinesfalls vor 2016) bietet unter Umständen neue Gelegenheiten zur Umorientierung. Auf die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsmaßnahme hat die bisher nur beabsichtigte Standortschließung keinen Einfluss. Im Gegenteil würde die Schließung des Standorts den Kläger in gerade die Situation bringen, in der er sich auch im Falle eines hypothetischen Klagerfolgs befinden würde: beschäftigungslos am alten Wohnsitz mit der Verpflichtung der Beklagten, bundesweit nach einer anderen amtsangemessenen Verwendung für den Kläger zu suchen.
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Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG a.F. auf 5.000,– € festgesetzt (gesetzlicher Auffangstreitwert).
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Annotations
(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.
(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden
- 1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder - 2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.
(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,
- 1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, - 2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören, - 3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder - 4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.