Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 23. Okt. 2014 - 12 A 83/14

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2014:1023.12A83.14.0A
published on 23.10.2014 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 23. Okt. 2014 - 12 A 83/14
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine beamtenrechtliche Zuweisung zu einem Tochterunternehmen eines Postnachfolgeunternehmens.

2

Der 1955 geborene Kläger stand vor der streitbefangenen Maßnahme als in A-Stadt wohnansässiger Technischer Fernmeldeamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) beschäftigungslos in den Diensten der Beklagten. Er wendet sich gegen die mit Bescheid vom 05.11.2013 ausgesprochene, zum 02.12.2013 wirksame dauerhafte Zuweisung mit dem abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis eines Projektmanagers konkret bei der Vivento Customer Services GmbH (VCS) am Standort Rendsburg gem. § 4 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz – PostPersRG).

3

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 15.05.2014 zurückgewiesen.

4

Mit der unter dem 16.06.2014 erhobenen Klage vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Letzteres blieb erfolglos. Diesbezüglich und wegen des Vorbringens des Klägers in der Sache wird auf den Beschluss der Kammer vom 03.02.2014 – 12 B 68/13 – und den Beschluss des Schl.-Holst. OVG vom 23.04.2014 – 2 MB 8/14 – verwiesen.

5

Ergänzend hat der Kläger im Klageverfahren geltend gemacht, dass eine Schließung des VCS-Standorts Rendsburg beabsichtigt sei.

6

Er vertieft überdies sein Vorbringen zur mangelnden Amtsangemessenheit der Aufgaben als Projektmanager. Bei genauer Betrachtung der einzelnen Punkte der Tätigkeitsbeschreibung der Zuweisung ergebe sich aufgrund der Praxiserfahrung des Klägers folgendes Bild:

7

– Bezüglich der in der Kurzbeschreibung angeführten Einführungs- und Anwendungsbetreuung für IV-Systeme und der Dateneingabe würden alle Mitarbeiter des Teams, unabhängig, ob es sich um den Projektmanager, den Referenten Projektmanagement oder den Sachbearbeiter handele, auf die vorhandenen Megaplanschulungen geschickt. Weitergehende Fachkenntnisse seien nicht erforderlich. Die Einrichtung von Datenbanken und die Vornahme von Einstellungen im System von Megaplan seien nicht erforderlich, da diese Systeme von der Telekom zur Verfügung gestellt würden und sofort lauffähig seien.

8

– Der Bereich Datenschutz in der Kurzbeschreibung der Tätigkeit werde nicht vom Kläger, sondern durch den Sicherheitsingenieur ausgeübt. Dieser führe sämtliche Unterweisungen durch. Einmal im Jahr erhalte jeder Mitarbeiter eine elektronische Datenschutzverpflichtung, welche auszudrucken, zu unterschreiben und abzugeben sei.

9

– Beim Punkt Schulungsbedarf habe der Kläger ebenfalls keine Verantwortung, alle Mitarbeiter durchliefen nämlich automatisch die erforderlichen Lehrgänge. Es gebe hier keinerlei Entscheidungen für den Kläger zu treffen oder gar einen entsprechenden Verantwortungsbereich, alle Schulungen seien im Vorwege bereits geplant und würden von anderer Seite organisiert.

10

– Beim Punkt „eigenständig Aufgaben des Ansprechpartners gegenüber der zentralen Fachseite wahrnehmen“ handele es sich um eine leere Worthülse, die die Zuweisung auf dem Papier höherwertig erscheinen lassen solle.

11

– Bezüglich der angeblich „schwierigen, innovativen oder komplexen Sachverhalte, die zu strukturieren sind“, des „Arbeitsmengenausgleiches“ und der Priorisierung der Auftragsabwicklung sei anzuführen, dass alle Aufträge in das IV-System eingespielt und dann durch die Mitarbeiter abgearbeitet würden. Die Änderungen würden jeweils in die Pläne eingearbeitet, es handele sich hier weder um schwierige, innovative oder komplexe Sachverhalte, noch könnten diese in irgendeiner Art und Weise strukturiert werden, es müssten einfach die in der EDV auftauchenden Aufträge abgearbeitet werden. Die Aufträge seien bereits chronologisch vorsortiert und müssten auch in dieser Reihenfolge abgearbeitet werden, vorzuziehende Ausnahmen bei einzelnen Aufträgen kämen ca. einmal im Monat vor.

12

– Bezüglich der „Gewährleistung der Qualitätssicherung“ sei anzumerken, dass hierfür eigentlich die zentrale Qualitätssicherung der VCS zuständig sei.

13

– Bezüglich der Unstimmigkeiten bei Planunterlagen, die einer Klärung zuzuführen seien, sei festgelegt, dass bei unvollständigen oder fehlerhaften Planunterlagen diese an die Telekom zurückzusenden seien. Die Klärung folge also an ganz anderer Stelle, das Team müsse die absendende Stelle nur darauf hinweisen, dass in diesen Plänen jeweils etwas nicht stimmen könne.

14

– Der Kläger müsse auch keine „Unterweisungen im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung“ sicherstellen, dies erledige der Teamleiter.

15

- Die Punkte „Unstimmigkeiten bei Planunterlagen einer Klärung zuführen“ sowie „Anfragen und Beschwerden annehmen und registrieren, Zuständigkeit klären und weiterleiten, ggf. Sachverhalte eigenständig klären“ seien Inhalte jeder Tätigkeit und eine Selbstverständlichkeit. An dieser Stelle werde bereits anhand der Formulierung deutlich sogar verdeutlicht, dass Probleme im Regelfall nicht selbst geklärt werden könnten, sondern nur eine „eigenverantwortliche“ Mitteilung hierüber an Dritte, im Regelfall den jeweiligen Auftraggeber bei der PTI, erfolgen solle. Dies verstehe die Beklagte nämlich unter dem Begriff Klärung „herbeiführen“, sonst würde der Betroffene ja die Angelegenheit selbst klären dürfen.

16

Die übertragene Arbeit entspreche demnach in keiner Weise der Besoldungsgruppe A 12. Es gebe keinerlei Entscheidungsspielraum, es müssten lediglich bestimmte Arbeitsaufträge gemäß den vorhandenen Weisungen abgearbeitet werden, was sich auf die simple Eingabe von Daten beschränke. Dies werde auch dadurch verdeutlicht, dass die VCS für die Aufträge je nach Art zwischen 16,80 € und 23,10 € pro Auftrag pauschal von der Telekom erhalte. Komplexe oder schwierige Aufgaben würden mit Sicherheit nicht mit einer solch geringen Summe vergütet werden.

17

Auch das Büro selbst sei schon nicht für die Bearbeitung schwieriger Fälle gedacht. Es gebe keine Schubladen oder Schränke für das Team Megaplan, nur die Schreibtische mit den Rechnern, der Arbeitsplatz des Teams befinde sich in einem Großraumbüro mit 80 Mitarbeitern, und zwar genau an der Stelle, an welcher sich die Spinde der anderen Mitarbeiter befänden, es herrsche also rund um den Arbeitsplatz ein reger Verkehr, schwierige Aufgaben können dort wegen regelmäßiger Störungen und Lärm gar nicht erwartet werden.

18

Viele Aufgaben der Tätigkeitsliste würden auch nicht vom Kläger, sondern von anderen Mitarbeitern ausgeübt oder entpuppten sich als vollkommen falsch, bzw. überflüssig, da z.B. der Schulungsbedarf durch die routinemäßige Schulungen vollständig abgedeckt sei.

19

Die übrigen in der Zuweisung aufgeführten Punkte seien entweder verklausulierte Wiederholungen anderer Punkte, leere Worthülsen, oder ließen sich bei der tatsächlich ausgeführten Arbeit gar nicht wiederfinden. Die zu dem Projekt Megaplan zugewiesenen Beamten wiesen nämlich die unterschiedlichsten Vorbildungen mit verschiedenen Berufsausbildungen oder gar Studiengängen auf, ohne das hier zwingend bestimmte gemeinsame Vorkenntnisse vorausgesetzt würden. Grundlage der Tätigkeit sei nämlich allein die vierwöchige Anlernphase zu Beginn der Zuweisung. Diese befähige alle Beamten, egal welche Berufsqualifikationen sie besäßen oder welche Tätigkeiten sie zuvor bei der Telekom ausgeübt hätten, dazu, die jetzt zugewiesene Tätigkeit auszuüben. Es würden für die Tätigkeit also weder Fachkenntnisse aus dem eigentlichen technischen oder dem nichttechnischen Bereich verlangt, vielmehr sei als Qualifikation eine einfache schulische Allgemeinbildung und eine Anlernphase ausreichend. Dies könne schon nach der entsprechenden Konzernbetriebsvereinbarung allenfalls mit den Besoldungsgruppen A4 oder A5 bewertet werden.

20

Der Kläger begehrt gemäß Antragsformulierung aus der Klageschrift,

21

die Zuweisung gemäß Bescheid vom 05.11.2013 in Form des Widerspruchsbescheids vom 15.05.2014 zum Unternehmen Vivento Customer Service GmbH in 24768 Rendsburg als Projektmanager aufzuheben.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und vertieft auf ihr Vorbringen in den beiden Instanzen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Akten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen.

Entscheidungsgründe

26

Die zulässige Klage ist unbegründet. Wegen der Begründung kann entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO im Wesentlichen auf die bereits benannten Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen werden.

27

Auch unter Würdigung des ergänzenden Klagevorbringens bestehen keine durchgreifenden Zweifel, dass der dem Kläger zugewiesene Aufgabenkreis amtsangemessen ist. Zwar hat der Kläger umfangreich zu dem Umstand vorgetragen, dass die in der angefochtenen Zuweisung enthaltene Aufgabenbeschreibung in der Realität keinen Widerhall fände. Das gesamte Vorbringen insoweit lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die Aufgabenbeschreibung unzutreffend sei und die verbriefte Wertigkeit nur zum Schein ausdrücke. Es handle sich im Großen und Ganzen um Call-Center-Leistungen, die von jedermann erbracht werden könnten.

28

Das vorliegend relevante Projekt Megaplan war bereits Gegenstand des Einzelrichterurteils vom 27. August 2012 – 12 A 332/11. Das Gericht hat darin ausgeführt:

29

„[…] Insbesondere kann der Argumentation der Klägerseite nicht gefolgt werden, dass die Arbeit im Projekt MEGAPLAN auch durch beliebige, d.h. auch minderqualifizierte oder angelernte Kräfte erbracht werden könnte. Die Klägerseite zieht diesen Schluss vor allem aus dem Umstand, dass die IT-Anwendung für die Betreuung von MEGAPLAN in nur wenigen Wochen geschult und dann angewendet werden kann. Nach Auffassung des Gerichts kann es aber hinsichtlich der Wertigkeit einer Tätigkeit nicht nur darauf ankommen, in welcher Zeit besondere für die Aufgabe erforderliche IT-Prozesse erlernt werden können. Hier ist je nach technischem Verständnis der Betroffenen kaum eine Anwendung vorstellbar, die einen Schulungsprozess länger als einige Wochen voraussetzen könnte. Angesichts der Bedeutung, die MEGAPLAN – die digitale Abbildung der Kommunikationsinfrastruktur – für das Unternehmen Deutsche Telekom AG hat, ist vielmehr zu fragen, ob man tatsächlich derart kurzzeitig geschultem Personal ohne den Ausbildungs- und Erfahrungshintergrund des Klägers diese Arbeiten anvertrauen könnte. Immerhin ist die digitale Liniennachzeichnung nicht nur von bilanzieller Bedeutung als Vermögensgegenstand des Konzerns, sie unterliegt vor allem auch hohen Anforderungen an die Genauigkeit. Immerhin geht es z.B. darum, auch nach vielen Jahren z.B. eine vergrabene Installation (die je nach Infrastruktur höchst unterschiedlich sein kann) möglichst zentimetergenau wieder auffinden zu können, um Reparatur- oder Erweiterungsmaßnahmen möglichst kostengünstig und ohne Fehlversuche durchführen zu können. Der Standortleiter Rendsburg hat in diesem Zusammenhang für das Gericht zudem glaubhaft versichert, dass in diesem technischen Projekt zu keinem Zeitpunkt z.B. Zeitarbeiter eingesetzt würden, sondern insbesondere die erfahrenen technischen Beamten. Nur sie verfügten über die notwendigen Kenntnisse der technischen Infrastruktur und wüssten so, was sie täten.

30

Auch wenn konkrete Arbeitsschritte nicht jederzeit den Einsatz des gesamten Wissens eines Arbeitnehmers abverlangen, kann daraus nicht geschlossen werden, dass ein beliebiger Unwissender diese Stelle einnehmen könnte. So mag es andere von gleichrangigen Beamten wahrgenommene Tätigkeiten z.B. im Kataster- oder Registerwesen geben, die oftmals konkret nur im Einfügen einiger Striche, Zahlen oder Worte an bestimmte Stellen bestehen mögen. Die Verwendung eines A 8-Beamten ist gleichwohl aus dem Bedürfnis heraus gerechtfertigt, dass eben diese Striche, Zahlen oder Worte auch sicher an die richtige Stelle gelangen und zwar möglichst in jedem Fall. Das Gericht kann sich vorstellen, dass die Konzentration der technischen Dokumentation in Projekte bei externen Dienstleistern zu einer Wahrnehmung der Tätigkeit als eintönig führen kann, insbesondere, wenn diese über einen längeren Zeitraum ausgeübt wird. Zum Einen hat das bei der VCS betriebene Projekt MEGAPLAN aber nach den Schilderungen des Standortleiters vor allem durch den derzeitig betriebenen Technologiewechsel von Kupfer zu Glasfaser erhebliches Erweiterungspotential, zum Anderen folgt selbst aus einer Eintönigkeit nicht ohne Weiteres eine Unterwertigkeit. […]“

31

Diese Ausführungen werden auch weiterhin für zutreffend erachtet. Innerhalb des Projektes MEGAPLAN ist dem Kläger anders als in dem der zuvor zitierten Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt eine höherwertige Funktion zugewiesen worden. Allgemein ist in der Rechtsprechung die Funktion „Projektmanager“ nicht grundsätzlich als einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 nicht angemessen beurteilt worden (vgl. z.B. BayVGH, Urteil vom 19.06.2012 – 6 BV 11.2713; Beschluss vom 13.05.2013 – 6 ZB 12.2600; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2014 – 1 B 125/14). Dies lässt sich auch nach dem Klägervorbringen nicht in Zweifel ziehen. Er macht vielmehr geltend, dass innerhalb des Projekts keinerlei Unterschiede zwischen den unterschiedlichen Funktionen gemacht würden, also mit anderen Worten alle Mitarbeiter die gleichen Aufgaben wahrnehmen würden. Dies ist allerdings kein Einwand, der die Zuweisung selbst betreffen würde, sondern zielt darauf, dass das aufnehmende Unternehmen die in unterschiedlichen Funktionen zugewiesenen Mitarbeiter unterschiedslos einsetzen würde. Hierfür ergeben sich allerdings aus den im zuvor benannten Verfahren gewonnenen Eindrücken des Gerichts keine belastbaren Anhaltspunkte.

32

Ganz offensichtlich ist dem Kläger eine ihm wenig gefallende Aufgabe zugewiesen worden, aus seiner Perspektive könnte man sagen, gegen seinen Willen aufgezwungen worden. Er hat sie ganz offenbar auch nicht als die seine angenommen. Andererseits ist aber auch nichts dazu vorgetragen worden, dass der Kläger kooperationsbereit wäre, ggf. bundesweit nach einer anderen amtsangemessenen oder unter Umständen auch unterwertigen Tätigkeit zu suchen. Tatsächlich deutet die weitere Argumentation des Klägers zu seiner gesundheitlichen Situation daraufhin, dass er eher keine Bereitschaft zu einem Umzug oder weiträumigeren Arbeitswegen zeigen würde. Eine solche Haltung zur derzeit übertragenen Arbeit mag ebenfalls eine Erklärung dafür bieten, warum die mit der Zuweisung grundsätzlich übertragenen Aufgaben noch nicht alle konkret beim Kläger angefallen sind.

33

Die vom Kläger vorgetragene beabsichtigte Standortschließung (laut Darstellung des Beklagtenvertreters keinesfalls vor 2016) bietet unter Umständen neue Gelegenheiten zur Umorientierung. Auf die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsmaßnahme hat die bisher nur beabsichtigte Standortschließung keinen Einfluss. Im Gegenteil würde die Schließung des Standorts den Kläger in gerade die Situation bringen, in der er sich auch im Falle eines hypothetischen Klagerfolgs befinden würde: beschäftigungslos am alten Wohnsitz mit der Verpflichtung der Beklagten, bundesweit nach einer anderen amtsangemessenen Verwendung für den Kläger zu suchen.

34

Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

35

Beschluss

36

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG a.F. auf 5.000,– € festgesetzt (gesetzlicher Auffangstreitwert).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 28.02.2014 00:00

Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3Die gegen den angefochtenen Beschluss frist
published on 03.02.2014 00:00

Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 22.11.2013 gegen die Zuweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 05.11.2013 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des
published on 27.08.2012 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
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Annotations

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 22.11.2013 gegen die Zuweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 05.11.2013 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der 1955 geborene Antragsteller steht als in A-Stadt wohnansässiger Technischer Fernmeldeamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) zur Zeit beschäftigungslos in den Diensten der Antragsgegnerin und wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die mit Bescheid vom 05.11.2013 ausgesprochene, zum 02.12.2013 wirksame dauerhafte Zuweisung mit dem abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis eines Projektmanagers konkret bei der Vivento Customer Services GmbH (VCS) am Standort  gem. § 4 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz – PostPersRG).

2

Der am 23.12.2013 gestellte Antrag auf gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruches vom 22.11.2013 gegen die Zuweisungsverfügung vom 05.11.2013 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Var. VwGO zulässig, da die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

3

Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes prüft das Verwaltungsgericht im Falle eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO, ob wegen der Besonderheit des Einzelfalles ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Hat die Behörde – wie hier – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Fall bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonders öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist gemäß § 80 Abs. 3 VwGO gesondert von der Behörde zu begründen. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem oben dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Dabei sind die Folgen zu würdigen, die eintreten würden, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache dagegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 – SchlHA 1991, 220).

4

Die danach vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Die mit Sofortvollzug ausgestattete Zuweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 05.11.2013 erweist sich bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtlage nicht als offensichtlich rechtswidrig.

5

Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet. Insbesondere weist die Begründung den erforderlichen Bezug zum konkreten Fall auf. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass an der sofortigen Vollziehung ein besonderes öffentliches Interesse bestehe, da es gegenwärtig nicht möglich sei, den Antragsteller anderweitig zu beschäftigen. Dieses Vorbringen der Antragsgegnerin zum Nichtvorliegen einer geeigneten Beschäftigungsalternative ist vom Antragsteller auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden. Mit der Zuweisung von Tätigkeiten in einem anderen Unternehmen – hier VCS am Standort Rendsburg – trage die DTAG dem verfassungsrechtlich garantierten Rechtsanspruch auf Beschäftigung ihrer Beamtinnen und Beamten Rechnung. Die dem Antragsteller in dem Unternehmen zugewiesene Tätigkeit müsse andernfalls durch zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt erbracht werden. Dies sei dem Unternehmen nicht zumutbar, zumal der Antragsteller entsprechend seiner Besoldungs- und Laufbahngruppe alimentiert werde. Das Abwarten eines eventuellen Rechtsbehelfs- oder Klageverfahrens würde die gesamte Zuweisungsmaßnahme gefährden. Dass die Antragsgegnerin, wie dem Gericht bekannt ist, die Anordnung der sofortigen Vollziehung in gleichgelagerten Fällen ähnlich begründet, ist unerheblich (OVG Schleswig, Beschluss vom 21.11.2011 – 3 MB 55/11; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.11.2011 – 1 B 829/11– Juris Rn. 13).

6

Rechtsgrundlage der streitigen Zuweisungsverfügung ist § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Danach ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.

7

Das frühere für solche Fälle weitere gesetzliche Kriterium des dringenden betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interesses der Aktiengesellschaft ist mit Wirkung zum 01.01.2013 entfallen (Art. 1 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes vom 21.11.2012, BGBl. I 2299). Eine Zustimmung des Beamten ist – hier nicht einschlägig – nur bei Zuweisungen zu solchen Unternehmen vorgesehen, denen die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören (Konzernmuttergesellschaft) oder deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Konzernmuttergesellschaft gehören (Konzernschwestergesellschaften), vgl. BT-Drucks. 17/10307, S. 10. Das Erfordernis eines dringenden betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interesses findet sich demgegenüber nur noch in § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG, der die Zuweisung einer vorübergehenden Tätigkeit bei einem Unternehmen mit Zustimmung des Beamten regelt. Zwar ist in der Gesetzesbegründung a.a.O. der Entfall des weiteren Kriteriums für dauerhafte Zuweisungen nicht angesprochen worden und insofern nur von „redaktionellen Änderungen“ die Rede. Die Kammer ist indes nicht der Auffassung, dass insofern von einem Redaktionsversehen auszugehen wäre (diese Frage offen lassend OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.09.2013 – 5 ME 165/13 – Juris Rn. 32; VG Berlin, Beschluss vom 14.01.2014 – 28 L 201.13 – Juris Rn. 41). Der Gesetzeswortlaut ist insoweit eindeutig. Zudem hat sich die Antragsgegnerin überdies auch auf das Vorliegen eines dringenden betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interesses der Aktiengesellschaft berufen. Die Zuweisung ist jedenfalls geeignet, den Anspruch des Antragstellers auf Übertragung einer amtsangemessenen Beschäftigung zu erfüllen und diente deshalb zumindest auch einem personalwirtschaftlichen Interesse. Ohne die dauernde Zuweisung wäre der Antragsteller unter Verstoß gegen die beamtenrechtlichen Grundsätze (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22.06.2006, a.a.O.) weiterhin ohne tatsächliche Beschäftigung.

8

Die formellen Voraussetzungen für den Erlass der streitigen Verfügung liegen vor. Der Antragsteller ist insbesondere in hinreichendem Umfang angehört worden (§ 28 VwVfG). Die Betriebsräte sind ordnungsgemäß beteiligt worden (§§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1, 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 BPersVG; § 99 BetrVG). Auch der Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens hat der Zuweisung zugestimmt.

9

§ 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Gemäß Art. 143b Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 87f Abs. 2 GG wurde das Sondervermögen Deutsche Bundespost nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt (Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des aufgrund von Art. 143b Abs. 3 Satz 3 GG erlassenen PostPersRG werden die Beamten, deren Beschäftigungsbehörde am Tag zuvor ein Unternehmen der Deutschen Bundespost war, grundsätzlich bei der diesem Unternehmen nachfolgenden Aktiengesellschaft – hier die DTAG – beschäftigt. Sie stehen im Dienst des Bundes und sind unmittelbare Bundesbeamte (§ 2 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG). Auf sie finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG). Das bedeutet, dass insbesondere auch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG uneingeschränkt auch für diejenigen Beamten gelten, die einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zur Dienstleistung zugewiesen sind. Diese Unternehmen müssen bei Ausübung der Dienstherrenbefugnisse die Rechtsstellung der Beamten, d.h. die sich aus ihrem Status ergebenden Rechte wahren (BVerwG, Urteil vom 18.09.2008 – 2 C 126/07, BVerwGE 132, 40). Mit § 4 Abs. 4 PostPersRG wurden die Voraussetzungen geschaffen, Beamte Tochter-, Enkelunternehmen und Beteiligungsgesellschaften zuzuweisen. Diese Regelung ermöglicht es den Aktiengesellschaften, die im Zusammenhang mit der Konzernbildung bestehenden personalwirtschaftlichen Probleme zu lösen und die personelle Flexibilität zu erhöhen (BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 – 2 C 26/05, BVerwGE 126, 182 unter Hinweis auf BR-Drucksache 432/04 S. 10). Zu dem Kreis der in Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG genannten privaten Unternehmen gehören auch die Tochter- und Enkelunternehmen der jeweiligen Konzernmuttergesellschaft, auch wenn nur dieser in Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG die Dienstherreneigenschaft zugewiesen wurde (so überzeugend VG München, Beschluss vom 06.08.2010 – M 21 S 10.329 – Juris Rn. 45). Die VCS mit dem Betriebsstandort  ist ein solches Tochterunternehmen der DTAG.

10

Der Antragsteller kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen, dass ihm ein abstrakt– funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten übertragen werden. Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht. Das Amt im funktionellen Sinne bezieht sich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten. Das konkret–funktionelle Amt, der Dienstposten, bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragenen Funktionen, seinen Aufgabenbereich (BVerwG, Urteil vom 22.06.2006, a.a.O.). Da es weder bei den Postnachfolgeunternehmen noch bei den Tochter- und Enkelunternehmen Dienstposten, Laufbahnen und Laufbahngruppen für die dort beschäftigten Beamten gibt, ist der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung in diesen privatrechtlich organisierten Unternehmen als verwirklicht anzusehen, wenn er dauerhaft in eine Organisationseinheit eingegliedert wird (vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 26.04.2010 – 15 CS 10.419 – ZBR 2010, S. 349; VG Regensburg, Beschluss vom 10.11.2010 – RN 1 S 10.1854 -) und ihm ein abgrenzbarer abstrakter und konkreter Kreis von Aufgaben des Unternehmens übertragen wird, der dem innegehabten beamtenrechtlichen Status jeweils nach seiner Wertigkeit entspricht (vgl. § 8 PostPersRG, § 18 BBesG). Die Übertragung eines abstrakten Tätigkeitsbereichs erfordert die dauerhafte Zuweisung eines Kreises von bei dem aufnehmenden Unternehmen eingerichteten Arbeitsposten, deren Zuordnung zu dem Statusamt des Beamten nach ihrer Wertigkeit möglich ist. Der konkrete Aufgabenbereich ist der Arbeitsposten, der dem Beamten zur Bearbeitung bzw. Erledigung bestimmter Angelegenheiten seiner Beschäftigungsdienststelle, d.h. der Organisationseinheit des aufnehmenden Unternehmens aktuell übertragen wird. Die Übertragung des abstrakten wie auch des konkreten Aufgabenbereichs muss bereits in der Zuweisungsverfügung selbst erfolgen, damit hinreichend gewährleistet ist, dass die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei dem Postnachfolgeunternehmen selbst verbleibt und nicht dem aufnehmenden Unternehmen überlassen wird (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 08.02.2011 – 12 L 1212/10 - und VG Ansbach, Beschluss vom 02.06.2010 – AN 11 S 10.00953 -, beide zitiert nach juris).

11

Diesen Vorgaben entspricht die angefochtene Zuweisungsverfügung.

12

Zwar wird vom Antragsteller in Zweifel gezogen, dass der ihm zugewiesene Aufgabenkreis amtsangemessen sei. Dies kann auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens jedenfalls mit Blick auf die in der angefochtenen Zuweisung enthaltene Aufgabenbeschreibung im vorliegenden Eilverfahren nicht festgestellt werden. Das gesamte Vorbringen insoweit lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die Aufgabenbeschreibung unzutreffend sei und die verbriefte Wertigkeit nur zum Schein ausdrücke. Es ist allerdings nicht ersichtlich, woraus sich dieser Vortrag des Antragstellers konkret speisen könnte. Es muss daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, diesen Einwänden des Antragstellers nachzugehen. In diesem Rahmen können dann auch die bis dahin gewonnenen eigenen Eindrücke des Antragstellers einfließen sowie den Anregungen zu entsprechender Sachverhaltsaufklärung nachgegangen werden. Das vom Antragsteller benannte Projekt Megaplan war bereits Gegenstand des Einzelrichterurteils vom 27. August 2012 – 12 A 332/11. Allgemein ist in der Rechtsprechung die Funktion „Projektmanager“ nicht grundsätzlich als einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 nicht angemessen beurteilt worden (vgl. z.B. BayVGH, Urteil vom 19.06.2012 – 6 BV 11.2713; Beschluss vom 13.05.2013 – 6 ZB 12.2600).

13

Das Gericht hält es jedenfalls einstweilen für zumutbar, die in dem angefochtenen Bescheid im Einzelnen aufgezählten künftigen Tätigkeiten auszuüben. Es kann dem Antragsteller nicht darin gefolgt werden, dass durch die nicht alle Einzelheiten festlegende Tätigkeitsbeschreibung eine Unbestimmtheit zu erblicken wäre. Es ist in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, dass Festlegungen zur konkreten Tätigkeit oder auch den Details der Arbeitsumstände erst erfolgen, wenn die zugewiesene Arbeit konkret aufgenommen wird. Das beschäftigende Unternehmen kann in Zuweisungsfällen gegen den offensichtlichen Willen des Betroffenen nicht sicher damit rechnen, dass die Dienstaufnahme überhaupt oder termingemäß erfolgen wird. Immerhin richtet sich auch das vorliegende Verfahren genau hiergegen. Dienstherrenbefugnisse werden dem Unternehmen durch derartige Spielräume hinsichtlich der neuen Tätigkeit nicht überlassen.

14

Rechtmäßigkeitsbedenken ergeben sich auch nicht aus den dem Antragsteller attestierten gesundheitlichen Einschränkungen (vgl. im Einzelnen Seite 7 f. der Antragsschrift, Attest Dr.  vom 23.11.2013). Das Attest ist bereits nicht plausibel, als es sich nicht mit den betriebsärztlichen Feststellungen auseinandersetzt, welches die gesundheitliche Problematik ebenfalls gewürdigt hat. Daneben geht es allein davon aus, dass der Antragsteller sich tatsächlich für einen Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln entscheiden würde. Dies erscheint gerade angesichts der dargestellten gesundheitlichen Einschränkungen aber nicht glaubhaft. Angesichts der mit der angefochtenen Zuweisungsverfügung gleichzeitig zugesagten Umzugskostenvergütung hat es der Antragsteller in der Hand, die mit dem künftigen weiteren Anreiseweg zur Arbeitsstätte verbundenen Erschwernisse zu vermeiden. Es kann für die gerichtliche Überprüfung der Zumutbarkeit unterstellt werden, dass der Antragsteller sich aus dem daraus ergebendem Spektrum von Möglichkeiten (Umzug, Aufnahme einer Zweitwohnung, tägliche Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln, tägliche Anreise mit einem privaten PKW) diejenige auswählt, die die größte Rücksicht auf seine eigene gesundheitliche Verfassung nimmt. Dass alle diese Möglichkeiten aus gesundheitlichen Gründen ausscheiden ist weder vorgetragen noch ausweislich der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen sonst anzunehmen.

15

Die Wegstrecke vom Wohnort zum neuen Dienstort erscheint hinsichtlich der Zumutbarkeit unproblematisch. Insofern kann auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 15.01.2014, S. 13 verwiesen werden.

16

Familiäre Hintergründe, die eine Unzumutbarkeit der Zuweisung bedeuten könnten, sind nicht ersichtlich. Bei der auf Seite 8 der Antragsschrift erwähnten „Gesundheitsgefährdung der Ehefrau“ dürfte es sich um einen Textbaustein des Antragstellervertreters aus einem anderen Verfahren handeln.

17

Die weiteren Angriffe gegenüber der Ermessensbetätigung der Antragsgegnerin verfangen nicht. Insbesondere ist die Behauptung einer wohnortnäheren Beschäftigungsmöglichkeit unsubstantiiert. Zwar verweist der Antragsteller darauf, dass in der aus Sicht des Antragstellers wohnortnäheren Niederlassung in A-Stadt 15 CFT-Kräfte tätig seien und noch im Jahr 2012 für eine Wiedereingliederungsmaßnahme ein Platz in A-Stadt gefunden werden konnte. Allerdings bietet dieses Vorbringen keinerlei Anhalt, an der Ermessensbetätigung zu zweifeln. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller in irgendeiner Weise daran mitgewirkt hätte, selbst wieder eine womöglich wohnortnähere Einsatzmöglichkeit zu finden. Dass im Rahmen der Ermessensbetätigung tatsächlich Möglichkeiten einer wohnortnäheren Einsatzmöglichkeit ungeprüft geblieben sind, ist eine bloße Behauptung des Antragstellers. Überdies liegt auf der Hand, dass die Antragsgegnerin in der Zuordnung der wenigen vor Ort verbliebenen Einsatzmöglichkeiten auch nicht immer für alle Betroffenen das aus deren Sicht optimale Ergebnis finden kann. Maßgeblich bleibt deshalb, dass sie im Rahmen der ihr zustehenden Möglichkeiten vorliegend ein freies Aufgabenfeld und einen entsprechend qualifizierten unbeschäftigten Mitarbeiter zusammenführt hat ohne die Grenzen der beamtenrechtlichen Zumutbarkeit zu überschreiten.

18

Ist so von keinem der vorgebrachten Kritikpunkte wahrscheinlich, dass er zum Erfolg eines etwaigen Hauptsacheverfahrens führen könnte, ist dem Antragsteller in Anbetracht der Tatsache, dass er voll alimentiert wird, zuzumuten, dass er zunächst bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens der Zuweisungsverfügung nachkommt. Eine zeitige Wiedereingliederung in das Arbeitsleben dient auch den Interessen des Antragstellers, da erfahrungsgemäß der Wiedereinstieg – zumal in eine neue Tätigkeit – umso schwerer fällt, je länger der beschäftigungslose Zustand andauert.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

20

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Zuweisungsentscheidung nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG).

2

Der 1964 geborene Kläger steht als Beamter im Dienste der Beklagten und hat bei der Deutschen Telekom AG das Statusamt des Techn. Fernmeldehauptsekretärs (A 8 BBesO) inne.

3

Mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 08.03.2011 wies die Deutsche Telekom AG dem Kläger mit Wirkung vom 23.03.2011 dauerhaft bei der Vivento Customer Services GmbH (VCS) in Uelzen als abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis die Tätigkeit eines „Sachbearbeiters“ und konkret die Tätigkeit als „Sachbearbeiter Projektmanagement“ zu. Der abstrakt-funktionelle Aufgabenkreis und die vom Antragsteller konkret wahrzunehmenden Aufgaben, vor allem im Bereich der digitalen Netzdokumentation im Rahmen des Projekts MEGAPLAN sind in der Verfügung vom 08.03.2011 im Einzelnen bezeichnet worden.

4

Die zunächst auch im Hauptsacheverfahren angerufene Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Berlin gewährte dem Kläger in zweiter Instanz einstweiligen Rechtsschutz (Beschluss des VG Berlin vom 18.05.2011 – 5 L 94.11 – und des OVG Berlin-Brandenburg vom 17.08.2011 – 6 S 37.11 –).

5

Das Widerspruchsverfahren (Bescheid der Beklagten vom 19.10.2011) blieb erfolglos.

6

Der Kläger berief sich im Verwaltungsverfahren auf seine persönliche Situation (sechsjähriges, gerade eingeschultes Kind, berufstätige Ehefrau französischer Abstammung; durch Abwesenheit von Familienangehörigen am Wohnort sei keine Kinderbetreuung gewährleistet; Zuständigkeit des Klägers für die Sprachentwicklung hinsichtlich des Deutschen z.B. auch im Rahmen von Schularbeiten; langer Fahrweg; vorhandenes Reihenmaisonette-Haus seit 1999; Kontakt mit französischen Mitbürgern in der Nähe von B-Stadt). Ferner zweifelt er die Amtsangemessenheit der zugewiesenen Tätigkeit an.

7

Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Entfernung von 77 km (Fahrzeit mit dem PKW 92 Minuten oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln 01:45 Stunden) sei zumutbar, zumal auch ein Umzug in Betracht komme. Eine Umzugskostenzusage sei erteilt worden. Kinderbetreuung könne durch Kindertagespflege sichergestellt werden.

8

Mit seiner unter dem 15.11.2011 erhobenen Klage vertritt der Kläger weiter die Auffassung, dass die Zuweisungsverfügung der Beklagten rechtswidrig ist. Die Beklagte könne auch angesichts der aktuell laufenden Neubewertungen im Konzern kaum daran festhalten, dass die der Entgeltgruppe T 4 zugeordnete Funktion der Besoldungsgruppe A 9 entspreche, zumal dieselbe Tätigkeit auch für Beamten niedriger Besoldungsgruppen vorgesehen sei. Die Beschäftigung sei aber nicht nur unterwertig, es bestehe auch kein personalwirtschaftlicher Bedarf für die Maßnahme, da jedenfalls im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung keine hinreichende Auslastung des Zuweisungsstandortes bestanden habe.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Zuweisungsverfügung vom 08.03.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 19.10.2011 werden aufgehoben.

11

Die Beklagte beantragt Klagabweisung und verteidigt die angefochtenen Bescheide. Von einem mangelnden personalwirtschaftlichen Bedarf könne keine Rede sein, zumindest im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehe ein erheblicher Bedarf an weiteren Mitarbeitern. Die vom Kläger kritisierte allgemeine Angabe der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 im Rahmen der allgemeinen Bewertung diene der Erläuterung der allgemeinen Aufgaben von Sachbearbeitern, was allgemein der Zuordnung des mittleren Dienstes entspreche. Maßgeblich sei aber jeweils nicht die Zuweisung irgendeines Sachbearbeiterpostens, sondern der konkret zugewiesene. Dies sei im vorliegenden Fall nach der Zuweisung als „Sachbearbeiter Projektmanagement“ in Verbindung mit den Spiegelstrich-Erläuterungen im angefochtenen Bescheid und der dort ausdrücklich erfolgten konkreten Bewertung mit A 9 in Wertigkeit und Bestimmtheit nicht zu beanstanden.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

13

Der Rechtsstreit ist ursprünglich beim VG Berlin anhängig gemacht worden und mit dortigem Beschluss vom 21.12.2011 – 5 K 349.11 – an das erkennende Gericht verwiesen worden.

14

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19.07.2012 gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 08.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

16

Rechtsgrundlage der Zuweisungsentscheidung ist § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG. Danach ist die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft (Deutsche Telekom AG) gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.

17

Der Begriff der dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit im Sinne von § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG beinhaltet zum einen die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden „abstrakten“ Tätigkeit, worunter die Begründung einer dauerhaften Bindung zwischen dem Beamten und einem Kreis von Arbeitsposten zu verstehen ist, die bei einer Organisationseinheit eines Tochter- oder Enkelunternehmens oder einer Beteiligungsgesellschaft des Postnachfolgeunternehmens auf Dauer eingerichtet und seinem Amt im statusrechtlichen Sinne als gleichwertige Tätigkeiten zugeordnet sind. Er enthält zum anderen die Zuweisung einer dem Amt entsprechenden „konkreten“ Tätigkeit. Im vorliegenden Fall sind dies das „abstrakte“ Tätigkeitsfeld als „Sachbearbeiter“ sowie ein „konkreter“ Arbeitsposten als „Sachbearbeiter Projektmanagement“ mit der ausdrücklichen Angabe der Wertigkeit entsprechend Besoldungsgruppe A 9.

18

Für die gerichtliche Überprüfung der vom Kläger aufgeworfenen Fragestellung, ob das zugewiesene Amt dem statusrechtlichen Amt des Klägers entspricht und damit als amtsangemessen anzusehen ist, ist vor allem die Bewertung von Bedeutung, die dieser Arbeitsplatz durch die Deutschen Telekom AG erfahren hat. Eine solche Dienstpostenbewertung liegt in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und ist deshalb gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 – 2 C 19.10, BVerwGE 140, 83 ff.). Dabei vermag das Gericht Bewertungsfehler oder die Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.

19

Zwar dürfen nach dem Bundesverwaltungsgerichts a.a.O. Rn. 29 Funktionen (Dienstposten) nicht ohne sachlichen Grund gebündelt, also mehreren Statusämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Ein solcher Fall gebündelter Dienstposten, der einer besonderen sachlichen Rechtfertigung bedürfte, liegt hier indes nicht vor. Dem Kläger ist ausweislich der angefochtenen Zuweisungsverfügung ein allein der Besoldungsgruppe A 9 BBesO entsprechendes abstrakt-funktionelles Amt sowie ein entsprechender konkretfunktioneller Dienstposten zugewiesen worden. Bei dem vom Kläger beanstandeten Begriff „Sachbearbeiter“ handelt es sich also nicht um einen gebündelt bewerteten Dienstposten, sondern um eine Sammelbezeichnung für verschiedenwertige – zwischen A 6 und A 9 liegende – Dienstposten. Der dem Kläger abstrakt-funktionell zugewiesene Dienstposten eines „Sachbearbeiters“ ist allerdings allein der Besoldungsgruppe A 9 zugeordnet. In der Zuweisungsverfügung (S. 2) heißt es nämlich:

20

„Konkret werden Sie bei dem Unternehmen VCS am Standort 29525 Uelzen […] als Sachbearbeiter Projektmanagement eingesetzt. Die Wertigkeit dieses Arbeitspostens entspricht der Besoldungsgruppe A 9. Die Bewertungen werden im Rahmen eines Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG festgelegt. Dieser höherwertige Arbeitsposten beinhaltet folgende Aufgaben, die Ihnen zugewiesen werden:

21

– Datenbasis für Fachthemen (Netzdokumentation von Bauwerken, Rohr- und Kanalanlagen, etc.) selbstständig und eigenverantwortlich nach den Vorgaben ermitteln, abgleichen, zusammenstellen, aufbereiten und bereitstellen

22

– Informationen zur Netzdokumentation (z. B. Bauwerke, Rohr- und Kanalanlage) eigenständig aufnehmen, einarbeiten, ergänzen und ggf. für Präsentationen aufbereiten und kommunizieren

23

– Daten in die IV-Systeme eingeben und pflegen (z.B. Lagepläne)

24

– Rotberichtigungen geänderter Objekte der Lage und der Netzebene in MEGAPLAN übernehmen (Neubau, Neubaugebiet, Erweiterungen usw.)

25

– bei Unstimmigkeiten der Planunterlagen (ober- und unterirdische Kabellinien) eigenverantwortlich Klärung herbeiführen

26

– Anfragen/Beschwerden annehmen und registrieren, Zuständigkeit klären und weiterleiten, ggf. Sachverhalte eigenständig klären.“

27

Damit ist dem Kläger ein amtsangemessenes Amt im abstrakt-funktionellen Sinne übertragen worden. Dass er den mit A 9 bewerteten Dienstposten wahrzunehmen hat, obwohl er sich im niedrigeren Statusamt (A 8) befindet, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zum Einen eröffnet dieser Umstand für den Antragsteller möglicherweise Beförderungsaussichten, zum Anderen ist der Kläger schon nach eigenem Vortrag etwaigen Mehranforderungen gewachsen, da er seinerseits – nach Auffassung des Gerichts allerdings zu Unrecht – von einer Unterwertigkeit ausgeht.

28

Das Gericht vermag von dieser Bewertungsfrage abgesehen aber auch nicht konkret von einer Unterwertigkeit der vorgesehenen Tätigkeit auszugehen. So begegnet die Zuweisung des konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens) „Sachbearbeiter Projektmanagement“ ebenfalls keinen Bedenken. Zwar mögen die von der Beklagten verwendeten Begrifflichkeiten im Lichte tradierter Aufgabenfelder der Beamten betrachtet nicht selbsterklärend sein. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass mit den gravierenden Veränderungen im Bereich der Telekommunikation eine grundlegende Neuausrichtung der Berufsbilder verbunden ist und durch die Darstellung der Tätigkeitsinhalte hinreichend beschrieben worden ist.

29

Das Gericht vermag insbesondere nach der Schilderung des Projekts MEGAPLAN im Laufe der mündlichen Verhandlung und einer vorangegangenen Verhandlung des Sitzungstages (an dem der Kläger und sein Bevollmächtigter als Zuschauer zugegen waren) durch die Abteilungsleiterin und den Standortleiter des Standorts Rendsburg nicht von der klägerseitig behaupteten Unterwertigkeit auszugehen. Nach den unwidersprochenen Äußerungen besteht in hohem Maß Zusammenarbeit des Standorts Uelzen mit dem Standort Rendsburg z.B. in Fragen der Mitarbeiterschulung aber auch ein Austausch konkreter Aufträge. Insofern bieten diese Äußerungen allgemeingültige Informationen hinsichtlich der Arbeit im Projekt MEGAPLAN, die für den Kläger den Schwerpunkt seiner Tätigkeit darstellen wird.

30

Insbesondere kann der Argumentation der Klägerseite nicht gefolgt werden, dass die Arbeit im Projekt MEGAPLAN auch durch beliebige, d.h. auch minderqualifizierte oder angelernte Kräfte erbracht werden könnte. Die Klägerseite zieht diesen Schluss vor allem aus dem Umstand, dass die IT-Anwendung für die Betreuung von MEGAPLAN in nur wenigen Wochen geschult und dann angewendet werden kann. Nach Auffassung des Gerichts kann es aber hinsichtlich der Wertigkeit einer Tätigkeit nicht nur darauf ankommen, in welcher Zeit besondere für die Aufgabe erforderliche IT-Prozesse erlernt werden können. Hier ist je nach technischem Verständnis der Betroffenen kaum eine Anwendung vorstellbar, die einen Schulungsprozess länger als einige Wochen voraussetzen könnte. Angesichts der Bedeutung, die MEGAPLAN – die digitale Abbildung der Kommunikationsinfrastruktur – für das Unternehmen Deutsche Telekom AG hat, ist vielmehr zu fragen, ob man tatsächlich derart kurzzeitig geschultem Personal ohne den Ausbildungs- und Erfahrungshintergrund des Klägers diese Arbeiten anvertrauen könnte. Immerhin ist die digitale Liniennachzeichnung nicht nur von bilanzieller Bedeutung als Vermögensgegenstand des Konzerns, sie unterliegt vor allem auch hohen Anforderungen an die Genauigkeit. Immerhin geht es z.B. darum, auch nach vielen Jahren z.B. eine vergrabene Installation (die je nach Infrastruktur höchst unterschiedlich sein kann) möglichst zentimetergenau wieder auffinden zu können, um Reparatur- oder Erweiterungsmaßnahmen möglichst kostengünstig und ohne Fehlversuche durchführen zu können. Der Standortleiter Rendsburg hat in diesem Zusammenhang für das Gericht zudem glaubhaft versichert, dass in diesem technischen Projekt zu keinem Zeitpunkt z.B. Zeitarbeiter eingesetzt würden, sondern insbesondere die erfahrenen technischen Beamten. Nur sie verfügten über die notwendigen Kenntnisse der technischen Infrastruktur und wüssten so, was sie täten.

31

Auch wenn konkrete Arbeitsschritte nicht jederzeit den Einsatz des gesamten Wissens eines Arbeitnehmers abverlangen, kann daraus nicht geschlossen werden, das ein beliebiger Unwissender diese Stelle einnehmen könnte. So mag es andere von gleichrangigen Beamten wahrgenommene Tätigkeiten z.B. im Kataster- oder Registerwesen geben, die oftmals konkret nur im Einfügen einiger Striche, Zahlen oder Worte an bestimmte Stellen bestehen mögen. Die Verwendung eines A 8-Beamten ist gleichwohl aus dem Bedürfnis heraus gerechtfertigt, dass eben diese Striche, Zahlen oder Worte auch sicher an die richtige Stelle gelangen und zwar möglichst in jedem Fall. Das Gericht kann sich vorstellen, dass die Konzentration der technischen Dokumentation in Projekte bei externen Dienstleistern zu einer Wahrnehmung der Tätigkeit als eintönig führen kann, insbesondere, wenndieseübereinenlängerenZeitraumausgeübtwird.ZumEinenhat das bei der VCS betriebene Projekt MEGAPLAN aber nach den Schilderungen des Standortleiters vor allem durch den derzeitig betriebenen Technologiewechsel von Kupfer zu Glasfaser erhebliches Erweiterungspotential, zum Anderen folgt selbst aus einer Eintönigkeit nicht ohne Weiteres eine Unterwertigkeit.

32

Hinsichtlich des klägerseitig in Zweifel gezogenen personalwirtschaftlichen Bedarfs an der Zuweisung hat das Gericht davon Abstand genommen, eine Überprüfung des Stellenbedarfs der zugewiesenen Stelle vorzunehmen. Zunächst speist sich der Einwand vor Allem aus Hörensagen. Die VCS, die nach ihren Angaben erheblichen weiteren Personalbedarf hat, muss zudem innerhalb des Konzerns mit anderen Dienstleistern um Aufträge konkurrieren. Sie erhält zudem die zugewiesenen Beamten nicht für sie bilanzneutral, sondern muss für einen zugewiesenen Beamten bezahlen. Es erscheint deshalb nicht plausibel, dass sie dies täte, wenn sie für das zugewiesene Personal keinerlei Verwendung hätte, noch dazu angesichts des Umstandes, dass der auf Dauer unzufriedene Teil des Personals auch erheblichen Unfrieden und damit Friktionsaufwand auslöst. In den personalwirtschaftlichen Bedarf ist überdies nicht nur insoweit spekulativ die Auslastung des zugewiesenen Beamten in seiner neuen Stelle einzustellen. Im Rahmen des personalwirtschaftlichen Bedarfs kann auch die Notwendigkeit berücksichtigt werden, den ansonsten beschäftigungslosen Kläger wieder in eine Tätigkeit zu überführen. Daneben muss gerade dann, wenn im Rahmen einer Projektaufstockung Personal nicht sicher planbar ist – weil z.B. von Beamten gerichtlicher Eilrechtsschutz in Anspruch genommen werden kann – zumindest in einer Anfangsphase auch damit gerechnet werden, dass Auftrags- und Personallage noch nicht optimal aufeinander eingestellt sein können. Es kann so durchaus übergangsweise zu einer Unterlast des Einzelnen in der zugewiesenen Stelle kommen ohne dass dies die prognostische Einschätzung des personalwirtschaftlichen Bedarfs der Deutschen Telekom AG insgesamt in Frage stellt.

33

Hinsichtlich der vom Kläger ebenfalls gerügten Entfernung zum Wohnort und seiner familiären Belange kann vollständig auf die seitens der Beklagten erteilte Zusage der Umzugskosten sowie die zutreffenden Ausführungen in den vorangegangenen Verwaltungsentscheidungen verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Insbesondere scheint die Fahrzeitprognose sogar günstiger zu sein, als von der Beklagten errechnet. Die schnellste von Google Maps am Tag der mündlichen Verhandlung ausgewiesene Straßenverbindung beträgt 79,2 km bei einer Fahrtzeit mit dem PKW von 01:05 Stunden (Wohnanschrift zu Dienstanschrift).

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.