Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Feb. 2014 - 1 B 125/14


Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die gegen den angefochtenen Beschluss fristgerecht vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, dem nach (erneuter) Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 statthaften Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
4die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 26. April 2013 gegen den Zuweisungsbescheid der Deutschen Telekom AG vom 24. April 2013 – dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit im Unternehmen Vivento Customer Services GmbH – wiederherzustellen.
5Vielmehr fällt die auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens zu Lasten des Antragstellers aus. Diesem ist es im Ergebnis zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und die angefochtene Verfügung (vorläufig) weiterhin gegen sich gelten zu lassen.
61. Der Antragsteller macht zur Begründung seiner Beschwerde zunächst geltend, die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 1. Oktober 2013 sei schon aus formellen Gründen rechtswidrig, weil sie sich auf einen Zuweisungsbescheid beziehe, der seinerseits (schon aus formellen Gründen) rechtswidrig sei, da die Betriebsratsanhörung im Zeitpunkt seines Ausspruchs im April 2013 noch nicht vorgelegen habe. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Denn die Annahme, der Zuweisungsbescheid sei aus dem genannten Grund (gegenwärtig) rechtswidrig, trifft nicht zu. Zwar ist das Mitbestimmungsverfahren erst nach dem Ergehen des Zuweisungsbescheides durchgeführt worden (Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat Vivento am 2./3. Juli 2013, Feststellung der Einigungsstelle durch Beschluss vom 27. September 2013, dass ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung nicht vorliegt). Dies führt hier aber voraussichtlich nicht (mehr) zur Rechtswidrigkeit der Zuweisungsentscheidung oder gar zu deren Unwirksamkeit. Für eine „nachholende“ Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens ist bei Personalmaßnahmen gegenüber Beamten (ausnahmsweise) solange Raum, wie die letzte die Zuweisung betreffende Verwaltungsentscheidung – das ist der das Verwaltungsverfahren abschließende Widerspruchsbescheid – noch nicht getroffen ist.
7Vgl. den Senatsbeschluss vom 19. März 2008– 1 B 2093/07 –, juris, Rn. 10 f. = NRWE, m.w.N.; ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. Mai 2013– 12 K 1829/12 –, n.v., UA Seite 6 f.
8So liegt der Fall hier, weil über den Widerspruch des Klägers bei Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens noch nicht entschieden worden war.
92. Weiterhin macht die Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht habe die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2008 (Urteil von eben diesem Tage – 2 C 126.07 –, BVerwGE 132, 40 = NVwZ 2009, 187 = juris) fehlerhaft ausgelegt. Es habe dabei insbesondere die Bedeutung des abstrakt-funktionellen Amtes verkannt. Das Bundesverwaltungsgericht verlange insoweit, dass dieses Amt bei einer Behörde (oder bei der Deutschen Telekom AG selbst) eingerichtet sein müsse. Eine – etwa durch Zuweisung erfolgende – Eingliederung lediglich in ein Unternehmen ohne Behördenstruktur und Dienstherreneigenschaft (wie hier die Vivento Customer Services GmbH) genüge diesen Anforderungen nicht. Denn dort sei eine behördenähnliche Struktur nicht im Ansatz gegeben.
10Auch mit diesem Vorbringen vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Nach dem soeben zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts können Beamte, die Inhaber eines Amtes im statusrechtlichen Sinne sind, nach Art. 33 Abs. 5 GG von ihrem Dienstherrn verlangen, dass ihnen Funktionsämter, nämlich ein abstrakt-funktionelles und ein konkret-funktionelles Amt (Dienstposten) übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht. Das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne umfasse den Kreis der bei einer Behörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, die einem Amt im statusrechtlichen Sinn zugeordnet seien. Es werde dem Beamten durch gesonderte Verfügung übertragen. Dadurch werde er in die Behörde eingegliedert und erwerbe den Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt angemessenen Dienstpostens, d.h. eines Amtes im konkret-funktionellen Sinn. Die danach erforderliche Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes hat die Antragsgegnerin, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, hier dadurch beanstandungsfrei vorgenommen, dass sie dem Antragsteller als abstrakten Aufgabenkreis die Tätigkeit eines „Projektmanagers der Besoldungsgruppe A 12 entsprechend im technischen Bereich“ bei der Vivento Customer Services GmbH übertragen hat. Eine zusätzliche bzw. vorgängige Eingliederung in eine Behörde (oder in die Deutsche Telekom AG selbst), wie sie der Antragsteller offenbar – möglicherweise aufgrund einer fehlerhaften Gleichsetzung seines Falles mit dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall – für erforderlich hält, kann hingegen nicht verlangt werden. Das ergibt sich schon aus dem Instrument der Zuweisung selbst. Denn die hierfür – mit Blick auf eine stärkere Flexibilisierung u.a. zum Zweck einer Beendigung faktischer Beschäftigungslosigkeit eines Teils der Telekom-Beamten – geschaffene Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG erlaubt ja die Zuweisung einer Tätigkeit bei einem von diesen Regelungen erfassten „Unternehmen“, also gerade nicht bei einer Behörde (bzw. der Deutschen Telekom AG selbst). Dies kann auch dem hier in Rede stehenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entnommen werden. Denn unter dem Gesichtspunkt der Amtsangemessenheit der zugewiesenen Tätigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung (juris, Rn. 12) u.a. ausgeführt, der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung umfasse die auf Dauer angelegte Übertragung einer gleichwertigen Tätigkeit i.S.v. § 8 PostPersRG bei einer Organisationseinheit der Telekom AG oder – unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG – bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft. Im seinerzeit entschiedenen Fall war dieser Anspruch schon deshalb nicht erfüllt worden, weil die Telekom AG den Betroffenen nach Entziehung des bisherigen Funktionsamtes der damaligen Personalserviceagentur Vivento zugewiesen hatte, wo den Beamten seinerzeit kein Tätigkeitsbereich übertragen war und diese bis zu einer späteren Vermittlung auf einen Dauerarbeitsplatz nur qualifiziert werden und vorübergehende Tätigkeiten innerhalb und außerhalb der Telekom AG wahrnehmen sollten (juris, Rn. 1); dies stellte – selbstverständlich – keine auf Dauer angelegte Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes im o.g. Sinne dar (dauerhafte Eingliederung in ein Unternehmen durch Übertragung eines abstrakt-funktionellen Aufgabenkreises).
11Vgl. hierzu auch bereits die (nicht veröffentlichten, aber dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers als Bevollmächtigtem der dortigen Antragsteller sämtlich bekannten) Beschlüsse des Senats vom 12. Juli 2013 – 1 A 1187/13 –, Seite 3 ff. des amtl. Abdrucks, vom 25. Juli 2013 – 1 B 235/13 –, Seite 4 f. des amtl. Abdrucks, und vom 27. August 2013 – 1 B 622/13 –, Seite 4 f. des amtl. Abdrucks.
123. Ferner rügt der Antragsteller, er könne nicht nachvollziehen, dass es sich bei den zugewiesenen (Einzel-)Tätigkeiten um amtsangemessene Tätigkeiten handele, da sie „keine typischen Tätigkeiten eines Beamten der Besoldungsgruppe A 12“ seien. Dieses Beschwerdevorbringen greift schon deshalb nicht durch, weil es das in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierte Darlegungs- und Auseinandersetzungsgebot verfehlt. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerde gegen Beschlüsse u.a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Erforderlich ist mithin, die angenommene Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung konkret aufzuzeigen und zu erklären bzw. zu erläutern. Diesen Anforderungen entspricht das soeben– vollständig – wiedergegebene Beschwerdevorbringen ersichtlich nicht, da es den einschlägigen, ausführlich dargelegten Gründen des Verwaltungsgerichts, die die gesamte Seite 18 des angefochtenen Beschlusses ausfüllen, nur die pauschale, durch nichts begründete und im Übrigen auch aus sich heraus noch nicht zielführende Ansicht entgegensetzt, die zugewiesenen Tätigkeiten seien für die Tätigkeit eines Beamten der Besoldungsgruppe A 12 nicht „typisch“.
134. Schließlich wendet der Antragsteller gegen den erstinstanzlichen Beschluss ein, die dort getroffene, die Zumutbarkeit der Zuweisung betreffende Bewertung sei rechtswidrig, weil seine persönlichen Belange nicht (hinreichend) berücksichtigt worden seien. Die Fahrzeiten zwischen seinem Wohnort und dem nunmehr vorgesehenen Einsatzort seien für ihn als Familienvater und in Ansehung seiner familiären und kulturellen Verpflichtungen nicht zumutbar, denn die einfache Fahrt mit dem Pkw dauere ca. zwei Stunden. Der von dem Verwaltungsgericht weiter erwogene Umzug der Familie sei unzumutbar, weil ein Verkauf des im ländlichen Bereich gelegenen Eigenheims nahezu unmöglich sei und ein Umzug ohne einen solchen Verkauf nicht getragen werden könne; zudem reichten wenige Wochen oder Monate für eine solche ihm angesonnene Maßnahme nicht aus.
14Dieses Beschwerdevorbringen verfehlt ebenfalls das bereits angesprochene Darlegungs- und Auseinandersetzungsgebot. Denn es stellt jedenfalls nicht mit hinreichender Substanz die insoweit selbständig bzw. sogar allein tragende – im angefochtenen Beschluss im Einzelnen begründete (Seite 20, Mitte des ersten Absatzes, bis Seite 22, oben) und nicht zu beanstandende – Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, dem Antragsteller seien die entstehenden Fahrzeiten (für eine einfache Fahrt nach den einschlägigen Routenplanern ca. anderthalb – nicht etwa: zwei – Stunden) auch unter Berücksichtigung seiner privaten Verpflichtungen zuzumuten.
15Unabhängig davon zeigt das Beschwerdevorbringen auch nicht substantiiert auf, dass ein Umzug der Familie an einen z.B. zwischen den Arbeitsorten des Klägers und seiner Ehefrau gelegenen Ort in jedem Fall unzumutbar wäre. Denn im Falle der behaupteten faktischen Unverkäuflichkeit des Eigenheims bestünde jedenfalls die Möglichkeit, dieses zu vermieten und am neuen Wohnort zur Miete zu wohnen.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
17Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.
(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden
- 1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder - 2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.
(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,
- 1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, - 2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören, - 3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder - 4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.
§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten.Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.
(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.
(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden
- 1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder - 2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.
(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,
- 1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, - 2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören, - 3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder - 4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.