Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 12. Dez. 2013 - 12 A 266/11

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2013:1212.12A266.11.0A
12.12.2013

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 21. September 2011 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der am 18. Februar 1956 geborene Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.

2

Der Kläger war bis zum 14. Oktober 2009 als Postbetriebsassistent (Besoldungsgruppe A 6 vz) in der Briefsortierung (Kommissionier) im Briefzentrum … der … in A-Stadt eingesetzt. Dabei musste er ständig Lasten von über 5 bis 20 kg heben, tragen oder damit hantieren bzw. über 100 kg schwere Rollbehälter ziehen. Seit dem 15. Oktober 2009 hat er infolge Erkrankung keinen Dienst mehr verrichtet.

3

Am 23. Februar 2010 wurde der Kläger dem Betriebsarzt zu einer Dienstunfähigkeitsuntersuchung vorgestellt. In dem postbetriebsärztlichen Gutachten vom selben Tage trifft der Betriebsarzt die Feststellung, dass hinsichtlich einer weiteren Beschäftigung für die bisherige Tätigkeit im Briefzentrum auch im Rahmen der Teildienstfähigkeit dauernde gesundheitliche Bedenken bestünden und eine Verbesserung des Leistungsbildes dauerhaft nicht zu erwarten sei. Laut Gutachten könne der Kläger folgende Arbeiten verrichten: Vollschichtig in der Tagesschicht, Frühschicht, Spätschicht in geschlossenen Räumen/Hallen, in temperierten Räumen.

4

Arbeitsschwere (Heben und Tragen oder Hantieren): ständig leichte Arbeit bis max. 5 kg, häufig bis 12 x je Stunde bis ca. 10 kg, gelegentlich 1-2 x je Stunde bis ca. 10 kg.

5

Arbeitshaltung: ständig sitzend, häufig 12 x je Stunde stehend, gehend. Folgende Arbeiten und Belastungen seien auszuschließen:

6

Arbeiten in der Nachtschicht und im Freien; häufiges tiefes Beugen und weites Vorneigen, einseitige Körperhaltungen, lange Laufleistungen über 100 m, häufiges Ein- und Aussteigen aus Fahrzeugen, Stapler - und Schlepperfahrten und taktgebundene Arbeiten.

7

Zudem stellte der Betriebsarzt fest, dass mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bzw. Teildienstfähigkeit innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitraums nicht zu rechnen sei.

8

Nachdem die … unter Berücksichtigung des Restleistungsbildes eine anderweitige Unterbringung des Klägers geprüft hatte und insoweit zu einem negativen Ergebnis gekommen war, teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 06. April 2010 mit, dass beabsichtigt sei, seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 BBG mit Ende des Monats Mai 2010 einzuleiten.

9

Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 forderte der Kläger die …auf, von der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand abzusehen und einen seinem Restleistungsbild entsprechenden Arbeitsplatz einzurichten. Er könne in der Handverteilung oder in der Dienststelle „…“ ( ), in der Anschriften bei unzustellbaren Sendungen herausgesucht würden, tätig sein.

10

Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 wies die …die Einwendungen des Klägers zurück. Für das in dem betriebsärztlichen Gutachten dargelegte Restleistungsprofil des Klägers habe kein Arbeitsplatz im einfachen Postdienst gefunden werden können. Die von dem Kläger aufgeführten Arbeitsplätze in der Handverteilung oder in der … fielen in Kürze weg bzw. seien für den Kläger aus gesundheitlichen Gründen ungeeignet. Außerdem seien die vorhandenen Arbeitsplätze bereits mit leistungsgeminderten Kräften besetzt. Sie sei nicht verpflichtet, einen extra sowie leidensgerechten Arbeitsplatz für den Kläger zu schaffen.

11

Am 12. Januar 2011 kam der Betriebsarzt aufgrund einer erneuten Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich einer weiteren Beschäftigung des Klägers für seine bisherige Tätigkeit im Briefzentrum dauernde gesundheitliche Bedenken bestünden. Im Vergleich zum Leistungsbild vom 23. Februar 2010 bescheinigte der Gutachter dem Kläger allerdings, nunmehr ständig Lasten bis zu ca. 10 kg heben und eine Laufleistung von 500 m erbringen zu können. Alle anderen Leistungsbilder waren unverändert.

12

Mit Bescheid vom 11. Februar 2011 versetzte die den Kläger gemäß § 47 Abs. 2 BBG wegen dauernder Dienstunfähigkeit (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BBG) mit Ablauf des Monats Februar 2011 in den Ruhestand.

13

Dagegen legte der Kläger unter dem 03. März 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er in einem späteren Schreiben im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand hätten nicht vorgelegen und lägen nicht vor. Die Beklagte habe nicht in ausreichendem Maße nach einem leidensgerechten Arbeitsplatz gesucht.

14

In seinem Gutachten vom 25. August 2011 kam der Betriebsarzt zu dem Ergebnis, dass das Leistungsbild des Klägers gegenüber der Voruntersuchung vom 12. Januar 2011 unverändert sei und sich keine neuen Aspekte ergeben hätten.

15

Durch Widerspruchsbescheid vom 21. September 2011, zugestellt am 30. September 2011, wies die … den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Aufgrund des mit betriebsärztlichem Gutachten vom 23. Februar 2010 festgestellten Restleistungsvermögens des Klägers sei am 01. März 2010 im Bereich der A-Stadt eine anonymisierte Abfrage hinsichtlich einer Unterbringung des Klägers erfolgt mit dem Ergebnis, dass im gesamten Niederlassungsbereich keine seinem Leistungsbild entsprechenden Tätigkeiten des einfachen Dienstes vorhanden seien bzw. geschaffen werden könnten. Am 03. März 2010 sei daraufhin eine ebenfalls anonymisierte Unterbringungsprüfung bei anderen Niederlassungen und im Rahmen der Zuweisung bei Tochter-, Enkel-, Beteiligungs- oder Drittunternehmen veranlasst worden. Auch hier bestehe keine zumutbare und dem Leistungsvermögen entsprechende Beschäftigungsmöglichkeit. Aufgrund einer erneuten Unterbringungsprüfung am 18. Juni 2010 habe beim … am Standort … eine dem Restleistungsbild entsprechende Tätigkeit als Call Center Agent gefunden werden können. Eine am 17. September 2010 durchgeführte Eignungsfeststellung habe jedoch zu dem Ergebnis geführt, dass der Kläger hierfür nicht geeignet sei. Am 03. November 2010 habe der Kläger an einem Bewerbertag in der … in …teilgenommen, die Potentialanalyse jedoch nicht bestanden.

16

Aufgrund des mit Gutachten vom 12. Januar 2011 festgestellten Restleistungsvermögens habe am 17. Januar 2011 erneut eine anonymisierte Unterbringungsabfrage stattgefunden mit dem Ergebnis stattgefunden, dass im gesamten Niederlassungsbereich keine dem Leistungsbild entsprechenden Tätigkeiten des einfachen Dienstes vorhanden seien bzw. geschaffen werden könnten. Eine am 20. Januar 2011 durchgeführte anonymisierte Unterbringungsprüfung bei anderen Niederlassungen und im Rahmen der Zuweisung bei Tochter-, Enkel-, Beteiligungs- oder Drittunternehmen habe keine zumutbare und dem Leistungsvermögen des Klägers entsprechende Beschäftigungsmöglichkeit ergeben. Zu diesem Ergebnis seien auch im Anschluss an das betriebsärztliche Gutachten vom 25. August 2011 durchgeführte anonymisierte Unterbringungsprüfungen vom 26. und 30. August 2011 gekommen. Danach sei die Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand gemäß §§ 44 und 47 BBG ermessensfehlerfrei und rechtmäßig erfolgt. Eine Zustimmung der obersten Dienstbehörde, also des Vorstands, liege vor. Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation habe keine Einwände erhoben. Da der Kläger nicht schwerbehindert bzw. den Schwerbehinderten gleichgestellt sei, entfalle eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.

17

Am 26. Oktober 2011 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:

18

Bei ihm liege keine Dienstunfähigkeit vor. Im Rahmen des Gutachtens über eine Dienstfähigkeitsuntersuchung vom 23. Februar 2010 habe der Gutachter festgestellt, dass er vollschichtig in Tagesschicht oder Früh- oder Spätschicht in geschlossenen temperierten Räumen leichte Arbeiten im Sitzen oder häufigem Stehen und Gehen verrichten könne. Dies sei durch postbetriebsärztliches Gutachten vom 12. Januar 2011 bestätigt worden. Mit diesem Leistungsbild sei er nach sozialrechtlichen Grundsätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar und zwar ohne besondere Einschränkungen. Nicht einmal eine teilweise Erwerbsminderung käme in Betracht. Die Aussage der Beklagten, für ihn könne kein leidensgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden, scheine in Anbetracht der Mitarbeiterzahl der Beklagten - am 31. Dezember 2010 allein in Deutschland 165.781 - zweifelhaft. Mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 46/08 und 2 C 73/08 -) sei festzustellen, dass ein Beamter weiterhin dienstfähig sei, wenn ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn frei gemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden könne. Die Darlegungen der Beklagten reichten nicht aus, um zu belegen, dass sie den Anforderungen des § 44 BBG, Weiterverwendung vor Versorgung, Genüge getan habe. Er habe selbst Arbeitsplätze benannt. Die von der Beklagten vorgenommene Unterbringungsprüfung genüge nicht den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 06. März 2012 (Az. 2 A 5/10) gestellten Anforderungen. Die Suche müsse sich auch auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit zu besetzen seien. Dabei sei der insoweit zu betrachtende Zeitraum zu bestimmen nach der für den Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung erforderlichen Zeit. Die Pflicht zur Suche dürfe sich nicht auf die Nachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit sei, den Beamten zu übernehmen. Vielmehr seien konkrete, ggf. auch dialogische Bemühungen erforderlich, den Beamten anderweitig zu verwenden. Der Sachbearbeiter habe dagegen, wie sich aus der Anfrage vom 30. August 2011 ergebe, bei den angefragten Stellen vorgegeben, wie eine Ablehnung seiner Anfrage beispielhaft zu formulieren sei. Die Antworten seien offenbar auf einem Formblatt erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei den Antworten auch um bereits vorgefertigte Antworten handele. In der Antwort der Niederlassung … vom 06. September 2011 heiße es, dass sämtliche in Frage kommende Arbeitsplätze bereits mit leistungsgeminderten Kräften bzw. Schwerbehinderten besetzt seien. Eine Angabe dazu, wann diese Arbeitsplätze wegen regelmäßiger Zurruhesetzung frei werden würden, fehle. Dies gelte ebenfalls für andere Antworten. Jedenfalls in den Fällen, in denen es seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen entsprechende Arbeitsplätze gegeben habe, hätte eine Nachfrage erfolgen müssen, bis wann eine Neubesetzung konkret ausgeschlossen sei. Die Beklagte habe es darauf abgesehen und hierzu ihre Formulierungen vorgegeben, seine weitere Verwendung nicht ernsthaft zu prüfen. Eine dialogische Suche habe es nicht gegeben. Es sei schon gar nicht geprüft worden, ob ihm durch organisatorische Änderungen ein Dienstposten beschafft werden könne.

19

Entgegen der Ansicht der Beklagten seien die von ihm bereits im Vorverfahren benannten Arbeitsplätze in der … sehr wohl für ihn geeignet. Es würden dort Wertkisten, die woanders gepackt worden seien, von einem Mitarbeiter auf einen Wagen gestellt und dann zur Abholung bereitgestellt. Diese Tätigkeit, die in der … auszuüben sei, dauere etwa eine halbe Stunde, und die Kisten seien in der Regel nicht besonders schwer. Die Briefbehälter seien in aller Regel nur sehr wenig befüllt, da sie aus allen möglichen Verteilstellen zurückkämen. Sie wögen deutlich weniger als 5 kg. Er wäre daher in der Lage, diese Kisten ohne weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen zu bewegen. Über den ganzen Tag verteilt kämen zwei bis drei Wagen mit diesen ziemlich leeren Kisten angefahren. Diese Tätigkeit würde er sich zutrauen. Nach seinen Informationen seien die Arbeitsplätze noch immer vorhanden.

20

Der Kläger beantragt,

21

den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2011 sowie den Widerspruchsbescheid vom 21. September 2011 aufzuheben.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Sie verweist auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor:

25

Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit sei nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern vielmehr seien die Auswirkungen seiner körperlichen Gebrechen oder seines Gesundheitszustandes auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es komme darauf an, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sei. Der Kläger bestreite nicht die vom Postbetriebsarzt festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen. Die sei wohl die letzte „Behörde“, die in nennenswerter Anzahl noch Beamte des einfachen Dienstes beschäftige. Eine Beschäftigung im einfachen Dienst bedeute traditionell aber immer auch, dass der Beamte körperlich arbeiten müsse. Schaltertätigkeiten seien schon im mittleren Dienst angesiedelt. Aufgrund der schweren körperlichen Tätigkeit im Zustelldienst etc. könne es zu einer verstärkten Abnutzung des Bewegungsapparates kommen, so dass häufig Zusteller das vorgesehene Pensionsalter nicht erreichten. Dennoch werde regelmäßig versucht, auch Beamte des einfachen Dienstes noch im Unternehmen unterzubringen.

26

Der Forderung des Bundesverwaltungsgerichts, bei einem verbleibenden Restleistungsvermögen bundesweit eine Einsatzmöglichkeit zu prüfen, sei nachgekommen worden. Es seien alle Organisationseinheiten im gesamten Bereich der …, d.h. auch außerhalb der Briefniederlassungen, abgefragt worden, ob sie in ihrem Bereich einen Beamten mit den festgestellten Einsatzbeschränkungen noch beschäftigen könnten. Es würden sogar Einsatzmöglichkeiten bei anderen Bundesbehörden geprüft, was aber regelmäßig im einfachen Dienst erfolglos sei, da diese Dienstposten schon mit einsatzgeminderten Kräften des einfachen und mittleren Dienstes, insbesondere mit schwerbehinderten Kräften, besetzt seien. In diesem Fall sei die Abfrage leider negativ gewesen. Eine Unterbringung des Klägers mit den bei ihm vorliegenden Einschränkungen sei prinzipiell im einfachen Dienst nicht möglich. In der … seien insgesamt vier Kräfte auf Teilzeitdienstposten (15-20 Wochenstunden) beschäftigt. Alle Kräfte seien in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Eine Neubesetzung sei erst in vier Jahren geplant.

27

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX habe in diesem Fall keine Bedeutung. Es gebe keine Hilfsmittel, die durch ein betriebliches Eingliederungsmanagement zur Erhaltung der Dienstfähigkeit gefunden werden könnten, da in der Laufbahn des Zustellers alle Tätigkeiten „händisch“ seien. Die Postbetriebsärzte der … hätten einen genauen Überblick über alle Arbeitsplätze und würden bei einer erkennbaren Möglichkeit, einen Beamten bzw. eine Beamtin mit Hilfsmitteln oder anderen Regelungen (personengebundener Zeitzuschlag etc.) im aktiven Dienst zu behalten, dieses in das Gutachten schreiben und ein dem BEM vergleichbares Vorgehen anregen. Im Übrigen sähen die im Beamtenbereich geltenden spezialgesetzlichen Regelungen der §§ 44 ff BBG mit dem dort verankerten Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ einen spezialgesetzlichen Schutz der Beamten vor. Schließlich halte sich die … an das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 05. November 2012, wonach das BEM kein zwingender Bestandteil des Verfahrens der Dienstunfähigkeit sei.

28

Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 10. Oktober 2013 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

30

Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

31

Rechtsgrundlage für die Zurruhesetzung des Klägers ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz, und zwar, da es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt (BVerwG, Beschluss vom 27.11.2008 - 2 B 32/08 - und Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68/11 –, beide zitiert nach juris), in der Fassung vom 05. Februar 2009 (BGBl. I S. 160 - BBG). Danach ist eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Eine erleichterte Möglichkeit der Feststellung der Dienstunfähigkeit sieht darüber hinaus § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG vor, wonach als dienstunfähig auch angesehen werden kann, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern ausdrücklich die dauernde Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG zugrunde gelegt.

32

Weitere Voraussetzung für die Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand ist, dass der Kläger nicht anderweitig verwendbar ist (§ 44 Abs. 1 Satz 3 BBG). Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann (§ 44 Abs. 2 Satz 1 BBG). Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einem Beamten auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Übertragung zumutbar ist (§ 44 Abs. 3 BBG).

33

Zwar liegen die formellen Voraussetzungen für die Zurruhesetzung des Klägers vor: Der Kläger ist vor der Zurruhesetzung in der den Anforderungen des § 47 Abs. 1 BBG genügenden Form angehört worden (Schreiben vom 06.04.2010). Das gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 BBG erforderliche Einvernehmen der obersten Dienstbehörde ist mit Datum vom 07. Februar 2011 erteilt worden. Vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung wurde gemäß § 16 Bundesanstalt Post-Gesetz deren Rechtmäßigkeit von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation geprüft (Schreiben der Bundesanstalt vom 07.02.2011). Eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX war nicht erforderlich, weil der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht schwerbehindert bzw. den Schwerbehinderten gleichgestellt war. Eine Beteiligung des Betriebsrates gemäß § 28 Abs. 1 PostPersRG in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG erfolgt nach der gemäß § 29 Abs. 5 PostPersRG entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 78 Abs. 2 Satz 2 BPersVG nur auf Antrag. Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger nicht gestellt.

34

Die Zurruhesetzung erweist sich jedoch in materieller Hinsicht als rechtswidrig.

35

Für die dauernde Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG reicht nicht aus, dass der Beamte die Aufgaben des von ihm wahrgenommenen Amtes im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) nicht mehr erfüllen kann. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist vielmehr das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen er amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der seinem statusrechtlichen Amt zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (BVerwG, Urteile vom 26.03.2009 – 2 C 46/08 u.a. – sowie vom 23.09.2004 - BVerwG 2 C 27/03 - BVerwGE 122, 53, juris). Reicht die Leistungsfähigkeit des Beamten für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten aus, sind diese aber besetzt, so hängt die Dienstunfähigkeit von den personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde ab. Der Beamte ist weiterhin dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn derartige Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 2 C 73/08 -, zitiert nach juris).

36

Die Beklagte durfte im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen zwar annehmen, dass der Kläger dauernd dienstunfähig im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG war und auch die Voraussetzungen einer begrenzten Dienstunfähigkeit im Sinne von § 45 BBG nicht vorlagen. Der Postbetriebsarzt war in seinem Gutachten vom 23. Februar 2010 zu dem Ergebnis gekommen, dass für die bisherige Tätigkeit des Klägers im Briefzentrum auch im Rahmen der Teildienstfähigkeit dauernde gesundheitliche Bedenken bestünden und eine Verbesserung des Leistungsbildes dauerhaft nicht zu erwarten sei. Mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bzw. Teildienstfähigkeit innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitraums sei, so der Betriebsarzt nicht zu rechnen. Laut Gutachten konnte der Kläger zwar noch vollschichtig arbeiten, allerdings mit verschiedenen Einschränkungen, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsschwere und -haltung, der Körperhaltungen und der Laufleistungen. Eine geringfügige Veränderung des Leistungsvermögens des Klägers ergab sich aus dem Gutachten vom 12. Januar 2011, bestätigt durch das Gutachten vom 25. August 2011. Danach konnte der Kläger nunmehr ständig Lasten bis zu ca. 10 kg heben und eine Laufleistung von 500 m erbringen. Die erkennende Einzelrichterin hat keinen Anlass, die vom Postbetriebsarzt getroffenen Feststellungen in Frage zu stellen, zumal auch der Kläger deren Richtigkeit nicht anzweifelt.

37

Da der Kläger nach den betriebsärztlichen Feststellungen noch über ein sog. Restleistungsvermögen verfügte, war die Beklagte jedoch verpflichtet zu prüfen, ob der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung anderweitig verwendbar war (§ 44 Abs. 1 Satz 3 BBG; OVG Schleswig, Urteil vom 30.03.2012 - 2 LB 1/12 - ).

38

Dieses Erfordernis trägt dem Grundsatz Rechnung, dass Weiterverwendung bzw. Rehabilitation Vorrang vor Versorgung hat. Ein dienstunfähiger Beamter soll nur dann aus dem aktiven Dienst ausscheiden, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009, a.a.O., Battis, BBG, Kommentar, 4. Aufl., § 44 Rdnr. 10). Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann (§ 44 Abs. 2 Satz 1 BBG). Darüber hinaus kann einem Beamten zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist (§ 44 Abs. 3 BBG).

39

Zu den Anforderungen, denen die Suche des Dienstherrn nach einer anderweitigen Verwendung des Beamten genügen muss, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. März 2009 (a.a.O.) ausgeführt, dass sich die Suche auf den gesamten Bereich des Dienstherrn und auf Dienstposten zu erstrecken habe, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen seien. Da es um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn gehe, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen seien, sei es Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er nach einer Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten gesucht habe. Allerdings sei der Dienstherr nicht verpflichtet, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen. Es liege im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche und wie viele Ämter im abstrakt-funktionellen und im konkret-funktionellen Sinn er bei den Behörden einrichte und aus welchen Gründen er diese Ämterstruktur ändere. In seinem Beschluss vom 06. März 2012 (Az. 2 A 5/10) hat das Bundesverwaltungsgericht ergänzt, dass die Suchpflicht sich nicht auf die Nachfrage beschränken dürfe, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit sei, den Beamten zu übernehmen. Vielmehr seien konkrete, ggf. auch dialogische Bemühungen erforderlich, den Beamten anderweitig zu verwenden.

40

An diesen Maßstäben ist die von der Beklagten vorgenommene sog. Unterbringungsprüfung zu messen. Das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern zum Verfahren der Dienstunfähigkeit (DU) nach den §§ 44 bis 49 BBG vom 05. November 2012 (GMBl. 2012, Nr. 65/66 S. 1266, zitiert nach juris) verpflichtet den Dienstherrn sogar ausdrücklich, bei der Suche nach einem freien Dienstposten für eine anderweitige Verwendung die einschlägige Rechtsprechung, insbesondere die zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2009 und vom 06. März 2012, zu berücksichtigen (Ziffer 2.1). Den genannten Anforderungen wird die vorgenommene Unterbringungsprüfung nicht gerecht. Zwar bestehen gegen das von der Beklagten praktizierte standardisierte Abfrageverfahren nicht von vornherein rechtliche Bedenken. Es erleichtert bei der Vielzahl der auf Bundesebene anzuschreibenden Dienststellen die erforderliche zeitnahe Auswertung. Unnötige Nachfragen wegen unzureichender Beantwortung werden vermieden. Im Übrigen hat die keine bestimmten Antworten vorgegeben, sondern nur Formulierungsvorschläge gemacht.

41

Es ist jedoch zum einen nicht schlüssig dargelegt, dass sich die Suche, wie es erforderlich ist, über den Bereich der … und deren Unternehmen hinaus auf den gesamten Bereich des Dienstherrn des Klägers, also des Bundes erstreckt hat. Hier fehlen bislang, worauf der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, inhaltliche Vorgaben für eine derartige Suche im Bereich der Bundesverwaltung. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. März 2009 beanstandet. Die hat, wie im Widerspruchsbescheid im Einzelnen dargestellt, lediglich bei ihren verschiedenen Niederlassungen … und bei ihren Tochter-, Enkel-, Beteiligungs- oder Drittunternehmen zu verschiedenen Zeitpunkten anonymisierte Abfragen hinsichtlich einer möglichen Unterbringung des Klägers durchgeführt. Zu welchem Ergebnis eine auf alle Bereiche der Bundesverwaltung erstreckte Unterbringungsprüfung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung geführt hätte, ist derzeit als offen anzusehen, mögen die Einsatzmöglichkeiten eines eingeschränkt leistungsfähigen Beamten des einfachen Dienstes auch begrenzt sein. Darüber hinaus hat sich die … bei ihren Dienststellen bzw. ihr zuzuordnenden Unternehmen darauf beschränkt nachzufragen, ob derzeit dem positiven/negativen Leistungsbild des Klägers gerecht werdende Einsatzmöglichkeiten bestehen. Wie ausgeführt, sind in die Suche jedoch auch in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzende Dienstposten einzubeziehen.

42

Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach §§ 84 Abs. 2, 93 SGB IX hingegen ist auch und gerade unter Berücksichtigung beamtenrechtlicher Grundsätze keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zurruhesetzung einer Beamtin oder eines Beamten, unabhängig davon, ob diese Bestimmungen überhaupt auf Beamte anwendbar sind (vgl. OVG Schleswig, Urteile vom 19.05.2009 - 3 LB 27/08 - m.w.N. und vom 30.03.2012 - 2 LB 1/12 - ). Hierfür spricht nicht zuletzt, dass der Gesetzgeber das Verfahren nach dem betrieblichen Eingliederungsmanagement und das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten nicht näher aufeinander abgestimmt und auch nicht geregelt hat, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus einer Nichteinhaltung der dem Dienstherrn gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX obliegenden Verpflichtungen ergeben (OVG Schleswig, Urteil vom 30.03.2012, a.a.O.).

43

Im Hinblick auf die unzureichende Unterbringungsprüfung war der Klage jedoch mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

44

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 12. Dez. 2013 - 12 A 266/11 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 12. Dez. 2013 - 12 A 266/11 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 06. März 2012 - 2 A 5/10

bei uns veröffentlicht am 06.03.2012

Gründe 1 Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ei

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 19. Mai 2009 - 3 LB 27/08

bei uns veröffentlicht am 19.05.2009

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichter - vom 24. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urte

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(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

(3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

(3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat und damit dem Klagebegehren in vollem Umfang nachgekommen ist. Das entspricht auch der Rechtslage, weil der Bescheid den rechtlichen Anforderungen an einen Bescheid, der die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand verfügt, nicht genügt.

2

Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 BBG setzt voraus, dass der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft außerstande ist. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht der Dienstposten, sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn (vgl. Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 Rn. 14 m.w.N.). Die Verantwortung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit hat die Behörde, nicht der Amtsarzt. Sie muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (vgl. Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 23). Das setzt voraus, dass sie fachärztliche Äußerungen, die der Stellungnahme des Amtsarztes zugrunde liegen, zur Kenntnis nimmt und würdigt. Ein amtsärztliches Gutachten muss den im Beschluss vom 20. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.10 - (juris Rn. 5) formulierten Anforderungen genügen.

3

Gegebenenfalls ist eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2, § 68 Abs. 1, § 73 Abs. 1 SGB IX erforderlich.

4

Bei der Frage der anderweitigen Verwendung nach § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BBG ist dem in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" Rechnung zu tragen. Die Suche nach einem anderen Amt muss diesem Grundsatz in effektiver Weise zur Umsetzung verhelfen. In dem Senatsurteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - (a.a.O. Rn. 25) sind insoweit zu beachtende Anforderungen ausgeführt. So muss sich die Suche regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn erstrecken; im Einzelfall kann sich insbesondere unter Fürsorgeaspekten eine räumliche Begrenzung, wie hier auf Berlin, ergeben. Außerdem muss die Suche nach einer anderweitigen Verwendung sich auch auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit neu zu besetzen sind; der insoweit zu betrachtende Zeitraum ergibt sich aus der für den Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung erforderlichen Zeit. Die Suchpflicht darf sich nicht auf die Nachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit ist, den Beamten zu übernehmen. Vielmehr sind konkrete, ggf. auch dialogische Bemühungen erforderlich, den Beamten anderweitig zu verwenden. Ist bei einer anderen Behörde im Bereich des Dienstherrn ein amtsangemessener Dienstposten vakant, dann ist der Beamte auf diesem Dienstposten zu verwenden. Der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung darf nicht faktisch unter dem Vorbehalt stehen, dass die Behörde, bei der der vakante Dienstposten besteht, der Besetzung zustimmt. Zur Suchpflicht gehört auch eine Nachfrage bei einer anderen Behörde, wenn diese eine Abfrage unbeantwortet lässt. Schließlich ist dann, wenn die Suche nach einer anderweitigen Verwendung nach § 44 Abs. 2 BBG auch unter Beachtung der insoweit zu stellenden Anforderungen erfolglos geblieben ist, vor der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu prüfen, ob dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann (§ 44 Abs. 3 BBG) und ob er auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden kann (§ 44 Abs. 4 BBG).

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.

2

Die 1946 geborene Klägerin stand seit 1973 als beamtete Realschullehrerin im Dienst des Beklagten. Zuletzt war sie an einer Realschule in Teilzeitbeschäftigung in den Fächern Englisch, Französisch und Bildende Kunst tätig.

3

Seit März 2008 bemängelten der Schulleiter und Elternvertreter den Englischunterricht der Klägerin. Beratungsgespräche und Unterrichtsbesuche führten nicht zu einer Verbesserung. Da sich die Beschwerden häuften und wegen der Fehlzeiten der Klägerin von 21 Arbeitstagen innerhalb eines Schuljahres forderte das Regierungspräsidium das Gesundheitsamt des Landkreises auf, die Klägerin amtsärztlich zu untersuchen sowie festzustellen, welche gesundheitlichen Probleme die Klägerin habe und gegebenenfalls Behandlungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Diese Aufforderung wurde der Klägerin nachrichtlich übersandt. Sie leistete weder dieser noch einer zweiten Untersuchungsaufforderung Folge.

4

Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage gegen die Untersuchungsaufforderung erklärte die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht aufgrund eines gerichtlichen Hinweises für erledigt; der Beklagte stimmte zu.

5

Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Zurruhesetzungsverfügung aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:

6

Der Verstoß gegen die besondere Pflicht zur Anhörung vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung sei unbeachtlich. Der Beklagte habe von der Dienstunfähigkeit der Klägerin ausgehen können, weil diese zweimal die angeordnete Untersuchung verweigert habe. Die Untersuchungsaufforderung könne nicht mehr inhaltlich untersucht werden, weil sie bestandskräftig geworden sei.

7

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Oktober 2011 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2009 zurückzuweisen.

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Landesbeamtenrecht (§ 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG; § 127 Nr. 2 BRRG). Die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand verstößt gegen §§ 53 und 55 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg - LBG BW - in der hier anwendbaren Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 1996 (GBl S. 285), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes, des Landespersonalvertretungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 3. Mai 2005 (GBl S. 321).

10

Die angegriffene Verfügung hat sich nicht dadurch erledigt, dass die Klägerin inzwischen die gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erreicht hat. Denn die vorzeitige Zurruhesetzung entfaltet weiterhin Rechtswirkungen. Zum einen bleibt der Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Bemessung des Ruhegehalts außer Betracht. Auch ist sie Grundlage für die Einbehaltung eines Teils ihrer Bezüge (§ 55 Satz 3 LBG BW).

11

Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (Urteile vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267 <269 ff.> = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 22 S. 4 f.; vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 jeweils Rn. 12, vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 C 7.11 - Buchholz 237.95 § 208 SHLBG Nr. 1 Rn. 11 und vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 9).

12

Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG BW ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Nach Satz 3 ist der Beamte, sofern Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen, verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Entzieht sich der Beamte trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung, ohne hierfür einen hinreichenden Grund nachzuweisen, der Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde untersuchen oder beobachten zu lassen, so kann er nach Satz 4, wenn er die Versetzung in den Ruhestand nicht beantragt hat, so behandelt werden, als ob seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre. Satz 5 verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten auf die Rechtsfolge des Satzes 4 hinzuweisen.

13

Die Zurruhesetzung der Klägerin ist rechtswidrig, weil die Annahme der Dienstunfähigkeit der Klägerin entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW gestützt werden kann. Denn die zugrundeliegende Untersuchungsaufforderung vom März 2008 ist ihrerseits rechtswidrig (1). Zudem hat das Regierungspräsidium die Klägerin entgegen § 55 Satz 2 LBG BW vor Erlass der Verfügung nicht angehört (2) sowie der Suchpflicht des § 53 Abs. 3 LBG BW nicht genügt (3).

14

1. Der Behörde ist durch § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW kein Ermessen eröffnet, dessen Ausübung an den Anforderungen des § 40 LVwVfG BW zu messen oder nach § 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG BW zu begründen wäre. Das Wort "kann" in § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW bringt die Berechtigung der Behörde zum Ausdruck, von der Verweigerung der geforderten Begutachtung auf die - amtsärztlich festgestellte - Dienstunfähigkeit des Beamten zu schließen. Die Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW stellt vergleichbar mit dem allgemeinen Rechtsgedanken der §§ 427, 444 und 446 ZPO eine Beweisregel dar. Sie gestattet, im Rahmen der Beweiswürdigung Schlüsse aus dem Verhalten des Beamten zu ziehen, der die rechtmäßig abverlangte Mitwirkung an der Klärung des Sachverhalts verweigert hat. Auch wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW erfüllt sind, darf die Behörde den Beamten nicht schematisch in den Ruhestand versetzen. Vielmehr muss sie die Gründe, die der Beamte für sein Verhalten angegeben hat, berücksichtigen und in die Entscheidungsfindung einbeziehen (vgl. Urteile vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 C 7.11 - a.a.O. Rn. 14 und vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - a.a.O. Rn. 12). Dies wird durch die Begründung des Entwurfs des Gesetzes, durch das § 53 Abs. 1 Satz 4 und 5 LBG BW angefügt worden sind (LTDrucks 11/6585, S. 28 zu Nr. 11 a), bestätigt. Danach soll die Regelung des Satzes 4 die Grundlage bieten, die Dienstunfähigkeit des betreffenden Beamten vermuten zu können. Daraus folgt, dass die Vermutung widerlegt werden kann.

15

Die Dienstunfähigkeit der Klägerin kann hier nicht auf § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW gestützt werden. Da die erste Untersuchungsaufforderung rechtswidrig ist, musste die Klägerin ihr nicht Folge leisten (Urteile vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 15 und vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 13).

16

Der Senat ist an der Prüfung der Rechtmäßigkeit der ersten Untersuchungsaufforderung nicht gehindert. Diese konnte nicht in Bestandskraft erwachsen, weil es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Die Anordnung ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wie dies die Begriffsbestimmung gemäß § 35 Satz 1 LVwVfG BW als Merkmal eines Verwaltungsaktes verlangt. Dieses Merkmal fehlt Maßnahmen gegenüber Beamten, die nach ihrem objektiven Sinngehalt auf organisationsinterne Wirkung abzielen, weil sie dazu bestimmt sind, den Beamten nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung anzusprechen (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 = Buchholz 237.8 § 84 RhPLBG Nr. 1 jeweils Rn. 10). Die Aufforderung zur Untersuchung regelt lediglich einen einzelnen Schritt in einem gestuften Verfahren, das bei Feststellung der Dienstunfähigkeit mit der Zurruhesetzung endet (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 14 f.). Eine Maßnahme, die kein Verwaltungsakt ist, wird auch nicht dadurch zu einem solchen, dass über sie durch Widerspruchsbescheid entschieden oder sie von der Widerspruchsbehörde als solcher bezeichnet wurde (Urteil vom 2. März 2006 a.a.O. Rn. 11) oder die Behörde ihren Sofortvollzug angeordnet hat.

17

Die erste Untersuchungsaufforderung vom März 2008 konnte den Schluss auf die Dienstunfähigkeit der Klägerin nach § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW aus mehreren Gründen nicht rechtfertigen. Sie war nicht an die Klägerin, sondern an das Gesundheitsamt des Landratsamts adressiert. Dieser wurde lediglich eine Mehrfertigung übersandt. Wegen ihrer weitgehenden Wirkungen muss die vollständig begründete Untersuchungsaufforderung an den Beamten gerichtet sein. Denn Adressat ist der Betroffene; dieser muss in die Lage versetzt werden, an Hand ihrer konkreten Begründung ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

18

Die Aufforderung genügt auch nicht den inhaltlichen und formellen Anforderungen (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 17 f.).

19

Nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG BW ist die Behörde zu einer Untersuchungsaufforderung berechtigt, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten bestehen. Aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft sein, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen (vgl. Urteile vom 28. Juni 1990 - BVerwG 2 C 18.89 - Buchholz 237.6 § 56 NdsLBG Nr. 1, vom 23 September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 <55> = Buchholz 239.1 § 36 BeamtVG Nr. 2 und vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 4.04 - Buchholz 237.7 § 194 NWLBG Nr. 2 Rn. 10). Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69 <85 f.>; Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378; BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 19). Die Feststellung, die für die Anordnung sprechenden Gründe "seien nicht aus der Luft gegriffen", reicht für die Rechtmäßigkeit der Aufforderung nicht aus.

20

Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 S. 6). Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, "worum es geht".

21

Eine unzureichende Begründung kann nicht durch das Nachschieben weiterer Gründe geheilt werden. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Anordnung tatsächliche Umstände vorlagen, die den Schluss auf Zweifel eine Dienstfähigkeit gerechtfertigt hätten. Für eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG BW ist wegen des Zwecks der Untersuchungsaufforderung kein Raum. Erkennt die Behörde die Begründungsmängel der ersten Aufforderung zur Untersuchung, kann sie eine neue Aufforderung mit verbesserter Begründung erlassen.

22

Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind. Deshalb sind die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Beamten aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 a.a.O. S. 82 ff.; BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 17).

23

Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.

24

Danach ist die Untersuchungsaufforderung vom März 2008 bereits deshalb rechtswidrig, weil das Regierungspräsidium Art und Umfang der Untersuchung nicht einmal in den Grundzügen bestimmt, sondern diese vollständig dem Gesundheitsamt überlassen und damit der Klägerin die inhaltliche Prüfung der Anordnung unmöglich gemacht hat.

25

Zur Begründung der Aufforderung hat das Regierungspräsidium auf Klagen von Elternvertretern und Schülern über die nachlassende Qualität des Unterrichts der Klägerin sowie auf deren wiederholte Krankmeldungen und die damit verbundenen unterrichtlichen Defizite verwiesen. Zudem sei das Verhältnis zum Schulleiter durch die Beratungsgespräche belastet worden, weil die Klägerin Vereinbarungen und Ratschläge nicht annehme. Durch die ständigen dienstlichen Auseinandersetzungen seien das Schulklima außerordentlich belastet und der Schulfrieden gefährdet.

26

Diese Umstände sind in der Aufforderung vom März 2008 nicht in einer Weise dargestellt und belegt, dass der Klägerin die Prüfung ihrer inhaltlichen Richtigkeit möglich gewesen wäre.

27

Zwar können Fehlzeiten grundsätzlich Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG BW begründen. Dies muss aber schlüssig dargelegt werden. Denn Fehlzeiten können auch auf Erkrankungen zurückzuführen sein, die die Dienstfähigkeit eines Beamten tatsächlich nicht dauerhaft berühren. Zur Klärung hätte das Regierungspräsidium den Schulleiter beauftragen können, die Klägerin nach den Ursachen ihrer Fehlzeiten zu befragen. Sollte das Regierungspräsidium Zweifel an der Belastbarkeit der privatärztlichen Bescheinigungen über die Dienstunfähigkeit der Klägerin gehabt haben, so wäre es in Betracht gekommen, dieser aufzuerlegen, künftig zum Nachweis ihrer Dienstunfähigkeit ein amtsärztliches Attest ab dem ersten Werktag vorzulegen (Beschluss vom 23. Februar 2006 - BVerwG 2 A 12.04 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 29).

28

2. Die Zurruhesetzungsverfügung ist auch deshalb rechtswidrig, weil das Regierungspräsidium die Klägerin vor ihrem Erlass entgegen § 55 Satz 2 LBG BW nicht angehört hat.

29

§ 55 Satz 2 LBG BW schreibt vor, dass der Beamte Gelegenheit erhält, sich zu den für die Zurruhesetzung erheblichen Tatsachen innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (§ 137 Abs. 2 VwGO) hat das Regierungspräsidium die Klägerin vor der Bekanntgabe der Verfügung nicht nach § 55 Satz 2 LBG BW angehört. Die besondere Anhörung nach § 55 Satz 2 LBG BW ist auch den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW geboten. Ist der Beamte der zweimaligen Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen, so kann er im Rahmen der Anhörung geltend machen, die Untersuchungsanordnung als solche genüge nicht den formellen oder inhaltlichen Anforderungen mit der Folge, dass aus der Verweigerung der Untersuchung nicht auf seine Dienstunfähigkeit geschlossen werden dürfe.

30

Die Anhörung nach § 55 Satz 2 LBG BW konnte nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LVwVfG BW im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden. Der Gesetzgeber hat durch mehrere gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht spezielle Regelungen, wie das zwingende Erfordernis einer Anhörung, die Schriftform und die Anhörungsfrist, deutlich gemacht, dass der Beamte vor der Entscheidung über seine Zurruhesetzung anzuhören ist (LTDrucks 13/3783, S. 20).

31

§ 46 LVwVfG BW ist aber auf den festgestellten Verstoß gegen § 55 Satz 2 LBG BW nicht anwendbar. Nach § 46 LVwVfG BW kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 LVwVfG BW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Annahme der "Offensichtlichkeit" im Sinne von § 46 LVwVfG BW ist aber bereits dann ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (Urteile vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <361 f.>, vom 25. Januar 1996 -BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <250>, vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 38 und vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 C 7.11 - a.a.O. Rn. 20 und 23).

32

Sind im Verfahren der Zurruhesetzung ärztliche Gutachten erstellt worden, so scheidet die Anwendung von § 46 LVwVfG BW regelmäßig aus. Die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit des Beamten anhand dieser Gutachten ist in der Regel tatsächlich und rechtlich schwierig. Die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung aufgrund einer Stellungnahme des Betroffenen zu diesen ärztlichen Feststellungen ist nicht auszuschließen. Aber auch in den Fällen, in denen der Beamte die Begutachtung verweigert hat, kann die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung aufgrund der Angaben des Beamten im Rahmen seiner Anhörung nicht ausgeschlossen werden. Die gesetzliche Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW ist Ausdruck des allgemeinen, aus §§ 427, 444 und 446 ZPO abgeleiteten Rechtsgrundsatzes, wonach das die Beweisführung vereitelnde Verhalten eines Beteiligten zu dessen Nachteil berücksichtigt werden kann. Dieser Schluss ist aber auch bei einer gesetzlichen Regelung nicht zwingend vorgegeben, so dass die Behörde auch hier sämtliche Umstände zu würdigen hat (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 23 m.w.N.).

33

Hier lässt es sich nicht ausschließen, dass die Klägerin im Falle ihrer Anhörung nach § 55 Satz 2 LBG BW vor Erlass der Verfügung geltend gemacht hätte, die konkrete Untersuchungsanordnung genüge nicht den an sie zu stellenden formellen und inhaltlichen Anforderungen und das Regierungspräsidium deshalb vom Erlass der Zurruhesetzungsverfügung abgesehen hätte.

34

3. Die Zurruhesetzungsverfügung ist schließlich deshalb rechtswidrig, weil das Regierungspräsidium nicht der Suchpflicht des § 53 Abs. 3 LBG BW genügt hat.

35

Nach § 53 Abs. 3 Satz 1 LBG BW soll von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass der Vorrang der Weiterverwendung eines Beamten vor seiner Versorgung nicht gelten soll, wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit des Beamten auf der Verweigerung einer von der Behörde angeordneten ärztlichen Begutachtung beruht.

36

§ 53 Abs. 3 Satz 1 LBG BW begründet für den Dienstherrn die Pflicht, nach einer anderweitigen Verwendung des Beamten zu suchen. Die Soll-Vorschrift gestattet eine Abweichung von der gesetzlichen Regel nur in atypischen Ausnahmefällen, in denen das Festhalten an diese Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist. Wie sich aus § 53 Abs. 3 Satz 2 LBG BW ergibt, ist die Suche nach einer anderweitigen Verwendung regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Da es um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn geht, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind, ist es Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er entsprechend § 53 Abs. 3 LBG BW nach einer Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten gesucht hat (Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 jeweils Rn. 20 ff.).

37

Aus den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs und auch aus den Verwaltungsakten, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO verwiesen hat, ergibt sich nicht, dass der Beklagte als Dienstherr der ihm obliegenden Suchpflicht Genüge getan hat.

38

4. Ist eine Verwaltungsentscheidung, wie hier nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG BW, gebunden und trifft die von der Behörde gegebene Begründung nicht zu, so obliegt dem Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Prüfung, ob der Verwaltungsakt aus anderen als den von der Behörde genannten Gründen rechtmäßig ist (Urteil vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96).

39

Hier scheidet jedoch die Prüfung im gerichtlichen Verfahren aus, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG dienstunfähig war. Denn hierfür bestand kein tatsächlicher Anhaltspunkt.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

(3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. § 33 Abs. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen des Postnachfolgeunternehmens nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei dem Postnachfolgeunternehmen gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.

(1) Der Personalrat bestimmt mit in Personalangelegenheiten bei

1.
Einstellung,
2.
Beförderung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit oder eines höher oder niedriger zu bewertenden Dienstpostens,
4.
Eingruppierung, Höher- oder Rückgruppierung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern einschließlich der hiermit jeweils verbundenen Stufenzuordnung, jedoch nicht bei in das Ermessen des Arbeitgebers gestellten Stufenzuordnungen, es sei denn, es wurden allgemeine Grundsätze erlassen,
5.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,
6.
Umsetzung innerhalb der Dienstelle für mehr als drei Monate, wenn die Umsetzung mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist und der neue Dienstort sich außerhalb des Einzugsgebietes im Sinne des Umzugskostenrechts befindet,
7.
Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung für mehr als drei Monate,
8.
Hinausschieben des Eintritts von Beamtinnen oder Beamten in den Ruhestand oder Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern über die Altersgrenze hinaus,
9.
Anordnungen zur Wahl der Wohnung,
10.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
11.
Ablehnung eines Antrags nach den §§ 91 bis 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
12.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
13.
Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen mit Ausnahme der Nachbesetzung freier Plätze von Fortbildungsveranstaltungen, die in weniger als drei Arbeitstagen beginnen,
14.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärztinnen und -ärzten als Beschäftigte,
15.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 15 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag der oder des Beschäftigten mit; diese oder dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

(3) In Personalangelegenheiten der in § 15 Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Beschäftigten, der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach Absatz 1 nur mit, wenn sie es beantragen.

(4) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die in § 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten und für entsprechende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
2.
für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts und entsprechende Arbeitnehmerstellen.

(5) Der Personalrat kann in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung verweigern, wenn

1.
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Gleichstellungsplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 80 Absatz 1 Nummer 12 verstößt,
2.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der oder die betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass die oder der Beschäftigte oder die Bewerberin oder der Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.

(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.

(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.

(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.

(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.

(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.

(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) Der Personalrat bestimmt mit in Personalangelegenheiten bei

1.
Einstellung,
2.
Beförderung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit oder eines höher oder niedriger zu bewertenden Dienstpostens,
4.
Eingruppierung, Höher- oder Rückgruppierung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern einschließlich der hiermit jeweils verbundenen Stufenzuordnung, jedoch nicht bei in das Ermessen des Arbeitgebers gestellten Stufenzuordnungen, es sei denn, es wurden allgemeine Grundsätze erlassen,
5.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,
6.
Umsetzung innerhalb der Dienstelle für mehr als drei Monate, wenn die Umsetzung mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist und der neue Dienstort sich außerhalb des Einzugsgebietes im Sinne des Umzugskostenrechts befindet,
7.
Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung für mehr als drei Monate,
8.
Hinausschieben des Eintritts von Beamtinnen oder Beamten in den Ruhestand oder Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern über die Altersgrenze hinaus,
9.
Anordnungen zur Wahl der Wohnung,
10.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
11.
Ablehnung eines Antrags nach den §§ 91 bis 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
12.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
13.
Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen mit Ausnahme der Nachbesetzung freier Plätze von Fortbildungsveranstaltungen, die in weniger als drei Arbeitstagen beginnen,
14.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärztinnen und -ärzten als Beschäftigte,
15.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 15 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag der oder des Beschäftigten mit; diese oder dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

(3) In Personalangelegenheiten der in § 15 Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Beschäftigten, der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach Absatz 1 nur mit, wenn sie es beantragen.

(4) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die in § 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten und für entsprechende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
2.
für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts und entsprechende Arbeitnehmerstellen.

(5) Der Personalrat kann in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung verweigern, wenn

1.
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Gleichstellungsplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 80 Absatz 1 Nummer 12 verstößt,
2.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der oder die betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass die oder der Beschäftigte oder die Bewerberin oder der Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Von der begrenzten Dienstfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit zu verkürzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(3) Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit entsprechend.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat und damit dem Klagebegehren in vollem Umfang nachgekommen ist. Das entspricht auch der Rechtslage, weil der Bescheid den rechtlichen Anforderungen an einen Bescheid, der die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand verfügt, nicht genügt.

2

Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 BBG setzt voraus, dass der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft außerstande ist. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht der Dienstposten, sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn (vgl. Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 Rn. 14 m.w.N.). Die Verantwortung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit hat die Behörde, nicht der Amtsarzt. Sie muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (vgl. Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 23). Das setzt voraus, dass sie fachärztliche Äußerungen, die der Stellungnahme des Amtsarztes zugrunde liegen, zur Kenntnis nimmt und würdigt. Ein amtsärztliches Gutachten muss den im Beschluss vom 20. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.10 - (juris Rn. 5) formulierten Anforderungen genügen.

3

Gegebenenfalls ist eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2, § 68 Abs. 1, § 73 Abs. 1 SGB IX erforderlich.

4

Bei der Frage der anderweitigen Verwendung nach § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BBG ist dem in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" Rechnung zu tragen. Die Suche nach einem anderen Amt muss diesem Grundsatz in effektiver Weise zur Umsetzung verhelfen. In dem Senatsurteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - (a.a.O. Rn. 25) sind insoweit zu beachtende Anforderungen ausgeführt. So muss sich die Suche regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn erstrecken; im Einzelfall kann sich insbesondere unter Fürsorgeaspekten eine räumliche Begrenzung, wie hier auf Berlin, ergeben. Außerdem muss die Suche nach einer anderweitigen Verwendung sich auch auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit neu zu besetzen sind; der insoweit zu betrachtende Zeitraum ergibt sich aus der für den Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung erforderlichen Zeit. Die Suchpflicht darf sich nicht auf die Nachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit ist, den Beamten zu übernehmen. Vielmehr sind konkrete, ggf. auch dialogische Bemühungen erforderlich, den Beamten anderweitig zu verwenden. Ist bei einer anderen Behörde im Bereich des Dienstherrn ein amtsangemessener Dienstposten vakant, dann ist der Beamte auf diesem Dienstposten zu verwenden. Der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung darf nicht faktisch unter dem Vorbehalt stehen, dass die Behörde, bei der der vakante Dienstposten besteht, der Besetzung zustimmt. Zur Suchpflicht gehört auch eine Nachfrage bei einer anderen Behörde, wenn diese eine Abfrage unbeantwortet lässt. Schließlich ist dann, wenn die Suche nach einer anderweitigen Verwendung nach § 44 Abs. 2 BBG auch unter Beachtung der insoweit zu stellenden Anforderungen erfolglos geblieben ist, vor der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu prüfen, ob dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann (§ 44 Abs. 3 BBG) und ob er auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden kann (§ 44 Abs. 4 BBG).

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichter - vom 24. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand.

2

Die am 22. Januar 1953 geborene Klägerin ist Beamtin in der Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes des Bundes im statusrechtlichen Amt einer Bibliotheksoberinspektorin.

3

Nachdem es bei der Klägerin zu hohen krankheitsbedingten Ausfallzeiten gekommen war, gelangte der Personalärztliche Dienst der Beklagten in seiner Stellungnahme vom 07. Mai 2007 zu dem Ergebnis, aus personalärztlicher Sicht bestehe bei der Klägerin derzeit keine Dienstfähigkeit. Die Klägerin sei mindestens für die nächsten sechs bis zwölf Monate als dienstunfähig einzustufen; begrenzte Dienstfähigkeit für diesen Zeitraum sei ebenfalls nicht gegeben. Auf der Grundlage dieser ärztlichen Stellungnahme und nach Beteiligung des Personalrates, der Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten - Einwendungen wurden insoweit nicht erhoben - versetzte die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 04. September 2007 mit Ablauf des Monats September 2007 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Der dagegen gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2007 als unbegründet zurückgewiesen. (Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin nicht förmlich zugestellt.)

4

Die Klägerin hat am 06. Dezember 2007 den Verwaltungsrechtsweg beschritten und beim Verwaltungsgericht beantragt,

5

den Bescheid vom 04. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2007 aufzuheben.

6

Die Beklagte hat beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Mit Urteil vom 24. Juli 2008 - wegen des weitergehenden Sachverhalts sowie der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt dieses Urteils Bezug genommen - hat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts die Klage abgewiesen.

9

Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten - vom erkennenden Senat zugelassenen - Berufung wiederholt und konkretisiert die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie insbesondere vor:

10

Das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie, die Klägerin, ausschließlich aufgrund des gravierenden, jahrelangen Mobbing-Verhaltens in ihrer bisherigen Dienststelle, der Bibliothek der Führungsakademie der Bundeswehr in A-Stadt, seit dem 12. September 2005 dienstunfähig erkrankt gewesen sei und ärztlicherseits empfohlen worden sei, sie nicht wieder in ihrem alten Arbeitsumfeld, der Bibliothek der Führungsakademie der Bundeswehr, einzusetzen. Entgegen der Empfehlung des Personalärztlichen Dienstes sei ihr kein Dienstposten bei der Führungsakademie der Bundeswehr „außerhalb der Bibliothek“ zugewiesen worden, wo sie bereits in der Zeit vom 08. Januar 2007 bis zum 28. Februar 2007 im Bereich der Lehre zur vollsten Zufriedenheit und insbesondere auch ohne jegliche gesundheitliche Beeinträchtigungen gearbeitet habe. Durch ihre sodann mit Wirkung vom 01. März 2007 verfügte Versetzung zur Heeresflugabwehrschule ... habe die Beklagte die ärztlichen Empfehlungen nicht befolgt und gegen die ihr obliegende Fürsorgepflicht - Erlass über die Fürsorge für schwerbehinderte Menschen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, VMBl 2007 Nr. 2, S. 30 ff. (Fürsorgeerlass) - verstoßen. Ihre Dienstfähigkeit - die Dienstfähigkeit der Klägerin - könne jederzeit dadurch erreicht werden, dass ihr zugesichert werde, ihr jedenfalls für eine Übergangszeit eine Stelle im Bereich Wissensmanagement der Führungsakademie der Bundeswehr zur Verfügung zu stellen und sie dort auch tatsächlich einzusetzen.

11

Da das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides sei davon auszugehen gewesen, dass sie, die Klägerin, zu „keinerlei beruflichen Tätigkeit“ in der Lage gewesen sei, hätte das Verwaltungsgericht die Entscheidungserheblichkeit der von ihr, der Klägerin, aufgeworfenen Frage nicht verneinen dürfen, ob weitere Maßnahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements im Sinne des § 84 Abs. 2 SGB IX erforderlich gewesen wären und welche rechtlichen Folgen für das Zurruhesetzungsverfahren aus einem Fehlen gegebenenfalls erforderlicher Eingliederungsmaßnahmen zu ziehen seien. Das betriebliche Eingliederungsmanagementverfahren nach § 84 Abs. 2 SGB IX sowie das Präventionsverfahren gemäß § 84 Abs. 1 SGB IX einerseits sowie das Verfahren zur Klärung der Dienstunfähigkeit eines Beamten andererseits schlössen sich gegenseitig nicht aus. Unabhängig davon, ob man der Auffassung folge, zwischen den Verfahren nach § 84 SGB IX und der Weisung zur amtsärztlichen Untersuchung nach § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG bestehe ein Stufenverhältnis mit dem Vorrang des § 84 SGB IX, ergebe sich für den vorliegenden Fall die Konsequenz, dass die Verfahren nach § 84 SGB IX sowie § 81 Abs. 4 SGB IX „jedenfalls parallel“ zum Ruhestandsverfahren durchzuführen seien. Zweifel an der Dienstfähigkeit im Sinne der §§ 42 ff. BBG seien daher nach zutreffender Ansicht erst dann anzunehmen, wenn zuvor im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements oder eines Präventionsverfahrens nach § 84 SGB IX keine Lösungen hätten gefunden werden können. Nach alledem hätte die Beklagte somit zunächst - was nicht geschehen ist - die Verfahren nach der letztgenannten Gesetzesvorschrift einleiten und die Schwerbehindertenvertretung sowie das Integrationsamt beteiligen müssen.

12

Schließlich regt die Klägerin (nochmals) an, ein Sachverständigengutachten durch den sie behandelnden Arzt, Herrn Dr. ..., dazu einzuholen, dass sie - und zwar sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses der Ruhestandsverfügung vom 04. September 2007 sowie des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2007 als auch aktuell -

13
- im Hinblick auf das Bibliothekswesen bei der Wehrbereichsverwaltung traumatisiert war und ist,
14
- außerhalb des Bibliothekswesens ohne jede Einschränkung in der Lage war und ist, ihren Dienst zu versehen und
15
- dass sie nach einer Übergangstätigkeit von sechs Monaten in einem anderen Bereich voraussichtlich bzw. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder dienstfähig im Bibliothekswesen werden wird.
16

Die Klägerin beantragt,

17

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichter - vom 24. Juli 2008 zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie hält die angefochtenen Bescheide weiterhin für rechtmäßig. Ein Einsatz der Klägerin im Bereich „Wissensmanagement“ der Führungsakademie der Bundeswehr komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich hierbei um ein privates Sonderprojekt handele, das auf eine persönliche Initiative des Brigadegenerals Schreiner zurückgehe. Die offizielle Einrichtung von Dienstposten in diesem Bereich sei nach derzeitigem Stand nicht geplant und auch nicht beantragt.

21

Es sei zwar richtig, dass formell kein Präventionsverfahren gemäß § 84 Abs. 1 SGB IX und kein Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt worden sei. Dieses sei jedoch auch keine Voraussetzung einer Zurruhesetzung nach den Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes. Tatsächlich seien bei der Klägerin alle in Frage kommenden Hilfestellungen und Eingliederungsmaßnahmen angewandt oder zumindest angeboten worden - und dies auch schon lange bevor die Regelungen zum Eingliederungsmanagement in Kraft getreten seien oder eine Schwerbehinderung bei der Klägerin festgestellt worden sei. Durch die Einführung des Eingliederungsmanagements im Sozialgesetzbuch IX seien keine neuen Maßnahmen zur Vermeidung der Dienstunfähigkeit geschaffen worden. Es sei lediglich den bestehenden Möglichkeiten ein neuer Rahmen gegeben worden. Insgesamt sei über Jahre hinweg und durch die verschiedenen Ansprechpartner der Klägerin alles Erdenkliche getan worden, um ihre Dienstfähigkeit zu erhalten. Die Klägerin werde seit Jahren durch den Sozialdienst bei privaten und dienstlichen Problemen betreut und begleitet. Bei gesundheitlichen Auffälligkeiten sei immer wieder der Ärztliche Dienst eingeschaltet worden, der die Klägerin in gesundheitlichen Fragen beraten und wiederholt Gutachten über ihre Einsatzmöglichkeiten gefertigt habe. Die personalbearbeitende Dienststelle habe alle vorgeschlagenen Arbeitsversuche und Wiedereingliederungen genehmigt. Es seien alle ärztlich vorgebrachten Verwendungsbeschränkungen beachtet worden. Jede Personalmaßnahme sei zuvor mit der Beamtin im Beisein einer Vertrauensperson besprochen worden. Andere Maßnahmen hätten auch im Rahmen eines Eingliederungsmanagements nicht erfolgen können. Insbesondere wäre eine Einschaltung des Integrationsamtes in diesem Fall nicht zielführend gewesen, da weder eine technische Umgestaltung des Arbeitsplatzes, noch Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben auch nur entfernt zur Diskussion gestanden hätten. Die zur Verfügung stehenden personellen Maßnahmen wie Umsetzung, Versetzung zur Entschärfung der Arbeitsplatzkonflikte seien unter Beachtung der Vorgaben des Fürsorgeerlasses ausgeschöpft worden. Der geforderte fachfremde und nicht amtsangemessene Einsatz außerhalb von Dienstposten (im Bereich der Lehre der Führungsakademie der Bundeswehr) sei unter keinem Gesichtspunkt eine Option. Zu diesem Ergebnis sei auch der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gekommen, den die Klägerin ebenfalls angerufen habe. Der Klägerin sei zudem angeboten worden, sie könne sich jederzeit nachuntersuchen lassen, wenn sie sich besser fühle oder eine etwaige Therapie angeschlagen habe. Ihr werde dann eine amtsangemessene Tätigkeit angeboten werden.

22

Schließlich müsse bezweifelt werden, ob Dr. ... Aussagen über den Gesundheitszustand der Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides machen könne. Denn er habe die Klägerin in der Zeit vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens noch nicht behandelt.

23

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet.

25

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

26

Die angefochtenen Bescheide über die Zurruhesetzung der Klägerin sind rechtmäßig. Zur Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 130 b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Das ergänzende Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt kein für sie günstigeres Ergebnis:

27

Es kann auf sich beruhen, welche rechtlichen Konsequenzen sich für das vorliegende Verfahren daraus ergäben, dass die Beklagte den Fürsorgeerlass nicht hinreichend beachtet hätte. Denn hierfür ergeben sich gerade unter Berücksichtigung der Berufungserwiderung der Beklagten keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere hat die Beklagte nicht dadurch gegen die ihr obliegende Fürsorgepflicht verstoßen, dass sie der Klägerin mit Wirkung vom 01. März 2007 keinen Dienstposten bei der Führungsakademie der Bundeswehr „außerhalb der Bibliothek“ zugewiesen, sondern sie stattdessen zur Heeresflugabwehrschule in ... versetzt hat. Denn der Klägerin konnte ein „Dienstposten“ bei der Führungsakademie der Bundeswehr „außerhalb der Bibliothek“ nicht zugewiesen werden, weil nach der zutreffenden Feststellung des Verwaltungsgerichts in diesem Bereich ein „Dienstposten“ für die Klägerin nicht zur Verfügung stand. Ergänzend weist die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung darauf hin, dass die offizielle Einrichtung von „Dienstposten“ in diesem Bereich auch nach derzeitigem Stand nicht geplant und auch nicht beantragt sei. Darüber hinaus kann die Versetzung der Klägerin zur Heeresflugabwehrschule in ... auch deshalb nicht als fürsorgepflichtwidrig angesehen werden, weil diese Versetzung bereits in der beim Verwaltungsgericht Hamburg am 04. Dezember 2006 getroffenen Mediationsvereinbarung und somit auch von der Klägerin selbst als mögliche „anderweitige Verwendung“ in Betracht gezogen worden war.

28

Entgegen dem Berufungsvorbringen der Klägerin ist das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht und mit zutreffender Begründung - hierauf wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen - davon ausgegangen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides zu „keinerlei beruflichen Tätigkeit“ in der Lage war. Hiervon ausgehend brauchte das Verwaltungsgericht sich auch unter Zugrundelegung der Rechtsmeinung der Klägerin nicht mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihr aufgeworfenen Fragen zu befassen, ob weitere Maßnahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements im Sinne des § 84 Abs. 2 SGB IX erforderlich gewesen wären und welche rechtlichen Folgen für das Zurruhesetzungsverfahren aus einem Fehlen der erforderlichen Eingliederungsmaßnahmen zu ziehen gewesen wären. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass weder die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX noch die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts eine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung sind (vgl. BAG, Urt. v. 07.12.2006 - 2 AZR 182/06 - u. v. 12.07.2007 - 2 AZR 716/06 -). Dementsprechend lässt sich auch aus beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht ableiten, dass die Durchführung eines Präventionsverfahrens oder eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 1 und 2 SGB IX eine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zurruhesetzung gemäß § 42 Abs. 1 BBG wäre (vgl. Düwell, in: Dau/Düwell/Haines, SGB IX, 2. Aufl., § 84 Rdnr. 84). Die Beklagte hat in ihrer Berufungserwiderung ausgeführt, dass bei der Klägerin tatsächlich alle in Frage kommenden Hilfestellungen und Eingliederungsmaßnahmen angewandt oder zumindest angeboten worden seien - und dies auch schon lange bevor die Regelungen zum Eingliederungsmanagement in Kraft getreten seien oder eine Schwerbehinderung bei der Klägerin festgestellt worden sei. Insgesamt sei über Jahre hinweg und durch die verschiedenen Ansprechpartner der Klägerin alles Erdenkliche getan worden, um ihre Dienstfähigkeit zu erhalten. Weitergehende Maßnahmen hätten auch im Rahmen eines Eingliederungsmanagements nicht erfolgen können.

29

Den von der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung wiederholten Beweisanregungen braucht nicht nachgegangen zu werden. Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage ihrer Traumatisierung im Hinblick auf das Bibliothekswesen bei der Wehrbereichsverwaltung kommt es aus den vom Verwaltungsgericht dargestellten Gründen nicht an. Darüber hinaus obliegt das Urteil über die Dienstfähigkeit der Klägerin nicht dem sie behandelnden Arzt (Dr. ...). Vielmehr ist nach der zutreffenden Feststellung des Verwaltungsgerichts insoweit allein entscheidungserheblich, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass die Klägerin dienstunfähig sei.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

31

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.


(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.