Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 07. Feb. 2018 - 12 A 184/17

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2018:0212.12A184.17.00
published on 07/02/2018 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 07. Feb. 2018 - 12 A 184/17
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.

2

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verb. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist vorliegend nicht der Fall.Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die hiernach erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die zulässige Klage erweist sich nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung als unbegründet. Denn die vom Beklagten verfügte Aufforderung zur Auskunftserteilung und die bedingte Festsetzung eines Zwangsgeldes stellen sich als offensichtlich rechtmäßig dar und verletzen die Klägerin nicht ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

3

Die Klägerin ist zur Erteilung der geforderten Auskünfte verpflichtet. Dieser Auskunftspflicht ist sie nicht vollständig nachgekommen. Sie hat die Fragen zu den Ziffern 93 - 104, 108, 123, 128, 135 - 148 und 155 - 180 des Erhebungsbogens unstreitig nicht beantwortet.

4

Gemäß § 15 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz (BStatG) besteht eine Auskunftspflicht, wenn die die Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift eine Auskunftspflicht festlegt. Dies ist vorliegend der Fall. Nach § 1 Abs. 1 Mikrozensusgesetz (MZG) vom 07. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826) wird ab dem Jahr 2017 eine Erhebung auf repräsentativer Grundlage über die Bevölkerungsstruktur sowie über die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung (Mikrozensus) als Bundesstatistik durchgeführt.Für den Mikrozensus besteht eine Auskunftspflicht mit Ausnahme der freiwilligen Auskünfte (§§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 MZG), die in dem Erhebungsbogen als solche gekennzeichnet sind. Bei den genannten streitgegenständlichen Ziffern handelt es sich nicht um freiwillige Angaben.

5

Auskunftspflichtig sind unter anderem alle volljährigen Haushaltsmitglieder (§ 13 Abs. 2 MZG). Sog. „Erhebungseinheiten“ sind gemäß § 3 Abs. 1 MZG meldepflichtige Personen sowie Haushalte und Wohnungen, wobei gemäß § 3 Abs. 2 MZG alle Personen einen Haushalt bilden, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Danach ist die Klägerin auskunftspflichtig im Sinne der Norm. Die Klägerin ist volljährig. Sie ist ferner auch entgegen ihrer Ansicht zur Beantwortung von Fragen betreffend ihren Ehemann zur Auskunft verpflichtet, da sie mit diesem in einem Haushalt lebt. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 MZG erstreckt sich die Auskunftsplicht auch auf Angaben über Dritte soweit diese der auskunftspflichtigen Person bekannt sind. Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für die jeweils anderen Personen des Haushaltes zu erteilen (§ 13 Abs. 8 Satz 1 MZG). Diese gesetzliche Vermutung hat die Klägerin nicht widerlegt.

6

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte die Stichprobenauswahl gesetzeswidrig vorgenommen hat. Gemäß § 4 Abs. 1 MZG werden die Erhebungseinheiten auf der Grundlage von Flächen oder vergleichbaren Bezugsgrößen (sog. Auswahlbezirke) ausgewählt. Die Erhebungseinheiten werden durch mathematisch-statistische Verfahren bestimmt. Das Auswahlverfahren hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid im Einzelnen dargelegt. In die 1%ige Stichprobe wurde der klägerische Haushalt als Teil des ausgewählten Befragungsbezirkes einbezogen.

7

Soweit die Klägerin rügt, ihre Auskunftspflicht und die Angaben in Bezug auf ihren Ehemann verstießen gegen das informelle Selbstbestimmungsrecht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Haushaltsbefragung greift zwar in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verb. mit Art. 1 Abs. 1 GG ein. Dies ist aber kein gravierender Eingriff und den Erhebungseinheiten ohne weiteres zuzumuten.

8

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Erhebung zulässig, wenn sie auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes erfolgt, das den Verwendungszweck der betroffenen Information hinreichend präzise umgrenzt, wenn sie weiter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und wenn das Gesetz schließlich organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen trifft, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2011 - 8 C 7/10 - zitiert nach juris Rn. 29). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

9

Die Erhebung im Wege der Haushaltsbefragung beruht auf einem förmlichen Gesetz, das in §§ 2, 13 MZG in Verb. mit §§ 1, 15 BStatG den Zweck der Erhebung klar umgrenzt und sowohl die erhebungsberechtigte Stelle als auch den Kreis der Auskunftspflichtigen festlegt. Sie dient dem legitimen Zwecken des gemeinen Wohls, nämlich statistische Angaben in regionaler und tiefer fachlicher Gliederung bereitstellen zu können (§ 2 Abs. 1 MZG). Die Erhebung dient ferner auch zur Erfüllung der Datenlieferverpflichtungen, die sich unter anderem aus der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 545/2014 (ABl. L 163 vom 29.5.2014, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten ergibt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 - 3 MZG). Ferner ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt und das Gesetz trifft Vorkehrungen, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken. Das MZG stellt hinreichend sicher, dass die Angaben der Klägerin über ihren Haushalt nicht zu anderen Zwecken ge- oder missbraucht werden. Dies insbesondere, weil die verlangten Angaben allein statistischen Zwecken dienen und letztendlich in anonymisierter Form verarbeitet werden. Bereits § 16 BStatG legt umfangreiche Vorkehrungen zur Geheimhaltung der erhobenen Daten fest. Darüber hinaus wurden in den §§ 22, 23 BStatG Regelungen in Bezug auf strafrechtliches und ordnungswidriges Handeln getroffen. Des Weiteren sind nach § 14 Abs. 1 MZG die Angaben zu den sog. Hilfsmerkmalen von den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen unverzüglich, nachdem die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist, zu trennen und die Hilfsmerkmale gesondert aufzubewahren. Zu den sog. Hilfsmerkmalen gehören nach § 11 MZG sensible Daten, wie etwa der Vor- und Familienname der Haushaltsmitglieder und die Wohnanschrift (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 MZG). Ferner sind die Erhebungsunterlagen einschließlich der Hilfsmerkmale gem. § 14 Abs. 3 MZG spätestens nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Folgeerhebung zu vernichten bzw. zu löschen. Diese Regelungen zur Trennung und Löschung von Daten setzen außerdem die Vorgaben aus dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts um (BVerfG Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 - zitiert nach juris).

10

Soweit die Klägerin rügt, dass sie diverse Fragen nicht habe beantworten können, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass der Beklagte ihr angeboten hat, die fehlenden Angaben telefonisch zu ergänzen. In diesem Rahmen hätten evtl. bestehende Unklarheiten bzgl. der Beantwortung einzelner Fragen geklärt werden können.

11

Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes für den Fall, dass die von dem Beklagten gesetzte Frist für die Übersendung des Erhebungsbogens nicht eingehalten wird. Ermächtigungsgrundlage hierfür sind §§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 14 Abs. 1 Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG). Die Anwendbarkeit des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Satz 3 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 27. August 2003 (GVOBI. SH 2003 S. 551), wonach für die Errichtung und den Betrieb der Anstalt hamburgisches Landesrecht gilt, soweit im Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist.

12

Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVG kann das Zwangsgeld zugleich mit dem durchzusetzenden Verwaltungsakt festgesetzt werden. Die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG wurde beachtet. Danach darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn eine für die Befolgung der durchzusetzenden Pflicht gesetzte Frist verstrichen und die pflichtige Person darauf hingewiesen worden ist, dass das Zwangsmittel gegen sie angewandt werden kann. Die Klägerin wurde mit Heranziehungsbescheid auf das Fälligwerden des Zwangsgeldes nach Fristablauf hingewiesen. Die Fristsetzung und der Hinweis konnten gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVG bereits in den Heranziehungsbescheid aufgenommen werden. Die vom Beklagten verfügte Frist von ca. 10 Tagen für das Nachholen der Angaben für die noch offenen Fragen ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Das bedingte Zwangsgeld ist in Bezug auf die Höhe von 300,- Euro auch angemessen, vgl. § 14 Abs. 4 HmbVwVG.


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G
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published on 29/06/2011 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin, eine in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführte Rechtsanwaltskanzlei, begehrt die Feststellung, dass ihre wiederholt
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für den Mikrozensus besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 7 nichts anderes bestimmt ist. Die Auskunftspflicht über Dritte erstreckt sich nur auf die Angaben, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind.

(2) Auskunftspflichtig sind für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 3 sowie § 8 Absatz 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 alle volljährigen Haushaltsmitglieder und alle einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder.

(3) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbesondere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Gibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushaltsmitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenkreis fällt. Benennt eine nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für sie die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2.

(4) In Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig. Diejenigen Personen, über die Auskunft zu erteilen ist, sind von der Leitung über die Auskunftserteilung zu informieren.

(5) Für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 sind die Wohnungsinhaber oder Wohnungsinhaberinnen auskunftspflichtig, ersatzweise die nach den Absätzen 2 und 3 Auskunftspflichtigen.

(6) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf Verlangen die folgenden Angaben mündlich mitzuteilen:

1.
Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
2.
Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5.
Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich mitzuteilen.

(7) Die Angaben zu § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 7 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 2 sowie § 9 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 sind freiwillig. Die Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 sind nicht auskunftspflichtig.

(8) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für die jeweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen. Dies gilt entsprechend für die Bestätigung der im Vorjahr erhobenen Angaben nach § 14 Absatz 2.

(1) Erhebungseinheiten sind meldepflichtige Personen sowie Haushalte und Wohnungen.

(2) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wohnt oder allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. Personen mit mehreren Wohnungen werden in jeder ausgewählten Wohnung einem Haushalt zugeordnet.

(1) Für den Mikrozensus besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 7 nichts anderes bestimmt ist. Die Auskunftspflicht über Dritte erstreckt sich nur auf die Angaben, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind.

(2) Auskunftspflichtig sind für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 3 sowie § 8 Absatz 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 alle volljährigen Haushaltsmitglieder und alle einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder.

(3) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbesondere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Gibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushaltsmitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenkreis fällt. Benennt eine nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für sie die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2.

(4) In Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig. Diejenigen Personen, über die Auskunft zu erteilen ist, sind von der Leitung über die Auskunftserteilung zu informieren.

(5) Für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 sind die Wohnungsinhaber oder Wohnungsinhaberinnen auskunftspflichtig, ersatzweise die nach den Absätzen 2 und 3 Auskunftspflichtigen.

(6) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf Verlangen die folgenden Angaben mündlich mitzuteilen:

1.
Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
2.
Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5.
Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich mitzuteilen.

(7) Die Angaben zu § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 7 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 2 sowie § 9 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 sind freiwillig. Die Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 sind nicht auskunftspflichtig.

(8) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für die jeweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen. Dies gilt entsprechend für die Bestätigung der im Vorjahr erhobenen Angaben nach § 14 Absatz 2.

(1) Die Erhebungseinheiten werden auf der Grundlage von Flächen oder vergleichbaren Bezugsgrößen (Auswahlbezirke) ausgewählt. Die Erhebungseinheiten werden durch mathematisch-statistische Verfahren bestimmt.

(2) Der Auswahlsatz beträgt 1 Prozent der Bevölkerung (Grundstichprobe). Die Grundstichprobe umfasst sowohl Haushalte nach § 3 Absatz 2 als auch Gemeinschaftsunterkünfte nach § 10 Absatz 2.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Der Zweck des Mikrozensus ist es, statistische Angaben in regionaler und tiefer fachlicher Gliederung bereitstellen zu können.

(2) Der Mikrozensus dient auch zur Erfüllung der Datenlieferverpflichtungen, die sich ergeben aus

1.
der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 545/2014 (ABl. L 163 vom 29.5.2014, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten,
3.
der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004über Gemeinschaftsstatistikenzur Informationsgesellschaft (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2009 (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 31) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten, jeweils soweit Einzelpersonen und Haushalte betroffen sind.

(1) Für den Mikrozensus besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 7 nichts anderes bestimmt ist. Die Auskunftspflicht über Dritte erstreckt sich nur auf die Angaben, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind.

(2) Auskunftspflichtig sind für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 3 sowie § 8 Absatz 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 alle volljährigen Haushaltsmitglieder und alle einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder.

(3) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbesondere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Gibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushaltsmitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenkreis fällt. Benennt eine nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für sie die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2.

(4) In Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig. Diejenigen Personen, über die Auskunft zu erteilen ist, sind von der Leitung über die Auskunftserteilung zu informieren.

(5) Für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 sind die Wohnungsinhaber oder Wohnungsinhaberinnen auskunftspflichtig, ersatzweise die nach den Absätzen 2 und 3 Auskunftspflichtigen.

(6) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf Verlangen die folgenden Angaben mündlich mitzuteilen:

1.
Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
2.
Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5.
Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich mitzuteilen.

(7) Die Angaben zu § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 7 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 2 sowie § 9 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 sind freiwillig. Die Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 sind nicht auskunftspflichtig.

(8) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für die jeweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen. Dies gilt entsprechend für die Bestätigung der im Vorjahr erhobenen Angaben nach § 14 Absatz 2.

Die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Für sie gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und fachlichen Unabhängigkeit. Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken. Durch die Ergebnisse der Bundesstatistik werden gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge für Bund, Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung aufgeschlüsselt. Die Bundesstatistik ist Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Die für die Bundesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder eine andere eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift festgelegten Zwecken.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der Zweck des Mikrozensus ist es, statistische Angaben in regionaler und tiefer fachlicher Gliederung bereitstellen zu können.

(2) Der Mikrozensus dient auch zur Erfüllung der Datenlieferverpflichtungen, die sich ergeben aus

1.
der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 545/2014 (ABl. L 163 vom 29.5.2014, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten,
3.
der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004über Gemeinschaftsstatistikenzur Informationsgesellschaft (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2009 (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 31) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten, jeweils soweit Einzelpersonen und Haushalte betroffen sind.

(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für

1.
Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Betroffenen schriftlich eingewilligt haben, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form der Einwilligung angemessen ist,
2.
Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf die in § 15 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht aufgrund einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift besteht,
3.
Einzelangaben, die vom Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind,
4.
Einzelangaben, wenn sie den Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.
Die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436), gelten nicht für Personen und Stellen, soweit sie mit der Durchführung von Bundes- , Landes- oder Kommunalstatistiken betraut sind.

(2) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer Bundesstatistik betrauten Personen und Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung der Bundesstatistik erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach § 3a beteiligten statistischen Ämtern und die zentrale Verarbeitung und Nutzung dieser Einzelangaben in einem oder mehreren statistischen Ämtern zulässig.

(3) Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden Einzelangaben für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene übermitteln. Für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und sonstiger Gesamtsysteme des Bundes und der Länder dürfen sich das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder untereinander Einzelangaben aus Bundesstatistiken übermitteln.

(4) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit in den eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden zugelassen ist.

(5) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Einzelangaben an die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände übermittelt werden, wenn die Übermittlung in einem eine Bundesstatistik anordnenden Gesetz vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben bestimmt sind. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn durch Landesgesetz eine Trennung dieser Stellen von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.

(6) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung

1.
Einzelangaben übermitteln, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben),
2.
innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu formal anonymisierten Einzelangaben gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.
Berechtigte können nur Amtsträger oder Amtsträgerinnen, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 sein.

(7) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 6 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder Amtsträgerinnen oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, Artikel 42), das durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(8) Die aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder der Absätze 4, 5 oder 6 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. In den Fällen des Absatzes 6 Satz 1 Nummer 1 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 Satz 1 Empfänger von Einzelangaben sind.

(9) Die Übermittlung aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder nach den Absätzen 4, 5 oder 6 ist nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe von den statistischen Ämtern aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(10) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach Absatz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift, nach den Absätzen 5, 6 oder von Tabellen nach Absatz 4 sind. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen bei einer Übermittlung nach Absatz 4.

Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 5 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 15 Absatz 3 eine Antwort nicht in der vorgeschriebenen Form erteilt oder
2.
entgegen § 11a Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht nutzt.

(2a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgegebenen Form erteilt.

(3) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(1) Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 sind von den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen, unverzüglich nachdem die Überprüfung der Erhebungs- und der Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist, zu trennen. Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 sind gesondert aufzubewahren.

(2) Mit Einwilligung der Betroffenen dürfen für die Durchführung der Folgebefragungen nach § 5 Absatz 1 Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegangenen Befragungen verwendet werden. Zu diesem Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegangenen Befragungen mit den Angaben zu den Hilfsmerkmalen vorübergehend zusammengeführt werden.

(3) Die Erhebungsunterlagen einschließlich der Hilfsmerkmale sind spätestens nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Absatz 1 zu vernichten oder zu löschen.

(4) Die zur Kennzeichnung statistischer Zusammenhänge verwendeten Ordnungsnummern dürfen in den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden. Die Zusammenhänge zwischen Personen und Haushalt, Haushalten und Wohnung sowie Wohnungen, Gebäude und Auswahlbezirk dürfen durch neue Ordnungsnummern festgehalten werden. Diese Ordnungsnummern dürfen keine über diese Zusammenhänge hinausgehenden Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten. Die Ordnungsnummern sind mit Ausnahme der Ordnungsnummern nach Satz 2 nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Absatz 1 zu löschen.

(5) Vor- und Familienname sowie Gemeinde, Straße, Hausnummer und Kontaktdaten der befragten Personen dürfen auch im Haushaltszusammenhang für die Durchführung von Folgebefragungen nach § 5 Absatz 1 verwendet werden. Die Angaben zu den Merkmalen nach Satz 1 dürfen auch als Grundlage für die Gewinnung geeigneter Personen und Haushalte zur Durchführung der Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte und anderer Erhebungen auf freiwilliger Basis verwendet werden.

(1) Hilfsmerkmale sind:

1.
Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder,
2.
Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder,
3.
Wohnanschrift,
4.
Lage der Wohnung im Gebäude,
5.
Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin,
6.
Name und Anschrift der Arbeitsstätten der Haushaltsmitglieder,
7.
Baualtersgruppe des Gebäudes.

(2) Hilfsmerkmale bei der Erhebung nach § 10 sind:

1.
Name der Gemeinschaftsunterkunft,
2.
Vor- und Familienname der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft,
3.
Kontaktdaten der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft,
4.
Vor- und Familienname einer von der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft benannten Ansprechperson,
5.
Kontaktdaten der Ansprechperson,
6.
Vor- und Familiennamen der Personen, über die die Auskunft erteilt wird,
7.
Anschrift des Gebäudes,
8.
Baualtersgruppe des Gebäudes.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 dürfen nur zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirtschaftszweigen verwendet werden.

(1) Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 sind von den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen, unverzüglich nachdem die Überprüfung der Erhebungs- und der Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist, zu trennen. Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 sind gesondert aufzubewahren.

(2) Mit Einwilligung der Betroffenen dürfen für die Durchführung der Folgebefragungen nach § 5 Absatz 1 Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegangenen Befragungen verwendet werden. Zu diesem Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegangenen Befragungen mit den Angaben zu den Hilfsmerkmalen vorübergehend zusammengeführt werden.

(3) Die Erhebungsunterlagen einschließlich der Hilfsmerkmale sind spätestens nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Absatz 1 zu vernichten oder zu löschen.

(4) Die zur Kennzeichnung statistischer Zusammenhänge verwendeten Ordnungsnummern dürfen in den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden. Die Zusammenhänge zwischen Personen und Haushalt, Haushalten und Wohnung sowie Wohnungen, Gebäude und Auswahlbezirk dürfen durch neue Ordnungsnummern festgehalten werden. Diese Ordnungsnummern dürfen keine über diese Zusammenhänge hinausgehenden Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten. Die Ordnungsnummern sind mit Ausnahme der Ordnungsnummern nach Satz 2 nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Absatz 1 zu löschen.

(5) Vor- und Familienname sowie Gemeinde, Straße, Hausnummer und Kontaktdaten der befragten Personen dürfen auch im Haushaltszusammenhang für die Durchführung von Folgebefragungen nach § 5 Absatz 1 verwendet werden. Die Angaben zu den Merkmalen nach Satz 1 dürfen auch als Grundlage für die Gewinnung geeigneter Personen und Haushalte zur Durchführung der Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte und anderer Erhebungen auf freiwilliger Basis verwendet werden.