Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Juli 2018 - Au 2 K 17.1116
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 gesamtschuldnerisch zu tragen. Die Beigeladenen zu 2 und zu 3 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Gründe
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Ist zur Veräußerung die Genehmigung nicht notwendig, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag ein Zeugnis darüber zu erteilen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.
(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.
(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.
(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;- 2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;- 2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;- 3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;- 4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);- 7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;- 8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;- 9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;- 10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;- 11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;- 12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;- 13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;- 14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;- 15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;- 16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art: - a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer; - b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
- 17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger gesamtschuldnerisch zu tragen.Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Für ihn ist beantragt,
Gründe
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 2.959,70 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 9.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.
(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.
Tenor
1. Zum ursprünglichen Klagebegehren Nr. 2 wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts für eine Teilfläche am Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... in ... (Ortsteil ...) durch das Landratsamt ... (Landratsamt) zugunsten der Beigeladenen zu 3.
Mit notariellem Vertrag vom
Eine Abschrift der Kaufvertragsurkunde (ohne aktenkundiges Anschreiben des zuständigen Notars) ging beim Landratsamt - dort beim Gutachterausschuss nach § 192 BauGB - am 16. April 2015 ein.
Mit E-Mail-Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom
Zur Begründung ist ausgeführt, das Vorkaufsrecht könne für die Beigeladene zu 3 ausgeübt werden, da dieses gegenwärtig und zukünftig die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege rechtfertige. Fachliche Grundlage für die Ausübung des Vorkaufsrechts sei das Gewässerentwicklungskonzept der Beigeladenen zu 3 vom 31. August 2008. Im Weiteren wurde im Wesentlichen das Schreiben der Beigeladenen zu 3 vom 11. Mai 2015 im Hinblick auf das Gewässerentwicklungskonzept wiederholt.
Mit Schriftsatz vom
1. Der Bescheid des Landratsamts vom Juli 2015 (Az.: ...Naturschutz) wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, für das mit Urkunde des Notariat ..., Urkundennummer ...
Zur Begründung ist ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei materiell rechtswidrig. Es lägen bereits nicht die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 BayNatSchG vor. Die vom Landratsamt angegebenen Gründe für die Ausübung des Vorkaufsrechtes - dieses solle gegenwärtig und zukünftig Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen - seien nicht in der Lage, die Vorkaufsrechtsausübung zu rechtfertigen, da sie vorliegend nämlich in keiner Weise tangiert seien. Die Klägerin habe bereits mit Schreiben vom 5. Juni 2015 mitgeteilt, dass zusätzliche Maßnahmen zur naturschutzfachlichen Aufwertung nicht veranlasst seien. Vielmehr sei am Bach bereits eine hohe Strukturvielfalt durch das naturbelassene Wachsenlassen von Bäumen und Sträuchern vorhanden. Durch diese existierende Strukturvielfalt sei der Eigenentwicklung und damit der Entwicklungsfähigkeit des ... genüge getan. Zugleich sei damit bereits eine erhöhte Rauigkeit der Aue gegeben, die den Hochwasserabfluss verlangsame und den vorbeugenden Hochwasserschutz verbessere. Somit sei eine weitere Ausweitung der bereits vorhandenen Uferbewachsung nicht nötig und auch gar nicht möglich, da im Übrigen parallel zum ... ein Abwasserkanal der Beigeladenen zu 3 verlaufe.
Des Weiteren sei - entgegen den Ausführungen des Landratsamtes - die Ausweisung eines Uferstreifens zur Reinhaltung des ... von Nährstoffen durch die landwirtschaftliche Nutzung nicht erforderlich, da auf dem gesamten Grundstück zu keiner Zeit irgendeine Form von Düngemitteln aufgetragen worden sei. Folglich sei ein Eintrag von Nährstoffen in den angrenzenden ... seitens des Grundstücks der Klägerin nicht zu erwarten. Vorsorglich werde bestritten, dass es sich um ein oberirdisches Gewässer handele und nicht lediglich um einen Be- und Entwässerungsgraben. Selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 BayNatSchG als gegeben angesehen würden, sei der Bescheid vom 7. Juli 2015 rechtswidrig und aufzuheben. Das Landratsamt habe darin keine Ermessenserwägungen angestellt, obwohl Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG nach seinem Wortlaut der Kreisverwaltungsbehörde ausdrücklich Ermessen einräume. Die Ermessensausübung, die darin bestehe, dass die Behörde sämtliche Bestandteile des zu entscheidenden Sachverhalts zu bewerten und im Verhältnis zueinander zu gewichten habe, lasse hier rechtliche Defizite erkennen. Es seien nicht alle maßgeblichen Umstände, insbesondere die Interessen der Beteiligten, ausreichend berücksichtigt und abgewogen worden. Die Belange der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks seien überhaupt nicht in die Abwägung eingestellt worden. Das Landratsamt sei vielmehr davon ausgegangen, dass aufgrund des Gewässerentwicklungskonzepts der Beigeladenen zu 3 für die verkaufsrelevante Teilfläche ohne weiteres ein Uferstreifen angelegt werden dürfe, ohne auf die tatsächliche Grundstücksituation vor Ort zu achten. Wenn - wie hier - bereits eine Uferbewachsung vorhanden sei, spiele es im Rahmen der anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung eine entscheidende Rolle, ob zur Erreichung einer, wenn überhaupt, minimalen Verbesserung der Naturschutzbelange durch Anlegung eines 472 m² breiten Uferstreifens die Ausübung eines Vorkaufsrechts für das insgesamt 1.260 m² große Teilstück angemessen sei. Die verkaufsrelevante Teilfläche betreffe ja immerhin mehr als 1/3 des gesamten zum Verkauf stehenden Teilgrundstücks. Diese Interessensabwägung habe das Landratsamt im Bescheid vom 7. Juli 2015 gänzlich unterlassen.
Weiterhin werde die Einhaltung der Ausführungsfrist bestritten, da der Kaufvertrag bereits am
Mit Schriftsatz vom einem
Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei fristgemäß erfolgt. Der Kaufvertrag sei durch das Notariat mit Schreiben vom
Verpflichtet zur Mitteilung sei der Verkäufer (der Notar sei im hiesigen Fall von der Verkäuferin in der Urkunde beauftragt worden). Die Ausübungsfrist werde dagegen nicht in Lauf gesetzt, wenn die Kreisverwaltungsbehörde auf andere Weise vom Verkauf erfahre. Aus dem Kreis der zur Mitteilung Verpflichteten habe das Landratsamt erst am 26. Mai 2015 von dem Verkauf erfahren.
Das streitgegenständliche Grundstück grenze an ein oberirdisches Gewässer (... Flur Nr. ... der Gemarkung ...) an, bei dem es sich nach Auskunft des Wasserwirtschaftsamtes ...
Bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes zugunsten der Beigeladenen zu 3 habe das Landratsamt auch ein eigenes Ermessen ausgeübt. In der Summe hätten die Vorteile die Nachteile überwogen und das Landratsamt habe das Vorkaufsrecht für die Beigeladene zu 3 ausgeübt. So sei für das Landratsamt von Bedeutung gewesen, ob die von der Beigeladenen zu 3 beschriebenen Ziele mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege übereinstimmten und ob der Uferstreifen in einer Breite von 8 m breit genug sei, um diese Ziele erreichen zu können.
Der Bescheid stütze sich allein auf die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Diese Belange würden in den Vorschriften der §§ 1 und 2 BNatSchG konkretisiert. Die Umsetzung dieser Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß soeben genannten Vorschriften sei im Gewässerentwicklungskonzept der Beigeladenen zu 3 dargestellt und beschrieben. Für die Flurnummer ... werde festgelegt, im Hinblick auf das Gewässer „Sohlstützung durch ingenieurbiologische Maßnahmen, ansonsten Eigendynamik zulassen“ und für die an das Gewässerbett angrenzenden Flächen „Uferstreifen ausweisen, Sukzession zulassen, in ausgewählten Abschnitten Gehölzsaum entwickeln, in Teilbereichen außerhalb des 5 m breiten Ufersaums extensive Nutzung möglich“. Die Gewässerentwicklungsplanung habe aufgrund der Ausarbeitung der gegebenen Zustände aufgezeigt, welche Ziele des Naturschutzes in den jeweiligen Bereichen umgesetzt werden sollten. Der Gewässerentwicklungsplan sei das fachlich-planerische Instrument, um die Umsetzung der Ziele und deren Sicherung zu erleichtern und forcieren zu können. Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ließen sich grundsätzlich am besten dadurch verwirklichen, dass die öffentliche Hand oder eine diesen Zielen verpflichtete Organisation das Eigentum an einer Grundfläche erlange. Die Beigeladene zu 3 führe bereits Maßnahmen für die Umsetzung der Gewässerentwicklungskonzepte aus. Zu nennen sei die Umsetzung der Gewässerentwicklungskonzepte am ... und am .... Somit könne auch der Nachweis geführt werden, dass die Beigeladene zu 3 ihre Gewässerentwicklungskonzepte umsetze und es sich nicht um fiktive Planungen handle.
Das Grundstück Flurnummer ... der Gemarkung ... grenze an den ... an und sei als landwirtschaftliche Nutzfläche (Grünlandnutzung) einzustufen. Am Ufer des ... befänden sich Strukturelemente gewässerbegleitender Gehölze. Gleiches gelte für die Teilfläche des Grundstückes, für die das Vorkaufsrecht ausgeübt werden solle. Auf einem Luftbild der Akte seien die derzeitige Nutzung und auch die Verteilung der Ufergehölze erkennbar. Festgestellt werden könne, dass der Gehölzsaum am Uferrand unterschiedlich breit sei und im 8 m-Bereich, für den das Vorkaufsrecht ausgeübt werden solle, auch landwirtschaftlich genutzte Grünlandflächen lägen.
Zu den naturschutzfachlichen Zielsetzungen sei auszuführen, die Förderung der Eigendynamik, wie sie im Gewässerentwicklungskonzept beschrieben sei, sei dahingehend zu verstehen, dass sich die Ufer aufgrund der Eigendynamik des Fließgewässers natürlich entwickeln und somit sich selbst formen sollen. Die Zulassung der Eigendynamik eines Fließgewässers stehe in Konkurrenz mit der landwirtschaftlichen Nutzung angrenzender Flächen, die eine Eigendynamik natürlicher Prozesse an Gewässern regelmäßig erschwerten oder nicht zuließen. Durch Zulassung der Eigendynamik (zum Beispiel durch Abbruchkanten, Zulassung natürlicher Vegetation durch Sukzession) an den Uferrändern könne oder werde die landwirtschaftliche Bodennutzung angrenzender Flächen erschwert oder sogar unmöglich werden.
Gleiches gelte für den gesetzlichen Auftrag der Reinhaltung der Gewässer zum Beispiel durch Minimierung des Stickstoffeintrags durch Extensivierung der landwirtschaftlichen Bodennutzung von Grundstücken, die an Fließgewässer angrenzten. Grundsätzlich gelte, dass die Nitratkonzentrationen in den Gewässern im Wesentlichen mit der landwirtschaftlichen Bodennutzung des jeweiligen Einzugsgebiets zusammenhingen. Weitergehende Maßnahmen zur Reinhaltung der Fließgewässer von Nitrat, verursacht durch die landwirtschaftliche Bodennutzung, seien deshalb besonders wichtig. Auch in diesem Falle komme es nicht darauf an, ob der Eigentümer bei der Bewirtschaftung des Grundstückes Düngemittel bisher eingesetzt habe, denn die „gute fachliche Praxis der Landwirtschaft“ schließe dies in den ufernahen Bereichen außerhalb der einzuhaltenden Abstände zumindest nicht aus.
Auf den nicht mit Gehölzen bewachsenen Teilflächen (Grünlandflächen) sollten etwa natürliche Kraut- und Staudenfluren, die durch die Zulassung von Sukzession entstünden, initiiert werden können. Dies bedeute, dass die landwirtschaftliche Grünlandnutzung zugunsten der Entwicklung wild wachsender Pflanzengesellschaften aufgegeben oder durch Regelung eines Düngerverzichts und Regelung eines späten Schnittzeitpunktes extensiviert werden solle. Die Artenvielfalt an Gewässern könne dadurch erhöht werden und die Uferrandstreifen (sog. Trittsteinbiotope) trügen zur Vernetzung und Besiedlung durch wild lebende Tierarten und wild wachsende Pflanzenarten (Biotopverbund) in der Landschaft bei. Der Biotopverbund solle die räumliche Verbindung verschiedener Biotope, die Ausbreitung und den Austausch der in den Biotopen vorkommenden Lebensgemeinschaften gewährleisten. Die Verbindung könne durch lineare Elemente (sog. Wanderkorridore wie Hecken, Feldraine und Uferrandstreifen) oder durch sog. Trittsteine (Trittsteinbiotope), das meine flächige Elemente, hergestellt werden. Der Biotopverbund ziele als Konzept des Naturschutzes (Biotopverbundsystem) insgesamt auf die Erhaltung der Arten, Artengemeinschaften und Lebensräume ab.
Durch den Erwerb eines ausreichend breiten Uferschutzstreifens könnten natürliche Lebensräume besser erhalten oder entwickelt oder naturschädliche Nutzungen verhindert oder beendet werden. Verbote, Gebote, Auflagen, Förderprogramme usw. könnten die Nutzung von Grundstücken nur innerhalb der Grenzen der Eigentumsgarantie steuern, d. h. zumindest eine eingeschränkte Privatnützigkeit müsse gewährleistet bleiben. Verbote, Gebote oder Programminhalte müssten überwacht werden und seien auch nur sehr bedingt dazu geeignet, den bestehenden Zustand entsprechend den Zielen des Naturschutzes zu verbessern. Bewirtschaftungsprogramme könnten nicht erzwungen werden, ihre Verlängerung sei ungewiss, Kontrollen blieben erforderlich. Der Erwerb von Grundeigentum vermeide diese Probleme. Ohne den Erwerb der streitgegenständlichen Flächen könne nicht ausgeschlossen werden, dass künftig eine den oben genannten Zielen des Gewässerentwicklungskonzepts entgegenstehende Nutzung ausgeübt werde. Insofern könne das Argument der Klägerin, dass bisher kein Düngemittel aufgebracht worden sei, nicht greifen und die Ausübung des Vorkaufsrechts sei deswegen gerechtfertigt.
Mit weiterem Schriftsatz vom
Die Klägerin gehe nach wie vor davon aus, dass es sich um einen Be- und Entwässerungsgraben handele. Hintergrund sei folgender Sachverhalt: Die Entwässerung der Ortschaft ... laufe über ein 12,5 cm starkes Rohr südlich des Baches von der Ortschaft ... bis vor die Ortschaft .... Dort werde das Abwasser in die bestehende Kanalisation eingeleitet. In diesem Rohr würden Oberflächenwasser und Fäkalien abgeleitet. Bei starkem Regen sei dieses Rohr völlig überlastet. Dann würden Oberflächenwasser und Fäkalien in einem Behälter gesammelt. Dieser Behälter werde über den Wasserlauf des Grundstücks abgeleitet. Dies habe dazu geführt, dass kein Leben mehr in dem Bach sei. Es handele sich also um einen Be- und Entwässerungsgraben.
Es werde bestritten, dass das Ermessen der Beigeladenen zu 3 ordnungsgemäß ausgeübt worden sei. Die Zulassung einer Eigendynamik des Gewässers sei auf diesem Grundstück nur sehr begrenzt möglich, genauso wie die Entwicklung eines Gehölzsaumes, da - wie ausgeführt, in nur geringer Entfernung von ca. 2-3 m zum Bach ein Kanalisationsabwasserrohr verlaufe. Ein Einwachsen von Gehölzwurzeln wäre insoweit nicht möglich. Soweit eine Nitratbelastung angesprochen worden sei, werde darauf hingewiesen, dass nach stärkeren Regenfällen Wasser aus dem Rückhaltebecken mitsamt Unrat und Fäkalien in den Bach abgelassen werde. Auch der Überlauf der Kläranlage in Buch erfolge in den Bach, woraus ein Großteil der Nitratbelastung herrühren dürfte. Seit etwa 30 Jahren werde auf der Wiese keinerlei Düngemittel aufgebracht und werde auch in Zukunft nicht aufgebracht werden. Es erfolge eine extensive Bewirtschaftung. Die Eigendynamik des Baches sei durch vorhandene Abbruchkanten gewährleistet. Die vorhandenen Bäume und Sträucher seien Wildwuchs. Die zum Naturschutz wünschenswerten Maßnahmen seien damit sowohl durch die Position des Kanalisationsrohrs als auch durch den starken Nitrateintrag aus anderen Quellen (etwa das Rückhaltebecken Buch) sehr eingeschränkt. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Beigeladene zu 3 keinerlei Zufahrtsmöglichkeit zu dem streitgegenständlichen Grundstück habe. Das streitgegenständliche Grundstück sei umgeben von einer Fläche, die im Eigentum der Klägerin stehe. Um zu dem streitgegenständlichen Grundstück zu gelangen, müsse das Grundstück der Klägerin betreten oder befahren werden. Es sei nachvollziehbar, dass die Klägerin damit nicht einverstanden sei.
Mit Schriftsatz vom
Zu den Rohrleitungen im Uferbereich sei anzuführen, dass das Zulassen einer Gewässerdynamik nur 1 naturschutzfachlicher Aspekt neben weiteren sei. Dort, wo Rohrleitungen ufernah im Boden verlegt seien, müsse zweifellos darauf geachtet werden, dass diese durch die Gewässerdynamik nicht freigelegt würden. Die Gewässerdynamik könne in solchen Bereichen in einem kleineren Maßstab dennoch stattfinden und müsse nicht gänzlich unterbunden werden.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am
Gründe
Die erhobene Klage ist - soweit über sie nach der erklärten Teilrücknahme in Hinblick auf den angekündigten Klageantrag Nr. 2 noch zu entscheiden war - als Anfechtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet, da der Bescheid vom 7. Juli 2015 rechtmäßig ist und die Klägerin insoweit nicht in ihren eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
Die Klage wurde bezüglich des ursprünglich beantragten Verpflichtungsbegehrens auf Erteilung eines Negativattestes über die Nichtausübung des Vorkaufsrechts in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Insofern war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und nach § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten der Klägerseite aufzuerlegen.
II.
Der Klage kann auch im Übrigen nicht stattgegeben werden, da die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechtes mit Bescheid vom
a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens des Vorkaufsrechtes - mithin der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BayVGH
b) Die Ausübung des Vorkaufsrechts in formeller Hinsicht begegnet keinen Bedenken. Insbesondere handelt der Freistaat Bayern nach Art. 39 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG - vertreten durch das Landratsamt - auch, wenn wie im vorliegenden Fall das Vorkaufsrecht zugunsten einer anderen Körperschaft (hier der Beigeladenen zu 3) ausgeübt wird.
aa) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgte innerhalb der Frist des Art. 39 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG. Hiernach kann das Vorkaufsrecht nur innerhalb von 2 Monaten nach „der Mitteilung“ ausgeübt werden. Mit dem Begriff der „Mitteilung“ nimmt die Vorschrift Bezug auf Art. 39 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG i. V. m. § 469 BGB. Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Mitteilung über den „Inhalt des Vertrags“ an den Vorkaufsrechtsberechtigten im Sinne von § 469 BGB stets gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde abzugeben. Genauere Bestimmungen zum Inhalt der Mitteilung enthält das Gesetz zwar nicht, jedoch ist als Mindestvoraussetzung schon aus der Vorschrift des § 469 BGB („Inhalt des geschlossenen Vertrags“) zu fordern, dass alle vertraglichen Bestimmungen sowie die Wirksamkeitsvoraussetzungen mitgeteilt werden (BayVGH
bb) Hiernach hatte das Landratsamt im vorliegenden Fall erst mit der Übermittlung des Vertragstextes durch den Notar am 26. Mai 2015 Kenntnis von der Mitteilung im Sinne von Art. 39 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG. Die Ausübungsfrist endete mithin erst am 26. Juli 2015. Durch die Bekanntgabe der Ausübung des Vorkaufsrechts mit Bescheid vom 7. Juli 2015 am 20. Juli 2015 erfolgte diese Ausübung fristgerecht. Nach dem soeben dargelegten Maßstab kommt es weder auf ein von der Klägerseite vorgetragenes „Kennenmüssen“ noch auf die Kenntnis vom Vertragsschluss durch die Beigeladene zu 3 an. Auch kann in der Übermittlung des Vertragstextes - ohne jegliche weitere Hinweise im Hinblick auf das mögliche Bestehen von Vorkaufsrechten - am 15. April 2015 an den Gutachterausschuss am Landratsamt nicht die Mitteilung im Sinne von § 469 BGB bzw. Art. 39 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG gesehen werden (so auch BayVGH
c) Auch in materieller Hinsicht bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Ausübung des Vorkaufsrechts.
aa) Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 BayNatSchG. Hiernach stehen dem Freistaat Bayern sowie bestimmten kommunalen Körperschaften Vorkaufsrechte beim Verkauf von Grundstücken, auf denen sich oberirdische Gewässer, ausgenommen Be- und Entwässerungsgräben, befinden oder die daran angrenzen, zu. Das Vorkaufsrecht bezieht sich - auch in Anbetracht des Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG - grundsätzlich auf das gesamte Grundstück, denn es sind keinerlei Kriterien ersichtlich, inwiefern das Tatbestandselement des „Angrenzen“ in weitere Teilbereiche zerlegt werden könnte (BayVGH
Das Vorkaufsrecht darf nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG nur ausgeübt werden, wenn dies gegenwärtig oder zukünftig die Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Naturgenuss und Erholung in der freien Natur rechtfertigen. Auch das Vorliegen der soeben genannten Rechtfertigungsgründe unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (BayVGH
bb) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Der Beigeladenen zu 3 steht ein Vorkaufsrecht am Grundstück der Klägerin zu. Bei dem hier in Frage stehenden ... handelt es sich - schließlich auch nach Meinung des Wasserwirtschaftsamtes ... - um ein Gewässer III. Ordnung. Jedenfalls handelt es sich nach Meinung des Gerichts keinesfalls um einen Be- oder Entwässerungsgraben. Ein Be- bzw. Entwässerungsgraben ist ein künstlich hergestelltes Gewässer, welches für gewöhnlich nur vorübergehend wasserführend ist und der Be- oder Entwässerung dient (Engelhard/Fischer-Hüftle/Egner/Brenner BayNatSchG Art. 39 Rn. 6a). Genau dies trifft für den ... nicht zu. Nach den aktenkundigen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes (Bl. 78 d. A.) ist der ... ständig wasserführend und hat ein Einzugsgebiet von über 14 km². Dem Gericht ist nicht ersichtlich, dass es sich bei dem ... um ein künstliches Gewässer handeln könnte. Dafür ist vorliegend kein Anhaltspunkt gegeben.
Hierbei kommt es auch nicht auf die von der Klägerseite behauptete Einleitung von Abwässern oder die biologische Qualität des Gewässers an. Selbst wenn in den ... Abwässer eingeleitet werden sollten, so macht dies aus diesem Gewässer noch lange keinen Entwässerungsgraben. Dies gilt schon deswegen, weil dies einerseits unbeabsichtigt oder andererseits sogar beabsichtigt, aber rechtswidrig erfolgen könnte. Von diesen Aspekten kann jedoch nicht die Qualifikation als Gewässer einer gewissen wasserrechtlichen Ordnung oder als ein Entwässerungsgraben abhängen. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der ... an bestimmten Stellen biologisch tot ist, da dies grundsätzlich auf jedes Gewässer - wie etwa auch große Flüsse - zutreffen kann.
Hier liegen auch entsprechende Rechtfertigungsgründe für die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG in der Form von zukünftigen naturschutzfachlichen Belangen vor. Der streitgegenständliche Bescheid stützt sich hier maßgeblich auf das sog. Gewässerentwicklungskonzept der Beigeladenen zu 3. Als Zielsetzung für das Gewässergrundstück selbst nennt dieses Konzept im fraglichen Teilbereich „Sohlstützung durch ingenieurbiologische Maßnahmen, sonst Eigenentwicklung zulassen“ und für den fraglichen Uferstreifen des Ufergrundstücks „Uferstreifen ausweisen, Sukzession zulassen, in ausgewählten Abschnitten Gehölzsaum entwickeln; in Teilbereichen außerhalb des 5 m breiten Ufersaums extensive Nutzung möglich“. Nach den weiter erläuternden Ausführungen der Beklagtenseite im Schriftsatz vom 21. September 2015 sind mit der Ausübung des Vorkaufsrechts im Wesentlichen 3 Zielsetzungen verbunden.
Zum einen soll hierdurch die Eigendynamik des Gewässers - sprich die Selbstformung des Gewässerbetts durch das Gewässer - gefördert werden. Dass hierfür eventuell Uferflächen im Sinne einer Flächenbeanspruchung notwendig sind, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Selbst die Klägerseite gibt im Schriftsatz vom 13. November 2015 zu, dass nach ihrer Meinung die Zulassung einer Eigendynamik zumindest „sehr begrenzt möglich“ sei. Diese (nach Meinung der Klägerseite nur) begrenzte Möglichkeit gelte deswegen, weil in etwa 2-3 m Entfernung zum Bachlauf ein Kanalisationsabwasserrohr des Ortsteils ... verlaufe. Dies alles kann von Seiten des Gerichts als wahr unterstellt werden, da selbst danach der ... etwa 2 m Platz für die Entwicklung einer Eigendynamik sicher hätte. Im Übrigen wäre natürlich auch zu bedenken, dass mit dem Erwerb der Eigentümerstellung an dem Grundstück durch die Beigeladene zu 3 zumindest an eine Verlegung dieses Rohres zu denken ist, wenn - was wohl noch Jahrzehnte dauern dürfte - die Eigendynamik des ... tatsächlich so weit fortschreiten sollte. Dass die Klägerseite anscheinend mit der Zulassung der Eigendynamik einverstanden ist, lässt eine Rechtfertigung durch die sichere Zurverfügungstellung von Uferflächen im Wege des Eigentumserwerbs seitens der Beigeladenen zu 3 nicht entfallen. Die Klägerseite verkennt nach Meinung des Gerichts die zeitliche Dimension einer Gewässerentwicklung, welche auf Jahrzehnte angelegt ist und damit eventuell auch die Lebensdauer der Klägerin überschreitet. In keiner Weise ist nämlich vorliegend rechtlich sichergestellt, dass die naturschutzfreundliche Einstellung der Klägerin oder der Beigeladenen zu 1 und 2 durch eventuelle Rechtsnachfolger geteilt werden würde. Ein eventueller Rechtsnachfolger könnte sich eben mit dieser Situation nicht zufrieden geben und den „Flächenfraß“ durch den ... verhindern wollen.
Daneben soll die Ausübung des Vorkaufsrechts auch auf dem Uferstreifen den Eintrag von Nitrat vermindern. Aufgrund der nicht erkennbaren Absicht der Beigeladenen zu 3, auf diesem Uferstreifen irgendeine Form von Landwirtschaft zu betreiben, erscheint auch diese Zielsetzung dem Gericht plausibel in Angriff genommen. Auch hierzu hat die Klägerseite lediglich ausgeführt, dass auf der in Frage stehenden Teilfläche bisher lediglich extensive Landwirtschaft betrieben worden sei und dies auch in Zukunft beabsichtigt sei. In diesem Zusammenhang kann das Gericht nur nochmals auf den schon eben aufgeführten Aspekt der mangelnden Auseinandersetzung mit den zeitlichen Dimensionen hinweisen. Hier ist vorliegend ebenfalls keinerlei rechtliche Absicherung gegeben, die bei einer irgendwann stets anstehenden Rechtsnachfolge die weitere Einhaltung dieser naturschutzfreundlichen Form der Landwirtschaft sicherstellen könnte. Auf die - wenn auch möglicherweise in fernerer Zukunft liegende - Möglichkeit einer Intensivierung der Landwirtschaft auf dem Grundstück wurde durch das Landratsamt bereits hingewiesen. Im Hinblick auf den von der Klägerseite behaupteten Aspekt, dass ein Großteil des Nitrateintrags in den ... aus der Abwasserkanalisation in Buch oder von anderen landwirtschaftlichen Grundstücken stamme, ist darauf hinzuweisen, dass jede Förderung des Zieles der Minderung des Nitrateintrags bereits eine Rechtfertigung der Ausübung des Vorkaufsrechts bedingt. Es kann nicht darauf ankommen, mit der Umsetzung des Gewässerentwicklungskonzepts und mit der Verfolgung der Ziele des Naturschutzes abzuwarten, bis der Vorkaufsfall bei den größtmöglichen potentiellen Störern eingetreten ist. Denn in erster Linie wird das vorliegende Gewässerentwicklungskonzept wohl durch das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht umgesetzt werden. Vielmehr kann das Vorkaufsrecht auch an Grundstücken ausgeübt werden, die - wie das streitgegenständliche Grundstück anscheinend - weniger die Ziele des Naturschutzes beeinträchtigen. Dass die Beigeladene zu 3 ihr Gewässerentwicklungskonzept gar nicht umsetzen will, ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere kann dies nicht aus der - nach Behauptung der Klägerseite - in den letzten 10 Jahren bachaufwärts entstandenen Bebauung abgelesen werden. Zum einen folgt dies daraus, dass das Gewässerentwicklungskonzept der Beigeladenen zu 3 zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juli 2015 erst 7 Jahre alt war und zum anderen daraus, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts auch rechtmäßigerweise aus rein fiskalischen Gründen der Finanzierbarkeit - welche bei Bauland erhöhte Anforderungen stellt - abgelehnt werden kann (BayVGH
Schließlich führt das Landratsamt auch den Aspekt der Ansiedlung bestimmter Kraut- und Staudenfluren im Rahmen natürlicher Sukzession auf dem erworbenen Grünlandstreifen an. Hierzu soll auf dem erworbenen Uferstreifen die Grünlandnutzung aufgegeben werden oder etwa durch Regelung eines späteren Schnittzeitpunktes extensiviert werden. Auch hierzu hat die Klägerseite lediglich ausgeführt, dass eine Besiedlung am Bachrand bereits durch Bäume und Sträucher erfolgt sei. Aus den in den Akten befindlichen Bildaufnahmen ist jedoch ersichtlich, dass sich diese Ausführungen lediglich auf den unmittelbaren Bachrand beschränken. Die erworbene Teilfläche mit einer Breite von 8 m geht jedoch erheblich weiter und würde eine weitere Besiedlung auch auf dem bisher noch als Grünland genutzten „Uferstreifen im weiteren Sinne“ ermöglichen, auf dem bisher keinerlei Besiedlung durch Sträucher oder Bäume erkennbar ist. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerseite oder die Beigeladenen zu 1 und 2 auch auf diesem 8 m breiten Streifen einen Verzicht auf die Grünlandnutzung in Betracht gezogen haben oder in Betracht ziehen würden. Auch zu dem Aspekt des im Bereich des erworbenen Uferstreifens verlegten Kanalisationsrohres ist anzuführen, dass dieses die Initiierung der oben genannten Kraut- und Staudenfluren eventuell erschweren könnte, jedoch der Rechtsmaßstab des Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG hier bereits eine bloße Förderung der naturschutzfachlichen Ziele zur Rechtfertigung ausreichen lässt. Dass dieses Kanalisationsrohr insbesondere die Sukzession durch die soeben genannten Kraut- und Staudenflure unmöglich macht und eine Förderung der naturschutzfachlichen Ziele nicht mehr möglich ist, drängt sich dem Gericht nicht auf.
Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass die Umsetzung der Ziele des Naturschutzes auch nicht am Unwillen der Klägerin, den Mitarbeitern der Naturschutzbehörde Zutritt zu dem erworbenen Uferstreifen zu gewähren, scheitern würde, da diesen das Zutrittsrecht nach Art. 54 Abs. 1 BayNatSchG zukommt. Ebenso kommt es schon aus Rechtsgründen nicht auf tatsächliche Begebenheiten an, die erst nach Entstehung des Vorkaufsrechts entstanden sind.
cc) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgte auch entsprechend den Anforderungen an eine pflichtgemäße Ermessensausübung nach Art. 40 BayVwVfG. Die Rechtsfolge des Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG besteht in der Einräumung einer Ermessensentscheidung, welche gemäß den Grundsätzen des Art. 40 BayVwVfG zu treffen ist, jedoch nach § 114 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Hierbei ist zu beachten, dass die Behörde nach § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen auch noch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ergänzen, jedoch nicht gänzlich austauschen oder gar erstmalig Ermessen ausüben darf.
Vorliegend ist kein Fall eines gänzlichen Ermessensausfalls oder eines gänzlichen Übersehens ermessensentscheidender Sachverhaltsaspekte in tatsächlicher Hinsicht gegeben, welche nicht mehr heilbar wären. Bei der Beurteilung, ob die Behörde Ermessen ausgeübt hat, kommt der dem Bescheid beigefügten Begründung indizielle Bedeutung zu (vgl. etwa BayVGH
Die - zugegebenermaßen dürftigen - Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid zu Ermessensaspekten zeigen in noch ausreichender Weise, dass sich die Behörde der Eröffnung einer Ermessensentscheidung im Kern bewusst war und insofern kein gänzlicher und nach § 114 Satz 2 VwGO unheilbarer Ermessensausfall vorliegt. So verhält sich der Bescheid zumindest zu dem Aspekt eines Auswahlermessens nämlich insofern, als die Breite des anzukaufenden Uferstreifens unter Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Ziele kurz angesprochen wird. Ebenso wird eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zumindest für die von der Ausübung vorrangig und schwerer betroffenen Beigeladenen zu 1 und 2 als Eigentümer der Restfläche vorgenommen. Diese kommt - im Ergebnis ohne Beanstandung - zu dem Schluss, dass die Restfläche für die Eigentümer noch in angemessenem Umfang wirtschaftlich verwertbar ist, so dass ein Ankauf auch der Restfläche gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 4 BayNatSchG hier nicht in Betracht zu ziehen sei. Dies zeigt, dass die Behörde im Grundsatz erkannt hat, dass berechtigte private Belange zumindest auf der Käuferseite im Raum stehen und den Inhalt der Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts im Ermessenswege beeinflussen können. Damit vermochte die Behörde ihre Ermessensargumente auch noch bis in das gerichtliche Verfahren hinein zu ergänzen, was tragfähig geschehen ist.
Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Klägerseite dringen nicht durch. Soweit sich die Klägerseite darauf beruft, dass ihre privaten Rechtspositionen im Bescheid selbst keinerlei Anklang gefunden haben, begegnet dies zumindest im vorliegenden Fall keinen durchgreifenden Bedenken. Die Klägerseite hat selbst in den Schriftsätzen keinerlei private Rechtsposition vorgebracht, die im Rahmen einer Abwägung mit den öffentlichen Belangen hätte Berücksichtigung finden müssen. Dies dürfte auch daran liegen, dass die Klägerseite im vorliegenden Fall - ungewöhnlicherweise - die Verkäuferin des streitgegenständlichen Grundstücks ist, die im Regelfall wohl keine privaten Interessen gegen die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts anführen kann. Da durch die Ausübung des Vorkaufsrechts lediglich der Vertragspartner ausgetauscht wird, der Kaufvertrag jedoch im Übrigen so auf den Vorkaufsberechtigten übergeht, wie er mit dem ursprünglichen Käufer geschlossen wurde, dürfte der Verkäuferseite die Ausübung des Vorkaufsrechts im Regelfall egal sein. Spezielle Erwägungen, die ein besonderes Eingehen auch auf die Verkäuferseite im Rahmen der Ermessensausübung erfordern, wurden vorliegend nicht vorgetragen. Der besondere Schutz familiärer Beziehungen oder der Höhe des Kaufpreisanspruchs wird durch Art. 39 Abs. 8 Satz 2 und Abs. 9 BayNatSchG Rechnung getragen, ist aber im Übrigen im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Das Gericht geht davon aus, dass es im Regelfall somit keiner besonderen Auseinandersetzung mit der Rechtsposition des Verkäufers im Rahmen der Ermessensausübung für das Vorkaufsrecht bedarf. Dies gilt im hiesigen Fall umso mehr, als - vgl. Niederschrift - die Klägerseite auf Gerichtsnachfrage ihre Position als hier klagende Verkäuferin maßgeblich mit der ihr zur Veräußerung stehenden kostenschonenden Rechtsschutzversicherung begründete.
Soweit die Klägerseite rügt, dass sich das Landratsamt nicht mit dem Relationsverhältnis des angekauften Uferstreifens im Vergleich zu der verkauften Teilfläche auseinandergesetzt hat, so stimmt dies schon nicht mit den oben angeführten Ausführungen zur wirtschaftlichen Nutzbarkeit der verbleibenden Teilfläche überein. Vielmehr hat sich das Landratsamt im Bescheid genau mit diesem Aspekt auseinandergesetzt.
Schließlich ist kein unheilbarer Fehler bei der Ermessensausübung darin zu sehen, dass das Landratsamt - in der Tat - im Bescheid nicht erwähnt hat, dass bereits eine Uferbewachsung vorhanden ist. Dies gilt schon deswegen, da die Frage der Bewachsung des Ufers sowieso nur für eine der 3 tragenden naturschutzfachlichen Zielsetzungen Relevanz besitzt. Die Verhinderung des Eintrages von Nitrat steht mit der Uferbewachsung - soweit ersichtlich - in keinem Zusammenhang. Ebenso verhält es sich mit dem Aspekt der Sicherung des Flächenverbrauchs durch die Zulassung einer Eigendynamik des .... Beide Aspekte würden jedoch für sich genommen nach Meinung des Gerichts bereits die Ausübung des Vorkaufsrechts unter Ermessensgesichtspunkten rechtfertigen.
Lediglich für den Aspekt der natürlichen Sukzession spielt die Frage der Bewachsung des Ufers eine Rolle, jedoch auch nur soweit eine solche Bewachsung überhaupt vorliegt. Wie bereits oben angeführt, zielt die Planung auf die Ansiedlung von Kraut- und Staudenfluren ab, die auf dem 8 m breiten Uferstreifen insgesamt angesiedelt werden sollen. Es ist jedoch nicht der gesamte Streifen sondern - ausweislich der Luftbildaufnahmen in der Akte - nur der unmittelbare Bachrand bewachsen. Insofern spielt die am Bachrand bereits vorhandene Bewachsung eine Rolle für die Ermessensausübung, jedoch nicht in der Weise, dass dies ein gänzlich neuer Aspekt wäre, der nicht im Rahmen einer Ermessensergänzung nach § 114 Satz 2 VwGO nachgeholt hätte werden können. Das Landratsamt hat diese Aspekte jedoch im Schriftsatz vom 21. September 2015 erkannt, da es dort eine Beschreibung des Ufers und der dort befindlichen Gehölze abgegeben hat. Dennoch kam das Landratsamt zu keiner gegenteiligen Auffassung und verwies diesbezüglich wiederum auf seine 3 bereits genannten Zielsetzungen. Ein eventuelles Ermessensdefizit ist damit nach Meinung des Gerichts geheilt.
Die Ermessenausübung ist damit rechtmäßig erfolgt.
Der Bescheid ist insgesamt rechtmäßig.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung zum streitig entschiedenen Bereich beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladenen zu 1 und 2 nicht durch Stellung eines Antrags auf Aufhebung des Bescheids in der mündlichen Verhandlung am Prozessrisiko beteiligt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), können ihnen auch keine Kosten auferlegt werden. Da sich die Beigeladene zu 3 ebenfalls mangels Antrags auf Klageabweisung keinem Prozessrisiko ausgesetzt hat, entspricht es auch nicht der Billigkeit, ihr einen Kostenerstattungsanspruch zuzubilligen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladenen tragen somit ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Rechtsmittelbelehrung
Die Verfahrenseinstellung und diesbezüglichen Kosten sind nicht anfechtbar.
Für den streitig entschiedenen Bereich gilt dies:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts fußt auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 9.6.2 des Streitwertkatalogs. Insofern geht das Gericht davon aus, dass es sich um zwei selbstständige Klagebegehren auf Aufhebung des Bescheids und Erteilung des Negativattestes handelt, für die jeweils der Regelstreitwert anzusetzen ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.
(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.
(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.
(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.
(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
Tenor
I.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
Der Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 18. Dezember 2012 wird aufgehoben, soweit das Vorkaufsrecht für die Grundstücke FlNr. 850, 851/3 - Teilfläche (westlich der FlNr. 849), 852, 1039, 1041, 1041/1, 1042, 1047/1, jeweils der Gemarkung P., FlNr. 91, 92, jeweils der Gemarkung H., ausgeübt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
III.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger gesamtverbindlich ein Drittel und der Beklagte zwei Drittel. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
I.
II.
I.
II.
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 31.250 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.6.1 des Streitwertkatalogs 2013 NVwZ-Beilage 2013, 57.
Tenor
I.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
Der Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 18. Dezember 2012 wird aufgehoben, soweit das Vorkaufsrecht für die Grundstücke FlNr. 850, 851/3-Teilfläche (westlich der FlNr. 849), 852, 1039, 1041, 1041/1, 1042, 1047/1, jeweils der Gemarkung P., FlNr. 91, 92, jeweils der Gemarkung H., ausgeübt wurde. Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 1 abgewiesen.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
III.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 1 ein Drittel und der Beklagte zwei Drittel. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
I.
II.
I.
II.
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
Beschluss:
In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München
Gründe:
Bei der hier vorliegenden Anfechtungsklage der Verkäufer gegen einen Vorkaufsrechtsausübungsbescheid ist mangels besonderer Anhaltspunkte für eine andere Streitwertfestsetzung der Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen (vgl. Nr. 9.6.2 des Streitwertkatalogs 2013 NVwZ-Beilage 2013, 57).
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
Der Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 18. Dezember 2012 wird aufgehoben, soweit das Vorkaufsrecht für die Grundstücke FlNr. 850, 851/3-Teilfläche (westlich der FlNr. 849), 852, 1039, 1041, 1041/1, 1042, 1047/1, jeweils der Gemarkung P., FlNr. 91, 92, jeweils der Gemarkung H., ausgeübt wurde. Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 1 abgewiesen.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
III.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 1 ein Drittel und der Beklagte zwei Drittel. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
I.
II.
I.
II.
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
Beschluss:
In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München
Gründe:
Bei der hier vorliegenden Anfechtungsklage der Verkäufer gegen einen Vorkaufsrechtsausübungsbescheid ist mangels besonderer Anhaltspunkte für eine andere Streitwertfestsetzung der Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen (vgl. Nr. 9.6.2 des Streitwertkatalogs 2013 NVwZ-Beilage 2013, 57).
Tenor
I.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
Der Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 18. Dezember 2012 wird aufgehoben, soweit das Vorkaufsrecht für die Grundstücke FlNr. 850, 851/3 - Teilfläche (westlich der FlNr. 849), 852, 1039, 1041, 1041/1, 1042, 1047/1, jeweils der Gemarkung P., FlNr. 91, 92, jeweils der Gemarkung H., ausgeübt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
III.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger gesamtverbindlich ein Drittel und der Beklagte zwei Drittel. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
I.
II.
I.
II.
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 31.250 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.6.1 des Streitwertkatalogs 2013 NVwZ-Beilage 2013, 57.
Tenor
I.
Der Bescheid des Landratsamts ...
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung gleiche Sicherheit leistet.
IV.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts.
Mit notariellem Kaufvertrag vom
Das Grundstück liegt im „Naturpark ...“ (vgl. Verordnungen vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Auf Nachfrage der Unteren Naturschutzbehörde bestätigte das Wasserwirtschaftsamt ..., dass sich auf dem Grundstück ein oberirdisches Gewässer befinde (Mail vom
Auf Anforderung der Unteren Naturschutzbehörde vom
Mit Schreiben vom
Der Kläger widersprach der Ausübung des Vorkaufsrechts. Diese sei verfristet, es läge kein oberirdisches Gewässer vor. Es sollten offensichtlich zusätzliche Kompensationsflächen geschaffen werden. Der Kläger habe 0,00 ha „umweltsensibles Dauergrünland“ geschaffen.
Der Beigeladene zu 2) trug vor, er habe den Verkauf zu einem „familiären Vorzugspreis“ getätigt. Der Beigeladenen zu 1) hätte er das Grundstück nicht zu diesem Preis verkauft. Er lehne die „Vorstufe zur Enteignung“ ab. Als Verkäufer müsse er frei entscheiden können, wann und an wen er überhaupt verkaufen wolle. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts werde er vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Kläger und er seien Cousins. Die Einschränkung der Ausübung des Vorkaufsrechts nur hinsichtlich Verwandter in gerader Linie stelle einen Willkürakt des Gesetzgebers dar.
Am
1. Der Freistaat ..., vertreten durch das Landratsamt ..., macht hiermit gegenüber Herrn ... das Vorkaufsrecht für das Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung ..., auf der Grundlage des Kaufvertrags vom
2. Die Ausübung erfolgt zugunsten der Stadt ....
3. Für diesen Bescheid werden keine Kosten erhoben.
Das Wiesengrundstück Fl.Nr. … werde im Südwesten auf einer Länge von rund 100 m von einem Bach begrenzt, der ständig wasserführend sei. Aufgrund der Funktion als Vorflut für bestehende Teiche und der Größe des Einzugsgebiets stelle der Bach ein oberirdisches Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar. Zweck der Ausübung des Vorkaufsrechts sei eine naturschutzfachliche Optimierung des Wiesengrundstücks bei gleichzeitiger Verwendung als Ausgleichs- bzw. Ersatzfläche durch die Beigeladene zu 1). Mit Auslaufen des Pachtverhältnisses werde das Grundstück langfristig einer extensiven Nutzung nach naturschutzfachlichen Vorgaben unterzogen werden. Die Beigeladene zu 1) verfüge über die Nachbargrundstücke Fl.Nrn. …, … und …, Gemarkung ..., die ebenfalls zur Kompensationszwecken erworben worden seien. Das streitgegenständliche Grundstück sei zur naturschutzfachlichen Aufwertung geeignet. Die Beigeladene zu 1) verfolge eine Verbesserung des derzeitigen Naturzustandes, indem die Fläche unter anderem durch Verzicht auf Düngung und chemische Pflanzenschutzmittel sowie einer späten Mahd extensiviert werde. In Teilbereichen sollten räumlich wechselnde Altgrasfluren mit Mahd im Turnus von zwei Jahren geschaffen werden. Durch die Anreicherung mit Kleinstrukturen als Reptilienhabitate sei eine weitere naturschutzfachliche Aufwertung beabsichtigt. Vorgesehen seien Lesesteinwälle, Reisighaufen, Strauchpflanzungen und Totholzstrukturen. Durch die Extensivierung würden zudem Nährstoffeinträge in das Gewässer vermieden werden. Außerdem grenze das Grundstück an einen Flächenkomplex der Beigeladenen zu 1), auf dem Maßnahmen zur Biotopaufwertung im Wald durchgeführt werden sollen. Durch die zusätzliche Aufwertung der Fl.Nr. … könne der angrenzende Waldstandort durch zusätzliches Lebensraumangebot des Offenlandes ergänzt werden und so Wechselbeziehungen zwischen Wald und Offenland ermöglich werden. Darüber hinaus werde die Biotopvernetzung gefördert. Das Grundstück liege innerhalb der Schutzzone der Verordnung über den „Naturpark ...“ vom 2.9.1997, die durch Verordnung vom 23.12.2005 mit Wirkung zum 1.2.2006 vom Umweltministerium aufgehoben worden sei. Allerdings gelte die Schutzzone mit Verboten gemäß Art. 15 Abs. 2 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) (wohl richtig: Art. 11 Abs. 2 BayNatSchG a.F) als Rechtsverordnung über Landschaftsschutzgebiete fort. Die vorgesehenen Maßnahmen entsprächen den Schutzzwecken, die in § 4 Nr. 6 der Verordnung über den „Naturpark...“ aufgeführt seien.
Die genannten gewichtigen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sprächen für eine Ausübung des Vorkaufsrechts. Als private Interessen seien vom Kläger und dem Beigeladenen zu 2) vorgetragen worden, es handle sich um einen verwandtschaftlichen Verkauf zu Vorzugsbedingungen und um einen unzulässigen Eingriff in das Eigentum. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolge „zu gleichen Bedingungen“, so dass der Verkäufer nicht schlechter gestellt werde. Der Käufer sei zugleich bisheriger Pächter der Fläche, so dass die bisherige Nutzung zukünftig anzunehmen wäre. Nur mit Ausübung des Vorkaufsrechts bestehe auf Dauer die Möglichkeit einer Optimierung der Grundstücke im naturschutzfachlichen Sinn. Entsprechend der allgemeinen Praxiserfahrung biete nur der Flächenerwerb die Möglichkeit, Grundstücke dauerhaft im Sinne des Naturschutzes zu optimieren; bei Flächen im Privatbesitz sei diese Gewähr zumindest langfristig nicht durchsetzbar. Das öffentliche Interesse an der Ausübung des Vorkaufsrechts überwiege somit die privaten Interessen an der Nichtausübung.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei zulässig, da die Ausübungsfrist von zwei Monaten noch nicht abgelaufen sei. Fristbeginn sei der
Das Vorkaufsrecht sei auch nicht nach Art. 39 Abs. 3 BayNatSchG ausgeschlossen, da keine Verwandtschaft in gerader Linie vorliege. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.
Laut Auskunft des Wasserwirtschaftsamts betrage das Niederschlagseinzugsgebiet am betreffenden Grundstück 58 ha. Allein deshalb sei eine untergeordnete Bedeutung des Gewässers nicht mehr gegeben. Zusätzlich diene der Bach als Vorflut für die bestehenden oberirdischen Teiche und als Vorflut für ein im Flurbereinigungsverfahren K... oberstrom erstelltes Dränsystem. Eine wasserwirtschaftliche Bedeutung für das Gewässer sei somit vorhanden (Mail vom 14.7.2016).
Am
- Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei verfristet. Mit Schreiben vom
- Es sei nicht von einem „oberirdischen Gewässer“ auszugehen. Es treffe zu, dass sich am südlichen Rand des streitgegenständlichen Grundstücks im westlichen Bereich über eine Strecke von weniger als 100 m ein Graben durchschlängle. Dieser sei lediglich in den Wintermonaten, nach starkem Regenfall, mit Wasser gefüllt. Den gesamten Sommer über, auch zu Beginn des Herbstes, sei er trocken. Auch die bestehenden „Teiche“, die in den 1970er Jahren künstlich angelegt worden seien, hätten weder einen Zulauf noch einen Ablauf. Es handle sich um Himmelsteiche, die ausschließlich vom Regenwasser gespeist würden. Auch die Teiche seien regelmäßig ausgetrocknet, besonders im Sommer. Dem Graben komme keine wasserwirtschaftliche Bedeutung zu.
- Die Argumentation, die Ausübung des Vorkaufsrechts werde im Besonderen den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege dienen, sei im Ergebnis nicht nachvollziehbar. Es sollten offensichtlich lediglich zusätzliche Flächen für die Beigeladene zu 1) als Kompensationsfläche angekauft werden, um andere geschützte Gebiete, wo tatsächlich die Ausübung des Naturschutzes erforderlich wäre, bebauen oder auch anders bewirtschaften zu können.
- Ein Auszug aus der Feldstückkarte Bayern 2016 zeige, dass 0,00 ha „umweltsensibles Dauergrünland“ vorliege, welches der Kläger in den letzten Jahren geschaffen habe. Es handle sich um kein besonders schützenswertes Landstück. Bevor der Kläger das Land gepachtet habe, sei es Ackerland gewesen. Der Kläger selbst nutze auf seinem Dauergrünland keinen chemischen Pflanzenschutz. Die Nutzung durch ihn sei aus naturschutzfachlichen Gründen nicht zu beanstanden.
- Gemäß Art. 39 Abs. 1 BayNatSchG beziehe sich das Vorkaufsrecht allenfalls auf den Bereich, an den der Grenzgraben angrenze, d. h. auf eine Länge von ca. 100 m und eine Breite von maximal 1 m ab der Grenze gemessen.
- Es werde der Beigeladenen zu 1) abgesprochen, dass eine naturschutzfachliche Aufwertung erfolgen werde. Sie habe in der Vergangenheit alle Grundstücke „verkommen“ lassen.
- Es sei das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden. Nach § 4 Nr. 5 der Naturparkverordnung diene die Festsetzung des Naturparks auch dem Erhalt und der Fortentwicklung der Landwirtschaft als Träger der Kulturlandschaft. Durch das Vorgehen der Beklagten werde dem Kläger diese Fläche entzogen, was bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen wäre. Es gehe auch um die Existenz des Klägers.
Der Kläger beantragt:
Der Bescheid des Landratsamts ...
Das Landratsamt ... beantragt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
- Die Ausübungsfrist des Art. 39 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG beginne mit der Mitteilung eines wirksamen, vollständigen und richtigen notariellen Kaufvertrags an die Kreisverwaltungsbehörde.
- Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne von § 242 BGB sei nicht ersichtlich. Nach Mitteilung des Kaufvertrags durch die Notarin sei eine Vorprüfung des Vorkaufsrechts unter anderem durch eine Ortseinsicht erfolgt. Mit der Beigeladenen zu 1) hätten bis zu diesem Zeitpunkt nur mündliche unverbindliche Absprachen stattgefunden. Erst mit Schreiben vom 4.5.2016, eingegangen bei der Unteren Naturschutzbehörde am 9.5.2016, habe die Beigeladene zu 1) ihren Willen zur Ausübung des Vorkaufsrechts mitgeteilt und dabei ausdrücklich auf die Abhängigkeit der Vorkaufsrechtsausübung von der weiteren Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen hingewiesen. Diese Prüfung könne erst mit Vorliegen des notariellen Kaufvertrags erfolgen. Es seien keine Genehmigungen im Vorfeld eingeholt worden, die Ausübung des Vorkaufsrechts bedürfe nur im Falle des Art. 39 Abs. 5 Satz 2 BayNatSchG des Einvernehmens der Immobilien Freistaat....
- Zur Gewässereigenschaft des namenlosen Grabens bzw. Bachs seien Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes ... und vom Sachgebiet Wasserrecht am Landratsamt eingeholt worden. In Nr. 1.2.1 der Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas) vom 27.1.2014 sei der Begriff der untergeordneten Bedeutung von Gewässern dargelegt. Kriterien, dass dies nicht der Fall sei, seien u. a. ein Einzugsgebiet von mehr als 50 ha sowie die Verknüpfung mit anderen Gewässern. Beides sei der Fall. Zudem habe das Gewässer natürlichen Ursprung. Es fließe nicht in einem künstlich hergestellten Bach und stelle somit nicht einen bloßen Be- und Entwässerungsgraben dar. Ein gelegentliches Trockenfallen während der Sommermonate hebe die Gewässereigenschaft nicht auf.
- Die Ausübung des Vorkaufsrechts liege aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im öffentlichen Interesse. Die naturschutzfachliche Aufwertung des Grundstücks durch die Beigeladene zu 1) diene ausschließlich den Belangen des Naturschutzes. Ohne Ausübung des Vorkaufsrechts wäre davon auszugehen, dass das Grundstück weiterhin als intensives Grünland genutzt werden würde. Dieser Rechtfertigungsgrund entfalle nicht dadurch, dass das Grundstück gleichzeitig zur Realisierung von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sei.
- Nach Abwägung der Interessenlagen (naturschutzfachliche Optimierung des Grundstücks - entgegenstehende private Interessen von Käufer und Verkäufer) sei das Landratsamt nach pflichtgemäßer Ermessensausübung zu dem Ergebnis gekommen, das Vorkaufsrecht zugunsten der Beigeladenen zu 1) auszuüben.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die dem Gericht vorgelegte Behördenakte, die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Gerichtsakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.1.2017 Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts ...
1. Die Einwendungen des Beigeladenen zu 2) gegen das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht im Allgemeinen sind unbegründet.
Das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht ist als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums verfassungsgemäß (BayVGH, U.v. 11.5.1994 - 9 B 93.1514 -). Die Ausübung des Vorkaufsrechts wirkt sich für die Vertragspartner des Kaufvertrags nicht als Enteignung aus (BayVGH, U. v. 11.8.1989 - 9 B 86.02748 -). Vorkaufsrechte gestalten das Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, ihre Ausübung ist daher keine Enteignung (BVerfG, B. v. 10.1.2000 - 1 BvR 1268/99 -). Der Ausschluss des Vorkaufsrechts gemäß Art. 39 Abs. 9 BayNatSchG bei Veräußerung an den Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder an eine Person, die mit dem Eigentümer des Grundstücks in gerader Linie verwandt ist, entspricht § 66 Abs. 3 Satz 5 BNatSchG. Mit dieser Regelung trägt das Gesetz der Tatsache Rechnung, dass unter Verwandten häufig Preise deutlich unterhalb des Verkehrswerts vereinbart werden und die Ausübung des Vorkaufsrechts zu diesen Preisen nicht angemessen wäre (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Art. 39 Rn. 41). Dass der Gesetzgeber nicht auch das hier zwischen dem Beigeladenen zu 2) und dem Kläger beschriebene Verwandtschaftsverhältnis - sie sind Cousins - in den Ausschluss einbezogen hat, ist nicht zu beanstanden.
Der Einwand des Beigeladenen zu 2), er hätte das Grundstück an die Beigeladene zu 1) nicht zu diesem günstigen Preis verkauft, führt nicht dazu, am Vorliegen eines Kaufvertrags zu zweifeln. Eine gemischte Schenkung, bei deren Vorliegen das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden könnte, wird nicht geltend gemacht. Eine derartige Vertragsgestaltung läge nur dann vor, wenn die Vertragsparteien das objektive Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung kennen und sich darüber einig sind, dass ein Teil der Leistung nicht durch die Gegenleistung abgegolten, sondern unentgeltlich zugewendet werden soll (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt a. a. O. Art. 39 Rn. 11 m. w. N.). Anhaltspunkte sind weder hinsichtlich eines objektiven Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung noch hinsichtlich einer derartigen Kenntnis der Vertragsparteien gegeben.
Der vom Beigeladenen zu 2) angekündigte Rücktritt vom Kaufvertrag wirkt sich auf den Rechtsstreit nicht aus. Ein einmal entstandenes Vorkaufsrecht ist unabhängig vom Fortbestand des Kaufvertrags. Die Ausübung des Vorkaufsrechts lässt einen neuen, selbstständigen Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Vorkaufsberechtigten entstehen (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt a. a. O. Art. 39 Rn. 15).
2. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die Verfristung der Ausübung des Vorkaufsrechts berufen. Sein Hinweis auf § 242 BGB trägt nicht.
Gemäß Art. 39 Abs. 7 BayNatSchG kann das Vorkaufsrecht nur innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung des Kaufvertrags ausgeübt werden. Die Ausübungsfrist beginnt mit der Mitteilung des wirksamen, vollständigen und richtigen notariellen Kaufvertrags. Ausweislich der Akten ging die Ausfertigung der Kaufurkunde am 19.5.2016 bei der Unteren Naturschutzbehörde ein. Der streitgegenständliche Bescheid wurde am 12.7.2016 und damit innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist erlassen.
Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist nicht darin zu sehen, dass das Landratsamt ... erst am
3.1. Der Kaufvertrag vom
3.2. Fraglich ist der Umfang des Vorkaufsrechts, da das Grundstück nicht mit seiner ganzen (südlichen) Seitenlänge, sondern nur mit einer Länge von ca. 100 m am Gewässer anliegt.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl.
4. Gemäß Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG darf das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn dies gegenwärtig oder zukünftig die Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Naturgenuss und Erholung in der freien Natur rechtfertigen.
4.1 Der im Bescheid detailliert dargestellte Rechtfertigungsgrund für die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts belegt, dass der Erwerb des Grundstücks vorteilhafte Auswirkungen auf die in Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG genannten Belange hat. Die Einwendungen des Klägers hiergegen tragen nicht. Es kommt insbesondere nicht darauf an, welche Wertigkeit das auf der Fläche bestehende Dauergrünland hat. Auch der Umstand, dass der Kläger dieses Dauergrünland erst geschaffen hat, ist ohne Belang. Letztlich steht auch der Hinweis des Klägers, seine Nutzung des Grundstücks sei naturschutzfachlich nicht zu beanstanden, der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht entgegen. Es ist eine allgemeine Erfahrungstatsache, das Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand die Verwirklichung der Ziele von Naturschutz- und Landschaftspflege besser und sicherer gewährleisten als Grundstücke in der Hand von Privatpersonen, deren privatnützige Interessen leicht in Konflikt mit den Anforderungen von Naturschutz- und Landschaftspflege geraten können (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt a. a. O. Art. 39 Rn. 21). Im Übrigen besteht beim Grunderwerb durch Private in der Regel nur ein Schutz gegen unzulässige Eingriffe, während Verbesserungsmaßnahmen zugunsten der Belange des Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG regelmäßig nicht zu erwarten sind (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt a. a. O. Art. 39 Rn. 21 a).
Soweit der Beigeladenen zu 1) vom Kläger die naturschutzfachliche Aufwertung der Fläche abgesprochen wird, weil sie in der Vergangenheit eine Streuobstwiese habe verkommen lassen und die Pflege einer Magerrasenwiese eingestellt habe mit der Konsequenz, dass eine Verwaldung eingetreten sei, hilft dies der Klage nicht zum Erfolg. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieser Behauptungen obliegt es dem Landratsamt ... - Untere Naturschutzbehörde - bei Wirksamwerden des Vorkaufsfalls, die zur Rechtfertigung angegebenen Verbesserungsmaßnahmen zu überwachen.
4.2 Nach der Bescheidsbegründung dient das Vorkaufsrecht jedoch gleichzeitig der Verwendung als Ausgleichs- bzw. Ersatzfläche durch die Beigeladene zu 1). Ausweislich des seit dem
Das Gericht verkennt nicht, dass diese Rechtsfrage vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof dahingehend beantwortet wird, dass bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes für die Ausübung des Vorkaufsrechts, dieser nicht dadurch in Frage gestellt werde, dass das Grundstück gleichzeitig zur Realisierung von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen ist, da sowohl § 15 Abs. 2 BNatSchG als auch Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG davon ausgingen, dass unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen sind (vgl.
Diese Überlegungen berücksichtigen nach Ansicht des Gerichts die oben dargestellte Überlagerung des naturschutzrechtlichen Rechtfertigungsgrundes durch den Endzweck des Ausgleichs einer Bauplanung nicht zureichend. Deshalb ist die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.
5. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass das Landratsamt ... bei Bescheidserlass sein Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt hat. Der erst vom Kläger in einem im gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsatz vorgetragene Hinweis auf seine Existenz als Landwirt konnte bei Bescheidserlass nicht gewürdigt werden, da er nicht bekannt war. Auch in der mündlichen Verhandlung sah sich der Beklagtenvertreter verständlicherweise zu näheren Ausführungen hierzu nicht in der Lage, da der Kläger keine Angaben zu seiner betrieblichen Situation gemacht hat.
Der Klage war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da mangels eigener Antragstellung es nicht geboten war, der unterliegenden Partei die Kosten aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München). § 124 a Abs. 3 VwGO ist zu beachten.
Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.452,12 € festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 9.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsordnung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Tenor
I.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
Der Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 18. Dezember 2012 wird aufgehoben, soweit das Vorkaufsrecht für die Grundstücke FlNr. 850, 851/3 - Teilfläche (westlich der FlNr. 849), 852, 1039, 1041, 1041/1, 1042, 1047/1, jeweils der Gemarkung P., FlNr. 91, 92, jeweils der Gemarkung H., ausgeübt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
III.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger gesamtverbindlich ein Drittel und der Beklagte zwei Drittel. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
I.
II.
I.
II.
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 31.250 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.6.1 des Streitwertkatalogs 2013 NVwZ-Beilage 2013, 57.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.