Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Okt. 2015 - RN 6 K 14.1073

published on 20/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Okt. 2015 - RN 6 K 14.1073
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Gericht

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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Aktenzeichen: RN 6 K 14.1073

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 20. Oktober 2015

6. Kammer

Sachgebiets-Nr: 920

Hauptpunkte:

Anspruch auf Beseitigung eines Motorik-Parks (verneint)

Voraussetzungen der Zurechnung einer missbräuchlichen Nutzung gegenüber dem Betreiber einer Anlage

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

Gemeinde ... vertreten durch den 1. Bürgermeister

- Beklagte -

bevollmächtigt: ...

beteiligt:

Regierung von ..., als Vertreter des öffentlichen Interesses

wegen Schließung des Motorikparks N.

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 6. Kammer,

unter Mitwirkung von Vorsitzendem Richter am Verwaltungsgericht Schießl Richterin am Verwaltungsgericht Beck, Richter am Verwaltungsgericht Dr. Fischer, ehrenamtlichem Richter St., ehrenamtlichem Richter S. aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. Oktober 2015 am 20. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt die Beseitigung eines öffentlichen Motorik-Parks wegen ihres Erachtens nach unzumutbarer Belästigungen, hilfsweise Maßnahmen zu deren Reduzierung.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Fl.Nrn. ...7 und ...7/3 der Gemarkung ... Grundstück Fl.Nr. ...7 ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, welches von der Klägerin und ihrer Familie bewohnt wird (Anwesen ... 17). Dieses Grundstück befindet sich gemäß Deckblatt Nr. 7 vom 17.2.1981 im Geltungsbereich des am 3.9.1971 beschlossenen Bebauungsplans „...“, welcher hierfür ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Das davon nordöstlich gelegene Grundstück Fl.Nr. ...7/3, auf dem sich Gewächshäuser einer Gärtnerei befinden, liegt nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans und wird im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt. An diese beiden Grundstücke grenzen südwestlich die Grundstücke Fl.Nrn. ...8, ...8/7 und ...8/3 der Gemarkung ... an, welche im Eigentum der Beklagten stehen. Auf dem Grundstück Fl.Nr. ...8/3 befindet sich ein Kinderspielplatz. Diese Grundstücke befinden sich ebenfalls nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Die Grundstücke Fl.Nrn. ...8/7 und ...8/3 sowie Teile des Grundstücks Fl.Nr. ...8 sind im Flächennutzungsgebiet als öffentliche Grünfläche dargestellt.

Mit Antrag vom 11.1.2012 beantragte die Beklagte die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Motorik-Parks auf dem Grundstück Flurstück Nr. ...8 der Gemarkung ...

In der fachlichen Stellungnahme durch das Sachgebiet Immissionsschutz des Landratsamts ... wird zum Vorhaben ausgeführt, dass davon ausgegangen werden könne, dass bei sachgerechter Nutzung des Motorik-Parks für die benachbarten Wohngebiete keine erhebliche Belästigung durch Lärm zu erwarten sei. Ebenso stelle der Kinderspielplatz bei sachgerechter Nutzung für die nächstgelegenen Nachbarn keine erhebliche Belästigung dar. Ausgehend von 15 gleichzeitig sprechenden spielenden Kindern ergebe sich ein Schallleistungspegel von 87 dB(A). Am Grundstück der Klägerin als nächstgelegenen Immissionsort betrage der Wert des prognostizierten Beurteilungspegels 46 dB(A). Der höchstzulässige Immissionsrichtwert von 60 dB(A) werde somit unterschritten.

Mit Bescheid vom 3.4.2012 erteilte das Landratsamt ... der Beklagten die beantragte Baugenehmigung. Auflagen zum Nachbarschutz enthält diese Genehmigung nicht.

In der Folgezeit wies die Klägerin mehrfach auf Bedenken gegen dieses Projekt hin und machte u. a. eine erhöhte Lärmbelästigung, einen zunehmenden Besuch des angrenzenden Kinderspielplatzes, das Fehlen von Toiletten sowie die Lage im Hochwassergebiet geltend.

Im Frühjahr 2012 wurde der Motorik-Park durch die Beklagte errichtet und in Betrieb genommen. Der Motorik-Park besteht aus mehreren Geräten, die für Bewegungsübungen verwendet werden können und teilweise ortsfest angebracht sind. Vorhanden sind ein Parallelslalom, ein Balancierparcours, ein Präzisionshandlauf, eine Seil-Steh-Schaukel, eine Kraft-Oase, eine Dehn-Oase sowie weitere Geräte.

In der Folgezeit beschwerte sich die Klägerin mehrfach über die Nutzung des Motorik-Parks und die ihrer Auffassung nach damit verbundenen Beeinträchtigungen. Unter anderem forderte sie eine nach ihren Angaben zugesicherte Bepflanzung als Abschirmung zu ihrem Grundstück sowie die Errichtung von Toiletten. Außerdem verlangte sie eine Einschränkung der Nutzungszeiten. Mehrere Gesprächs- und Ortstermine führten nicht zu einer einvernehmlichen Lösung.

Am 6.5.2013 beschloss die Beklagte eine Satzung über die Benutzung der gemeindlichen öffentlichen Anlagen, zu der nach deren § 1 Abs. 2 c) auch der Motorik-Park gehört. In dieser Satzung wird unter anderem geregelt, dass sich die Benutzer in öffentlichen Anlagen so zu verhalten haben, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird (§ 2 Abs. 1). Außerdem wird den Benutzern im Anlagenbereich der Aufenthalt zum Zwecke des Alkoholgenusses und anderer Rauschmittel, wie z. B. Drogen, untersagt (§ 2 Abs. 3a). Der Aufenthalt und die Benutzung der Kinderspielplätze und des Motorik-Parks werden befristet auf 8.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit, längstens jedoch 21.00 Uhr (§ 2 Abs. 4). Hundekot ist vom Führer des Hundes zu entsorgen (§ 2 Abs. 6). In § 3 der Satzung wird darauf verwiesen, dass Zuwiderhandlungen gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 GO mit Geldbuße bis zu 2.500 € belegt werden können, in § 4 der Satzung wird auf die Möglichkeit der Erteilung eines Platzverweises bzw. Anlagenverweises hingewiesen.

Am 31.3.2014 hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage beim Landgericht ... mit dem Ziel erhoben, die Beklagte zur Unterlassung des Weiterbetreibens des Motorik-Parks zu verpflichten.

Mit Beschluss vom 23.6.2014 verwies das Landgericht ... die Streitsache an das Verwaltungsgericht Regensburg, weil der angerufene Rechtsweg vor den Zivilgerichten unzulässig sei. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass es sich um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit handle. Entscheidend sei, dass eine öffentlichrechtliche Widmung hinsichtlich der Einrichtung bestehe. Die Beklagte komme durch Errichtung des Parks ihrer Daseinsvorsorge nach.

Die Klägerin trägt vor, dass für sie die Öffnungszeiten des Motorik-Parks besonders störend seien. Der Park sei rund um die Uhr zugänglich. Vorschläge, den Motorik-Park mit Öffnungszeiten zu versehen, seien seitens der Beklagten abgeblockt worden. Lärmmessungen seien niemals vorgenommen worden. Die Klägerin, die als selbstständige Buchhalterin ihr Büro im Haus habe, könne aufgrund des Lärms nicht mehr arbeiten. Es treffe nicht zu, dass der Motorik-Park von älteren und behinderten Leuten benutzt werde. Berechnungen des Umweltingenieurs des Landratsamts zu den Immissionen seien unrichtig, da sie zu Unrecht von nur 15 anwesenden Kindern ausgingen. Unberücksichtigt blieben Hundegebell, Anfahrtslärm von Autos, Motorrädern und Rollern sowie das Schreien und Grölen von Jugendlichen. Durch die Lärmbelästigungen sei eine Wertminderung des Grundstücks der Klägerin in Höhe von 70.000,- € eingetreten. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Beseitigung des Motorik-Parks, weil die Grenz- und Richtwerte des Bundesimmissionsschutzgesetzes überschritten würden. Es handle sich um eine sportliche Anlage, so dass die 18. BImSchV anwendbar sei. Danach betrügen die höchstzulässigen Immissionen 60 dB (A) tags außerhalb der Ruhezeiten, 55 dB (A) tags während der Ruhezeiten und 45 dB (A) nachts. Derzeit gebe es jedoch keine Ruhezeiten. Zwar dürfe der Motorik-Park bei Eintritt der Dunkelheit bzw. ab 21.00 Uhr nicht betreten werden, jedoch sei dies der Regelfall. Eine Hecke zur vermeintlichen Abschirmung des Grundstücks der Klägerin sei erst Anfang 2013 gepflanzt worden, deren Qualität sei jedoch mangelhaft. Es sei keinerlei Sichtschutz gewährleistet. Die Besucher des Motorik-Parks urinierten an der Grundstücksgrenze der Klägerin, teilweise sogar in deren Anwesenheit. Die Wiese des Motorik-Parks werde als Hundetoilette benutzt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen, den Motorik-Park auf dem Flurstück Nr. ...8 der Gemarkung ... weiter zu betreiben, diesen zu schließen und für Besucher unzugänglich zu machen,

Sie beantragt hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, die Öffnungszeiten des Motorik-Parks dahingehend einzuschränken, dass dieser lediglich an Werktagen von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr bzw. bis längstens zum Einbruch der Dunkelheit zugänglich und an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten ist,

den Motorik-Park während der Nichtöffnungszeiten zu versperren, so dass einzelne Besucher diesen nicht ohne weiteres betreten können,

zur Eindämmung jedweder Belästigungen gegenüber der Klägerin eine Abschirmung zu errichten, welche eine Mindesthöhe von 3,30 m haben muss,

auf dem Gelände des Motorik-Parks Toiletten für die Besucher des Parks sowie des angrenzenden Kinderspielplatzes zu errichten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die Stellungnahme des Technischen Umweltschutzes des Landratsamts ... vom 31.12.2012. Dort sei deutlich die Rede, dass es zu keinerlei Überschreitungen der Grenzwerte kommen könne. Diese fachliche Stellungnahme sei bislang in keiner Weise substantiell erschüttert worden. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht angezeigt.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat Beweis erhoben durch eine Einnahme eines Augenscheins durch den Berichterstatter am 18.8.2014. Ein Erörterungstermin am 13.2.2015 führte nicht zu einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits.

Mit Schreiben vom 29.5.2015 beantragte die Klägerin erneut die Einholung eines Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen des Motorik-Parks im Hinblick auf den Lärm über einen längeren Zeitraum zu sämtlichen Tageszeiten wiedergebe. Sie legt Fotos und Videos vor, auf denen Jugendliche sich mit Alkohol am Motorik-Park vergnügten und sich vor den Augen der Klägerin und ihrer Familie entleerten. Die Klägerin behalte sich die Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld vor den Zivilgerichten vor. Sie sei arglistig getäuscht worden, was den Kreis der Nutzer des Motorik-Parks angehe.

Für den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze, die vorgelegten Behördenakten sowie den Inhalt der Niederschriften über die Einnahme des Augenscheins, den Erörterungstermin und die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg am 20.10.2015.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist weder im Hauptantrag noch in den Hilfsanträgen begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

1) Ungeachtet der gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindenden Verweisung des Rechtsstreits durch Beschluss des LG... vom 23.6.2014 ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil der von der Klägerin geltend gemachte Eingriff nach seiner Qualität dem öffentlichen Recht zugerechnet werden muss (BVerwG, U. v. 2.11.1973 - IV C 36/72 - juris, Rn. 11).

2) Der Zulässigkeit der als allgemeine Leistungsklage in Gestalt der Unterlassungsklage gegen schlicht hoheitliches Handeln erhobenen Klage steht auch weder entgegen, dass die Klägerin den Bauantrag der Beklagten für den Motorik-Park gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBO unterschrieben hat, noch dass die der Beklagten durch das Landratsamt... für den Motorik-Park mit Bescheid vom 3.4.2012 erteilte Baugenehmigung bestandskräftig ist. Zwar wird teilweise vertreten, dass ein öffentlichrechtlicher Abwehranspruch gegen Anlagen ausgeschlossen ist, wenn und soweit diese baurechtlich genehmigt sind (OVG Lüneburg, B. v. 19.10.1987 - 6 A 62/85 - juris). Dem steht jedoch entgegen, dass die nachbarschützende immissionsschutzrechtliche Grundpflicht des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG unabhängig von der Erteilung der Baugenehmigung wirkt, dynamischen Charakter besitzt und während der ganzen Betriebsphase zu erfüllen ist (BVerwG, B. v. 18.5.1995 - 4 C 20/94 - juris, Rn. 26). Dementsprechend kann aus einer baunachbarrechtlichen Zustimmung nicht eine unmittelbare Verpflichtung abgeleitet werden kann, sämtliche durch das genehmigte Vorhaben hervorgerufenen Immissionen zu dulden (BayVGH, U. v. 31.3.2006 - 22 B 05.1683 - juris, Rn. 29). Auch sonst ergibt sich vorliegend kein Hinweis, dass die Klägerin auf ihre Nachbarrechte verzichtet hätte.

II.

Die Klage bleibt jedoch in der Sache sowohl im Hauptantrag als auch in den Hilfsanträgen ohne Erfolg.

1) Der Klägerin steht hinsichtlich des weiteren Betriebs des Motorik-Park durch die Beklagte kein Unterlassungsanspruch zu.

Die Voraussetzungen des sich aus einer analogen Anwendung der das privatrechtliche Nachbarrechtsverhältnis regelnden §§ 906, 1004 BGB ergebenden öffentlichrechtlichen Abwehranspruchs liegen nicht vor. Nach §§ 906 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar die Unterlassung jeder durch andere Weise als Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes hervorgerufenen Beeinträchtigung seines Eigentums verlangen, sofern diese sein Grundstück nicht nur unwesentlich beeinträchtigt. § 906 Abs. 1 BGB nennt beispielhaft für mögliche Beeinträchtigungen die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen, wobei § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB bestimmen, dass eine nur unwesentliche Beeinträchtigung in der Regel vorliegt, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte bzw. die Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben, von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden.

In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist dabei geklärt, dass der Betreiber einer Anlage grundsätzlich nur für diejenigen Immissionen einzustehen hat, die entweder durch deren eigentliche Funktion bedingt sind, also von deren Widmung umfasst sind oder die sich der Träger der Einrichtung deshalb zurechnen lassen muss, weil er durch die Ausgestaltung der Anlage einen relevanten Anreiz für die rechtswidrige Inanspruchnahme geschaffen hat (BayVGH, B. v. 23.1.2015 - 22 ZB 14.42 - juris, Rn. 67 für einen Bolzplatz; ähnlich HessVGH, U. v. 25.7.2011 - 9 A 125/11 - juris, Rn. 48 sowie OVG Lüneburg, B. v. 29.6.2006 - 9 LA 113/04 - juris, Rn. 11 für einen Spielplatz).

a) Legt man diesen Maßstab zugrunde, steht nach Auffassung des entscheidenden Gerichts fest, dass die durch eine bestimmungsgemäße Nutzung des Motorik-Parks auf das Grundstück der Klägerin einwirkenden Immissionen nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führen.

Dabei geht das Gericht davon aus, dass durch eine bestimmungsgemäße Nutzung zwar Geräusche i. S. v. §§ 1004 Abs. 1, 906 Abs. 1 BGB auf das Grundstück der Klägerin einwirken. Diese durch eine bestimmungsgemäße Nutzung hervorgerufenen Geräusche führen aber nur zu einer gemäß § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB unwesentlichen Beeinträchtigung, so dass insoweit ein Abwehranspruch ausscheidet. Insoweit bestand auch kein Anlass zu einer weiteren Beweiserhebung.

Wie der Umweltingenieur der Regierung von Niederbayern in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat, sind die im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung entstehenden Geräusche überwiegend menschliche Lautäußerungen, da durch die Geräte selbst und deren Benutzung kaum Geräusche verursacht werden. Diese menschlichen Geräusche überschreiten nicht die Schwelle einer erheblichen Beeinträchtigung für die Klägerin.

Dabei ergibt sich der Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm aus § 22 BImSchG, wonach schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern sind, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und unvermeidbare Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken sind. Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinn sind solche Geräusche, die geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen, wobei die Frage, wann eine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft vorliegt, grundsätzlich eine situationsbedingte Abwägung anhand der jeweils besonderen Umstände des Einzelfalls erfordert (BVerwG, U. v. 19.1.1998 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197 - juris, Rn. 18; OVG RP, U. v. 24.10.2012 - 8 A 10301/12 - juris, Rn. 17).

Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmung der Schädlichkeitsgrenze von Immissionen zunächst vom bauplanungsrechtlichen Charakter des betroffenen Gebiets abhängt (BayVGH, U. v. 31.3.2006, a. a. O., Rn. 31). Da das Grundstück Fl.Nr. ...7 der Gemarkung ... der Klägerin gemäß Deckblatt Nr. 7 des Bebauungsplans ... vom 17.2.1981 in einem allgemeinen Wohngebiet gelegen ist, sind die für ein solches Gebiet geltenden Immissionsrichtwerte heranzuziehen.

Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Motorik-Park als Sportanlage unter den Anwendungsbereich der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) vom 18.7.1991 fällt, weil die körperliche Ertüchtigung im Vordergrund steht und es sich somit um eine Sportanlage gemäß § 1 Abs. 1 BImSchV handelt, oder ob der Motorik-Park eine Freizeitanlage i. S. d. Freizeitlärm-Richtlinie darstellt, weil er nicht nur gelegentlich zur Freizeitgestaltung bereitgestellt wird. Die einzuhaltenden Anforderungen beider Regelwerke führen vorliegend nicht zu wesentlichen Unterschieden. In beiden Fällen gelten nämlich als einzuhaltende Immissionsrichtwerte in allgemeinen Wohngebieten tagsüber außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A) und nachts 40 dB(A).

Legt man diese Immissionsrichtwerte zugrunde, scheidet bei einer bestimmungsgemäßen Nutzung eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch den Motorik-Park aus. Ausschlaggebend hierfür ist, dass eine bestimmungsgemäße Nutzung nach der Satzung der Beklagten vom 6.5.2013 nur zwischen 8.00 Uhr und längstens 21.00 Uhr, also jedenfalls nicht während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr bzw. an Sonn- und Feiertagen von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr) zulässig ist und bei einer solchen bestimmungsgemäßen Nutzung eine Überschreitung der tagsüber zulässigen Immissionsrichtwerte von 50 bzw. 55 dB(A) ausgeschlossen werden kann. Insoweit folgt das Gericht hinsichtlich der Bewertung der Geräuschimmissionen der nachvollziehbaren Stellungnahme des Umweltingenieurs der Regierung von Niederbayern in der mündlichen Verhandlung. Wie dieser erklärt hat, ist nämlich bei einer gleichzeitigen und den ganzen Tag über andauernden Nutzung des Motorik-Parks durch 20 Personen bei der bestehenden Entfernung des Hauses der Klägerin von ca. 80 m überschlägig von einem Schallleistungspegel von 42 dB(A) auszugehen. Auch bei einer Verdopplung der Besucherzahl, also bei 40 ganztägig gleichzeitig anwesenden Personen, ergäbe sich lediglich eine Erhöhung um 3 dB(A), also auf ca. 45 dB(A) und somit ein deutlich unter der Erheblichkeitsschwelle liegender Wert. Durch Rufen oder Schreie hervorgerufene Geräuschspitzen könnten aufgrund der Mittelung bezogen auf den Beurteilungszeitraum ebenfalls keinen relevant höheren Beurteilungspegel erwarten lassen.

Auch die erforderliche Abwägung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag als selbstständige Buchhalterin darauf angewiesen ist, zuhause zu arbeiten. Jedoch sind die bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Motorik-Parks entstehenden Geräusche gleichwohl nicht unzumutbar. Selbst wenn man eine besondere Lärmempfindlichkeit der Klägerin unterstellen wollte, könnte dies nicht die Unzumutbarkeit begründen, da im Immissionsschutzrecht allgemein anerkannt ist, dass für die Frage des zumutbaren Maßes von Geräuscheinwirkungen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten ankommt (BVerwG, U. v. 7.5.1996 - 1 C 10 95 -, BVerwGE 101, 157, juris, Rn. 28; OVG RP, a. a. O., Rn. 27). Diesem Ergebnis entspricht auch, dass die von der Klägerin vorgetragenen Beeinträchtigungen jedenfalls überwiegend von einer nicht sachgerechten bzw. bestimmungswidrigen Nutzung des Motorik-Parks herrühren.

b) Ein Anspruch der Klägerin auf Beseitigung des Motorik-Parks ergibt sich auch nicht aus einer solchen von dieser dargelegten missbräuchlichen Nutzung. Zwar bestehen durchaus konkrete Anhaltspunkte, dass vorliegend eine solche missbräuchliche Nutzung stattfindet, es kann jedoch letztlich offenbleiben, ob diese missbräuchliche Nutzung - wofür manches spricht - Immissionen hervorruft, welche die Erheblichkeitsschwelle überschreiten.

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung muss sich der Betreiber einer öffentlich zugänglichen Anlage nämlich Beeinträchtigungen, die durch eine bestimmungswidrige Nutzung hervorgerufen werden, allenfalls bei Hinzutreten besonderer Umstände zurechnen lassen. Solche Umstände wären etwa dann gegeben, wenn der Betreiber durch die Ausgestaltung der Anlage einen relevanten Anreiz für deren rechtswidrige Inanspruchnahme geschaffen und diesem Anreiz nicht in angemessener und zumutbarer Weise entgegengewirkt hat (BayVGH, B. v. 23.1.2015, a. a. O., Rn. 67) bzw. wenn er den Missbrauch in irgendeiner Weise fördert (HessVGH, U. v. 25.7.2011, a. a. O., 48). Hiervon ist im Fall des Motorik-Parks nicht auszugehen.

Vielmehr würde es zu weit gehen, in der bloßen Aufstellung von Geräten die Schaffung eines Anreizes zur Entstehung eines Jugendtreffpunkts zu sehen. Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass im konkreten Fall die Aufstellung der Geräte durchaus Auslöser für die Entstehung eines Jugendtreffpunkts und damit im Rechtssinn kausal für etwaige Beeinträchtigungen gewesen sein mag. Für eine Zurechnung im oben dargestellten Sinn reicht dies jedoch nicht aus. Ähnliche Treffpunkte entstehen vielerorts auch ohne dass entsprechende Geräte errichtet sind.

Mit diesem Ergebnis steht in Einklang, dass die meisten von der Klägerin dargestellten Beeinträchtigungen wie lautes Rufen oder Schreien, Motorengeräusche von Zweirädern oder öffentliches Urinieren nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer wie auch immer gearteten bestimmungsgemäßen oder bestimmungswidrigen Nutzung des Motorik-Parks stehen, sondern sich ebenso gut an jedem anderen Jugendtreffpunkt ereignen könnten.

Die Beklagte hat auch einen Missbrauch des Motorik-Parks nicht gefördert, sondern vielmehr durch die am 6.5.2013 beschlossene und überdies bußgeldbewehrte Satzung die Nutzungszeiten eingeschränkt und die getroffene Regelung auch durch Anbringung einer gut sichtbaren Tafel deutlich gemacht.

Soweit diese Maßnahmen nicht die erforderliche Wirkung zeigen und weiterhin eine bestimmungswidrige Nutzung des Motorik-Parks stattfindet, handelt es sich um Probleme, die nur mit den Mitteln des Sicherheitsrechts gelöst werden können. Dass die Beklagte diesbezüglich ihren sicherheitsrechtlichen Handlungsspielraum noch nicht ausgeschöpft hat, vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Insoweit wären aber jedenfalls regelmäßige nächtliche Kontrollen durch Sicherheitsbehörden und Polizei zur Durchsetzung der nach der

Satzung der Beklagten geltenden Rechtslage angezeigt.

2) Die Klage kann auch in den Hilfsanträgen nicht durchdringen, da auch insoweit Voraussetzung eines Anspruchs der Klägerin wäre, dass die Beklagte rechtlich für unzumutbare Immissionen einzustehen hat. Dies ist aus den oben dargestellten Gründen nicht der Fall.

III.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 154 Abs. 1 VwGO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München) einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 19 und 2.2.1 sowie 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dabei schließt sich die entscheidende Kammer der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an, der bei Klagen von Drittbetroffenen gegen die Immissionen von Spiel-, Sport- oder Bolzplätzen bzw. vergleichbaren Freizeiteinrichtungen im Hinblick auf das Gebot, Rechtsschutzsuchenden und ihren Beratern eine verlässliche Abschätzung des mit einem Beschreiten ihres Rechtswegs einhergehenden Kostenrisikos zu ermöglichen, den Streitwert grundsätzlich auf 15.000,- € festsetzt (BayVGH, B. v. 9.7.2014 - 22 C 14.1462 - juris, Rn. 8).

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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Annotations

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.