Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Okt. 2015 - RN 6 K 14.1073

bei uns veröffentlicht am20.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Aktenzeichen: RN 6 K 14.1073

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 20. Oktober 2015

6. Kammer

Sachgebiets-Nr: 920

Hauptpunkte:

Anspruch auf Beseitigung eines Motorik-Parks (verneint)

Voraussetzungen der Zurechnung einer missbräuchlichen Nutzung gegenüber dem Betreiber einer Anlage

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

Gemeinde ... vertreten durch den 1. Bürgermeister

- Beklagte -

bevollmächtigt: ...

beteiligt:

Regierung von ..., als Vertreter des öffentlichen Interesses

wegen Schließung des Motorikparks N.

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 6. Kammer,

unter Mitwirkung von Vorsitzendem Richter am Verwaltungsgericht Schießl Richterin am Verwaltungsgericht Beck, Richter am Verwaltungsgericht Dr. Fischer, ehrenamtlichem Richter St., ehrenamtlichem Richter S. aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. Oktober 2015 am 20. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt die Beseitigung eines öffentlichen Motorik-Parks wegen ihres Erachtens nach unzumutbarer Belästigungen, hilfsweise Maßnahmen zu deren Reduzierung.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Fl.Nrn. ...7 und ...7/3 der Gemarkung ... Grundstück Fl.Nr. ...7 ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, welches von der Klägerin und ihrer Familie bewohnt wird (Anwesen ... 17). Dieses Grundstück befindet sich gemäß Deckblatt Nr. 7 vom 17.2.1981 im Geltungsbereich des am 3.9.1971 beschlossenen Bebauungsplans „...“, welcher hierfür ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Das davon nordöstlich gelegene Grundstück Fl.Nr. ...7/3, auf dem sich Gewächshäuser einer Gärtnerei befinden, liegt nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans und wird im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt. An diese beiden Grundstücke grenzen südwestlich die Grundstücke Fl.Nrn. ...8, ...8/7 und ...8/3 der Gemarkung ... an, welche im Eigentum der Beklagten stehen. Auf dem Grundstück Fl.Nr. ...8/3 befindet sich ein Kinderspielplatz. Diese Grundstücke befinden sich ebenfalls nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Die Grundstücke Fl.Nrn. ...8/7 und ...8/3 sowie Teile des Grundstücks Fl.Nr. ...8 sind im Flächennutzungsgebiet als öffentliche Grünfläche dargestellt.

Mit Antrag vom 11.1.2012 beantragte die Beklagte die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Motorik-Parks auf dem Grundstück Flurstück Nr. ...8 der Gemarkung ...

In der fachlichen Stellungnahme durch das Sachgebiet Immissionsschutz des Landratsamts ... wird zum Vorhaben ausgeführt, dass davon ausgegangen werden könne, dass bei sachgerechter Nutzung des Motorik-Parks für die benachbarten Wohngebiete keine erhebliche Belästigung durch Lärm zu erwarten sei. Ebenso stelle der Kinderspielplatz bei sachgerechter Nutzung für die nächstgelegenen Nachbarn keine erhebliche Belästigung dar. Ausgehend von 15 gleichzeitig sprechenden spielenden Kindern ergebe sich ein Schallleistungspegel von 87 dB(A). Am Grundstück der Klägerin als nächstgelegenen Immissionsort betrage der Wert des prognostizierten Beurteilungspegels 46 dB(A). Der höchstzulässige Immissionsrichtwert von 60 dB(A) werde somit unterschritten.

Mit Bescheid vom 3.4.2012 erteilte das Landratsamt ... der Beklagten die beantragte Baugenehmigung. Auflagen zum Nachbarschutz enthält diese Genehmigung nicht.

In der Folgezeit wies die Klägerin mehrfach auf Bedenken gegen dieses Projekt hin und machte u. a. eine erhöhte Lärmbelästigung, einen zunehmenden Besuch des angrenzenden Kinderspielplatzes, das Fehlen von Toiletten sowie die Lage im Hochwassergebiet geltend.

Im Frühjahr 2012 wurde der Motorik-Park durch die Beklagte errichtet und in Betrieb genommen. Der Motorik-Park besteht aus mehreren Geräten, die für Bewegungsübungen verwendet werden können und teilweise ortsfest angebracht sind. Vorhanden sind ein Parallelslalom, ein Balancierparcours, ein Präzisionshandlauf, eine Seil-Steh-Schaukel, eine Kraft-Oase, eine Dehn-Oase sowie weitere Geräte.

In der Folgezeit beschwerte sich die Klägerin mehrfach über die Nutzung des Motorik-Parks und die ihrer Auffassung nach damit verbundenen Beeinträchtigungen. Unter anderem forderte sie eine nach ihren Angaben zugesicherte Bepflanzung als Abschirmung zu ihrem Grundstück sowie die Errichtung von Toiletten. Außerdem verlangte sie eine Einschränkung der Nutzungszeiten. Mehrere Gesprächs- und Ortstermine führten nicht zu einer einvernehmlichen Lösung.

Am 6.5.2013 beschloss die Beklagte eine Satzung über die Benutzung der gemeindlichen öffentlichen Anlagen, zu der nach deren § 1 Abs. 2 c) auch der Motorik-Park gehört. In dieser Satzung wird unter anderem geregelt, dass sich die Benutzer in öffentlichen Anlagen so zu verhalten haben, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird (§ 2 Abs. 1). Außerdem wird den Benutzern im Anlagenbereich der Aufenthalt zum Zwecke des Alkoholgenusses und anderer Rauschmittel, wie z. B. Drogen, untersagt (§ 2 Abs. 3a). Der Aufenthalt und die Benutzung der Kinderspielplätze und des Motorik-Parks werden befristet auf 8.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit, längstens jedoch 21.00 Uhr (§ 2 Abs. 4). Hundekot ist vom Führer des Hundes zu entsorgen (§ 2 Abs. 6). In § 3 der Satzung wird darauf verwiesen, dass Zuwiderhandlungen gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 GO mit Geldbuße bis zu 2.500 € belegt werden können, in § 4 der Satzung wird auf die Möglichkeit der Erteilung eines Platzverweises bzw. Anlagenverweises hingewiesen.

Am 31.3.2014 hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage beim Landgericht ... mit dem Ziel erhoben, die Beklagte zur Unterlassung des Weiterbetreibens des Motorik-Parks zu verpflichten.

Mit Beschluss vom 23.6.2014 verwies das Landgericht ... die Streitsache an das Verwaltungsgericht Regensburg, weil der angerufene Rechtsweg vor den Zivilgerichten unzulässig sei. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass es sich um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit handle. Entscheidend sei, dass eine öffentlichrechtliche Widmung hinsichtlich der Einrichtung bestehe. Die Beklagte komme durch Errichtung des Parks ihrer Daseinsvorsorge nach.

Die Klägerin trägt vor, dass für sie die Öffnungszeiten des Motorik-Parks besonders störend seien. Der Park sei rund um die Uhr zugänglich. Vorschläge, den Motorik-Park mit Öffnungszeiten zu versehen, seien seitens der Beklagten abgeblockt worden. Lärmmessungen seien niemals vorgenommen worden. Die Klägerin, die als selbstständige Buchhalterin ihr Büro im Haus habe, könne aufgrund des Lärms nicht mehr arbeiten. Es treffe nicht zu, dass der Motorik-Park von älteren und behinderten Leuten benutzt werde. Berechnungen des Umweltingenieurs des Landratsamts zu den Immissionen seien unrichtig, da sie zu Unrecht von nur 15 anwesenden Kindern ausgingen. Unberücksichtigt blieben Hundegebell, Anfahrtslärm von Autos, Motorrädern und Rollern sowie das Schreien und Grölen von Jugendlichen. Durch die Lärmbelästigungen sei eine Wertminderung des Grundstücks der Klägerin in Höhe von 70.000,- € eingetreten. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Beseitigung des Motorik-Parks, weil die Grenz- und Richtwerte des Bundesimmissionsschutzgesetzes überschritten würden. Es handle sich um eine sportliche Anlage, so dass die 18. BImSchV anwendbar sei. Danach betrügen die höchstzulässigen Immissionen 60 dB (A) tags außerhalb der Ruhezeiten, 55 dB (A) tags während der Ruhezeiten und 45 dB (A) nachts. Derzeit gebe es jedoch keine Ruhezeiten. Zwar dürfe der Motorik-Park bei Eintritt der Dunkelheit bzw. ab 21.00 Uhr nicht betreten werden, jedoch sei dies der Regelfall. Eine Hecke zur vermeintlichen Abschirmung des Grundstücks der Klägerin sei erst Anfang 2013 gepflanzt worden, deren Qualität sei jedoch mangelhaft. Es sei keinerlei Sichtschutz gewährleistet. Die Besucher des Motorik-Parks urinierten an der Grundstücksgrenze der Klägerin, teilweise sogar in deren Anwesenheit. Die Wiese des Motorik-Parks werde als Hundetoilette benutzt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen, den Motorik-Park auf dem Flurstück Nr. ...8 der Gemarkung ... weiter zu betreiben, diesen zu schließen und für Besucher unzugänglich zu machen,

Sie beantragt hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, die Öffnungszeiten des Motorik-Parks dahingehend einzuschränken, dass dieser lediglich an Werktagen von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr bzw. bis längstens zum Einbruch der Dunkelheit zugänglich und an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten ist,

den Motorik-Park während der Nichtöffnungszeiten zu versperren, so dass einzelne Besucher diesen nicht ohne weiteres betreten können,

zur Eindämmung jedweder Belästigungen gegenüber der Klägerin eine Abschirmung zu errichten, welche eine Mindesthöhe von 3,30 m haben muss,

auf dem Gelände des Motorik-Parks Toiletten für die Besucher des Parks sowie des angrenzenden Kinderspielplatzes zu errichten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die Stellungnahme des Technischen Umweltschutzes des Landratsamts ... vom 31.12.2012. Dort sei deutlich die Rede, dass es zu keinerlei Überschreitungen der Grenzwerte kommen könne. Diese fachliche Stellungnahme sei bislang in keiner Weise substantiell erschüttert worden. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht angezeigt.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat Beweis erhoben durch eine Einnahme eines Augenscheins durch den Berichterstatter am 18.8.2014. Ein Erörterungstermin am 13.2.2015 führte nicht zu einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits.

Mit Schreiben vom 29.5.2015 beantragte die Klägerin erneut die Einholung eines Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen des Motorik-Parks im Hinblick auf den Lärm über einen längeren Zeitraum zu sämtlichen Tageszeiten wiedergebe. Sie legt Fotos und Videos vor, auf denen Jugendliche sich mit Alkohol am Motorik-Park vergnügten und sich vor den Augen der Klägerin und ihrer Familie entleerten. Die Klägerin behalte sich die Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld vor den Zivilgerichten vor. Sie sei arglistig getäuscht worden, was den Kreis der Nutzer des Motorik-Parks angehe.

Für den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze, die vorgelegten Behördenakten sowie den Inhalt der Niederschriften über die Einnahme des Augenscheins, den Erörterungstermin und die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg am 20.10.2015.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist weder im Hauptantrag noch in den Hilfsanträgen begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

1) Ungeachtet der gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindenden Verweisung des Rechtsstreits durch Beschluss des LG... vom 23.6.2014 ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil der von der Klägerin geltend gemachte Eingriff nach seiner Qualität dem öffentlichen Recht zugerechnet werden muss (BVerwG, U. v. 2.11.1973 - IV C 36/72 - juris, Rn. 11).

2) Der Zulässigkeit der als allgemeine Leistungsklage in Gestalt der Unterlassungsklage gegen schlicht hoheitliches Handeln erhobenen Klage steht auch weder entgegen, dass die Klägerin den Bauantrag der Beklagten für den Motorik-Park gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBO unterschrieben hat, noch dass die der Beklagten durch das Landratsamt... für den Motorik-Park mit Bescheid vom 3.4.2012 erteilte Baugenehmigung bestandskräftig ist. Zwar wird teilweise vertreten, dass ein öffentlichrechtlicher Abwehranspruch gegen Anlagen ausgeschlossen ist, wenn und soweit diese baurechtlich genehmigt sind (OVG Lüneburg, B. v. 19.10.1987 - 6 A 62/85 - juris). Dem steht jedoch entgegen, dass die nachbarschützende immissionsschutzrechtliche Grundpflicht des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG unabhängig von der Erteilung der Baugenehmigung wirkt, dynamischen Charakter besitzt und während der ganzen Betriebsphase zu erfüllen ist (BVerwG, B. v. 18.5.1995 - 4 C 20/94 - juris, Rn. 26). Dementsprechend kann aus einer baunachbarrechtlichen Zustimmung nicht eine unmittelbare Verpflichtung abgeleitet werden kann, sämtliche durch das genehmigte Vorhaben hervorgerufenen Immissionen zu dulden (BayVGH, U. v. 31.3.2006 - 22 B 05.1683 - juris, Rn. 29). Auch sonst ergibt sich vorliegend kein Hinweis, dass die Klägerin auf ihre Nachbarrechte verzichtet hätte.

II.

Die Klage bleibt jedoch in der Sache sowohl im Hauptantrag als auch in den Hilfsanträgen ohne Erfolg.

1) Der Klägerin steht hinsichtlich des weiteren Betriebs des Motorik-Park durch die Beklagte kein Unterlassungsanspruch zu.

Die Voraussetzungen des sich aus einer analogen Anwendung der das privatrechtliche Nachbarrechtsverhältnis regelnden §§ 906, 1004 BGB ergebenden öffentlichrechtlichen Abwehranspruchs liegen nicht vor. Nach §§ 906 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar die Unterlassung jeder durch andere Weise als Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes hervorgerufenen Beeinträchtigung seines Eigentums verlangen, sofern diese sein Grundstück nicht nur unwesentlich beeinträchtigt. § 906 Abs. 1 BGB nennt beispielhaft für mögliche Beeinträchtigungen die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen, wobei § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB bestimmen, dass eine nur unwesentliche Beeinträchtigung in der Regel vorliegt, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte bzw. die Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben, von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden.

In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist dabei geklärt, dass der Betreiber einer Anlage grundsätzlich nur für diejenigen Immissionen einzustehen hat, die entweder durch deren eigentliche Funktion bedingt sind, also von deren Widmung umfasst sind oder die sich der Träger der Einrichtung deshalb zurechnen lassen muss, weil er durch die Ausgestaltung der Anlage einen relevanten Anreiz für die rechtswidrige Inanspruchnahme geschaffen hat (BayVGH, B. v. 23.1.2015 - 22 ZB 14.42 - juris, Rn. 67 für einen Bolzplatz; ähnlich HessVGH, U. v. 25.7.2011 - 9 A 125/11 - juris, Rn. 48 sowie OVG Lüneburg, B. v. 29.6.2006 - 9 LA 113/04 - juris, Rn. 11 für einen Spielplatz).

a) Legt man diesen Maßstab zugrunde, steht nach Auffassung des entscheidenden Gerichts fest, dass die durch eine bestimmungsgemäße Nutzung des Motorik-Parks auf das Grundstück der Klägerin einwirkenden Immissionen nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führen.

Dabei geht das Gericht davon aus, dass durch eine bestimmungsgemäße Nutzung zwar Geräusche i. S. v. §§ 1004 Abs. 1, 906 Abs. 1 BGB auf das Grundstück der Klägerin einwirken. Diese durch eine bestimmungsgemäße Nutzung hervorgerufenen Geräusche führen aber nur zu einer gemäß § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB unwesentlichen Beeinträchtigung, so dass insoweit ein Abwehranspruch ausscheidet. Insoweit bestand auch kein Anlass zu einer weiteren Beweiserhebung.

Wie der Umweltingenieur der Regierung von Niederbayern in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat, sind die im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung entstehenden Geräusche überwiegend menschliche Lautäußerungen, da durch die Geräte selbst und deren Benutzung kaum Geräusche verursacht werden. Diese menschlichen Geräusche überschreiten nicht die Schwelle einer erheblichen Beeinträchtigung für die Klägerin.

Dabei ergibt sich der Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm aus § 22 BImSchG, wonach schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern sind, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und unvermeidbare Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken sind. Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinn sind solche Geräusche, die geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen, wobei die Frage, wann eine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft vorliegt, grundsätzlich eine situationsbedingte Abwägung anhand der jeweils besonderen Umstände des Einzelfalls erfordert (BVerwG, U. v. 19.1.1998 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197 - juris, Rn. 18; OVG RP, U. v. 24.10.2012 - 8 A 10301/12 - juris, Rn. 17).

Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmung der Schädlichkeitsgrenze von Immissionen zunächst vom bauplanungsrechtlichen Charakter des betroffenen Gebiets abhängt (BayVGH, U. v. 31.3.2006, a. a. O., Rn. 31). Da das Grundstück Fl.Nr. ...7 der Gemarkung ... der Klägerin gemäß Deckblatt Nr. 7 des Bebauungsplans ... vom 17.2.1981 in einem allgemeinen Wohngebiet gelegen ist, sind die für ein solches Gebiet geltenden Immissionsrichtwerte heranzuziehen.

Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Motorik-Park als Sportanlage unter den Anwendungsbereich der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) vom 18.7.1991 fällt, weil die körperliche Ertüchtigung im Vordergrund steht und es sich somit um eine Sportanlage gemäß § 1 Abs. 1 BImSchV handelt, oder ob der Motorik-Park eine Freizeitanlage i. S. d. Freizeitlärm-Richtlinie darstellt, weil er nicht nur gelegentlich zur Freizeitgestaltung bereitgestellt wird. Die einzuhaltenden Anforderungen beider Regelwerke führen vorliegend nicht zu wesentlichen Unterschieden. In beiden Fällen gelten nämlich als einzuhaltende Immissionsrichtwerte in allgemeinen Wohngebieten tagsüber außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A) und nachts 40 dB(A).

Legt man diese Immissionsrichtwerte zugrunde, scheidet bei einer bestimmungsgemäßen Nutzung eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch den Motorik-Park aus. Ausschlaggebend hierfür ist, dass eine bestimmungsgemäße Nutzung nach der Satzung der Beklagten vom 6.5.2013 nur zwischen 8.00 Uhr und längstens 21.00 Uhr, also jedenfalls nicht während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr bzw. an Sonn- und Feiertagen von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr) zulässig ist und bei einer solchen bestimmungsgemäßen Nutzung eine Überschreitung der tagsüber zulässigen Immissionsrichtwerte von 50 bzw. 55 dB(A) ausgeschlossen werden kann. Insoweit folgt das Gericht hinsichtlich der Bewertung der Geräuschimmissionen der nachvollziehbaren Stellungnahme des Umweltingenieurs der Regierung von Niederbayern in der mündlichen Verhandlung. Wie dieser erklärt hat, ist nämlich bei einer gleichzeitigen und den ganzen Tag über andauernden Nutzung des Motorik-Parks durch 20 Personen bei der bestehenden Entfernung des Hauses der Klägerin von ca. 80 m überschlägig von einem Schallleistungspegel von 42 dB(A) auszugehen. Auch bei einer Verdopplung der Besucherzahl, also bei 40 ganztägig gleichzeitig anwesenden Personen, ergäbe sich lediglich eine Erhöhung um 3 dB(A), also auf ca. 45 dB(A) und somit ein deutlich unter der Erheblichkeitsschwelle liegender Wert. Durch Rufen oder Schreie hervorgerufene Geräuschspitzen könnten aufgrund der Mittelung bezogen auf den Beurteilungszeitraum ebenfalls keinen relevant höheren Beurteilungspegel erwarten lassen.

Auch die erforderliche Abwägung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag als selbstständige Buchhalterin darauf angewiesen ist, zuhause zu arbeiten. Jedoch sind die bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Motorik-Parks entstehenden Geräusche gleichwohl nicht unzumutbar. Selbst wenn man eine besondere Lärmempfindlichkeit der Klägerin unterstellen wollte, könnte dies nicht die Unzumutbarkeit begründen, da im Immissionsschutzrecht allgemein anerkannt ist, dass für die Frage des zumutbaren Maßes von Geräuscheinwirkungen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten ankommt (BVerwG, U. v. 7.5.1996 - 1 C 10 95 -, BVerwGE 101, 157, juris, Rn. 28; OVG RP, a. a. O., Rn. 27). Diesem Ergebnis entspricht auch, dass die von der Klägerin vorgetragenen Beeinträchtigungen jedenfalls überwiegend von einer nicht sachgerechten bzw. bestimmungswidrigen Nutzung des Motorik-Parks herrühren.

b) Ein Anspruch der Klägerin auf Beseitigung des Motorik-Parks ergibt sich auch nicht aus einer solchen von dieser dargelegten missbräuchlichen Nutzung. Zwar bestehen durchaus konkrete Anhaltspunkte, dass vorliegend eine solche missbräuchliche Nutzung stattfindet, es kann jedoch letztlich offenbleiben, ob diese missbräuchliche Nutzung - wofür manches spricht - Immissionen hervorruft, welche die Erheblichkeitsschwelle überschreiten.

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung muss sich der Betreiber einer öffentlich zugänglichen Anlage nämlich Beeinträchtigungen, die durch eine bestimmungswidrige Nutzung hervorgerufen werden, allenfalls bei Hinzutreten besonderer Umstände zurechnen lassen. Solche Umstände wären etwa dann gegeben, wenn der Betreiber durch die Ausgestaltung der Anlage einen relevanten Anreiz für deren rechtswidrige Inanspruchnahme geschaffen und diesem Anreiz nicht in angemessener und zumutbarer Weise entgegengewirkt hat (BayVGH, B. v. 23.1.2015, a. a. O., Rn. 67) bzw. wenn er den Missbrauch in irgendeiner Weise fördert (HessVGH, U. v. 25.7.2011, a. a. O., 48). Hiervon ist im Fall des Motorik-Parks nicht auszugehen.

Vielmehr würde es zu weit gehen, in der bloßen Aufstellung von Geräten die Schaffung eines Anreizes zur Entstehung eines Jugendtreffpunkts zu sehen. Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass im konkreten Fall die Aufstellung der Geräte durchaus Auslöser für die Entstehung eines Jugendtreffpunkts und damit im Rechtssinn kausal für etwaige Beeinträchtigungen gewesen sein mag. Für eine Zurechnung im oben dargestellten Sinn reicht dies jedoch nicht aus. Ähnliche Treffpunkte entstehen vielerorts auch ohne dass entsprechende Geräte errichtet sind.

Mit diesem Ergebnis steht in Einklang, dass die meisten von der Klägerin dargestellten Beeinträchtigungen wie lautes Rufen oder Schreien, Motorengeräusche von Zweirädern oder öffentliches Urinieren nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer wie auch immer gearteten bestimmungsgemäßen oder bestimmungswidrigen Nutzung des Motorik-Parks stehen, sondern sich ebenso gut an jedem anderen Jugendtreffpunkt ereignen könnten.

Die Beklagte hat auch einen Missbrauch des Motorik-Parks nicht gefördert, sondern vielmehr durch die am 6.5.2013 beschlossene und überdies bußgeldbewehrte Satzung die Nutzungszeiten eingeschränkt und die getroffene Regelung auch durch Anbringung einer gut sichtbaren Tafel deutlich gemacht.

Soweit diese Maßnahmen nicht die erforderliche Wirkung zeigen und weiterhin eine bestimmungswidrige Nutzung des Motorik-Parks stattfindet, handelt es sich um Probleme, die nur mit den Mitteln des Sicherheitsrechts gelöst werden können. Dass die Beklagte diesbezüglich ihren sicherheitsrechtlichen Handlungsspielraum noch nicht ausgeschöpft hat, vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Insoweit wären aber jedenfalls regelmäßige nächtliche Kontrollen durch Sicherheitsbehörden und Polizei zur Durchsetzung der nach der

Satzung der Beklagten geltenden Rechtslage angezeigt.

2) Die Klage kann auch in den Hilfsanträgen nicht durchdringen, da auch insoweit Voraussetzung eines Anspruchs der Klägerin wäre, dass die Beklagte rechtlich für unzumutbare Immissionen einzustehen hat. Dies ist aus den oben dargestellten Gründen nicht der Fall.

III.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 154 Abs. 1 VwGO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München) einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 19 und 2.2.1 sowie 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dabei schließt sich die entscheidende Kammer der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an, der bei Klagen von Drittbetroffenen gegen die Immissionen von Spiel-, Sport- oder Bolzplätzen bzw. vergleichbaren Freizeiteinrichtungen im Hinblick auf das Gebot, Rechtsschutzsuchenden und ihren Beratern eine verlässliche Abschätzung des mit einem Beschreiten ihres Rechtswegs einhergehenden Kostenrisikos zu ermöglichen, den Streitwert grundsätzlich auf 15.000,- € festsetzt (BayVGH, B. v. 9.7.2014 - 22 C 14.1462 - juris, Rn. 8).

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benu

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 48 Verwaltungsvorschriften


(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften,

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Okt. 2015 - RN 6 K 14.1073 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Okt. 2015 - RN 6 K 14.1073

bei uns veröffentlicht am 20.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Aktenzeichen: RN 6 K 14.1073 Im Namen des Volkes Urteil vom 20. Oktober 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 920 Hauptpunkte: Anspruch auf Beseitigung eines

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2015 - 22 ZB 14.42

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Tenor I. Die Verfahren 22 ZB 14.42, 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Im Verfahren 22 ZB 14.44 wird die Berufung hinsichtlich des in jenem Verfahren erstinstanzlich gestellten Hauptantrags I

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Okt. 2012 - 8 A 10301/12

bei uns veröffentlicht am 24.10.2012

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckb
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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Okt. 2015 - RN 6 K 14.1073

bei uns veröffentlicht am 20.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Aktenzeichen: RN 6 K 14.1073 Im Namen des Volkes Urteil vom 20. Oktober 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 920 Hauptpunkte: Anspruch auf Beseitigung eines

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

Tenor

I. Die Verfahren 22 ZB 14.42, 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Im Verfahren 22 ZB 14.44 wird die Berufung hinsichtlich des in jenem Verfahren erstinstanzlich gestellten Hauptantrags I.3 und des dortigen Hilfsantrags II.2 (Abwehr von Ballüberflügen) zugelassen.

III. Im Übrigen (in Sachen 22 ZB 14.42 und 22 ZB 14.45 insgesamt, in Sachen 22 ZB 14.44 hinsichtlich der Abwehr von Lärmimmissionen) werden die Anträge auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

IV. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens 22 ZB 14.42, der Kläger die Kosten des Antragsverfahrens 22 ZB 14.45 sowie zwei Drittel der Kosten des Antragsverfahrens 22 ZB 14.44 zu tragen.

V. Die Streitwerte der Antragsverfahren 22 ZB 14.42 und 22 ZB 14.45 sowie – hinsichtlich des Verfahrens 22 ZB 14.45 unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Juni 2013 (Az. M 7 K 12.4121) – der Streitwert des erstinstanzlichen Rechtsstreits werden auf jeweils 15.000 € festgesetzt. Im Verfahren 22 ZB 14.44 wird der Streitwert für den Teil des Verfahrens, hinsichtlich dessen der Antrag abgelehnt worden ist (Abwehr von Lärmimmissionen)‚ auf 10.000 Euro festgesetzt.

VI. Der Streitwert des zugelassenen Berufungsverfahrens wird vorläufig auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Kläger bewohnen Einfamilienhäuser im Gebiet der Beklagten. Ihre Anwesen liegen im Geltungsbereich des in seiner Urfassung am 8. Oktober 1998 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 63 der Beklagten, der die Art der zulässigen Nutzung als „allgemeines Wohngebiet“ festsetzt. Das Grundstück des Klägers der Verfahren 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 befindet sich am südlichen Rand dieses Bebauungsplangebiets; das Grundstück der Klägerin des Verfahrens 22 ZB 14.42 grenzt nach Norden hin an dasjenige des Klägers an.

Nach Süden hin schließt sich unmittelbar an das Grundstück des Klägers ein in der Trägerschaft der Beklagten stehender Bolzplatz an. Er liegt im Geltungsbereich des am 17. Juli 1997 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 61 der Beklagten, der das u. a. den Bolzplatz einschließende Gebiet als öffentliche Grünanlage (Parkanlage) im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ausweist. Südsüdöstlich des Bolzplatzes sieht dieser Bebauungsplan sowohl in seinen zeichnerischen als auch in seinen textlichen Festsetzungen einen Rodelhügel vor.

Auf dem Bolzplatz, der von der Beklagten im Jahr 2007 mit einem Kunstrasenbelag versehen wurde, befinden sich zwei Eisentore. Er ist nach Westen, Norden und Osten hin von einem Zaun umgeben.

Nach mehreren Änderungen der Benutzungsregelung für den Bolzplatz ist heute an den Schmalseiten des Bolzplatzes je eine rote Tafel angebracht, auf der in weißer Schrift ausgeführt wird:

„Aus Rücksicht auf die Nachbarschaft:

Jegliches Ballspielen ist verboten

- täglich ab 20 Uhr

- sonn- und feiertags von 13 bis 15 Uhr.

Verstöße gegen diese Regelungen werden mit Bußgeld geahndet.“

2. Mit der am 22. Juni 2009 zunächst durch den Ehemann der Klägerin des Verfahrens 22 ZB 14.42 zum Verwaltungsgericht München erhobenen Klage beantragte dieser,

die Beklagte zu verurteilen, den Bolzplatz durch Entfernung der dort angebrachten eisernen Fußballtore zu einem Kinderspielplatz zurückzubauen, eine Beschränkung der Nutzung auf zwölf Jahre, ein Verbot der Nutzung an Sonn- und Feiertagen sowie des Fußballspielens auszusprechen, eine Nutzungsdauer an Werktagen „bis spätestens 20.00 Uhr“ festzulegen, diese Beschränkungen durch das Aufstellen entsprechender Beschilderungen auf dem Gelände sichtbar zu machen und die Einhaltung dieser Nutzungsregeln mit wirksamen Kontrollen durchzusetzen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, die derzeitigen Nutzungsbestimmungen (Nutzung als Bolzplatz für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre in der Zeit von 8.00 Uhr [an Sonn- und Feiertagen ab 9.00 Uhr] bis 20.00 Uhr) durch einen Ausschluss der Nutzung an Sonn- und Feiertagen zu ergänzen, wirksame Kontrollen der ordnungsgemäßen Nutzung sicherzustellen, die Zugänge zu dem Gelände mit verschließbaren Türen zu versehen und diese Türen täglich mit Ablauf der Nutzungszeit ab 20.00 Uhr zu verschließen.

Die Klägerin trat im Anschluss an das während des erstinstanzlichen Rechtsstreits erfolgte Ableben ihres Ehemannes als dessen Erbin ein.

3. Mit der am 13. August 2009 ebenfalls zum Verwaltungsgericht München erhobenen Klage beantragten der Kläger des Verfahrens 22 ZB 14.45 und seine Ehefrau,

die Beklagte zu verpflichten, den Bolzplatz zu beseitigen.

4. Am 17. Oktober 2011 erhob derselbe Kläger eine weitere Klage (heutiges Verfahren 22 ZB 14.44) zum Verwaltungsgericht München, mit der er beantragte:

I.1 Die Beklagte wird verpflichtet, um den Bolzplatz ringsum eine mindestens 2 m hohe und vollständig abschließbare Einfriedung (Zaun, Mauer o. ä.) zu errichten.

I.2 Die Beklagte wird verpflichtet, die Einhaltung der für den Bolzplatz geltenden Nutzungszeiten durch tägliches Verschließen der im Klageantrag I.1 genannten Einfriedung des Bolzplatzes sicherzustellen.

I.3 Die Beklagte wird verpflichtet, über die gesamte Fläche des Bolzplatzes auf einer Höhe von 7 m (jetzige oberste Grenze der seitlichen Fangzäune) eine geeignete Fangvorrichtung (Netz o. ä.) anbringen zu lassen.

Hilfsweise beantragte er:

II.1 Die Beklagte wird verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die derzeitigen Nutzungsbestimmungen (Nutzung als Bolzplatz für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre in der Zeit von 8.00 Uhr [an Sonn- und Feiertagen ab 9.00 Uhr] bis 20.00 Uhr sowie Mittagsruhe zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr) zu gewährleisten.

II.2 Die Beklagte wird verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass während der Nutzung des Bolzplatzes Fußbälle vom Bolzplatz auf das Grundstück des Klägers geschossen werden können.

5. Nach den Feststellungen, die das Verwaltungsgericht in einem am 1. Juni 2011 eingenommenen Augenschein getroffen hat, ist der Bolzplatz 50 m lang und ca. 20 bis 25 m breit; die Höhe des ihn umgebenden (Ballfang-)Zauns belaufe sich auf ca. 7 bis 8 m. Das Haus des Klägers weise einen Abstand zum Bolzplatz von etwa 8 bis 9 m auf. Nächst der Grundstücksgrenze befinde sich eine Garage, auf der eine mit dem Haus verbundene Terrasse angelegt worden sei. Das Wohngebäude der Klägerin liege ca. 10 m weiter entfernt.

6. Im September 2012 erstattete ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schallschutz im Verkehrs- und Städtebau im Auftrag des Verwaltungsgerichts Gutachten über die Richtigkeit der Behauptung der Kläger, die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Mittelungspegel würden in Bezug auf ihre Anwesen aufgrund der vom streitgegenständlichen Bolzplatz ausgehenden Immissionen regelmäßig nicht eingehalten. Dem Gutachten lagen Geräuschmessungen zugrunde, die der Sachverständige von Freitag, den 8. Juni 2012 (15.00 Uhr), bis Montag, den 11. Juni 2012 (8.00 Uhr), ferner von Freitag, den 15. Juni 2012 (16.00 Uhr), bis Montag, den 18. Juni 2012 (8.00 Uhr), und von Montag, den 25. Juni 2012 (10.00 Uhr), bis Montag, den 2. Juli 2012 (8.00 Uhr), auf der über der Garage und dem Carport des Anwesens des Klägers der Verfahren 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 bestehenden Terrasse durchgeführt hatte. Der Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, an den maßgeblichen Immissionsorten beider Anwesen sei der in allgemeinen Wohngebieten während der Nachtzeit geltende Immissionsrichtwert der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) dadurch überschritten worden, dass es am Samstag, den 30. Juni 2012, zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr sieben Minuten lang auf dem Bolzplatz zu Aufprallgeräuschen von Bällen gekommen sei. Am Anwesen des Klägers des Verfahrens 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 sei an zwei der drei in die Messzeiträume fallenden Sonntage zudem der für die Ruhezeiten geltende Immissionsrichtwert nicht eingehalten worden. Wende man im vorliegenden Fall das Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG) vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 304) an, verringere sich die Zahl der am Anwesen des Klägers der Verfahren 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 außerhalb der Nachtzeit festgestellten Richtwertüberschreitungen auf ein einziges derartiges Vorkommnis. Die nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung zulässigen Maximalpegel würden an den Anwesen beider Kläger bei einem Spielbetrieb während der Nachtstunden regelmäßig überschritten, während das tagsüber nicht der Fall sei.

7. Durch Urteile vom 26. Juni 2013 wies das Verwaltungsgericht die Klagen des Klägers der Verfahren 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 als unbegründet, das Rechtsschutzgesuch der Klägerin des Verfahrens 22 ZB 14.42 teils als unzulässig, teils als unbegründet ab.

8. Die Kläger beantragen,

gegen diese Entscheidungen die Berufung zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Anträge auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

II.

Die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 93 Satz 1 VwGO.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung sind ungeachtet des Umstands zulässig, dass die diese Rechtsbehelfsverfahren einleitenden Schreiben der Klagebevollmächtigten vom 23. Dezember 2013 jeweils mit „Nichtzulassungsbeschwerde“ überschrieben sind. Denn sowohl in den Schreiben vom 23. Dezember 2013 als auch in den Schriftsätzen vom 29. Januar 2014 bzw. 3. Februar 2014 bringen die dort jeweils ausdrücklich formulierten Anträge, denen zufolge die Zulassung der Berufung gegen die Urteile vom 26. Juni 2013 erstrebt wird, das Rechtsschutzziel der Kläger eindeutig zum Ausdruck. Gerade der Antragsfassung aber kommt bei anwaltlich vertretenen Beteiligten gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu (BVerwG, B.v. 13.1.2012 – 9 B 56.11 – NVwZ 2012, 375/376).

Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben nur insoweit Erfolg, als der Kläger im Verfahren 22 ZB 14.44 sinngemäß zu Recht geltend gemacht hat, dass die Ablehnung des Abwehranspruchs gegen Ballüberflüge besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Im Übrigen war den Zulassungsanträgen nicht zu entsprechen, da sich aus den Antragsbegründungen (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen einer der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegen.

1. Die Kläger haben das Vorliegen des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann ausreichend dargelegt, wenn

- der Rechtsbehelfsführer zumindest eine konkrete Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art formuliert;

- er aufzeigt, dass diese Frage im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig ist;

- aus seinen Ausführungen hervorgeht, dass sich diese Frage im anhängigen Rechtsstreit in entscheidungserheblicher Weise stellt und

- er dartut, dass sie in verallgemeinerungsfähiger Weise klärungsfähig ist, so dass der Antwort des Rechtsmittelgerichts auf die gestellte Frage Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt

(vgl. z.B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 127, § 124a Rn. 211). Dies ist hier nicht der Fall.

Wenn der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in den Schriftsätzen vom 29. Januar 2014 und 3. Februar 2014 allein damit begründet wurde, eine Entscheidung des Berufungsgerichts erscheine „aufgrund der hier erfolgten Anwendung des ‚Gesetzes über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen‘ (KJG) vom 20.11.2011 [richtig: vom 20.7.2011] zur Fortbildung des Rechts erforderlich“, so genügt diese Behauptung keinem der vorbezeichneten Erfordernisse. Gleiches gilt für die sich anschließende Aussage, es sei zu entscheiden, „ob der hier streitgegenständliche Sportplatz mit Allwetterbelag und Fangzaun unter den Begriff der ‚Sportanlagen‘ im Sinne des Art. 1 S. 3 KJG“ falle. Insbesondere ergibt sich aus den Antragsbegründungen nicht, dass einer Bejahung oder Verneinung der letztgenannten Frage (sie bezieht sich ausdrücklich nur auf den „hier streitgegenständliche[n] Sportplatz“) durch den Verwaltungsgerichtshof einzelfallübergreifende Bedeutung zukäme.

2. Auch wenn sich die Kläger nicht auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beziehen, so muss ihr Vorbringen, nach den Unterlagen ihrer Bevollmächtigten seien die angefochtenen Urteile nicht innerhalb der (entsprechend § 520 Abs. 2 Satz 1, § 551 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu beachtenden) Fünfmonatsfrist abgesetzt worden, als Geltendmachung eines Verfahrensmangels verstanden werden. Gleiches gilt für die Behauptung, die Urteile des Verwaltungsgerichts seien selbst dann aufzuheben, wenn diese Frist knapp eingehalten worden sein sollte, da in der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2013 eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt worden sei, in der der gerichtlich bestellte Sachverständige seine Gutachten erläutert und hierbei einige Schreib- und Rechenfehler eingeräumt habe. Hinzu komme, dass die angefochtenen Entscheidungen nicht einmal von allen Berufsrichtern unterschrieben worden seien, die an ihnen mitgewirkt hätten.

2.1 Die Rüge der Nichteinhaltung der Fünfmonatsfrist (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit grundlegend Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B.v. 27.4.1993 – GmS-OGB 1/92 – BVerwGE 92, 367/372 ff.; siehe ferner BVerwG, U.v. 10.11.1999 – 6 C 30.98 – BVerwGE 110, 40/47; B.v. 3.5.2004 – 7 B 60.04 – juris Rn. 4) trifft in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidungsformeln der angefochtenen Urteile noch am Tag der mündlichen Verhandlung – dem 26. Juni 2013 – schriftlich festgelegt und diese Urkunden am gleichen Tag der Geschäftsstelle übergeben (vgl. Bl. 128 der Akte des Verfahrens M 7 K 12.4122, Bl. 138 der Akte des Verfahrens M 7 K 12.4121 und Bl. 284 der Akte des Verfahrens M 7 K 11.4993). Die mithin mit dem Ablauf des 26. November 2013 endende Frist wurde dadurch gewahrt, dass die unterzeichneten, mit den Tatbeständen und den Entscheidungsgründen versehenen Urteilsfassungen der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts in allen Fällen nachweislich spätestens an jenem Tag zugegangen sind (vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Übergabe der vollständig abgesetzten Entscheidungen an die Geschäftsstelle, nicht aber der Zustellung an die Beteiligten Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B.v. 27.4.1993 – GmS-OGB 1/92 – BVerwGE 92, 367/373; BVerwG, B.v. 20.9.1993 – 6 B 18.93 – Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 21; B.v. 11.6.2001 – 8 B 17.01 – NVwZ 2001, 1150/1151; B.v. 3.5.2004 – 7 B 60.04 – juris Rn. 4). Zwar fehlen in den Akten des Verwaltungsgerichts ausdrückliche Vermerke darüber, wann die vollständigen, unterschriebenen Urteilsfassungen der Geschäftsstelle ausgehändigt wurden. Aus der Tatsache, dass die Geschäftsstelle die für die Beteiligten bestimmten Ausfertigungen in allen Verfahren am 26. November 2013 abgesandt hat (vgl. die auf Bl. 156 der Akte des Verfahrens M 7 K 12.4122, auf Bl. 164 der Akte des Verfahrens M 7 K 12.4121 und auf Bl. 311 der Akte des Verfahrens M 7 K 11.4993 jeweils angebrachten, mit dem Handzeichen einer Geschäftsstellenverwalterin versehenen Vermerke), folgt jedoch zwingend, dass die bei den Akten verbleibenden Originale der Urteile spätestens an jenem Tag der Geschäftsstelle vorgelegen haben müssen.

2.2 Auch bei Einhaltung der Fünfmonatsfrist kann ein für das Ergebnis kausaler Verfahrensmangel dann vorliegen, wenn sich aus den Umständen des Falles ergibt, dass infolge der verzögerten Abfassung der Urteilsgründe die zuverlässige Wiedergabe des Beratungsergebnisses und der für die Entscheidungsfindung leitenden Erwägungen nicht mehr gewährleistet ist (BVerwG, B.v. 3.5.2004 – 7 B 60.04 – juris Rn. 5). Das kann vor allem dann anzunehmen sein, wenn für die Urteilsfindung ein unmittelbarer, persönlicher Eindruck der an der Entscheidung beteiligten Richter von rechtserheblichen Gegebenheiten bedeutsam ist (BVerwG, U.v. 7.2.1980 – 6 CB 101.78 – BVerwGE 60, 14/16; B.v. 25.4.2001 – 4 B 31.01 – NVwZ-RR 2001,798/799). Dass die angefochtenen Urteile auf Umständen beruhen, die in der Erinnerung im Laufe der Zeit typischerweise verblassen, zeigen die Antragsbegründungen jedoch nicht auf. Die vom Verwaltungsgericht am 26. Juni 2013 durchgeführte Beweisaufnahme bestand in der Erläuterung der eingeholten Gutachten durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen sowie in einer Einvernahme des Leiters der örtlichen Polizeiinspektion über die Frage „Art und Häufigkeit der Verstöße gegen die Benutzungsordnung des verfahrensgegenständlichen Bolzplatzes und Einschreiten der Polizei hiergegen“ als Zeugen. Sowohl die Bekundungen des Sachverständigen als auch diejenigen des Polizeibeamten wurden in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ausführlich festgehalten. Damit stand für die Abfassung der Entscheidungsgründe auch nach mehreren Monaten noch eine zuverlässige Quelle zur Verfügung.

Lässt die Begründung der Anträge auf Zulassung der Berufung aber nicht erkennen, dass für die Richtigkeit und Vollständigkeit der schriftlichen Entscheidungsgründe Gegebenheiten von Bedeutung sind, die sich nicht bereits aus dem Akteninhalt ergeben, so genügt auch der Hinweis auf den Umstand, dass die vollständig abgesetzten Urteile wegen urlaubsbedingter Abwesenheit einer der Richterinnen, die an ihrem Erlass mitgewirkt haben, nur von zwei berufsrichterlichen Mitgliedern der Kammer unterzeichnet wurden, nicht, um aufzuzeigen, dass die schriftlichen Entscheidungsgründe das Beratungsergebnis und die für die Urteilsfindung sonst maßgeblichen Erwägungen nicht zutreffend oder nicht vollständig wiedergeben.

3. Das Vorbringen, mit dem sich die Kläger gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einordnung des streitgegenständlichen Bolzplatzes als eine gemäß Art. 1 KJG dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallende Anlage wenden, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

Die Kläger stellen die Verfassungsmäßigkeit des KJG nicht in Frage, so dass der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass hat, sich im vorliegenden Fall damit zu befassen. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die streitgegenständliche Anlage „überwiegend Jugendlichen zur Freizeitgestaltung, insbesondere auch der körperlichen Ertüchtigung“ dient, wie das in Art. 1 Satz 2 KJG vorausgesetzt wird, beantwortet sich grundsätzlich nach der Zweckbestimmung (Widmung), die ihr der Einrichtungsträger gegeben hat. Angesichts der von der Beklagten für den streitgegenständlichen Bolzplatz erlassenen Benutzungsregelungen, insbesondere der prinzipiellen Beschränkung der spielberechtigten Personen auf Kinder und Jugendliche, steht außer Zweifel, dass es sich bei ihm um eine Einrichtung im Sinn der letzten Alternative des Art. 1 Satz 2 KJG handelt. Der Umstand, dass die Beklagte Erwachsenen dann die Benutzung gestattet, wenn sie hierbei die Aufsicht über Kinder bis zu acht Jahren wahrnehmen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Satzung der Beklagten über die Benutzung der gemeindlichen öffentlichen Grünanlagen [Grünanlagensatzung] vom 5.5.1986, zuletzt geändert am 2.11.2011), ändert hieran nichts. Denn die letzte Alternative des Art. 1 Satz 2 KJG bestimmt den in Art. 3 bis 6 KJG verwendeten bzw. der Sache nach vorausgesetzten Begriff der „Jugendspieleinrichtung“ dahingehend, dass eine solche Anlage bereits dann vorliegt, wenn sie „überwiegend“ Jugendlichen (d. h. Personen zwischen 14 und 18 Jahren; vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII, § 1 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG) zur Freizeitgestaltung, namentlich der körperlichen Ertüchtigung, dient. Hierbei kann dahinstehen, ob es die Aufnahme des Wortes „überwiegend“ in Art. 1 Satz 2 KJG ermöglicht, eine Anlage bereits dann ohne weiteres als Jugendspieleinrichtung zu qualifizieren, wenn sie nach dem Willen ihres Trägers in erster Linie Jugendlichen, daneben in geringfügigem Umfang aber auch Erwachsenen offensteht, oder ob das Erfordernis der „überwiegenden“ Ausrichtung auf die Freizeitgestaltung von Jugendlichen der Klarstellung dienen sollte, dass es der Einordnung einer Anlage als Jugendspieleinrichtung nicht entgegensteht, wenn neben Jugendlichen auch Kinder im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII und § 1 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG zu ihrer Benutzung berechtigt sind. Angesichts des vom Gesetzgeber gewollten funktionalen (d.h. an der Zielsetzung des Gesetzes ausgerichteten) Charakters der in Art. 1 KJG vorgenommenen Begriffsbestimmung (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs der Staatsregierung über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen vom 29.3.2011, LTDrs. 16/8124, S. 7) wäre es nämlich auch auf der Grundlage der zweitgenannten Auslegung nicht nur vom Wortlaut, sondern auch vom Sinn und Zweck des Art. 1 Satz 2 KJG gedeckt, wenn die Benutzung einer derartigen Einrichtung außer Jugendlichen und Kindern solchen Erwachsenen gestattet wird, deren Beteiligung am Spiel dazu beitragen kann, die (gefahrlose) Inanspruchnahme der Einrichtung durch Kinder zu fördern.

Nicht in Frage gestellt wird die Eigenschaft des streitgegenständlichen Bolzplatzes, eine Jugendspieleinrichtung im Sinn von Art. 3 bis 6 KJG zu sein, ferner durch die tatsächliche Ausgestaltung dieser Anlage. Die Auffassung des Klägers, ein Bolzplatz dürfe, um als Jugendspieleinrichtung gelten zu können, weder mit hohen Ballfangzäunen noch mit einem Belag ausgestattet sein, der seine Benutzung ggf. auch bei ungünstiger Witterung erlaubt, vermag sich nicht nur auf keine Vorschrift des geltenden Rechts zu stützen; sie steht darüber hinaus auch in Widerspruch zu den Wertentscheidungen der Rechtsordnung. Nach Art. 83 Abs. 1 BV und Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO gehört das Vorhalten von Einrichtungen, die der körperlichen Ertüchtigung der Jugend dienen, zu den gemeindlichen Aufgaben. Geht die Rechtsordnung aber davon aus, dass Gemeinden nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO) derartige Anlagen schaffen und unterhalten, so handelt eine Kommune in Übereinstimmung mit der Zielsetzung, die den genannten Vorschriften zugrunde liegt, wenn sie eine solche Einrichtung so ausgestaltet, dass sie seitens der Personen, deren Interessen sie dienen soll, möglichst großen Zuspruch erfährt. Das Vorhandensein hoher Ballfangzäune kann zum Wesen eines Bolzplatzes schon deshalb nicht in Widerspruch stehen, weil die Existenz derartiger – oder noch größer dimensionierter – Anlagenteile im Interesse des Schutzes der Nachbarschaft vor „verschossenen“ Bällen von Rechts wegen geboten sein kann (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2004 – 22 ZB 04.2269 – NVwZ-RR 2005, 533/535).

An dieser rechtlichen Bewertung würde sich nichts ändern, sollte die Steigerung der Attraktivität der streitgegenständlichen Anlage durch ihre Ausstattung mit einem Kunstrasenbelag dazu geführt haben, dass – wie von den Klägern behauptet – deswegen auch ihre Inanspruchnahme durch Personen zugenommen hat, denen ihre Nutzung nicht gestattet ist. Das folgt schon daraus, dass ein dergestalt rechtswidriges Verhalten nichts an der beschränkten Widmung der Einrichtung zu ändern vermag.

4. Die Angriffe, welche die Kläger gegen die im ersten Rechtszug eingeholten Sachverständigengutachten vorgebracht haben, sind nicht geeignet, die Verlässlichkeit dieser Ausarbeitungen – und damit die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen – in Frage zu stellen.

4.1 Zu Unrecht wenden sie sich zum einen gegen die Höhe der Abzüge, die der gerichtlich bestellte Sachverständige von den Messergebnissen im Hinblick darauf vorgenommen hat, dass das Messgerät nicht an dem nach der Nummer 3.2.2.1 Satz 1 i.V.m. der Nummer 1.2 Buchst. a des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung maßgeblichen Mess- bzw. Immissionsort, sondern an einem Ersatzmesspunkt aufgestellt wurde. Nach der rechtlich bindenden, durch Art. 3 Abs. 1 KJG nicht modifizierten Vorgabe in der Nummer 1.2 Buchst. a des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung liegt der maßgebliche Immissionsort 0,5 m etwa vor der Mitte des geöffneten, vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes einer Wohnung. Diese Funktion kommt nach den in den Begründungen der Zulassungsanträge nicht mehr angegriffenen Angaben auf Seite 3 des im erstinstanzlichen Verfahren zum Verfahren 22 ZB 14.45 erstatteten Gutachtens dem Kinderzimmer zu, das sich im Westen des ersten Obergeschosses des Hauses des Klägers befindet. Die Messeinrichtung befand sich demgegenüber auf der Terrasse, die über der Garage des Klägers und jener Fläche errichtet wurde, die als Carport bzw. als Eingang zum Wohnanwesen des Klägers dient.

Weil der Lärmschutz‚ der hinsichtlich solcher Terrassen gefordert werden kann‚ weniger weit als bei Wohnungen reicht‚ da bei einem Aufenthalt im Freien immer mit Geräuschen zu rechnen ist (BayVGH‚ U.v. 18.1.1993 – 2 B 91.15 – NVwZ 1993‚ 1006/1007)‚ handelt es sich hierbei nicht um gleichwertige Messpunkte. Da nach dem Ergebnis der im ersten Rechtszug eingeholten Gutachten die von der bestimmungsgemäßen Nutzung des Bolzplatzes ausgehenden Beurteilungspegel selbst 0,5 m vor dem geöffneten Fenster des dauernden Aufenthalt von Menschen dienenden Wohnraums den maßgeblichen Immissionsrichtwert nicht übersteigen, erschließt sich nicht, warum das niedrigere Schutzniveau, das die Kläger hinsichtlich der Nutzbarkeit der Terrassen als Freiflächen ihrer Grundstücke unter dem Blickwinkel der zulässigen Lärmbelastung beanspruchen können, nicht gewahrt sein soll.

4.2 Als ungeeignet, die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und – sofern das Vorbringen der Kläger hierauf abzielen sollte – nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darzutun, ist ferner das Vorbringen in den Antragsbegründungen, das mit sich den vom gerichtlich bestellten Sachverständigen vorgenommenen Zeitkorrekturen befasst.

Aus den mit „Zeitkorrektur [dB(A)]“ überschriebenen Spalten in den Tabellen 2 der von ihm gefertigten Gutachten geht hervor, dass der Sachverständige eine solche Korrektur immer dann angesetzt hat, wenn auf dem Bolzplatz nicht während der gesamten Dauer einer Beurteilungszeit gespielt wurde. Der Korrekturbetrag fiel hierbei umso höher aus, je kürzer die Anlage innerhalb ein und derselben Beurteilungszeit genutzt wurde, während er sich auf null belief, wenn während einer gesamten Beurteilungszeit Spielbetrieb herrschte. Durch diese Vorgehensweise trug der Sachverständige dem Umstand Rechnung, dass der Anhang zur Sportanlagenlärmschutzverordnung in der Nummer 1.3.2.3 dann die Bildung von (als „Ti“ bezeichneten) Teilzeiten vorschreibt, wenn während einer Beurteilungszeit unterschiedliche Emissionen auftreten. Da während der spielfreien Phasen die für einen Bolzplatz kennzeichnenden Geräusche zur Gänze entfallen, erscheint es nachvollziehbar, in solchen Fällen Teilzeiten im Sinn der Nummer 1.3.2.3 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung zu bilden. Wie die in der Nummer 1.3.5 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung vorgegebene Gleichung 3 zeigt, geht die Länge der Teilzeiten Ti als eine von mehreren Rechengrößen in die Ermittlung des Beurteilungspegels Lr ein. Die Frage, ob der Sachverständige den sich (zunächst) am Ersatzmessort ergebenden Beurteilungspegel zutreffend ermittelt hat, hängt deshalb (abgesehen von der mathematischen Korrektheit des Rechenvorgangs bei der Anwendung der Gleichung 3) allein davon ab, ob er die Länge der tatsächlichen Nutzungszeiten zutreffend erfasst und die sich danach ergebenden Werte zutreffend in diese Gleichung übernommen hat. Dass dem Sachverständigen insofern Fehler unterlaufen sind, tragen die Kläger in der Begründung der Zulassungsanträge nicht vor. Die Bedeutung der Zahlen, die die im ersten Rechtszug eingeholten Gutachten in den mit „Zeitkorrektur [dB(A)]“ überschriebenen Spalten der jeweiligen Tabellen 2 enthalten, beschränkt sich vor diesem Hintergrund darauf, die Auswirkungen, die sich durch die Berücksichtigung der nur begrenzten tatsächlichen Nutzungsdauer der Anlage während der einzelnen Beurteilungszeiten ergeben, gleichsam „nachrichtlich“ gesondert auszuweisen. Für den Verwaltungsgerichtshof erscheint dies ohne Weiteres nachvollziehbar.

Vor diesem Hintergrund läge ferner auch dann kein für den Ausgang der Streitsachen möglicherweise kausaler Verfahrensfehler im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, wenn die Behauptung der Kläger zutreffen sollte, auf Frage ihres anwaltlichen Bevollmächtigten hin hätten die Mitglieder der im ersten Rechtszug erkennenden Kammer erklärt, sie könnten die Höhe der in den Gutachten als Zeitkorrektur angesetzten Beträge rechnerisch nicht nachvollziehen, würden dem Sachverständigen jedoch vertrauen. Abgesehen davon müssen Gerichtsmitglieder nicht in der Lage sein, jeden Rechenschritt, der sich in einem naturwissenschaftlich-technischen Gutachten findet, auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen; die Aufgabe eines Sachverständigen besteht gerade darin, die insoweit fehlende Sachkunde des Richters auszugleichen. Zu einer über die vorgenommene Befragung des Sachverständigen hinausgehenden Überprüfung der Gutachten auf die Plausibilität der hinsichtlich der Höhe der Zeitkorrektur angegebenen dB(A)-Werte war das Verwaltungsgericht nach alledem nicht verpflichtet.

4.3 Aus den Begründungen der Zulassungsanträge ergibt sich ferner nicht, dass der Sachverständige gehalten gewesen wäre, einen höheren Zuschlag für die Impulshaltigkeit der von dem Bolzplatz ausgehenden Geräusche anzusetzen, als das bei der Erstellung der Gutachten geschehen ist. Nach der Nummer 1.3.3 Satz 1 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung ist für Impulse und/oder auffällige Pegeländerungen, die während einer Teilzeit auftreten, ein Zuschlag KI,i zum Mittelungspegel LAm,i zu berücksichtigen. Für Geräusche, die durch die menschliche, technisch nicht verstärkte Stimme hervorgerufen werden, hat nach ausdrücklicher Aussage in der Nummer 1.3.3 Satz 2 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung ein derartiger Ansatz demgegenüber zu unterbleiben.

Nach den Angaben auf den Seiten 10 der im ersten Rechtszug eingeholten Gutachten hat der Sachverständige dem erstgenannten Erfordernis dadurch Rechnung getragen, dass er bei den Aufprallgeräuschen von Bällen die Kenngröße LAFTmax verwendet hat, da diese bereits den Zuschlag für Impulshaltigkeit beinhalte. Auch in der mündlichen Verhandlung (vgl. Seite 4 oben der hierüber gefertigten Niederschrift) hat er darauf hingewiesen, dass für „Fußballgeräusche“ ein Zuschlag angesetzt wurde. Rechtskonform hat der Sachverständige nach dem Vorgesagten aber auch insofern gehandelt, als er bei Kommunikationsgeräuschen von der Vergabe eines Zuschlags für Impulshaltigkeit abgesehen hat (vgl. auch dazu die Angaben auf den Seiten 10 seiner Gutachten sowie auf Seite 4 oben der Niederschrift über die mündliche Verhandlung).

Wenn sich die Kläger zur Begründung ihrer Auffassung, es hätte wegen der Impulshaltigkeit der Zurufe und der (Tor-)Schüsse ein Impulszuschlag von 10 dB(A) angesetzt werden müssen, auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. November 2012 (RO 2 K 11.1460 – juris) berufen, so ergeben sich hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen. Denn das Verwaltungsgericht hat in dem genannten Urteil nicht die Forderung aufgestellt, bei der Ermittlung oder Bewertung der von einem Bolzplatz ausgehenden Geräusche müsse auch für technisch unverstärkte Zurufe ein Zuschlag im Sinn der Nummer 1.3.3 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung vergeben werden, und dieser Zuschlag habe sich auf 10 dB(A) zu belaufen. Vielmehr wurde in jener Entscheidung lediglich nachrichtlich referiert, die Beklagte des dortigen Rechtsstreits habe „vorsichtigerweise, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 1.3.3 des Anhangs zur 18. BImSchV“ (VG Regensburg, U.v. 29.11.2012 – RO 2 K 11.1460 – juris Rn. 33) bzw. „vorsichtshalber“ (VG Regensburg, U.v. 29.11.2012 a.a.O. Rn. 34) einen Zuschlag für Impulshaltigkeit im Umfang von annähernd 10 dB(A) gewährt. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass ein solcher Zuschlag – überhaupt bzw. in der angesetzten Höhe – geboten sei, hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt; angesichts der Tatsache, dass die von der Beklagten des dortigen Rechtsstreits vorgenommenen Geräuschmessungen trotz des „jeweils vorsichtigerweise“ (vgl. VG Regensburg, U.v. 29.11.2012 a.a.O. Rn. 35) angesetzten Zuschlags für Impulshaltigkeit die Einhaltung der nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung maßgeblichen Immissionsrichtwerte ergeben haben, bestand hierfür auch keine Notwendigkeit.

4.4 Der Einwand, die durchgeführten Messungen seien deshalb nicht repräsentativ, weil sie zum einen während einer Fußball-Europameisterschaft stattgefunden hätten und die Beklagte sie zum anderen in der Presse angekündigt habe, muss unberücksichtigt bleiben, da ihn die Kläger erstmals in den Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten vom 23. Mai 2014 – und damit nach dem Ablauf der Antragsbegründungsfristen –

vorgebracht haben.

5. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Urteile ergeben sich ferner aus dem Vorbringen in den Antragsbegründungen, mit dem sich die Kläger gegen die Heranziehung der für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte durch das Verwaltungsgericht wenden.

Die angefochtenen Entscheidungen gehen davon aus, die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV genannten Immissionsrichtwerte seien der Rechtsanwendung im vorliegenden Fall deshalb zugrunde zu legen, da § 2 Abs. 6 Satz 1 der 18. BImSchV insoweit die sich aus einem Bebauungsplan ergebende Gebietsart für maßgeblich erklärt und der für die Grundstücke der Kläger geltende Bebauungsplan „bestandskräftig“ ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt habe.

Die Angriffe, die in den Antragsbegründungen gegen die Rechtsgültigkeit des Bebauungsplans Nr. 63 vorgebracht werden, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist, sind nicht geeignet, dessen Gültigkeit in Frage zu stellen.

Nicht durchgreifend in Frage gestellt wird durch das Vorbringen in den Antragsbegründungen, dass die Beklagte von dem ihr eröffneten bauplanungsrechtlichen Ermessen in fehlerfreier Weise Gebrauch gemacht hat. Insbesondere entspricht es dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB und dem sich aus § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB ergebenden Auftrag, eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten, wenn sie darauf Bedacht genommen hat, die künftige Ausübbarkeit der in dem angrenzenden Mischgebiet zulässigen gewerblichen Nutzungen nicht dadurch zu erschweren oder zu vereiteln, dass die Bewohner des neu überplanten Gebiets von den im Mischgebiet ansässigen Gewerbetreibenden die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. e der TA Lärm verlangen können, wie das grundsätzlich (d.h. vorbehaltlich einer nach der Nummer 6.7 der TA Lärm ggf. gebotenen Zwischenwertbildung) dann der Fall gewesen wäre, wenn die Beklagte ein reines Wohngebiet im Sinn von § 3 BauNVO festgesetzt hätte. Das Erfordernis, derartige bodenrechtliche Spannungen zu vermeiden, lässt es sachgerecht erscheinen, den Nutzern in einem nachträglich hinzugekommenen, dem Wohnen dienenden Gebiet nur einen Schutz zuzuerkennen, der der geräuschbezogenen Vorbelastung Rechnung trägt, die sich aus einem unmittelbar angrenzenden Mischgebiet ergibt.

Soweit in den Antragsbegründungen geltend gemacht wird, das im Westen liegende Mischgebiet präge „das Grundstück“ nicht, da sich dort lediglich zwei kleinere Gewerbebetriebe befänden, die keine Produktionshallen, sondern nur Büros und Lagerräume unterhalten würden, ist anzumerken, dass das Abwägungsgebot und das sich aus § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB ergebende Gebot nicht voraussetzen, dass ein vorhandenes Baugebiet eine neu auszuweisende Fläche prägt; es genügt vielmehr, dass die bisherigen Nutzer wegen der von ihnen Anwesen ausgehenden Emissionen zu Störern im immissionsschutzrechtlichen Sinne werden könnten, falls dieser Gefahr nicht durch eine derartige Konflikte vermeidende Bauleitplanung vorgebeugt wird. Da Lagerbetriebe u. a. wegen des mit ihnen einhergehenden An- und Abfahrtsverkehrs ein immissionsschutzrechtlich durchaus erhebliches Störpotential aufweisen können, reicht das Vorbringen in den Antragsbegründungen nicht aus, um die Entbehrlichkeit einer vorsorgenden bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahme auf die in dem Mischgebiet vorhandenen Nutzungen durch Festsetzung nur eines allgemeines statt eines reinen Wohngebiets darzutun. Die Kläger haben nicht aufgezeigt, dass sich für die Beklagte nicht die Notwendigkeit stellte, bei der bauplanungsrechtlichen Abwägung den Belang der unbeeinträchtigten Fortführung der im Mischgebiet erlaubterweise ausgeübten Nutzungen durch Festsetzung einer gegenüber einem reinen Wohngebiet minder störungsempfindlichen Gebietsart zu berücksichtigen.

Da nach alledem der Bebauungsplan Nr. 63 für Zwecke der Beschlussfassung über die Zulassungsanträge als gültig anzusehen ist, erweisen sich die an § 34 Abs. 2 BauGB anknüpfenden Ausführungen in den Antragsbegründungen als unbehelflich.

6. Das Vorbringen in den Antragsbegründungen ist nicht geeignet, das Ergebnis des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, dass den Klägern nicht nur kein Anspruch auf die Einstellung der Nutzung des streitgegenständlichen Geländes als Bolzplatz bzw. auf Rückbau dieser Einrichtung zu einem reinen Kinderspielplatz zusteht, sondern dass die Beklagte ihnen gegenüber auch nicht zu über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinausgehenden Schritten verpflichtet ist, die auf eine weitere Verringerung der von dieser Anlage ausgehenden Geräusche abzielen. Ist es den Klägern weder gelungen, die angegriffenen Urteile hinsichtlich der darin als maßgeblich zugrunde gelegten Immissionsrichtwerte zu erschüttern noch die Verlässlichkeit der vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten in Frage zu stellen, so ist im Rahmen der Entscheidung über die Anträge auf Zulassung der Berufung davon auszugehen, dass mit einer Überschreitung dieser Immissionsrichtwerte nur dann zu rechnen ist, wenn auf dem streitgegenständlichen Bolzplatz Spielbetrieb während der Nacht stattfindet, oder wenn – was sich allerdings nur an dem näher gelegenen Anwesen des Klägers auswirkt – diese Einrichtung zumindest in dem Umfang genutzt wird, wie das am 1. Juli 2012 der Fall war. Soweit in der Tabelle 2 des im erstinstanzlichen Verfahren zum Verfahren 22 ZB 14.45 erstellten Gutachtens eine Richtwertüberschreitung auch für den 10. Juni 2012 ausgewiesen wird, hat dieser Umstand außer Betracht zu bleiben, da der Sachverständige zu diesem Ergebnis nur unter der Prämisse gelangte, dass die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV vorgesehenen verringerten Immissionswerte für Ruhezeiten anzuwenden sind; dies ist gemäß Art. 3 Abs. 1 KJG jedoch nicht der Fall. Aus den Darlegungen der Kläger ergeben sich hieraus keine Ansprüche.

Zwar schreibt Art. 3 Abs. 2 KJG vor, dass Jugendspieleinrichtungen so zu errichten und zu betreiben sind, dass die Immissionsrichtwerte nach Art. 3 Abs. 1 KJG unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Jugendspieleinrichtungen nicht überschritten werden. Art. 3 Abs. 2 KJG umschreibt den Umfang der rechtlichen Verantwortlichkeit des Trägers dahingehend, dass er für die Einhaltung der nach Art. 3 Abs. 1 KJG maßgeblichen Immissionsrichtwerte beim „Errichten“ und beim „Betreiben“ der Anlage Sorge zu tragen hat. Er hat danach für diejenigen Geräuschimmissionen einzustehen, die von Rechts wegen als Folge des Errichtens und des Betriebs einer Jugendspieleinrichtung anzusehen sind. Hierzu gehören nur diejenigen Auswirkungen des Anlagenbetriebs, die entweder Folge der bestimmungsgemäßen Nutzung der Einrichtung sind oder die zwar von deren Widmung nicht umfasst sind, die sich der Einrichtungsträger jedoch deshalb zurechnen lassen muss, weil er durch die Ausgestaltung der Anlage einen relevanten Anreiz für ihre rechtswidrige Inanspruchnahme geschaffen hat und diesem Anreiz nicht in angemessener und zumutbarer Weise entgegengewirkt hat (vgl. z.B. bereits BayVGH, U.v. 30.11.1987 – 26 B 82 A.2088 – VGH n.F. 40, 114/122; ferner BayVGH, U.v. 31.3.2006 – 22 B 05.1683 – NVwZ-RR 2007, 462/464).

Ein auf dem streitgegenständlichen Bolzplatz nach 22.00 Uhr stattfindender Spielbetrieb löst danach keine Verantwortlichkeit der Beklagten gemäß Art. 3 Abs. 2 KJG aus, da es sich hierbei um eine widmungswidrige Nutzung handelt und sich aus den Darlegungen der Kläger nicht ergibt, dass die Beklagte hierfür einen besonderen Anreiz geschaffen hätte oder das ihr Zumutbare zur Verhinderung dieser Nutzung nicht getan hätte. Gleiches gilt aber auch für die Richtwertüberschreitung, zu der es am 1. Juli 2012 tagsüber gekommen ist. Denn nach den Angaben in dem im erstinstanzlichen Verfahren zum Verfahren 22 ZB 14.45 erstellten Gutachten war hierfür ursächlich, dass an jenem Sonntag ein Spielbetrieb auch zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr (und damit unter Missachtung des von der Beklagten festgesetzten Benutzungsverbots während dieser beiden Stunden an Sonntagen) stattfand. Auch hier ergeben sich aus den Darlegungen der Kläger kein Fehlverhalten und keine Versäumnisse der Beklagten.

Gegen eine dem Anlagenbetreiber nicht mehr zurechenbare, unerlaubte Nutzung öffentlicher Einrichtungen ist mit den Mitteln des Sicherheits- und Polizeirechts einzuschreiten (BVerwG, B.v. 29.5.1989 – 4 B 26.89 – juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 29.6.2006 – 9 LA 113/04 – NVwZ 2006, 1199/1200; OVG NRW, B.v. 18.5.2009 – 10 E 289/09 – juris Rn. 3; HessVGH, U.v. 25.7.2011 – 9 A 125/11 – NVwZ-RR 2012, 21/23). Als weitere Instrumente zur Störungsabwehr kommen – wie der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass des vorliegenden Falles ergänzend anmerkt – die Befugnisse in Betracht, die sich aus dem Recht der öffentlichen Anstalten (insbesondere dem Hausrecht des Einrichtungsträgers) ergeben. Zudem kann auch ein repressives Vorgehen (d.h. eine Ahndung festgestellter Zuwiderhandlungen mit dem Mitteln des Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts) geeignet sein, erneute einschlägige Rechtsverletzungen zu verhindern. Auch insofern – soweit die Beklagte etwa als Sicherheitsbehörde (Art. 6 LStVG) angesprochen sein sollte – ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger keine Verpflichtung der Beklagten zum weitergehenden Tätigwerden.

Dies ergibt sich aus folgenden Umständen:

Einer Benutzung des streitgegenständlichen Bolzplatzes nicht nur nach 22.00 Uhr, sondern bereits ab 20.00 Uhr tritt die Beklagte vor allem dadurch entgegen, dass sie einen Sicherheitsdienst damit beauftragt hat, diese Anlage nach 20.00 Uhr zu kontrollieren. Das geschah bei Erlass der angefochtenen Urteile jeweils freitags bis sonntags von 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr; ausweislich der Mitteilung der Beklagten an den Kläger vom 11. April 2014 wurde in den Monaten Mai bis Oktober der Donnerstagabend nunmehr dergestalt in die Bestreifung einbezogen, dass der Bolzplatz an diesen Tagen und an Sonntagabenden von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr (bei Aufrechterhaltung der bis 24.00 Uhr dauernden Kontrollen freitags und samstags) überwacht wird. Da die Bestreifung ausweislich der im ersten Rechtszug vorgelegten Daten (vgl. die Anlage B 10 zum Schriftsatz der Bevollmächtigten der Beklagten vom 7.6.2013) einerseits annähernd stündlich, andererseits aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten innerhalb der Kontrollintervalle stattfindet (das Erscheinen des Sicherheitsdienstes für unbefugte Nutzer mithin nicht vorhersehbar ist), stellt die Einschaltung eines solchen Unternehmens ein ausreichendes und angemessenes Mittel dar, um ab 20.00 Uhr vom Bolzplatz ausgehende Ruhestörungen zu verhindern bzw. zu unterbinden. Das gilt umso mehr, als die Beschäftigten des Sicherheitsdienstes befugt sind, angetroffene Personen der Anlage zu verweisen. Denn da es sich bei ihnen um von der Gemeinde beauftragte Aufsichtspersonen handelt, greift die sich aus § 8 Abs. 2 der Grünanlagensatzung der Beklagten insoweit ergebende Berechtigung auch zu ihren Gunsten ein.

Zwar ließe sich eine Nutzung der Anlage außerhalb der dafür vorgesehenen Zeiten noch effektiver vermeiden, wenn sie vollständig eingezäunt würde und der Zugang zu ihr nur über Türen möglich wäre, die erst ab dem Beginn der Nutzungszeiten geöffnet und mit ihrem Ende jeweils verschlossen würden. Zu einer derartigen Maßnahme ist die Beklagte jedoch deshalb nicht verpflichtet, weil die auf Veranlassung des Verwaltungsgerichts durchgeführten Messungen nicht ergeben haben, dass ein zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr unerlaubterweise stattfindender Spielbetrieb zu einer unzulässig hohen Geräuschbelastung an den Anwesen eines der Kläger führt; hierzu kommt es vielmehr erst dann, wenn der Bolzplatz nach 22.00 Uhr genutzt wird. Derartige Vorkommnisse sind indes nur selten zu verzeichnen. Nach den Aufzeichnungen des Klägers, die seine Bevollmächtigten als Anlage K 8 zu ihrem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 23. Januar 2013 vorgelegt haben (sie umfassen die Zeit vom 1.3.2009 bis zum 1.1.2013), kam es innerhalb dieser drei Jahre und zehn Monate nur am 12. November 2010‚ in vier Nächten während des Jahres 2011 und in fünf Nächten während des Jahres 2012 zu einem – überdies stets nicht lange andauernden – Spielbetrieb nach 22.00 Uhr. Gegen eine Verpflichtung der Beklagten dahingehend, dass der streitgegenständliche Bolzplatz unabdingbar mit einer vollständigen Einzäunung versehen und außerhalb der Benutzungszeiten verschlossen gehalten werden muss, spricht ferner der von ihr im ersten Rechtszug vorgebrachte Hinweis darauf, dass von einer solche Einfriedung eine Gefährdung der Kinder ausgehen könnte, die den südlich des Bolzplatzes angelegten Rodelhügel nutzen, da sich ein solcher Zaun im Auslauf der Rodelstrecke befände; die Kläger sind diesem nachvollziehbaren Argument in der Begründung der Zulassungsanträge nicht entgegengetreten.

Glaubhaft hat die Beklagte ferner darauf hingewiesen, dass sie, wenn die Identität von Personen festgestellt werden kann, die den streitgegenständlichen Bolzplatz in unzulässiger Weise nutzen, gegen diese nach einem gestuften Konzept vorgeht. Sind die Betroffenen älter als 14 Jahre und damit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 OWiG deliktsfähig, würden sie, sofern es sich bei ihnen um Ersttäter handele, schriftlich unter Androhung der in § 9 der Grünanlagensatzung vorgesehenen Möglichkeit der Verhängung einer Geldbuße auf das Unerlaubte ihres Verhaltens hingewiesen; im Wiederholungsfall erfolge eine gebührenpflichtige Verwarnung gemäß § 56 OWiG. Handele es sich um ein noch nicht deliktsfähiges Kind, ergehe ein Schreiben an dessen Eltern, in dem diese aufgefordert werden, auf eine Einhaltung der Benutzungsregelungen durch das Kind hinzuwirken. Die Kläger haben in der Begründung der Zulassungsanträge nicht vorgetragen, dass eine darüber hinausgehende Ausschöpfung der durch das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten eröffneten Möglichkeiten erforderlich und angemessen sei.

Zu berücksichtigen ist ferner in tatsächlicher Hinsicht das Verhalten der Landespolizei. Ausweislich der als Anlage zum Schriftsatz der Klagebevollmächtigten vom 23. Januar 2013 eingereichten Aufstellung des Klägers ist die örtliche Polizeidienststelle den häufig an sie herangetragenen fernmündlichen Bitten des Klägers oder anderer Personen, gegen eine unzulässige Nutzung des Bolzplatzes einzuschreiten, in der deutlichen Mehrzahl der Fälle nachgekommen. Soweit dies nicht geschah, wurde ein polizeiliches Tätigwerden nach diesen Aufzeichnungen des Klägers nicht im Ermessenswege, sondern ausschließlich deshalb abgelehnt, weil keine Einsatzkräfte oder -fahrzeuge zur Verfügung stünden. In Einklang damit steht die Bekundung des vom Verwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen Leiters der örtlichen Polizeidienststelle, man habe „aufgrund der Anrufe jeweils nachgeschaut“, soweit das „zeitlich möglich“ gewesen sei. Bestätigt wird diese Haltung der Landespolizei durch die E-Mail, die der Dienststellenleiter am 23. April 2014 an den Kläger gerichtet hat; aus ihr ergibt sich, dass (nunmehr) sogar eine Anweisung an die Dienstkräfte dieser Polizeiinspektion besteht, den streitgegenständlichen Bolzplatz nach 20.00 Uhr bei freien Arbeits- und Zeitressourcen zu bestreifen.

Auch vor diesem Hintergrund kann entgegen dem Vorbringen in den Antragsbegründungen nicht verlangt werden, dass die Beklagte die streitgegenständliche Anlage in noch größerem zeitlichen Umfang durch den von ihr beauftragten Sicherheitsdienst bestreifen lässt. Denn auch außerhalb dieser Zeiten sind die Kläger angesichts der nur unter dem Vorbehalt vorrangig zu erfüllender Aufgaben stehenden Bereitschaft der Landespolizei, den Bolzplatz zu überwachen, rechtswidrige Nutzungen zu unterbinden und die Identität der Täter festzustellen, soweit das tatsächlich möglich ist, nicht schutzlos.

7. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen ergeben sich ferner nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die Vorschrift des Art. 6 KJG unerörtert gelassen hat. Denn die Kläger haben nicht aufgezeigt, dass vorliegend ein Bedürfnis besteht, gemeindliche Rechtsnormen zu erlassen, durch die – wie Art. 6 KJG das ermöglicht – „weitergehende Regelungen zur Vermeidung von Belästigungen durch Geräusche von Jugendspieleinrichtungen“ getroffen werden. Wie dargestellt, bewirken bereits die von der Beklagten auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 ihrer Grünanlagensatzung verfügten Beschränkungen des Personenkreises, der zur Nutzung dieser Anlage berechtigt ist, und die von ihr erlassenen Bestimmungen über die zulässige Inanspruchnahme des Bolzplatzes in zeitlicher Hinsicht, dass die Geräusche, die von dem erlaubten Spielbetrieb ausgehen, die sich aus Art. 3 Abs. 1 und 2 KJG ergebenden Schranken nicht übersteigen. Dass der Erlass einer auf Art. 6 KJG gestützten Verordnung das Anliegen zu fördern vermag, rechtswidrige Benutzungen der streitgegenständlichen Einrichtung effektiver zu verhindern oder zu unterbinden (allein hieraus resultieren nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Verfahren Immissionswertüberschreitungen zu Lasten der Kläger), ergibt sich aus den Antragsbegründungen nicht.

8. Zu Unrecht rügt die Klägerin des Verfahrens 22 ZB 14.42, das Verwaltungsgericht habe sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen des ihr gegenüber erlassenen Urteils die vom Kläger gefertigte Aufstellung unberücksichtigt gelassen, die sie als Anlage K 4 zum Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 11. Mai 2011 eingereicht hat. Richtig ist demgegenüber, dass diese Zuschrift und die ihr beigefügte Auflistung auf Seite 7 des von ihr angefochtenen Urteils nicht nur erwähnt, sondern auch der Inhalt dieser Schriftstücke referiert wurde. Eine Würdigung in den Entscheidungsgründen hat dieses Vorbringen dergestalt gefunden, dass das Verwaltungsgericht im letzten Satz des Abschnitts 1.4 des gleichen Urteils auf die vom Kläger der Verfahren 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 erstellte, von seinen Bevollmächtigten im Verfahren M 7 K 09.3608 vorgelegten Aufzeichnungen über die von ihm festgestellten Verstöße bei der Benutzung des Bolzplatzes eingegangen ist. Diese Aufzeichnungen stellen eine die Zeit bis zum 19. Mai 2012 umfassende Fortschreibung der nur bis zum 11. April 2011 reichenden Liste dar, die als Anlage zum Schreiben vom 11. Mai 2011 in das Verfahren M 7 K 09.2802 eingeführt wurde.

Ebenfalls fehlt geht die in den Verfahren 22 ZB 14.44 und 22 ZB 14.45 aufgestellte Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den Schriftsatz der Klagebevollmächtigten vom 23. Januar 2013 und die ihr als Anlage K 8 beigefügte Aufstellung des Klägers unberücksichtigt gelassen. Im erstinstanzlichen Verfahren, das dem Verfahren 22 ZB 14.45 vorausging, haben die dortigen Bevollmächtigten des Klägers keinen vom 23. Januar 2013 datierenden Schriftsatz eingereicht; ein solcher findet sich (einschließlich der vorerwähnten Anlage K 8) nur in der Akte des erstinstanzlichen Verfahrens, das dem Verfahren 22 ZB 14.44 vorausging. Das Verwaltungsgericht hat die vorerwähnte Aufstellung in diesem Verfahren zur Kenntnis genommen und – abgesehen von der Problematik des Eindringens von Spielern in das Grundstück des Klägers zum Zwecke des Zurückholens dorthin gelangter Bälle (vgl. dazu nachfolgend im Abschnitt 11) – auch rechtlich gewürdigt; dies folgt aus der Tatsache, dass auf Seite 22 unten der Entscheidungsgründe des in dieser Sache ergangenen Urteils ausgeführt wird, auch nach den Aufzeichnungen des Klägers hätten die Beeinträchtigungen durch die bestimmungsgemäße Nutzung des Bolzplatzes, die sich in Ballüberwürfen manifestieren würden, kein Ausmaß angenommen, das eine vollständige Einhausung rechtfertige.

9. Durch das Vorbringen, mit dem die unterbliebene Einvernahme des Klägers als Partei (in den von ihm selbst anhängig gemachten Streitsachen) bzw. als Zeuge (in dem von der Klägerin betriebenen Rechtsstreit) sowie die Nichterhebung der von den Klägern sonst benannten Beweismittel gerügt wird, wird kein Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgezeigt. Soweit damit ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dargetan werden soll, können die Kläger damit schon deshalb nicht durchdringen, weil sie in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge im Sinn von § 86 Abs. 2 VwGO gestellt haben, obwohl sie bereits damals anwaltlich vertreten waren. Machen Beteiligte, die über rechtskundige Bevollmächtigte verfügen, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, erweist sich eine Aufklärungsrüge nur dann als begründet, wenn sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne förmlichen Beweisantrag aufdrängen musste (vgl. z.B. Dietz in Gärditz, VwGO, 2013, § 124 Rn. 49 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 13 m.w.N.). Hiervon kann u. a. angesichts der Tatsache keine Rede sein, dass das Gericht die Richtigkeit der Sachvortrags der Kläger, der die Art und das Ausmaß der unerlaubten Anlagenbenutzung betraf, nicht bezweifelt hat. Das gilt auch für die Frage nach der Häufigkeit, mit der Bälle vom Bolzplatz auf die Grundstücke der Kläger geraten sind. Wenn das Verwaltungsgericht in den angefochtenen Urteilen die Auffassung vertreten hat, diese Vorkommnisse hätten kein Ausmaß angenommen, angesichts dessen weder eine Schließung des Bolzplatzes noch dessen Rückbau in einen reinen Kinderspielplatz und ein Verbot des Fußballspielens noch eine Ausstattung der Anlage geboten sei, die vom Verwaltungsgericht mit dem Begriff „Einhausung“ umschrieben wurde, so haben diese Aussagen die Bewertung der von den Klägern mitgeteilten Tatsachen, nicht aber deren Ermittlung zum Gegenstand. Allein letztere aber kann Gegenstand einer Beweiserhebung sein.

Aus den Ausführungen am Ende des jeweiligen Abschnitts 1 der Antragsbegründungen ergibt sich ferner nicht, dass sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer erneuten Lärmmessung auch ohne dahingehenden förmlichen Beweisantrag im Sinn von § 86 Abs. 2 VwGO aufdrängen musste. Denn eine erneute Begutachtung ist nach § 412 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 VwGO nur veranlasst, wenn sich ein bereits vorliegendes Gutachten als ungenügend erweist. Dass den Ausarbeitungen des vom Verwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen Mängel anhaften, die eine weitere Begutachtung erforderlich machen, zeigen die Begründungen der Zulassungsanträge nicht auf.

10. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Urteile ergeben sich schließlich daraus, dass das Verwaltungsgericht der Frage nicht nachgegangen ist, ob die Errichtung der Ballfangzäune, die den Bolzplatz an drei Seiten umgeben, einer Baugenehmigung bedurfte, und ob die Beklagte bejahendenfalls über eine solche verfügt. Denn das Erfordernis, vor der Errichtung einer baulichen Anlage erforderlichenfalls eine Baugenehmigung einzuholen, besteht im ausschließlich öffentlichen Interesse; Dritte werden durch die formelle Illegalität einer baulichen Anlage als solche nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. Sie können deshalb weder die Beseitigung noch die Stilllegung einer solchen Anlage allein mit der Begründung verlangen, eine erforderliche Baugenehmigung liege nicht vor (vgl. z.B. SaarlOVG, B.v. 8.9.1975 – II W 40/75 – AS RP-SL Bd. 14, 214; OVG NRW, B.v. 8.12.1998 – 10 B 2255/98 – BauR 1999, 628).

11. Dem unter dem Aktenzeichen 22 ZB 14.44 geführten Antrag auf Zulassung der Berufung war hinsichtlich der geltend gemachten Abwehr von Ballüberflügen zu entsprechen. Der Kläger hat vorgetragen, aus der Anlage K 8 zum Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. Januar 2013 ergäben sich nicht nur regelmäßige, mindestens wöchentliche Verstöße der Spieler gegen die Benutzungsordnung, „sondern auch wiederholt begangene Delikte des Hausfriedensbruchs, wenn etwa Spieler in die Grundstücke der Nachbarn einsteigen, um dort die … über den Zaun geschossenen Bälle wiederzuholen“. Dahingehendes Vorbringen findet sich auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 23. Januar 2013 tatsächlich. Aus der jener Zuschrift beigefügten Aufstellung geht hervor, dass es zumindest am 21. Mai 2010, am 17. Juni 2010, am 28. Mai 2011 und am 27. November 2011 zu derartigen Vorfällen gekommen sei. An einem Tag im September 2010 habe zudem eine Nachbarin Spieler davon abhalten können, sich in den abgeschlossenen Garten zu begeben, nachdem ein Ball dorthin geraten war. Die vom Kläger als Anlage K 9 zum Schriftsatz vom 23. Januar 2013 vorgelegten Lichtbilder, auf denen ein Kind oder Jugendlicher erkennbar ist, der auf ein einstöckiges Gebäude klettert, erhärten dieses Vorbringen in gewisser Weise zusätzlich.

Das Verwaltungsgericht hat diese Vorkommnisse dem Grunde nach zwar im Tatbestand des im Verfahren 22 ZB 14.44 angefochtenen Urteils erwähnt (vgl. den in der fünften Zeile auf Seite 6 beginnenden Satz), ist hierauf jedoch in den Entscheidungsgründen nur pauschal eingegangen. Insofern weist die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf, gerade auch im Hinblick auf das wiederholte Eindringen von Personen auf das klägerische Grundstück und die dortige Terrasse. Zwar werden derartige „Ballüberflüge“ in gewissen Grenzen von der Duldungspflicht mitumfasst werden können, die sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergibt (BayVGH, U.v. 14.7.2004 – 25 B 97.2307 – juris Rn. 48; B.v. 13.1.2005 – 22 ZB 04.2931 – NJW 2005, 1882/1883; B.v. 8.9.2008 – 22 ZB 07.3059 – juris Rn. 2 f.). Doch zum einen liegt hier nach den insofern substantiierten Darlegungen des Klägers eine gewisse Häufigkeit vor, zum anderen verschiebt das relativ häufige Eindringen fremder Personen auf das klägerische Grundstück und insbesondere auf Außenwohnbereiche wie die Terrasse die Zumutbarkeitsgrenze. Warum das Verwaltungsgericht gleichwohl einen Anspruch des Klägers auf Anbringung eines (horizontal verlaufenden) Netzes über dem Bolzplatz im Sinn des im Verfahren M 7 K 11.4993 gestellten Hauptantrags I.3 oder auf andere geeignete Maßnahmen im Sinn des dortigen Hilfsantrags II.2 verneint, durch die verhindert werden soll, dass Bälle auf das Grundstück des Klägers gelangen und so ein Anreiz zur Begehung von Straftaten nach § 123 StGB entsteht, lässt das in dieser Streitsache ergangene Urteil nicht erkennen und lässt sich auch nicht ohne Weiteres beantworten.

Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Anträge auf Zulassung der Berufung erfolglos geblieben sind, auf § 154 Abs. 2 VwGO. Soweit dem im Verfahren 22 ZB 14.44 gestellten Antrag entsprochen wurde, ist über den hierauf entfallenden Teil der Verfahrenskosten erst im Rahmen der Entscheidung über die Berufung zu befinden.

Die Streitwertfestsetzungen rechtfertigen sich aus § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Abschnitten 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Wegen der Einzelheiten wird auf den zwischen den Beteiligten der vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 2014 (22 C 14.1462/22 C 14.1463) verwiesen. Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, den erstinstanzlichen Streitwertansatz in der Sache M 7 K 12.4121 von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Benutzung einer Seilbahn auf einem Kinderspielplatz.

2

Sie ist Eigentümerin des Hausgrundstücks T. Straße … in T. und bewohnt dort die im ... gelegene Wohnung. Südöstlich grenzt an das Grundstück ein im Bebauungsplan Teilgebiet „A.“ aus dem Jahr 2004 festgesetzter und im Jahr 2010 angelegter Kinderspielplatz an. Der Spielplatz mit einer Fläche von 18,5 m x 69 m enthält einen Sandkasten, eine Rutsche, eine Schaukel sowie eine ca. 30 m lange Seilbahn, die in einem Abstand von ca. 10 m zum Balkon der Wohnung der Klägerin verläuft. Die Benutzer der Seilbahn rutschen auf einem Tellersitz von einem Ende zum anderen, wobei der Seilbahnbahnwagen an den Enden des Seils gegen eine Feder schlägt.

3

Nachdem die Klägerin sich seit Juli 2010 erfolglos um die Verlegung der Seilbahn bzw. die Minimierung der Summgeräusche der Laufkatze sowie der Knallgeräusche an der Anschlagstelle bemüht hatte, hat sie im August 2011 Klage mit dem Ziel erhoben, die Seilbahn zu beseitigen, hilfsweise deren Nutzung zu verhindern. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, durch die Benutzung der Seilbahn werde ein unzumutbarer Lärm verursacht. Wie ihre Aufstellung für den Zeitraum von Ende Juli 2010 bis Ende März 2011 belege, werde die Seilbahn täglich genutzt. Wegen der Summ- und Knallgeräusche sei es nicht mehr möglich, sich auf dem Balkon aufzuhalten. Die Geräusche seien auch bei geschlossenem Fenster innerhalb der Wohnung hörbar. Durch den lärmbedingten Stress habe sich ihre Rheumaerkrankung verschlimmert.

4

Die Beklagte ist dem mit der Begründung entgegengetreten, dass die Klägerin zur Duldung des Spielplatzlärms verpflichtet sei. Sie habe durch die Beschränkung der Nutzungszeiten (8:00 Uhr bis 20:00 Uhr) und des Benutzerkreises (Kinder bis 14 Jahre) hinreichend auf die Belange der Anwohner Rücksicht genommen. Laut dem Hersteller gebe es keine weiteren technischen Möglichkeiten, um die Seilbahngeräusche zu mindern. Die Verlegung der Bahn komme wegen der Geländetopografie nicht in Betracht, würde aber auch keinen nennenswerten Effekt haben.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. Januar 2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs lägen nicht vor, da die Klägerin nach § 22 Abs. 1a BImSchG zur Duldung der durch die Benutzung der Seilbahn hervorgerufenen Geräusche verpflichtet sei. Die Duldungspflicht erfasse alle von Kinderspielplätzen ausgehenden Geräusche, unabhängig davon, ob sie von den Benutzern unmittelbar oder von den Spielgeräten herrührten. Seilbahnen seien heutzutage typische Spielgeräte auf Kinderspielplätzen. Es handele sich auch um den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung. Ein solcher Platz sei innerhalb der ihn umgebenden Wohnbebauung ohne weiteres sozialadäquat. Besondere Empfindlichkeiten einzelner Anwohner führten nicht zur Einschränkung der Duldungspflicht. Einer eventuellen bestimmungswidrigen Benutzung der Seilbahn durch Jugendliche oder junge Erwachsene sei mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen.

6

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Duldungspflicht nach § 22 Abs. 1a BImSchG lediglich die unmittelbar „durch“ die Kinder verursachten Geräusche betreffe. Die technische Ausstattung der Spielgeräte unterliege hingegen den allgemeinen Anforderungen des Immissionsschutzrechts. Die allein durch die Seilbahn ausgelösten Summ- und Knallgeräusche seien unzumutbar. Im Übrigen ermögliche das „Regelfall“-Kriterium in § 22 Abs. 1 a BImSchG die Berücksichtigung der besonderen Situation des jeweiligen Einzelfalls. Hier liege ein Sonderfall bereits deshalb vor, weil sich die Ausstattung mit einer Seilbahn auf dem relativ kleinen Spielplatz nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Wegen der fehlenden Distanz zu der benachbarten Wohnbebauung hätte auf ein solches geräuschintensives Spielgerät verzichtet werden müssen. Die Seilbahn werde nach wie vor intensiv genutzt. Die zwischenzeitlich vorgenommenen Abhilfemaßnahmen hätten keinen merkbaren Effekt erzielt. Auch sei ihr Grundstück nicht durch Straßenverkehrs- oder Gaststättenlärm vorbelastet.

7

Die Klägerin beantragt,

8

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Januar 2012 1. die Beklagte zu verurteilen, die entlang der Rückfront des Hausgrundstücks der Klägerin in T., T. Straße …, auf dem dort angelegten Spielplatz des Neubaugebietes „A.“ aufgestellte Seilbahn zu beseitigen,
hilfsweise,
die tatsächliche Nutzung der vorstehend bezeichneten Seilbahn nachhaltig zu verhindern, beispielsweise durch Beseitigung des Seilbahnsitzes und dessen Aufhängung/Laufkatze,

9

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 755,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
äußerst hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Nach ihrer Auffassung hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Klägerin nach § 22 Abs. 1a BImSchG zur Duldung des Spielplatzlärms verpflichtet sei. Die Duldungspflicht gelte auch für die von den Spielgeräten ausgehenden Geräusche. Ein Sonderfall liege nicht vor, denn bei der Seilbahn handele es sich um ein für Kinderspielplätze typisches Spielgerät. Der Standort sei unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten ausgewählt worden. Eine stichprobenweise Erhebung in der Zeit vom 20. bis 24. Juni 2012 habe ergeben, dass der Spielplatz lediglich vereinzelt und von wenigen Kindern genutzt werde. Das Verhalten der Klägerin in der Vergangenheit gegenüber den auf dem Platz spielenden Kindern lasse vermuten, dass sie sich nicht nur gegen das Geräusch der Anlage, sondern in Wahrheit gegen den Lärm der Kinder wende. Im Übrigen sei ein Anspruch der Klägerin aber jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil die Seilbahn mittlerweile aufgrund eines neuerlichen Angebots der Herstellerfirma nachgerüstet worden sei. So sei ein geräuschdämpfendes Seil und ein schallgedämmter Seilbahnwagen eingebaut worden. Ferner habe man entlang des Grundstücks zur Klägerin eine schnellwachsende Hecke angepflanzt. Im Übrigen sei das Grundstück der Klägerin durch Straßenverkehrslärm und die von einer benachbarten Gaststätte ausgehenden Geräuschen vorbelastet.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogene Behördenakte und die Urkunde des Bebauungsplans Teilgebiet „A.“, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

15

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

16

Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt allein der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht. Mit diesem Anspruch, der aus dem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 BGB hergeleitet wird, kann sich der Betroffene gegen eine Beeinträchtigung zur Wehr setzen, die Folge eines schlicht hoheitlichen Handelns der Verwaltung ist und sich als unzumutbar erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1998 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197 und juris Rn. 17; OVG RP, Urteil vom 23. Januar 2010 - 8 A 10357/10.OVG -, ESOVGRP; Beschluss vom 17. März 2011 - 8 A 11279/10.OVG -). Die Klägerin wendet sich gegen die Nutzung einer Seilbahn, die auf dem unterhalb ihres Hausgrundstücks gelegenen Kinderspielplatz errichtet worden ist. Sie greift damit das schlicht hoheitliche Handeln der Beklagten an. Der auf die Beseitigung der Seilbahn gerichtete Hauptantrag geht allerdings über den Inhalt eines Unterlassungsanspruchs hinaus und kann schon deshalb hierin keine Rechtsgrundlage finden. Das Beseitigungsverlangen lässt sich auch nicht auf § 81 LBauO stützen, weil passivlegitimiert nach dieser Vorschrift allein die Bauaufsichtsbehörde und nicht der hier verklagte Träger der umstrittenen Anlage ist. Aber auch der hilfsweise gestellte und auf das Unterlassen des Anlagenbetriebs gerichtete Antrag ist nicht begründet, weil von der Seilbahn keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für die Klägerin ausgehen.

17

Der Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms ergibt sich aus § 22 BImSchG. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind; unvermeidbare Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Schädliche Umwelteinwirkungen sind solche Geräusche, die geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Wann Geräusche die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten, also eine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft darstellen, erfordert grundsätzlich eine situationsbezogene Abwägung anhand der jeweils besonderen Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 18).

18

Die Nutzung der Seilbahn auf dem benachbarten Kinderspielplatz stellt für die Klägerin schon deshalb keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar, weil sie nach § 22 Abs. 1a BImSchG zur Duldung der hierdurch entstehenden Lärmbeeinträchtigung verpflichtet ist. Nach dieser Vorschrift sind

19

„Geräuscheinwirkungen, die [u.a.] von … Kinderspielplätzen … durch Kinder hervorgerufen werden, … im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“

20

Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 22 Abs. 1a BImSchG, BT-Drs. 17/4836, S. 4, BR-Drs. 128/11, S. 2 f.). Bereits in der bisherigen Rechtsprechung war allgemein anerkannt, dass Kinder lauter sein dürfen als andere Geräuschquellen; Kinderlärm kann sich danach auch dann in den Grenzen des sozial Üblichen und Tolerierbaren halten, wenn Grenz- oder Richtwerte lärmtechnischer Regelwerke überschritten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5/88 -, NJW 1992, 1779 und juris, Rn. 18 f.; Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88/02 -, NVWZ 2003, 751 [752]; Rojahn, ZfBR 2010, 752 [755] m.w.N.). § 22 Abs. 1 a BImSchG enthält die normative Bekräftigung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung (so: Hansmann, DVBl. 2011, 1400 [1401]; Fricke/Schütte, ZUR 2012, 89 [91]).

21

§ 22 Abs. 1a BImSchG ist Teil einer anlagenbezogenen, d.h. Rücksichtnahmepflichten des Anlagen- bzw. Einrichtungsbetreibers enthaltenden Regelung (vgl. zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/4836, S. 5; BR-Drs. 128/11, S. 4; Jarass, BImSchG, 9. Auflage 2012, Einleitung Rn. 39 m.w.N.). Der vorliegende Rechtsstreit betrifft diese anlagenbezogenen Pflichten der Beklagten für den von ihr eingerichteten Kinderspielplatz. Aus dem Anlagenbezug ergibt sich, dass zwischen den Geräuschen der Anlage mit ihren einzelnen Teilen und den von den Benutzern der Anlage ausgehenden Geräuschen nicht differenziert werden darf, sie vielmehr als einheitliches Anlagengeräusch zu beurteilen sind. Die Privilegierung in § 22 Abs. 1a BImSchG gilt daher sowohl für die von den Kindern unmittelbar ausgehenden Laute, wie etwa Rufen, Schreien oder Ähnliches, als auch für die von den Spielgeräten bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung herrührenden Geräusche. Diese umfassende Duldungspflicht setzt freilich voraus, dass die Anlage dem an sie zu stellenden technischen Standard genügt. In diesem Sinne ist auch die Formulierung in den Gesetzesmaterialien zu verstehen, wonach die technische Ausstattung der Einrichtungen und auch der Spielgeräte den Anforderungen entsprechen muss (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6; BR-Drs. 128/11, S. 6).

22

§ 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert den von den erfassten Einrichtungen durch Kinder hervorgerufenen Lärm in zweifacher Hinsicht. Zunächst verbietet § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG, bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen durch Kinder auf Immissionsgrenz- und –richtwerte technischer Regelwerke abzustellen (so bereits: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 a.a.O.). Für die danach notwendige Einzelfallabwägung enthält § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG die Vorgabe, dass die genannten Geräuscheinwirkungen „im Regelfall“ keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind. Für den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung gilt also ein absolutes Toleranzgebot (vgl. zum Vorstehenden insgesamt das Urteil des Senats vom 16. Mai 2012 - 8 A 10042/12.OVG -, BauR 2012, 1373 und juris).

23

Bei der von der Klägerin beklagten Seilbahnnutzung handelt es sich um einen von § 22 Abs. 1 a Satz 1 BImSchG erfassten Regelfall. Gründe für die Annahme eines davon abweichenden Sonderfalls liegen nicht vor. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der dem zitierten Urteil des Senats vom 16. Mai 2012 zugrunde lag und bei dem wegen der Annahme eines Sonderfalls eine auf den Einzelfall bezogene - aber letztlich ebenfalls zu Lasten der dortigen Klägerin ausgegangene - Güterabwägung notwendig geworden war.

24

Nach der Gesetzesbegründung soll ein vom Regelfall abweichender Sonderfall vorliegen, „wenn besondere Umstände gegeben sind, zum Beispiel die Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäuser und Pflegeanstalten gelegen sind, oder sich die Einrichtungen nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung nicht einfügen“ (BT-Drucks. 17/4836, S. 7; BR-Drs. 128/11, S. 7). Diese beiden - beispielhaft und deshalb nicht abschließend zu verstehenden – Fallgruppen sind hier nicht gegeben.

25

Insbesondere fügt sich der etwa 1.250 m² große Spielplatz ohne weiteres in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5.88 - (BauR 1992, 338) festgestellt hat, ist die Errichtung eines Kinderspielplatzes selbst in einem reinen Wohngebiet als sozialadäquate Ergänzung der Wohnbebauung grundsätzlich zulässig. Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Ausstattung des Spielplatzes durchaus dem heute Üblichen entspricht und er sich auch insofern in die ihn umgebende Wohnbebauung einfügt. Dies gilt insbesondere für die heutzutage auch auf kleineren Spielplätzen häufig anzutreffenden Seilbahnen (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 16. März 2005 - 2 A 27/04 -, juris, Rn. 31). Auch der Umfang der Inanspruchnahme des Kinderspielplatzes und damit der Seilbahn hält sich im Rahmen des Üblichen. Nach den Aufzeichnungen der Klägerin und den hierzu gegebenen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung wird der Spielplatz vorwiegend an Nachmittagen von Kindern genutzt. Vormittags wird der Spielplatz gelegentlich von einer Kindergartengruppe für eine Stunde aufgesucht. Während der Nachmittagsstunden halten sich Kinder nur vereinzelt und nicht durchgehend auf dem Spielplatz auf. Nach einer - von der Klägerin nicht substantiiert bestrittenen - stichprobenweisen Erhebung der Beklagten im Juni 2012 wurde an einem Freitagnachmittag um 14:00 Uhr kein und um 16:00 Uhr ein Kind angetroffen (Samstag: 14:00 Uhr: 2 Kinder, 16:00 Uhr: 2 Kinder; Sonntag: 14:00 Uhr: 4 Kinder, 16:00 Uhr: 4 Kinder).

26

Ein atypischer Sonderfall liegt auch nicht darin begründet, dass die Beklagte sich mit ihrer Entscheidung für die Seilbahn und mit der Wahl ihres Standorts rücksichtslos gegenüber der Klägerin verhalten hätte. Wie der Senat bereits im Urteil vom 16. Mai 2012 ausgeführt hat, enthebt die Duldungspflicht nach § 22 Abs. 1a BImSchG den Träger eines Spielplatzes nicht gänzlich seiner Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, weshalb bei der Ausstattung eines Spielplatzes mit Spielgeräten und deren Anordnung auch den berechtigten Belangen der benachbarten Anwohner Rechnung zu tragen ist (a.a.O., juris Rn. 51). Den sich hieraus ergebenden Anforderungen ist die Beklagte indes gerecht geworden. Die Seilbahn ist ein bei Kindern sehr beliebtes Spielgerät. Nach den Ausführungen des Ortsbürgermeisters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entsprach deren Aufstellung einem vielfachen Wunsch der Kinder des Ortes. Eine solche Seilbahn ruft neben den von spielenden Kindern ohnehin ausgehenden Lauten auch nicht Geräusche in einem solchen Ausmaß hervor, dass sie von vorneherein nur fernab von einer Wohnbebauung errichtet werden könnte. Was die Wahl des Standortes für die Seilbahn anbelangt, haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass sich der gewählte Platz aufgrund der topografischen Verhältnisse, insbesondere des für die Seilbahn notwendigen Gefälles, als vorzugswürdig erwiesen habe. Im Übrigen hätte eine mögliche Entlastung der Klägerin zwingend zu einer stärkeren Belastung anderer Anwohner geführt, weil der Spielplatz - im Unterschied zu dem mit Urteil vom 16. Mai 2012 entschiedenen Fall - nahezu vollständig von Wohnbebauung umgeben ist. Angesichts der geringen Größe des Spielplatzes hätte die Verlagerung des Seilbahnstandorts für die Anwohner aber ohnehin nur geringe Auswirkungen gehabt. Da den schutzwürdigen Belangen der in unmittelbarer Nachbarschaft des Spielplatzes wohnenden Personen darüber hinaus durch die Beschränkung der Nutzungszeiten (8:00 Uhr bis 20:00 Uhr) und des Benutzerkreises (Kinder bis 14 Jahre) Rechnung getragen worden ist, stellt sich die Ausstattung des Spielplatzes und die Anordnung der Spielgeräte gegenüber der Klägerin nicht als rücksichtslos dar. Sofern sich die Klägerin durch eine ungewöhnlich intensive Benutzung der Seilbahn besonders gestört fühlt, kann sie sich dem Lärm dadurch wirksam entziehen, dass sie sich in ihre Wohnung zurückzieht. Wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, sind die Seilbahngeräusche bei geschlossenen Fenstern nämlich nur noch „minimal“ bemerkbar. Auch derart zumutbare Maßnahmen des Eigenschutzes sind bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Betroffenen mit zu berücksichtigen (vgl. VGH BW, Urteil vom 18. November 2010 – 5 S 2112/09 -, BauR 2011, 1157 und juris, Rn. 36 [Lichtimmissionen]).

27

Auch der Umstand, dass sich die Klägerin als besonders lärmempfindlich erweist, stellt keinen Sonderfall im Sinne von § 22 Abs. 1a BImSchG dar. Im Immissionsschutzrecht ist allgemein anerkannt, dass es für die Frage des zumutbaren Maßes von Geräuscheinwirkungen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 C 10.95 -, BVerwGE 101, 157 und juris, Rn. 28; VGH BW, Urteil vom 11. September 2012 - 6 S 947/12 -, juris, Rn. 25). Auch die in § 22 Abs. 1a BImSchG angeordnete Duldungspflicht gegenüber Spielplatzlärm verlangt eine solche generelle Betrachtung. Lediglich die Nähe zu besonders schutzwürdigen Anlagen (wie z.B. Krankenhäusern oder Pflegeanstalten) vermag danach eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen, hingegen nicht die atypische Empfindlichkeit einzelner Personen (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/4836, S. 7).

28

Ein atypischer Sonderfall liegt schließlich auch nicht deshalb vor, weil von der Seilbahn - konstruktionsbedingt oder wegen schlechter Wartung - eine außergewöhnlich hohe und vom Anlagenstandard abweichende Lärmbeeinträchtigung ausginge. Hierfür ist nichts ersichtlich. Dies gilt insbesondere, nachdem die Beklagte die Anlage mit einem schallgedämmten Seilbahnwagen und einem geräuschdämpfenden Seilbahnseil hat nachrüsten lassen. Nach den mitgeteilten Erfahrungen der Herstellerfirma werden hierdurch sowohl die Summ- als auch die Anschlaggeräusche merklich reduziert. Der von der Beklagten hinzugezogene Spielplatzsachkundige T... hat in seiner Stellungnahme vom 5. September 2012 bestätigt, dass diese Lärmminderungsmaßnahmen fachgerecht durchgeführt worden sind.

29

Sollte sich das Klagebegehren schließlich auch gegen eine missbräuchliche Benutzung der Seilbahn (durch Jugendliche oder Erwachsene und/oder nach 20:00 Uhr) wenden, sind die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch ebenfalls nicht erfüllt. Denn die Beklagte träfe in einem solchen Fall nur dann eine Verantwortung, wenn sie sich die missbräuchliche Nutzung des Spielgeräts durch Dritte zurechnen lassen müsste. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn die Zahl der Missbräuche über unvermeidbare gelegentliche Fälle hinausginge und die örtlichen Gegebenheiten einen besonderen Anreiz zum Missbrauch geschaffen hätten (vgl. den Beschluss des Senats vom 22. August 2007 - 8 B 10784/07 -; OVG Nds, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 9 LA 113/04 -, NVwZ 2006, 1199 und juris, Rn. 11). Hier hat die Klägerin bereits nicht dargetan, dass die Seilbahn über Einzelfälle hinaus in größerem Umfang bestimmungswidrig benutzt wird.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

31

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

32

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

33

Beschluss

34

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.