Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 14. Okt. 2014 - 6 K 13.810

bei uns veröffentlicht am14.10.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1984 geborene Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Förderleistungen in Höhe von 2.316,- €.

Der Kläger beantragte mit einem am 12.5.2009 bei der Beklagten eingegangenen Antrag Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zum Besuch der 11. Klasse der Staatlichen Berufsfachschule ... in R. für das Schuljahr 2009/2010.

Mit Antrag vom 4.6.2009 beantragte er außerdem die Aktualisierung des Einkommens seines Vaters, da dieser ab 26.5.2009 arbeitslos geworden sei.

Mit Bescheid vom 10.9.2009 bewilligte die Beklagte Ausbildungsförderung. Für die Zeit von August 2009 bis einschließlich Juli 2010 setzte sie einen Betrag von 193,- € pro Monat fest. Dabei erfolgte die Bewilligung jeweils unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Eine endgültige Bewilligung sei nicht möglich, weil sich das Einkommen des Vaters des Klägers im Bewilligungszeitraum nicht abschließend feststellen lasse. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, Nachweise vorzulegen, sobald das Einkommen des Vaters im Kalenderjahr 2009 feststehe.

Mit Bescheid vom 26.4.2012 führte das Amt für Ausbildungsförderung der Beklagten auf Grundlage der vom Kläger vorgelegten Unterlagen eine Neuberechnung der Ausbildungsförderung durch. Hiernach wurde die Ausbildungsförderung für den Zeitraum von August 2009 bis einschließlich Juli 2010 auf 0,00 € festgesetzt. Dementsprechend hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 10.9.2009 auf und forderte zugleich vom Kläger die auf dessen Grundlage ausgezahlten Summe von 2.316,00 € zurück. Dabei ging sie aufgrund der Einkünfte der Eltern von einem Anrechnungsbetrag von insgesamt 1.146,40 € pro Monat auf die Ausbildungsförderung des Klägers aus, der den monatlichen Gesamtbedarf des Klägers von 519,00 € erheblich überstieg.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 11.5.2012 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, dass übersehen worden sei, die Einkommensverhältnisse der Schweiz zugrunde zu legen. Die Abzüge für Pauschbeträge nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz seien auf das Sozialabgabensystem Deutschlands zugeschnitten. Die Eltern des Klägers müssten aber in der Schweiz private Vorsorge für eigene Versicherungen und Rentenversorgungen leisten. Auch bestehe ein höheres Mietpreisniveau als in Deutschland.

Die Regierung der Oberpfalz wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 9.4.2013 zurück. Sie führte aus, die Beklagte habe die Berechnung der Einkünfte der Eltern des Klägers zutreffend vorgenommen. Die besondere Situation des Wohnsitzes und der Einkommenserzielung der Eltern in der Schweiz sei gem. § 21 Abs. 2 a BAföG i. V. m. Tz. 21.2 a.1 BAföGVwV berücksichtigt worden. Durch dieses Berechnungsverfahren sei sichergestellt, dass ausländische Einkünfte so erfasst würden, als wären sie vom Deutschen Steuerrecht erfasst. Dabei erfolge eine Umrechnung nach der Tabelle über den Verbrauchergeldparitätenkurs für den Berechnungszeitraum bzw. inzwischen nach dem durchschnittlichen Jahreswechselkurs. Eine weitergehende Anerkennung für eine im Ausland möglicherweise höhere Belastung für Altersvorsorge, Miete, Versicherungen und dergleichen sei im Ausbildungsförderungsrecht nicht vorgesehen. Die Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides sei somit zu Recht erfolgt.

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 8.5.2013, beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangen am 10.5.2013, Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er vor, dass nicht die deutschen Sozialpauschalen in Abzug gebracht werden könnten, während tatsächliche Ausgaben, die in der Schweiz für Altersversorgung, private Krankenversicherung und deutlich höhere Miete erfolgen müssten, unberücksichtigt blieben. Die Beklagte übersehe, dass in der Schweiz ein mit Deutschland vergleichbares Sozialversicherungssystem nicht existiere und deshalb grundsätzlich höhere Löhne bezahlt würden. Diese höheren Löhne könne man nicht eins zu eins mit in Deutschland erzielten Löhnen gleichsetzen. Zu Unrecht nehme die Beklagte lediglich einen pauschalen Werbungskostenabzug von 920,00 € vor, da die von den Eltern des Klägers nachgewiesenen Aufwendungen für Krankenhaus, sowie für private Renten- und Altersvorsorge deutlich höher lägen. Auch sei die Unterhaltsverpflichtung der Eltern des Klägers für deren Tochter in der Berechnung zu Unrecht nicht enthalten. Im Übrigen könne dem Kläger das elterliche Einkommen schon deshalb nicht angerechnet werden, weil er weder einen familienrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Unterhalt gegen seine Eltern habe noch tatsächlich Leistungen von seinen Eltern erhalten habe. Die Beklagte hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass er deswegen einen Antrag wegen tatsächlicher Nichtzahlung hätte stellen müssen, da sie verpflichtet sei, auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Stadt R. vom 26.4.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung der Oberpfalz vom 9.4.2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie räumt im Rahmen der der im Gerichtsverfahren vorgelegten Neuberechnung der Einkünfte des Vaters des Klägers ein, dass für das aktualisierte Einkommen der Eltern des Klägers im Jahr 2009 versehentlich ein falscher Umrechnungsfaktor verwendet worden sei. Auch bei einer berichtigten Berechnung des aktualisierten Einkommens des Klägers ergebe sich aber ein Rückforderungsanspruch der Beklagten. Da in der Berechnung drei weitere Fehler enthalten seien, die sich zugunsten des Klägers ausgewirkt hätten, läge im Ergebnis sogar ein noch höheres anzurechnendes Einkommen der Eltern vor. Versehentlich sei ein Freibetrag für vermögenswirksame Leistungen gewährt worden, obwohl der Vater des Klägers im Jahr 2009 keine solchen Leistungen erhalten habe, beim Arbeitslosengeld sei mit 1.835 € versehentlich ein niedrigerer Wert als die tatsächlich ausbezahlten 1.853 € angesetzt worden und das vom Vater des Klägers im Jahr 2010 erhaltene Arbeitslosengeld in Höhe von 4.903,00 sfr habe man vergessen. Selbst bei einer „Meistbegünstigung“ läge das anrechenbare Einkommen der Eltern aber noch deutlich über dem ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf. Der Kläger habe auch nicht höhere Werbungskosten als die angesetzten 920,00 € nachgewiesen, insbesondere seien die Aufwendungen der Mutter nicht abzugsfähig, da für sie kein Aktualisierungsantrag gestellt worden sei. Soziale Aufwendungen nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 BAföG seien ausschließlich im Rahmen der Pauschalen nach § 21 Abs. 2 BAföG abzugsfähig. Der Freibetrag für die unterhaltsberechtigte Tochter der Eltern des Klägers sei berücksichtigt worden. Der Kläger habe der Beklagten nicht mitgeteilt, dass er keine Leistungen von seinen Eltern erhalte, dies habe er erst in der mündlichen Verhandlung vorgebracht. Die Beklagte habe von der vorgeblichen Notlage des Klägers keine Kenntnis gehabt, so dass eine Verletzung der Beratungspflicht nicht vorliege.

Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 16.9.2014 bzw. 18.9.2014 auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Zur Ergänzung des Tatbestands im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, der gewechselten Schriftsätze sowie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 28.1.2014.

Gründe

Aufgrund des Einverständnisses der Parteien kann die Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erfolgen, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Stadt R. vom 26.4.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung der Oberpfalz vom 9.4.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung ist § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG. Demnach ist in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats, für den sie gezahlt wurde, vorgelegen haben, der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.

1) Der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 10.9.2009, auf dessen Grundlage der Kläger in den Kalendermonaten August 2009 bis Juli 2010 monatlich Ausbildungsförderungsleistungen in Höhe von 193 €, also insgesamt 2.316,00 € erhalten hat, steht unter einem solchen Vorbehalt der Rückforderung.

Die Verpflichtung zur Erstattung von Ausbildungsförderung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG setzt voraus, dass der Vorbehalt der Rückforderung rechtmäßig war (vgl. Humborg in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 20, Rdnr. 18 m. w. N.). Dies ist vorliegend der Fall, da die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 3 BAföG erfüllt sind, weil der Kläger bezüglich des anzurechnenden Einkommens seines Vaters einen Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG gestellt hat.

Der Vorbehalt wurde auch nicht vorzeitig wieder aufgelöst. Insbesondere bezieht sich der zwischenzeitlich ergangene Bescheid der Beklagten vom 28.4.2011 nur auf die im Bewilligungszeitraum Mai 2009 bis Juli 2009 gewährten Leistungen.

2) Die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung haben im Bewilligungszeitraum von August 2009 bis einschließlich Juli 2010 an keinem Tag vorgelegen, weil das anzurechnende Einkommen der Eltern den Bedarf des Klägers übersteigt.

a) Das Einkommen der Eltern des Klägers ist gemäß § 11 Abs. 2 BAföG anzurechnen. Es liegt auch kein Ausnahmefall im Sinn von § 11 Abs. 2 a BAföG vor, weil die Eltern des Klägers rechtlich gehindert wären, Unterhalt zu leisten. Ein solcher rechtlicher Hinderungsgrund ist nämlich nicht gegeben. Insoweit ist auch ohne Belang, ob der Kläger gegenüber seinen Eltern einen Unterhaltsanspruch besitzt bzw. ob er tatsächlich Unterhaltsleistungen erhalten hat. Vielmehr würde selbst das offensichtliche Nichtbestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern keinen Anspruch auf elternunabhängige Förderung begründen. Vom Grundsatz der Nachrangigkeit der öffentlich-rechtlichen Ausbildungsförderung ausgehend knüpft das Gesetz nämlich gerade nicht an das Bestehen bzw. den Umfang einer Unterhaltspflicht im jeweiligen Fall an, sondern rechnet auf den Bedarf des Auszubildenden einen pauschalierten Betrag als zumutbaren Beitrag der Eltern zu den Ausbildungskosten an (VG Mainz, U. v. 6.2.2014 - 1 K 1489/13.MZ - juris). Deutlich wird dies auch an der Regelung des § 36 BAföG, die dem Auszubildenden lediglich unter besonderen weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Vorausleistung zur Ausbildungsförderung gewährt, wenn er glaubhaft macht, dass die Eltern einen angerechneten Unterhaltsbeitrag nicht leisten.

Einen solchen Antrag hat der Kläger vorliegend nicht gestellt und kann ihn auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht mehr stellen, die Frist des § 36 Abs. 1, 2. HS BAföG stellt insoweit eine materielle Ausschlussfrist dar, die auch eine Wiedereinsetzung ausschließt (BVerwG, U. v. 23.2.2010 - 5 C 13/09 - juris).

Ebenso bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Beklagte - wie der Kläger meint - treuwidrig ihre Beratungspflicht verletzt hätte, indem sie den Kläger nicht vor Fristablauf auf die Möglichkeit einer solchen Antragstellung hingewiesen hat. Vielmehr ist insoweit der Vortrag der Beklagten, sie habe von der vorgeblichen Notlage des Klägers keine Kenntnis gehabt und erst in der mündlichen Verhandlung hiervon erfahren, nicht zu widerlegen. Beweispflichtig dafür, dass die Beklagte Kenntnis von einer solchen Notlage gehabt hatte, wäre aber der Kläger. Im Übrigen erscheint das Vorbringen des Klägers aber auch wenig plausibel, da er selbst sich ja mit seinem Aktualisierungsantrag auf tatsächlich niedrigere Einkünfte seines Vaters berufen hat, jedoch gerade nicht darauf, dass ihm gar kein Unterhalt gewährt werde.

b) Das anzurechnende Einkommen der Eltern übersteigt den Bedarf des Klägers. Zwar ist die von der Beklagten im Rahmen der Auflösung des Vorbehalts vorgenommene Umrechnung des Einkommens des Vaters nach Meinung des Gerichts fehlerhaft. Auch eine Korrektur dieser Umrechnungsfehler führt jedoch nicht dazu, dass die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum vorgelegen hätten.

Gemäß § 21 Abs. 2 a BAföG gelten als Einkommen auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Insofern sind die vom Vater des Klägers in den Jahren 2009 und 2010 in der Schweiz erzielten Einkünfte zu berücksichtigen. Allerdings ist nach Auffassung des Gerichts das von der Beklagten zugrunde gelegte Umrechnungsverfahren unrichtig. Zwar begegnet keinen Bedenken, in Fällen, in denen der Einkommensbezieher seinen ständigen Wohnsitz im Inland hat, den durchschnittlichen Jahreswechselkurs heranzuziehen. Dies erscheint jedoch in Fällen, in denen der Einkommensbezieher seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat, nicht angemessen. In solchen Fällen wurde früher mit guten Gründen vertreten, dass die Umrechnung nach der Tabelle über den Verbrauchergeldparitätenkurs vorzunehmen war, um den Kaufkraftunterschied zu berücksichtigen (Hartmann in Rothe/Blanke, § 21, Rdnr. 4.9, ebenso auch das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 3.6.2011), so dass jedenfalls die von der Beklagten vorgenommene Umrechnung für 2009 unrichtig war.

Nachdem der Verbrauchergeldparitätenkurs für das Jahr 2009 letztmalig durch das Statistische Bundesamt festgestellt wurde, soll nunmehr auch in den Fällen eines Auslandswohnsitzes des Einkommensbeziehers die Umrechnung nach der Tabelle über den durchschnittlichen Jahreswechselkurs erfolgen (Hartmann in Rothe/Blanke, a. a. O.). Das hält das Gericht allerdings deshalb für bedenklich, da bei einer solchen Berechnung im Ausland selbst erheblich höhere Lebenshaltungskosten nicht berücksichtigt werden können.

Die Frage kann aber im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn man nicht nur die vom Vater des Klägers im Jahr 2009 in der Schweiz erzielten Einkünfte, sondern auch noch die im Jahr 2010 dort erzielten Einkünfte nach dem für das Jahr 2009 ermittelten Verbrauchergeldparitätenkurs, wonach 1 € einem Gegenwert von 1,8063 sfr entsprach, umrechnen würde - was für das Jahr 2010 noch vertretbar erscheint -, ergäbe sich im Ergebnis ein anrechenbares Elterneinkommen, das den Bedarf des Klägers übersteigt.

In diesem Fall würde sich mit 36.097,12 € zwar ein niedrigeres aktualisiertes Einkommen des Vaters aus nichtselbstständiger Tätigkeit nach Abzug der Werbungskosten ergeben als das von der Beklagten ihrer Neuberechnung vom 7.2.2014 zugrunde gelegte Einkommen von 42.972,38 €. Nach Abzug der ebenfalls nach dem Verbrauchergeldparitätenkurs umzurechnenden Steuern (3.086,54 €) sowie der Sozialpauschale in Höhe von 21,5% des Einkommens (7.760,88 €) und unter Addition des sonstigen Einkommens (2.483,44 €) würde sich somit ein Einkommen des Vaters des Klägers in Höhe von 27.733,44 € (2.311,09 € monatlich) und ein (fiktives) monatliches Gesamteinkommen beider Eltern in Höhe von 4.158,01 € errechnen. Nach Abzug der Freibeträge verbliebe somit ein auf den Bedarf anzurechnendes Einkommen der Eltern in Höhe von 948,23 €. Da auch dieses deutlich über dem Gesamtbedarf des Klägers in Höhe von 519,00 € liegt, scheidet ein Anspruch des Klägers auf Leistung von Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum aus, so dass die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Forderung nach Rückerstattung des unter Vorbehalt gewährten Förderungsbetrags nicht zu beanstanden war.

Zu Unrecht beruft sich der Kläger auch auf höhere Werbungskosten als den von der Beklagten angesetzten Pauschbetrag. Solche hat der Kläger nämlich nicht nachgewiesen. Soweit er sich auf Unterlagen über Krankenhausaufwendungen und Aufwendungen für private Rentenvorsorge und Altersvorsorge beruft, geht sein Einwand schon deshalb fehl, weil es sich hierbei bereits begrifflich nicht um Werbungskosten handelt. Für eine über die oben dargestellte Berechnung durch den Verbrauchergeldparitätenkurs hinausgehende Berücksichtigung der höheren Sozialausgaben in der Schweiz sieht das Gericht keinen Raum.

Auch mit dem Einwand, die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Tochter, die Schwester des Klägers, sei von der Beklagten nicht berücksichtigt worden, kann der Kläger nicht durchdringen. Vielmehr hat die Beklagte aufgrund dieser Unterhaltspflicht einen Freibetrag gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG in Höhe von 470,00 € angerechnet. Eine darüber hinaus gehende Berücksichtigung sieht das Ausbildungsförderungsrecht nicht vor.

Schließlich ergäbe sich selbst dann kein anderes Ergebnis, wenn man die in der dem angefochtenen Bescheid vom 26.4.2012 zugrunde gelegten Berechnung enthaltenen drei Fehler der Beklagten zugunsten des Klägers im Sinn einer „Meistbegünstigung“ weiterhin berücksichtigen würde, was allerdings nach Auffassung des Gerichts auch nicht veranlasst ist.

Demnach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtkosten werden gemäß § 188 VwGO nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Zulassung der Berufung nach § 124 a VwGO war nicht veranlasst.

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1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
4.
Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung ohne Anrechnung von Elterneinkommen.

2

Die im Jahre 1987 geborene und mittlerweile verheiratete Klägerin absolvierte zunächst ein Geschichts- und Archäologiestudium, das sie im Sommersemester 2012 mit dem Erwerb des Bachelor of Arts (Kernfach Geschichte) abschloss. Zum Wintersemester 2012/2013 nahm die Klägerin ein Masterstudium im Fach Geschichte auf.

3

Für dieses Studium beantragte sie die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von März 2013 bis März 2014.

4

Der Antrag wurde durch Bescheid vom 28. Juni 2013 mit der Begründung abgelehnt, dass der Betrag des anzurechnenden Einkommens den Gesamtbedarf der Klägerin von 710,00 € übersteige. Bei der Berechnung wurde Einkommen des Ehemanns der Klägerin in Höhe von 94,13 € sowie Elterneinkommen in Höhe von 1.868,87 € angerechnet.

5

Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass ab dem Tag ihrer Hochzeit zwar kein Kindergeld mehr an die Eltern gezahlt worden sei, deren Einkommen aber zugleich bei der BAföG-Berechnung berücksichtigt werde. Außerdem sei ihr Masterstudium ein Aufbaustudium, das als Zweitausbildung elternunabhängig gefördert werde.

6

Mit am 20. September 2013 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 19. September 2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Bewilligung von Förderleistungen. Nach § 11 Abs. 2 BAföG seien auf den Bedarf des Auszubildenden eigenes Einkommen und Vermögen sowie – in dieser Reihenfolge – Einkommen des Ehegatten und seiner Eltern anzurechnen. Diese förderrechtliche Reihenfolge entspreche der Vorschrift des § 1608 BGB. Danach seien bei mangelnder Leistungsfähigkeit des vorrangig verpflichteten Ehegatten die Eltern gegenüber ihrem Kind weiterhin unterhaltspflichtig, weshalb eine Eheschließung die elterliche Unterhaltspflicht nicht beende. Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt umfasse nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte auch noch ein Masterstudium nach einem abgeschlossenen Bachelor-Studium, sofern zwischen beiden Studiengängen – wie hier – ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehe. Einwendungen gegen die Versagung des Kindergelds seien gegenüber der Kindergeldstelle geltend zu machen.

7

Die Klägerin hat am 17. Oktober 2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Die Voraussetzungen für eine elternunabhängige Förderung seien gegeben, weil das abgeschlossene Bachelor-Studium bereits eine vollwertige Ausbildung sei. Bei dem Masterstudiengang handele es sich nicht um ein Aufbaustudium, sondern um eine Zweitausbildung, für die ihre Eltern zivilrechtlich nicht mehr zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt verpflichtet seien.

8

Die Klägerin beantragt,

9

die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Bescheids vom 28. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2013 antragsgemäß Ausbildungsförderungsleistungen für die Zeit von März 2013 bis März 2014 zu bewilligen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie bezieht sich auf den ergangenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Zwar sei der Masterstudiengang Geschichte der Klägerin eine „weitere“ Ausbildung. Es liege jedoch keine „Zweitausbildung“ vor, für die die Eltern nicht mehr nach § 1610 Abs. 2 BGB unterhaltspflichtig seien und für welche eine Förderung ohne Anrechnung von Elterneinkommen nach Teilziffer 36.1.17 der BAföG-VwV in analoger Anwendung des § 11 Abs. 2 a BAföG erfolge. Durch die Umstellung auf Bachelor- und Masterstudiengänge habe sich ein eigenständiger Bildungsweg entwickelt, der trotz unterschiedlicher Abschlüsse unterhaltsrechtlich als eine einheitliche Ausbildung zu werten sei. Die elterliche Unterhaltspflicht bestehe für einen konsekutiven Masterstudiengang fort, sofern die Erst- und die Zweitausbildung in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stünden. Dies sei hier der Fall. Der auf den ersten berufsqualifizierenden Bachelor-Abschluss mit dem Kernfach Geschichte aufbauende Masterstudiengang Geschichte stehe in sachlichem und mit seiner Aufnahme unmittelbar im Anschluss an das Bachelor-Studium auch in dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der Erstausbildung. Sofern die Eltern der Klägerin sich weigerten, den auf den der Klägerin nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zustehenden Gesamtbedarf von 710,00 € angerechneten Unterhaltsbetrag von 615,87 € zu zahlen, bestehe die Möglichkeit, auf Antrag Ausbildungsförderung in dieser Höhe gemäß § 36 BAföG vorauszuleisten. Insoweit behalte sie sich vor, vor dem zuständigen Familiengericht die für die weitere Ausbildung bestehende elterliche Unterhaltsverpflichtung feststellen zu lassen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten (2 Hefte) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage ist unbegründet.

15

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen für ihr Masterstudium ohne Anrechnung des Einkommens ihrer Eltern. Der Ablehnungsbescheid vom 28. Juni 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 19. September 2013 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

16

Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz BAföG sind auf den Bedarf (in dieser Reihenfolge) Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehepartners und seiner Eltern anzurechnen. Ausnahmen von diesem Grundprinzip der familienabhängigen Förderung regeln die Vorschriften des § 11 Abs. 2 a und Abs. 3 BAföG, deren Voraussetzungen vorliegend jedoch nicht gegeben sind.

17

Insoweit kann sich die Klägerin zunächst nicht auf § 11 Abs. 3 BAföG berufen, da ersichtlich keine der dort genannten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

18

Ebenso wenig kann die Klägerin auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 a BAföG beanspruchen, dass bei der Bedarfsberechnung das Einkommen ihrer Eltern außer Betracht bleibt. Nach § 11 Abs. 2 a 2. Alt. BAföG ist dies dann der Fall, wenn die Eltern rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Dies trifft für die Eltern der Klägerin jedoch nicht zu.

19

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wortlaut der Vorschrift im Hinblick auf die Formulierung, dass ein Hinderungsgrund für die Leistung von Unterhalt „im Inland“ vorliegen muss, dahin auszulegen, dass sich zumindest ein Elternteil im Ausland aufhalten und dieser Umstand zu einer Verhinderung der Unterhaltszahlung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen führen müsse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 1994 – 11 B 63.94 –, juris, Rn. 5). Ungeachtet des offensichtlichen Nichtvorliegens der Voraussetzung eines Aufenthalts im Ausland ergäbe sich für die Eltern der Klägerin darüber hinaus – selbst wenn sie nicht bereit sind, den Bedarf der Klägerin nach § 11 Abs. 1 BAföG zu decken – weder ein tatsächlicher noch ein rechtlicher Hinderungsgrund für die Unterhaltszahlung. Ein tatsächlicher Hinderungsgrund scheidet aus, da die Eltern ausweislich des maßgeblichen Steuerbescheids für das Jahr 2011 offensichtlich leistungsfähig sind. Auch ein rechtlicher Hinderungsgrund im Sinne der Vorschrift ist nicht gegeben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern der Klägerin dieser gegenüber (noch) unterhaltspflichtig sind oder nicht. Denn selbst das offensichtliche Nichtbestehen einer Unterhaltspflicht würde nicht automatisch einen Anspruch auf elternunabhängige Förderung begründen. Ausgehend vom Grundsatz der Nachrangigkeit der öffentlich-rechtlichen Ausbildungsförderung knüpft das Gesetz nicht an Bestehen und Umfang einer Unterhaltspflicht im jeweils zu entscheidenden Fall an, sondern rechnet in § 11 Abs. 2 BAföG nach Maßgabe der dort genannten Vorschriften auf den Bedarf des Auszubildenden einen nach dem Einkommen der Eltern pauschalierten Betrag als deren zumutbaren Beitrag zu den Ausbildungskosten an, ohne dabei auf das Bestehen und die Höhe eines privatrechtlichen Unterhaltsanspruchs abzustellen. Die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz werden nach dem Prinzip der Bedürftigkeit erbracht und sind nicht in Abhängigkeit davon zu gewähren, ob gegenüber einem Dritten ggf. ein Anspruch besteht, den Bedarf nach § 11 Abs. 1 BAföG zu decken. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob dieser Bedarf tatsächlich gedeckt werden kann oder nicht (BVerfG, Urteil vom 6. November 1985 – 1 BvL 47/83 -, juris, Rn.33; BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 1994, a.a.O., Rn. 4; SächsOVG, Urteil vom 5. Juli 2013 – 1 A 86/13 –, juris, Rn. 22; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. September 2009 – 4 PA 201/09 -, juris Rn. 2)).

20

Für den Fall, dass leistungsfähige Eltern die Zahlung des Anrechnungsbetrags verweigern – was die Klägerin vorliegend allerdings schon nicht behauptet –, besteht nach § 36 BAföG grundsätzlich die Möglichkeit, dass Ausbildungsförderung auch ohne die Anrechnung des von den Eltern nicht gezahlten Betrages im Wege der Vorausleistung gewährt werden kann. Ein möglicher Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern geht sodann nach Maßgabe des § 37 BAföG auf das Land als Träger der Ausbildungsförderung über. Einen entsprechenden Vorausleistungsantrag nach § 36 BAföG hat die Klägerin jedoch nicht gestellt.

21

Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf elternunabhängige Förderung. Auf die Frage, ob die Eltern der Klägerin ihr gegenüber für das Masterstudium zur Leistung von Ausbildungsunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB verpflichtet sind, kommt es dabei nach dem Vorgesagten nicht an.

22

Unabhängig davon weist die Kammer im Hinblick auf den entsprechenden Vortrag der Klägerin darauf hin, dass nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung ein fortdauernder Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für einen konsekutiven Masterstudiengang besteht, auch wenn zuvor ein Bachelor-Studiengang erfolgreich abgeschlossen wurde, sofern es sich unterhaltsrechtlich um eine einheitliche Ausbildung handelt. Auf die vorliegende Bachelor-Master- Konstellation ist die ständige Rechtsprechung zu den sog. Abitur-Lehre-Studium- fällen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1989 – IVb ZR 51/88 -, juris; BGH, Urteil vom 20. Mai 1992 – XII ZR 131/91 -, juris, Rn.8) zu übertragen. Erforderlich für das Fortbestehen der Unterhaltspflicht ist weiterhin, dass zwischen dem Bachelor- und dem Master-Studiengang ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht und das Master-Studium eine fachliche Ergänzung und Weiterführung oder Vertiefung des Bachelorabschlusses ist (vgl. hierzu mit ausführlicher Begründung: OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2011 – 10 UF 161/10 –, juris, Rn. 17 bis 20; OLG Celle, Beschluss vom 2. Februar 2010 – 15 WF 17/10 -, juris; AG Frankfurt, Beschluss vom 16. November 2011 – 454 F 3056/11 UK -, juris, Rn.23).

23

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Insoweit verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 19. September 2013, denen sie sich anschließt. Die zuvor zitierte Rechtsprechung zur elterlichen Unterhaltspflicht für ein konsekutives Masterstudium nach erfolgreichem Abschluss eines Bachelors-Studiums wurde zudem im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Einzelnen unter Aufnahme in die Sitzungsniederschrift dargelegt. Auch hierauf verweist die Kammer zur weiteren Begründung.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

25

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn
2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.

(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.

(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung vorläufig gewährter Ausbildungsförderung und begehrt in diesem Rahmen die Berücksichtigung von Vorausleistungen nach Ende des Bewilligungszeitraums.

2

Die Klägerin besuchte ab August 1998 die Fachoberschule H. Hierfür beantragte sie am 31. August 1998 für den Zeitraum von August 1998 bis Juni 1999 und am 29. Juli 1999 für den Zeitraum von Juli 1999 bis Juni 2000 Ausbildungsförderung. Für beide Bewilligungszeiträume stellte sie jeweils Aktualisierungsanträge nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG bezüglich des Einkommens ihrer Mutter. Hierbei erklärte sie unter anderem, ihr sei bekannt, dass Ausbildungsförderung auf der Grundlage der aktuellen Einkommensverhältnisse unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet werde und dass sie nach Stellung dieses Antrages auf Aktualisierung die Anrechnung des Einkommens aus dem vorletzten Kalenderjahr nicht mehr verlangen könne.

3

Mit Bescheid vom 26. August 1999 bewilligte der Beklagte der Klägerin Ausbildungsförderung für August 1998 sowie für den Zeitraum von September 1998 bis Juni 1999 in Höhe von monatlich 165,66 €. Mit weiterem Bescheid vom 24. Februar 2000 erkannte er der Klägerin für die Zeit von Juli 1999 bis Juni 2000 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 204,01 € zu. In beiden Bewilligungszeiträumen rechnete der Beklagte jeweils Einkommen der Klägerin und der Mutter an. Beide Bescheide ergingen unter Hinweis auf § 24 Abs. 3 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil sich das Einkommen der Mutter der Klägerin im Bewilligungszeitraum nicht abschließend feststellen lasse. Die Klägerin wurde gebeten, Nachweise vorzulegen, sobald das Einkommen der Mutter in den Kalenderjahren 1998/99 bzw. 1999/2000 feststehe. Hierauf war die Klägerin bereits im Formblattantrag hingewiesen worden.

4

Nachdem der Beklagte die vorgenannten Unterlagen erhalten hatte, hob er mit drei Bescheiden vom 15. August 2003 die unter Vorbehalt ergangenen Bewilligungsbescheide auf und lehnte nunmehr für August 1998 sowie für den Zeitraum von September 1998 bis Juni 1999 Ausbildungsförderung vollständig ab, während er für den Zeitraum von Juli 1999 bis Juni 2000 die Höhe der monatlichen Ausbildungsförderung auf 32,13 € herabsetzte. Gleichzeitig forderte er von der Klägerin überzahlte Ausbildungsförderung in Höhe von 3 884,82 € zurück.

5

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung von Vorausleistungen für die genannten Bewilligungszeiträume. Zur Begründung trug sie vor, sie habe keine Kenntnis von den Steuerbescheiden ihrer Mutter gehabt, welche diese bei dem Studentenwerk vorgelegt habe. Sie habe erst durch den Rückforderungsbescheid vom 15. August 2003 erfahren, dass das Einkommen ihrer Mutter höher ausgefallen sei, als ursprünglich von dieser angegeben. Sie müsse deshalb gegen den Rückforderungsbescheid noch die sogenannte Vorausleistungseinrede erheben können. Da es das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich § 24 Abs. 3 BAföG auch entgegen dem Wortlaut des Gesetzes für zulässig gehalten habe, dass nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes ein Aktualisierungsantrag gestellt werden könne, sei auch eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung des § 36 Abs. 1 BAföG geboten, weil sonst die Lücke zwischen dem bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrecht und dem Ausbildungsförderungsrecht nicht geschlossen werden könne. Nach § 1613 BGB könne sie von ihrer Mutter nämlich nicht mehr rückwirkend Unterhalt verlangen, während bei einer Vorausleistung mit gesetzlichem Anspruchsübergang das Förderungsamt durchaus auch für die Vergangenheit Zugriffsmöglichkeiten gegen die Eltern habe. Die Glaubhaftmachung durch den Auszubildenden, dass die Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisteten, könne auch rückwirkend erfolgen. Sie, die Klägerin, sei im Übrigen nie darüber informiert worden, dass sie im Falle eines Aktualisierungsantrages dann, wenn sich bei der endgültigen Berechnung ein höheres Einkommen ihrer Mutter und damit eine Rückforderung ergebe, noch einen Vorausleistungsantrag stellen könne bzw. diesen vorsorglich bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes sogar stellen müsse. Der Beklagte sei aufgrund seiner Beratungspflicht gehalten gewesen, sie auf die naheliegende Gestaltungsmöglichkeit eines vorsorglichen Vorausleistungsantrages hinzuweisen, was aber nicht geschehen sei. Dementsprechend sei sie im Zweifel im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als ob sie rechtzeitig vor Ende des Bewilligungszeitraumes den Vorausleistungsantrag gestellt hätte. Die verfassungskonforme Auslegung des geänderten § 36 Abs. 1 BAföG müsse ebenfalls zu dem Ergebnis führen, dass die Vorausleistungseinrede zu berücksichtigen sei.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2004 wurde der Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, der Rückforderung stehe die Einrede der Vorausleistung nicht entgegen. Gemäß § 36 Abs. 1 Halbs. 2 BAföG dürften nach Ende des Bewilligungszeitraumes gestellte Vorausleistungsanträge nicht mehr berücksichtigt werden.

7

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 19. April 2007 abgewiesen. Die Zurückweisung des nachträglichen Vorausleistungsantrages bzw. der diesbezüglichen Einrede sei nicht zu beanstanden. Dies ergebe sich aus der Regelung des § 36 Abs. 1 Halbs. 2 BAföG, die auch verfassungsgemäß sei.

8

Mit Urteil vom 24. September 2008 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Der erst nach Ablauf der beiden Bewilligungszeiträume gestellte Vorausleistungsantrag sei ebenso wie die hierauf gestützte Vorausleistungseinrede gem. § 36 Abs. 1 Halbs. 2 BAföG nicht zu berücksichtigen. Die von der Klägerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken und ihre auf die Kommentarliteratur gestützten rechtspolitischen Erwägungen griffen nicht durch. Ihre Hinweise auf die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 36 BAföG seien im Kern durch die Neufassung der Bestimmung überholt. Der Wille des Gesetzgebers komme in der amtlichen Begründung zu § 36 BAföG hinreichend zum Ausdruck. Für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bestehe keine Veranlassung, auch wenn der Auszubildende den Unterhalt, den seine Eltern etwa wegen § 24 Abs. 2 oder Abs. 3 BAföG nicht geleistet hätten, nach § 1613 BGB nachträglich nicht mehr erstreiten könne. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber diese Fälle bei der Ergänzung des § 36 Abs. 1 BAföG um einen Halbsatz 2 nicht im Blick gehabt und deshalb eine auszufüllende Gesetzeslücke belassen habe. Der Auszubildende müsse gegebenenfalls vorsorglich innerhalb der Antragsfrist den Vorausleistungsantrag stellen, um gegen die Erstattung die Vorausleistungseinrede erheben zu können. Auf die Risiken der möglichen Erstattungspflicht im Falle eines Aktualisierungsantrages sei die Klägerin ausweislich der Akten ausreichend hingewiesen worden. Entgegen ihrer Auffassung bestünden auch aus Art. 3 GG keine durchgreifenden Bedenken gegen die Neufassung des § 36 Abs. 1 BAföG. Etwaige Defizite der unterhaltsrechtlichen Regelung des § 1613 BGB seien nicht im Bundesausbildungsförderungsrecht auszugleichen. Die Klägerin sei auch nicht unzumutbar gehindert worden, ihre Ausbildung aufzunehmen, zu absolvieren und abzuschließen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 36 Abs. 1 BAföG komme schon wegen § 27 Abs. 5 SGB X nicht in Betracht. Ebensowenig könne sich die Klägerin auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen, denn dem Beklagten sei jedenfalls eine Verletzung seiner Beratungspflicht nicht vorzuhalten. Die Behörde müsse nicht allgemein den Eltern oder hier der Mutter der Klägerin in diesem Verfahrensstadium unterstellen, dass sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachkämen. Soweit die Klägerin auf das "schlechte Verhältnis" zu ihrer Mutter habe hinweisen lassen, hätte gerade darin Anlass für sie liegen müssen, den Vorausleistungsantrag zusammen mit dem Aktualisierungsantrag zu stellen.

9

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Anfechtungsbegehren weiter. Sie rügt insbesondere eine Verletzung des § 36 Abs. 1 Halbs. 2 BAföG sowie des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG und den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.

10

Der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses bei dem Bundesverwaltungsgericht verteidigen das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) entschieden, dass die angefochtenen Bescheide, durch welche der Beklagte die Gewährung von Ausbildungsförderung für die streitbefangenen Bewilligungszeiträume ganz abgelehnt bzw. in der Höhe herabgesetzt und die vorbehaltlich bewilligte Ausbildungsförderung in der streitigen Höhe zurückgefordert hat, rechtmäßig sind.

12

Der von der Beklagten geltend gemachte Rückforderungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG. Denn der Klägerin stand die ihr nach § 24 Abs. 3 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährte Ausbildungsförderung wegen des anzurechnenden Einkommens ihrer Mutter (§ 24 Abs. 1 und 3 BAföG) sowohl im ersten (8/1998 bis 6/1999) als auch im zweiten Bewilligungszeitraum (7/1999 bis 6/2000) nur in der in den Bescheiden vom 15. August 2003 festgesetzten Höhe zu. Die Klägerin kann sich dagegen weder mit Erfolg darauf berufen, dass ihr Antrag auf Gewährung von Vorausleistungen zumindest in verfassungskonformer Anwendung des § 36 Abs. 1 Halbs. 2 BAföG als rechtzeitig zu betrachten sei und der Rückforderung des Beklagten die sog. Vorausleistungseinrede entgegenstehe (1), noch kann sie (hilfsweise) verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sie Vorausleistungen vor Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums beantragt (2).

13

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht angenommen, dass der von der Klägerin mit der Erhebung des Widerspruchs gestellte Antrag auf Gewährung von Vorausleistungen nach § 36 Abs. 1 Halbs. 2 BAföG nicht mehr berücksichtigt werden durfte, weil der Bewilligungszeitraum zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufen war. Der Senat hat in seinem Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren BVerwG 5 C 2.09 (zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden, dass ein nach dem Ende des Bewilligungszeitraums gestellter Antrag auf Vorausleistungen nach der Neufassung des § 36 Abs. 1 Halbs. 2 BAföG durch das 17. BAföGÄndG vom 24. Juli 1995 (BGBl I S. 976) in Fällen einer abschließenden Entscheidung nach § 24 Abs. 2 oder 3 BAföG keine Berücksichtigung mehr findet. Auch unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen den Ausschluss von erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellten Vorausleistungsbegehren gegenüber der Rückforderung unter Vorbehalt gewährter Leistungen, so dass eine verfassungskonforme Auslegung des § 36 Abs. 1 Halbs. 2 BAföG (n.F.) insoweit nicht geboten ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senats, die gleichermaßen im vorliegenden Verfahren gelten, wird Bezug genommen.

14

2. Die Klägerin kann auch nicht im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (2.1) oder unter Berufung auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (2.2) verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sie innerhalb der Frist des § 36 Abs. 1 Halbs. 2 BAföG Vorausleistungen beantragt.

15

2.1 Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass hier eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) nicht in Betracht kommt, weil die Frist des § 36 Abs. 1 Halbs. 2 BAföG eine materielle Ausschlussfrist darstellt, die eine Wiedereinsetzung ausschließt (§ 27 Abs. 5 SGB X). Die Zulassung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand würde die vom Gesetzgeber als ausnahmslos statuierte materielle Begrenzung, einen Vorausleistungsantrag nur im laufenden Bewilligungszeitraum stellen zu können, der Sache nach aushöhlen.

16

2.2 Die Klägerin kann sich auch nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen. Dem steht jedenfalls entgegen, dass - wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend entschieden hat - dem Beklagten ein hier allein in Betracht zu ziehender Beratungs- oder Aufklärungsfehler nicht unterlaufen ist. Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entwickelten Grundsätze im Recht der Ausbildungsförderung anwendbar sind, bedarf daher keiner Entscheidung. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat nämlich auch und gerade zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I), verletzt hat (vgl. etwa BSG, Urteile vom 1. April 2004 - B 7 AL 52/03 R - BSGE 92, 267, 279 und vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 63/06 R - SozR 4-1200 § 14 Nr. 10; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 77/08 B - juris). An einer solchen Pflichtverletzung fehlt es hier.

17

a) Über das Rückforderungsrisiko im Falle der Stellung eines Aktualisierungsantrags (§ 24 Abs. 3 BAföG) hat der Beklagte die Klägerin hinreichend aufgeklärt. Er hat sie im Rahmen der vorläufigen Gewährung von Ausbildungsförderung darüber belehrt, dass eine endgültige Abrechnung erfolgen werde und es hierbei zu Rückforderungen kommen könne. Nach den für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin bei der Antragstellung erklärt, ihr sei bekannt, dass Ausbildungsförderung auf der Grundlage der aktuellen Einkommensverhältnisse unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet werde.

18

b) Eine weitergehende Belehrung der Klägerin darüber, dass sie einen "vorsorglichen Vorausleistungsantrag" hätte stellen können, war nicht geboten.

19

Es ist bereits fraglich, ob ein Antrag auf Gewährung von Vorausleistungen, der nicht auf den Unterhaltsbetrag im Rahmen der vorläufigen Gewährung von Ausbildungsförderung, sondern auf einen künftig sich etwa ergebenden Unterhaltsbetrag bezogen ist, nach § 36 Abs. 1 BAföG in zulässiger Weise überhaupt "vorsorglich" gestellt werden kann. Denn ein solcher "Antrag auf Vorrat" wäre im Zeitpunkt der Antragstellung mangels einer Ausbildungsgefährdung im Sinne von § 36 Abs. 1 BAföG unbegründet und nach dem Willen des Antragstellers aktuell (noch) gar nicht zu bescheiden. Er wird nur für den hypothetischen Fall einer späteren Rückforderung von Ausbildungsförderung (und insofern bedingt) gestellt und dient allein dazu, die Chance auf nachträgliche Vorausleistungen zu wahren. Gegen die Statthaftigkeit eines solchen Antrags spricht ferner, dass er dem Zweck, den das Gesetz mit der Begrenzung der Antragstellung auf den Bewilligungszeitraum (§ 36 Abs. 1 Halbs. 2 BAföG) verfolgt (vgl. das Urteil vom heutigen Tage zum Verfahren BVerwG 5 C 2.09), zuwiderlaufen würde.

20

Die Frage der Statthaftigkeit eines "vorsorglichen" Antrags bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn jedenfalls bestand für den Beklagten hier keine Verpflichtung dazu, die Klägerin rechtlich dahin zu beraten, einen (vorsorglichen) Vorausleistungsantrag zu stellen. Er musste sie nicht allein deshalb, weil sie einen Aktualisierungsantrag gestellt hatte, auf die rechtliche Gestaltungsmöglichkeit der Inanspruchnahme von Vorausleistungen hinweisen. Zum einen trifft es entgegen der Auffassung der Revision nicht zu, dass der Auszubildende in den Fällen der Rückzahlung vorläufig gewährter Ausbildungsförderung (nach § 24 Abs. 3 BAföG) - sofern ihm die Gewährung (nachträglicher) Vorausleistungen bzw. die Berufung auf die Vorausleistungseinrede versagt bliebe - diese Kosten stets selbst zu tragen hätte, weil er nach zivilrechtlichen Regelungen (§ 1613 BGB) keinen bzw. nicht rückwirkend Unterhalt von seinen Eltern begehren könne (vgl. dazu das Urteil vom heutigen Tage zum Verfahren BVerwG 5 C 2.09). Zum anderen liegt der Zweck der Aktualisierung nach § 24 Abs. 3 BAföG darin, einer Gefährdung der Ausbildung entgegenzuwirken, die dadurch entsteht, dass die - an sich zahlungswilligen - Eltern den Anrechnungsbetrag, der sich nach ihrem Einkommen aus dem Regelberechnungszeitraum des § 24 Abs. 1 BAföG ergibt, wegen einer zwischenzeitlichen Verschlechterung der Einkommensverhältnisse im aktuellen Bewilligungszeitraum nicht (mehr) als Unterhalt leisten können. Demgegenüber dienen Vorausleistungen nach § 36 Abs. 1 BAföG dem Zweck, insbesondere im Falle fehlender Zahlungsbereitschaft der unterhaltspflichtigen Eltern eine Gefährdung der Ausbildung zu verhindern und befreien den Auszubildenden als "außerordentliche Zusatzleistungen" davon, während des Bewilligungszeitraums gegen seine Eltern vorgehen und von ihnen bestrittene Unterhaltsansprüche durchsetzen zu müssen. Ein Anlass für die Behörde, den Auszubildenden dahin zu beraten, einen Vorausleistungsantrag zu stellen, kann daher - auch im Falle eines Aktualisierungsantrags (§ 24 Abs. 3 BAföG) - nur bestehen, wenn schon bei der Beantragung von Ausbildungsförderung oder jedenfalls während des laufenden Bewilligungszeitraums erkennbar ist, dass die Eltern nicht bereit sein werden, die in der endgültigen Abrechnung (nach Auflösung des Vorbehalts) festgesetzten Anrechnungsbeträge als Unterhalt zu leisten und dadurch eine Ausbildungsgefährdung verursacht werden kann. So lag es hier jedoch nicht.

21

Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hatte der Beklagte zu keinem Zeitpunkt vor der Einlegung des Widerspruchs der Klägerin einen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Vorausleistung gegeben sein könnten (Urteilsabdruck S. 12). Er musste in diesem Verfahrensstadium auch weder allgemein den Eltern von Auszubildenden unterstellen, dass sie der Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen, noch hatte er im vorliegenden Fall Grund zu der Annahme, dass die unterhaltspflichtige Mutter der Klägerin nicht gewillt sein könnte, während oder nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums im erforderlichen Maße Unterhalt zu leisten. Ausführungen der Klägerin, die hierauf hätten schließen lassen können, hat diese allenfalls im gerichtlichen Verfahren gemacht, indem sie - wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt (Urteilsabdruck S. 13) - auf das "schlechte Verhältnis" zu ihrer Mutter hingewiesen habe. Für den Beklagten bestand aber jedenfalls während des Laufs der streitigen Bewilligungszeiträume kein Anlass, die Klägerin - ohne ein entsprechendes Vorbringen oder eine Nachfrage ihrerseits - über die vorsorglichen Reaktionsmöglichkeiten auch im Hinblick auf den hypothetischen Fall einer etwaigen Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit eines Elternteils aufzuklären. Vielmehr hätte es der Klägerin - wenn sie denn daran ernstliche Zweifel gehegt hätte - oblegen, sich an den Beklagten zu wenden und diesen (rechtzeitig) darauf hinzuweisen, dass ihre Mutter ihren Unterhaltsverpflichtungen voraussichtlich nicht nachkommen werde.

(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 415 Euro,
2.
vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 605 Euro.

(2) (weggefallen)

(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich

1.
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 805 Euro,
2.
für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 730 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.

(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei

1.
zu 50 vom Hundert und
2.
zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.

(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern

1.
Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
2.
in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
3.
in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.