Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 14. Okt. 2014 - 6 K 13.810

published on 14/10/2014 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 14. Okt. 2014 - 6 K 13.810
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1984 geborene Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Förderleistungen in Höhe von 2.316,- €.

Der Kläger beantragte mit einem am 12.5.2009 bei der Beklagten eingegangenen Antrag Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zum Besuch der 11. Klasse der Staatlichen Berufsfachschule ... in R. für das Schuljahr 2009/2010.

Mit Antrag vom 4.6.2009 beantragte er außerdem die Aktualisierung des Einkommens seines Vaters, da dieser ab 26.5.2009 arbeitslos geworden sei.

Mit Bescheid vom 10.9.2009 bewilligte die Beklagte Ausbildungsförderung. Für die Zeit von August 2009 bis einschließlich Juli 2010 setzte sie einen Betrag von 193,- € pro Monat fest. Dabei erfolgte die Bewilligung jeweils unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Eine endgültige Bewilligung sei nicht möglich, weil sich das Einkommen des Vaters des Klägers im Bewilligungszeitraum nicht abschließend feststellen lasse. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, Nachweise vorzulegen, sobald das Einkommen des Vaters im Kalenderjahr 2009 feststehe.

Mit Bescheid vom 26.4.2012 führte das Amt für Ausbildungsförderung der Beklagten auf Grundlage der vom Kläger vorgelegten Unterlagen eine Neuberechnung der Ausbildungsförderung durch. Hiernach wurde die Ausbildungsförderung für den Zeitraum von August 2009 bis einschließlich Juli 2010 auf 0,00 € festgesetzt. Dementsprechend hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 10.9.2009 auf und forderte zugleich vom Kläger die auf dessen Grundlage ausgezahlten Summe von 2.316,00 € zurück. Dabei ging sie aufgrund der Einkünfte der Eltern von einem Anrechnungsbetrag von insgesamt 1.146,40 € pro Monat auf die Ausbildungsförderung des Klägers aus, der den monatlichen Gesamtbedarf des Klägers von 519,00 € erheblich überstieg.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 11.5.2012 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, dass übersehen worden sei, die Einkommensverhältnisse der Schweiz zugrunde zu legen. Die Abzüge für Pauschbeträge nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz seien auf das Sozialabgabensystem Deutschlands zugeschnitten. Die Eltern des Klägers müssten aber in der Schweiz private Vorsorge für eigene Versicherungen und Rentenversorgungen leisten. Auch bestehe ein höheres Mietpreisniveau als in Deutschland.

Die Regierung der Oberpfalz wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 9.4.2013 zurück. Sie führte aus, die Beklagte habe die Berechnung der Einkünfte der Eltern des Klägers zutreffend vorgenommen. Die besondere Situation des Wohnsitzes und der Einkommenserzielung der Eltern in der Schweiz sei gem. § 21 Abs. 2 a BAföG i. V. m. Tz. 21.2 a.1 BAföGVwV berücksichtigt worden. Durch dieses Berechnungsverfahren sei sichergestellt, dass ausländische Einkünfte so erfasst würden, als wären sie vom Deutschen Steuerrecht erfasst. Dabei erfolge eine Umrechnung nach der Tabelle über den Verbrauchergeldparitätenkurs für den Berechnungszeitraum bzw. inzwischen nach dem durchschnittlichen Jahreswechselkurs. Eine weitergehende Anerkennung für eine im Ausland möglicherweise höhere Belastung für Altersvorsorge, Miete, Versicherungen und dergleichen sei im Ausbildungsförderungsrecht nicht vorgesehen. Die Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides sei somit zu Recht erfolgt.

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 8.5.2013, beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangen am 10.5.2013, Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er vor, dass nicht die deutschen Sozialpauschalen in Abzug gebracht werden könnten, während tatsächliche Ausgaben, die in der Schweiz für Altersversorgung, private Krankenversicherung und deutlich höhere Miete erfolgen müssten, unberücksichtigt blieben. Die Beklagte übersehe, dass in der Schweiz ein mit Deutschland vergleichbares Sozialversicherungssystem nicht existiere und deshalb grundsätzlich höhere Löhne bezahlt würden. Diese höheren Löhne könne man nicht eins zu eins mit in Deutschland erzielten Löhnen gleichsetzen. Zu Unrecht nehme die Beklagte lediglich einen pauschalen Werbungskostenabzug von 920,00 € vor, da die von den Eltern des Klägers nachgewiesenen Aufwendungen für Krankenhaus, sowie für private Renten- und Altersvorsorge deutlich höher lägen. Auch sei die Unterhaltsverpflichtung der Eltern des Klägers für deren Tochter in der Berechnung zu Unrecht nicht enthalten. Im Übrigen könne dem Kläger das elterliche Einkommen schon deshalb nicht angerechnet werden, weil er weder einen familienrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Unterhalt gegen seine Eltern habe noch tatsächlich Leistungen von seinen Eltern erhalten habe. Die Beklagte hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass er deswegen einen Antrag wegen tatsächlicher Nichtzahlung hätte stellen müssen, da sie verpflichtet sei, auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Stadt R. vom 26.4.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung der Oberpfalz vom 9.4.2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie räumt im Rahmen der der im Gerichtsverfahren vorgelegten Neuberechnung der Einkünfte des Vaters des Klägers ein, dass für das aktualisierte Einkommen der Eltern des Klägers im Jahr 2009 versehentlich ein falscher Umrechnungsfaktor verwendet worden sei. Auch bei einer berichtigten Berechnung des aktualisierten Einkommens des Klägers ergebe sich aber ein Rückforderungsanspruch der Beklagten. Da in der Berechnung drei weitere Fehler enthalten seien, die sich zugunsten des Klägers ausgewirkt hätten, läge im Ergebnis sogar ein noch höheres anzurechnendes Einkommen der Eltern vor. Versehentlich sei ein Freibetrag für vermögenswirksame Leistungen gewährt worden, obwohl der Vater des Klägers im Jahr 2009 keine solchen Leistungen erhalten habe, beim Arbeitslosengeld sei mit 1.835 € versehentlich ein niedrigerer Wert als die tatsächlich ausbezahlten 1.853 € angesetzt worden und das vom Vater des Klägers im Jahr 2010 erhaltene Arbeitslosengeld in Höhe von 4.903,00 sfr habe man vergessen. Selbst bei einer „Meistbegünstigung“ läge das anrechenbare Einkommen der Eltern aber noch deutlich über dem ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf. Der Kläger habe auch nicht höhere Werbungskosten als die angesetzten 920,00 € nachgewiesen, insbesondere seien die Aufwendungen der Mutter nicht abzugsfähig, da für sie kein Aktualisierungsantrag gestellt worden sei. Soziale Aufwendungen nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 BAföG seien ausschließlich im Rahmen der Pauschalen nach § 21 Abs. 2 BAföG abzugsfähig. Der Freibetrag für die unterhaltsberechtigte Tochter der Eltern des Klägers sei berücksichtigt worden. Der Kläger habe der Beklagten nicht mitgeteilt, dass er keine Leistungen von seinen Eltern erhalte, dies habe er erst in der mündlichen Verhandlung vorgebracht. Die Beklagte habe von der vorgeblichen Notlage des Klägers keine Kenntnis gehabt, so dass eine Verletzung der Beratungspflicht nicht vorliege.

Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 16.9.2014 bzw. 18.9.2014 auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Zur Ergänzung des Tatbestands im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, der gewechselten Schriftsätze sowie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 28.1.2014.

Gründe

Aufgrund des Einverständnisses der Parteien kann die Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erfolgen, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Stadt R. vom 26.4.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung der Oberpfalz vom 9.4.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung ist § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG. Demnach ist in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats, für den sie gezahlt wurde, vorgelegen haben, der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.

1) Der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 10.9.2009, auf dessen Grundlage der Kläger in den Kalendermonaten August 2009 bis Juli 2010 monatlich Ausbildungsförderungsleistungen in Höhe von 193 €, also insgesamt 2.316,00 € erhalten hat, steht unter einem solchen Vorbehalt der Rückforderung.

Die Verpflichtung zur Erstattung von Ausbildungsförderung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG setzt voraus, dass der Vorbehalt der Rückforderung rechtmäßig war (vgl. Humborg in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 20, Rdnr. 18 m. w. N.). Dies ist vorliegend der Fall, da die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 3 BAföG erfüllt sind, weil der Kläger bezüglich des anzurechnenden Einkommens seines Vaters einen Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG gestellt hat.

Der Vorbehalt wurde auch nicht vorzeitig wieder aufgelöst. Insbesondere bezieht sich der zwischenzeitlich ergangene Bescheid der Beklagten vom 28.4.2011 nur auf die im Bewilligungszeitraum Mai 2009 bis Juli 2009 gewährten Leistungen.

2) Die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung haben im Bewilligungszeitraum von August 2009 bis einschließlich Juli 2010 an keinem Tag vorgelegen, weil das anzurechnende Einkommen der Eltern den Bedarf des Klägers übersteigt.

a) Das Einkommen der Eltern des Klägers ist gemäß § 11 Abs. 2 BAföG anzurechnen. Es liegt auch kein Ausnahmefall im Sinn von § 11 Abs. 2 a BAföG vor, weil die Eltern des Klägers rechtlich gehindert wären, Unterhalt zu leisten. Ein solcher rechtlicher Hinderungsgrund ist nämlich nicht gegeben. Insoweit ist auch ohne Belang, ob der Kläger gegenüber seinen Eltern einen Unterhaltsanspruch besitzt bzw. ob er tatsächlich Unterhaltsleistungen erhalten hat. Vielmehr würde selbst das offensichtliche Nichtbestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern keinen Anspruch auf elternunabhängige Förderung begründen. Vom Grundsatz der Nachrangigkeit der öffentlich-rechtlichen Ausbildungsförderung ausgehend knüpft das Gesetz nämlich gerade nicht an das Bestehen bzw. den Umfang einer Unterhaltspflicht im jeweiligen Fall an, sondern rechnet auf den Bedarf des Auszubildenden einen pauschalierten Betrag als zumutbaren Beitrag der Eltern zu den Ausbildungskosten an (VG Mainz, U. v. 6.2.2014 - 1 K 1489/13.MZ - juris). Deutlich wird dies auch an der Regelung des § 36 BAföG, die dem Auszubildenden lediglich unter besonderen weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Vorausleistung zur Ausbildungsförderung gewährt, wenn er glaubhaft macht, dass die Eltern einen angerechneten Unterhaltsbeitrag nicht leisten.

Einen solchen Antrag hat der Kläger vorliegend nicht gestellt und kann ihn auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht mehr stellen, die Frist des § 36 Abs. 1, 2. HS BAföG stellt insoweit eine materielle Ausschlussfrist dar, die auch eine Wiedereinsetzung ausschließt (BVerwG, U. v. 23.2.2010 - 5 C 13/09 - juris).

Ebenso bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Beklagte - wie der Kläger meint - treuwidrig ihre Beratungspflicht verletzt hätte, indem sie den Kläger nicht vor Fristablauf auf die Möglichkeit einer solchen Antragstellung hingewiesen hat. Vielmehr ist insoweit der Vortrag der Beklagten, sie habe von der vorgeblichen Notlage des Klägers keine Kenntnis gehabt und erst in der mündlichen Verhandlung hiervon erfahren, nicht zu widerlegen. Beweispflichtig dafür, dass die Beklagte Kenntnis von einer solchen Notlage gehabt hatte, wäre aber der Kläger. Im Übrigen erscheint das Vorbringen des Klägers aber auch wenig plausibel, da er selbst sich ja mit seinem Aktualisierungsantrag auf tatsächlich niedrigere Einkünfte seines Vaters berufen hat, jedoch gerade nicht darauf, dass ihm gar kein Unterhalt gewährt werde.

b) Das anzurechnende Einkommen der Eltern übersteigt den Bedarf des Klägers. Zwar ist die von der Beklagten im Rahmen der Auflösung des Vorbehalts vorgenommene Umrechnung des Einkommens des Vaters nach Meinung des Gerichts fehlerhaft. Auch eine Korrektur dieser Umrechnungsfehler führt jedoch nicht dazu, dass die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum vorgelegen hätten.

Gemäß § 21 Abs. 2 a BAföG gelten als Einkommen auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Insofern sind die vom Vater des Klägers in den Jahren 2009 und 2010 in der Schweiz erzielten Einkünfte zu berücksichtigen. Allerdings ist nach Auffassung des Gerichts das von der Beklagten zugrunde gelegte Umrechnungsverfahren unrichtig. Zwar begegnet keinen Bedenken, in Fällen, in denen der Einkommensbezieher seinen ständigen Wohnsitz im Inland hat, den durchschnittlichen Jahreswechselkurs heranzuziehen. Dies erscheint jedoch in Fällen, in denen der Einkommensbezieher seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat, nicht angemessen. In solchen Fällen wurde früher mit guten Gründen vertreten, dass die Umrechnung nach der Tabelle über den Verbrauchergeldparitätenkurs vorzunehmen war, um den Kaufkraftunterschied zu berücksichtigen (Hartmann in Rothe/Blanke, § 21, Rdnr. 4.9, ebenso auch das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 3.6.2011), so dass jedenfalls die von der Beklagten vorgenommene Umrechnung für 2009 unrichtig war.

Nachdem der Verbrauchergeldparitätenkurs für das Jahr 2009 letztmalig durch das Statistische Bundesamt festgestellt wurde, soll nunmehr auch in den Fällen eines Auslandswohnsitzes des Einkommensbeziehers die Umrechnung nach der Tabelle über den durchschnittlichen Jahreswechselkurs erfolgen (Hartmann in Rothe/Blanke, a. a. O.). Das hält das Gericht allerdings deshalb für bedenklich, da bei einer solchen Berechnung im Ausland selbst erheblich höhere Lebenshaltungskosten nicht berücksichtigt werden können.

Die Frage kann aber im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn man nicht nur die vom Vater des Klägers im Jahr 2009 in der Schweiz erzielten Einkünfte, sondern auch noch die im Jahr 2010 dort erzielten Einkünfte nach dem für das Jahr 2009 ermittelten Verbrauchergeldparitätenkurs, wonach 1 € einem Gegenwert von 1,8063 sfr entsprach, umrechnen würde - was für das Jahr 2010 noch vertretbar erscheint -, ergäbe sich im Ergebnis ein anrechenbares Elterneinkommen, das den Bedarf des Klägers übersteigt.

In diesem Fall würde sich mit 36.097,12 € zwar ein niedrigeres aktualisiertes Einkommen des Vaters aus nichtselbstständiger Tätigkeit nach Abzug der Werbungskosten ergeben als das von der Beklagten ihrer Neuberechnung vom 7.2.2014 zugrunde gelegte Einkommen von 42.972,38 €. Nach Abzug der ebenfalls nach dem Verbrauchergeldparitätenkurs umzurechnenden Steuern (3.086,54 €) sowie der Sozialpauschale in Höhe von 21,5% des Einkommens (7.760,88 €) und unter Addition des sonstigen Einkommens (2.483,44 €) würde sich somit ein Einkommen des Vaters des Klägers in Höhe von 27.733,44 € (2.311,09 € monatlich) und ein (fiktives) monatliches Gesamteinkommen beider Eltern in Höhe von 4.158,01 € errechnen. Nach Abzug der Freibeträge verbliebe somit ein auf den Bedarf anzurechnendes Einkommen der Eltern in Höhe von 948,23 €. Da auch dieses deutlich über dem Gesamtbedarf des Klägers in Höhe von 519,00 € liegt, scheidet ein Anspruch des Klägers auf Leistung von Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum aus, so dass die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Forderung nach Rückerstattung des unter Vorbehalt gewährten Förderungsbetrags nicht zu beanstanden war.

Zu Unrecht beruft sich der Kläger auch auf höhere Werbungskosten als den von der Beklagten angesetzten Pauschbetrag. Solche hat der Kläger nämlich nicht nachgewiesen. Soweit er sich auf Unterlagen über Krankenhausaufwendungen und Aufwendungen für private Rentenvorsorge und Altersvorsorge beruft, geht sein Einwand schon deshalb fehl, weil es sich hierbei bereits begrifflich nicht um Werbungskosten handelt. Für eine über die oben dargestellte Berechnung durch den Verbrauchergeldparitätenkurs hinausgehende Berücksichtigung der höheren Sozialausgaben in der Schweiz sieht das Gericht keinen Raum.

Auch mit dem Einwand, die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Tochter, die Schwester des Klägers, sei von der Beklagten nicht berücksichtigt worden, kann der Kläger nicht durchdringen. Vielmehr hat die Beklagte aufgrund dieser Unterhaltspflicht einen Freibetrag gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG in Höhe von 470,00 € angerechnet. Eine darüber hinaus gehende Berücksichtigung sieht das Ausbildungsförderungsrecht nicht vor.

Schließlich ergäbe sich selbst dann kein anderes Ergebnis, wenn man die in der dem angefochtenen Bescheid vom 26.4.2012 zugrunde gelegten Berechnung enthaltenen drei Fehler der Beklagten zugunsten des Klägers im Sinn einer „Meistbegünstigung“ weiterhin berücksichtigen würde, was allerdings nach Auffassung des Gerichts auch nicht veranlasst ist.

Demnach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtkosten werden gemäß § 188 VwGO nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Zulassung der Berufung nach § 124 a VwGO war nicht veranlasst.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

14 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 06/02/2014 00:00

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Kl
published on 23/02/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung vorläufig gewährter Ausbildungsförderung und begehrt in diesem Rahmen die Berücksichtigung von Vorausleistu
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
4.
Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn
2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.

(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.

(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.

(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 415 Euro,
2.
vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 605 Euro.

(2) (weggefallen)

(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich

1.
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 805 Euro,
2.
für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 730 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.

(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei

1.
zu 50 vom Hundert und
2.
zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.

(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern

1.
Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
2.
in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
3.
in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.