Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 06. Feb. 2014 - 1 K 1489/13.MZ

ECLI: ECLI:DE:VGMAINZ:2014:0206.1K1489.13.MZ.0A
published on 06/02/2014 00:00
Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 06. Feb. 2014 - 1 K 1489/13.MZ
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung ohne Anrechnung von Elterneinkommen.

2

Die im Jahre 1987 geborene und mittlerweile verheiratete Klägerin absolvierte zunächst ein Geschichts- und Archäologiestudium, das sie im Sommersemester 2012 mit dem Erwerb des Bachelor of Arts (Kernfach Geschichte) abschloss. Zum Wintersemester 2012/2013 nahm die Klägerin ein Masterstudium im Fach Geschichte auf.

3

Für dieses Studium beantragte sie die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von März 2013 bis März 2014.

4

Der Antrag wurde durch Bescheid vom 28. Juni 2013 mit der Begründung abgelehnt, dass der Betrag des anzurechnenden Einkommens den Gesamtbedarf der Klägerin von 710,00 € übersteige. Bei der Berechnung wurde Einkommen des Ehemanns der Klägerin in Höhe von 94,13 € sowie Elterneinkommen in Höhe von 1.868,87 € angerechnet.

5

Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass ab dem Tag ihrer Hochzeit zwar kein Kindergeld mehr an die Eltern gezahlt worden sei, deren Einkommen aber zugleich bei der BAföG-Berechnung berücksichtigt werde. Außerdem sei ihr Masterstudium ein Aufbaustudium, das als Zweitausbildung elternunabhängig gefördert werde.

6

Mit am 20. September 2013 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 19. September 2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Bewilligung von Förderleistungen. Nach § 11 Abs. 2 BAföG seien auf den Bedarf des Auszubildenden eigenes Einkommen und Vermögen sowie – in dieser Reihenfolge – Einkommen des Ehegatten und seiner Eltern anzurechnen. Diese förderrechtliche Reihenfolge entspreche der Vorschrift des § 1608 BGB. Danach seien bei mangelnder Leistungsfähigkeit des vorrangig verpflichteten Ehegatten die Eltern gegenüber ihrem Kind weiterhin unterhaltspflichtig, weshalb eine Eheschließung die elterliche Unterhaltspflicht nicht beende. Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt umfasse nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte auch noch ein Masterstudium nach einem abgeschlossenen Bachelor-Studium, sofern zwischen beiden Studiengängen – wie hier – ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehe. Einwendungen gegen die Versagung des Kindergelds seien gegenüber der Kindergeldstelle geltend zu machen.

7

Die Klägerin hat am 17. Oktober 2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Die Voraussetzungen für eine elternunabhängige Förderung seien gegeben, weil das abgeschlossene Bachelor-Studium bereits eine vollwertige Ausbildung sei. Bei dem Masterstudiengang handele es sich nicht um ein Aufbaustudium, sondern um eine Zweitausbildung, für die ihre Eltern zivilrechtlich nicht mehr zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt verpflichtet seien.

8

Die Klägerin beantragt,

9

die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Bescheids vom 28. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2013 antragsgemäß Ausbildungsförderungsleistungen für die Zeit von März 2013 bis März 2014 zu bewilligen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie bezieht sich auf den ergangenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Zwar sei der Masterstudiengang Geschichte der Klägerin eine „weitere“ Ausbildung. Es liege jedoch keine „Zweitausbildung“ vor, für die die Eltern nicht mehr nach § 1610 Abs. 2 BGB unterhaltspflichtig seien und für welche eine Förderung ohne Anrechnung von Elterneinkommen nach Teilziffer 36.1.17 der BAföG-VwV in analoger Anwendung des § 11 Abs. 2 a BAföG erfolge. Durch die Umstellung auf Bachelor- und Masterstudiengänge habe sich ein eigenständiger Bildungsweg entwickelt, der trotz unterschiedlicher Abschlüsse unterhaltsrechtlich als eine einheitliche Ausbildung zu werten sei. Die elterliche Unterhaltspflicht bestehe für einen konsekutiven Masterstudiengang fort, sofern die Erst- und die Zweitausbildung in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stünden. Dies sei hier der Fall. Der auf den ersten berufsqualifizierenden Bachelor-Abschluss mit dem Kernfach Geschichte aufbauende Masterstudiengang Geschichte stehe in sachlichem und mit seiner Aufnahme unmittelbar im Anschluss an das Bachelor-Studium auch in dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der Erstausbildung. Sofern die Eltern der Klägerin sich weigerten, den auf den der Klägerin nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zustehenden Gesamtbedarf von 710,00 € angerechneten Unterhaltsbetrag von 615,87 € zu zahlen, bestehe die Möglichkeit, auf Antrag Ausbildungsförderung in dieser Höhe gemäß § 36 BAföG vorauszuleisten. Insoweit behalte sie sich vor, vor dem zuständigen Familiengericht die für die weitere Ausbildung bestehende elterliche Unterhaltsverpflichtung feststellen zu lassen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten (2 Hefte) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage ist unbegründet.

15

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen für ihr Masterstudium ohne Anrechnung des Einkommens ihrer Eltern. Der Ablehnungsbescheid vom 28. Juni 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 19. September 2013 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

16

Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz BAföG sind auf den Bedarf (in dieser Reihenfolge) Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehepartners und seiner Eltern anzurechnen. Ausnahmen von diesem Grundprinzip der familienabhängigen Förderung regeln die Vorschriften des § 11 Abs. 2 a und Abs. 3 BAföG, deren Voraussetzungen vorliegend jedoch nicht gegeben sind.

17

Insoweit kann sich die Klägerin zunächst nicht auf § 11 Abs. 3 BAföG berufen, da ersichtlich keine der dort genannten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

18

Ebenso wenig kann die Klägerin auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 a BAföG beanspruchen, dass bei der Bedarfsberechnung das Einkommen ihrer Eltern außer Betracht bleibt. Nach § 11 Abs. 2 a 2. Alt. BAföG ist dies dann der Fall, wenn die Eltern rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Dies trifft für die Eltern der Klägerin jedoch nicht zu.

19

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wortlaut der Vorschrift im Hinblick auf die Formulierung, dass ein Hinderungsgrund für die Leistung von Unterhalt „im Inland“ vorliegen muss, dahin auszulegen, dass sich zumindest ein Elternteil im Ausland aufhalten und dieser Umstand zu einer Verhinderung der Unterhaltszahlung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen führen müsse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 1994 – 11 B 63.94 –, juris, Rn. 5). Ungeachtet des offensichtlichen Nichtvorliegens der Voraussetzung eines Aufenthalts im Ausland ergäbe sich für die Eltern der Klägerin darüber hinaus – selbst wenn sie nicht bereit sind, den Bedarf der Klägerin nach § 11 Abs. 1 BAföG zu decken – weder ein tatsächlicher noch ein rechtlicher Hinderungsgrund für die Unterhaltszahlung. Ein tatsächlicher Hinderungsgrund scheidet aus, da die Eltern ausweislich des maßgeblichen Steuerbescheids für das Jahr 2011 offensichtlich leistungsfähig sind. Auch ein rechtlicher Hinderungsgrund im Sinne der Vorschrift ist nicht gegeben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern der Klägerin dieser gegenüber (noch) unterhaltspflichtig sind oder nicht. Denn selbst das offensichtliche Nichtbestehen einer Unterhaltspflicht würde nicht automatisch einen Anspruch auf elternunabhängige Förderung begründen. Ausgehend vom Grundsatz der Nachrangigkeit der öffentlich-rechtlichen Ausbildungsförderung knüpft das Gesetz nicht an Bestehen und Umfang einer Unterhaltspflicht im jeweils zu entscheidenden Fall an, sondern rechnet in § 11 Abs. 2 BAföG nach Maßgabe der dort genannten Vorschriften auf den Bedarf des Auszubildenden einen nach dem Einkommen der Eltern pauschalierten Betrag als deren zumutbaren Beitrag zu den Ausbildungskosten an, ohne dabei auf das Bestehen und die Höhe eines privatrechtlichen Unterhaltsanspruchs abzustellen. Die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz werden nach dem Prinzip der Bedürftigkeit erbracht und sind nicht in Abhängigkeit davon zu gewähren, ob gegenüber einem Dritten ggf. ein Anspruch besteht, den Bedarf nach § 11 Abs. 1 BAföG zu decken. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob dieser Bedarf tatsächlich gedeckt werden kann oder nicht (BVerfG, Urteil vom 6. November 1985 – 1 BvL 47/83 -, juris, Rn.33; BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 1994, a.a.O., Rn. 4; SächsOVG, Urteil vom 5. Juli 2013 – 1 A 86/13 –, juris, Rn. 22; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. September 2009 – 4 PA 201/09 -, juris Rn. 2)).

20

Für den Fall, dass leistungsfähige Eltern die Zahlung des Anrechnungsbetrags verweigern – was die Klägerin vorliegend allerdings schon nicht behauptet –, besteht nach § 36 BAföG grundsätzlich die Möglichkeit, dass Ausbildungsförderung auch ohne die Anrechnung des von den Eltern nicht gezahlten Betrages im Wege der Vorausleistung gewährt werden kann. Ein möglicher Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern geht sodann nach Maßgabe des § 37 BAföG auf das Land als Träger der Ausbildungsförderung über. Einen entsprechenden Vorausleistungsantrag nach § 36 BAföG hat die Klägerin jedoch nicht gestellt.

21

Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf elternunabhängige Förderung. Auf die Frage, ob die Eltern der Klägerin ihr gegenüber für das Masterstudium zur Leistung von Ausbildungsunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB verpflichtet sind, kommt es dabei nach dem Vorgesagten nicht an.

22

Unabhängig davon weist die Kammer im Hinblick auf den entsprechenden Vortrag der Klägerin darauf hin, dass nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung ein fortdauernder Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für einen konsekutiven Masterstudiengang besteht, auch wenn zuvor ein Bachelor-Studiengang erfolgreich abgeschlossen wurde, sofern es sich unterhaltsrechtlich um eine einheitliche Ausbildung handelt. Auf die vorliegende Bachelor-Master- Konstellation ist die ständige Rechtsprechung zu den sog. Abitur-Lehre-Studium- fällen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1989 – IVb ZR 51/88 -, juris; BGH, Urteil vom 20. Mai 1992 – XII ZR 131/91 -, juris, Rn.8) zu übertragen. Erforderlich für das Fortbestehen der Unterhaltspflicht ist weiterhin, dass zwischen dem Bachelor- und dem Master-Studiengang ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht und das Master-Studium eine fachliche Ergänzung und Weiterführung oder Vertiefung des Bachelorabschlusses ist (vgl. hierzu mit ausführlicher Begründung: OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2011 – 10 UF 161/10 –, juris, Rn. 17 bis 20; OLG Celle, Beschluss vom 2. Februar 2010 – 15 WF 17/10 -, juris; AG Frankfurt, Beschluss vom 16. November 2011 – 454 F 3056/11 UK -, juris, Rn.23).

23

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Insoweit verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 19. September 2013, denen sie sich anschließt. Die zuvor zitierte Rechtsprechung zur elterlichen Unterhaltspflicht für ein konsekutives Masterstudium nach erfolgreichem Abschluss eines Bachelors-Studiums wurde zudem im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Einzelnen unter Aufnahme in die Sitzungsniederschrift dargelegt. Auch hierauf verweist die Kammer zur weiteren Begründung.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

25

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

11 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 14/10/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte.

(2) (weggefallen)

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn
2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.

(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.

(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn
2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.

(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.

(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.

(1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so geht dieser zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist. Die Zahlungen, welche die Eltern auf Grund der Mitteilung über den Anspruchsübergang erbringen, werden entsprechend § 11 Absatz 2 angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c erhalten hat.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem

1.
die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
2.
sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Gesetz eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.

(5) (weggefallen)

(6) Der Anspruch ist von der Fälligkeit an mit 6 vom Hundert zu verzinsen. Zinsen werden jedoch erst vom Beginn des Monats an erhoben, der auf die Mitteilung des Amtes für Ausbildungsförderung über den erfolgten Anspruchsübergang folgt.

(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn
2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.

(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.

(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.