Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 12. Feb. 2019 - RN 7 S 18.1989

published on 12/02/2019 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 12. Feb. 2019 - RN 7 S 18.1989
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtschutzes gegen eine für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners zur Beseitigung einer Recyclinganlage.

Der Antragstellerin wurde mit Bescheid des Landratsamtes P. vom 20. Juli 2004, geändert mit Bescheiden vom 14. April 2005, 22. Juni 2006 und 20. November 2007, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung und zum sonstigen Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen auf den Grundstücken FlNrn. 132, 137/14, 137/16, 137/24, 138 der Gemarkung … erteilt. In der Anlage wird aus PET-Flaschen durch Aussortieren der Fremdstoffe, Mahlen und Waschen PET-Regenerat in Form von Kunststoff-Flakes gewonnen.

Nachdem behördliche Kontrollen ergeben hatten, dass die Anlage ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung baulich und technisch erweitert wurde, ordnete das Landratsamt P. gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid vom 26. Mai 2015, geändert mit Bescheiden vom 28. Mai und 17. Juni 2015, unter Sofortvollzug und Zwangsgeldandrohungen die Stilllegung verschiedener nicht genehmigter Anlagenteile ab 19. Juni 2015 bis zu einem positiven Genehmigungsbescheid an. Die immissionsschutzrechtliche Stilllegungsanordnung bezieht sich auf streitgegenständliche in der südöstlichen Ecke der Halle 9A errichtete Recyclinganlage PET II sowie auf folgende weitere Anlagen(teile): Halle 4C, Zwischendach Hallen 5/6, westlicher Anbau Halle 5D, Halle 6A, westlicher und östlicher Anbau an Halle 6, Zwischendach Halle 6/7, Halle 7, 3er- und 4er-Silogruppe, westlicher Anbau Halle 9A, Aufstockung Halle 9C, Halle 14, BHKW, Wasseraufbereitung im Obergeschoss Halle 3A, PET-Recyclinganlage „Technikum“ in Halle 4A, zwei Kunststoffmühlen in südwestlicher Ecke Halle 4B, Auswurf Abfallvorsortierung in Halle 4D, PET-Recyclinganlage PET VI in Halle 5D, Sortieranlage für PET VI, Sortieranlage „Binder“, Beschickung PET V, Aluminiumpresse, Beschickung der Silos, Kunststoffmühle für PET VI und Ballistikseparator in Halle 6, PET-Vorsortierung in Halle 9C.

Die einstweiligen Rechtschutzverfahren der Antragstellerin gegen die Stilllegungsanordnung und Zwangsgeldandrohungen hatten keinen Erfolg (VG Regensburg, B.v. 26.6.2015 - RN 7 S 15.912; BayVGH, B.v. 14.9.2015 - 22 CS 15.1509; VG Regensburg, B.v. 6.9.2016 - RN 7 S 16.1148), die Klage hiergegen wurde zurückgenommen und das Verfahren eingestellt (VG Regensburg, B.v. 29.11.2017 - RN 7 K 15.836).

Nach weiteren Zwangsgeldandrohungen und Fälligstellungen von Zwangsgeldern drohte das Landratsamt P. der Antragstellerin mit Bescheid vom 22. Juni 2016 zur Durchsetzungen der Stilllegungsanordnung die Anwendung unmittelbaren Zwangs ab 8. Juli 2016 an. Das Klageverfahren hiergegen wurde durch Rücknahme beendet (VG Regensburg, B.v. 29.11.2017 - RN 7 K 16.1154).

Unter dem 7. März und 6. Juli 2016 beantragte die Antragstellerin beim Landratsamt P. u.a. die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der wesentlichen Änderung des Betriebs zur zeitweiligen Lagerung und sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen für die Hallen 9A-E, was mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamtes P. vom 20. September 2016 abgelehnt wurde.

Im November 2016 schlossen die Beteiligten eine Vereinbarung zur stufenweisen Stilllegung der nicht genehmigten Anlagenteile bis 14. Oktober bzw. bis 31. Dezember 2016.

Am 19. Dezember 2016 suchte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Regensburg erneut um vorläufigen Rechtschutz gegen die Stilllegungsanordnung nach. Der Eilantrag wurde in erster und zweiter Instanz abgelehnt (VG Regensburg, B.v. 22.12.2016 - RN 7 E 16.1964; BayVGH, B.v. 29.12.2016 - 22 CE 16.2618).

Zur Durchsetzung der Stilllegungsanordnung wandte das Landratsamt P. am 26. Januar 2017 unmittelbaren Zwang an. Es wurden bei den meisten der ungenehmigten Anlagen die Stromzufuhren am jeweiligen Schaltkasten unterbrochen und die Schaltkästen versiegelt. Bei der streitgegenständlichen PET-II-Anlage erfolgte dies nicht, da nach Aussage der Antragstellerin über den Schaltkasten der nicht genehmigten Anlage PET II gleichzeitig die genehmigte Anlage PET VIII gesteuert werde.

Mit Antrag vom 3. Juli 2017 begehrte die Antragstellerin die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der genehmigten Anlage durch die Errichtung und den Betrieb eines überdachten Hallenbereichs als Input-Lager (Halle 14), weiterer PET-Recyclinglinien in den Hallen 9A-E sowie weiterer Nebeneinrichtungen. Im Laufe des Genehmigungsverfahrens teilte die Antragstellerin dem Landratsamt P. mit, dass als Einsatzstoffe für die streitgegenständliche PET II-Anlage nicht - wie beantragt - PET-Flaschen, sondern nur noch vorgewaschene PET-Flakes geplant seien. Am 27. April 2018 wurde der immissionsschutzrechtliche Änderungsantrag durch die Antragstellerin zurückgenommen und das behördliche Verfahren mit Bescheid des Landratsamtes P. vom 21. September 2018 eingestellt.

Die Recyclinganlage PET II war im Jahr 2018 Gegenstand mehrerer nicht angekündigter Ortseinsichten durch die Immissionsschutzbehörde. In den Aktenvermerken des Landratsamtes vom 18. und 24. Januar sowie 9. Februar 2018 ist festgehalten, dass bei der Betriebsüberwachung am 17. Januar 2018 (13:45 Uhr bis 14:30 Uhr) die stillgelegte PET-Recyclinglinie entwässert wurde und im Umfeld deutliche Rückstände gemahlenen PET-Guts vorhanden waren, dass bei der Betriebsüberwachung am 24. Januar 2018 (7:45 Uhr bis 9:30 Uhr) an einem der Elektromotoren der zu diesem Zeitpunkt nicht betriebenen PET II-Anlage eine spürbare Wärmeabstrahlung wahrgenommen wurde und bei der Überwachung am 8. Februar 2018 (22:30 Uhr bis 23:00 Uhr) die PET II-Recyclinglinie in Betrieb war.

Am 1. März 2018 fand eine Besprechung zwischen den Beteiligten statt. Ausweislich des Aktenvermerks des Landratsamtes P. vom 5. März 2018 wurde dabei der Antragstellerin Gelegenheit gegeben, eine zuverlässige technische Stilllegung der PET II-Anlage aufzuzeigen, und die Beseitigung der Anlage vorbehalten, sollte eine Stilllegung nicht möglich sein. Weiter heißt es in dem Vermerk, dass die Antragstellerin die Wichtigkeit der raschen Inbetriebnahme der PET-Linie aufgrund der Auftragslage betont und die Behörde die Option eines separaten Antrags erwähnt habe. Die Beteiligten verständigten sich in der Folge darauf, dass mehrere für den Betrieb der PET II-Anlage erforderliche Elektromotoren abgeklemmt würden. Dem kam die Antragstellerin zunächst nach. Aus einer E-Mail des Landratsamtes P. vom 6. März 2018 an den Geschäftsführer der Antragstellerin folgt, dass nach telefonischer Mitteilung des Geschäftsführers der Antragstellerin die Linie PET II in Halle 9A weiterhin in einem immissionsschutzrechtlichen Antragsverfahren behandelt werden solle, da die Frage, ob die einzusetzenden PET-Flakes die Abfalleigenschaft verloren haben könnten, von der Antragstellerin nicht abschließend sicher geklärt werden könne.

Unter dem 8. August 2018 stellte die Antragstellerin beim Landratsamt P. einen Änderungsgenehmigungsantrag nach § 16 Abs. 2 BImSchG, u.a. für die streitgegenständliche PET II-Anlage, die in den Antragsunterlagen als Anlage zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen von 10 Tonnen oder mehr je Tag i.S.v. Nr. 8.11.2.4 des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit einer Durchsatzkapazität von 2,5 Tonnen pro Stunde bzw. 21.900 Tonnen pro Jahr aufgeführt ist. Als Einsatzmaterial für die PET II-Anlage werden in der Betriebsbeschreibung vorgereinigte PET-Flakes aufgeführt.

Bei der Überwachung durch das Landratsamt P. am 10. Oktober 2018 (22:15 Uhr bis 23:30 Uhr) stellte die Behörde (vgl. Aktenvermerk vom 11.10.2018) die Inbetriebnahme der Recyclinglinie PET-II sowie den Wiederanschluss der zuvor abgeklemmten Elektromotoren an diese Anlage fest. Laut Vermerk des Landratsamtes teilte der Geschäftsführer der Antragstellerin am 11. Oktober 2018 in einem Telefongespräch der Behörde mit, dass die Linie PET II im Rahmen eines Versuchslaufs mit neuen Einsatzstoffen betrieben worden sei und insoweit kein Bezug zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht gesehen werde.

Mit Schreiben des Landratsamtes P. vom 25. Oktober 2018 wurde die Antragstellerin zur beabsichtigten Anordnung der Beseitigung der Linie PET II, zum Sofortvollzug dieser Maßnahme und zu einer Zwangsgeldandrohung in Höhe von 10.000 € angehört, falls der Beseitigungsanordnung nicht innerhalb von zwei Wochen ab ihrer Zustellung nachgekommen werde.

Hierauf teilte der damalige Bevollmächtigte der Antragstellerin dem Landratsamt unter dem 12. November 2018 mit, dass die Linie PET II weiterhin stillgelegt sei und eine Behandlung von Abfällen dort nicht stattgefunden habe. Der Anlagenbetrieb am 10. Oktober 2018 sei weder auf die abfallwirtschaftliche Aufbereitung des Materials gerichtet noch auf Dauer angelegt gewesen. Der Betrieb habe nur stattgefunden, um die Anlage in ihrem Erhalt zu schützen. Bei dauerhaftem Nichtbetrieb würde die Anlage in ihren beweglichen Teilen Schaden nehmen und zudem verrosten. Der Geschäftsführer der Antragstellerin habe keine Anweisung ausgesprochen, die Anlage in Betrieb zu nehmen und auch keine abfallwirtschaftliche Tätigkeit mit dieser Anlage erlaubt. Um jedoch den Betrieb dauerhaft und nachhaltig zu unterbinden, sei das Personal eingehend geschult und eine Verfahrensanweisung erstellt worden, die Mitarbeitern nicht mehr gestatte, die Anlage zu abfallwirtschaftlichen Behandlungen in Betrieb zu nehmen. Die angekündigte Beseitigungsanordnung schieße daher über das Ziel hinaus; die jetzt freiwillig umgesetzten Maßnahmen seien unter dem Aspekt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als ausreichend anzusehen. Im Übrigen würde die Maschine durch eine vollständige Demontage Schaden nehmen, möglicherweise wäre sie nicht funktionstüchtig rekonstruierbar.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 21. November 2018 ordnete das Landratsamt P. gegenüber der Antragstellerin die vollständige Beseitigung der Recyclinglinie PET II in der südöstlichen Ecke der Halle 9A innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Bescheids an (Ziffer 1). In Ziffer 2 wurde der Sofortvollzug hinsichtlich der Beseitigungsanordnung ausgesprochen, Ziffer 3 enthält die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 €, falls die Antragstellerin der Beseitigungsanordnung nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids nachkommt.

Zur Begründung der Beseitigungsanordnung führte das Landratsamt unter Bezugnahme auf die Rechtsgrundlage des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG Folgendes aus: Die Anlage PET II habe laut den mit Genehmigungsantrag vom 8. August 2018 vorgelegten Unterlagen eine maximale Produktionskapazität von 60 Tonnen pro Tag und überschreite damit die in Nr. 8.11.2.4 des Anhangs der 4. BImSchV vorgesehene immissionsschutzrechtliche Genehmigungsschwelle von täglich 10 Tonnen. Durch die Antragstellerin sei demnach eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet und nachweislich in der Nachtzeit am 8. Februar und 10. Oktober 2018 betrieben worden, dies noch dazu trotz bestandskräftiger Stilllegungsanordnung und des angewendeten unmittelbaren Zwangs. Es erweise sich als unerheblich, dass dieser Betrieb nach Darlegung der Antragstellerin nicht auf eine Aufbereitung von Abfall gerichtet gewesen sei, sondern nur dem Schutz der Anlage vor Schaden gedient habe. Hierbei handele es sich um eine bloße Schutzbehauptung. Am 11. Oktober 2018 habe sich der Geschäftsführer der Antragstellerin gegenüber der Behörde am Telefon dahingehend geäußert, der Betrieb der Anlage sei im Rahmen einer Erprobung neuer Einsatzstoffe erfolgt. Die Tatsache, dass die festgestellten Zuwiderhandlungen gegen die Stilllegungsanordnung zur Nachtzeit erfolgt seien, lasse auf ein heimliches Vorgehen gegenüber dem Landratsamt schließen. Im Übrigen sei die notwendige Inbetriebnahme der Anlage zur Schadensabwehr zu keiner Zeit thematisiert worden. Im Rahmen des Entschließungsermessens sei zu berücksichtigen, dass gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nur ein eingeschränktes Ermessen hinsichtlich der Stilllegung oder Beseitigung einer ungenehmigten Anlage bestehe. In der Regel müsse die Behörde gegen eine ungenehmigte Errichtung, einen ungenehmigten Betrieb und eine ungenehmigte wesentliche Änderung einer Anlage einschreiten und nur bei Vorliegen besonderer Gründe dürfe sie hiervon absehen. In der materiellen Genehmigungsfähigkeit allein könnten derartige Gründe in der Regel nicht gesehen werden; nur ausnahmsweise sei das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung, nämlich wenn von Betreiberseite alles getan worden sei, um eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung alsbald zu erlangen. Es liege zwar zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Anordnung ein Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung u.a. hinsichtlich des Betriebs der Anlage PET II vor. Es sei jedoch derzeit nicht abzuschätzen, ob, gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen und wann über den vorliegenden Antrag positiv entschieden werden könne. Die Anordnung sei verhältnismäßig. Die Stilllegung als milderes Mittel habe die Antragstellerin in der Vergangenheit nicht von einer Inbetriebnahme der Anlage abhalten können, wie die Kontrollen am 8. Februar und 10. Oktober 2018 gezeigt hätten. Technische Lösungen, um einen Betrieb der Anlage PET II dauerhaft zu unterbinden, seien für das Landratsamt nicht ersichtlich, zumindest nicht ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die genehmigten Anlagenbereiche. Soweit die Antragstellerin meine, die vom Geschäftsführer veranlasste Schulung der Mitarbeiter, die Anlage nicht zur abfallwirtschaftlichen Behandlung in Betrieb zu nehmen, stelle eine ausreichende Maßnahme dar, werde diese Auffassung nicht geteilt. Die Antragstellerin habe sich in der Vergangenheit durch ihr Handeln als wenig glaubwürdige Betreiberin präsentiert. Wenn vorgebracht werde, der Geschäftsführer habe keine Anweisung zur Inbetriebnahme der Anlage PET II erteilt, werde dem nicht geglaubt. Das Landratsamt habe in den vergangenen Jahren den Eindruck gewonnen, dass in dem Betrieb nichts ohne Wissen oder Einverständnis des Geschäftsführers geschehe. Es erscheine nahezu ausgeschlossen, dass eine stillgelegte Anlage wiederholt aus eigenem Entschluss der Mitarbeiter in Betrieb genommen werde. Das Landratsamt habe daher kein Vertrauen, dass von der Geschäftsführung getroffene, bloße organisatorische Maßnahmen einen Betrieb der Anlage zukünftig dauerhaft unterbinden. Auch die Behauptung, die Maschine könne bei vollständiger Demontage Schaden nehmen, bis hin zum Verlust der Funktionstüchtigkeit, sei nicht nachvollziehbar. Zum Verbund der …-Group gehöre auch die …GmbH, welche nach Kenntnis des Landratsamtes für die Konstruktion und den Bau der von der Antragstellerin genutzten Recyclinganlagen verantwortlich sei. Es könne folglich angenommen werden, dass die …Group über hinreichend interne Expertise verfüge, um eine schadlose Beseitigung sicherzustellen. Zudem habe die Antragstellerin bereits zwei der stillgelegten Anlagen, nämlich die Recyclinglinien PET VI und Technikum, aus eigenen Erwägungen heraus abgebaut und an anderen Standorten wieder in Betrieb genommen. Die Abbaufrist binnen zwei Wochen nach Bescheidsbekanntgabe sei ebenfalls verhältnismäßig, insbesondere mit Blick auf die Möglichkeit, auf Fachkräfte der …GmbH zurückzugreifen.

Die Anordnung des Sofortvollzugs der Beseitigungsverfügung wird im Bescheid wie folgt begründet: Aufgrund der wiederholten und nach Auffassung der Behörde vorsätzlichen Inbetriebnahme der Anlage PET II seien Straftaten im Sinne des § 327 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB begangen worden. Die vom Landratsamt am 8. Februar und 10. Oktober 2018 vorgenommenen Überwachungen hätten gezeigt, dass die Betreiberin trotz einer bestandskräftigen Anordnung zur Stilllegung und trotz laufender strafrechtlicher Verfahren nicht von einem Betrieb der Anlage PET II habe abgehalten werden können. Aus wirtschaftlichen Interessen seien zur Erprobung neuer Einsatzstoffe die behördlichen Anordnungen zur Stilllegung ignoriert und die getroffenen Stilllegungsmaßnahmen (Abklemmen der Elektromotoren) umgangen worden. Ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache würde bedeuten, dass die Antragstellerin die Recyclinganlage PET II entgegen der bestandskräftigen Stilllegungsanordnung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Betrieb nehmen und somit weiterhin erneut eine Straftat begehen könnte. In diesem Zeitraum sei die Einhaltung der bestandskräftigen Stilllegungsanordnung für die Behörde mit verhältnismäßigem Aufwand nicht kontrollierbar. Aufgrund des Verhaltens in der Vergangenheit bestehe hinreichend Gefahr, dass die Anlage auch in Zukunft unerlaubt in Betrieb genommen werde. Es bleibe allein eine vollziehbare Beseitigungsanordnung als rechtlich mögliche Maßnahme, die Allgemeinheit zuverlässig und dauerhaft vor dem Betrieb einer illegalen, immissionsrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage und somit vor Umweltstraftaten zu schützen. Das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung einer Klage habe gegenüber dem öffentlichen Interesse zurückzustehen.

Die Zwangsandrohung wurde im angefochtenen Bescheid auf Art. 31 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und 5 VwZVG gestützt. Die Höhe des Zwangsgeldes orientiere sich an den Zwangsgeldfestsetzungen und letztlich auch an den Beitreibungen zur Durchsetzung der Stilllegungsanordnung. Die letzte bestandskräftige Zwangsgeldandrohung für die Anlage PET II stamme aus dem Jahr 2015 und belaufe sich auf 22.500 €. In Anbetracht der Tatsache, dass das Zwangsgeld die Antragstellerin nicht von einem Weiterbetrieb habe abhalten können, scheine das wirtschaftliche Interesse bei einer dauerhaft laufenden Anlage zu überwiegen. Das angedrohte Zwangsgeld sei daher als erstmalig angedrohtes Zwangsmittel in seiner Höhe von 10.000 € geeignet und angemessen, die Betreiberin zur Einhaltung der Vorgaben des Bescheids anzuhalten.

Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 5. Dezember 2018 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen lassen. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Anlage PET II sei genehmigungsfähig und an deren Stilllegung habe sich nichts geändert, mit Ausnahme von wenigen kurzen Durchläufen zum Schutz der Anlage vor Verrottung bzw. Beschädigung. Dabei seien vorgereinigte Kunststoffe eingesetzt worden, die keinen Abfall darstellten, erst recht keinen gefährlichen. Die Antragstellerin betreibe an anderen Orten zwölf der streitgegenständlichen PET II-Linie vergleichbare Anlagen ohne Probleme bzgl. deren Genehmigungsfähigkeit. Die Anlage könne man auch nicht einfach abbauen. In wirtschaftlicher Hinsicht müsste sie dann wiederverwertet, d.h. ein Abnehmer gesucht, verkauft und am neuen Standort aufgebaut werden. Keine Firma würde eine demontierte Anlage ohne Vorführung erwerben. Die zweiwöchige Frist zur Beseitigung der Anlage gehe in den Bereich der Unmöglichkeit. Die Anlage sei technisch hoch versiert, bereits der Aufbau mit der Elektrik und Verkabelung habe mindestens zwei Monate gedauert. Gleiches gelte für den Abbau. Zudem müsste der Abbau zeitlich, räumlich und personell organisiert werden. Es könnten nicht einfach Mitarbeiter der Firma der Antragstellerin abgezogen und Personal von anderen Gesellschaften rekrutiert werden. Die Beseitigungsanordnung erweise sich überdies als ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig. Die Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass die Hauptanlage genehmigt worden und die weitere PET II-Linie genehmigungsfähig sei. Es gehe nicht an, die Demontage einer Anlage innerhalb einer nicht erfüllbaren Frist anzuordnen, wenn deren Genehmigungsfähigkeit im Raum stehe und bei Abbau der Anlage ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden drohe. Die Behörde habe sich daran zu orientieren, dass ordnungsgemäße rechtmäßige Zustände geschaffen werden, indem die Herbeiführung der Genehmigungsfähigkeit verfahrensmäßig betrieben werde. Das Landratsamt hätte vor der Beseitigungsanordnung Anforderungen an die Antragstellerin bzgl. der Genehmigungsfähigkeit stellen müssen. Zwischenzeitlich seien zwei Angebote über ein schalltechnisches Gutachten der LGA Immissions- und Arbeitsschutz GmbH vom 23. Januar 2019 von der Antragstellerin eingeholt worden. Das Landratsamt P. möge sich äußern, ob eines davon den Vorgaben entspreche, so dass dann seitens der Antragstellerin eine Auftragserteilung erfolgen könne.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes P. vom 21. November 2018 wiederherzustellen.

Das Landratsamt P. beantragt für den Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Ergänzend zur Bescheidsbegründung wird vorgetragen: Die Einstufung von PET-Getränkeflaschen bzw. dem daraus gewonnenen Material als nicht gefährlicher Abfall sei unstrittig. Die Frage, ob vorbehandelte PET-Flakes als Abfall anzusehen seien, sei in einem durch Antragsrücknahme abgeschlossenen Verfahren ausführlich behandelt worden. Da die Antragstellerin einen rechtssicheren Nachweis über den Verlust der Abfalleigenschaft nicht habe erbringen können, würden PET-Flakes als Einsatzmaterial für die Anlage PET II weiterhin als Abfall angesehen. Unabhängig davon sei festzustellen, dass die Antragstellerin weder über eine baurechtliche noch über eine immissionsschutzrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Anlage verfüge und jegliche Inbetriebnahme eine Zuwiderhandlung gegen die bestandskräftige Stilllegungsanordnung darstelle. Soweit auf die Genehmigungsfähigkeit anderer Anlagen hingewiesen werde, sei dies für den vorliegenden Fall nicht relevant. Wenn, wie die Antragstellerin meine, die Anlage genehmigungsfähig sei, stelle sich die Frage, warum die Anlage nach Beseitigung verkauft werden müsse, anstatt den Ausgang des Genehmigungsverfahrens abzuwarten. Dass ein Abbau der Anlage mindestens zwei Monate in Anspruch nehme, könne nicht nachvollzogen werden. Die Antragstellerin sei in der Lage gewesen, die erheblich umfangreichere Recyclinglinie Technikum nachweislich im Zeitraum vom 2. bis 26. Januar 2017 zu demontieren, inklusive der vollständigen Elektronik. Nach Kenntnis der Behörde sei diese Linie dann an einem anderen Standort in Tschechien wieder in Betrieb genommen worden. Die Linie Technikum habe vom Umfang her die Halle 4A vollständig eingenommen mit Steuerungsanlagen und Elektronik im Obergeschoss der Halle 4C. Wenn unter diesen Umständen eine Demontage binnen drei Wochen möglich sei, so erscheine es durchaus möglich und zumutbar, die wesentlich kleinere Anlage PET II innerhalb von zwei Wochen zu beseitigen. Zudem habe die Antragstellerin im Rahmen der Anhörung die ihr gesetzte Beseitigungsfrist nicht thematisiert. Es könne auch keine Rede davon sein, dass die Antragstellerin alles getan habe, um eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Anlage zu erlangen. Erst Recht sei die Genehmigungsfähigkeit nicht nachgewiesen. Seit mehreren Jahren habe kein Verfahren innerhalb der gesetzten Fristen zu einem positiven Abschluss geführt werden können. Die Verfahren seien entweder durch Antragsablehnung (Bescheid vom 20.9.2016) oder durch Antragsrücknahme (Bescheid vom 21.9.2018) beendet worden. Ausschlaggebend hierfür dürften die häufigen während der Antragverfahren vorgenommene Nutzungs- und Planänderungen sowie die mehrmaligen Wechsel von Sachverständigenkoordinatoren gewesen sein. Der zuletzt beauftragte Koordinator sei nach Kenntnis der Behörde von seinen Aufgaben entbunden worden; einen neuen fachlichen Ansprechpartner, welcher für die Abstimmung der einzelnen Themenbereiche, z.B. Lärmschutz, Brandschutz, Statik etc., verantwortlich sei, habe die Antragstellerin trotz schriftlicher Aufforderung bislang nicht benannt. Bis zur Einarbeitung eines neuen Fachplaners und eines evtl. erforderlichen neuen Sachverständigen in den komplexen Sachverhalt sei mit weiteren Verzögerungen zu rechnen. Zum Stand des laufenden auch die PET II-Anlage betreffenden Antrags auf immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung teilt das Landratsamt mit, dass die LGA Arbeits- und Immissionsschutz GmbH mit der Begutachtung der Belange Lärmschutz und Luftreinhaltung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 der 4. BImSchV von der Antragstellerin beauftragt werden solle. Fraglich sei im Hinblick auf die Lärmbelastung, ob die im Bebauungsplan ausgewiesenen Emissionskontingente und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm überschritten werden. Mehrtägige Schallpegelmessungen am Immissionsort „Alter Pfarrhof“ hätten ergeben, dass bereits ohne die geplanten Erweiterungen die zulässigen Werte zur Nachtzeit gerade noch eingehalten werden könnten (unter Berücksichtigung eines Messabschlags für Überwachungsmessungen).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten im vorliegenden Verfahren sowie in den Verfahren RN 7 K 15.836, RN 7RN 7 S 15.912, RN 7RN 7 S 15.1076, RN 7RN 7 S 16.1148, RN 7RN 7 K 16.1154, RN 7RN 7 E 16.1964 Bezug genommen.

II.

Das Gericht legt den Eilantrag dahingehend aus (§ 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO), dass die Antragstellerin umfassenden vorläufigen Rechtschutz gegen den Bescheid des Landratsamtes P. vom 21. November 2018 begehrt und der Eilantrag deshalb sowohl gegen die für sofort vollziehbar erklärte Beseitigungsanordnung (Ziffern 1 und 2 des Bescheids) als auch gegen die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3 des Bescheids) gerichtet ist.

Der zulässige Eilantrag ist unbegründet.

Die Klage der Antragstellerin gegen die Beseitigungsanordnung entfaltet aufgrund des Ausspruchs des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung, die kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21 a Satz 1 VwZVG sofort vollziehbar ist. In einer solchen Situation kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen.

Das Gericht trifft dabei eine eigene Interessensabwägung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragstellerseite regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Zudem hat das Gericht beim Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt zu prüfen, ob dem Erfordernis der hinreichenden Begründung der Vollziehbarkeitsanordnung (§ 80 Abs. 3 VwGO) Rechnung getragen wurde.

Hiervon ausgehend bleibt der Eilantrag ohne Erfolg.

1. Die in Ziffer 2 des Bescheids des Landratsamtes P. vom 21. November 2018 ausgesprochene sofortige Vollziehung der in Ziffer 1 des Bescheids verfügten Beseitigungsanordnung ist ordnungsgemäß begründet i.S.v. § 80 Abs. 3 VwGO.

Nach dieser Norm bedarf das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes einer schriftlichen Begründung. Aus der Begründung muss hervorgehen, warum die Behörde eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Lediglich floskelhafte Formulierungen oder eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügen nicht. Die Behörde muss sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung, gerade bei Beseitigungsanordnungen wegen der damit verbundenen, u.U. gravierenden Folgen, bewusst sein und die für den Sofortvollzug maßgeblichen, einzelfallbezogenen Erwägungen erkennen lassen (vgl. dazu Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 19. Aufl., Rn. 84 ff zu § 80).

Diese Vorgaben sind gewahrt. Der Ausspruch der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnung zur Beseitigung der streitgegenständlichen PET II-Anlage wurde im Bescheid folgendermaßen begründet: Die Antragstellerin habe - wie die Überwachungen vom 8. Februar und 10. Oktober 2018 ergeben hätten - trotz bestandskräftiger Stilllegungsanordnung und laufender strafrechtlicher Verfahren nicht vom Betrieb der Anlage PET II abgehalten werden können und dadurch nach Auffassung der Behörde Straftaten im Sinne des § 327 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB begangen. Aus wirtschaftlichen Interessen seien zur Erprobung neuer Einsatzstoffe die behördlichen Stilllegungsanordnungen ignoriert und die getroffenen Maßnahmen zur Stilllegung (Abklemmen der Elektromotoren) umgangen worden. Ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache würde bedeuten, dass die Antragstellerin die Recyclinganlage PET II entgegen der bestandskräftigen Stilllegungsanordnung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit weiter in Betrieb nehmen und somit erneut eine Straftat begehen könnte. In diesem Zeitraum sei die Einhaltung der bestandskräftigen Stilllegungsanordnung für die Behörde mit verhältnismäßigem Aufwand nicht kontrollierbar. Es bleibe allein eine vollziehbare Beseitigungsanordnung als rechtlich mögliche Maßnahme, die Allgemeinheit zuverlässig und dauerhaft vor dem Betrieb einer illegalen, immissionsrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage und somit vor Umweltstraftaten zu schützen.

Damit hat das Landratsamt eine § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung gegeben, die einzelfallbezogen und ausführlich darlegt, warum aus Sicht der Behörde eine sofortige Beseitigung der PET II-Anlage im besonderen öffentlichen Interesse notwendig ist. Ob der Begründung in inhaltlicher Hinsicht gefolgt werden kann, stellt keine Frage der Begründungspflicht, sondern des Vollzugsinteresses dar.

2. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes P. vom 21. November 2018 und dem Interesse an dessen Sofortvollzug geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Zum einen hat ihre Klage nämlich voraussichtlich keinen Erfolg, zum anderen bestehen auch im Übrigen keine überwiegenden Interessen der Antragstellerin an der Suspendierung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids.

2.1 Die im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Beseitigungsanordnung (Ziffer 1) und Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3) erweisen sich nach Aktenlage als rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin damit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die immissionsschutzrechtliche Beseitigungsanordnung ist § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Danach soll die zuständige Behörde die Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage anordnen, die ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird.

Tatbestandlich reicht somit für eine Beseitigungsanordnung schon die formell illegale Errichtung einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage aus, ohne dass auf dieser Prüfungsebene zusätzlich noch der Betrieb der Anlage oder deren materielle Illegalität hinzukommen muss.

Die PET II-Anlage stellt gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BImSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 8.11.2.4 des Anhangs 1 der 4. BImSchV eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage dar.

Nr. 8.11.2.4 des Anhangs 1 der 4. BImSchV sieht die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht vor für Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen von 10 Tonnen oder mehr je Tag. Darunter fällt die streitgegenständliche PET II-Linie. Dies folgt schon aus den mit Änderungsgenehmigungsantrag vom 8. August 2018 beim Landratsamt eingereichten Unterlagen. Denn darin wird die PET II-Anlage mit einer Durchsatzkapazität von 2,5 Tonnen pro Stunde bzw. 21.900 Tonnen pro Jahr beschrieben und einer Anlage i.S.v. Nr. 8.11.2.4 des Anhangs 1 der 4. BImSchV zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen von 10 Tonnen oder mehr je Tag zugeordnet.

Dass ein Betrieb der Anlage ausschließlich mit Einsatzstoffen erfolgt, die keine Abfälle darstellen, und infolgedessen nur eine Genehmigungspflicht nach Baurecht besteht, wurde von Antragstellerseite nicht hinreichend dargetan. Im Gegenteil: Die Einbindung der PET II-Anlage in den Abfallbehandlungsbetrieb der Antragstellerin, die im ursprünglichen Antrag vom 3. Juli 2017 vorgesehenen PET-Flaschen als Einsatzstoffe mit - unstreitig - Abfallqualität sowie der aktuelle Antrag vom 8. August 2018, der auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage mit PET-Flakes i.S.v. Nr. 8.11.2.4 des Anhangs 1 der 4. BImSchV gerichtet ist, machen deutlich, dass die PET II-Linie zum Zwecke der Behandlung von Abfällen genutzt werden soll. Soweit die Antragstellerin die Abfalleigenschaft der PET-Flakes bestreitet, setzt sie sich damit in Widerspruch zu ihrem aktuellen Änderungsgenehmigungsantrag. Auch ist die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren dem Vortrag des Landratsamtes nicht substantiiert entgegengetreten, wonach der Wegfall der Abfalleigenschaft bzgl. der PET-Flakes nicht habe nachgewiesen werden können. Aber selbst wenn die PET-Flakes nicht als Abfall zu qualifizieren wären, steht zu befürchten, dass die Anlage bei entsprechender Auftragslage mit Abfall in Form von PET-Flaschen betrieben wird, weshalb auch unter diesem Aspekt von einer Genehmigungspflicht nach Immissionsschutzrecht ausgegangen werden kann. Hinreichende Anhaltspunkte hierfür folgen aus der Einbindung der Anlage in den Abfallbehandlungsbetrieb der Antragstellerin, dem bisherigen ungenehmigten Betrieb mit PET-Flaschen und dem (wenn auch zurückgenommenen) Antrag vom 3. Juli 2017, der als Einsatzstoffe noch PET-Flaschen vorsah. Wenn sich die Antragstellerin darauf beruft, keine gefährlichen Abfälle einzusetzen, ändert dies nichts an der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht gemäß Nr. 8.11.2.4 des Anhangs 1 der 4. BImSchV, die eine Behandlung von gefährlichen Abfällen gerade nicht vorausgesetzt.

Eine Genehmigung der mithin immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen PET II-Anlage liegt unstreitig nicht vor. Die Errichtung der Anlage kann auch nicht als unwesentliche, nicht genehmigungsbedürftige Änderung der mit Bescheiden des Landratsamtes P. vom 20. Juli 2004, 14. April 2005, 22. Juni 2006 und 20. November 2007 genehmigten Anlage zur zeitweiligen Lagerung und zum sonstigen Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 132, 137/14, 137/16, 137/24, 138 der Gemarkung … angesehen werden (§§ 15, 16 BImSchG). Es ist im vorliegenden Verfahren weder vorgetragen noch ersichtlich, dass durch die streitgegenständliche PET II-Anlage keine potentiellen nachteiligen Auswirkungen hervorgerufen werden können, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können. Vielmehr drängt sich insbesondere im Hinblick auf die Belange Brand-, Lärm- und Arbeitsschutz das Vorliegen einer wesentlichen Änderung i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BImSchG auf (vgl. hierzu auch die Ausführungen in den Eilbeschlüssen betreffend die Stilllegungsanordnung: VG Regensburg, B.v. 26.6.2015 - RN 7 S 15.912; VG Regensburg, B.v. 6.9.2016 - RN 7 S 16.1148; BayVGH, B.v. 14.9.2016 - 22 CS 15.1509). Schließlich folgt aus dem zuletzt gestellten Antrag auf immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 8. August 2018, dass auch die Antragstellerin die Änderungsgenehmigungspflicht bzgl. der PET II-Linie akzeptiert.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sind somit erfüllt. Die Beseitigungsanordnung erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft bzw. unverhältnismäßig.

Bei formeller Illegalität einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage sieht § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG deren Stilllegung oder Beseitigung vor. Damit hat die Behörde grundsätzlich die Wahlmöglichkeit, mit welchem Mittel sie gegen formell illegal errichtete und/oder betriebene Anlagen einschreitet. Verhältnismäßigkeitserwägungen dürften zumindest in der Regel (zunächst) eine Stilllegung vor einer Beseitigungsanordnung gebieten. Dem ist das Landratsamt P. nachgekommen, indem es als Erstmaßnahme mit Bescheid vom 26. Mai 2015, geändert durch Bescheide vom 28. Mai und 17. Juni 2015, die Stilllegung u.a. der streitgegenständlichen PET II-Linie angeordnet hat.

Es liegt auf der Hand, dass die Behörde ermessensfehlerfrei und dem Verhältnismäßigkeitsgebot genügend im Wege eines gestuften Vorgehens auf das nächste zur Verfügung stehende Mittel der Beseitigung zurückgreifen kann, wenn hinreichende Anhaltspunkte für die Nichtbefolgung einer Stilllegungsanordnung bestehen. Dies zugrunde gelegt, begegnet der Entschluss zur Beseitigungsanordnung zum Zwecke der Unterbindung eines illegalen Betriebs der PET II-Linie keinen Bedenken. Das Landratsamt P. durfte davon ausgehen, dass die bestandskräftige Anordnung der Stilllegung der Anlage PET II nicht mehr ausreicht, um zuverlässig deren Betrieb zu verhindern. Das zeigt schon - worauf die Behörde zu Recht hinweist - der trotz bestandskräftiger Stilllegungsanordnung festgestellte Nachtbetrieb am 8. Februar und 10. Oktober 2018, zumal letzterer noch dazu nach Rückgängigmachung von Stilllegungsmaßnahmen (Wiederanklemmen der Elektromotoren) erfolgte. Weiter spricht auch einiges dafür, dass am 17. und 24. Januar 2018 die PET II-Linie in Betrieb war, nachdem bei den Überwachungen durch das Landratsamt einmal eine Entwässerung der Anlage mit Rückständen gemahlenen PET-Guts im Umfeld, einmal eine spürbare Wärmeabstrahlung von einem der Elektromotoren wahrgenommen wurde. Hinzu kommen die Errichtung und der Betrieb etlicher anderer in der Stilllegungsanordnung aufgeführten Anlagen ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung. All das rechtfertigt ohne Weiteres die Prognose des Landratsamtes, dass auch in Zukunft ein Betrieb der PET II-Anlage trotz bestandskräftiger Stilllegungsanordnung zu befürchten ist und als letztes effektives Mittel zur Betriebsunterbindung nur noch die Beseitigung bleibt.

Die Einlassung der Antragstellerin, der Betrieb der Anlage im Jahr 2018 sei nur erfolgt, um diese vor Beschädigung bzw. Verrostung zu schützen, erscheint wenig glaubwürdig, da diese Schutzmaßnahmen vorher kein Thema waren, der Geschäftsführer laut Aktenvermerk der Behörde bei einer Besprechung auf die enorme Wichtigkeit der raschen Inbetriebnahme der PET II-Anlage wegen der Auftragslage hingewiesen hatte und die Inbetriebnahme auch mit der Erprobung neuer Einsatzstoffe erklärt wurde. Letztlich ist dies aber ebenso wie die Frage, ob der im Jahr 2018 bei den Überwachungen festgestellte Betrieb mit Abfallstoffen erfolgte und auf eine abfallwirtschaftliche Behandlung gerichtet war, für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnung nicht entscheidend. Denn der Umstand, dass ohne Abstimmung mit der Behörde eine bestandskräftig stillgelegte Anlage - noch dazu unter Rückgängigmachung von vereinbarten Stilllegungsmaßnahmen (Wiederanklemmen von Elektromotoren) - in einem Abfallbehandlungsbetrieb betrieben wurde, rechtfertigt die Einschätzung der Behörde, dass zukünftig trotz fehlender Genehmigung eine Verwendung der Anlage zum Zwecke der Behandlung von Abfällen zu befürchten ist.

Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, durch Anordnungen gegenüber den Mitarbeiten die Befolgung der Betriebsstilllegung sichergestellt zu haben, muss das Landratsamt hierauf nicht (mehr) vertrauen. Gleiches gilt für etwaige andere Maßnahmen zur Umsetzung der Betriebsstilllegung. Wie das Wiederanklemmen der ursprünglich abgeklemmten Elektromotoren der Anlage PET II gezeigt hat, stellt sich bei anderen Maßnahmen als der Beseitigung die Frage, ob diese überhaupt von der Antragstellerin eingehalten oder nicht wieder rückgängig gemacht werden. Auf ein solches Risiko braucht sich das Landratsamt aufgrund der negativen Erfahrungen in der Vergangenheit nicht mehr einlassen. Der Behörde ist es ferner unzumutbar, ständig und aus gegebenem Anlass auch nachts Kontrollen durchzuführen, ob Stilllegungsmaßnahmen beachtet werden. Vor diesem Hintergrund war das Landratsamt auch nicht gezwungen, sich auf die weitere Vollstreckung der Stilllegungsanordnung zu beschränken.

Die Antragstellerin hat es sich aufgrund der dargestellten Umstände selbst zuzuschreiben, dass als einzig effektives Mittel zur Sicherstellung des Nichtbetriebs der PET II-Anlage bis zum Abschluss eines Genehmigungsverfahrens nur die sofort vollziehbare Beseitigungsanordnung bleibt.

Der Beseitigungsanordnung steht auch keine evidente Genehmigungsfähigkeit der PET II-Anlage entgegen. Die Soll-Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG macht klar, dass nur in atypischen Fällen von der Betriebsstilllegung bzw. Beseitigung der Anlage abgesehen werden kann. Ein solcher atypischer Fall kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Betriebsstillegung (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1989 - 7 C 35/87 - juris) vorliegen, wenn die illegale Anlage offensichtlich genehmigungsfähig ist. Zweifel gehen zu Lasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage. Die Behörde braucht nicht erst umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen zur Genehmigungsfähigkeit anzustellen und darf dies nicht bei Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen. Das entspricht der Absicht des Gesetzgebers, dass eine Anlage nur und erst dann errichtet oder betrieben werden darf, wenn die Genehmigungsfähigkeit zuvor abschließend geprüft worden ist. Eine evidente Genehmigungsfähigkeit der PET II-Anlage wurde bislang in der Vergangenheit von der Antragstellerin nicht dargetan. Das Landratsamt weist zu Recht darauf hin, dass seit mehreren Jahren kein Verfahren hinsichtlich der formell illegalen Anlagen zu einem positiven Abschluss habe geführt werden können, da die Verfahren entweder durch Antragsablehnung (Bescheid vom 20.9.2016) oder durch Antragsrücknahme (Bescheid vom 21.9.2018) beendet wurden. Das laufende Genehmigungsverfahren gibt keinen Anlass, von einer evidenten Genehmigungsfähigkeit der streitgegenständlichen PET II-Anlage auszugehen. Dies folgt schon daraus, dass sehr umfangreiche Antragsunterlagen vorgelegt wurden, die streitgegenständliche Anlage nicht isoliert zur Genehmigung gestellt wurde, sondern in Zusammenhang mit anderen Anlagen, und noch ein Gutachten der LGA Arbeits- und Immissionsschutz GmbH bzgl. der Belange Lärmschutz und Luftreinhaltung aussteht. Nachvollziehbar hält das Landratsamt insbesondere die Frage für klärungsbedürftig, ob die laut Bebauungsplan vorgegebenen Emissionskontingente sowie die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm (nachts) überschritten werden, zumal mehrtägige Schallpegelmessungen am Immissionsort „Alter Pfarrhof“ ergeben hätten, dass bereits ohne die geplanten Erweiterungen die zulässigen Werte zur Nachtzeit gerade noch eingehalten sind. Eine evidente Genehmigungsfähigkeit der PET II-Anlage kommt nach alledem schon nicht im Ansatz in Betracht. Dem setzt die Antragstellerin nichts Substantiiertes entgegen. Sie behauptet lediglich pauschal die aus ihrer Sicht vorliegende Genehmigungsfähigkeit. Soweit die Antragstellerin darauf abstellt, dass an anderen Standorten keine Probleme mit der Genehmigung der PET-Linie bestünden, geht dieser Einwand fehl. Denn maßgeblich kann nur die Beurteilung der konkreten Anlage am konkreten Standort unter Berücksichtigung des Gesamtvorhabens sein.

Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ein Genehmigungsverfahren läuft, dessen Ausgang abzuwarten ist, ehe mit dem einschneidenden Mittel der Beseitigung vorgegangen wird. Zwar dürfte grundsätzlich eine Beseitigungsanordnung ausscheiden, wenn die Genehmigungsfähigkeit zumindest offen ist, ein Genehmigungsantrag vorliegt und vollständige Antragsunterlagen eingereicht sind; denn ansonsten würde die Behörde durch eine Beseitigungsverfügung dem Abschluss des Genehmigungsverfahren zuvorkommen (vgl. Peschau in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Rn. 56 zu § 20). Dies kann jedoch dann nicht gelten, wenn das Genehmigungsverfahren rechtsmissbräuchlich geführt wird, um die Wiederherstellung legaler Zustände hinauszuzögern (vgl. Peschau in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Rn. 56 zu § 20), wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass während des Genehmigungsverfahrens die Anlage trotz Stilllegung weiter betrieben wird oder wenn die Anlage in zumutbarer Weise ab- und wiederaufgebaut werden kann.

Wie dargelegt ist die Befürchtung des Landratsamtes durchaus gerechtfertigt, dass die Antragstellerin die PET II-Anlage im Falle ihrer Nichtbeseitigung trotz bestandskräftiger Stilllegungsanordnung weiter betreibt. Sie kann sich schon deshalb nicht zu ihren Gunsten auf das laufende Genehmigungsverfahren berufen. Zudem geht das Gericht davon aus, dass die Anlage bei erfolgreichem Abschlusses des Genehmigungsverfahren wieder aus der abgebauten Bausubstanz errichtet werden kann. Es ist der Antragstellerin daher zuzumuten, den Abbau durchzuführen und im Falle des Erfolges des Genehmigungsverfahrens die Anlage wieder aufzubauen. Der Einwand von Antragstellerseite, es handele sich um eine Anlage, die durch den Abbau möglicherweise so beschädigt werde, dass sie sinnvollerweise nicht wieder aufgebaut werden könnte, erscheint nicht plausibel. In diesem Zusammenhang weist das Landratsamt nachvollziehbar darauf hin, dass bereits zwei der stillgelegten Anlagen, nämlich die Recyclinglinien PET VI und das Technikum, aus eigenen Erwägungen heraus abgebaut und an anderen Standorten wieder in Betrieb genommen wurden. Warum dies bei der streitgegenständlichen PET II-Anlage nicht möglich sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Hinzu kommt, dass zum Verbund der …Group auch die … GmbH gehört, die für die Konstruktion und den Bau der Recyclinganlage verantwortlich ist. Die nötige Expertise zum (zumindest weitgehend) schadlosen Abbau und späteren Wiederaufbau dürfte somit vorhanden sein. All dem hat die Antragstellerin nichts Substantiiertes entgegengehalten.

Die Beseitigungsanordnung konnte somit trotz laufenden Genehmigungsverfahrens im Hinblick auf die Gefahr des Weiterbetriebs der Anlage und die zumutbare Möglichkeit des Wiederaufbaus ergehen. Aufgrund dessen bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob darüber hinaus das Nichtabwarten des Ausgangs des Genehmigungsverfahrens damit begründet werden kann, dass das Genehmigungsverfahren rechtsmissbräuchlich betrieben wird.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids bestehen nicht. Die sofortige Vollziehbarkeit der Beseitigungsanordnung als allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung (vgl. Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG) liegt aufgrund der Anordnung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids vor. Die zweiwöchige Erfüllungsfrist (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) ist nicht zu beanstanden. Zum einen gebieten die Gefahren, die von ungenehmigten, aber nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage ausgehen können, eine kurze Frist. Zum anderen sind keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Fristeinhaltung gegeben. Das Landratsamt stellt plausibel darauf ab, dass die Antragstellerin in der Lage gewesen ist, die erheblich größere Recyclinglinie Technikum, deren Umfang die Halle 4A vollständig eingenommen hat und deren Steuerungsanlagen und Elektronik sich im Obergeschoss der Halle 4C befunden haben, im Zeitraum vom 2. bis 26. Januar 2017, also binnen drei Wochen, zu demontieren, inklusive der vollständigen Elektronik. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Gericht durchaus naheliegend, die wesentlich kleinere Anlage PET II innerhalb von zwei Wochen beseitigen zu können. Dem hat die Antragstellerin nichts Substantiiertes entgegengehalten, sondern nur auf den langen Aufbau der PET II-Anlage verwiesen. In nicht zu beanstandender Weise führt das Landratsamt auch aus, dass die Antragstellerin für den Abbau der PET II-Anlage auf die Mitarbeiter der …GmbH und deren Fachwissen zurückgreifen kann, was die fristgerechte Beseitigung sicher erleichtern wird. Das Gegenargument der Antragstellerin, man könne Mitarbeiter einer anderen Firma nicht einfach abziehen, erweist sich als zu pauschal und nicht überzeugend.

Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes von 10.000 € im Falle der Nichterfüllung der Beseitigungsanordnung richtete das Landratsamt am wirtschaftlichen Interesse aus, wie es Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG vorsieht. Es ist weder erkennbar noch von Antragstellerseite geltend gemacht, dass dieser Betrag unverhältnismäßig wäre. Vielmehr dürfte er an der unteren Grenze dessen liegen, was für den Abbau der PET II-Anlage an finanziellen Kosten anfällt.

Nach alledem erweist sich der streitgegenständliche Bescheid aller Voraussicht nach als rechtmäßig, so dass insoweit das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt.

2.2 Etwas anderes folgt auch nicht aus einer allgemeinen Interessensabwägung. Zwar ist zu berücksichtigen, dass eine sofort vollziehbare Beseitigungsanordnung vorliegt, die das eingriffsintensivste Mittel darstellt und vollendete Tatsachen schafft. Wie dargelegt besteht jedoch im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass die vollendeten Tatsachen, die mit dem Abbau der PET II-Anlage einhergehen, in zumutbarer Weise wieder rückgängig gemacht werden können, falls die Klage in der Hauptsache oder das laufende Genehmigungsverfahren erfolgreich wäre. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Die wirtschaftliche Schäden, die durch den nicht mehr möglichen Betrieb wegen des Abbaus der Anlage entstehen, sind von der Antragstellerin hinzunehmen, da die Anlage aufgrund ihrer Stilllegung bis zur Genehmigung ohnehin nicht betrieben werden darf. Der Vortrag, eine zerlegte Anlage könne nicht verkauft werden, sondern nur eine solche, die aufgebaut ist und besichtigt werden kann, erweist sich als unbeachtlich. Wer eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage ohne Genehmigung errichtet, kann sich nicht auf die Vorteile, die dadurch entstehen, berufen. Ansonsten würde derjenige, der illegal vorgeht, privilegiert im Vergleich zu dem, der vor Errichtung der Anlage das notwendige Genehmigungsverfahren durchläuft. Schließlich fällt bei der Abwägung noch zu Gunsten des Vollzugsinteresses ins Gewicht, dass die sofortige Vollziehbarkeit der Beseitigungsanordnung der Verhinderung des (Weiter-)Betriebs einer formell illegalen, nach Immissionsschutzrecht stillgelegten Anlage dient und hieran - wie auch der Straftatbestand des § 327 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB zum Ausdruck bringt - ein ganz besonderes öffentliches Interesse besteht.

Der Eilantrag war deshalb mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Das Landratsamt hat im Rahmen der Zwangsgeldandrohung das die Beseitigungsanordnung betreffende wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin auf 10.000 € geschätzt. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegen getreten, weshalb das Gericht diesen Betrag als Streitwert unter Berücksichtigung von Nrn. 1.5, 1.7.2 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit annimmt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung

1.
eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert oder
2.
eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder deren Lage wesentlich ändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist,
2.
eine genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
3.
eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
4.
eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt. Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung

1.
eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert oder
2.
eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder deren Lage wesentlich ändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist,
2.
eine genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
3.
eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
4.
eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt. Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung

1.
eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert oder
2.
eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder deren Lage wesentlich ändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist,
2.
eine genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
3.
eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
4.
eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt. Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.