Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtschutzes gegen eine für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners zur Beseitigung einer Recyclinganlage.

Der Antragstellerin wurde mit Bescheid des Landratsamtes P. vom 20. Juli 2004, geändert mit Bescheiden vom 14. April 2005, 22. Juni 2006 und 20. November 2007, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung und zum sonstigen Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen auf den Grundstücken FlNrn. 132, 137/14, 137/16, 137/24, 138 der Gemarkung … erteilt. In der Anlage wird aus PET-Flaschen durch Aussortieren der Fremdstoffe, Mahlen und Waschen PET-Regenerat in Form von Kunststoff-Flakes gewonnen.

Nachdem behördliche Kontrollen ergeben hatten, dass die Anlage ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung baulich und technisch erweitert wurde, ordnete das Landratsamt P. gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid vom 26. Mai 2015, geändert mit Bescheiden vom 28. Mai und 17. Juni 2015, unter Sofortvollzug und Zwangsgeldandrohungen die Stilllegung verschiedener nicht genehmigter Anlagenteile ab 19. Juni 2015 bis zu einem positiven Genehmigungsbescheid an. Die immissionsschutzrechtliche Stilllegungsanordnung bezieht sich auf streitgegenständliche in der südöstlichen Ecke der Halle 9A errichtete Recyclinganlage PET II sowie auf folgende weitere Anlagen(teile): Halle 4C, Zwischendach Hallen 5/6, westlicher Anbau Halle 5D, Halle 6A, westlicher und östlicher Anbau an Halle 6, Zwischendach Halle 6/7, Halle 7, 3er- und 4er-Silogruppe, westlicher Anbau Halle 9A, Aufstockung Halle 9C, Halle 14, BHKW, Wasseraufbereitung im Obergeschoss Halle 3A, PET-Recyclinganlage „Technikum“ in Halle 4A, zwei Kunststoffmühlen in südwestlicher Ecke Halle 4B, Auswurf Abfallvorsortierung in Halle 4D, PET-Recyclinganlage PET VI in Halle 5D, Sortieranlage für PET VI, Sortieranlage „Binder“, Beschickung PET V, Aluminiumpresse, Beschickung der Silos, Kunststoffmühle für PET VI und Ballistikseparator in Halle 6, PET-Vorsortierung in Halle 9C.

Die einstweiligen Rechtschutzverfahren der Antragstellerin gegen die Stilllegungsanordnung und Zwangsgeldandrohungen hatten keinen Erfolg (VG Regensburg, B.v. 26.6.2015 - RN 7 S 15.912; BayVGH, B.v. 14.9.2015 - 22 CS 15.1509; VG Regensburg, B.v. 6.9.2016 - RN 7 S 16.1148), die Klage hiergegen wurde zurückgenommen und das Verfahren eingestellt (VG Regensburg, B.v. 29.11.2017 - RN 7 K 15.836).

Nach weiteren Zwangsgeldandrohungen und Fälligstellungen von Zwangsgeldern drohte das Landratsamt P. der Antragstellerin mit Bescheid vom 22. Juni 2016 zur Durchsetzungen der Stilllegungsanordnung die Anwendung unmittelbaren Zwangs ab 8. Juli 2016 an. Das Klageverfahren hiergegen wurde durch Rücknahme beendet (VG Regensburg, B.v. 29.11.2017 - RN 7 K 16.1154).

Unter dem 7. März und 6. Juli 2016 beantragte die Antragstellerin beim Landratsamt P. u.a. die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der wesentlichen Änderung des Betriebs zur zeitweiligen Lagerung und sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen für die Hallen 9A-E, was mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamtes P. vom 20. September 2016 abgelehnt wurde.

Im November 2016 schlossen die Beteiligten eine Vereinbarung zur stufenweisen Stilllegung der nicht genehmigten Anlagenteile bis 14. Oktober bzw. bis 31. Dezember 2016.

Am 19. Dezember 2016 suchte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Regensburg erneut um vorläufigen Rechtschutz gegen die Stilllegungsanordnung nach. Der Eilantrag wurde in erster und zweiter Instanz abgelehnt (VG Regensburg, B.v. 22.12.2016 - RN 7 E 16.1964; BayVGH, B.v. 29.12.2016 - 22 CE 16.2618).

Zur Durchsetzung der Stilllegungsanordnung wandte das Landratsamt P. am 26. Januar 2017 unmittelbaren Zwang an. Es wurden bei den meisten der ungenehmigten Anlagen die Stromzufuhren am jeweiligen Schaltkasten unterbrochen und die Schaltkästen versiegelt. Bei der streitgegenständlichen PET-II-Anlage erfolgte dies nicht, da nach Aussage der Antragstellerin über den Schaltkasten der nicht genehmigten Anlage PET II gleichzeitig die genehmigte Anlage PET VIII gesteuert werde.

Mit Antrag vom 3. Juli 2017 begehrte die Antragstellerin die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der genehmigten Anlage durch die Errichtung und den Betrieb eines überdachten Hallenbereichs als Input-Lager (Halle 14), weiterer PET-Recyclinglinien in den Hallen 9A-E sowie weiterer Nebeneinrichtungen. Im Laufe des Genehmigungsverfahrens teilte die Antragstellerin dem Landratsamt P. mit, dass als Einsatzstoffe für die streitgegenständliche PET II-Anlage nicht - wie beantragt - PET-Flaschen, sondern nur noch vorgewaschene PET-Flakes geplant seien. Am 27. April 2018 wurde der immissionsschutzrechtliche Änderungsantrag durch die Antragstellerin zurückgenommen und das behördliche Verfahren mit Bescheid des Landratsamtes P. vom 21. September 2018 eingestellt.

Die Recyclinganlage PET II war im Jahr 2018 Gegenstand mehrerer nicht angekündigter Ortseinsichten durch die Immissionsschutzbehörde. In den Aktenvermerken des Landratsamtes vom 18. und 24. Januar sowie 9. Februar 2018 ist festgehalten, dass bei der Betriebsüberwachung am 17. Januar 2018 (13:45 Uhr bis 14:30 Uhr) die stillgelegte PET-Recyclinglinie entwässert wurde und im Umfeld deutliche Rückstände gemahlenen PET-Guts vorhanden waren, dass bei der Betriebsüberwachung am 24. Januar 2018 (7:45 Uhr bis 9:30 Uhr) an einem der Elektromotoren der zu diesem Zeitpunkt nicht betriebenen PET II-Anlage eine spürbare Wärmeabstrahlung wahrgenommen wurde und bei der Überwachung am 8. Februar 2018 (22:30 Uhr bis 23:00 Uhr) die PET II-Recyclinglinie in Betrieb war.

Am 1. März 2018 fand eine Besprechung zwischen den Beteiligten statt. Ausweislich des Aktenvermerks des Landratsamtes P. vom 5. März 2018 wurde dabei der Antragstellerin Gelegenheit gegeben, eine zuverlässige technische Stilllegung der PET II-Anlage aufzuzeigen, und die Beseitigung der Anlage vorbehalten, sollte eine Stilllegung nicht möglich sein. Weiter heißt es in dem Vermerk, dass die Antragstellerin die Wichtigkeit der raschen Inbetriebnahme der PET-Linie aufgrund der Auftragslage betont und die Behörde die Option eines separaten Antrags erwähnt habe. Die Beteiligten verständigten sich in der Folge darauf, dass mehrere für den Betrieb der PET II-Anlage erforderliche Elektromotoren abgeklemmt würden. Dem kam die Antragstellerin zunächst nach. Aus einer E-Mail des Landratsamtes P. vom 6. März 2018 an den Geschäftsführer der Antragstellerin folgt, dass nach telefonischer Mitteilung des Geschäftsführers der Antragstellerin die Linie PET II in Halle 9A weiterhin in einem immissionsschutzrechtlichen Antragsverfahren behandelt werden solle, da die Frage, ob die einzusetzenden PET-Flakes die Abfalleigenschaft verloren haben könnten, von der Antragstellerin nicht abschließend sicher geklärt werden könne.

Unter dem 8. August 2018 stellte die Antragstellerin beim Landratsamt P. einen Änderungsgenehmigungsantrag nach § 16 Abs. 2 BImSchG, u.a. für die streitgegenständliche PET II-Anlage, die in den Antragsunterlagen als Anlage zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen von 10 Tonnen oder mehr je Tag i.S.v. Nr. 8.11.2.4 des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit einer Durchsatzkapazität von 2,5 Tonnen pro Stunde bzw. 21.900 Tonnen pro Jahr aufgeführt ist. Als Einsatzmaterial für die PET II-Anlage werden in der Betriebsbeschreibung vorgereinigte PET-Flakes aufgeführt.

Bei der Überwachung durch das Landratsamt P. am 10. Oktober 2018 (22:15 Uhr bis 23:30 Uhr) stellte die Behörde (vgl. Aktenvermerk vom 11.10.2018) die Inbetriebnahme der Recyclinglinie PET-II sowie den Wiederanschluss der zuvor abgeklemmten Elektromotoren an diese Anlage fest. Laut Vermerk des Landratsamtes teilte der Geschäftsführer der Antragstellerin am 11. Oktober 2018 in einem Telefongespräch der Behörde mit, dass die Linie PET II im Rahmen eines Versuchslaufs mit neuen Einsatzstoffen betrieben worden sei und insoweit kein Bezug zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht gesehen werde.

Mit Schreiben des Landratsamtes P. vom 25. Oktober 2018 wurde die Antragstellerin zur beabsichtigten Anordnung der Beseitigung der Linie PET II, zum Sofortvollzug dieser Maßnahme und zu einer Zwangsgeldandrohung in Höhe von 10.000 € angehört, falls der Beseitigungsanordnung nicht innerhalb von zwei Wochen ab ihrer Zustellung nachgekommen werde.

Hierauf teilte der damalige Bevollmächtigte der Antragstellerin dem Landratsamt unter dem 12. November 2018 mit, dass die Linie PET II weiterhin stillgelegt sei und eine Behandlung von Abfällen dort nicht stattgefunden habe. Der Anlagenbetrieb am 10. Oktober 2018 sei weder auf die abfallwirtschaftliche Aufbereitung des Materials gerichtet noch auf Dauer angelegt gewesen. Der Betrieb habe nur stattgefunden, um die Anlage in ihrem Erhalt zu schützen. Bei dauerhaftem Nichtbetrieb würde die Anlage in ihren beweglichen Teilen Schaden nehmen und zudem verrosten. Der Geschäftsführer der Antragstellerin habe keine Anweisung ausgesprochen, die Anlage in Betrieb zu nehmen und auch keine abfallwirtschaftliche Tätigkeit mit dieser Anlage erlaubt. Um jedoch den Betrieb dauerhaft und nachhaltig zu unterbinden, sei das Personal eingehend geschult und eine Verfahrensanweisung erstellt worden, die Mitarbeitern nicht mehr gestatte, die Anlage zu abfallwirtschaftlichen Behandlungen in Betrieb zu nehmen. Die angekündigte Beseitigungsanordnung schieße daher über das Ziel hinaus; die jetzt freiwillig umgesetzten Maßnahmen seien unter dem Aspekt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als ausreichend anzusehen. Im Übrigen würde die Maschine durch eine vollständige Demontage Schaden nehmen, möglicherweise wäre sie nicht funktionstüchtig rekonstruierbar.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 21. November 2018 ordnete das Landratsamt P. gegenüber der Antragstellerin die vollständige Beseitigung der Recyclinglinie PET II in der südöstlichen Ecke der Halle 9A innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Bescheids an (Ziffer 1). In Ziffer 2 wurde der Sofortvollzug hinsichtlich der Beseitigungsanordnung ausgesprochen, Ziffer 3 enthält die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 €, falls die Antragstellerin der Beseitigungsanordnung nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids nachkommt.

Zur Begründung der Beseitigungsanordnung führte das Landratsamt unter Bezugnahme auf die Rechtsgrundlage des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG Folgendes aus: Die Anlage PET II habe laut den mit Genehmigungsantrag vom 8. August 2018 vorgelegten Unterlagen eine maximale Produktionskapazität von 60 Tonnen pro Tag und überschreite damit die in Nr. 8.11.2.4 des Anhangs der 4. BImSchV vorgesehene immissionsschutzrechtliche Genehmigungsschwelle von täglich 10 Tonnen. Durch die Antragstellerin sei demnach eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet und nachweislich in der Nachtzeit am 8. Februar und 10. Oktober 2018 betrieben worden, dies noch dazu trotz bestandskräftiger Stilllegungsanordnung und des angewendeten unmittelbaren Zwangs. Es erweise sich als unerheblich, dass dieser Betrieb nach Darlegung der Antragstellerin nicht auf eine Aufbereitung von Abfall gerichtet gewesen sei, sondern nur dem Schutz der Anlage vor Schaden gedient habe. Hierbei handele es sich um eine bloße Schutzbehauptung. Am 11. Oktober 2018 habe sich der Geschäftsführer der Antragstellerin gegenüber der Behörde am Telefon dahingehend geäußert, der Betrieb der Anlage sei im Rahmen einer Erprobung neuer Einsatzstoffe erfolgt. Die Tatsache, dass die festgestellten Zuwiderhandlungen gegen die Stilllegungsanordnung zur Nachtzeit erfolgt seien, lasse auf ein heimliches Vorgehen gegenüber dem Landratsamt schließen. Im Übrigen sei die notwendige Inbetriebnahme der Anlage zur Schadensabwehr zu keiner Zeit thematisiert worden. Im Rahmen des Entschließungsermessens sei zu berücksichtigen, dass gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nur ein eingeschränktes Ermessen hinsichtlich der Stilllegung oder Beseitigung einer ungenehmigten Anlage bestehe. In der Regel müsse die Behörde gegen eine ungenehmigte Errichtung, einen ungenehmigten Betrieb und eine ungenehmigte wesentliche Änderung einer Anlage einschreiten und nur bei Vorliegen besonderer Gründe dürfe sie hiervon absehen. In der materiellen Genehmigungsfähigkeit allein könnten derartige Gründe in der Regel nicht gesehen werden; nur ausnahmsweise sei das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung, nämlich wenn von Betreiberseite alles getan worden sei, um eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung alsbald zu erlangen. Es liege zwar zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Anordnung ein Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung u.a. hinsichtlich des Betriebs der Anlage PET II vor. Es sei jedoch derzeit nicht abzuschätzen, ob, gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen und wann über den vorliegenden Antrag positiv entschieden werden könne. Die Anordnung sei verhältnismäßig. Die Stilllegung als milderes Mittel habe die Antragstellerin in der Vergangenheit nicht von einer Inbetriebnahme der Anlage abhalten können, wie die Kontrollen am 8. Februar und 10. Oktober 2018 gezeigt hätten. Technische Lösungen, um einen Betrieb der Anlage PET II dauerhaft zu unterbinden, seien für das Landratsamt nicht ersichtlich, zumindest nicht ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die genehmigten Anlagenbereiche. Soweit die Antragstellerin meine, die vom Geschäftsführer veranlasste Schulung der Mitarbeiter, die Anlage nicht zur abfallwirtschaftlichen Behandlung in Betrieb zu nehmen, stelle eine ausreichende Maßnahme dar, werde diese Auffassung nicht geteilt. Die Antragstellerin habe sich in der Vergangenheit durch ihr Handeln als wenig glaubwürdige Betreiberin präsentiert. Wenn vorgebracht werde, der Geschäftsführer habe keine Anweisung zur Inbetriebnahme der Anlage PET II erteilt, werde dem nicht geglaubt. Das Landratsamt habe in den vergangenen Jahren den Eindruck gewonnen, dass in dem Betrieb nichts ohne Wissen oder Einverständnis des Geschäftsführers geschehe. Es erscheine nahezu ausgeschlossen, dass eine stillgelegte Anlage wiederholt aus eigenem Entschluss der Mitarbeiter in Betrieb genommen werde. Das Landratsamt habe daher kein Vertrauen, dass von der Geschäftsführung getroffene, bloße organisatorische Maßnahmen einen Betrieb der Anlage zukünftig dauerhaft unterbinden. Auch die Behauptung, die Maschine könne bei vollständiger Demontage Schaden nehmen, bis hin zum Verlust der Funktionstüchtigkeit, sei nicht nachvollziehbar. Zum Verbund der …-Group gehöre auch die …GmbH, welche nach Kenntnis des Landratsamtes für die Konstruktion und den Bau der von der Antragstellerin genutzten Recyclinganlagen verantwortlich sei. Es könne folglich angenommen werden, dass die …Group über hinreichend interne Expertise verfüge, um eine schadlose Beseitigung sicherzustellen. Zudem habe die Antragstellerin bereits zwei der stillgelegten Anlagen, nämlich die Recyclinglinien PET VI und Technikum, aus eigenen Erwägungen heraus abgebaut und an anderen Standorten wieder in Betrieb genommen. Die Abbaufrist binnen zwei Wochen nach Bescheidsbekanntgabe sei ebenfalls verhältnismäßig, insbesondere mit Blick auf die Möglichkeit, auf Fachkräfte der …GmbH zurückzugreifen.

Die Anordnung des Sofortvollzugs der Beseitigungsverfügung wird im Bescheid wie folgt begründet: Aufgrund der wiederholten und nach Auffassung der Behörde vorsätzlichen Inbetriebnahme der Anlage PET II seien Straftaten im Sinne des § 327 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB begangen worden. Die vom Landratsamt am 8. Februar und 10. Oktober 2018 vorgenommenen Überwachungen hätten gezeigt, dass die Betreiberin trotz einer bestandskräftigen Anordnung zur Stilllegung und trotz laufender strafrechtlicher Verfahren nicht von einem Betrieb der Anlage PET II habe abgehalten werden können. Aus wirtschaftlichen Interessen seien zur Erprobung neuer Einsatzstoffe die behördlichen Anordnungen zur Stilllegung ignoriert und die getroffenen Stilllegungsmaßnahmen (Abklemmen der Elektromotoren) umgangen worden. Ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache würde bedeuten, dass die Antragstellerin die Recyclinganlage PET II entgegen der bestandskräftigen Stilllegungsanordnung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Betrieb nehmen und somit weiterhin erneut eine Straftat begehen könnte. In diesem Zeitraum sei die Einhaltung der bestandskräftigen Stilllegungsanordnung für die Behörde mit verhältnismäßigem Aufwand nicht kontrollierbar. Aufgrund des Verhaltens in der Vergangenheit bestehe hinreichend Gefahr, dass die Anlage auch in Zukunft unerlaubt in Betrieb genommen werde. Es bleibe allein eine vollziehbare Beseitigungsanordnung als rechtlich mögliche Maßnahme, die Allgemeinheit zuverlässig und dauerhaft vor dem Betrieb einer illegalen, immissionsrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage und somit vor Umweltstraftaten zu schützen. Das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung einer Klage habe gegenüber dem öffentlichen Interesse zurückzustehen.

Die Zwangsandrohung wurde im angefochtenen Bescheid auf Art. 31 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und 5 VwZVG gestützt. Die Höhe des Zwangsgeldes orientiere sich an den Zwangsgeldfestsetzungen und letztlich auch an den Beitreibungen zur Durchsetzung der Stilllegungsanordnung. Die letzte bestandskräftige Zwangsgeldandrohung für die Anlage PET II stamme aus dem Jahr 2015 und belaufe sich auf 22.500 €. In Anbetracht der Tatsache, dass das Zwangsgeld die Antragstellerin nicht von einem Weiterbetrieb habe abhalten können, scheine das wirtschaftliche Interesse bei einer dauerhaft laufenden Anlage zu überwiegen. Das angedrohte Zwangsgeld sei daher als erstmalig angedrohtes Zwangsmittel in seiner Höhe von 10.000 € geeignet und angemessen, die Betreiberin zur Einhaltung der Vorgaben des Bescheids anzuhalten.

Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 5. Dezember 2018 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen lassen. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Anlage PET II sei genehmigungsfähig und an deren Stilllegung habe sich nichts geändert, mit Ausnahme von wenigen kurzen Durchläufen zum Schutz der Anlage vor Verrottung bzw. Beschädigung. Dabei seien vorgereinigte Kunststoffe eingesetzt worden, die keinen Abfall darstellten, erst recht keinen gefährlichen. Die Antragstellerin betreibe an anderen Orten zwölf der streitgegenständlichen PET II-Linie vergleichbare Anlagen ohne Probleme bzgl. deren Genehmigungsfähigkeit. Die Anlage könne man auch nicht einfach abbauen. In wirtschaftlicher Hinsicht müsste sie dann wiederverwertet, d.h. ein Abnehmer gesucht, verkauft und am neuen Standort aufgebaut werden. Keine Firma würde eine demontierte Anlage ohne Vorführung erwerben. Die zweiwöchige Frist zur Beseitigung der Anlage gehe in den Bereich der Unmöglichkeit. Die Anlage sei technisch hoch versiert, bereits der Aufbau mit der Elektrik und Verkabelung habe mindestens zwei Monate gedauert. Gleiches gelte für den Abbau. Zudem müsste der Abbau zeitlich, räumlich und personell organisiert werden. Es könnten nicht einfach Mitarbeiter der Firma der Antragstellerin abgezogen und Personal von anderen Gesellschaften rekrutiert werden. Die Beseitigungsanordnung erweise sich überdies als ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig. Die Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass die Hauptanlage genehmigt worden und die weitere PET II-Linie genehmigungsfähig sei. Es gehe nicht an, die Demontage einer Anlage innerhalb einer nicht erfüllbaren Frist anzuordnen, wenn deren Genehmigungsfähigkeit im Raum stehe und bei Abbau der Anlage ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden drohe. Die Behörde habe sich daran zu orientieren, dass ordnungsgemäße rechtmäßige Zustände geschaffen werden, indem die Herbeiführung der Genehmigungsfähigkeit verfahrensmäßig betrieben werde. Das Landratsamt hätte vor der Beseitigungsanordnung Anforderungen an die Antragstellerin bzgl. der Genehmigungsfähigkeit stellen müssen. Zwischenzeitlich seien zwei Angebote über ein schalltechnisches Gutachten der LGA Immissions- und Arbeitsschutz GmbH vom 23. Januar 2019 von der Antragstellerin eingeholt worden. Das Landratsamt P. möge sich äußern, ob eines davon den Vorgaben entspreche, so dass dann seitens der Antragstellerin eine Auftragserteilung erfolgen könne.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes P. vom 21. November 2018 wiederherzustellen.

Das Landratsamt P. beantragt für den Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Ergänzend zur Bescheidsbegründung wird vorgetragen: Die Einstufung von PET-Getränkeflaschen bzw. dem daraus gewonnenen Material als nicht gefährlicher Abfall sei unstrittig. Die Frage, ob vorbehandelte PET-Flakes als Abfall anzusehen seien, sei in einem durch Antragsrücknahme abgeschlossenen Verfahren ausführlich behandelt worden. Da die Antragstellerin einen rechtssicheren Nachweis über den Verlust der Abfalleigenschaft nicht habe erbringen können, würden PET-Flakes als Einsatzmaterial für die Anlage PET II weiterhin als Abfall angesehen. Unabhängig davon sei festzustellen, dass die Antragstellerin weder über eine baurechtliche noch über eine immissionsschutzrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Anlage verfüge und jegliche Inbetriebnahme eine Zuwiderhandlung gegen die bestandskräftige Stilllegungsanordnung darstelle. Soweit auf die Genehmigungsfähigkeit anderer Anlagen hingewiesen werde, sei dies für den vorliegenden Fall nicht relevant. Wenn, wie die Antragstellerin meine, die Anlage genehmigungsfähig sei, stelle sich die Frage, warum die Anlage nach Beseitigung verkauft werden müsse, anstatt den Ausgang des Genehmigungsverfahrens abzuwarten. Dass ein Abbau der Anlage mindestens zwei Monate in Anspruch nehme, könne nicht nachvollzogen werden. Die Antragstellerin sei in der Lage gewesen, die erheblich umfangreichere Recyclinglinie Technikum nachweislich im Zeitraum vom 2. bis 26. Januar 2017 zu demontieren, inklusive der vollständigen Elektronik. Nach Kenntnis der Behörde sei diese Linie dann an einem anderen Standort in Tschechien wieder in Betrieb genommen worden. Die Linie Technikum habe vom Umfang her die Halle 4A vollständig eingenommen mit Steuerungsanlagen und Elektronik im Obergeschoss der Halle 4C. Wenn unter diesen Umständen eine Demontage binnen drei Wochen möglich sei, so erscheine es durchaus möglich und zumutbar, die wesentlich kleinere Anlage PET II innerhalb von zwei Wochen zu beseitigen. Zudem habe die Antragstellerin im Rahmen der Anhörung die ihr gesetzte Beseitigungsfrist nicht thematisiert. Es könne auch keine Rede davon sein, dass die Antragstellerin alles getan habe, um eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Anlage zu erlangen. Erst Recht sei die Genehmigungsfähigkeit nicht nachgewiesen. Seit mehreren Jahren habe kein Verfahren innerhalb der gesetzten Fristen zu einem positiven Abschluss geführt werden können. Die Verfahren seien entweder durch Antragsablehnung (Bescheid vom 20.9.2016) oder durch Antragsrücknahme (Bescheid vom 21.9.2018) beendet worden. Ausschlaggebend hierfür dürften die häufigen während der Antragverfahren vorgenommene Nutzungs- und Planänderungen sowie die mehrmaligen Wechsel von Sachverständigenkoordinatoren gewesen sein. Der zuletzt beauftragte Koordinator sei nach Kenntnis der Behörde von seinen Aufgaben entbunden worden; einen neuen fachlichen Ansprechpartner, welcher für die Abstimmung der einzelnen Themenbereiche, z.B. Lärmschutz, Brandschutz, Statik etc., verantwortlich sei, habe die Antragstellerin trotz schriftlicher Aufforderung bislang nicht benannt. Bis zur Einarbeitung eines neuen Fachplaners und eines evtl. erforderlichen neuen Sachverständigen in den komplexen Sachverhalt sei mit weiteren Verzögerungen zu rechnen. Zum Stand des laufenden auch die PET II-Anlage betreffenden Antrags auf immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung teilt das Landratsamt mit, dass die LGA Arbeits- und Immissionsschutz GmbH mit der Begutachtung der Belange Lärmschutz und Luftreinhaltung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 der 4. BImSchV von der Antragstellerin beauftragt werden solle. Fraglich sei im Hinblick auf die Lärmbelastung, ob die im Bebauungsplan ausgewiesenen Emissionskontingente und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm überschritten werden. Mehrtägige Schallpegelmessungen am Immissionsort „Alter Pfarrhof“ hätten ergeben, dass bereits ohne die geplanten Erweiterungen die zulässigen Werte zur Nachtzeit gerade noch eingehalten werden könnten (unter Berücksichtigung eines Messabschlags für Überwachungsmessungen).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten im vorliegenden Verfahren sowie in den Verfahren RN 7 K 15.836, RN 7RN 7 S 15.912, RN 7RN 7 S 15.1076, RN 7RN 7 S 16.1148, RN 7RN 7 K 16.1154, RN 7RN 7 E 16.1964 Bezug genommen.

II.

Das Gericht legt den Eilantrag dahingehend aus (§ 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO), dass die Antragstellerin umfassenden vorläufigen Rechtschutz gegen den Bescheid des Landratsamtes P. vom 21. November 2018 begehrt und der Eilantrag deshalb sowohl gegen die für sofort vollziehbar erklärte Beseitigungsanordnung (Ziffern 1 und 2 des Bescheids) als auch gegen die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3 des Bescheids) gerichtet ist.

Der zulässige Eilantrag ist unbegründet.

Die Klage der Antragstellerin gegen die Beseitigungsanordnung entfaltet aufgrund des Ausspruchs des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung, die kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21 a Satz 1 VwZVG sofort vollziehbar ist. In einer solchen Situation kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen.

Das Gericht trifft dabei eine eigene Interessensabwägung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragstellerseite regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Zudem hat das Gericht beim Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt zu prüfen, ob dem Erfordernis der hinreichenden Begründung der Vollziehbarkeitsanordnung (§ 80 Abs. 3 VwGO) Rechnung getragen wurde.

Hiervon ausgehend bleibt der Eilantrag ohne Erfolg.

1. Die in Ziffer 2 des Bescheids des Landratsamtes P. vom 21. November 2018 ausgesprochene sofortige Vollziehung der in Ziffer 1 des Bescheids verfügten Beseitigungsanordnung ist ordnungsgemäß begründet i.S.v. § 80 Abs. 3 VwGO.

Nach dieser Norm bedarf das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes einer schriftlichen Begründung. Aus der Begründung muss hervorgehen, warum die Behörde eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Lediglich floskelhafte Formulierungen oder eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügen nicht. Die Behörde muss sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung, gerade bei Beseitigungsanordnungen wegen der damit verbundenen, u.U. gravierenden Folgen, bewusst sein und die für den Sofortvollzug maßgeblichen, einzelfallbezogenen Erwägungen erkennen lassen (vgl. dazu Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 19. Aufl., Rn. 84 ff zu § 80).

Diese Vorgaben sind gewahrt. Der Ausspruch der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnung zur Beseitigung der streitgegenständlichen PET II-Anlage wurde im Bescheid folgendermaßen begründet: Die Antragstellerin habe - wie die Überwachungen vom 8. Februar und 10. Oktober 2018 ergeben hätten - trotz bestandskräftiger Stilllegungsanordnung und laufender strafrechtlicher Verfahren nicht vom Betrieb der Anlage PET II abgehalten werden können und dadurch nach Auffassung der Behörde Straftaten im Sinne des § 327 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB begangen. Aus wirtschaftlichen Interessen seien zur Erprobung neuer Einsatzstoffe die behördlichen Stilllegungsanordnungen ignoriert und die getroffenen Maßnahmen zur Stilllegung (Abklemmen der Elektromotoren) umgangen worden. Ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache würde bedeuten, dass die Antragstellerin die Recyclinganlage PET II entgegen der bestandskräftigen Stilllegungsanordnung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit weiter in Betrieb nehmen und somit erneut eine Straftat begehen könnte. In diesem Zeitraum sei die Einhaltung der bestandskräftigen Stilllegungsanordnung für die Behörde mit verhältnismäßigem Aufwand nicht kontrollierbar. Es bleibe allein eine vollziehbare Beseitigungsanordnung als rechtlich mögliche Maßnahme, die Allgemeinheit zuverlässig und dauerhaft vor dem Betrieb einer illegalen, immissionsrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage und somit vor Umweltstraftaten zu schützen.

Damit hat das Landratsamt eine § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung gegeben, die einzelfallbezogen und ausführlich darlegt, warum aus Sicht der Behörde eine sofortige Beseitigung der PET II-Anlage im besonderen öffentlichen Interesse notwendig ist. Ob der Begründung in inhaltlicher Hinsicht gefolgt werden kann, stellt keine Frage der Begründungspflicht, sondern des Vollzugsinteresses dar.

2. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes P. vom 21. November 2018 und dem Interesse an dessen Sofortvollzug geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Zum einen hat ihre Klage nämlich voraussichtlich keinen Erfolg, zum anderen bestehen auch im Übrigen keine überwiegenden Interessen der Antragstellerin an der Suspendierung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids.

2.1 Die im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Beseitigungsanordnung (Ziffer 1) und Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3) erweisen sich nach Aktenlage als rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin damit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die immissionsschutzrechtliche Beseitigungsanordnung ist § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Danach soll die zuständige Behörde die Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage anordnen, die ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird.

Tatbestandlich reicht somit für eine Beseitigungsanordnung schon die formell illegale Errichtung einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage aus, ohne dass auf dieser Prüfungsebene zusätzlich noch der Betrieb der Anlage oder deren materielle Illegalität hinzukommen muss.

Die PET II-Anlage stellt gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BImSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 8.11.2.4 des Anhangs 1 der 4. BImSchV eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage dar.

Nr. 8.11.2.4 des Anhangs 1 der 4. BImSchV sieht die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht vor für Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen von 10 Tonnen oder mehr je Tag. Darunter fällt die streitgegenständliche PET II-Linie. Dies folgt schon aus den mit Änderungsgenehmigungsantrag vom 8. August 2018 beim Landratsamt eingereichten Unterlagen. Denn darin wird die PET II-Anlage mit einer Durchsatzkapazität von 2,5 Tonnen pro Stunde bzw. 21.900 Tonnen pro Jahr beschrieben und einer Anlage i.S.v. Nr. 8.11.2.4 des Anhangs 1 der 4. BImSchV zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen von 10 Tonnen oder mehr je Tag zugeordnet.

Dass ein Betrieb der Anlage ausschließlich mit Einsatzstoffen erfolgt, die keine Abfälle darstellen, und infolgedessen nur eine Genehmigungspflicht nach Baurecht besteht, wurde von Antragstellerseite nicht hinreichend dargetan. Im Gegenteil: Die Einbindung der PET II-Anlage in den Abfallbehandlungsbetrieb der Antragstellerin, die im ursprünglichen Antrag vom 3. Juli 2017 vorgesehenen PET-Flaschen als Einsatzstoffe mit - unstreitig - Abfallqualität sowie der aktuelle Antrag vom 8. August 2018, der auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage mit PET-Flakes i.S.v. Nr. 8.11.2.4 des Anhangs 1 der 4. BImSchV gerichtet ist, machen deutlich, dass die PET II-Linie zum Zwecke der Behandlung von Abfällen genutzt werden soll. Soweit die Antragstellerin die Abfalleigenschaft der PET-Flakes bestreitet, setzt sie sich damit in Widerspruch zu ihrem aktuellen Änderungsgenehmigungsantrag. Auch ist die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren dem Vortrag des Landratsamtes nicht substantiiert entgegengetreten, wonach der Wegfall der Abfalleigenschaft bzgl. der PET-Flakes nicht habe nachgewiesen werden können. Aber selbst wenn die PET-Flakes nicht als Abfall zu qualifizieren wären, steht zu befürchten, dass die Anlage bei entsprechender Auftragslage mit Abfall in Form von PET-Flaschen betrieben wird, weshalb auch unter diesem Aspekt von einer Genehmigungspflicht nach Immissionsschutzrecht ausgegangen werden kann. Hinreichende Anhaltspunkte hierfür folgen aus der Einbindung der Anlage in den Abfallbehandlungsbetrieb der Antragstellerin, dem bisherigen ungenehmigten Betrieb mit PET-Flaschen und dem (wenn auch zurückgenommenen) Antrag vom 3. Juli 2017, der als Einsatzstoffe noch PET-Flaschen vorsah. Wenn sich die Antragstellerin darauf beruft, keine gefährlichen Abfälle einzusetzen, ändert dies nichts an der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht gemäß Nr. 8.11.2.4 des Anhangs 1 der 4. BImSchV, die eine Behandlung von gefährlichen Abfällen gerade nicht vorausgesetzt.

Eine Genehmigung der mithin immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen PET II-Anlage liegt unstreitig nicht vor. Die Errichtung der Anlage kann auch nicht als unwesentliche, nicht genehmigungsbedürftige Änderung der mit Bescheiden des Landratsamtes P. vom 20. Juli 2004, 14. April 2005, 22. Juni 2006 und 20. November 2007 genehmigten Anlage zur zeitweiligen Lagerung und zum sonstigen Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 132, 137/14, 137/16, 137/24, 138 der Gemarkung … angesehen werden (§§ 15, 16 BImSchG). Es ist im vorliegenden Verfahren weder vorgetragen noch ersichtlich, dass durch die streitgegenständliche PET II-Anlage keine potentiellen nachteiligen Auswirkungen hervorgerufen werden können, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können. Vielmehr drängt sich insbesondere im Hinblick auf die Belange Brand-, Lärm- und Arbeitsschutz das Vorliegen einer wesentlichen Änderung i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BImSchG auf (vgl. hierzu auch die Ausführungen in den Eilbeschlüssen betreffend die Stilllegungsanordnung: VG Regensburg, B.v. 26.6.2015 - RN 7 S 15.912; VG Regensburg, B.v. 6.9.2016 - RN 7 S 16.1148; BayVGH, B.v. 14.9.2016 - 22 CS 15.1509). Schließlich folgt aus dem zuletzt gestellten Antrag auf immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 8. August 2018, dass auch die Antragstellerin die Änderungsgenehmigungspflicht bzgl. der PET II-Linie akzeptiert.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sind somit erfüllt. Die Beseitigungsanordnung erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft bzw. unverhältnismäßig.

Bei formeller Illegalität einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage sieht § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG deren Stilllegung oder Beseitigung vor. Damit hat die Behörde grundsätzlich die Wahlmöglichkeit, mit welchem Mittel sie gegen formell illegal errichtete und/oder betriebene Anlagen einschreitet. Verhältnismäßigkeitserwägungen dürften zumindest in der Regel (zunächst) eine Stilllegung vor einer Beseitigungsanordnung gebieten. Dem ist das Landratsamt P. nachgekommen, indem es als Erstmaßnahme mit Bescheid vom 26. Mai 2015, geändert durch Bescheide vom 28. Mai und 17. Juni 2015, die Stilllegung u.a. der streitgegenständlichen PET II-Linie angeordnet hat.

Es liegt auf der Hand, dass die Behörde ermessensfehlerfrei und dem Verhältnismäßigkeitsgebot genügend im Wege eines gestuften Vorgehens auf das nächste zur Verfügung stehende Mittel der Beseitigung zurückgreifen kann, wenn hinreichende Anhaltspunkte für die Nichtbefolgung einer Stilllegungsanordnung bestehen. Dies zugrunde gelegt, begegnet der Entschluss zur Beseitigungsanordnung zum Zwecke der Unterbindung eines illegalen Betriebs der PET II-Linie keinen Bedenken. Das Landratsamt P. durfte davon ausgehen, dass die bestandskräftige Anordnung der Stilllegung der Anlage PET II nicht mehr ausreicht, um zuverlässig deren Betrieb zu verhindern. Das zeigt schon - worauf die Behörde zu Recht hinweist - der trotz bestandskräftiger Stilllegungsanordnung festgestellte Nachtbetrieb am 8. Februar und 10. Oktober 2018, zumal letzterer noch dazu nach Rückgängigmachung von Stilllegungsmaßnahmen (Wiederanklemmen der Elektromotoren) erfolgte. Weiter spricht auch einiges dafür, dass am 17. und 24. Januar 2018 die PET II-Linie in Betrieb war, nachdem bei den Überwachungen durch das Landratsamt einmal eine Entwässerung der Anlage mit Rückständen gemahlenen PET-Guts im Umfeld, einmal eine spürbare Wärmeabstrahlung von einem der Elektromotoren wahrgenommen wurde. Hinzu kommen die Errichtung und der Betrieb etlicher anderer in der Stilllegungsanordnung aufgeführten Anlagen ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung. All das rechtfertigt ohne Weiteres die Prognose des Landratsamtes, dass auch in Zukunft ein Betrieb der PET II-Anlage trotz bestandskräftiger Stilllegungsanordnung zu befürchten ist und als letztes effektives Mittel zur Betriebsunterbindung nur noch die Beseitigung bleibt.

Die Einlassung der Antragstellerin, der Betrieb der Anlage im Jahr 2018 sei nur erfolgt, um diese vor Beschädigung bzw. Verrostung zu schützen, erscheint wenig glaubwürdig, da diese Schutzmaßnahmen vorher kein Thema waren, der Geschäftsführer laut Aktenvermerk der Behörde bei einer Besprechung auf die enorme Wichtigkeit der raschen Inbetriebnahme der PET II-Anlage wegen der Auftragslage hingewiesen hatte und die Inbetriebnahme auch mit der Erprobung neuer Einsatzstoffe erklärt wurde. Letztlich ist dies aber ebenso wie die Frage, ob der im Jahr 2018 bei den Überwachungen festgestellte Betrieb mit Abfallstoffen erfolgte und auf eine abfallwirtschaftliche Behandlung gerichtet war, für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnung nicht entscheidend. Denn der Umstand, dass ohne Abstimmung mit der Behörde eine bestandskräftig stillgelegte Anlage - noch dazu unter Rückgängigmachung von vereinbarten Stilllegungsmaßnahmen (Wiederanklemmen von Elektromotoren) - in einem Abfallbehandlungsbetrieb betrieben wurde, rechtfertigt die Einschätzung der Behörde, dass zukünftig trotz fehlender Genehmigung eine Verwendung der Anlage zum Zwecke der Behandlung von Abfällen zu befürchten ist.

Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, durch Anordnungen gegenüber den Mitarbeiten die Befolgung der Betriebsstilllegung sichergestellt zu haben, muss das Landratsamt hierauf nicht (mehr) vertrauen. Gleiches gilt für etwaige andere Maßnahmen zur Umsetzung der Betriebsstilllegung. Wie das Wiederanklemmen der ursprünglich abgeklemmten Elektromotoren der Anlage PET II gezeigt hat, stellt sich bei anderen Maßnahmen als der Beseitigung die Frage, ob diese überhaupt von der Antragstellerin eingehalten oder nicht wieder rückgängig gemacht werden. Auf ein solches Risiko braucht sich das Landratsamt aufgrund der negativen Erfahrungen in der Vergangenheit nicht mehr einlassen. Der Behörde ist es ferner unzumutbar, ständig und aus gegebenem Anlass auch nachts Kontrollen durchzuführen, ob Stilllegungsmaßnahmen beachtet werden. Vor diesem Hintergrund war das Landratsamt auch nicht gezwungen, sich auf die weitere Vollstreckung der Stilllegungsanordnung zu beschränken.

Die Antragstellerin hat es sich aufgrund der dargestellten Umstände selbst zuzuschreiben, dass als einzig effektives Mittel zur Sicherstellung des Nichtbetriebs der PET II-Anlage bis zum Abschluss eines Genehmigungsverfahrens nur die sofort vollziehbare Beseitigungsanordnung bleibt.

Der Beseitigungsanordnung steht auch keine evidente Genehmigungsfähigkeit der PET II-Anlage entgegen. Die Soll-Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG macht klar, dass nur in atypischen Fällen von der Betriebsstilllegung bzw. Beseitigung der Anlage abgesehen werden kann. Ein solcher atypischer Fall kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Betriebsstillegung (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1989 - 7 C 35/87 - juris) vorliegen, wenn die illegale Anlage offensichtlich genehmigungsfähig ist. Zweifel gehen zu Lasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage. Die Behörde braucht nicht erst umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen zur Genehmigungsfähigkeit anzustellen und darf dies nicht bei Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen. Das entspricht der Absicht des Gesetzgebers, dass eine Anlage nur und erst dann errichtet oder betrieben werden darf, wenn die Genehmigungsfähigkeit zuvor abschließend geprüft worden ist. Eine evidente Genehmigungsfähigkeit der PET II-Anlage wurde bislang in der Vergangenheit von der Antragstellerin nicht dargetan. Das Landratsamt weist zu Recht darauf hin, dass seit mehreren Jahren kein Verfahren hinsichtlich der formell illegalen Anlagen zu einem positiven Abschluss habe geführt werden können, da die Verfahren entweder durch Antragsablehnung (Bescheid vom 20.9.2016) oder durch Antragsrücknahme (Bescheid vom 21.9.2018) beendet wurden. Das laufende Genehmigungsverfahren gibt keinen Anlass, von einer evidenten Genehmigungsfähigkeit der streitgegenständlichen PET II-Anlage auszugehen. Dies folgt schon daraus, dass sehr umfangreiche Antragsunterlagen vorgelegt wurden, die streitgegenständliche Anlage nicht isoliert zur Genehmigung gestellt wurde, sondern in Zusammenhang mit anderen Anlagen, und noch ein Gutachten der LGA Arbeits- und Immissionsschutz GmbH bzgl. der Belange Lärmschutz und Luftreinhaltung aussteht. Nachvollziehbar hält das Landratsamt insbesondere die Frage für klärungsbedürftig, ob die laut Bebauungsplan vorgegebenen Emissionskontingente sowie die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm (nachts) überschritten werden, zumal mehrtägige Schallpegelmessungen am Immissionsort „Alter Pfarrhof“ ergeben hätten, dass bereits ohne die geplanten Erweiterungen die zulässigen Werte zur Nachtzeit gerade noch eingehalten sind. Eine evidente Genehmigungsfähigkeit der PET II-Anlage kommt nach alledem schon nicht im Ansatz in Betracht. Dem setzt die Antragstellerin nichts Substantiiertes entgegen. Sie behauptet lediglich pauschal die aus ihrer Sicht vorliegende Genehmigungsfähigkeit. Soweit die Antragstellerin darauf abstellt, dass an anderen Standorten keine Probleme mit der Genehmigung der PET-Linie bestünden, geht dieser Einwand fehl. Denn maßgeblich kann nur die Beurteilung der konkreten Anlage am konkreten Standort unter Berücksichtigung des Gesamtvorhabens sein.

Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ein Genehmigungsverfahren läuft, dessen Ausgang abzuwarten ist, ehe mit dem einschneidenden Mittel der Beseitigung vorgegangen wird. Zwar dürfte grundsätzlich eine Beseitigungsanordnung ausscheiden, wenn die Genehmigungsfähigkeit zumindest offen ist, ein Genehmigungsantrag vorliegt und vollständige Antragsunterlagen eingereicht sind; denn ansonsten würde die Behörde durch eine Beseitigungsverfügung dem Abschluss des Genehmigungsverfahren zuvorkommen (vgl. Peschau in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Rn. 56 zu § 20). Dies kann jedoch dann nicht gelten, wenn das Genehmigungsverfahren rechtsmissbräuchlich geführt wird, um die Wiederherstellung legaler Zustände hinauszuzögern (vgl. Peschau in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Rn. 56 zu § 20), wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass während des Genehmigungsverfahrens die Anlage trotz Stilllegung weiter betrieben wird oder wenn die Anlage in zumutbarer Weise ab- und wiederaufgebaut werden kann.

Wie dargelegt ist die Befürchtung des Landratsamtes durchaus gerechtfertigt, dass die Antragstellerin die PET II-Anlage im Falle ihrer Nichtbeseitigung trotz bestandskräftiger Stilllegungsanordnung weiter betreibt. Sie kann sich schon deshalb nicht zu ihren Gunsten auf das laufende Genehmigungsverfahren berufen. Zudem geht das Gericht davon aus, dass die Anlage bei erfolgreichem Abschlusses des Genehmigungsverfahren wieder aus der abgebauten Bausubstanz errichtet werden kann. Es ist der Antragstellerin daher zuzumuten, den Abbau durchzuführen und im Falle des Erfolges des Genehmigungsverfahrens die Anlage wieder aufzubauen. Der Einwand von Antragstellerseite, es handele sich um eine Anlage, die durch den Abbau möglicherweise so beschädigt werde, dass sie sinnvollerweise nicht wieder aufgebaut werden könnte, erscheint nicht plausibel. In diesem Zusammenhang weist das Landratsamt nachvollziehbar darauf hin, dass bereits zwei der stillgelegten Anlagen, nämlich die Recyclinglinien PET VI und das Technikum, aus eigenen Erwägungen heraus abgebaut und an anderen Standorten wieder in Betrieb genommen wurden. Warum dies bei der streitgegenständlichen PET II-Anlage nicht möglich sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Hinzu kommt, dass zum Verbund der …Group auch die … GmbH gehört, die für die Konstruktion und den Bau der Recyclinganlage verantwortlich ist. Die nötige Expertise zum (zumindest weitgehend) schadlosen Abbau und späteren Wiederaufbau dürfte somit vorhanden sein. All dem hat die Antragstellerin nichts Substantiiertes entgegengehalten.

Die Beseitigungsanordnung konnte somit trotz laufenden Genehmigungsverfahrens im Hinblick auf die Gefahr des Weiterbetriebs der Anlage und die zumutbare Möglichkeit des Wiederaufbaus ergehen. Aufgrund dessen bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob darüber hinaus das Nichtabwarten des Ausgangs des Genehmigungsverfahrens damit begründet werden kann, dass das Genehmigungsverfahren rechtsmissbräuchlich betrieben wird.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids bestehen nicht. Die sofortige Vollziehbarkeit der Beseitigungsanordnung als allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung (vgl. Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG) liegt aufgrund der Anordnung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids vor. Die zweiwöchige Erfüllungsfrist (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) ist nicht zu beanstanden. Zum einen gebieten die Gefahren, die von ungenehmigten, aber nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage ausgehen können, eine kurze Frist. Zum anderen sind keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Fristeinhaltung gegeben. Das Landratsamt stellt plausibel darauf ab, dass die Antragstellerin in der Lage gewesen ist, die erheblich größere Recyclinglinie Technikum, deren Umfang die Halle 4A vollständig eingenommen hat und deren Steuerungsanlagen und Elektronik sich im Obergeschoss der Halle 4C befunden haben, im Zeitraum vom 2. bis 26. Januar 2017, also binnen drei Wochen, zu demontieren, inklusive der vollständigen Elektronik. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Gericht durchaus naheliegend, die wesentlich kleinere Anlage PET II innerhalb von zwei Wochen beseitigen zu können. Dem hat die Antragstellerin nichts Substantiiertes entgegengehalten, sondern nur auf den langen Aufbau der PET II-Anlage verwiesen. In nicht zu beanstandender Weise führt das Landratsamt auch aus, dass die Antragstellerin für den Abbau der PET II-Anlage auf die Mitarbeiter der …GmbH und deren Fachwissen zurückgreifen kann, was die fristgerechte Beseitigung sicher erleichtern wird. Das Gegenargument der Antragstellerin, man könne Mitarbeiter einer anderen Firma nicht einfach abziehen, erweist sich als zu pauschal und nicht überzeugend.

Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes von 10.000 € im Falle der Nichterfüllung der Beseitigungsanordnung richtete das Landratsamt am wirtschaftlichen Interesse aus, wie es Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG vorsieht. Es ist weder erkennbar noch von Antragstellerseite geltend gemacht, dass dieser Betrag unverhältnismäßig wäre. Vielmehr dürfte er an der unteren Grenze dessen liegen, was für den Abbau der PET II-Anlage an finanziellen Kosten anfällt.

Nach alledem erweist sich der streitgegenständliche Bescheid aller Voraussicht nach als rechtmäßig, so dass insoweit das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt.

2.2 Etwas anderes folgt auch nicht aus einer allgemeinen Interessensabwägung. Zwar ist zu berücksichtigen, dass eine sofort vollziehbare Beseitigungsanordnung vorliegt, die das eingriffsintensivste Mittel darstellt und vollendete Tatsachen schafft. Wie dargelegt besteht jedoch im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass die vollendeten Tatsachen, die mit dem Abbau der PET II-Anlage einhergehen, in zumutbarer Weise wieder rückgängig gemacht werden können, falls die Klage in der Hauptsache oder das laufende Genehmigungsverfahren erfolgreich wäre. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Die wirtschaftliche Schäden, die durch den nicht mehr möglichen Betrieb wegen des Abbaus der Anlage entstehen, sind von der Antragstellerin hinzunehmen, da die Anlage aufgrund ihrer Stilllegung bis zur Genehmigung ohnehin nicht betrieben werden darf. Der Vortrag, eine zerlegte Anlage könne nicht verkauft werden, sondern nur eine solche, die aufgebaut ist und besichtigt werden kann, erweist sich als unbeachtlich. Wer eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage ohne Genehmigung errichtet, kann sich nicht auf die Vorteile, die dadurch entstehen, berufen. Ansonsten würde derjenige, der illegal vorgeht, privilegiert im Vergleich zu dem, der vor Errichtung der Anlage das notwendige Genehmigungsverfahren durchläuft. Schließlich fällt bei der Abwägung noch zu Gunsten des Vollzugsinteresses ins Gewicht, dass die sofortige Vollziehbarkeit der Beseitigungsanordnung der Verhinderung des (Weiter-)Betriebs einer formell illegalen, nach Immissionsschutzrecht stillgelegten Anlage dient und hieran - wie auch der Straftatbestand des § 327 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB zum Ausdruck bringt - ein ganz besonderes öffentliches Interesse besteht.

Der Eilantrag war deshalb mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Das Landratsamt hat im Rahmen der Zwangsgeldandrohung das die Beseitigungsanordnung betreffende wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin auf 10.000 € geschätzt. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegen getreten, weshalb das Gericht diesen Betrag als Streitwert unter Berücksichtigung von Nrn. 1.5, 1.7.2 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit annimmt.

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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 12. Feb. 2019 - RN 7 S 18.1989 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 6 Genehmigungsvoraussetzungen


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 4 Genehmigung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Numm

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 15 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schri

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 20 Untersagung, Stilllegung und Beseitigung


(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnun

Strafgesetzbuch - StGB | § 327 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen


(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung 1. eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anl

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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 22. Dez. 2016 - RN 7 E 16.1964

bei uns veröffentlicht am 22.12.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 500.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt im We

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Dez. 2016 - 22 CE 16.2618

bei uns veröffentlicht am 29.12.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 500.000 € festgesetzt.

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 26. Juni 2015 - RN 7 S 15.912

bei uns veröffentlicht am 26.06.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 100.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich geg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2015 - 22 CS 15.1509

bei uns veröffentlicht am 14.09.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 Euro festgesetzt. G

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 100.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Stilllegungsanordnung.

Mit Bescheid vom 26.5.2015 ordnete das Landratsamt … an, die folgenden im beiliegenden Lageplan schraffierten und gekennzeichneten Anlagen und Nebeneinrichtungen spätestens ab dem 19.6.2015 stillzulegen: Halle 4C, Zwischendach Hallen 5/6, westlicher Anbau Halle 5D, Halle 6A, westlicher und östlicher Anbau an Halle 6, Zwischendach Halle 6/7, Halle 7, 3er- und 4er-Silogruppe, westlicher Anbau Halle 9A, Aufstockung Halle 9C, Halle 14 (Ziffer 1). In Ziffer 2 wurde die Stilllegung folgender Anlagen und Nebeneinrichtungen spätestens ab dem 19.6.2015 angeordnet: BHKW und Wasseraufbereitung im Obergeschoss (OG) Halle 3A, PET-Recyclinganlage „Technikum“ in Halle 4A, zwei Kunststoffmühlen in südwestlicher Ecke Halle 4B, Auswurf Abfallvorsortierung in Halle 4D, PET-Recyclinganlage PET VI in Halle 5D, Sortieranlage für PET VI, Sortieranlage „Binder“, Beschickung PET V, Aluminiumpresse, Beschickung der Silos, Kunststoffmühle für PET VI und Ballistikseparator in Halle 6, PET-Recyclinganlage PET II in Halle 9A, PET-Vorsortierung in Halle 9C. Für die Ziffern 1 und 2 wurde der Sofortvollzug angeordnet (Ziffer 3). In Ziffer 4 wurde ein Zwangsgeld angedroht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit Änderungsbescheid vom 28.5.2015 ersetzte das Landratsamt den bisherigen Lageplan der Anordnung zur Stilllegung vom 26.5.2015 mit dem beiliegenden, mit Vermerk der Behörde versehenen Lageplan und erklärte ihn zum Bestandteil der Anordnung zur Stilllegung vom 26.5.2015.

Wegen der Gründe wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit Änderungsbescheid vom 17.6.2015 ersetzte das Landratsamt … die Ziffer 4 der Tenorierung der Anordnung zur Stilllegung vom 26.5.2015 mit einer neuen Fassung.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 29.5.2015 erhob die Antragstellerin Klage gegen die Stilllegungsanordnung des Antragsgegners vom 26.5.2015. Zuletzt beantragt sie, die Bescheide des Antragsgegners vom 26.5.2015, 28.5.2015 und 17.6.2015 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 11.6.2015 beantragt die Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 29.5.2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.5.2015 anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide sei wieder herzustellen, weil auch die im Eilverfahren allein durchzuführende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergebe, dass die Klage in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben werde, weshalb das Interesse der Antragstellerin, von einer Inanspruchnahme verschont zu bleiben, das Vollzugsinteresse der Behörde überwiege. Der angeordnete Sofortvollzug sei darüber hinaus auch nicht verhältnismäßig. Die angegriffenen Bescheide seien zu unbestimmt. Daran ändere auch der Austausch der Lagepläne nichts. Für die vorgenommenen Änderungen habe es keiner Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG bedurft, da keine nachteiligen Auswirkungen durch sie hervorgerufen würden. Die Antragstellerin habe immer eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung und sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen betrieben. Es würden zu Ballen gepresste PET-Flaschen zu PET-Flakes vermahlen. Die Arbeitsabläufe hätten sich insoweit nicht geändert, lediglich die Maschinen seien auf Grund technischer Neuerungen ausgetauscht worden. Dass dies im Ergebnis auch zu höheren Durchsatzzahlen führe, sei sicherlich zutreffend. Allerdings sei die hieraus resultierende Schlussfolgerung, dass automatisch größere Lärm- und Geruchsimmissionen aufträten, so nicht zutreffend. Die erfolgten Lärmschutzmaßnahmen, wie die Einhausung der Mühlen, habe eine deutliche Verbesserung der Lärmpegel zur Folge gehabt. Nach Aussage des Sachverständigen Reckinger seien nunmehr weitere Maßnahmen, wie die Installation der Baffeln sowie eine Pufferung der Hauptlärmquellen erforderlich, um auch Körperschallübertragungen einzudämmen. Dies werde im Ergebnis dazu führen, dass die zulässigen Werte auch im Nachtbetrieb eingehalten werden könnten. Auch bezüglich des Brandschutzkonzeptes seien die Aussagen und Annahmen des Antragsgegners so nicht zutreffend. Der Prüfsachverständige Pavic habe vor Ort erklärt, dass eine erhöhte Gefahr für Leben und/oder Gesundheit nicht erkennbar sei. Dies habe er auch in der eidesstattlichen Versicherung vom 12.6.2015 erklärt. Nicht zutreffend sei, dass der Sachverständige bei der Ortseinsicht am 11.5.2015 erklärt habe, dass mit einer Vorlage der Bescheinigungen Brandschutz II im Jahr 2015 nicht mehr gerechnet werden könne. Er habe tatsächlich erklärt, dass die Umsetzung der geplanten Verbesserung noch bis Jahresende dauern könne. Mittlerweile seien die Fluchtwege ausreichend gekennzeichnet, die Feuerwehrzufahrten freigehalten. Soweit gefangene bzw. kritische Räume vorlägen, seien diese nicht mehr für Personen zugänglich. Umgesetzt werden müsse noch die Anschaffung und Installation einer Alarmierungseinrichtung. Hier seien entsprechende Angebote bereits eingeholt worden, die Umsetzung dieser Maßnahme werde kurzfristig erfolgen. Im Ergebnis bleibe festzuhalten, dass, falls hier auf Grund wesentlicher Änderungen zu den genehmigten Anlagen eine neue Genehmigung erforderlich sein sollte, die beantragte (Gesamt-)Genehmigung nach Vorlage der noch fehlenden Unterlagen zu erteilen sei. Materiell bestünden keine Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit. Eine Stilllegung nach § 20 Abs. 2 BImSchG sei unverhältnismäßig, wenn davon auszugehen sei, dass die Anlage, soweit sie betrieben werde, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen entspreche und lediglich formell illegal sei. Denn hier sei als milderes Mittel eine Verpflichtung des Anlagenbetreibers zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen bzw. die entsprechende Durchsetzung mit Zwangsgeldern anzusehen, keinesfalls sei eine Stilllegung der Anlage verhältnismäßig. Unverständlich sei die Vorhaltung, dass die Antragstellerin den Eindruck erwecke, kein Interesse an der Herstellung ordnungsgemäßer Zustände zu haben. Geradezu abwegig sei die Argumentation, dass die gesetzte Frist ausreichend sei, um organisatorische Maßnahmen mit Lieferanten, Kunden und Mitarbeitern zu ergreifen und abzuschließen Die Antragstellerin beschäftige z.Z. 118 Mitarbeiter. Es bestünden diverse Abnahme- und Lieferverträge. Ein kurzfristiges Umstellen binnen 3 Wochen sei der Antragstellerin nicht möglich. Im Ergebnis drohten hier Verluste in Millionenhöhe oder gar die Insolvenz, zumal bei Nichteinhaltung der entsprechenden Verträge erhebliche Konventionalstrafen drohten. Ein milderes Mittel wäre auch eine Untersagung des Nachtbetriebs im Hinblick auf die vom Antragsgegner angenommene Lärmproblematik gewesen. Die bei der Anordnung des Sofortvollzugs angenommene Gefahr für Leib und Leben der Mitarbeiter bestehe nicht, nachdem der Sachverständige erklärt habe, dass eine erhöhte Gefahr für Leben und/oder Gesundheit nicht erkennbar sei. Da die Schutzziele des Art. 12 BayBO nicht beeinträchtigt würden, sei ein Sofortvollzug in keinem Fall gerechtfertigt. Dies gelte gerade auch vor dem Hintergrund, dass anders als von der Genehmigungsbehörde dargelegt, dieser die örtlichen Verhältnisse bekannt gewesen seien. Es habe eine Vielzahl von Ortsterminen gegeben, alle erstellten Brandschutzkonzepte mit den entsprechenden noch umzusetzenden Vorschlägen seien der Genehmigungsbehörde bekannt gewesen. Es sei nicht richtig, wenn der Sachverhalt nunmehr so dargestellt werde, als habe man erstmals am 11.5.2015 Kenntnis von den Verhältnissen vor Ort erlangt. Das Gegenteil sei der Fall.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell und materiell rechtmäßig erfolgt und die Interessenabwägung unter Einbeziehung einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ergebe, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung überwiege. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass der Bescheid unbestimmt sei. Eine wesentliche Änderung liege vor. Es sei nicht allein auf den Zweck des gesamten Betriebs abzustellen, es seien vielmehr die einzelnen Anlagenteile in den Blick zu nehmen. Für die Anlagenteile, bei denen durch die Veränderung nachteilige Auswirkungen auf die relevanten Schutzgüter vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden konnten, sei die Stilllegung angeordnet worden. Durch die Änderungen seien im Normalbetrieb negative Auswirkungen, insbesondere auf das Schutzgut Mensch (z.B. Lärmeinwirkungen, Geruchsimmissionen auf die Nachbarschaft) zu erwarten, in keinem Fall aber von vornherein sicher ausschließbar. Gleiches gelte beispielsweise für Flächen, die nicht als Lagerflächen genehmigt worden seien, tatsächlich jedoch als solche genutzt würden. Hier seien vor allem im Störfall, insbesondere bei einem Brand, erhebliche nachteilige Wirkungen auf die Mitarbeiter, Nachbarschaft und Umwelt zu befürchten, wenn die gelagerten PET-Ballen in Flammen aufgingen. Die nunmehr in Angriff genommenen Lärmminderungsmaßnahmen seien im vorliegenden Fall nicht von vornherein von Seiten der Antragstellerin geplant gewesen, zumindest sei ein evtl. vorhandener Wille gegenüber der Behörde nicht kundgetan worden. Eine Lärmmessung nach der Einhausung der Mühlen am 1.6.2015 durch die Regierung von Niederbayern habe ergeben, dass für die lauteste Stunde der Nacht ein Beurteilungspegel zwischen 56 dB(A) und 59 dB(A) zu erwarten sei. Das zulässige Immissionskontingent werde um 14 bis 17 dB(A) überschritten. Im Vergleich zur Messung vom 11.5.2015 ergäben sich für das Anlagengrundgeräusch um 1 bis 2 dB(A) niedrigere Pegel. Durch die auftretenden zusätzlichen Geräuschanteile (akustischer Eindruck wie das Verladen von Schuttgütern) ergäben sich nahezu dieselben Geräuschpegel wie bei der Messung am 11.5.2015. Lege man den für die lauteste Stunde der Nacht ermittelten Beurteilungspegel in Höhe von 59 dB(A) zugrunde, komme man darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass dadurch auch das tagsüber geltende Immissionskontingent (57,3 dB[A]) überschritten werde. Die Erfahrungen mit den Betriebsabläufen der Antragstellerin ließen diesen Schluss zu, weil der Tagbetrieb als noch lärmintensiver einzustufen sei. Eine materielle Genehmigungsfähigkeit der Änderungen liege nicht vor. Ein atypischer Fall i.S.d. § 20 Abs. 2 BImSchG liege nicht vor. Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs hätten im Zeitpunkt des Bescheidserlasses vorgelegen und bestünden auch noch jetzt. Der Prüfsachverständige für Brandschutz Pavic habe nach eigener Aussage den Betrieb anlässlich der Ortseinsicht mit Vertretern des Landratsamtes am 11.5.2015 erstmal betreten und habe auch erst wenige Stunden zuvor die für ihn relevanten Unterlagen erhalten. Aus diesem Grund habe er im Anschluss an die Begehung keine verbindliche Aussage darüber treffen können und wollen, ob der Schutzzweck des Art. 12 BayBO gewährleistet sei. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Prüfsachverständigen, in der alle durch den Kreisbrandrat aufgeworfenen Problembereiche abgearbeitet würden, läge bis dato nicht vor. Nach Auffassung des Landratsamtes … bestehe daher nach wie vor ein erhöhtes Gefährdungspotential für Leib und Leben der Mitarbeiter und Einsatzkräfte bei einem Brandfall. Dieses öffentliche Interesse rechtfertige die Anordnung und Aufrechterhaltung des Sofortvollzuges.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zunächst zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Die schriftliche Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs genügt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit ist in einzelfallbezogener Weise dargelegt worden. Es wurde dabei darauf abgestellt, dass im Brandfall Gefahren für Leib und Leben der Mitarbeiter und der Einsatzkräfte bestehen könnten und dass deshalb das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückstehen müsse. Die Anhörung der Antragstellerin zum Erlass des Bescheids vom 26.5.2015 hatte auch keine Gesichtspunkte ergeben, auf die die Begründung des Sofortvollzugs näher hätte eingehen müssen. Ob der Begründung des Sofortvollzugs in inhaltlicher Hinsicht gefolgt werden kann, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern des Vollzugsinteresses.

Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Es hat bei der Entscheidung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Bei summarischer Prüfung ist nicht zu erkennen, dass der angefochtene Bescheid Rechte der Antragstellerin verletzt. Das Gericht folgt der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes.

Ergänzend wird ausgeführt, dass die Einwendungen der Antragstellerin in ihrem Antragsschriftsatz nicht geeignet sind, die Rechtmäßigkeit der mit der Klage angefochtenen Bescheide in Frage zu stellen.

Der Ausgangsbescheid vom 29.5.2015 ist hinreichend bestimmt. Es trifft zwar zu, dass die textlichen Hallenbezeichnungen 3A und 4A sowie 3B und 4B mit dem dem Bescheid beiliegenden Lageplan nicht übereinstimmen. Für die Antragstellerin war aber trotzdem erkennbar, welche Hallen gemeint sind. Die Anlagen und Nebeneinrichtungen, die Gegenstand der Stilllegungsanordnung sind, wurden im Bescheid auf Grund einer Begehung mit genauer Feststellung der Örtlichkeiten mit dem Sohn des Geschäftsführers am 29.4.2015 umfassend sowohl im Tenor als auch in der Begründung des Bescheids beschrieben, so dass für die Antragstellerin als Adressatin, die ja weiß, wo die beschriebenen Nutzungen erfolgen, ohne weiteres ersichtlich war, welche Hallen gemeint waren. Das Landratsamt hat zudem im Änderungsbescheid vom 28.5.2015 evtl. trotzdem vorhandene Unklarheiten beseitigt. Die Tatsache, dass die in den Bescheiden gewählten Bezeichnungen von dem von der Antragstellerin im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gewählten Bezeichnungen abweicht, ist ohne Bedeutung.

Die stillzulegenden Anlagen und Nebeneinrichtungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG genehmigungsbedürftig, weil durch die vorgenommenen Änderungen nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können.

Es ist zwar richtig, dass weiterhin eine Anlage zur Herstellung von Kunststoffregenerat sowie zur zeitweiligen Lagerung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen betrieben wird. Die Behauptung der Antragstellerin, dass lediglich die Maschinen auf Grund technischer Neuerungen ausgetauscht worden seien, ist schon tatsächlich nicht zutreffend. Es wurden erhebliche bauliche Veränderungen vorgenommen, auch haben sich durch die Vergrößerung der Anlage die ursprünglich vorgesehenen Betriebsabläufe erheblich geändert. Damit verbunden sind immissionsschutzrechtliche Auswirkungen, insbesondere bezüglich Lärm, im Betrieb selbst und auf die Umgebung, so dass es einer Überprüfung bedurfte, ob nicht nur der Schutz-, sondern auch der Vorsorgegrundsatz eingehalten ist. Dies gilt auch für die Frage, welche Abfallmengen durch die höheren Durchsatzzahlen, von denen die Antragstellerin selbst ausgeht, zusätzlich entstehen. Die Wesentlichkeit ist auch nicht durch geplante Schutzmaßnahmen entfallen. Zwar versucht die Antragstellerin zwischenzeitlich die Lärmproblematik in den Griff zu bekommen und hat auch schon mit der Verwirklichung von Maßnahmen begonnen. Der Geschäftsführer der Antragstellerin selbst geht in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 11.6.2015 noch davon aus, dass weitere Maßnahmen zum Schallschutz erforderlich seien, wie der Sachverständige R* … erklärt habe. Im Gutachten … vom … schlägt Herr R* … konkrete Maßnahmen, insbesondere die Einhausung der Mühle 3, die Anbringung von Baffels und die Einhausung aller wesentlichen Lärmquellen in den Hallen 2, 3 und 4, das Vermeiden von Öffnungen und die Ertüchtigung der Dachkonstruktion vor. Nach Einhausung der Mühle 3 sei eine weitere Messkampagne durchzuführen, um den erzielten Effekt zu beziffern und um weiterführende Entscheidungen für die Verbesserung des Schallschutzes unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit für die Antragstellerin treffen zu können. Bei dieser Sachlage ist derzeit nicht vom Vorliegen solcher Schutzvorkehrungen bezüglich des Lärms auszugehen, die die Auswirkungen in lärmmäßiger Hinsicht als unerheblich erscheinen lassen könnten, zumal die Schallpegelmessungen durch die Regierung von Niederbayern trotz Durchführung bestimmter Sanierungsmaßnahmen, wie der Einhausung von Mühlen, ergaben, dass das Immissionskontingent um 14 bis 17 dB(A) nachts überschritten wird und dass sich im Vergleich zur Messung vom 11.5.2015 für das Anlagengrundgeräusch nur um 1 bis 2 dB niedrigere Pegel ergeben haben. Auch seien deutliche tonale Anteile im tieffrequenten Bereich sowie informationshaltige Geräuschanteile durch piepende Anlagengeräusche festgestellt worden. Diese hatte auch der Sachverständige R* … in seiner Mail vom 19.4.2015 an den Geschäftsführer der Antragstellerin thematisiert. Selbst wenn man zu Gunsten der Antragstellerin davon ausgehen würde, dass bezüglich der Lärmsituation ausreichende Schutzmaßnahmen vorlägen, fehlten solche Erkenntnisse hinsichtlich der abfallrechtlichen Situation völlig.

Der Antragsgegner ging auch zu Recht davon aus, dass kein atypischer Fall vorliegt, der ein Abweichen von der Sollregelung des § 20 Abs. 2 BImSchG ermöglicht. Die Tatsache, dass eine Anlage genehmigungsfähig ist, führt als solche nicht zum Vorliegen eines atypischen Falles. Sie ist für die jetzt betriebene Anlage in ihrem jetzigen Zustand auch keineswegs offensichtlich gegeben. Es ist schon die Lärmsituation noch nicht endgültig geklärt. Nach dem Gutachten der … vom … ist erst nach einer weiteren Messkampagne zu klären, welche lärmschutzmäßigen Anforderungen noch zu stellen sind. Sollte die Einhausung aller Lärmquellen nicht die erforderlichen Verbesserungen bringen, steht nach Auffassung des Gutachters die Ertüchtigung der Dachkonstruktion der Halle im Raum mit der Folge, dass es einer grundlegenden Abstimmung mit den Gewerken Statik, Brandschutz, Umweltschutz, Personenschutz und Schallschutz bedürfte. Auch bedarf die Frage des Brandschutzes noch weiterer Klärung. Zum Beispiel sprich Herr B* … von der Fa. … in seiner Mail vom 12.5.2015 davon, dass eine Hausalarmanlage zu installieren sei, dass die Abfahrtsrampe zur Staats Straße ertüchtigt werden könne, damit eine Feuerwehrumfahrung möglich sei, dass Ertüchtigungen bezüglich Brandwänden erfolgen sollten. Der Kreisbrandrat führt in seiner Mail vom 19.5.2015 aus, dass eine unklare Löschwassersituation vorliege für die vorhandene ausgedehnte Brandabschnittsfläche, dass Brandmeldeeinrichtungen und Löscheinrichtungen fehlten und diese durch einen Feuerwehreinsatz nicht kompensiert werden könnten, sondern ein hohes Risiko für die ehrenamtlichen Einsatzkräfte der Feuerwehr darstellten. Herr P* … von … spricht von übergroßen Brandabschnitten im Recyclingbereich. Nachbesserungen könnten bis zum Jahresende dauern. Bei dieser Sachlage kann von einem atypischen Fall nicht gesprochen werden.

Die Stilllegung ist auch verhältnismäßig. Der Betrieb im genehmigten Umfang kann weiter geführt werden. Es ist Sache der Antragstellerin, dem Antragsgegner Planunterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit der Anlage vorliegen. Jedenfalls mindestens seit der Ablehnung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit Bescheid vom 14.1.2008 läuft die Diskussion des Landratsamtes mit der Betreiberin über die Vorlage einer bau- und immissionsschutzrechtlichen Gesamtplanung mit aktualisiertem Brandschutzkonzept. Am 19.3.2012 wies das Landratsamt bereits auf die Möglichkeit eines förmlichen Stilllegungsverfahrens hin. Anfang Februar 2015 wurden beim Landratsamt die Antragsunterlagen eingereicht, jedoch ohne alle Bescheinigungen der Prüfsachverständigen für Brandschutz und Statik und ohne aktualisiertes Lärmgutachten. Mit Brandschutz- und Lärmmaßnahmen wurde im Wesentlichen erst begonnen, als der Stilllegungsbescheid unmittelbar bevorstand bzw. schon erlassen worden ist. Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vom Erlass des Bescheides vom 26.5.2015 abzusehen. Die Antragstellerin hat sich bei der Anhörung in Bezug auf die beabsichtigte Stilllegung auch nicht dahingehend geäußert, dass sie die Stilllegung von bestimmtem Teilen der Anlage oder zeitliche Beschränkungen des Anlagenbetriebs aus betrieblicher Sicht für möglich halte und dass dadurch die Beeinträchtigung der öffentlichen Belange erheblich vermindert werden könnte. Ohne eine solche Erklärung war der Antragsgegner nicht in der Lage, betriebliche Erwägungen näher zu berücksichtigen.

Die Stilllegungsfrist bis 19.6.2015 ist angemessen. Sie ist zwar relativ kurz im Hinblick auf die lange Vorgeschichte und die betrieblichen Gegebenheiten, wie sie nach dem Erlass des Bescheides vom Geschäftsführer der Antragstellerin in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 11.6.2015 und im Antragsschriftsatz vom 11.6.2015 dargestellt wurden. Im Rahmen der Anhörung hat die Antragstellerin insoweit aber nichts vorgetragen, so dass die Einschätzung der Behörde zum Zeitraum der Stilllegungsfrist nachvollziehbar ist. Dass dem Landratsamt der rechtswidrige Betrieb der stillgelegten Nebeneinrichtungen und Anlagen längere Zeit bekannt gewesen ist, musste es nicht dazu veranlassen, eine längere Frist zu gewähren. Der Betrieb ohne Genehmigung war auch der Antragstellerin bekannt und sie hat viel Zeit verstreichen lassen, die Anlage einem genehmigungsfähigen Zustand zuzuführen. Im Übrigen ist es bei der offensichtlich rechtmäßigen Stilllegungsanordnung nicht von vornherein notwendig, dass eine „Auslauffrist“ gesetzt werden muss, zumal hier auch Auswirkungen auf Lärm und Abfall sowie Brandschutzprobleme in erheblichem Maß im Raum stehen. Letztere könnten u. U. sogar einen völligen Verzicht auf eine Auslauffrist rechtfertigen.

Neben der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Stilllegungsanordnung spricht für eine Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung darüber hinaus auch, dass trotz der zwischenzeitlich erfolgten Brandschutzmaßnahmen immer noch Gefahren für Leib und Leben bestehen. Zwar spricht der Prüfsachverständige P* … in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 12.6.2015 und im Schreiben vom 13.5.2015 davon, dass bereits Maßnahmen umgesetzt worden seien und dass keine erhöhte Gefahr für Leben und/oder Gesundheit erkennbar sei, dass er eine besondere Gefährdung der Einsatzkräfte der Feuerwehr nicht sehe und dass die Erfüllung der sich aus Art. 12 BayBO ergebenden Schutzpflichten gesichert sei. Das Verwenden des Begriffs „erhöhte“ Gefahr zeigt aber, dass nach seiner Ansicht immer noch eine Gefahr für Leben und/oder Gesundheit bleibt. Dem entspricht, dass er selbst davon spricht, dass die tatsächliche Umsetzung der erforderlichen Verbesserungen, insbesondere die Installation der Alarmierungseinrichtung, Nachbesserungen bei übergroßen Bauabschnitten, noch bis Jahresende dauern könne. Auch der Kreisbrandrat weist in seiner Mail vom 19.5.2015 darauf hin, dass aus der Sicht des abwehrenden Brandschutzes noch erhebliche Defizite vorliegen. In seiner Mail vom 22.6.2015 als Äußerung zum Schreiben des Prüfsachverständigen P* … führt er aus, für genehmigte Gebäude seien zu großen Teilen Brandschutzmaßnahmen, wie Brandwände, nicht umgesetzt. Zudem fragt er danach, wo die Brandabschnittstrennungen zum immissionsschutzrechtlich genehmigten Bereich sind (Brandschutz sei ohne Brandwände) und danach, wer in der Zwischenzeit im übergroßen Brandabschnitt „Recycling-Bereich“ bezüglich noch offener Nachbesserung die Verantwortung übernimmt. Inwieweit ein unverhältnismäßiger Umweltschaden bzw. Gesundheitsgefährdungen von Anwohnern ohne bauliche Brandabschnittstrennung und ohne Konzept im abwehrenden Brandschutz ausgeschlossen werden können, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus sei ein wirkungsvoller Löschangriff ohne weitere bauliche Maßnahmen und ohne Gefährdung der ehrenamtlichen Einsatzkräfte in Frage gestellt sei.

Angesichts der von der Antragstellerin angeführten hohen Verluste ist im Übrigen auch die Höhe der im Ergänzungsbescheid vom 17.6.2015 angedrohten Zwangsgelder nicht zu beanstanden.

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwert: §§ 52, 53 GKG.

Bei der Festsetzung des Streitwerts ist das Gericht von den vom Geschäftsführer der Antragstellerin in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 11.6.2015 vorgetragenen Verlusten in Millionenhöhe ausgegangen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin unterhält in A. (Lkr. P.) eine Betriebsstätte, in der nach Darstellung des Antragsgegners dorthin angelieferte, zu Ballen gepresste PET-Flaschen verschiedenen Behandlungen (z. B. Aussortieren von Fremdstoffen, Waschen) unterzogen und sodann zu „PET-Flakes“ (einem Kunststoffregenerat) gemahlen werden.

Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 26. Mai 2015 gab das Landratsamt P. der Antragstellerin auf, elf Hallen bzw. sonstige Anlagen, die in der Nummer 1 des Bescheidstenors bezeichnet und in einem dem Bescheid beigefügten Lageplan durch Schraffur gekennzeichnet wurden, spätestens ab dem 19. Juni 2015 stillzulegen. Unter der Nummer 2 des Bescheidstenors ordnete die Behörde die Stilllegung weiterer Anlagen und Nebeneinrichtungen ebenfalls spätestens ab dem 19. Juni 2015 an. Sollte die Antragstellerin den Stilllegungsverfügungen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, wurde ihr im Bescheid ein Zwangsgeld angedroht. Zur Begründung der Stilllegungsverfügungen bezog sich das Landratsamt auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und führte aus, bei den von diesen Anordnungen betroffenen Betriebsgebäuden bzw. betrieblichen Einrichtungen handele es sich um Anlagen zum zeitweiligen Lagern und zur sonstigen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle, für die nach den Nummern 8.12.2 „und 8.11.2.4“ des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Die unter der Nummer 1 des Bescheidstenors aufgeführten Anlagen seien ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung errichtet worden und würden auch ohne eine solche Genehmigung betrieben. Für die von der Nummer 2 erfassten Objekte liege zwar eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vor; der derzeitige Betrieb weiche von ihr jedoch in einer Weise ab, die als wesentliche Änderung anzusehen sei.

Durch Änderungsbescheid vom 28. Mai 2015 erklärte das Landratsamt einen modifizierten Lageplan zum Bescheidsinhalt, da in dem dem Bescheid vom 26. Mai 2015 beigefügten Plan die Bezeichnung von Hallen teilweise von den in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 20. Juli 2004 verwendeten Bezeichnungen abgewichen sei; die Beifügung des korrigierten Lageplans diene dazu, Unklarheiten und Verwechslungen zu vermeiden.

Durch Bescheid vom 17. Juni 2015 änderte das Landratsamt die im Bescheid vom 26. Mai 2015 enthaltene Zwangsgeldandrohung dahingehend ab, dass bei Nichtbefolgung der Nummer 1 des Tenors jenes Bescheids in Bezug auf jeden der dort genannten Anlagenteile und Nebeneinrichtungen (mit zwei Ausnahmen) ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 Euro fällig werde. Für den Fall der Missachtung der Nummer 2 des Tenors des Bescheids vom 26. Mai 2015 drohte das Landratsamt Zwangsgelder in einer Höhe an, die - abhängig davon, auf welches der von diesem Bescheidsteil erfassten Objekte sich der Verstoß bezieht - zwischen 500 Euro und 2500 Euro liegt.

Über die von der Antragstellerin am 29. Mai 2015 zum Verwaltungsgericht Regensburg gegen die Bescheide vom 26. Mai 2015, 28. Mai 2015 und 17. Juni 2015 erhobene Anfechtungsklage (Az. RN 7 K 15.836) wurde noch nicht entschieden.

Den am 15. Juni 2015 eingereichten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26. Mai 2015 anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 26. Juni 2015 ab, da bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen sei, dass dieser Bescheid Rechte der Antragstellerin verletze. Neben der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Stilllegungsanordnung spreche für eine Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung, dass trotz zwischenzeitlich erfolgter Brandschutzmaßnahmen immer noch Gefahren für Leib und Leben bestünden.

Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde beantragt die Antragstellerin,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 29. Mai 2015 gegen den Bescheid vom 26. Mai 2015 anzuordnen.

Wegen ihres Vorbringens wird auf die Beschwerdebegründung vom 30. Juli 2015 sowie die weiteren Zuschriften des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 6. August 2015, vom 12. August 2015, vom 25. August 2015, vom 8. September 2015 und vom 10. September 2015 Bezug genommen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der von ihm eingenommenen Standpunkte wird auf die Schriftsätze der Landesanwaltschaft Bayern vom 23. Juli 2015, vom 12. August 2015 und vom 31. August 2015 sowie auf die E-Mail dieser Behörde an den Verwaltungsgerichtshof vom 20. August 2015 verwiesen.

Ergänzend wird auf die in beiden Rechtszügen angefallenen Gerichtsakten des vorliegenden Rechtsstreits, ferner auf die Akte des Klageverfahrens RN 7 K 15.836 und die vom Landratsamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Das mit der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist ungeachtet des Umstands, dass der Beschwerdeantrag allein den Bescheid vom 26. Mai 2015 erwähnt und darin eine „Anordnung“ der aufschiebenden Wirkung erstrebt wird, bei zutreffender Würdigung (§ 88 VwGO) so zu verstehen, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der anhängigen Klage hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Tenors dieses Bescheids in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 28. Mai 2015 sowie deren Anordnung hinsichtlich der in der Nummer 4 des Bescheids vom 26. Mai 2015 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 17. Juni 2015 enthaltenen, kraft Gesetzes (Art. 21a VwZVG) sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung erstrebt wird.

Das so auszulegende Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, da sich aus der Beschwerdebegründung vom 30. Juli 2015, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, nicht ergibt, dass der Beschluss vom 26. Juni 2015 der Abänderung oder Aufhebung bedarf. Darlegungen in den später eingereichten Schriftsätzen der Antragstellerin gehen in die gerichtliche Entscheidungsfindung insoweit ein, als sie sich als zulässige Vertiefung oder Verdeutlichung fristgerechten Vorbringens bzw. als Entgegnung auf das Vorbringen des Antragsgegners darstellen; unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt, dass dem Rechtsmittelführer der Ablauf der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO insoweit nicht entgegengehalten werden darf, als er zu Äußerungen des Prozessgegners Stellung nimmt, zumal dieser hinsichtlich seines Vortrags keiner zeitlichen Beschränkung unterliegt.

1. Ungeachtet der Ausführungen in den beiden ersten Absätzen des Abschnitts 1 der Beschwerdebegründung zeigt die Antragstellerin im zweiten Rechtszug nicht in schlüssiger, widerspruchsfreier Weise auf, dass die ihr gegenüber erlassene Stilllegungsverfügung an einem Bestimmtheitsmangel im Sinn von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG leidet. Denn am Ende des vorletzten Absatzes dieses Abschnitts räumt sie selbst ein, dass nach dem „Erhalt des Änderungsbescheides [scil.: vom 28.5.2015] … für die Antragstellerin zweifelsfrei klar [war], auf welche Hallen und Anlagen sich die Nutzungsuntersagung bezieht“.

2. Das Vorbringen in Abschnitt 5 der Beschwerdebegründung, mit dem die Antragstellerin geltend macht, die im Bescheid vom 26. Mai 2015 gesetzte Frist für die Befolgung der Stilllegungsverfügung sei unangemessen kurz gewesen, erfordert keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Mit der Einlassung, innerhalb der ihr zugestandenen Zeitspanne könne sie wegen der zu beachtenden Kündigungsfristen Beschäftigte nicht in dem Umfang entlassen, wie das wegen der teilweisen Stilllegung des Betriebs erforderlich sei, kann die Antragstellerin schon deshalb nicht durchdringen, weil sie nicht substantiiert aufgezeigt hat, dass als Folge des Bescheids vom 26. Mai 2015 überhaupt Mitarbeiter freigestellt werden müssen und um wie viele Beschäftigte es sich insoweit handelt. Vortrag, dass ein etwaiger temporärer Personalüberhang nicht anderweitig (z. B. durch die Umsetzung der Betroffenen in von der Stilllegung nicht betroffene Betriebsteile oder durch die Einführung von Kurzarbeit) aufgefangen werden kann, erübrigte sich umso weniger, als die unter den Nummern 1 und 2 dieses Bescheids getroffenen Regelungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und nach ausdrücklicher Festlegung in der Nummer 5 des Bescheidstenors nur so lange bestehen bleiben, bis in Bezug auf die betroffenen Anlagen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ergehen wird. Da die Antragstellerin nicht nur geltend macht, die Voraussetzungen für einen solchen Verwaltungsakt würden in Kürze geschaffen werden, sondern sie darüber hinaus behauptet, angesichts der von ihr eingereichten brandschutztechnischen „Unbedenklichkeitsbescheinigungen“ bedürfe es der sofortigen Vollziehbarkeit der Stilllegungsverfügung nicht mehr, hätte es eingehender Darlegungen bedurft, um aufzuzeigen, dass die arbeitsrechtlichen Folgen dieser Anordnung so schwer wiegen, dass die mit Ablauf des 18. Juni 2015 endende Frist als nicht verhältnismäßig oder nicht ermessensgerecht angesehen werden kann.

Dass das Landratsamt auch hinsichtlich der Festlegung der Auslauffrist Ermessen ausgeübt hat, verdeutlichen die Ausführungen am Ende der Abschnitte II.1.8 und II.2.8 der Gründe des Bescheids vom 26. Mai 2015. Als ermessensfehlerhaft kann diese Frist auch deshalb nicht angesehen werden, weil die Antragstellerin spätestens seit dem Zugang des Anhörungsschreibens vom 13. Februar 2015 mit einer solchen Maßnahme rechnen musste. Zudem zeigt der am 11. August 2015 im Betrieb der Antragstellerin ausgebrochene Brand, dass den diesbezüglichen Befürchtungen des Landratsamtes, mit denen ausweislich der Ausführungen in Abschnitt II.3 der Gründe des Bescheids vom 26. Mai 2015 u. a. die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit begründet wurde, Gewicht zukommt. Der Umstand, dass dieser Brand ausweislich des im Beschwerdeverfahren als Anlage AST 23 eingereichten Feuerwehr-Einsatzberichts im Wesentlichen noch vor dem Eintreffen der Feuerwehr durch die Beschäftigten der Antragstellerin gelöscht werden konnte, widerlegt den Befund, dass ihr Betrieb aus brandschutzfachlicher Sicht ein erhebliches Besorgnispotenzial birgt, schon deshalb nicht, da ein solcher Verlauf die Ursachen unberührt lässt, die ein derartiges Vorkommnis ausgelöst haben.

Soweit die Antragstellerin in Abschnitt 1 der Beschwerdebegründung vorbringt, die Auslauffrist hätte zumindest um jene Zeitspanne verlängert werden müssen, die zwischen der Zustellung der Bescheide vom 26. und vom 28. Mai 2015 verstrichen ist, liegt - auch unter Mitberücksichtigung der Ausführungen in Abschnitt 5 des gleichen Schriftsatzes - kein dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügendes Beschwerdevorbringen vor. Da die im erstgenannten Bescheid gesetzte Frist nach dem Vorgesagten angemessen war, hätte die Antragstellerin substantiiert aufzeigen müssen, warum die Verkürzung dieser Zeitspanne, die sich ggf. daraus ergab, dass der Bescheid vom 26. Mai 2015 behauptetermaßen nicht hinreichend bestimmt war und die Antragstellerin deshalb die ihr auferlegten Pflichten nicht sicher habe erkennen können, dazu führte, dass der ihr ab dem Zugang des Bescheids vom 28. Mai 2015 verbleibende Umsetzungszeitraum als nicht mehr verhältnismäßig - bzw. als ermessensfehlerhaft bemessen - angesehen werden muss. Die Antragstellerin beschränkt sich jedoch darauf, eine dahingehende Rechtsbehauptung apodiktisch in den Raum zu stellen.

3. Nicht durchgreifend in Frage gestellt wird durch die Beschwerdebegründung ferner die rechtliche Annahme des Verwaltungsgerichts, dass diejenigen Teile der Fabrik der Antragstellerin, die von der Stilllegungsverfügung erfasst werden, ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung betrieben (teilweise zudem auch ohne eine solche errichtet) wurden. Das Landratsamt hat auf den Seiten 9 f. sowie in den Abschnitten II.1.3.1, II.1.3.2, II.1.5 und II.2.3.1 des Bescheids vom 26. Mai 2015 detailgenau dargestellt, warum die dort genannten Bauten bzw. Produktionseinrichtungen nicht vom Regelungsumfang der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 20. Juli 2004 sowie der hierzu ergangenen Änderungsbescheide erfasst werden. Da nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nicht nur gegen die ungenehmigte Errichtung, sondern auch gegen den nicht von einer erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung abgedeckten Betrieb von Anlagen eingeschritten werden soll, ist das Vorbringen im Schriftsatz vom 30. Juli 2015, die ungenehmigten baulichen Veränderungen würden sich auf zwei bestehende Hallen beschränken, unabhängig von seiner inhaltlichen Richtigkeit entscheidungsunerheblich. Dass es auch hinsichtlich der betriebenen Anlagen zu Veränderungen gekommen ist und darüber hinaus „veränderte Betriebsabläufe“ zu verzeichnen sind, räumt die Antragstellerin am Ende des zweiten Absatzes des Abschnitts 2 bzw. im vierten Absatz dieses Abschnitts der Beschwerdebegründung selbst ein.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit dieser Änderungen stellt sie lediglich mit der Behauptung in Abrede, diese seien nicht „wesentlich“ im Sinn von § 16 Abs. 1 BImSchG. Substantiiert hat die Antragstellerin dieses Vorbringen nur dahingehend, dass trotz der höheren Durchsatzzahlen, die ihr Betrieb zu verzeichnen habe, aktuell eine geringere Menge an zu verwertenden Abfällen anfalle als in den Jahren 2004 und 2007; außerdem sei die Geruchsentwicklung gegenüber früher zurückgegangen. Diese Einlassungen sind - ihre tatsächliche Richtigkeit dahingestellt - nicht geeignet, die Entbehrlichkeit einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung aufzuzeigen. „Wesentlich“ - und damit nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig - sind Änderungen der Beschaffenheit oder des Betriebs ihrerseits genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BImSchG bereits dann, wenn durch sie nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden „können“ und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein „können“. Wenn der Gesetzgeber mithin die bloße Möglichkeit derartiger Folgen ausreichen lässt, so trägt er damit dem Umstand Rechnung, dass das Genehmigungserfordernis gerade der Prüfung der Frage dient, ob es zu nachteiligen Auswirkungen kommt (BayVGH, B. v. 8.11.2013 - 22 CS 13.1186 - juris Rn. 24; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 16 Rn. 10). Es genügt deshalb, dass solche Folgen einer Änderung nach dem Maßstab praktischer Vernunft nicht ausgeschlossen sind (Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand April 2011, § 16 BImSchG Rn. 75; Frenz in Kotulla, BImSchG, Stand Juli 2004, § 16 Rn. 47; Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, B 1, Stand März 2007, § 16 BImSchG Rn. 34). Von eben dieser rechtlichen Vorgabe ging das Landratsamt ausweislich der Ausführungen in den Abschnitten II.1.4 und II.2.4 der Gründe des Bescheids vom 26. Mai 2015 aus; das Verwaltungsgericht hat sich diese Argumentation durch die Bezugnahme auf die Begründung dieses Bescheids (vgl. Seite 7 oben des angefochtenen Beschlusses) zu eigen gemacht.

Dass Änderungen von der Art und dem Umfang, wie sie die Antragstellerin ausweislich dieses Bescheids ungenehmigt vorgenommen hat, nicht einmal möglicherweise mit nachteiligen Auswirkungen einhergehen, behauptet die Beschwerdebegründung - abgesehen von der geltend gemachten Verbesserung der abfallrechtlichen Situation und der Geruchsemissionen, die den Kreis der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG potentiell rechtserheblichen Problemstellungen jedoch bei weitem nicht ausschöpfen - selbst nicht. Desgleichen unternimmt sie nicht den Versuch, aufzuzeigen, dass das Genehmigungserfordernis deshalb gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG entfällt, weil derartige nachteilige Auswirkungen stets „offensichtlich“ gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist. Soweit die Antragstellerin andeutet, die von ihr verarbeiteten Flaschen hätten die Abfalleigenschaft nach § 5 Abs. 1 KrWG bereits verloren, so dass die Antragstellerin keine Anlage zur Lagerung und Verwirkung von Abfällen betreibe, fehlt die Darlegung des Vorliegens der dort im Einzelnen genannten Voraussetzungen.

4. Erfolglos wendet sich die Beschwerdebegründung in ihrem Abschnitt 3 gegen die im angefochtenen Beschluss enthaltene Aussage, es liege kein „atypischer Fall“ vor, der dem Landratsamt ein Abweichen von der Soll-Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ermöglicht hätte. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 2003 (22 ZB 03.2110 u. a. - NVwZ-RR 2004, 94/95), wonach die formelle Illegalität einer Anlage bzw. ihres Betriebs den Erlass einer Stilllegungsverfügung dann rechtfertige, wenn „für die materielle Genehmigungsfähigkeit keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen und durch den Fortbestand der ungenehmigten Anlage aller Voraussicht nach wichtige Schutzgüter beeinträchtigt werden“. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Aussage im Urteil vom 30. Juli 2013 - 22 B 11.1459 - Rn. 58 m. w. N. - in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1989 (7 C 35.87 - BVerwGE 84, 220/233) verdeutlicht. Dort heißt es: „Hat die Behörde begründeten Anlass für die Annahme, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und sei lediglich formell illegal, so wird sie prüfen müssen, ob sie von der Stilllegung als einem unverhältnismäßigen Mittel absieht und dem Betreiber aufgibt, unverzüglich die für die Einleitung des Genehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen einzureichen. Zweifel gehen indes zulasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage. Die Behörde braucht nicht erst umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit anzustellen.“ Ein begründetet Anlass für eine solche Annahme scheidet hier schon deshalb aus, weil nach den nicht substantiiert in Abrede gestellten Angaben des Landratsamts unter Änderung des aktuellen Zustands der Anlage noch erhebliche An- oder Umbauten, Schutzvorkehrungen, Änderungen im Betriebsablauf oder vergleichbare Maßnahmen ergriffen werden müssen, um eine Genehmigungsfähigkeit herbeizuführen.

a) Auf den Umstand, dass die in Aussicht genommenen Lärmschutzmaßnahmen erst im Zeitraum von August bis Dezember 2015 verwirklicht werden können, hat bereits der für die Antragstellerin tätige Architekt N... in seiner als Anlage zur Beschwerdeerwiderung der Landesanwaltschaft Bayern übersandten Aktennotiz vom 23. Juli 2015 hingewiesen. Auch die von der Antragstellerin eingeschaltete G... GmbH geht in ihrem Schreiben vom 20. Juli 2015 davon aus, dass die zum Zweck der Genehmigungsfähigkeit des Betriebs vorzunehmende akustische „Ertüchtigung“ der Hallen und Förderanlagen (erst) „bis Ende des Jahres 2015 durchgeführt“ sein wird. Das Schreiben der A. s.à.r.l. vom 25. August 2015 (Anlage AST 21 zum Schreiben des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 10.9.2015) rechtfertigt nicht den Schluss, es werde zu einer Verkürzung dieser Zeitspanne kommen. Den Ausführungen der A. s.à.r.l. ist vielmehr zu entnehmen, dass die Antragstellerin bis in die letzten Wochen hinein damit befasst war, Angebote für eine Lärmdämmung ihrer Hallen und Fabrikationsanlagen einzuholen, die von der A. s.à.r.l. am 25. August 2015 jedoch - wie zuvor bereits mit Schreiben dieses Unternehmens vom 19. August 2015 geschehen - als zur Problemlösung (teilweise) ungeeignet eingestuft wurden. In einer Aktennotiz vom 25. August 2015 hat die A. s.à.r.l. zudem darauf hingewiesen, dass sie die Einholung weiterer Angebote und die Erstellung schallschutztechnischen Gutachten für erforderlich halte. Ob - und bejahendenfalls wann - die im Schreiben der A. s.à.r.l. vom 25. August 2015 erwähnte „unumgängliche Maßnahmenkombination“, bei deren Verwirklichung „die behördlichen Auflagen“ am Immissionspunkt behauptetermaßen eingehalten werden können, umgesetzt werden, muss gegenwärtig deshalb als ungeklärt gelten.

b) Auch unter dem Blickwinkel der brandschutztechnischen Anforderungen besteht kein Anlass zur Annahme, die Anlage wird so, wie sie betrieben wird, materiell legal betrieben. Die Antragstellerin hat nach Aktenlage zwar durch den Architekten N... zusammen mit einem Herrn G... vom 26. Februar 2015 datierende Brandschutznachweise für zwei unterschiedliche Teile ihres Betriebsgeländes fertigen lassen. Der von ihr mit der Erstellung der Bescheinigung nach Art. 62 Abs. 3 BayBO i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau beauftragte Prüfsachverständige für Brandschutz P. hat deren Vollständigkeit und Richtigkeit am 21. Juli 2015 jeweils nur „bei Beachtung der im Prüfbericht enthaltenen Prüfbemerkung“ bestätigt. Die Überprüfung der dem Landratsamt erst am 30. Juli 2015 zugänglich gemachten Brandschutzkonzepte ergab nach unwidersprochen gebliebener Darstellung auf Seite 7 der Beschwerdeerwiderung vom 12. August 2015 jedoch, dass eines von ihnen einen offensichtlichen Fehler aufwies, da die nicht vorhandene brandschutztechnische Trennung zwischen den Hallen 4D und 4E unberücksichtigt geblieben sei. Die Antragstellerin hat eigenem Vorbringen zufolge daraufhin am 4. September 2015 die K... GmbH & Co. KG mit der Erstellung eines Brandschutzkonzepts beauftragt, dessen Vorlage bis zum 2. Oktober 2015 in Aussicht genommen ist, und den Prüfsachverständigen für Brandschutz Dr. J... um die Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 62 Abs. 3 BayBO, § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau ersucht. Genehmigungsreife unter dem Blickwinkel der Erfüllung der brandschutzrechtlichen Anforderungen wird frühestens bejaht werden können, wenn sowohl dieses Brandschutzkonzept als auch die letztgenannte Bescheinigung vorliegen und sie keinen Anlass zu Beanstandungen geben werden. Ob - und bejahendenfalls wann - das der Fall sein wird, muss angesichts der Tatsache als vollkommen ungesichert gelten, dass die K... GmbH & Co. KG nach dem Planungsbüro B... sowie den Herren N... und G... bereits die dritte Brandschutzplanerin im Sinn von Art. 62 Abs. 2 BayBO ist, deren Dienste die Antragstellerin seit dem Jahr 2013 in Anspruch genommen hat, ohne dass die Tätigkeit dieser Auftragnehmer bisher verwertbare Ergebnisse gezeitigt hat. In der Reihenfolge der Personen, von denen die Antragstellerin innerhalb des gleichen Zeitraums Bescheinigungen nach Art. 62 Abs. 3 BayBO i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau zu erlangen versuchte, steht Dr. J... nach den Herren A., R... und P. sogar bereits an vierter Stelle (vgl. zu alledem die Darstellung in Abschnitt 4 der Beschwerdebegründung).

5. Mit dem Einwand, die Stilllegung von Teilen ihres Betriebes sei unverhältnismäßig, kann die Antragstellerin gleichfalls nicht durchdringen.

Sie leitet dies zum einen aus dem Umstand her, dass sie sich bereits geraume Zeit vor dem Erlass des Bescheids vom 26. Mai 2015 um die Erstellung eines Brandschutzkonzepts und um die Erlangung von Bescheinigungen nach Art. 62 Abs. 3 BayBO i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau bemüht sowie akustische Sachverständige eingeschaltet habe. Dieses Vorbringen ist - seine tatsächliche Richtigkeit dahingestellt - unbehelflich. Denn die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG hängt nicht davon ab, ob den Betreiber der Anlage hinsichtlich der Umstände, die ihre formelle Illegalität nach sich ziehen (bzw. daran, dass dieser Zustand noch nicht behoben wurde), ein Verschulden trifft (Koch in GK-BImSchG, Stand Oktober 2003, § 20 Rn. 101; Kühling/Dornbach in Kotulla, BImSchG, Stand März 2005, § 20 Rn. 48).

Dahinstehen kann, ob das Landratsamt eine auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützte Stilllegungsverfügung auf die Nachtzeit hätte beschränken können. Unverhältnismäßig ist das Unterbleiben einer solchen Beschränkung jedenfalls deshalb nicht, weil die im Betrieb der Antragstellerin bestehende Brandgefahr tagsüber ebenfalls besteht.

6. Eine Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung der anhängigen Klage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung veranlasst. Die Antragstellerin trägt insofern vor, das Landratsamt habe sich zu einem „Verzicht auf den Sofortvollzug“ bereitgefunden, falls sie der Behörde eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlege, die den Anforderungen genüge, die sich aus der E-Mail des Landratsamts an ihren Bevollmächtigten vom 17. Juli 2015 ergeben.

Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die den Voraussetzungen genügt, bei deren Erfüllung das Landratsamt ausweislich seiner E-Mail vom 17. Juli 2015 die Erfordernisse des Brandschutzes als hinreichend gewahrt ansieht, nach wie vor nicht vorliegt. Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist jedenfalls die Einhaltung der darin aufgestellten Vorgaben unverzichtbar, ganz abgesehen von der nach wie vor ungelösten Lärmproblematik, die einer der Antragstellerin günstige Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entgegenstehen durfte.

a) Die Antragstellerin verweist in Abschnitt 6 der Beschwerdebegründung darauf, dass dem Landratsamt bereits eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Prüfsachverständigen für Brandschutz P. zugegangen sei. Das trifft nach der Darstellung im zweiten Absatz auf Seite 6 der Beschwerdeerwiderung vom 12. August 2015 zwar zu. Diese Erklärung genügt jedoch den sich aus der E-Mail vom 17. Juli 2015 ergebenden Anforderungen, deren Sachgerechtigkeit auch die Antragstellerin nicht in Zweifel zieht, zumindest in doppelter Hinsicht nicht: Zum einen hat nach der Nummer 1 dieser E-Mail Bestandteil einer solchen Unbedenklichkeitsbescheinigung ein Brandschutzkonzept zu sein, das seinerseits bestimmten Anforderungen genügen muss. Eines der beiden vom 26. Februar 2015 datierenden Brandschutzkonzepte war jedoch, wie bereits in Abschnitt II.4.b dieses Beschlusses erwähnt, offensichtlich fehlerhaft. Zum anderen hat das Landratsamt in der Nummer 2 der E-Mail vom 17. Juli 2015 verlangt, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung eine unter Beteiligung des Kreisbrandrates zustande gekommene Bescheinigung „Brandschutz I“ (d. h. ein Testat im Sinn von Art. 62 Abs. 3 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau) zu umfassen habe. Der Antragsgegner hat - seitens der Antragstellerin unwidersprochen - darauf hingewiesen, dass die von Herrn P. am 21. Juli 2015 erteilten Bescheinigungen „Brandschutz I“ entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 PrüfVBau ohne Einschaltung des Kreisbrandrats ausgestellt worden seien. Zudem bestätigten die von Herrn P. am 21. Juli 2015 ausgestellten Testate, wie ebenfalls bereits erwähnt, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise nur „bei Beachtung der im Prüfbericht enthaltenen Prüfbemerkung“. Von den Prüfberichten, die sich auf die beiden nach Aktenlage erstellten Brandschutznachweise beziehen, aber wurde dem Landratsamt nach dem Eingeständnis im Schreiben des Antragstellerbevollmächtigten vom 10. September 2015 jedoch bisher nur einer - und auch dieser nur auszugsweise - zur Verfügung gestellt. Es kann deshalb derzeit nicht sicher nachvollzogen werden, ob die Brandschutznachweise - abgesehen von dem bereits von behördlicher Seite festgestellten Mangel - geeignet sind, den Erfordernissen der Brandsicherheit Rechnung zu tragen.

b) Den Befund, dass die vom Prüfsachverständigen P. ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung unbehelflich ist, hat die Antragstellerin der Sache nach dadurch anerkannt, dass sie nunmehr eine derartige, von der K... GmbH & Co. KG stammende Erklärung beigebracht hat. Auch dieses Dokument rechtfertigt jedoch kein ihr günstiges Ergebnis der bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung. Zum einen stehen nach Aktenlage weiterhin keine fehlerfreien, von einem Prüfsachverständigen für Brandschutz testierten Brandschutznachweise zur Verfügung; zur Vorlage einer solchen, von der K... GmbH & Co. KG zu erstellenden Ausarbeitung soll es erst bis zum 2. Oktober 2015 kommen (vgl. die Anlage AST 27 zum Schreiben des Antragstellerbevollmächtigten vom 10.9.2015). Ebenfalls noch nicht erfüllt wurde das - sachgerechte - Verlangen des Landratsamts, die Aussage eines Prüfsachverständigen für Brandschutz darüber beizubringen, „dass gegen die Fortführung der noch ungenehmigten Nutzung vor Ausstellung der Bescheinigung Brandschutz II aus brandschutztechnischer Sicht keinerlei Bedenken bestehen, da im Brandfall die Rettung von Menschen sowie wirksame Löscharbeiten zu jeder Zeit sicher möglich sind und somit eine Gefahr für Leib und Leben ausgeschlossen ist“ (Nummer 6 der E-Mail vom 17.7.2015). Die Anbringung des Rundstempels des Prüfsachverständigen für Brandschutz Dr. J... auf der von der K... GmbH & Co. KG erstellten Unbedenklichkeitsbescheinigung vermag eine dahingehende ausdrückliche Erklärung nicht zu ersetzen. Das gilt umso mehr, als neben diesem Rundstempel handschriftlich vermerkt wurde: „Die Wirksamkeit der Personenalarmierungsanlage/Rufanlage muss durch ein Fachunternehmen bestätigt werden.“

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten 19.1.5 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 500.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Unterlassung der Stilllegung ihres Betriebs durch den Antragsgegner.

Der Antragstellerin wurde mit Bescheid des Landratsamts … vom 20. Juli 2004, geändert mit Bescheiden vom 22. Juni 2006, 14. April 2005 und 20. November 2007 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung und zum sonstigen Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen erteilt. In der Anlage werden zu Ballen gepresste PET-Flaschen nach Vorbehandlung zu sog. PET-Flakes (Kunststoffregenerat) gemahlen.

Aufgrund von baulichen und betrieblichen Änderungen weicht der tatsächliche Betrieb der Anlage in weiten Teilen vom genehmigten Zustand ab. Deshalb hat das Landratsamt … mit Bescheid vom 26. Mai 2015 die Stilllegung verschiedener Anlagenteile angeordnet. Nach Ziffer 1 des Bescheids sind elf Hallen bzw. sonstige Anlagen, die in der Ziffer des Bescheidstenors bezeichnet sind und in einem dem Bescheid beigefügten Lageplan gekennzeichnet wurden, spätestens ab dem 19. Juni 2015 stillzulegen. Nach der Begründung des Bescheids sind diese Anlagen ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung errichtet worden. Unter der Ziffer 2 des Bescheidstenors ordnete die Behörde die Stilllegung weiterer Anlagen und Nebeneinrichtungen spätestens ab dem 19. Juni 2015 an. Diese Anlagen seien zwar immissionsschutzrechtlich genehmigt, der derzeitige Betrieb sei aber als wesentliche Änderung anzusehen. Ferner wurde der Sofortvollzug der Verfügungen in Ziffern 1 und 2 angeordnet (Ziffer 3 des Bescheids) und Zwangsgelder angedroht (Ziffer 4 des Bescheids). Ziffer 5 des Bescheids stellt fest, dass die in Ziffern 1 und 2 ausgesprochenen Stilllegungen solange bestehen bleiben, bis die Betreiberin für die unter Ziffer 1 genannten, ohne Genehmigung errichteten und betriebenen, sowie für die unter Ziffer 2 genannten, ohne Genehmigung betriebenen Anlagen einen positiven Genehmigungsbescheid erhält. Durch Änderungsbescheid vom 28. Mai 2015 erklärte das Landratsamt zur Vermeidung von Unklarheiten und Verwechslungen einen modifizierten Lageplan zum Bescheidsinhalt, in dem die Bezeichnung der Hallen den in der Anordnung verwendeten Bezeichnungen angeglichen wurde. Mit Bescheid vom 17. Juni 2015 änderte das Landratsamt die im Bescheid vom 26. Mai 2015 enthaltene Zwangsgeldandrohung dahingehend ab, dass bei Nichtbefolgung der Ziffer 1 des Tenors des Bescheids in Bezug auf jeden der dort genannten Anlagenteile und Nebeneinrichtungen (mit zwei Ausnahmen) ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € fällig werde. Für den Fall der Missachtung von Ziffer 2 des Tenors des Bescheids vom 26. Mai 2015 drohte das Landratsamt Zwangsgelder in einer Höhe an, die - abhängig davon, auf welches der von diesem Bescheidsteil erfassten Objekte sich der Verstoß bezieht - zwischen 500 € und 2.500 € liegt. Im Ergebnis bezieht sich die immissionsschutzrechtliche Stilllegungsanordnung auf folgende Anlagenteile: Halle 4C, Zwischendach Hallen 5/6, westlicher Anbau Halle 5D, Halle 6A, westlicher und östlicher Anbau an Halle 6, Zwischendach Halle 6/7, Halle 7, 3er- und 4er-Silogruppe, westlicher Anbau Halle 9A, Aufstockung Halle 9C, Halle 14, BHKW und Wasseraufbereitung im Obergeschoss Halle 3A, PET-Recyclinganlage „Technikum“ in Halle 4A, zwei Kunststoffmühlen in südwestlicher Ecke Halle 4B, Auswurf Abfallvorsortierung in Halle 4D, PET-Recyclinganlage PET VI in Halle 5D, Sortieranlage für PET VI, Sortieranlage „Binder“, Beschickung PET V, Aluminiumpresse, Beschickung der Silos, Kunststoffmühle für PET VI und Ballistikseparator in Halle 6, PET-Recyclinganlage PET II in Halle 9A, PET-Vorsortierung in Halle 9C.

Mit Bescheid eines anderen Sachgebiets des Landratsamts … vom 1. Juni 2015 ergingen Nutzungsuntersagungen auf baurechtlicher Rechtsgrundlage. Adressat ist eine andere zur Unternehmensgruppe der Antragstellerin gehörende GmbH hinsichtlich der Hallen 8A (Halle und Büro), 8 B, 8C, 8 D, 10 mit Auffahrtsrampe, 11, 12, 13,15,16 und der Sandstrahlhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 138. Der Antragstellerin wurde baurechtlich die Nutzung untersagt bezüglich der Hallen 1C (mit Überdachung), 2 und 2A. Grund für die Anordnungen war im Wesentlichen die formelle Baurechtswidrigkeit und der fehlende Brandschutznachweis.

Die Antragstellerin erhob gegen den immissionsschutzrechtlichen Bescheid vom 26. Mai 2015 Klage zum Verwaltungsgericht Regenburg (Az. RN 7 K 15.836), über die noch nicht entschieden ist.

Ein Antrag der Antragstellerin auf „Anordnung“ der aufschiebenden Wirkung dieser Klage wurde mit Beschuss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Juni 2015 (Az. RN 7 S. 15.912) abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin hiergegen wurde durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen (B.v. 14.9.2015 - Az. 22 CS 15.1509).

Da die Antragstellerin den Betrieb weiterführte, wurden bezüglich des immissionsschutzrechtlichen Bescheids mit Schreiben des Landratsamtes … vom 3. Juli 2015 Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 26.500,- € fällig gestellt. Dagegen hat die Antragstellerin am 20. Juli 2015 Klage erhoben (Az. RN 7 K 15.1076). Diese Klage wurde erweitert auf eine erneute Zwangsgeldandrohung mit Bescheid vom 6. Juli 2015. Weiter wurde die erneute Fälligstellung von Zwangsgeldern in Höhe von 98.500,- € mit Schreiben vom 21. Juli 2015 einbezogen und eine erneute Zwangsgeldandrohung mit Bescheid vom 7. August 2015 und die dazu ergangene Fälligstellung von Zwangsgeldern in Höhe von 207.000,- € mit Schreiben vom 3. September 2015. Über die Klage wurde noch nicht entschieden.

Da die Antragstellerin der Anordnung zur Stilllegung der Anlage weiterhin nicht nachgekommen ist, hat das Landratsamt nach vorheriger Anhörung im Schreiben vom 4. September 2015 mit Bescheid vom 22. Juni 2016 die Anwendung unmittelbaren Zwangs ab dem 8. Juli 2016 angedroht; im Wesentlichen wurde die Unterbrechung der Stromversorgung und Versiegelung von Bereichen angekündigt. Gegen diesen Bescheid ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben (Az. RN 7 K 16.1154), über die noch nicht entschieden ist.

Parallel zur Vollstreckung der Nutzungsuntersagungen bzw. Betriebsstilllegung wurden beim Landratsamt Genehmigungsanträge sowohl auf Erteilung von Baugenehmigungen als auch auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gestellt.

Unter dem 7. März 2016 beantragte die Antragstellerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die wesentliche Änderung ihrer Anlage. Der Antrag ist in zwei Teile aufgegliedert, die beim Landratsamt als Antrag 1 (Hallen 3 A-C, 4 A-D, 5 A-D, 6, 6A, 7, Boxen 1-3, 3er und 4er-Siloanlage, Freilagerfläche und Stützmauer) und Antrag 2 (Halle 9A inkl. Anbauten, Halle 14, Blockheizkraftwerk und Granulatsilo) geführt werden. Die Prüfung durch das Landratsamt und die Regierung … ergab, dass die Genehmigungsfähigkeit nicht gegeben sei. Mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamtes … vom 20. September 2016 wurde der Antrag der Antragstellerin auf Genehmigung einer wesentlichen Änderung abgelehnt.

Am 25. Juli 2016 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Regensburg, gemäß § 80 Abs. 7 VwGO den Beschluss der Kammer vom 26. Juni 2016 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der anhängigen Klage hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Tenors des Bescheides vom 26. Mai 2015 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 28. Mai 2015 wiederherzustellen (Az. RN 7 S. 16.1148). Diesen Abänderungsantrag lehnte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 26. Juni 2016 ab.

Im Rahmen einer Besprechung am 15. September 2016 bat die Antragstellerin um eine schrittweise Stilllegung. Dementsprechend wurde zwischen den Beteiligten mit Unterschrift vom 18. und 21. November 2016 eine Vereinbarung zur stufenweisen Betriebsstilllegung abgeschlossen, wonach zunächst bestimmte Anlagen bis 14. Oktober 2016 und dann die restlichen von der Stilllegungsanordnung betroffenen Anlagen bis 31. Dezember 2016 stillgelegt werden. Die Vereinbarung enthält in Ziffern 10, 11, 12 und 13 u.a. folgende Regelung:

„10. Die Behörde verpflichtet sich, bei Einhaltung der unter den Ziffern 1. bis 9. genannten Pflichten durch die Betreiberin von der Anwendung von Zwangsmitteln gemäß Bescheid vom 22.06.2016 (…) abzusehen (…).“

11. Die Betreiberin erkennt an, dass die Behörde Zwangsmittel entsprechend des Bescheids vom 22. Juni 2016 (…) ergreifen kann, sofern die Betreiberin ihren vertraglichen Verpflichtungen gemäß den Ziffern 1. bis 9. nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt (…).

12. (…) Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese Vereinbarung unwirksam wird, falls der Bescheid vom 26.05.2015 (…) aufgehoben wird.

13. Von diesem Vertrag abweichende Regelungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich zwischen den Parteien vereinbart werden.“

Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2016 beantragte die Antragstellerin über ihren neuen Bevollmächtigten beim Antragsgegner entweder den Erlass eines Verwaltungsaktes zum Weiterbetrieb der Anlage über den 31. Dezember 2016 hinaus auf der Grundlage der veränderten Sachlage oder eine vertragliche Änderung zum Weiterbetrieb der Anlage über den 31. Dezember 2016 hinaus auf der Grundlage der Stilllegungsvereinbarung mit der dort enthaltenen Öffnungsklausel des § 13, hilfsweise Vollstreckungsschutz nach Art. 21 VwZVG zu gewähren aufgrund der nach Erlass der zu vollstreckenden Verwaltungsakte entstandenen Gründe der Genehmigungsfähigkeit, die mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Die Antragstellerin benötige bis zum Zeitpunkt der Neugenehmigung einen eingeschränkten Betrieb ganztägig in den Hallen 9A/9C sowie von 6:00 Uhr bis 22:00 in Halle 4A. Es wurden Unterlagen eingereicht, auf die die Genehmigungsfähigkeit des Betriebs der Antragstellerin gestützt wurde.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin zum Schriftsatz vom 9. Dezember 2016 Folgendes mit: Es bestehe keine Möglichkeit, einen Weiterbetrieb über den 31. Dezember 2016 hinzunehmen. Die mit der Stilllegungsvereinbarung getroffene stufenweise Stilllegung der illegal betriebenen Bereiche sei bis dahin abzuschließen. Ansonsten sehe sich das Landratsamt gezwungen, die mit Anordnung vom 26. Mai 2015 verfügte Stilllegung durch die Anwendung des unmittelbaren Zwangs, wie bereits mit Bescheid vom 22. Juni 2016 angedroht, durchzusetzen. Die Argumente für eine materielle Genehmigungsfähigkeit würden nicht durchdringen. Es lägen keine Tatsachen vor, die eine neue rechtliche oder fachliche Bewertung veranlassen würden. Den Anträgen im Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 9. Dezember 2016 wurde nicht stattgegeben.

Am 19. Dezember 2016 hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten um vorliegenden Eilrechtschutz gegen die Betriebsstillegung nach § 123 VwGO beim Verwaltungsgericht Regensburg nachgesucht. Zur Begründung wird Folgendes vorgetragen: Für den Eilantrag bestehe ein Rechtschutzinteresse, da das Anliegen der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2016 schon an den Antragsgegner herangetragen worden sei und der Antragsgegner den Anträgen nicht entsprochen habe. Ein Anordnungsgrund liege vor, weil der Antragstellerin ein Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar sei. Die Interessensabwägung falle zu Gunsten der Antragstellerin aus. Es könne davon ausgegangen werden, dass bis Ende März 2017 alle Unterlagen für die Genehmigung des Betriebs der Antragstellerin vorliegen und eine Genehmigung angesichts der erheblichen Fortschritte in den letzten Monaten und der Investitionssumme von ca. 3 Millionen Euro zur Verbesserung der Immissionssituation und des Brandschutzes bald erteilt werden könne. Es müssten somit nur wenige Monate überbrückt werden. Für den Fall der Betriebsstilllegung würde der Betrieb insolvent werden mit der Konsequenz, dass dies auch für die Schwester- und Tochterunternehmen der Antragstellerin passieren dürfte. Dies würde zu einem erheblichen Arbeitsplatzverlust bei der Antragstellerin (270 Arbeitnehmer) ebenso wie bei anderen Betrieben führen. Eine Massenkündigung wegen Betriebsstilllegung hätte existenzgefährdende Wirkung für die betroffenen Familien. Selbst eine periodische Betriebsschließung bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens würde einen Wiedereintritt in den Markt unmöglich machen und zur Insolvenz führen. Die Interessen der Öffentlichkeit stünden einem Weiterbetrieb nicht entgegen. Zwischenzeitlich habe ein von der Antragstellerin beauftragter Sachverständiger, Dr. J., als Brandschutzgutachter eine Unbedenklichkeitsbescheinigung angesichts der durchgeführten Maßnahmen abgegeben. Diese Maßnahmen seien mit Investitionen in Höhe von 1,5 Millionen Euro verbunden gewesen und wären bei einer Stilllegung wirtschaftlich sinnlos. Die in der Unbedenklichkeitsbescheinigung geforderten Maßnahmen seien umgesetzt. Begutachtungen zum Arbeitsschutz seien ebenfalls zwischenzeitlich eingereicht worden. Gefährdungspotentiale für die Umwelt bestünden nicht. Die Antragstellerin nehme nur PET-Einwegflaschen und anders als noch in den Antragsunterlagen dargestellt, keine sog. DSD-Ware an. Damit bestehe kein Geruchsproblem. Die Abfälle seien ungefährlich. Neben dem Anordnungsgrund liege auch ein Anordnungsanspruch vor, da nach summarischer Prüfung überwiegende Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren bestünden. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2016 sei beim Antragsgegner beantragt worden, die Weiterführung des Unternehmens auf der Grundlage der bestehenden Verwaltungsakte oder gemäß Art. 60 BayVwVfG durch Ergänzung der Stilllegungsvereinbarung auszusprechen; ferner sei Vollstreckungsschutz nach Art. 21 VwZVG beantragt worden. Die Ablehnung dieser Anträge durch den Antragsgegner sei rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihren Rechten. Die Voraussetzungen eines Verbescheidungsurteils lägen vor, da zumindest eine neue Rechtslage gegeben sei. Nach der Rechtsprechung sei angesichts der existenzgefährdenden Auswirkungen eine Stilllegung ausgeschlossen, wenn der Anlagenbetrieb materiell rechtmäßig sei. Die materielle Rechtmäßigkeit sei angesichts der jetzt beibringbaren Unterlagen gegeben. Bei der Ermessensentscheidung der Behörde sei zu berücksichtigen, dass der Betreiber alles getan habe, um eine Genehmigung zu erlangen. Versäumnisse in der Vergangenheit seien abgestellt worden. Zwischenzeitlich sei auch nachgewiesen, dass die Lärmrichtwerte eingehalten seien. Weitere Messungen seien beabsichtigt, um den Einfluss der Maschinen und Aggregate gegenüber den Störgeräuschen durch Verkehr und andere Gewerbetreibende zu identifizieren. Eine Antwort der Behörde auf die deswegen getätigte Anzeige nach § 15 BImSchG sei bislang nicht erfolgt. Auch bei der Luftreinhaltung sei zwischenzeitlich eine positive Bewertung erfolgt. Es liege nunmehr ein richtiges Referenzgutachten vor, DSD-Ware werde nicht angenommen. Das Abwasserproblem sei gelöst, das Problem der Windverfrachtung mit einfachsten Mitteln (z.B. Windfang) behebbar. Durch die Ablehnung im Schreiben vom 9. Dezember 2016 habe die Behörde aufgrund der vorgelegten Unterlagen ermessensfehlerhaft gehandelt. Insbesondere sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht beachtet worden. Die Vorschläge zur gestuften Umsetzung der öffentlich-rechtlich gebotenen Vorgaben im Rahmen eines gestreckten Verfahrens seien als milderes Mittel nicht gewürdigt worden. Mit der beantragten Entscheidung finde keine Vorwegnahme der Hauptsache statt; diese wäre aber sogar im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG möglich wegen irreparablen Nachteilen und der Berührung existentieller Belange der Antragstellerin. Unabhängig davon sei vom Gericht zu prüfen, ob nicht ein Hängebeschluss oder andere Entscheidungen angesichts des berechtigten Interesses der Antragstellerin am Weiterbetrieb möglich seien.

Der Antragsgegner beantragt,

„1.) den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verpflichten, die Betriebsstilllegung der … GmbH ihres Betriebs in der Gemeinde … zu unterlassen,

2.) dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,

3.) hilfsweise: Bis zur Entscheidung über diesen Antrag eine Vorsitzendenentscheidung nach § 80 Abs. 8 VwGO zu treffen.“

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die von der Stilllegungsanordnung betroffenen Anlagen und Nebeneinrichtungen seien nach wie vor nicht materiell genehmigungsfähig. Die Aussage im Antragsschriftsatz, nur drei Problembereiche hätten bislang der Genehmigungsfähigkeit im Wege gestanden, welche kurzfristig behebbar seien, sei nicht richtig. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass notwendige Maßnahmen in einem der Themenfelder Auswirkungen auf die anderen Bereiche hätten. So könnten etwa Ertüchtigungen im Bereich Lärmschutz auch Auswirkungen auf die Bereiche Statik und Brandschutz haben. Der Nachweis der Genehmigungsfähigkeit sei angesichts des komplexen Sachverhalts grundsätzlich im Rahmen eines formellen Genehmigungsverfahrens zu erbringen und nicht durch die Vorlage einzelner Stellungnahmen. Gerade dieses Vorgehen habe auch zur Ablehnung der Anträge vom 11. März 2016 geführt. Die Annahme im Antragsschriftsatz, dass bis Ende März 2017 mit der „Vorlage eines Antrags“ zu rechnen sei, sei von der Firma M. GmbH und nicht vom Landratsamt getroffen worden. Da nach Kenntnis der Genehmigungsbehörde die M. GmbH nicht mit der Erstellung von Antragsunterlagen im immissionsschutzrechtlichen Verfahren betraut sei, sondern neue Sachverständige, welche sich in den Sachverhalt erst einarbeiten müssten, beauftragt worden seien, sei die Einhaltung der Frist Ende März 2017 ohnehin fraglich. Im Übrigen sei nicht die Vorlage von Unterlagen maßgeblich, sondern die sich daraus ergebende Genehmigungsfähigkeit. Die drohende Insolvenz der Antragstellerin bzw. anderer Firmen der … Gruppe sei in die Ermessenserwägungen eingeflossen. Die Antragstellerin habe mehr als eineinhalb Jahre Zeit gehabt, die illegalen Anlagen und Nebeneinrichtungen im Zuge eines Genehmigungsverfahrens in einen legalen Betrieb zu überführen. Eine drohende Insolvenz sei allein dem Verhalten der Antragstellerin anzulasten. Obwohl eine Vereinbarung zur Stilllegung getroffen worden sei, habe die Antragstellerin keine innerbetrieblichen Maßnahmen hierzu getroffen und sei nach dem Zustandekommen der Vereinbarung weitere langfristige Abnahmeverpflichtungen eingegangen, zuletzt mit Vertrag vom 29. November 2016. Das Landratsamt habe kein Vertrauen mehr in Zusagen der Antragstellerin, die in der Vergangenheit wiederholt nicht bzw. nur nach steigendem Druck der Behörde eingehalten worden seien. Dem Vortrag im Schriftsatz der Antragstellerin, wonach im Hinblick auf Brandschutz, Arbeitsschutz, Luftreinhaltung, Lärmschutz, Abwasser und Windverfrachtung eine Genehmigungsfähigkeit gegeben sei, wird durch den Antragsgegner entgegengetreten. Für den Erlass eines Verwaltungsaktes, welcher einen Weiterbetrieb der stillgelegten Anlagen über den 31. Dezember 2016 hinaus verbescheiden solle, werde keine Rechtsgrundlage erkannt. Der Betrieb einer immissionsschutzrechtlichen Anlage erfordere sowohl eine formelle Genehmigung als auch einen materiellen Betrieb in Einklang mit öffentlich-rechtlichen Vorgaben. Der Erlass eines Verwaltungsaktes zum Betrieb über den 31. Dezember 2016 hinaus käme einer Duldung eines sowohl formell als auch materiell illegalen Betriebs gleich. Derzeit liege auch kein Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 oder § 16 BImSchG vor. Die Ablehnung des Antrags vom 11. März 2016 sei bestandskräftig, dieses Verfahren somit abgeschlossen. Das vom Bevollmächtigten der Antragstellerin vorgeschlagene gestreckte Genehmigungsverfahren entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Angesichts des komplexen Sachverhalts und der sich gegenseitig beeinflussenden Bereiche sei ein Genehmigungsverfahren durchzuführen, im Zuge dessen die Betreiberin die Genehmigungsfähigkeit nachzuweisen habe. Die Durchsetzung der Stilllegungsanordnung durch unmittelbaren Zwang sei auch verhältnismäßig. Mildere Mittel, wie die Fälligstellung und Beitreibung mehrerer Zwangsgelder, zuletzt im 6-stelligen Bereich, hätten die Betreiberin nicht zu einer Befolgung der Stilllegungsanordnung bewegen können. Im Übrigen sei die Antragstellerin nicht schutzwürdig, wenn sie den Betrieb ohne erforderliche Genehmigungen und unter Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen ausweite und sich dadurch einen erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Betrieben verschaffe. Eine Anzeige für einen Betrieb der zur Nachtzeit stillgelegten Anlagen im Zuge einer Lärmmessung liege der Immissionsschutzbehörde nicht vor. Die Anzeige vom 9. Dezember 2016 bezüglich einer Einschränkung gewisser Anlagen auf die Tageszeit sowie den Betrieb von vier PET-Recyclinganlagen als sog. Technikum-Anlagen werde derzeit vom Landratsamt behandelt. Ein entsprechender negativer Bescheid werde fristgerecht ergehen. Schließlich hält der Antragsgegner die Berücksichtigung der Voraussetzungen des 123 Abs. 5 VwGO für erforderlich.

Die Antragstellerin replizierte dazu mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2016, dass entgegen der Einlassung des Antragsgegners keine Neuverträge abgeschlossen worden seien. Die Behörde bemühe sich, die Genehmigungssituation als ungeheuer komplex darzustellen; insbesondere sei festzustellen, dass die Behörde selbst nur drei Problempunkte als die verbliebenen ausgemacht habe. Der bisher gestellte, wenn auch abgelehnte, Genehmigungsantrag könne als Grundgerüst einer erneuten Antragstellung herangezogen werden. Dieser enthalte zahlreiche Informationen, die die Prüfung der materiellen Genehmigungsfähigkeit ermöglichen würden, wenn der Antragsgegner dies nur wollte. Auf der Grundlage dieser zahlreichen bestehenden Unterlagen würden die drei Problempunkte nachgearbeitet und in wenigen Monaten umfassend mit dem ursprünglichen Genehmigungsantrag zusammengeführt. Das Argument, dass die einzelnen Stellungnahmen aufeinander abgestimmt werden müssten, sei nur als Vorwand der Prüfungsverweigerung anzusehen. Es sei Aufgabe der Behörde, die Zusammenhänge zu prüfen. Im Hinblick auf den Brandschutz liege eine Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Prüfsachverständigen vor, die bescheinige, dass keinerlei Gefährdungen im Bereich Brandschutz gegeben seien. Mängel seien dauerhaft beseitigt. Die geforderten engmaschigen Überwachungen könnten weitergeführt werden. Den Arbeitsschutz betreffend habe der Antragsgegner eine durchaus positive Einschätzung getroffen. Warum deswegen in diesem Bereich dennoch nicht von einer Genehmigungsfähigkeit auszugehen sei, erschließe sich nicht. Ohne weitere Ausführungen ziehe sich die Behörde auf die bewährte Methode zurück, dass die einzelnen Sachverständigengutachten und Stellungnahmen wegen der komplexen Vernetzung einer Abstimmung bedürften. Für die Luftreinhaltung gelte dasselbe. Es könne nicht bestritten werden, dass nunmehr eine neue Beurteilungsgrundlage aufgrund des Referenzgutachtens vorliege. Es werde bestritten, dass die Behörde tatsächlich dem Umstand bei ihrer Entscheidung Rechnung getragen habe, dass keine verschmutzte DSD-Ware angenommen und verarbeitet werde. Die Behörde habe keine wesentlichen Argumente, die der Genehmigungsfähigkeit im materiell-rechtlichen Sinne entgegenstünde. Gleiches gelte für den Lärmschutz. Die von der Behörde vorgenommenen Messungen seien entgegen den Vorgaben der TA-Lärm durchgeführt worden, was auch von behördlicher Seite eingeräumt worden sei. Es sei unverständlich, dass sich die Behörde über die jetzt von ihr selbst angeordneten fachkundigen Messungen einfach hinwegsetze. Auch ohne besondere Sachverständigenkunde sei für jeden erkennbar, dass die aktuellen Messungen und Aufzeichnungen der Lärmsituation „A.-hof“ eindeutig und unbestreitbar belegen würden, dass die derzeitig eingeschränkte Betriebsführung keinerlei Ertüchtigung im Bereich des Lärmschutzes mehr bedürften, da die entsprechenden Grenzwerte nicht überschritten würden. Wenn sich die Anlagenbetreiberin, wie geschehen, verpflichte, vorläufig nur den eingeschränkten Betrieb zu führen (also kein Nachtbetrieb), dann würden keine Grenzwerte überschritten und daher sei auch keine Maßnahme zur Ertüchtigung im Bereich des Lärmschutzes erforderlich. Zumindest für die Situation ohne Nachtbetrieb sei damit die Genehmigungsfähigkeit hinreichend dargetan. Zu den Themen Abwasser und Windverfrachtungen gebe es nichts, was eine Erwiderung noch bedürfte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Behördenakten im vorliegenden Verfahren sowie auf die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten in den Verfahren RN 7 K 15.836, RN 7 S. 15.912, RN 7 K 15.1076, RN 7 S. 16.1148 und RN 7 K 16.1154 Bezug genommen.

II.

Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO die gerichtliche Verpflichtung des Antragsgegners, die mit Bescheiden vom 26. Mai 2015 und 22. Juni 2016 verfügte zwangsweise Stilllegung des Betriebs der Antragstellerin in der Gemeinde … zu unterlassen.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist schon unzulässig, weil unstatthaft.

Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gilt die Vorschrift des § 123 Abs. 1 VwGO nicht für die Fälle des § 80 VwGO, mithin dann, wenn gegen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im Wege eine Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 80 Abs. 7 VwGO vorgegangen werden kann, in der Hauptsache damit die Situation der Anfechtungsklage gegeben ist.

So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hat gegen die Betriebsstilllegung durch Bescheid des Antragsgegners vom 26. Mai 2015 und die Androhung des unmittelbaren Zwangs durch Bescheid des Antragsgegners vom 22. Juni 2016 jeweils Anfechtungsklage erhoben. Möchte die Antragstellerin, wie hier, wegen veränderter Umstände im Wege des Eilrechtschutzes gegen die sofortige Vollziehung der Betriebsstillegung ab 1. Januar 2017 mittels unmittelbaren Zwangs durch den Antragsgegner vorgehen, so kann und muss sie das mithilfe eines Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO betreffend den Bescheid vom 26. Mai 2015 und mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO betreffend den Bescheid vom 22. Juni 2016 tun. Daneben ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO kein Raum. Zweifelfrei ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen der gesetzlichen Sofortvollziehbarkeit der Androhung des unmittelbaren Zwangs (vgl. Art. 21a VwZVG) grundsätzlich möglich. Die grundsätzliche Antragsmöglichkeit nach § 80 Abs. 7 VwGO betreffend die Betriebsstilllegungsverfügung wegen der geltend gemachten neuen Umstände scheitert weder an der gerichtlichen Ablehnung des im Verfahren RN 7 S. 15.912 gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO und der Beschwerdezurückweisung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof noch an der gerichtlichen Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO im Verfahren RN 7 S. 16.1148. Denn ein (erneuter) Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO wegen veränderter Umstände ist jederzeit möglich, wenn veränderte Umstände im Sinn der Norm geltend gemacht werden können.

Die Betriebsstilllegung nach § 20 Abs. 2 BImSchG ist ein Dauerverwaltungsakt und die Androhung des unmittelbaren Zwangs auf die Zukunft gerichtet, weshalb bei der Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 bzw. Abs. 7 VwGO auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung abzustellen ist. Damit führt der Verweis auf § 80 Abs. 5 und 7 VwGO nicht zu einem Rechtschutznachteil der Antragstellerin. Der nach § 123 Abs. 5 VwGO festgelegte Vorrang eines Verfahrens nach § 80 VwGO greift daher weiterhin.

Es kommt auch kein Vollstreckungsabwehrschutz nach Art. 21, 22 VwZVG und ein darauf abzielender Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht. Nach Art. 21 Satz 2 VwZVG sind nämlich Einwendungen gegen die Vollstreckung nur dann zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können. Letzteres liegt gerade nicht vor, nachdem wegen der Anfechtungsklagen Bestandskraft der vorgenannten Bescheide als Dauerverwaltungsakte noch nicht eingetreten ist und grundsätzlich Verfahren nach § 80 Abs. 5 bzw. Abs. 7 VwGO im Hinblick auf die veränderten Umstände angestrengt werden können.

Unabhängig davon fehlt einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO das Rechtschutzbedürfnis. Denn das Ziel des vorliegenden Rechtschutzes, dass die zwangsweise Betriebsstillegung durch den Antragsgegner unterlassen wird, kann einfacher und direkter ohne ein neues Hauptsacheverfahren und einen dieses flankierendes Verfahren nach § 123 VwGO mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 gegen die Androhung des unmittelbaren Zwangs im Bescheid vom 22. Juni 2016 bzw. einem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO gegen die Betriebsstilllegung im Bescheid vom 26. Mai 2015 erreicht werden, zumal im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ein Anspruch und damit eine Ermessensreduzierung auf Null glaubhaft gemacht werden muss (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

2. Aber selbst bei unterstellter Zulässigkeit eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO im Hinblick auf das Verpflichtungsbegehren im Schriftsatz der Antragstellerin vom 9. Dezember 2016 wäre dieser unbegründet. Ein Anspruch auf Unterlassen der Betriebseinstellung über den 31. Dezember 2016 hinaus wurde nicht glaubhaft gemacht i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO.

Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass schon nicht klar ist, welche Rechtsgrundlage hierfür heranzuziehen ist. Ein legalisierter Weiterbetrieb kommt nur in Betracht, wenn eine entsprechende Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt, was unzweifelhaft nicht gegeben ist. Die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz kann im Wege einer einstweiligen Anordnung des Gerichts unzweifelhaft nicht erreicht werden. Auf eine Duldung des formell illegalen Betriebs besteht grundsätzlich kein Anspruch. Allenfalls dann wäre eine Eilentscheidung im Sinne des hier gestellten Antrags zu erwägen, wenn die verfügte (zwangsweise) Betriebsstilllegung durch nachträgliche Umstände rechtswidrig geworden wäre, weil diese Umstände zu einer evidenten Genehmigungsfähigkeit des Betriebs führen und deshalb eine Ermessenreduzierung auf Null gegeben wäre zur vorübergehenden Duldung des Betriebs (bis zum Abschluss eines Genehmigungsverfahrens).

Hiervon kann aber nicht ausgegangen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die zwangsweise Betriebsstilllegung durch veränderte Umstände rechtswidrig geworden ist, bestehen nicht.

Rechtsgrundlage für die Stilllegung des Betriebs der Antragstellerin ist unstreitig § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG, wonach die zuständige Behörde die Betriebsstilllegung anordnen soll, wenn eine Anlage oder die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird.

Voraussetzung für eine Betriebsstilllegung ist somit zunächst die formelle Illegalität. Die formelle Illegalität derjenigen Teile der Fabrik, die von der Stilllegungsanordnung erfasst werden, wurde von gerichtlicher Seite festgestellt (VG Regensburg, B.v. 26.6.2015 - RN 7 S. 15.912; VG Regensburg, B.v. 6.9.2016 - RN 7 S. 16.1148; BayVGH, B.v. 14.9.2016 - 22 CS 15.1509). Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Veränderte Umstände in diesem Zusammenhang sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Bei formeller Illegalität sieht § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG im Wege der Soll-Regelung die Stilllegung der Anlage vor. Das bedeutet, dass nur in atypischen Fällen von der Betriebsstilllegung abgesehen werden kann. Voraussetzung für einen atypischen Fall ist nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1989 - 7 C 35/87 - juris) die offensichtliche Genehmigungsfähigkeit, da Zweifel zu Lasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage gehen. Die Behörde braucht nicht erst umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen zur Genehmigungsfähigkeit anzustellen und darf dies nicht bei Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es nicht so, dass sie die Anlage betreiben darf bis die fehlende Genehmigungsfähigkeit abschließend geklärt ist. Vielmehr entspricht es der Gesetzeslage, die der Soll-Regelung des § 20 Abs. 2 BImSchG zugrunde liegt, dass eine Anlage nur und erst dann betrieben werden darf, wenn die Genehmigungsfähigkeit zuvor abschließend geprüft worden ist. Demzufolge kann von einer Betriebsstilllegung wegen formeller Illegalität nur dann abgesehen werden, wenn die Genehmigungsfähigkeit evident und ohne ansatzweise Zweifel vorliegt und feststeht, dass die Erteilung der Genehmigung deswegen nur noch eine Formalität ist und alsbald erfolgt. Alles andere würde auch zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung desjenigen führen, der vor Errichtung und Betrieb einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtigen Anlage den Abschluss des Genehmigungsverfahrens abwartet.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erging die Betriebsstilllegung zu Recht. Eine evidente Genehmigungsfähigkeit wurde von gerichtlicher Seite (VG Regensburg, B.v. 26.6.2015 - RN 7 S. 15.912; VG Regensburg, B.v. 6.9.2016 - RN 7 S. 16.1148; BayVGH, B.v. 14.9.2016 - 22 CS 15.1509) bislang nicht angenommen. Eine evidente Genehmigungsfähigkeit wird auch mit den seitdem eingereichten neuen Unterlagen oder den seitdem erfolgten Maßnahmen nicht glaubhaft gemacht.

Der evidenten Genehmigungsfähigkeit steht schon entgegen, dass nach der Einlassung in den Schriftsätzen des Bevollmächtigten der Antragstellerin noch Unterlagen bis März 2017 im Hinblick auf das Genehmigungsverfahren betreffend den stillgelegten Betrieb eingereicht werden sollen. Denn erst wenn alle Genehmigungsunterlagen vorliegen, kann eine abschließende Aussage über die Genehmigungsfähigkeit getroffen werden.

Ferner handelt es sich bei dem Betrieb um ein derart komplexes und sich über längere Zeit hinziehendes Verfahren mit einer Fülle von Akten, dass nicht im Ansatz bei kursorischer Prüfung die Genehmigungsfähigkeit ins Auge springt.

Im Übrigen wird von der Antragsgegnerseite in Frage gestellt, dass sich aufgrund der zuletzt eingereichten Unterlagen eine Genehmigungsfähigkeit ergibt. Das Landratsamt führt hierzu Folgendes aus:

„1. Brandschutz Bezüglich des Brandschutzes ist anzumerken, dass unter sicherheitsrechtlichen Aspekten ein Weiterbetrieb seit mehr als einem Jahr nur bei Umsetzung der Maßgaben einer laufend fortgeschriebenen Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Prüfsachverständigen Brandschutz (aktueller Stand vom 29.11.2016) stattfinden kann. Dies ist notwendig, da die Voraussetzungen der Brandschutzkonzepte des Antrags vom 11.03.2016 nach wie vor nicht flächendeckend umgesetzt sind. Inwieweit evtl. notwendige Maßnahmen in den Bereichen Lärmschutz, Luftreinhaltung, Arbeitsschutz etc. zu einer Überarbeitung der Brandschutzkonzepte führen, entzieht sich der Kenntnis der Genehmigungsbehörde. Das aus brandschutztechnischen Anforderungen für den Betrieb notwendige Testat gemäß Art. 62 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 BayBO kann folglich derzeit nicht vorliegen. Die derzeit praktizierte Sicherstellung eines Mindestmaßes an Brandschutz durch eine aufwendig zu überwachende, mit umfangreichen Auflagen versehene Unbedenklichkeitsbescheinigung kann keinesfalls Grundlage für die Erteilung einer dauerhaften Genehmigung sein. Die Maßgaben der in der aktuellen Fassung vorliegenden Unbedenklichkeitsbescheinigung des Dr. J. erscheinen mittlerweile derart komplex, dass das Landratsamt … erhebliche Zweifel an einer zuverlässigen und dauerhaften Umsetzung in einem laufenden Betrieb hat. Dieser Eindruck wird auch dadurch bestätigt, dass bei den letzten Ortseinsichten der Behörde und des Ingenieurbüros K. wiederholt Mängel festgestellt wurden, welche erst nach mehrmaliger Nachkontrolle von der Betreiberin behoben werden konnten (siehe Aktenvermerk vom 02.12.2016 sowie Protokolle vom 9.12., 12.12. und 14.2.2016). Angesichts der am 31.12.2016 abzuschließenden vollständigen Stilllegung räumte das Landesamt … der Betreiberin im Zuge einer engmaschigen Überwachung die Möglichkeit ein, die Mängel zu beheben und die Maßgaben der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erfüllen. Im Hinblick auf die Tatsache, dass nach wie vor kein Genehmigungsantrag vorliegt und sich derzeit keine seriöse Aussage über Dauer und Erfolg eines Genehmigungsverfahrens treffen lässt, wird das Landratsamt … eine engmaschige Überwachung, wie im November und Dezember 2016 durchgeführt, nicht weiter praktizieren können. Der Betreiberin wurde mehr als ausreichend Zeit eingeräumt, im Zuge eines Genehmigungsverfahrens die gesetzlichen Anforderungen an den Brandschutz zu erfüllen.

2. Arbeitsschutz

Das Gewerbeaufsichtsamt an der Regierung … hat die nun vorgelegte Stellungnahme der Fachkraft für Arbeitssicherheit, Frau A., vom 07.09.2016 vorab gesichtet. Auch wenn diese Stellungnahme durchaus positiv zu werten ist, kann eine abschließende Prüfung der materiellen Genehmigungsfähigkeit bezüglich der Belange des Arbeitsschutzes nicht erfolgen. Hierzu notwendig ist insbesondere noch ein Be- und Entlüftungskonzept, v.a. mit Hinblick auf auftretende Dieselmotor-Emissionen. Da zu erwarten ist, dass dieses Be- und Entlüftungskonzept Auswirkungen auf die Konzepte für Luftreinhaltung, Lärmschutz, Statik und gegebenenfalls Brandschutz haben kann, sind die jeweiligen, aufeinander abgestimmten Stellungnahmen der Fachplaner im Rahmen eines voll umfassenden Antragsverfahrens darzulegen. Ein entsprechender Antrag liegt derzeit nicht vor. Der Nachweis der materiellen Genehmigungsfähigkeit ist durch die Betreiberin nicht erbracht. Die Belange des Arbeitsschutzes sind trotz der neu vorgelegten Unterlagen nicht prüffähig.

3. Luftreinhaltung

Auch in Hinblick auf den Bereich Luftreinhaltung kann, trotz Vorlage eines Protokolls einer Geruchsmessung einer Referenzanlage, Berichtsnummer B. …05 der E. GmbH vom 28.08.2015, nicht von einer Genehmigungsfähigkeit ausgegangen werden. Aussagen zu einer Übertragbarkeit der Geruchsmessung der Referenzanlage auf die Anlage der  … GmbH unterbleiben. Es wird lediglich angeführt, dass die Referenzanlage in der „Art der Materialbearbeitung des Einsatzes der entsprechenden Maschinen und Aggregate sehr ähnlich“ sei. Detaillierte Aussagen, etwa zu Lager- und Durchsatzmengen, Art und Lage vorhandener Geruchsquellen, Abluftführung und -reinigung etc. unterbleiben. Selbst wenn die Messwerte der neu vorgelegten Geruchsmessung ohne weiteres für den Betrieb  … angewendet würden, ist keinesfalls offensichtlich, in welchem Ausmaß sich die geänderten Emissionskenngrößen auf die Immissionen an den maßgeblichen Beurteilungspunkten auswirken. Dass die Firma  … keine sogenannte DSD-Ware sondern ausschließlich PET-Getränkeflaschen aus dem System der D. GmbH einsetzt, war bereits bekannt und wurde in der Geruchsprognose von M. vom 05.07.2016 aufgegriffen. Selbst die neu eingereichte Geruchsmessung kommt am Standort N. auf Geruchsfrachten von über 19 MGE/h. Es ist erkennbar sachwidrig, aufgrund der vorgelegten Unterlagen anzunehmen, dass das Ausgangsmaterial nicht mehr geruchsintensiv wäre. Unberücksichtigt bleiben auch weiterhin vorhandene und legale Vorbelastungen anderer Betriebe im Gewerbegebiet. So tragen allein drei legale Lackiereranlagen sonstiger Betriebe, eine Lackiereranlage der … GmbH, deren nachträgliches baurechtliches Genehmigungsverfahren derzeit betrieben wird, sowie die … GmbH bereits erheblich zur Gesamtbelastung von Geruchsemissionen an den relevanten Beurteilungspunkten bei. Im Wesentlichen entbehren die neu eingereichten Unterlagen allen Anforderungen, welche bereits im Zusammenhang mit dem letztlich abgelehnten Genehmigungsantrag gerügt und im Gesprächsprotokoll der Regierung … vom 08.09.2016 aufgeführt wurden. Aufgrund der derzeit diffusen Quellencharakteristik und der von der M* … GmbH in der Emissionsprognose vom 05.07.2016 prognostizierten Wahrnehmungshäufigkeiten für Geruch an benachbarten Gewerbebetrieben von teilweise mehr als 50% der Jahresstunden ist ersichtlich, dass erhebliche Maßnahmen zur Luftreinhaltung zu ergreifen sind und auch in einem reduzierten Teilbetrieb nicht offensichtlich von einer Genehmigungsfähigkeit auszugehen ist. Angesichts dessen, dass der Umfang der erforderlichen Antragsunterlagen in Bezug auf die Luftreinhaltung im Rahmen des obig genannten Termins an der Regierung … am 08.09.2016 ausführlich besprochen wurden, kann nicht nachvollzogen werden, inwieweit der Bevollmächtigte meint, durch die bloße Vorlage eine Geruchsmessung einer vermeintlichen Referenzanlage die materielle Genehmigungsfähigkeit nachweisen zu können.

4. Lärmschutz

Der Stellungnahme der B. GmbH vom 01.12.2016 liefert keine belastbaren Grundlagen für die Beurteilung einer evtl. Genehmigungsfähigkeit der still zu legenden Anlage. Die Stellungnahme bezieht sich auf die Ergebnisse des von M. durchgeführten Lärmmonitorings. Diese Ergebnisse können jedoch nur als „Anhalt“ für die zu erwartenden Lärmemissionen bei dem derzeitigen reduzierten Betrieb dienen. Eine detaillierte Dokumentation des zum Zeitpunkt der Messungen vorherrschenden Betriebsumfanges liegt nicht vor. Darüber hinaus ist nicht geklärt, ob tieffrequente tonale Anteile im Geräuschspektrum auftreten. Die letzte amtliche Messung der Regierung … vom 31.08.2016 am nächstliegenden Emissionsort „A.-hof“ führte zu dem Ergebnis, dass bei der Terzmittenfrequenz von 25 Hz deutliche Hinweise auf eine Tonhaltigkeit vorliegen, die auch durch den subjektiven Höreindruck vor Ort bestätigt wurden. Die Regierung … hat für die lauteste Stunde der Nacht einen Beurteilungspegel von 51 dB(A), inklusive eines Zuschlags für Tonhaltigkeit von 3 db ermittelt. Dies bedeutet eine erhebliche Überschreitung des gemäß Bebauungsplan „A.-hof“, Deckblatt 5, zulässigen Immissionsrichtwertanteils von 42,2 dB(A). In dem knappen Schreiben der B. GmbH wird weder auf die Problematik „tieffrequente Geräusche“, noch auf notwendige Maßnahmen zur Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwertanteile eingegangen. Sollten nach wie vor tonale tieffrequente Anteile auftreten, wäre bei der Bildung des Beurteilungspegels ein Zuschlag für Tonhaltigkeit zu berücksichtigen. Beim Ansatz eines Zuschlags für Tonhaltigkeit wäre auch durch die vorliegenden Messergebnisse des Lärmmonitorings nicht sichergestellt, dass die zulässigen Immissionsrichtwertanteile eingehalten werden. Sämtliche bisher mit dem Vorhaben befassten Fachplaner gehen von einer Notwendigkeit erheblicher baulicher Ertüchtigungen aus. Dabei ist davon auszugehen, dass diese baulichen Maßnahmen auch Auswirkungen auf weitere Bereiche wie Statik, Brandschutz etc. haben. Deshalb sind die Stellungnahmen der jeweiligen Fachplaner wie bereits mehrfach erwähnt aufeinander abzustimmen. Die Stellungnahme der M. GmbH vom 13.12.2016, Bericht Nr. M., welche der Bevollmächtigte heranzieht, befasst sich ausschließlich mit den baurechtlichen genehmigungspflichtigen Hallen 1C, 2,2 A, 4E. Es erschließt sich dem Landratsamt … nicht, inwieweit hier Aussagen für die immmissionsschutzrechtlichen Anlagen, welche von der Stilllegung betroffen sind, getroffen werden können.

5. Abwasser Eine abschließende Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts … als zuständige Fachbehörde bezüglich der Abwassersituation liegt nicht vor.

6. Windverfrachtungen

Wie bereits im Ablehnungsbescheid vom 20.09.2016 angeführt hat das Landratsamt … erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der im Antrag vom 11.03.2016 dargelegten Maßnahmen zur Vermeidung von Windverfrachtungen. Zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit im Rahmen eines neuen Antrags wird die Immissionsschutzbehörde im Zweifelsfall einen externen Gutachter beauftragen.“

Es liegt auf der Hand, dass aufgrund dieser Einlassungen der Immissionsschutzbehörde von einer evidenten Genehmigungsfähigkeit nicht im Ansatz ausgegangen werden kann. Die umfangreich geforderten Ergänzungen der Antragsunterlagen, insbesondere auch im Hinblick auf das Zusammenspiel der Themenbereiche Brandschutz, Lärmschutz, Statik, Luftreinhaltung und Abwasser, dessen Beurteilung sehr wohl im Aufgabenbereich der Antragstellerin liegt, lassen einen solchen Schluss nicht zu. Es liegt ein sehr komplexer Sachverhalt vor, der eine evidente Genehmigungsfähigkeit hier nicht erkennen lässt. Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin im Schriftsatz vom 21. Dezember 2016 den Einschätzungen der Behörde widerspricht, ist schon nicht erkennbar, ob er dies als technischer Laie tut oder diese Stellungnahme von einem Sachverständigen herrührt. Jedenfalls sind die Ausführungen nicht geeignet, die Einschätzung der Immissionsschutzbehörde derart in Frage zu stellen, dass eine evidente Genehmigungsfähigkeit glaubhaft gemacht wird. Soweit sich die Antragstellerin auf die Einhaltung der Grenzwerte im Bereich „A.-hof“ im Hinblick auf das vorgelegte Gutachten M. GmbH vom Dezember 2016 beruft, fällt die dortige gutachterliche Feststellung auf, dass für eine sachgerechte Beurteilung von tieffrequenten Geräuschimmissionen noch Messungen durchzuführen sind. Damit ist die Genehmigungsfähigkeit in Sachen tieffrequenter Lärm, auch wenn sie anderweitig positiv sein soll, jedenfalls in diesem Bereich noch nicht evident gegeben.

Ist damit die evidente Genehmigungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht, kommt auch ein Anspruch auf Unterlassen der (dann zu Recht erfolgten) Betriebsstillegung nicht in Betracht. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Geltendmachung eines solchen Anspruchs die zwischen den Beteiligten im November 2016 geschlossene Vereinbarung entgegensteht, in welcher sich die Antragstellerin zu einer Betriebsstillegung bis 31. Dezember 2016 verpflichtet hat. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin, dass die Betriebsstillegung zur Insolvenz ihres Betriebs und womöglich auch anderer Betriebe sowie zu dem Verlust von Arbeitsplätzen führt. Denn dies ist, wie dargelegt, nicht der Maßstab für eine Betriebsstilllegung nach § 20 Abs. 2 BImSchG. Im Übrigen würde andernfalls der privilegiert, der, ohne zuvor eine Genehmigung einzuholen, einen Betrieb aufnimmt, gegenüber dem, der damit bis zur Genehmigung abwartet.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Androhung des unmittelbaren Zwangs durch Bescheid vom 22. Juni 2016 wurden nicht glaubhaft gemacht. Unabhängig davon liegen solche auch nicht vor. Die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Betriebsstilllegung (vgl. Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG) ist im Hinblick auf die Sofortvollzuganordnung in Ziffer 3 des Bescheids vom 26. Mai 2015 gegeben; die Eilanträge hiergegen hatten keinen Erfolg. Der Betriebsstilllegung ist die Antragstellerin unstreitig bislang nicht vollständig nachgekommen (vgl. Art. 19 Abs. 2 VwZVG). Eine Anhörung zur beabsichtigten Androhung ist unstreitig erfolgt. Die vor der Androhung des unmittelbaren Zwangs fällig gestellten Zwangsgelder führten nicht zur Betriebseinstellung, weshalb die Anwendung des unmittelbaren Zwangs in Betracht kam (Art. 34 Abs. 1 VwZVG). Die Erfüllungsfrist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG ist nicht zu beanstanden, da die Antragstellerin vorher schon genug Zeit zur Befolgung der Betriebsstilllegung hatte und angesichts der Gefahren, die von dem illegalen Betrieb einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage ausgehen können, auch eine sehr kurze Frist gesetzt werden durfte. Zudem wurde letztlich die Frist ohnehin faktisch bis zur Vereinbarung im November 2016 und dann in der Vereinbarung nochmals verlängert. Im Übrigen dürfte es auf die Rechtmäßigkeit der Androhung des unmittelbaren Zwangs durch Bescheid vom 22. Juni 2016 nicht mehr ankommen, da die Antragstellerin in Ziffer 11 der Vereinbarung der Beteiligten vom November 2016 anerkannt hat, dass die Behörde Zwangsmittel entsprechend des Bescheids vom 22. Juni 2016 ergreifen kann, sofern sie ihren vertraglichen Verpflichtungen gemäß den Ziffern 1. bis 9 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

Mangels Anordnungsanspruch auf Unterlassen der (zwangsweisen) Betriebsstilllegung kann es dahingestellt bleiben, ob ein Anordnungsgrund vorliegt. Soweit die Antragstellerseite auf Ermessensfehler und deswegen auf den Erfolg eines Verbescheidungsurteil abstellt, wird verkannt, dass es vorliegend auf einen (glaubhaft zu machenden) Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsstilllegung ankommt und nicht, ob das Landratsamt über den Antrag vom 9. Dezember 2016 auf Gewährung des Weiterbetriebs über den 31. Dezember 2016 hinaus ermessensfehlerfrei entschieden hat.

3. Eine Auslegung oder Umdeutung des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO durch das Gericht in einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO betreffend die Stilllegungsanordnung oder Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO betreffend die Androhung des unmittelbaren Zwangs kommt angesichts des eindeutigen Wortlauts des durch einen Anwalt gestellten Eilantrags und der Zitierung von § 123 VwGO nicht in Betracht. Es ist auch schon nicht klar, ob dies überhaupt Wille der Antragstellerin wäre.

Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass aufgrund vorstehender Ausführungen des Gerichts solche Anträge keinen Erfolg hätten. Dies gilt auch im Hinblick auf die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 bzw. Abs. 7 VwGO vorzunehmenden Interessensabwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung. Denn zum einen konnte sich die Antragstellerin schon seit längerer Zeit auf die Stilllegung einstellen, zum anderen ist mit einem formell illegalen Betrieb einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage, wenn wie hier keine evidente Genehmigungsfähigkeit besteht, grds. auch die Möglichkeit von Gefahren bzw. schädlichen Umwelteinwirkungen gegeben. Zudem würde ein anderes Ergebnis unzulässiger Weise denjenigen privilegieren, der, ohne zuvor eine Genehmigung einzuholen, einen Betrieb aufnimmt, gegenüber dem, der damit bis zur Genehmigung abwartet. Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin in der im November 2016 geschlossenen Vereinbarung mit dem Antragsgegner zu einer Betriebsstilllegung bis 31. Dezember 2016 verpflichtet hat.

Der Antrag war demnach abzulehnen mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Bei der Festsetzung der Höhe des Streitwerts ist das Gericht von den von der Antragstellerseite schon im Ausgangsverfahren vorgetragenen Verlusten in Millionenhöhe ausgegangen. Die Annahme eines wirtschaftlichen Interesses von mindestens einer Million Euro scheint daher realistisch. Von diesem Betrag ist im Eilverfahren die Hälfte anzusetzen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 500.000 € festgesetzt.

Gründe

I. 1. Die Antragstellerin betreibt in der Gemeinde A. eine Abfallbehandlungs- und Abfallrecyclinganlage. Mit dem für sofort vollziehbar erklärten und zwangsgeldbewehrten Bescheid vom 26. Mai 2015 gab das Landratsamt Passau der Antragstellerin auf, mehrere Hallen und sonstige Bestandteile der Gesamtanlage in A. spätestens ab dem 19. Juni 2015 stillzulegen; das Landratsamt unterschied hierbei zwischen Hallen und Anlagen, die ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung errichtet worden seien und ohne eine solche Genehmigung betrieben würden (Nr. 1 des Bescheidtenors), und anderen Objekten, die derart abweichend von der für sie erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung betrieben würden, dass eine wesentliche Änderung vorliege (Nr. 2 des Bescheidtenors). Nach Erlass des Bescheids vom 26. Mai 2015 ergingen diesbezüglich Änderungsbescheide (vom 28.5.2015, 17.6.2015), mehrere Fälligstellungen von Zwangsgeldern und erneute Androhungen von Zwangsgeldern sowie mit Bescheid vom 22. Juni 2016 auch die Androhung unmittelbaren Zwangs (im Wesentlichen durch Unterbrechung der Stromversorgung und Versiegelung von Bereichen der Anlage); gegen diese Androhung ist noch eine Anfechtungsklage der Antragstellerin anhängig. Über die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die Stilllegungsanordnung vom 26. Mai 2015 wurde noch nicht entschieden; ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage blieb indes ebenso erfolglos (Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg, B. v. 26.6.2015 - RN 7 S 15.912 -; BayVGH, B. v. 14.9.2015 - 22 CS 15.1509 -) wie ein diesbezüglicher Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO (VG Regensburg, B. v. 26.6.2016 - RN 7 S 16.1148). Unter dem 7. März 2016 beantragte die Antragstellerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die wesentliche Änderung ihrer Anlage; diesen Genehmigungsantrag lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 20. September 2016 bestandskräftig ab. Nach einer gemeinsamen Besprechung zwischen den Beteiligten im September 2016 schlossen die Antragstellerin und das Landratsamt eine (mit Unterschriften vom 18. bzw. 21.11.2016 versehene) schriftliche Vereinbarung, derzufolge die von der Stilllegungsanordnung betroffenen Anlagenteile der Antragstellerin in zwei Stufen stillgelegt werden sollten (ein erster Teil bis zum 14.10.2016, der Rest bis spätestens 31.12.2016).

2. Am 19. Dezember 2016 begehrte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht, den Antragsgegner durch „einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verpflichten, die Betriebsstilllegung … in der Gemeinde A. zu unterlassen“. Sie machte geltend, der zu sichernde Anordnungsanspruch gehe dahin, dass das Landratsamt - wie sie mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 beantragt habe - verpflichtet sei, ihr die Weiterführung ihres Unternehmens auf der Grundlage der bestehenden Verwaltungsakte bzw. im Weg der Erweiterung der Stilllegungsvereinbarung vom „20. Oktober 2016“ (gemeint ist: vom 18. bzw. 21.11.2016 - nachfolgend: „Stilllegungsvereinbarung“) mittels Bescheid zu erlauben; die Antragstellerin könne außerdem eine positive Entscheidung über den von ihr gemäß Art. 21 BayVwZVG beantragten Vollstreckungsschutz beanspruchen. Ein Anordnungsgrund bestehe, weil sich das Landratsamt ausdrücklich weigere, weitere rechtsverbindliche Regelungen zugunsten der Antragstellerin zu treffen. Diese werde in wenigen Monaten einen prüffähigen Antrag für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorlegen können, welcher die Genehmigungsfähigkeit der Anlage insgesamt widerspiegele. Insofern sei eine neue Sachlage eingetreten; das Interesse der Antragstellerin am weiteren Betrieb ihrer Anlage bis zur erwarteten Erteilung der Genehmigung überwiege das entgegenstehende öffentliche Interesse oder Interessen Dritter.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 abgelehnt und hierzu ausgeführt, er sei bereits nicht statthaft. Streitgegenständlich sei der Vollzug der Stilllegungsanordnung vom 26. Mai 2015, gegen die in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage vorgegangen werde; die Anfechtungsklage sei auch der richtige Rechtsbehelf gegen die gesonderte Zwangsmittelandrohung vom 22. Juni 2016. Vorläufigen Rechtsschutz könne die Antragstellerin, die veränderte Umstände geltend mache, somit nur mit Anträgen nach § 80 Abs. 5 und § 80 Abs. 7 VwGO erlangen, die gegenüber dem Erlass einer einstweiligen Anordnung vorrangig seien, solange - wie dies auch vorliegend der Fall sei - wegen der anhängigen Klagen weder die Stilllegungsanordnung vom 26. Mai 2015 noch die Androhung unmittelbaren Zwangs vom 22. Juni 2016 bestandskräftig sei. Unabhängig davon habe die Antragstellerin einen Anspruch auf Unterlassen der Betriebseinstellung über den 31. Dezember 2016 hinaus nicht glaubhaft gemacht.

3. Mit der von ihr eingelegten Beschwerde beantragt die Antragstellerin,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2016 zu ändern und den Antragsgegner zu verpflichten, die Betriebsstilllegung ihres Betriebs in der Gemeinde A. zu unterlassen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II. Über die zulässige Beschwerde konnte ohne Anhörung des Antragsgegners entschieden werden, da die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, eine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt.

1. Die Antragstellerin beanstandet die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach ihr vorläufiger Rechtsschutzantrag sich auf ein in der Hauptsache ausschließlich mit einer Anfechtungsklage zu verfolgendes Ziel richte, somit nur die Herbeiführung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage bezwecken könne, wogegen der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unstatthaft sei (Schriftsatz vom 27.12.2016, S. 3 Nr. 1 Buchst. a, S. 4). Sie meint, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts greife der durch § 123 Abs. 5 VwGO angeordnete Vorrang eines auf die Herbeiführung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 80 Abs. 7 VwGO hier nicht ein, weil die zwischen ihr und dem Antragsgegner streitige Hauptsache, auf die sich ihr Antrag nach § 123 VwGO beziehe, nicht die Stilllegungsanordnung sei, sondern die von ihr mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2016 beim Landratsamt vergeblich beantragte, mittels Bescheid zu verfügende „Rücknahme“ der Stilllegungsanordnung; auf eine solche „Rücknahme“ habe sie einen Anspruch. In Betracht komme auch ein Anspruch der Antragstellerin darauf in Betracht, dass die Stilllegungsvereinbarung in Anwendung der in ihr enthaltenen Öffnungsklausel ergänzt werde; eine solche Ergänzung der Vereinbarung erfolge mittels Bescheid, weil die Stilllegungsvereinbarung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag sei und als solcher einen Verwaltungsakt ersetze. Damit kann die Antragstellerin nicht durchdringen.

1.1. Es trifft zwar zu, dass ihr am 19. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht gestellter vorläufiger Rechtsschutzantrag unter Berücksichtigung der Antragsbegründung den Erlass eines - inhaltlich nicht näher beschriebenen - Bescheids zum Ziel hatte (während der Wortlaut des Antrags auf ein behördliches Unterlassen gerichtet war). Der Sache nach ging und geht es der Antragstellerin allerdings ausschließlich darum, die mit Ablauf des 31. Dezember 2016 drohende Vollstreckung der noch nicht bestandskräftigen Betriebsstilllegung abzuwenden, die das Landratsamt nach Aktenlage unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Abstellen der Stromversorgung für die Recyclinganlage und der Versiegelung einzelner Bereiche der Anlage vorzunehmen gedenkt. Aus der Beschwerde der Antragstellerin ergibt sich nicht, inwiefern die begehrte behördliche Entscheidung, auf welche die Antragstellerin ihren Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezogen wissen möchte, einen über die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen hinausgehenden Inhalt haben könnte. Dies gilt für eine von der Antragstellerin beanspruchte „Rücknahme“ (oder einen - mutmaßlich gemeinten - Widerruf nach Art. 49 BayVwVfG) der Stilllegungsanordnung und erst recht für die beanspruchte Ergänzung der Stilllegungsvereinbarung, bezüglich derer die Beschwerdebegründung gänzlich offen lässt, welche der zahlreichen detaillierten Einzelregelungen der Vereinbarung nach Auffassung der Antragstellerin in welcher Weise geändert oder ergänzt werden sollte. Zumindest fehlt es diesbezüglich an einem hinreichend konkreten Vortrag und an einer Glaubhaftmachung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen derartiger Ansprüche (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO hilfsweise als unbegründet angesehen, und dies mit einer im Beschwerdeverfahren nicht zu beanstandenden Begründung. Die Zulässigkeitsfrage kann daher letztlich offen bleiben.

1.2. Soweit die Antragstellerin sich darüber beschwert, dass das Verwaltungsgericht § 88 Halbsatz 2 VwGO (Möglichkeit der Umdeutung von Anträgen, keine Bindung an die Fassung der Anträge) und § 86 Abs. 3 VwGO (Hinwirken auf sachdienliche Anträge) missachtet habe (Schriftsatz vom 27.12.2016, Nr. 1 Buchst. a und b), vermag das Beschwerdevorbringen eine Änderung des angegriffenen Beschlusses vom 22. Dezember 2016 schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil das Verwaltungsgericht in einem weiteren Schritt geprüft hat, ob das Rechtsschutzbegehren als ein solches nach § 80 Abs. 5 bzw. 7 VwGO Erfolg hätte. Es hat dies ebenfalls mit einer im Beschwerdeverfahren nicht zu beanstandenden Begründung verneint. Die Frage fehlender Umdeutung oder mangelnder Hinweise ist daher nicht entscheidungserheblich.

2. Es kann also dahinstehen, ob der beim Verwaltungsgericht gestellte vorläufige Rechtsschutzantrag und/oder der nunmehr im Beschwerdeverfahren verfolgte Antrag auf die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage oder auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines materiell-rechtlichen Anspruchs der Antragstellerin gerichtet ist. Dahinstehen kann ferner, ob als eigentliches Rechtsschutzziel ein Antrag nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO erkennbar war (ggf. auch nur unter Anwendung von § 88 Halbsatz 2 VwGO) oder ob der beim Verwaltungsgericht eingelegte, eindeutig als Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezeichnete Rechtsbehelf hätte umgedeutet werden können.

Denn im Kern stützt die Antragstellerin ihr Begehren auf dieselben Gründe; sie macht in jedem Fall geltend, der Antragsgegner müsse die beabsichtigte zwangsweise Betriebsstilllegung unterlassen, weil sich die Sachlage entscheidungserheblich zugunsten der Antragstellerin geändert habe. Dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin kann dies aber nicht entnommen werden.

3. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen (Beschlussabdruck, S. 12 Nr. 2), dass für einen Anspruch auf „Unterlassen der Betriebseinstellung“ über den 31. Dezember 2016 hinaus eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich ist. Das Gericht hat - in Beachtung von § 88 VwGO - erwogen, ob eine einstweilige Anordnung zu dem Zweck ergehen könnte, der Antragstellerin vorläufig den Weiterbetrieb der (jedenfalls) formell illegalen Abfallanlage zu ermöglichen, weil die verfügte (zwangsweise) Betriebsstilllegung durch nachträgliche Umstände rechtswidrig geworden sein könnte, zusätzlich dieselben Umstände zu einer evidenten Genehmigungsfähigkeit des Betriebs geführt haben und (weiter zusätzlich) deshalb eine „Ermessenreduzierung auf Null“ gegeben sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat umfassend dargelegt, dass eine Veränderung der Sachlage mit derart weitreichenden günstigen Folgen für die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden und nicht ersichtlich ist; auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 12 unten bis S. 17 oben) nimmt der Verwaltungsgerichtshof Bezug.

Das Beschwerdevorbringen vermag der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht die Grundlage zu entziehen.

3.1. Dies gilt für ihren Einwand, das Gericht gehe in der Sachverhaltsdarstellung selber von einer zumindest teilweisen Genehmigung aus, das behördliche Verlangen nach einem Antrag gemäß § 16 BImSchG weise gleichfalls auf einen schon genehmigten Bestand hin und die gegenüber dem Landratsamt gestellten Anträge vom 9. Dezember 2016 bezögen sich auf diesen Bestand (Schriftsatz vom 27.12.2016, S. 6, Nr. 2 Buchst. a). Der Einwand verkennt Zweierlei: Nämlich dass (a) ein immissionsschutzrechtlich genehmigter Betrieb nur so lange legal bleibt, als die baulichen und konstruktiven Anlagenteile und ihre Verwendung (der „Betrieb“) nicht infolge einer wesentlichen Änderung den von der Genehmigung gezogenen Rahmen verlassen, und dass (b) sich die Stilllegungsanordnung gerade und ausschließlich auf die infolge einer solchen wesentlichen Änderung genehmigungsbedürftig gewordenen Anlagenteile und Betriebsweisen bezieht. Ersteres (a) räumt die Antragstellerin selber ein, wenn sie formuliert, ihre Anträge (vom 9.12.2016) hätten sich auf den genehmigten Bestand bezogen und von der Behörde den Erlass weiterer „Verwaltungsakte, die den Weiterbetrieb begründen könnten“, begehrt, weil neue Tatsachen zur Genehmigungsfähigkeit vorgebracht worden seien.

3.2. Die Antragstellerin stellt ausdrücklich den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, das den geltend gemachten Anspruch auf ein „Unterlassen der Betriebsstillegung“ am Maßstab des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gemessen hat (Schriftsatz vom 27.12.2016, S. 6, Nr. 2 Buchst. b). Sie meint indes, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts liege bei ihr ein atypischer Fall vor, der ein ausnahmsweises Absehen von der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG regelmäßig gebotenen Stilllegung der formell illegalen Anlage rechtfertige oder sogar (bei „Ermessensreduzierung auf Null“) gebiete. Bei der Beurteilung des Regel-/Ausnahmeverhältnisses wie bei der gebotenen Ermessensausübung seien dem Landratsamt Fehler unterlaufen, dies habe das Verwaltungsgericht verkannt. Damit kann die Antragstellerin nicht durchdringen.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend die Anforderungen referiert, die das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 15.12.1989 - 7 C 35.87 - BVerwGE 84, 220) für derartige Fallgestaltungen aufgestellt hat (Beschlussabdruck, S. 13 oben); der Verwaltungsgerichtshof nimmt hierauf Bezug. Die Antragstellerin reklamiert zum Beleg für ihre gegenteilige Ansicht zwar dieselbe Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, kann mit ihren Ausführungen aber nicht überzeugen. Die bei der Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG von der Behörde zu verlangenden Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil (vom 15.12.1989, a. a. O., Rn. 29 und 30) dargelegt und im Leitsatz Nr. 5 zusammengefasst, wonach die Anordnung der Stilllegung einer ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung betriebenen Anlage nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn die Behörde keinen begründeten Anlass für die Annahme hat, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und sei nur formell illegal, wobei Zweifel hieran zulasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage gehen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich grundlegend von dem im genannten Urteil (vom 15.12.1989, a. a. O., Rn. 30) geschilderten Sachverhalt, dass die Behörde zwar Anlass zur Annahme hat, eine ohne Genehmigung betriebene Anlage entspreche tatsächlich materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, ihr jedoch zur Verifizierung dieser Annahme und zur Erteilung der nötigen Genehmigung noch die erforderlichen Unterlagen fehlen, die sie deshalb vom Betreiber zunächst anfordern muss, bevor sie zum einschneidenderen Mittel der Betriebsstilllegung greifen darf. Vorliegend nämlich haben sich - wie sich den Akten entnehmen lässt und dem Verwaltungsgerichtshof auch aus dem Verfahren 22 CS 15.1509 (B. v. 14.9.2015) bekannt ist - die Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit der Anlage seit Jahren trotz vielfältiger Prüfungen nicht ausräumen lassen und im Gegenteil zu Zweifeln daran verdichtet, ob die Antragstellerin in der Lage oder auch nur willens ist, die zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit des Anlagenbetriebs erforderlichen Schritte zu unternehmen und taugliche, die Genehmigungsfähigkeit zweifelsfrei nachweisende Unterlagen vorzulegen; schließlich hat das Landratsamt die im März 2016 mit den dazugehörenden Unterlagen beantragte Änderungsgenehmigung mit Bescheid vom 20. September 2016 bestandskräftig abgelehnt. Die erheblichen Unterschiede des vorliegenden Falls gegenüber dem vom Bundesverwaltungsgericht (U. v. 15.12.1989, a. a. O., Rn. 29 und 30) thematisierten Sachverhalt verkennt auch die Antragstellerin nicht (Schriftsatz vom 27.12.2016, S. 7 unten). Sie wirken sich - anders als die Antragstellerin meint - zulasten der Antragstellerin aus.

Die Antragstellerin hat zwar offenbar mit wieder neuen, dem Landratsamt vorgelegten Unterlagen und schriftsätzlichem Vortrag versucht, die bestehenden Zweifel an der materiellen Genehmigungsfähigkeit auszuräumen (Schriftsätze vom 9.12.2016 ans Landratsamt und vom 19.12.2016 ans Gericht). Es ist ihr indes nicht gelungen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Würdigung der neu vorgetragenen Umstände umfassend befasst (Beschlussabdruck S. 13 unten bis S. 16), hierbei die ausführliche Stellungnahme des Landratsamts zu sechs einzelnen Problembereichen referiert und zusammenfassend gefolgert, dass an der Genehmigungsfähigkeit der Anlage weiterhin Zweifel bestünden und von einer evidenten Genehmigungsfähigkeit nicht im Ansatz ausgegangen werden könne, wobei sich dies für einen Teilbereich (tieffrequenter Lärm) sogar aus dem von der Antragstellerin selbst vorgelegten schalltechnischen Gutachten vom Dezember 2016 ergebe, demzufolge etwaige tieffrequente Geräusche mangels erforderlicher Messungen noch nicht sachgerecht hätten beurteilt werden könnten (Beschlussabdruck, S. 16 Mitte). Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Antragstellerin nicht substantiiert auseinander. Sie behauptet lediglich lapidar, die Behörde verweigere sich einer Auseinandersetzung und fachlichen Prüfung der neuen Unterlagen (Schriftsatz vom 27.12.2016, S. 9), und sie - die Antragstellerin - könne, wenn das Gericht ihr Zeit hierfür einräume, „in wenigen Wochen einen entsprechenden Antrag, der die neu eingereichten Unterlagen wertet, einreichen“ (Schriftsatz vom 27.12.2016, S. 10). Dies reicht angesichts der Vorgeschichte des jetzigen Rechtsstreits und gegenüber der dezidierten Stellungnahme des Landratsamts (Beschlussabdruck S. 13 bis S. 16) nicht aus, um die zulasten des Anlagenbetreibers gehenden Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit der Anlage auszuräumen oder zumindest in einem solchen Ausmaß zu verringern, dass - ausnahmsweise - von der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG regelmäßig gebotenen Betriebsstilllegung abgesehen werden könnte und demzufolge eine Ermessensentscheidung zu treffen wäre.

3.3. Dem Verwaltungsgericht kann - entgegen der Ansicht der Antragstellerin (Schriftsatz vom 27.12.2016, S. 10 oben) - auch nicht vorgeworfen werden, es hätte bei der Entscheidung über die beantragte einstweilige Anordnung berücksichtigen müssen, dass in der Hauptsache ein Verbescheidungsurteil gemäß § 113 Abs. 5 VwGO in Betracht komme. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Betriebsstilllegung oder eine Erklärung der Behörde, dass die Verwaltungsvollstreckung unzulässig sei, sind - wie ausgeführt - nicht glaubhaft gemacht.

3.4. Nicht zu folgen ist der Antragstellerin, soweit sie einen atypischen Fall darin sieht, dass die Betriebsstilllegung dramatische Folgen, nämlich den Verlust von Arbeitsplätzen und die Insolvenz des Unternehmens, haben werde (Schriftsatz vom 27.12.2016, Nr. 2 Buchst. b, S. 7 unten). Inwieweit derartige Umstände bei einer Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG eine Bedeutung haben (was das Verwaltungsgericht verkannt haben soll), kann dahinstehen. Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, dass sich der Sachverhalt (die zu erwartenden Stilllegungsfolgen) insofern entscheidungserheblich geändert hat.

4. Im Übrigen kann angesichts der vom Landratsamt in seiner Antragserwiderung gegenüber dem Verwaltungsgericht aufgezeigten, von der Antragstellerin nicht substantiiert entkräfteten Bedenken gegen den Anlagenbetrieb (sie betreffen u.U. den Brandschutz, den Arbeitsschutz und Lärm) auch nicht ansatzweise davon die Rede sein, dass die bei einem Weiterbetrieb gefährdeten Schutzgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit bei einer Interessenabwägung zurücktreten müssten hinter das Interesse der Antragstellerin an einer Fortsetzung des formell illegalen und hinsichtlich der materiellen Genehmigungsfähigkeit zumindest weiterhin zweifelhaften Anlagenbetriebs.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Verwaltungsgerichtshof folgt hierbei dem Verwaltungsgericht, da die Antragstellerin dessen Streitwertfestsetzung nicht beanstandet hat und aufgrund der Eilbedürftigkeit der Beschwerdeentscheidung der Frage des angemessenen Streitwerts nicht näher nachgegangen werden kann.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung

1.
eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert oder
2.
eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder deren Lage wesentlich ändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist,
2.
eine genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
3.
eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
4.
eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt. Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 100.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Stilllegungsanordnung.

Mit Bescheid vom 26.5.2015 ordnete das Landratsamt … an, die folgenden im beiliegenden Lageplan schraffierten und gekennzeichneten Anlagen und Nebeneinrichtungen spätestens ab dem 19.6.2015 stillzulegen: Halle 4C, Zwischendach Hallen 5/6, westlicher Anbau Halle 5D, Halle 6A, westlicher und östlicher Anbau an Halle 6, Zwischendach Halle 6/7, Halle 7, 3er- und 4er-Silogruppe, westlicher Anbau Halle 9A, Aufstockung Halle 9C, Halle 14 (Ziffer 1). In Ziffer 2 wurde die Stilllegung folgender Anlagen und Nebeneinrichtungen spätestens ab dem 19.6.2015 angeordnet: BHKW und Wasseraufbereitung im Obergeschoss (OG) Halle 3A, PET-Recyclinganlage „Technikum“ in Halle 4A, zwei Kunststoffmühlen in südwestlicher Ecke Halle 4B, Auswurf Abfallvorsortierung in Halle 4D, PET-Recyclinganlage PET VI in Halle 5D, Sortieranlage für PET VI, Sortieranlage „Binder“, Beschickung PET V, Aluminiumpresse, Beschickung der Silos, Kunststoffmühle für PET VI und Ballistikseparator in Halle 6, PET-Recyclinganlage PET II in Halle 9A, PET-Vorsortierung in Halle 9C. Für die Ziffern 1 und 2 wurde der Sofortvollzug angeordnet (Ziffer 3). In Ziffer 4 wurde ein Zwangsgeld angedroht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit Änderungsbescheid vom 28.5.2015 ersetzte das Landratsamt den bisherigen Lageplan der Anordnung zur Stilllegung vom 26.5.2015 mit dem beiliegenden, mit Vermerk der Behörde versehenen Lageplan und erklärte ihn zum Bestandteil der Anordnung zur Stilllegung vom 26.5.2015.

Wegen der Gründe wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit Änderungsbescheid vom 17.6.2015 ersetzte das Landratsamt … die Ziffer 4 der Tenorierung der Anordnung zur Stilllegung vom 26.5.2015 mit einer neuen Fassung.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 29.5.2015 erhob die Antragstellerin Klage gegen die Stilllegungsanordnung des Antragsgegners vom 26.5.2015. Zuletzt beantragt sie, die Bescheide des Antragsgegners vom 26.5.2015, 28.5.2015 und 17.6.2015 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 11.6.2015 beantragt die Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 29.5.2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.5.2015 anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide sei wieder herzustellen, weil auch die im Eilverfahren allein durchzuführende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergebe, dass die Klage in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben werde, weshalb das Interesse der Antragstellerin, von einer Inanspruchnahme verschont zu bleiben, das Vollzugsinteresse der Behörde überwiege. Der angeordnete Sofortvollzug sei darüber hinaus auch nicht verhältnismäßig. Die angegriffenen Bescheide seien zu unbestimmt. Daran ändere auch der Austausch der Lagepläne nichts. Für die vorgenommenen Änderungen habe es keiner Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG bedurft, da keine nachteiligen Auswirkungen durch sie hervorgerufen würden. Die Antragstellerin habe immer eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung und sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen betrieben. Es würden zu Ballen gepresste PET-Flaschen zu PET-Flakes vermahlen. Die Arbeitsabläufe hätten sich insoweit nicht geändert, lediglich die Maschinen seien auf Grund technischer Neuerungen ausgetauscht worden. Dass dies im Ergebnis auch zu höheren Durchsatzzahlen führe, sei sicherlich zutreffend. Allerdings sei die hieraus resultierende Schlussfolgerung, dass automatisch größere Lärm- und Geruchsimmissionen aufträten, so nicht zutreffend. Die erfolgten Lärmschutzmaßnahmen, wie die Einhausung der Mühlen, habe eine deutliche Verbesserung der Lärmpegel zur Folge gehabt. Nach Aussage des Sachverständigen Reckinger seien nunmehr weitere Maßnahmen, wie die Installation der Baffeln sowie eine Pufferung der Hauptlärmquellen erforderlich, um auch Körperschallübertragungen einzudämmen. Dies werde im Ergebnis dazu führen, dass die zulässigen Werte auch im Nachtbetrieb eingehalten werden könnten. Auch bezüglich des Brandschutzkonzeptes seien die Aussagen und Annahmen des Antragsgegners so nicht zutreffend. Der Prüfsachverständige Pavic habe vor Ort erklärt, dass eine erhöhte Gefahr für Leben und/oder Gesundheit nicht erkennbar sei. Dies habe er auch in der eidesstattlichen Versicherung vom 12.6.2015 erklärt. Nicht zutreffend sei, dass der Sachverständige bei der Ortseinsicht am 11.5.2015 erklärt habe, dass mit einer Vorlage der Bescheinigungen Brandschutz II im Jahr 2015 nicht mehr gerechnet werden könne. Er habe tatsächlich erklärt, dass die Umsetzung der geplanten Verbesserung noch bis Jahresende dauern könne. Mittlerweile seien die Fluchtwege ausreichend gekennzeichnet, die Feuerwehrzufahrten freigehalten. Soweit gefangene bzw. kritische Räume vorlägen, seien diese nicht mehr für Personen zugänglich. Umgesetzt werden müsse noch die Anschaffung und Installation einer Alarmierungseinrichtung. Hier seien entsprechende Angebote bereits eingeholt worden, die Umsetzung dieser Maßnahme werde kurzfristig erfolgen. Im Ergebnis bleibe festzuhalten, dass, falls hier auf Grund wesentlicher Änderungen zu den genehmigten Anlagen eine neue Genehmigung erforderlich sein sollte, die beantragte (Gesamt-)Genehmigung nach Vorlage der noch fehlenden Unterlagen zu erteilen sei. Materiell bestünden keine Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit. Eine Stilllegung nach § 20 Abs. 2 BImSchG sei unverhältnismäßig, wenn davon auszugehen sei, dass die Anlage, soweit sie betrieben werde, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen entspreche und lediglich formell illegal sei. Denn hier sei als milderes Mittel eine Verpflichtung des Anlagenbetreibers zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen bzw. die entsprechende Durchsetzung mit Zwangsgeldern anzusehen, keinesfalls sei eine Stilllegung der Anlage verhältnismäßig. Unverständlich sei die Vorhaltung, dass die Antragstellerin den Eindruck erwecke, kein Interesse an der Herstellung ordnungsgemäßer Zustände zu haben. Geradezu abwegig sei die Argumentation, dass die gesetzte Frist ausreichend sei, um organisatorische Maßnahmen mit Lieferanten, Kunden und Mitarbeitern zu ergreifen und abzuschließen Die Antragstellerin beschäftige z.Z. 118 Mitarbeiter. Es bestünden diverse Abnahme- und Lieferverträge. Ein kurzfristiges Umstellen binnen 3 Wochen sei der Antragstellerin nicht möglich. Im Ergebnis drohten hier Verluste in Millionenhöhe oder gar die Insolvenz, zumal bei Nichteinhaltung der entsprechenden Verträge erhebliche Konventionalstrafen drohten. Ein milderes Mittel wäre auch eine Untersagung des Nachtbetriebs im Hinblick auf die vom Antragsgegner angenommene Lärmproblematik gewesen. Die bei der Anordnung des Sofortvollzugs angenommene Gefahr für Leib und Leben der Mitarbeiter bestehe nicht, nachdem der Sachverständige erklärt habe, dass eine erhöhte Gefahr für Leben und/oder Gesundheit nicht erkennbar sei. Da die Schutzziele des Art. 12 BayBO nicht beeinträchtigt würden, sei ein Sofortvollzug in keinem Fall gerechtfertigt. Dies gelte gerade auch vor dem Hintergrund, dass anders als von der Genehmigungsbehörde dargelegt, dieser die örtlichen Verhältnisse bekannt gewesen seien. Es habe eine Vielzahl von Ortsterminen gegeben, alle erstellten Brandschutzkonzepte mit den entsprechenden noch umzusetzenden Vorschlägen seien der Genehmigungsbehörde bekannt gewesen. Es sei nicht richtig, wenn der Sachverhalt nunmehr so dargestellt werde, als habe man erstmals am 11.5.2015 Kenntnis von den Verhältnissen vor Ort erlangt. Das Gegenteil sei der Fall.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell und materiell rechtmäßig erfolgt und die Interessenabwägung unter Einbeziehung einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ergebe, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung überwiege. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass der Bescheid unbestimmt sei. Eine wesentliche Änderung liege vor. Es sei nicht allein auf den Zweck des gesamten Betriebs abzustellen, es seien vielmehr die einzelnen Anlagenteile in den Blick zu nehmen. Für die Anlagenteile, bei denen durch die Veränderung nachteilige Auswirkungen auf die relevanten Schutzgüter vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden konnten, sei die Stilllegung angeordnet worden. Durch die Änderungen seien im Normalbetrieb negative Auswirkungen, insbesondere auf das Schutzgut Mensch (z.B. Lärmeinwirkungen, Geruchsimmissionen auf die Nachbarschaft) zu erwarten, in keinem Fall aber von vornherein sicher ausschließbar. Gleiches gelte beispielsweise für Flächen, die nicht als Lagerflächen genehmigt worden seien, tatsächlich jedoch als solche genutzt würden. Hier seien vor allem im Störfall, insbesondere bei einem Brand, erhebliche nachteilige Wirkungen auf die Mitarbeiter, Nachbarschaft und Umwelt zu befürchten, wenn die gelagerten PET-Ballen in Flammen aufgingen. Die nunmehr in Angriff genommenen Lärmminderungsmaßnahmen seien im vorliegenden Fall nicht von vornherein von Seiten der Antragstellerin geplant gewesen, zumindest sei ein evtl. vorhandener Wille gegenüber der Behörde nicht kundgetan worden. Eine Lärmmessung nach der Einhausung der Mühlen am 1.6.2015 durch die Regierung von Niederbayern habe ergeben, dass für die lauteste Stunde der Nacht ein Beurteilungspegel zwischen 56 dB(A) und 59 dB(A) zu erwarten sei. Das zulässige Immissionskontingent werde um 14 bis 17 dB(A) überschritten. Im Vergleich zur Messung vom 11.5.2015 ergäben sich für das Anlagengrundgeräusch um 1 bis 2 dB(A) niedrigere Pegel. Durch die auftretenden zusätzlichen Geräuschanteile (akustischer Eindruck wie das Verladen von Schuttgütern) ergäben sich nahezu dieselben Geräuschpegel wie bei der Messung am 11.5.2015. Lege man den für die lauteste Stunde der Nacht ermittelten Beurteilungspegel in Höhe von 59 dB(A) zugrunde, komme man darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass dadurch auch das tagsüber geltende Immissionskontingent (57,3 dB[A]) überschritten werde. Die Erfahrungen mit den Betriebsabläufen der Antragstellerin ließen diesen Schluss zu, weil der Tagbetrieb als noch lärmintensiver einzustufen sei. Eine materielle Genehmigungsfähigkeit der Änderungen liege nicht vor. Ein atypischer Fall i.S.d. § 20 Abs. 2 BImSchG liege nicht vor. Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs hätten im Zeitpunkt des Bescheidserlasses vorgelegen und bestünden auch noch jetzt. Der Prüfsachverständige für Brandschutz Pavic habe nach eigener Aussage den Betrieb anlässlich der Ortseinsicht mit Vertretern des Landratsamtes am 11.5.2015 erstmal betreten und habe auch erst wenige Stunden zuvor die für ihn relevanten Unterlagen erhalten. Aus diesem Grund habe er im Anschluss an die Begehung keine verbindliche Aussage darüber treffen können und wollen, ob der Schutzzweck des Art. 12 BayBO gewährleistet sei. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Prüfsachverständigen, in der alle durch den Kreisbrandrat aufgeworfenen Problembereiche abgearbeitet würden, läge bis dato nicht vor. Nach Auffassung des Landratsamtes … bestehe daher nach wie vor ein erhöhtes Gefährdungspotential für Leib und Leben der Mitarbeiter und Einsatzkräfte bei einem Brandfall. Dieses öffentliche Interesse rechtfertige die Anordnung und Aufrechterhaltung des Sofortvollzuges.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zunächst zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Die schriftliche Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs genügt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit ist in einzelfallbezogener Weise dargelegt worden. Es wurde dabei darauf abgestellt, dass im Brandfall Gefahren für Leib und Leben der Mitarbeiter und der Einsatzkräfte bestehen könnten und dass deshalb das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückstehen müsse. Die Anhörung der Antragstellerin zum Erlass des Bescheids vom 26.5.2015 hatte auch keine Gesichtspunkte ergeben, auf die die Begründung des Sofortvollzugs näher hätte eingehen müssen. Ob der Begründung des Sofortvollzugs in inhaltlicher Hinsicht gefolgt werden kann, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern des Vollzugsinteresses.

Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Es hat bei der Entscheidung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Bei summarischer Prüfung ist nicht zu erkennen, dass der angefochtene Bescheid Rechte der Antragstellerin verletzt. Das Gericht folgt der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes.

Ergänzend wird ausgeführt, dass die Einwendungen der Antragstellerin in ihrem Antragsschriftsatz nicht geeignet sind, die Rechtmäßigkeit der mit der Klage angefochtenen Bescheide in Frage zu stellen.

Der Ausgangsbescheid vom 29.5.2015 ist hinreichend bestimmt. Es trifft zwar zu, dass die textlichen Hallenbezeichnungen 3A und 4A sowie 3B und 4B mit dem dem Bescheid beiliegenden Lageplan nicht übereinstimmen. Für die Antragstellerin war aber trotzdem erkennbar, welche Hallen gemeint sind. Die Anlagen und Nebeneinrichtungen, die Gegenstand der Stilllegungsanordnung sind, wurden im Bescheid auf Grund einer Begehung mit genauer Feststellung der Örtlichkeiten mit dem Sohn des Geschäftsführers am 29.4.2015 umfassend sowohl im Tenor als auch in der Begründung des Bescheids beschrieben, so dass für die Antragstellerin als Adressatin, die ja weiß, wo die beschriebenen Nutzungen erfolgen, ohne weiteres ersichtlich war, welche Hallen gemeint waren. Das Landratsamt hat zudem im Änderungsbescheid vom 28.5.2015 evtl. trotzdem vorhandene Unklarheiten beseitigt. Die Tatsache, dass die in den Bescheiden gewählten Bezeichnungen von dem von der Antragstellerin im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gewählten Bezeichnungen abweicht, ist ohne Bedeutung.

Die stillzulegenden Anlagen und Nebeneinrichtungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG genehmigungsbedürftig, weil durch die vorgenommenen Änderungen nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können.

Es ist zwar richtig, dass weiterhin eine Anlage zur Herstellung von Kunststoffregenerat sowie zur zeitweiligen Lagerung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen betrieben wird. Die Behauptung der Antragstellerin, dass lediglich die Maschinen auf Grund technischer Neuerungen ausgetauscht worden seien, ist schon tatsächlich nicht zutreffend. Es wurden erhebliche bauliche Veränderungen vorgenommen, auch haben sich durch die Vergrößerung der Anlage die ursprünglich vorgesehenen Betriebsabläufe erheblich geändert. Damit verbunden sind immissionsschutzrechtliche Auswirkungen, insbesondere bezüglich Lärm, im Betrieb selbst und auf die Umgebung, so dass es einer Überprüfung bedurfte, ob nicht nur der Schutz-, sondern auch der Vorsorgegrundsatz eingehalten ist. Dies gilt auch für die Frage, welche Abfallmengen durch die höheren Durchsatzzahlen, von denen die Antragstellerin selbst ausgeht, zusätzlich entstehen. Die Wesentlichkeit ist auch nicht durch geplante Schutzmaßnahmen entfallen. Zwar versucht die Antragstellerin zwischenzeitlich die Lärmproblematik in den Griff zu bekommen und hat auch schon mit der Verwirklichung von Maßnahmen begonnen. Der Geschäftsführer der Antragstellerin selbst geht in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 11.6.2015 noch davon aus, dass weitere Maßnahmen zum Schallschutz erforderlich seien, wie der Sachverständige R* … erklärt habe. Im Gutachten … vom … schlägt Herr R* … konkrete Maßnahmen, insbesondere die Einhausung der Mühle 3, die Anbringung von Baffels und die Einhausung aller wesentlichen Lärmquellen in den Hallen 2, 3 und 4, das Vermeiden von Öffnungen und die Ertüchtigung der Dachkonstruktion vor. Nach Einhausung der Mühle 3 sei eine weitere Messkampagne durchzuführen, um den erzielten Effekt zu beziffern und um weiterführende Entscheidungen für die Verbesserung des Schallschutzes unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit für die Antragstellerin treffen zu können. Bei dieser Sachlage ist derzeit nicht vom Vorliegen solcher Schutzvorkehrungen bezüglich des Lärms auszugehen, die die Auswirkungen in lärmmäßiger Hinsicht als unerheblich erscheinen lassen könnten, zumal die Schallpegelmessungen durch die Regierung von Niederbayern trotz Durchführung bestimmter Sanierungsmaßnahmen, wie der Einhausung von Mühlen, ergaben, dass das Immissionskontingent um 14 bis 17 dB(A) nachts überschritten wird und dass sich im Vergleich zur Messung vom 11.5.2015 für das Anlagengrundgeräusch nur um 1 bis 2 dB niedrigere Pegel ergeben haben. Auch seien deutliche tonale Anteile im tieffrequenten Bereich sowie informationshaltige Geräuschanteile durch piepende Anlagengeräusche festgestellt worden. Diese hatte auch der Sachverständige R* … in seiner Mail vom 19.4.2015 an den Geschäftsführer der Antragstellerin thematisiert. Selbst wenn man zu Gunsten der Antragstellerin davon ausgehen würde, dass bezüglich der Lärmsituation ausreichende Schutzmaßnahmen vorlägen, fehlten solche Erkenntnisse hinsichtlich der abfallrechtlichen Situation völlig.

Der Antragsgegner ging auch zu Recht davon aus, dass kein atypischer Fall vorliegt, der ein Abweichen von der Sollregelung des § 20 Abs. 2 BImSchG ermöglicht. Die Tatsache, dass eine Anlage genehmigungsfähig ist, führt als solche nicht zum Vorliegen eines atypischen Falles. Sie ist für die jetzt betriebene Anlage in ihrem jetzigen Zustand auch keineswegs offensichtlich gegeben. Es ist schon die Lärmsituation noch nicht endgültig geklärt. Nach dem Gutachten der … vom … ist erst nach einer weiteren Messkampagne zu klären, welche lärmschutzmäßigen Anforderungen noch zu stellen sind. Sollte die Einhausung aller Lärmquellen nicht die erforderlichen Verbesserungen bringen, steht nach Auffassung des Gutachters die Ertüchtigung der Dachkonstruktion der Halle im Raum mit der Folge, dass es einer grundlegenden Abstimmung mit den Gewerken Statik, Brandschutz, Umweltschutz, Personenschutz und Schallschutz bedürfte. Auch bedarf die Frage des Brandschutzes noch weiterer Klärung. Zum Beispiel sprich Herr B* … von der Fa. … in seiner Mail vom 12.5.2015 davon, dass eine Hausalarmanlage zu installieren sei, dass die Abfahrtsrampe zur Staats Straße ertüchtigt werden könne, damit eine Feuerwehrumfahrung möglich sei, dass Ertüchtigungen bezüglich Brandwänden erfolgen sollten. Der Kreisbrandrat führt in seiner Mail vom 19.5.2015 aus, dass eine unklare Löschwassersituation vorliege für die vorhandene ausgedehnte Brandabschnittsfläche, dass Brandmeldeeinrichtungen und Löscheinrichtungen fehlten und diese durch einen Feuerwehreinsatz nicht kompensiert werden könnten, sondern ein hohes Risiko für die ehrenamtlichen Einsatzkräfte der Feuerwehr darstellten. Herr P* … von … spricht von übergroßen Brandabschnitten im Recyclingbereich. Nachbesserungen könnten bis zum Jahresende dauern. Bei dieser Sachlage kann von einem atypischen Fall nicht gesprochen werden.

Die Stilllegung ist auch verhältnismäßig. Der Betrieb im genehmigten Umfang kann weiter geführt werden. Es ist Sache der Antragstellerin, dem Antragsgegner Planunterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit der Anlage vorliegen. Jedenfalls mindestens seit der Ablehnung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit Bescheid vom 14.1.2008 läuft die Diskussion des Landratsamtes mit der Betreiberin über die Vorlage einer bau- und immissionsschutzrechtlichen Gesamtplanung mit aktualisiertem Brandschutzkonzept. Am 19.3.2012 wies das Landratsamt bereits auf die Möglichkeit eines förmlichen Stilllegungsverfahrens hin. Anfang Februar 2015 wurden beim Landratsamt die Antragsunterlagen eingereicht, jedoch ohne alle Bescheinigungen der Prüfsachverständigen für Brandschutz und Statik und ohne aktualisiertes Lärmgutachten. Mit Brandschutz- und Lärmmaßnahmen wurde im Wesentlichen erst begonnen, als der Stilllegungsbescheid unmittelbar bevorstand bzw. schon erlassen worden ist. Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vom Erlass des Bescheides vom 26.5.2015 abzusehen. Die Antragstellerin hat sich bei der Anhörung in Bezug auf die beabsichtigte Stilllegung auch nicht dahingehend geäußert, dass sie die Stilllegung von bestimmtem Teilen der Anlage oder zeitliche Beschränkungen des Anlagenbetriebs aus betrieblicher Sicht für möglich halte und dass dadurch die Beeinträchtigung der öffentlichen Belange erheblich vermindert werden könnte. Ohne eine solche Erklärung war der Antragsgegner nicht in der Lage, betriebliche Erwägungen näher zu berücksichtigen.

Die Stilllegungsfrist bis 19.6.2015 ist angemessen. Sie ist zwar relativ kurz im Hinblick auf die lange Vorgeschichte und die betrieblichen Gegebenheiten, wie sie nach dem Erlass des Bescheides vom Geschäftsführer der Antragstellerin in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 11.6.2015 und im Antragsschriftsatz vom 11.6.2015 dargestellt wurden. Im Rahmen der Anhörung hat die Antragstellerin insoweit aber nichts vorgetragen, so dass die Einschätzung der Behörde zum Zeitraum der Stilllegungsfrist nachvollziehbar ist. Dass dem Landratsamt der rechtswidrige Betrieb der stillgelegten Nebeneinrichtungen und Anlagen längere Zeit bekannt gewesen ist, musste es nicht dazu veranlassen, eine längere Frist zu gewähren. Der Betrieb ohne Genehmigung war auch der Antragstellerin bekannt und sie hat viel Zeit verstreichen lassen, die Anlage einem genehmigungsfähigen Zustand zuzuführen. Im Übrigen ist es bei der offensichtlich rechtmäßigen Stilllegungsanordnung nicht von vornherein notwendig, dass eine „Auslauffrist“ gesetzt werden muss, zumal hier auch Auswirkungen auf Lärm und Abfall sowie Brandschutzprobleme in erheblichem Maß im Raum stehen. Letztere könnten u. U. sogar einen völligen Verzicht auf eine Auslauffrist rechtfertigen.

Neben der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Stilllegungsanordnung spricht für eine Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung darüber hinaus auch, dass trotz der zwischenzeitlich erfolgten Brandschutzmaßnahmen immer noch Gefahren für Leib und Leben bestehen. Zwar spricht der Prüfsachverständige P* … in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 12.6.2015 und im Schreiben vom 13.5.2015 davon, dass bereits Maßnahmen umgesetzt worden seien und dass keine erhöhte Gefahr für Leben und/oder Gesundheit erkennbar sei, dass er eine besondere Gefährdung der Einsatzkräfte der Feuerwehr nicht sehe und dass die Erfüllung der sich aus Art. 12 BayBO ergebenden Schutzpflichten gesichert sei. Das Verwenden des Begriffs „erhöhte“ Gefahr zeigt aber, dass nach seiner Ansicht immer noch eine Gefahr für Leben und/oder Gesundheit bleibt. Dem entspricht, dass er selbst davon spricht, dass die tatsächliche Umsetzung der erforderlichen Verbesserungen, insbesondere die Installation der Alarmierungseinrichtung, Nachbesserungen bei übergroßen Bauabschnitten, noch bis Jahresende dauern könne. Auch der Kreisbrandrat weist in seiner Mail vom 19.5.2015 darauf hin, dass aus der Sicht des abwehrenden Brandschutzes noch erhebliche Defizite vorliegen. In seiner Mail vom 22.6.2015 als Äußerung zum Schreiben des Prüfsachverständigen P* … führt er aus, für genehmigte Gebäude seien zu großen Teilen Brandschutzmaßnahmen, wie Brandwände, nicht umgesetzt. Zudem fragt er danach, wo die Brandabschnittstrennungen zum immissionsschutzrechtlich genehmigten Bereich sind (Brandschutz sei ohne Brandwände) und danach, wer in der Zwischenzeit im übergroßen Brandabschnitt „Recycling-Bereich“ bezüglich noch offener Nachbesserung die Verantwortung übernimmt. Inwieweit ein unverhältnismäßiger Umweltschaden bzw. Gesundheitsgefährdungen von Anwohnern ohne bauliche Brandabschnittstrennung und ohne Konzept im abwehrenden Brandschutz ausgeschlossen werden können, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus sei ein wirkungsvoller Löschangriff ohne weitere bauliche Maßnahmen und ohne Gefährdung der ehrenamtlichen Einsatzkräfte in Frage gestellt sei.

Angesichts der von der Antragstellerin angeführten hohen Verluste ist im Übrigen auch die Höhe der im Ergänzungsbescheid vom 17.6.2015 angedrohten Zwangsgelder nicht zu beanstanden.

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwert: §§ 52, 53 GKG.

Bei der Festsetzung des Streitwerts ist das Gericht von den vom Geschäftsführer der Antragstellerin in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 11.6.2015 vorgetragenen Verlusten in Millionenhöhe ausgegangen.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung

1.
eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert oder
2.
eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder deren Lage wesentlich ändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist,
2.
eine genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
3.
eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
4.
eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt. Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 100.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Stilllegungsanordnung.

Mit Bescheid vom 26.5.2015 ordnete das Landratsamt … an, die folgenden im beiliegenden Lageplan schraffierten und gekennzeichneten Anlagen und Nebeneinrichtungen spätestens ab dem 19.6.2015 stillzulegen: Halle 4C, Zwischendach Hallen 5/6, westlicher Anbau Halle 5D, Halle 6A, westlicher und östlicher Anbau an Halle 6, Zwischendach Halle 6/7, Halle 7, 3er- und 4er-Silogruppe, westlicher Anbau Halle 9A, Aufstockung Halle 9C, Halle 14 (Ziffer 1). In Ziffer 2 wurde die Stilllegung folgender Anlagen und Nebeneinrichtungen spätestens ab dem 19.6.2015 angeordnet: BHKW und Wasseraufbereitung im Obergeschoss (OG) Halle 3A, PET-Recyclinganlage „Technikum“ in Halle 4A, zwei Kunststoffmühlen in südwestlicher Ecke Halle 4B, Auswurf Abfallvorsortierung in Halle 4D, PET-Recyclinganlage PET VI in Halle 5D, Sortieranlage für PET VI, Sortieranlage „Binder“, Beschickung PET V, Aluminiumpresse, Beschickung der Silos, Kunststoffmühle für PET VI und Ballistikseparator in Halle 6, PET-Recyclinganlage PET II in Halle 9A, PET-Vorsortierung in Halle 9C. Für die Ziffern 1 und 2 wurde der Sofortvollzug angeordnet (Ziffer 3). In Ziffer 4 wurde ein Zwangsgeld angedroht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit Änderungsbescheid vom 28.5.2015 ersetzte das Landratsamt den bisherigen Lageplan der Anordnung zur Stilllegung vom 26.5.2015 mit dem beiliegenden, mit Vermerk der Behörde versehenen Lageplan und erklärte ihn zum Bestandteil der Anordnung zur Stilllegung vom 26.5.2015.

Wegen der Gründe wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit Änderungsbescheid vom 17.6.2015 ersetzte das Landratsamt … die Ziffer 4 der Tenorierung der Anordnung zur Stilllegung vom 26.5.2015 mit einer neuen Fassung.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 29.5.2015 erhob die Antragstellerin Klage gegen die Stilllegungsanordnung des Antragsgegners vom 26.5.2015. Zuletzt beantragt sie, die Bescheide des Antragsgegners vom 26.5.2015, 28.5.2015 und 17.6.2015 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 11.6.2015 beantragt die Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 29.5.2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.5.2015 anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide sei wieder herzustellen, weil auch die im Eilverfahren allein durchzuführende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergebe, dass die Klage in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben werde, weshalb das Interesse der Antragstellerin, von einer Inanspruchnahme verschont zu bleiben, das Vollzugsinteresse der Behörde überwiege. Der angeordnete Sofortvollzug sei darüber hinaus auch nicht verhältnismäßig. Die angegriffenen Bescheide seien zu unbestimmt. Daran ändere auch der Austausch der Lagepläne nichts. Für die vorgenommenen Änderungen habe es keiner Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG bedurft, da keine nachteiligen Auswirkungen durch sie hervorgerufen würden. Die Antragstellerin habe immer eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung und sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen betrieben. Es würden zu Ballen gepresste PET-Flaschen zu PET-Flakes vermahlen. Die Arbeitsabläufe hätten sich insoweit nicht geändert, lediglich die Maschinen seien auf Grund technischer Neuerungen ausgetauscht worden. Dass dies im Ergebnis auch zu höheren Durchsatzzahlen führe, sei sicherlich zutreffend. Allerdings sei die hieraus resultierende Schlussfolgerung, dass automatisch größere Lärm- und Geruchsimmissionen aufträten, so nicht zutreffend. Die erfolgten Lärmschutzmaßnahmen, wie die Einhausung der Mühlen, habe eine deutliche Verbesserung der Lärmpegel zur Folge gehabt. Nach Aussage des Sachverständigen Reckinger seien nunmehr weitere Maßnahmen, wie die Installation der Baffeln sowie eine Pufferung der Hauptlärmquellen erforderlich, um auch Körperschallübertragungen einzudämmen. Dies werde im Ergebnis dazu führen, dass die zulässigen Werte auch im Nachtbetrieb eingehalten werden könnten. Auch bezüglich des Brandschutzkonzeptes seien die Aussagen und Annahmen des Antragsgegners so nicht zutreffend. Der Prüfsachverständige Pavic habe vor Ort erklärt, dass eine erhöhte Gefahr für Leben und/oder Gesundheit nicht erkennbar sei. Dies habe er auch in der eidesstattlichen Versicherung vom 12.6.2015 erklärt. Nicht zutreffend sei, dass der Sachverständige bei der Ortseinsicht am 11.5.2015 erklärt habe, dass mit einer Vorlage der Bescheinigungen Brandschutz II im Jahr 2015 nicht mehr gerechnet werden könne. Er habe tatsächlich erklärt, dass die Umsetzung der geplanten Verbesserung noch bis Jahresende dauern könne. Mittlerweile seien die Fluchtwege ausreichend gekennzeichnet, die Feuerwehrzufahrten freigehalten. Soweit gefangene bzw. kritische Räume vorlägen, seien diese nicht mehr für Personen zugänglich. Umgesetzt werden müsse noch die Anschaffung und Installation einer Alarmierungseinrichtung. Hier seien entsprechende Angebote bereits eingeholt worden, die Umsetzung dieser Maßnahme werde kurzfristig erfolgen. Im Ergebnis bleibe festzuhalten, dass, falls hier auf Grund wesentlicher Änderungen zu den genehmigten Anlagen eine neue Genehmigung erforderlich sein sollte, die beantragte (Gesamt-)Genehmigung nach Vorlage der noch fehlenden Unterlagen zu erteilen sei. Materiell bestünden keine Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit. Eine Stilllegung nach § 20 Abs. 2 BImSchG sei unverhältnismäßig, wenn davon auszugehen sei, dass die Anlage, soweit sie betrieben werde, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen entspreche und lediglich formell illegal sei. Denn hier sei als milderes Mittel eine Verpflichtung des Anlagenbetreibers zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen bzw. die entsprechende Durchsetzung mit Zwangsgeldern anzusehen, keinesfalls sei eine Stilllegung der Anlage verhältnismäßig. Unverständlich sei die Vorhaltung, dass die Antragstellerin den Eindruck erwecke, kein Interesse an der Herstellung ordnungsgemäßer Zustände zu haben. Geradezu abwegig sei die Argumentation, dass die gesetzte Frist ausreichend sei, um organisatorische Maßnahmen mit Lieferanten, Kunden und Mitarbeitern zu ergreifen und abzuschließen Die Antragstellerin beschäftige z.Z. 118 Mitarbeiter. Es bestünden diverse Abnahme- und Lieferverträge. Ein kurzfristiges Umstellen binnen 3 Wochen sei der Antragstellerin nicht möglich. Im Ergebnis drohten hier Verluste in Millionenhöhe oder gar die Insolvenz, zumal bei Nichteinhaltung der entsprechenden Verträge erhebliche Konventionalstrafen drohten. Ein milderes Mittel wäre auch eine Untersagung des Nachtbetriebs im Hinblick auf die vom Antragsgegner angenommene Lärmproblematik gewesen. Die bei der Anordnung des Sofortvollzugs angenommene Gefahr für Leib und Leben der Mitarbeiter bestehe nicht, nachdem der Sachverständige erklärt habe, dass eine erhöhte Gefahr für Leben und/oder Gesundheit nicht erkennbar sei. Da die Schutzziele des Art. 12 BayBO nicht beeinträchtigt würden, sei ein Sofortvollzug in keinem Fall gerechtfertigt. Dies gelte gerade auch vor dem Hintergrund, dass anders als von der Genehmigungsbehörde dargelegt, dieser die örtlichen Verhältnisse bekannt gewesen seien. Es habe eine Vielzahl von Ortsterminen gegeben, alle erstellten Brandschutzkonzepte mit den entsprechenden noch umzusetzenden Vorschlägen seien der Genehmigungsbehörde bekannt gewesen. Es sei nicht richtig, wenn der Sachverhalt nunmehr so dargestellt werde, als habe man erstmals am 11.5.2015 Kenntnis von den Verhältnissen vor Ort erlangt. Das Gegenteil sei der Fall.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell und materiell rechtmäßig erfolgt und die Interessenabwägung unter Einbeziehung einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ergebe, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung überwiege. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass der Bescheid unbestimmt sei. Eine wesentliche Änderung liege vor. Es sei nicht allein auf den Zweck des gesamten Betriebs abzustellen, es seien vielmehr die einzelnen Anlagenteile in den Blick zu nehmen. Für die Anlagenteile, bei denen durch die Veränderung nachteilige Auswirkungen auf die relevanten Schutzgüter vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden konnten, sei die Stilllegung angeordnet worden. Durch die Änderungen seien im Normalbetrieb negative Auswirkungen, insbesondere auf das Schutzgut Mensch (z.B. Lärmeinwirkungen, Geruchsimmissionen auf die Nachbarschaft) zu erwarten, in keinem Fall aber von vornherein sicher ausschließbar. Gleiches gelte beispielsweise für Flächen, die nicht als Lagerflächen genehmigt worden seien, tatsächlich jedoch als solche genutzt würden. Hier seien vor allem im Störfall, insbesondere bei einem Brand, erhebliche nachteilige Wirkungen auf die Mitarbeiter, Nachbarschaft und Umwelt zu befürchten, wenn die gelagerten PET-Ballen in Flammen aufgingen. Die nunmehr in Angriff genommenen Lärmminderungsmaßnahmen seien im vorliegenden Fall nicht von vornherein von Seiten der Antragstellerin geplant gewesen, zumindest sei ein evtl. vorhandener Wille gegenüber der Behörde nicht kundgetan worden. Eine Lärmmessung nach der Einhausung der Mühlen am 1.6.2015 durch die Regierung von Niederbayern habe ergeben, dass für die lauteste Stunde der Nacht ein Beurteilungspegel zwischen 56 dB(A) und 59 dB(A) zu erwarten sei. Das zulässige Immissionskontingent werde um 14 bis 17 dB(A) überschritten. Im Vergleich zur Messung vom 11.5.2015 ergäben sich für das Anlagengrundgeräusch um 1 bis 2 dB(A) niedrigere Pegel. Durch die auftretenden zusätzlichen Geräuschanteile (akustischer Eindruck wie das Verladen von Schuttgütern) ergäben sich nahezu dieselben Geräuschpegel wie bei der Messung am 11.5.2015. Lege man den für die lauteste Stunde der Nacht ermittelten Beurteilungspegel in Höhe von 59 dB(A) zugrunde, komme man darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass dadurch auch das tagsüber geltende Immissionskontingent (57,3 dB[A]) überschritten werde. Die Erfahrungen mit den Betriebsabläufen der Antragstellerin ließen diesen Schluss zu, weil der Tagbetrieb als noch lärmintensiver einzustufen sei. Eine materielle Genehmigungsfähigkeit der Änderungen liege nicht vor. Ein atypischer Fall i.S.d. § 20 Abs. 2 BImSchG liege nicht vor. Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs hätten im Zeitpunkt des Bescheidserlasses vorgelegen und bestünden auch noch jetzt. Der Prüfsachverständige für Brandschutz Pavic habe nach eigener Aussage den Betrieb anlässlich der Ortseinsicht mit Vertretern des Landratsamtes am 11.5.2015 erstmal betreten und habe auch erst wenige Stunden zuvor die für ihn relevanten Unterlagen erhalten. Aus diesem Grund habe er im Anschluss an die Begehung keine verbindliche Aussage darüber treffen können und wollen, ob der Schutzzweck des Art. 12 BayBO gewährleistet sei. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Prüfsachverständigen, in der alle durch den Kreisbrandrat aufgeworfenen Problembereiche abgearbeitet würden, läge bis dato nicht vor. Nach Auffassung des Landratsamtes … bestehe daher nach wie vor ein erhöhtes Gefährdungspotential für Leib und Leben der Mitarbeiter und Einsatzkräfte bei einem Brandfall. Dieses öffentliche Interesse rechtfertige die Anordnung und Aufrechterhaltung des Sofortvollzuges.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zunächst zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Die schriftliche Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs genügt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit ist in einzelfallbezogener Weise dargelegt worden. Es wurde dabei darauf abgestellt, dass im Brandfall Gefahren für Leib und Leben der Mitarbeiter und der Einsatzkräfte bestehen könnten und dass deshalb das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückstehen müsse. Die Anhörung der Antragstellerin zum Erlass des Bescheids vom 26.5.2015 hatte auch keine Gesichtspunkte ergeben, auf die die Begründung des Sofortvollzugs näher hätte eingehen müssen. Ob der Begründung des Sofortvollzugs in inhaltlicher Hinsicht gefolgt werden kann, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern des Vollzugsinteresses.

Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Es hat bei der Entscheidung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Bei summarischer Prüfung ist nicht zu erkennen, dass der angefochtene Bescheid Rechte der Antragstellerin verletzt. Das Gericht folgt der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes.

Ergänzend wird ausgeführt, dass die Einwendungen der Antragstellerin in ihrem Antragsschriftsatz nicht geeignet sind, die Rechtmäßigkeit der mit der Klage angefochtenen Bescheide in Frage zu stellen.

Der Ausgangsbescheid vom 29.5.2015 ist hinreichend bestimmt. Es trifft zwar zu, dass die textlichen Hallenbezeichnungen 3A und 4A sowie 3B und 4B mit dem dem Bescheid beiliegenden Lageplan nicht übereinstimmen. Für die Antragstellerin war aber trotzdem erkennbar, welche Hallen gemeint sind. Die Anlagen und Nebeneinrichtungen, die Gegenstand der Stilllegungsanordnung sind, wurden im Bescheid auf Grund einer Begehung mit genauer Feststellung der Örtlichkeiten mit dem Sohn des Geschäftsführers am 29.4.2015 umfassend sowohl im Tenor als auch in der Begründung des Bescheids beschrieben, so dass für die Antragstellerin als Adressatin, die ja weiß, wo die beschriebenen Nutzungen erfolgen, ohne weiteres ersichtlich war, welche Hallen gemeint waren. Das Landratsamt hat zudem im Änderungsbescheid vom 28.5.2015 evtl. trotzdem vorhandene Unklarheiten beseitigt. Die Tatsache, dass die in den Bescheiden gewählten Bezeichnungen von dem von der Antragstellerin im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gewählten Bezeichnungen abweicht, ist ohne Bedeutung.

Die stillzulegenden Anlagen und Nebeneinrichtungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG genehmigungsbedürftig, weil durch die vorgenommenen Änderungen nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können.

Es ist zwar richtig, dass weiterhin eine Anlage zur Herstellung von Kunststoffregenerat sowie zur zeitweiligen Lagerung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen betrieben wird. Die Behauptung der Antragstellerin, dass lediglich die Maschinen auf Grund technischer Neuerungen ausgetauscht worden seien, ist schon tatsächlich nicht zutreffend. Es wurden erhebliche bauliche Veränderungen vorgenommen, auch haben sich durch die Vergrößerung der Anlage die ursprünglich vorgesehenen Betriebsabläufe erheblich geändert. Damit verbunden sind immissionsschutzrechtliche Auswirkungen, insbesondere bezüglich Lärm, im Betrieb selbst und auf die Umgebung, so dass es einer Überprüfung bedurfte, ob nicht nur der Schutz-, sondern auch der Vorsorgegrundsatz eingehalten ist. Dies gilt auch für die Frage, welche Abfallmengen durch die höheren Durchsatzzahlen, von denen die Antragstellerin selbst ausgeht, zusätzlich entstehen. Die Wesentlichkeit ist auch nicht durch geplante Schutzmaßnahmen entfallen. Zwar versucht die Antragstellerin zwischenzeitlich die Lärmproblematik in den Griff zu bekommen und hat auch schon mit der Verwirklichung von Maßnahmen begonnen. Der Geschäftsführer der Antragstellerin selbst geht in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 11.6.2015 noch davon aus, dass weitere Maßnahmen zum Schallschutz erforderlich seien, wie der Sachverständige R* … erklärt habe. Im Gutachten … vom … schlägt Herr R* … konkrete Maßnahmen, insbesondere die Einhausung der Mühle 3, die Anbringung von Baffels und die Einhausung aller wesentlichen Lärmquellen in den Hallen 2, 3 und 4, das Vermeiden von Öffnungen und die Ertüchtigung der Dachkonstruktion vor. Nach Einhausung der Mühle 3 sei eine weitere Messkampagne durchzuführen, um den erzielten Effekt zu beziffern und um weiterführende Entscheidungen für die Verbesserung des Schallschutzes unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit für die Antragstellerin treffen zu können. Bei dieser Sachlage ist derzeit nicht vom Vorliegen solcher Schutzvorkehrungen bezüglich des Lärms auszugehen, die die Auswirkungen in lärmmäßiger Hinsicht als unerheblich erscheinen lassen könnten, zumal die Schallpegelmessungen durch die Regierung von Niederbayern trotz Durchführung bestimmter Sanierungsmaßnahmen, wie der Einhausung von Mühlen, ergaben, dass das Immissionskontingent um 14 bis 17 dB(A) nachts überschritten wird und dass sich im Vergleich zur Messung vom 11.5.2015 für das Anlagengrundgeräusch nur um 1 bis 2 dB niedrigere Pegel ergeben haben. Auch seien deutliche tonale Anteile im tieffrequenten Bereich sowie informationshaltige Geräuschanteile durch piepende Anlagengeräusche festgestellt worden. Diese hatte auch der Sachverständige R* … in seiner Mail vom 19.4.2015 an den Geschäftsführer der Antragstellerin thematisiert. Selbst wenn man zu Gunsten der Antragstellerin davon ausgehen würde, dass bezüglich der Lärmsituation ausreichende Schutzmaßnahmen vorlägen, fehlten solche Erkenntnisse hinsichtlich der abfallrechtlichen Situation völlig.

Der Antragsgegner ging auch zu Recht davon aus, dass kein atypischer Fall vorliegt, der ein Abweichen von der Sollregelung des § 20 Abs. 2 BImSchG ermöglicht. Die Tatsache, dass eine Anlage genehmigungsfähig ist, führt als solche nicht zum Vorliegen eines atypischen Falles. Sie ist für die jetzt betriebene Anlage in ihrem jetzigen Zustand auch keineswegs offensichtlich gegeben. Es ist schon die Lärmsituation noch nicht endgültig geklärt. Nach dem Gutachten der … vom … ist erst nach einer weiteren Messkampagne zu klären, welche lärmschutzmäßigen Anforderungen noch zu stellen sind. Sollte die Einhausung aller Lärmquellen nicht die erforderlichen Verbesserungen bringen, steht nach Auffassung des Gutachters die Ertüchtigung der Dachkonstruktion der Halle im Raum mit der Folge, dass es einer grundlegenden Abstimmung mit den Gewerken Statik, Brandschutz, Umweltschutz, Personenschutz und Schallschutz bedürfte. Auch bedarf die Frage des Brandschutzes noch weiterer Klärung. Zum Beispiel sprich Herr B* … von der Fa. … in seiner Mail vom 12.5.2015 davon, dass eine Hausalarmanlage zu installieren sei, dass die Abfahrtsrampe zur Staats Straße ertüchtigt werden könne, damit eine Feuerwehrumfahrung möglich sei, dass Ertüchtigungen bezüglich Brandwänden erfolgen sollten. Der Kreisbrandrat führt in seiner Mail vom 19.5.2015 aus, dass eine unklare Löschwassersituation vorliege für die vorhandene ausgedehnte Brandabschnittsfläche, dass Brandmeldeeinrichtungen und Löscheinrichtungen fehlten und diese durch einen Feuerwehreinsatz nicht kompensiert werden könnten, sondern ein hohes Risiko für die ehrenamtlichen Einsatzkräfte der Feuerwehr darstellten. Herr P* … von … spricht von übergroßen Brandabschnitten im Recyclingbereich. Nachbesserungen könnten bis zum Jahresende dauern. Bei dieser Sachlage kann von einem atypischen Fall nicht gesprochen werden.

Die Stilllegung ist auch verhältnismäßig. Der Betrieb im genehmigten Umfang kann weiter geführt werden. Es ist Sache der Antragstellerin, dem Antragsgegner Planunterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit der Anlage vorliegen. Jedenfalls mindestens seit der Ablehnung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit Bescheid vom 14.1.2008 läuft die Diskussion des Landratsamtes mit der Betreiberin über die Vorlage einer bau- und immissionsschutzrechtlichen Gesamtplanung mit aktualisiertem Brandschutzkonzept. Am 19.3.2012 wies das Landratsamt bereits auf die Möglichkeit eines förmlichen Stilllegungsverfahrens hin. Anfang Februar 2015 wurden beim Landratsamt die Antragsunterlagen eingereicht, jedoch ohne alle Bescheinigungen der Prüfsachverständigen für Brandschutz und Statik und ohne aktualisiertes Lärmgutachten. Mit Brandschutz- und Lärmmaßnahmen wurde im Wesentlichen erst begonnen, als der Stilllegungsbescheid unmittelbar bevorstand bzw. schon erlassen worden ist. Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vom Erlass des Bescheides vom 26.5.2015 abzusehen. Die Antragstellerin hat sich bei der Anhörung in Bezug auf die beabsichtigte Stilllegung auch nicht dahingehend geäußert, dass sie die Stilllegung von bestimmtem Teilen der Anlage oder zeitliche Beschränkungen des Anlagenbetriebs aus betrieblicher Sicht für möglich halte und dass dadurch die Beeinträchtigung der öffentlichen Belange erheblich vermindert werden könnte. Ohne eine solche Erklärung war der Antragsgegner nicht in der Lage, betriebliche Erwägungen näher zu berücksichtigen.

Die Stilllegungsfrist bis 19.6.2015 ist angemessen. Sie ist zwar relativ kurz im Hinblick auf die lange Vorgeschichte und die betrieblichen Gegebenheiten, wie sie nach dem Erlass des Bescheides vom Geschäftsführer der Antragstellerin in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 11.6.2015 und im Antragsschriftsatz vom 11.6.2015 dargestellt wurden. Im Rahmen der Anhörung hat die Antragstellerin insoweit aber nichts vorgetragen, so dass die Einschätzung der Behörde zum Zeitraum der Stilllegungsfrist nachvollziehbar ist. Dass dem Landratsamt der rechtswidrige Betrieb der stillgelegten Nebeneinrichtungen und Anlagen längere Zeit bekannt gewesen ist, musste es nicht dazu veranlassen, eine längere Frist zu gewähren. Der Betrieb ohne Genehmigung war auch der Antragstellerin bekannt und sie hat viel Zeit verstreichen lassen, die Anlage einem genehmigungsfähigen Zustand zuzuführen. Im Übrigen ist es bei der offensichtlich rechtmäßigen Stilllegungsanordnung nicht von vornherein notwendig, dass eine „Auslauffrist“ gesetzt werden muss, zumal hier auch Auswirkungen auf Lärm und Abfall sowie Brandschutzprobleme in erheblichem Maß im Raum stehen. Letztere könnten u. U. sogar einen völligen Verzicht auf eine Auslauffrist rechtfertigen.

Neben der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Stilllegungsanordnung spricht für eine Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung darüber hinaus auch, dass trotz der zwischenzeitlich erfolgten Brandschutzmaßnahmen immer noch Gefahren für Leib und Leben bestehen. Zwar spricht der Prüfsachverständige P* … in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 12.6.2015 und im Schreiben vom 13.5.2015 davon, dass bereits Maßnahmen umgesetzt worden seien und dass keine erhöhte Gefahr für Leben und/oder Gesundheit erkennbar sei, dass er eine besondere Gefährdung der Einsatzkräfte der Feuerwehr nicht sehe und dass die Erfüllung der sich aus Art. 12 BayBO ergebenden Schutzpflichten gesichert sei. Das Verwenden des Begriffs „erhöhte“ Gefahr zeigt aber, dass nach seiner Ansicht immer noch eine Gefahr für Leben und/oder Gesundheit bleibt. Dem entspricht, dass er selbst davon spricht, dass die tatsächliche Umsetzung der erforderlichen Verbesserungen, insbesondere die Installation der Alarmierungseinrichtung, Nachbesserungen bei übergroßen Bauabschnitten, noch bis Jahresende dauern könne. Auch der Kreisbrandrat weist in seiner Mail vom 19.5.2015 darauf hin, dass aus der Sicht des abwehrenden Brandschutzes noch erhebliche Defizite vorliegen. In seiner Mail vom 22.6.2015 als Äußerung zum Schreiben des Prüfsachverständigen P* … führt er aus, für genehmigte Gebäude seien zu großen Teilen Brandschutzmaßnahmen, wie Brandwände, nicht umgesetzt. Zudem fragt er danach, wo die Brandabschnittstrennungen zum immissionsschutzrechtlich genehmigten Bereich sind (Brandschutz sei ohne Brandwände) und danach, wer in der Zwischenzeit im übergroßen Brandabschnitt „Recycling-Bereich“ bezüglich noch offener Nachbesserung die Verantwortung übernimmt. Inwieweit ein unverhältnismäßiger Umweltschaden bzw. Gesundheitsgefährdungen von Anwohnern ohne bauliche Brandabschnittstrennung und ohne Konzept im abwehrenden Brandschutz ausgeschlossen werden können, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus sei ein wirkungsvoller Löschangriff ohne weitere bauliche Maßnahmen und ohne Gefährdung der ehrenamtlichen Einsatzkräfte in Frage gestellt sei.

Angesichts der von der Antragstellerin angeführten hohen Verluste ist im Übrigen auch die Höhe der im Ergänzungsbescheid vom 17.6.2015 angedrohten Zwangsgelder nicht zu beanstanden.

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwert: §§ 52, 53 GKG.

Bei der Festsetzung des Streitwerts ist das Gericht von den vom Geschäftsführer der Antragstellerin in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 11.6.2015 vorgetragenen Verlusten in Millionenhöhe ausgegangen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin unterhält in A. (Lkr. P.) eine Betriebsstätte, in der nach Darstellung des Antragsgegners dorthin angelieferte, zu Ballen gepresste PET-Flaschen verschiedenen Behandlungen (z. B. Aussortieren von Fremdstoffen, Waschen) unterzogen und sodann zu „PET-Flakes“ (einem Kunststoffregenerat) gemahlen werden.

Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 26. Mai 2015 gab das Landratsamt P. der Antragstellerin auf, elf Hallen bzw. sonstige Anlagen, die in der Nummer 1 des Bescheidstenors bezeichnet und in einem dem Bescheid beigefügten Lageplan durch Schraffur gekennzeichnet wurden, spätestens ab dem 19. Juni 2015 stillzulegen. Unter der Nummer 2 des Bescheidstenors ordnete die Behörde die Stilllegung weiterer Anlagen und Nebeneinrichtungen ebenfalls spätestens ab dem 19. Juni 2015 an. Sollte die Antragstellerin den Stilllegungsverfügungen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, wurde ihr im Bescheid ein Zwangsgeld angedroht. Zur Begründung der Stilllegungsverfügungen bezog sich das Landratsamt auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und führte aus, bei den von diesen Anordnungen betroffenen Betriebsgebäuden bzw. betrieblichen Einrichtungen handele es sich um Anlagen zum zeitweiligen Lagern und zur sonstigen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle, für die nach den Nummern 8.12.2 „und 8.11.2.4“ des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Die unter der Nummer 1 des Bescheidstenors aufgeführten Anlagen seien ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung errichtet worden und würden auch ohne eine solche Genehmigung betrieben. Für die von der Nummer 2 erfassten Objekte liege zwar eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vor; der derzeitige Betrieb weiche von ihr jedoch in einer Weise ab, die als wesentliche Änderung anzusehen sei.

Durch Änderungsbescheid vom 28. Mai 2015 erklärte das Landratsamt einen modifizierten Lageplan zum Bescheidsinhalt, da in dem dem Bescheid vom 26. Mai 2015 beigefügten Plan die Bezeichnung von Hallen teilweise von den in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 20. Juli 2004 verwendeten Bezeichnungen abgewichen sei; die Beifügung des korrigierten Lageplans diene dazu, Unklarheiten und Verwechslungen zu vermeiden.

Durch Bescheid vom 17. Juni 2015 änderte das Landratsamt die im Bescheid vom 26. Mai 2015 enthaltene Zwangsgeldandrohung dahingehend ab, dass bei Nichtbefolgung der Nummer 1 des Tenors jenes Bescheids in Bezug auf jeden der dort genannten Anlagenteile und Nebeneinrichtungen (mit zwei Ausnahmen) ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 Euro fällig werde. Für den Fall der Missachtung der Nummer 2 des Tenors des Bescheids vom 26. Mai 2015 drohte das Landratsamt Zwangsgelder in einer Höhe an, die - abhängig davon, auf welches der von diesem Bescheidsteil erfassten Objekte sich der Verstoß bezieht - zwischen 500 Euro und 2500 Euro liegt.

Über die von der Antragstellerin am 29. Mai 2015 zum Verwaltungsgericht Regensburg gegen die Bescheide vom 26. Mai 2015, 28. Mai 2015 und 17. Juni 2015 erhobene Anfechtungsklage (Az. RN 7 K 15.836) wurde noch nicht entschieden.

Den am 15. Juni 2015 eingereichten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26. Mai 2015 anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 26. Juni 2015 ab, da bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen sei, dass dieser Bescheid Rechte der Antragstellerin verletze. Neben der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Stilllegungsanordnung spreche für eine Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung, dass trotz zwischenzeitlich erfolgter Brandschutzmaßnahmen immer noch Gefahren für Leib und Leben bestünden.

Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde beantragt die Antragstellerin,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 29. Mai 2015 gegen den Bescheid vom 26. Mai 2015 anzuordnen.

Wegen ihres Vorbringens wird auf die Beschwerdebegründung vom 30. Juli 2015 sowie die weiteren Zuschriften des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 6. August 2015, vom 12. August 2015, vom 25. August 2015, vom 8. September 2015 und vom 10. September 2015 Bezug genommen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der von ihm eingenommenen Standpunkte wird auf die Schriftsätze der Landesanwaltschaft Bayern vom 23. Juli 2015, vom 12. August 2015 und vom 31. August 2015 sowie auf die E-Mail dieser Behörde an den Verwaltungsgerichtshof vom 20. August 2015 verwiesen.

Ergänzend wird auf die in beiden Rechtszügen angefallenen Gerichtsakten des vorliegenden Rechtsstreits, ferner auf die Akte des Klageverfahrens RN 7 K 15.836 und die vom Landratsamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Das mit der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist ungeachtet des Umstands, dass der Beschwerdeantrag allein den Bescheid vom 26. Mai 2015 erwähnt und darin eine „Anordnung“ der aufschiebenden Wirkung erstrebt wird, bei zutreffender Würdigung (§ 88 VwGO) so zu verstehen, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der anhängigen Klage hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Tenors dieses Bescheids in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 28. Mai 2015 sowie deren Anordnung hinsichtlich der in der Nummer 4 des Bescheids vom 26. Mai 2015 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 17. Juni 2015 enthaltenen, kraft Gesetzes (Art. 21a VwZVG) sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung erstrebt wird.

Das so auszulegende Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, da sich aus der Beschwerdebegründung vom 30. Juli 2015, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, nicht ergibt, dass der Beschluss vom 26. Juni 2015 der Abänderung oder Aufhebung bedarf. Darlegungen in den später eingereichten Schriftsätzen der Antragstellerin gehen in die gerichtliche Entscheidungsfindung insoweit ein, als sie sich als zulässige Vertiefung oder Verdeutlichung fristgerechten Vorbringens bzw. als Entgegnung auf das Vorbringen des Antragsgegners darstellen; unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt, dass dem Rechtsmittelführer der Ablauf der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO insoweit nicht entgegengehalten werden darf, als er zu Äußerungen des Prozessgegners Stellung nimmt, zumal dieser hinsichtlich seines Vortrags keiner zeitlichen Beschränkung unterliegt.

1. Ungeachtet der Ausführungen in den beiden ersten Absätzen des Abschnitts 1 der Beschwerdebegründung zeigt die Antragstellerin im zweiten Rechtszug nicht in schlüssiger, widerspruchsfreier Weise auf, dass die ihr gegenüber erlassene Stilllegungsverfügung an einem Bestimmtheitsmangel im Sinn von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG leidet. Denn am Ende des vorletzten Absatzes dieses Abschnitts räumt sie selbst ein, dass nach dem „Erhalt des Änderungsbescheides [scil.: vom 28.5.2015] … für die Antragstellerin zweifelsfrei klar [war], auf welche Hallen und Anlagen sich die Nutzungsuntersagung bezieht“.

2. Das Vorbringen in Abschnitt 5 der Beschwerdebegründung, mit dem die Antragstellerin geltend macht, die im Bescheid vom 26. Mai 2015 gesetzte Frist für die Befolgung der Stilllegungsverfügung sei unangemessen kurz gewesen, erfordert keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Mit der Einlassung, innerhalb der ihr zugestandenen Zeitspanne könne sie wegen der zu beachtenden Kündigungsfristen Beschäftigte nicht in dem Umfang entlassen, wie das wegen der teilweisen Stilllegung des Betriebs erforderlich sei, kann die Antragstellerin schon deshalb nicht durchdringen, weil sie nicht substantiiert aufgezeigt hat, dass als Folge des Bescheids vom 26. Mai 2015 überhaupt Mitarbeiter freigestellt werden müssen und um wie viele Beschäftigte es sich insoweit handelt. Vortrag, dass ein etwaiger temporärer Personalüberhang nicht anderweitig (z. B. durch die Umsetzung der Betroffenen in von der Stilllegung nicht betroffene Betriebsteile oder durch die Einführung von Kurzarbeit) aufgefangen werden kann, erübrigte sich umso weniger, als die unter den Nummern 1 und 2 dieses Bescheids getroffenen Regelungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und nach ausdrücklicher Festlegung in der Nummer 5 des Bescheidstenors nur so lange bestehen bleiben, bis in Bezug auf die betroffenen Anlagen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ergehen wird. Da die Antragstellerin nicht nur geltend macht, die Voraussetzungen für einen solchen Verwaltungsakt würden in Kürze geschaffen werden, sondern sie darüber hinaus behauptet, angesichts der von ihr eingereichten brandschutztechnischen „Unbedenklichkeitsbescheinigungen“ bedürfe es der sofortigen Vollziehbarkeit der Stilllegungsverfügung nicht mehr, hätte es eingehender Darlegungen bedurft, um aufzuzeigen, dass die arbeitsrechtlichen Folgen dieser Anordnung so schwer wiegen, dass die mit Ablauf des 18. Juni 2015 endende Frist als nicht verhältnismäßig oder nicht ermessensgerecht angesehen werden kann.

Dass das Landratsamt auch hinsichtlich der Festlegung der Auslauffrist Ermessen ausgeübt hat, verdeutlichen die Ausführungen am Ende der Abschnitte II.1.8 und II.2.8 der Gründe des Bescheids vom 26. Mai 2015. Als ermessensfehlerhaft kann diese Frist auch deshalb nicht angesehen werden, weil die Antragstellerin spätestens seit dem Zugang des Anhörungsschreibens vom 13. Februar 2015 mit einer solchen Maßnahme rechnen musste. Zudem zeigt der am 11. August 2015 im Betrieb der Antragstellerin ausgebrochene Brand, dass den diesbezüglichen Befürchtungen des Landratsamtes, mit denen ausweislich der Ausführungen in Abschnitt II.3 der Gründe des Bescheids vom 26. Mai 2015 u. a. die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit begründet wurde, Gewicht zukommt. Der Umstand, dass dieser Brand ausweislich des im Beschwerdeverfahren als Anlage AST 23 eingereichten Feuerwehr-Einsatzberichts im Wesentlichen noch vor dem Eintreffen der Feuerwehr durch die Beschäftigten der Antragstellerin gelöscht werden konnte, widerlegt den Befund, dass ihr Betrieb aus brandschutzfachlicher Sicht ein erhebliches Besorgnispotenzial birgt, schon deshalb nicht, da ein solcher Verlauf die Ursachen unberührt lässt, die ein derartiges Vorkommnis ausgelöst haben.

Soweit die Antragstellerin in Abschnitt 1 der Beschwerdebegründung vorbringt, die Auslauffrist hätte zumindest um jene Zeitspanne verlängert werden müssen, die zwischen der Zustellung der Bescheide vom 26. und vom 28. Mai 2015 verstrichen ist, liegt - auch unter Mitberücksichtigung der Ausführungen in Abschnitt 5 des gleichen Schriftsatzes - kein dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügendes Beschwerdevorbringen vor. Da die im erstgenannten Bescheid gesetzte Frist nach dem Vorgesagten angemessen war, hätte die Antragstellerin substantiiert aufzeigen müssen, warum die Verkürzung dieser Zeitspanne, die sich ggf. daraus ergab, dass der Bescheid vom 26. Mai 2015 behauptetermaßen nicht hinreichend bestimmt war und die Antragstellerin deshalb die ihr auferlegten Pflichten nicht sicher habe erkennen können, dazu führte, dass der ihr ab dem Zugang des Bescheids vom 28. Mai 2015 verbleibende Umsetzungszeitraum als nicht mehr verhältnismäßig - bzw. als ermessensfehlerhaft bemessen - angesehen werden muss. Die Antragstellerin beschränkt sich jedoch darauf, eine dahingehende Rechtsbehauptung apodiktisch in den Raum zu stellen.

3. Nicht durchgreifend in Frage gestellt wird durch die Beschwerdebegründung ferner die rechtliche Annahme des Verwaltungsgerichts, dass diejenigen Teile der Fabrik der Antragstellerin, die von der Stilllegungsverfügung erfasst werden, ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung betrieben (teilweise zudem auch ohne eine solche errichtet) wurden. Das Landratsamt hat auf den Seiten 9 f. sowie in den Abschnitten II.1.3.1, II.1.3.2, II.1.5 und II.2.3.1 des Bescheids vom 26. Mai 2015 detailgenau dargestellt, warum die dort genannten Bauten bzw. Produktionseinrichtungen nicht vom Regelungsumfang der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 20. Juli 2004 sowie der hierzu ergangenen Änderungsbescheide erfasst werden. Da nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nicht nur gegen die ungenehmigte Errichtung, sondern auch gegen den nicht von einer erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung abgedeckten Betrieb von Anlagen eingeschritten werden soll, ist das Vorbringen im Schriftsatz vom 30. Juli 2015, die ungenehmigten baulichen Veränderungen würden sich auf zwei bestehende Hallen beschränken, unabhängig von seiner inhaltlichen Richtigkeit entscheidungsunerheblich. Dass es auch hinsichtlich der betriebenen Anlagen zu Veränderungen gekommen ist und darüber hinaus „veränderte Betriebsabläufe“ zu verzeichnen sind, räumt die Antragstellerin am Ende des zweiten Absatzes des Abschnitts 2 bzw. im vierten Absatz dieses Abschnitts der Beschwerdebegründung selbst ein.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit dieser Änderungen stellt sie lediglich mit der Behauptung in Abrede, diese seien nicht „wesentlich“ im Sinn von § 16 Abs. 1 BImSchG. Substantiiert hat die Antragstellerin dieses Vorbringen nur dahingehend, dass trotz der höheren Durchsatzzahlen, die ihr Betrieb zu verzeichnen habe, aktuell eine geringere Menge an zu verwertenden Abfällen anfalle als in den Jahren 2004 und 2007; außerdem sei die Geruchsentwicklung gegenüber früher zurückgegangen. Diese Einlassungen sind - ihre tatsächliche Richtigkeit dahingestellt - nicht geeignet, die Entbehrlichkeit einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung aufzuzeigen. „Wesentlich“ - und damit nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig - sind Änderungen der Beschaffenheit oder des Betriebs ihrerseits genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BImSchG bereits dann, wenn durch sie nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden „können“ und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein „können“. Wenn der Gesetzgeber mithin die bloße Möglichkeit derartiger Folgen ausreichen lässt, so trägt er damit dem Umstand Rechnung, dass das Genehmigungserfordernis gerade der Prüfung der Frage dient, ob es zu nachteiligen Auswirkungen kommt (BayVGH, B. v. 8.11.2013 - 22 CS 13.1186 - juris Rn. 24; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 16 Rn. 10). Es genügt deshalb, dass solche Folgen einer Änderung nach dem Maßstab praktischer Vernunft nicht ausgeschlossen sind (Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand April 2011, § 16 BImSchG Rn. 75; Frenz in Kotulla, BImSchG, Stand Juli 2004, § 16 Rn. 47; Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, B 1, Stand März 2007, § 16 BImSchG Rn. 34). Von eben dieser rechtlichen Vorgabe ging das Landratsamt ausweislich der Ausführungen in den Abschnitten II.1.4 und II.2.4 der Gründe des Bescheids vom 26. Mai 2015 aus; das Verwaltungsgericht hat sich diese Argumentation durch die Bezugnahme auf die Begründung dieses Bescheids (vgl. Seite 7 oben des angefochtenen Beschlusses) zu eigen gemacht.

Dass Änderungen von der Art und dem Umfang, wie sie die Antragstellerin ausweislich dieses Bescheids ungenehmigt vorgenommen hat, nicht einmal möglicherweise mit nachteiligen Auswirkungen einhergehen, behauptet die Beschwerdebegründung - abgesehen von der geltend gemachten Verbesserung der abfallrechtlichen Situation und der Geruchsemissionen, die den Kreis der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG potentiell rechtserheblichen Problemstellungen jedoch bei weitem nicht ausschöpfen - selbst nicht. Desgleichen unternimmt sie nicht den Versuch, aufzuzeigen, dass das Genehmigungserfordernis deshalb gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG entfällt, weil derartige nachteilige Auswirkungen stets „offensichtlich“ gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist. Soweit die Antragstellerin andeutet, die von ihr verarbeiteten Flaschen hätten die Abfalleigenschaft nach § 5 Abs. 1 KrWG bereits verloren, so dass die Antragstellerin keine Anlage zur Lagerung und Verwirkung von Abfällen betreibe, fehlt die Darlegung des Vorliegens der dort im Einzelnen genannten Voraussetzungen.

4. Erfolglos wendet sich die Beschwerdebegründung in ihrem Abschnitt 3 gegen die im angefochtenen Beschluss enthaltene Aussage, es liege kein „atypischer Fall“ vor, der dem Landratsamt ein Abweichen von der Soll-Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ermöglicht hätte. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 2003 (22 ZB 03.2110 u. a. - NVwZ-RR 2004, 94/95), wonach die formelle Illegalität einer Anlage bzw. ihres Betriebs den Erlass einer Stilllegungsverfügung dann rechtfertige, wenn „für die materielle Genehmigungsfähigkeit keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen und durch den Fortbestand der ungenehmigten Anlage aller Voraussicht nach wichtige Schutzgüter beeinträchtigt werden“. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Aussage im Urteil vom 30. Juli 2013 - 22 B 11.1459 - Rn. 58 m. w. N. - in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1989 (7 C 35.87 - BVerwGE 84, 220/233) verdeutlicht. Dort heißt es: „Hat die Behörde begründeten Anlass für die Annahme, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und sei lediglich formell illegal, so wird sie prüfen müssen, ob sie von der Stilllegung als einem unverhältnismäßigen Mittel absieht und dem Betreiber aufgibt, unverzüglich die für die Einleitung des Genehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen einzureichen. Zweifel gehen indes zulasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage. Die Behörde braucht nicht erst umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit anzustellen.“ Ein begründetet Anlass für eine solche Annahme scheidet hier schon deshalb aus, weil nach den nicht substantiiert in Abrede gestellten Angaben des Landratsamts unter Änderung des aktuellen Zustands der Anlage noch erhebliche An- oder Umbauten, Schutzvorkehrungen, Änderungen im Betriebsablauf oder vergleichbare Maßnahmen ergriffen werden müssen, um eine Genehmigungsfähigkeit herbeizuführen.

a) Auf den Umstand, dass die in Aussicht genommenen Lärmschutzmaßnahmen erst im Zeitraum von August bis Dezember 2015 verwirklicht werden können, hat bereits der für die Antragstellerin tätige Architekt N... in seiner als Anlage zur Beschwerdeerwiderung der Landesanwaltschaft Bayern übersandten Aktennotiz vom 23. Juli 2015 hingewiesen. Auch die von der Antragstellerin eingeschaltete G... GmbH geht in ihrem Schreiben vom 20. Juli 2015 davon aus, dass die zum Zweck der Genehmigungsfähigkeit des Betriebs vorzunehmende akustische „Ertüchtigung“ der Hallen und Förderanlagen (erst) „bis Ende des Jahres 2015 durchgeführt“ sein wird. Das Schreiben der A. s.à.r.l. vom 25. August 2015 (Anlage AST 21 zum Schreiben des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 10.9.2015) rechtfertigt nicht den Schluss, es werde zu einer Verkürzung dieser Zeitspanne kommen. Den Ausführungen der A. s.à.r.l. ist vielmehr zu entnehmen, dass die Antragstellerin bis in die letzten Wochen hinein damit befasst war, Angebote für eine Lärmdämmung ihrer Hallen und Fabrikationsanlagen einzuholen, die von der A. s.à.r.l. am 25. August 2015 jedoch - wie zuvor bereits mit Schreiben dieses Unternehmens vom 19. August 2015 geschehen - als zur Problemlösung (teilweise) ungeeignet eingestuft wurden. In einer Aktennotiz vom 25. August 2015 hat die A. s.à.r.l. zudem darauf hingewiesen, dass sie die Einholung weiterer Angebote und die Erstellung schallschutztechnischen Gutachten für erforderlich halte. Ob - und bejahendenfalls wann - die im Schreiben der A. s.à.r.l. vom 25. August 2015 erwähnte „unumgängliche Maßnahmenkombination“, bei deren Verwirklichung „die behördlichen Auflagen“ am Immissionspunkt behauptetermaßen eingehalten werden können, umgesetzt werden, muss gegenwärtig deshalb als ungeklärt gelten.

b) Auch unter dem Blickwinkel der brandschutztechnischen Anforderungen besteht kein Anlass zur Annahme, die Anlage wird so, wie sie betrieben wird, materiell legal betrieben. Die Antragstellerin hat nach Aktenlage zwar durch den Architekten N... zusammen mit einem Herrn G... vom 26. Februar 2015 datierende Brandschutznachweise für zwei unterschiedliche Teile ihres Betriebsgeländes fertigen lassen. Der von ihr mit der Erstellung der Bescheinigung nach Art. 62 Abs. 3 BayBO i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau beauftragte Prüfsachverständige für Brandschutz P. hat deren Vollständigkeit und Richtigkeit am 21. Juli 2015 jeweils nur „bei Beachtung der im Prüfbericht enthaltenen Prüfbemerkung“ bestätigt. Die Überprüfung der dem Landratsamt erst am 30. Juli 2015 zugänglich gemachten Brandschutzkonzepte ergab nach unwidersprochen gebliebener Darstellung auf Seite 7 der Beschwerdeerwiderung vom 12. August 2015 jedoch, dass eines von ihnen einen offensichtlichen Fehler aufwies, da die nicht vorhandene brandschutztechnische Trennung zwischen den Hallen 4D und 4E unberücksichtigt geblieben sei. Die Antragstellerin hat eigenem Vorbringen zufolge daraufhin am 4. September 2015 die K... GmbH & Co. KG mit der Erstellung eines Brandschutzkonzepts beauftragt, dessen Vorlage bis zum 2. Oktober 2015 in Aussicht genommen ist, und den Prüfsachverständigen für Brandschutz Dr. J... um die Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 62 Abs. 3 BayBO, § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau ersucht. Genehmigungsreife unter dem Blickwinkel der Erfüllung der brandschutzrechtlichen Anforderungen wird frühestens bejaht werden können, wenn sowohl dieses Brandschutzkonzept als auch die letztgenannte Bescheinigung vorliegen und sie keinen Anlass zu Beanstandungen geben werden. Ob - und bejahendenfalls wann - das der Fall sein wird, muss angesichts der Tatsache als vollkommen ungesichert gelten, dass die K... GmbH & Co. KG nach dem Planungsbüro B... sowie den Herren N... und G... bereits die dritte Brandschutzplanerin im Sinn von Art. 62 Abs. 2 BayBO ist, deren Dienste die Antragstellerin seit dem Jahr 2013 in Anspruch genommen hat, ohne dass die Tätigkeit dieser Auftragnehmer bisher verwertbare Ergebnisse gezeitigt hat. In der Reihenfolge der Personen, von denen die Antragstellerin innerhalb des gleichen Zeitraums Bescheinigungen nach Art. 62 Abs. 3 BayBO i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau zu erlangen versuchte, steht Dr. J... nach den Herren A., R... und P. sogar bereits an vierter Stelle (vgl. zu alledem die Darstellung in Abschnitt 4 der Beschwerdebegründung).

5. Mit dem Einwand, die Stilllegung von Teilen ihres Betriebes sei unverhältnismäßig, kann die Antragstellerin gleichfalls nicht durchdringen.

Sie leitet dies zum einen aus dem Umstand her, dass sie sich bereits geraume Zeit vor dem Erlass des Bescheids vom 26. Mai 2015 um die Erstellung eines Brandschutzkonzepts und um die Erlangung von Bescheinigungen nach Art. 62 Abs. 3 BayBO i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau bemüht sowie akustische Sachverständige eingeschaltet habe. Dieses Vorbringen ist - seine tatsächliche Richtigkeit dahingestellt - unbehelflich. Denn die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG hängt nicht davon ab, ob den Betreiber der Anlage hinsichtlich der Umstände, die ihre formelle Illegalität nach sich ziehen (bzw. daran, dass dieser Zustand noch nicht behoben wurde), ein Verschulden trifft (Koch in GK-BImSchG, Stand Oktober 2003, § 20 Rn. 101; Kühling/Dornbach in Kotulla, BImSchG, Stand März 2005, § 20 Rn. 48).

Dahinstehen kann, ob das Landratsamt eine auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützte Stilllegungsverfügung auf die Nachtzeit hätte beschränken können. Unverhältnismäßig ist das Unterbleiben einer solchen Beschränkung jedenfalls deshalb nicht, weil die im Betrieb der Antragstellerin bestehende Brandgefahr tagsüber ebenfalls besteht.

6. Eine Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung der anhängigen Klage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung veranlasst. Die Antragstellerin trägt insofern vor, das Landratsamt habe sich zu einem „Verzicht auf den Sofortvollzug“ bereitgefunden, falls sie der Behörde eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlege, die den Anforderungen genüge, die sich aus der E-Mail des Landratsamts an ihren Bevollmächtigten vom 17. Juli 2015 ergeben.

Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die den Voraussetzungen genügt, bei deren Erfüllung das Landratsamt ausweislich seiner E-Mail vom 17. Juli 2015 die Erfordernisse des Brandschutzes als hinreichend gewahrt ansieht, nach wie vor nicht vorliegt. Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist jedenfalls die Einhaltung der darin aufgestellten Vorgaben unverzichtbar, ganz abgesehen von der nach wie vor ungelösten Lärmproblematik, die einer der Antragstellerin günstige Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entgegenstehen durfte.

a) Die Antragstellerin verweist in Abschnitt 6 der Beschwerdebegründung darauf, dass dem Landratsamt bereits eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Prüfsachverständigen für Brandschutz P. zugegangen sei. Das trifft nach der Darstellung im zweiten Absatz auf Seite 6 der Beschwerdeerwiderung vom 12. August 2015 zwar zu. Diese Erklärung genügt jedoch den sich aus der E-Mail vom 17. Juli 2015 ergebenden Anforderungen, deren Sachgerechtigkeit auch die Antragstellerin nicht in Zweifel zieht, zumindest in doppelter Hinsicht nicht: Zum einen hat nach der Nummer 1 dieser E-Mail Bestandteil einer solchen Unbedenklichkeitsbescheinigung ein Brandschutzkonzept zu sein, das seinerseits bestimmten Anforderungen genügen muss. Eines der beiden vom 26. Februar 2015 datierenden Brandschutzkonzepte war jedoch, wie bereits in Abschnitt II.4.b dieses Beschlusses erwähnt, offensichtlich fehlerhaft. Zum anderen hat das Landratsamt in der Nummer 2 der E-Mail vom 17. Juli 2015 verlangt, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung eine unter Beteiligung des Kreisbrandrates zustande gekommene Bescheinigung „Brandschutz I“ (d. h. ein Testat im Sinn von Art. 62 Abs. 3 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau) zu umfassen habe. Der Antragsgegner hat - seitens der Antragstellerin unwidersprochen - darauf hingewiesen, dass die von Herrn P. am 21. Juli 2015 erteilten Bescheinigungen „Brandschutz I“ entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 PrüfVBau ohne Einschaltung des Kreisbrandrats ausgestellt worden seien. Zudem bestätigten die von Herrn P. am 21. Juli 2015 ausgestellten Testate, wie ebenfalls bereits erwähnt, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise nur „bei Beachtung der im Prüfbericht enthaltenen Prüfbemerkung“. Von den Prüfberichten, die sich auf die beiden nach Aktenlage erstellten Brandschutznachweise beziehen, aber wurde dem Landratsamt nach dem Eingeständnis im Schreiben des Antragstellerbevollmächtigten vom 10. September 2015 jedoch bisher nur einer - und auch dieser nur auszugsweise - zur Verfügung gestellt. Es kann deshalb derzeit nicht sicher nachvollzogen werden, ob die Brandschutznachweise - abgesehen von dem bereits von behördlicher Seite festgestellten Mangel - geeignet sind, den Erfordernissen der Brandsicherheit Rechnung zu tragen.

b) Den Befund, dass die vom Prüfsachverständigen P. ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung unbehelflich ist, hat die Antragstellerin der Sache nach dadurch anerkannt, dass sie nunmehr eine derartige, von der K... GmbH & Co. KG stammende Erklärung beigebracht hat. Auch dieses Dokument rechtfertigt jedoch kein ihr günstiges Ergebnis der bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung. Zum einen stehen nach Aktenlage weiterhin keine fehlerfreien, von einem Prüfsachverständigen für Brandschutz testierten Brandschutznachweise zur Verfügung; zur Vorlage einer solchen, von der K... GmbH & Co. KG zu erstellenden Ausarbeitung soll es erst bis zum 2. Oktober 2015 kommen (vgl. die Anlage AST 27 zum Schreiben des Antragstellerbevollmächtigten vom 10.9.2015). Ebenfalls noch nicht erfüllt wurde das - sachgerechte - Verlangen des Landratsamts, die Aussage eines Prüfsachverständigen für Brandschutz darüber beizubringen, „dass gegen die Fortführung der noch ungenehmigten Nutzung vor Ausstellung der Bescheinigung Brandschutz II aus brandschutztechnischer Sicht keinerlei Bedenken bestehen, da im Brandfall die Rettung von Menschen sowie wirksame Löscharbeiten zu jeder Zeit sicher möglich sind und somit eine Gefahr für Leib und Leben ausgeschlossen ist“ (Nummer 6 der E-Mail vom 17.7.2015). Die Anbringung des Rundstempels des Prüfsachverständigen für Brandschutz Dr. J... auf der von der K... GmbH & Co. KG erstellten Unbedenklichkeitsbescheinigung vermag eine dahingehende ausdrückliche Erklärung nicht zu ersetzen. Das gilt umso mehr, als neben diesem Rundstempel handschriftlich vermerkt wurde: „Die Wirksamkeit der Personenalarmierungsanlage/Rufanlage muss durch ein Fachunternehmen bestätigt werden.“

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten 19.1.5 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung

1.
eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert oder
2.
eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder deren Lage wesentlich ändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist,
2.
eine genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
3.
eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
4.
eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt. Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.