Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 500.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Unterlassung der Stilllegung ihres Betriebs durch den Antragsgegner.

Der Antragstellerin wurde mit Bescheid des Landratsamts … vom 20. Juli 2004, geändert mit Bescheiden vom 22. Juni 2006, 14. April 2005 und 20. November 2007 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung und zum sonstigen Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen erteilt. In der Anlage werden zu Ballen gepresste PET-Flaschen nach Vorbehandlung zu sog. PET-Flakes (Kunststoffregenerat) gemahlen.

Aufgrund von baulichen und betrieblichen Änderungen weicht der tatsächliche Betrieb der Anlage in weiten Teilen vom genehmigten Zustand ab. Deshalb hat das Landratsamt … mit Bescheid vom 26. Mai 2015 die Stilllegung verschiedener Anlagenteile angeordnet. Nach Ziffer 1 des Bescheids sind elf Hallen bzw. sonstige Anlagen, die in der Ziffer des Bescheidstenors bezeichnet sind und in einem dem Bescheid beigefügten Lageplan gekennzeichnet wurden, spätestens ab dem 19. Juni 2015 stillzulegen. Nach der Begründung des Bescheids sind diese Anlagen ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung errichtet worden. Unter der Ziffer 2 des Bescheidstenors ordnete die Behörde die Stilllegung weiterer Anlagen und Nebeneinrichtungen spätestens ab dem 19. Juni 2015 an. Diese Anlagen seien zwar immissionsschutzrechtlich genehmigt, der derzeitige Betrieb sei aber als wesentliche Änderung anzusehen. Ferner wurde der Sofortvollzug der Verfügungen in Ziffern 1 und 2 angeordnet (Ziffer 3 des Bescheids) und Zwangsgelder angedroht (Ziffer 4 des Bescheids). Ziffer 5 des Bescheids stellt fest, dass die in Ziffern 1 und 2 ausgesprochenen Stilllegungen solange bestehen bleiben, bis die Betreiberin für die unter Ziffer 1 genannten, ohne Genehmigung errichteten und betriebenen, sowie für die unter Ziffer 2 genannten, ohne Genehmigung betriebenen Anlagen einen positiven Genehmigungsbescheid erhält. Durch Änderungsbescheid vom 28. Mai 2015 erklärte das Landratsamt zur Vermeidung von Unklarheiten und Verwechslungen einen modifizierten Lageplan zum Bescheidsinhalt, in dem die Bezeichnung der Hallen den in der Anordnung verwendeten Bezeichnungen angeglichen wurde. Mit Bescheid vom 17. Juni 2015 änderte das Landratsamt die im Bescheid vom 26. Mai 2015 enthaltene Zwangsgeldandrohung dahingehend ab, dass bei Nichtbefolgung der Ziffer 1 des Tenors des Bescheids in Bezug auf jeden der dort genannten Anlagenteile und Nebeneinrichtungen (mit zwei Ausnahmen) ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € fällig werde. Für den Fall der Missachtung von Ziffer 2 des Tenors des Bescheids vom 26. Mai 2015 drohte das Landratsamt Zwangsgelder in einer Höhe an, die - abhängig davon, auf welches der von diesem Bescheidsteil erfassten Objekte sich der Verstoß bezieht - zwischen 500 € und 2.500 € liegt. Im Ergebnis bezieht sich die immissionsschutzrechtliche Stilllegungsanordnung auf folgende Anlagenteile: Halle 4C, Zwischendach Hallen 5/6, westlicher Anbau Halle 5D, Halle 6A, westlicher und östlicher Anbau an Halle 6, Zwischendach Halle 6/7, Halle 7, 3er- und 4er-Silogruppe, westlicher Anbau Halle 9A, Aufstockung Halle 9C, Halle 14, BHKW und Wasseraufbereitung im Obergeschoss Halle 3A, PET-Recyclinganlage „Technikum“ in Halle 4A, zwei Kunststoffmühlen in südwestlicher Ecke Halle 4B, Auswurf Abfallvorsortierung in Halle 4D, PET-Recyclinganlage PET VI in Halle 5D, Sortieranlage für PET VI, Sortieranlage „Binder“, Beschickung PET V, Aluminiumpresse, Beschickung der Silos, Kunststoffmühle für PET VI und Ballistikseparator in Halle 6, PET-Recyclinganlage PET II in Halle 9A, PET-Vorsortierung in Halle 9C.

Mit Bescheid eines anderen Sachgebiets des Landratsamts … vom 1. Juni 2015 ergingen Nutzungsuntersagungen auf baurechtlicher Rechtsgrundlage. Adressat ist eine andere zur Unternehmensgruppe der Antragstellerin gehörende GmbH hinsichtlich der Hallen 8A (Halle und Büro), 8 B, 8C, 8 D, 10 mit Auffahrtsrampe, 11, 12, 13,15,16 und der Sandstrahlhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 138. Der Antragstellerin wurde baurechtlich die Nutzung untersagt bezüglich der Hallen 1C (mit Überdachung), 2 und 2A. Grund für die Anordnungen war im Wesentlichen die formelle Baurechtswidrigkeit und der fehlende Brandschutznachweis.

Die Antragstellerin erhob gegen den immissionsschutzrechtlichen Bescheid vom 26. Mai 2015 Klage zum Verwaltungsgericht Regenburg (Az. RN 7 K 15.836), über die noch nicht entschieden ist.

Ein Antrag der Antragstellerin auf „Anordnung“ der aufschiebenden Wirkung dieser Klage wurde mit Beschuss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Juni 2015 (Az. RN 7 S. 15.912) abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin hiergegen wurde durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen (B.v. 14.9.2015 - Az. 22 CS 15.1509).

Da die Antragstellerin den Betrieb weiterführte, wurden bezüglich des immissionsschutzrechtlichen Bescheids mit Schreiben des Landratsamtes … vom 3. Juli 2015 Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 26.500,- € fällig gestellt. Dagegen hat die Antragstellerin am 20. Juli 2015 Klage erhoben (Az. RN 7 K 15.1076). Diese Klage wurde erweitert auf eine erneute Zwangsgeldandrohung mit Bescheid vom 6. Juli 2015. Weiter wurde die erneute Fälligstellung von Zwangsgeldern in Höhe von 98.500,- € mit Schreiben vom 21. Juli 2015 einbezogen und eine erneute Zwangsgeldandrohung mit Bescheid vom 7. August 2015 und die dazu ergangene Fälligstellung von Zwangsgeldern in Höhe von 207.000,- € mit Schreiben vom 3. September 2015. Über die Klage wurde noch nicht entschieden.

Da die Antragstellerin der Anordnung zur Stilllegung der Anlage weiterhin nicht nachgekommen ist, hat das Landratsamt nach vorheriger Anhörung im Schreiben vom 4. September 2015 mit Bescheid vom 22. Juni 2016 die Anwendung unmittelbaren Zwangs ab dem 8. Juli 2016 angedroht; im Wesentlichen wurde die Unterbrechung der Stromversorgung und Versiegelung von Bereichen angekündigt. Gegen diesen Bescheid ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben (Az. RN 7 K 16.1154), über die noch nicht entschieden ist.

Parallel zur Vollstreckung der Nutzungsuntersagungen bzw. Betriebsstilllegung wurden beim Landratsamt Genehmigungsanträge sowohl auf Erteilung von Baugenehmigungen als auch auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gestellt.

Unter dem 7. März 2016 beantragte die Antragstellerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die wesentliche Änderung ihrer Anlage. Der Antrag ist in zwei Teile aufgegliedert, die beim Landratsamt als Antrag 1 (Hallen 3 A-C, 4 A-D, 5 A-D, 6, 6A, 7, Boxen 1-3, 3er und 4er-Siloanlage, Freilagerfläche und Stützmauer) und Antrag 2 (Halle 9A inkl. Anbauten, Halle 14, Blockheizkraftwerk und Granulatsilo) geführt werden. Die Prüfung durch das Landratsamt und die Regierung … ergab, dass die Genehmigungsfähigkeit nicht gegeben sei. Mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamtes … vom 20. September 2016 wurde der Antrag der Antragstellerin auf Genehmigung einer wesentlichen Änderung abgelehnt.

Am 25. Juli 2016 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Regensburg, gemäß § 80 Abs. 7 VwGO den Beschluss der Kammer vom 26. Juni 2016 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der anhängigen Klage hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Tenors des Bescheides vom 26. Mai 2015 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 28. Mai 2015 wiederherzustellen (Az. RN 7 S. 16.1148). Diesen Abänderungsantrag lehnte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 26. Juni 2016 ab.

Im Rahmen einer Besprechung am 15. September 2016 bat die Antragstellerin um eine schrittweise Stilllegung. Dementsprechend wurde zwischen den Beteiligten mit Unterschrift vom 18. und 21. November 2016 eine Vereinbarung zur stufenweisen Betriebsstilllegung abgeschlossen, wonach zunächst bestimmte Anlagen bis 14. Oktober 2016 und dann die restlichen von der Stilllegungsanordnung betroffenen Anlagen bis 31. Dezember 2016 stillgelegt werden. Die Vereinbarung enthält in Ziffern 10, 11, 12 und 13 u.a. folgende Regelung:

„10. Die Behörde verpflichtet sich, bei Einhaltung der unter den Ziffern 1. bis 9. genannten Pflichten durch die Betreiberin von der Anwendung von Zwangsmitteln gemäß Bescheid vom 22.06.2016 (…) abzusehen (…).“

11. Die Betreiberin erkennt an, dass die Behörde Zwangsmittel entsprechend des Bescheids vom 22. Juni 2016 (…) ergreifen kann, sofern die Betreiberin ihren vertraglichen Verpflichtungen gemäß den Ziffern 1. bis 9. nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt (…).

12. (…) Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese Vereinbarung unwirksam wird, falls der Bescheid vom 26.05.2015 (…) aufgehoben wird.

13. Von diesem Vertrag abweichende Regelungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich zwischen den Parteien vereinbart werden.“

Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2016 beantragte die Antragstellerin über ihren neuen Bevollmächtigten beim Antragsgegner entweder den Erlass eines Verwaltungsaktes zum Weiterbetrieb der Anlage über den 31. Dezember 2016 hinaus auf der Grundlage der veränderten Sachlage oder eine vertragliche Änderung zum Weiterbetrieb der Anlage über den 31. Dezember 2016 hinaus auf der Grundlage der Stilllegungsvereinbarung mit der dort enthaltenen Öffnungsklausel des § 13, hilfsweise Vollstreckungsschutz nach Art. 21 VwZVG zu gewähren aufgrund der nach Erlass der zu vollstreckenden Verwaltungsakte entstandenen Gründe der Genehmigungsfähigkeit, die mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Die Antragstellerin benötige bis zum Zeitpunkt der Neugenehmigung einen eingeschränkten Betrieb ganztägig in den Hallen 9A/9C sowie von 6:00 Uhr bis 22:00 in Halle 4A. Es wurden Unterlagen eingereicht, auf die die Genehmigungsfähigkeit des Betriebs der Antragstellerin gestützt wurde.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin zum Schriftsatz vom 9. Dezember 2016 Folgendes mit: Es bestehe keine Möglichkeit, einen Weiterbetrieb über den 31. Dezember 2016 hinzunehmen. Die mit der Stilllegungsvereinbarung getroffene stufenweise Stilllegung der illegal betriebenen Bereiche sei bis dahin abzuschließen. Ansonsten sehe sich das Landratsamt gezwungen, die mit Anordnung vom 26. Mai 2015 verfügte Stilllegung durch die Anwendung des unmittelbaren Zwangs, wie bereits mit Bescheid vom 22. Juni 2016 angedroht, durchzusetzen. Die Argumente für eine materielle Genehmigungsfähigkeit würden nicht durchdringen. Es lägen keine Tatsachen vor, die eine neue rechtliche oder fachliche Bewertung veranlassen würden. Den Anträgen im Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 9. Dezember 2016 wurde nicht stattgegeben.

Am 19. Dezember 2016 hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten um vorliegenden Eilrechtschutz gegen die Betriebsstillegung nach § 123 VwGO beim Verwaltungsgericht Regensburg nachgesucht. Zur Begründung wird Folgendes vorgetragen: Für den Eilantrag bestehe ein Rechtschutzinteresse, da das Anliegen der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2016 schon an den Antragsgegner herangetragen worden sei und der Antragsgegner den Anträgen nicht entsprochen habe. Ein Anordnungsgrund liege vor, weil der Antragstellerin ein Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar sei. Die Interessensabwägung falle zu Gunsten der Antragstellerin aus. Es könne davon ausgegangen werden, dass bis Ende März 2017 alle Unterlagen für die Genehmigung des Betriebs der Antragstellerin vorliegen und eine Genehmigung angesichts der erheblichen Fortschritte in den letzten Monaten und der Investitionssumme von ca. 3 Millionen Euro zur Verbesserung der Immissionssituation und des Brandschutzes bald erteilt werden könne. Es müssten somit nur wenige Monate überbrückt werden. Für den Fall der Betriebsstilllegung würde der Betrieb insolvent werden mit der Konsequenz, dass dies auch für die Schwester- und Tochterunternehmen der Antragstellerin passieren dürfte. Dies würde zu einem erheblichen Arbeitsplatzverlust bei der Antragstellerin (270 Arbeitnehmer) ebenso wie bei anderen Betrieben führen. Eine Massenkündigung wegen Betriebsstilllegung hätte existenzgefährdende Wirkung für die betroffenen Familien. Selbst eine periodische Betriebsschließung bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens würde einen Wiedereintritt in den Markt unmöglich machen und zur Insolvenz führen. Die Interessen der Öffentlichkeit stünden einem Weiterbetrieb nicht entgegen. Zwischenzeitlich habe ein von der Antragstellerin beauftragter Sachverständiger, Dr. J., als Brandschutzgutachter eine Unbedenklichkeitsbescheinigung angesichts der durchgeführten Maßnahmen abgegeben. Diese Maßnahmen seien mit Investitionen in Höhe von 1,5 Millionen Euro verbunden gewesen und wären bei einer Stilllegung wirtschaftlich sinnlos. Die in der Unbedenklichkeitsbescheinigung geforderten Maßnahmen seien umgesetzt. Begutachtungen zum Arbeitsschutz seien ebenfalls zwischenzeitlich eingereicht worden. Gefährdungspotentiale für die Umwelt bestünden nicht. Die Antragstellerin nehme nur PET-Einwegflaschen und anders als noch in den Antragsunterlagen dargestellt, keine sog. DSD-Ware an. Damit bestehe kein Geruchsproblem. Die Abfälle seien ungefährlich. Neben dem Anordnungsgrund liege auch ein Anordnungsanspruch vor, da nach summarischer Prüfung überwiegende Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren bestünden. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2016 sei beim Antragsgegner beantragt worden, die Weiterführung des Unternehmens auf der Grundlage der bestehenden Verwaltungsakte oder gemäß Art. 60 BayVwVfG durch Ergänzung der Stilllegungsvereinbarung auszusprechen; ferner sei Vollstreckungsschutz nach Art. 21 VwZVG beantragt worden. Die Ablehnung dieser Anträge durch den Antragsgegner sei rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihren Rechten. Die Voraussetzungen eines Verbescheidungsurteils lägen vor, da zumindest eine neue Rechtslage gegeben sei. Nach der Rechtsprechung sei angesichts der existenzgefährdenden Auswirkungen eine Stilllegung ausgeschlossen, wenn der Anlagenbetrieb materiell rechtmäßig sei. Die materielle Rechtmäßigkeit sei angesichts der jetzt beibringbaren Unterlagen gegeben. Bei der Ermessensentscheidung der Behörde sei zu berücksichtigen, dass der Betreiber alles getan habe, um eine Genehmigung zu erlangen. Versäumnisse in der Vergangenheit seien abgestellt worden. Zwischenzeitlich sei auch nachgewiesen, dass die Lärmrichtwerte eingehalten seien. Weitere Messungen seien beabsichtigt, um den Einfluss der Maschinen und Aggregate gegenüber den Störgeräuschen durch Verkehr und andere Gewerbetreibende zu identifizieren. Eine Antwort der Behörde auf die deswegen getätigte Anzeige nach § 15 BImSchG sei bislang nicht erfolgt. Auch bei der Luftreinhaltung sei zwischenzeitlich eine positive Bewertung erfolgt. Es liege nunmehr ein richtiges Referenzgutachten vor, DSD-Ware werde nicht angenommen. Das Abwasserproblem sei gelöst, das Problem der Windverfrachtung mit einfachsten Mitteln (z.B. Windfang) behebbar. Durch die Ablehnung im Schreiben vom 9. Dezember 2016 habe die Behörde aufgrund der vorgelegten Unterlagen ermessensfehlerhaft gehandelt. Insbesondere sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht beachtet worden. Die Vorschläge zur gestuften Umsetzung der öffentlich-rechtlich gebotenen Vorgaben im Rahmen eines gestreckten Verfahrens seien als milderes Mittel nicht gewürdigt worden. Mit der beantragten Entscheidung finde keine Vorwegnahme der Hauptsache statt; diese wäre aber sogar im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG möglich wegen irreparablen Nachteilen und der Berührung existentieller Belange der Antragstellerin. Unabhängig davon sei vom Gericht zu prüfen, ob nicht ein Hängebeschluss oder andere Entscheidungen angesichts des berechtigten Interesses der Antragstellerin am Weiterbetrieb möglich seien.

Der Antragsgegner beantragt,

„1.) den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verpflichten, die Betriebsstilllegung der … GmbH ihres Betriebs in der Gemeinde … zu unterlassen,

2.) dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,

3.) hilfsweise: Bis zur Entscheidung über diesen Antrag eine Vorsitzendenentscheidung nach § 80 Abs. 8 VwGO zu treffen.“

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die von der Stilllegungsanordnung betroffenen Anlagen und Nebeneinrichtungen seien nach wie vor nicht materiell genehmigungsfähig. Die Aussage im Antragsschriftsatz, nur drei Problembereiche hätten bislang der Genehmigungsfähigkeit im Wege gestanden, welche kurzfristig behebbar seien, sei nicht richtig. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass notwendige Maßnahmen in einem der Themenfelder Auswirkungen auf die anderen Bereiche hätten. So könnten etwa Ertüchtigungen im Bereich Lärmschutz auch Auswirkungen auf die Bereiche Statik und Brandschutz haben. Der Nachweis der Genehmigungsfähigkeit sei angesichts des komplexen Sachverhalts grundsätzlich im Rahmen eines formellen Genehmigungsverfahrens zu erbringen und nicht durch die Vorlage einzelner Stellungnahmen. Gerade dieses Vorgehen habe auch zur Ablehnung der Anträge vom 11. März 2016 geführt. Die Annahme im Antragsschriftsatz, dass bis Ende März 2017 mit der „Vorlage eines Antrags“ zu rechnen sei, sei von der Firma M. GmbH und nicht vom Landratsamt getroffen worden. Da nach Kenntnis der Genehmigungsbehörde die M. GmbH nicht mit der Erstellung von Antragsunterlagen im immissionsschutzrechtlichen Verfahren betraut sei, sondern neue Sachverständige, welche sich in den Sachverhalt erst einarbeiten müssten, beauftragt worden seien, sei die Einhaltung der Frist Ende März 2017 ohnehin fraglich. Im Übrigen sei nicht die Vorlage von Unterlagen maßgeblich, sondern die sich daraus ergebende Genehmigungsfähigkeit. Die drohende Insolvenz der Antragstellerin bzw. anderer Firmen der … Gruppe sei in die Ermessenserwägungen eingeflossen. Die Antragstellerin habe mehr als eineinhalb Jahre Zeit gehabt, die illegalen Anlagen und Nebeneinrichtungen im Zuge eines Genehmigungsverfahrens in einen legalen Betrieb zu überführen. Eine drohende Insolvenz sei allein dem Verhalten der Antragstellerin anzulasten. Obwohl eine Vereinbarung zur Stilllegung getroffen worden sei, habe die Antragstellerin keine innerbetrieblichen Maßnahmen hierzu getroffen und sei nach dem Zustandekommen der Vereinbarung weitere langfristige Abnahmeverpflichtungen eingegangen, zuletzt mit Vertrag vom 29. November 2016. Das Landratsamt habe kein Vertrauen mehr in Zusagen der Antragstellerin, die in der Vergangenheit wiederholt nicht bzw. nur nach steigendem Druck der Behörde eingehalten worden seien. Dem Vortrag im Schriftsatz der Antragstellerin, wonach im Hinblick auf Brandschutz, Arbeitsschutz, Luftreinhaltung, Lärmschutz, Abwasser und Windverfrachtung eine Genehmigungsfähigkeit gegeben sei, wird durch den Antragsgegner entgegengetreten. Für den Erlass eines Verwaltungsaktes, welcher einen Weiterbetrieb der stillgelegten Anlagen über den 31. Dezember 2016 hinaus verbescheiden solle, werde keine Rechtsgrundlage erkannt. Der Betrieb einer immissionsschutzrechtlichen Anlage erfordere sowohl eine formelle Genehmigung als auch einen materiellen Betrieb in Einklang mit öffentlich-rechtlichen Vorgaben. Der Erlass eines Verwaltungsaktes zum Betrieb über den 31. Dezember 2016 hinaus käme einer Duldung eines sowohl formell als auch materiell illegalen Betriebs gleich. Derzeit liege auch kein Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 oder § 16 BImSchG vor. Die Ablehnung des Antrags vom 11. März 2016 sei bestandskräftig, dieses Verfahren somit abgeschlossen. Das vom Bevollmächtigten der Antragstellerin vorgeschlagene gestreckte Genehmigungsverfahren entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Angesichts des komplexen Sachverhalts und der sich gegenseitig beeinflussenden Bereiche sei ein Genehmigungsverfahren durchzuführen, im Zuge dessen die Betreiberin die Genehmigungsfähigkeit nachzuweisen habe. Die Durchsetzung der Stilllegungsanordnung durch unmittelbaren Zwang sei auch verhältnismäßig. Mildere Mittel, wie die Fälligstellung und Beitreibung mehrerer Zwangsgelder, zuletzt im 6-stelligen Bereich, hätten die Betreiberin nicht zu einer Befolgung der Stilllegungsanordnung bewegen können. Im Übrigen sei die Antragstellerin nicht schutzwürdig, wenn sie den Betrieb ohne erforderliche Genehmigungen und unter Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen ausweite und sich dadurch einen erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Betrieben verschaffe. Eine Anzeige für einen Betrieb der zur Nachtzeit stillgelegten Anlagen im Zuge einer Lärmmessung liege der Immissionsschutzbehörde nicht vor. Die Anzeige vom 9. Dezember 2016 bezüglich einer Einschränkung gewisser Anlagen auf die Tageszeit sowie den Betrieb von vier PET-Recyclinganlagen als sog. Technikum-Anlagen werde derzeit vom Landratsamt behandelt. Ein entsprechender negativer Bescheid werde fristgerecht ergehen. Schließlich hält der Antragsgegner die Berücksichtigung der Voraussetzungen des 123 Abs. 5 VwGO für erforderlich.

Die Antragstellerin replizierte dazu mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2016, dass entgegen der Einlassung des Antragsgegners keine Neuverträge abgeschlossen worden seien. Die Behörde bemühe sich, die Genehmigungssituation als ungeheuer komplex darzustellen; insbesondere sei festzustellen, dass die Behörde selbst nur drei Problempunkte als die verbliebenen ausgemacht habe. Der bisher gestellte, wenn auch abgelehnte, Genehmigungsantrag könne als Grundgerüst einer erneuten Antragstellung herangezogen werden. Dieser enthalte zahlreiche Informationen, die die Prüfung der materiellen Genehmigungsfähigkeit ermöglichen würden, wenn der Antragsgegner dies nur wollte. Auf der Grundlage dieser zahlreichen bestehenden Unterlagen würden die drei Problempunkte nachgearbeitet und in wenigen Monaten umfassend mit dem ursprünglichen Genehmigungsantrag zusammengeführt. Das Argument, dass die einzelnen Stellungnahmen aufeinander abgestimmt werden müssten, sei nur als Vorwand der Prüfungsverweigerung anzusehen. Es sei Aufgabe der Behörde, die Zusammenhänge zu prüfen. Im Hinblick auf den Brandschutz liege eine Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Prüfsachverständigen vor, die bescheinige, dass keinerlei Gefährdungen im Bereich Brandschutz gegeben seien. Mängel seien dauerhaft beseitigt. Die geforderten engmaschigen Überwachungen könnten weitergeführt werden. Den Arbeitsschutz betreffend habe der Antragsgegner eine durchaus positive Einschätzung getroffen. Warum deswegen in diesem Bereich dennoch nicht von einer Genehmigungsfähigkeit auszugehen sei, erschließe sich nicht. Ohne weitere Ausführungen ziehe sich die Behörde auf die bewährte Methode zurück, dass die einzelnen Sachverständigengutachten und Stellungnahmen wegen der komplexen Vernetzung einer Abstimmung bedürften. Für die Luftreinhaltung gelte dasselbe. Es könne nicht bestritten werden, dass nunmehr eine neue Beurteilungsgrundlage aufgrund des Referenzgutachtens vorliege. Es werde bestritten, dass die Behörde tatsächlich dem Umstand bei ihrer Entscheidung Rechnung getragen habe, dass keine verschmutzte DSD-Ware angenommen und verarbeitet werde. Die Behörde habe keine wesentlichen Argumente, die der Genehmigungsfähigkeit im materiell-rechtlichen Sinne entgegenstünde. Gleiches gelte für den Lärmschutz. Die von der Behörde vorgenommenen Messungen seien entgegen den Vorgaben der TA-Lärm durchgeführt worden, was auch von behördlicher Seite eingeräumt worden sei. Es sei unverständlich, dass sich die Behörde über die jetzt von ihr selbst angeordneten fachkundigen Messungen einfach hinwegsetze. Auch ohne besondere Sachverständigenkunde sei für jeden erkennbar, dass die aktuellen Messungen und Aufzeichnungen der Lärmsituation „A.-hof“ eindeutig und unbestreitbar belegen würden, dass die derzeitig eingeschränkte Betriebsführung keinerlei Ertüchtigung im Bereich des Lärmschutzes mehr bedürften, da die entsprechenden Grenzwerte nicht überschritten würden. Wenn sich die Anlagenbetreiberin, wie geschehen, verpflichte, vorläufig nur den eingeschränkten Betrieb zu führen (also kein Nachtbetrieb), dann würden keine Grenzwerte überschritten und daher sei auch keine Maßnahme zur Ertüchtigung im Bereich des Lärmschutzes erforderlich. Zumindest für die Situation ohne Nachtbetrieb sei damit die Genehmigungsfähigkeit hinreichend dargetan. Zu den Themen Abwasser und Windverfrachtungen gebe es nichts, was eine Erwiderung noch bedürfte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Behördenakten im vorliegenden Verfahren sowie auf die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten in den Verfahren RN 7 K 15.836, RN 7 S. 15.912, RN 7 K 15.1076, RN 7 S. 16.1148 und RN 7 K 16.1154 Bezug genommen.

II.

Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO die gerichtliche Verpflichtung des Antragsgegners, die mit Bescheiden vom 26. Mai 2015 und 22. Juni 2016 verfügte zwangsweise Stilllegung des Betriebs der Antragstellerin in der Gemeinde … zu unterlassen.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist schon unzulässig, weil unstatthaft.

Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gilt die Vorschrift des § 123 Abs. 1 VwGO nicht für die Fälle des § 80 VwGO, mithin dann, wenn gegen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im Wege eine Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 80 Abs. 7 VwGO vorgegangen werden kann, in der Hauptsache damit die Situation der Anfechtungsklage gegeben ist.

So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hat gegen die Betriebsstilllegung durch Bescheid des Antragsgegners vom 26. Mai 2015 und die Androhung des unmittelbaren Zwangs durch Bescheid des Antragsgegners vom 22. Juni 2016 jeweils Anfechtungsklage erhoben. Möchte die Antragstellerin, wie hier, wegen veränderter Umstände im Wege des Eilrechtschutzes gegen die sofortige Vollziehung der Betriebsstillegung ab 1. Januar 2017 mittels unmittelbaren Zwangs durch den Antragsgegner vorgehen, so kann und muss sie das mithilfe eines Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO betreffend den Bescheid vom 26. Mai 2015 und mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO betreffend den Bescheid vom 22. Juni 2016 tun. Daneben ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO kein Raum. Zweifelfrei ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen der gesetzlichen Sofortvollziehbarkeit der Androhung des unmittelbaren Zwangs (vgl. Art. 21a VwZVG) grundsätzlich möglich. Die grundsätzliche Antragsmöglichkeit nach § 80 Abs. 7 VwGO betreffend die Betriebsstilllegungsverfügung wegen der geltend gemachten neuen Umstände scheitert weder an der gerichtlichen Ablehnung des im Verfahren RN 7 S. 15.912 gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO und der Beschwerdezurückweisung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof noch an der gerichtlichen Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO im Verfahren RN 7 S. 16.1148. Denn ein (erneuter) Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO wegen veränderter Umstände ist jederzeit möglich, wenn veränderte Umstände im Sinn der Norm geltend gemacht werden können.

Die Betriebsstilllegung nach § 20 Abs. 2 BImSchG ist ein Dauerverwaltungsakt und die Androhung des unmittelbaren Zwangs auf die Zukunft gerichtet, weshalb bei der Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 bzw. Abs. 7 VwGO auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung abzustellen ist. Damit führt der Verweis auf § 80 Abs. 5 und 7 VwGO nicht zu einem Rechtschutznachteil der Antragstellerin. Der nach § 123 Abs. 5 VwGO festgelegte Vorrang eines Verfahrens nach § 80 VwGO greift daher weiterhin.

Es kommt auch kein Vollstreckungsabwehrschutz nach Art. 21, 22 VwZVG und ein darauf abzielender Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht. Nach Art. 21 Satz 2 VwZVG sind nämlich Einwendungen gegen die Vollstreckung nur dann zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können. Letzteres liegt gerade nicht vor, nachdem wegen der Anfechtungsklagen Bestandskraft der vorgenannten Bescheide als Dauerverwaltungsakte noch nicht eingetreten ist und grundsätzlich Verfahren nach § 80 Abs. 5 bzw. Abs. 7 VwGO im Hinblick auf die veränderten Umstände angestrengt werden können.

Unabhängig davon fehlt einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO das Rechtschutzbedürfnis. Denn das Ziel des vorliegenden Rechtschutzes, dass die zwangsweise Betriebsstillegung durch den Antragsgegner unterlassen wird, kann einfacher und direkter ohne ein neues Hauptsacheverfahren und einen dieses flankierendes Verfahren nach § 123 VwGO mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 gegen die Androhung des unmittelbaren Zwangs im Bescheid vom 22. Juni 2016 bzw. einem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO gegen die Betriebsstilllegung im Bescheid vom 26. Mai 2015 erreicht werden, zumal im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ein Anspruch und damit eine Ermessensreduzierung auf Null glaubhaft gemacht werden muss (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

2. Aber selbst bei unterstellter Zulässigkeit eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO im Hinblick auf das Verpflichtungsbegehren im Schriftsatz der Antragstellerin vom 9. Dezember 2016 wäre dieser unbegründet. Ein Anspruch auf Unterlassen der Betriebseinstellung über den 31. Dezember 2016 hinaus wurde nicht glaubhaft gemacht i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO.

Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass schon nicht klar ist, welche Rechtsgrundlage hierfür heranzuziehen ist. Ein legalisierter Weiterbetrieb kommt nur in Betracht, wenn eine entsprechende Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt, was unzweifelhaft nicht gegeben ist. Die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz kann im Wege einer einstweiligen Anordnung des Gerichts unzweifelhaft nicht erreicht werden. Auf eine Duldung des formell illegalen Betriebs besteht grundsätzlich kein Anspruch. Allenfalls dann wäre eine Eilentscheidung im Sinne des hier gestellten Antrags zu erwägen, wenn die verfügte (zwangsweise) Betriebsstilllegung durch nachträgliche Umstände rechtswidrig geworden wäre, weil diese Umstände zu einer evidenten Genehmigungsfähigkeit des Betriebs führen und deshalb eine Ermessenreduzierung auf Null gegeben wäre zur vorübergehenden Duldung des Betriebs (bis zum Abschluss eines Genehmigungsverfahrens).

Hiervon kann aber nicht ausgegangen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die zwangsweise Betriebsstilllegung durch veränderte Umstände rechtswidrig geworden ist, bestehen nicht.

Rechtsgrundlage für die Stilllegung des Betriebs der Antragstellerin ist unstreitig § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG, wonach die zuständige Behörde die Betriebsstilllegung anordnen soll, wenn eine Anlage oder die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird.

Voraussetzung für eine Betriebsstilllegung ist somit zunächst die formelle Illegalität. Die formelle Illegalität derjenigen Teile der Fabrik, die von der Stilllegungsanordnung erfasst werden, wurde von gerichtlicher Seite festgestellt (VG Regensburg, B.v. 26.6.2015 - RN 7 S. 15.912; VG Regensburg, B.v. 6.9.2016 - RN 7 S. 16.1148; BayVGH, B.v. 14.9.2016 - 22 CS 15.1509). Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Veränderte Umstände in diesem Zusammenhang sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Bei formeller Illegalität sieht § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG im Wege der Soll-Regelung die Stilllegung der Anlage vor. Das bedeutet, dass nur in atypischen Fällen von der Betriebsstilllegung abgesehen werden kann. Voraussetzung für einen atypischen Fall ist nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1989 - 7 C 35/87 - juris) die offensichtliche Genehmigungsfähigkeit, da Zweifel zu Lasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage gehen. Die Behörde braucht nicht erst umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen zur Genehmigungsfähigkeit anzustellen und darf dies nicht bei Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es nicht so, dass sie die Anlage betreiben darf bis die fehlende Genehmigungsfähigkeit abschließend geklärt ist. Vielmehr entspricht es der Gesetzeslage, die der Soll-Regelung des § 20 Abs. 2 BImSchG zugrunde liegt, dass eine Anlage nur und erst dann betrieben werden darf, wenn die Genehmigungsfähigkeit zuvor abschließend geprüft worden ist. Demzufolge kann von einer Betriebsstilllegung wegen formeller Illegalität nur dann abgesehen werden, wenn die Genehmigungsfähigkeit evident und ohne ansatzweise Zweifel vorliegt und feststeht, dass die Erteilung der Genehmigung deswegen nur noch eine Formalität ist und alsbald erfolgt. Alles andere würde auch zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung desjenigen führen, der vor Errichtung und Betrieb einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtigen Anlage den Abschluss des Genehmigungsverfahrens abwartet.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erging die Betriebsstilllegung zu Recht. Eine evidente Genehmigungsfähigkeit wurde von gerichtlicher Seite (VG Regensburg, B.v. 26.6.2015 - RN 7 S. 15.912; VG Regensburg, B.v. 6.9.2016 - RN 7 S. 16.1148; BayVGH, B.v. 14.9.2016 - 22 CS 15.1509) bislang nicht angenommen. Eine evidente Genehmigungsfähigkeit wird auch mit den seitdem eingereichten neuen Unterlagen oder den seitdem erfolgten Maßnahmen nicht glaubhaft gemacht.

Der evidenten Genehmigungsfähigkeit steht schon entgegen, dass nach der Einlassung in den Schriftsätzen des Bevollmächtigten der Antragstellerin noch Unterlagen bis März 2017 im Hinblick auf das Genehmigungsverfahren betreffend den stillgelegten Betrieb eingereicht werden sollen. Denn erst wenn alle Genehmigungsunterlagen vorliegen, kann eine abschließende Aussage über die Genehmigungsfähigkeit getroffen werden.

Ferner handelt es sich bei dem Betrieb um ein derart komplexes und sich über längere Zeit hinziehendes Verfahren mit einer Fülle von Akten, dass nicht im Ansatz bei kursorischer Prüfung die Genehmigungsfähigkeit ins Auge springt.

Im Übrigen wird von der Antragsgegnerseite in Frage gestellt, dass sich aufgrund der zuletzt eingereichten Unterlagen eine Genehmigungsfähigkeit ergibt. Das Landratsamt führt hierzu Folgendes aus:

„1. Brandschutz Bezüglich des Brandschutzes ist anzumerken, dass unter sicherheitsrechtlichen Aspekten ein Weiterbetrieb seit mehr als einem Jahr nur bei Umsetzung der Maßgaben einer laufend fortgeschriebenen Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Prüfsachverständigen Brandschutz (aktueller Stand vom 29.11.2016) stattfinden kann. Dies ist notwendig, da die Voraussetzungen der Brandschutzkonzepte des Antrags vom 11.03.2016 nach wie vor nicht flächendeckend umgesetzt sind. Inwieweit evtl. notwendige Maßnahmen in den Bereichen Lärmschutz, Luftreinhaltung, Arbeitsschutz etc. zu einer Überarbeitung der Brandschutzkonzepte führen, entzieht sich der Kenntnis der Genehmigungsbehörde. Das aus brandschutztechnischen Anforderungen für den Betrieb notwendige Testat gemäß Art. 62 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 BayBO kann folglich derzeit nicht vorliegen. Die derzeit praktizierte Sicherstellung eines Mindestmaßes an Brandschutz durch eine aufwendig zu überwachende, mit umfangreichen Auflagen versehene Unbedenklichkeitsbescheinigung kann keinesfalls Grundlage für die Erteilung einer dauerhaften Genehmigung sein. Die Maßgaben der in der aktuellen Fassung vorliegenden Unbedenklichkeitsbescheinigung des Dr. J. erscheinen mittlerweile derart komplex, dass das Landratsamt … erhebliche Zweifel an einer zuverlässigen und dauerhaften Umsetzung in einem laufenden Betrieb hat. Dieser Eindruck wird auch dadurch bestätigt, dass bei den letzten Ortseinsichten der Behörde und des Ingenieurbüros K. wiederholt Mängel festgestellt wurden, welche erst nach mehrmaliger Nachkontrolle von der Betreiberin behoben werden konnten (siehe Aktenvermerk vom 02.12.2016 sowie Protokolle vom 9.12., 12.12. und 14.2.2016). Angesichts der am 31.12.2016 abzuschließenden vollständigen Stilllegung räumte das Landesamt … der Betreiberin im Zuge einer engmaschigen Überwachung die Möglichkeit ein, die Mängel zu beheben und die Maßgaben der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erfüllen. Im Hinblick auf die Tatsache, dass nach wie vor kein Genehmigungsantrag vorliegt und sich derzeit keine seriöse Aussage über Dauer und Erfolg eines Genehmigungsverfahrens treffen lässt, wird das Landratsamt … eine engmaschige Überwachung, wie im November und Dezember 2016 durchgeführt, nicht weiter praktizieren können. Der Betreiberin wurde mehr als ausreichend Zeit eingeräumt, im Zuge eines Genehmigungsverfahrens die gesetzlichen Anforderungen an den Brandschutz zu erfüllen.

2. Arbeitsschutz

Das Gewerbeaufsichtsamt an der Regierung … hat die nun vorgelegte Stellungnahme der Fachkraft für Arbeitssicherheit, Frau A., vom 07.09.2016 vorab gesichtet. Auch wenn diese Stellungnahme durchaus positiv zu werten ist, kann eine abschließende Prüfung der materiellen Genehmigungsfähigkeit bezüglich der Belange des Arbeitsschutzes nicht erfolgen. Hierzu notwendig ist insbesondere noch ein Be- und Entlüftungskonzept, v.a. mit Hinblick auf auftretende Dieselmotor-Emissionen. Da zu erwarten ist, dass dieses Be- und Entlüftungskonzept Auswirkungen auf die Konzepte für Luftreinhaltung, Lärmschutz, Statik und gegebenenfalls Brandschutz haben kann, sind die jeweiligen, aufeinander abgestimmten Stellungnahmen der Fachplaner im Rahmen eines voll umfassenden Antragsverfahrens darzulegen. Ein entsprechender Antrag liegt derzeit nicht vor. Der Nachweis der materiellen Genehmigungsfähigkeit ist durch die Betreiberin nicht erbracht. Die Belange des Arbeitsschutzes sind trotz der neu vorgelegten Unterlagen nicht prüffähig.

3. Luftreinhaltung

Auch in Hinblick auf den Bereich Luftreinhaltung kann, trotz Vorlage eines Protokolls einer Geruchsmessung einer Referenzanlage, Berichtsnummer B. …05 der E. GmbH vom 28.08.2015, nicht von einer Genehmigungsfähigkeit ausgegangen werden. Aussagen zu einer Übertragbarkeit der Geruchsmessung der Referenzanlage auf die Anlage der  … GmbH unterbleiben. Es wird lediglich angeführt, dass die Referenzanlage in der „Art der Materialbearbeitung des Einsatzes der entsprechenden Maschinen und Aggregate sehr ähnlich“ sei. Detaillierte Aussagen, etwa zu Lager- und Durchsatzmengen, Art und Lage vorhandener Geruchsquellen, Abluftführung und -reinigung etc. unterbleiben. Selbst wenn die Messwerte der neu vorgelegten Geruchsmessung ohne weiteres für den Betrieb  … angewendet würden, ist keinesfalls offensichtlich, in welchem Ausmaß sich die geänderten Emissionskenngrößen auf die Immissionen an den maßgeblichen Beurteilungspunkten auswirken. Dass die Firma  … keine sogenannte DSD-Ware sondern ausschließlich PET-Getränkeflaschen aus dem System der D. GmbH einsetzt, war bereits bekannt und wurde in der Geruchsprognose von M. vom 05.07.2016 aufgegriffen. Selbst die neu eingereichte Geruchsmessung kommt am Standort N. auf Geruchsfrachten von über 19 MGE/h. Es ist erkennbar sachwidrig, aufgrund der vorgelegten Unterlagen anzunehmen, dass das Ausgangsmaterial nicht mehr geruchsintensiv wäre. Unberücksichtigt bleiben auch weiterhin vorhandene und legale Vorbelastungen anderer Betriebe im Gewerbegebiet. So tragen allein drei legale Lackiereranlagen sonstiger Betriebe, eine Lackiereranlage der … GmbH, deren nachträgliches baurechtliches Genehmigungsverfahren derzeit betrieben wird, sowie die … GmbH bereits erheblich zur Gesamtbelastung von Geruchsemissionen an den relevanten Beurteilungspunkten bei. Im Wesentlichen entbehren die neu eingereichten Unterlagen allen Anforderungen, welche bereits im Zusammenhang mit dem letztlich abgelehnten Genehmigungsantrag gerügt und im Gesprächsprotokoll der Regierung … vom 08.09.2016 aufgeführt wurden. Aufgrund der derzeit diffusen Quellencharakteristik und der von der M* … GmbH in der Emissionsprognose vom 05.07.2016 prognostizierten Wahrnehmungshäufigkeiten für Geruch an benachbarten Gewerbebetrieben von teilweise mehr als 50% der Jahresstunden ist ersichtlich, dass erhebliche Maßnahmen zur Luftreinhaltung zu ergreifen sind und auch in einem reduzierten Teilbetrieb nicht offensichtlich von einer Genehmigungsfähigkeit auszugehen ist. Angesichts dessen, dass der Umfang der erforderlichen Antragsunterlagen in Bezug auf die Luftreinhaltung im Rahmen des obig genannten Termins an der Regierung … am 08.09.2016 ausführlich besprochen wurden, kann nicht nachvollzogen werden, inwieweit der Bevollmächtigte meint, durch die bloße Vorlage eine Geruchsmessung einer vermeintlichen Referenzanlage die materielle Genehmigungsfähigkeit nachweisen zu können.

4. Lärmschutz

Der Stellungnahme der B. GmbH vom 01.12.2016 liefert keine belastbaren Grundlagen für die Beurteilung einer evtl. Genehmigungsfähigkeit der still zu legenden Anlage. Die Stellungnahme bezieht sich auf die Ergebnisse des von M. durchgeführten Lärmmonitorings. Diese Ergebnisse können jedoch nur als „Anhalt“ für die zu erwartenden Lärmemissionen bei dem derzeitigen reduzierten Betrieb dienen. Eine detaillierte Dokumentation des zum Zeitpunkt der Messungen vorherrschenden Betriebsumfanges liegt nicht vor. Darüber hinaus ist nicht geklärt, ob tieffrequente tonale Anteile im Geräuschspektrum auftreten. Die letzte amtliche Messung der Regierung … vom 31.08.2016 am nächstliegenden Emissionsort „A.-hof“ führte zu dem Ergebnis, dass bei der Terzmittenfrequenz von 25 Hz deutliche Hinweise auf eine Tonhaltigkeit vorliegen, die auch durch den subjektiven Höreindruck vor Ort bestätigt wurden. Die Regierung … hat für die lauteste Stunde der Nacht einen Beurteilungspegel von 51 dB(A), inklusive eines Zuschlags für Tonhaltigkeit von 3 db ermittelt. Dies bedeutet eine erhebliche Überschreitung des gemäß Bebauungsplan „A.-hof“, Deckblatt 5, zulässigen Immissionsrichtwertanteils von 42,2 dB(A). In dem knappen Schreiben der B. GmbH wird weder auf die Problematik „tieffrequente Geräusche“, noch auf notwendige Maßnahmen zur Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwertanteile eingegangen. Sollten nach wie vor tonale tieffrequente Anteile auftreten, wäre bei der Bildung des Beurteilungspegels ein Zuschlag für Tonhaltigkeit zu berücksichtigen. Beim Ansatz eines Zuschlags für Tonhaltigkeit wäre auch durch die vorliegenden Messergebnisse des Lärmmonitorings nicht sichergestellt, dass die zulässigen Immissionsrichtwertanteile eingehalten werden. Sämtliche bisher mit dem Vorhaben befassten Fachplaner gehen von einer Notwendigkeit erheblicher baulicher Ertüchtigungen aus. Dabei ist davon auszugehen, dass diese baulichen Maßnahmen auch Auswirkungen auf weitere Bereiche wie Statik, Brandschutz etc. haben. Deshalb sind die Stellungnahmen der jeweiligen Fachplaner wie bereits mehrfach erwähnt aufeinander abzustimmen. Die Stellungnahme der M. GmbH vom 13.12.2016, Bericht Nr. M., welche der Bevollmächtigte heranzieht, befasst sich ausschließlich mit den baurechtlichen genehmigungspflichtigen Hallen 1C, 2,2 A, 4E. Es erschließt sich dem Landratsamt … nicht, inwieweit hier Aussagen für die immmissionsschutzrechtlichen Anlagen, welche von der Stilllegung betroffen sind, getroffen werden können.

5. Abwasser Eine abschließende Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts … als zuständige Fachbehörde bezüglich der Abwassersituation liegt nicht vor.

6. Windverfrachtungen

Wie bereits im Ablehnungsbescheid vom 20.09.2016 angeführt hat das Landratsamt … erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der im Antrag vom 11.03.2016 dargelegten Maßnahmen zur Vermeidung von Windverfrachtungen. Zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit im Rahmen eines neuen Antrags wird die Immissionsschutzbehörde im Zweifelsfall einen externen Gutachter beauftragen.“

Es liegt auf der Hand, dass aufgrund dieser Einlassungen der Immissionsschutzbehörde von einer evidenten Genehmigungsfähigkeit nicht im Ansatz ausgegangen werden kann. Die umfangreich geforderten Ergänzungen der Antragsunterlagen, insbesondere auch im Hinblick auf das Zusammenspiel der Themenbereiche Brandschutz, Lärmschutz, Statik, Luftreinhaltung und Abwasser, dessen Beurteilung sehr wohl im Aufgabenbereich der Antragstellerin liegt, lassen einen solchen Schluss nicht zu. Es liegt ein sehr komplexer Sachverhalt vor, der eine evidente Genehmigungsfähigkeit hier nicht erkennen lässt. Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin im Schriftsatz vom 21. Dezember 2016 den Einschätzungen der Behörde widerspricht, ist schon nicht erkennbar, ob er dies als technischer Laie tut oder diese Stellungnahme von einem Sachverständigen herrührt. Jedenfalls sind die Ausführungen nicht geeignet, die Einschätzung der Immissionsschutzbehörde derart in Frage zu stellen, dass eine evidente Genehmigungsfähigkeit glaubhaft gemacht wird. Soweit sich die Antragstellerin auf die Einhaltung der Grenzwerte im Bereich „A.-hof“ im Hinblick auf das vorgelegte Gutachten M. GmbH vom Dezember 2016 beruft, fällt die dortige gutachterliche Feststellung auf, dass für eine sachgerechte Beurteilung von tieffrequenten Geräuschimmissionen noch Messungen durchzuführen sind. Damit ist die Genehmigungsfähigkeit in Sachen tieffrequenter Lärm, auch wenn sie anderweitig positiv sein soll, jedenfalls in diesem Bereich noch nicht evident gegeben.

Ist damit die evidente Genehmigungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht, kommt auch ein Anspruch auf Unterlassen der (dann zu Recht erfolgten) Betriebsstillegung nicht in Betracht. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Geltendmachung eines solchen Anspruchs die zwischen den Beteiligten im November 2016 geschlossene Vereinbarung entgegensteht, in welcher sich die Antragstellerin zu einer Betriebsstillegung bis 31. Dezember 2016 verpflichtet hat. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin, dass die Betriebsstillegung zur Insolvenz ihres Betriebs und womöglich auch anderer Betriebe sowie zu dem Verlust von Arbeitsplätzen führt. Denn dies ist, wie dargelegt, nicht der Maßstab für eine Betriebsstilllegung nach § 20 Abs. 2 BImSchG. Im Übrigen würde andernfalls der privilegiert, der, ohne zuvor eine Genehmigung einzuholen, einen Betrieb aufnimmt, gegenüber dem, der damit bis zur Genehmigung abwartet.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Androhung des unmittelbaren Zwangs durch Bescheid vom 22. Juni 2016 wurden nicht glaubhaft gemacht. Unabhängig davon liegen solche auch nicht vor. Die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Betriebsstilllegung (vgl. Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG) ist im Hinblick auf die Sofortvollzuganordnung in Ziffer 3 des Bescheids vom 26. Mai 2015 gegeben; die Eilanträge hiergegen hatten keinen Erfolg. Der Betriebsstilllegung ist die Antragstellerin unstreitig bislang nicht vollständig nachgekommen (vgl. Art. 19 Abs. 2 VwZVG). Eine Anhörung zur beabsichtigten Androhung ist unstreitig erfolgt. Die vor der Androhung des unmittelbaren Zwangs fällig gestellten Zwangsgelder führten nicht zur Betriebseinstellung, weshalb die Anwendung des unmittelbaren Zwangs in Betracht kam (Art. 34 Abs. 1 VwZVG). Die Erfüllungsfrist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG ist nicht zu beanstanden, da die Antragstellerin vorher schon genug Zeit zur Befolgung der Betriebsstilllegung hatte und angesichts der Gefahren, die von dem illegalen Betrieb einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage ausgehen können, auch eine sehr kurze Frist gesetzt werden durfte. Zudem wurde letztlich die Frist ohnehin faktisch bis zur Vereinbarung im November 2016 und dann in der Vereinbarung nochmals verlängert. Im Übrigen dürfte es auf die Rechtmäßigkeit der Androhung des unmittelbaren Zwangs durch Bescheid vom 22. Juni 2016 nicht mehr ankommen, da die Antragstellerin in Ziffer 11 der Vereinbarung der Beteiligten vom November 2016 anerkannt hat, dass die Behörde Zwangsmittel entsprechend des Bescheids vom 22. Juni 2016 ergreifen kann, sofern sie ihren vertraglichen Verpflichtungen gemäß den Ziffern 1. bis 9 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

Mangels Anordnungsanspruch auf Unterlassen der (zwangsweisen) Betriebsstilllegung kann es dahingestellt bleiben, ob ein Anordnungsgrund vorliegt. Soweit die Antragstellerseite auf Ermessensfehler und deswegen auf den Erfolg eines Verbescheidungsurteil abstellt, wird verkannt, dass es vorliegend auf einen (glaubhaft zu machenden) Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsstilllegung ankommt und nicht, ob das Landratsamt über den Antrag vom 9. Dezember 2016 auf Gewährung des Weiterbetriebs über den 31. Dezember 2016 hinaus ermessensfehlerfrei entschieden hat.

3. Eine Auslegung oder Umdeutung des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO durch das Gericht in einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO betreffend die Stilllegungsanordnung oder Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO betreffend die Androhung des unmittelbaren Zwangs kommt angesichts des eindeutigen Wortlauts des durch einen Anwalt gestellten Eilantrags und der Zitierung von § 123 VwGO nicht in Betracht. Es ist auch schon nicht klar, ob dies überhaupt Wille der Antragstellerin wäre.

Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass aufgrund vorstehender Ausführungen des Gerichts solche Anträge keinen Erfolg hätten. Dies gilt auch im Hinblick auf die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 bzw. Abs. 7 VwGO vorzunehmenden Interessensabwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung. Denn zum einen konnte sich die Antragstellerin schon seit längerer Zeit auf die Stilllegung einstellen, zum anderen ist mit einem formell illegalen Betrieb einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage, wenn wie hier keine evidente Genehmigungsfähigkeit besteht, grds. auch die Möglichkeit von Gefahren bzw. schädlichen Umwelteinwirkungen gegeben. Zudem würde ein anderes Ergebnis unzulässiger Weise denjenigen privilegieren, der, ohne zuvor eine Genehmigung einzuholen, einen Betrieb aufnimmt, gegenüber dem, der damit bis zur Genehmigung abwartet. Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin in der im November 2016 geschlossenen Vereinbarung mit dem Antragsgegner zu einer Betriebsstilllegung bis 31. Dezember 2016 verpflichtet hat.

Der Antrag war demnach abzulehnen mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Bei der Festsetzung der Höhe des Streitwerts ist das Gericht von den von der Antragstellerseite schon im Ausgangsverfahren vorgetragenen Verlusten in Millionenhöhe ausgegangen. Die Annahme eines wirtschaftlichen Interesses von mindestens einer Million Euro scheint daher realistisch. Von diesem Betrag ist im Eilverfahren die Hälfte anzusetzen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 22. Dez. 2016 - RN 7 E 16.1964

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 22. Dez. 2016 - RN 7 E 16.1964

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 22. Dez. 2016 - RN 7 E 16.1964 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 4 Genehmigung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Numm

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 15 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schri

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 20 Untersagung, Stilllegung und Beseitigung


(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnun

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 22. Dez. 2016 - RN 7 E 16.1964 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 22. Dez. 2016 - RN 7 E 16.1964 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2015 - 22 CS 15.1509

bei uns veröffentlicht am 14.09.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 Euro festgesetzt. G
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 22. Dez. 2016 - RN 7 E 16.1964.

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 12. Feb. 2019 - RN 7 S 18.1989

bei uns veröffentlicht am 12.02.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich im

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin unterhält in A. (Lkr. P.) eine Betriebsstätte, in der nach Darstellung des Antragsgegners dorthin angelieferte, zu Ballen gepresste PET-Flaschen verschiedenen Behandlungen (z. B. Aussortieren von Fremdstoffen, Waschen) unterzogen und sodann zu „PET-Flakes“ (einem Kunststoffregenerat) gemahlen werden.

Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 26. Mai 2015 gab das Landratsamt P. der Antragstellerin auf, elf Hallen bzw. sonstige Anlagen, die in der Nummer 1 des Bescheidstenors bezeichnet und in einem dem Bescheid beigefügten Lageplan durch Schraffur gekennzeichnet wurden, spätestens ab dem 19. Juni 2015 stillzulegen. Unter der Nummer 2 des Bescheidstenors ordnete die Behörde die Stilllegung weiterer Anlagen und Nebeneinrichtungen ebenfalls spätestens ab dem 19. Juni 2015 an. Sollte die Antragstellerin den Stilllegungsverfügungen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, wurde ihr im Bescheid ein Zwangsgeld angedroht. Zur Begründung der Stilllegungsverfügungen bezog sich das Landratsamt auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und führte aus, bei den von diesen Anordnungen betroffenen Betriebsgebäuden bzw. betrieblichen Einrichtungen handele es sich um Anlagen zum zeitweiligen Lagern und zur sonstigen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle, für die nach den Nummern 8.12.2 „und 8.11.2.4“ des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Die unter der Nummer 1 des Bescheidstenors aufgeführten Anlagen seien ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung errichtet worden und würden auch ohne eine solche Genehmigung betrieben. Für die von der Nummer 2 erfassten Objekte liege zwar eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vor; der derzeitige Betrieb weiche von ihr jedoch in einer Weise ab, die als wesentliche Änderung anzusehen sei.

Durch Änderungsbescheid vom 28. Mai 2015 erklärte das Landratsamt einen modifizierten Lageplan zum Bescheidsinhalt, da in dem dem Bescheid vom 26. Mai 2015 beigefügten Plan die Bezeichnung von Hallen teilweise von den in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 20. Juli 2004 verwendeten Bezeichnungen abgewichen sei; die Beifügung des korrigierten Lageplans diene dazu, Unklarheiten und Verwechslungen zu vermeiden.

Durch Bescheid vom 17. Juni 2015 änderte das Landratsamt die im Bescheid vom 26. Mai 2015 enthaltene Zwangsgeldandrohung dahingehend ab, dass bei Nichtbefolgung der Nummer 1 des Tenors jenes Bescheids in Bezug auf jeden der dort genannten Anlagenteile und Nebeneinrichtungen (mit zwei Ausnahmen) ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 Euro fällig werde. Für den Fall der Missachtung der Nummer 2 des Tenors des Bescheids vom 26. Mai 2015 drohte das Landratsamt Zwangsgelder in einer Höhe an, die - abhängig davon, auf welches der von diesem Bescheidsteil erfassten Objekte sich der Verstoß bezieht - zwischen 500 Euro und 2500 Euro liegt.

Über die von der Antragstellerin am 29. Mai 2015 zum Verwaltungsgericht Regensburg gegen die Bescheide vom 26. Mai 2015, 28. Mai 2015 und 17. Juni 2015 erhobene Anfechtungsklage (Az. RN 7 K 15.836) wurde noch nicht entschieden.

Den am 15. Juni 2015 eingereichten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26. Mai 2015 anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 26. Juni 2015 ab, da bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen sei, dass dieser Bescheid Rechte der Antragstellerin verletze. Neben der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Stilllegungsanordnung spreche für eine Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung, dass trotz zwischenzeitlich erfolgter Brandschutzmaßnahmen immer noch Gefahren für Leib und Leben bestünden.

Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde beantragt die Antragstellerin,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 29. Mai 2015 gegen den Bescheid vom 26. Mai 2015 anzuordnen.

Wegen ihres Vorbringens wird auf die Beschwerdebegründung vom 30. Juli 2015 sowie die weiteren Zuschriften des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 6. August 2015, vom 12. August 2015, vom 25. August 2015, vom 8. September 2015 und vom 10. September 2015 Bezug genommen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der von ihm eingenommenen Standpunkte wird auf die Schriftsätze der Landesanwaltschaft Bayern vom 23. Juli 2015, vom 12. August 2015 und vom 31. August 2015 sowie auf die E-Mail dieser Behörde an den Verwaltungsgerichtshof vom 20. August 2015 verwiesen.

Ergänzend wird auf die in beiden Rechtszügen angefallenen Gerichtsakten des vorliegenden Rechtsstreits, ferner auf die Akte des Klageverfahrens RN 7 K 15.836 und die vom Landratsamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Das mit der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist ungeachtet des Umstands, dass der Beschwerdeantrag allein den Bescheid vom 26. Mai 2015 erwähnt und darin eine „Anordnung“ der aufschiebenden Wirkung erstrebt wird, bei zutreffender Würdigung (§ 88 VwGO) so zu verstehen, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der anhängigen Klage hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Tenors dieses Bescheids in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 28. Mai 2015 sowie deren Anordnung hinsichtlich der in der Nummer 4 des Bescheids vom 26. Mai 2015 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 17. Juni 2015 enthaltenen, kraft Gesetzes (Art. 21a VwZVG) sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung erstrebt wird.

Das so auszulegende Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, da sich aus der Beschwerdebegründung vom 30. Juli 2015, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, nicht ergibt, dass der Beschluss vom 26. Juni 2015 der Abänderung oder Aufhebung bedarf. Darlegungen in den später eingereichten Schriftsätzen der Antragstellerin gehen in die gerichtliche Entscheidungsfindung insoweit ein, als sie sich als zulässige Vertiefung oder Verdeutlichung fristgerechten Vorbringens bzw. als Entgegnung auf das Vorbringen des Antragsgegners darstellen; unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt, dass dem Rechtsmittelführer der Ablauf der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO insoweit nicht entgegengehalten werden darf, als er zu Äußerungen des Prozessgegners Stellung nimmt, zumal dieser hinsichtlich seines Vortrags keiner zeitlichen Beschränkung unterliegt.

1. Ungeachtet der Ausführungen in den beiden ersten Absätzen des Abschnitts 1 der Beschwerdebegründung zeigt die Antragstellerin im zweiten Rechtszug nicht in schlüssiger, widerspruchsfreier Weise auf, dass die ihr gegenüber erlassene Stilllegungsverfügung an einem Bestimmtheitsmangel im Sinn von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG leidet. Denn am Ende des vorletzten Absatzes dieses Abschnitts räumt sie selbst ein, dass nach dem „Erhalt des Änderungsbescheides [scil.: vom 28.5.2015] … für die Antragstellerin zweifelsfrei klar [war], auf welche Hallen und Anlagen sich die Nutzungsuntersagung bezieht“.

2. Das Vorbringen in Abschnitt 5 der Beschwerdebegründung, mit dem die Antragstellerin geltend macht, die im Bescheid vom 26. Mai 2015 gesetzte Frist für die Befolgung der Stilllegungsverfügung sei unangemessen kurz gewesen, erfordert keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Mit der Einlassung, innerhalb der ihr zugestandenen Zeitspanne könne sie wegen der zu beachtenden Kündigungsfristen Beschäftigte nicht in dem Umfang entlassen, wie das wegen der teilweisen Stilllegung des Betriebs erforderlich sei, kann die Antragstellerin schon deshalb nicht durchdringen, weil sie nicht substantiiert aufgezeigt hat, dass als Folge des Bescheids vom 26. Mai 2015 überhaupt Mitarbeiter freigestellt werden müssen und um wie viele Beschäftigte es sich insoweit handelt. Vortrag, dass ein etwaiger temporärer Personalüberhang nicht anderweitig (z. B. durch die Umsetzung der Betroffenen in von der Stilllegung nicht betroffene Betriebsteile oder durch die Einführung von Kurzarbeit) aufgefangen werden kann, erübrigte sich umso weniger, als die unter den Nummern 1 und 2 dieses Bescheids getroffenen Regelungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und nach ausdrücklicher Festlegung in der Nummer 5 des Bescheidstenors nur so lange bestehen bleiben, bis in Bezug auf die betroffenen Anlagen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ergehen wird. Da die Antragstellerin nicht nur geltend macht, die Voraussetzungen für einen solchen Verwaltungsakt würden in Kürze geschaffen werden, sondern sie darüber hinaus behauptet, angesichts der von ihr eingereichten brandschutztechnischen „Unbedenklichkeitsbescheinigungen“ bedürfe es der sofortigen Vollziehbarkeit der Stilllegungsverfügung nicht mehr, hätte es eingehender Darlegungen bedurft, um aufzuzeigen, dass die arbeitsrechtlichen Folgen dieser Anordnung so schwer wiegen, dass die mit Ablauf des 18. Juni 2015 endende Frist als nicht verhältnismäßig oder nicht ermessensgerecht angesehen werden kann.

Dass das Landratsamt auch hinsichtlich der Festlegung der Auslauffrist Ermessen ausgeübt hat, verdeutlichen die Ausführungen am Ende der Abschnitte II.1.8 und II.2.8 der Gründe des Bescheids vom 26. Mai 2015. Als ermessensfehlerhaft kann diese Frist auch deshalb nicht angesehen werden, weil die Antragstellerin spätestens seit dem Zugang des Anhörungsschreibens vom 13. Februar 2015 mit einer solchen Maßnahme rechnen musste. Zudem zeigt der am 11. August 2015 im Betrieb der Antragstellerin ausgebrochene Brand, dass den diesbezüglichen Befürchtungen des Landratsamtes, mit denen ausweislich der Ausführungen in Abschnitt II.3 der Gründe des Bescheids vom 26. Mai 2015 u. a. die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit begründet wurde, Gewicht zukommt. Der Umstand, dass dieser Brand ausweislich des im Beschwerdeverfahren als Anlage AST 23 eingereichten Feuerwehr-Einsatzberichts im Wesentlichen noch vor dem Eintreffen der Feuerwehr durch die Beschäftigten der Antragstellerin gelöscht werden konnte, widerlegt den Befund, dass ihr Betrieb aus brandschutzfachlicher Sicht ein erhebliches Besorgnispotenzial birgt, schon deshalb nicht, da ein solcher Verlauf die Ursachen unberührt lässt, die ein derartiges Vorkommnis ausgelöst haben.

Soweit die Antragstellerin in Abschnitt 1 der Beschwerdebegründung vorbringt, die Auslauffrist hätte zumindest um jene Zeitspanne verlängert werden müssen, die zwischen der Zustellung der Bescheide vom 26. und vom 28. Mai 2015 verstrichen ist, liegt - auch unter Mitberücksichtigung der Ausführungen in Abschnitt 5 des gleichen Schriftsatzes - kein dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügendes Beschwerdevorbringen vor. Da die im erstgenannten Bescheid gesetzte Frist nach dem Vorgesagten angemessen war, hätte die Antragstellerin substantiiert aufzeigen müssen, warum die Verkürzung dieser Zeitspanne, die sich ggf. daraus ergab, dass der Bescheid vom 26. Mai 2015 behauptetermaßen nicht hinreichend bestimmt war und die Antragstellerin deshalb die ihr auferlegten Pflichten nicht sicher habe erkennen können, dazu führte, dass der ihr ab dem Zugang des Bescheids vom 28. Mai 2015 verbleibende Umsetzungszeitraum als nicht mehr verhältnismäßig - bzw. als ermessensfehlerhaft bemessen - angesehen werden muss. Die Antragstellerin beschränkt sich jedoch darauf, eine dahingehende Rechtsbehauptung apodiktisch in den Raum zu stellen.

3. Nicht durchgreifend in Frage gestellt wird durch die Beschwerdebegründung ferner die rechtliche Annahme des Verwaltungsgerichts, dass diejenigen Teile der Fabrik der Antragstellerin, die von der Stilllegungsverfügung erfasst werden, ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung betrieben (teilweise zudem auch ohne eine solche errichtet) wurden. Das Landratsamt hat auf den Seiten 9 f. sowie in den Abschnitten II.1.3.1, II.1.3.2, II.1.5 und II.2.3.1 des Bescheids vom 26. Mai 2015 detailgenau dargestellt, warum die dort genannten Bauten bzw. Produktionseinrichtungen nicht vom Regelungsumfang der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 20. Juli 2004 sowie der hierzu ergangenen Änderungsbescheide erfasst werden. Da nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nicht nur gegen die ungenehmigte Errichtung, sondern auch gegen den nicht von einer erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung abgedeckten Betrieb von Anlagen eingeschritten werden soll, ist das Vorbringen im Schriftsatz vom 30. Juli 2015, die ungenehmigten baulichen Veränderungen würden sich auf zwei bestehende Hallen beschränken, unabhängig von seiner inhaltlichen Richtigkeit entscheidungsunerheblich. Dass es auch hinsichtlich der betriebenen Anlagen zu Veränderungen gekommen ist und darüber hinaus „veränderte Betriebsabläufe“ zu verzeichnen sind, räumt die Antragstellerin am Ende des zweiten Absatzes des Abschnitts 2 bzw. im vierten Absatz dieses Abschnitts der Beschwerdebegründung selbst ein.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit dieser Änderungen stellt sie lediglich mit der Behauptung in Abrede, diese seien nicht „wesentlich“ im Sinn von § 16 Abs. 1 BImSchG. Substantiiert hat die Antragstellerin dieses Vorbringen nur dahingehend, dass trotz der höheren Durchsatzzahlen, die ihr Betrieb zu verzeichnen habe, aktuell eine geringere Menge an zu verwertenden Abfällen anfalle als in den Jahren 2004 und 2007; außerdem sei die Geruchsentwicklung gegenüber früher zurückgegangen. Diese Einlassungen sind - ihre tatsächliche Richtigkeit dahingestellt - nicht geeignet, die Entbehrlichkeit einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung aufzuzeigen. „Wesentlich“ - und damit nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig - sind Änderungen der Beschaffenheit oder des Betriebs ihrerseits genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BImSchG bereits dann, wenn durch sie nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden „können“ und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein „können“. Wenn der Gesetzgeber mithin die bloße Möglichkeit derartiger Folgen ausreichen lässt, so trägt er damit dem Umstand Rechnung, dass das Genehmigungserfordernis gerade der Prüfung der Frage dient, ob es zu nachteiligen Auswirkungen kommt (BayVGH, B. v. 8.11.2013 - 22 CS 13.1186 - juris Rn. 24; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 16 Rn. 10). Es genügt deshalb, dass solche Folgen einer Änderung nach dem Maßstab praktischer Vernunft nicht ausgeschlossen sind (Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand April 2011, § 16 BImSchG Rn. 75; Frenz in Kotulla, BImSchG, Stand Juli 2004, § 16 Rn. 47; Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, B 1, Stand März 2007, § 16 BImSchG Rn. 34). Von eben dieser rechtlichen Vorgabe ging das Landratsamt ausweislich der Ausführungen in den Abschnitten II.1.4 und II.2.4 der Gründe des Bescheids vom 26. Mai 2015 aus; das Verwaltungsgericht hat sich diese Argumentation durch die Bezugnahme auf die Begründung dieses Bescheids (vgl. Seite 7 oben des angefochtenen Beschlusses) zu eigen gemacht.

Dass Änderungen von der Art und dem Umfang, wie sie die Antragstellerin ausweislich dieses Bescheids ungenehmigt vorgenommen hat, nicht einmal möglicherweise mit nachteiligen Auswirkungen einhergehen, behauptet die Beschwerdebegründung - abgesehen von der geltend gemachten Verbesserung der abfallrechtlichen Situation und der Geruchsemissionen, die den Kreis der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG potentiell rechtserheblichen Problemstellungen jedoch bei weitem nicht ausschöpfen - selbst nicht. Desgleichen unternimmt sie nicht den Versuch, aufzuzeigen, dass das Genehmigungserfordernis deshalb gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG entfällt, weil derartige nachteilige Auswirkungen stets „offensichtlich“ gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist. Soweit die Antragstellerin andeutet, die von ihr verarbeiteten Flaschen hätten die Abfalleigenschaft nach § 5 Abs. 1 KrWG bereits verloren, so dass die Antragstellerin keine Anlage zur Lagerung und Verwirkung von Abfällen betreibe, fehlt die Darlegung des Vorliegens der dort im Einzelnen genannten Voraussetzungen.

4. Erfolglos wendet sich die Beschwerdebegründung in ihrem Abschnitt 3 gegen die im angefochtenen Beschluss enthaltene Aussage, es liege kein „atypischer Fall“ vor, der dem Landratsamt ein Abweichen von der Soll-Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ermöglicht hätte. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 2003 (22 ZB 03.2110 u. a. - NVwZ-RR 2004, 94/95), wonach die formelle Illegalität einer Anlage bzw. ihres Betriebs den Erlass einer Stilllegungsverfügung dann rechtfertige, wenn „für die materielle Genehmigungsfähigkeit keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen und durch den Fortbestand der ungenehmigten Anlage aller Voraussicht nach wichtige Schutzgüter beeinträchtigt werden“. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Aussage im Urteil vom 30. Juli 2013 - 22 B 11.1459 - Rn. 58 m. w. N. - in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1989 (7 C 35.87 - BVerwGE 84, 220/233) verdeutlicht. Dort heißt es: „Hat die Behörde begründeten Anlass für die Annahme, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und sei lediglich formell illegal, so wird sie prüfen müssen, ob sie von der Stilllegung als einem unverhältnismäßigen Mittel absieht und dem Betreiber aufgibt, unverzüglich die für die Einleitung des Genehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen einzureichen. Zweifel gehen indes zulasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage. Die Behörde braucht nicht erst umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit anzustellen.“ Ein begründetet Anlass für eine solche Annahme scheidet hier schon deshalb aus, weil nach den nicht substantiiert in Abrede gestellten Angaben des Landratsamts unter Änderung des aktuellen Zustands der Anlage noch erhebliche An- oder Umbauten, Schutzvorkehrungen, Änderungen im Betriebsablauf oder vergleichbare Maßnahmen ergriffen werden müssen, um eine Genehmigungsfähigkeit herbeizuführen.

a) Auf den Umstand, dass die in Aussicht genommenen Lärmschutzmaßnahmen erst im Zeitraum von August bis Dezember 2015 verwirklicht werden können, hat bereits der für die Antragstellerin tätige Architekt N... in seiner als Anlage zur Beschwerdeerwiderung der Landesanwaltschaft Bayern übersandten Aktennotiz vom 23. Juli 2015 hingewiesen. Auch die von der Antragstellerin eingeschaltete G... GmbH geht in ihrem Schreiben vom 20. Juli 2015 davon aus, dass die zum Zweck der Genehmigungsfähigkeit des Betriebs vorzunehmende akustische „Ertüchtigung“ der Hallen und Förderanlagen (erst) „bis Ende des Jahres 2015 durchgeführt“ sein wird. Das Schreiben der A. s.à.r.l. vom 25. August 2015 (Anlage AST 21 zum Schreiben des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 10.9.2015) rechtfertigt nicht den Schluss, es werde zu einer Verkürzung dieser Zeitspanne kommen. Den Ausführungen der A. s.à.r.l. ist vielmehr zu entnehmen, dass die Antragstellerin bis in die letzten Wochen hinein damit befasst war, Angebote für eine Lärmdämmung ihrer Hallen und Fabrikationsanlagen einzuholen, die von der A. s.à.r.l. am 25. August 2015 jedoch - wie zuvor bereits mit Schreiben dieses Unternehmens vom 19. August 2015 geschehen - als zur Problemlösung (teilweise) ungeeignet eingestuft wurden. In einer Aktennotiz vom 25. August 2015 hat die A. s.à.r.l. zudem darauf hingewiesen, dass sie die Einholung weiterer Angebote und die Erstellung schallschutztechnischen Gutachten für erforderlich halte. Ob - und bejahendenfalls wann - die im Schreiben der A. s.à.r.l. vom 25. August 2015 erwähnte „unumgängliche Maßnahmenkombination“, bei deren Verwirklichung „die behördlichen Auflagen“ am Immissionspunkt behauptetermaßen eingehalten werden können, umgesetzt werden, muss gegenwärtig deshalb als ungeklärt gelten.

b) Auch unter dem Blickwinkel der brandschutztechnischen Anforderungen besteht kein Anlass zur Annahme, die Anlage wird so, wie sie betrieben wird, materiell legal betrieben. Die Antragstellerin hat nach Aktenlage zwar durch den Architekten N... zusammen mit einem Herrn G... vom 26. Februar 2015 datierende Brandschutznachweise für zwei unterschiedliche Teile ihres Betriebsgeländes fertigen lassen. Der von ihr mit der Erstellung der Bescheinigung nach Art. 62 Abs. 3 BayBO i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau beauftragte Prüfsachverständige für Brandschutz P. hat deren Vollständigkeit und Richtigkeit am 21. Juli 2015 jeweils nur „bei Beachtung der im Prüfbericht enthaltenen Prüfbemerkung“ bestätigt. Die Überprüfung der dem Landratsamt erst am 30. Juli 2015 zugänglich gemachten Brandschutzkonzepte ergab nach unwidersprochen gebliebener Darstellung auf Seite 7 der Beschwerdeerwiderung vom 12. August 2015 jedoch, dass eines von ihnen einen offensichtlichen Fehler aufwies, da die nicht vorhandene brandschutztechnische Trennung zwischen den Hallen 4D und 4E unberücksichtigt geblieben sei. Die Antragstellerin hat eigenem Vorbringen zufolge daraufhin am 4. September 2015 die K... GmbH & Co. KG mit der Erstellung eines Brandschutzkonzepts beauftragt, dessen Vorlage bis zum 2. Oktober 2015 in Aussicht genommen ist, und den Prüfsachverständigen für Brandschutz Dr. J... um die Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 62 Abs. 3 BayBO, § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau ersucht. Genehmigungsreife unter dem Blickwinkel der Erfüllung der brandschutzrechtlichen Anforderungen wird frühestens bejaht werden können, wenn sowohl dieses Brandschutzkonzept als auch die letztgenannte Bescheinigung vorliegen und sie keinen Anlass zu Beanstandungen geben werden. Ob - und bejahendenfalls wann - das der Fall sein wird, muss angesichts der Tatsache als vollkommen ungesichert gelten, dass die K... GmbH & Co. KG nach dem Planungsbüro B... sowie den Herren N... und G... bereits die dritte Brandschutzplanerin im Sinn von Art. 62 Abs. 2 BayBO ist, deren Dienste die Antragstellerin seit dem Jahr 2013 in Anspruch genommen hat, ohne dass die Tätigkeit dieser Auftragnehmer bisher verwertbare Ergebnisse gezeitigt hat. In der Reihenfolge der Personen, von denen die Antragstellerin innerhalb des gleichen Zeitraums Bescheinigungen nach Art. 62 Abs. 3 BayBO i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau zu erlangen versuchte, steht Dr. J... nach den Herren A., R... und P. sogar bereits an vierter Stelle (vgl. zu alledem die Darstellung in Abschnitt 4 der Beschwerdebegründung).

5. Mit dem Einwand, die Stilllegung von Teilen ihres Betriebes sei unverhältnismäßig, kann die Antragstellerin gleichfalls nicht durchdringen.

Sie leitet dies zum einen aus dem Umstand her, dass sie sich bereits geraume Zeit vor dem Erlass des Bescheids vom 26. Mai 2015 um die Erstellung eines Brandschutzkonzepts und um die Erlangung von Bescheinigungen nach Art. 62 Abs. 3 BayBO i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau bemüht sowie akustische Sachverständige eingeschaltet habe. Dieses Vorbringen ist - seine tatsächliche Richtigkeit dahingestellt - unbehelflich. Denn die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG hängt nicht davon ab, ob den Betreiber der Anlage hinsichtlich der Umstände, die ihre formelle Illegalität nach sich ziehen (bzw. daran, dass dieser Zustand noch nicht behoben wurde), ein Verschulden trifft (Koch in GK-BImSchG, Stand Oktober 2003, § 20 Rn. 101; Kühling/Dornbach in Kotulla, BImSchG, Stand März 2005, § 20 Rn. 48).

Dahinstehen kann, ob das Landratsamt eine auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützte Stilllegungsverfügung auf die Nachtzeit hätte beschränken können. Unverhältnismäßig ist das Unterbleiben einer solchen Beschränkung jedenfalls deshalb nicht, weil die im Betrieb der Antragstellerin bestehende Brandgefahr tagsüber ebenfalls besteht.

6. Eine Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung der anhängigen Klage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung veranlasst. Die Antragstellerin trägt insofern vor, das Landratsamt habe sich zu einem „Verzicht auf den Sofortvollzug“ bereitgefunden, falls sie der Behörde eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlege, die den Anforderungen genüge, die sich aus der E-Mail des Landratsamts an ihren Bevollmächtigten vom 17. Juli 2015 ergeben.

Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die den Voraussetzungen genügt, bei deren Erfüllung das Landratsamt ausweislich seiner E-Mail vom 17. Juli 2015 die Erfordernisse des Brandschutzes als hinreichend gewahrt ansieht, nach wie vor nicht vorliegt. Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist jedenfalls die Einhaltung der darin aufgestellten Vorgaben unverzichtbar, ganz abgesehen von der nach wie vor ungelösten Lärmproblematik, die einer der Antragstellerin günstige Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entgegenstehen durfte.

a) Die Antragstellerin verweist in Abschnitt 6 der Beschwerdebegründung darauf, dass dem Landratsamt bereits eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Prüfsachverständigen für Brandschutz P. zugegangen sei. Das trifft nach der Darstellung im zweiten Absatz auf Seite 6 der Beschwerdeerwiderung vom 12. August 2015 zwar zu. Diese Erklärung genügt jedoch den sich aus der E-Mail vom 17. Juli 2015 ergebenden Anforderungen, deren Sachgerechtigkeit auch die Antragstellerin nicht in Zweifel zieht, zumindest in doppelter Hinsicht nicht: Zum einen hat nach der Nummer 1 dieser E-Mail Bestandteil einer solchen Unbedenklichkeitsbescheinigung ein Brandschutzkonzept zu sein, das seinerseits bestimmten Anforderungen genügen muss. Eines der beiden vom 26. Februar 2015 datierenden Brandschutzkonzepte war jedoch, wie bereits in Abschnitt II.4.b dieses Beschlusses erwähnt, offensichtlich fehlerhaft. Zum anderen hat das Landratsamt in der Nummer 2 der E-Mail vom 17. Juli 2015 verlangt, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung eine unter Beteiligung des Kreisbrandrates zustande gekommene Bescheinigung „Brandschutz I“ (d. h. ein Testat im Sinn von Art. 62 Abs. 3 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau) zu umfassen habe. Der Antragsgegner hat - seitens der Antragstellerin unwidersprochen - darauf hingewiesen, dass die von Herrn P. am 21. Juli 2015 erteilten Bescheinigungen „Brandschutz I“ entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 PrüfVBau ohne Einschaltung des Kreisbrandrats ausgestellt worden seien. Zudem bestätigten die von Herrn P. am 21. Juli 2015 ausgestellten Testate, wie ebenfalls bereits erwähnt, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise nur „bei Beachtung der im Prüfbericht enthaltenen Prüfbemerkung“. Von den Prüfberichten, die sich auf die beiden nach Aktenlage erstellten Brandschutznachweise beziehen, aber wurde dem Landratsamt nach dem Eingeständnis im Schreiben des Antragstellerbevollmächtigten vom 10. September 2015 jedoch bisher nur einer - und auch dieser nur auszugsweise - zur Verfügung gestellt. Es kann deshalb derzeit nicht sicher nachvollzogen werden, ob die Brandschutznachweise - abgesehen von dem bereits von behördlicher Seite festgestellten Mangel - geeignet sind, den Erfordernissen der Brandsicherheit Rechnung zu tragen.

b) Den Befund, dass die vom Prüfsachverständigen P. ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung unbehelflich ist, hat die Antragstellerin der Sache nach dadurch anerkannt, dass sie nunmehr eine derartige, von der K... GmbH & Co. KG stammende Erklärung beigebracht hat. Auch dieses Dokument rechtfertigt jedoch kein ihr günstiges Ergebnis der bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung. Zum einen stehen nach Aktenlage weiterhin keine fehlerfreien, von einem Prüfsachverständigen für Brandschutz testierten Brandschutznachweise zur Verfügung; zur Vorlage einer solchen, von der K... GmbH & Co. KG zu erstellenden Ausarbeitung soll es erst bis zum 2. Oktober 2015 kommen (vgl. die Anlage AST 27 zum Schreiben des Antragstellerbevollmächtigten vom 10.9.2015). Ebenfalls noch nicht erfüllt wurde das - sachgerechte - Verlangen des Landratsamts, die Aussage eines Prüfsachverständigen für Brandschutz darüber beizubringen, „dass gegen die Fortführung der noch ungenehmigten Nutzung vor Ausstellung der Bescheinigung Brandschutz II aus brandschutztechnischer Sicht keinerlei Bedenken bestehen, da im Brandfall die Rettung von Menschen sowie wirksame Löscharbeiten zu jeder Zeit sicher möglich sind und somit eine Gefahr für Leib und Leben ausgeschlossen ist“ (Nummer 6 der E-Mail vom 17.7.2015). Die Anbringung des Rundstempels des Prüfsachverständigen für Brandschutz Dr. J... auf der von der K... GmbH & Co. KG erstellten Unbedenklichkeitsbescheinigung vermag eine dahingehende ausdrückliche Erklärung nicht zu ersetzen. Das gilt umso mehr, als neben diesem Rundstempel handschriftlich vermerkt wurde: „Die Wirksamkeit der Personenalarmierungsanlage/Rufanlage muss durch ein Fachunternehmen bestätigt werden.“

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten 19.1.5 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin unterhält in A. (Lkr. P.) eine Betriebsstätte, in der nach Darstellung des Antragsgegners dorthin angelieferte, zu Ballen gepresste PET-Flaschen verschiedenen Behandlungen (z. B. Aussortieren von Fremdstoffen, Waschen) unterzogen und sodann zu „PET-Flakes“ (einem Kunststoffregenerat) gemahlen werden.

Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 26. Mai 2015 gab das Landratsamt P. der Antragstellerin auf, elf Hallen bzw. sonstige Anlagen, die in der Nummer 1 des Bescheidstenors bezeichnet und in einem dem Bescheid beigefügten Lageplan durch Schraffur gekennzeichnet wurden, spätestens ab dem 19. Juni 2015 stillzulegen. Unter der Nummer 2 des Bescheidstenors ordnete die Behörde die Stilllegung weiterer Anlagen und Nebeneinrichtungen ebenfalls spätestens ab dem 19. Juni 2015 an. Sollte die Antragstellerin den Stilllegungsverfügungen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, wurde ihr im Bescheid ein Zwangsgeld angedroht. Zur Begründung der Stilllegungsverfügungen bezog sich das Landratsamt auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und führte aus, bei den von diesen Anordnungen betroffenen Betriebsgebäuden bzw. betrieblichen Einrichtungen handele es sich um Anlagen zum zeitweiligen Lagern und zur sonstigen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle, für die nach den Nummern 8.12.2 „und 8.11.2.4“ des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Die unter der Nummer 1 des Bescheidstenors aufgeführten Anlagen seien ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung errichtet worden und würden auch ohne eine solche Genehmigung betrieben. Für die von der Nummer 2 erfassten Objekte liege zwar eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vor; der derzeitige Betrieb weiche von ihr jedoch in einer Weise ab, die als wesentliche Änderung anzusehen sei.

Durch Änderungsbescheid vom 28. Mai 2015 erklärte das Landratsamt einen modifizierten Lageplan zum Bescheidsinhalt, da in dem dem Bescheid vom 26. Mai 2015 beigefügten Plan die Bezeichnung von Hallen teilweise von den in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 20. Juli 2004 verwendeten Bezeichnungen abgewichen sei; die Beifügung des korrigierten Lageplans diene dazu, Unklarheiten und Verwechslungen zu vermeiden.

Durch Bescheid vom 17. Juni 2015 änderte das Landratsamt die im Bescheid vom 26. Mai 2015 enthaltene Zwangsgeldandrohung dahingehend ab, dass bei Nichtbefolgung der Nummer 1 des Tenors jenes Bescheids in Bezug auf jeden der dort genannten Anlagenteile und Nebeneinrichtungen (mit zwei Ausnahmen) ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 Euro fällig werde. Für den Fall der Missachtung der Nummer 2 des Tenors des Bescheids vom 26. Mai 2015 drohte das Landratsamt Zwangsgelder in einer Höhe an, die - abhängig davon, auf welches der von diesem Bescheidsteil erfassten Objekte sich der Verstoß bezieht - zwischen 500 Euro und 2500 Euro liegt.

Über die von der Antragstellerin am 29. Mai 2015 zum Verwaltungsgericht Regensburg gegen die Bescheide vom 26. Mai 2015, 28. Mai 2015 und 17. Juni 2015 erhobene Anfechtungsklage (Az. RN 7 K 15.836) wurde noch nicht entschieden.

Den am 15. Juni 2015 eingereichten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26. Mai 2015 anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 26. Juni 2015 ab, da bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen sei, dass dieser Bescheid Rechte der Antragstellerin verletze. Neben der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Stilllegungsanordnung spreche für eine Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung, dass trotz zwischenzeitlich erfolgter Brandschutzmaßnahmen immer noch Gefahren für Leib und Leben bestünden.

Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde beantragt die Antragstellerin,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 29. Mai 2015 gegen den Bescheid vom 26. Mai 2015 anzuordnen.

Wegen ihres Vorbringens wird auf die Beschwerdebegründung vom 30. Juli 2015 sowie die weiteren Zuschriften des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 6. August 2015, vom 12. August 2015, vom 25. August 2015, vom 8. September 2015 und vom 10. September 2015 Bezug genommen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der von ihm eingenommenen Standpunkte wird auf die Schriftsätze der Landesanwaltschaft Bayern vom 23. Juli 2015, vom 12. August 2015 und vom 31. August 2015 sowie auf die E-Mail dieser Behörde an den Verwaltungsgerichtshof vom 20. August 2015 verwiesen.

Ergänzend wird auf die in beiden Rechtszügen angefallenen Gerichtsakten des vorliegenden Rechtsstreits, ferner auf die Akte des Klageverfahrens RN 7 K 15.836 und die vom Landratsamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Das mit der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist ungeachtet des Umstands, dass der Beschwerdeantrag allein den Bescheid vom 26. Mai 2015 erwähnt und darin eine „Anordnung“ der aufschiebenden Wirkung erstrebt wird, bei zutreffender Würdigung (§ 88 VwGO) so zu verstehen, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der anhängigen Klage hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Tenors dieses Bescheids in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 28. Mai 2015 sowie deren Anordnung hinsichtlich der in der Nummer 4 des Bescheids vom 26. Mai 2015 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 17. Juni 2015 enthaltenen, kraft Gesetzes (Art. 21a VwZVG) sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung erstrebt wird.

Das so auszulegende Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, da sich aus der Beschwerdebegründung vom 30. Juli 2015, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, nicht ergibt, dass der Beschluss vom 26. Juni 2015 der Abänderung oder Aufhebung bedarf. Darlegungen in den später eingereichten Schriftsätzen der Antragstellerin gehen in die gerichtliche Entscheidungsfindung insoweit ein, als sie sich als zulässige Vertiefung oder Verdeutlichung fristgerechten Vorbringens bzw. als Entgegnung auf das Vorbringen des Antragsgegners darstellen; unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt, dass dem Rechtsmittelführer der Ablauf der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO insoweit nicht entgegengehalten werden darf, als er zu Äußerungen des Prozessgegners Stellung nimmt, zumal dieser hinsichtlich seines Vortrags keiner zeitlichen Beschränkung unterliegt.

1. Ungeachtet der Ausführungen in den beiden ersten Absätzen des Abschnitts 1 der Beschwerdebegründung zeigt die Antragstellerin im zweiten Rechtszug nicht in schlüssiger, widerspruchsfreier Weise auf, dass die ihr gegenüber erlassene Stilllegungsverfügung an einem Bestimmtheitsmangel im Sinn von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG leidet. Denn am Ende des vorletzten Absatzes dieses Abschnitts räumt sie selbst ein, dass nach dem „Erhalt des Änderungsbescheides [scil.: vom 28.5.2015] … für die Antragstellerin zweifelsfrei klar [war], auf welche Hallen und Anlagen sich die Nutzungsuntersagung bezieht“.

2. Das Vorbringen in Abschnitt 5 der Beschwerdebegründung, mit dem die Antragstellerin geltend macht, die im Bescheid vom 26. Mai 2015 gesetzte Frist für die Befolgung der Stilllegungsverfügung sei unangemessen kurz gewesen, erfordert keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Mit der Einlassung, innerhalb der ihr zugestandenen Zeitspanne könne sie wegen der zu beachtenden Kündigungsfristen Beschäftigte nicht in dem Umfang entlassen, wie das wegen der teilweisen Stilllegung des Betriebs erforderlich sei, kann die Antragstellerin schon deshalb nicht durchdringen, weil sie nicht substantiiert aufgezeigt hat, dass als Folge des Bescheids vom 26. Mai 2015 überhaupt Mitarbeiter freigestellt werden müssen und um wie viele Beschäftigte es sich insoweit handelt. Vortrag, dass ein etwaiger temporärer Personalüberhang nicht anderweitig (z. B. durch die Umsetzung der Betroffenen in von der Stilllegung nicht betroffene Betriebsteile oder durch die Einführung von Kurzarbeit) aufgefangen werden kann, erübrigte sich umso weniger, als die unter den Nummern 1 und 2 dieses Bescheids getroffenen Regelungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und nach ausdrücklicher Festlegung in der Nummer 5 des Bescheidstenors nur so lange bestehen bleiben, bis in Bezug auf die betroffenen Anlagen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ergehen wird. Da die Antragstellerin nicht nur geltend macht, die Voraussetzungen für einen solchen Verwaltungsakt würden in Kürze geschaffen werden, sondern sie darüber hinaus behauptet, angesichts der von ihr eingereichten brandschutztechnischen „Unbedenklichkeitsbescheinigungen“ bedürfe es der sofortigen Vollziehbarkeit der Stilllegungsverfügung nicht mehr, hätte es eingehender Darlegungen bedurft, um aufzuzeigen, dass die arbeitsrechtlichen Folgen dieser Anordnung so schwer wiegen, dass die mit Ablauf des 18. Juni 2015 endende Frist als nicht verhältnismäßig oder nicht ermessensgerecht angesehen werden kann.

Dass das Landratsamt auch hinsichtlich der Festlegung der Auslauffrist Ermessen ausgeübt hat, verdeutlichen die Ausführungen am Ende der Abschnitte II.1.8 und II.2.8 der Gründe des Bescheids vom 26. Mai 2015. Als ermessensfehlerhaft kann diese Frist auch deshalb nicht angesehen werden, weil die Antragstellerin spätestens seit dem Zugang des Anhörungsschreibens vom 13. Februar 2015 mit einer solchen Maßnahme rechnen musste. Zudem zeigt der am 11. August 2015 im Betrieb der Antragstellerin ausgebrochene Brand, dass den diesbezüglichen Befürchtungen des Landratsamtes, mit denen ausweislich der Ausführungen in Abschnitt II.3 der Gründe des Bescheids vom 26. Mai 2015 u. a. die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit begründet wurde, Gewicht zukommt. Der Umstand, dass dieser Brand ausweislich des im Beschwerdeverfahren als Anlage AST 23 eingereichten Feuerwehr-Einsatzberichts im Wesentlichen noch vor dem Eintreffen der Feuerwehr durch die Beschäftigten der Antragstellerin gelöscht werden konnte, widerlegt den Befund, dass ihr Betrieb aus brandschutzfachlicher Sicht ein erhebliches Besorgnispotenzial birgt, schon deshalb nicht, da ein solcher Verlauf die Ursachen unberührt lässt, die ein derartiges Vorkommnis ausgelöst haben.

Soweit die Antragstellerin in Abschnitt 1 der Beschwerdebegründung vorbringt, die Auslauffrist hätte zumindest um jene Zeitspanne verlängert werden müssen, die zwischen der Zustellung der Bescheide vom 26. und vom 28. Mai 2015 verstrichen ist, liegt - auch unter Mitberücksichtigung der Ausführungen in Abschnitt 5 des gleichen Schriftsatzes - kein dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügendes Beschwerdevorbringen vor. Da die im erstgenannten Bescheid gesetzte Frist nach dem Vorgesagten angemessen war, hätte die Antragstellerin substantiiert aufzeigen müssen, warum die Verkürzung dieser Zeitspanne, die sich ggf. daraus ergab, dass der Bescheid vom 26. Mai 2015 behauptetermaßen nicht hinreichend bestimmt war und die Antragstellerin deshalb die ihr auferlegten Pflichten nicht sicher habe erkennen können, dazu führte, dass der ihr ab dem Zugang des Bescheids vom 28. Mai 2015 verbleibende Umsetzungszeitraum als nicht mehr verhältnismäßig - bzw. als ermessensfehlerhaft bemessen - angesehen werden muss. Die Antragstellerin beschränkt sich jedoch darauf, eine dahingehende Rechtsbehauptung apodiktisch in den Raum zu stellen.

3. Nicht durchgreifend in Frage gestellt wird durch die Beschwerdebegründung ferner die rechtliche Annahme des Verwaltungsgerichts, dass diejenigen Teile der Fabrik der Antragstellerin, die von der Stilllegungsverfügung erfasst werden, ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung betrieben (teilweise zudem auch ohne eine solche errichtet) wurden. Das Landratsamt hat auf den Seiten 9 f. sowie in den Abschnitten II.1.3.1, II.1.3.2, II.1.5 und II.2.3.1 des Bescheids vom 26. Mai 2015 detailgenau dargestellt, warum die dort genannten Bauten bzw. Produktionseinrichtungen nicht vom Regelungsumfang der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 20. Juli 2004 sowie der hierzu ergangenen Änderungsbescheide erfasst werden. Da nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nicht nur gegen die ungenehmigte Errichtung, sondern auch gegen den nicht von einer erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung abgedeckten Betrieb von Anlagen eingeschritten werden soll, ist das Vorbringen im Schriftsatz vom 30. Juli 2015, die ungenehmigten baulichen Veränderungen würden sich auf zwei bestehende Hallen beschränken, unabhängig von seiner inhaltlichen Richtigkeit entscheidungsunerheblich. Dass es auch hinsichtlich der betriebenen Anlagen zu Veränderungen gekommen ist und darüber hinaus „veränderte Betriebsabläufe“ zu verzeichnen sind, räumt die Antragstellerin am Ende des zweiten Absatzes des Abschnitts 2 bzw. im vierten Absatz dieses Abschnitts der Beschwerdebegründung selbst ein.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit dieser Änderungen stellt sie lediglich mit der Behauptung in Abrede, diese seien nicht „wesentlich“ im Sinn von § 16 Abs. 1 BImSchG. Substantiiert hat die Antragstellerin dieses Vorbringen nur dahingehend, dass trotz der höheren Durchsatzzahlen, die ihr Betrieb zu verzeichnen habe, aktuell eine geringere Menge an zu verwertenden Abfällen anfalle als in den Jahren 2004 und 2007; außerdem sei die Geruchsentwicklung gegenüber früher zurückgegangen. Diese Einlassungen sind - ihre tatsächliche Richtigkeit dahingestellt - nicht geeignet, die Entbehrlichkeit einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung aufzuzeigen. „Wesentlich“ - und damit nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig - sind Änderungen der Beschaffenheit oder des Betriebs ihrerseits genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BImSchG bereits dann, wenn durch sie nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden „können“ und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein „können“. Wenn der Gesetzgeber mithin die bloße Möglichkeit derartiger Folgen ausreichen lässt, so trägt er damit dem Umstand Rechnung, dass das Genehmigungserfordernis gerade der Prüfung der Frage dient, ob es zu nachteiligen Auswirkungen kommt (BayVGH, B. v. 8.11.2013 - 22 CS 13.1186 - juris Rn. 24; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 16 Rn. 10). Es genügt deshalb, dass solche Folgen einer Änderung nach dem Maßstab praktischer Vernunft nicht ausgeschlossen sind (Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand April 2011, § 16 BImSchG Rn. 75; Frenz in Kotulla, BImSchG, Stand Juli 2004, § 16 Rn. 47; Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, B 1, Stand März 2007, § 16 BImSchG Rn. 34). Von eben dieser rechtlichen Vorgabe ging das Landratsamt ausweislich der Ausführungen in den Abschnitten II.1.4 und II.2.4 der Gründe des Bescheids vom 26. Mai 2015 aus; das Verwaltungsgericht hat sich diese Argumentation durch die Bezugnahme auf die Begründung dieses Bescheids (vgl. Seite 7 oben des angefochtenen Beschlusses) zu eigen gemacht.

Dass Änderungen von der Art und dem Umfang, wie sie die Antragstellerin ausweislich dieses Bescheids ungenehmigt vorgenommen hat, nicht einmal möglicherweise mit nachteiligen Auswirkungen einhergehen, behauptet die Beschwerdebegründung - abgesehen von der geltend gemachten Verbesserung der abfallrechtlichen Situation und der Geruchsemissionen, die den Kreis der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG potentiell rechtserheblichen Problemstellungen jedoch bei weitem nicht ausschöpfen - selbst nicht. Desgleichen unternimmt sie nicht den Versuch, aufzuzeigen, dass das Genehmigungserfordernis deshalb gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG entfällt, weil derartige nachteilige Auswirkungen stets „offensichtlich“ gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist. Soweit die Antragstellerin andeutet, die von ihr verarbeiteten Flaschen hätten die Abfalleigenschaft nach § 5 Abs. 1 KrWG bereits verloren, so dass die Antragstellerin keine Anlage zur Lagerung und Verwirkung von Abfällen betreibe, fehlt die Darlegung des Vorliegens der dort im Einzelnen genannten Voraussetzungen.

4. Erfolglos wendet sich die Beschwerdebegründung in ihrem Abschnitt 3 gegen die im angefochtenen Beschluss enthaltene Aussage, es liege kein „atypischer Fall“ vor, der dem Landratsamt ein Abweichen von der Soll-Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ermöglicht hätte. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 2003 (22 ZB 03.2110 u. a. - NVwZ-RR 2004, 94/95), wonach die formelle Illegalität einer Anlage bzw. ihres Betriebs den Erlass einer Stilllegungsverfügung dann rechtfertige, wenn „für die materielle Genehmigungsfähigkeit keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen und durch den Fortbestand der ungenehmigten Anlage aller Voraussicht nach wichtige Schutzgüter beeinträchtigt werden“. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Aussage im Urteil vom 30. Juli 2013 - 22 B 11.1459 - Rn. 58 m. w. N. - in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1989 (7 C 35.87 - BVerwGE 84, 220/233) verdeutlicht. Dort heißt es: „Hat die Behörde begründeten Anlass für die Annahme, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und sei lediglich formell illegal, so wird sie prüfen müssen, ob sie von der Stilllegung als einem unverhältnismäßigen Mittel absieht und dem Betreiber aufgibt, unverzüglich die für die Einleitung des Genehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen einzureichen. Zweifel gehen indes zulasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage. Die Behörde braucht nicht erst umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit anzustellen.“ Ein begründetet Anlass für eine solche Annahme scheidet hier schon deshalb aus, weil nach den nicht substantiiert in Abrede gestellten Angaben des Landratsamts unter Änderung des aktuellen Zustands der Anlage noch erhebliche An- oder Umbauten, Schutzvorkehrungen, Änderungen im Betriebsablauf oder vergleichbare Maßnahmen ergriffen werden müssen, um eine Genehmigungsfähigkeit herbeizuführen.

a) Auf den Umstand, dass die in Aussicht genommenen Lärmschutzmaßnahmen erst im Zeitraum von August bis Dezember 2015 verwirklicht werden können, hat bereits der für die Antragstellerin tätige Architekt N... in seiner als Anlage zur Beschwerdeerwiderung der Landesanwaltschaft Bayern übersandten Aktennotiz vom 23. Juli 2015 hingewiesen. Auch die von der Antragstellerin eingeschaltete G... GmbH geht in ihrem Schreiben vom 20. Juli 2015 davon aus, dass die zum Zweck der Genehmigungsfähigkeit des Betriebs vorzunehmende akustische „Ertüchtigung“ der Hallen und Förderanlagen (erst) „bis Ende des Jahres 2015 durchgeführt“ sein wird. Das Schreiben der A. s.à.r.l. vom 25. August 2015 (Anlage AST 21 zum Schreiben des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 10.9.2015) rechtfertigt nicht den Schluss, es werde zu einer Verkürzung dieser Zeitspanne kommen. Den Ausführungen der A. s.à.r.l. ist vielmehr zu entnehmen, dass die Antragstellerin bis in die letzten Wochen hinein damit befasst war, Angebote für eine Lärmdämmung ihrer Hallen und Fabrikationsanlagen einzuholen, die von der A. s.à.r.l. am 25. August 2015 jedoch - wie zuvor bereits mit Schreiben dieses Unternehmens vom 19. August 2015 geschehen - als zur Problemlösung (teilweise) ungeeignet eingestuft wurden. In einer Aktennotiz vom 25. August 2015 hat die A. s.à.r.l. zudem darauf hingewiesen, dass sie die Einholung weiterer Angebote und die Erstellung schallschutztechnischen Gutachten für erforderlich halte. Ob - und bejahendenfalls wann - die im Schreiben der A. s.à.r.l. vom 25. August 2015 erwähnte „unumgängliche Maßnahmenkombination“, bei deren Verwirklichung „die behördlichen Auflagen“ am Immissionspunkt behauptetermaßen eingehalten werden können, umgesetzt werden, muss gegenwärtig deshalb als ungeklärt gelten.

b) Auch unter dem Blickwinkel der brandschutztechnischen Anforderungen besteht kein Anlass zur Annahme, die Anlage wird so, wie sie betrieben wird, materiell legal betrieben. Die Antragstellerin hat nach Aktenlage zwar durch den Architekten N... zusammen mit einem Herrn G... vom 26. Februar 2015 datierende Brandschutznachweise für zwei unterschiedliche Teile ihres Betriebsgeländes fertigen lassen. Der von ihr mit der Erstellung der Bescheinigung nach Art. 62 Abs. 3 BayBO i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau beauftragte Prüfsachverständige für Brandschutz P. hat deren Vollständigkeit und Richtigkeit am 21. Juli 2015 jeweils nur „bei Beachtung der im Prüfbericht enthaltenen Prüfbemerkung“ bestätigt. Die Überprüfung der dem Landratsamt erst am 30. Juli 2015 zugänglich gemachten Brandschutzkonzepte ergab nach unwidersprochen gebliebener Darstellung auf Seite 7 der Beschwerdeerwiderung vom 12. August 2015 jedoch, dass eines von ihnen einen offensichtlichen Fehler aufwies, da die nicht vorhandene brandschutztechnische Trennung zwischen den Hallen 4D und 4E unberücksichtigt geblieben sei. Die Antragstellerin hat eigenem Vorbringen zufolge daraufhin am 4. September 2015 die K... GmbH & Co. KG mit der Erstellung eines Brandschutzkonzepts beauftragt, dessen Vorlage bis zum 2. Oktober 2015 in Aussicht genommen ist, und den Prüfsachverständigen für Brandschutz Dr. J... um die Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 62 Abs. 3 BayBO, § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau ersucht. Genehmigungsreife unter dem Blickwinkel der Erfüllung der brandschutzrechtlichen Anforderungen wird frühestens bejaht werden können, wenn sowohl dieses Brandschutzkonzept als auch die letztgenannte Bescheinigung vorliegen und sie keinen Anlass zu Beanstandungen geben werden. Ob - und bejahendenfalls wann - das der Fall sein wird, muss angesichts der Tatsache als vollkommen ungesichert gelten, dass die K... GmbH & Co. KG nach dem Planungsbüro B... sowie den Herren N... und G... bereits die dritte Brandschutzplanerin im Sinn von Art. 62 Abs. 2 BayBO ist, deren Dienste die Antragstellerin seit dem Jahr 2013 in Anspruch genommen hat, ohne dass die Tätigkeit dieser Auftragnehmer bisher verwertbare Ergebnisse gezeitigt hat. In der Reihenfolge der Personen, von denen die Antragstellerin innerhalb des gleichen Zeitraums Bescheinigungen nach Art. 62 Abs. 3 BayBO i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau zu erlangen versuchte, steht Dr. J... nach den Herren A., R... und P. sogar bereits an vierter Stelle (vgl. zu alledem die Darstellung in Abschnitt 4 der Beschwerdebegründung).

5. Mit dem Einwand, die Stilllegung von Teilen ihres Betriebes sei unverhältnismäßig, kann die Antragstellerin gleichfalls nicht durchdringen.

Sie leitet dies zum einen aus dem Umstand her, dass sie sich bereits geraume Zeit vor dem Erlass des Bescheids vom 26. Mai 2015 um die Erstellung eines Brandschutzkonzepts und um die Erlangung von Bescheinigungen nach Art. 62 Abs. 3 BayBO i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau bemüht sowie akustische Sachverständige eingeschaltet habe. Dieses Vorbringen ist - seine tatsächliche Richtigkeit dahingestellt - unbehelflich. Denn die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG hängt nicht davon ab, ob den Betreiber der Anlage hinsichtlich der Umstände, die ihre formelle Illegalität nach sich ziehen (bzw. daran, dass dieser Zustand noch nicht behoben wurde), ein Verschulden trifft (Koch in GK-BImSchG, Stand Oktober 2003, § 20 Rn. 101; Kühling/Dornbach in Kotulla, BImSchG, Stand März 2005, § 20 Rn. 48).

Dahinstehen kann, ob das Landratsamt eine auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützte Stilllegungsverfügung auf die Nachtzeit hätte beschränken können. Unverhältnismäßig ist das Unterbleiben einer solchen Beschränkung jedenfalls deshalb nicht, weil die im Betrieb der Antragstellerin bestehende Brandgefahr tagsüber ebenfalls besteht.

6. Eine Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung der anhängigen Klage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung veranlasst. Die Antragstellerin trägt insofern vor, das Landratsamt habe sich zu einem „Verzicht auf den Sofortvollzug“ bereitgefunden, falls sie der Behörde eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlege, die den Anforderungen genüge, die sich aus der E-Mail des Landratsamts an ihren Bevollmächtigten vom 17. Juli 2015 ergeben.

Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die den Voraussetzungen genügt, bei deren Erfüllung das Landratsamt ausweislich seiner E-Mail vom 17. Juli 2015 die Erfordernisse des Brandschutzes als hinreichend gewahrt ansieht, nach wie vor nicht vorliegt. Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist jedenfalls die Einhaltung der darin aufgestellten Vorgaben unverzichtbar, ganz abgesehen von der nach wie vor ungelösten Lärmproblematik, die einer der Antragstellerin günstige Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entgegenstehen durfte.

a) Die Antragstellerin verweist in Abschnitt 6 der Beschwerdebegründung darauf, dass dem Landratsamt bereits eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Prüfsachverständigen für Brandschutz P. zugegangen sei. Das trifft nach der Darstellung im zweiten Absatz auf Seite 6 der Beschwerdeerwiderung vom 12. August 2015 zwar zu. Diese Erklärung genügt jedoch den sich aus der E-Mail vom 17. Juli 2015 ergebenden Anforderungen, deren Sachgerechtigkeit auch die Antragstellerin nicht in Zweifel zieht, zumindest in doppelter Hinsicht nicht: Zum einen hat nach der Nummer 1 dieser E-Mail Bestandteil einer solchen Unbedenklichkeitsbescheinigung ein Brandschutzkonzept zu sein, das seinerseits bestimmten Anforderungen genügen muss. Eines der beiden vom 26. Februar 2015 datierenden Brandschutzkonzepte war jedoch, wie bereits in Abschnitt II.4.b dieses Beschlusses erwähnt, offensichtlich fehlerhaft. Zum anderen hat das Landratsamt in der Nummer 2 der E-Mail vom 17. Juli 2015 verlangt, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung eine unter Beteiligung des Kreisbrandrates zustande gekommene Bescheinigung „Brandschutz I“ (d. h. ein Testat im Sinn von Art. 62 Abs. 3 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau) zu umfassen habe. Der Antragsgegner hat - seitens der Antragstellerin unwidersprochen - darauf hingewiesen, dass die von Herrn P. am 21. Juli 2015 erteilten Bescheinigungen „Brandschutz I“ entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 PrüfVBau ohne Einschaltung des Kreisbrandrats ausgestellt worden seien. Zudem bestätigten die von Herrn P. am 21. Juli 2015 ausgestellten Testate, wie ebenfalls bereits erwähnt, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise nur „bei Beachtung der im Prüfbericht enthaltenen Prüfbemerkung“. Von den Prüfberichten, die sich auf die beiden nach Aktenlage erstellten Brandschutznachweise beziehen, aber wurde dem Landratsamt nach dem Eingeständnis im Schreiben des Antragstellerbevollmächtigten vom 10. September 2015 jedoch bisher nur einer - und auch dieser nur auszugsweise - zur Verfügung gestellt. Es kann deshalb derzeit nicht sicher nachvollzogen werden, ob die Brandschutznachweise - abgesehen von dem bereits von behördlicher Seite festgestellten Mangel - geeignet sind, den Erfordernissen der Brandsicherheit Rechnung zu tragen.

b) Den Befund, dass die vom Prüfsachverständigen P. ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung unbehelflich ist, hat die Antragstellerin der Sache nach dadurch anerkannt, dass sie nunmehr eine derartige, von der K... GmbH & Co. KG stammende Erklärung beigebracht hat. Auch dieses Dokument rechtfertigt jedoch kein ihr günstiges Ergebnis der bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung. Zum einen stehen nach Aktenlage weiterhin keine fehlerfreien, von einem Prüfsachverständigen für Brandschutz testierten Brandschutznachweise zur Verfügung; zur Vorlage einer solchen, von der K... GmbH & Co. KG zu erstellenden Ausarbeitung soll es erst bis zum 2. Oktober 2015 kommen (vgl. die Anlage AST 27 zum Schreiben des Antragstellerbevollmächtigten vom 10.9.2015). Ebenfalls noch nicht erfüllt wurde das - sachgerechte - Verlangen des Landratsamts, die Aussage eines Prüfsachverständigen für Brandschutz darüber beizubringen, „dass gegen die Fortführung der noch ungenehmigten Nutzung vor Ausstellung der Bescheinigung Brandschutz II aus brandschutztechnischer Sicht keinerlei Bedenken bestehen, da im Brandfall die Rettung von Menschen sowie wirksame Löscharbeiten zu jeder Zeit sicher möglich sind und somit eine Gefahr für Leib und Leben ausgeschlossen ist“ (Nummer 6 der E-Mail vom 17.7.2015). Die Anbringung des Rundstempels des Prüfsachverständigen für Brandschutz Dr. J... auf der von der K... GmbH & Co. KG erstellten Unbedenklichkeitsbescheinigung vermag eine dahingehende ausdrückliche Erklärung nicht zu ersetzen. Das gilt umso mehr, als neben diesem Rundstempel handschriftlich vermerkt wurde: „Die Wirksamkeit der Personenalarmierungsanlage/Rufanlage muss durch ein Fachunternehmen bestätigt werden.“

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten 19.1.5 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.