Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 26. Juni 2015 - RN 7 S 15.912

bei uns veröffentlicht am26.06.2015

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 100.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Stilllegungsanordnung.

Mit Bescheid vom 26.5.2015 ordnete das Landratsamt … an, die folgenden im beiliegenden Lageplan schraffierten und gekennzeichneten Anlagen und Nebeneinrichtungen spätestens ab dem 19.6.2015 stillzulegen: Halle 4C, Zwischendach Hallen 5/6, westlicher Anbau Halle 5D, Halle 6A, westlicher und östlicher Anbau an Halle 6, Zwischendach Halle 6/7, Halle 7, 3er- und 4er-Silogruppe, westlicher Anbau Halle 9A, Aufstockung Halle 9C, Halle 14 (Ziffer 1). In Ziffer 2 wurde die Stilllegung folgender Anlagen und Nebeneinrichtungen spätestens ab dem 19.6.2015 angeordnet: BHKW und Wasseraufbereitung im Obergeschoss (OG) Halle 3A, PET-Recyclinganlage „Technikum“ in Halle 4A, zwei Kunststoffmühlen in südwestlicher Ecke Halle 4B, Auswurf Abfallvorsortierung in Halle 4D, PET-Recyclinganlage PET VI in Halle 5D, Sortieranlage für PET VI, Sortieranlage „Binder“, Beschickung PET V, Aluminiumpresse, Beschickung der Silos, Kunststoffmühle für PET VI und Ballistikseparator in Halle 6, PET-Recyclinganlage PET II in Halle 9A, PET-Vorsortierung in Halle 9C. Für die Ziffern 1 und 2 wurde der Sofortvollzug angeordnet (Ziffer 3). In Ziffer 4 wurde ein Zwangsgeld angedroht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit Änderungsbescheid vom 28.5.2015 ersetzte das Landratsamt den bisherigen Lageplan der Anordnung zur Stilllegung vom 26.5.2015 mit dem beiliegenden, mit Vermerk der Behörde versehenen Lageplan und erklärte ihn zum Bestandteil der Anordnung zur Stilllegung vom 26.5.2015.

Wegen der Gründe wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit Änderungsbescheid vom 17.6.2015 ersetzte das Landratsamt … die Ziffer 4 der Tenorierung der Anordnung zur Stilllegung vom 26.5.2015 mit einer neuen Fassung.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 29.5.2015 erhob die Antragstellerin Klage gegen die Stilllegungsanordnung des Antragsgegners vom 26.5.2015. Zuletzt beantragt sie, die Bescheide des Antragsgegners vom 26.5.2015, 28.5.2015 und 17.6.2015 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 11.6.2015 beantragt die Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 29.5.2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.5.2015 anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide sei wieder herzustellen, weil auch die im Eilverfahren allein durchzuführende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergebe, dass die Klage in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben werde, weshalb das Interesse der Antragstellerin, von einer Inanspruchnahme verschont zu bleiben, das Vollzugsinteresse der Behörde überwiege. Der angeordnete Sofortvollzug sei darüber hinaus auch nicht verhältnismäßig. Die angegriffenen Bescheide seien zu unbestimmt. Daran ändere auch der Austausch der Lagepläne nichts. Für die vorgenommenen Änderungen habe es keiner Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG bedurft, da keine nachteiligen Auswirkungen durch sie hervorgerufen würden. Die Antragstellerin habe immer eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung und sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen betrieben. Es würden zu Ballen gepresste PET-Flaschen zu PET-Flakes vermahlen. Die Arbeitsabläufe hätten sich insoweit nicht geändert, lediglich die Maschinen seien auf Grund technischer Neuerungen ausgetauscht worden. Dass dies im Ergebnis auch zu höheren Durchsatzzahlen führe, sei sicherlich zutreffend. Allerdings sei die hieraus resultierende Schlussfolgerung, dass automatisch größere Lärm- und Geruchsimmissionen aufträten, so nicht zutreffend. Die erfolgten Lärmschutzmaßnahmen, wie die Einhausung der Mühlen, habe eine deutliche Verbesserung der Lärmpegel zur Folge gehabt. Nach Aussage des Sachverständigen Reckinger seien nunmehr weitere Maßnahmen, wie die Installation der Baffeln sowie eine Pufferung der Hauptlärmquellen erforderlich, um auch Körperschallübertragungen einzudämmen. Dies werde im Ergebnis dazu führen, dass die zulässigen Werte auch im Nachtbetrieb eingehalten werden könnten. Auch bezüglich des Brandschutzkonzeptes seien die Aussagen und Annahmen des Antragsgegners so nicht zutreffend. Der Prüfsachverständige Pavic habe vor Ort erklärt, dass eine erhöhte Gefahr für Leben und/oder Gesundheit nicht erkennbar sei. Dies habe er auch in der eidesstattlichen Versicherung vom 12.6.2015 erklärt. Nicht zutreffend sei, dass der Sachverständige bei der Ortseinsicht am 11.5.2015 erklärt habe, dass mit einer Vorlage der Bescheinigungen Brandschutz II im Jahr 2015 nicht mehr gerechnet werden könne. Er habe tatsächlich erklärt, dass die Umsetzung der geplanten Verbesserung noch bis Jahresende dauern könne. Mittlerweile seien die Fluchtwege ausreichend gekennzeichnet, die Feuerwehrzufahrten freigehalten. Soweit gefangene bzw. kritische Räume vorlägen, seien diese nicht mehr für Personen zugänglich. Umgesetzt werden müsse noch die Anschaffung und Installation einer Alarmierungseinrichtung. Hier seien entsprechende Angebote bereits eingeholt worden, die Umsetzung dieser Maßnahme werde kurzfristig erfolgen. Im Ergebnis bleibe festzuhalten, dass, falls hier auf Grund wesentlicher Änderungen zu den genehmigten Anlagen eine neue Genehmigung erforderlich sein sollte, die beantragte (Gesamt-)Genehmigung nach Vorlage der noch fehlenden Unterlagen zu erteilen sei. Materiell bestünden keine Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit. Eine Stilllegung nach § 20 Abs. 2 BImSchG sei unverhältnismäßig, wenn davon auszugehen sei, dass die Anlage, soweit sie betrieben werde, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen entspreche und lediglich formell illegal sei. Denn hier sei als milderes Mittel eine Verpflichtung des Anlagenbetreibers zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen bzw. die entsprechende Durchsetzung mit Zwangsgeldern anzusehen, keinesfalls sei eine Stilllegung der Anlage verhältnismäßig. Unverständlich sei die Vorhaltung, dass die Antragstellerin den Eindruck erwecke, kein Interesse an der Herstellung ordnungsgemäßer Zustände zu haben. Geradezu abwegig sei die Argumentation, dass die gesetzte Frist ausreichend sei, um organisatorische Maßnahmen mit Lieferanten, Kunden und Mitarbeitern zu ergreifen und abzuschließen Die Antragstellerin beschäftige z.Z. 118 Mitarbeiter. Es bestünden diverse Abnahme- und Lieferverträge. Ein kurzfristiges Umstellen binnen 3 Wochen sei der Antragstellerin nicht möglich. Im Ergebnis drohten hier Verluste in Millionenhöhe oder gar die Insolvenz, zumal bei Nichteinhaltung der entsprechenden Verträge erhebliche Konventionalstrafen drohten. Ein milderes Mittel wäre auch eine Untersagung des Nachtbetriebs im Hinblick auf die vom Antragsgegner angenommene Lärmproblematik gewesen. Die bei der Anordnung des Sofortvollzugs angenommene Gefahr für Leib und Leben der Mitarbeiter bestehe nicht, nachdem der Sachverständige erklärt habe, dass eine erhöhte Gefahr für Leben und/oder Gesundheit nicht erkennbar sei. Da die Schutzziele des Art. 12 BayBO nicht beeinträchtigt würden, sei ein Sofortvollzug in keinem Fall gerechtfertigt. Dies gelte gerade auch vor dem Hintergrund, dass anders als von der Genehmigungsbehörde dargelegt, dieser die örtlichen Verhältnisse bekannt gewesen seien. Es habe eine Vielzahl von Ortsterminen gegeben, alle erstellten Brandschutzkonzepte mit den entsprechenden noch umzusetzenden Vorschlägen seien der Genehmigungsbehörde bekannt gewesen. Es sei nicht richtig, wenn der Sachverhalt nunmehr so dargestellt werde, als habe man erstmals am 11.5.2015 Kenntnis von den Verhältnissen vor Ort erlangt. Das Gegenteil sei der Fall.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell und materiell rechtmäßig erfolgt und die Interessenabwägung unter Einbeziehung einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ergebe, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung überwiege. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass der Bescheid unbestimmt sei. Eine wesentliche Änderung liege vor. Es sei nicht allein auf den Zweck des gesamten Betriebs abzustellen, es seien vielmehr die einzelnen Anlagenteile in den Blick zu nehmen. Für die Anlagenteile, bei denen durch die Veränderung nachteilige Auswirkungen auf die relevanten Schutzgüter vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden konnten, sei die Stilllegung angeordnet worden. Durch die Änderungen seien im Normalbetrieb negative Auswirkungen, insbesondere auf das Schutzgut Mensch (z.B. Lärmeinwirkungen, Geruchsimmissionen auf die Nachbarschaft) zu erwarten, in keinem Fall aber von vornherein sicher ausschließbar. Gleiches gelte beispielsweise für Flächen, die nicht als Lagerflächen genehmigt worden seien, tatsächlich jedoch als solche genutzt würden. Hier seien vor allem im Störfall, insbesondere bei einem Brand, erhebliche nachteilige Wirkungen auf die Mitarbeiter, Nachbarschaft und Umwelt zu befürchten, wenn die gelagerten PET-Ballen in Flammen aufgingen. Die nunmehr in Angriff genommenen Lärmminderungsmaßnahmen seien im vorliegenden Fall nicht von vornherein von Seiten der Antragstellerin geplant gewesen, zumindest sei ein evtl. vorhandener Wille gegenüber der Behörde nicht kundgetan worden. Eine Lärmmessung nach der Einhausung der Mühlen am 1.6.2015 durch die Regierung von Niederbayern habe ergeben, dass für die lauteste Stunde der Nacht ein Beurteilungspegel zwischen 56 dB(A) und 59 dB(A) zu erwarten sei. Das zulässige Immissionskontingent werde um 14 bis 17 dB(A) überschritten. Im Vergleich zur Messung vom 11.5.2015 ergäben sich für das Anlagengrundgeräusch um 1 bis 2 dB(A) niedrigere Pegel. Durch die auftretenden zusätzlichen Geräuschanteile (akustischer Eindruck wie das Verladen von Schuttgütern) ergäben sich nahezu dieselben Geräuschpegel wie bei der Messung am 11.5.2015. Lege man den für die lauteste Stunde der Nacht ermittelten Beurteilungspegel in Höhe von 59 dB(A) zugrunde, komme man darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass dadurch auch das tagsüber geltende Immissionskontingent (57,3 dB[A]) überschritten werde. Die Erfahrungen mit den Betriebsabläufen der Antragstellerin ließen diesen Schluss zu, weil der Tagbetrieb als noch lärmintensiver einzustufen sei. Eine materielle Genehmigungsfähigkeit der Änderungen liege nicht vor. Ein atypischer Fall i.S.d. § 20 Abs. 2 BImSchG liege nicht vor. Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs hätten im Zeitpunkt des Bescheidserlasses vorgelegen und bestünden auch noch jetzt. Der Prüfsachverständige für Brandschutz Pavic habe nach eigener Aussage den Betrieb anlässlich der Ortseinsicht mit Vertretern des Landratsamtes am 11.5.2015 erstmal betreten und habe auch erst wenige Stunden zuvor die für ihn relevanten Unterlagen erhalten. Aus diesem Grund habe er im Anschluss an die Begehung keine verbindliche Aussage darüber treffen können und wollen, ob der Schutzzweck des Art. 12 BayBO gewährleistet sei. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Prüfsachverständigen, in der alle durch den Kreisbrandrat aufgeworfenen Problembereiche abgearbeitet würden, läge bis dato nicht vor. Nach Auffassung des Landratsamtes … bestehe daher nach wie vor ein erhöhtes Gefährdungspotential für Leib und Leben der Mitarbeiter und Einsatzkräfte bei einem Brandfall. Dieses öffentliche Interesse rechtfertige die Anordnung und Aufrechterhaltung des Sofortvollzuges.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zunächst zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Die schriftliche Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs genügt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit ist in einzelfallbezogener Weise dargelegt worden. Es wurde dabei darauf abgestellt, dass im Brandfall Gefahren für Leib und Leben der Mitarbeiter und der Einsatzkräfte bestehen könnten und dass deshalb das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückstehen müsse. Die Anhörung der Antragstellerin zum Erlass des Bescheids vom 26.5.2015 hatte auch keine Gesichtspunkte ergeben, auf die die Begründung des Sofortvollzugs näher hätte eingehen müssen. Ob der Begründung des Sofortvollzugs in inhaltlicher Hinsicht gefolgt werden kann, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern des Vollzugsinteresses.

Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Es hat bei der Entscheidung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Bei summarischer Prüfung ist nicht zu erkennen, dass der angefochtene Bescheid Rechte der Antragstellerin verletzt. Das Gericht folgt der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes.

Ergänzend wird ausgeführt, dass die Einwendungen der Antragstellerin in ihrem Antragsschriftsatz nicht geeignet sind, die Rechtmäßigkeit der mit der Klage angefochtenen Bescheide in Frage zu stellen.

Der Ausgangsbescheid vom 29.5.2015 ist hinreichend bestimmt. Es trifft zwar zu, dass die textlichen Hallenbezeichnungen 3A und 4A sowie 3B und 4B mit dem dem Bescheid beiliegenden Lageplan nicht übereinstimmen. Für die Antragstellerin war aber trotzdem erkennbar, welche Hallen gemeint sind. Die Anlagen und Nebeneinrichtungen, die Gegenstand der Stilllegungsanordnung sind, wurden im Bescheid auf Grund einer Begehung mit genauer Feststellung der Örtlichkeiten mit dem Sohn des Geschäftsführers am 29.4.2015 umfassend sowohl im Tenor als auch in der Begründung des Bescheids beschrieben, so dass für die Antragstellerin als Adressatin, die ja weiß, wo die beschriebenen Nutzungen erfolgen, ohne weiteres ersichtlich war, welche Hallen gemeint waren. Das Landratsamt hat zudem im Änderungsbescheid vom 28.5.2015 evtl. trotzdem vorhandene Unklarheiten beseitigt. Die Tatsache, dass die in den Bescheiden gewählten Bezeichnungen von dem von der Antragstellerin im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gewählten Bezeichnungen abweicht, ist ohne Bedeutung.

Die stillzulegenden Anlagen und Nebeneinrichtungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG genehmigungsbedürftig, weil durch die vorgenommenen Änderungen nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können.

Es ist zwar richtig, dass weiterhin eine Anlage zur Herstellung von Kunststoffregenerat sowie zur zeitweiligen Lagerung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen betrieben wird. Die Behauptung der Antragstellerin, dass lediglich die Maschinen auf Grund technischer Neuerungen ausgetauscht worden seien, ist schon tatsächlich nicht zutreffend. Es wurden erhebliche bauliche Veränderungen vorgenommen, auch haben sich durch die Vergrößerung der Anlage die ursprünglich vorgesehenen Betriebsabläufe erheblich geändert. Damit verbunden sind immissionsschutzrechtliche Auswirkungen, insbesondere bezüglich Lärm, im Betrieb selbst und auf die Umgebung, so dass es einer Überprüfung bedurfte, ob nicht nur der Schutz-, sondern auch der Vorsorgegrundsatz eingehalten ist. Dies gilt auch für die Frage, welche Abfallmengen durch die höheren Durchsatzzahlen, von denen die Antragstellerin selbst ausgeht, zusätzlich entstehen. Die Wesentlichkeit ist auch nicht durch geplante Schutzmaßnahmen entfallen. Zwar versucht die Antragstellerin zwischenzeitlich die Lärmproblematik in den Griff zu bekommen und hat auch schon mit der Verwirklichung von Maßnahmen begonnen. Der Geschäftsführer der Antragstellerin selbst geht in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 11.6.2015 noch davon aus, dass weitere Maßnahmen zum Schallschutz erforderlich seien, wie der Sachverständige R* … erklärt habe. Im Gutachten … vom … schlägt Herr R* … konkrete Maßnahmen, insbesondere die Einhausung der Mühle 3, die Anbringung von Baffels und die Einhausung aller wesentlichen Lärmquellen in den Hallen 2, 3 und 4, das Vermeiden von Öffnungen und die Ertüchtigung der Dachkonstruktion vor. Nach Einhausung der Mühle 3 sei eine weitere Messkampagne durchzuführen, um den erzielten Effekt zu beziffern und um weiterführende Entscheidungen für die Verbesserung des Schallschutzes unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit für die Antragstellerin treffen zu können. Bei dieser Sachlage ist derzeit nicht vom Vorliegen solcher Schutzvorkehrungen bezüglich des Lärms auszugehen, die die Auswirkungen in lärmmäßiger Hinsicht als unerheblich erscheinen lassen könnten, zumal die Schallpegelmessungen durch die Regierung von Niederbayern trotz Durchführung bestimmter Sanierungsmaßnahmen, wie der Einhausung von Mühlen, ergaben, dass das Immissionskontingent um 14 bis 17 dB(A) nachts überschritten wird und dass sich im Vergleich zur Messung vom 11.5.2015 für das Anlagengrundgeräusch nur um 1 bis 2 dB niedrigere Pegel ergeben haben. Auch seien deutliche tonale Anteile im tieffrequenten Bereich sowie informationshaltige Geräuschanteile durch piepende Anlagengeräusche festgestellt worden. Diese hatte auch der Sachverständige R* … in seiner Mail vom 19.4.2015 an den Geschäftsführer der Antragstellerin thematisiert. Selbst wenn man zu Gunsten der Antragstellerin davon ausgehen würde, dass bezüglich der Lärmsituation ausreichende Schutzmaßnahmen vorlägen, fehlten solche Erkenntnisse hinsichtlich der abfallrechtlichen Situation völlig.

Der Antragsgegner ging auch zu Recht davon aus, dass kein atypischer Fall vorliegt, der ein Abweichen von der Sollregelung des § 20 Abs. 2 BImSchG ermöglicht. Die Tatsache, dass eine Anlage genehmigungsfähig ist, führt als solche nicht zum Vorliegen eines atypischen Falles. Sie ist für die jetzt betriebene Anlage in ihrem jetzigen Zustand auch keineswegs offensichtlich gegeben. Es ist schon die Lärmsituation noch nicht endgültig geklärt. Nach dem Gutachten der … vom … ist erst nach einer weiteren Messkampagne zu klären, welche lärmschutzmäßigen Anforderungen noch zu stellen sind. Sollte die Einhausung aller Lärmquellen nicht die erforderlichen Verbesserungen bringen, steht nach Auffassung des Gutachters die Ertüchtigung der Dachkonstruktion der Halle im Raum mit der Folge, dass es einer grundlegenden Abstimmung mit den Gewerken Statik, Brandschutz, Umweltschutz, Personenschutz und Schallschutz bedürfte. Auch bedarf die Frage des Brandschutzes noch weiterer Klärung. Zum Beispiel sprich Herr B* … von der Fa. … in seiner Mail vom 12.5.2015 davon, dass eine Hausalarmanlage zu installieren sei, dass die Abfahrtsrampe zur Staats Straße ertüchtigt werden könne, damit eine Feuerwehrumfahrung möglich sei, dass Ertüchtigungen bezüglich Brandwänden erfolgen sollten. Der Kreisbrandrat führt in seiner Mail vom 19.5.2015 aus, dass eine unklare Löschwassersituation vorliege für die vorhandene ausgedehnte Brandabschnittsfläche, dass Brandmeldeeinrichtungen und Löscheinrichtungen fehlten und diese durch einen Feuerwehreinsatz nicht kompensiert werden könnten, sondern ein hohes Risiko für die ehrenamtlichen Einsatzkräfte der Feuerwehr darstellten. Herr P* … von … spricht von übergroßen Brandabschnitten im Recyclingbereich. Nachbesserungen könnten bis zum Jahresende dauern. Bei dieser Sachlage kann von einem atypischen Fall nicht gesprochen werden.

Die Stilllegung ist auch verhältnismäßig. Der Betrieb im genehmigten Umfang kann weiter geführt werden. Es ist Sache der Antragstellerin, dem Antragsgegner Planunterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit der Anlage vorliegen. Jedenfalls mindestens seit der Ablehnung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit Bescheid vom 14.1.2008 läuft die Diskussion des Landratsamtes mit der Betreiberin über die Vorlage einer bau- und immissionsschutzrechtlichen Gesamtplanung mit aktualisiertem Brandschutzkonzept. Am 19.3.2012 wies das Landratsamt bereits auf die Möglichkeit eines förmlichen Stilllegungsverfahrens hin. Anfang Februar 2015 wurden beim Landratsamt die Antragsunterlagen eingereicht, jedoch ohne alle Bescheinigungen der Prüfsachverständigen für Brandschutz und Statik und ohne aktualisiertes Lärmgutachten. Mit Brandschutz- und Lärmmaßnahmen wurde im Wesentlichen erst begonnen, als der Stilllegungsbescheid unmittelbar bevorstand bzw. schon erlassen worden ist. Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vom Erlass des Bescheides vom 26.5.2015 abzusehen. Die Antragstellerin hat sich bei der Anhörung in Bezug auf die beabsichtigte Stilllegung auch nicht dahingehend geäußert, dass sie die Stilllegung von bestimmtem Teilen der Anlage oder zeitliche Beschränkungen des Anlagenbetriebs aus betrieblicher Sicht für möglich halte und dass dadurch die Beeinträchtigung der öffentlichen Belange erheblich vermindert werden könnte. Ohne eine solche Erklärung war der Antragsgegner nicht in der Lage, betriebliche Erwägungen näher zu berücksichtigen.

Die Stilllegungsfrist bis 19.6.2015 ist angemessen. Sie ist zwar relativ kurz im Hinblick auf die lange Vorgeschichte und die betrieblichen Gegebenheiten, wie sie nach dem Erlass des Bescheides vom Geschäftsführer der Antragstellerin in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 11.6.2015 und im Antragsschriftsatz vom 11.6.2015 dargestellt wurden. Im Rahmen der Anhörung hat die Antragstellerin insoweit aber nichts vorgetragen, so dass die Einschätzung der Behörde zum Zeitraum der Stilllegungsfrist nachvollziehbar ist. Dass dem Landratsamt der rechtswidrige Betrieb der stillgelegten Nebeneinrichtungen und Anlagen längere Zeit bekannt gewesen ist, musste es nicht dazu veranlassen, eine längere Frist zu gewähren. Der Betrieb ohne Genehmigung war auch der Antragstellerin bekannt und sie hat viel Zeit verstreichen lassen, die Anlage einem genehmigungsfähigen Zustand zuzuführen. Im Übrigen ist es bei der offensichtlich rechtmäßigen Stilllegungsanordnung nicht von vornherein notwendig, dass eine „Auslauffrist“ gesetzt werden muss, zumal hier auch Auswirkungen auf Lärm und Abfall sowie Brandschutzprobleme in erheblichem Maß im Raum stehen. Letztere könnten u. U. sogar einen völligen Verzicht auf eine Auslauffrist rechtfertigen.

Neben der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Stilllegungsanordnung spricht für eine Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung darüber hinaus auch, dass trotz der zwischenzeitlich erfolgten Brandschutzmaßnahmen immer noch Gefahren für Leib und Leben bestehen. Zwar spricht der Prüfsachverständige P* … in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 12.6.2015 und im Schreiben vom 13.5.2015 davon, dass bereits Maßnahmen umgesetzt worden seien und dass keine erhöhte Gefahr für Leben und/oder Gesundheit erkennbar sei, dass er eine besondere Gefährdung der Einsatzkräfte der Feuerwehr nicht sehe und dass die Erfüllung der sich aus Art. 12 BayBO ergebenden Schutzpflichten gesichert sei. Das Verwenden des Begriffs „erhöhte“ Gefahr zeigt aber, dass nach seiner Ansicht immer noch eine Gefahr für Leben und/oder Gesundheit bleibt. Dem entspricht, dass er selbst davon spricht, dass die tatsächliche Umsetzung der erforderlichen Verbesserungen, insbesondere die Installation der Alarmierungseinrichtung, Nachbesserungen bei übergroßen Bauabschnitten, noch bis Jahresende dauern könne. Auch der Kreisbrandrat weist in seiner Mail vom 19.5.2015 darauf hin, dass aus der Sicht des abwehrenden Brandschutzes noch erhebliche Defizite vorliegen. In seiner Mail vom 22.6.2015 als Äußerung zum Schreiben des Prüfsachverständigen P* … führt er aus, für genehmigte Gebäude seien zu großen Teilen Brandschutzmaßnahmen, wie Brandwände, nicht umgesetzt. Zudem fragt er danach, wo die Brandabschnittstrennungen zum immissionsschutzrechtlich genehmigten Bereich sind (Brandschutz sei ohne Brandwände) und danach, wer in der Zwischenzeit im übergroßen Brandabschnitt „Recycling-Bereich“ bezüglich noch offener Nachbesserung die Verantwortung übernimmt. Inwieweit ein unverhältnismäßiger Umweltschaden bzw. Gesundheitsgefährdungen von Anwohnern ohne bauliche Brandabschnittstrennung und ohne Konzept im abwehrenden Brandschutz ausgeschlossen werden können, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus sei ein wirkungsvoller Löschangriff ohne weitere bauliche Maßnahmen und ohne Gefährdung der ehrenamtlichen Einsatzkräfte in Frage gestellt sei.

Angesichts der von der Antragstellerin angeführten hohen Verluste ist im Übrigen auch die Höhe der im Ergänzungsbescheid vom 17.6.2015 angedrohten Zwangsgelder nicht zu beanstanden.

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwert: §§ 52, 53 GKG.

Bei der Festsetzung des Streitwerts ist das Gericht von den vom Geschäftsführer der Antragstellerin in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 11.6.2015 vorgetragenen Verlusten in Millionenhöhe ausgegangen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 26. Juni 2015 - RN 7 S 15.912

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 26. Juni 2015 - RN 7 S 15.912

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 26. Juni 2015 - RN 7 S 15.912 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 6 Genehmigungsvoraussetzungen


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Numm

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 20 Untersagung, Stilllegung und Beseitigung


(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnun

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 26. Juni 2015 - RN 7 S 15.912 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 26. Juni 2015 - RN 7 S 15.912.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Dez. 2016 - 22 CE 16.2618

bei uns veröffentlicht am 29.12.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 500.000 € festgesetzt.

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 12. Feb. 2019 - RN 7 S 18.1989

bei uns veröffentlicht am 12.02.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich im

Referenzen

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.