Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragstellerin betreibt eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Recyclinganlage zum zeitweiligen Lagern und sonstigen Behandeln nicht gefährlicher Abfälle, in der PET-Flaschen bearbeitet und hieraus Kunststoff-Flakes gewonnen werden. Die Antragstellerin wehrt sich gegen den für sofort vollziehbar erklärten und zwangsgeldbewehrten Bescheid des Landratsamts P. vom 21. November 2018, mit dem die vollständige Beseitigung der Recyclinglinie PET II in der südöstlichen Halle 9A innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Bescheids angeordnet wurde.

2. Dem Bescheid vorangegangen war eine ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorgenommene bauliche und technische Erweiterung der Anlage vor ca. vier Jahren, die u.a. den jetzt streitgegenständlichen Anlagenteil umfasste und zu einer (mit Bescheiden vom 28.5.2015 und 17.6.2015 verfügten) Stilllegungsanordnung hinsichtlich mehrerer Anlagenteile, darunter auch der Recyclinglinie PET II, führte, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren Bestand hatte (zuletzt BayVGH, B.v. 14.9.2015 - 22 CS 15.1509); die Anfechtungsklage gegen den Bescheid wurde zurückgenommen (VG Regensburg, Einstellungsbeschl. v. 29.11.2017 - RN 7 K 15.836). Die im Frühjahr 2016 beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Hallen 9A bis 9E versagte das Landratsamt mit Bescheid vom 20. September 2016, der bestandskräftig wurde. Im November 2016 vereinbarten die Antragstellerin und das Landratsamt, die nicht genehmigten Anlagenteile bis 14. Oktober bzw. bis 31. Dezember 2016 stillzulegen. Ein neuerlicher Antrag der Antragstellerin, mit dem sie vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz begehrte und u.a. einen Anspruch auf „Unterlassen der Betriebseinstellung“ über den 31. Dezember 2016 hinaus geltend machte, blieb gleichfalls erfolglos (zuletzt BayVGH, B.v. 29.12.2016 - 22 CE 16.2618). Zur Durchsetzung der Stilllegungsanordnung wandte das Landratsamt am 26. Januar 2017 unmittelbaren Zwang an, trennte hierfür die meisten der ungenehmigten Anlagen innerhalb der Gesamtanlage am jeweiligen Schaltkasten vom Strom und versiegelte die Kästen; ausgenommen war hiervon allerdings die PET II-Anlage, da nach Aussage der Antragstellerin über den Schaltkasten dieser Anlage zugleich die - genehmigte - Anlage PET VII gesteuert werde. Im Lauf eines von Juli 2017 bis ins Frühjahr 2018 währenden neuen Genehmigungsverfahrens, das indes durch Rücknahme des Genehmigungsantrags endete und mit Bescheid des Landratsamts vom 21. September 2018 eingestellt wurde, teilte die Antragstellerin dem Landratsamt mit, in der PET II-Anlage wolle sie als Einsatzstoffe nur noch vorgewaschene PET-Flakes (nicht, wie beantragt, PET-Flaschen) verwenden.

Zuvor war die eigentlich stillgelegte Recyclinganlage PET II Gegenstand unangekündigter Ortseinsichten durch das Landratsamt gewesen, bei denen entweder die Anlage PET II im Betriebszustand vorgefunden (am 8.2.2018) oder Hinweise auf einen zuvor stattgefundenen Betrieb festgestellt worden waren (Entwässerungsvorgang an der PET II-Anlage und Rückstände gemahlenen PET-Guts in deren Umgebung am 17.1.2018, betriebswarmer Elektromotor an der PET II-Anlage am 24.2.2018). Nach Besprechungen bzw. Schriftwechseln zwischen der Antragstellerin und dem Landratsamt über das weitere Vorgehen bezüglich der PET II-Anlage vereinbarten Antragstellerin und Landratsamt, dass mehrere für den Betrieb dieser Anlage nötige Elektromotoren abgeklemmt werden sollten; dem kam die Antragstellerin nach.

3. Unter dem 8. August 2018 stellte die Antragstellerin einen Änderungsgenehmigungsantrag nach § 16 Abs. 1 BImSchG, u.a. für die Recyclinganlage PET II; als Einsatzmaterial für diese Anlage sind in der Betriebsbeschreibung vorgereinigte PET-Flakes aufgeführt. Bei einer Kontrolle am 10. Oktober 2018 stellte das Landratsamt fest, dass die Recyclinganlage PET II in Betrieb genommen war und die zuvor abgeklemmten Elektromotoren wieder an die Stromversorgung angeschlossen worden waren. Hierzu erklärte der Geschäftsführer der Antragstellerin am 11. Oktober 2018 gegenüber dem Landratsamt, die Recyclinganlage PET II sei für einen Versuchslauf mit neuen Einsatzstoffen betrieben worden; insoweit sehe man keinen Bezug zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit. Nach Anhörung zur beabsichtigten Beseitigungsanordnung erklärte der damalige Bevollmächtigte der Antragstellerin gegenüber dem Landratsamt, die Recyclinganlage PET II sei unverändert stillgelegt. Sie sei lediglich am 10. Oktober 2018 kurzzeitig in Gang gesetzt worden, um zu vermeiden, dass sie durch den langen Stillstand ihrer beweglichen Teile Schaden nehme und roste; eine Behandlung von Abfällen habe nicht stattgefunden. Eine Anweisung des Geschäftsführers an das Personal und dessen eingehende Schulung samt einer schriftlichen Verfahrensanweisung verbiete es den Mitarbeitern, die Anlage für die abfallwirtschaftliche Behandlung in Betrieb zu nehmen. Deshalb sei die angekündigte Beseitigungsanordnung unverhältnismäßig; die freiwillig schon ergriffenen Maßnahmen reichten aus. Bei einer vollständigen Demontage würde die Maschine zudem beschädigt, möglicherweise könne sie gar nicht mehr funktionstüchtig aufgebaut werden.

4. Daraufhin erging die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung, gegen die die Antragstellerin am 5. Dezember 2018 Anfechtungsklage erhoben hat, über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat. Den außerdem gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Februar 2019 ab.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Der Antragsgegner hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei seiner Prüfung, soweit es um Gesichtspunkte geht, die zugunsten des Beschwerdeführers sprechen, auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO); er ist allerdings nicht gehindert und - soweit dazu Anlass besteht - sogar gehalten, zu prüfen, ob sich die angegriffene Entscheidung zwar nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, wohl aber aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist (vgl. dazu BayVGH, B.v. 9.1.2019 - 22 CS 18.2003 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 22.12.2017 - 22 CS 17.1971 - juris Rn. 14; ThürOVG, B.v. 28.7.2011 - 1 EO 1108/10 - juris Rn. 15 bis 18 m.w.N.). Vorliegend rechtfertigen die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe nicht die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

1. Unter Nr. I ihrer Antragsbegründung (Schriftsatz vom 7.3.2019, S. 2) befasst sich die Antragstellerin mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die Begründung der Sofortvollzugsanordnung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genüge (Beschlussabdruck - BA - S. 11 unten bis S. 12 unten). Die Antragstellerin macht geltend, es treffe nicht zu, dass die streitgegenständliche Anlage weiterhin „in Betrieb“ sei und Straftaten im Sinn von § 327 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB begangen würden. In Bezug auf die Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO geht dieser Vortrag der Antragstellerin ins Leere. Sie verkennt nämlich die Voraussetzungen dieser Vorschrift. Ob die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs inhaltlich zutrifft und ob sie im Ergebnis die Sofortvollzugsanordnung rechtfertigen kann, ist bei § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich. Notwendig, aber auch ausreichend, ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (BA, S. 11 unten, S. 12 oben) - vielmehr, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung wegen der damit verbundenen Folgen bewusst ist und dies in ihrer Begründung dadurch erkennbar macht, dass sie die für den Sofortvollzug maßgeblichen, einzelfallbezogenen Erwägungen darstellt. Lediglich floskelhafte Formulierungen oder eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügen nicht. Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss an die Darstellung dieser allgemeinen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO dargelegt (BA, S. 12 Mitte), aus welchen Gründen die vorliegende gegebene Begründung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts befasst sich die Antragstellerin nicht; ihre inhaltliche Würdigung, die „wenigen und kurzen Durchläufe“ der Anlage seien kein „Betrieb der Anlage“, es werde keine Straftat begangen und es sei auch kein gefährlicher Abfall behandelt worden, gehen am rechtlichen Maßstab des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorbei.

2. Sofern die Antragstellerin, über ihren Angriff auf die lediglich formellen Anforderungen der Begründung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO hinaus, mit dem Bestreiten der Behandlung gefährlicher Abfälle die Genehmigungsbedürftigkeit der stillzulegenden Anlage nach § 16 Abs. 1 BImSchG in Abrede stellen möchte, rechtfertigt ihr Vortrag keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Denn das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Genehmigungserfordernis als erste Voraussetzung für eine immissionsschutzrechtliche Beseitigungsanordnung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ausführlich auf fast zwei Seiten befasst (BA, S. 13 oben bis S. 15 oben). Es hat in diesem Zusammenhang u.a. dargelegt, dass eine Genehmigungspflicht nach Nr. 8.11.2.4 des Anhangs 1 der 4. BImSchV selbst dann bestünde, wenn in der Anlage keine gefährlichen Abfälle behandelt würden. Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts befasst sich die Antragstellerin nicht, ausgenommen nur ihre - allerdings im Hinblick auf § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ungenügende - Behauptung, bei den „Probeläufen“ der Anlage seien nur vorgereinigte Kunststoffe verwendet worden, die nicht verschmutzt seien, weder Abfall noch gar gefährlicher Abfall seien und nicht chemisch oder physikalisch behandelt worden seien.

3. Die Antragstellerin weist darauf hin, dass gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG eine Stilllegung oder Beseitigung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen, aber nicht genehmigten Anlage nur angeordnet werden „solle“, aber nicht müsse. Sie meint, die Behörde hätte „darauf hinwirken können und müssen, ob die Anlage tatsächlich genehmigungsfähig ist oder nicht“; „Ziel müsste es sein, die Anlage ordnungsgemäß zu nutzen und auf legale Art und Weise in den Gesamtablauf des Betriebs zu integrieren“ (Schriftsatz vom 7.3.2019, S. 3 Nr. II). Die letztgenannte Forderung („Ziel müsste es sein,…“) trifft zweifellos zu. Sie betrifft aber ausschließlich die Pflicht der Antragstellerin, nicht dagegen eine Obliegenheit der Behörde. Außerdem verkennt die Antragstellerin auch hier die gesetzlichen Voraussetzungen. Denn von einer Anordnung nach § 20 Abs. 2 BImSchG kann nur in atypischen Fällen abgesehen werden (vgl. Jarass, a.a.O., § 20 Rn 47). Aus den Darlegungen der Antragstellerin ergibt sich nicht, inwieweit hier ein solcher Ausnahmefall vorliegen sollte. Soweit die Antragstellerin das (bei Verneinung eines Ausnahmefalls gebotene) gestufte behördliche Vorgehen anspricht und darauf hinweist, dass eine Beseitigungsanordnung unverhältnismäßig wäre, wenn eine Stilllegung ausreichte (vgl. Jarass, a.a.O., § 20 Rn 49), räumt sie selbst ein, dass das Landratsamt eine „gestufte Vorgehensweise“ angewandt hat (Schriftsatz vom 7.3.2019, S. 3 letzter Abschnitt). Für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht ersichtlich, dass eine erneute Stilllegungsanordnung ebenso wirksam wie eine Beseitigung wäre, nachdem die Antragstellerin die vorherige Stilllegung „überwunden“ hat, obwohl diese nicht nur angeordnet, sondern sogar technisch durch Unterbindung der Stromzufuhr durchgesetzt worden war.

3.1. Die Antragstellerin spricht von „Probeläufen“ und macht geltend, ein Anlagenbetrieb habe nicht stattgefunden (Schriftsatz vom 7.3.2019, S. 2 unten). Dem ist nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass sich die Antragstellerin nicht mit den ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts (BA, S. 13,14) auseinandersetzt, stellen auch solche „Probeläufe“ oder kurze „Durchläufe“ zu dem Zweck, die Anlage vor Schäden infolge längeren Stillstands zu schützen, einen Anlagenbetrieb dar; dass Tatbestandsvoraussetzung für § 20 BImSchG ein - von der Antragstellerin in Abrede gestellter - „ständiger“ Betrieb wäre, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Art und Weise, wie die streitgegenständliche PET II-Anlage technisch zuverlässig stillgelegt werden könne, zwischen der Antragstellerin und dem Landratsamt im Frühjahr 2018 besprochen wurde und dass man sich darauf einigte, dass mehrere für den Betrieb der PET II-Anlage notwendige Elektromotoren abgeklemmt würden. Davon, dass zum Schutz dieser Anlage „kurze Durchläufe“ notwendig wären, war im gesamten Verwaltungsverfahren anscheinend bis zu dem auf die Anhörung vorgebrachten Einwand der Antragstellerin (Schriftsatz vom 12.11.2018, Bl. 141 der Behördenakte) nicht die Rede. Auch behauptet die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht, dass hinsichtlich dieser Tatsache die Beschlussgründe des Verwaltungsgerichts (BA, S. 4) fehlerhaft seien oder die Antragstellerin während des Verwaltungsverfahrens irgendwann geltend gemacht hätte, die Elektromotoren dürften nicht abgeklemmt werden, weil die Anlage gelegentlich für „kurze Durchläufe“ in Betrieb gesetzt werden müsse. Im Gegenteil äußerte (dem Aktenvermerk vom 11.10.2018 zufolge) der Geschäftsführer der Antragstellerin am selben Tag telefonisch gegenüber dem Landratsamt, die PET II-Linie in Halle 9A sei für einen „Versuchslauf mit neuen Einsatzstoffen“ in Betrieb genommen worden; von der Notwendigkeit, die Anlage zur Vermeidung von Schäden für kurze Zeit zu bewegen, war auch hier nicht die Rede. Bereits das Verwaltungsgericht hat auf diese Gesichtspunkte hingewiesen und die Einlassung der Antragstellerin, wonach sie die Anlage nur in Betrieb genommen habe, um sie vor Schäden zu schützen, als wenig glaubhaft bezeichnet (BA, S. 15,16).

3.2. Bezüglich der Verhältnismäßigkeit macht die Antragstellerin den hohen Wert der Anlage (ca. 300.000 €) und den „arbeitspolitischen Hintergrund“ der Sicherung der Arbeitsplätze geltend (Schriftsatz vom 7.3.2019, Nr. II), außerdem die Schwierigkeit, die teure Anlage zu verkaufen und an einem geeigneten Standort wieder aufzubauen, was innerhalb der eingeräumten Zweiwochenfrist unmöglich sei (Schriftsatz vom 7.3.2019, Nr. III Buchst. a). Damit kann sie nicht durchdringen. Der Antragsgegner hat sich nämlich hierzu in der Antragserwiderung vom 22. März 2019 den Vortrag des Landratsamts in dessen Antragserwiderung zu eigen gemacht, wonach die Antragstellerin in der Lage gewesen sei, die erheblich umfangreichere Recyclinglinie „Technikum“ innerhalb von 25 Tagen im Januar 2017 einschließlich der vollständigen Elektronik zu demontieren. Die Linie „Technikum“ sei nach ihrem Abbau an einem anderen Standort in Tschechien wieder in Betrieb genommen worden. Dies belege, dass es möglich und zumutbar sei, die notwendigen organisatorischen Maßnahmen für einen fristgerechten Abbau der wesentlich kleineren Anlage PET zu ergreifen. Diesem Argument hat die Antragstellerin nicht widersprochen.

3.3. Schließlich macht die Antragstellerin geltend (Schriftsatz vom 7.3.2019, Nr. III Buchst. b auf S. 4), das Landratsamt habe das Entschließungsermessen und das Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Antragstellerin verweist darauf, dass in der Halle 9A der Betrieb einer PET-Recyclinglinie genehmigt worden sei und dass lediglich die Linie PET II im besagten Betriebsbereich zur Erweiterung der Anlagenteile geführt habe; die Behörde hätte deswegen in ihre Ermessenserwägungen einstellen müssen, dass die Hauptanlage genehmigt, die erweiterte Linie dagegen genehmigungsfähig sei. Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber nicht nachzuvollziehen, inwiefern sich aus diesen Gründen Ermessensfehler ergeben sollten. Denn das Landratsamt hat nicht die Beseitigung der vollständigen PET-Recyclinglinie gefordert, sondern lediglich die Beseitigung der zur Erweiterung eingebauten PET II-Linie in der südöstlichen Ecke der Halle 9A. Dass die übrige, genehmigte Recyclinganlage der Antragstellerin ohne diesen Erweiterungsteil aus technischen Gründen nicht betrieben werden könne, ergibt sich aus der Darlegung der Antragstellerin nicht. Im Übrigen haben das Verwaltungsgericht (BA, S. 15,16) und der Antragsgegner in der Antragserwiderung (Schriftsatz vom 22.3.2019, S. 4) nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass das Landratsamt angesichts der wiederholten Erfahrungen mit der Antragstellerin nicht mehr darauf vertrauen musste, die Antragstellerin werde die stillgelegte PET II-Anlage so lange nicht betreiben, bis sie genehmigt sei. Zur Genehmigungsfähigkeit wiederum hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem früheren, die ungenehmigten Anlagenteile betreffenden Beschluss ausgeführt, dass angesichts der von der Antragstellerin nicht substantiiert entkräfteten Bedenken der Behörde (im Hinblick u.U. auf Brandschutz, Arbeitsschutz und Lärm) die Genehmigungsfähigkeit des Anlagenbetriebs zumindest zweifelhaft sei (BayVGH, B.v. 29.12.2016 - 22 CE 16.2618 - Rn. 21); an dieser Einschätzung hat sich nichts geändert, wie sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts entnehmen lässt (BA, S. 17 oben).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert wurde gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 festgesetzt (wie Vorinstanz).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Dez. 2016 - 22 CE 16.2618

bei uns veröffentlicht am 29.12.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 500.000 € festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2015 - 22 CS 15.1509

bei uns veröffentlicht am 14.09.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 Euro festgesetzt. G

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin unterhält in A. (Lkr. P.) eine Betriebsstätte, in der nach Darstellung des Antragsgegners dorthin angelieferte, zu Ballen gepresste PET-Flaschen verschiedenen Behandlungen (z. B. Aussortieren von Fremdstoffen, Waschen) unterzogen und sodann zu „PET-Flakes“ (einem Kunststoffregenerat) gemahlen werden.

Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 26. Mai 2015 gab das Landratsamt P. der Antragstellerin auf, elf Hallen bzw. sonstige Anlagen, die in der Nummer 1 des Bescheidstenors bezeichnet und in einem dem Bescheid beigefügten Lageplan durch Schraffur gekennzeichnet wurden, spätestens ab dem 19. Juni 2015 stillzulegen. Unter der Nummer 2 des Bescheidstenors ordnete die Behörde die Stilllegung weiterer Anlagen und Nebeneinrichtungen ebenfalls spätestens ab dem 19. Juni 2015 an. Sollte die Antragstellerin den Stilllegungsverfügungen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, wurde ihr im Bescheid ein Zwangsgeld angedroht. Zur Begründung der Stilllegungsverfügungen bezog sich das Landratsamt auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und führte aus, bei den von diesen Anordnungen betroffenen Betriebsgebäuden bzw. betrieblichen Einrichtungen handele es sich um Anlagen zum zeitweiligen Lagern und zur sonstigen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle, für die nach den Nummern 8.12.2 „und 8.11.2.4“ des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Die unter der Nummer 1 des Bescheidstenors aufgeführten Anlagen seien ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung errichtet worden und würden auch ohne eine solche Genehmigung betrieben. Für die von der Nummer 2 erfassten Objekte liege zwar eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vor; der derzeitige Betrieb weiche von ihr jedoch in einer Weise ab, die als wesentliche Änderung anzusehen sei.

Durch Änderungsbescheid vom 28. Mai 2015 erklärte das Landratsamt einen modifizierten Lageplan zum Bescheidsinhalt, da in dem dem Bescheid vom 26. Mai 2015 beigefügten Plan die Bezeichnung von Hallen teilweise von den in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 20. Juli 2004 verwendeten Bezeichnungen abgewichen sei; die Beifügung des korrigierten Lageplans diene dazu, Unklarheiten und Verwechslungen zu vermeiden.

Durch Bescheid vom 17. Juni 2015 änderte das Landratsamt die im Bescheid vom 26. Mai 2015 enthaltene Zwangsgeldandrohung dahingehend ab, dass bei Nichtbefolgung der Nummer 1 des Tenors jenes Bescheids in Bezug auf jeden der dort genannten Anlagenteile und Nebeneinrichtungen (mit zwei Ausnahmen) ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 Euro fällig werde. Für den Fall der Missachtung der Nummer 2 des Tenors des Bescheids vom 26. Mai 2015 drohte das Landratsamt Zwangsgelder in einer Höhe an, die - abhängig davon, auf welches der von diesem Bescheidsteil erfassten Objekte sich der Verstoß bezieht - zwischen 500 Euro und 2500 Euro liegt.

Über die von der Antragstellerin am 29. Mai 2015 zum Verwaltungsgericht Regensburg gegen die Bescheide vom 26. Mai 2015, 28. Mai 2015 und 17. Juni 2015 erhobene Anfechtungsklage (Az. RN 7 K 15.836) wurde noch nicht entschieden.

Den am 15. Juni 2015 eingereichten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26. Mai 2015 anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 26. Juni 2015 ab, da bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen sei, dass dieser Bescheid Rechte der Antragstellerin verletze. Neben der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Stilllegungsanordnung spreche für eine Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung, dass trotz zwischenzeitlich erfolgter Brandschutzmaßnahmen immer noch Gefahren für Leib und Leben bestünden.

Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde beantragt die Antragstellerin,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 29. Mai 2015 gegen den Bescheid vom 26. Mai 2015 anzuordnen.

Wegen ihres Vorbringens wird auf die Beschwerdebegründung vom 30. Juli 2015 sowie die weiteren Zuschriften des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 6. August 2015, vom 12. August 2015, vom 25. August 2015, vom 8. September 2015 und vom 10. September 2015 Bezug genommen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der von ihm eingenommenen Standpunkte wird auf die Schriftsätze der Landesanwaltschaft Bayern vom 23. Juli 2015, vom 12. August 2015 und vom 31. August 2015 sowie auf die E-Mail dieser Behörde an den Verwaltungsgerichtshof vom 20. August 2015 verwiesen.

Ergänzend wird auf die in beiden Rechtszügen angefallenen Gerichtsakten des vorliegenden Rechtsstreits, ferner auf die Akte des Klageverfahrens RN 7 K 15.836 und die vom Landratsamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Das mit der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist ungeachtet des Umstands, dass der Beschwerdeantrag allein den Bescheid vom 26. Mai 2015 erwähnt und darin eine „Anordnung“ der aufschiebenden Wirkung erstrebt wird, bei zutreffender Würdigung (§ 88 VwGO) so zu verstehen, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der anhängigen Klage hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Tenors dieses Bescheids in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 28. Mai 2015 sowie deren Anordnung hinsichtlich der in der Nummer 4 des Bescheids vom 26. Mai 2015 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 17. Juni 2015 enthaltenen, kraft Gesetzes (Art. 21a VwZVG) sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung erstrebt wird.

Das so auszulegende Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, da sich aus der Beschwerdebegründung vom 30. Juli 2015, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, nicht ergibt, dass der Beschluss vom 26. Juni 2015 der Abänderung oder Aufhebung bedarf. Darlegungen in den später eingereichten Schriftsätzen der Antragstellerin gehen in die gerichtliche Entscheidungsfindung insoweit ein, als sie sich als zulässige Vertiefung oder Verdeutlichung fristgerechten Vorbringens bzw. als Entgegnung auf das Vorbringen des Antragsgegners darstellen; unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt, dass dem Rechtsmittelführer der Ablauf der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO insoweit nicht entgegengehalten werden darf, als er zu Äußerungen des Prozessgegners Stellung nimmt, zumal dieser hinsichtlich seines Vortrags keiner zeitlichen Beschränkung unterliegt.

1. Ungeachtet der Ausführungen in den beiden ersten Absätzen des Abschnitts 1 der Beschwerdebegründung zeigt die Antragstellerin im zweiten Rechtszug nicht in schlüssiger, widerspruchsfreier Weise auf, dass die ihr gegenüber erlassene Stilllegungsverfügung an einem Bestimmtheitsmangel im Sinn von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG leidet. Denn am Ende des vorletzten Absatzes dieses Abschnitts räumt sie selbst ein, dass nach dem „Erhalt des Änderungsbescheides [scil.: vom 28.5.2015] … für die Antragstellerin zweifelsfrei klar [war], auf welche Hallen und Anlagen sich die Nutzungsuntersagung bezieht“.

2. Das Vorbringen in Abschnitt 5 der Beschwerdebegründung, mit dem die Antragstellerin geltend macht, die im Bescheid vom 26. Mai 2015 gesetzte Frist für die Befolgung der Stilllegungsverfügung sei unangemessen kurz gewesen, erfordert keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Mit der Einlassung, innerhalb der ihr zugestandenen Zeitspanne könne sie wegen der zu beachtenden Kündigungsfristen Beschäftigte nicht in dem Umfang entlassen, wie das wegen der teilweisen Stilllegung des Betriebs erforderlich sei, kann die Antragstellerin schon deshalb nicht durchdringen, weil sie nicht substantiiert aufgezeigt hat, dass als Folge des Bescheids vom 26. Mai 2015 überhaupt Mitarbeiter freigestellt werden müssen und um wie viele Beschäftigte es sich insoweit handelt. Vortrag, dass ein etwaiger temporärer Personalüberhang nicht anderweitig (z. B. durch die Umsetzung der Betroffenen in von der Stilllegung nicht betroffene Betriebsteile oder durch die Einführung von Kurzarbeit) aufgefangen werden kann, erübrigte sich umso weniger, als die unter den Nummern 1 und 2 dieses Bescheids getroffenen Regelungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und nach ausdrücklicher Festlegung in der Nummer 5 des Bescheidstenors nur so lange bestehen bleiben, bis in Bezug auf die betroffenen Anlagen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ergehen wird. Da die Antragstellerin nicht nur geltend macht, die Voraussetzungen für einen solchen Verwaltungsakt würden in Kürze geschaffen werden, sondern sie darüber hinaus behauptet, angesichts der von ihr eingereichten brandschutztechnischen „Unbedenklichkeitsbescheinigungen“ bedürfe es der sofortigen Vollziehbarkeit der Stilllegungsverfügung nicht mehr, hätte es eingehender Darlegungen bedurft, um aufzuzeigen, dass die arbeitsrechtlichen Folgen dieser Anordnung so schwer wiegen, dass die mit Ablauf des 18. Juni 2015 endende Frist als nicht verhältnismäßig oder nicht ermessensgerecht angesehen werden kann.

Dass das Landratsamt auch hinsichtlich der Festlegung der Auslauffrist Ermessen ausgeübt hat, verdeutlichen die Ausführungen am Ende der Abschnitte II.1.8 und II.2.8 der Gründe des Bescheids vom 26. Mai 2015. Als ermessensfehlerhaft kann diese Frist auch deshalb nicht angesehen werden, weil die Antragstellerin spätestens seit dem Zugang des Anhörungsschreibens vom 13. Februar 2015 mit einer solchen Maßnahme rechnen musste. Zudem zeigt der am 11. August 2015 im Betrieb der Antragstellerin ausgebrochene Brand, dass den diesbezüglichen Befürchtungen des Landratsamtes, mit denen ausweislich der Ausführungen in Abschnitt II.3 der Gründe des Bescheids vom 26. Mai 2015 u. a. die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit begründet wurde, Gewicht zukommt. Der Umstand, dass dieser Brand ausweislich des im Beschwerdeverfahren als Anlage AST 23 eingereichten Feuerwehr-Einsatzberichts im Wesentlichen noch vor dem Eintreffen der Feuerwehr durch die Beschäftigten der Antragstellerin gelöscht werden konnte, widerlegt den Befund, dass ihr Betrieb aus brandschutzfachlicher Sicht ein erhebliches Besorgnispotenzial birgt, schon deshalb nicht, da ein solcher Verlauf die Ursachen unberührt lässt, die ein derartiges Vorkommnis ausgelöst haben.

Soweit die Antragstellerin in Abschnitt 1 der Beschwerdebegründung vorbringt, die Auslauffrist hätte zumindest um jene Zeitspanne verlängert werden müssen, die zwischen der Zustellung der Bescheide vom 26. und vom 28. Mai 2015 verstrichen ist, liegt - auch unter Mitberücksichtigung der Ausführungen in Abschnitt 5 des gleichen Schriftsatzes - kein dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügendes Beschwerdevorbringen vor. Da die im erstgenannten Bescheid gesetzte Frist nach dem Vorgesagten angemessen war, hätte die Antragstellerin substantiiert aufzeigen müssen, warum die Verkürzung dieser Zeitspanne, die sich ggf. daraus ergab, dass der Bescheid vom 26. Mai 2015 behauptetermaßen nicht hinreichend bestimmt war und die Antragstellerin deshalb die ihr auferlegten Pflichten nicht sicher habe erkennen können, dazu führte, dass der ihr ab dem Zugang des Bescheids vom 28. Mai 2015 verbleibende Umsetzungszeitraum als nicht mehr verhältnismäßig - bzw. als ermessensfehlerhaft bemessen - angesehen werden muss. Die Antragstellerin beschränkt sich jedoch darauf, eine dahingehende Rechtsbehauptung apodiktisch in den Raum zu stellen.

3. Nicht durchgreifend in Frage gestellt wird durch die Beschwerdebegründung ferner die rechtliche Annahme des Verwaltungsgerichts, dass diejenigen Teile der Fabrik der Antragstellerin, die von der Stilllegungsverfügung erfasst werden, ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung betrieben (teilweise zudem auch ohne eine solche errichtet) wurden. Das Landratsamt hat auf den Seiten 9 f. sowie in den Abschnitten II.1.3.1, II.1.3.2, II.1.5 und II.2.3.1 des Bescheids vom 26. Mai 2015 detailgenau dargestellt, warum die dort genannten Bauten bzw. Produktionseinrichtungen nicht vom Regelungsumfang der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 20. Juli 2004 sowie der hierzu ergangenen Änderungsbescheide erfasst werden. Da nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nicht nur gegen die ungenehmigte Errichtung, sondern auch gegen den nicht von einer erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung abgedeckten Betrieb von Anlagen eingeschritten werden soll, ist das Vorbringen im Schriftsatz vom 30. Juli 2015, die ungenehmigten baulichen Veränderungen würden sich auf zwei bestehende Hallen beschränken, unabhängig von seiner inhaltlichen Richtigkeit entscheidungsunerheblich. Dass es auch hinsichtlich der betriebenen Anlagen zu Veränderungen gekommen ist und darüber hinaus „veränderte Betriebsabläufe“ zu verzeichnen sind, räumt die Antragstellerin am Ende des zweiten Absatzes des Abschnitts 2 bzw. im vierten Absatz dieses Abschnitts der Beschwerdebegründung selbst ein.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit dieser Änderungen stellt sie lediglich mit der Behauptung in Abrede, diese seien nicht „wesentlich“ im Sinn von § 16 Abs. 1 BImSchG. Substantiiert hat die Antragstellerin dieses Vorbringen nur dahingehend, dass trotz der höheren Durchsatzzahlen, die ihr Betrieb zu verzeichnen habe, aktuell eine geringere Menge an zu verwertenden Abfällen anfalle als in den Jahren 2004 und 2007; außerdem sei die Geruchsentwicklung gegenüber früher zurückgegangen. Diese Einlassungen sind - ihre tatsächliche Richtigkeit dahingestellt - nicht geeignet, die Entbehrlichkeit einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung aufzuzeigen. „Wesentlich“ - und damit nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig - sind Änderungen der Beschaffenheit oder des Betriebs ihrerseits genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BImSchG bereits dann, wenn durch sie nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden „können“ und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein „können“. Wenn der Gesetzgeber mithin die bloße Möglichkeit derartiger Folgen ausreichen lässt, so trägt er damit dem Umstand Rechnung, dass das Genehmigungserfordernis gerade der Prüfung der Frage dient, ob es zu nachteiligen Auswirkungen kommt (BayVGH, B. v. 8.11.2013 - 22 CS 13.1186 - juris Rn. 24; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 16 Rn. 10). Es genügt deshalb, dass solche Folgen einer Änderung nach dem Maßstab praktischer Vernunft nicht ausgeschlossen sind (Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand April 2011, § 16 BImSchG Rn. 75; Frenz in Kotulla, BImSchG, Stand Juli 2004, § 16 Rn. 47; Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, B 1, Stand März 2007, § 16 BImSchG Rn. 34). Von eben dieser rechtlichen Vorgabe ging das Landratsamt ausweislich der Ausführungen in den Abschnitten II.1.4 und II.2.4 der Gründe des Bescheids vom 26. Mai 2015 aus; das Verwaltungsgericht hat sich diese Argumentation durch die Bezugnahme auf die Begründung dieses Bescheids (vgl. Seite 7 oben des angefochtenen Beschlusses) zu eigen gemacht.

Dass Änderungen von der Art und dem Umfang, wie sie die Antragstellerin ausweislich dieses Bescheids ungenehmigt vorgenommen hat, nicht einmal möglicherweise mit nachteiligen Auswirkungen einhergehen, behauptet die Beschwerdebegründung - abgesehen von der geltend gemachten Verbesserung der abfallrechtlichen Situation und der Geruchsemissionen, die den Kreis der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG potentiell rechtserheblichen Problemstellungen jedoch bei weitem nicht ausschöpfen - selbst nicht. Desgleichen unternimmt sie nicht den Versuch, aufzuzeigen, dass das Genehmigungserfordernis deshalb gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG entfällt, weil derartige nachteilige Auswirkungen stets „offensichtlich“ gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist. Soweit die Antragstellerin andeutet, die von ihr verarbeiteten Flaschen hätten die Abfalleigenschaft nach § 5 Abs. 1 KrWG bereits verloren, so dass die Antragstellerin keine Anlage zur Lagerung und Verwirkung von Abfällen betreibe, fehlt die Darlegung des Vorliegens der dort im Einzelnen genannten Voraussetzungen.

4. Erfolglos wendet sich die Beschwerdebegründung in ihrem Abschnitt 3 gegen die im angefochtenen Beschluss enthaltene Aussage, es liege kein „atypischer Fall“ vor, der dem Landratsamt ein Abweichen von der Soll-Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ermöglicht hätte. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 2003 (22 ZB 03.2110 u. a. - NVwZ-RR 2004, 94/95), wonach die formelle Illegalität einer Anlage bzw. ihres Betriebs den Erlass einer Stilllegungsverfügung dann rechtfertige, wenn „für die materielle Genehmigungsfähigkeit keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen und durch den Fortbestand der ungenehmigten Anlage aller Voraussicht nach wichtige Schutzgüter beeinträchtigt werden“. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Aussage im Urteil vom 30. Juli 2013 - 22 B 11.1459 - Rn. 58 m. w. N. - in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1989 (7 C 35.87 - BVerwGE 84, 220/233) verdeutlicht. Dort heißt es: „Hat die Behörde begründeten Anlass für die Annahme, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und sei lediglich formell illegal, so wird sie prüfen müssen, ob sie von der Stilllegung als einem unverhältnismäßigen Mittel absieht und dem Betreiber aufgibt, unverzüglich die für die Einleitung des Genehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen einzureichen. Zweifel gehen indes zulasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage. Die Behörde braucht nicht erst umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit anzustellen.“ Ein begründetet Anlass für eine solche Annahme scheidet hier schon deshalb aus, weil nach den nicht substantiiert in Abrede gestellten Angaben des Landratsamts unter Änderung des aktuellen Zustands der Anlage noch erhebliche An- oder Umbauten, Schutzvorkehrungen, Änderungen im Betriebsablauf oder vergleichbare Maßnahmen ergriffen werden müssen, um eine Genehmigungsfähigkeit herbeizuführen.

a) Auf den Umstand, dass die in Aussicht genommenen Lärmschutzmaßnahmen erst im Zeitraum von August bis Dezember 2015 verwirklicht werden können, hat bereits der für die Antragstellerin tätige Architekt N... in seiner als Anlage zur Beschwerdeerwiderung der Landesanwaltschaft Bayern übersandten Aktennotiz vom 23. Juli 2015 hingewiesen. Auch die von der Antragstellerin eingeschaltete G... GmbH geht in ihrem Schreiben vom 20. Juli 2015 davon aus, dass die zum Zweck der Genehmigungsfähigkeit des Betriebs vorzunehmende akustische „Ertüchtigung“ der Hallen und Förderanlagen (erst) „bis Ende des Jahres 2015 durchgeführt“ sein wird. Das Schreiben der A. s.à.r.l. vom 25. August 2015 (Anlage AST 21 zum Schreiben des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 10.9.2015) rechtfertigt nicht den Schluss, es werde zu einer Verkürzung dieser Zeitspanne kommen. Den Ausführungen der A. s.à.r.l. ist vielmehr zu entnehmen, dass die Antragstellerin bis in die letzten Wochen hinein damit befasst war, Angebote für eine Lärmdämmung ihrer Hallen und Fabrikationsanlagen einzuholen, die von der A. s.à.r.l. am 25. August 2015 jedoch - wie zuvor bereits mit Schreiben dieses Unternehmens vom 19. August 2015 geschehen - als zur Problemlösung (teilweise) ungeeignet eingestuft wurden. In einer Aktennotiz vom 25. August 2015 hat die A. s.à.r.l. zudem darauf hingewiesen, dass sie die Einholung weiterer Angebote und die Erstellung schallschutztechnischen Gutachten für erforderlich halte. Ob - und bejahendenfalls wann - die im Schreiben der A. s.à.r.l. vom 25. August 2015 erwähnte „unumgängliche Maßnahmenkombination“, bei deren Verwirklichung „die behördlichen Auflagen“ am Immissionspunkt behauptetermaßen eingehalten werden können, umgesetzt werden, muss gegenwärtig deshalb als ungeklärt gelten.

b) Auch unter dem Blickwinkel der brandschutztechnischen Anforderungen besteht kein Anlass zur Annahme, die Anlage wird so, wie sie betrieben wird, materiell legal betrieben. Die Antragstellerin hat nach Aktenlage zwar durch den Architekten N... zusammen mit einem Herrn G... vom 26. Februar 2015 datierende Brandschutznachweise für zwei unterschiedliche Teile ihres Betriebsgeländes fertigen lassen. Der von ihr mit der Erstellung der Bescheinigung nach Art. 62 Abs. 3 BayBO i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau beauftragte Prüfsachverständige für Brandschutz P. hat deren Vollständigkeit und Richtigkeit am 21. Juli 2015 jeweils nur „bei Beachtung der im Prüfbericht enthaltenen Prüfbemerkung“ bestätigt. Die Überprüfung der dem Landratsamt erst am 30. Juli 2015 zugänglich gemachten Brandschutzkonzepte ergab nach unwidersprochen gebliebener Darstellung auf Seite 7 der Beschwerdeerwiderung vom 12. August 2015 jedoch, dass eines von ihnen einen offensichtlichen Fehler aufwies, da die nicht vorhandene brandschutztechnische Trennung zwischen den Hallen 4D und 4E unberücksichtigt geblieben sei. Die Antragstellerin hat eigenem Vorbringen zufolge daraufhin am 4. September 2015 die K... GmbH & Co. KG mit der Erstellung eines Brandschutzkonzepts beauftragt, dessen Vorlage bis zum 2. Oktober 2015 in Aussicht genommen ist, und den Prüfsachverständigen für Brandschutz Dr. J... um die Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 62 Abs. 3 BayBO, § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau ersucht. Genehmigungsreife unter dem Blickwinkel der Erfüllung der brandschutzrechtlichen Anforderungen wird frühestens bejaht werden können, wenn sowohl dieses Brandschutzkonzept als auch die letztgenannte Bescheinigung vorliegen und sie keinen Anlass zu Beanstandungen geben werden. Ob - und bejahendenfalls wann - das der Fall sein wird, muss angesichts der Tatsache als vollkommen ungesichert gelten, dass die K... GmbH & Co. KG nach dem Planungsbüro B... sowie den Herren N... und G... bereits die dritte Brandschutzplanerin im Sinn von Art. 62 Abs. 2 BayBO ist, deren Dienste die Antragstellerin seit dem Jahr 2013 in Anspruch genommen hat, ohne dass die Tätigkeit dieser Auftragnehmer bisher verwertbare Ergebnisse gezeitigt hat. In der Reihenfolge der Personen, von denen die Antragstellerin innerhalb des gleichen Zeitraums Bescheinigungen nach Art. 62 Abs. 3 BayBO i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau zu erlangen versuchte, steht Dr. J... nach den Herren A., R... und P. sogar bereits an vierter Stelle (vgl. zu alledem die Darstellung in Abschnitt 4 der Beschwerdebegründung).

5. Mit dem Einwand, die Stilllegung von Teilen ihres Betriebes sei unverhältnismäßig, kann die Antragstellerin gleichfalls nicht durchdringen.

Sie leitet dies zum einen aus dem Umstand her, dass sie sich bereits geraume Zeit vor dem Erlass des Bescheids vom 26. Mai 2015 um die Erstellung eines Brandschutzkonzepts und um die Erlangung von Bescheinigungen nach Art. 62 Abs. 3 BayBO i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau bemüht sowie akustische Sachverständige eingeschaltet habe. Dieses Vorbringen ist - seine tatsächliche Richtigkeit dahingestellt - unbehelflich. Denn die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG hängt nicht davon ab, ob den Betreiber der Anlage hinsichtlich der Umstände, die ihre formelle Illegalität nach sich ziehen (bzw. daran, dass dieser Zustand noch nicht behoben wurde), ein Verschulden trifft (Koch in GK-BImSchG, Stand Oktober 2003, § 20 Rn. 101; Kühling/Dornbach in Kotulla, BImSchG, Stand März 2005, § 20 Rn. 48).

Dahinstehen kann, ob das Landratsamt eine auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützte Stilllegungsverfügung auf die Nachtzeit hätte beschränken können. Unverhältnismäßig ist das Unterbleiben einer solchen Beschränkung jedenfalls deshalb nicht, weil die im Betrieb der Antragstellerin bestehende Brandgefahr tagsüber ebenfalls besteht.

6. Eine Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung der anhängigen Klage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung veranlasst. Die Antragstellerin trägt insofern vor, das Landratsamt habe sich zu einem „Verzicht auf den Sofortvollzug“ bereitgefunden, falls sie der Behörde eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlege, die den Anforderungen genüge, die sich aus der E-Mail des Landratsamts an ihren Bevollmächtigten vom 17. Juli 2015 ergeben.

Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die den Voraussetzungen genügt, bei deren Erfüllung das Landratsamt ausweislich seiner E-Mail vom 17. Juli 2015 die Erfordernisse des Brandschutzes als hinreichend gewahrt ansieht, nach wie vor nicht vorliegt. Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist jedenfalls die Einhaltung der darin aufgestellten Vorgaben unverzichtbar, ganz abgesehen von der nach wie vor ungelösten Lärmproblematik, die einer der Antragstellerin günstige Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entgegenstehen durfte.

a) Die Antragstellerin verweist in Abschnitt 6 der Beschwerdebegründung darauf, dass dem Landratsamt bereits eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Prüfsachverständigen für Brandschutz P. zugegangen sei. Das trifft nach der Darstellung im zweiten Absatz auf Seite 6 der Beschwerdeerwiderung vom 12. August 2015 zwar zu. Diese Erklärung genügt jedoch den sich aus der E-Mail vom 17. Juli 2015 ergebenden Anforderungen, deren Sachgerechtigkeit auch die Antragstellerin nicht in Zweifel zieht, zumindest in doppelter Hinsicht nicht: Zum einen hat nach der Nummer 1 dieser E-Mail Bestandteil einer solchen Unbedenklichkeitsbescheinigung ein Brandschutzkonzept zu sein, das seinerseits bestimmten Anforderungen genügen muss. Eines der beiden vom 26. Februar 2015 datierenden Brandschutzkonzepte war jedoch, wie bereits in Abschnitt II.4.b dieses Beschlusses erwähnt, offensichtlich fehlerhaft. Zum anderen hat das Landratsamt in der Nummer 2 der E-Mail vom 17. Juli 2015 verlangt, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung eine unter Beteiligung des Kreisbrandrates zustande gekommene Bescheinigung „Brandschutz I“ (d. h. ein Testat im Sinn von Art. 62 Abs. 3 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau) zu umfassen habe. Der Antragsgegner hat - seitens der Antragstellerin unwidersprochen - darauf hingewiesen, dass die von Herrn P. am 21. Juli 2015 erteilten Bescheinigungen „Brandschutz I“ entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 PrüfVBau ohne Einschaltung des Kreisbrandrats ausgestellt worden seien. Zudem bestätigten die von Herrn P. am 21. Juli 2015 ausgestellten Testate, wie ebenfalls bereits erwähnt, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise nur „bei Beachtung der im Prüfbericht enthaltenen Prüfbemerkung“. Von den Prüfberichten, die sich auf die beiden nach Aktenlage erstellten Brandschutznachweise beziehen, aber wurde dem Landratsamt nach dem Eingeständnis im Schreiben des Antragstellerbevollmächtigten vom 10. September 2015 jedoch bisher nur einer - und auch dieser nur auszugsweise - zur Verfügung gestellt. Es kann deshalb derzeit nicht sicher nachvollzogen werden, ob die Brandschutznachweise - abgesehen von dem bereits von behördlicher Seite festgestellten Mangel - geeignet sind, den Erfordernissen der Brandsicherheit Rechnung zu tragen.

b) Den Befund, dass die vom Prüfsachverständigen P. ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung unbehelflich ist, hat die Antragstellerin der Sache nach dadurch anerkannt, dass sie nunmehr eine derartige, von der K... GmbH & Co. KG stammende Erklärung beigebracht hat. Auch dieses Dokument rechtfertigt jedoch kein ihr günstiges Ergebnis der bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung. Zum einen stehen nach Aktenlage weiterhin keine fehlerfreien, von einem Prüfsachverständigen für Brandschutz testierten Brandschutznachweise zur Verfügung; zur Vorlage einer solchen, von der K... GmbH & Co. KG zu erstellenden Ausarbeitung soll es erst bis zum 2. Oktober 2015 kommen (vgl. die Anlage AST 27 zum Schreiben des Antragstellerbevollmächtigten vom 10.9.2015). Ebenfalls noch nicht erfüllt wurde das - sachgerechte - Verlangen des Landratsamts, die Aussage eines Prüfsachverständigen für Brandschutz darüber beizubringen, „dass gegen die Fortführung der noch ungenehmigten Nutzung vor Ausstellung der Bescheinigung Brandschutz II aus brandschutztechnischer Sicht keinerlei Bedenken bestehen, da im Brandfall die Rettung von Menschen sowie wirksame Löscharbeiten zu jeder Zeit sicher möglich sind und somit eine Gefahr für Leib und Leben ausgeschlossen ist“ (Nummer 6 der E-Mail vom 17.7.2015). Die Anbringung des Rundstempels des Prüfsachverständigen für Brandschutz Dr. J... auf der von der K... GmbH & Co. KG erstellten Unbedenklichkeitsbescheinigung vermag eine dahingehende ausdrückliche Erklärung nicht zu ersetzen. Das gilt umso mehr, als neben diesem Rundstempel handschriftlich vermerkt wurde: „Die Wirksamkeit der Personenalarmierungsanlage/Rufanlage muss durch ein Fachunternehmen bestätigt werden.“

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten 19.1.5 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 500.000 € festgesetzt.

Gründe

I. 1. Die Antragstellerin betreibt in der Gemeinde A. eine Abfallbehandlungs- und Abfallrecyclinganlage. Mit dem für sofort vollziehbar erklärten und zwangsgeldbewehrten Bescheid vom 26. Mai 2015 gab das Landratsamt Passau der Antragstellerin auf, mehrere Hallen und sonstige Bestandteile der Gesamtanlage in A. spätestens ab dem 19. Juni 2015 stillzulegen; das Landratsamt unterschied hierbei zwischen Hallen und Anlagen, die ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung errichtet worden seien und ohne eine solche Genehmigung betrieben würden (Nr. 1 des Bescheidtenors), und anderen Objekten, die derart abweichend von der für sie erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung betrieben würden, dass eine wesentliche Änderung vorliege (Nr. 2 des Bescheidtenors). Nach Erlass des Bescheids vom 26. Mai 2015 ergingen diesbezüglich Änderungsbescheide (vom 28.5.2015, 17.6.2015), mehrere Fälligstellungen von Zwangsgeldern und erneute Androhungen von Zwangsgeldern sowie mit Bescheid vom 22. Juni 2016 auch die Androhung unmittelbaren Zwangs (im Wesentlichen durch Unterbrechung der Stromversorgung und Versiegelung von Bereichen der Anlage); gegen diese Androhung ist noch eine Anfechtungsklage der Antragstellerin anhängig. Über die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die Stilllegungsanordnung vom 26. Mai 2015 wurde noch nicht entschieden; ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage blieb indes ebenso erfolglos (Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg, B. v. 26.6.2015 - RN 7 S 15.912 -; BayVGH, B. v. 14.9.2015 - 22 CS 15.1509 -) wie ein diesbezüglicher Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO (VG Regensburg, B. v. 26.6.2016 - RN 7 S 16.1148). Unter dem 7. März 2016 beantragte die Antragstellerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die wesentliche Änderung ihrer Anlage; diesen Genehmigungsantrag lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 20. September 2016 bestandskräftig ab. Nach einer gemeinsamen Besprechung zwischen den Beteiligten im September 2016 schlossen die Antragstellerin und das Landratsamt eine (mit Unterschriften vom 18. bzw. 21.11.2016 versehene) schriftliche Vereinbarung, derzufolge die von der Stilllegungsanordnung betroffenen Anlagenteile der Antragstellerin in zwei Stufen stillgelegt werden sollten (ein erster Teil bis zum 14.10.2016, der Rest bis spätestens 31.12.2016).

2. Am 19. Dezember 2016 begehrte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht, den Antragsgegner durch „einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verpflichten, die Betriebsstilllegung … in der Gemeinde A. zu unterlassen“. Sie machte geltend, der zu sichernde Anordnungsanspruch gehe dahin, dass das Landratsamt - wie sie mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 beantragt habe - verpflichtet sei, ihr die Weiterführung ihres Unternehmens auf der Grundlage der bestehenden Verwaltungsakte bzw. im Weg der Erweiterung der Stilllegungsvereinbarung vom „20. Oktober 2016“ (gemeint ist: vom 18. bzw. 21.11.2016 - nachfolgend: „Stilllegungsvereinbarung“) mittels Bescheid zu erlauben; die Antragstellerin könne außerdem eine positive Entscheidung über den von ihr gemäß Art. 21 BayVwZVG beantragten Vollstreckungsschutz beanspruchen. Ein Anordnungsgrund bestehe, weil sich das Landratsamt ausdrücklich weigere, weitere rechtsverbindliche Regelungen zugunsten der Antragstellerin zu treffen. Diese werde in wenigen Monaten einen prüffähigen Antrag für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorlegen können, welcher die Genehmigungsfähigkeit der Anlage insgesamt widerspiegele. Insofern sei eine neue Sachlage eingetreten; das Interesse der Antragstellerin am weiteren Betrieb ihrer Anlage bis zur erwarteten Erteilung der Genehmigung überwiege das entgegenstehende öffentliche Interesse oder Interessen Dritter.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 abgelehnt und hierzu ausgeführt, er sei bereits nicht statthaft. Streitgegenständlich sei der Vollzug der Stilllegungsanordnung vom 26. Mai 2015, gegen die in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage vorgegangen werde; die Anfechtungsklage sei auch der richtige Rechtsbehelf gegen die gesonderte Zwangsmittelandrohung vom 22. Juni 2016. Vorläufigen Rechtsschutz könne die Antragstellerin, die veränderte Umstände geltend mache, somit nur mit Anträgen nach § 80 Abs. 5 und § 80 Abs. 7 VwGO erlangen, die gegenüber dem Erlass einer einstweiligen Anordnung vorrangig seien, solange - wie dies auch vorliegend der Fall sei - wegen der anhängigen Klagen weder die Stilllegungsanordnung vom 26. Mai 2015 noch die Androhung unmittelbaren Zwangs vom 22. Juni 2016 bestandskräftig sei. Unabhängig davon habe die Antragstellerin einen Anspruch auf Unterlassen der Betriebseinstellung über den 31. Dezember 2016 hinaus nicht glaubhaft gemacht.

3. Mit der von ihr eingelegten Beschwerde beantragt die Antragstellerin,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2016 zu ändern und den Antragsgegner zu verpflichten, die Betriebsstilllegung ihres Betriebs in der Gemeinde A. zu unterlassen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II. Über die zulässige Beschwerde konnte ohne Anhörung des Antragsgegners entschieden werden, da die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, eine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt.

1. Die Antragstellerin beanstandet die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach ihr vorläufiger Rechtsschutzantrag sich auf ein in der Hauptsache ausschließlich mit einer Anfechtungsklage zu verfolgendes Ziel richte, somit nur die Herbeiführung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage bezwecken könne, wogegen der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unstatthaft sei (Schriftsatz vom 27.12.2016, S. 3 Nr. 1 Buchst. a, S. 4). Sie meint, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts greife der durch § 123 Abs. 5 VwGO angeordnete Vorrang eines auf die Herbeiführung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 80 Abs. 7 VwGO hier nicht ein, weil die zwischen ihr und dem Antragsgegner streitige Hauptsache, auf die sich ihr Antrag nach § 123 VwGO beziehe, nicht die Stilllegungsanordnung sei, sondern die von ihr mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2016 beim Landratsamt vergeblich beantragte, mittels Bescheid zu verfügende „Rücknahme“ der Stilllegungsanordnung; auf eine solche „Rücknahme“ habe sie einen Anspruch. In Betracht komme auch ein Anspruch der Antragstellerin darauf in Betracht, dass die Stilllegungsvereinbarung in Anwendung der in ihr enthaltenen Öffnungsklausel ergänzt werde; eine solche Ergänzung der Vereinbarung erfolge mittels Bescheid, weil die Stilllegungsvereinbarung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag sei und als solcher einen Verwaltungsakt ersetze. Damit kann die Antragstellerin nicht durchdringen.

1.1. Es trifft zwar zu, dass ihr am 19. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht gestellter vorläufiger Rechtsschutzantrag unter Berücksichtigung der Antragsbegründung den Erlass eines - inhaltlich nicht näher beschriebenen - Bescheids zum Ziel hatte (während der Wortlaut des Antrags auf ein behördliches Unterlassen gerichtet war). Der Sache nach ging und geht es der Antragstellerin allerdings ausschließlich darum, die mit Ablauf des 31. Dezember 2016 drohende Vollstreckung der noch nicht bestandskräftigen Betriebsstilllegung abzuwenden, die das Landratsamt nach Aktenlage unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Abstellen der Stromversorgung für die Recyclinganlage und der Versiegelung einzelner Bereiche der Anlage vorzunehmen gedenkt. Aus der Beschwerde der Antragstellerin ergibt sich nicht, inwiefern die begehrte behördliche Entscheidung, auf welche die Antragstellerin ihren Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezogen wissen möchte, einen über die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen hinausgehenden Inhalt haben könnte. Dies gilt für eine von der Antragstellerin beanspruchte „Rücknahme“ (oder einen - mutmaßlich gemeinten - Widerruf nach Art. 49 BayVwVfG) der Stilllegungsanordnung und erst recht für die beanspruchte Ergänzung der Stilllegungsvereinbarung, bezüglich derer die Beschwerdebegründung gänzlich offen lässt, welche der zahlreichen detaillierten Einzelregelungen der Vereinbarung nach Auffassung der Antragstellerin in welcher Weise geändert oder ergänzt werden sollte. Zumindest fehlt es diesbezüglich an einem hinreichend konkreten Vortrag und an einer Glaubhaftmachung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen derartiger Ansprüche (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO hilfsweise als unbegründet angesehen, und dies mit einer im Beschwerdeverfahren nicht zu beanstandenden Begründung. Die Zulässigkeitsfrage kann daher letztlich offen bleiben.

1.2. Soweit die Antragstellerin sich darüber beschwert, dass das Verwaltungsgericht § 88 Halbsatz 2 VwGO (Möglichkeit der Umdeutung von Anträgen, keine Bindung an die Fassung der Anträge) und § 86 Abs. 3 VwGO (Hinwirken auf sachdienliche Anträge) missachtet habe (Schriftsatz vom 27.12.2016, Nr. 1 Buchst. a und b), vermag das Beschwerdevorbringen eine Änderung des angegriffenen Beschlusses vom 22. Dezember 2016 schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil das Verwaltungsgericht in einem weiteren Schritt geprüft hat, ob das Rechtsschutzbegehren als ein solches nach § 80 Abs. 5 bzw. 7 VwGO Erfolg hätte. Es hat dies ebenfalls mit einer im Beschwerdeverfahren nicht zu beanstandenden Begründung verneint. Die Frage fehlender Umdeutung oder mangelnder Hinweise ist daher nicht entscheidungserheblich.

2. Es kann also dahinstehen, ob der beim Verwaltungsgericht gestellte vorläufige Rechtsschutzantrag und/oder der nunmehr im Beschwerdeverfahren verfolgte Antrag auf die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage oder auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines materiell-rechtlichen Anspruchs der Antragstellerin gerichtet ist. Dahinstehen kann ferner, ob als eigentliches Rechtsschutzziel ein Antrag nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO erkennbar war (ggf. auch nur unter Anwendung von § 88 Halbsatz 2 VwGO) oder ob der beim Verwaltungsgericht eingelegte, eindeutig als Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezeichnete Rechtsbehelf hätte umgedeutet werden können.

Denn im Kern stützt die Antragstellerin ihr Begehren auf dieselben Gründe; sie macht in jedem Fall geltend, der Antragsgegner müsse die beabsichtigte zwangsweise Betriebsstilllegung unterlassen, weil sich die Sachlage entscheidungserheblich zugunsten der Antragstellerin geändert habe. Dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin kann dies aber nicht entnommen werden.

3. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen (Beschlussabdruck, S. 12 Nr. 2), dass für einen Anspruch auf „Unterlassen der Betriebseinstellung“ über den 31. Dezember 2016 hinaus eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich ist. Das Gericht hat - in Beachtung von § 88 VwGO - erwogen, ob eine einstweilige Anordnung zu dem Zweck ergehen könnte, der Antragstellerin vorläufig den Weiterbetrieb der (jedenfalls) formell illegalen Abfallanlage zu ermöglichen, weil die verfügte (zwangsweise) Betriebsstilllegung durch nachträgliche Umstände rechtswidrig geworden sein könnte, zusätzlich dieselben Umstände zu einer evidenten Genehmigungsfähigkeit des Betriebs geführt haben und (weiter zusätzlich) deshalb eine „Ermessenreduzierung auf Null“ gegeben sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat umfassend dargelegt, dass eine Veränderung der Sachlage mit derart weitreichenden günstigen Folgen für die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden und nicht ersichtlich ist; auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 12 unten bis S. 17 oben) nimmt der Verwaltungsgerichtshof Bezug.

Das Beschwerdevorbringen vermag der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht die Grundlage zu entziehen.

3.1. Dies gilt für ihren Einwand, das Gericht gehe in der Sachverhaltsdarstellung selber von einer zumindest teilweisen Genehmigung aus, das behördliche Verlangen nach einem Antrag gemäß § 16 BImSchG weise gleichfalls auf einen schon genehmigten Bestand hin und die gegenüber dem Landratsamt gestellten Anträge vom 9. Dezember 2016 bezögen sich auf diesen Bestand (Schriftsatz vom 27.12.2016, S. 6, Nr. 2 Buchst. a). Der Einwand verkennt Zweierlei: Nämlich dass (a) ein immissionsschutzrechtlich genehmigter Betrieb nur so lange legal bleibt, als die baulichen und konstruktiven Anlagenteile und ihre Verwendung (der „Betrieb“) nicht infolge einer wesentlichen Änderung den von der Genehmigung gezogenen Rahmen verlassen, und dass (b) sich die Stilllegungsanordnung gerade und ausschließlich auf die infolge einer solchen wesentlichen Änderung genehmigungsbedürftig gewordenen Anlagenteile und Betriebsweisen bezieht. Ersteres (a) räumt die Antragstellerin selber ein, wenn sie formuliert, ihre Anträge (vom 9.12.2016) hätten sich auf den genehmigten Bestand bezogen und von der Behörde den Erlass weiterer „Verwaltungsakte, die den Weiterbetrieb begründen könnten“, begehrt, weil neue Tatsachen zur Genehmigungsfähigkeit vorgebracht worden seien.

3.2. Die Antragstellerin stellt ausdrücklich den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, das den geltend gemachten Anspruch auf ein „Unterlassen der Betriebsstillegung“ am Maßstab des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gemessen hat (Schriftsatz vom 27.12.2016, S. 6, Nr. 2 Buchst. b). Sie meint indes, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts liege bei ihr ein atypischer Fall vor, der ein ausnahmsweises Absehen von der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG regelmäßig gebotenen Stilllegung der formell illegalen Anlage rechtfertige oder sogar (bei „Ermessensreduzierung auf Null“) gebiete. Bei der Beurteilung des Regel-/Ausnahmeverhältnisses wie bei der gebotenen Ermessensausübung seien dem Landratsamt Fehler unterlaufen, dies habe das Verwaltungsgericht verkannt. Damit kann die Antragstellerin nicht durchdringen.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend die Anforderungen referiert, die das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 15.12.1989 - 7 C 35.87 - BVerwGE 84, 220) für derartige Fallgestaltungen aufgestellt hat (Beschlussabdruck, S. 13 oben); der Verwaltungsgerichtshof nimmt hierauf Bezug. Die Antragstellerin reklamiert zum Beleg für ihre gegenteilige Ansicht zwar dieselbe Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, kann mit ihren Ausführungen aber nicht überzeugen. Die bei der Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG von der Behörde zu verlangenden Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil (vom 15.12.1989, a. a. O., Rn. 29 und 30) dargelegt und im Leitsatz Nr. 5 zusammengefasst, wonach die Anordnung der Stilllegung einer ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung betriebenen Anlage nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn die Behörde keinen begründeten Anlass für die Annahme hat, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und sei nur formell illegal, wobei Zweifel hieran zulasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage gehen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich grundlegend von dem im genannten Urteil (vom 15.12.1989, a. a. O., Rn. 30) geschilderten Sachverhalt, dass die Behörde zwar Anlass zur Annahme hat, eine ohne Genehmigung betriebene Anlage entspreche tatsächlich materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, ihr jedoch zur Verifizierung dieser Annahme und zur Erteilung der nötigen Genehmigung noch die erforderlichen Unterlagen fehlen, die sie deshalb vom Betreiber zunächst anfordern muss, bevor sie zum einschneidenderen Mittel der Betriebsstilllegung greifen darf. Vorliegend nämlich haben sich - wie sich den Akten entnehmen lässt und dem Verwaltungsgerichtshof auch aus dem Verfahren 22 CS 15.1509 (B. v. 14.9.2015) bekannt ist - die Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit der Anlage seit Jahren trotz vielfältiger Prüfungen nicht ausräumen lassen und im Gegenteil zu Zweifeln daran verdichtet, ob die Antragstellerin in der Lage oder auch nur willens ist, die zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit des Anlagenbetriebs erforderlichen Schritte zu unternehmen und taugliche, die Genehmigungsfähigkeit zweifelsfrei nachweisende Unterlagen vorzulegen; schließlich hat das Landratsamt die im März 2016 mit den dazugehörenden Unterlagen beantragte Änderungsgenehmigung mit Bescheid vom 20. September 2016 bestandskräftig abgelehnt. Die erheblichen Unterschiede des vorliegenden Falls gegenüber dem vom Bundesverwaltungsgericht (U. v. 15.12.1989, a. a. O., Rn. 29 und 30) thematisierten Sachverhalt verkennt auch die Antragstellerin nicht (Schriftsatz vom 27.12.2016, S. 7 unten). Sie wirken sich - anders als die Antragstellerin meint - zulasten der Antragstellerin aus.

Die Antragstellerin hat zwar offenbar mit wieder neuen, dem Landratsamt vorgelegten Unterlagen und schriftsätzlichem Vortrag versucht, die bestehenden Zweifel an der materiellen Genehmigungsfähigkeit auszuräumen (Schriftsätze vom 9.12.2016 ans Landratsamt und vom 19.12.2016 ans Gericht). Es ist ihr indes nicht gelungen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Würdigung der neu vorgetragenen Umstände umfassend befasst (Beschlussabdruck S. 13 unten bis S. 16), hierbei die ausführliche Stellungnahme des Landratsamts zu sechs einzelnen Problembereichen referiert und zusammenfassend gefolgert, dass an der Genehmigungsfähigkeit der Anlage weiterhin Zweifel bestünden und von einer evidenten Genehmigungsfähigkeit nicht im Ansatz ausgegangen werden könne, wobei sich dies für einen Teilbereich (tieffrequenter Lärm) sogar aus dem von der Antragstellerin selbst vorgelegten schalltechnischen Gutachten vom Dezember 2016 ergebe, demzufolge etwaige tieffrequente Geräusche mangels erforderlicher Messungen noch nicht sachgerecht hätten beurteilt werden könnten (Beschlussabdruck, S. 16 Mitte). Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Antragstellerin nicht substantiiert auseinander. Sie behauptet lediglich lapidar, die Behörde verweigere sich einer Auseinandersetzung und fachlichen Prüfung der neuen Unterlagen (Schriftsatz vom 27.12.2016, S. 9), und sie - die Antragstellerin - könne, wenn das Gericht ihr Zeit hierfür einräume, „in wenigen Wochen einen entsprechenden Antrag, der die neu eingereichten Unterlagen wertet, einreichen“ (Schriftsatz vom 27.12.2016, S. 10). Dies reicht angesichts der Vorgeschichte des jetzigen Rechtsstreits und gegenüber der dezidierten Stellungnahme des Landratsamts (Beschlussabdruck S. 13 bis S. 16) nicht aus, um die zulasten des Anlagenbetreibers gehenden Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit der Anlage auszuräumen oder zumindest in einem solchen Ausmaß zu verringern, dass - ausnahmsweise - von der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG regelmäßig gebotenen Betriebsstilllegung abgesehen werden könnte und demzufolge eine Ermessensentscheidung zu treffen wäre.

3.3. Dem Verwaltungsgericht kann - entgegen der Ansicht der Antragstellerin (Schriftsatz vom 27.12.2016, S. 10 oben) - auch nicht vorgeworfen werden, es hätte bei der Entscheidung über die beantragte einstweilige Anordnung berücksichtigen müssen, dass in der Hauptsache ein Verbescheidungsurteil gemäß § 113 Abs. 5 VwGO in Betracht komme. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Betriebsstilllegung oder eine Erklärung der Behörde, dass die Verwaltungsvollstreckung unzulässig sei, sind - wie ausgeführt - nicht glaubhaft gemacht.

3.4. Nicht zu folgen ist der Antragstellerin, soweit sie einen atypischen Fall darin sieht, dass die Betriebsstilllegung dramatische Folgen, nämlich den Verlust von Arbeitsplätzen und die Insolvenz des Unternehmens, haben werde (Schriftsatz vom 27.12.2016, Nr. 2 Buchst. b, S. 7 unten). Inwieweit derartige Umstände bei einer Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG eine Bedeutung haben (was das Verwaltungsgericht verkannt haben soll), kann dahinstehen. Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, dass sich der Sachverhalt (die zu erwartenden Stilllegungsfolgen) insofern entscheidungserheblich geändert hat.

4. Im Übrigen kann angesichts der vom Landratsamt in seiner Antragserwiderung gegenüber dem Verwaltungsgericht aufgezeigten, von der Antragstellerin nicht substantiiert entkräfteten Bedenken gegen den Anlagenbetrieb (sie betreffen u.U. den Brandschutz, den Arbeitsschutz und Lärm) auch nicht ansatzweise davon die Rede sein, dass die bei einem Weiterbetrieb gefährdeten Schutzgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit bei einer Interessenabwägung zurücktreten müssten hinter das Interesse der Antragstellerin an einer Fortsetzung des formell illegalen und hinsichtlich der materiellen Genehmigungsfähigkeit zumindest weiterhin zweifelhaften Anlagenbetriebs.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Verwaltungsgerichtshof folgt hierbei dem Verwaltungsgericht, da die Antragstellerin dessen Streitwertfestsetzung nicht beanstandet hat und aufgrund der Eilbedürftigkeit der Beschwerdeentscheidung der Frage des angemessenen Streitwerts nicht näher nachgegangen werden kann.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung

1.
eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert oder
2.
eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder deren Lage wesentlich ändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist,
2.
eine genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
3.
eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
4.
eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt. Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 500.000 € festgesetzt.

Gründe

I. 1. Die Antragstellerin betreibt in der Gemeinde A. eine Abfallbehandlungs- und Abfallrecyclinganlage. Mit dem für sofort vollziehbar erklärten und zwangsgeldbewehrten Bescheid vom 26. Mai 2015 gab das Landratsamt Passau der Antragstellerin auf, mehrere Hallen und sonstige Bestandteile der Gesamtanlage in A. spätestens ab dem 19. Juni 2015 stillzulegen; das Landratsamt unterschied hierbei zwischen Hallen und Anlagen, die ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung errichtet worden seien und ohne eine solche Genehmigung betrieben würden (Nr. 1 des Bescheidtenors), und anderen Objekten, die derart abweichend von der für sie erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung betrieben würden, dass eine wesentliche Änderung vorliege (Nr. 2 des Bescheidtenors). Nach Erlass des Bescheids vom 26. Mai 2015 ergingen diesbezüglich Änderungsbescheide (vom 28.5.2015, 17.6.2015), mehrere Fälligstellungen von Zwangsgeldern und erneute Androhungen von Zwangsgeldern sowie mit Bescheid vom 22. Juni 2016 auch die Androhung unmittelbaren Zwangs (im Wesentlichen durch Unterbrechung der Stromversorgung und Versiegelung von Bereichen der Anlage); gegen diese Androhung ist noch eine Anfechtungsklage der Antragstellerin anhängig. Über die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die Stilllegungsanordnung vom 26. Mai 2015 wurde noch nicht entschieden; ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage blieb indes ebenso erfolglos (Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg, B. v. 26.6.2015 - RN 7 S 15.912 -; BayVGH, B. v. 14.9.2015 - 22 CS 15.1509 -) wie ein diesbezüglicher Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO (VG Regensburg, B. v. 26.6.2016 - RN 7 S 16.1148). Unter dem 7. März 2016 beantragte die Antragstellerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die wesentliche Änderung ihrer Anlage; diesen Genehmigungsantrag lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 20. September 2016 bestandskräftig ab. Nach einer gemeinsamen Besprechung zwischen den Beteiligten im September 2016 schlossen die Antragstellerin und das Landratsamt eine (mit Unterschriften vom 18. bzw. 21.11.2016 versehene) schriftliche Vereinbarung, derzufolge die von der Stilllegungsanordnung betroffenen Anlagenteile der Antragstellerin in zwei Stufen stillgelegt werden sollten (ein erster Teil bis zum 14.10.2016, der Rest bis spätestens 31.12.2016).

2. Am 19. Dezember 2016 begehrte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht, den Antragsgegner durch „einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verpflichten, die Betriebsstilllegung … in der Gemeinde A. zu unterlassen“. Sie machte geltend, der zu sichernde Anordnungsanspruch gehe dahin, dass das Landratsamt - wie sie mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 beantragt habe - verpflichtet sei, ihr die Weiterführung ihres Unternehmens auf der Grundlage der bestehenden Verwaltungsakte bzw. im Weg der Erweiterung der Stilllegungsvereinbarung vom „20. Oktober 2016“ (gemeint ist: vom 18. bzw. 21.11.2016 - nachfolgend: „Stilllegungsvereinbarung“) mittels Bescheid zu erlauben; die Antragstellerin könne außerdem eine positive Entscheidung über den von ihr gemäß Art. 21 BayVwZVG beantragten Vollstreckungsschutz beanspruchen. Ein Anordnungsgrund bestehe, weil sich das Landratsamt ausdrücklich weigere, weitere rechtsverbindliche Regelungen zugunsten der Antragstellerin zu treffen. Diese werde in wenigen Monaten einen prüffähigen Antrag für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorlegen können, welcher die Genehmigungsfähigkeit der Anlage insgesamt widerspiegele. Insofern sei eine neue Sachlage eingetreten; das Interesse der Antragstellerin am weiteren Betrieb ihrer Anlage bis zur erwarteten Erteilung der Genehmigung überwiege das entgegenstehende öffentliche Interesse oder Interessen Dritter.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 abgelehnt und hierzu ausgeführt, er sei bereits nicht statthaft. Streitgegenständlich sei der Vollzug der Stilllegungsanordnung vom 26. Mai 2015, gegen die in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage vorgegangen werde; die Anfechtungsklage sei auch der richtige Rechtsbehelf gegen die gesonderte Zwangsmittelandrohung vom 22. Juni 2016. Vorläufigen Rechtsschutz könne die Antragstellerin, die veränderte Umstände geltend mache, somit nur mit Anträgen nach § 80 Abs. 5 und § 80 Abs. 7 VwGO erlangen, die gegenüber dem Erlass einer einstweiligen Anordnung vorrangig seien, solange - wie dies auch vorliegend der Fall sei - wegen der anhängigen Klagen weder die Stilllegungsanordnung vom 26. Mai 2015 noch die Androhung unmittelbaren Zwangs vom 22. Juni 2016 bestandskräftig sei. Unabhängig davon habe die Antragstellerin einen Anspruch auf Unterlassen der Betriebseinstellung über den 31. Dezember 2016 hinaus nicht glaubhaft gemacht.

3. Mit der von ihr eingelegten Beschwerde beantragt die Antragstellerin,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2016 zu ändern und den Antragsgegner zu verpflichten, die Betriebsstilllegung ihres Betriebs in der Gemeinde A. zu unterlassen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II. Über die zulässige Beschwerde konnte ohne Anhörung des Antragsgegners entschieden werden, da die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, eine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt.

1. Die Antragstellerin beanstandet die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach ihr vorläufiger Rechtsschutzantrag sich auf ein in der Hauptsache ausschließlich mit einer Anfechtungsklage zu verfolgendes Ziel richte, somit nur die Herbeiführung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage bezwecken könne, wogegen der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unstatthaft sei (Schriftsatz vom 27.12.2016, S. 3 Nr. 1 Buchst. a, S. 4). Sie meint, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts greife der durch § 123 Abs. 5 VwGO angeordnete Vorrang eines auf die Herbeiführung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 80 Abs. 7 VwGO hier nicht ein, weil die zwischen ihr und dem Antragsgegner streitige Hauptsache, auf die sich ihr Antrag nach § 123 VwGO beziehe, nicht die Stilllegungsanordnung sei, sondern die von ihr mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2016 beim Landratsamt vergeblich beantragte, mittels Bescheid zu verfügende „Rücknahme“ der Stilllegungsanordnung; auf eine solche „Rücknahme“ habe sie einen Anspruch. In Betracht komme auch ein Anspruch der Antragstellerin darauf in Betracht, dass die Stilllegungsvereinbarung in Anwendung der in ihr enthaltenen Öffnungsklausel ergänzt werde; eine solche Ergänzung der Vereinbarung erfolge mittels Bescheid, weil die Stilllegungsvereinbarung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag sei und als solcher einen Verwaltungsakt ersetze. Damit kann die Antragstellerin nicht durchdringen.

1.1. Es trifft zwar zu, dass ihr am 19. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht gestellter vorläufiger Rechtsschutzantrag unter Berücksichtigung der Antragsbegründung den Erlass eines - inhaltlich nicht näher beschriebenen - Bescheids zum Ziel hatte (während der Wortlaut des Antrags auf ein behördliches Unterlassen gerichtet war). Der Sache nach ging und geht es der Antragstellerin allerdings ausschließlich darum, die mit Ablauf des 31. Dezember 2016 drohende Vollstreckung der noch nicht bestandskräftigen Betriebsstilllegung abzuwenden, die das Landratsamt nach Aktenlage unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Abstellen der Stromversorgung für die Recyclinganlage und der Versiegelung einzelner Bereiche der Anlage vorzunehmen gedenkt. Aus der Beschwerde der Antragstellerin ergibt sich nicht, inwiefern die begehrte behördliche Entscheidung, auf welche die Antragstellerin ihren Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezogen wissen möchte, einen über die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen hinausgehenden Inhalt haben könnte. Dies gilt für eine von der Antragstellerin beanspruchte „Rücknahme“ (oder einen - mutmaßlich gemeinten - Widerruf nach Art. 49 BayVwVfG) der Stilllegungsanordnung und erst recht für die beanspruchte Ergänzung der Stilllegungsvereinbarung, bezüglich derer die Beschwerdebegründung gänzlich offen lässt, welche der zahlreichen detaillierten Einzelregelungen der Vereinbarung nach Auffassung der Antragstellerin in welcher Weise geändert oder ergänzt werden sollte. Zumindest fehlt es diesbezüglich an einem hinreichend konkreten Vortrag und an einer Glaubhaftmachung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen derartiger Ansprüche (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO hilfsweise als unbegründet angesehen, und dies mit einer im Beschwerdeverfahren nicht zu beanstandenden Begründung. Die Zulässigkeitsfrage kann daher letztlich offen bleiben.

1.2. Soweit die Antragstellerin sich darüber beschwert, dass das Verwaltungsgericht § 88 Halbsatz 2 VwGO (Möglichkeit der Umdeutung von Anträgen, keine Bindung an die Fassung der Anträge) und § 86 Abs. 3 VwGO (Hinwirken auf sachdienliche Anträge) missachtet habe (Schriftsatz vom 27.12.2016, Nr. 1 Buchst. a und b), vermag das Beschwerdevorbringen eine Änderung des angegriffenen Beschlusses vom 22. Dezember 2016 schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil das Verwaltungsgericht in einem weiteren Schritt geprüft hat, ob das Rechtsschutzbegehren als ein solches nach § 80 Abs. 5 bzw. 7 VwGO Erfolg hätte. Es hat dies ebenfalls mit einer im Beschwerdeverfahren nicht zu beanstandenden Begründung verneint. Die Frage fehlender Umdeutung oder mangelnder Hinweise ist daher nicht entscheidungserheblich.

2. Es kann also dahinstehen, ob der beim Verwaltungsgericht gestellte vorläufige Rechtsschutzantrag und/oder der nunmehr im Beschwerdeverfahren verfolgte Antrag auf die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage oder auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines materiell-rechtlichen Anspruchs der Antragstellerin gerichtet ist. Dahinstehen kann ferner, ob als eigentliches Rechtsschutzziel ein Antrag nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO erkennbar war (ggf. auch nur unter Anwendung von § 88 Halbsatz 2 VwGO) oder ob der beim Verwaltungsgericht eingelegte, eindeutig als Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezeichnete Rechtsbehelf hätte umgedeutet werden können.

Denn im Kern stützt die Antragstellerin ihr Begehren auf dieselben Gründe; sie macht in jedem Fall geltend, der Antragsgegner müsse die beabsichtigte zwangsweise Betriebsstilllegung unterlassen, weil sich die Sachlage entscheidungserheblich zugunsten der Antragstellerin geändert habe. Dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin kann dies aber nicht entnommen werden.

3. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen (Beschlussabdruck, S. 12 Nr. 2), dass für einen Anspruch auf „Unterlassen der Betriebseinstellung“ über den 31. Dezember 2016 hinaus eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich ist. Das Gericht hat - in Beachtung von § 88 VwGO - erwogen, ob eine einstweilige Anordnung zu dem Zweck ergehen könnte, der Antragstellerin vorläufig den Weiterbetrieb der (jedenfalls) formell illegalen Abfallanlage zu ermöglichen, weil die verfügte (zwangsweise) Betriebsstilllegung durch nachträgliche Umstände rechtswidrig geworden sein könnte, zusätzlich dieselben Umstände zu einer evidenten Genehmigungsfähigkeit des Betriebs geführt haben und (weiter zusätzlich) deshalb eine „Ermessenreduzierung auf Null“ gegeben sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat umfassend dargelegt, dass eine Veränderung der Sachlage mit derart weitreichenden günstigen Folgen für die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden und nicht ersichtlich ist; auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 12 unten bis S. 17 oben) nimmt der Verwaltungsgerichtshof Bezug.

Das Beschwerdevorbringen vermag der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht die Grundlage zu entziehen.

3.1. Dies gilt für ihren Einwand, das Gericht gehe in der Sachverhaltsdarstellung selber von einer zumindest teilweisen Genehmigung aus, das behördliche Verlangen nach einem Antrag gemäß § 16 BImSchG weise gleichfalls auf einen schon genehmigten Bestand hin und die gegenüber dem Landratsamt gestellten Anträge vom 9. Dezember 2016 bezögen sich auf diesen Bestand (Schriftsatz vom 27.12.2016, S. 6, Nr. 2 Buchst. a). Der Einwand verkennt Zweierlei: Nämlich dass (a) ein immissionsschutzrechtlich genehmigter Betrieb nur so lange legal bleibt, als die baulichen und konstruktiven Anlagenteile und ihre Verwendung (der „Betrieb“) nicht infolge einer wesentlichen Änderung den von der Genehmigung gezogenen Rahmen verlassen, und dass (b) sich die Stilllegungsanordnung gerade und ausschließlich auf die infolge einer solchen wesentlichen Änderung genehmigungsbedürftig gewordenen Anlagenteile und Betriebsweisen bezieht. Ersteres (a) räumt die Antragstellerin selber ein, wenn sie formuliert, ihre Anträge (vom 9.12.2016) hätten sich auf den genehmigten Bestand bezogen und von der Behörde den Erlass weiterer „Verwaltungsakte, die den Weiterbetrieb begründen könnten“, begehrt, weil neue Tatsachen zur Genehmigungsfähigkeit vorgebracht worden seien.

3.2. Die Antragstellerin stellt ausdrücklich den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, das den geltend gemachten Anspruch auf ein „Unterlassen der Betriebsstillegung“ am Maßstab des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gemessen hat (Schriftsatz vom 27.12.2016, S. 6, Nr. 2 Buchst. b). Sie meint indes, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts liege bei ihr ein atypischer Fall vor, der ein ausnahmsweises Absehen von der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG regelmäßig gebotenen Stilllegung der formell illegalen Anlage rechtfertige oder sogar (bei „Ermessensreduzierung auf Null“) gebiete. Bei der Beurteilung des Regel-/Ausnahmeverhältnisses wie bei der gebotenen Ermessensausübung seien dem Landratsamt Fehler unterlaufen, dies habe das Verwaltungsgericht verkannt. Damit kann die Antragstellerin nicht durchdringen.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend die Anforderungen referiert, die das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 15.12.1989 - 7 C 35.87 - BVerwGE 84, 220) für derartige Fallgestaltungen aufgestellt hat (Beschlussabdruck, S. 13 oben); der Verwaltungsgerichtshof nimmt hierauf Bezug. Die Antragstellerin reklamiert zum Beleg für ihre gegenteilige Ansicht zwar dieselbe Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, kann mit ihren Ausführungen aber nicht überzeugen. Die bei der Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG von der Behörde zu verlangenden Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil (vom 15.12.1989, a. a. O., Rn. 29 und 30) dargelegt und im Leitsatz Nr. 5 zusammengefasst, wonach die Anordnung der Stilllegung einer ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung betriebenen Anlage nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn die Behörde keinen begründeten Anlass für die Annahme hat, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und sei nur formell illegal, wobei Zweifel hieran zulasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage gehen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich grundlegend von dem im genannten Urteil (vom 15.12.1989, a. a. O., Rn. 30) geschilderten Sachverhalt, dass die Behörde zwar Anlass zur Annahme hat, eine ohne Genehmigung betriebene Anlage entspreche tatsächlich materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, ihr jedoch zur Verifizierung dieser Annahme und zur Erteilung der nötigen Genehmigung noch die erforderlichen Unterlagen fehlen, die sie deshalb vom Betreiber zunächst anfordern muss, bevor sie zum einschneidenderen Mittel der Betriebsstilllegung greifen darf. Vorliegend nämlich haben sich - wie sich den Akten entnehmen lässt und dem Verwaltungsgerichtshof auch aus dem Verfahren 22 CS 15.1509 (B. v. 14.9.2015) bekannt ist - die Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit der Anlage seit Jahren trotz vielfältiger Prüfungen nicht ausräumen lassen und im Gegenteil zu Zweifeln daran verdichtet, ob die Antragstellerin in der Lage oder auch nur willens ist, die zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit des Anlagenbetriebs erforderlichen Schritte zu unternehmen und taugliche, die Genehmigungsfähigkeit zweifelsfrei nachweisende Unterlagen vorzulegen; schließlich hat das Landratsamt die im März 2016 mit den dazugehörenden Unterlagen beantragte Änderungsgenehmigung mit Bescheid vom 20. September 2016 bestandskräftig abgelehnt. Die erheblichen Unterschiede des vorliegenden Falls gegenüber dem vom Bundesverwaltungsgericht (U. v. 15.12.1989, a. a. O., Rn. 29 und 30) thematisierten Sachverhalt verkennt auch die Antragstellerin nicht (Schriftsatz vom 27.12.2016, S. 7 unten). Sie wirken sich - anders als die Antragstellerin meint - zulasten der Antragstellerin aus.

Die Antragstellerin hat zwar offenbar mit wieder neuen, dem Landratsamt vorgelegten Unterlagen und schriftsätzlichem Vortrag versucht, die bestehenden Zweifel an der materiellen Genehmigungsfähigkeit auszuräumen (Schriftsätze vom 9.12.2016 ans Landratsamt und vom 19.12.2016 ans Gericht). Es ist ihr indes nicht gelungen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Würdigung der neu vorgetragenen Umstände umfassend befasst (Beschlussabdruck S. 13 unten bis S. 16), hierbei die ausführliche Stellungnahme des Landratsamts zu sechs einzelnen Problembereichen referiert und zusammenfassend gefolgert, dass an der Genehmigungsfähigkeit der Anlage weiterhin Zweifel bestünden und von einer evidenten Genehmigungsfähigkeit nicht im Ansatz ausgegangen werden könne, wobei sich dies für einen Teilbereich (tieffrequenter Lärm) sogar aus dem von der Antragstellerin selbst vorgelegten schalltechnischen Gutachten vom Dezember 2016 ergebe, demzufolge etwaige tieffrequente Geräusche mangels erforderlicher Messungen noch nicht sachgerecht hätten beurteilt werden könnten (Beschlussabdruck, S. 16 Mitte). Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Antragstellerin nicht substantiiert auseinander. Sie behauptet lediglich lapidar, die Behörde verweigere sich einer Auseinandersetzung und fachlichen Prüfung der neuen Unterlagen (Schriftsatz vom 27.12.2016, S. 9), und sie - die Antragstellerin - könne, wenn das Gericht ihr Zeit hierfür einräume, „in wenigen Wochen einen entsprechenden Antrag, der die neu eingereichten Unterlagen wertet, einreichen“ (Schriftsatz vom 27.12.2016, S. 10). Dies reicht angesichts der Vorgeschichte des jetzigen Rechtsstreits und gegenüber der dezidierten Stellungnahme des Landratsamts (Beschlussabdruck S. 13 bis S. 16) nicht aus, um die zulasten des Anlagenbetreibers gehenden Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit der Anlage auszuräumen oder zumindest in einem solchen Ausmaß zu verringern, dass - ausnahmsweise - von der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG regelmäßig gebotenen Betriebsstilllegung abgesehen werden könnte und demzufolge eine Ermessensentscheidung zu treffen wäre.

3.3. Dem Verwaltungsgericht kann - entgegen der Ansicht der Antragstellerin (Schriftsatz vom 27.12.2016, S. 10 oben) - auch nicht vorgeworfen werden, es hätte bei der Entscheidung über die beantragte einstweilige Anordnung berücksichtigen müssen, dass in der Hauptsache ein Verbescheidungsurteil gemäß § 113 Abs. 5 VwGO in Betracht komme. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Betriebsstilllegung oder eine Erklärung der Behörde, dass die Verwaltungsvollstreckung unzulässig sei, sind - wie ausgeführt - nicht glaubhaft gemacht.

3.4. Nicht zu folgen ist der Antragstellerin, soweit sie einen atypischen Fall darin sieht, dass die Betriebsstilllegung dramatische Folgen, nämlich den Verlust von Arbeitsplätzen und die Insolvenz des Unternehmens, haben werde (Schriftsatz vom 27.12.2016, Nr. 2 Buchst. b, S. 7 unten). Inwieweit derartige Umstände bei einer Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG eine Bedeutung haben (was das Verwaltungsgericht verkannt haben soll), kann dahinstehen. Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, dass sich der Sachverhalt (die zu erwartenden Stilllegungsfolgen) insofern entscheidungserheblich geändert hat.

4. Im Übrigen kann angesichts der vom Landratsamt in seiner Antragserwiderung gegenüber dem Verwaltungsgericht aufgezeigten, von der Antragstellerin nicht substantiiert entkräfteten Bedenken gegen den Anlagenbetrieb (sie betreffen u.U. den Brandschutz, den Arbeitsschutz und Lärm) auch nicht ansatzweise davon die Rede sein, dass die bei einem Weiterbetrieb gefährdeten Schutzgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit bei einer Interessenabwägung zurücktreten müssten hinter das Interesse der Antragstellerin an einer Fortsetzung des formell illegalen und hinsichtlich der materiellen Genehmigungsfähigkeit zumindest weiterhin zweifelhaften Anlagenbetriebs.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Verwaltungsgerichtshof folgt hierbei dem Verwaltungsgericht, da die Antragstellerin dessen Streitwertfestsetzung nicht beanstandet hat und aufgrund der Eilbedürftigkeit der Beschwerdeentscheidung der Frage des angemessenen Streitwerts nicht näher nachgegangen werden kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.