Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2019 - 22 CS 19.441

published on 24/04/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2019 - 22 CS 19.441
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Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragstellerin betreibt eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Recyclinganlage zum zeitweiligen Lagern und sonstigen Behandeln nicht gefährlicher Abfälle, in der PET-Flaschen bearbeitet und hieraus Kunststoff-Flakes gewonnen werden. Die Antragstellerin wehrt sich gegen den für sofort vollziehbar erklärten und zwangsgeldbewehrten Bescheid des Landratsamts P. vom 21. November 2018, mit dem die vollständige Beseitigung der Recyclinglinie PET II in der südöstlichen Halle 9A innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Bescheids angeordnet wurde.

2. Dem Bescheid vorangegangen war eine ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorgenommene bauliche und technische Erweiterung der Anlage vor ca. vier Jahren, die u.a. den jetzt streitgegenständlichen Anlagenteil umfasste und zu einer (mit Bescheiden vom 28.5.2015 und 17.6.2015 verfügten) Stilllegungsanordnung hinsichtlich mehrerer Anlagenteile, darunter auch der Recyclinglinie PET II, führte, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren Bestand hatte (zuletzt BayVGH, B.v. 14.9.2015 - 22 CS 15.1509); die Anfechtungsklage gegen den Bescheid wurde zurückgenommen (VG Regensburg, Einstellungsbeschl. v. 29.11.2017 - RN 7 K 15.836). Die im Frühjahr 2016 beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Hallen 9A bis 9E versagte das Landratsamt mit Bescheid vom 20. September 2016, der bestandskräftig wurde. Im November 2016 vereinbarten die Antragstellerin und das Landratsamt, die nicht genehmigten Anlagenteile bis 14. Oktober bzw. bis 31. Dezember 2016 stillzulegen. Ein neuerlicher Antrag der Antragstellerin, mit dem sie vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz begehrte und u.a. einen Anspruch auf „Unterlassen der Betriebseinstellung“ über den 31. Dezember 2016 hinaus geltend machte, blieb gleichfalls erfolglos (zuletzt BayVGH, B.v. 29.12.2016 - 22 CE 16.2618). Zur Durchsetzung der Stilllegungsanordnung wandte das Landratsamt am 26. Januar 2017 unmittelbaren Zwang an, trennte hierfür die meisten der ungenehmigten Anlagen innerhalb der Gesamtanlage am jeweiligen Schaltkasten vom Strom und versiegelte die Kästen; ausgenommen war hiervon allerdings die PET II-Anlage, da nach Aussage der Antragstellerin über den Schaltkasten dieser Anlage zugleich die - genehmigte - Anlage PET VII gesteuert werde. Im Lauf eines von Juli 2017 bis ins Frühjahr 2018 währenden neuen Genehmigungsverfahrens, das indes durch Rücknahme des Genehmigungsantrags endete und mit Bescheid des Landratsamts vom 21. September 2018 eingestellt wurde, teilte die Antragstellerin dem Landratsamt mit, in der PET II-Anlage wolle sie als Einsatzstoffe nur noch vorgewaschene PET-Flakes (nicht, wie beantragt, PET-Flaschen) verwenden.

Zuvor war die eigentlich stillgelegte Recyclinganlage PET II Gegenstand unangekündigter Ortseinsichten durch das Landratsamt gewesen, bei denen entweder die Anlage PET II im Betriebszustand vorgefunden (am 8.2.2018) oder Hinweise auf einen zuvor stattgefundenen Betrieb festgestellt worden waren (Entwässerungsvorgang an der PET II-Anlage und Rückstände gemahlenen PET-Guts in deren Umgebung am 17.1.2018, betriebswarmer Elektromotor an der PET II-Anlage am 24.2.2018). Nach Besprechungen bzw. Schriftwechseln zwischen der Antragstellerin und dem Landratsamt über das weitere Vorgehen bezüglich der PET II-Anlage vereinbarten Antragstellerin und Landratsamt, dass mehrere für den Betrieb dieser Anlage nötige Elektromotoren abgeklemmt werden sollten; dem kam die Antragstellerin nach.

3. Unter dem 8. August 2018 stellte die Antragstellerin einen Änderungsgenehmigungsantrag nach § 16 Abs. 1 BImSchG, u.a. für die Recyclinganlage PET II; als Einsatzmaterial für diese Anlage sind in der Betriebsbeschreibung vorgereinigte PET-Flakes aufgeführt. Bei einer Kontrolle am 10. Oktober 2018 stellte das Landratsamt fest, dass die Recyclinganlage PET II in Betrieb genommen war und die zuvor abgeklemmten Elektromotoren wieder an die Stromversorgung angeschlossen worden waren. Hierzu erklärte der Geschäftsführer der Antragstellerin am 11. Oktober 2018 gegenüber dem Landratsamt, die Recyclinganlage PET II sei für einen Versuchslauf mit neuen Einsatzstoffen betrieben worden; insoweit sehe man keinen Bezug zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit. Nach Anhörung zur beabsichtigten Beseitigungsanordnung erklärte der damalige Bevollmächtigte der Antragstellerin gegenüber dem Landratsamt, die Recyclinganlage PET II sei unverändert stillgelegt. Sie sei lediglich am 10. Oktober 2018 kurzzeitig in Gang gesetzt worden, um zu vermeiden, dass sie durch den langen Stillstand ihrer beweglichen Teile Schaden nehme und roste; eine Behandlung von Abfällen habe nicht stattgefunden. Eine Anweisung des Geschäftsführers an das Personal und dessen eingehende Schulung samt einer schriftlichen Verfahrensanweisung verbiete es den Mitarbeitern, die Anlage für die abfallwirtschaftliche Behandlung in Betrieb zu nehmen. Deshalb sei die angekündigte Beseitigungsanordnung unverhältnismäßig; die freiwillig schon ergriffenen Maßnahmen reichten aus. Bei einer vollständigen Demontage würde die Maschine zudem beschädigt, möglicherweise könne sie gar nicht mehr funktionstüchtig aufgebaut werden.

4. Daraufhin erging die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung, gegen die die Antragstellerin am 5. Dezember 2018 Anfechtungsklage erhoben hat, über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat. Den außerdem gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Februar 2019 ab.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Der Antragsgegner hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei seiner Prüfung, soweit es um Gesichtspunkte geht, die zugunsten des Beschwerdeführers sprechen, auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO); er ist allerdings nicht gehindert und - soweit dazu Anlass besteht - sogar gehalten, zu prüfen, ob sich die angegriffene Entscheidung zwar nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, wohl aber aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist (vgl. dazu BayVGH, B.v. 9.1.2019 - 22 CS 18.2003 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 22.12.2017 - 22 CS 17.1971 - juris Rn. 14; ThürOVG, B.v. 28.7.2011 - 1 EO 1108/10 - juris Rn. 15 bis 18 m.w.N.). Vorliegend rechtfertigen die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe nicht die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

1. Unter Nr. I ihrer Antragsbegründung (Schriftsatz vom 7.3.2019, S. 2) befasst sich die Antragstellerin mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die Begründung der Sofortvollzugsanordnung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genüge (Beschlussabdruck - BA - S. 11 unten bis S. 12 unten). Die Antragstellerin macht geltend, es treffe nicht zu, dass die streitgegenständliche Anlage weiterhin „in Betrieb“ sei und Straftaten im Sinn von § 327 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB begangen würden. In Bezug auf die Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO geht dieser Vortrag der Antragstellerin ins Leere. Sie verkennt nämlich die Voraussetzungen dieser Vorschrift. Ob die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs inhaltlich zutrifft und ob sie im Ergebnis die Sofortvollzugsanordnung rechtfertigen kann, ist bei § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich. Notwendig, aber auch ausreichend, ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (BA, S. 11 unten, S. 12 oben) - vielmehr, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung wegen der damit verbundenen Folgen bewusst ist und dies in ihrer Begründung dadurch erkennbar macht, dass sie die für den Sofortvollzug maßgeblichen, einzelfallbezogenen Erwägungen darstellt. Lediglich floskelhafte Formulierungen oder eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügen nicht. Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss an die Darstellung dieser allgemeinen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO dargelegt (BA, S. 12 Mitte), aus welchen Gründen die vorliegende gegebene Begründung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts befasst sich die Antragstellerin nicht; ihre inhaltliche Würdigung, die „wenigen und kurzen Durchläufe“ der Anlage seien kein „Betrieb der Anlage“, es werde keine Straftat begangen und es sei auch kein gefährlicher Abfall behandelt worden, gehen am rechtlichen Maßstab des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorbei.

2. Sofern die Antragstellerin, über ihren Angriff auf die lediglich formellen Anforderungen der Begründung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO hinaus, mit dem Bestreiten der Behandlung gefährlicher Abfälle die Genehmigungsbedürftigkeit der stillzulegenden Anlage nach § 16 Abs. 1 BImSchG in Abrede stellen möchte, rechtfertigt ihr Vortrag keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Denn das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Genehmigungserfordernis als erste Voraussetzung für eine immissionsschutzrechtliche Beseitigungsanordnung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ausführlich auf fast zwei Seiten befasst (BA, S. 13 oben bis S. 15 oben). Es hat in diesem Zusammenhang u.a. dargelegt, dass eine Genehmigungspflicht nach Nr. 8.11.2.4 des Anhangs 1 der 4. BImSchV selbst dann bestünde, wenn in der Anlage keine gefährlichen Abfälle behandelt würden. Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts befasst sich die Antragstellerin nicht, ausgenommen nur ihre - allerdings im Hinblick auf § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ungenügende - Behauptung, bei den „Probeläufen“ der Anlage seien nur vorgereinigte Kunststoffe verwendet worden, die nicht verschmutzt seien, weder Abfall noch gar gefährlicher Abfall seien und nicht chemisch oder physikalisch behandelt worden seien.

3. Die Antragstellerin weist darauf hin, dass gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG eine Stilllegung oder Beseitigung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen, aber nicht genehmigten Anlage nur angeordnet werden „solle“, aber nicht müsse. Sie meint, die Behörde hätte „darauf hinwirken können und müssen, ob die Anlage tatsächlich genehmigungsfähig ist oder nicht“; „Ziel müsste es sein, die Anlage ordnungsgemäß zu nutzen und auf legale Art und Weise in den Gesamtablauf des Betriebs zu integrieren“ (Schriftsatz vom 7.3.2019, S. 3 Nr. II). Die letztgenannte Forderung („Ziel müsste es sein,…“) trifft zweifellos zu. Sie betrifft aber ausschließlich die Pflicht der Antragstellerin, nicht dagegen eine Obliegenheit der Behörde. Außerdem verkennt die Antragstellerin auch hier die gesetzlichen Voraussetzungen. Denn von einer Anordnung nach § 20 Abs. 2 BImSchG kann nur in atypischen Fällen abgesehen werden (vgl. Jarass, a.a.O., § 20 Rn 47). Aus den Darlegungen der Antragstellerin ergibt sich nicht, inwieweit hier ein solcher Ausnahmefall vorliegen sollte. Soweit die Antragstellerin das (bei Verneinung eines Ausnahmefalls gebotene) gestufte behördliche Vorgehen anspricht und darauf hinweist, dass eine Beseitigungsanordnung unverhältnismäßig wäre, wenn eine Stilllegung ausreichte (vgl. Jarass, a.a.O., § 20 Rn 49), räumt sie selbst ein, dass das Landratsamt eine „gestufte Vorgehensweise“ angewandt hat (Schriftsatz vom 7.3.2019, S. 3 letzter Abschnitt). Für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht ersichtlich, dass eine erneute Stilllegungsanordnung ebenso wirksam wie eine Beseitigung wäre, nachdem die Antragstellerin die vorherige Stilllegung „überwunden“ hat, obwohl diese nicht nur angeordnet, sondern sogar technisch durch Unterbindung der Stromzufuhr durchgesetzt worden war.

3.1. Die Antragstellerin spricht von „Probeläufen“ und macht geltend, ein Anlagenbetrieb habe nicht stattgefunden (Schriftsatz vom 7.3.2019, S. 2 unten). Dem ist nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass sich die Antragstellerin nicht mit den ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts (BA, S. 13,14) auseinandersetzt, stellen auch solche „Probeläufe“ oder kurze „Durchläufe“ zu dem Zweck, die Anlage vor Schäden infolge längeren Stillstands zu schützen, einen Anlagenbetrieb dar; dass Tatbestandsvoraussetzung für § 20 BImSchG ein - von der Antragstellerin in Abrede gestellter - „ständiger“ Betrieb wäre, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Art und Weise, wie die streitgegenständliche PET II-Anlage technisch zuverlässig stillgelegt werden könne, zwischen der Antragstellerin und dem Landratsamt im Frühjahr 2018 besprochen wurde und dass man sich darauf einigte, dass mehrere für den Betrieb der PET II-Anlage notwendige Elektromotoren abgeklemmt würden. Davon, dass zum Schutz dieser Anlage „kurze Durchläufe“ notwendig wären, war im gesamten Verwaltungsverfahren anscheinend bis zu dem auf die Anhörung vorgebrachten Einwand der Antragstellerin (Schriftsatz vom 12.11.2018, Bl. 141 der Behördenakte) nicht die Rede. Auch behauptet die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht, dass hinsichtlich dieser Tatsache die Beschlussgründe des Verwaltungsgerichts (BA, S. 4) fehlerhaft seien oder die Antragstellerin während des Verwaltungsverfahrens irgendwann geltend gemacht hätte, die Elektromotoren dürften nicht abgeklemmt werden, weil die Anlage gelegentlich für „kurze Durchläufe“ in Betrieb gesetzt werden müsse. Im Gegenteil äußerte (dem Aktenvermerk vom 11.10.2018 zufolge) der Geschäftsführer der Antragstellerin am selben Tag telefonisch gegenüber dem Landratsamt, die PET II-Linie in Halle 9A sei für einen „Versuchslauf mit neuen Einsatzstoffen“ in Betrieb genommen worden; von der Notwendigkeit, die Anlage zur Vermeidung von Schäden für kurze Zeit zu bewegen, war auch hier nicht die Rede. Bereits das Verwaltungsgericht hat auf diese Gesichtspunkte hingewiesen und die Einlassung der Antragstellerin, wonach sie die Anlage nur in Betrieb genommen habe, um sie vor Schäden zu schützen, als wenig glaubhaft bezeichnet (BA, S. 15,16).

3.2. Bezüglich der Verhältnismäßigkeit macht die Antragstellerin den hohen Wert der Anlage (ca. 300.000 €) und den „arbeitspolitischen Hintergrund“ der Sicherung der Arbeitsplätze geltend (Schriftsatz vom 7.3.2019, Nr. II), außerdem die Schwierigkeit, die teure Anlage zu verkaufen und an einem geeigneten Standort wieder aufzubauen, was innerhalb der eingeräumten Zweiwochenfrist unmöglich sei (Schriftsatz vom 7.3.2019, Nr. III Buchst. a). Damit kann sie nicht durchdringen. Der Antragsgegner hat sich nämlich hierzu in der Antragserwiderung vom 22. März 2019 den Vortrag des Landratsamts in dessen Antragserwiderung zu eigen gemacht, wonach die Antragstellerin in der Lage gewesen sei, die erheblich umfangreichere Recyclinglinie „Technikum“ innerhalb von 25 Tagen im Januar 2017 einschließlich der vollständigen Elektronik zu demontieren. Die Linie „Technikum“ sei nach ihrem Abbau an einem anderen Standort in Tschechien wieder in Betrieb genommen worden. Dies belege, dass es möglich und zumutbar sei, die notwendigen organisatorischen Maßnahmen für einen fristgerechten Abbau der wesentlich kleineren Anlage PET zu ergreifen. Diesem Argument hat die Antragstellerin nicht widersprochen.

3.3. Schließlich macht die Antragstellerin geltend (Schriftsatz vom 7.3.2019, Nr. III Buchst. b auf S. 4), das Landratsamt habe das Entschließungsermessen und das Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Antragstellerin verweist darauf, dass in der Halle 9A der Betrieb einer PET-Recyclinglinie genehmigt worden sei und dass lediglich die Linie PET II im besagten Betriebsbereich zur Erweiterung der Anlagenteile geführt habe; die Behörde hätte deswegen in ihre Ermessenserwägungen einstellen müssen, dass die Hauptanlage genehmigt, die erweiterte Linie dagegen genehmigungsfähig sei. Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber nicht nachzuvollziehen, inwiefern sich aus diesen Gründen Ermessensfehler ergeben sollten. Denn das Landratsamt hat nicht die Beseitigung der vollständigen PET-Recyclinglinie gefordert, sondern lediglich die Beseitigung der zur Erweiterung eingebauten PET II-Linie in der südöstlichen Ecke der Halle 9A. Dass die übrige, genehmigte Recyclinganlage der Antragstellerin ohne diesen Erweiterungsteil aus technischen Gründen nicht betrieben werden könne, ergibt sich aus der Darlegung der Antragstellerin nicht. Im Übrigen haben das Verwaltungsgericht (BA, S. 15,16) und der Antragsgegner in der Antragserwiderung (Schriftsatz vom 22.3.2019, S. 4) nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass das Landratsamt angesichts der wiederholten Erfahrungen mit der Antragstellerin nicht mehr darauf vertrauen musste, die Antragstellerin werde die stillgelegte PET II-Anlage so lange nicht betreiben, bis sie genehmigt sei. Zur Genehmigungsfähigkeit wiederum hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem früheren, die ungenehmigten Anlagenteile betreffenden Beschluss ausgeführt, dass angesichts der von der Antragstellerin nicht substantiiert entkräfteten Bedenken der Behörde (im Hinblick u.U. auf Brandschutz, Arbeitsschutz und Lärm) die Genehmigungsfähigkeit des Anlagenbetriebs zumindest zweifelhaft sei (BayVGH, B.v. 29.12.2016 - 22 CE 16.2618 - Rn. 21); an dieser Einschätzung hat sich nichts geändert, wie sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts entnehmen lässt (BA, S. 17 oben).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert wurde gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 festgesetzt (wie Vorinstanz).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 29/12/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 500.000 € festgesetzt.
published on 14/09/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 Euro festgesetzt. G
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Annotations

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung

1.
eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert oder
2.
eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder deren Lage wesentlich ändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist,
2.
eine genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
3.
eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
4.
eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt. Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.