Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 26. Apr. 2018 - 5 N 200/18.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2018:0426.5N200.18.00
published on 26/04/2018 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 26. Apr. 2018 - 5 N 200/18.NW
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

1

Der Vollstreckungsgläubiger führte im Frühjahr 2012 ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren gegen die Vollstreckungsschuldnerin, das nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten mit Beschluss vom 8. Mai 2012 eingestellt wurde. Am 5. Dezember 2017 stellte der Vollstreckungsgläubiger in dieser Sache einen Kostenfestsetzungsantrag. Daraufhin setzte die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Januar 2018 die von der Vollstreckungsschuldnerin an den Vollstreckungsgläubiger zu zahlenden Kosten auf 2,90 € fest. Der Beschluss wurde der Vollstreckungsschuldnerin am 17. Januar 2018 zugestellt und dem Vollstreckungsgläubiger am 23. Januar 2018 an seine neue Anschrift übersandt. Dieser forderte die Vollstreckungsschuldnerin am 29. Januar 2018 mit Fristsetzung zum 12. Februar 2018 zur Zahlung auf.

2

Am 18. Februar 2018 stellte der Vollstreckungsgläubiger einen Vollstreckungsantrag nach § 170 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – und machte geltend, bisher sei keine Zahlung bei ihm eingegangen. Die Vollstreckungsschuldnerin antwortete daraufhin, sie habe einen Betrag von 2,91 € sofort am 19. Januar 2018 auf das Konto bei der S-Bank überwiesen, welches aufgrund der vorherigen Angaben des Vollstreckungsgläubigers hinterlegt gewesen sei. Es handele sich hierbei wohl um das Konto der Mutter des Vollstreckungsgläubigers.

3

Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 fragte das Gericht den Vollstreckungsgläubiger an, ob der Antrag für erledigt erklärt oder zurückgenommen werde. Hierauf antwortete der Vollstreckungsgläubiger, ihm sei das von der Vollstreckungsschuldnerin bezeichnete Bankkonto nicht bekannt. Im Übrigen sei eine schuldbefreiende Zahlung auf das Bankkonto seiner Mutter nicht möglich. Die Vollstreckungsschuldnerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 4. April 2018 mit, am 27. März 2018 sei eine Rücküberweisung des von ihr auf das Konto der Mutter des Vollstreckungsgläubigers angewiesenen Betrags in Höhe von 2,91 € getätigt worden. Sie werde den genannten Betrag daher nun auf das in der Zwischenzeit vom Vollstreckungsgläubiger als das Seinige mitgeteilte Konto weiterleiten.

4

Der Vollstreckungsgläubiger antwortete darauf am 6. April 2018, die Ausführungen der Vollstreckungsschuldnerin seien in ihrer Gesamtheit rechtlich unerheblich. Wie die Schuldnerin in Ihrer Erwiderung höchstpersönlich mitgeteilt habe, habe sie Kenntnis davon gehabt, dass es sich bei dem Bankkonto bei der S-Bank nicht um das Bankkonto des Vollstreckungsgläubigers gehandelt habe. Er habe dieses auch zu keiner Zeit bei der Schuldnerin „hinterlegen“ lassen. Eine Überweisung ins Blaue hinein könne keine schuldbefreiende Wirkung haben, zumal er, der Vollstreckungsgläubiger, auf seinem Kostenfestsetzungsantrag sowohl eine Telefaxnummer, als auch eine E-Mail-Adresse angegeben habe und die Schuldnerin somit problemlos die Möglichkeit gehabt hätte, sich über die Richtigkeit der Bankverbindung zu vergewissern. Zwar sei inzwischen mit Wertstellung vom 6. April 2018 eine Zahlung der Vollstreckungsschuldnerin in Höhe von 2,91 € eingegangen. Nach der Verrechnung ergebe sich allerdings noch eine offene Restforderung in Höhe von 0,03 € wegen angefallener Zinsen. Nachdem die Schuldnerin nun ca. drei Monate habe verstreichen lassen und eine vollständige Zahlung mithin immer noch nicht angewiesen worden sei, sei antragsgemäß zu entscheiden.

II.

5

Dem Vollstreckungsantrag nach § 170 VwGO – nach dessen Abs. 1 Satz 1 verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung, sofern u.a. gegen eine Gemeinde wegen einer Geldforderung vollstreckt werden soll – fehlt bereits das erforderliche Rechtsschutzinteresse.

6

1. Nachdem die Vollstreckungsschuldnerin dem Vollstreckungsgläubiger mittlerweile den ursprünglich geforderten Betrag von 2,91 € auf das nachträglich mitgeteilte Bankkonto überwiesen hat und diesbezüglich Erledigung eingetreten ist, steht noch der vom Vollstreckungsgläubiger zuletzt geltend gemachte Betrag in Höhe von 0,03 € im Streit. Ohne näher darauf einzugehen, ob der Vollstreckungsgläubiger einen Anspruch auf diesen Betrag hat, fehlt dem Begehren jedenfalls das Rechtsschutzinteresse.

7

Zwar gewährleistet Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Dennoch kann der Zugang zu den Gerichten von bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen, namentlich von einem bestehenden Rechtsschutzbedürfnis, abhängig gemacht werden. Diese allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches GesetzbuchBGB –), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Sie verlangt vom Rechtsschutzsuchenden, dass er ein Mindestmaß an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse geltend machen kann, das dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Rechtspflege gegenüber gestellt werden kann. Letztlich geht es um das Verbot des institutionellen Missbrauchs prozessualer Rechte zu Lasten der Funktionsfähigkeit des staatlichen Rechtspflegeapparats (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 – B 14 AS 35/12 R –, BSGE 111, 234 m.w.N.). Der Rechtsschutzsuchende darf daher das Gericht nicht für unnütze oder unlautere Zwecke in Anspruch nehmen (Bay. VGH, Beschluss vom 14. März 1990 – 5 B 89.3542 –, NJW 1990, 2403; VG Neustadt/Wstr, Beschluss vom 17. November 2017 – 5 K 777/17.NW –, juris). Nicht schutzwürdig ist ein Interesse, das nach allgemeiner Anschauung als so gering anzusehen ist, dass es nicht die Inanspruchnahme der staatlichen Rechtsschutzeinrichtungen, nämlich der Gerichte, rechtfertigt (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 6. Mai 2004 – VII 22/04 –, juris; AG Stuttgart, Urteil vom 10. Oktober 1989 – 8 C 7155/89 –, NJW 1990, 1054).

8

Die Kammer ist vorliegend der Meinung, dass es sich bei einem Betrag von 0,03 €, um den es nach Zahlung der 2,91 € nur noch geht, um einen wirtschaftlich so geringen Wert handelt, der die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtschutz objektiv nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lässt. Das Rechtswesen ist für die Gemeinschaft ein kostbares und zugleich sehr kostspieliges Gut. Bei 0,03 € geht es dem Vollstreckungsgläubiger ersichtlich nicht mehr um wirtschaftliche Interessen, sondern um das Prinzip des Rechthabens. Dies allein ist jedoch nicht schutzwürdig.

9

2. Darüber hinaus hat der Vollstreckungsgläubiger den Vollstreckungsantrag nach § 170 Abs. 1 Satz 1 VwGO hier verfrüht gestellt. Auch damit fehlt dem Begehren das Rechtsschutzinteresse.

10

Der Vollstreckungsgläubiger hat die Vollstreckung aus dem im Verfahren 5 L 352/12.NW ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Dezember 2017 begehrt, der der Vollstreckungsschuldnerin am 17. Januar 2018 zugestellt wurde (Bl. 62a der Gerichtsakte im Verfahren 5 L 352/12.NW). Der vorliegende Antrag ist dann am 18. Februar 2018 gestellt worden.

11

Zwar ist die Frage, wann ein Vollstreckungsgläubiger berechtigt ist, einen Vollstreckungsantrag zu stellen, gesetzlich nicht geregelt. In § 170 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist lediglich festgelegt, dass die vom Gericht nach der Stellung eines Vollstreckungsantrags dem Vollstreckungsschuldner einzuräumende Frist zur Abwendung einer Vollstreckungsverfügung einen Monat nicht übersteigen darf. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass ein Vollstreckungsantrag erst zulässig ist, wenn dem Vollstreckungsschuldner Gelegenheit geben wurde, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden, wobei ihm hierzu eine angemessene Frist einzuräumen ist, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1998 – 2 BvR 1516/93 –, juris). In der Regel wird insbesondere unter Hinweis auf den Rechtsgedanken in § 170 Abs. 2 Satz 2 VwGO eine den Behörden einzuräumende Frist von einem Monat als angemessen angesehen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. März 2004 – 13 A 01.2055 –, juris).

12

Diese Frist beginnt nach Auffassung der Kammer (s. zuletzt Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 5 N 1101/17.NW –, juris) allerdings nicht bereits mit der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses (so aber VG Cottbus, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 6 M 15/09 –, juris), sondern erst mit dessen Unanfechtbarkeit. Nach der neueren Rechtsprechung zur Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Urteile und Beschlüsse beginnt die vor einem Antrag nach § 170 VwGO der Behörde einzuräumende Frist frühestens mit der Kenntnis des Vollstreckungsschuldners von der Rechtskraft und damit der Vollstreckbarkeit des Urteils zu laufen (vgl. VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 29. Juni 2017 – 3 N 708/17.NW –, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 7. Juni 2017 – A 7 K 2879/17 –, juris). Zur Begründung wird darauf abgestellt, dass erst die Rechtskraft die Vollstreckbarkeit eines Urteils bewirkt und vor Eintritt der Rechtskraft nicht feststeht, ob das Urteil letztendlich überhaupt Bestand hat.

13

Die Interessenlage der Behörde ist im Fall der Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen letztlich vergleichbar. Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss darf nämlich nur beginnen, wenn der Vollstreckungstitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt worden ist (§ 798 ZivilprozessordnungZPO –, vgl. Pietzner/Möller in: Schoch/Schneider/Bier/ VwGO, Stand Juni 2017, § 168 Rn. 26-28) und damit die zweiwöchige Rechtsbehelfsfrist gemäß § 165 in Verbindung mit § 151 VwGO abgelaufen ist. Auch im Fall der Durchsetzung einer Verpflichtung der Behörde aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss kann daher eine angemessene Frist zur freiwilligen Leistung nicht bereits an die Zustellung, sondern erst an die Vollstreckbarkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO anknüpfen.

14

Hiervon ausgehend erweist sich der vorliegende Antrag als verfrüht gestellt, denn der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Januar 2018 war nach der am 17. Januar 2018 erfolgten Zustellung erst mit Ablauf der zweiwöchigen Rechtsbehelfsfrist am 31. Januar 2018 vollstreckbar. Eine anschließend zu bemessende Monatsfrist war damit bei Antragstellung am 18. Februar 2018 noch nicht abgelaufen.

15

Zu diesem Zeitpunkt hatte die Vollstreckungsschuldnerin den Betrag von 2,91 € bereits auf das ihr bekannte Konto bei der S-Bank überwiesen. Soweit der Vollstreckungsgläubiger in diesem Zusammenhang geltend macht, diese Überweisung „ins Blaue hinein“ habe keine schuldbefreiende Wirkung gehabt, da es nicht sein eigenes Konto gewesen sei, mag dies zutreffen. Der Vollstreckungsgläubiger muss sich aber entgegenhalten lassen, dass der Vollstreckungsschuldnerin zum Zeitpunkt der Anweisung des Geldbetrags nur die Kontonummer bei der S-Bank bekannt war. Es wäre insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Vollstreckungsgläubiger sich nach Abschluss des Verfahrens 5 L 352/12.NW über fünfeinhalb Jahre Zeit mit dem Kostenfestsetzungsantrag gelassen hatte, an ihm gewesen, in seinem Schreiben an die Vollstreckungsschuldnerin vom 29. Januar 2018, mit dem er diese mit Fristsetzung zum 12. Februar 2018 zur Zahlung aufforderte, seine aktuellen Bankdaten von sich aus anzugeben. Denn nur dann kann dem Zahlungspflichtigen bei einer kurz gesetzten Zahlungsfrist zugemutet werden, der Aufforderung umgehend nachzukommen. Die hier geäußerte Rechtsansicht des Vollstreckungsgläubigers, die Vollstreckungsschuldnerin hätte problemlos die Möglichkeit gehabt, sich über die Richtigkeit der Bankverbindung zu vergewissern, da er in seinem Kostenfestsetzungsantrag sowohl eine Telefaxnummer als auch eine E-Mail-Adresse angegeben habe, hält die Kammer für schlicht abwegig.

16

Dem Vollstreckungsantrag fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Bei dem von dem Vollstreckungsgläubiger eingeleiteten Vollstreckungsverfahren gegen die öffentliche Hand nach § 170 VwGO handelt es sich um ein selbstständiges Beschlussverfahren, auf das die kostenrechtlichen Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 154 ff. VwGO) und nicht etwa unmittelbar die Vorschriften der Zivilprozessordnung wie § 788 ZPO anwendbar sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juni 2014 – OVG 3 I 1.14 –, juris m.w.N.; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 170 Rn. 29).

18

Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil die Gerichtsgebühr als fester Betrag in Höhe von 20 € erhoben wird (Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –).

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 3 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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Annotations

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.

(2) Das Gericht hat vor Erlaß der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.

(3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen Ministers.

(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.

(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.

(2) Das Gericht hat vor Erlaß der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.

(3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen Ministers.

(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.

(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.

Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 4b sowie aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.

(2) Das Gericht hat vor Erlaß der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.

(3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen Ministers.

(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.

(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)