Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 17. Nov. 2017 - 5 K 777/17.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2017:1121.5K777.17.00
published on 17.11.2017 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 17. Nov. 2017 - 5 K 777/17.NW
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Gericht

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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

I.

1

Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Beklagte zur Vornahme einer Zwangsräumung am 23. August 1990 nicht berechtigt war.

2

Die Kläger wohnten bis zum 23. August 1990 in einer gemieteten Wohnung in der A-Straße ... in Neustadt/Wstr. Im Zusammenhang mit einer am 23. August 1990 durchgeführten Zwangsräumung aufgrund eines zivilrechtlichen Räumungstitels wies die Beklagte die Familie mit obdachlosenpolizeilicher Verfügung vom 22. August 1990 in eine Unterkunft in der B-Straße ... ein. Die Klägerin zu 1) legte alsbald nach Erhalt der Verfügung Widerspruch ein und erhob Klage, mit der sie die Aufhebung der Verfügung vom 22. August 1990 und Einweisung in eine andere menschenwürdigere Wohnung begehrte. Die Klage wies das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. mit Urteil vom 26. Juni 1992 – 7 K 2546/91.NW – ab, die hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 27. November 1992 – 6 A 11597/92.OVG – zurück. Weitere Klagen der Klägerin zu 1) wegen der Verfügung vom 22. August 1990 wurden wegen der bereits ergangenen rechtskräftigen Entscheidung als unzulässig abgewiesen (z.B. in den Verfahren 7 K 3522/92.NW/12 A 12368/93.OVG und 7 K 68/05.NW).

3

Die Kläger zu 2) und 3) erhoben mehrere Feststellungsklagen (z.B. 7 K 6095/93.NW, 7 K 6096/93.NW und 7 K 4083/94.NW (an diesem Verfahren war auch die Klägerin zu 1) beteiligt), die als unzulässig abgewiesen wurden, weil kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der „Nichtexistenz“ der Verfügung vom 22. August 1990 bestehe. Weitere von den Klägern angestrengte Gerichtsverfahren hatten ebenfalls Fragen der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der Verfügung vom 22. August 1990 – direkt oder indirekt – zum Gegenstand und blieben ohne Erfolg.

4

Mit Urteil vom 11. Januar 2008 – 5 K 198/07.NW – wies das beschließende Gericht die Klage der Kläger auf Feststellung, dass durch den scheinbaren Verwaltungsakt Einweisungsverfügung vom 22. August 1990 kein Rechtsverhältnis entstanden sei, unter Verweis auf die Rechtskraft der zuvor ergangenen Urteile als unzulässig ab.

5

Daraufhin erhoben die Kläger Klage auf Feststellung, dass das in dem Verfahren 5 K 198/07.NW ergangene Urteil vom 11. Januar 2008 nichtig sei. Diese Klage wies das beschließende Gericht mit Urteil vom 10. November 2008 – 5 K 551/08.NW – ab.

6

Im Januar 2014 klagten die Kläger auf die Feststellung, dass die Beklagte zur Vornahme einer Zwangsräumung am 23. August 1990 nicht berechtigt war. Diese Klage wurde mit Urteil vom 4. November 2014 – 5 K 49/14.NW – mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, die Klage betreffe den Vorgang um die zivilrechtliche Räumung und anschließende obdachlosenrechtliche Einweisung der Familie, der die Kläger angehörten, am 22./23. August 1990. Hierüber seien in der Vergangenheit zahlreiche Rechtsstreitigkeiten geführt worden, die rechtskräftig geworden seien. Die Rechtskraft dieser Entscheidungen stehe einer erneuten gerichtlichen Sachentscheidung zu diesem Streitgegenstand entgegen.

7

Im Dezember 2014 erhoben die Kläger Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten des Polizeipräsidiums Rheinpfalz, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilichen Handelns im Zusammenhang mit der Räumung und anschließender Einweisung in die Obdachlosenunterkunft K-Straße .. in Neustadt im August 1990. Diese Klage wurde mit Urteil vom 25. November 2015 – 5 K 1086/14.NW – abgewiesen.

8

Im Dezember 2015 erhoben die Kläger erneut Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz auf Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilichen Handelns im Zusammenhang mit der o.g. Räumung und anschließender Einweisung in die Obdachlosenunterkunft B-Straße ... in Neustadt im August 1990. Diese Klage wies das beschließende Gericht mit Urteil vom 18. November 2016 – 5 K 1095/15.NW – ab.

9

Im Dezember 2016 klagten die Kläger wiederum gegen das Land Rheinland-Pfalz mit dem Begehren, festzustellen, dass das polizeiliche Handeln im Zusammenhang mit der o.g. Räumung im August 1990 rechtswidrig war. Diese Klage wies das beschließende Gericht mit Urteil vom 6. Juni 2017 – 5 K 1155/16.NW – ab.

10

Daraufhin haben die Kläger am 3. Juli 2017 Klage gegen die Stadt Neustadt/Wstr. erhoben. Sie begehren in diesem Verfahren die Feststellung, dass die Beklagte zur Vornahme einer Zwangsräumung am 23. August 1990 nicht berechtigt war. Das Gericht hat die Streitsache mit dem Betreff „wegen Obdachlosenrechts“ eingetragen, wogegen sich die Kläger beschwert haben. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Beschwerde mit Beschluss vom 11. August 2017 – 7 E 11406/17.OVG – mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, die Eingangsbearbeitung durch das Verwaltungsgericht stelle eine prozessleitende Verfügung dar, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden könne. Dagegen haben die Kläger Anhörungsrüge und Gegenvorstellung erhoben, die mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. August 2017 – 7 E 11471/17.OVG – als unzulässig verworfen worden ist.

11

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 hat das beschließende Gericht die Kläger darauf hingewiesen, dass erwogen werde, das Verfahren einzustellen, da im Hinblick auf die in der Vergangenheit zu dem Komplex „Zwangsräumung 1990“ ergangenen Entscheidungen kein weiteres sinnvolles Rechtsschutzbegehren in der erneuten Klage mehr gesehen werden könne. Hierauf haben die Kläger geantwortet, das gerichtliche System dürfe nicht abrutschen aus dem Feld des Rechts ins Willkürliche, indem es bei offensichtlich unrechtmäßigen Handlungen der Verwaltungsbehörde dieser den Rücken decke.

II.

12

Das Verfahren ist von Amts wegen einzustellen, da die Eingaben der Kläger nicht als wirksam erhobene und damit nach der Prozessordnung zu bearbeitende Klagen und Anträge zu werten sind.

13

Eine Ausprägung des für jeden Rechtsbehelf vor den Verwaltungsgerichten notwendigen Rechtsschutzbedürfnisses stellt es dar, dass der Rechtsschutzsuchende das Gericht nicht für unnütze oder unlautere Zwecke in Anspruch nehmen kann (Bay. VGH, Beschluss vom 14. März 1990 – 5 B 89.3542 –, NJW 1990, 2403). Es ist in der Rechtsprechung daher anerkannt, dass eine bloße Nichtbearbeitung und schlichtes Austragen in Betracht kommen kann, wenn es an einem sinnhaften und ernst zu nehmenden Rechtsschutzbegehren fehlt (s. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Juli 2016 – 1 S 294/16 –, NVwZ-RR 2017, 4; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. August 2015 – L 12 AS 2359/15 WA –, Justiz 2016, 40; Bay. VGH, Beschluss vom 14. März 1990 – 5 B 89.3542 –, NJW 1990, 2403). Ein sinnhaftes und ernst zu nehmendes Rechtsschutzbegehren kann beispielsweise bei völlig wirrem oder stereotyp wiederholtem Vorbringen fehlen, was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht macht oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Juli 2016 – 1 S 294/16 –, NVwZ-RR 2017, 4 m.w.N.). Entsprechendes gilt, wenn ein Rechtsschutzersuchen erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken dient.

14

Nach diesen Grundsätzen ist die Eingabe der Kläger nicht als wirksam erhobene und damit nach der Prozessordnung zu bearbeitende Klage zu werten. Die erneute „Klage“ dient erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken.

15

Wie den Gründen zu I. im Einzelnen entnommen werden kann, war der Vorfall vom 23. August 1990 seit dem Jahre 1991 immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Die Einweisung in eine neue Wohnung und die Zwangsräumung, die Hintergrund sämtlicher in der Vergangenheit erhobener diesbezüglicher Klagen der Kläger sind, liegen inzwischen über 27 Jahre zurück. Alle Klagen dazu blieben erfolglos, und zwar unabhängig davon, ob sich die Klage gegen die Beklagte oder gegen das Land Rheinland-Pfalz richtete. Zuletzt stellte das beschließende Gericht in den ergangenen Urteilen mehrfach fest, dass die Rechtskraft der Entscheidungen einer erneuten gerichtlichen Sachentscheidung zu diesem Streitgegenstand entgegenstehe. Im Übrigen fehle es wegen des Zeitablaufs von über 25 Jahren an einem berechtigten Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 2. Halbsatz VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – im Hinblick auf jegliches Handeln der Polizeivollzugsbeamten am 23. August 1990. Trotz der ergangenen Urteile haben die Kläger immer wieder neue weitgehend inhaltsgleiche Klagen erhoben, mit denen sie festgestellt haben wollen, dass die Zwangsräumung am 23. August 1990 unberechtigt war. Den Begründungen in den o.g. Urteilen sind die Kläger unzugänglich geblieben. Angesichts der zahlreichen ergangenen Gerichtsentscheidungen muss sich der Eindruck aufdrängen, dass es den Klägern nunmehr allein darauf ankommt, stets neue verwaltungsgerichtliche Verfahren zu kreieren, um die Gerichte zu beschäftigen. Dies zeigt eindrucksvoll das vorliegende Verfahren, in dem die Kläger reklamiert haben, die Streitsache dürfe nicht mit dem Betreff „wegen Obdachlosenrechts“ sondern müsse mit dem Betreff „wegen Polizeirechts“ eingetragen werden. Obwohl die genaue Angabe des Betreffs für den Ausgang des Verfahrens vollkommen irrelevant ist, da Obdachlosenrecht zum Sachgebiet des Polizeirechts gehört, haben die Kläger dagegen Beschwerde und nach Zurückweisung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 11. August 2017 – 7 E 11406/17.OVG – Anhörungsrüge und Gegenvorstellung erhoben. Ferner haben sie „Aufsichtsbeschwerde“ und „Erinnerung“ dagegen erhoben, dass die Geschäftsstelle der 5. Kammer auf ihre Eingabe hin kein zusätzliches „O-Aktenzeichen“ im Hinblick auf ihre Beschwerde gegen den angeblich falschen Betreff eingetragen hat. All diese Umstände unterstreichen, dass die Kläger nur aus sachwidrigen Erwägungen heraus die Gerichte für unnütze Zwecke in Anspruch nehmen.

16

In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die in der Vergangenheit entstandenen und von den Klägern zu tragenden Gerichtskosten – diese betragen gerichtsübergreifend für alle drei Kläger inzwischen nahezu 30.000 € –, bisher uneinbringlich sind. Dieser Umstand ermöglicht den Klägern allem Anschein nach erst ihre sachwidrige Vorgehensweise.

17

Die Rechtsschutzmöglichkeiten der VwGO stehen für diesen Zweck jedoch nicht zur Verfügung. Der Zugang zu den Gerichten wird vom Grundgesetz nicht lediglich als formelles Recht, die Gerichte anzurufen, garantiert, sondern zielt auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes. Der damit garantierte Rechtsschutz erfolgt durch eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche richterliche Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005 – 2 BvR 656/99 –, NJW 2005, 1999). Dies entspricht jedoch nicht der Absicht der betroffenen Kläger. Diese nutzen den vorliegenden Rechtsbehelf nicht um Rechtsschutz zu erlangen, sondern in zweckwidriger, rechtsmissbräuchlicher Weise (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 1 BvL 18.11 –, NJW 2013, 1418). Daher ist das Gericht auch unter Berücksichtigung der in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – verankerten Garantie effektiven Rechtschutzes nicht gehalten, das vorgebrachte Begehren nach Maßgabe der Prozessordnung zu prüfen.

18

Das Fehlen eines ernsthaft verfolgten Anspruchs führt hier nicht dazu, dass die „Klage“ noch förmlich durch Prozessurteil abzuweisen wäre. Es ist hier nicht etwa der Rechtsbehelf der Klage nur wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ein ungeeignetes Mittel zur Erreichung eines sachlichen Begehrens. Vielmehr kann das von den Klägern angegebene Begehren bei verständiger Betrachtung nicht mehr ihrer vermeintlichen Rechtsverfolgung oder dem Schutz eines vermeintlich beeinträchtigenden Rechtes dienen; es kann nur noch scheinbar von einem Rechtsschutzbegehren im prozessrechtlichen Sinn ausgegangen werden. Ersuchen aber, die mit dem Rechtsschutzauftrag der Gerichte überhaupt nicht mehr im Zusammenhang stehen, sondern nur noch – wie hier – primär eine zusätzliche Arbeitsbelastung der Gerichte bezwecken, sind von vornherein nicht als förmliche Rechtsbehelfe zu behandeln (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Juli 2016 – 1 S 294/16 –, NVwZ-RR 2017, 4 m.w.N.).

19

Wird – wie vorliegend – im konkreten Fall über das „Verfahrenshindernis“ der Unbeachtlichkeit einer Klage erst nach ihrer anfänglichen förmlichen Behandlung befunden, so ist das Verfahren aus Gründen der Rechtsklarheit analog § 92 Abs. 3 VwGO durch gerichtlichen Beschluss einzustellen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14. März 1990 – 5 B 89.3542 –, NJW 1990, 2403). Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil der Grundsatz der Mündlichkeit des Verfahrens (in seiner Ausformung durch die Verwaltungsgerichtsordnung) sich nur auf förmliche Rechtsbehelfe im Sinne des Prozessrechts bezieht; ein solcher Rechtsbehelf liegt aber, wie ausgeführt, hier nicht vor. Rechtliches Gehör ist den Klägern gewährt worden.

20

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da kein gerichtliches Verfahren vorliegt, das eine Kostenfolge auslösen könnte (s. VG Freiburg, Beschluss vom 2. Februar 2016 – 1 K 2993/15 –, juris).

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published on 11.07.2016 00:00

Tenor Die Rechtsbehelfe des Klägers gegen die Beschlüsse des Senats vom 9. März 2016 - 1 S 294/16 - werden abgelehnt.Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für die Beschwerde gegen
published on 02.02.2016 00:00

Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Gründe  I.1 Der Kläger möchte erreichen, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg seine Eingaben als förmliche Klagen oder Anträge behandelt und sachlich bescheidet.2 In einem Schreiben vom 17.09.2015
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published on 26.04.2018 00:00

weitere Fundstellen ... Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. 1 Der Vollstreckungsgläubiger führte im Frühjahr 2012 ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren gegen
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Annotations

Tenor

Die Rechtsbehelfe des Klägers gegen die Beschlüsse des Senats vom 9. März 2016 - 1 S 294/16 - werden abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Februar 2016 - 1 K 2993/15 -, soweit dieser das Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18.09.2015 - 1 S 1258/15 u.a. - betrifft, wird abgelehnt.

Gründe

 
Der Senat entscheidet unter Mitwirkung der geschäftsplanmäßigen Richter des Senats E. und H. sowie des Richters Dr. Sch. als Vertreter des geschäftsplanmäßigen Richters des Senats P.. Richter P. ist, da von ihm das zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.09.2015 stammt, nach § 54 Abs. 2 VwGO von der Mitwirkung ausgeschlossen. Die Ablehnung der Richter E. und H. als befangen ist hingegen rechtsmissbräuchlich, weil das Schreiben von ihnen weder verfasst noch unterzeichnet wurde und der Kläger sonstige Ablehnungsgründe nicht geltend gemacht hat (vgl. Senat, Beschl. v. 09.03.2016 - 1 S 294/16 -).
Die Rechtsbehelfe gegen die Beschlüsse des Senats vom 09.03.2016, mit denen das Verfahren, soweit die Beschwerde des Klägers die Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.09.2015 - AR 26/15 - und vom 18.09.2015 - AR 29/15 - betrifft, abgetrennt und unter den neuen Aktenzeichen 1 S 494/16 und 1 S 510/16 fortgeführt wurde, bleiben ohne Erfolg. Der Kläger zeigt nicht auf, dass der Senat sein Recht auf rechtliches Gehör durch eine Nichtberücksichtigung erheblichen Vortrags oder eine unzulässige Überraschungsentscheidung verletzt hat. Die Gegenvorstellung ist mangels schwerwiegenden Rechtsverstoßes jedenfalls unbegründet. Die weiteren Rechtsbehelfe der Rechtsbeschwerde, der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision gegen die Beschlüsse des Senats vom 09.03.2016 sind nicht statthaft. Aus welchen Gründen ein Ergänzungsantrag gegen diese Beschlüsse begründet sein soll, ist in keiner Weise ersichtlich.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren im zweiten Rechtszug und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Verfahren von Amts wegen einzustellen sei, weil die Eingabe des Klägers nicht als wirksam erhobene und damit nach der Prozessordnung zu bearbeitende Klage zu werten sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht hat unter Auswertung der einschlägigen höhergerichtlichen Rechtsprechung der Verwaltungs- und Sozialgerichte zutreffend ausgeführt, dass, wenn es an einem sinnhaften und ernst zu nehmenden Rechtsschutzbegehren fehlt, in Ausnahmefällen eine bloße Nichtbearbeitung und schlichtes Austragen in Betracht kommen kann (vgl. LSG Bad.-Württ., Beschl. v. 10.08.2015 - L 12 AS 2359/15 -, Justiz 2016, 40; BayVGH, Beschl. v. 14.03.1990 - 5 B 89.3542 -, NJW 1990, 2403; vgl. auch BFH, Beschl. v. 27.11.1991 - III B 566/90 -, BFH/NV 1992, 686). Ein sinnhaftes und ernst zu nehmendes Rechtsschutzbegehren kann beispielsweise bei völlig wirrem oder stereotyp wiederholtem Vorbringen fehlen oder wenn das „Rechtsmittel“ unter Anlegung eines strengen Maßstabs offensichtlich haltlos ist (vgl. BSG, Urt. v. 28.05.1957 - 3 RJ 98.54 - BSGE 5, 176), was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht macht oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war (vgl. BSG, Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R -, SozR 4-1500 § 72 Nr. 2, und Beschl. v. 25.09.2014 - B 8 SO 50/14 B -, juris). Entsprechendes gilt, wenn ein Rechtsschutzersuchen erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken dient. In einem solchen Fall bedarf es keiner förmlichen Abweisung oder Verwerfung durch Prozessurteil. Das Ersuchen ist dann von vornherein unbeachtlich; wurde es anfangs unzutreffenderweise als förmlicher Rechtsbehelf behandelt, so ist das Verfahren einzustellen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14.03.1990, a.a.O.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Eingabe des Klägers nicht als wirksam erhobene und damit nach der Prozessordnung zu bearbeitende Klage zu werten ist. Mit der Eingabe möchte der Kläger erreichen, dass das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof aufgibt, seine Schreiben vom 13.09.2015 förmlich zu bescheiden; mit diesen Schreiben hatte er in den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 1 S 1258/15, 1436/15 und 1437/15 erneut um Prozesskostenhilfe nachgesucht. Dieses Rechtsschutzersuchen dient erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken. Dies zeigt sich bereits daran, dass die Eingabe des Klägers keinerlei Bezug zu den Streitgegenständen der abgeschlossenen Verfahren aufweist, in denen er die erneuten Prozesskostenhilfeanträge gestellt hat. Auch sonst lässt sich den Schriftsätzen des Klägers vom 26.09.2015, 24.10.2015, 09.01.2016 und 10.02.2016 für eine Sinnhaftigkeit der begehrten förmlichen Bescheidung seiner Schreiben vom 13.09.2015 nichts entnehmen. Im Gegenteil verfolgt er ein Rechtsschutzziel, das mit den Mitteln der Verwaltungsgerichtsordnung nach keiner vernünftigen Betrachtungsweise erreichbar sein kann. Denn die Funktion der Prozesskostenhilfe schließt es ausnahmslos aus, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, die - wie hier - erst nach Abschluss der Instanz beantragt worden ist (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 166 Rn. 42 m.w.N.). Der diesbezüglichen Belehrung im Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.09.2015 ist der Kläger unzugänglich geblieben, was den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss rechtfertigt, dass es ihm allein darauf ankommt, ein verwaltungsgerichtliches Verfahren gewissermaßen „aus dem Nichts“ zu kreieren, um die Gerichte zu beschäftigen oder gar lahm zu legen (vgl. auch BSG, Beschl. v. 12.02.2015 - B 10 ÜG 8/14 B -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 8).
Entgegen der Auffassung des Klägers kann das Fehlen eines ernsthaft verfolgten Anspruchs hier nicht dazu führen, dass die „Klage“ noch förmlich durch Prozessurteil abzuweisen wäre. Es ist hier nicht etwa der Rechtsbehelf der Klage nur wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ein ungeeignetes Mittel zur Erreichung eines sachlichen Begehrens. Vielmehr kann das vom Kläger angegebene Begehren bei verständiger Betrachtung nicht mehr seiner vermeintlichen Rechtsverfolgung oder dem Schutz eines vermeintlich beeinträchtigenden Rechtes dienen; es kann nur noch scheinbar von einem Rechtsschutzbegehren im prozessrechtlichen Sinn ausgegangen werden. Ersuchen aber, die mit dem Rechtsschutzauftrag der Gerichte überhaupt nicht mehr im Zusammenhang stehen, sondern nur noch - wie hier - primär eine zusätzliche Arbeitsbelastung der Gerichte bezwecken, sind von vornherein nicht als förmliche Rechtsbehelfe zu behandeln. Insofern ist die Sachlage vergleichbar mit der bei der Einreichung von Rechtsmitteln mit vorwiegend beleidigendem Inhalt, die ebenfalls als unbeachtlich angesehen werden. Eine solche Reaktion des Prozessrechts auf seine verfahrensfremde Inanspruchnahme ist, entsprechend der Reichweite des Verbots des Rechtsmissbrauchs, in allen Gerichtszweigen denkbar (vgl. zum Ganzen BayVGH, Beschl. v. 14.03.1990, a.a.O. m.w.N.).

Tenor

Die Rechtsbehelfe des Klägers gegen die Beschlüsse des Senats vom 9. März 2016 - 1 S 294/16 - werden abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Februar 2016 - 1 K 2993/15 -, soweit dieser das Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18.09.2015 - 1 S 1258/15 u.a. - betrifft, wird abgelehnt.

Gründe

 
Der Senat entscheidet unter Mitwirkung der geschäftsplanmäßigen Richter des Senats E. und H. sowie des Richters Dr. Sch. als Vertreter des geschäftsplanmäßigen Richters des Senats P.. Richter P. ist, da von ihm das zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.09.2015 stammt, nach § 54 Abs. 2 VwGO von der Mitwirkung ausgeschlossen. Die Ablehnung der Richter E. und H. als befangen ist hingegen rechtsmissbräuchlich, weil das Schreiben von ihnen weder verfasst noch unterzeichnet wurde und der Kläger sonstige Ablehnungsgründe nicht geltend gemacht hat (vgl. Senat, Beschl. v. 09.03.2016 - 1 S 294/16 -).
Die Rechtsbehelfe gegen die Beschlüsse des Senats vom 09.03.2016, mit denen das Verfahren, soweit die Beschwerde des Klägers die Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.09.2015 - AR 26/15 - und vom 18.09.2015 - AR 29/15 - betrifft, abgetrennt und unter den neuen Aktenzeichen 1 S 494/16 und 1 S 510/16 fortgeführt wurde, bleiben ohne Erfolg. Der Kläger zeigt nicht auf, dass der Senat sein Recht auf rechtliches Gehör durch eine Nichtberücksichtigung erheblichen Vortrags oder eine unzulässige Überraschungsentscheidung verletzt hat. Die Gegenvorstellung ist mangels schwerwiegenden Rechtsverstoßes jedenfalls unbegründet. Die weiteren Rechtsbehelfe der Rechtsbeschwerde, der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision gegen die Beschlüsse des Senats vom 09.03.2016 sind nicht statthaft. Aus welchen Gründen ein Ergänzungsantrag gegen diese Beschlüsse begründet sein soll, ist in keiner Weise ersichtlich.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren im zweiten Rechtszug und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Verfahren von Amts wegen einzustellen sei, weil die Eingabe des Klägers nicht als wirksam erhobene und damit nach der Prozessordnung zu bearbeitende Klage zu werten sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht hat unter Auswertung der einschlägigen höhergerichtlichen Rechtsprechung der Verwaltungs- und Sozialgerichte zutreffend ausgeführt, dass, wenn es an einem sinnhaften und ernst zu nehmenden Rechtsschutzbegehren fehlt, in Ausnahmefällen eine bloße Nichtbearbeitung und schlichtes Austragen in Betracht kommen kann (vgl. LSG Bad.-Württ., Beschl. v. 10.08.2015 - L 12 AS 2359/15 -, Justiz 2016, 40; BayVGH, Beschl. v. 14.03.1990 - 5 B 89.3542 -, NJW 1990, 2403; vgl. auch BFH, Beschl. v. 27.11.1991 - III B 566/90 -, BFH/NV 1992, 686). Ein sinnhaftes und ernst zu nehmendes Rechtsschutzbegehren kann beispielsweise bei völlig wirrem oder stereotyp wiederholtem Vorbringen fehlen oder wenn das „Rechtsmittel“ unter Anlegung eines strengen Maßstabs offensichtlich haltlos ist (vgl. BSG, Urt. v. 28.05.1957 - 3 RJ 98.54 - BSGE 5, 176), was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht macht oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war (vgl. BSG, Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R -, SozR 4-1500 § 72 Nr. 2, und Beschl. v. 25.09.2014 - B 8 SO 50/14 B -, juris). Entsprechendes gilt, wenn ein Rechtsschutzersuchen erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken dient. In einem solchen Fall bedarf es keiner förmlichen Abweisung oder Verwerfung durch Prozessurteil. Das Ersuchen ist dann von vornherein unbeachtlich; wurde es anfangs unzutreffenderweise als förmlicher Rechtsbehelf behandelt, so ist das Verfahren einzustellen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14.03.1990, a.a.O.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Eingabe des Klägers nicht als wirksam erhobene und damit nach der Prozessordnung zu bearbeitende Klage zu werten ist. Mit der Eingabe möchte der Kläger erreichen, dass das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof aufgibt, seine Schreiben vom 13.09.2015 förmlich zu bescheiden; mit diesen Schreiben hatte er in den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 1 S 1258/15, 1436/15 und 1437/15 erneut um Prozesskostenhilfe nachgesucht. Dieses Rechtsschutzersuchen dient erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken. Dies zeigt sich bereits daran, dass die Eingabe des Klägers keinerlei Bezug zu den Streitgegenständen der abgeschlossenen Verfahren aufweist, in denen er die erneuten Prozesskostenhilfeanträge gestellt hat. Auch sonst lässt sich den Schriftsätzen des Klägers vom 26.09.2015, 24.10.2015, 09.01.2016 und 10.02.2016 für eine Sinnhaftigkeit der begehrten förmlichen Bescheidung seiner Schreiben vom 13.09.2015 nichts entnehmen. Im Gegenteil verfolgt er ein Rechtsschutzziel, das mit den Mitteln der Verwaltungsgerichtsordnung nach keiner vernünftigen Betrachtungsweise erreichbar sein kann. Denn die Funktion der Prozesskostenhilfe schließt es ausnahmslos aus, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, die - wie hier - erst nach Abschluss der Instanz beantragt worden ist (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 166 Rn. 42 m.w.N.). Der diesbezüglichen Belehrung im Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.09.2015 ist der Kläger unzugänglich geblieben, was den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss rechtfertigt, dass es ihm allein darauf ankommt, ein verwaltungsgerichtliches Verfahren gewissermaßen „aus dem Nichts“ zu kreieren, um die Gerichte zu beschäftigen oder gar lahm zu legen (vgl. auch BSG, Beschl. v. 12.02.2015 - B 10 ÜG 8/14 B -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 8).
Entgegen der Auffassung des Klägers kann das Fehlen eines ernsthaft verfolgten Anspruchs hier nicht dazu führen, dass die „Klage“ noch förmlich durch Prozessurteil abzuweisen wäre. Es ist hier nicht etwa der Rechtsbehelf der Klage nur wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ein ungeeignetes Mittel zur Erreichung eines sachlichen Begehrens. Vielmehr kann das vom Kläger angegebene Begehren bei verständiger Betrachtung nicht mehr seiner vermeintlichen Rechtsverfolgung oder dem Schutz eines vermeintlich beeinträchtigenden Rechtes dienen; es kann nur noch scheinbar von einem Rechtsschutzbegehren im prozessrechtlichen Sinn ausgegangen werden. Ersuchen aber, die mit dem Rechtsschutzauftrag der Gerichte überhaupt nicht mehr im Zusammenhang stehen, sondern nur noch - wie hier - primär eine zusätzliche Arbeitsbelastung der Gerichte bezwecken, sind von vornherein nicht als förmliche Rechtsbehelfe zu behandeln. Insofern ist die Sachlage vergleichbar mit der bei der Einreichung von Rechtsmitteln mit vorwiegend beleidigendem Inhalt, die ebenfalls als unbeachtlich angesehen werden. Eine solche Reaktion des Prozessrechts auf seine verfahrensfremde Inanspruchnahme ist, entsprechend der Reichweite des Verbots des Rechtsmissbrauchs, in allen Gerichtszweigen denkbar (vgl. zum Ganzen BayVGH, Beschl. v. 14.03.1990, a.a.O. m.w.N.).

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

 
I.
Der Kläger möchte erreichen, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg seine Eingaben als förmliche Klagen oder Anträge behandelt und sachlich bescheidet.
In einem Schreiben vom 17.09.2015 teilte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dem Kläger formlos mit, eine Eingabe vom 20.08.2015 könne nicht als Rechtsmittel in Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung behandelt werden, da sich ihr nicht entnehmen lasse, gegen welche erstinstanzliche Entscheidung eines Verwaltungsgericht sich die „Beschwerde“ richten solle. Der Verwaltungsgerichtshof sehe daher keinen Anlass zu weiteren Maßnahmen und werde weitere Schreiben in dieser Sache, die kein hinreichend bezeichnetes Rechtsmittel enthielten, nicht mehr beantworten.
In zwei weiteren Schreiben vom 18.09.2015 teilte der Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg dem Kläger - ebenfalls formlos - mit, dass alle von ihm in einer Eingabe vom 13.09.2015 aufgeführten Verfahren abgeschlossen seien. Kosten würden in diesen Verfahren nicht erhoben. Über die Prozesskostenhilfeanträge des Klägers sei entschieden worden; daher sei für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kein Raum. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Verfahren komme nicht in Betracht.
Mit Schreiben vom 30.09.2015 wandte sich der Kläger an das Oberlandesgericht Karlsruhe (dortiger Eingang am 30.09.2015). In diesem Schreiben führte er aus, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg seine Eingaben sachlich bescheiden müsse, zumal der Amtsermittlungsgrundsatz gelte. Ferner stellte er folgenden Antrag:
„Gemäß §§ 23 ff. EGGVG wird beantragt die beigefügten Schreiben aufzuheben und den VGH BW zur sachlichen Bescheidung der Eingaben zu verpflichten.“
Nach Anhörung des Klägers stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 18.12.2015 - 6 VA 15/15 - fest, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig sei. Der Rechtsstreit werde gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, dass in den angegriffenen Mitteilungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kein Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts zu sehen sei. Zuständiges Gericht nach § 52 Abs. 3 S. 2 VwGO sei das Verwaltungsgericht Freiburg.
Mit Verfügung vom 28.12.2015 wies der Vorsitzende die Beteiligten darauf hin, dass für das Begehren des Klägers wohl kein auch nur ansatzweise statthafter Rechtsbehelf zur Verfügung stehe und daher möglicherweise eine - nur in Ausnahmefällen zulässige - Austragung des Verfahrens im Beschlusswege denkbar sei.
Mit Schriftsatz vom 09.01.2016 führte der Kläger aus, dass er den Vorsitzenden als befangen ablehne. Es könne dahinstehen, ob man die Klage für statthaft halte oder diese an das Bundesverwaltungsgericht zu verweisen sei.
Der Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 27.01.2016 mit, dass kein Anlass gesehen werde, gegen die angekündigte Handhabung der vorliegenden Rechtssache Bedenken zu erheben. Für den Fall, dass das Rechtsschutzbegehren als Klage auszulegen sei, werde beantragt, diese als unzulässig abzuweisen. Sie beziehe sich auf keinen Verwaltungsakt und sei auch nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet. Für eine allgemeine Leistungs- oder Feststellungsklage fehle es am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Denn in der Sache ziele das Anliegen des Rechtsmittelführers offenkundig darauf, sich gegen unanfechtbare Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg neue Verfahrenszüge und Rechtsmittel zu erschließen, die im Verwaltungsprozessrecht nicht vorgesehen seien.
II.
10 
1. Das Gesuch des Klägers, den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist offensichtlich missbräuchlich. Einen - nachvollziehbaren - möglichen Ablehnungsgrund hat der Kläger nicht genannt. Insbesondere sind bloße richterliche Hinweise auf eine bestimmte Rechtsauffassung keine Befangenheitsgründe, sofern sie - wie hier - erkennbar nur eine vorläufige Einschätzung enthalten. Das Gericht kann das Ablehnungsgesuch daher unberücksichtigt lassen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 54 Rnrn. 11 und 11a sowie Rn. 16 m.w.N).
11 
2. Das Verfahren ist von Amts wegen einzustellen, da die Eingabe des Klägers nicht als wirksam erhobene und damit nach der Prozessordnung zu bearbeitende Klage zu werten ist.
12 
a) Fehlt es an einem sinnhaften und ernst zu nehmenden Rechtsschutzbegehren, kann in Ausnahmefällen eine bloße Nichtbearbeitung in Betracht kommen (vgl. hierzu und zum Folgenden: LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 10.08.2015 - L 12 AS 2359/15 WA -; OVG Lüneburg, Urteil vom 22.02.1996 - 11 L 6989/95 - juris; BayVGH, Beschluss vom 14.03.1990 - 5 B 89.3542 - juris). Ein sinnhaftes und ernst zu nehmendes Rechtsschutzbegehren kann beispielsweise bei völlig wirrem oder stereotyp wiederholtem Vorbringen fehlen oder wenn das „Rechtsmittel“ unter Anlegung eines strengen Maßstabs offensichtlich haltlos ist (BSG, Urteil vom 28.05.1957 - 3 RJ 98/54 - BSGE 5, 176), was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht macht oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war (BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R - SozR 4-1500 § 72 Nr. 2; BSG, Beschluss vom 25.09.2014 - B 8 SO 50/14 B - juris). Entsprechendes gilt, wenn ein Rechtsschutzersuchen erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken dient. In einem solchen Fall ist ein Ersuchen von vornherein unbeachtlich.
13 
b) So liegt der Fall hier. Das Begehren des Klägers ist darauf gerichtet, dass das Verwaltungsgericht den Verwaltungsgerichtshof dazu verpflichtet, zwei seiner Eingaben als förmliche Rechtsmittel zu behandeln. Für dieses Begehren gibt es keinerlei Rückhalt im Gesetz. Die Rechtsordnung stellt dafür nach jeder denkbaren Betrachtungsweise keinen auch nur ansatzweise statthaften Rechtsbehelf zur Verfügung. Eine Befugnis des Verwaltungsgerichts Freiburg (oder irgendeines anderen Gerichts), außerhalb seiner sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit ein anderes Gericht zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen, besteht offenkundig nicht. Anders als der Kläger zu meinen scheint, ist auch die Revision an das Bundesverwaltungsgericht offenkundig nicht statthaft. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Gerichte keine allgemeinen Beschwerdestellen, die sich nach eigenem Gutdünken in jedes beliebige Verfahren einmischen oder gar außerhalb ihrer gesetzlich normierten Zuständigkeit anderen Gerichten Vorgaben machen können, wie diese ihre Verfahren zu behandeln haben. Ein darauf gerichtetes Begehren kann daher offensichtlich nicht als Rechtsmittel ausgelegt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.12.2015 - 10 S 2041/15 -).
14 
c) Das Verhalten des Klägers in diesem und zahlreichen anderen Verfahren - allein zur Zahl der bei der Sozialgerichtsbarkeit anhängig gemachten Verfahren vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 8/14 B - juris-Rn. 1 - belegt im Übrigen, dass er die Wahrnehmung gerichtlichen Rechtsschutzes in vielen Fällen nur zu dem Zweck einsetzt, die Funktionsfähigkeit des staatlichen Rechtspflegeapparats „auszutesten“ (vgl. BSG, Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 35/12 R - BSGE 111, 234), weil es ihm - in den Worten des Bundessozialgerichts - „Freude [bereitet], die Gerichte zu beschäftigen oder gar lahmzulegen“ (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 8/14 B - juris-Rn. 10).
15 
Für diesen Zweck stehen die Rechtsschutzmöglichkeiten der VwGO jedoch nicht zur Verfügung. Der Zugang zu den Gerichten wird vom Grundgesetz nicht lediglich als formelles Recht, die Gerichte anzurufen, garantiert, sondern zielt auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes. Der Kläger nutzt jedenfalls den vorliegenden Rechtsbehelf jedoch nicht um Rechtsschutz zu erlangen, sondern in zweckwidriger, rechtsmissbräuchlicher Weise (vgl. hierzu allg. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2012 - 1 BvL 18.11 - BVerfGE 133, 1, juris-Rn. 72). Daher ist das Gericht auch unter Berücksichtigung der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Garantie effektiven Rechtschutzes nicht gehalten, das vorgebrachte Begehren nach Maßgabe der Prozessordnung zu prüfen, zumal im vorliegenden Fall unter keinem Gesichtspunkt ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt.
16 
3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da kein gerichtliches Verfahren vorliegt, das eine Kostenfolge auslösen könnte.