Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 17. Okt. 2017 - 5 N 1101/17.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2017:1017.5N1101.17.00
bei uns veröffentlicht am17.10.2017

Tenor

Die Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens werden dem Vollstreckungsgläubiger auferlegt.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache des anhängigen Rechtsstreits für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Beachtung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

2

Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Vollstreckungsgläubiger aufzuerlegen, da er den Vollstreckungsantrag nach § 170 VwGO verfrüht gestellt hat. Damit hat ihm das Rechtsschutzinteresse gefehlt.

3

Der Vollstreckungsgläubiger hat die Vollstreckung aus dem im Verfahren 5 K 961/16.NW ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. August 2017 begeht, der dem Beklagten am 14. August 2017 zugestellt wurde (Bl. 104a der Gerichtsakte im Verfahren 5 K 961/16.NW). Der vorliegende Antrag ist dann am 27. September 2017 gestellt worden. An diesem Tag erfolgte auch die Wertstellung des festgesetzten Betrags auf dem Konto des Vollstreckungsgläubigers (Bl. 23 der Gerichtsakte), nachdem die Anweisung durch den SWR allerdings bereits am 19. September 2017 erfolgt war (Bl. 26 GA).

Zwar ist die Frage, wann ein Vollstreckungsgläubiger berechtigt ist, einen Vollstreckungsantrag zu stellen, gesetzlich nicht geregelt. In § 170 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist lediglich festgelegt, dass die vom Gericht nach der Stellung eines Vollstreckungsantrags dem Vollstreckungsschuldner einzuräumende Frist zur Abwendung einer Vollstreckungsverfügung einen Monat nicht übersteigen darf. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass ein Vollstreckungsantrag erst zulässig ist, wenn dem Vollstreckungsschuldner Gelegenheit geben wurde, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden, wobei ihm hierzu eine angemessene Frist einzuräumen ist, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1998 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 11). In der Regel wird insbesondere unter Hinweis auf den Rechtsgedanken in § 170 Abs. 2 Satz 2 VwGO eine den Behörden einzuräumende Frist von einem Monat als angemessen angesehen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 02. März 2004 – 13 A 01.2055 –, Rn. 8, juris).

4

Diese Frist beginnt nach Auffassung der Kammer allerdings nicht bereits mit der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses (so VG Cottbus, Beschluss vom 01. Februar 2010 – 6 M 15/09 –, juris), sondern erst mit dessen Unanfechtbarkeit.

Nach der neueren Rechtsprechung zur Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Urteile beginnt die vor einem Antrag nach § 170 VwGO der Behörde einzuräumende Frist frühestens mit der Kenntnis des Vollstreckungsschuldners von der Rechtskraft und damit der Vollstreckbarkeit des Urteils zu laufen (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 29. Juni 2017 – 3 N 708/17.NW –, Rn. 4, juris; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 07. Juni 2017 – A 7 K 2879/17 –, Rn. 4, juris). Zur Begründung wird darauf abgestellt, dass erst die Rechtskraft die Vollstreckbarkeit eines Urteils bewirkt und vor Eintritt der Rechtskraft nicht feststeht, ob das Urteil letztendlich überhaupt Bestand hat.

Die Interessenlage der Behörde ist im Fall der Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen letztlich vergleichbar. Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss darf nämlich nur beginnen, wenn der Vollstreckungstitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt worden ist (§ 798 ZPO, vgl. Schoch/Schneider/Bier/Möller/Pietzner VwGO, Stand Oktober 2016, § 168 Rn. 26-28) und damit die zweiwöchige Rechtsbehelfsfrist gemäß § 165 in Verbindung mit § 151 VwGO abgelaufen ist. Auch im Fall der Durchsetzung einer Verpflichtung der Behörde aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss kann daher eine angemessene Frist zur freiwilligen Leistung nicht bereits an die Zustellung, sondern erst an die Vollstreckbarkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO anknüpfen.

5

Hiervon ausgehend erweist sich der vorliegende Antrag als verfrüht gestellt, denn der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. August 2017 war nach der am 14. August 2017 erfolgten Zustellung erst mit Ablauf der zweiwöchigen Rechtsbehelfsfrist am 28. August 2017 vollstreckbar. Eine anschließend zu bemessende Monatsfrist war damit bei Antragstellung am 27. September 2017 - an diesem Tag ging zugleich auch die Zahlung bei dem Vollstreckungsgläubiger ein - noch nicht abgelaufen. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, wem die Verzögerung im Zahlungsverkehr zuzurechnen ist, nachdem der SWR die Zahlung bereits am 19. September 2017 und damit nur drei Wochen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses angewiesen hatte.

6

Im Übrigen weist der Vollstreckungsgläubiger mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2017 selbst auf ein außergerichtliches Schreiben des SWR vom 24. Juli 2017 hin, indem er im Hinblick auf das Widerspruchsverfahren ausdrücklich aufgefordert wird, ihnen „auch insoweit eine entsprechende Kostennote zukommen zu lassen“. Gerade aufgrund dieses Schreibens hatte der Vollstreckungsgläubiger nicht den geringsten Anlass an der zeitnahen Leistungsbereitschaft des Schuldners zu zweifeln. Der vorliegende Vollstreckungsantrag war schlicht überflüssig.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 158


(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 168


(1) Vollstreckt wird1.aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,2.aus einstweiligen Anordnungen,3.aus gerichtlichen Vergleichen,4.aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,5.aus den für vollstreckbar erklärten Schieds

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 170


(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten R

Zivilprozessordnung - ZPO | § 798 Wartefrist


Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 4b sowie aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindest

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 29. Juni 2017 - 3 N 708/17.NW

bei uns veröffentlicht am 29.06.2017

Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe 1 Der am 16. Juni 2017 gestellte Antrag nach § 172 Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO – ist als unzu
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 17. Okt. 2017 - 5 N 1101/17.NW.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 26. Apr. 2018 - 5 N 200/18.NW

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

weitere Fundstellen ... Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. 1 Der Vollstreckungsgläubiger führte im Frühjahr 2012 ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren gegen

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.

(2) Das Gericht hat vor Erlaß der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.

(3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen Ministers.

(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.

(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Der am 16. Juni 2017 gestellte Antrag nach § 172 Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO – ist als unzulässig abzulehnen. Die Vollstreckungsschuldnerin hat bisher keine Veranlassung gegeben, Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.

2

Der von dem Vollstreckungsgläubiger bei dem Gericht am 16. Juni 2017 eingegangene Vollstreckungsantrag ist verfrüht gestellt. Damit fehlt dem Vollstreckungsgläubiger das Rechtsschutzinteresse für die Stellung eines solchen Antrags (Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Oktober 2016, § 172 Rn. 33; BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1968 – I WB 31/68 –, NJW 1969, 476, 477). Zwar ist die Frage, wann ein Vollstreckungsgläubiger berechtigt ist, einen Antrag auf Vollstreckung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils zu stellen, im Gesetz, insbesondere in den §§ 167 ff. VwGO, nicht geregelt. Soweit in § 170 Abs. 2 Satz 2 VwGO eine Frist von einem Monat bestimmt ist, scheidet eine Anwendung dieser Vorschrift schon deshalb aus, weil § 170 VwGO in Fällen der Vollstreckung eines Verpflichtungsurteils durch § 172 VwGO verdrängt wird (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 170 Rn. 1); hinzu kommt, dass § 170 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht die Frage der Stellung eines Vollstreckungsantrags durch den Vollstreckungsgläubiger betrifft, sondern die vom Gericht nach Stellung eines solchen Antrags dem Vollstreckungsschuldner einzuräumende Frist zur Abwendung einer Vollstreckungsverfügung. Auch die Vier-Wochen-Frist des § 882a ZivilprozessordnungZPO – findet im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit generell keine Anwendung (BayVGH, Beschluss vom 2. März 2004 – 13 A 01.2055 –, juris, Rn. 8; VG Cottbus, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 6 M 15/09 –, m.w.Nachw., juris, Rn. 3) und insbesondere die Vollstreckung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils hängt nicht von der vorherigen Anzeige der Vollstreckungsabsicht durch den Vollstreckungsgläubiger ab; darüber hinaus geht es hier nicht um die in § 882a ZPO allein geregelte Vollstreckung wegen einer Geldforderung. Ebenso wenig kann auf die Drei-Monats-Frist in § 75 VwGO abgestellt werden, weil die Erfüllung eines Vollstreckungstitels durch eine Behörde in der Regel weit weniger Aufwand erfordert als die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens.

3

In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass dem Vollstreckungsschuldner Gelegenheit zu geben ist, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden, und dass der Vollstreckungsgläubiger ihm hierzu eine angemessene Frist einräumen muss, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (so BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1998 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1968 – I WB 31/68 –, NJW 1969, 476, 477).

4

In Fällen der Vollstreckung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils – wie hier – beginnt diese Frist frühestens mit der Kenntnis des Vollstreckungsschuldners von der Rechtskraft und damit der Vollstreckbarkeit des Urteils zu laufen, in der Praxis sogar regelmäßig erst mit Rückgabe der Akten durch das Gericht an die Verwaltungsbehörde, da die Erfüllung des Urteils im Allgemeinen die Kenntnis der Akten erfordert (Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 172 Rn. 4). Der Auffassung, der zufolge die Frist für die Stellung eines Vollstreckungsantrags bereits mit der Zustellung des Urteils und nicht erst mit Eintritt der Rechtskraft zu laufen beginne (so Pietzner/Möller, a.a.O., § 172 Rn. 33), folgt die Kammer nicht. Denn nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO wird aus rechtskräftigen Entscheidungen vollstreckt. Vor Eintritt der Rechtskraft steht nämlich nicht fest, ob das Urteil letztendlich überhaupt Bestand haben wird. Denn den Beteiligten steht es bis zum letzten Tag der Rechtsmittelfrist frei zu entscheiden, ob sie das gegen das Urteil gegebene Rechtsmittel einlegen wollen oder nicht.

5

Eine angemessene Frist hat der Vollstreckungsgläubiger der Vollstreckungsschuldnerin im vorliegenden Fall nicht eingeräumt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 14. Dezember 2016 – 3 K 711/15.NW –, dessen Vollstreckung begehrt wird, wurde erst nach Ablehnung des Antrags der Beklagten (jetzige Vollstreckungsschuldnerin) auf Zulassung der Berufung mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. April 2017 – 10 A 10347/17.OVG – rechtskräftig. Somit waren im Zeitpunkt der Beantragung der Vollstreckung des Urteils am 16. Juni 2017 gerade zwei Monate vergangen – die Verwaltungsakten waren erst am 8. Mai 2017 an die Vollstreckungsgläubigerin zurück gesandt worden –. Dieser Zeitraum seit Eintritt der Rechtskraft war nicht angemessen, um das rechtskräftige Urteil, mit dem die Vollstreckungsgläubigerin verpflichtet wird, über den Antrag des Vollstreckungsschuldners auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses in dasjenige eines Berufssoldaten erneut zu entscheiden, umzusetzen. Es ist nämlich hierbei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um ein Verpflichtungsurteil in dem Sinne handelt, dass ein Verwaltungsakt ohne weitere Prüfung erlassen werden müsste. Die Vollstreckungsschuldnerin hat vielmehr eine neue Auswahlentscheidung für die Übernahme des Klägers in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unter Beachtung der in dem Urteil vom 14. Dezember 2016 dargelegten Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen.

6

Das Gericht hatte beanstandet, dass die Vollstreckungsschuldnerin bei ihrer Auswahlentscheidung für das Auswahljahr 2012 die letzten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber nicht mit der diesen nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG – gebührenden besonderen Maßgeblichkeit berücksichtigt hatte. Die Vollstreckungsschuldnerin wird deshalb bei der von ihr nunmehr zu treffenden Auswahlentscheidung die dienstlichen Beurteilungen neu zu gewichten haben. Des Weiteren hatte das Gericht die schematische Heranziehung des Ergebnisses der bei dem Vollstreckungsgläubiger im Jahr 2008 durchgeführten Potenzialfeststellung beanstandet. Im vorliegenden Fall, in dem bereits zwei Klageverfahren mit anschließendem Rechtsmittelverfahren (3 K 797/13.NW und 10 A 10315/14.OVG und 3 K 711/15.NW und 10 A 10347/17.OVG) durchgeführt wurden, bedarf es einer sorgfältigen Prüfung, um Fehler und damit letztlich eine weitere Verzögerung zu vermeiden. Diese nicht einfach gelagerte Rechtssituation stellt einen anzuerkennenden Grund dafür dar, dass die Vollstreckungsschuldnerin den titulierten Anspruch des Klägers in der Zeit seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 16. Dezember 2016 am 11. April 2017 noch nicht erfüllt hat.

7

Die Antragstellung am 16. Juni 2017 erfolgte damit verfrüht, weil die der Vollstreckungsschuldnerin zur Umsetzung des Urteils 3 K 711/15.NW zugebilligte Zeit nicht angemessen war, zumal die Vollstreckungsschuldnerin den Vollstreckungsgläubiger mit Schreiben vom 9. Mai 2017 davon in Kenntnis gesetzt hatte, sie sei mit der Umsetzung des genannten Urteils befasst.

8

Der Antrag vom 16. Juni 2017 war daher als zu diesem Zeitpunkt unzulässig abzulehnen.

9

Die Festsetzung eines Streitwertes entfällt, da lediglich eine streitwertunabhängige feste Gerichtsgebühr entsteht.

Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 4b sowie aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.