Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 23. Mai 2012 - 4 L 321/12.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2012:0523.4L321.12.NW.0A
bei uns veröffentlicht am23.05.2012

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines immissionsschutzrechtlichen Bescheids des Antragsgegners.

2

Der Antragsteller wohnt in A-Stadt in dem Anwesen „A-Straße ...“. Das Grundstück liegt in einem durch den Bebauungsplan Nr. ... der Stadt A-Stadt vom 19. April 1993 als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Bereich. Etwa 150 m nördlich des Anwesens des Antragstellers befindet sich der Bahnhof von A-Stadt. Weiter nördlich liegen die vierspurige B … und das Grundstück B-Straße ... im Hafengebiet von A-Stadt. Auf diesem Grundstück, das nach dem Bebauungsplans „Industriegebiet ...“ als Teil des Industriegebiets ausgewiesen ist, beabsichtigt die Beigeladene den Betrieb eines Metallrecyclingunternehmens. Die Entfernung zwischen dem Anwesen „A-Straße ...“ und dem geplanten Betriebsgebäude der Beigeladenen beträgt etwa 1.340 m. Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Luftaufnahme des betroffenen Bereichs dienen:

3

[Die Luftaufnahme, auf der sowohl das Baugrundstück als auch das Grundstück des Antragstellers zu erkennen ist, wird in der Urschrift des Beschlusses wiedergegeben].

4

Zwecks Genehmigung des Betriebes reichte die Beigeladene am 16. August 2011 einen Antrag für eine Anlage zur Zwischenlagerung, Behandlung und zum Umschlag von Eisen- und Nichteisenschritten und anderen Abfällen beim Antragsgegner ein. Dem Antrag beigefügt waren u.a. eine Geräuschimmissionsschutzprognose zum geplanten Betrieb der TÜV Süd Industrie Service GmbH vom 15. Juli 2011 sowie eine ergänzende Stellungnahme dieser GmbH vom 14. Februar 2012.

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Mit Bescheid vom 7. März 2012 erteilte der Antragsgegner, der zuvor mehrere Behörden und Stellen, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt wurden, beteiligt hatte, der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten, beschränkt auf eine Gesamtlagerkapazität von 1409 Tonnen, zur Behandlung von Altautos, zur sonstigen Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen, zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen, beschränkt auf eine Gesamtlagerkapazität von 57 Tonnen, zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, beschränkt auf eine Gesamtlagerkapazität von 153 Tonnen, sowie zum Umschlagen von gefährlichen Abfällen auf dem Betriebsgrundstück in ... A-Stadt, B-Straße ..., FlurNr. … und teilweise ….

6

In den Nebenbestimmungen des Bescheids heißt es u.a.:

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B. Auflage zum Immissionsschutz

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1. An dem maßgeblichen Immissionsort (nächstgelegenes Wohnhaus Ecke B-Straße) darf der von der Gesamtanlage erzeugte Immissionsanteil an Geräuschen nachfolgende Werte nicht überschreiten:

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tags: 58 dB(A)

10

Der maßgebliche Immissionsort wird entsprechend seiner Schutzbedürftigkeit einem Gewerbegebiet zugeordnet.

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Hier gelten als Gesamtbelastung folgende Immissionsrichtwerte:

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tags: 65 dB(A)

13

Ein Betrieb zur Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) ist nicht zulässig.

14

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten.

15

Mess- und Beurteilungsgrundlage ist die Sechste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm -TA Lärm 98).

16

Das schalltechnische Gutachten Nr. ... des TÜV Süd vom 15.07.2011 mit seinen Festlegungen zu Betriebszeiten, Fahrbewegungen etc. sowie die im Kapitel 8.4 beschriebenen Schallschutzmaßnahmen sind Bestandteil der Antragsunterlagen und damit bindend.

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2. Das schalltechnische Gutachten Nr. ... des TÜV SÜD wurde am 14.02.2012 um eine Stellungnahme des TÜV SÜD zu weiteren Immissionsorten (IO 1 bis IO 12) ergänzt, wonach für die Normalbetriebs-Variante eine Unterschreitung der Immissionsrichtwerte um 6 dB (A) an allen Immissionsorten (IO 1 bis IO 12) gewährleistet ist. Diese ergänzende Stellungnahme ist Bestandteil der Antragsunterlagen und damit bindend, d.h. die für die Immissionsorte (IO 1 bis IO 12) jeweils relevanten Immissionsrichtwerte sind um mindestens 6 dB (A) zu unterschreiten.

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3. Gemäß Kapitel 5.2 der Antragsunterlagen sind die Betriebszeiten der Anlage von Montag bis einschließlich Samstag jeweils auf die Tageszeit zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr zu beschränken. Ein Betrieb an Sonn- und Feiertagen sowie in den Ruhezeiten ist nicht zulässig.

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Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 14. März 2012 Widerspruch ein. Daraufhin ordnete der Antragsgegner am 26. März 2012 nach Antragstellung durch die Beigeladene die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheids vom 7. März 2012 an. Zur Begründung führte der Antragsgegner u.a. aus, eine Verletzung subjektiver Abwehrrechte des Antragstellers sei nicht ersichtlich. Es sei unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch Gebrauch einer ihm erteilten Genehmigung zu verwehren, wenn die nachbarlichen Rechtsbehelfe wie hier keine Aussicht auf Erfolg hätten. Im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer bis zur Erteilung des angefochtenen Bescheids und dessen unverzügliche Umsetzung sei es für die Beigeladene von existenzieller Bedeutung, indem sie ihren Betrieb an den vorbezeichneten Standort in A-Stadt zeitnah aufnehme. Insofern seien bereits umfangreiche Investitionen im Vorfeld getätigt worden, um die Errichtung und den zukünftigen Betrieb der Anlage vorzubereiten.

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Hiergegen hat der Antragsteller um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Er führt aus, er sei antragsbefugt, da er im Einwirkungsbereich der Anlage des Beigeladenen liege. Die Entfernung zwischen seinem Anwesen und der Anlage auf dem Grundstück „B-Straße ..“ betrage bei genauer Betrachtung nur 1.149 m. Von seiner Antragsbefugnis sei im Übrigen auch ursprünglich der Antragsgegner ausgegangen, da er an dem Verfahren beteiligt worden sei. Die Lärmprognose der TÜV Süd Industrie Service GmbH sei falsch. Entgegen den dortigen Ausführungen sei davon auszugehen, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte an seinem Anwesen überschritten würden. Auch im Hinblick auf die zu erwartenden Staubimmissionen befinde er sich im Einwirkungsbereich der Anlage. Diesbezüglich habe der Antragsgegner überhaupt keine Ermittlungen angestellt. Dadurch werde er in seinen Rechten verletzt. Er beziehe sich ausdrücklich auf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten des Ingenieurbüros B vom 4. Mai 2012. Der Antragsgegner sei auch die unzuständige Behörde, denn statt seiner hätte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd den Bescheid erlassen müssen. Im Übrigen sei die UVP-Vorprüfung unvollständig gewesen.

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Der Antragsteller beantragt,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14. März 2012 gegen den immissionsschutzrechtlichen Bescheid des Antragsgegners vom 7. März 2012 wiederherzustellen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

25

Er hält den Antragsteller bereits nicht für antragsbefugt, da dessen Wohnung nicht im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage liege. Aus den beigefügten gutachterlichen Stellungnahmen der TÜV Süd Industrie Service GmbH vom 23. April 2012 und 15. Mai 2012 ergebe sich, dass die gemäß Ziffer 2.2. der TA-Lärm 1998 maßgeblichen Relevanzschwellen für das Grundstück des Antragstellers nicht erreicht würden. Anhaltspunkte dafür, dass in Bezug auf Luftverunreinigungen ein weiterer Radius um die Anlage gezogen werden müsse als 1 km, lägen nicht vor. Dies ergebe sich auch aus der sachverständigen Stellungnahme der … GmbH, C-Stadt, vom 18. Mai 2012. Diese Stellungnahme bestätige plausibel und nachvollziehbar die bisherige Annahme zur Irrelevanz von Staubemissionen der genehmigten Anlage unter dem Gesichtspunkt möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen. Sie zeige speziell für die Wohnung des Antragstellers auf, dass dort die zusätzlichen Staubimmissionen durch die Anlage weit unter den einschlägigen Irrelevanzschwellen liegen würden.

26

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

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den Antrag abzulehnen.

28

Sie hält den Antragsteller mangels unmittelbarer Betroffenheit ebenfalls nicht für antragsbefugt. Was die Geräuschbelastung des Antragstellers anbetreffe, liege sein Wohngebäude deutlich außerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlage. Die ergänzend eingeholte Stellungnahme der TÜV Süd Industrie Service GmbH vom 15. Mai 2012 bestätige dies. Soweit es um den Parameter Staub gehe, ergebe sich aus der Stellungnahme der … GmbH & Co. KG vom 16. Mai 2012, dass auch insoweit der Standort des Antragstellers außerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlage liege.

II.

29

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 14. März 2012 gegen den immissionsschutzrechtlichen Bescheid des Antragsgegners vom 7. März 2012 ist bereits unzulässig (1.). Ungeachtet dessen ist das Begehren auch unbegründet (2.).

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1. Der Antrag ist unzulässig.

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a. Er ist zwar gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - (vgl. OVG Berlin, LKV 2005, 76; Budroweit/Wuttke, JuS 2006, 876, 878) oder nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 80 a Rdnr. 17; VGH Baden-Württemberg, NVwZ 1995, 716) statthaft.

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b. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO setzt auch nicht voraus, dass er zuvor entsprechend § 80 Abs. 6 VwGO erfolglos einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt hat (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 1 B 11389/11.OVG -).

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c. Der Antragsteller ist nach Auffassung der Kammer jedoch nicht antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO. Er kann nicht geltend machen, durch die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein.

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aa. Zwar reicht es zur Bejahung der Antragsbefugnis aus, dass nach dem substantiierten Vortrag eines Antragstellers eine Verletzung seiner Rechte möglich ist (vgl. BVerwG, NJW 2004, 698). Der Antrag ist nur unzulässig, wenn unter Zugrundelegung des Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein können. Da sich der Antragsteller vorliegend gegen einen der Beigeladenen erteilten Verwaltungsakt wendet, kann sich seine Antragsbefugnis nur aus einer drittschützenden Bestimmung ergeben.

35

bb. Soweit der Antragsteller zunächst die sachliche Unzuständigkeit des Antragsgegners für die Erteilung der streitigen Genehmigung rügt - er hält statt der Kreisverwaltung die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) für zuständig nach der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO) - mag dahinstehen, ob sich aus der Anlage zu § 1 ImSchZuVO tatsächlich eine Zuständigkeit der SGD ergibt. Selbst wenn dies so wäre und somit eine sachlich unzuständige Behörde entschieden hätte, begründete dies keine Verletzung des Antragstellers in dessen eigenen Rechten. Die Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens hat hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit grundsätzlich allein objektiv-rechtliche Bedeutung. Sie berührt nicht die Rechtsposition des Antragstellers, weil dessen materiell-rechtliche Abwehransprüche sich nicht danach bestimmen, durch welche Behörde die Genehmigung erteilt wurde. Jedenfalls in den Fällen, in denen Ermessenserwägungen nicht anzustellen sind, kann ein Drittbetroffener die Aufhebung einer Genehmigung nicht allein deshalb verlangen, weil sie von einer sachlich unzuständigen Behörde erteilt worden ist. Die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung stellt, wie der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - zeigt, aber eine gebundene Entscheidung dar. Es kommt daher allein darauf an, ob materiell-rechtliche Positionen des Drittbetroffenen verletzt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2007, 82; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Dezember 1997 - 7 A 6206/95 -, juris; VG Koblenz, Beschluss vom 15. November 2011 - 7 L 910/11.KO -).

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bb. Nicht gehört werden kann der Antragsteller auch mit seiner Behauptung, die UVP-Vorprüfung sei unvollständig durchgeführt worden. Auch mit dieser Rüge macht er keinen Rechtsverstoß geltend, auf den er sich ausnahmsweise unabhängig von der Betroffenheit in eigenen materiellen Rechten berufen könnte. Zwar erklärt § 4 Abs. 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG - die Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG, wonach auf eine umweltrechtliche Verbandsklage hin die Zulassungsentscheidung über ein UVP-pflichtiges Vorhaben aufzuheben ist, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfunggänzlich unterblieben ist, auf Rechtsbehelfe sonstiger Beteiligter i.S.d. § 61 Nr. 1 und 2 VwGO für entsprechend anwendbar. Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 UmwRG erfasst jedoch nicht den - hier geltend gemachten - Fall der unvollständigen oder unzureichenden Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung. Ob ein Aufhebungsanspruch auch bei einer fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (s. zu dieser Frage den Vorlagebeschluss des BVerwG vom 10. Januar 2012, NVwZ 2012, 448), bedarf vorliegend keiner näheren Betrachtung. Jedenfalls betrifft § 4 Abs. 3 UmwRG nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens; für die Beurteilung der Klage- bzw. Antragsbefugnis hat die genannte Norm dagegen keine Bedeutung (BVerwG, DVBl. 2012, 501; s. ausführlich zum Individualrechtsschutz bei fehlerhaftem Verwaltungsverfahren Held, NVwZ 2012, 461). Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seinem Urteil vom 20. Dezember 2011 (DVBl 2012, 501) u.a. Folgendes ausgeführt:

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„Dies folgt vor allem aus der Gesetzessystematik und dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Gesetzeszweck. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz normiert in erster Linie die umweltrechtliche Verbandsklage. Zentrale Vorschrift ist § 2 UmwRG, der in Absatz 1 die Klagebefugnis anerkannter Umweltschutzvereinigungen regelt und in seinem Absatz 5 - korrespondierend - bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Klage begründet ist. § 4 Abs. 1 UmwRG knüpft an die dort bezeichneten Verfahrensfehler einer fehlerhaft unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung die Aufhebung der Zulassungsentscheidung und trifft damit eine Fehlerfolgenregelung für die Begründetheitsprüfung. Diese Fehler sind erheblich, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können, wie es § 46 VwVfG sonst voraussetzt (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 16/2495 S. 14). Mit dieser Regelung sollte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung getragen werden, der in seinem Urteil vom 7. Januar 2004 - Rs. C-201/02, Wells - (Slg. 2004, I-723 Rn. 54 ff.) das fehlerhafte Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor Genehmigungserteilung als wesentlichen Verfahrensmangel behandelt hat, auf den sich der von der Genehmigung Betroffene ohne Weiteres berufen kann; es ging also darum, mit der Fehlerfolgenregelung eine europarechtskonforme Umsetzung des in Art. 10a der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, 85/337/EWG, geändert durch Richtlinie 2003/35/EG des Rates vom 26. Mai 2003 (UVP-RL) umrissenen Umfangs der gerichtlichen Verfahrenskontrolle zu sichern (so Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 16/2495 S. 13 f.). Hingegen ist der Regelung nicht zu entnehmen, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG für den Zugang von Umweltvereinigungen zu Gericht modifiziert oder den in ihr bezeichneten Verfahrenserfordernissen aus sich heraus eine drittschützende Wirkung beigemessen werden sollte.

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Indem § 4 Abs. 3 UmwRG die Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO für entsprechend anwendbar erklärt, bringt er zum Ausdruck, dass auch insoweit Fehler der beiden genannten Kategorien unabhängig von den sonst nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geltenden einschränkenden Maßgaben zur Begründetheit der Klage führen. Darin erschöpft sich der Regelungsgehalt der Bezugnahme. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Stellung der Vorschrift im Gesetz deuten darauf hin, dass weitergehend die Berufung auf die in Rede stehenden Verfahrensfehler auch solchen Personen eröffnet werden sollte, die nicht schon aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klagebefugt sind. Das widerspräche im Übrigen dem Sinn und Zweck der Bezugnahme. Sähe man in § 4 Abs. 3 UmwRG eine Regelung, die unabhängig von einer solchen Betroffenheit die Klagebefugnis begründete, so würde damit eine UVP-Interessentenklage eingeführt. Angesichts des erklärten Willens des Gesetzgebers, für Individualklagen an der Systementscheidung zugunsten eines auf subjektive Rechte zugeschnittenen Rechtsschutzes festzuhalten (BTDrucks 16/2495 S. 7 f. und 14), ist ein so weitreichendes Verständnis des § 4 Abs. 3 UmwRG nicht zu rechtfertigen. Die Norm lässt vielmehr den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und weitet durch Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern lediglich - insofern § 47 VwGO ähnelnd - den gerichtlichen Umfang der Begründetheitsprüfung gegenüber der Prüfung der Klagebefugnis aus.

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Das Unionsrecht gebietet keine abweichende Beurteilung. Daran bestehen keine ernstlichen Zweifel. Nach Art. 10a UVP-RL kann ein Rechtsbehelf durch das nationale Recht davon abhängig gemacht werden, dass der Kläger eine Rechtsverletzung geltend macht. Hierbei ist es Sache der Mitgliedstaaten zu bestimmen, welches die Rechte sind, deren Verletzung zu einem Rechtsbehelf in Umweltangelegenheiten führen kann; ihnen steht es frei, diese Rechtspositionen auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - Rs. C-115/09, Trianel - NJW 2011, 2779 Rn. 44 f.). Dass ein subjektives Recht einem Einzelnen nur zuerkannt wird, sofern er durch die Zulassungsentscheidung überhaupt betroffen wird, widerspricht weder dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gericht zu gewähren (Art. 10a Abs. 3 Satz 1 UVP-RL), noch dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip, das ebenso wenig wie das deutsche Recht eine Popular- oder Interessentenklage erfordert.“

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cc. Anknüpfungspunkt für eine mögliche Rechtsverletzung des Antragstellers ist daher hier allein die für Nachbarn Drittschutz vermittelnde Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.

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Drittschützend sind für den Nachbarn in diesem Zusammenhang die Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG mit ihren Konkretisierungen (Jarass, BImSchG, 9. Auflage 2012, § 5 BImSchG, Rdnr. 120). Vorliegend ist nach Ansicht der Kammer aber von vornherein auszuschließen, dass eine Verletzung der nachbarschützenden Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG möglich ist.

42

Als Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage sind alle Personen, die sich auf Dauer im gesamten Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten, oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage anzusehen (vgl. Jarass, a.a.O., § 5 Rdnr. 33). Der Einwirkungsbereich besteht aus der Umgebung einer Quelle, in der der von dieser ausgehende Immissionsbeitrag bei Normalbetrieb bzw. bei Störfällen noch belegbar ist (vgl. OVG Niedersachsen, GewArch 1980, 206). Die Immissionen brauchen nicht ständig feststellbar zu sein. Es ist ausreichend, wenn sie von Zeit zu Zeit (bedingt durch Witterung etc.) nachweisbar sind; besonders ungewöhnliche Windverhältnisse sind jedoch nicht zu berücksichtigen. Dem Immissionsbegriff entsprechend ist auf eine Gesamtbelastung am Einwirkungsort abzustellen, sofern der Mitverursachungsanteil mehr als unerheblich ist (Kutscheid in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Dezember 2011, § 3 BImSchG Rdnr. 20 c). Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BImSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

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Welche Beeinträchtigungen als erheblich einzustufen sind, bemisst sich danach, was die Betroffenen an Immissionen nicht mehr hinzunehmen brauchen, weil sie unzumutbar sind. Dabei sind auch die Gebietsart und Vorbelastungen von Bedeutung (Jarass, a.a.O., § 3 Rdnrn. 55 und 58). Insoweit ist auf die bauplanungsrechtlich geprägte objektive Grundstücksituation abzustellen. Technische Regelwerke bieten für die Zumutbarkeit von erheblich schädlichen Belästigungen Richtwerte (vgl. Jarass, a.a.O., § 48 Rdnr. 14).

44

Die durch den Betrieb von immissionsschutzrechtlichen Anlagen hervorgerufenen Geräusche sind nach den allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, insbesondere ist in Bezug auf Geräusche die auf der Ermächtigungsgrundlage in § 48 BImSchG beruhende Technische Anleitung Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) - TA-Lärm - als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anwendbar (s. z.B. BVerwG, NVwZ 2008, 76). Soweit es um die Belastung mit Luftschadstoffen geht, findet die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz vom 24. Juli 2002 (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft -) Anwendung.

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dd. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 7. März 2012 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten, beschränkt auf eine Gesamtlagerkapazität von 1409 Tonnen, auf dem Grundstück B-Straße ... im Hafen von A-Stadt möglicherweise in eigenen Rechten verletzt sein könnte. Sein Anwesen in der Straße „A-Straße ...“ ist nach der Berechnung des Antragsgegners 1350 m sowie nach überschlägiger Berechnung der Kammer mit dem Programm „http://map1.naturschutz.rlp.de/mapserver_lanis/“ von dem geplanten Betriebsgebäude der Beigeladenen etwa 1.340 m entfernt. Soweit der Antragsteller unter Verweis auf das Berechnungsprogramm „Google Maps Distance Calculator“ geltend macht, die Entfernung zwischen seinem Anwesen und der Anlage auf dem Grundstück „B-Straße ..“ betrage nur 1.149 m, ist anzumerken, dass dieses Programm nur von Grundstück zu Grundstück rechnet, während die Berechnung durch die Kammer den konkreten Standort der Anlage auf dem Grundstück „B-Straße ..“ berücksichtigt. Die Entfernung zwischen dem Wohngebäude des Antragstellers und der immissionsschutzrechtlichen Anlage der Beigeladenen von ca. 1340 m führt dazu, dass der Antragsteller von vornherein weder mit unzumutbaren Geräuschbelästigungen (dazu aaa.) noch mit nicht hinnehmbaren Luftverunreinigungen (dazu bbb.) rechnen muss.

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aaa. Hinsichtlich der Beurteilung von Lärm durch den Betrieb der Anlage der Beigeladenen gilt wie bereits ausgeführt die TA-Lärm. Zum Einwirkungsbereich einer genehmigungspflichtigen Anlage zählen nach Nr. 2.2. der TA Lärm alle Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB (A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionswert liegt, oder Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen. Nach Nr. 3.2.1 TA Lärm ist durch eine Prüfung im Regelfall festzustellen, ob die Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 6 TA Lärm setzt die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage voraus. Die Schallimmissionsprognose ist nach Anhang A 2 TA-Lärm durchzuführen. Nach A.1.2 des Anhangs der TA Lärm sind die Geräuschimmissionen für die von den zuständigen Behörden vorgegebenen maßgeblichen Immissionsorte nach A.1.3 zu ermitteln. Maßgeblicher Immissionsort ist dabei nach Nr. 2.3 TA Lärm der Ort, an dem die Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist, unter Berücksichtigung der Vorgaben nach A 1.3 des Anhangs zur TA Lärm.

47

Vorliegend hat die TÜV Süd Industrie Service GmbH in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2012 nach Durchführung einer Berechnung für den Fall des genehmigten Normalbetriebs der Anlage der Beigeladenen ausgeführt, dass das Anwesen des Antragstellers außerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlage liegt. Zum Einwirkungsbereichs einer Anlage zählen, wie ausgeführt, nach Nr. 2.2. TA Lärm alle Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB (A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionswert liegt. Maßgeblicher Immissionswert ist hier, da sich das Anwesen des Antragstellers in einem allgemeinen Wohngebiet befindet, nach Nr. 6.1. Satz 1 d) TA Lärm tagsüber 55 dB(A). Die TÜV Süd Industrie Service GmbH kommt bei ihrer Berechnung mit und ohne Nachbarhalle am Wohngebäude des Antragstellers auf einen Immissionsrichtwert von 43,1 dB(A) bzw. 43,3 dB(A) und liegt damit mit 11,9 dB(A) bzw. 11,7 dB(A) über dem für die Fläche des Einwirkungsbereichs maßgebenden Immissionswert von 55 db(A) für allgemeine Wohngebiete. Auch der zulässige Spitzenpegel von 85 dB(A) wird mit 56,9 dB(A) um 28,1 dB(A) deutlich unterschritten. Die TÜV Süd Industrie Service GmbH weist in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2012 ferner darauf hin, dass in dem Berechnungsmodell viele firmenfremde Gebäude und Hindernisse nicht berücksichtigt wurden, so dass wegen der großen Entfernungen mit „deutlich geringeren Geräuschimmissionen als berechnet“ zu rechnen sei.

48

Dieses Ergebnis ist für die Kammer plausibel und wird auch nicht durch die vom Antragsteller in Auftrag gegebene Stellungnahme des Ingenieurbüros B vom 4. Mai 2012 in Frage gestellt. Es kommt für das vorliegende summarische Verfahren nicht entscheidend darauf an, ob die Prognose der TÜV Süd Industrie Service GmbH in allen Einzelheiten korrekt ist. Angesichts der Tatsache, dass zwischen dem Anwesen des Antragstellers und dem Grundstück „B-Straße ...“ die Eisenbahnstrecke A-Stadt – D-Stadt und die vierspurig ausgebaute Bundestraße … verläuft sowie sich in diesem Bereich weitere Firmengelände befinden (z.B. ... und die Firma ..., das Verpackungsunternehmen ..., … GmbH & Co. KG, ...), von denen ebenfalls Emissionen ausgehen, ist anzunehmen, dass - wie die TÜV Süd Industrie Service GmbH in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2012 ausgeführt hat - die geplante Anlage der Beigeladenen am Wohnhaus des Antragstellers nicht hörbar bzw. schalltechnisch nicht erkennbar wahrnehmbar sein wird.

49

Nicht unerwähnt bleiben soll an dieser Stelle, dass die TÜV Süd Industrie Service GmbH bei ihrer Berechnung zugunsten des Antragstellers von einem Immissionsrichtwert von 55 dB(A) ausgegangen ist, obwohl bei der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit eines Gebietes die Vorschrift der Nr. 6.7 TA Lärm über sogenannte (gebietsbezogene) Gemengelagen zu berücksichtigen ist. Wenn nämlich - wie hier - gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinander grenzen (gebietsbezogene Gemengelage) - ein unmittelbares Aneinandergrenzen wird nicht vorausgesetzt (Hansmann in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Nr. 6 TA Lärm Rdnr. 25) -, können die Immissionsrichtwerte, welche für die zum Wohnen dienenden Gebiete gelten, auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinander grenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Dabei sollen die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete - tags 60 dB(A) - (regelhaft) nicht überschritten werden. Vorauszusetzen ist, dass der Stand der Lärm-Minderungstechnik eingehalten wird. Für die Höhe des danach zu ermittelnden Zwischenwertes ist die konkrete Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebietes durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Liegt ein Gebiet mit erhöhter Schutzwürdigkeit nur in einer Richtung zur Anlage, so ist dem durch die Anordnung der Anlage auf dem Betriebsgrundstück und die Nutzung von Abschirmungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen. Mit dieser „Gemengelagen“-Regelung hat der zuständige Vorschriftengeber der höchstrichterlichen Mittelwert-Rechtsprechung zur Erheblichkeit von Geräuschbelästigungen Rechnung getragen (vgl. dazu z.B. BVerwG DVBl. 2001, 642; vgl. auch BGH NJW 1995, 132). Dabei stellt der Mittelwert nicht einen rechnerischen Mittelwert dar, sondern ist die Folge eines Interessenausgleiches, weshalb auch von einem „Zwischenwert“ gesprochen wird (BVerwG NVwZ-RR 1994, 1139). Dieser Zwischenwert betrüge hier 60 dB(A); die Differenz zwischen dem von der TÜV Süd Industrie Service GmbH berechneten Immissionsrichtwert von 43,1 dB(A) bzw. 43,3 dB(A) und den genannten 60 dB(A) betrüge damit sogar 16,9 dB(A) bzw. 16,7 dB(A). Der Antragsteller hat zwar die Prognose der TÜV Süd Industrie Service GmbH inhaltlich mit Hilfe des Gutachtens des Ingenieurbüros B vom 4. Mai 2012 ausführlich beanstandet, aber seinerseits keine Berechnung vorgelegt, die diejenige der TÜV Süd Industrie Service GmbH so erschüttern könnte, dass in Betracht zu ziehen wäre, das Anwesen des Antragsteller liege im Einwirkungsbereich der geplanten Anlage der Beigeladenen.

50

Soweit der Antragsteller ferner moniert, die Prognose der TÜV Süd Industrie Service GmbH beziehe sich auf kürzere als die der Beigeladenen genehmigten Betriebszeiten und sei daher unzureichend, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Die Nebenbestimmung B.3 der Genehmigung vom 7. März 2012 schließt zwar nur einen Betrieb außerhalb der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen aus. Zu Recht weist der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 21. Mai 2012 aber darauf hin, dass damit an Werktagen ein 13stündiger Anlagenbetrieb einschließlich der Schrottschere nicht genehmigt worden ist. Genehmigt wurde, wie sich aus der Nebenbestimmung B.2 in Verbindung mit der dort als bindend in Bezug genommenen ergänzenden Stellungnahme vom 14. Februar 2012 zu dem schalltechnischen Gutachten ... vom 15. Juli 2011 ergibt, vielmehr ein maximal 10stündiger Einsatz der Schrottschere und der Schrottpresse innerhalb des Zeitfensters von 7:00 bis 20:00 Uhr (s. Blatt 179 und 195 der Verwaltungsakte „Genehmigungsantrag''). In dem schalltechnischen Gutachten ... vom 15. Juli 2011 wird auf der Seite 9 die Normalauslastung ausdrücklich mit 10 Stunden Einsatzzeit für Schrottschere und Schrottpresse angegeben. Ungeachtet dessen verweist die Kammer in diesem Zusammenhang auf das Angebot des Antragsgegners im Schriftsatz vom 21. Mai 2012, eine entsprechende Klarstellung im laufenden Widerspruchsverfahren vorzunehmen und hält es daher für sinnvoll, im Vorverfahren die Nebenbestimmungen B.2 und B.3 so neu fassen, dass ohne Rückgriff auf die als bindend in Bezug genommenen Stellungnahmen der TÜV Süd Industrie Service GmbH erkennbar ist, dass innerhalb des Zeitfensters von 7:00 bis 20:00 Uhr nur ein insgesamt 10stündiger Betrieb genehmigt worden ist.

51

bbb. Soweit sich der Antragsteller auf die Belastung mit Staubimmissionen beruft, ist ebenfalls offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass der geplante Anlagenbetrieb am Grundstück des Antragstellers schädliche Luftverunreinigungen hervorrufen wird.

52

Bei Luftverunreinigungen entspricht der Einwirkungsbereich einer Anlage regelmäßig dem Beurteilungsgebiet nach Nr. 4.6.2.5 TA Luft. Das ist nach Absatz 1 die Fläche, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befindet, der dem 50-fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht (vgl. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 D 12/08.AK -, juris). Gemäß Satz 2 der Nr. 4.6.2.5 TA Luft gilt Absatz 1 bei einer Austrittshöhe der Emissionen von weniger als 20 m über Flur mit der Maßgabe, dass der Radius mindestens 1 km beträgt. Im Einzelfall können die belegbaren Luftverunreinigungen und damit der Einwirkungsbereich aber auch darüber hinausgehen (vgl. Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Dezember 2011, Nr. 4.6.2.5 TALuft, Rdnr. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ 1993, 386). Jedoch müssen die Belastungen der Quelle noch hinreichend zuverlässig zurechenbar sein (vgl. Dietlein in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 5 BImSchG, Rdnr. 88).

53

Vorliegend wird der Antragsteller, der 1340 m von der nicht über einen Schornstein verfügenden Anlage der Beigeladenen entfernt wohnt, keinen relevanten Luftverunreinigungen ausgesetzt. Aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme der ... GmbH & Co. KG vom 16. Mai 2012 ergibt sich, dass die Irrelevanzschwellen für den Feinstaubanteil sowie den Staubniederschlag am Grundstück des Antragstellers deutlich unterschritten werden. Dies gilt ebenso für den Schwermetallgehalt sowie für Polychlorierte Biphenyle (PCB).

54

Ist es daher im Ergebnis offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass der geplante Anlagenbetrieb der Beigeladenen am Grundstück des Antragstellers schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen wird, war der Antrag mangels Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO als unzulässig abzulehnen.

55

2. Selbst wenn man abweichend von dem oben Gesagten zu Gunsten des Antragstellers davon ausginge, sein Anwesen liege im Einwirkungsbereich der geplanten Anlage der Beigeladenen mit der Folge der Bejahung der Antragsbefugnis und damit der Zulässigkeit des Antrags, ist das Begehren des Antragstellers in der Sache unbegründet.

56

Ohne im Einzelnen auf die zahlreichen Einwände des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 7. März 2012 einzugehen, ergibt die bei summarischer Prüfung allein mögliche Güter- und Interessenabwägung nach § 80 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Verwirklichungsinteresse der Beigeladenen nicht überwiegt. Dabei ist hinsichtlich der Erfolgsaussichten in der Hauptsache allein auf eine etwaige Verletzung von subjektiv-rechtlichen, also nachbarschützenden Normen abzustellen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), während es hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs auf die Einhaltung der formalen Voraussetzungen ankommt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 - 1 B 10136/12.OVG -, juris).

57

a. Der Antragsteller kann zunächst nicht mit Erfolg geltend machen, die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 7. März 2012 sei formell rechtswidrig.

58

aa. Die Begründung des Sofortvollzuges des streitgegenständlichen Bescheids gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO war entgegen der Auffassung des Antragstellers ordnungsgemäß.

59

Nach dieser Vorschrift ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dies soll den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz AS 19, 237, 238 und Beschluss vom 3. April 2012 - 1 B 10136/12.OVG -, juris). Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollzugsinteresses auferlegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2002, 441; OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 2001, 3427).

60

Hiernach genügt der Bescheid vom 7. März 2012 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat zur Begründung des Sofortvollzuges u.a. ausgeführt, eine Verletzung subjektiver Abwehrrechte des Antragstellers sei nicht ersichtlich. Es sei unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch Gebrauch einer ihm erteilten Genehmigung zu verwehren, wenn die nachbarlichen Rechtsbehelfe wie hier keine Aussicht auf Erfolg hätten. Im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer bis zur Erteilung des angefochtenen Bescheids und dessen unverzügliche Umsetzung sei es für die Beigeladene von existenzieller Bedeutung, indem sie ihren Betrieb an den vorbezeichneten Standort in A-Stadt zeitnah aufnehme. Insofern seien bereits umfangreiche Investitionen im Vorfeld getätigt worden, um die Errichtung und den zukünftigen Betrieb der Anlage vorzubereiten. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Ob die von dem Antragsgegner angegebene Begründung inhaltlich zutreffend ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 - 1 B 10136/12.OVG -, juris).

61

bb. Der Antragsgegner musste den Antragsteller entgegen dessen Ansicht auch nicht gesondert zu der Absicht anhören, den Sofortvollzug nachträglich anzuordnen (s. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ 1988, 748; Bay.VGH, BayVBl. 2004, 533; OVG Niedersachsen, NVwZ-RR 2002, 822). Weder handelt es sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - i.V.m. § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - noch besteht eine Regelungslücke, die eine entsprechende Anwendung des § 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG rechtfertigen könnte. Gegen Letzteres spricht, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität nicht mit einem Verwaltungsakt vergleichbar ist, für ein gerichtliches Vorgehen gegen sie grundsätzlich keine Fristen bestehen und sie keiner Bestandskraft fähig ist. Ein Bedürfnis für die Vorverlegung eines Rechtsschutzes besteht hier daher nicht in derselben Weise wie bei Verwaltungsakten.

62

b. In materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung des immissionsschutzrechtlichen Bescheids vom 7. März 2012 ebenfalls nicht zu beanstanden.

63

aa. Entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs eines Dritten gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt, weil die Behörde (nachträglich) die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse des Begünstigten angeordnet hat, kann das Gericht der Hauptsache nach §§ 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf Antrag die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufheben. Liegen die formellen und materiellen Voraussetzungen der sofortigen Vollziehbarkeit des in Frage stehenden Verwaltungsaktes vor, hat das Gericht zwischen dem öffentlichen Interesse bzw. dem Interesse des Begünstigten an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids und dem Interesse der Antragstellerseite an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfes abzuwägen. Dabei sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, soweit sie bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden und auch nur möglichen summarischen Überprüfung hinreichend beurteilt werden können. Sind die Erfolgsaussichten nach summarischer Prüfung offen, so nimmt das Gericht eine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen anhand der damit verbundenen Folgen vor.

64

Vorliegend handelt es sich nicht um den „Normalfall“ der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts, an dem lediglich die erlassende Behörde und der Adressat der Regelung selbst beteiligt sind. Es liegt vielmehr ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung vor, durch den ein Dreiecksverhältnis entsteht: Von den Rechtswirkungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung werden der Antragsgegner als erlassende Behörde, der begünstigte Inhaber der Genehmigung (die Beigeladene) sowie der von der Genehmigung negativ betroffene Antragsteller erfasst. Mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde hier in erster Linie zwischen den widerstreitenden Interessen der Beteiligten entschieden. Der vom Rechtsstaatsgedanken gebotene Schutz des Einzelnen gegenüber Eingriffen des Staates, der im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - eine sofortige Vollziehung von staatlichen Maßnahmen gegenüber dem Bürger nur in den engeren Grenzen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 1. Alt. VwGO zulässt, tritt daher zurück. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat in solchen Fällen mehr schiedsrichterlichen Charakter, wobei die voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ein zentraler, aber nicht der alleinige Maßstab der gerichtlichen Entscheidung sind. Dem trägt auch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 2. Alt. VwGO Rechnung, wonach auf das "überwiegende Interesse eines Beteiligten" zur Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgestellt werden kann. Ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten im Sinne der Vorschrift ist daher dann nicht anzunehmen, wenn das von ihm eingelegte Rechtsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und zudem die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dem anderen, begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig erscheinen muss (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 - 1 B 10136/12.OVG - m.w.N., juris).

65

bb. Nach Maßgabe dieser Grundsätze fällt die Abwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus, denn dieser hat - seine Antragsbefugnis zu seinen Gunsten unterstellt - eine Verletzung der drittschützenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht ausreichend dargetan.

66

Ohne auf die zahlreichen Einwände des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 7. März 2012 im Einzelnen einzugehen, steht nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren für die Kammer fest, dass von der geplanten Anlage der Beigeladenen weder nennenswerte Lärmimmissionen noch unzumutbare Luftverunreinigungen auf das Anwesen des Antragstellers ausgehen. Dieses ist, wie bereits ausgeführt, rund 1.340 m von der geplanten Anlage entfernt. Zwischen dem Wohngebäude des Antragstellers und dem Grundstück „B-Straße ...“ verlaufen - wie oben bereits dargestellt - die Eisenbahnstrecke A-Stadt – D-Stadt und die vierspurige Bundestraße …. In diesem Bereich befinden sich weitere Firmengelände, auf denen ebenfalls Lärm verursacht wird. Vor diesem Hintergrund hält es die Kammer nach summarischer Prüfung für ausgeschlossen, dass von der Anlage der Beigeladenen am Grundstück des Antragstellers ein maßgeblicher Immissionsbeitrag von 60 dB(A) ankommt; Letzteres hat nicht einmal der Antragsteller behauptet. Ebenso wenig hat der Antragsteller schlüssig vorgetragen, dass er an seinem Anwesen mit unzumutbaren Luftverunreinigungen rechnen muss. Aus den Verwaltungsakten des Antragsgegners ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die UVP-Vorprüfung unvollständig durchgeführt worden sein könnte. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Antragsgegners in seinem am 26. April 2012 bei Gericht eingegangenen undatierten Schriftsatz (s. Blatt 102 ff der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Die Abwägung geht damit eindeutig zugunsten der Beigeladenen aus.

67

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

68

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 GKG i. V. m. den Ziffern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 4 Verfahrensfehler


(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn 1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über

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Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn of

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 2 Rechtsbehelfe von Vereinigungen


(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 61


Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 48 Verwaltungsvorschriften


(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften,

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 21. Sept. 2015 - 4 K 146/15.NW

bei uns veröffentlicht am 21.09.2015

weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

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(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.