Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 21. Sept. 2015 - 4 K 146/15.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2015:0921.4K146.15.NW.0A
21.09.2015

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem dieser dem Begehren der Beigeladenen auf Einsicht in die Genehmigungsakten betreffend die von der Klägerin betriebene Metallrecyclinganlage in Germersheim stattgegeben hat.

2

Die Klägerin, die im Jahre 2013 aus der Verschmelzung der Firmen C und D hervorgegangen ist, betreibt auf dem Grundstück Flurstück–Nr. ... in der A-Straße im Hafengebiet von Germersheim, das nach dem Bebauungsplan „Industriegebiet Wörth-Ost“ als Teil des Industriegebiets ausgewiesen ist, ein Metallrecyclingunternehmen. Für den Recyclingbetrieb hatte die vormalige Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz sowie die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd im Zeitraum November 1987 bis Dezember 2013 zahlreiche abfall- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin erteilt.

3

Die Beigeladene, Rechtsnachfolgerin der Firma E, betreibt auf dem etwa 500 m östlich auch im Hafengebiet von Germersheim gelegenen Grundstück B-Straße ... seit März 2013 ebenfalls ein Metallrecyclingunternehmen. Hierfür hatte die Beigeladene von der Kreisverwaltung Germersheim mit Bescheid vom 7. März 2012 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten, beschränkt auf eine Gesamtlagerkapazität von 1409 Tonnen, zur Behandlung von Altautos, zur sonstigen Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen, zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen, beschränkt auf eine Gesamtlagerkapazität von 57 Tonnen, zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, beschränkt auf eine Gesamtlagerkapazität von 153 Tonnen, sowie zum Umschlagen von gefährlichen Abfällen auf dem Betriebsgrundstück in Germersheim, B-Straße ..., FlurNr. ... und teilweise ... erhalten.

4

Gegen diesen Bescheid waren mehrere Bewohner aus Germersheim vorgerichtlich und gerichtlich vorgegangen (s. dazu z.B. die Verfahren 4 L 321/12.NW, 4 K 49/13.NW).

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Mit Schreiben vom 30. April 2012 beantragte die damalige Firma E Einsicht „in die entsprechenden Behördenakten zur Prüfung der Einhaltung immissionsschutzrechtlicher und sonstiger Normen“ der Anlagenbetreiberin Firma C in Bezug auf den Betrieb in Germersheim, A-Straße. Die Firma E begründete ihren Antrag auf Akteneinsicht damit, sie sei derzeit dabei, sich im dem Gewerbegebiet, in dem auch die Klägerin eine Anlage betreibe, anzusiedeln und lege großen Wert auf die Einhaltung aller umweltrelevanten Vorgaben. Selbstverständlich bestehe auch ein entsprechendes Interesse daran, dass im Umfeld dieselben Sorgfaltsmaßstäbe angelegt würden.

6

Mit Schreiben vom 30. Mai 2012 wies der Beklagte die Rechtsvorgängerin der Klägerin auf den gestellten Antrag hin und bat um Stellungnahme zu möglicherweise in den Akten vorhandenen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen.

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Die Rechtsvorgängerin der Klägerin bat den Beklagten in der Folgezeit, den Antrag auf Akteneinsicht abzulehnen, da dieser offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Der Firma E gehe es nur darum, sich Informationen zu verschaffen, um Vorteile für den Wettbewerb zu erlangen. Deren Berater, Prof. Dr.-Ing. G aus Karlsruhe, der das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren der Beigeladenen begleitet habe, habe in der Öffentlichkeit geäußert, dass die Beigeladene beabsichtige, die Klägerin zu schädigen. Damit sei der jetzt gestellte Antrag auf Akteneinsicht als schlichte Reaktion auf vermutete Angriffe zu sehen. Um Umweltbelange gehe es nicht. Des Weiteren seien in den Akten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, die geeignet seien, die Wettbewerbsposition der Klägerin gegenüber der Beigeladenen nachteilig zu beeinflussen. Es werde deshalb beantragt, alle insbesondere im Rahmen eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens übermittelten Informationen als besonders schutzwürdig in der Akte zu kennzeichnen.

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Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 forderte der Beklagte die Rechtsvorgängerin der Klägerin auf, das Vorliegen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen im Einzelnen darzulegen. Daraufhin beantragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Schreiben vom 23. Juli 2012 nochmals alle insbesondere im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens oder Anzeigeverfahrens übermittelten Informationen als besonders schutzwürdig in der Akte zu kennzeichnen, insbesondere den Umfang der gestatteten immissionsschutzrechtlich relevanten Betriebsvorgänge sowie alle Informationen, die Rückschlüsse über weitere Entsorgungswege und Abfallströme gäben, weiterhin alle Nebenbestimmungen der vorliegenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen. Als Wettbewerber sei die Antragstellerin in der Lage, aus den genannten Informationen Rückschlüsse zu ziehen, die wiederum als wettbewerbswidriger Vorteil ausgenutzt werden könnten. Alle Informationen, die Rückschlüsse über die weiteren Entsorgungswege und Abfallströme gäben, seien von diesen Geschäfts- und Betriebsgeheimnis mitumfasst. Auch hier sei es der Antragstellerin möglich, Rückschlüsse zu ziehen. So könne beispielsweise die Information über bestimmte Abfallströme dazu führen, dass Abwerbemaßnahmen durchgeführt und Kundenakquise auf Kosten der Beigeladenen betrieben werde. Auch seien dann möglicherweise die Modalitäten der weiteren Stoffströme und Verwertungs- bzw. Beseitigungswege erkennbar. Die sich aus den Auflagen ergebenden Restriktionen könnten ebenfalls vom Wettbewerber ausgewertet und für seine eigenen wirtschaftlichen Zwecke ausgenutzt werden. Insbesondere der Einsatz besonderer technischer Mittel, die Einhaltung von Grenzwerten, Analyseverpflichtungen, Selbst- und Fremdkontrollen etc. könnten Rückschlüsse auf die betrieblichen Arbeiten der Beigeladenen erlauben.

9

Die Kreisverwaltung Germersheim informierte den Beklagten mit Schreiben vom 9. Oktober 2012, dass auch bei ihr ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt worden sei.

10

Mit Bescheid vom 25. Oktober 2013 gab der Beklagte dem Akteneinsichtsgesuch der Firma E statt und lehnte den Antrag der Klägerin auf vollständige Kennzeichnung der Genehmigungsunterlagen als vertrauliche Dokumente ab. Zur Begründung führte der Beklagte u.a. aus, es lägen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor. Die in den Behördenakten vorhandenen Genehmigungsbescheide inklusive zugehöriger Planungen würden zwar die technischen Betriebsabläufe abbilden, sie würden sich jedoch nicht von denen anderer Entsorgungsbetriebe der gleichen Art unterscheiden. Es wären nie Unterlagen mit vertraulicher Kennzeichnung eingereicht worden. Ein exklusives technisches Wissen, an dessen Nichtverbreitung die Klägerin ein berechtigtes Interesse haben könnte, sei aus den Behördenakten nicht herauszulesen. Der Antrag sei nicht rechtsmissbräuchlich gestellt, da hier weder eine Missbrauchsabsicht unterstellt noch nachgewiesen werden könne.

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Am 25. November 2013 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein, den die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2015, der Klägerin zugestellt am 20. Januar 2015, zurückwies. Zur Begründung führte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd aus, die Gewährung der Akteneinsicht mit Bescheid des Widerspruchsgegners vom 25. Oktober 2013 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Antrag auf Akteneinsicht sei nicht offensichtlich missbräuchlich gestellt worden. Das Landesumweltinformationsgesetz verlange vom Antragsteller nicht, dass dieser ein rechtliches oder berechtigtes Interesse für seinen Antrag darlege. Die Antragstellerin habe ihren Antrag auf Akteneinsicht im Übrigen glaubhaft und nachvollziehbar damit begründet, dass sie beabsichtige, sich in dem Gewerbegebiet, in dem auch die Klägerin eine Anlage betreibe, anzusiedeln. Die Akten des Beklagten beinhalteten auch weder Betriebs- noch Geschäftsgeheimnisse. Die Unterlagen unterschieden sich nicht von denen anderer Entsorgungsbetriebe der gleichen Art. Die Klägerin habe auch nach Sichtung der Behördenakten nicht im Einzelnen dargelegt, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliege.

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Die Klägerin hat am 18. Februar 2015 Klage erhoben. Sie führt aus, der Beklagte hätte dem Antrag der Beigeladenen auf Einsicht in die Genehmigungsunterlagen nicht stattgeben dürfen. Der Antrag stelle sich bereits nicht als hinreichend bestimmt dar, denn es bleibe unklar, welche Informationen nach Ansicht der Beigeladenen relevant und aus welchem Anlass bzw. zu welcher Überprüfung diese notwendig seien. Die Tatsache, dass sich die Beigeladene in dem Gewerbegebiet ansiedeln wolle, stelle keine hinreichende Begründung dar.

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Der Antrag sei ferner offensichtlich rechtsmissbräuchlich, da das Informationsersuchen hier nicht dem Zweck diene, den Umweltschutz zu verbessern. Aus den Umständen des vorliegenden Falles ergebe sich, dass hier tatsächlich in vorgeschobener Weise Informationen für die Beigeladene beschafft werden solle. Bei der Beigeladenen handele es sich um ein Recyclingunternehmen mit Sitz in B. Im Leistungskatalog sei insbesondere die Rubrik Metall und Schrott als Hauptbetriebszweig enthalten. Allein auf Grund der Überschneidungen der Betriebszweige zwischen Klägerin und Beigeladener liege es hier auf der Hand, dass es der Beigeladenen nur darum gehe, Informationen gegenüber der Klägerin zu erhalten, um Vorteile für den Wettbewerb zu erlangen. Die Beigeladene stehe in einem scharfen Wettbewerb zu dem Unternehmen der Klägerin. Das Umweltinformationsgesetz sei kein Instrumentarium für die Beschaffung von Unternehmensinformationen im Wettbewerbskampf. Dies stehe dem Schutzzweck des LUIG entgegen. Die Beigeladene habe selbst ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt. Ihr Berater, Prof. Dr. G, habe gegenüber Dritten ausgesagt, dass die Beigeladene beabsichtige, die Klägerin zu schädigen. Hieraus ergebe sich die Schädigungsabsicht der Beigeladenen.

14

Des Weiteren lägen hier auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor, deren Verbreitung für die Klägerin Nachteile bringen würde. Die Beigeladene als Wettbewerberin habe ein besonderes Interesse daran, zu erfahren, welche Materialien mit welchen Aggregaten aufbereitet und abfallwirtschaftlich behandelt würden. Möglicherweise lasse sich der Akte neben dem vorliegenden Kapazitätsumfang auch Informationen entnehmen, die die Wettbewerbsposition der Beigeladenen stärken sollten. Dies beziehe sich insbesondere auf die weiteren Abfallströme, die auch Kenntnisse auf den Kundenstamm der Klägerin oder deren weiteren Lieferanten und Vertragspartner zuließen. Dies seien hochsensible Unternehmensdaten, die nicht nur in hochspezialisierten Wirtschaftszweigen zu schützen seien. Auf Grund der Marktkenntnisse der Beigeladenen sei damit zu rechnen, dass dieser schon allein auf Grund der gelagerten Stoffe Rückschlüsse auf Produktionsprozesse in einer Anlage möglich seien. Auch die weiteren Abfallströme und der Kundenstamm würde hier entsprechend offenbart werden.

15

Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 25. Oktober 2013 sowie den Widerspruchbescheid der Struktur -und Genehmigungsdirektion Süd vom 16. Januar 2015 aufzuheben
und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Er führt ergänzend aus, der Antrag der Beigeladenen auf Informationszugang sei hinreichend bestimmt, da dargelegt worden sei, welche konkreten umweltbezogenen Informationen in Bezug auf die betreffende Anlage gemeint seien. Dabei reiche es aus, wenn sich aus dem Antrag hinreichend deutlich die Zielrichtung entnehmen lasse, Zugang zu Informationen über einen bestimmten Themenkomplex zu erhalten.

20

Die Firma E habe mit Schreiben vom 30. April 2012 Einsichtnahme in die Behördenakten zur Prüfung der Einhaltung immissionsschutzrechtlicher und sonstiger Normen beantragt mit der Begründung, sie sei dabei, sich im dem Gewerbegebiet, in dem auch die Klägerin ansässig sei, anzusiedeln und großen Wert auf die Einhaltung aller umweltrechtlich relevanten Vorgaben lege. Selbstverständlich bestehe auch ein entsprechendes Interesse daran, dass im Umfeld dieselben Sorgfaltsmaßstäbe angelegt würden. Aus dieser Darlegung lasse sich erkennen, welche konkreten umweltbezogenen Informationen in Bezug auf die betreffende Anläge gemeint seien, nämlich z.B. Art und Umfang bestimmter Luftschadstoffe, die von der Anlage ausgehen. Eine weitere Konkretisierung sei der Beigeladenen nicht zumutbar, da ihr Art und Umfang der bei der Beklagten vorhandenen Umweltinformationen nicht bekannt seien. Eine weitere Präzisierung erscheine daher nur schwer möglich. Die Grenze der Konkretisierungspflicht sei die subjektive Möglichkeit und Zumutbarkeit.

21

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

22

die Klage abzuweisen.

23

Sie schließt sich der Begründung des Beklagten an.

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Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2015.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig (1.), in der Sache aber unbegründet (2.).

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1. Die Klage ist zulässig.

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1.1. Sie ist gemäß § 42 Abs. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – als Anfechtungsklage statthaft, da es sich bei dem Bescheid, mit dem die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd im Bescheid vom 25. Oktober 2013 über den Informationsantrag der Beigeladenen entschieden hat, um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2015, § 4 UIG Rn. 15).

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1.2. Die Klägerin ist auch als belastete Drittbetroffene klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, denn sie kann geltend machen, durch den Bescheid in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Klägerin kann sich auf § 9 Abs. 1 Nr. 3 Landesumweltinformationsgesetz – LUIG – berufen. Diese Vorschrift begründet mit ihrer Abwägungsklausel ein subjektives Recht auf angemessene Berücksichtigung der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Privater, sofern dem Antrag wegen Verneinung des Vorliegens von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder wegen (vermeintlichen) Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe stattgegeben wird (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 20. März 2007 – 11 A 1999/06 –, LKRZ 2007, 322; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 6 UIG Rn. 19 und § 9 UIG Rn. 41).

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2. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 25. Oktober 2013 und der Widerspruchbescheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 16. Januar 2015, mit dem der Beklagte der Beigeladenen den Anspruch auf die von ihr begehrten Umweltinformationen zuerkannt und ihr Einsicht in die bei ihm geführten Genehmigungsakten betreffend die von der Klägerin betriebene Metallrecyclinganlage in Germersheim gewährt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Verwaltungsakt verstößt in materieller Hinsicht nicht gegen Normen, die gerade die Klägerin schützen sollen.

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Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LUIG hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches oder berechtigtes Interesse darlegen zu müssen. Der Zugang kann gemäß § 3 Abs. 2 LUIG durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, entspricht die informationspflichtige Stelle diesem Antrag, es sei denn, es ist für sie angemessen, die Informationen in einer anderen Form oder einem anderen Format zugänglich zu machen.

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2.1. Die Beigeladene ist anspruchsberechtigte Person im Sinne der genannten Vorschrift. Dieser Begriff umfasst sowohl natürliche als auch juristische Personen. Bei der Beigeladenen handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem GmbH-Gesetz und damit um eine juristische Person des Privatrechts. Nicht maßgebend für die Anspruchsberechtigung einer juristischen Personen ist, dass ihre Zwecksetzung darauf gerichtet ist, sich Zielen des Umweltschutzes zu widmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2.09 –, BVerwGE 135, 34; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. September 2012 – 8 A 10096/12 –, NVwZ 2013, 376).

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2.2. Bei den in den Genehmigungsakten betreffend die von der Klägerin betriebene Metallrecyclinganlage in Germersheim enthaltenen Angaben und Darstellungen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 LUIG. Als Umweltinformationen sieht § 2 Abs. 3 LUIG u.a. unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen an (Nr. 1). Ebenso zählen hierzu Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Nr. 2) sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile oder die Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Nr. 3 Buchst. a).

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Die in den genannten Genehmigungsakten enthaltenen Angaben und Darstellungen sind Umweltinformationen im Sinne der letztgenannten Vorschrift. Die Informationen betreffen Maßnahmen oder Tätigkeiten, die jedenfalls geeignet sind, sich auf den Zustand von Umweltbestandteilen, insbesondere auf Luft und Atmosphäre, Wasser und Boden auszuwirken. Zudem beziehen sich die in den Verwaltungsakten enthaltenen Informationen auf Faktoren, die sich in der Freisetzung von Stoffen äußern können. Insoweit ist es ausreichend, dass ein potenzieller Wirkungszusammenhang besteht (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 3 LUIG Rn. 41). Dies lässt sich nicht zuletzt dem Erwägungsgrund Nr. 10 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Amtsblatt L 41/26 vom 14. Februar 2003) entnehmen. Hiernach werden unter den Begriff der Umweltinformationen Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten gefasst, die Auswirkungen auf die Umwelt haben oder haben können.

34

2.3. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd ist schließlich auch eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 LUIG, nämlich eine Stelle der öffentlichen Verwaltung, die über die genannten Umweltinformationen verfügt, weil diese Informationen bei ihr vorhanden sind (§ 2 Abs. 4 Satz 1 LUIG).

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2.4. Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg darauf, der Antrag der Beigeladenen auf Akteneinsicht vom 30. April 2012 sei nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 4 Abs. 2 LUIG. Nach dieser Vorschrift muss der Antrag erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstellenden Person dies innerhalb eines Monats mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt die antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung von Anträgen erneut. Die Informationssuchenden sind bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen zu unterstützen.

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Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob der Antrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen hinreichend bestimmt im Sinne von § 4 Abs. 2 LUIG war oder ob diese nur pauschal um Auskunft über sämtliche in Bezug auf die Klägerin vorhandenen Umweltinformationen gebeten hat, ohne deutlich zu machen, über welche umweltrelevanten Vorgänge konkret Auskunft verlangt wird (näher zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrags s. VG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2004 – 7 VG 1422/2003, 7 K 1422/03 –, juris m.w.N.; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 4 UIG Rn. 5a).

37

Jedenfalls kann die Klägerin mit ihrem Einwand der fehlenden Bestimmtheit hier nicht gehört werden. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 LUIG dient alleine dem Zweck, spezifische Voraussetzungen für Form und Verfahren der Informationserteilung zu schaffen, mit denen sowohl für den Antragsteller als auch für die Behörde Klarstellungen und Erleichterungen verbunden sind. Drittschützende Wirkung kommt ihr deshalb nicht zu (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2004 – 7 VG 1422/2003, 7 K 1422/03 –, juris; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 6 UIG Rn. 20).

38

2.5. Die Klägerin kann dem Antrag der Beigeladenen auf Bekanntgabe von Umweltinformationen auch nicht entgegengehalten, dieser sei „offensichtlich missbräuchlich“. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 LUIG ist ein Antrag, der offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

39

2.5.1. Zum einen dürfte die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 LUIG ebenso wie § 4 Abs. 2 LUIG keinen drittschützenden Charakter haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die dort genannte Einschränkung des Informationsanspruchs im öffentlichen Interesse vorgenommen worden ist (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 6 UIG Rn. 19a).

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2.5.2. Ungeachtet dessen teilt die Kammer nicht die Ansicht der Klägerin, dass hier ein offensichtlich missbräuchlicher Antrag vorliegt.

41

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 LUIG dient dem Schutz öffentlicher Belange und ist als Ausnahme von der Gewährung eines möglichst weitgehenden Zugangs zu Umweltinformationen eng auszulegen (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 23. Mai 2012 – 7 K 1820/11.F –, juris). Missbräuchlich ist danach ein Antrag, wenn dieser erkennbar nicht dem Zweck dienen kann, den das Landesumweltinformationsgesetz mit der Zugänglichmachung von Umweltinformationen verfolgt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Januar 2014 – 1 A 10999/13 –, DVBl 2014, 730). Die mit dem Gesetz verfolgte Zwecksetzung lässt sich dabei insbesondere dem Erwägungsgrund Nr. 1 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeitsumweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41/26 vom 14. Februar 2003) entnehmen. Hiernach soll der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu entsprechenden Informationen dazu beitragen, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksame Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und somit den Umweltschutz zu verbessern. Eine missbräuchliche Antragstellung setzt dementsprechend voraus, dass mit dem Antrag ausschließlich zweckfremde, nicht umweltbezogene eigene Interessen verfolgt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2.09 –, NVwZ 2010, 189).

42

Ein möglicher Missbrauch des Umweltinformationsrechtes kann sich als behördenbezogen oder verwendungsbezogen darstellen. Es ist bereits zweifelhaft, ob sich § 8 Abs. 2 Nr. 1 LUIG auch auf Fälle eines – hier allein in Betracht kommenden – verwendungsbezogenen Missbrauchs erstreckt, in denen es – wie vorliegend von der Klägerin vorgetragen – um das Ausspähen eines Konkurrenten geht (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 8 Rn. 55 m.w.N.). Die in § 8 LUIG geregelten Ablehnungsgründe dienen – wie dargelegt – nämlich (vorrangig) dem Schutz öffentlicher Belange. Der Schutz privater Belange, zu denen auch etwaige Geheimhaltungsinteressen von Unternehmen gehören, ist dagegen in § 9 LUIG geregelt. Die Frage, ob und inwieweit ein besonderes Schutzbedürfnis anzuerkennen ist, Informationen über konkurrierende Unternehmen dem grundsätzlich weiten Informationsanspruch zu entziehen, ist damit am Maßstab des § 9 LUIG zu beurteilen. Dies legt nahe, die tatbestandlichen Voraussetzungen der insoweit gesetzlich geregelten Ablehnungsgründe nicht durch einen Rückgriff auf den Missbrauchsfall zu unterlaufen (so Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 8 Rn. 53; VG Frankfurt, Urteil vom 23. Mai 2012 – 7 K 1820/11.F –, juris).

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Jedenfalls setzt ein verwendungsbezogener Missbrauch voraus, dass der Antragsteller erlangte Daten ausschließlich für Zwecke nutzen will, die nicht die Förderung des Umweltschutzes zum Ziel haben. Unschädlich ist es daher, wenn mit dem Umgang mit Umweltinformationen neben einem auf die Verbesserung der Umwelt gerichteten Zweck auch andere, etwa kommerzielle Interessen verfolgt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Januar 2014 – 1 A 10999/13 –, DVBl 2014, 730; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 8 UIG, Rn. 55). Ferner muss die Missbräuchlichkeit des gestellten Antrages offensichtlich sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn aus Sicht eines objektiven Dritten der Missbrauch ohne nennenswerte Restzweifel ins Auge springt und der Informationszugang unter keinem Aspekt zur Verbesserung der Umwelt führen kann (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 8 UIG, Rn. 56). Offensichtlicher Missbrauch könnte z.B. dann bejaht werden, wenn eine systematische Sammlung von Informationen über Konkurrenzunternehmen stattfindet, um diese Informationen im Markt gezielt gegen die Konkurrenzunternehmen zu verwenden (VG Frankfurt, Urteil vom 23. Mai 2012 – 7 K 1820/11.F –, juris).

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Vorliegend kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass die Beigeladene den Antrag offensichtlich missbräuchlich gestellt hat. Zwar ist die Beigeladene selbst Betreiberin einer Metallrecyclinganlage in der näheren Umgebung der Anlage der Klägerin und hat damit, weil in unmittelbarem Wettbewerb mit dieser stehend, auch ein privates Interesse an der Erteilung der begehrten Informationen. Dies reicht nach Auffassung der Kammer für die Annahme einer offensichtlich missbräuchlichen Antragstellung jedoch nicht aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2015 – OVG 12 B 13.12 –, juris). Dem Antrag der Beigeladenen kann vielmehr ein Bezug zu den Zwecken des Landesumweltinformationsgesetzes nicht von vornherein abgesprochen werden. Die Klägerin hat als Zweck ihres Antrags angeführt, sie sei derzeit dabei, sich im dem Gewerbegebiet, in dem auch die Klägerin eine Anlage betreibe, anzusiedeln und lege großen Wert auf die Einhaltung aller umweltrelevanten Vorgaben. Deshalb habe sie auch ein entsprechendes Interesse daran, dass im Umfeld dieselben Sorgfaltsmaßstäbe angelegt würden. Daraus ist erkennbar, dass das Interesse der Beigeladenen auch umweltbezogen definiert werden kann und innerhalb der Zielsetzungen des Landesumweltinformationsgesetzes liegt. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene unter genereller Außerachtlassung der Belange des Umweltschutzes die alleinige Absicht hat, Informationen über das Konkurrenzunternehmen der Klägerin zu sammeln, um diese Informationen im Markt gezielt gegen das Konkurrenzunternehmen zu verwenden, sind nicht erkennbar.

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Daran ändert auch die Behauptung der Klägerin nichts, der Berater der Beigeladenen, Herr Prof. Dr.-Ing. G aus Karlsruhe – dieser hat das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren der Beigeladenen begleitet –, habe in der Öffentlichkeit geäußert, dass die Beigeladene beabsichtige, die Klägerin zu schädigen. Die Kammer teilt in diesem Zusammenhang die Ansicht des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2015, dass offen bleiben kann, ob die Äußerung tatsächlich stattgefunden hat. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages wäre nämlich auch für diesen Fall auszuschließen, denn auch dann könnte daneben die Verbesserung des Umweltschutzes bezweckt worden sein.

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2.6. Einer Offenlegung der Genehmigungsakten betreffend die von der Klägerin betriebene Metallrecyclinganlage in Germersheim steht zuletzt auch nicht der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUIG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist, soweit der Betroffene – wie im Fall der Klägerin – keine Zustimmung hierzu erteilt hat, der Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen, wenn hierdurch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden und das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe nicht überwiegt.

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2.6.1. Bei einer Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen hat die informationspflichtige Stelle unter notwendiger Beteiligung der Betroffenen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 LUIG die öffentlichen Interessen an einer Offenbarung der Informationen gegenüber den privaten Belangen an deren Geheimhaltung gegeneinander abzuwägen und danach zu entscheiden, ob und inwieweit die betreffenden Informationen zugänglich gemacht werden. Sind geheim zu haltende Informationen in den Verwaltungsakten enthalten, so ist nur insoweit der Informationsanspruch ausgeschlossen. Im Übrigen sind die Informationen nach Trennung oder Schwärzung dieser Aktenbestandteile zugänglich zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2005 – 7 C 5/04 –, NVwZ 2006, 343; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Juni 2006 – 8 A 10267/06 –, NVwZ 2007, 351).

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2.6.2. Den Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses präzisiert das Landesumweltinformationsgesetz nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sind in Anlehnung an § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren WettbewerbUWG – hierunter alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (s. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03 –, GewArch 2006, 246; BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009 – 20 F 23.07 –, NVwZ 2009, 1114; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Mai 1995 – 1 StR 764/94 –, GewArch 1996, 39; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Januar 2014 – 10 A 11064/13.OVG –, juris). Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Forschungs- und Entwicklungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können. Was den Grad an Überzeugungsgewissheit von der erforderlichen Wettbewerbsrelevanz der begehrten Informationen angeht, den sich das Gericht verschaffen muss, genügt es, dass der Betroffene nachteilige Wirkungen im Wettbewerb nachvollziehbar und plausibel darlegt. Diese Einschätzung ist Ergebnis einer Prognose und damit notwendigerweise mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. September 2012 – 8 A 10096/12.OVG –, LKRZ 2013, 32; BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2.09 –, NVwZ 2010, 189).

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2.6.3. Liegen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor, muss neben dem Mangel an Offenkundigkeit ein berechtigtes Interesse des Unternehmers an der Nichtverbreitung der betreffenden Informationen bestehen. Ein solches Interesse ist dann anzunehmen, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2.09 –, NVwZ 2010, 189 und Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 18/08 –, NVwZ 2009, 1113; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. September 2012 – 8 A 10096/12 –, NVwZ 2013, 376). Dabei kann eine Zugänglichmachung nicht nur dann verwehrt werden, wenn die begehrte Information für sich genommen bereits ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellt. Vielmehr gilt dies auch, wenn die offengelegte Information ihrerseits Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2.09 –, NVwZ 2010, 189).

50

2.6.4. Damit die informationspflichtige Stelle sachgerecht beurteilen kann, ob überhaupt schützenswerte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Betroffenen vorliegen und ob gegebenenfalls das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt, sieht § 9 Abs. 1 Satz 3 LUIG zunächst eine Anhörungspflicht des Betroffenen vor (vgl. dazu Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O. § 9 UIG Rn. 37). Ferner kann die informationspflichtige Stelle gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 LUIG verlangen, dass mögliche Betroffene das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Einzelnen darlegen. Diese Regelung gilt für auch in Betracht kommenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, also nicht nur für solche, die von den Betroffenen entsprechend gekennzeichnet wurden. Zwar darf die informationspflichtige Stelle nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass keine geheimhaltungsbedürftigen Umstände vorliegen, wenn sich ein Betroffener im Rahmen der Anhörung nicht oder nur unzureichend geäußert hat. Denn § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUIG macht den Ablehnungsgrund ausschließlich vom Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses abhängig, nicht hingegen von bestimmten Darlegungen möglicher Betroffener. Jedoch kann die informationspflichtige Stelle bei ihrer Entscheidung nur das berücksichtigen, was ihr bekannt ist oder hätte bekannt sein müssen. Im Falle des § 9 Abs. 1 Satz 5 LUIG kann die informationspflichtige Stelle daher davon ausgehen, dass kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt, wenn sich ein möglicher Betroffener dazu nicht auf ein entsprechendes Verlangen hin im Einzelnen äußert und sich dies auch nicht aus den der informationspflichtigen Stelle offensichtlichen Umständen ergibt (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O. § 9 UIG Rn. 39).

51

2.6.5. Davon ausgehend konnte der Beklagte bei seiner Entscheidung zutreffend davon ausgehen, dass kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt. Weder ergab sich dies aus den dem Beklagten offensichtlichen Umständen – nach dem von der Klägerin nicht widersprochenen Vortrag des Beklagten unterscheiden sich die Genehmigungsunterlagen betreffend die Metallrecyclinganlage der Beigeladenen nicht von den Genehmigungsunterlagen vergleichbarer Betriebe – noch hatte sich die Klägerin als Betroffene dazu auf entsprechendes Verlangen des Beklagten im Einzelnen geäußert.

52

Der Beklagte verfügt insgesamt über sieben Ordner mit Unterlagen über den erstmals im November 1987 genehmigten Betrieb der heutigen Klägerin. Ursprünglich wurde der Betrieb als Anlage zur Lagerung und Behandlung von Autowracks genehmigt. Im Laufe der Zeit erfolgten im Hinblick auf den Ausbau des Betriebs weitere Genehmigungen (so z.B. die Erweiterung der Autowrackanlage um eine Ausschlachthalle im Jahre 1997, die Errichtung des Betriebsteiles zur Entfrachtung von Material mit KMF-haltigen Anhaftungen 2008 und dem Einbau einer neuer Ölabscheideranlage 2011). In den Genehmigungsunterlagen finden sich am Beispiel der Genehmigung für den Einbau der Ölabscheideranlage vom 15. März 2011 neben dem Bescheid die entsprechenden Anträge, Bauzeichnungen, Lagepläne mit der Umgebungsbebauung, Berechnungen der Dimensionierung der Abscheideranlage, ein Beiblatt über die Anlageart und eine Kurzbeschreibung des Vorhabens. Die Genehmigungsunterlagen betreffen weitgehend die Kapazität der Anlagen und deren Restriktionen. Bei der Kapazität von Anlagen geht es ebenso wie bei Angaben über die Nummern der Betriebseinrichtung und die Bezeichnung der Anlagen jedoch nicht um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2/09 –, NVwZ 2010, 189; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 8 B 1729/10 –, NVwZ-RR 2011, 855). Das ergibt sich aus den Wertungen, die der Gesetzgeber an anderer Stelle getroffen hat. So ist die Kapazität einer Anlage regelmäßig in den Unterlagen darzustellen, die bei einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag der Öffentlichkeit durch Auslegung zugänglich zu machen sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die konkret in Rede stehende Anlage in einem förmlichen Verfahren zu genehmigen ist. Dies hängt vielfach davon ab, ob die Anlage eine bestimmte Leistungsgrenze oder eine bestimmte Größe überschreitet. Dabei ist der technisch und rechtlich mögliche Betriebsumfang maßgeblich (§ 1 Abs. 1 Satz 4 der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung – 4. BImSchV –). Der Genehmigungsantrag und die zu seiner Beurteilung erforderlichen, vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen sind der Öffentlichkeit durch Auslegung zugänglich zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG –). Soweit Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zwar zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BImSchG). Ihr Inhalt muss aber, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BImSchG). Maßgeblich ist daher, dass ein für die Beurteilung der Anlage so wesentliches Datum wie die Kapazität der Anlage der Öffentlichkeit nicht vorenthalten werden soll, an ihm deshalb kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2/09 –, NVwZ 2010, 189; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 8 B 1729/10 –, NVwZ-RR 2011, 855). Durchsatzleistung, Aufnahmekapazität, Gesamtlagerkapazität einer Anlage sind deshalb ebenso so wenig Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse wie Verfahrens- und Leistungsbeschreibungen von Anlagen(teilen), Aufstellungspläne, Grundstückspläne, Brandschutzkonzepte etc., die ebenfalls zu den üblichen Antragsunterlagen im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gehören (vgl. § 4a der 9. BImSchV). Derartige Angaben stellen regelmäßig kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis dar, deren Offenbarung die Wettbewerbssituation nachteilig beeinflussen würde. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um schematische, bildliche oder textliche Darstellungen handelt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 8 B 1729/10 –, NVwZ-RR 2011, 855). Dass im vorliegenden Fall etwas anderes gelten könnte, hat die Klägerin nicht dargelegt.

53

Obwohl der Beklagte die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Schreiben vom 30. Mai 2012 und vom 11. Juni 2012 um detaillierte Stellungnahme zu möglicherweise in den Akten vorhandenen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen gebeten hatte, forderte die Rechtsvorgängerin der Klägerin den Beklagten in der Folgezeit nur pauschal auf, den Antrag auf Akteneinsicht abzulehnen und alle insbesondere im Rahmen eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens übermittelten Informationen als besonders schutzwürdig in der Akte zu kennzeichnen. Dies begründete die Klägerin damit, aus dem Umfang der gestatteten immissionsschutzrechtlich relevanten Betriebsvorgänge und den Nebenbestimmungen der vorliegenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, seien der Beigeladenen als Wettbewerberin Rückschlüsse über weitere Entsorgungswege und Abfallströme möglich. Die sich aus den Auflagen ergebenden Restriktionen könnten von der Beigeladenen ausgewertet und für ihre eigenen wirtschaftlichen Zwecke ausgenutzt werden. Insbesondere der Einsatz besonderer technischer Mittel, die Einhaltung von Grenzwerten, Analyseverpflichtungen, Selbst- und Fremdkontrollen etc. könnten Rückschlüsse auf die betrieblichen Arbeiten der Beigeladenen erlauben.

54

Damit hat die Klägerin nach Ansicht der Kammer jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass hier Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betroffen sind. Die von der Klägerin angesprochenen immissionsschutzrechtlich relevanten Betriebsvorgänge und die Nebenbestimmungen betreffen weitgehend die Kapazität der Anlagen und deren Restriktionen. Dies ist nach dem oben Gesagten jedoch nicht geeignet, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu begründen. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2015 verblieb die Klägerin, die im Verwaltungsverfahren Einsicht in sämtliche Genehmigungsakten hatte und deshalb spezifizierte Angaben zu (vermeintlichen) Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen hätte machen können, weiterhin bei ihrem pauschalen Standpunkt, alle Genehmigungsbestandteile seien geheimhaltungsbedürftig, ohne dass dies näher präzisiert werden müsste.

55

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit auch am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

56

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZivilprozessordnungZPO –.

57

Beschluss

58

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –).

59

Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG dieBeschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

60

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

61

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

62

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 10 Genehmigungsverfahren


(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung

Umweltinformationsgesetz - UIG 2005 | § 9 Schutz sonstiger Belange


(1) Soweit 1. durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,2. Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von

Umweltinformationsgesetz - UIG 2005 | § 8 Schutz öffentlicher Belange


(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf 1. die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,2. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflich

Umweltinformationsgesetz - UIG 2005 | § 4 Antrag und Verfahren


(1) Umweltinformationen werden von einer informationspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich gemacht. (2) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstel

Umweltinformationsgesetz - UIG 2005 | § 6 Rechtsschutz


(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) Gegen die Entscheidung durch eine Stelle der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwa

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Sept. 2012 - 8 A 10096/12

bei uns veröffentlicht am 06.09.2012

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin d

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 23. Mai 2012 - 4 L 321/12.NW

bei uns veröffentlicht am 23.05.2012

weitere Fundstellen ... Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetz

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines immissionsschutzrechtlichen Bescheids des Antragsgegners.

2

Der Antragsteller wohnt in A-Stadt in dem Anwesen „A-Straße ...“. Das Grundstück liegt in einem durch den Bebauungsplan Nr. ... der Stadt A-Stadt vom 19. April 1993 als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Bereich. Etwa 150 m nördlich des Anwesens des Antragstellers befindet sich der Bahnhof von A-Stadt. Weiter nördlich liegen die vierspurige B … und das Grundstück B-Straße ... im Hafengebiet von A-Stadt. Auf diesem Grundstück, das nach dem Bebauungsplans „Industriegebiet ...“ als Teil des Industriegebiets ausgewiesen ist, beabsichtigt die Beigeladene den Betrieb eines Metallrecyclingunternehmens. Die Entfernung zwischen dem Anwesen „A-Straße ...“ und dem geplanten Betriebsgebäude der Beigeladenen beträgt etwa 1.340 m. Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Luftaufnahme des betroffenen Bereichs dienen:

3

[Die Luftaufnahme, auf der sowohl das Baugrundstück als auch das Grundstück des Antragstellers zu erkennen ist, wird in der Urschrift des Beschlusses wiedergegeben].

4

Zwecks Genehmigung des Betriebes reichte die Beigeladene am 16. August 2011 einen Antrag für eine Anlage zur Zwischenlagerung, Behandlung und zum Umschlag von Eisen- und Nichteisenschritten und anderen Abfällen beim Antragsgegner ein. Dem Antrag beigefügt waren u.a. eine Geräuschimmissionsschutzprognose zum geplanten Betrieb der TÜV Süd Industrie Service GmbH vom 15. Juli 2011 sowie eine ergänzende Stellungnahme dieser GmbH vom 14. Februar 2012.

5

Mit Bescheid vom 7. März 2012 erteilte der Antragsgegner, der zuvor mehrere Behörden und Stellen, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt wurden, beteiligt hatte, der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten, beschränkt auf eine Gesamtlagerkapazität von 1409 Tonnen, zur Behandlung von Altautos, zur sonstigen Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen, zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen, beschränkt auf eine Gesamtlagerkapazität von 57 Tonnen, zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, beschränkt auf eine Gesamtlagerkapazität von 153 Tonnen, sowie zum Umschlagen von gefährlichen Abfällen auf dem Betriebsgrundstück in ... A-Stadt, B-Straße ..., FlurNr. … und teilweise ….

6

In den Nebenbestimmungen des Bescheids heißt es u.a.:

7

B. Auflage zum Immissionsschutz

8

1. An dem maßgeblichen Immissionsort (nächstgelegenes Wohnhaus Ecke B-Straße) darf der von der Gesamtanlage erzeugte Immissionsanteil an Geräuschen nachfolgende Werte nicht überschreiten:

9

tags: 58 dB(A)

10

Der maßgebliche Immissionsort wird entsprechend seiner Schutzbedürftigkeit einem Gewerbegebiet zugeordnet.

11

Hier gelten als Gesamtbelastung folgende Immissionsrichtwerte:

12

tags: 65 dB(A)

13

Ein Betrieb zur Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) ist nicht zulässig.

14

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten.

15

Mess- und Beurteilungsgrundlage ist die Sechste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm -TA Lärm 98).

16

Das schalltechnische Gutachten Nr. ... des TÜV Süd vom 15.07.2011 mit seinen Festlegungen zu Betriebszeiten, Fahrbewegungen etc. sowie die im Kapitel 8.4 beschriebenen Schallschutzmaßnahmen sind Bestandteil der Antragsunterlagen und damit bindend.

17

2. Das schalltechnische Gutachten Nr. ... des TÜV SÜD wurde am 14.02.2012 um eine Stellungnahme des TÜV SÜD zu weiteren Immissionsorten (IO 1 bis IO 12) ergänzt, wonach für die Normalbetriebs-Variante eine Unterschreitung der Immissionsrichtwerte um 6 dB (A) an allen Immissionsorten (IO 1 bis IO 12) gewährleistet ist. Diese ergänzende Stellungnahme ist Bestandteil der Antragsunterlagen und damit bindend, d.h. die für die Immissionsorte (IO 1 bis IO 12) jeweils relevanten Immissionsrichtwerte sind um mindestens 6 dB (A) zu unterschreiten.

18

3. Gemäß Kapitel 5.2 der Antragsunterlagen sind die Betriebszeiten der Anlage von Montag bis einschließlich Samstag jeweils auf die Tageszeit zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr zu beschränken. Ein Betrieb an Sonn- und Feiertagen sowie in den Ruhezeiten ist nicht zulässig.

19

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 14. März 2012 Widerspruch ein. Daraufhin ordnete der Antragsgegner am 26. März 2012 nach Antragstellung durch die Beigeladene die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheids vom 7. März 2012 an. Zur Begründung führte der Antragsgegner u.a. aus, eine Verletzung subjektiver Abwehrrechte des Antragstellers sei nicht ersichtlich. Es sei unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch Gebrauch einer ihm erteilten Genehmigung zu verwehren, wenn die nachbarlichen Rechtsbehelfe wie hier keine Aussicht auf Erfolg hätten. Im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer bis zur Erteilung des angefochtenen Bescheids und dessen unverzügliche Umsetzung sei es für die Beigeladene von existenzieller Bedeutung, indem sie ihren Betrieb an den vorbezeichneten Standort in A-Stadt zeitnah aufnehme. Insofern seien bereits umfangreiche Investitionen im Vorfeld getätigt worden, um die Errichtung und den zukünftigen Betrieb der Anlage vorzubereiten.

20

Hiergegen hat der Antragsteller um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Er führt aus, er sei antragsbefugt, da er im Einwirkungsbereich der Anlage des Beigeladenen liege. Die Entfernung zwischen seinem Anwesen und der Anlage auf dem Grundstück „B-Straße ..“ betrage bei genauer Betrachtung nur 1.149 m. Von seiner Antragsbefugnis sei im Übrigen auch ursprünglich der Antragsgegner ausgegangen, da er an dem Verfahren beteiligt worden sei. Die Lärmprognose der TÜV Süd Industrie Service GmbH sei falsch. Entgegen den dortigen Ausführungen sei davon auszugehen, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte an seinem Anwesen überschritten würden. Auch im Hinblick auf die zu erwartenden Staubimmissionen befinde er sich im Einwirkungsbereich der Anlage. Diesbezüglich habe der Antragsgegner überhaupt keine Ermittlungen angestellt. Dadurch werde er in seinen Rechten verletzt. Er beziehe sich ausdrücklich auf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten des Ingenieurbüros B vom 4. Mai 2012. Der Antragsgegner sei auch die unzuständige Behörde, denn statt seiner hätte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd den Bescheid erlassen müssen. Im Übrigen sei die UVP-Vorprüfung unvollständig gewesen.

21

Der Antragsteller beantragt,

22

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14. März 2012 gegen den immissionsschutzrechtlichen Bescheid des Antragsgegners vom 7. März 2012 wiederherzustellen.

23

Der Antragsgegner beantragt,

24

den Antrag abzulehnen.

25

Er hält den Antragsteller bereits nicht für antragsbefugt, da dessen Wohnung nicht im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage liege. Aus den beigefügten gutachterlichen Stellungnahmen der TÜV Süd Industrie Service GmbH vom 23. April 2012 und 15. Mai 2012 ergebe sich, dass die gemäß Ziffer 2.2. der TA-Lärm 1998 maßgeblichen Relevanzschwellen für das Grundstück des Antragstellers nicht erreicht würden. Anhaltspunkte dafür, dass in Bezug auf Luftverunreinigungen ein weiterer Radius um die Anlage gezogen werden müsse als 1 km, lägen nicht vor. Dies ergebe sich auch aus der sachverständigen Stellungnahme der … GmbH, C-Stadt, vom 18. Mai 2012. Diese Stellungnahme bestätige plausibel und nachvollziehbar die bisherige Annahme zur Irrelevanz von Staubemissionen der genehmigten Anlage unter dem Gesichtspunkt möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen. Sie zeige speziell für die Wohnung des Antragstellers auf, dass dort die zusätzlichen Staubimmissionen durch die Anlage weit unter den einschlägigen Irrelevanzschwellen liegen würden.

26

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

27

den Antrag abzulehnen.

28

Sie hält den Antragsteller mangels unmittelbarer Betroffenheit ebenfalls nicht für antragsbefugt. Was die Geräuschbelastung des Antragstellers anbetreffe, liege sein Wohngebäude deutlich außerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlage. Die ergänzend eingeholte Stellungnahme der TÜV Süd Industrie Service GmbH vom 15. Mai 2012 bestätige dies. Soweit es um den Parameter Staub gehe, ergebe sich aus der Stellungnahme der … GmbH & Co. KG vom 16. Mai 2012, dass auch insoweit der Standort des Antragstellers außerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlage liege.

II.

29

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 14. März 2012 gegen den immissionsschutzrechtlichen Bescheid des Antragsgegners vom 7. März 2012 ist bereits unzulässig (1.). Ungeachtet dessen ist das Begehren auch unbegründet (2.).

30

1. Der Antrag ist unzulässig.

31

a. Er ist zwar gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - (vgl. OVG Berlin, LKV 2005, 76; Budroweit/Wuttke, JuS 2006, 876, 878) oder nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 80 a Rdnr. 17; VGH Baden-Württemberg, NVwZ 1995, 716) statthaft.

32

b. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO setzt auch nicht voraus, dass er zuvor entsprechend § 80 Abs. 6 VwGO erfolglos einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt hat (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 1 B 11389/11.OVG -).

33

c. Der Antragsteller ist nach Auffassung der Kammer jedoch nicht antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO. Er kann nicht geltend machen, durch die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein.

34

aa. Zwar reicht es zur Bejahung der Antragsbefugnis aus, dass nach dem substantiierten Vortrag eines Antragstellers eine Verletzung seiner Rechte möglich ist (vgl. BVerwG, NJW 2004, 698). Der Antrag ist nur unzulässig, wenn unter Zugrundelegung des Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein können. Da sich der Antragsteller vorliegend gegen einen der Beigeladenen erteilten Verwaltungsakt wendet, kann sich seine Antragsbefugnis nur aus einer drittschützenden Bestimmung ergeben.

35

bb. Soweit der Antragsteller zunächst die sachliche Unzuständigkeit des Antragsgegners für die Erteilung der streitigen Genehmigung rügt - er hält statt der Kreisverwaltung die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) für zuständig nach der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO) - mag dahinstehen, ob sich aus der Anlage zu § 1 ImSchZuVO tatsächlich eine Zuständigkeit der SGD ergibt. Selbst wenn dies so wäre und somit eine sachlich unzuständige Behörde entschieden hätte, begründete dies keine Verletzung des Antragstellers in dessen eigenen Rechten. Die Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens hat hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit grundsätzlich allein objektiv-rechtliche Bedeutung. Sie berührt nicht die Rechtsposition des Antragstellers, weil dessen materiell-rechtliche Abwehransprüche sich nicht danach bestimmen, durch welche Behörde die Genehmigung erteilt wurde. Jedenfalls in den Fällen, in denen Ermessenserwägungen nicht anzustellen sind, kann ein Drittbetroffener die Aufhebung einer Genehmigung nicht allein deshalb verlangen, weil sie von einer sachlich unzuständigen Behörde erteilt worden ist. Die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung stellt, wie der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - zeigt, aber eine gebundene Entscheidung dar. Es kommt daher allein darauf an, ob materiell-rechtliche Positionen des Drittbetroffenen verletzt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2007, 82; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Dezember 1997 - 7 A 6206/95 -, juris; VG Koblenz, Beschluss vom 15. November 2011 - 7 L 910/11.KO -).

36

bb. Nicht gehört werden kann der Antragsteller auch mit seiner Behauptung, die UVP-Vorprüfung sei unvollständig durchgeführt worden. Auch mit dieser Rüge macht er keinen Rechtsverstoß geltend, auf den er sich ausnahmsweise unabhängig von der Betroffenheit in eigenen materiellen Rechten berufen könnte. Zwar erklärt § 4 Abs. 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG - die Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG, wonach auf eine umweltrechtliche Verbandsklage hin die Zulassungsentscheidung über ein UVP-pflichtiges Vorhaben aufzuheben ist, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfunggänzlich unterblieben ist, auf Rechtsbehelfe sonstiger Beteiligter i.S.d. § 61 Nr. 1 und 2 VwGO für entsprechend anwendbar. Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 UmwRG erfasst jedoch nicht den - hier geltend gemachten - Fall der unvollständigen oder unzureichenden Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung. Ob ein Aufhebungsanspruch auch bei einer fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (s. zu dieser Frage den Vorlagebeschluss des BVerwG vom 10. Januar 2012, NVwZ 2012, 448), bedarf vorliegend keiner näheren Betrachtung. Jedenfalls betrifft § 4 Abs. 3 UmwRG nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens; für die Beurteilung der Klage- bzw. Antragsbefugnis hat die genannte Norm dagegen keine Bedeutung (BVerwG, DVBl. 2012, 501; s. ausführlich zum Individualrechtsschutz bei fehlerhaftem Verwaltungsverfahren Held, NVwZ 2012, 461). Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seinem Urteil vom 20. Dezember 2011 (DVBl 2012, 501) u.a. Folgendes ausgeführt:

37

„Dies folgt vor allem aus der Gesetzessystematik und dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Gesetzeszweck. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz normiert in erster Linie die umweltrechtliche Verbandsklage. Zentrale Vorschrift ist § 2 UmwRG, der in Absatz 1 die Klagebefugnis anerkannter Umweltschutzvereinigungen regelt und in seinem Absatz 5 - korrespondierend - bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Klage begründet ist. § 4 Abs. 1 UmwRG knüpft an die dort bezeichneten Verfahrensfehler einer fehlerhaft unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung die Aufhebung der Zulassungsentscheidung und trifft damit eine Fehlerfolgenregelung für die Begründetheitsprüfung. Diese Fehler sind erheblich, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können, wie es § 46 VwVfG sonst voraussetzt (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 16/2495 S. 14). Mit dieser Regelung sollte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung getragen werden, der in seinem Urteil vom 7. Januar 2004 - Rs. C-201/02, Wells - (Slg. 2004, I-723 Rn. 54 ff.) das fehlerhafte Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor Genehmigungserteilung als wesentlichen Verfahrensmangel behandelt hat, auf den sich der von der Genehmigung Betroffene ohne Weiteres berufen kann; es ging also darum, mit der Fehlerfolgenregelung eine europarechtskonforme Umsetzung des in Art. 10a der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, 85/337/EWG, geändert durch Richtlinie 2003/35/EG des Rates vom 26. Mai 2003 (UVP-RL) umrissenen Umfangs der gerichtlichen Verfahrenskontrolle zu sichern (so Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 16/2495 S. 13 f.). Hingegen ist der Regelung nicht zu entnehmen, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG für den Zugang von Umweltvereinigungen zu Gericht modifiziert oder den in ihr bezeichneten Verfahrenserfordernissen aus sich heraus eine drittschützende Wirkung beigemessen werden sollte.

38

Indem § 4 Abs. 3 UmwRG die Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO für entsprechend anwendbar erklärt, bringt er zum Ausdruck, dass auch insoweit Fehler der beiden genannten Kategorien unabhängig von den sonst nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geltenden einschränkenden Maßgaben zur Begründetheit der Klage führen. Darin erschöpft sich der Regelungsgehalt der Bezugnahme. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Stellung der Vorschrift im Gesetz deuten darauf hin, dass weitergehend die Berufung auf die in Rede stehenden Verfahrensfehler auch solchen Personen eröffnet werden sollte, die nicht schon aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klagebefugt sind. Das widerspräche im Übrigen dem Sinn und Zweck der Bezugnahme. Sähe man in § 4 Abs. 3 UmwRG eine Regelung, die unabhängig von einer solchen Betroffenheit die Klagebefugnis begründete, so würde damit eine UVP-Interessentenklage eingeführt. Angesichts des erklärten Willens des Gesetzgebers, für Individualklagen an der Systementscheidung zugunsten eines auf subjektive Rechte zugeschnittenen Rechtsschutzes festzuhalten (BTDrucks 16/2495 S. 7 f. und 14), ist ein so weitreichendes Verständnis des § 4 Abs. 3 UmwRG nicht zu rechtfertigen. Die Norm lässt vielmehr den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und weitet durch Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern lediglich - insofern § 47 VwGO ähnelnd - den gerichtlichen Umfang der Begründetheitsprüfung gegenüber der Prüfung der Klagebefugnis aus.

39

Das Unionsrecht gebietet keine abweichende Beurteilung. Daran bestehen keine ernstlichen Zweifel. Nach Art. 10a UVP-RL kann ein Rechtsbehelf durch das nationale Recht davon abhängig gemacht werden, dass der Kläger eine Rechtsverletzung geltend macht. Hierbei ist es Sache der Mitgliedstaaten zu bestimmen, welches die Rechte sind, deren Verletzung zu einem Rechtsbehelf in Umweltangelegenheiten führen kann; ihnen steht es frei, diese Rechtspositionen auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - Rs. C-115/09, Trianel - NJW 2011, 2779 Rn. 44 f.). Dass ein subjektives Recht einem Einzelnen nur zuerkannt wird, sofern er durch die Zulassungsentscheidung überhaupt betroffen wird, widerspricht weder dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gericht zu gewähren (Art. 10a Abs. 3 Satz 1 UVP-RL), noch dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip, das ebenso wenig wie das deutsche Recht eine Popular- oder Interessentenklage erfordert.“

40

cc. Anknüpfungspunkt für eine mögliche Rechtsverletzung des Antragstellers ist daher hier allein die für Nachbarn Drittschutz vermittelnde Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.

41

Drittschützend sind für den Nachbarn in diesem Zusammenhang die Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG mit ihren Konkretisierungen (Jarass, BImSchG, 9. Auflage 2012, § 5 BImSchG, Rdnr. 120). Vorliegend ist nach Ansicht der Kammer aber von vornherein auszuschließen, dass eine Verletzung der nachbarschützenden Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG möglich ist.

42

Als Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage sind alle Personen, die sich auf Dauer im gesamten Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten, oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage anzusehen (vgl. Jarass, a.a.O., § 5 Rdnr. 33). Der Einwirkungsbereich besteht aus der Umgebung einer Quelle, in der der von dieser ausgehende Immissionsbeitrag bei Normalbetrieb bzw. bei Störfällen noch belegbar ist (vgl. OVG Niedersachsen, GewArch 1980, 206). Die Immissionen brauchen nicht ständig feststellbar zu sein. Es ist ausreichend, wenn sie von Zeit zu Zeit (bedingt durch Witterung etc.) nachweisbar sind; besonders ungewöhnliche Windverhältnisse sind jedoch nicht zu berücksichtigen. Dem Immissionsbegriff entsprechend ist auf eine Gesamtbelastung am Einwirkungsort abzustellen, sofern der Mitverursachungsanteil mehr als unerheblich ist (Kutscheid in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Dezember 2011, § 3 BImSchG Rdnr. 20 c). Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BImSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

43

Welche Beeinträchtigungen als erheblich einzustufen sind, bemisst sich danach, was die Betroffenen an Immissionen nicht mehr hinzunehmen brauchen, weil sie unzumutbar sind. Dabei sind auch die Gebietsart und Vorbelastungen von Bedeutung (Jarass, a.a.O., § 3 Rdnrn. 55 und 58). Insoweit ist auf die bauplanungsrechtlich geprägte objektive Grundstücksituation abzustellen. Technische Regelwerke bieten für die Zumutbarkeit von erheblich schädlichen Belästigungen Richtwerte (vgl. Jarass, a.a.O., § 48 Rdnr. 14).

44

Die durch den Betrieb von immissionsschutzrechtlichen Anlagen hervorgerufenen Geräusche sind nach den allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, insbesondere ist in Bezug auf Geräusche die auf der Ermächtigungsgrundlage in § 48 BImSchG beruhende Technische Anleitung Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) - TA-Lärm - als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anwendbar (s. z.B. BVerwG, NVwZ 2008, 76). Soweit es um die Belastung mit Luftschadstoffen geht, findet die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz vom 24. Juli 2002 (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft -) Anwendung.

45

dd. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 7. März 2012 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten, beschränkt auf eine Gesamtlagerkapazität von 1409 Tonnen, auf dem Grundstück B-Straße ... im Hafen von A-Stadt möglicherweise in eigenen Rechten verletzt sein könnte. Sein Anwesen in der Straße „A-Straße ...“ ist nach der Berechnung des Antragsgegners 1350 m sowie nach überschlägiger Berechnung der Kammer mit dem Programm „http://map1.naturschutz.rlp.de/mapserver_lanis/“ von dem geplanten Betriebsgebäude der Beigeladenen etwa 1.340 m entfernt. Soweit der Antragsteller unter Verweis auf das Berechnungsprogramm „Google Maps Distance Calculator“ geltend macht, die Entfernung zwischen seinem Anwesen und der Anlage auf dem Grundstück „B-Straße ..“ betrage nur 1.149 m, ist anzumerken, dass dieses Programm nur von Grundstück zu Grundstück rechnet, während die Berechnung durch die Kammer den konkreten Standort der Anlage auf dem Grundstück „B-Straße ..“ berücksichtigt. Die Entfernung zwischen dem Wohngebäude des Antragstellers und der immissionsschutzrechtlichen Anlage der Beigeladenen von ca. 1340 m führt dazu, dass der Antragsteller von vornherein weder mit unzumutbaren Geräuschbelästigungen (dazu aaa.) noch mit nicht hinnehmbaren Luftverunreinigungen (dazu bbb.) rechnen muss.

46

aaa. Hinsichtlich der Beurteilung von Lärm durch den Betrieb der Anlage der Beigeladenen gilt wie bereits ausgeführt die TA-Lärm. Zum Einwirkungsbereich einer genehmigungspflichtigen Anlage zählen nach Nr. 2.2. der TA Lärm alle Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB (A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionswert liegt, oder Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen. Nach Nr. 3.2.1 TA Lärm ist durch eine Prüfung im Regelfall festzustellen, ob die Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 6 TA Lärm setzt die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage voraus. Die Schallimmissionsprognose ist nach Anhang A 2 TA-Lärm durchzuführen. Nach A.1.2 des Anhangs der TA Lärm sind die Geräuschimmissionen für die von den zuständigen Behörden vorgegebenen maßgeblichen Immissionsorte nach A.1.3 zu ermitteln. Maßgeblicher Immissionsort ist dabei nach Nr. 2.3 TA Lärm der Ort, an dem die Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist, unter Berücksichtigung der Vorgaben nach A 1.3 des Anhangs zur TA Lärm.

47

Vorliegend hat die TÜV Süd Industrie Service GmbH in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2012 nach Durchführung einer Berechnung für den Fall des genehmigten Normalbetriebs der Anlage der Beigeladenen ausgeführt, dass das Anwesen des Antragstellers außerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlage liegt. Zum Einwirkungsbereichs einer Anlage zählen, wie ausgeführt, nach Nr. 2.2. TA Lärm alle Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB (A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionswert liegt. Maßgeblicher Immissionswert ist hier, da sich das Anwesen des Antragstellers in einem allgemeinen Wohngebiet befindet, nach Nr. 6.1. Satz 1 d) TA Lärm tagsüber 55 dB(A). Die TÜV Süd Industrie Service GmbH kommt bei ihrer Berechnung mit und ohne Nachbarhalle am Wohngebäude des Antragstellers auf einen Immissionsrichtwert von 43,1 dB(A) bzw. 43,3 dB(A) und liegt damit mit 11,9 dB(A) bzw. 11,7 dB(A) über dem für die Fläche des Einwirkungsbereichs maßgebenden Immissionswert von 55 db(A) für allgemeine Wohngebiete. Auch der zulässige Spitzenpegel von 85 dB(A) wird mit 56,9 dB(A) um 28,1 dB(A) deutlich unterschritten. Die TÜV Süd Industrie Service GmbH weist in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2012 ferner darauf hin, dass in dem Berechnungsmodell viele firmenfremde Gebäude und Hindernisse nicht berücksichtigt wurden, so dass wegen der großen Entfernungen mit „deutlich geringeren Geräuschimmissionen als berechnet“ zu rechnen sei.

48

Dieses Ergebnis ist für die Kammer plausibel und wird auch nicht durch die vom Antragsteller in Auftrag gegebene Stellungnahme des Ingenieurbüros B vom 4. Mai 2012 in Frage gestellt. Es kommt für das vorliegende summarische Verfahren nicht entscheidend darauf an, ob die Prognose der TÜV Süd Industrie Service GmbH in allen Einzelheiten korrekt ist. Angesichts der Tatsache, dass zwischen dem Anwesen des Antragstellers und dem Grundstück „B-Straße ...“ die Eisenbahnstrecke A-Stadt – D-Stadt und die vierspurig ausgebaute Bundestraße … verläuft sowie sich in diesem Bereich weitere Firmengelände befinden (z.B. ... und die Firma ..., das Verpackungsunternehmen ..., … GmbH & Co. KG, ...), von denen ebenfalls Emissionen ausgehen, ist anzunehmen, dass - wie die TÜV Süd Industrie Service GmbH in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2012 ausgeführt hat - die geplante Anlage der Beigeladenen am Wohnhaus des Antragstellers nicht hörbar bzw. schalltechnisch nicht erkennbar wahrnehmbar sein wird.

49

Nicht unerwähnt bleiben soll an dieser Stelle, dass die TÜV Süd Industrie Service GmbH bei ihrer Berechnung zugunsten des Antragstellers von einem Immissionsrichtwert von 55 dB(A) ausgegangen ist, obwohl bei der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit eines Gebietes die Vorschrift der Nr. 6.7 TA Lärm über sogenannte (gebietsbezogene) Gemengelagen zu berücksichtigen ist. Wenn nämlich - wie hier - gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinander grenzen (gebietsbezogene Gemengelage) - ein unmittelbares Aneinandergrenzen wird nicht vorausgesetzt (Hansmann in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Nr. 6 TA Lärm Rdnr. 25) -, können die Immissionsrichtwerte, welche für die zum Wohnen dienenden Gebiete gelten, auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinander grenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Dabei sollen die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete - tags 60 dB(A) - (regelhaft) nicht überschritten werden. Vorauszusetzen ist, dass der Stand der Lärm-Minderungstechnik eingehalten wird. Für die Höhe des danach zu ermittelnden Zwischenwertes ist die konkrete Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebietes durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Liegt ein Gebiet mit erhöhter Schutzwürdigkeit nur in einer Richtung zur Anlage, so ist dem durch die Anordnung der Anlage auf dem Betriebsgrundstück und die Nutzung von Abschirmungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen. Mit dieser „Gemengelagen“-Regelung hat der zuständige Vorschriftengeber der höchstrichterlichen Mittelwert-Rechtsprechung zur Erheblichkeit von Geräuschbelästigungen Rechnung getragen (vgl. dazu z.B. BVerwG DVBl. 2001, 642; vgl. auch BGH NJW 1995, 132). Dabei stellt der Mittelwert nicht einen rechnerischen Mittelwert dar, sondern ist die Folge eines Interessenausgleiches, weshalb auch von einem „Zwischenwert“ gesprochen wird (BVerwG NVwZ-RR 1994, 1139). Dieser Zwischenwert betrüge hier 60 dB(A); die Differenz zwischen dem von der TÜV Süd Industrie Service GmbH berechneten Immissionsrichtwert von 43,1 dB(A) bzw. 43,3 dB(A) und den genannten 60 dB(A) betrüge damit sogar 16,9 dB(A) bzw. 16,7 dB(A). Der Antragsteller hat zwar die Prognose der TÜV Süd Industrie Service GmbH inhaltlich mit Hilfe des Gutachtens des Ingenieurbüros B vom 4. Mai 2012 ausführlich beanstandet, aber seinerseits keine Berechnung vorgelegt, die diejenige der TÜV Süd Industrie Service GmbH so erschüttern könnte, dass in Betracht zu ziehen wäre, das Anwesen des Antragsteller liege im Einwirkungsbereich der geplanten Anlage der Beigeladenen.

50

Soweit der Antragsteller ferner moniert, die Prognose der TÜV Süd Industrie Service GmbH beziehe sich auf kürzere als die der Beigeladenen genehmigten Betriebszeiten und sei daher unzureichend, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Die Nebenbestimmung B.3 der Genehmigung vom 7. März 2012 schließt zwar nur einen Betrieb außerhalb der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen aus. Zu Recht weist der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 21. Mai 2012 aber darauf hin, dass damit an Werktagen ein 13stündiger Anlagenbetrieb einschließlich der Schrottschere nicht genehmigt worden ist. Genehmigt wurde, wie sich aus der Nebenbestimmung B.2 in Verbindung mit der dort als bindend in Bezug genommenen ergänzenden Stellungnahme vom 14. Februar 2012 zu dem schalltechnischen Gutachten ... vom 15. Juli 2011 ergibt, vielmehr ein maximal 10stündiger Einsatz der Schrottschere und der Schrottpresse innerhalb des Zeitfensters von 7:00 bis 20:00 Uhr (s. Blatt 179 und 195 der Verwaltungsakte „Genehmigungsantrag''). In dem schalltechnischen Gutachten ... vom 15. Juli 2011 wird auf der Seite 9 die Normalauslastung ausdrücklich mit 10 Stunden Einsatzzeit für Schrottschere und Schrottpresse angegeben. Ungeachtet dessen verweist die Kammer in diesem Zusammenhang auf das Angebot des Antragsgegners im Schriftsatz vom 21. Mai 2012, eine entsprechende Klarstellung im laufenden Widerspruchsverfahren vorzunehmen und hält es daher für sinnvoll, im Vorverfahren die Nebenbestimmungen B.2 und B.3 so neu fassen, dass ohne Rückgriff auf die als bindend in Bezug genommenen Stellungnahmen der TÜV Süd Industrie Service GmbH erkennbar ist, dass innerhalb des Zeitfensters von 7:00 bis 20:00 Uhr nur ein insgesamt 10stündiger Betrieb genehmigt worden ist.

51

bbb. Soweit sich der Antragsteller auf die Belastung mit Staubimmissionen beruft, ist ebenfalls offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass der geplante Anlagenbetrieb am Grundstück des Antragstellers schädliche Luftverunreinigungen hervorrufen wird.

52

Bei Luftverunreinigungen entspricht der Einwirkungsbereich einer Anlage regelmäßig dem Beurteilungsgebiet nach Nr. 4.6.2.5 TA Luft. Das ist nach Absatz 1 die Fläche, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befindet, der dem 50-fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht (vgl. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 D 12/08.AK -, juris). Gemäß Satz 2 der Nr. 4.6.2.5 TA Luft gilt Absatz 1 bei einer Austrittshöhe der Emissionen von weniger als 20 m über Flur mit der Maßgabe, dass der Radius mindestens 1 km beträgt. Im Einzelfall können die belegbaren Luftverunreinigungen und damit der Einwirkungsbereich aber auch darüber hinausgehen (vgl. Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Dezember 2011, Nr. 4.6.2.5 TALuft, Rdnr. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ 1993, 386). Jedoch müssen die Belastungen der Quelle noch hinreichend zuverlässig zurechenbar sein (vgl. Dietlein in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 5 BImSchG, Rdnr. 88).

53

Vorliegend wird der Antragsteller, der 1340 m von der nicht über einen Schornstein verfügenden Anlage der Beigeladenen entfernt wohnt, keinen relevanten Luftverunreinigungen ausgesetzt. Aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme der ... GmbH & Co. KG vom 16. Mai 2012 ergibt sich, dass die Irrelevanzschwellen für den Feinstaubanteil sowie den Staubniederschlag am Grundstück des Antragstellers deutlich unterschritten werden. Dies gilt ebenso für den Schwermetallgehalt sowie für Polychlorierte Biphenyle (PCB).

54

Ist es daher im Ergebnis offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass der geplante Anlagenbetrieb der Beigeladenen am Grundstück des Antragstellers schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen wird, war der Antrag mangels Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO als unzulässig abzulehnen.

55

2. Selbst wenn man abweichend von dem oben Gesagten zu Gunsten des Antragstellers davon ausginge, sein Anwesen liege im Einwirkungsbereich der geplanten Anlage der Beigeladenen mit der Folge der Bejahung der Antragsbefugnis und damit der Zulässigkeit des Antrags, ist das Begehren des Antragstellers in der Sache unbegründet.

56

Ohne im Einzelnen auf die zahlreichen Einwände des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 7. März 2012 einzugehen, ergibt die bei summarischer Prüfung allein mögliche Güter- und Interessenabwägung nach § 80 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Verwirklichungsinteresse der Beigeladenen nicht überwiegt. Dabei ist hinsichtlich der Erfolgsaussichten in der Hauptsache allein auf eine etwaige Verletzung von subjektiv-rechtlichen, also nachbarschützenden Normen abzustellen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), während es hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs auf die Einhaltung der formalen Voraussetzungen ankommt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 - 1 B 10136/12.OVG -, juris).

57

a. Der Antragsteller kann zunächst nicht mit Erfolg geltend machen, die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 7. März 2012 sei formell rechtswidrig.

58

aa. Die Begründung des Sofortvollzuges des streitgegenständlichen Bescheids gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO war entgegen der Auffassung des Antragstellers ordnungsgemäß.

59

Nach dieser Vorschrift ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dies soll den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz AS 19, 237, 238 und Beschluss vom 3. April 2012 - 1 B 10136/12.OVG -, juris). Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollzugsinteresses auferlegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2002, 441; OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 2001, 3427).

60

Hiernach genügt der Bescheid vom 7. März 2012 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat zur Begründung des Sofortvollzuges u.a. ausgeführt, eine Verletzung subjektiver Abwehrrechte des Antragstellers sei nicht ersichtlich. Es sei unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch Gebrauch einer ihm erteilten Genehmigung zu verwehren, wenn die nachbarlichen Rechtsbehelfe wie hier keine Aussicht auf Erfolg hätten. Im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer bis zur Erteilung des angefochtenen Bescheids und dessen unverzügliche Umsetzung sei es für die Beigeladene von existenzieller Bedeutung, indem sie ihren Betrieb an den vorbezeichneten Standort in A-Stadt zeitnah aufnehme. Insofern seien bereits umfangreiche Investitionen im Vorfeld getätigt worden, um die Errichtung und den zukünftigen Betrieb der Anlage vorzubereiten. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Ob die von dem Antragsgegner angegebene Begründung inhaltlich zutreffend ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 - 1 B 10136/12.OVG -, juris).

61

bb. Der Antragsgegner musste den Antragsteller entgegen dessen Ansicht auch nicht gesondert zu der Absicht anhören, den Sofortvollzug nachträglich anzuordnen (s. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ 1988, 748; Bay.VGH, BayVBl. 2004, 533; OVG Niedersachsen, NVwZ-RR 2002, 822). Weder handelt es sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - i.V.m. § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - noch besteht eine Regelungslücke, die eine entsprechende Anwendung des § 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG rechtfertigen könnte. Gegen Letzteres spricht, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität nicht mit einem Verwaltungsakt vergleichbar ist, für ein gerichtliches Vorgehen gegen sie grundsätzlich keine Fristen bestehen und sie keiner Bestandskraft fähig ist. Ein Bedürfnis für die Vorverlegung eines Rechtsschutzes besteht hier daher nicht in derselben Weise wie bei Verwaltungsakten.

62

b. In materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung des immissionsschutzrechtlichen Bescheids vom 7. März 2012 ebenfalls nicht zu beanstanden.

63

aa. Entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs eines Dritten gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt, weil die Behörde (nachträglich) die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse des Begünstigten angeordnet hat, kann das Gericht der Hauptsache nach §§ 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf Antrag die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufheben. Liegen die formellen und materiellen Voraussetzungen der sofortigen Vollziehbarkeit des in Frage stehenden Verwaltungsaktes vor, hat das Gericht zwischen dem öffentlichen Interesse bzw. dem Interesse des Begünstigten an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids und dem Interesse der Antragstellerseite an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfes abzuwägen. Dabei sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, soweit sie bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden und auch nur möglichen summarischen Überprüfung hinreichend beurteilt werden können. Sind die Erfolgsaussichten nach summarischer Prüfung offen, so nimmt das Gericht eine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen anhand der damit verbundenen Folgen vor.

64

Vorliegend handelt es sich nicht um den „Normalfall“ der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts, an dem lediglich die erlassende Behörde und der Adressat der Regelung selbst beteiligt sind. Es liegt vielmehr ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung vor, durch den ein Dreiecksverhältnis entsteht: Von den Rechtswirkungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung werden der Antragsgegner als erlassende Behörde, der begünstigte Inhaber der Genehmigung (die Beigeladene) sowie der von der Genehmigung negativ betroffene Antragsteller erfasst. Mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde hier in erster Linie zwischen den widerstreitenden Interessen der Beteiligten entschieden. Der vom Rechtsstaatsgedanken gebotene Schutz des Einzelnen gegenüber Eingriffen des Staates, der im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - eine sofortige Vollziehung von staatlichen Maßnahmen gegenüber dem Bürger nur in den engeren Grenzen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 1. Alt. VwGO zulässt, tritt daher zurück. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat in solchen Fällen mehr schiedsrichterlichen Charakter, wobei die voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ein zentraler, aber nicht der alleinige Maßstab der gerichtlichen Entscheidung sind. Dem trägt auch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 2. Alt. VwGO Rechnung, wonach auf das "überwiegende Interesse eines Beteiligten" zur Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgestellt werden kann. Ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten im Sinne der Vorschrift ist daher dann nicht anzunehmen, wenn das von ihm eingelegte Rechtsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und zudem die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dem anderen, begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig erscheinen muss (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 - 1 B 10136/12.OVG - m.w.N., juris).

65

bb. Nach Maßgabe dieser Grundsätze fällt die Abwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus, denn dieser hat - seine Antragsbefugnis zu seinen Gunsten unterstellt - eine Verletzung der drittschützenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht ausreichend dargetan.

66

Ohne auf die zahlreichen Einwände des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 7. März 2012 im Einzelnen einzugehen, steht nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren für die Kammer fest, dass von der geplanten Anlage der Beigeladenen weder nennenswerte Lärmimmissionen noch unzumutbare Luftverunreinigungen auf das Anwesen des Antragstellers ausgehen. Dieses ist, wie bereits ausgeführt, rund 1.340 m von der geplanten Anlage entfernt. Zwischen dem Wohngebäude des Antragstellers und dem Grundstück „B-Straße ...“ verlaufen - wie oben bereits dargestellt - die Eisenbahnstrecke A-Stadt – D-Stadt und die vierspurige Bundestraße …. In diesem Bereich befinden sich weitere Firmengelände, auf denen ebenfalls Lärm verursacht wird. Vor diesem Hintergrund hält es die Kammer nach summarischer Prüfung für ausgeschlossen, dass von der Anlage der Beigeladenen am Grundstück des Antragstellers ein maßgeblicher Immissionsbeitrag von 60 dB(A) ankommt; Letzteres hat nicht einmal der Antragsteller behauptet. Ebenso wenig hat der Antragsteller schlüssig vorgetragen, dass er an seinem Anwesen mit unzumutbaren Luftverunreinigungen rechnen muss. Aus den Verwaltungsakten des Antragsgegners ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die UVP-Vorprüfung unvollständig durchgeführt worden sein könnte. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Antragsgegners in seinem am 26. April 2012 bei Gericht eingegangenen undatierten Schriftsatz (s. Blatt 102 ff der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Die Abwägung geht damit eindeutig zugunsten der Beigeladenen aus.

67

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

68

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 GKG i. V. m. den Ziffern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Umweltinformationen werden von einer informationspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich gemacht.

(2) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstellenden Person dies innerhalb eines Monats mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt die antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung von Anträgen erneut. Die Informationssuchenden sind bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen zu unterstützen.

(3) Wird der Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle gestellt, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, leitet sie den Antrag an die über die begehrten Informationen verfügende Stelle weiter, wenn ihr diese bekannt ist, und unterrichtet die antragstellende Person hierüber. Anstelle der Weiterleitung des Antrags kann sie die antragstellende Person auch auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinweisen, die über die Informationen verfügen.

(4) Wird eine andere als die beantragte Art des Informationszugangs im Sinne von § 3 Absatz 2 eröffnet, ist dies innerhalb der Frist nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(5) Über die Geltung der längeren Frist nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ist die antragstellende Person spätestens mit Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Gegen die Entscheidung durch eine Stelle der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen worden ist.

(3) Ist die antragstellende Person der Auffassung, dass eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 den Antrag nicht vollständig erfüllt hat, kann sie die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle nach Absatz 4 überprüfen lassen. Die Überprüfung ist nicht Voraussetzung für die Erhebung der Klage nach Absatz 1. Eine Klage gegen die zuständige Stelle nach § 13 Absatz 1 ist ausgeschlossen.

(4) Der Anspruch auf nochmalige Prüfung ist gegenüber der informationspflichtigen Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 innerhalb eines Monats, nachdem diese Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann, schriftlich geltend zu machen. Die informationspflichtige Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Prüfung innerhalb eines Monats zu übermitteln.

(5) Durch Landesgesetz kann für Streitigkeiten um Ansprüche gegen private informationspflichtige Stellen auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen der Verwaltungsrechtsweg vorgesehen werden.

(1) Soweit

1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.


Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Attorney-at-Law begehrt von dem Beklagten die Zugänglichmachung ihr bislang vorenthaltener Teile des Sicherheitsberichtes der Beigeladenen, eines in I ansässigen pharmazeutischen Unternehmens.

2

Mit Schreiben vom 17. Mai 2010 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, ihr Informationen zum Umgang mit gefährlichen Stoffen auf dem Werksgelände der Beigeladenen durch Übersendung des aktuellen Sicherheitsberichtes zu erteilen. In ihrer Stellungnahme zu diesem Begehren führte die Beigeladene unter dem 10. Juni 2010 aus, dass die Unterlagen ab Anhang 5 des Hauptbandes sowie die Anlagenbände mit ihren detaillierten Angaben zu den einzelnen Produktionsanlagen und Forschungseinrichtungen als Betriebsgeheimnis anzusehen seien. Hierauf stellte der Beklagte mit Schreiben vom 25. Juni 2010 der Klägerin die übrigen Teile des Sicherheitsberichtes zur Verfügung.

3

Am 12. Juli 2010 erhob die Klägerin Widerspruch und beantragte, ihr auch die Anhänge 5 und 6 des Sicherheitsberichtes zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich dieser Anhänge sei nicht erkennbar, dass sie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthielten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beigeladene an der Geheimhaltung der zurückgehaltenen Teile des Sicherheitsberichtes ein berechtigtes Interesse habe.

4

Zum Widerspruch der Klägerin nahm die Beigeladene am 5. August 2010 erneut Stellung und legte dar, dass die Anhänge 5 und 6 des Sicherheitsberichtes nur einem kleinen Mitarbeiterkreis, den an der Erstellung des Berichtes beteiligten TÜV-Mitarbeitern sowie den zuständigen Behörden bekannt seien. Die in den Anhängen enthaltenen Angaben ließen Rückschlüsse auf das Gesamtapparatevolumen, die Apparatekapazität, die Anlagengröße und das Lagerkonzept der Beigeladenen zu. Ein Mitbewerber könne hieraus auf Marktaktivitäten und Marktstrategien des Unternehmens schließen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Informationen sei nicht ersichtlich.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und stellte zur Begründung darauf ab, dass von der Behörde nur eingeschränkt überprüft werden könne, ob ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis bestehe. Die Angaben der Beigeladenen hierzu seien plausibel und nachvollziehbar. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Bekanntgabeinteresse das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen überwiege.

6

Am 25. November 2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Der Beklagte hat ihr im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Anhänge 5 und 6 des Sicherheitsberichtes zur Verfügung gestellt, dabei allerdings die aus seiner Sicht geheimhaltungsbedürftigen Angaben geschwärzt.

7

Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage dargelegt, dass sie einen Anspruch auf uneingeschränkte Einsicht in die Anhänge 5 und 6 des Sicherheitsberichtes habe. Sie vertrete im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan „Industriegebiet Schaafau Teil III“ einen Mandanten, der als Grundstückseigentümer von der Bauleitplanung betroffen sei. Mit der Planung solle die Nutzung einzelner Grundstücke eingeschränkt werden, um eine Erweiterung der Betriebsanlagen der Beigeladenen abzusichern. Hiervon seien auch gewerblich genutzte Grundstücke des Mandanten betroffen. Ein Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen sei nicht ersichtlich, da nicht erkennbar sei, dass die Wettbewerbsposition der Beigeladenen durch eine Offenlegung der in den Anhängen 5 und 6 des Sicherheitsberichtes enthaltenen Informationen beeinträchtigt werden könne. Die hochspezialisierten Produkte, die die Beigeladene herstelle, seien rechtlich geschützt. Die von ihr für deren Herstellung verarbeiteten gefährlichen Stoffe würden im Bereich der Pharmaindustrie regelmäßig eingesetzt. Es sei nicht ersichtlich, dass Wettbewerber Informationen aus den Anhängen 5 und 6 des Sicherheitsberichtes entnehmen könnten, die sich nicht bereits aus dem Auftreten der Beigeladenen am Markt ergäben. Die Analyse von Forschungs-, Produktions- oder Entwicklungsschwerpunkten und Marktstrategien durch Wettbewerber gehöre zu einem offenen Wettbewerb.

8

Es bestehe ein Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der betreffenden Informationen, da in der Bauleitplanung umweltrelevante Gesichtspunkte eine Rolle spielten. Soweit eingewandt werde, dass der von ihr vertretene Grundstückseigentümer bereits eine große Anzahl an Anträgen auf Umweltinformationen gestellt habe, folge hieraus keine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Auskunftsbegehrens. Der Mandant wolle nämlich Informationen darüber gewinnen, ob sich die Beigeladene in umweltrechtlicher Hinsicht gesetzeskonform verhalte.

9

Der Beklagte hat entgegnet, dass aus seiner Sicht zwar die Gefahr terroristischer Angriffe auf Störfallanlagen der Beigeladenen durch Herausgabe der begehrten Informationen nicht wesentlich erhöht werde. Im Übrigen sei jedoch weiterhin von der Geheimhaltungsbedürftigkeit der zurückgehaltenen Informationen im Hinblick auf Wettbewerber der Beigeladenen auszugehen. Die Kenntnis der geschwärzten Angaben erlaubten der Konkurrenz Rückschlüsse auf die bei der Beigeladenen vorhandene Forschungs- und Entwicklungskapazität. Zudem eröffne sich für Konkurrenten die Möglichkeit, Erkenntnisse zur Ausweitung ihrer Produktionskapazitäten zu erhalten. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der von der Klägerin vertretene Mandant mittlerweile etwa 150 Anträge bei Behörden in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg gestellt habe, die Anlagen der Beigeladenen beträfen. Hiernach stelle sich der streitgegenständliche Antrag als rechtsmissbräuchlich dar.

10

Die Beigeladene hat ausgeführt, dass durch die Bekanntgabe der begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden. Dies könne auch bei Anträgen der Fall sein, die nicht von einem Wettbewerber selbst gestellt würden. Aus den Angaben in Anhang 5 des Sicherheitsberichtes könnten Mitbewerber ableiten, welche Forschungs-, Produktions- und Bearbeitungsverfahren in welchen Teilen des Betriebsgeländes stattfänden. Es handele sich um exklusives Wissen der Beigeladenen über die spezifische Zusammensetzung von Grundstoffen und Chemikalien. Auch die zurückgehaltenen Angaben in Anhang 6 ließen entsprechende Schlussfolgerungen zu. Die dort angestellten Einzelfallbetrachtungen enthielten Darstellungen für einzelne Betriebsbereiche dazu, welche Funktion die dort vorhandenen Anlagen hätten, welche Tätigkeiten dort stattfänden, welche Gefahrenschwerpunkte anzunehmen und welche Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden seien. Konkurrenzunternehmen könnten aus den Angaben über das Lagerkonzept und die Lagermöglichkeiten die tatsächlich gegebenen Produktionskapazitäten der Beigeladenen entnehmen und Rückschlüsse auf ihre Lieferfähigkeit ziehen. Zudem könnten die Herstellkosten zurückgerechnet werden. Weiterhin erlaubten die Anhänge Rückschlüsse auf ihre Forschungs- und Entwicklungskapazitäten. Zudem lasse eine Offenbarung der entsprechenden Angaben auch nachteilige Auswirkungen für bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit befürchten, da die Angaben für die Planung terroristischer Anschläge von Interesse sein könnten.

11

Ein überwiegendes Bekanntgabeinteresse der Klägerin sei vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Die Öffentlichkeit werde über die zugänglichen Teile des Sicherheitsberichtes hinreichend informiert. Zudem sei zu beachten, dass es sich bei den zurückgehaltenen Angaben um Informationen handele, die von der Beigeladenen ohne rechtliche Verpflichtung übermittelt worden seien, so dass sich hieraus bereits ein Ablehnungsgrund ergebe. Angesichts der Vielzahl der Anträge, die der Mandant der Klägerin auf Zugang zu Umweltinformationen gestellt habe, sei der vorliegende Antrag als rechtsmissbräuchlich anzusehen.

12

Mit Urteil vom 17. August 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und dabei zur Begründung angeführt, dass der Klägerin weder vollständig noch teilweise ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Umweltinformationen zustehe.

13

Zwar handele es sich bei den Inhalten der Anhänge 5 und 6 des Sicherheitsberichtes der Beigeladenen um Umweltinformationen. Ein Anspruch der Klägerin auf Zugang sei jedoch ausgeschlossen, da durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden. Die Beigeladene habe nachvollziehbar und substantiiert dargelegt, dass Marktkonkurrenten aus dem Einsatz bestimmter Stoffmengen und Apparate an bestimmten Orten ihre Produktionswege nachvollziehen könnten. Der Pharmamarkt sei dadurch gekennzeichnet, dass wenige Firmen weltweit den Markt beherrschten. Das bei der Beigeladenen vorhandene Sonderwissen betreffe die spezifische Zusammensetzung von Grundstoffen und Chemikalien, über deren spezifische Kombination ein Wettbewerber Rückschlüsse auf zentrale Betriebsgeheimnisse ziehen könne. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an der Kapazität einer Anlage kein Geheimhaltungsbedürfnis bestehe, sei zu beachten, dass aus den Kapazitätsangaben wiederum Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden könnten. Im Falle der Klägerin sei weiterhin nicht erkennbar, dass sie ihr Auskunftsbegehren als Sachwalterin der Öffentlichkeit verfolge.

14

Ein Anspruch auf Neubescheidung stehe der Klägerin ebenfalls nicht zu.

15

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen geltend, dass ein Ablehnungsgrund nicht greife, da die Beigeladene das Vorliegen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nicht plausibel dargelegt habe. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, wie aus den Lagermengen auf die spezifische Zusammensetzung einzelner pharmazeutischer Produkte geschlossen werden könne. Zudem dürften Mitbewerber bereits über ein derart hohes Sonderwissen verfügen, dass sie auf die nicht offenbarten Angaben nicht angewiesen seien. Weiterhin sei zu beachten, dass ein Teil der Informationen sich nicht auf Einzelstoffe, sondern auf bestimmte Stoffgruppen beziehe. Hinsichtlich der von der Beigeladenen im Berufungsverfahren angeführten fiktiven Beispiele werde ihre genaue Zuordnung zu den Anhängen 5 oder 6 nicht erkennbar. Es bestehe auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Informationen. Ihr Mandant sei Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich unter anderem ein Hotel, das örtliche Jobcenter sowie Arztpraxen befänden, bei denen erheblicher Publikumsverkehr entstehe. Insoweit sei der Mandant für eine Vielzahl von Personen verantwortlich. Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren betreffe nur die Offenbarung von Angaben dazu, in welchen Gebäuden welche Mengen störfallrelevanter Stoffe vorhanden seien. Hieraus sei indessen kein Rückschluss auf bestimmte Produktionsverfahren möglich. Ebenso blieben die Anlagenbezeichnungen nach dem Hilfsantrag zu Anhang 6 unkenntlich.

16

Die Klägerin beantragt,

17

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17. August 2011 sowie unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2010

18

1. den Beklagten zu verpflichten, ihr die Anhänge 5 und 6 des Sicherheitsberichtes der Beigeladenen vollständig und ungekürzt, insbesondere ohne Schwärzungen, zur Verfügung zu stellen,

19

2. hilfsweise,

20

den Beklagten zu verpflichten, ihr aus dem Sicherheitsbericht der Beigeladenen den Anhang 5 ohne die Schwärzungen in den Spalten 2 und 6 sowie den Anhang 6 ohne die Schwärzungen in den Ziffern 6.1.2, 6.1.5, 6.2.2, 6.2.3 Absatz 1 Satz 4 und 6, 6.3.1 Absätze 2 und 5, 6.3.2 (ohne Anlagenbezeichnung), 6.3.3, 6.3.4 Absatz 3, 6.4.2 (ohne Anlagenbezeichnung) und 6.4.4 Absatz 4 in Kopie zur Verfügung zu stellen,

21

3. äußerst hilfsweise,

22

den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen vom 17. Mai 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden.

23

Der Beklagte beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Er verweist darauf, dass der Sicherheitsbericht von der Beigeladenen mittlerweile aktualisiert worden sei. In der neuen Fassung seien die Anhänge 5 und 6 als solche nicht mehr enthalten. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass einer Preisgabe der streitigen Informationen entgegenstehe, dass ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis vorliege. Diesen Umstand habe die Beigeladene auch ausreichend begründet.

26

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Sie ist weiterhin der Auffassung, dass der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung der Umweltinformationen zustehe. Es erkläre sich aus der Sache selbst, dass die Plausibilisierung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses abstrakt und theoretisch bleiben müsse, da eine konkrete Bezeichnung der Daten das Geheimnis offenbaren müsste. Exemplarisch könne belegt werden, dass anhand der zugelassenen Lagermenge für pharmazeutische Stoffe auf die maximale Produktionskapazität zurückgeschlossen werden könne. Zudem gäben die Daten über Lagerkapazitäten gefährlicher Stoffe Aufschluss über das von ihr genutzte Herstellungsverfahren. Bei der Frage der Geheimhaltungsbedürftigkeit gehe es aus ihrer Sicht weniger um die Zusammensetzung medizinischer Produkte oder bestimmter Endprodukte. Von Bedeutung seien vielmehr Daten über Herstellungsverfahren, Bearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren, Vorprodukte des Endprodukts, technische Gerätschaften, Kapazitäten und Betriebsabläufe.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

30

Die zulässige Berufung bleibt erfolglos.

31

Das Verwaltungsgericht hat die auf Zugänglichmachung der bislang zurückgehaltenen Informationen aus den Anhängen 5 („Verzeichnis der Anlagen und Stoffe“) und 6 („Einzelfallbetrachtungen“) des Sicherheitsberichtes der Beigeladenen (Stand: Oktober 2007) durch den Beklagten sowie auf Neubescheidung des Auskunftsbegehrens der Klägerin gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.

I.

32

Die Klage erweist sich zwar als zulässig.

33

Die Klägerin kann sich insbesondere auf das hierfür erforderliche Rechtsschutzinteresse stützen. Dem steht nicht die Tatsache entgegen, dass die Beigeladene mittlerweile eine aktualisierte Fassung des Sicherheitsberichtes erstellt hat. Einerseits ist nicht ersichtlich, dass die in den Anhängen 5 und 6 der Fassung von Oktober 2007 enthaltenen Angaben dadurch überholt wären. Überdies kann sich der Informationsanspruch aber auch auf solche Umstände beziehen, die in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene Lebenssachverhalte betreffen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. Juni 2006 – 8 A 10267/06 −, DVBl. 2006, 1059 und juris Rn. 33 ff.).

II.

34

Die Klage ist jedoch sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch bezüglich der Hilfsanträge unbegründet.

35

1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf weitergehende Offenlegung der von dem Beklagten durch Schwärzung in den Anhängen 5 und 6 des Sicherheitsberichtes der Beigeladenen unkenntlich gemachten Angaben zu, da hierdurch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Beigeladenen zugänglich gemacht würden und das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen nicht überwiegt.

36

a. Die Offenlegung weiterer Teile des Sicherheitsberichtes scheitert indessen nicht bereits daran, dass die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für einen Zugang der Klägerin zu Umweltinformationen nicht vorliegen.

37

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Landesumweltinformationsgesetz - LUIG – bestimmt hierzu, dass jede Person nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen hat, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches oder berechtigtes Interesse darlegen zu müssen.

38

aa. Die Klägerin ist anspruchsberechtigte Person im Sinne der genannten Vorschrift. Dieser Begriff umfasst sowohl natürliche als auch juristische Personen. Dabei kommt es bei juristischen Personen nicht darauf an, dass ihre Zwecksetzung darauf gerichtet ist, sich Zielen des Umweltschutzes zu widmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - in: BVerwGE 135, 34 und juris Rn. 26; Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 64. Ergänzungslieferung 2012, § 3 UIG Rn. 5). Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG -) in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammengeschlossen haben. Diese ist nach § 7 Abs. 2 PartGG und § 124 HGB in entsprechender Anwendung einer juristischen Person gleichgestellt und somit in der Lage, eigenständig Ansprüche auf Zugang zu Umweltinformationen geltend zu machen.

39

bb. Bei den in den Anhängen 5 und 6 enthaltenen Angaben und Darstellungen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 LUIG. Als Umweltinformationen sieht § 2 Abs. 3 LUIG u.a. unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen an (Nr. 1). Ebenso zählen hierzu Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Nr. 2) sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile oder die Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Nr. 3 Buchst. a). Bei den Anhängen des Sicherheitsberichtes handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne der letztgenannten Vorschrift. Die Informationen betreffen Maßnahmen oder Tätigkeiten, die jedenfalls geeignet sind, sich auf den Zustand von Umweltbestandteilen, insbesondere auf Luft und Atmosphäre, Wasser und Boden auszuwirken. Zudem bezieht sich der Sicherheitsbericht auf Faktoren, die sich in der Freisetzung von Stoffen äußern können. Insoweit ist es ausreichend, dass ein potenzieller Wirkungszusammenhang besteht (vgl. Reidt/Schiller, a.a.O., § 3 LUIG Rn. 41). Dies lässt sich nicht zuletzt dem Erwägungsgrund Nr. 10 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Amtsblatt L 41/26 vom 14.02.2003) entnehmen. Hiernach werden unter den Begriff der Umweltinformationen Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten gefasst, die Auswirkungen auf die Umwelt haben oder haben können.

40

cc. Bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd handelt es sich schließlich auch um eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 LUIG, nämlich eine Stelle der öffentlichen Verwaltung, die über die genannten Umweltinformationen verfügt, weil diese Informationen bei ihr vorhanden sind (§ 2 Abs. 4 Satz 1 LUIG).

41

b. Einer weitergehenden Offenlegung der in den Anhängen 5 und 6 enthaltenen Angaben steht indessen der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUIG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist, soweit der Betroffene – wie im Fall der Beigeladenen – keine Zustimmung hierzu erteilt hat, der Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen, wenn hierdurch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden und das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe nicht überwiegt.

42

aa. Durch eine weitergehende Offenlegung der Angaben in den Anhängen 5 und 6 des Sicherheitsberichtes würden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zugänglich gemacht.

43

(1) Als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Während Betriebsgeheimnisse sich im Wesentlichen auf technisches Wissen beziehen, betreffen Geschäftsgeheimnisse in erster Linie kaufmännisches Wissen. Neben dem Mangel an Offenkundigkeit muss ein berechtigtes Interesse des Unternehmers an der Nichtverbreitung der betreffenden Informationen bestehen. Ein solches Interesse ist dann anzunehmen, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 ,a.a.O., juris Rn. 50; Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18/08 -, GewArch 2009, 374 und juris Rn. 12 f.; Reidt/Schiller, a.a.O., § 9 UIG Rn. 20). Dabei kann eine Zugänglichmachung nicht nur dann verwehrt werden, wenn die begehrte Information für sich genommen bereits ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellt. Vielmehr gilt dies auch, wenn die offengelegte Information ihrerseits Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O., juris Rn. 55). Was den Grad an Überzeugungsgewissheit angeht, den sich das Gericht verschaffen muss, so kann es sich damit begnügen, dass nachteilige Wirkungen im Wettbewerb nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden. Diese Einschätzung ist Ergebnis einer auf die Zukunft bezogenen Beurteilung und damit notwendigerweise mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O., juris Rn. 58 f.).

44

(2) Beigeladener und Beklagter haben nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass eine Zugänglichmachung der in den Anhängen 5 und 6 des Sicherheitsberichtes enthaltenen Angaben in mehrerer Hinsicht geeignet ist, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Beigeladenen zu offenbaren. Dies hat insbesondere die Beigeladene anhand typischer Beispiele erläutert. Wegen der vergleichbaren Struktur der Angaben in den jeweiligen Anhängen lassen sich aus diesen Beispielen Folgerungen für deren gesamten Inhalt ziehen.

45

Was das Vorliegen von Betriebsgeheimnissen angeht, so hat die Beigeladene schlüssig ausgeführt, dass aus den Angaben in den Anhängen Rückschlüsse auf konkrete Produktionsschritte und Forschungsvorhaben gezogen werden können, wenn einem Konkurrenten die Zweckbestimmung der jeweiligen Anlage sowie die hier gelagerte Menge an gefährlichen Stoffen bekannt wird. Im Hinblick auf Geschäftsgeheimnisse lassen die Angaben Rückschlüsse darauf zu, in welchem Umfang die Beigeladene Vorratshaltung hinsichtlich der für bestimmte Produkte eingesetzten Rohstoffe betreibt und auf welche Mengen die Kapazität für die Herstellung bestimmter Produkte oder bestimmter Produktgruppen ausgelegt ist. Dies lässt wiederum Rückschlüsse auf die Kalkulation der Beigeladenen im Hinblick auf einzelne Produkte oder Produktgruppen zu.

46

Bei dieser Beurteilung ist davon auszugehen, dass die Beigeladene als weltweit tätiges pharmazeutisches Unternehmen in einem Wettbewerb mit hochspezialisierten Konkurrenten steht, die wegen ihres branchenspezifischen Fachwissens in der Lage sind, entsprechende Rückschlüsse schon aus wenigen und teilweise auch allgemein gehaltenen Angaben zu ziehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es der Beigeladenen weniger darum geht, die Zusammensetzung einzelner von ihr vertriebener pharmazeutischer Produkte geheim zu halten, was vielfach wegen deren allgemein einsehbarer Patentierungsunterlagen auch gar nicht möglich ist. Vielmehr besteht das bei ihr vorhandene exklusive Wissen darin, dass ihre Konkurrenten keinen Einblick in ihre Produktionswege, die von ihr angewandten Herstellungsverfahren, ihre Anlagenkapazitäten sowie ihre Forschungs- und Entwicklungsschwerpunkte erhalten. Hierzu hat der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung des Senates ergänzend erläutert, dass die Beigeladene mehrere alternative Herstellungswege für einzelne Produkte rechtlich hat schützen lassen, die deshalb auch den Mitbewerbern bekannt seien. Das für ihre Kalkulation entscheidende Sonderwissen bestehe indessen darin, welche der alternativ in Betracht kommenden Methoden bei ihr tatsächlich zum Einsatz komme.

47

Exemplarisch hat die Beigeladene hierzu in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die Angaben des Sicherheitsberichtes die Möglichkeit eröffneten, auf bestimmte Herstellungswege zu schließen. So könne etwa aus der für die Hydrierung eines bestimmten Stoffes vorgehaltenen Lagermenge an Wasserstoff und der maximalen Tagesproduktion dieses Stoffes ermittelt werden, welche Art der Hydrierung von der Beigeladenen zur Synthese des Stoffes eingesetzt werde. Da für die einzelnen Methoden unterschiedliche Mengen an Wasserstoff erforderlich seien und in der Branche die Einsatzmenge an Wasserstoff für beide Arten bekannt sei, lasse die Lagermenge an Wasserstoff die jeweilige Art der Hydrierung erkennen.

48

Ein weiteres von der Beigeladenen in plausibler Weise dargelegtes Beispiel betrifft die Tatsache, dass auch ohne genaue Kenntnis des Stoffes allein aus der Stoffgruppe auf eine bestimmte Produktionsmethode rückgeschlossen werden kann. So erfolgt die Extraktion von Koffein aus Kaffeebohnen entweder mittels chlorierter Kohlenwasserstoffe oder mittels Kohlenwasserstoff (hier: Hexan). Aus der Angabe, dass eine bestimmte Menge leicht entzündlicher Stoffe im Bereich des Gebäudes der Pflanzenextraktion gelagert wird, kann nach der plausiblen Darstellung der Beigeladenen ohne weiteres geschlossen werden, dass eine Extraktion mit Hexan stattfindet. Dieses Beispiel lässt aber auch erkennen, dass nicht nur die Benennung der einzelnen Produktionsanlage problematisch ist, sondern dass Rückschlüsse auf Herstellungswege auch aus der räumlichen Anordnung einzelner Gebäude und der dort gelagerten Stoffe oder Stoffgruppen gezogen werden können.

49

Soweit die Klägerin hierzu die zentrale Lagerung bestimmter gefährlicher Stoffe auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen anspricht, vermag das die Plausibilität der angeführten Beispiele nicht in Zweifel zu ziehen. Dieser Umstand steht nämlich der Tatsache nicht entgegen, dass die Beigeladene die jeweils für den Herstellvorgang erforderliche Stoffmenge in der Nähe der Produktionsanlage zwischenlagert. Hierfür spricht insbesondere, dass nach Nr. 3.3.3.1. des Sicherheitsberichtes der Transport zu den Produktionsgebäuden mit werkeigenen Fahrzeugen und nicht leitungsgebunden erfolgt.

50

Im Hinblick auf die Kalkulation der Beigeladenen erweist sich in schlüssiger Weise als problematisch, dass Konkurrenten aus der Apparategröße für die Herstellung bestimmter Präparate oder Wirkstoffe auf ihre Produktionskapazität schließen könnten und damit Einblick in einzelne ihrer Preisgestaltung zugrunde liegende Rechnungsposten hätten. Ebenso eröffnet sich den Konkurrenten der Beigeladenen hieraus die Möglichkeit, die Lieferfähigkeit der Beigeladenen für einzelne Wirkstoffe einzuschätzen und ihre Betriebsabläufe oder ihre Kalkulationen hierauf abzustellen.

51

Die Klägerin kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass Angaben über die Kapazität einer Anlage von vorneherein nicht der Geheimhaltungsbedürftigkeit unterlägen. Diese Einschränkung gilt lediglich für solche Kapazitätsangaben, die die Leistungsgrenze oder die Größe einer Gesamtanlage betreffen. Entsprechende Angaben sind von Bedeutung, um einschätzen zu können, ob eine Anlage einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedarf und ob eine erforderliche Genehmigung im förmlichen oder vereinfachten Genehmigungsverfahren zu erteilen ist. Da die entsprechenden Unterlagen zu den Angaben gehören, die bei einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag der Öffentlichkeit durch Auslegung zugänglich zu machen sind, kann auch dann, wenn die Anlage keinem förmlichen Genehmigungsverfahren unterliegt, kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse anerkannt werden (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 52 f.). Die in den Anhängen 5 und 6 enthaltenen Mengenangaben betreffen indessen nicht die Gesamtkapazität einer Anlage, sondern beziehen sich auf die Lagermengen bestimmter Einzelstoffe.

52

Hinsichtlich der in Anhang 6 vorhandenen Einzelfallbetrachtung ist weiterhin zu berücksichtigen, dass hier eine ausführliche Beschreibung der jeweiligen Anlagen in einer zusammenhängenden textlichen Darstellung erfolgt, so dass die Informationsdichte bei einer Offenbarung der geschwärzten Angabe noch größer wäre, als dies in der in Anhang 5 enthaltenen tabellarischen Übersicht der Fall ist.

53

bb. Ist hiernach vom Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auszugehen, so ist kein das Geheimhaltungsinteresse überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der zurückgehaltenen Informationen erkennbar. Die Klägerin hat bislang lediglich private Interessen an der Bekanntgabe der Daten erkennen lassen. Ihr eigenes Interesse besteht darin, ihrem Auftrag aus einem Mandatsverhältnis nachzukommen. Der von ihr vertretene Mandant ist daran interessiert, seine Betroffenheit durch die Bauleitplanung der Stadt I in Bezug auf das Erweiterungsgelände der Beigeladenen zu beurteilen. Selbst wenn insoweit gleichzeitig ein öffentliches Interesse an einer umfassenden Abwägung der Umweltbelange erkennbar werden sollte, kommt diesem kein das Geheimhaltungsinteresse übertreffendes Gewicht zu. Die bisherige Situation beim Umgang mit gefährlichen Stoffen nach der Störfallverordnung hat nämlich auf das Bauleitplanverfahren keine unmittelbaren Auswirkungen. Vielmehr ist hierfür maßgeblich, in welchen Betriebsbereichen ein Umgang mit derartigen Stoffen nach den Ergebnissen der Planung erfolgen soll. Was die aktuelle Situation angeht, so ist eine Einschätzung des Gefährdungspotentials der von der Beigeladenen betriebenen Anlagen bereits dadurch möglich, dass der Klägerin die Gesamtmenge der im Betriebsbereich eingesetzten gefährlichen Stoffe aus der im Hauptband des Sicherheitsberichtes enthaltenen Übersicht bekannt ist.

54

2. Kommt nach dem zuvor Gesagten auch keine nur teilweise Offenlegung der in den Anhängen 5 und 6 des Sicherheitsberichtes der Beigeladenen geschwärzten Angaben in Betracht, so musste auch der hierauf gerichtete Hilfsantrag erfolglos bleiben.

55

3. Dies gilt gleichermaßen für den auf Neubescheidung des Antrags der Klägerin abzielenden weiteren Hilfsantrag. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Begehrens auf Zugang zu Umweltinformationen in ihrem Falle nicht vorliegen und die Sache damit spruchreif ist, verbleibt kein der Behörde eröffneter Entscheidungsspielraum, der Anlass zu einem solchen Ausspruch gäbe.

56

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, da sie sich durch Stellung eines Antrags am Kostenrisiko des Berufungsverfahrens beteiligt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

57

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO.

58

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt.

59

Beschluss

60

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 GKG).

(1) Umweltinformationen werden von einer informationspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich gemacht.

(2) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstellenden Person dies innerhalb eines Monats mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt die antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung von Anträgen erneut. Die Informationssuchenden sind bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen zu unterstützen.

(3) Wird der Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle gestellt, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, leitet sie den Antrag an die über die begehrten Informationen verfügende Stelle weiter, wenn ihr diese bekannt ist, und unterrichtet die antragstellende Person hierüber. Anstelle der Weiterleitung des Antrags kann sie die antragstellende Person auch auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinweisen, die über die Informationen verfügen.

(4) Wird eine andere als die beantragte Art des Informationszugangs im Sinne von § 3 Absatz 2 eröffnet, ist dies innerhalb der Frist nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(5) Über die Geltung der längeren Frist nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ist die antragstellende Person spätestens mit Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Gegen die Entscheidung durch eine Stelle der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen worden ist.

(3) Ist die antragstellende Person der Auffassung, dass eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 den Antrag nicht vollständig erfüllt hat, kann sie die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle nach Absatz 4 überprüfen lassen. Die Überprüfung ist nicht Voraussetzung für die Erhebung der Klage nach Absatz 1. Eine Klage gegen die zuständige Stelle nach § 13 Absatz 1 ist ausgeschlossen.

(4) Der Anspruch auf nochmalige Prüfung ist gegenüber der informationspflichtigen Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 innerhalb eines Monats, nachdem diese Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann, schriftlich geltend zu machen. Die informationspflichtige Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Prüfung innerhalb eines Monats zu übermitteln.

(5) Durch Landesgesetz kann für Streitigkeiten um Ansprüche gegen private informationspflichtige Stellen auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen der Verwaltungsrechtsweg vorgesehen werden.

(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1,
3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht,
3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann,
4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.


Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Attorney-at-Law begehrt von dem Beklagten die Zugänglichmachung ihr bislang vorenthaltener Teile des Sicherheitsberichtes der Beigeladenen, eines in I ansässigen pharmazeutischen Unternehmens.

2

Mit Schreiben vom 17. Mai 2010 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, ihr Informationen zum Umgang mit gefährlichen Stoffen auf dem Werksgelände der Beigeladenen durch Übersendung des aktuellen Sicherheitsberichtes zu erteilen. In ihrer Stellungnahme zu diesem Begehren führte die Beigeladene unter dem 10. Juni 2010 aus, dass die Unterlagen ab Anhang 5 des Hauptbandes sowie die Anlagenbände mit ihren detaillierten Angaben zu den einzelnen Produktionsanlagen und Forschungseinrichtungen als Betriebsgeheimnis anzusehen seien. Hierauf stellte der Beklagte mit Schreiben vom 25. Juni 2010 der Klägerin die übrigen Teile des Sicherheitsberichtes zur Verfügung.

3

Am 12. Juli 2010 erhob die Klägerin Widerspruch und beantragte, ihr auch die Anhänge 5 und 6 des Sicherheitsberichtes zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich dieser Anhänge sei nicht erkennbar, dass sie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthielten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beigeladene an der Geheimhaltung der zurückgehaltenen Teile des Sicherheitsberichtes ein berechtigtes Interesse habe.

4

Zum Widerspruch der Klägerin nahm die Beigeladene am 5. August 2010 erneut Stellung und legte dar, dass die Anhänge 5 und 6 des Sicherheitsberichtes nur einem kleinen Mitarbeiterkreis, den an der Erstellung des Berichtes beteiligten TÜV-Mitarbeitern sowie den zuständigen Behörden bekannt seien. Die in den Anhängen enthaltenen Angaben ließen Rückschlüsse auf das Gesamtapparatevolumen, die Apparatekapazität, die Anlagengröße und das Lagerkonzept der Beigeladenen zu. Ein Mitbewerber könne hieraus auf Marktaktivitäten und Marktstrategien des Unternehmens schließen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Informationen sei nicht ersichtlich.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und stellte zur Begründung darauf ab, dass von der Behörde nur eingeschränkt überprüft werden könne, ob ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis bestehe. Die Angaben der Beigeladenen hierzu seien plausibel und nachvollziehbar. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Bekanntgabeinteresse das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen überwiege.

6

Am 25. November 2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Der Beklagte hat ihr im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Anhänge 5 und 6 des Sicherheitsberichtes zur Verfügung gestellt, dabei allerdings die aus seiner Sicht geheimhaltungsbedürftigen Angaben geschwärzt.

7

Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage dargelegt, dass sie einen Anspruch auf uneingeschränkte Einsicht in die Anhänge 5 und 6 des Sicherheitsberichtes habe. Sie vertrete im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan „Industriegebiet Schaafau Teil III“ einen Mandanten, der als Grundstückseigentümer von der Bauleitplanung betroffen sei. Mit der Planung solle die Nutzung einzelner Grundstücke eingeschränkt werden, um eine Erweiterung der Betriebsanlagen der Beigeladenen abzusichern. Hiervon seien auch gewerblich genutzte Grundstücke des Mandanten betroffen. Ein Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen sei nicht ersichtlich, da nicht erkennbar sei, dass die Wettbewerbsposition der Beigeladenen durch eine Offenlegung der in den Anhängen 5 und 6 des Sicherheitsberichtes enthaltenen Informationen beeinträchtigt werden könne. Die hochspezialisierten Produkte, die die Beigeladene herstelle, seien rechtlich geschützt. Die von ihr für deren Herstellung verarbeiteten gefährlichen Stoffe würden im Bereich der Pharmaindustrie regelmäßig eingesetzt. Es sei nicht ersichtlich, dass Wettbewerber Informationen aus den Anhängen 5 und 6 des Sicherheitsberichtes entnehmen könnten, die sich nicht bereits aus dem Auftreten der Beigeladenen am Markt ergäben. Die Analyse von Forschungs-, Produktions- oder Entwicklungsschwerpunkten und Marktstrategien durch Wettbewerber gehöre zu einem offenen Wettbewerb.

8

Es bestehe ein Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der betreffenden Informationen, da in der Bauleitplanung umweltrelevante Gesichtspunkte eine Rolle spielten. Soweit eingewandt werde, dass der von ihr vertretene Grundstückseigentümer bereits eine große Anzahl an Anträgen auf Umweltinformationen gestellt habe, folge hieraus keine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Auskunftsbegehrens. Der Mandant wolle nämlich Informationen darüber gewinnen, ob sich die Beigeladene in umweltrechtlicher Hinsicht gesetzeskonform verhalte.

9

Der Beklagte hat entgegnet, dass aus seiner Sicht zwar die Gefahr terroristischer Angriffe auf Störfallanlagen der Beigeladenen durch Herausgabe der begehrten Informationen nicht wesentlich erhöht werde. Im Übrigen sei jedoch weiterhin von der Geheimhaltungsbedürftigkeit der zurückgehaltenen Informationen im Hinblick auf Wettbewerber der Beigeladenen auszugehen. Die Kenntnis der geschwärzten Angaben erlaubten der Konkurrenz Rückschlüsse auf die bei der Beigeladenen vorhandene Forschungs- und Entwicklungskapazität. Zudem eröffne sich für Konkurrenten die Möglichkeit, Erkenntnisse zur Ausweitung ihrer Produktionskapazitäten zu erhalten. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der von der Klägerin vertretene Mandant mittlerweile etwa 150 Anträge bei Behörden in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg gestellt habe, die Anlagen der Beigeladenen beträfen. Hiernach stelle sich der streitgegenständliche Antrag als rechtsmissbräuchlich dar.

10

Die Beigeladene hat ausgeführt, dass durch die Bekanntgabe der begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden. Dies könne auch bei Anträgen der Fall sein, die nicht von einem Wettbewerber selbst gestellt würden. Aus den Angaben in Anhang 5 des Sicherheitsberichtes könnten Mitbewerber ableiten, welche Forschungs-, Produktions- und Bearbeitungsverfahren in welchen Teilen des Betriebsgeländes stattfänden. Es handele sich um exklusives Wissen der Beigeladenen über die spezifische Zusammensetzung von Grundstoffen und Chemikalien. Auch die zurückgehaltenen Angaben in Anhang 6 ließen entsprechende Schlussfolgerungen zu. Die dort angestellten Einzelfallbetrachtungen enthielten Darstellungen für einzelne Betriebsbereiche dazu, welche Funktion die dort vorhandenen Anlagen hätten, welche Tätigkeiten dort stattfänden, welche Gefahrenschwerpunkte anzunehmen und welche Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden seien. Konkurrenzunternehmen könnten aus den Angaben über das Lagerkonzept und die Lagermöglichkeiten die tatsächlich gegebenen Produktionskapazitäten der Beigeladenen entnehmen und Rückschlüsse auf ihre Lieferfähigkeit ziehen. Zudem könnten die Herstellkosten zurückgerechnet werden. Weiterhin erlaubten die Anhänge Rückschlüsse auf ihre Forschungs- und Entwicklungskapazitäten. Zudem lasse eine Offenbarung der entsprechenden Angaben auch nachteilige Auswirkungen für bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit befürchten, da die Angaben für die Planung terroristischer Anschläge von Interesse sein könnten.

11

Ein überwiegendes Bekanntgabeinteresse der Klägerin sei vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Die Öffentlichkeit werde über die zugänglichen Teile des Sicherheitsberichtes hinreichend informiert. Zudem sei zu beachten, dass es sich bei den zurückgehaltenen Angaben um Informationen handele, die von der Beigeladenen ohne rechtliche Verpflichtung übermittelt worden seien, so dass sich hieraus bereits ein Ablehnungsgrund ergebe. Angesichts der Vielzahl der Anträge, die der Mandant der Klägerin auf Zugang zu Umweltinformationen gestellt habe, sei der vorliegende Antrag als rechtsmissbräuchlich anzusehen.

12

Mit Urteil vom 17. August 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und dabei zur Begründung angeführt, dass der Klägerin weder vollständig noch teilweise ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Umweltinformationen zustehe.

13

Zwar handele es sich bei den Inhalten der Anhänge 5 und 6 des Sicherheitsberichtes der Beigeladenen um Umweltinformationen. Ein Anspruch der Klägerin auf Zugang sei jedoch ausgeschlossen, da durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden. Die Beigeladene habe nachvollziehbar und substantiiert dargelegt, dass Marktkonkurrenten aus dem Einsatz bestimmter Stoffmengen und Apparate an bestimmten Orten ihre Produktionswege nachvollziehen könnten. Der Pharmamarkt sei dadurch gekennzeichnet, dass wenige Firmen weltweit den Markt beherrschten. Das bei der Beigeladenen vorhandene Sonderwissen betreffe die spezifische Zusammensetzung von Grundstoffen und Chemikalien, über deren spezifische Kombination ein Wettbewerber Rückschlüsse auf zentrale Betriebsgeheimnisse ziehen könne. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an der Kapazität einer Anlage kein Geheimhaltungsbedürfnis bestehe, sei zu beachten, dass aus den Kapazitätsangaben wiederum Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden könnten. Im Falle der Klägerin sei weiterhin nicht erkennbar, dass sie ihr Auskunftsbegehren als Sachwalterin der Öffentlichkeit verfolge.

14

Ein Anspruch auf Neubescheidung stehe der Klägerin ebenfalls nicht zu.

15

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen geltend, dass ein Ablehnungsgrund nicht greife, da die Beigeladene das Vorliegen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nicht plausibel dargelegt habe. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, wie aus den Lagermengen auf die spezifische Zusammensetzung einzelner pharmazeutischer Produkte geschlossen werden könne. Zudem dürften Mitbewerber bereits über ein derart hohes Sonderwissen verfügen, dass sie auf die nicht offenbarten Angaben nicht angewiesen seien. Weiterhin sei zu beachten, dass ein Teil der Informationen sich nicht auf Einzelstoffe, sondern auf bestimmte Stoffgruppen beziehe. Hinsichtlich der von der Beigeladenen im Berufungsverfahren angeführten fiktiven Beispiele werde ihre genaue Zuordnung zu den Anhängen 5 oder 6 nicht erkennbar. Es bestehe auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Informationen. Ihr Mandant sei Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich unter anderem ein Hotel, das örtliche Jobcenter sowie Arztpraxen befänden, bei denen erheblicher Publikumsverkehr entstehe. Insoweit sei der Mandant für eine Vielzahl von Personen verantwortlich. Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren betreffe nur die Offenbarung von Angaben dazu, in welchen Gebäuden welche Mengen störfallrelevanter Stoffe vorhanden seien. Hieraus sei indessen kein Rückschluss auf bestimmte Produktionsverfahren möglich. Ebenso blieben die Anlagenbezeichnungen nach dem Hilfsantrag zu Anhang 6 unkenntlich.

16

Die Klägerin beantragt,

17

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17. August 2011 sowie unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2010

18

1. den Beklagten zu verpflichten, ihr die Anhänge 5 und 6 des Sicherheitsberichtes der Beigeladenen vollständig und ungekürzt, insbesondere ohne Schwärzungen, zur Verfügung zu stellen,

19

2. hilfsweise,

20

den Beklagten zu verpflichten, ihr aus dem Sicherheitsbericht der Beigeladenen den Anhang 5 ohne die Schwärzungen in den Spalten 2 und 6 sowie den Anhang 6 ohne die Schwärzungen in den Ziffern 6.1.2, 6.1.5, 6.2.2, 6.2.3 Absatz 1 Satz 4 und 6, 6.3.1 Absätze 2 und 5, 6.3.2 (ohne Anlagenbezeichnung), 6.3.3, 6.3.4 Absatz 3, 6.4.2 (ohne Anlagenbezeichnung) und 6.4.4 Absatz 4 in Kopie zur Verfügung zu stellen,

21

3. äußerst hilfsweise,

22

den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen vom 17. Mai 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden.

23

Der Beklagte beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Er verweist darauf, dass der Sicherheitsbericht von der Beigeladenen mittlerweile aktualisiert worden sei. In der neuen Fassung seien die Anhänge 5 und 6 als solche nicht mehr enthalten. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass einer Preisgabe der streitigen Informationen entgegenstehe, dass ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis vorliege. Diesen Umstand habe die Beigeladene auch ausreichend begründet.

26

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Sie ist weiterhin der Auffassung, dass der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung der Umweltinformationen zustehe. Es erkläre sich aus der Sache selbst, dass die Plausibilisierung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses abstrakt und theoretisch bleiben müsse, da eine konkrete Bezeichnung der Daten das Geheimnis offenbaren müsste. Exemplarisch könne belegt werden, dass anhand der zugelassenen Lagermenge für pharmazeutische Stoffe auf die maximale Produktionskapazität zurückgeschlossen werden könne. Zudem gäben die Daten über Lagerkapazitäten gefährlicher Stoffe Aufschluss über das von ihr genutzte Herstellungsverfahren. Bei der Frage der Geheimhaltungsbedürftigkeit gehe es aus ihrer Sicht weniger um die Zusammensetzung medizinischer Produkte oder bestimmter Endprodukte. Von Bedeutung seien vielmehr Daten über Herstellungsverfahren, Bearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren, Vorprodukte des Endprodukts, technische Gerätschaften, Kapazitäten und Betriebsabläufe.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

30

Die zulässige Berufung bleibt erfolglos.

31

Das Verwaltungsgericht hat die auf Zugänglichmachung der bislang zurückgehaltenen Informationen aus den Anhängen 5 („Verzeichnis der Anlagen und Stoffe“) und 6 („Einzelfallbetrachtungen“) des Sicherheitsberichtes der Beigeladenen (Stand: Oktober 2007) durch den Beklagten sowie auf Neubescheidung des Auskunftsbegehrens der Klägerin gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.

I.

32

Die Klage erweist sich zwar als zulässig.

33

Die Klägerin kann sich insbesondere auf das hierfür erforderliche Rechtsschutzinteresse stützen. Dem steht nicht die Tatsache entgegen, dass die Beigeladene mittlerweile eine aktualisierte Fassung des Sicherheitsberichtes erstellt hat. Einerseits ist nicht ersichtlich, dass die in den Anhängen 5 und 6 der Fassung von Oktober 2007 enthaltenen Angaben dadurch überholt wären. Überdies kann sich der Informationsanspruch aber auch auf solche Umstände beziehen, die in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene Lebenssachverhalte betreffen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. Juni 2006 – 8 A 10267/06 −, DVBl. 2006, 1059 und juris Rn. 33 ff.).

II.

34

Die Klage ist jedoch sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch bezüglich der Hilfsanträge unbegründet.

35

1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf weitergehende Offenlegung der von dem Beklagten durch Schwärzung in den Anhängen 5 und 6 des Sicherheitsberichtes der Beigeladenen unkenntlich gemachten Angaben zu, da hierdurch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Beigeladenen zugänglich gemacht würden und das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen nicht überwiegt.

36

a. Die Offenlegung weiterer Teile des Sicherheitsberichtes scheitert indessen nicht bereits daran, dass die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für einen Zugang der Klägerin zu Umweltinformationen nicht vorliegen.

37

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Landesumweltinformationsgesetz - LUIG – bestimmt hierzu, dass jede Person nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen hat, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches oder berechtigtes Interesse darlegen zu müssen.

38

aa. Die Klägerin ist anspruchsberechtigte Person im Sinne der genannten Vorschrift. Dieser Begriff umfasst sowohl natürliche als auch juristische Personen. Dabei kommt es bei juristischen Personen nicht darauf an, dass ihre Zwecksetzung darauf gerichtet ist, sich Zielen des Umweltschutzes zu widmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - in: BVerwGE 135, 34 und juris Rn. 26; Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 64. Ergänzungslieferung 2012, § 3 UIG Rn. 5). Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG -) in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammengeschlossen haben. Diese ist nach § 7 Abs. 2 PartGG und § 124 HGB in entsprechender Anwendung einer juristischen Person gleichgestellt und somit in der Lage, eigenständig Ansprüche auf Zugang zu Umweltinformationen geltend zu machen.

39

bb. Bei den in den Anhängen 5 und 6 enthaltenen Angaben und Darstellungen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 LUIG. Als Umweltinformationen sieht § 2 Abs. 3 LUIG u.a. unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen an (Nr. 1). Ebenso zählen hierzu Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Nr. 2) sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile oder die Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Nr. 3 Buchst. a). Bei den Anhängen des Sicherheitsberichtes handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne der letztgenannten Vorschrift. Die Informationen betreffen Maßnahmen oder Tätigkeiten, die jedenfalls geeignet sind, sich auf den Zustand von Umweltbestandteilen, insbesondere auf Luft und Atmosphäre, Wasser und Boden auszuwirken. Zudem bezieht sich der Sicherheitsbericht auf Faktoren, die sich in der Freisetzung von Stoffen äußern können. Insoweit ist es ausreichend, dass ein potenzieller Wirkungszusammenhang besteht (vgl. Reidt/Schiller, a.a.O., § 3 LUIG Rn. 41). Dies lässt sich nicht zuletzt dem Erwägungsgrund Nr. 10 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Amtsblatt L 41/26 vom 14.02.2003) entnehmen. Hiernach werden unter den Begriff der Umweltinformationen Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten gefasst, die Auswirkungen auf die Umwelt haben oder haben können.

40

cc. Bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd handelt es sich schließlich auch um eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 LUIG, nämlich eine Stelle der öffentlichen Verwaltung, die über die genannten Umweltinformationen verfügt, weil diese Informationen bei ihr vorhanden sind (§ 2 Abs. 4 Satz 1 LUIG).

41

b. Einer weitergehenden Offenlegung der in den Anhängen 5 und 6 enthaltenen Angaben steht indessen der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUIG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist, soweit der Betroffene – wie im Fall der Beigeladenen – keine Zustimmung hierzu erteilt hat, der Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen, wenn hierdurch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden und das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe nicht überwiegt.

42

aa. Durch eine weitergehende Offenlegung der Angaben in den Anhängen 5 und 6 des Sicherheitsberichtes würden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zugänglich gemacht.

43

(1) Als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Während Betriebsgeheimnisse sich im Wesentlichen auf technisches Wissen beziehen, betreffen Geschäftsgeheimnisse in erster Linie kaufmännisches Wissen. Neben dem Mangel an Offenkundigkeit muss ein berechtigtes Interesse des Unternehmers an der Nichtverbreitung der betreffenden Informationen bestehen. Ein solches Interesse ist dann anzunehmen, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 ,a.a.O., juris Rn. 50; Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18/08 -, GewArch 2009, 374 und juris Rn. 12 f.; Reidt/Schiller, a.a.O., § 9 UIG Rn. 20). Dabei kann eine Zugänglichmachung nicht nur dann verwehrt werden, wenn die begehrte Information für sich genommen bereits ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellt. Vielmehr gilt dies auch, wenn die offengelegte Information ihrerseits Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O., juris Rn. 55). Was den Grad an Überzeugungsgewissheit angeht, den sich das Gericht verschaffen muss, so kann es sich damit begnügen, dass nachteilige Wirkungen im Wettbewerb nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden. Diese Einschätzung ist Ergebnis einer auf die Zukunft bezogenen Beurteilung und damit notwendigerweise mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O., juris Rn. 58 f.).

44

(2) Beigeladener und Beklagter haben nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass eine Zugänglichmachung der in den Anhängen 5 und 6 des Sicherheitsberichtes enthaltenen Angaben in mehrerer Hinsicht geeignet ist, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Beigeladenen zu offenbaren. Dies hat insbesondere die Beigeladene anhand typischer Beispiele erläutert. Wegen der vergleichbaren Struktur der Angaben in den jeweiligen Anhängen lassen sich aus diesen Beispielen Folgerungen für deren gesamten Inhalt ziehen.

45

Was das Vorliegen von Betriebsgeheimnissen angeht, so hat die Beigeladene schlüssig ausgeführt, dass aus den Angaben in den Anhängen Rückschlüsse auf konkrete Produktionsschritte und Forschungsvorhaben gezogen werden können, wenn einem Konkurrenten die Zweckbestimmung der jeweiligen Anlage sowie die hier gelagerte Menge an gefährlichen Stoffen bekannt wird. Im Hinblick auf Geschäftsgeheimnisse lassen die Angaben Rückschlüsse darauf zu, in welchem Umfang die Beigeladene Vorratshaltung hinsichtlich der für bestimmte Produkte eingesetzten Rohstoffe betreibt und auf welche Mengen die Kapazität für die Herstellung bestimmter Produkte oder bestimmter Produktgruppen ausgelegt ist. Dies lässt wiederum Rückschlüsse auf die Kalkulation der Beigeladenen im Hinblick auf einzelne Produkte oder Produktgruppen zu.

46

Bei dieser Beurteilung ist davon auszugehen, dass die Beigeladene als weltweit tätiges pharmazeutisches Unternehmen in einem Wettbewerb mit hochspezialisierten Konkurrenten steht, die wegen ihres branchenspezifischen Fachwissens in der Lage sind, entsprechende Rückschlüsse schon aus wenigen und teilweise auch allgemein gehaltenen Angaben zu ziehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es der Beigeladenen weniger darum geht, die Zusammensetzung einzelner von ihr vertriebener pharmazeutischer Produkte geheim zu halten, was vielfach wegen deren allgemein einsehbarer Patentierungsunterlagen auch gar nicht möglich ist. Vielmehr besteht das bei ihr vorhandene exklusive Wissen darin, dass ihre Konkurrenten keinen Einblick in ihre Produktionswege, die von ihr angewandten Herstellungsverfahren, ihre Anlagenkapazitäten sowie ihre Forschungs- und Entwicklungsschwerpunkte erhalten. Hierzu hat der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung des Senates ergänzend erläutert, dass die Beigeladene mehrere alternative Herstellungswege für einzelne Produkte rechtlich hat schützen lassen, die deshalb auch den Mitbewerbern bekannt seien. Das für ihre Kalkulation entscheidende Sonderwissen bestehe indessen darin, welche der alternativ in Betracht kommenden Methoden bei ihr tatsächlich zum Einsatz komme.

47

Exemplarisch hat die Beigeladene hierzu in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die Angaben des Sicherheitsberichtes die Möglichkeit eröffneten, auf bestimmte Herstellungswege zu schließen. So könne etwa aus der für die Hydrierung eines bestimmten Stoffes vorgehaltenen Lagermenge an Wasserstoff und der maximalen Tagesproduktion dieses Stoffes ermittelt werden, welche Art der Hydrierung von der Beigeladenen zur Synthese des Stoffes eingesetzt werde. Da für die einzelnen Methoden unterschiedliche Mengen an Wasserstoff erforderlich seien und in der Branche die Einsatzmenge an Wasserstoff für beide Arten bekannt sei, lasse die Lagermenge an Wasserstoff die jeweilige Art der Hydrierung erkennen.

48

Ein weiteres von der Beigeladenen in plausibler Weise dargelegtes Beispiel betrifft die Tatsache, dass auch ohne genaue Kenntnis des Stoffes allein aus der Stoffgruppe auf eine bestimmte Produktionsmethode rückgeschlossen werden kann. So erfolgt die Extraktion von Koffein aus Kaffeebohnen entweder mittels chlorierter Kohlenwasserstoffe oder mittels Kohlenwasserstoff (hier: Hexan). Aus der Angabe, dass eine bestimmte Menge leicht entzündlicher Stoffe im Bereich des Gebäudes der Pflanzenextraktion gelagert wird, kann nach der plausiblen Darstellung der Beigeladenen ohne weiteres geschlossen werden, dass eine Extraktion mit Hexan stattfindet. Dieses Beispiel lässt aber auch erkennen, dass nicht nur die Benennung der einzelnen Produktionsanlage problematisch ist, sondern dass Rückschlüsse auf Herstellungswege auch aus der räumlichen Anordnung einzelner Gebäude und der dort gelagerten Stoffe oder Stoffgruppen gezogen werden können.

49

Soweit die Klägerin hierzu die zentrale Lagerung bestimmter gefährlicher Stoffe auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen anspricht, vermag das die Plausibilität der angeführten Beispiele nicht in Zweifel zu ziehen. Dieser Umstand steht nämlich der Tatsache nicht entgegen, dass die Beigeladene die jeweils für den Herstellvorgang erforderliche Stoffmenge in der Nähe der Produktionsanlage zwischenlagert. Hierfür spricht insbesondere, dass nach Nr. 3.3.3.1. des Sicherheitsberichtes der Transport zu den Produktionsgebäuden mit werkeigenen Fahrzeugen und nicht leitungsgebunden erfolgt.

50

Im Hinblick auf die Kalkulation der Beigeladenen erweist sich in schlüssiger Weise als problematisch, dass Konkurrenten aus der Apparategröße für die Herstellung bestimmter Präparate oder Wirkstoffe auf ihre Produktionskapazität schließen könnten und damit Einblick in einzelne ihrer Preisgestaltung zugrunde liegende Rechnungsposten hätten. Ebenso eröffnet sich den Konkurrenten der Beigeladenen hieraus die Möglichkeit, die Lieferfähigkeit der Beigeladenen für einzelne Wirkstoffe einzuschätzen und ihre Betriebsabläufe oder ihre Kalkulationen hierauf abzustellen.

51

Die Klägerin kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass Angaben über die Kapazität einer Anlage von vorneherein nicht der Geheimhaltungsbedürftigkeit unterlägen. Diese Einschränkung gilt lediglich für solche Kapazitätsangaben, die die Leistungsgrenze oder die Größe einer Gesamtanlage betreffen. Entsprechende Angaben sind von Bedeutung, um einschätzen zu können, ob eine Anlage einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedarf und ob eine erforderliche Genehmigung im förmlichen oder vereinfachten Genehmigungsverfahren zu erteilen ist. Da die entsprechenden Unterlagen zu den Angaben gehören, die bei einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag der Öffentlichkeit durch Auslegung zugänglich zu machen sind, kann auch dann, wenn die Anlage keinem förmlichen Genehmigungsverfahren unterliegt, kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse anerkannt werden (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 52 f.). Die in den Anhängen 5 und 6 enthaltenen Mengenangaben betreffen indessen nicht die Gesamtkapazität einer Anlage, sondern beziehen sich auf die Lagermengen bestimmter Einzelstoffe.

52

Hinsichtlich der in Anhang 6 vorhandenen Einzelfallbetrachtung ist weiterhin zu berücksichtigen, dass hier eine ausführliche Beschreibung der jeweiligen Anlagen in einer zusammenhängenden textlichen Darstellung erfolgt, so dass die Informationsdichte bei einer Offenbarung der geschwärzten Angabe noch größer wäre, als dies in der in Anhang 5 enthaltenen tabellarischen Übersicht der Fall ist.

53

bb. Ist hiernach vom Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auszugehen, so ist kein das Geheimhaltungsinteresse überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der zurückgehaltenen Informationen erkennbar. Die Klägerin hat bislang lediglich private Interessen an der Bekanntgabe der Daten erkennen lassen. Ihr eigenes Interesse besteht darin, ihrem Auftrag aus einem Mandatsverhältnis nachzukommen. Der von ihr vertretene Mandant ist daran interessiert, seine Betroffenheit durch die Bauleitplanung der Stadt I in Bezug auf das Erweiterungsgelände der Beigeladenen zu beurteilen. Selbst wenn insoweit gleichzeitig ein öffentliches Interesse an einer umfassenden Abwägung der Umweltbelange erkennbar werden sollte, kommt diesem kein das Geheimhaltungsinteresse übertreffendes Gewicht zu. Die bisherige Situation beim Umgang mit gefährlichen Stoffen nach der Störfallverordnung hat nämlich auf das Bauleitplanverfahren keine unmittelbaren Auswirkungen. Vielmehr ist hierfür maßgeblich, in welchen Betriebsbereichen ein Umgang mit derartigen Stoffen nach den Ergebnissen der Planung erfolgen soll. Was die aktuelle Situation angeht, so ist eine Einschätzung des Gefährdungspotentials der von der Beigeladenen betriebenen Anlagen bereits dadurch möglich, dass der Klägerin die Gesamtmenge der im Betriebsbereich eingesetzten gefährlichen Stoffe aus der im Hauptband des Sicherheitsberichtes enthaltenen Übersicht bekannt ist.

54

2. Kommt nach dem zuvor Gesagten auch keine nur teilweise Offenlegung der in den Anhängen 5 und 6 des Sicherheitsberichtes der Beigeladenen geschwärzten Angaben in Betracht, so musste auch der hierauf gerichtete Hilfsantrag erfolglos bleiben.

55

3. Dies gilt gleichermaßen für den auf Neubescheidung des Antrags der Klägerin abzielenden weiteren Hilfsantrag. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Begehrens auf Zugang zu Umweltinformationen in ihrem Falle nicht vorliegen und die Sache damit spruchreif ist, verbleibt kein der Behörde eröffneter Entscheidungsspielraum, der Anlass zu einem solchen Ausspruch gäbe.

56

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, da sie sich durch Stellung eines Antrags am Kostenrisiko des Berufungsverfahrens beteiligt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

57

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO.

58

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt.

59

Beschluss

60

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 GKG).

(1) Soweit

1.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
3.
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.