Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 13. Nov. 2008 - 4 K 802/08.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2008:1113.4K802.08.NW.0A
published on 13/11/2008 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 13. Nov. 2008 - 4 K 802/08.NW
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Die Klage wird abgewiesen.

Der Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung der Beklagten.

2

Die Klägerin betreibt in Frankenthal in der … Straße eine ...-Tankstelle mit Autowaschstraße, Backshop und Einzelhandel mit Waren aller Art. Ladengeschäft und Tankstelle sind baulich miteinander verbunden und werden auch außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten durchgehend betrieben. Die Klägerin verkauft derzeit alkoholische Getränke ohne zeit- oder mengenmäßige Begrenzung an jedermann.

3

Die Beklagte untersagte der Klägerin ohne vorherige Anhörung mit Bescheid vom 12. November 2007 den Verkauf von Alkohol in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr für die oben genannte Betriebsstätte. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 € angedroht. Die Klägerin legte dagegen am 23. November 2007 Widerspruch ein. Daraufhin erließ die Beklagte am 21. Dezember 2007 einen Änderungsbescheid, der die Ausgangsverfügung vom 12. November 2007 modifizierte. Der Tenor dieses Bescheids lautet:

4

„Der Verkauf von Alkohol in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr wird der Betreiberin der …-Tankstelle, Frau ..., für die Betriebsstätte in 67227 Frankenthal, ... Straße … untersagt.

Ausgenommen davon bleibt der Verkauf von

- bis zu 6 Flaschen oder 6 Dosen Bier von jeweils 0,33 Liter oder

- 1 Flasche Wein von maximal 1 Liter oder

- 1 Flasche Sekt oder Schaumwein von maximal 1 Liter pro Kunde

als Reisebedarf an Reisende.

        

Im Übrigen bleibt die Verfügung vom 12. November 2007 vollinhaltlich bestehen.“

5

Zur Begründung führte die Beklagte in den beiden Bescheiden unter Bezugnahme auf § 6 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz – LadöffnG – aus, dass in den genannten Zeiten nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge nebst Betriebsstoffen und von Reisebedarf zulässig sei. Reisebedarf im Sinne des § 2 Abs. 2 LadöffnG seien u. a. Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen. In Bezug auf alkoholische Getränke seien als zulässiger Reisebedarf nur die im Tenor des Bescheids genannten Mengen anzuerkennen.

6

An den Tankstellen im Stadtgebiet Frankenthal würden an allen Tagen nach 22.00 Uhr alkoholische Getränke verkauft und überwiegend an Kunden, die lediglich zum Kauf der alkoholischen Getränke die Tankstellen aufsuchten und nicht an Autofahrer im Zusammenhang mit der Betankung ihres Fahrzeugs. Die alkoholischen Getränke würden oftmals auch vor Ort konsumiert. Damit gingen erhebliche Lärmbelästigungen für die Anwohner einher und eine Vermüllung im angrenzenden Bereich. Jugendliche Käufer verhielten sich im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol zunehmend aggressiv.

7

Gegen den ihr am 28. Dezember 2007 zugestellten Änderungsbescheid vom 21. Dezember 2007 legte die Klägerin am 24. Januar 2008 ebenfalls Widerspruch ein, den sie damit begründete, die Beklagte sei nicht befugt, eine derartige Verfügung zu erlassen. Es handele sich um einen Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, der gem. Artikel 12 GG geschützt sei. Außerdem sei Artikel 3 GG berührt. Da es sich um eine grundrechtseinschränkende Regelung handele, könne das Gesetz nur restriktiv ausgelegt werden. Es stehe der Beklagten nicht zu, weitergehende Einschränkungen vorzunehmen, als es der Gesetzgeber dürfe. Die von der Beklagten vorgenommene Interpretation der §§ 6 und 2 Abs. 2 LadöffnG halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Gesetz regle ausschließlich die Verkaufsmenge, wobei es sich um einen relativ unbestimmten Begriff handele, der im Einzelfall einzugrenzen wäre, aber nicht den Personenkreis, an welchen die Waren abgegeben werden dürften. Dies sei vom Gesetzgeber bewusst so gewählt, da es für einen Verkäufer nicht erkennbar sei, ob es sich bei dem Käufer um einen Reisenden handele. Laut Gesetzeswortlaut sei das Betanken eines Fahrzeuges nicht Voraussetzung dafür, dass der Kunde Waren gem. § 2 LadöffnG erwerben dürfe. Jegliche alkoholische Getränke seien zum Reisebedarf zu zählen, nicht nur die in der Änderungsverfügung genannten Getränke.

8

Beim Reisebedarf gehe es sinngemäß darum, dass der Begriff im Lichte der heutigen Verkehrsgewohnheiten zu betrachten sei und nicht hinter der Fortentwicklung durch die Rechtsprechung zurückbleiben dürfe. Art. 3 GG sei insofern verletzt, als es sich um eine regional beschränkte Regelung handele und Tankstellen außerhalb des Stadtgebiets hiervon profitierten. Tatsächlich würden die erworbenen alkoholischen Getränke auch nicht vor Ort, sondern allenfalls teilweise im angrenzenden Bereich konsumiert. Sie versuche dies einzudämmen. Mangels Hausrecht auf fremdem Gelände seien die Eingriffsmöglichkeiten jedoch gering. Es sei Aufgabe der zuständigen Behörde, eventuell durch einen Platzverweis die Störer zu entfernen, wenn unter Alkoholeinfluss stehende Jugendliche sich nicht ordnungsgemäß verhielten. Mit dem Verkauf von alkoholischen Getränken an der Tankstelle zur Nachtzeit bestehe, wenn überhaupt, nur ein mittelbarer Zusammenhang. Die Vorschriften über die Abgabe alkoholischer Getränke an Minderjährige würden strikt eingehalten. Sie könne nicht verhindern, wenn Volljährige alkoholische Getränke erwerben und sie dann irgendwann an Minderjährige abgeben würden. Der Rechtsverstoß würde dann jedoch von der Person begangen, die den Alkohol unbefugt weitergebe. Eine Rechtfertigung für eine Einschränkung des Alkoholverkaufs stelle dies nicht dar.

9

In der öffentlichen Sitzung des Stadtrechtsausschusses vom 16. April 2008 änderte die Beklagte ihre Verfügung vom 21. Dezember 2007 in Ziffer 1 Satz 2 ab wie folgt:

10

"Ausgenommen davon bleibt der Verkauf von

- alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt bis zu 8 Volumenprozent in einer Menge bis zu 2 Liter pro Person oder

- alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 8 bis 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 1 Liter pro Person oder

- alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 0,1 Liter pro Person

als Reisebedarf an Reisende zulässig."

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2008, der Klägerin zugestellt am 20. Juni 2008, wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte der Stadtrechtsausschuss aus, es handele sich bei der angeordneten Verfügung um eine geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme. Von Reisebedarf i.S.d. § 2 Abs. 2 LadöffnG könne nur dann gesprochen werden, wenn es sich u.a. um Genussmittel in kleineren Mengen handele. Zwar fielen unter den Begriff „Genussmittel“ auch alkoholische Getränke. Jedoch könne nur ein Reisender Reisebedarf haben. Die Besonderheit der Deckung eines spontanen geringfügigen Bedarfs des Reisenden sei Kennzeichen und Rechtfertigung für die Privilegien der Tankstellen bezüglich des Nachtverkaufs. Die Wettbewerbsneutralität wäre anderenfalls nicht gewahrt.

12

Schwierigkeiten, die sich aus dem Umgang und der Kontrolle ergeben könnten, rechtfertigten nicht den Verkauf an jedermann. Ferner seien die nunmehr am 16. April 2008 durch die Beklagte festgelegten zulässigen Verkaufsmengen für alkoholische Getränke während der Ladenschlusszeiten nicht zu beanstanden. Vor dem Hintergrund der gängigen Definition der kleineren Menge in dem Sinne, dass es sich um Reiseproviant handele, der auf der Fahrt verbraucht werden könne oder allenfalls noch als Mitbringsel dienen solle, wären größere als die festgelegten Mengen an alkoholischen Getränken nicht mehr zu vertreten. Demgemäß drohe auch keine Ungleichbehandlung in anderen Städten.

13

Die Maßnahme sei geeignet, die Einhaltung des Ladenöffnungsgesetzes zu gewährleisten. Die getroffenen Festlegungen definierten die Verkaufsmöglichkeiten, welche bisher von den einzelnen Tankstelleninhabern sehr unterschiedlich ausgelegt und gehandhabt worden seien, deutlich und umsetzbar. Durch die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "Genussmittels in kleinerer Menge" in weitest möglichen Umfang und das darüber hinausgehende Verkaufsverbot werde gewährleistet, dass die Klägerin das Ladenöffnungsgesetz einhalte. Dies gelte auch für die klarstellende Regelung, dass nur an Reisende verkauft werden dürfe.

14

Die Verfügung stelle das mildeste Mittel dar. Sie setze den Regelungsgehalt des Gesetzes zutreffend und mit größtmöglichem Spielraum um und verbiete lediglich den darüber hinausgehenden Verkauf. Mittel und Zweck stünden in einem angemessenen Verhältnis. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Einhaltung des Ladenöffnungsgesetzes überwiege das Interesse der Klägerin am unbeschränkten Verkauf. Es sei unschädlich, dass durch die Verfügung neben der Einhaltung des Ladenöffnungsgesetzes auch weitere Missstände, wie die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Lärm und Vermüllung beseitigt und vermieden werden könnten. Der Vollständigkeit halber werde festgestellt, dass die Verfügung auch von den Bestimmungen der §§ 1, 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes gestützt werde.

15

Die Klägerin hat hiergegen am 17. Juli 2008 Klage erhoben. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und führt ergänzend aus, die Beklagte verkenne, dass das Ladenöffnungsgesetz nicht nur den Verkauf von typischem Reisebedarf regele, sondern auch den Verkauf von „Mitbringseln“. In welcher Eigenschaft der Kunde seine Einkäufe erledige, sei für das Tankstellenpersonal in aller Regel auf einfache und verlässliche Weise kaum feststellbar. Es könne nicht akzeptiert werden, wenn die Beklagte die Auflage mache, die beschriebenen Waren nur an tatsächlich Reisende abzugeben. Es komme hinzu, dass es mit der gesetzlichen Zwecksetzung durchaus in Einklang stehe, wenn der spontane Bedarf eines Kunden gedeckt werde, ohne dass dies ein Reisender sei. Der Beklagten obliege der Vollzug des Ladenöffnungsgesetzes. Die angegriffenen Bescheide enthielten aber Vorgaben, die allein dem Gesetzgeber zustünden. Die Beklagte überschreite daher auch die Grenzen der ihr verfassungsrechtlich zustehenden Kompetenz.

16

In der mündlichen Verhandlung des Gerichts vom 30. Oktober 2008 hat die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid per Prozesserklärung nochmals abgeändert. Der Tenor zu 1) des Bescheids lautet nunmehr wie folgt:

17

„Der Verkauf von alkoholischen Getränken in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr wird der Betreiberin der ...-Tankstelle, Frau ..., für die Betriebsstätte in 67227 Frankenthal, … Straße ... untersagt.

Ausgenommen davon bleibt der Verkauf von

- alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt bis zu 8 Volumenprozent in einer Menge bis zu 2 Liter pro Person oder

- alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 8 bis 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 1 Liter pro Person oder

- alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 0,1 Liter pro Person

als Reisebedarf an Reisende zulässig.“

18

Die Klägerin beantragt,

19

den mit Bescheid vom 21. Dezember 2007 geänderten Bescheid der Beklagten vom 12. November 2007 in der Fassung vom 16. April 2008 und der Prozesserklärung vom 30. Oktober 2008 aufzuheben.

20

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

22

Sie bezieht sich zur Begründung auf den ergangenen Widerspruchsbescheid und betont nochmals, dass die festgelegten Mengen den größtmöglichen Rahmen darstellten, in dem alkoholische Getränke als Genussmittel in kleineren Mengen angesehen werden könnten. Die Verkaufsbeschränkung auf Reisebedarf diene dazu, nicht gerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen gegenüber den ausgenommenen Ladenbesitzern zu verhindern.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2008.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. Der am 21. Dezember 2007 geänderte Bescheid der Beklagten vom 12. November 2007 in der Gestalt der Fassung vom 16. April 2008 und der Prozesserklärung vom 30. Oktober 2008 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 16. Juni 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

25

Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 des Bescheids verfügte Einschränkung des Verkaufs alkoholischer Getränke in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr an der Tankstelle der Klägerin ist die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz - LadöffnG - vom 21. November 2006 (GVBl. 2006, 351). Danach überwachen die zuständigen Behörden die Einhaltung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen; sie können die in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen anordnen.

26

Die Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist formell rechtmäßig.

27

Zwar wurde die Klägerin vor Erlass des Verwaltungsakts nicht angehört, obwohl dies § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG vorschreibt und keine Ausnahme nach Abs. 2 der genannten Norm gegeben ist. Jedoch ist dieser Verfahrensfehler nach § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 VwVfG als geheilt anzusehen, da die erforderliche Anhörung, welche bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist, im Widerspruchsverfahren nachgeholt wurde.

28

Die Beklagte war für den Erlass des Verwaltungsakts zuständig. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und des technischen Gefahrenschutzes - AGSchZuVO - vom 26. September 2000 (GVBl. S. 379), zuletzt geändert am 21. November 2006 (GVBl S. 354) sind für die Durchführung der in der Anlage aufgeführten Gesetze und Rechtsverordnungen die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig. Ziffer 5.6 der Anlage ordnet an, dass für das Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung zuständig ist, soweit nicht nachfolgend, d.h. in den Ziffern 5.6.1. – 5.6.4. etwas anderes bestimmt ist. Diese anderweitigen Zuständigkeitszuweisungen sind hier nicht einschlägig, da die Aufsicht über die Einhaltung des § 6 LadöffnG darin nicht aufgeführt ist. Die Beklagte ist damit als kreisfreie Stadt zuständig und nimmt die Aufgabe gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AGSchZuVO als Auftragsangelegenheit wahr.

29

Der angefochtene Verwaltungsakt ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten nach § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG liegen vor.

30

Die zu Grunde liegenden Vorschriften der §§ 2, 6 LadöffnG sind einerseits verfassungsrechtlich unbedenklich, da der Gesetzgeber darin die wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen hat, in welchen Grenzen der Verkauf von Waren an Tankstellen zulässig ist. Andererseits bieten die Vorschriften durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe Anlass und Raum für klarstellende Verfügungen der zuständigen Behörde, in welchen Fällen sie von erlaubtem und verbotenem Verkauf ausgeht.

31

Im Einzelnen:

32

Für alle Betreiber von Tankstellen in Rheinland-Pfalz ergibt sich bereits aus der Sondervorschrift des § 6 LadöffnG, dass Tankstellen durchgehend öffnen können, der Verkauf von Waren aber zeitlich und inhaltlich eingeschränkt ist. Denn gemäß § 6 Satz 2 LadöffnG dürfen innerhalb der Ladenschlusszeiten gemäß §§ 3, 4 LadöffnG – also regelmäßig werktags zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember ab 14.00 Uhr - nur notwendige Ersatzteile für Kraftfahrzeuge zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft, Betriebsstoffe und Reisebedarf abgegeben werden. Der Gesetzgeber hat außerdem in § 2 Abs. 2 LadöffnG durch Aufzählung geregelt, was unter Reisebedarf fällt: Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Bild- und Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug von geringerem Wert,Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen und ausländische Geldsorten sowie vergleichbare den Bedürfnissen von Reisenden entsprechende Waren.

33

Die Verwendung derartiger unbestimmter Rechtsbegriffe in § 2 Abs. 2 LadöffnG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 49, 89 m.w.N). Es kann dahingestellt bleiben, ob es möglich gewesen wäre, die in § 2 Abs. 2 LadöffnG gebrauchten Begriffe Reisebedarf und Genussmittel in kleineren Mengen weiter zu präzisieren. Es liegt im Ermessen des Gesetzgebers, ob er in einer Vorschrift unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet oder eng umschriebene Tatbestandsmerkmale aufstellt (BVerfGE 21, 73). Allerdings ist der Gesetzgeber bei der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht völlig frei. Er hat die Vorschrift so zu fassen, dass sie den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normklarheit und Justitiabilität entspricht. Sie muss in ihren Voraussetzungen und in ihrem Inhalt so formuliert sein, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (BVerfGE 83, 130). Die Anforderungen an die Bestimmtheit erhöhen sich mit der Intensität, mit der auf der Grundlage der betreffenden Regelung in grundrechtlich geschützte Bereiche eingegriffen werden kann. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Norm dann überhaupt keine Auslegungsprobleme aufwerfen darf. Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn diese mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (BVerfGE 83, 130).

34

Hiervon ausgehend kann eine Unbestimmtheit des § 2 Abs. 2 LadöffnG nicht angenommen werden. Es ist der Klägerin zwar einzuräumen, dass die Auslegung und Anwendung der Begriffe „Reisebedarf“ und „Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen“ Zweifel aufwirft. Gleichwohl lassen sich aus der Zielsetzung des Gesetzes und dem sachlichen Zusammenhang der Vorschriften Zweck und Inhalt ausreichend ermitteln und objektive Kriterien gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und Gerichte ausschließen (BVerfGE 21, 73; vgl. auch zur Auslegung des Begriffs der in Straußwirtschaften zulässigen „einfach zubereiteten Speise“ VGH Baden-Württemberg, GewArch 2000, 345; s. auch VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. September 2008 - VGH B 31/07 u.a. -). Die hier in Rede stehenden Vorschriften des Gesetzes dienen einerseits dem Ziel, einem auch während der allgemeinen Ladenschlusszeiten bestehenden besonderen Versorgungsbedürfnis des Kraftverkehrs Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, NJW 1994, 1017, 1018), andererseits aber auch der Beschränkung des Warenangebots auf den Reisebedarf aus Gründen des Konkurrentenschutzes. Die Wettbewerbsneutralität wird bei Beachtung der Einschränkung auf bestimmte Waren des Reisebedarfs nur unwesentlich zu Lasten anderer Einzelhändler beeinträchtigt (vgl. BVerwG, NJW 1994, 1017, 1018). Es trifft daher nicht zu, dass die streitgegenständliche Entscheidung der Beklagten sich nicht aus dem Gesetz selbst ergibt, sondern der Verwaltungsbehörde zugeschoben ist. Aus dem Zusammenspiel der Regelungen in § 2 und § 6 LadÖffnG folgt vielmehr ohne weiteres, dass außerhalb der allgemeinen einschließlich der erweiterten Ladenöffnungszeiten gemäß §§ 3, 4 LadÖffnG alkoholische Getränke - die als Genussmittel einen Unterfall des Reisebedarfs bilden - nur in kleineren Mengen verkauft werden dürfen. Verstößt ein Tankstellenbetreiber hiergegen vorsätzlich oder fahrlässig, so kann gegen ihn nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 c) und Abs. 2 LadöffnG ein Bußgeld in Höhe von bis 2000 € verhängt werden.

35

Da allerdings die vom Gesetzgeber verwendeten Rechtsbegriffe „Reisebedarf“ und „kleinere Menge“ auslegungsbedürftig sind, ist es der Beklagten als zuständiger Behörde nicht grundsätzlich verwehrt, durch Ordnungsverfügung vorab – das heißt, außerhalb der Feststellung von Verstößen und Einleitung von Bußgeldverfahren im Einzelfall - gegenüber sämtlichen Tankstellenbetreibern im Stadtgebiet klarzustellen, in welchen Fällen sie von Reisebedarf ausgeht und wo sie die Grenzen einer kleineren Menge im Sinne des Gesetzes sieht. Derartige gesetzeskonkretisierende Verwaltungsakte sind im Gewerberecht sowie im Sicherheits- oder allgemeinen Ordnungsrecht anerkannt (s. Bay. VGH, Urteil vom 15. März 2006 - 8 B 03.3360 -, BeckRS 2006 23188 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 10. Auflage 2008, § 35 Rdnr. 6; VG Koblenz, Urteil vom 21. März 2007 - 5 K 1759/06.KO - zur Feststellung, dass ein Hund als gefährlicher Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 LHundG einzustufen ist). Die Beklagte überschreitet entgegen der Auffassung der Klägerin ihre verfassungsrechtlichen Kompetenzen also nicht schon dadurch, dass sie eine konkretisierende Ordnungsverfügung zu den §§ 2, 6 LadÖffnG erlässt. Sie trifft insbesondere keine Maßnahme, welche dem Gesetzgeber vorbehalten wäre, wenn sie als zuständige Behörde nach dem LadöffnG die beiden in § 2 Abs. 2 LadöffnG verwendeten Begriffe „Reisebedarf“ und „Genussmittel in kleineren Mengen“ entsprechend dem Sinn und Zweck des LadöffnG auslegt und eine konkrete Einzelfallentscheidung trifft. Für ein solches Vorgehen der Beklagten sprechen hier im Übrigen Gründe der Rechtsklarheit, Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit in Bezug auf sämtliche Tankstellenbetreiber im Stadtgebiet, zumal gerade die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens die Begriffe „Reisebedarf“ und „Genussmittel in kleineren Mengen“ unterschiedlich verstehen und die Klägerin alkoholische Getränke ohne Zeit- oder Mengenbegrenzung an Reisende und Nichtreisende verkauft. Durch die mit einer Zwangsmittelandrohung verbundene Anordnung für die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr wird die Klägerin – neben anderen Tankstellenbetreibern - zur Beachtung dieses Verbots angehalten, um befürchtete künftige Verletzungen der Verbotsnorm wirksam zu verhindern. Damit besitzt die für den Einzelfall ausgesprochene, auf Durchsetzung mittels Verwaltungszwang abzielende Konkretisierung einer gesetzlichen Pflicht Regelungscharakter für den Zeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Nur diese Regelung wird von der Androhung von Zwangsmitteln erfasst und ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

36

Die Beklagte muss als Rechtsanwendungsorgan beim Erlass derartiger Verfügungen den zutreffenden Inhalt der unbestimmten Rechtsbegriffe ermitteln und auf Grund richtungsweisender – aus dem Gesetz sich ergebender – Gesichtspunkte ausfüllen (vgl. BVerfGE 21, 73); ein Spielraum für eine eigene Entscheidung kommt ihr grundsätzlich nicht zu (Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 7. Auflage 2008, § 40 Rdnr. 147). Die Ergebnisse, zu denen sie dabei gelangt, unterliegen insoweit vollständig der durch Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Diese erstreckt sich sowohl auf die Bestimmung des Sinngehalts der Norm als auch auf die Feststellung der Tatsachengrundlagen und die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs auf die im Einzelfall festgestellten Tatsachen (BVerwG, NVwZ 1997, 707).

37

Der von der Beklagten gegenüber der Klägerin ausgesprochene Verwaltungsakt ist inhaltlich nicht zu beanstanden.

38

Der in § 2 Abs. 2 LadöffnG genannte Begriff „Reisebedarf“ deutet darauf hin, dass die in § 2 Abs. 2 LadöffnG aufgezählten Waren innerhalb der allgemeinen Ladenschlusszeiten nur an Reisende abgegeben werden dürfen. Eine Tankstelle ist eine Verkaufsstelle, die vom LadöffnG in § 2 Abs. 1 als Einrichtung definiert wird, bei der von einer festen Stelle aus ständig Warenzum Verkauf an jedermann vorgehalten wird; dem Vorhalten von Waren steht das Anbieten der Entgegennahme von Warenbestellungen in der Einrichtung gleich. Damit lehnt sich das LadöffnG an die bundesgesetzliche Regelung an, ohne die in § 1 Nrn. 1 – 3 des Ladenschlussgesetzes - LadSchlG – angeordnete Einzelaufzählung zu wiederholen. § 3 und § 4 LadöffnG, die die allgemeinen Ladenschlusszeiten sowie die Erweiterung der zulässigen Ladenöffnungszeiten an Werktagen regeln, knüpfen allgemein an den Begriff der Verkaufsstelle an, während die §§ 5 – 11 LadöffnG Sonderregelungen für Apotheken, Tankstellen, Personenbahnhöfe, Flugplätze und Schiffsanlegestellen, sonstige besondere Verkaufsstellen sowie für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen, verkaufsoffene Sonntage und Märkte treffen. Der in § 2 Abs. 2 LadöffnG definierte Begriff des „Reisebedarfs“ findet sich nur in den §§ 6 und 7, also in Bezug auf Tankstellen und Personenbahnhöfe, Flugplätze und Schiffsanlegestellen. Beiden Vorschriften ist gemein, dass diese Verkaufsstellen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein dürfen – eine Ausnahme gilt lediglich für den 24. Dezember, an dem auf Personenbahnhöfen, Flugplätzen und Schiffsanlegestellen um 17.00 Uhr zu schließen ist - und sie während der Ladenöffnungszeiten Waren zum Verkauf an jedermann vorhalten können. Innerhalb der allgemeinen Ladenschlusszeiten und außerhalb von nach § 4 festgelegten erweiterten Ladenöffnungszeiten ist an Tankstellen, Personenbahnhöfen des Nahverkehrs und Schiffsanlegestellen lediglich die Abgabe von Reisebedarf zulässig (§ 6 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 2 LadöffnG), während an Personenbahnhöfen des Schienenfernverkehrs und den in Satz 1 genannten Flugplätzen über den Reisebedarf hinaus auch Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs und Geschenkartikel abgegeben werden dürfen (s. § 7 Abs. 1 Satz 2 LadöffnG).

39

Mit den genannten Bestimmungen hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber eine eindeutige Regelung dahingehend getroffen, dass während der allgemeinen Ladenöffnungszeiten sowie innerhalb von nach § 4 festgelegten erweiterten Ladenöffnungszeiten Tankstellen, Personenbahnhöfe, Flugplätze und Schiffsanlegestellen ebenso wie z.B. Supermärkte oder Nachbarschaftsläden Waren aller Art unbegrenzt an jedermann verkaufen dürfen, also auch solche, die nicht unter den Begriff des Reisebedarfs fallen. Im Gegensatz dazu hat der Gesetzgeber während der allgemeinen Ladenschlusszeiten sowie innerhalb von nach § 4 festgelegten erweiterten Ladenöffnungszeiten für Tankstellen, Personenbahnhöfe des Schienennahverkehrs und Schiffsanlegestellen den Verkauf jedoch explizit auf den Reisebedarf beschränkt. In der Gesetzesbegründung (Landtagsdrucksache 15/387 Seite 17) heißt es in Bezug auf den § 7 LadöffnG hierzu, während der allgemeinen Ladenschlusszeiten und außerhalb der jeweils geltenden erweiterten zulässigen Ladenöffnungszeiten seiaus Gründen des Konkurrentenschutzes nur die Abgabe von Reisebedarf zulässig. Wegen der vergleichbaren Bedeutung von Personenbahnhöfen des Schienenfernverkehrs und der in Absatz 1 Satz 1 genannten Flugplätze solle für diese darüber hinaus in den betreffenden Zeiten künftig einheitlich auch die Abgabe von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie von Geschenkartikeln zugelassen werden; eine zu restriktive Produktpalette würde dem dort üblichen Angebot sowie den Bedürfnissen und Erwartungen der Reisenden, Touristinnen und Touristen und der diese abholenden Personen nicht gerecht. Diese Begründung findet sich zwar nicht bei der Begründung zu § 6, muss hier aber ebenso gelten.

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Aus dem Begriff des Reisebedarfs folgt weiter, dass die in § 2 Abs. 2 LadöffnG aufgezählten Gegenstände lediglich an „Reisende“ abgegeben werden dürfen, d.h. an Personen, die die Tankstelle aufsuchen, um diese in einem inneren Zusammenhang mit den während der allgemeinen Ladenschlusszeiten zulässigen Hauptleistungen der Tankstellen in Anspruch zu nehmen. Das Merkmal des inneren Zusammenhangs ist dabei nicht notwendig eng zu verstehen; d.h. der Kraftfahrer muss nicht unbedingt sein Kraftfahrzeug betanken. Es genügt auch zum Beispiel die Reinigung der Windschutzscheibe.

41

Diese Wertung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerwG. Dieses hat in seinem Urteil vom 26. Oktober 1993 (NJW 1994, 1017) im Einzelnen ausgeführt, § 6 Abs. 2 LadSchlG - dieser gestattete in seiner damaligen Fassung an Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten und an Sonn- und Feiertagen nur die Abgabe von Ersatzteilen von Kraftfahrzeugen, soweit dies für die Erhaltung und Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig war, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen - sei dahin auszulegen, dass die Abgabe bestimmter Waren des Reisebedarfs für Kraftfahrerals Zubehör , d.h. als ein den Bedürfnissen der Kundschaft Rechnung tragendes Zusatzangebot zulässig sei, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen dem Hauptverkaufsgegenstand und der Zusatzware bestehe. Es sei Zweck des § 6 LadSchlG, einem auch während der allgemeinen Ladenschlusszeiten bestehenden besonderen Versorgungsbedürfnis des Kraftverkehrs Rechnung zu tragen. Trete mit Blick darauf nach der Wertung des Gesetzes insoweit der gesetzlich bezweckte Arbeitnehmerschutz zurück, als die Abgabe der in § 6 Abs. 2 LadSchlG aufgezählten Artikel während des allgemeinen Ladenschlusses zulässig sei, so erfolge keine weitergehende Einschränkung dieses Schutzes dadurch, dass ohnehin während der allgemeinen Ladenschlusszeiten tätige Arbeitnehmer zusätzlich Reisebedarf als Zubehör verkauften. Auch die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erwähnte Wettbewerbsneutralität, die das Gesetz gewahrt wissen wolle, werde nicht oder allenfalls nur unwesentlich zu Lasten anderer Einzelhändler beeinträchtigt. Denn bei Beachtung der Einschränkung auf bestimmte Waren des Reisebedarfs solcher Kunden, die Leistungen nach § 6 Abs. 2 LadSchlG tatsächlich in Anspruch nehmen würden, werde im Allgemeinen nur ein spontaner, zudem geringfügiger Bedarf gedeckt. Dabei handele es sich um einen Bedarf, der regelmäßig weder vorher noch nachher während der allgemeinen Ladenöffnungszeiten auftrete und im sonstigen Einzelhandel befriedigt werden würde.

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Das Bundesverwaltungsgericht verstand unter Reisebedarf - in Anlehnung an einen vom Hauptverband des Deutschen Einzelhandels e.V. in Absprache mit anderen beteiligten Wirtschaftsverbänden aufgestellten Warenkatalog - Tabakwaren einschließlich Raucherbedarf, nichtalkoholische Getränke in verkaufsfertigen Packungen, d.h. in kleinen Mengen, wie sie üblicherweise für eine Fahrtpause oder die Weiterfahrt eines Kraftfahrers und gegebenenfalls der Mitfahrenden benötigt werden, ferner Kleinproviant wie Riegel, Kaugummi, Nüsse, Chips, kleine Tafeln Schokolade, Gebäck und Bonbons in kleinen Verpackungen, Speiseeis, Zeitungen und Zeitschriften, Hygieneartikel, nämlich Papiertaschentücher, Deodorants und Pflaster. Der Verkauf dieser Waren in kleinen Mengen als Reisebedarf für Kraftfahrer und etwaige Mitfahrer diene nach der Verkehrsanschauung der Befriedigung von Bedürfnissen der Empfänger von während der allgemeinen Ladenschlusszeiten zulässigen Hauptleistungen der Tankstellen. Die Abgabe von Reisebedarf der erwähnten Art in geringer Menge stehe außerdem in einem inneren Zusammenhang mit den während der allgemeinen Ladenschlusszeiten zulässigen Hauptleistungen der Tankstellen. Das Merkmal des inneren Zusammenhangs sei nicht notwendig eng zu verstehen. Die Hauptleistungen sollten hier die Fortbewegung mit dem Kraftfahrzeug ermöglichen, die Nebenleistungen sollten diese dem Kraftfahrer und etwaigen Mitfahrern erleichtern. Das reiche aus, um den ebenfalls von den Gewohnheiten des Publikums her wesentlich geprägten Zusammenhang zu bejahen. Die Notwendigkeit der Verknüpfung von Haupt- und Nebenleistung erfordere es außerdem, dass Zubehör nur an solche Kunden abgegeben werden dürfe, die Hauptleistungen nach § 6 Abs. 2 LadSchlG während der allgemeinen Ladenschlusszeiten tatsächlich in Anspruch nehmen.

43

Der Bundesgesetzgeber hat im Hinblick auf das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahre 1996 den § 6 Abs. 2 LadSchlG geändert, indem er mit Wirkung vom 1. April 1996 zusätzlich zum Verkauf von Ersatzteilen von Kraftfahrzeugen und von Betriebsstoffen an Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten und an Sonn- und Feiertagen die Abgabe von Reisebedarf gestattete und in einem neuen § 2 Abs. 2 LadSchlG den Begriff des Reisebedarfs definierte. Als Reisebedarf sah der Bundesgesetzgeber auch „Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen“ an. Zur Begründung für die Gesetzesänderung führte die Bundesregierung aus (s. Bundestags-Drucksache 13/4245 Seiten 8 und 9), eine gesetzliche Definition des Reisebedarfs werde im Hinblick auf eine einheitliche Interpretation der Vorschriften im Bereich des Ladenschlussrechts für erforderlich gehalten. In einer vielbeachteten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 1993 sei festgestellt worden, dass § 6 Abs. 2 für Tankstellen nicht den Verkauf von bestimmten Waren des Reisebedarfs als ein den Bedürfnissen der Kundschaft Rechnung tragendes Zusatzangebot während der allgemeinen Ladenschlusszeiten ausschließe. Das Gericht habe aber auch festgestellt, dass die Notwendigkeit der Verknüpfung von Haupt- und Nebenleistung es erfordere, dass Zubehör nur an solche Kunden abgegeben werde, die Hauptleistungen nach § 6 Abs. 2 während der allgemeinen Ladenschlusszeiten tatsächlich in Anspruch nehmen würden. Durch die Ergänzung des § 6 Abs. 2 um den Begriff „Reisebedarf“ werde den Tankstellen der Verkauf von solchen Waren gestattet, die kraft Gesetzes auch in Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen und auf Flughäfen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten verkauft werden dürften. Damit solle insoweit eine Ungleichbehandlung des Auto-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehrs herbeigeführt werden.

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Mit der Einfügung des Begriffs „Reisebedarf“ in § 6 Abs. 2 LadSchlG hat der Bundesgesetzgeber unter Bezugnahme auf die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Abgabe von Reisebedarf als Nebenleistung nur dann zulässig sein sollte, wenn auch die Hauptleistung in Anspruch genommen wird. Dies setzt denknotwendig voraus, dass es sich bei den Personen um Reisende handeln muss, also nur solche, die das Tankstellengelände mit ihrem Kraftfahrzeug aufsuchen. Würde man den Begriff des Reisebedarfs mit der Klägerin allein produktbezogen und nicht darüber hinaus personenbezogen bestimmen, läge auch ein Verstoß gegen die Wettbewerbsneutralität vor. Tankstellen würden so während der allgemeinen Ladenschlusszeiten die Rolle von „Ersatzsupermärkten“ oder „Ersatzminimärkten“ wahrnehmen. Dies widerspricht aber eindeutig dem Sinn und Zweck des Gesetzes.

45

Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber knüpft bei der Definition des Begriffs Reisebedarf an die Bestimmung des § 2 Abs. 2 LadSchlG an und übernimmt diesen in modifizierter Form, indem er weitere Produkte zum Reisebedarf erklärt. In der Begründung (Landtags-Drucksache 15/387 Seite 15) führt die Landesregierung u.a. aus, die Definition werde auf vergleichbare, den Bedürfnissen von Reisenden entsprechende weitere Waren erweitert und damit der Produktentwicklung in diesem Bereich Rechnung getragen. Dem LadöffnG kann deshalb mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass die Abgabe von Reisebedarf nur an Reisende zulässig sein soll. Diese Absicht ergibt sich nicht nur eindeutig aus der Gesetzesbegründung, sie kommt auch hinreichend deutlich im Wortlaut der §§ 2 Abs. 2, 6 Satz 2 LadöffnG zum Ausdruck. Der Begriff Reisebedarf beinhaltet schon für sich genommen, dass einen solchen Bedarf nur ein Reisender haben kann. Es ist deshalb nicht notwendig, in § 6 Satz 2 LadöffnG zusätzlich aufzunehmen, dass „Reisebedarf“ lediglich „an Reisende“ abgegeben werden darf. Dies wäre vielmehr ein Pleonasmus, nämlich eine inhaltlicher Wiederholung (ähnlich den Ausdrücken „weißer Schimmel“ oder „alter Greis“). Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang zur Stützung ihrer gegenteiligen Auffassung auf die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG verweist, in der ausdrücklich vom „Reisebedarf an Reisende“ die Rede ist, rechtfertigt dies keine abweichende Auslegung. Denn § 9 LadSchlG enthält Spezialregelungen für Verkaufsstellen auf Flughäfen und in Fährhäfen. Die Wendung „Reisebedarf an Reisende“ erfährt hier nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift und dem Gesetzeszusammenhang eine eigenständige Bedeutung, denn Reisende im Sinne des § 9 LadSchlG sind ausschließlich Flugreisende (BGH, NJW 1982, 2502; Neumann, Ladenschlussrecht, 5. Auflage 2008, § 9 LadSchlG Ziffer 2). Dies bedeutet, dass § 9 LadSchlG für die Deckung des Bedarfs von Eisenbahnreisenden und von allen anderen Reisenden, die - ohne Fluggast zu sein - zum Flughafen anreisen, nicht eingreift.

46

Für eine allein produktbezogene Auslegung des Begriffs „Reisebedarf“ spricht schließlich auch nicht der Umstand, dass es einem Tankstellenbetreiber nicht zugemutet werden kann, zu kontrollieren, an welche Personen er die alkoholischen Getränke im jeweiligen Einzelfall abgibt. Dies stellt vielmehr nach Überzeugung der Kammer keine nicht hinnehmbare Ausforschungspflicht dar. Tankstellen werden gegenüber anderen Verkaufsstellen ebenso wie Personenbahnhöfe, Flugplätze und Schiffsanlegestellen privilegiert, indem ihnen außerhalb der üblichen Ladenöffnungszeiten die Abgabe von Reisebedarf gestattet wird. Den geringen Wettbewerbsvorteil der genannten Verkaufsstellen - auf Personenbahnhöfen des Schienenfernverkehrs und den Flugplätzen Frankfurt-Hahn sowie Zweibrücken ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 LadöffnG darüber hinaus auch die Abgabe von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs und von Geschenkartikeln zulässig - gegenüber den „gewöhnlichen“ Verkaufsstellen hält der Gesetzgeber im Hinblick auf die Bedürfnisse und Erwartungen der Reisenden für vertretbar (vgl. Landtags-Drucksache 15/387 Seite 17), betont aber zugleich, dass die Beschränkung auf den Reisebedarf aus Gründen des Konkurrentenschutzes erfolgt. Es ist daher Sache der nach §§ 6 und 7 privilegierten Verkaufsstellen, dafür zu sorgen, dass ihr Geschäftsbetrieb mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang steht. Wäre die Klägerin als Betreiberin einer Tankstelle dazu nicht im Stande, müsste sie die allgemeinen Ladenschlusszeiten einhalten, wenn anderenfalls mangels hinreichender Kontrollen ein Warenverkauf an jedermann außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten stattfinden würde. Gesetzesverstöße darf die Klägerin keinesfalls in Kauf nehmen (vgl. BGH, NJW 1982, 2502; VG Neustadt, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - 7 L 3339/03.NW -). Auch wenn es für die Klägerin als Tankstellenbetreiberin oder für ihr Personal schwierig ist, festzustellen, ob es sich bei ihren Kunden jeweils um Reisende, die alkoholische Getränke als Reisebedarf erwerben möchten, oder um sonstige Kunden, die hier ihre Einkäufe wie in einem normalen Ladengeschäft tätigen, handelt, entbindet dies sie nicht von einer solchen Prüfung, statt den Verkauf unkontrolliert an Personen vorzunehmen, die ersichtlich keine Reisenden sind und sich auch nicht mit Reisebedarf eindecken möchten. Im Übrigen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es zumutbare Kontrollmaßnahmen für die Klägerin nicht gibt. Da während der Ladenschlusszeiten Reisebedarf nur an Kunden abgegeben werden darf, die auch die Hauptleistungen der Tankstelle in Anspruch nehmen, ist der Nachweis, dass die Kunden mit einem Kraftfahrzeug vorgefahren sind, ein geeignetes Mittel zur Klärung der Frage, ob es sich bei den jeweiligen Kunden um Reisende handelt. Auf die Möglichkeit einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Tankstelle in Einzelfällen durch Nichtreisende kann die Klägerin nicht mit Erfolg verweisen. Solche Missbrauchsfälle, die der Klägerin im Übrigen nicht zur Last gelegt werden könnten, berechtigen sie nicht, von generell wirksamen Kontrollmaßnahmen überhaupt abzusehen und ihre Waren damit an jedermann auch während der allgemeinen Ladenschlusszeiten zum Verkauf zu stellen (vgl. BGH, NJW 1982, 2502).

47

Der streitgegenständliche Verwaltungsakt ist schließlich nicht deshalb auf die Klage der Klägerin aufzuheben, weil die Beklagte in dem Bescheid den unbestimmten Rechtsbegriff des „Genussmittels in kleineren Mengen“ zu Lasten der Klägerin ausgelegt hat.

48

Zwar enthält § 2 Abs. 2 LadöffnG keine Definition des Begriffs „Genussmittel“, so dass vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen ist. Danach handelt es sich bei alkoholischen Getränken um Genussmittel (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 16. November 2007 - 4 A 364.07 -, juris). Hätte der rheinland-pfälzische Gesetzgeber alkoholische Getränke vom Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 LadöffnG ausnehmen wollen, so hätte er dies in § 6 Satz 2 LadöffnG ausdrücklich anordnen müssen, wie dies der Bundesgesetzgeber in § 15 Abs. 4 Satz 2 FStrG getan hat. Danach dürfen an Tankstellen an Bundesautobahnen alkoholhaltige Getränke in der Zeit von 0.00 Uhr bis 7.00 Uhr weder ausgeschenkt noch verkauft werden.

49

Ist der Verkauf alkoholischer Getränke außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten als Reisebedarf somit erlaubt, so ist es nach Auffassung der Kammer nicht abstrakt bestimmbar, bis zu welcher Grenze eine Abgabe „in kleineren Mengen“ vorliegt. Es bleibt daher ein gewisser Auslegungsspielraum. Allerdings ist an den Oberbegriff des Reisebedarfs anzuknüpfen. Denn die Quantifizierung des Begriffs „Genussmittel in kleineren Mengen“ hängt insoweit mit dem Begriff „Reisebedarf“ zusammen, als diese geeignet sein müssen, die mit einer Reise zusammenhängenden Bedürfnisse zu decken oder als Mitbringsel verwendet zu werden. Der Begrenzung auf „kleinere Mengen“ und dem Bezug auf „Reisebedarf“ ist zu entnehmen, dass es sich um eine Menge handelt, die zum alsbaldigen Gebrauch und Verbrauch des Reisenden geeignet ist (vgl. OLG München, GewArch 1999, 82; Stober, Ladenschlussgesetz, 4. Auflage 2000, § 2 Rdnr. 35; Zmarzlik/Roggendorf, Ladenschlussgesetz, 2. Auflage 1997, § 2 Rdnr. 10).

50

Hiervon ausgehend hat die Beklagte nach Auffassung des Gerichts den Begriff der „kleineren Menge“ in Bezug auf alkoholische Getränke großzügig zu Gunsten der Klägerin ausgelegt. Auch muss beachtet werden, dass der Begriff der „kleineren Menge“ in Bezug auf das jeweilige Produkt durchaus unterschiedlich zu handhaben ist (vgl. Neumann, Ladenschlussrecht, 5. Auflage 2008, § 2 Ziffer 6).

51

Da alkoholische Getränke außerhalb der Ladenöffnungszeiten nur an Kraftfahrer abgegeben werden dürfen und es sich nur um eine Menge handeln darf, die zum alsbaldigen Gebrauch und Verbrauch des Kraftfahrers bzw. seiner Beifahrer geeignet ist, ist die Abgabemenge strikt begrenzt auf das Nötigste. Ein Kraftfahrer darf nämlich nicht unbegrenzt Alkohol zu sich nehmen. Er begeht bereits dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn er im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt (s. § 24 a Abs. 1 StVG). Befindet sich der Kraftfahrer noch in der Probezeit oder nimmt er vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich oder tritt er die Fahrt an, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht, verhält er sich ebenfalls ordnungswidrig (s. § 24 c StVG).

52

Die Beschränkung alkoholischer Getränke auf die von der Beklagten in dem Bescheid angegebenen zulässigen Höchstmengen ist unter Beachtung des dargelegten Gesetzeszwecks jedenfalls nicht zu niedrig angesetzt. Die genannten Höchstmengen gelten pro Person, d.h. die Insassen eines mit vier Personen besetzten Kraftfahrzeugs können z.B. zusammen insgesamt 8 Liter Bier zum Verzehr während der Fahrt erwerben, d.h. pro Person ein Six-Pack. In Bezug auf einen Fahrer in einer durchschnittlichen körperlichen Verfassung sieht die Kammer dies bereits als bedenklich an, da - sollte der Fahrer diese Menge tatsächlich während der Fahrt verbrauchen – hierdurch seine Fahrtauglichkeit beeinträchtigt wird (s. zur Berechnung der Blutalkoholkonzentration http://promillerechner.net/). Da allerdings die von der Beklagten angegebene Höchstmenge auch Reisemitbringsel erfasst, erscheint die von der Beklagten in der angefochtenen Ordnungsverfügung vorgenommene Auslegung der „kleineren Menge“ als noch mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar.

53

Ist daher die Auslegung der beiden unbestimmten Rechtsbegriffe „Reisebedarf“ und „Genussmittel in kleineren Mengen“ durch die Beklagte nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden und hält sich die Klägerin nicht an die gesetzliche Regelung des § 6 Satz 2 LadöffnG, so konnte die Beklagte auch ermessensfehlerfrei den gesetzeskonkretisierenden Verwaltungsakt aussprechen. In diesem Zusammenhang ist es unbeachtlich, dass offensichtlicher Anlass für die streitgegenständliche Verfügung Beschwerden der Anwohner über eine unzumutbare Lärmbelästigung durch alkoholisierte Jugendliche sowie eine Vermüllung im Umkreis der Tankstelle war. Maßgebend für das Entschließungsermessen der Beklagten, gegen die Klägerin mittels Verwaltungsakt vorzugehen, war die Tatsache, dass die Klägerin sich nicht an die gesetzliche Regelung des § 6 Satz 2 LadöffnG gehalten hat. Damit hat die Beklagte auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genüge getan, denn sie hat mit dem – für die Klägerin kostenfreien – Erlass eines Verwaltungsakts das mildeste Mittel gewählt anstatt unmittelbar gegenüber der Klägerin einen auf § 15 Abs. 1 Nr. 2 c) LadöffnG gestützten Bußgeldbescheid zu erlassen.

54

Der streitgegenständliche Verwaltungsakt verstößt auch nicht gegen Grundrechte der Klägerin. Da der Bescheid lediglich die Vorschrift des § 6 Satz 2 LadöffnG konkretisiert, müsste diese Norm verfassungswidrig sein, was jedoch zu verneinen ist (siehe oben und vgl. BVerwG, NJW 1994, 1017). Die Einbeziehung bestimmter Waren des Reisebedarfs in die Regelung des § 6 LadöffnG trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung, der bei Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit der Tankstellenbetreiber nach Art. 12 Abs. 1 GG zu beachten ist. § 3 LadöffnG, der die allgemeinen Ladenschlusszeiten regelt, ist eine zulässige Beschränkung der Berufsausübung (vgl. BVerfG, NJW 1962, 99; BVerfG, NJW 1993, 1969).

55

Die Beklagte verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin mit der angefochtenen Verfügung auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie hat den Bescheid inhaltsgleich gegenüber allen Tankstellenbetreibern in Frankenthal erlassen, eine willkürliche Ungleichbehandlung der Klägerin liegt somit ersichtlich nicht vor. Die Verpflichtung, alkoholische Getränke während der allgemeinen Ladenschlusszeiten nur an Reisende und nur in kleineren Mengen abzugeben, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Dies gilt selbstverständlich auch für andere Tankstellenbetreiber an jedem anderen Ort im Lande Rheinland-Pfalz. Sollte dort die zuständige Behörde bei Verstößen gegen § 6 Satz 2 LadöffnG nicht einschreiten, kann die Klägerin hieraus nichts zu ihren Gunsten herleiten.

56

Auch die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete Androhung eines Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage hierfür sind die Bestimmungen der §§ 66, 64 LVwVG.

57

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO.

58

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

59

Die Berufung war gemäß § 124, 124 a Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, denn die Rechtsfrage, ob der Begriff des Reisebedarfs allein produktbezogen oder darüber hinaus auch personenbezogen auszulegen ist, hat grundsätzliche Bedeutung.

60

Beschluss

61

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

62

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Tankstellen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein.

(2) An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.

(1) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage.

(2) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Tankstellen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein.

(2) An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.

(1) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage.

(2) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Verkaufsstellen auf Flughäfen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr. An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Reisebedarf an Reisende gestattet.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ladenschlusszeiten für die in Absatz 1 genannten Verkaufsstellen vorzuschreiben und die Abgabe von Waren näher zu regeln.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 zu bestimmen, daß auf internationalen Verkehrsflughäfen und in internationalen Fährhäfen Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel an Werktagen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen auch an andere Personen als an Reisende abgegeben werden dürfen; sie haben dabei die Größe der Verkaufsflächen auf das für diesen Zweck erforderliche Maß zu begrenzen.

(1) Betriebe an den Bundesautobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen dienen (z. B. Tankstellen, bewachte Parkplätze, Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen, Raststätten) und eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesautobahnen haben, sind Nebenbetriebe.

(2) Der Bau von Nebenbetrieben kann auf Dritte übertragen werden. Der Betrieb von Nebenbetrieben ist auf Dritte zu übertragen, soweit nicht öffentliche Interessen oder besondere betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Übertragung von Bau und Betrieb kann unter Auflagen und Bedingungen sowie befristet erfolgen; der Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage (§ 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) ist ausgeschlossen. Die Übertragung erfolgt unter Voraussetzungen, die für jeden Dritten gleichwertig sind. Dies gilt besonders für Betriebszeiten, das Vorhalten von betrieblichen Einrichtungen sowie Auflagen für die Betriebsführung. Hoheitliche Befugnisse gehen nicht über; die §§ 4, 17 und 18f bis 19a finden Anwendung.

(3) Für das Recht, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben, hat der Konzessionsinhaber eine umsatz- oder absatzabhängige Konzessionsabgabe an den Bund zu entrichten. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Konzessionsabgabe festzusetzen und die Voraussetzungen sowie das Verfahren zur Erhebung der Konzessionsabgabe zu regeln. Die Höhe der Konzessionsabgabe hat sich an dem Wert des wirtschaftlichen Vorteils auszurichten, der dem Konzessionsinhaber durch das Recht zuwächst, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben; sie darf höchstens 1,53 Euro pro einhundert Liter abgegebenen Kraftstoffs und höchstens 3 vom Hundert von anderen Umsätzen betragen. Die Konzessionsabgabe ist an das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu entrichten.

(4) Vorschriften über Sperrzeiten gelten nicht für Nebenbetriebe. Alkoholhaltige Getränke dürfen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 7.00 Uhr weder ausgeschenkt noch verkauft werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.