Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 83 Beschränkung der Anfechtbarkeit
Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 83 Beschränkung der Anfechtbarkeit
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Gesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. Der Ausländer wird bei der Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen.
(2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt.
(3) Gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge findet kein Widerspruch statt.
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published on 10/09/2015 00:00
Tenor
I.
Das Verwaltungsgericht Regensburg erklärt sich für örtlich unzuständig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen.
Gründe
I.
Die Klägerseite wendet sich gegen
published on 07/01/2019 00:00
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 3.750.-€ festgesetzt.
Gründe
1
Das nach § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilende Ersuchen der Antragstellerin um v
published on 25/09/2018 00:00
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet, der Antragstellerin eine Ausbildungsduldung für die Dauer der Ausbildung zur Altenpflegerin im G-Heim, [...] und der begleit
published on 19/10/2010 00:00
Tenor
Nach der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache hinsichtlich der Nebenbestimmung, dass die Duldung des Klägers erlischt, sobald er mit dem Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird, wird das Verfahren inso
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