Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 20. Mai 2015 - 1 K 891/14.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2015:0520.1K891.14.NW.0A
20.05.2015

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Tenor

Die Vorausleistungsbescheide der Beklagten vom 27. November 2012 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 8. September 2014 werden hinsichtlich der Festsetzungen für die Flurstücksnummern … aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Heranziehung zu Vorausleistungen auf einen Beitrag für den Ausbau des Gehwegs und der Straßenbeleuchtung entlang eines Teils der F... Straße.

2

Die F... Straße war in der Vergangenheit eine Landesstraße, an die im östlichen Verlauf angebaut worden war. Das hier maßgebliche westliche Straßenteilstück führte auf der Gemarkung der Beklagten durch den Außenbereich und verfügte über keine Gehwege und keine Straßenbeleuchtung. Die F... Straße wurde mit Verfügung vom 11.9.2014 hinsichtlich der Flurstücksnummer ... im östlichen und hinsichtlich Flurstücksnummer ... im westlichen Verlauf als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die südlich der Flurstücksnummer ... gelegenen Grundstücke wurden mit dem Bebauungsplan "F... Straße" als Bauland ausgewiesen, ohne dass die F... Straße selbst von diesem Bebauungsplan räumlich erfasst wurde. Von der F... Straße zweigt rechtwinklig nach Süden eine ca. 80 m lange, als Privatstraße im Bebauungsplan konzipierte Fläche (Flurstücksnummer ...) ab, die im Miteigentum der Klägerin stand, und die östlich am Grundstück mit der Flurstücksnummer ... vorbeiführt, allerdings nicht bis zur Nordseite der Flurstücksnummer ... reicht.

3

Die Klägerin war als Rechtsnachfolgerin des Winzervereins N... Eigentümerin des 13.894 m² großen, mit einem Büro-, Lager- und Produktionsgebäude bebauten Grundstücks mit der Flurstücknummer ..., des 2.481 m² großen unbebauten Grundstücks mit der Flurstücknummer ..., sowie des 6.489 m² großen Grundstücks mit der Flurstücknummer ..., auf dem derzeit eine Halle errichtet wird. Die Flurstücksnummer ... liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "F... Straße", der für den maßgeblichen Bereich eine Geschoßflächenzahl von 0,6 ausweist. Das Grundstück ... ist unbeplant. Die Grundstücke mit den Flurstücknummern ... grenzen an die Ortsdurchfahrt (OD) der L 527 (D. Straße), nicht aber an die F... Straße. Das Eigentum an den Grundstücken wurde nach Erlass der hier streitigen Vorausleistungsbescheide an die Firma N... Weingüterverwaltung GmbH & Co. KG veräußert. Die grundbuchrechtliche Umschreibung erfolgte am 25.4.2013. Die Rechtsnachfolgerin der Klägerin beabsichtigt, die Flurstücksnummern neu zu bebauen. In einem dem Bauantrag beigefügten Lageplan ist dargestellt, dass auf der Flurstücksnummer ... Parkplätze im Zusammenhang mit dem Neu-/Umbauvorhaben hergestellt werden sollen. Ein zur Akte genommener Auszug aus den Geobasisinformationen (Liegenschaftskarte) sieht die Vereinigung der Flurstücke … und ... vor. Es besteht für die Flurstücksnummer ... eine Grunddienstbarkeit in Gestalt eines Zufahrts- und Leitungsrechts über Flurstücksnummer ... Auf der Flurstücksnummer ... lastet eine Grunddienstbarkeit und Baulast in Gestalt eines Geh- und Fahrrechts für die Flurstücksnummern … und …. Nach den Ausführungen im Umlegungsplan ist der jeweils begünstigte Eigentümer der Flurstücksnummern ... berechtigt, auf dem Grundstück mit der Flurstücksnummer ... ein immerwährendes unentgeltliches Geh- und Fahrrecht in der Verlängerung der Privatstraße (= Flurstücksnummer ...) zu nutzen. Kurz vor der nördlichen Grundstücksgrenze der Flurstücksnummer ... besteht auf diesem Grundstück ein Stahltor, zu dem früher ein Weg führte, der diese Flurstücksnummer mit der F... Straße verband.

4

Der Rat der Beklagten beschloss am 18.8.2011, den Gehweg und die Beleuchtungsanlage entlang der F... Straße, ab dem Ende der derzeitigen Bebauung an der Flurstücknummer … bis zum Ende des Grundstückes mit der Flurstücknummer ... im Wege einer "…Abschnittsbildung gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch - BauGB -"auszubauen. Der Rat der Beklagten hat den Gemeindeanteil gemäß § 5 der Ausbaubeitragssatzung (ABS) auf 25% festgelegt. Des Weiteren beschloss er, Vorausleistungen in Höhe von 100% des voraussichtlichen Beitrages zu erheben. Der Rat ging von voraussichtlichen Baukosten in Höhe von 76.000 € aus.

5

Die Beklagte legte der Festsetzung der Vorausleistungen einen Gesamtaufwand von 93.000,-- € zu Grunde. Abzüglich des Gemeindeanteils wurden 69.750,00 € auf eine gewichtete beitragspflichtige Fläche von 28.118,40 m² umgelegt, die nach Vorgabe der erfolgten Abschnittsbildung ermittelt wurde, so dass sich ein vorläufiger Beitragssatz von 2,50 €/m² errechnete.

6

Mit zwei Bescheiden vom 27.11.2012 setzte die Beklagte für die Flurstücksnummer ... Vorausleistungen in Höhe von 33.345,60 € und für die Flurstücksnummern ... in Höhe von 16.146,- € fest, wovon 4.465,80 € auf die Flurstücksnummer ... entfielen.

7

Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin am 27.12.2012 Widerspruch. In der Folge beschränkte sie ihren Widerspruch auf die Grundstücke mit den Flurstücknummern .... Die benannten Grundstücke seien über die D... Straße zu erreichen und hätten keinerlei Berührungspunkte mit der F... Straße. Für diese Grundstücke bestehe keine rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit an die F... Straße. Zwar sei sie Miteigentümerin des Privatstraßengrundstücks (Flurstücksnummer ...), dies genüge aber nicht für eine beitragsauslösende Erschließung. Es bestehe zwischen den beiden Flurstücken … sowie dem Privatstraßengrundstück mit der Flurstücksnummer ... auch keine Eigentümeridentität. Zudem existiere keine Grunddienstbarkeit in Gestalt eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts und auch kein Notwegrecht zu Lasten der Flurstücksnummer ... für die Flurstücknummern ….

8

Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und erwiderte: Die Flurstücknummern ... stellten eine wirtschaftliche Einheit dar, die durch die Flurstücknummer ... über die F... Straße erschlossen werde. Der geschätzte Aufwand der Ausbaumaßnahme basiere auf den Angaben des beauftragten Fachingenieurbüros.

9

Der Vorsitzende des Kreisrechtsausschusses wies zunächst auf Bedenken hin, die sich aus der Abgrenzung zwischen Erschließungs- und Ausbaumaßnahme stellten und bezweifelte bei Annahme einer Ausbaumaßnahme die Rechtmäßigkeit der Abschnittsbildung.

10

Mit Widerspruchsbescheid vom 8.9.2014 wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim den Widerspruch zurück und führte u.a. zur Begründung aus: Es handle sich hier um eine Ausbaumaßnahme. Zu beachten sei zwar, dass die Flurstücksnummer ... nicht an die ausgebaute Verkehrsanlage angrenze. Weiter treffe es zu, dass das Grundstück mit der Flurstücksnummer ..., welches die Funktion einer Privatstraße habe, nicht im Alleineigentum der Klägerin stehe. Ebenso sei auf diesem keine Grunddienstbarkeit für die Flurstücksnummern ... eingetragen, auch bestehe für diese beiden Grundstücke kein Notwegerecht. Dies spiele jedoch keine Rolle, da es allein in der Hand der Klägerin liege, die bauordnungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen zu erfüllen, denn ihr stehe gemäß § 745 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Einräumung einer rechtlich gesicherten Zufahrt zu. Über die Privatstraße - und unter Ausnutzung des auf der Flurstücksnummer ... eingetragenen Wegerechtes bzw. wegen der für alle drei Grundstücke der Klägerin bestehenden Eigentümeridentität - könnten von der F... Straße die Grundstücke mit den Flurstücksnummern ... und ... erreicht werden. Das auf dem Grundstück mit der Flurstücksnummer ... zugunsten des Grundstücks mit dem Flurstücksnummer ... eingetragene Wegerecht habe gerade den Zweck, letzterem die Zufahrt zur F... Straße zu ermöglichen. Aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben sei es der Klägerin unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung verwehrt, sich auf ihren - bloßen - Miteigentumsanteil am Grundstück mit der Flurstücksnummer ... zu berufen, weil es allein in ihrer Hand liege, die tatsächliche Zufahrtsmöglichkeit rechtlich abzusichern. Da die drei Grundstücke der Klägerin gehörten, würden deren Flächen wegen der bestehenden Eigentümeridentität so angesehen, als ob es sich um ein (Buch-)Grundstück handeln würde. Dies gelte umso mehr, als alle drei Grundstücke einheitlich genutzt werden (können), denn es handele sich um gewerbliche Grundstücke. Die bereits vorhandene Erschließung der Flurstücksnummern ... über die L 527 lasse die Beitragspflicht dieser beiden Grundstücke nicht entfallen.

11

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (11.9.2014) hat die Klägerin am 10.10.2014 Klage erhoben.

12

Sie trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags vor: Zwischen den maßgeblichen Grundstücken bestehe keine wirtschaftliche Einheit. Das Flurstück werde nicht als Betriebsgrundstück des Flurstücks genutzt. Die Rechtsnachfolgerin der Klägerin habe zwar aus Gründen der Abstandsflächenberechnung die Flurstücke vereinigt, ohne dass aber eine Grundstücksverschmelzung geplant oder durchgeführt worden sei. Im Grundbuch seien beide Flurstücke als separate Grundstücke eingetragen. Die von der Beklagten erwähnte Baugenehmigung sei an die Rechtsnachfolgerin der Klägerin gerichtet. Sie betreffe lediglich die Flurstücksnummer und enthalte keine Auflage zur Eintragung einer Baulast. Eine wirtschaftliche Einheit bestehe nicht, insbesondere sei unzutreffend, dass auf der Flurstücksnummer eine neue Halle als "Anbau" zu der vorhandenen Halle errichtet werde. Vielmehr handle es sich um einen eigenständigen Neubau. Dieser Neubau solle von dem Weingut "R... v... B..." genutzt werden, während die Bebauung auf dem Flurstück … zum Weinbaubetrieb "B...-J..." gehöre. Gegen die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit spreche zudem, dass das Flurstück nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans "F... Straße" gelegen sei. Das Tor am nördlichen Ende des Flurstücks befinde sich ca. 7 m von der Grenze zum Grundstück entfernt. Eine Zufahrt über die Toranlage erfolge nicht. Aufgrund der Festsetzungen der Baugrenze in dem Bebauungsplan "Gewerbegebiet F... Straße" bestehe mangels Bebaubarkeit keine Beitragspflicht für die Flurstücksnummer Selbst wenn aber eine wirtschaftliche Einheit bestünde, mangelte es den Flurstücksnummern an einer rechtlich gesicherten Erschließung durch die F... Straße. Der Kreis der durch die Grunddienstbarkeit zu Lasten der Flurstücksnummer begünstigten Grundstücke könne nicht um diese Grundstücke erweitert werden. Eine Rechtspflicht der Miteigentümer der Flurstücksnummer, Verkehr von und zu den Flurstücksnummern dulden zu müssen, bestehe nicht.

13

Die Klägerin beantragt,

14

die Vorausleistungsbescheide der Beklagten vom 27.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung Bad Dürkheim vom 8.9.2014 werden aufgehoben, soweit sie zu Lasten der Flurstücke ... Vorauszahlungen festsetzen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17

Sie erwidert unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bisherigen Einlassungen und der Ausführungen im Widerspruchsbescheid: Die Flurstücke ... seien als wirtschaftliche Einheit anzusehen, da das Flurstück … als Betriebsgrundstück des Flurstücks ... diene und im Bauantrag zu dem Bauvorhaben auf der Flurstücksnummer ... Parkplätze auf der Flurstücksnummer ... eingezeichnet seien. Der Klägerin liege eine Baugenehmigung vor, nach der das Flurstück ... überbaut werden dürfe. Die Eintragung einer Baulast als Voraussetzung der gemeinsamen Nutzung oder die Verschmelzung beider Grundstücke sei im Bauantrag vermerkt und Grundlage der Erteilung der Baugenehmigung gewesen. Zudem sei inzwischen auch zugunsten der Flurstücksnummer ... zu Lasten des Flurstücks ... ein Geh- und Fahrtrecht sowie ein Leitungsrecht im Baulastenverzeichnis eingetragen worden. Auf der Flurstücksnummer ... werde eine neue Halle errichtet, die in der Baugenehmigung als Anbau an die bestehende alte Halle, Umbau und Erweiterung eines Weingutes bezeichnet werde. Die Anbindung der neuen Halle erfolge hinsichtlich Schmutzwasser, Elektro, Telekom, Datennetz und Zuwasser über die bestehende Halle auf der Flurstücksnummer …. Damit lägen hinsichtlich dieser beiden Grundstücke ebenfalls die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Einheit vor. Die beiden Flurstücksnummern ... seien wegen der auf dem Flurstück ... zugunsten der Flurstücksnummer ... ruhenden Grunddienstbarkeit sowie der auf dem Flurstück ... zugunsten der Flurstücksnummer ... ruhenden Grunddienstbarkeit zur F... Straße erschlossen.

18

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts-, Verwaltungs- und Widerspruchsakte verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

19

Die angefochtenen Festsetzungen von Vorausleistungen auf einen späteren Beitrag für den Ausbau der F... Straße mit Bescheiden der Beklagten vom 27.11.2012 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

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Die Klage ist zulässig.

21

Das erforderliche Widerspruchsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, weil die Klägerin die durch die N. Immobilienvertretung (in Vertretung für die N. Weingüterverwaltung GmbH und Co. KG) erfolgte Widerspruchserhebung noch während der laufenden Widerspruchsfrist genehmigt hat. Der Eigentümerwechsel nach dem Erlass der streitigen Vorausleistungsbescheide berührt die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) nicht. Denn die Klägerin bleibt durch die an sie adressierten Vorausleistungsbescheide Schuldnerin der festgesetzten Vorausleistungen.

22

Die Klage ist auch begründet.

A)

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Zwar begegnen die angefochtenen Vorausleistungsbescheide insoweit keinen formellen Bedenken, als diese Bescheide trotz der Erwähnung des § 130 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der beitragsauslösenden Maßnahme hinreichend bestimmt sind (§ 119 Abgabenordnung - AO - ). Denn insoweit ist aus der Sicht eines objektiven Empfängers noch erkennbar, dass Vorausleistungen auf den Ausbau eines näher bezeichneten Straßenstücks (Gehwege, Beleuchtung) erhoben werden sollen. Obwohl die konkret auszubauende Vka nicht ordnungsgemäß angeführt ist, wird mit der Bezeichnung "…entlang des Gewerbegebietes F... Straße" sowie mit der näheren Bezeichnung des ausgebauten Abschnitts ("…beginnt am Flurstück ö (…) und läuft bis zum Ende des Flurstücks … (Ende des Gewerbegebietes)") die beitragsauslösende Maßnahme in noch hinreichender Weise beschrieben.

24

Weiter lässt zwar der die Flurstücksnummer ö betreffende Vorausleistungsbescheid wegen der gemeinsamen Veranlagung beider Grundstücke nicht erkennen, welche beitragspflichtige Fläche und welcher Betrag auf die Flurstücksnummer ö entfällt. Allerdings lässt sich die beitragspflichtige Fläche mit einfachen Rechenschritten dem Bescheid entnehmen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 12.3.2003 - 12 B 10234/03) und aufgrund des vorläufigen Beitragssatzes auch die anteilige Beitragslast berechnen. Der Umstand, dass für die Flurstücksnummer ö ein separater Bescheid ergangen ist, ist - selbst bei Annahme einer wirtschaftlichen Einheit - rechtlich unschädlich (OVG RP, Urteil vom 11.12.1997 - 12 A 12949/96).

B)

25

Die angefochtenen Vorausleistungsbescheide sind materiell-rechtlich rechtswidrig.

26

1) Die Beklagte kann ihre angefochtenen Bescheide nicht auf die §§ 7 Abs. 5 Satz 1, 10 Kommunalabgabengesetz - KAG - i.V.m. ihrer Ausbaubeitragssatzung (ABS) stützen. Nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand, insbesondere aufgrund des Inhalts der Verwaltungsakte, steht fest, dass das westliche Teilstück der F... Straße, entlang des Gewerbegebiets "F... Straße", keine bereits erstmals hergestellte Erschließungsanlage darstellt, für deren Ausbau die Beklagte Vorausleistungen erheben könnte.

27

a) Eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme setzt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2, 10 Abs. 8 KAG die Existenz einer erstmals hergestellten innerörtlichen öffentlichen Anbaustraße voraus (OVG RP, Beschluss vom 15.5.2013 - 6 A 11255/12).

28

b) Das maßgebliche Straßenstück hat die Beklagte zwar mit Verfügung vom 11.9.2014 dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

29

c) Es mangelt aber an einer vorherigen erstmaligen Herstellung der Straße als Erschließungsanlage. Ob eine Straße erstmals hergestellt ist, beurteilt sich für den Zeitpunkt, in dem sie zu einer Anbaustraße wurde (OVG RP, Urteil vom 5.11.2013 – 6 A 10553/13; Urteil vom 14.1.2013 – 6 A 10836/12). Zur Anbaustraße wurde die F... Straße in dem hier maßgeblichen Bereich erst durch den Bebauungsplan "F... Straße" am 29.5.2009. Für die erstmalige Herstellung einer gemeindlichen Erschließungsanlage bedarf es nach dem in § 10 Abs. 5 KAG verankerten Vorteilsprinzip einer Anbaustraße, die den beitragspflichtigen Grundstücken durch eine Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer baulichen oder ähnlichen Nutzbarkeit vermittelt, also Erschließungsfunktion besitzt. Allein die frühere Fahrbahn der Landesstraße, nunmehr des westlichen Teils der F... Straße, erfüllt jedoch nicht die Anforderungen an eine Erschließungsstraße nach der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Beklagten. Denn diese erfordert eine Straßenentwässerung und Beleuchtung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 EBS), einen gegen die Fahrbahn abgegrenzten Gehweg sowie eine näher beschriebene Befestigung (§ 8 Abs. 2 EBS). Das Zusammenspiel dieser beiden Regelungen kann nur so verstanden werden, dass eine Verkehrsanlage, die keine Straßenbeleuchtung und keinen Gehweg aufweist, noch nicht erstmals hergestellt ist. Zwar war das westliche Straßenstück unstreitig früher eine klassifizierte Straße (Landesstraße). Diese verlief im hier maßgeblichen Bereich aber durch den Außenbereich. Sie war damit weder Gemeindestraße, noch diente sie dem Anbau, denn eine Anbaubestimmung ist für eine klassifizierte Straße jenseits der festgesetzten Ortsdurchfahrt zu verneinen (OVG RP, Beschluss vom 31.1.2012 - 6 B 11341/11). Anhaltspunkte, wonach das hier maßgebliche Straßenteilstück innerhalb einer Ortsdurchfahrt verlief und als Erschließungsbereich ausgewiesen war, der bereits alle erforderlichen Teileinrichtungen besaß, die für die Annahme einer Erschließungsstraße sprechen, lassen sich dem Vortrag der Beklagten, der die Darlegungslast für die erstmalige Herstellung obliegt (OVG RP, Beschluss vom 3.2.2004 - 6 A 11786/03) sowie dem Inhalt der vollständig vorzulegenden Verwaltungsakte nicht entnehmen. Eine Erschließungsfunktion kam der früheren Landesstraße in ihrem hier maßgeblichen westlichen Verlauf aber auch losgelöst von den vorstehenden Erwägungen bereits mangels Baulandqualität der angrenzenden Grundstücke nicht zu. Erst durch den Bebauungsplan "F... Straße" entstand auf der Südseite dieses Straßenteils Bauland. Da auch ansonsten keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das maßgebliche Straßenstück zu einem früheren Zeitpunkt als Erschließungsanlage erstmals hergestellt war, kommt auch eine Heranziehung des § 242 BauGB - die westliche F... Straße ist nach den vorstehenden Ausführungen keine "vorhandene Erschließungsanlage" i.S. dieser Norm - und damit keine Erhebung eines Ausbaubeitrags, bzw. einer Vorausleistung auf einen Ausbaubeitrag in Betracht. Dies gilt selbst dann wenn der östliche Teil der F... Straße als Erschließungsanlage angesehen werden könnte. Denn die Verlängerung einer (hier unterstellten) bestehenden Erschließungsanlage, in Gestalt des auch früher schon innerorts verlaufenden östlichen Teils der F... Straße, durch ein zusätzlich herzustellendes Straßenstück stellt ihrerseits eine Erschließungs- aber keine Ausbaumaßnahme dar (OVG RP, Urteil vom 15.11.2005 - 6 A 10939/05). In diesem Zusammenhang sei hier der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen dass die Entscheidung des OVG RP, B. v. 16.9.2009 - 6 A 10666/09, wonach die erstmalige nachträgliche (technische) Herstellung von Teilanlagen entlang einer bereits erstmals hergestellten Straße als Ausbaumaßnahme angesehen werden kann, nicht einschlägig ist. Denn das maßgebliche Straßenstück war - wie soeben dargelegt- noch nicht erstmals als Anbaustraße hergestellt. Ebenfalls nicht einschlägig ist dieser Beschluss des OVG RP insoweit, als die nachträgliche Herstellung eines Gehwegs entlang einer Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Verkehrsanlage eine Ausbaumaßnahme darstellt, wenn die Gemeinde erstmals dessen Anlage beschließt. Denn nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand war das maßgebliche Teilstück nicht Teil einer Ortsdurchfahrt.

30

Selbst aber bei einer hilfsweise unterstellten Ausbaumaßnahme erfolgte die vom dem Ortsgemeinderat der Beklagten beschlossene Abschnittsbildung nach der Rechtsprechung des OVG RP (Urteil vom 13.12.2011 - 6 A 10857/11) im Rechtssinne "willkürlich" und damit fehlerhaft. Zwar sind die Kriterien des § 130 Abs. 2 BauGB, auf den sich der Ratsbeschluss vom 18.8.2011 stützt und der eine Abschnittsbildung im Erschließungsbeitragsrecht regelt, auch im Ausbaubeitragsrecht im Wesentlichen anwendbar (OVG RP, Beschluss vom 17.10.2003 - 6 B 11439/03). Allerdings ist eine Abschnittsbildung unzulässig, wenn bei im Wesentlichen vergleichbarer Vorteilssituation, in einem Abschnitt (hier der westlichen F... Straße) alle Kosten der Ausbaumaßnahme, in dem restlichen Bereich der Vka (hier der östlichen F... Straße) aber keine Ausbaukosten anfallen und in absehbarer Zeit in dem nicht ausgebauten Teilbereich keine Ausbaumaßnahme konkret geplant ist. Denn die Abschnittsbildung hat nur eine Vorfinanzierungsfunktion, sie dient nicht der Steuerung der Beitragsbelastung der Anlieger (OVG RP, Beschluss vom 28.7.2009 - 6 A 10215/09). Die unwirksame Abschnittsbildung hat zur Folge, dass bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands - auch im Vorausleistungsverfahren - alle Anlieger der F... Straße zum Beitrag heranzuziehen sind, was hier - für sich genommen - zur Teilaufhebung der angefochtenen Bescheide führte. In welchem Umfang genau - bei einer unterstellten Ausbaumaßnahme - die hier streitigen Vorausleistungen zu reduzieren sind, bedarf freilich keiner Entscheidung. Denn die unwirksame Abschnittsbildung hat weiter zur Folge, dass der Ortsgemeinderat seinen Beschluss über den Gemeindeanteil auf unzutreffender Basis getroffen hat, weil er nicht die gesamte Verkehrsanlage, hier also die F... Straße, in den Blick genommen hat. Dies führt zur Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Bescheide (OVG RP, Urteil vom 8.8.2001 - 6 A 10723/01).

31

2) Nachdem die angefochtenen Bescheide in ausbaubeitragsrechtlichen Regelungen keine Stütze finden, kommt ein Austausch der rechtlichen Grundlagen in Betracht, um die Vorausleistungsbescheide auf eine erschließungsbeitragsrechtliche Basis zu stellen. Doch auch auf dieser Basis haben die Festsetzungen keinen rechtlichen Bestand.

32

a) Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Heranziehungsbescheid, der zu Unrecht auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützt ist, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO daraufhin überprüft werden muss, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit Blick auf das Erschließungsbeitragsrecht aufrechterhalten werden kann. Das vorrangige materielle Erschließungsbeitragsrecht schließt etwaige entgegenstehende landesrechtliche Verfahrensvorschriften aus (BVerwG, Urteil vom 4.6.1993 - 8 C 55/91; OVG RP, Beschluss vom 31.1.2012 - 6 B 11341/11). Die Festsetzung von Vorausleistungen auf der Basis der §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Beklagten erfolgte aber ebenfalls in rechtswidriger Weise.

33

b) Zwar eröffnet § 133 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 10 EBS der Beklagten die Möglichkeit, auch im Bereich der Erschließung Vorausleistungen zu erheben.

34

c) Die Entscheidung des zuständigen Ortsgemeinderates über die Frage, ob, ab wann, in wie vielen Raten und mit welchem Ausschöpfungsgrad Vorausleistungen erhoben werden, bedarf aber einer hinlänglich belastbaren, pflichtgemäßen Schätzung des zu erwartenden Aufwands (OVG RP, Urteil vom 19.3.2009 - 6 A 10750/08) und eine zutreffende Kenntnis des Ortsgemeinderates über die wesentlichen Rahmenbedingungen seiner Entscheidung. Beides lag im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vor. Der Ortsgemeinderat der Beklagten hat zwar am 18.8.2011 beschlossen Vorausleistungen zu erheben und den Ausschöpfungsgrad auf 100% festgelegt. Dieser, erst nach Aufforderung durch das Gericht vorgelegte Ratsbeschluss genügt aber nicht den rechtlichen Anforderungen. Denn der Ortsgemeinderat - und nicht die Verwaltung - trifft die Entscheidung über die Erhebung von Vorausleistungen (OVG RP, Urteil vom 13.9.1983 - 6 A 66/82). Hierzu ist erforderlich, dass dem Rat bei Beschlussfassung eine ordnungsgemäße Schätzungsgrundlage vorliegt (OVG RP, Urteil vom 19.3.2009, a.a.O., zum Ausbaubeitragsrecht). Eine solche tragfähige Schätzungsgrundlage findet sich in der Verwaltungsakte nicht. Aufgrund des Inhalts der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte ist davon auszugehen, dass die von dem Ortsgemeinderat geschätzte Summe der erwarteten Baukosten (76.000 €) schlicht gegriffen war. Zwar hat die Beklagte nach Aufforderung durch das Gericht eine Aufstellung vom 8.11.2012 nachgereicht. Diese konnte dem Ortsgemeinderat aber offenkundig nicht als Schätzungsgrundlage dienen, selbst wenn man sie als inhaltlich ausreichend erachten würde. Denn sie wurde erst geraume Zeit nach dem Vorausleistungsbeschluss des Ortsgemeinderates erstellt. Zudem stimmt der vom Rat angegebene Betrag nicht überein mit den nachträglich durch die Verbandsgemeindeverwaltung am 8.11.2012 bezifferten geschätzten Baukosten. Schließlich lag dem Rat nach Aktenlage auch deshalb keine hinreichende Schätzungsgrundlage vor, weil in dem Ratsbeschluss festgehalten ist, dass der Ausbaustandard des Gehweges und der Beleuchtungsanlage im Rahmen der Vergabe der Bauleistung noch festgelegt und beschlossen werden soll. Die angeblich der Bezifferung der Kosten zu Grunde liegende Schätzung eines Fachingenieurbüros wurde dem erkennenden Gericht trotz wiederholter Aufforderung nicht zugeleitet. Muss daher davon ausgegangen werden, dass der Ortsgemeinderat im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch keine konkreten Vorstellungen von der Art und Weise der Umsetzung der Baumaßnahme hatte, lässt dies nur den Schluss zu, dass damit auch keine pflichtgemäße Schätzung des künftigen Aufwands möglich war. Ohne eine solche pflichtgemäße Schätzung geht die Rechtsnatur einer auf den künftigen vorteilsbezogenen Beitrag festgesetzten Vorausleistung verloren, sie ist gerichtlich aufzuheben (vgl. OVG RP, Beschluss vom 21.8.2012 - 6 C 10085/12 zum Entfall des Beitragscharakters einer Abgabe bei Fehlen einer tragfähigen Schätzung).

35

Weiter beruhen die angefochtenen Vorausleistungen nicht auf der Willensbildung des Ortsgemeinderates. Denn dieser ging bei seiner Beschlussfassung offenbar von 76.000 € Gesamtkosten und einem Gemeindeanteil von 25 v.H. für die Maßnahmen aus. Tatsächlich hat die Beklagte aber bei der Festsetzung der Vorausleistungen einen Gesamtaufwand von 93.000 € zugrunde gelegt und hieraus, abzüglich des Gemeindeanteils, einen Beitragssatz von 2,50 €/m² errechnet. Bei einer so erheblichen Diskrepanz der angesetzten Aufwendungen zwischen dem Ratsbeschluss und dem von der Verwaltung im vorläufigen Erhebungsverfahren bezifferten Aufwand, ist dem Rat als zuständigem Entscheidungsgremium (OVG RP, Urteil vom 13.9.1983, a.a.O.) vor Erlass der Vorausleistungsbescheide die Gelegenheit zu geben, über die Ausschöpfungsquote, die Fälligkeit und die Zahl der Raten neu zu entscheiden.

36

Zudem hätte der Ortsgemeinderat in richtiger Kenntnis der Rechtslage über die Ausschöpfungsquote entscheiden müssen. Hier beschloss der Rat aber über die Erhebung einer Vorausleistung auf einen Ausbaubeitrag, obwohl in der Sache die Erhebung einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag anstand. Die vom Rat mitzuentscheidenden Fragen, ob, in welcher Höhe und zu welchen weiteren Modalitäten - etwa durch die Vorgabe mehrerer Fälligkeitszeitpunkte für eine in Raten zu begleichende Vorauszahlung - die Vorausleistungen erhoben werden sollten, hängen aber erheblich davon ab, wie der Fortgang der Maßnahme sich auf die Erschließungssituation des Grundstücks des Beitragspflichtigen auswirkt. So wird dem Beitragspflichtigen im Falle des Ausbaus durch die bestehende Verkehrsanlage bereits ein Erschließungsvorteil vermittelt, der grundsätzlich eine höhere Inanspruchnahme im Wege der Vorausleistungserhebung erlaubt, gegebenenfalls auch die Anforderung der Vorausleistung zu einem Fälligkeitszeitpunkt, ohne diese in mehrere Teilzahlungen/Raten aufzuteilen. Hingegen wird dem Beitragspflichtigen mangels Erschließungsanlage bei der ersten Herstellung gerade kein Erschließungsvorteil vermittelt, so dass - auch mit Blick auf die bis zu sechsjährige Bauphase, bei deren Überschreitung gezahlte Vorausleistungen zurückzuerstatten sind (§ 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB) - mangels tatsächlich und rechtlich gesicherter Erschließung bei der Vorgabe der Höhe und der Modalitäten der Vorausleistungserhebung wesentlich unterschiedliche Erwägungen des Ortsgemeinderates, verglichen mit dem Ausbaubeitragsrecht, zu berücksichtigen sind, das eine dem § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB vergleichbare Regelung nicht kennt. Insbesondere konnte der Ortsgemeinderat auch keine Ratenzahlung oder spätere Fälligkeitstermine erwägen, die "Härten" hätte abfedern können, um zu vermeiden, dass die volle Vorausleistung zu zahlen ist, obwohl möglicherweise jahrelang noch keine Anbindung an das öffentliche Straßennetz erfolgt und obwohl der ursprünglich vom Rat erwartete Aufwand im Zeitpunkt der Berechnung des vorläufigen Beitragssatzes durch die Verwaltung erheblich höher angesetzt wurde. Dies vor allem deshalb, weil im konkreten Fall schon im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Ortsgemeinderates erkennbar war, dass sich in Anbetracht der Vorgaben des von der Beklagten erlassenen Bebauungsplans "F... Straße" ein Erschließungsvorteil für einige Beitragspflichtige ausschließlich über eine planerisch vorgegebene Privatstraße eröffnen wird. Dass damit - anders als im Ausbaubeitragsrecht, wo ein Erschließungsvorteil durch eine bereits hergestellte Verkehrsanlage vermittelt wird - erst wesentlich später, nämlich nach Ausführung der Bauarbeiten auf den Grundstücken entlang der künftigen Privatstraße und nach deren Herstellung, eine gesicherte Erschließung erfolgt, blieb dem Rat mit Blick auf die Vorstellung, eine Ausbaumaßnahme zu beschließen, verschlossen. Die maßgeblichen Erwägungen darf das erkennende Gericht, aufgrund des kommunalen Selbstverwaltungsrechts, nicht an Stelle des Ortsgemeinderates zur Grundlage einer eigenständigen Ausgestaltung der Vorausleistungspflicht selbst anstellen. Das Gericht darf daher durch eine Entscheidung auch nicht prognostizieren, ob der Ortsgemeinderat in Kenntnis der vorstehenden Darlegungen dennoch eine Vorausleistung zu denselben Modalitäten, nämlich eine Vorausleistungserhebung von immerhin fast 38.000 € für die beiden Grundstücke in einer Rate, mit Fälligstellung knapp einen Monat nach Zugang der Vorausleistungsbescheide, beschlossen hätte. Damit bleibt hier nur die Aufhebung der Vorausleistungsbescheide.

37

Nur der Vollständigkeit halber sei hier auf den im Erschließungsbeitragsfall niedrigeren Gemeindeanteil (§ 4 EBS) sowie darauf verwiesen, dass die Beklagte im Rahmen der Prognose über die künftig beitragspflichtigen Grundstücke (vgl. OVG RP, Urteil vom 10.7.2007 - 6 A 10218/07) zutreffend von der sachlichen Beitragspflicht der streitbefangenen Grundstücke ausgegangen ist. Mangels Entscheidungserheblichkeit sieht das Gericht von einer näheren Darstellung seiner maßgeblichen Erwägungen zum Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit und zu deren Erschließung ab und verweist auf seine Darlegungen im Termin zur mündlichen Verhandlung.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

39

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

40

Beschluss

41

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 37.811,40 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

42

Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG dieBeschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

43

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

44

Die Beschwerde ist bei dem bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

45

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baugesetzbuch - BBauG | § 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss


(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen. (2) Jeder Teilhab

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(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer E

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 20. Mai 2015 - 1 K 891/14.NW zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 14. Februar 2011 abgeändert und die Klage gegen den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 4. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2011..

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(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.

(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.


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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich als Eigentümer des in B… gelegenen und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flur …, Parzelle … gegen seine Heranziehung zu Vorauszahlungen auf den wiederkehrenden Ausbaubeitrag für das Jahr 2012.

2

Das veranlagte Grundstück liegt an der Wegeparzelle …, die von der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße … („K…“) abzweigt und bis zur Grundstückseinfahrt des Klägers auf einer Länge von ca. 20 Metern mit einer bituminösen Deck- und Tragschicht versehen ist.

3

Die Beklagte erhebt aufgrund ihres Satzungsrechts wiederkehrende Ausbaubeiträge in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung sämtlicher zum Anbau bestimmter Verkehrsanlagen des Gemeindegebiets, wobei die Beiträge nach dem Durchschnitt der im Zeitraum von fünf Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen ermittelt werden. Das vom Gemeinderat der Beklagten im Jahre 2011 beschlossene Ausbauprogramm für den Fünfjahreszeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 sieht für das Jahr 2011 den Ausbau der G…-Straße und für das Jahr 2013 den Ausbau der B… Straße vor. Die prognostizierten Gesamtkosten verminderte die Beklagte sowohl um den Gemeindeanteil im Umfang von 35 % als auch um den im vorangegangenen Fünfjahreszeitraum erzielten Überschuss und teilte den verbliebenen Betrag durch fünf.

4

Auf dieser Grundlage zog die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 19. Januar 2012 zu Vorauszahlungen auf den wiederkehrenden Beitrag für das Jahr 2012 in Höhe von 503,96 € heran, wobei ein Teilbetrag von je 125,99 € zum 15.02., zum 15.05., zum 15.08. und zum 15.11.2012 fällig gestellt wurde.

5

Der dagegen vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2012 zurückgewiesen. Daraufhin hat er Klage erhoben.

6

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers und hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich insoweit zu eigen macht.

7

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, die Beitragssatzung sei nichtig, weil die einheitliche öffentliche Einrichtung sämtlicher zum Anbau bestimmter Verkehrsanlagen der Beklagten nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit festgelegt worden sei. Die Beklagte habe der Beitragssatzung keinen Lageplan beigefügt und auch nicht durch eine enumerative Aufzählung der Straßen mit Längenangaben exakt bestimmt, welche Anbaustraßen nach ihrer Auffassung zu der einheitlichen öffentlichen Einrichtung gehören sollen. Unabhängig davon sei der Vorauszahlungsbescheid deshalb zu beanstanden, weil die Gemeindestraße K… zu Unrecht in das Abrechnungsgebiet einbezogen worden sei. Weder habe die Beklagte den Nachweis der endgültigen Herstellung dieser Straße erbracht, noch sei diese wirksam dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden. Schließlich verstoße die Vorauszahlungserhebung gegen § 10a Abs. 4 Satz 2 KAG, wonach ab Beginn des Kalenderjahres auf die Beitragsschuld „angemessene“ Vorauszahlungen verlangt werden könnten. Schon im Januar den vollen Jahresbetrag für das laufende Kalenderjahr als Vorauszahlung zu erheben, erscheine ungemessen, zumal die Beklagte erklärt habe, immer den vollen Durchschnittssatz des Fünfjahreszeitraums der Vorauszahlungserhebung zugrunde zu legen.

8

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, die satzungsrechtliche Festlegung des Abrechnungsgebiets sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats erfolgt. Die von der K … abzweigende Gemeindestraße „K…“ sei erstmals endgültig hergestellt, weil sie zumindest die Herstellungsmerkmale der Erschließungsbeitragssatzung aus dem Jahre 1968 erfülle. Diese Gemeindestraße habe schon vor dem Jahr 1963 dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestanden. Ungeachtet dessen sei die Straßenparzelle 86/5 mit Allgemeinverfügung vom 7. November 2006 in ihrer gesamten Länge bis zum Bahndamm gewidmet worden. Auch wenn man diese für unwirksam halte, sei die Widmung der Straßenparzelle … bis zu der Grundstückseinfahrt des Klägers als Gemeindestraße „K…“ am 17. Dezember 2012, also vor Entstehen der Beitragspflicht, ordnungsgemäß nachgeholt worden. Auch von der Unangemessenheit der Höhe der Vorauszahlung könne keine Rede sein, zumal der Jahresbetrag in vier Teilbeträgen zu zahlen sei.

9

Die Beklagte beantragt,

10

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

11

Der Kläger regt an,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Er verteidigt das angefochtene Urteil und bekräftigt sein erstinstanzliches Vorbringen, die Wegeparzelle … sei keine öffentliche Anbaustraße, sondern ein Feldweg. Die Zuwegung zu seinem Haus sei bereits in den 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts in seinem Auftrag und auf seine Kosten nach Absprache mit der Beklagten hergestellt worden. Die Wegeparzelle … verfüge über keine ordnungsgemäße Entwässerungseinrichtung; das Niederschlagswasser werde vielmehr in die Straßenoberflächenentwässerung der Kreisstraße geleitet. Auch fehle eine Straßenbeleuchtung. Die Widmung des unteren Teils der Wegeparzelle 86/5 zu einer Gemeindestraße sei rechtswidrig, weil ein Begegnungsverkehr von Kraftfahrzeugen und auch das Befahren mit einem Lastwagen nicht möglich sei.

14

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen und den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

15

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Vorauszahlungsbescheid vom 19. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2012 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Denn er ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

16

Er beruht zwar auf einer hinreichenden satzungsrechtlichen Grundlage (1.). Im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung gehörte die Gemeindestraße „K…“ (Parzelle … teilweise) jedoch nicht zur einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen, weil sie in rechtlicher Hinsicht dem öffentlichen Verkehr noch nicht dauerhaft zur Verfügung stand (2.). Angesichts dessen ist es im Ergebnis unerheblich, dass die Vorauszahlungserhebung in Übereinstimmung mit § 10a Abs. 4 Satz 2 Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) i.d.F. des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GVBl. S. 401 - KAG -) erfolgte (3.). Auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 10a KAG muss - wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat - wegen des Vorläufigkeitsvermerks, mit dem die Beklagte den Vorauszahlungsbescheid gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Abgabenordnung i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG versehen hat, nicht eingegangen werden.

17

1. Gemäß § 10a Abs. 1 Sätze 1 und 2 KAG können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils als wiederkehrender Beitrag auf die Grundstücke verteilt werden, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer Straße haben, die zu der aus sämtlichen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde bestehenden einheitlichen öffentlichen Einrichtung gehört. Die einheitliche öffentliche Einrichtung der zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen muss in der Ausbaubeitragssatzung hinreichend bestimmt bezeichnet werden. Dies kann nach der Rechtsprechung des Senats (6 A 10818/12.OVG, esovgrp, juris) durch die Angabe des gesamten Gemeindegebiets bzw. einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile erfolgen. Dabei bedarf es einer Aufzählung der Straßenparzellen unter Hinweis auf den räumlichen Umfang der Widmung nicht. Es genügt vielmehr, dass der Umfang der erstmals hergestellten und gewidmeten Anbaustraßen der einheitlichen öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht bestimmbar ist. Würde die satzungsrechtliche Festlegung der einheitlichen öffentlichen Einrichtung die Bezeichnung sämtlicher dazugehörender Anbaustraßen mit der Angabe ihrer räumlichen Ausdehnung und ihrer Widmung voraussetzen, müsste insbesondere im gesetzlichen Regelfall einer aus sämtlichen Anbaustraßen des gesamten Gemeindegebiets bestehenden einheitlichen öffentlichen Einrichtung (vgl. OVG RP, 6 C 10151/10.OVG, esovgrp) die Satzung ständig aktualisiert werden. Für ein solches Erfordernis ist weder dem Gesetzeswortlaut noch der Begründung zum Gesetzentwurf etwas zu entnehmen. Deshalb reicht es aus, wenn die einheitliche öffentliche Einrichtung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG in der Satzung nach dem gesamten Gemeindegebiet oder nach einzelnen, voneinander abgrenzbaren Gebietsteilen gebildet und bezeichnet wird. Diesen Anforderungen genügt die Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) für die Ortsgemeinde B… vom 12. Februar 2007 in der Fassung der Änderung vom 18. März 2011 - ABS -, die in § 3 Abs. 1 sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des Gemeindegebiets zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammenfasst.

18

2. Zu dieser öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen gehörte jedoch die Wegeparzelle … („K…“) im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats zur Erhebung (endgültiger) wiederkehrender Ausbaubeiträge (vgl. 6 A 10818/12.OVG, esovgrp, juris; 6 A 12155/04.OVG, AS 32, 179, KStZ 2006, 58, juris) kann die satzungsrechtlich festzulegende einheitliche öffentliche Einrichtung von Anbaustraßen im Sinne des § 10a KAG nur aus solchen Straßen bestehen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht erstmals hergestellt (§ 10a Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG) und gewidmet sind. Das gilt für den vorliegenden Fall der Festsetzung von Vorauszahlungen entsprechend. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Vorauszahlungsbescheids auf wiederkehrende Ausbaubeiträge ist jedoch der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, regelmäßig also derjenige der Entscheidung über den Widerspruch (a). Seinerzeit war die Wegeparzelle … („K…“) zwar erstmals hergestellt (b), stand jedoch dem öffentlichen Verkehr noch nicht dauerhaft zur Verfügung (c). Deshalb war die Wegeparzelle … („K…“) zu diesem Zeitpunkt nicht Teil der einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen; eine Vorauszahlungspflicht für das veranlagte Grundstück des Klägers bestand (noch) nicht.

19

a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 11 C 25/93, BVerwGE 97, 214, juris; 8 C 87.88, NVwZ 1991, 360, juris; 8 C 14.81, BVerwGE 64, 218, juris) ist entschieden, dass sich der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts nicht nach dem Prozessrecht, sondern nach dem jeweiligen materiellen Recht richtet, wobei im Zweifel die Regel gilt, dass bei der Anfechtung von Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist. Während der Zeitpunkt des Entstehens der (endgültigen) Pflicht zur Entrichtung wiederkehrender Beiträge durch die Bestimmung des § 10a Abs. 4 Satz 1 KAG normativ auf den 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres festgelegt ist, entsteht die ausschließlich persönliche Vorauszahlungspflicht aufgrund einer Ermessensentscheidung der Gemeinde mit dem Erlass des Vorauszahlungsbescheids. Das kann durchaus zu unterschiedlichen Zeitpunkten und darüber hinaus unter Umständen auch mehrfach geschehen (vgl. OVG RP, 6 A 10035/04.OVG, AS 31, 283, NVwZ-RR 2005, 499). Mit Rücksicht auf diese Anknüpfung der Beitragsschuld an einer ausdrücklichen gemeindlichen Entscheidung gegenüber dem Beitragspflichtigen ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, regelmäßig also derjenige der Entscheidung über den Widerspruch, der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids zur Erhebung von Vorauszahlungen gemäß § 10a Abs. 4 Satz 2 KAG maßgebliche Zeitpunkt (vgl. auch OVG B-Bbg, 9 S 29.10, juris; BayVGH, 6 ZB 11.1919, juris; OVG NW, 3 A 1082/02, juris; OVG RP, 6 A 11585/99.OVG, esovgrp; auf den Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheids stellen ab: ThürOVG, 4 VO 711/99; OVG MV, 1 M 34/03). Nur Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs (§ 10a Abs. 1 Satz 2 KAG) zu einer in diesem Zeitpunkt bereits erstmals hergestellten und gewidmeten Anbaustraße haben, können zu Vorauszahlungen auf wiederkehrende Ausbaubeiträge veranlagt werden.

20

Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass eine Vorauszahlung i.S.d. § 10a Abs. 4 Satz 2 KAG nicht das Vorhandensein eines voll ausgebildeten Sondervorteils voraussetzt, sondern einen in seiner Wertigkeit geminderten Sondervorteil genügen lässt (vgl. OVG RP, 6 A 10138/09.OVG, esovgrp). Weil eine solche Vorauszahlung eine Leistung ist, die vor Entstehen der endgültigen (sachlichen) Beitragspflicht, also vor Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene (Kalender-)Jahr (§ 10a Abs. 4 Satz 1 KAG), auf diese „künftige Beitragsschuld“ erhoben wird, basiert ihre Erhebung zwar auf einer Prognose (vgl. OVG RP, 6 A 11867/02.OVG, AS 30, 287, NVwZ-RR 2004, 70, esovgrp; 6 A 10035/04.OVG, AS 31, 283, NVwZ-RR 2005, 499). Diese Prognose umfasst nicht nur das Entstehen der endgültigen Beitragspflicht überhaupt, sondern auch deren Höhe. Dementsprechend bedarf die Heranziehung zu Vorausleistungen bzw. Vorauszahlungen einer gewissenhaften Aufwandsschätzung, deren Änderungen, soweit sie nicht völlig unbedeutend sind, bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens berücksichtigt werden müssen (vgl. OVG RP, 6 A 10730/09.OVG, esovgrp; 6 A 10750/08.OVG, AS 37, 200, juris; vgl. auch OVG RP, 6 A 10035/04.OVG, AS 31, 283, NVwZ-RR 2005, 499). Das bedeutet indessen nicht, dass auch die Frage, ob eine Verkehrsanlage dem öffentlichen Verkehr rechtlich gesichert dauerhaft zur Verfügung steht, lediglich prognostisch zu beantworten ist. Dass eine Verkehrsanlage voraussichtlich bis zum Entstehen der endgültigen (sachlichen) Beitragspflicht gewidmet sein wird, reicht für eine Vorausleistungs- bzw. Vorauszahlungserhebung wiederkehrender Beiträge nicht aus (vgl. auch HessVGH, 5 TG 2230/96, NVwZ-RR 1998, 137, juris).

21

Auch der Rechtsprechung des Senats kann nicht entnommen werden, dass eine Straße, die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid noch nicht dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt ist, als Teil der einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen im Sinne des § 10a KAG betrachtet werden kann. Im Zusammenhang mit der Erhebung von Vorausleistungen auf einmalige Ausbaubeiträge hat der Senat (vgl. 6 A 10310/03.OVG, AS 30, 359, esovgrp; 6 A 10131/05.OVG; 6 A 10527/07.OVG, AS 35, 71, NVwZ-RR 2008, 54, esovgrp, juris) erwogen, einen Vorausleistungsbescheid nicht allein deswegen als rechtswidrig zu betrachten, weil im Zeitpunkt seines Erlasses die förmliche Widmung einer Straße noch ausstand, ihre Eigenschaft als tatsächlich dem öffentlichen Verkehr dienende Verkehrsanlage und die Bereitschaft der Gemeinde zur (Nachholung der) Widmung aber gegeben waren. Begründet wurde dies mit der Überlegung, es sei wenig überzeugend, einen Vorausleistungsbescheid aufzuheben, der im Anschluss daran mit gleichem Inhalt wegen der zwischenzeitlich erfolgten förmlichen Widmung erneut und nunmehr rechtmäßig erlassen könnte. Diese Begründung trifft auf Bescheide zur Erhebung von Vorauszahlungen auf wiederkehrende Beiträge schon wegen der mit Ablauf des 31. Dezember für das jeweilige Kalenderjahr entstehenden endgültigen Beitragspflicht regelmäßig nicht zu. Denn nach dem 31. Dezember eines bestimmten Kalenderjahres darf ein Vorauszahlungsbescheid für das abgelaufene Jahr nicht mehr ergehen, weil dann der wiederkehrende Ausbaubeitrag bereits endgültig erhoben werden kann (vgl. OVG RP, 6 A 11652/05.OVG, esovgrp; 6 A 10730/09.OVG, esovgrp). Die erwähnten Überlegungen des Senats zum inhaltsgleichen Neuerlass eines aufgehobenen Beitragsbescheids haben demgegenüber insbesondere Überzeugungskraft, wenn eine Pflicht zur Beitragserhebung besteht und deshalb eine erneute Heranziehung des Beitragspflichtigen nach Aufhebung eines Beitragsbescheids erfolgen müsste (vgl. BVerwG, 8 C 87.88, NVwZ 1991, 360, juris). Die Erhebung von Vorauszahlungen gemäß § 10a Abs. 4 Satz 2 KAG steht jedoch im Ermessen der Gemeinde. Auf diese sind auch deshalb die erwähnten Überlegungen nicht übertragbar.

22

Die Erhebung von Vorauszahlungen gemäß § 10a Abs. 4 Satz 2 KAG von den Beitragspflichtigen einer Straße, die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid dem öffentlichen Verkehr (noch) nicht zu dienen bestimmt ist, kann auch nicht durch Nachholung der Widmung geheilt werden. Da eine Widmung nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden kann, lässt sich ein Mangel der „Öffentlichkeit“ einer Verkehrsanlage nicht durch eine zeitlich nachfolgende Widmung beheben, wie dies beispielsweise im Falle eines Satzungsmangels, der rückwirkend beseitigt werden kann, möglich ist. Um Missverständnissen vorzubeugen, sei betont, dass eine solche nach der Vorauszahlungserhebung, aber vor Ablauf des 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres wirksam werdende Widmung für das Entstehen der (endgültigen) Beitragspflicht rechtzeitig erfolgt.

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b) Im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung war die Wegeparzelle … („K…“) bis zur Einfahrt zum Grundstück des Klägers erstmals hergestellt.

24

Ob eine Straße, deren räumliche Ausdehnung weder durch einen Bebauungsplan noch durch eine Entscheidung nach § 125 Abs. 2 BBauG/BauGB festgelegt war, erstmals hergestellt war, ist für den Zeitpunkt zu beantworten, in dem sie zu einer Anbaustraße wurde (OVG RP 6 A 10939/05.OVG; 6 A 10836/12.OVG, esovgrp, juris). Eine Straße ist nur „zum Anbau bestimmt“, wenn und soweit an sie angebaut werden darf, d.h. wenn und soweit sie die an sie angrenzenden Grundstücke bebaubar oder sonst wie in beachtlicher Weise nutzbar macht (vgl. BVerwG, 8 C 32.95, BVerwGE 102, 294, NVwZ 1989, 69, juris). Der untere Teil der Parzelle … erhielt seine Anbaubestimmung bis zur Einfahrt zum Grundstück des Klägers mit der Errichtung des Wohnhauses auf diesem Grundstück. Da die Wegeparzelle … am Bahngelände endet und das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück … (K… 8) unmittelbar an der K … liegt, kam eine weitere qualifizierte Bebauung entlang der Wegeparzelle … kaum in Betracht. Der Bereich des klägerischen Grundstücks, auf dem das Wohnhaus errichtet ist, befindet sich ebenso wie das Wohngebäude K… 8 im Bebauungszusammenhang, der entlang der K … besteht. Für eine weitere qualifizierte Bebauung entlang der Wegeparzelle … ist angesichts der geringen Größe der übrigen Grundstücke, des vorbezeichneten Bebauungszusammenhangs und des sich anschließenden Bahngeländes kein Raum.

25

Ob von der erstmaligen endgültigen Herstellung dieses unteren Teils der Wegeparzelle … schon vor dem Jahre 1963 auszugehen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Sie entsprach jedenfalls spätestens mit dem Inkrafttreten der Erschließungsbeitragssatzung vom 1. Juni 1968 - EBS 1968 - den dort geregelten Herstellungsmerkmalen. Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, fehlte es nicht an der in § 7 Abs. 1 Nr. 3 EBS 1968 vorgeschriebenen Entwässerungseinrichtung. Zwar läuft das Niederschlagswasser, welches auf dem asphaltierten unteren Teil der Wegeparzelle … anfällt, nicht in eine für diese Wegeparzelle gesondert angelegte Entwässerungseinrichtung. Dieses Wasser wird aber zum Teil von dem in der Mitte des asphaltierten Teilstücks befindlichen Abwasserschacht aufgenommen. Im Übrigen fließt das Niederschlagswasser entlang der seitlichen Bordsteine in die längs der Ortsdurchfahrt der K … angelegte Entwässerungsrinne und wird anschließend mit dem auf der Ortsdurchfahrt der K … anfallenden Niederschlagswasser zum nächstgelegenen Straßeneinlauf fortgeleitet. Angesichts des natürlichen Gefälles und der geringen Länge dieses Teilstücks der Wegeparzelle … von wenigen Metern stellte dies im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erschließungsbeitragssatzung vom 1. Juni 1968 eine ausreichende Straßenoberflächenentwässerung dar. Eine hiervon abweichende Beurteilung ergibt sich auch dann nicht, wenn bei sehr starkem Regen das sich auf dem unteren Teil der Wegeparzelle … sammelnde Niederschlagswasser über die Rinne an der Ortsdurchfahrt der K … hinaus auf die Fahrbahn dieser Straße gelangen sollte. Dass im Jahre 1968 unter einer ordnungsgemäßen Straßenentwässerungseinrichtung nur eine solche zu verstehen war, die Einlaufschächte selbst in kurzen, abschüssigen und wenig befahrenen Straßen erforderte, kann nicht angenommen werden. Denn das Niederschlagswasser wurde nicht etwa im Seitenbereich der Parzelle … versickert oder in anderer Weise dem Grundwasser zugeführt.

26

Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, war die endgültige erstmalige Herstellung nicht von der „etwa vorgesehenen Beleuchtung“ (§ 7 Abs. 1 EBS 1968) abhängig. Denn diese Formulierung ist nicht hinreichend bestimmt (vgl. BVerwG, IV C 104.67, BauR 1970, 169, juris; BVerwG, IV C 62.71, BVerwGE 42, 269, juris; IV C 82.74, BauR 1977, 411, juris; OVG RP, 6 A 10836/12.OVG, esovgrp, juris). Keine Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass in § 7 Abs. 4 EBS 1968 ein weiteres Herstellungsmerkmal festgelegt, aber seinerzeit nicht erfüllt war. Nach dieser Bestimmung stellt die Gemeindeverwaltung die endgültige Herstellung u.a. der einzelnen Erschließungsanlage fest und gibt sie öffentlich bekannt. Dabei kann es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG IV C 96.66, BVerwGE 30, 207, juris; vgl. auch BVerwG 8 C 26.84, BVerwGE 72, 143, juris) nicht um ein Herstellungsmerkmal handeln.

27

c) Die Wegeparzelle … („K…“) stand aber im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch weder insgesamt noch auf dem asphaltierten Teilstück bis zur Einfahrt zum Grundstück des Klägers dem öffentlichen Verkehr dauerhaft und rechtlich gesichert zur Verfügung. Allerdings stellte sie am 31. Dezember 2012, als die (endgültige) Beitragspflicht für das Kalenderjahr 2012 entstand, in dem unteren asphaltierten Teilstück eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Gemeindestraße dar.

28

aa) Vor dem Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes - LStrG – hatte die Wegeparzelle … („K…“) keine Zweckbestimmung als dem öffentlichen Verkehr dienende Verkehrsfläche.

29

Insbesondere waren die Voraussetzungen des § 54 Satz 2 LStrG nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung wird für Straßen, die seit dem 31. März 1948 dem öffentlichen Verkehr dienten, vermutet, dass sie nach dem bisherigen Recht, also dem vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes geltenden Recht, die Eigenschaft einer öffentlichen Straße hatten. Da der später asphaltierte Teil der Wegeparzelle … nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten erst im Laufe der fünfziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts durch die Errichtung des Wohnhauses auf dem veranlagten Grundstück des Klägers seine Anbaubestimmung erlangte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Wegeparzelle … insoweit bereits seit dem 31. März 1948 dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt war.

30

Nichts anderes gilt für die Zeit zwischen der Errichtung des Wohnhauses auf dem Grundstück des Klägers und dem Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes im Jahre 1963. Zwar mag die Zufahrt zu diesem Grundstück im Einverständnis mit der Gemeinde als der Eigentümerin der Wegefläche und der Wegeunterhaltungspflichtigen hergerichtet worden sein. Anhaltspunkte für die ebenfalls erforderliche Zustimmung der Wegepolizeibehörde (vgl. Germershausen-Seydel, Das Wegerecht und die Wegeverwaltung in Preußen, 4. Aufl. 1932, S. 9) fehlen jedoch. Auch aus mehr oder weniger untrüglichen Anzeichen (vgl. OVG RP, 6 A 182/80, AS 17, 128, KStZ 1982, 218, esovgrp) kann nicht auf eine seinerzeit erfolgte „Widmung“ geschlossen werden kann. Angesichts der auf den unteren, nur ungefähr 20 Meter langen, asphaltierten Bereich beschränkten Anbaubestimmung ist nicht davon auszugehen, dass in nennenswertem Umfang eine tatsächliche Benutzung des über ein Gemeindegrundstück verlaufenden Weges, der insoweit nur die Funktion einer Zufahrt zu dem bebauten Grundstück des Klägers hatte, durch den öffentlichen Verkehr stattfand.

31

bb) Auch durch die Widmung vom 7. November 2006 wurde das untere asphaltierte Teilstück der Wegeparzelle … („K…“) keine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Gemeindestraße. Wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wurde, erfolgte diese Widmung nicht ordnungsgemäß. Sie enthielt nicht nur eine unzutreffende Parzellenangabe, sondern betraf auch eine Straßenlänge von 76 m, obwohl tatsächlich nur eine Straße von ca. 20 m Länge existierte, während die restliche Strecke bis zum Bahndamm lediglich als Wirtschaftsweg hergerichtet war. Zwar ist eine Widmungsverfügung ein Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung (vgl. OVG RP, 6 A 10818/12.OVG, NVwZ-RR 2013, 283, esovgrp, juris; OVG NW, 11 A 1422/11, DÖV 2012, 695, juris; OVG RP, 1 A 11339/93, juris), die eine teilbare Regelung enthalten und daher teilweise rechtmäßig und teilweise rechtswidrig oder sogar nichtig sein kann. Eine solche Teilbarkeit einer einzigen Wegeparzelle, die auf einer kurzen Strecke als Straße hergestellt, zum größeren Teil aber ein Wirtschaftsweg geblieben ist, scheidet aber aus, wenn - wie hier - die Grenze zwischen beiden Bereichen nicht in eindeutiger Weise feststeht. Eine zeichnerische oder eine durch eine Längenangabe konkretisierte Festlegung war seinerzeit nicht erfolgt. Fraglich ist auch, ob die nachträglich offenbar von der Beklagten angelegte Querrinne mit Wassereinlaufschacht zu der schon in den fünfziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts asphaltierten Wegefläche hinzuzurechnen ist.

32

Dass sich die Widmung nicht auf die gesamte Wegeparzelle … von der K … bis zum Bahndamm beziehen kann, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG RP, 1 A 11658/05.OVG; 6 A 10125/09.OVG; 6 A 10818/12.OVG, NVwZ-RR 2013, 283, esovgrp, juris), wonach nur eine existierende Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Sache haben kann. An einem gegenständlich vorhandenen Objekt, dem die öffentliche Zweckbestimmung einer dem allgemeinen Verkehr dienenden Straße verliehen werden kann, fehlt es aber, soweit - wie hier im Zeitpunkt der Widmung vom 7. November 2006 - lediglich ein land- und forstwirtschaftlichen Anforderungen genügender Wirtschaftsweg existiert.

33

cc) Erst durch die Widmung vom 17. Dezember 2012, die im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Z… (Mosel) vom 21. Dezember 2012 veröffentlicht wurde, erhielt der im beigefügten Lageplan gekennzeichnete untere Teil der Parzelle … seine Bestimmung für den öffentlichen Verkehr und wurde damit zur Gemeindestraße. Da dies erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids erfolgte, ist der angefochtene Vorauszahlungsbescheid aufzuheben. Für das Entstehen der (endgültigen) Ausbaubeitragspflicht erfolgte die Widmung jedoch - wie bereits ausgeführt - rechtzeitig (vgl. OVG RP, 6 A 10527/07.OVG, AS 35, 71, esovgrp, juris). Anders als der Kläger meint, ist diese Widmung nicht etwa deswegen zu beanstanden, weil auf dem asphaltierten unteren Teil der Wegeparzelle … weder ein Begegnungsverkehr von Kraftfahrzeugen noch das Befahren mit einem Lastwagen möglich ist. Denn der Gemeingebrauch der Straße, den § 34 Abs. 1 Satz 1 LStrG jedermann im Rahmen der Widmung erlaubt, ist naturgemäß durch die bau- und verkehrstechnische Beschaffenheit einer Straße beschränkt, ohne dass dies die Unwirksamkeit der Widmung zur Folge hat (vgl. OVG RP, 1 A 10464/95.OVG, esovgrp; OVG RP, 6 A 10125/09.OVG; OVG SL, 1 B 215/07, AS 35, 104, NVwZ-RR 2008, 275, juris; VGH BW, 5 S 1990/87, NVwZ-RR 1190, 225, juris).

34

3. Angesichts dessen ist es im Ergebnis unerheblich, dass die Vorauszahlungserhebung in Übereinstimmung mit § 10a Abs. 4 Satz 2 KAG erfolgte.

35

Gemäß § 10a Abs. 4 Satz 2 KAG können ab Beginn des Kalenderjahres angemessene Vorauszahlungen auf die Beitragsschuld verlangt werden. Mit dem Begriff „Kalenderjahr“ ist das „abgelaufene Jahr“ im Sinne des § 10a Abs. 4 Satz 1 KAG gemeint, für das die Beitragsschuld mit Ablauf des 31. Dezember entsteht (vgl. OVG RP 6 B 10720/11.OVG). Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den voraussichtlich für das Jahr 2012 entstehenden Beitrag in voller Höhe als Vorauszahlung festgesetzt hat. Insbesondere hat die Beklagte damit die gesetzliche Vorgabe, wonach „angemessene“ Vorauszahlungen erhoben werden können, nicht missachtet. Zwar hat der Gesetzgeber damit wohl deutlich machen wollen, dass es der Gemeinde nicht stets erlaubt sein soll, Vorauszahlungen in der voraussichtlichen Höhe des später entstehenden endgültigen Beitrags zu fordern, sondern dass sich die Angemessenheit an den Gesamtkosten und dem Verhältnis zu den im Zeitpunkt der Vorauszahlungs- bzw. Vorausleistungserhebung von der Gemeinde bereits eingesetzten Aufwendungen zu orientieren habe (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 135; NdsOVG, 9 L 6811/96, NdsVBl. 1999, 144). Ungeachtet dessen kann die Angemessenheit der Vorauszahlungen auch dann gegeben sein, wenn diese in Höhe der voraussichtlichen (endgültigen) Beitragsschuld verlangt werden. Dies kann insbesondere bei Vorliegen einer satzungsrechtlichen Fälligkeitsbestimmung der Fall sein, die die Zahlung von Vorauszahlungsteilbeträgen über das Kalenderjahr hin erstreckt. Eine solche Fälligkeitsregelung enthält § 11 Abs. 1 ABS, der bestimmt, dass die Vorauszahlungen jeweils zu einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November eines jeden Jahres fällig werden.

36

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

37

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO.

38

Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

39

Beschluss

40

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 503,96 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 6. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich als Eigentümer des in P… gelegenen Hausgrundstücks Flur …, Parzelle … gegen seine Heranziehung zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen. Für die Investitionsaufwendungen der Jahre 2006 bis 2008 in der Abrechnungseinheit 1 („Ortslage P…“) setzte die Beklagte durch Bescheid vom 21. Dezember 2010 wiederkehrende Beiträge in Höhe von 1.126,38 € fest. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und erhob Klage.

2

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers und hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich insoweit zu eigen macht.

3

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, die Beitragssatzung sei nichtig, weil die Abrechnungseinheit 1 nicht zutreffend bestimmt worden sei. Einerseits habe der Satzungsgeber den unteren, bereits erstmals hergestellten Teil der Straße „A…“ in diese Abrechnungseinheit aufnehmen müssen. Andererseits sei zu beanstanden, dass diese Abrechnungseinheit die rechtwinklig vom G… und vom E… abzweigenden Teilstücke umfasse, ohne dass diese eine rechtlich gesicherte Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz hätten. Denn der G… und der E… selbst seien nach Auffassung der Beklagten weder erstmals hergestellt noch gewidmet.

4

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, die einheitliche öffentliche Einrichtung i.S.d. § 10a KAG werde nach Gebietsteilen, nicht nach Straßen abgegrenzt. Einzelne Straßen müssten in der Satzung nicht benannt werden. Deshalb könnten insoweit unterlaufene Fehler nicht zur Nichtigkeit der Satzung führen. Im Übrigen sei die Straße „A…“ zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht erstmals hergestellt und noch nicht förmlich gewidmet gewesen. Bis zum Jahr 2009 habe es an einer funktionstüchtigen Straßenoberflächenentwässerung gefehlt. Außerdem sei das Bauprogramm noch nicht durchgeführt gewesen.

5

Was die rechtwinklig vom G… und vom E… abzweigenden Teilstücke betreffe, müssten diese entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Anschluss an andere endgültig hergestellte Straßen haben, um Teil der Abrechnungseinheit 1 sein zu können. Der G… und der E… selbst existierten bereits seit dem Jahr 1901 und hätten schon immer der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Verfügung gestanden.

6

Die Beklagte beantragt,

7

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

9

die Berufung zurückzuweisen.

10

Er verteidigt das angefochtene Urteil und bekräftigt sein erstinstanzliches Vorbringen, bei der Festlegung des Gemeindeanteils müsse zwischen klassifizierten und in der vollen Baulast der Gemeinde stehenden Straßen unterschieden werden. Außerdem dürften die Flächen der beitragsfreien Grundstücke an verschonten und an noch nicht endgültig hergestellten bzw. noch nicht gewidmeten Straßen die beitragspflichtigen Flächen nicht übersteigen.

11

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen, der Gerichtsakte im Verfahren 4 K 427/11.KO bzw. 6 A 10084/12.OVG und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

12

Die Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Heranziehungsbescheid zu Recht aufgehoben. Denn er ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil es an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage für die Heranziehung fehlt.

13

Die Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Beklagten vom 13. Februar 2007 – ABS – ist zumindest insoweit unwirksam, als sie in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage 2 die Abrechnungseinheit 1 der zur Ortslage P… gehörenden Verkehrsanlagen festlegt. Ob diese Satzung deshalb als insgesamt nichtig angesehen werden muss, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht von Bedeutung, weil das veranlagte Grundstück des Klägers in der Abrechnungseinheit 1 liegt.

14

Der Rat der Beklagten hat bei der satzungsrechtlichen Festlegung der Abrechnungseinheit 1 von seinem normgeberischen Spielraum (1.) keinen fehlerfreien Gebrauch gemacht. Zwar ist nicht zu beanstanden, dass die Straße „A…“ nicht zu einem Teil der Abrechnungseinheit 1 (Ortslage P…) bestimmt worden ist (2.). Fehlerhaft ist aber die Einbeziehung der rechtwinklig vom E… und vom G… abzweigenden Stichwege in die „Abrechnungseinheit 1“ (3.).

15

1. Gemäß § 10a Abs.1 Sätze 1 und 2 Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) i.d.F. des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GVBl. S. 401 - KAG -) können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils als wiederkehrender Beitrag auf die Grundstücke verteilt werden, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer Straße haben, die zu der aus sämtlichen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde bestehenden einheitlichen öffentlichen Einrichtung gehört. Teil einer solchen satzungsrechtlich festzulegenden einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen i.S.d. § 10a KAG können nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. 6 A 10818/12.OVG, esovgrp, juris; 6 A 12155/04.OVG, AS 32, 179, KStZ 2006, 58, juris) einerseits nur solche Straßen sein, die im maßgebenden Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht erstmals hergestellt (§ 10a Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG) und gewidmet sind. Andererseits setzt die Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG voraus, dass sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde zusammengefasst werden. Es darf also keine bereits erstmals hergestellte und gewidmete Anbaustraße innerhalb des Gemeindegebiets bzw. des abgrenzbaren Gebietsteils ausgenommen werden. Davon ist eine Ausnahme für solche Straßen zu machen, die zwar dem öffentlichen Verkehr gewidmet und erstmals hergestellt sind, aber keine Verbindung zum übrigen örtlichen bzw. überörtlichen Verkehrsnetz haben (vgl. OVG RP, 6 A 11340/08.OVG, esovgrp).

16

Wird die einheitliche öffentliche Einrichtung i.S.d. § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG in der Satzung nach dem gesamten Gemeindegebiet oder nach dem einzelnen abgrenzbaren Gebietsteil gebildet und bezeichnet, gehören ohne Weiteres sämtliche am 31. Dezember eines bestimmten Kalenderjahres erstmals hergestellten und gewidmeten Anbaustraßen zu der einheitlichen öffentlichen Einrichtung i.S.d. § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG. Enthält die Satzung jedoch eine Aufzählung der einzelnen Verkehrsanlagen oder – wie hier – eine zeichnerische Festlegung der zur einheitlichen öffentlichen Einrichtung gehörenden Anbaustraßen, dürfen einerseits nur erstmals hergestellte und gewidmete Straßen berücksichtigt werden, andererseits müssen diese vollständig erfasst sein, es sei denn, ihnen fehlt die Verbindung zum übrigen örtlichen bzw. überörtlichen Verkehrsnetz.

17

2. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist nicht zu beanstanden, dass die Straße „A…“ nicht zu einem Teil der Abrechnungseinheit 1 (Ortslage P…) bestimmt worden ist. Denn diese Straße war am 31. Dezember 2008, als die Beitragspflicht hinsichtlich der Aufwendungen des Jahres 2008 entstand, und damit auch zu einem früheren Zeitpunkt keine erstmals hergestellte und dem öffentlichen Verkehr dauerhaft zur Verfügung stehende Anbaustraße. Das gilt auch für ihren unteren Bereich zwischen B… und W…. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 23. April 2012 im Verfahren 6 A 10084/12.OVG ausgeführt hat, dass die Beklagte die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert habe, wonach die Straße „A…“ in P… in ihrem unteren Bereich zwischen B… und W… bereits Anfang der 70er Jahre des vergangenen Jahrhunderts einseitig zum Anbau bestimmt und als Erschließungsanlage erstmals hergestellt gewesen sei, wird nach Vorlage weiterer Unterlagen und aufgrund der ergänzenden Angaben in der mündlichen Berufungsverhandlung daran nicht festgehalten. Vielmehr war die Straße „A…“ weder gewidmet (a) noch erstmals endgültig hergestellt (b).

18

a) Die Straße „A…“ wurde vor dem 31. Dezember 2008, dem (letzten) Zeitpunkt des Entstehens der im vorliegenden Verfahren streitigen wiederkehrenden Ausbaubeiträge, nicht förmlich gewidmet. Da seit dem Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes vom 15. Februar 1963 (GVBl. S. 57 – LStrG –) am 1. April 1963 Straßen nur durch förmliche Widmung dem öffentlichen Verkehr in rechtlich verbindlicher Weise dauerhaft zur Verfügung gestellt werden können, hätte die Straße „A…“ die Zweckbestimmung als eine dem öffentlichen Verkehr dienende Straße allenfalls in der Zeit vor dem 1. April 1963 erlangen können. Dies ist indessen nicht der Fall, und zwar auch nicht im unteren Bereich der Straße zwischen der B… und dem W… .

19

Um einen Weg zur öffentlichen Sache werden zu lassen, war nach dem bis zum Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes geltenden preußischen Wegerecht die Übereinstimmung des Eigentümers der Wegefläche, des Wegeunterhaltungspflichtigen und der Wegepolizeibehörde, also die staatliche Zustimmung, erforderlich (vgl. Germershausen-Seydel, Das Wegerecht und die Wegeverwaltung in Preußen, 4. Aufl. 1932, S. 9). Dabei konnte die „Widmung“, die nicht seitens der verschiedenen Rechtsbeteiligten gleichzeitig erklärt zu werden brauchte, stillschweigend erfolgen und unmittelbar oder mittelbar aus Handlungen oder Unterlassungen schlüssig gefolgert werden (vgl. OVG RP, 6 A 182/80, AS 17, 128, KStZ 1982, 218, esovgrp). Da bei alten Wegen diese Willensakte nicht immer durch Urkunden nachzuweisen sind, lässt es die Rechtsprechung genügen, dass aus einer Reihe mehr oder weniger untrüglicher Anzeichen auf eine einmal erfolgte Widmung geschlossen werden kann (vgl. OVG RP, 6 A 182/80, AS 17, 128, KStZ 1982, 218, esovgrp). Als Umstände, die für eine Widmung in alter Zeit sprechen können, sind z.B. Katastereintragungen (vgl. OVG RP, 6 A 10518/00.OVG, KStZ 2001, 117, esovgrp, juris), Versteinungen des Weges, die Wegeunterhaltung sowie Maßnahmen der Wegepolizei angenommen worden (vgl. OVG RP, 1 A 10663/01.OVG, esovgrp). Auch die tatsächliche Benutzung des Weges durch den öffentlichen Verkehr kann ein Beweisanzeichen für eine wirksame „Widmung“ sein, wenn der Weg über Gemeindegrundstücke verläuft (vgl. OVG RP, 1 A 10663/01.OVG, esovgrp; 6 B 10428/04.OVG; 6 A 10131/05.OVG; 6 A 10260/08.OVG).

20

Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, der untere Bereich der Straße „A…“ zwischen der B… und dem W… habe vor dem Jahr 1963 dem öffentlichen Verkehrs dauerhaft und rechtlich gesichert zur Verfügung gestanden. Denn die heutige Wegeparzelle stand bis zum 28. Mai 1975 in privatem Eigentum; sie war Teil eines größeren Privatgrundstücks und entstand erst im Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums der Wegeparzelle auf die Beklagte aufgrund des notariellen Vertrages vom 17. Februar 1975, wie den von der Beklagten am 17. Januar 2013 vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist. Für Maßnahmen der Wegeunterhaltung und der Wegepolizei vor dem Jahr 1963 ist nichts ersichtlich. Vielmehr erfolgte der Zugang zum gemeindlichen Dorfbrunnen und seit den 30er Jahren des vergangenen Jahrhunderts die Zuwegung zum gemeindlichen W… offenbar von der höher gelegenen R… aus. Erst in den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts wurde ein fester Weg angelegt. Dies kann den Ausführungen der Beklagten, der schriftlichen Stellungnahme des Herrn H… vom 15. Juli 2011 und dem von der Beklagten vorgelegten Bericht des früheren Bürgermeisters S… entnommen werden. Damit liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, die Straße „A…“ oder deren unterer Bereich habe mindestens seit dem 31. März 1948 dem öffentlichen Verkehr gedient. Angesichts dessen ist kein Raum für die Vermutung, diese Straße habe gemäß § 54 Satz 2 LStrG die Eigenschaft einer öffentlichen Straße am 1. April 1963, also im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesstraßengesetzes, gehabt und nach § 54 Satz 1 LStrG behalten.

21

b) Des Weiteren war die Straße „A…“ am 31. Dezember 2008 auch in ihrem unteren Bereich zwischen B… und W… noch nicht erstmals endgültig hergestellt.

22

Ob eine Straße, deren räumliche Ausdehnung weder durch einen Bebauungsplan noch durch eine Entscheidung nach § 125 Abs. 2 BBauG/BauGB festgelegt war, erstmals hergestellt war, ist für den Zeitpunkt zu beantworten, in dem sie zu einer Anbaustraße wurde (OVG RP, 6 A 10939/05.OVG). Eine Straße ist nur „zum Anbau bestimmt“, wenn und soweit an sie angebaut werden darf, d.h. wenn und soweit sie die an sie angrenzenden Grundstücke bebaubar oder sonst wie in beachtlicher Weise nutzbar macht (vgl. BVerwG, 8 C 32/95, BVerwGE 102, 294 = NVwZ 1998, 69, juris).

23

Im Jahr 1954 wies die Straße „A…“ in ihrem untersten Bereich der Einmündung in die B… eine einseitige Bebauung zweier Grundstücke auf. Wie einer von der Beklagten vorgelegten Abzeichnung der Flurkarte aus dem Jahr 1956 und den im Zusammenhang mit dem notariellen Vertrag vom 17. Februar 1975 vorgelegten Unterlagen entnommen werden kann, gab es damals weder eine Wegeparzelle von der B… in Richtung W… noch war diese Verbindung überhaupt vorhanden. Vielmehr hatte die Gemeinde in diesem Zwischenbereich unterhalb des Grundstücks, auf dem sich das W… befindet, einen Brandweiher (auf einem Privatgrundstück) angelegt. Ein „fester Weg“ wurde - wie erwähnt - erst in den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts angelegt. Nimmt man die Anbaubestimmung (schon) für diesen Zeitpunkt an, so erfüllte die Straße „A…“ aber die Herstellungsmerkmale der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen vom 6. Dezember 1971 - EBS 1971 - nicht (vgl. hierzu grundsätzlich BVerwG, 8 C 59.84, juris; OVG RP, 6 A 10235/11.OVG, esovgrp).

24

aa) Das Herstellungsmerkmal des § 7 Abs. 1 Nr. 1 EBS 1971 („Pflasterung, Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke“) lag seinerzeit zwar bereits vor. Wie den vorgelegten Fotografien zu entnehmen ist, handelte es sich bei der aufgebrachten Straßenbefestigung nicht etwa lediglich um eine Kies- oder Schotterschicht, sondern um eine „Schwarzdecke“, also um einen bitumengebundenen Asphaltstraßenbelag. Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe in den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts die Straße „A…“ lediglich provisorisch mit einer Tragschicht versehen, was sie nicht als programmgemäße Herstellung einer Erschließungsanlage betrachtet habe, weist sie auf ihre Absichten hin, die in Bezug auf „noch etwa 3.000 m Straßen“ ohne Teerdecke in Sitzungsniederschriften des Rats dokumentiert wurden, sich aber nicht ausdrücklich auf die Straße „A…“ beziehen. Dass die dort aufgebrachte, von der Beklagten selbst als „Schwarzdecke“ bezeichnete und aus einem Asphalt- oder Teerbelag bestehende „Tragschicht“ keine „Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke“ i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 EBS 1971 darstellt, ist nicht ersichtlich. § 7 Abs. 1 Nr. 1 EBS 1971 verlangte weder einen „Unterbau“ - wie beispielsweise § 8 Abs. 1 a) der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen vom 25. Dezember 1987 - noch den Einbau unterschiedlicher Deck- und Tragschichten. Die Beklagte trägt auch nicht vor, ein seinerzeit aufgestelltes Bauprogramm für den unteren Teil der Straße „A…“ nicht in vollem Umfang umgesetzt zu haben. Vielmehr räumt sie ein, ein solches habe nicht bestanden.

25

bb) Allerdings fehlte es an dem Herstellungsmerkmal „Straßenentwässerung“ (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 EBS 1971). Zwar wurde schon in den 30er Jahren des vergangenen Jahrhunderts ein Kanal zur Straßenentwässerung in der Straße „A…“ verlegt, dem das Niederschlagswasser über Querrinnen und drei Straßeneinläufe zugeführt worden ist. Dies ergibt sich nicht nur aus der schriftlichen Stellungnahme des Herrn H… vom 15. Juli 2011, sondern auch aus dem Aktenvermerk mit Plan der Beklagten vom 14. September 2012. Angesichts der für die Aufnahme des Straßenoberflächenwassers ungünstigen Platzierung der Straßeneinläufe sowie des Straßengefälles zwischen dem W… Grundstück und der B… ist jedoch mit der Beklagten davon auszugehen, dass eine geordnete Wasserführung zum untersten Straßeneinlauf nicht vorhanden war und das Niederschlagswasser teilweise versickerte, teilweise wild abfloss. Diese Art der „Straßenentwässerung“ war seinerzeit wasserrechtlich zu beanstanden.

26

Das Einleiten von Niederschlagswasser in natürliche fließende Gewässer war zwar gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Landeswassergesetz vom 1. August 1960 (GVBl. S. 153 – LWG -) i.d.F.d.G. vom 5. März 1970 (GVBl. S. 96) erlaubnisfrei als Gemeingebrauch zulässig unter den Voraussetzungen des § 23 Wasserhaushaltsgesetz vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110 – WHG -) i.d.F.d.G. vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805). Ob dies jedoch auch für das Einleiten von Straßenoberflächenwasser galt, war umstritten (vgl. Czychowski, ZfW 1972, 286 <292>; Stortz, ZfW 1972, 271).

27

Ungeachtet dessen war zumindest das Versickernlassen des Straßenoberflächenwassers zu beanstanden. Denn es stellte eine Einleitung und damit eine erlaubnispflichtige Benutzung des Grundwassers i.S.d. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG dar, weil gesetzlich nicht etwas anderes geregelt war (vgl. Czychowski, ZfW 1972, 286 <290>). Die Versickerung von Straßenoberflächenwasser auf einem benachbarten Grünstreifen, die darauf gerichtet war, sich dieses flüssigen Stoffs über den Boden und das Grundwasser zu entledigen, bedeutete eine Einleitung ins Grundwasser (vgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski, WHG, 6. Aufl. 1992, § 3 Rzn. 46, 49; Beile, LWG, Praxis der Kommunalverwaltung, Stand Mai 2002, § 25 Anm. 2.3). Eine Ausnahme von der demnach bestehenden Erlaubnispflicht war auch nicht mit Rücksicht auf § 15 Abs. 2 WHG gegeben. Nach § 15 Abs. 2 WHG in der damals geltenden Fassung war eine Erlaubnis oder eine Bewilligung für am 12. August 1957, also bei Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes, rechtmäßige Benutzungen aufgrund hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs nicht erforderlich (vgl. hierzu VGH BW, II 265/67, ZfW 1972, 303; Stortz, ZfW 1972, 273). Da jedoch am 12. August 1957 – wie ausgeführt – die Straße „A…“ noch keine Zweckbestimmung für den öffentlichen Verkehr hatte, erlaubte § 15 Abs. 2 WHG die Beseitigung des dort anfallenden Straßenoberflächenwassers durch ein teilweises Versickernlassen im unbefestigten Randbereich der Straße nicht. Ob die demnach notwendige wasserrechtliche Erlaubnis wegen des vermutlich niedrigen Verschmutzungsgrads des in der kurzen und schmalen Straße „A…“ anfallenden Niederschlagswassers zu erteilen gewesen wäre, ist nicht entscheidungserheblich.

28

cc) Soweit § 7 Abs. 1 Nr. 2 EBS 1971 als Herstellungsmerkmal „die etwa vorgesehene Beleuchtung" enthält, ist die Regelung nicht hinreichend bestimmt und damit unbeachtlich (vgl. BVerwG, IV C 104.67, BauR 1970, 169, juris; BVerwG, IV C 62.71, BVerwGE 42, 269, juris; IV C 82.74, BauR 1977, 411, juris).

29

dd) Keine Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass in § 7 Abs. 4 EBS 1971 ein weiteres Herstellungsmerkmal festgelegt, aber seinerzeit nicht erfüllt war. Nach dieser Bestimmung stellt die Gemeindeverwaltung die endgültige Herstellung u.a. der einzelnen Erschließungsanlagen fest und gibt sie öffentlich bekannt. Dabei kann es sich jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, IV C 96.66, BVerwGE 30, 207, juris; vgl. auch BVerwG, 8 C 26/84, BVerwGE 72, 143, juris) nicht um ein Herstellungsmerkmal handeln.

30

3. Die satzungsrechtliche Festlegung der „Abrechnungseinheit 1“ ist aber insoweit fehlerhaft, als die rechtwinklig vom E… und vom G… abzweigenden Stichwege in diese Abrechnungseinheit einbezogen wurden. Da der E… (a) und der G… (b) nicht gewidmet sind und auch nicht aufgrund früheren Rechts dauerhaft dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt wurden, können sie nicht Teil der einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen nach § 10a KAG sein (vgl. OVG RP, 6 A 10818/12.OVG, esovgrp, juris). Damit fehlt den rechtwinklig vom G… und vom E… abzweigenden Stichwegen die erforderliche rechtlich gesicherte Verbindung zum übrigen Verkehrsnetz.

31

a) Der E… konnte nur durch eine förmliche Widmung, die jedoch nicht ausgesprochen wurde, der Öffentlichkeit zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Vor dem Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes hatte er keine Anbaubestimmung, wie den von der Beklagten vorgelegten Karten zu entnehmen ist, so dass keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, er sei eine öffentliche Gemeindestraße gewesen. Zwar kam eine „stillschweigende Widmung“ in alter Zeit auch bei damaligen Gemeindeverbindungswegen ohne Anbaubestimmung in Betracht, beispielsweise bei einem Verbindungsweg zum gemeindlichen Friedhof (vgl. OVG RP, 6 A 10260/08.OVG). Solche Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich. Dass der E… einem weitergehenden Verkehr als dem land- und forstwirtschaftlichen zu dienen bestimmt war, kann nicht angenommen werden.

32

b) Nach den von der Beklagten vorgelegten Karten war der G… in seinem mittleren, seinerzeit von der Straße „D…“ erreichbaren Teil bereits im Jahr 1934 bebaut und stand der Öffentlichkeit zur Nutzung zur Verfügung. Die wegemäßigen Verbindungen dieses bebauten Bereichs am mittleren G… in nördlicher Richtung zur W… und in südlicher Richtung zur B… befanden sich seinerzeit außerhalb des Bebauungszusammenhangs und dienten ersichtlich der Bewirtschaftung der an ihnen gelegenen landwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Anbaubestimmung des mittleren Teils des G… stellt ein Anzeichen für eine öffentliche Verkehrsbestimmung dar (vgl. OVG RP, 6 A 10260/08.OVG; 6 A 10026/09.OVG). Auch wenn diese öffentliche Zweckbestimmung gemäß § 54 Satz 1 LStrG erhalten geblieben sein sollte, war sie doch von dem Verbindungsweg zur Straße „D…“ abhängig. Nachdem dieser Verbindungsweg zwischen 1975 und 1981 beseitigt worden war, konnte ein Anschluss des mittleren Teils des G… in nördlicher Richtung an die W… und in südlicher Richtung an die B… nur aufgrund einer förmlichen Widmung erfolgen. Denn die Verlängerung sowohl in nördlicher Richtung als auch in südlicher Richtung stellte eine wesentliche Änderung der bisherigen Anbindung an die Straße „D…“ und eine erhebliche Verlängerung des G… selbst dar. Damit kann die Widmungsfiktion des § 36 Abs. 5 LStrG nicht gelten, die eine nur unerhebliche Verlegung oder Ergänzung einer bestehenden öffentlichen Straße voraussetzt. An einer mithin erforderlichen förmlichen Widmung des G… zwischen W… und B… fehlt es jedoch.

33

4. Angesichts dessen können die übrigen Einwände des Klägers unerörtert bleiben. Dennoch soll kurz auf sie eingegangen werden. Soweit er meint, in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen i.S.d. § 10a KAG müssten getrennte Gemeindeanteile einerseits für Gemeindestraßen und andererseits für klassifizierte Straßen festgelegt werden, ist ihm nicht zu folgen. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass der Satzungsgeber bei der satzungsrechtlichen Festlegung des Gemeindeanteils gemäß § 10a Abs. 3 KAG sämtliche in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen und -teile innerhalb der öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen in den Blick nehmen und insgesamt das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr gewichten muss (OVG RP, 6 A 11146/09.OVG, NVwZ-RR 2010, 62, esovgrp, juris; OVG RP, 6 C 11187/10.OVG, NVwZ-RR 2011, 577, esovgrp, juris).

34

Offen bleiben kann, ob – wie der Kläger vorträgt - die Flächen der beitragsfreien Grundstücke an verschonten und an noch nicht endgültig hergestellten bzw. noch nicht gewidmeten Straßen die beitragspflichtigen Flächen nicht übersteigen dürfen. Solche Umstände liegen hier nach der von der Beklagten vorgelegten Zusammenstellung nicht vor. Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung des Senats (6 A 10683/04.OVG, esovgrp; 6 B 10720/11.OVG) nicht beanstandet werden, dass ein Großteil der Straßen im Gebiet einer Gemeinde, aber insgesamt weniger als die Hälfte der beitragspflichtigen Fläche, kurz nach der Umstellung von einmaligen auf wiederkehrende Beiträge aufgrund einer Verschonungsregelung (sowie aus anderen Gründen) bei der Erhebung wiederkehrender Beiträge unberücksichtigt bleibt, insbesondere wenn diese Verschonungen zeitlich gestaffelt sind und ihr Auslaufen absehbar ist.

35

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO.

37

Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

38

Beschluss

39

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 1.126,38 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 14. Februar 2011 abgeändert und die Klage gegen den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 4. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2011 abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich als Eigentümer des bebauten Grundstücks Flur 3, Parzelle 56/35 in der Gemarkung K… gegen seine Heranziehung zu Vorausleistungen auf einen einmaligen Ausbaubeitrag für den 1. Bauabschnitt der Nebenanlagen des B… Wegs, einer Kreisstraße.

2

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens und hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu eigen macht.

3

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, der B… Weg sei zwar in voller Länge eine einheitliche öffentliche Straße. Bei den ausgebauten Nebenanlagen an dem Teilstück im unteren Bereich des B… Weges handele es sich aber um einen rechtmäßig gebildeten Abschnitt einer Verkehrsanlage mit der Folge, dass der beitragsfähige Aufwand allein auf die unmittelbaren Anlieger umzulegen sei. Da das Grundstück des Klägers an den nunmehr ausgebauten Abschnitt der Verkehrsanlage nicht angrenze und davon nicht erschlossen sei, bestehe insoweit keine Beitragspflicht. Dass der Ortsgemeinderat der Beklagten im Jahre 1987 einen Abschnitt für den Ausbau der Nebenanlagen (Gehweg und Straßenbeleuchtung) von der Einmündung des B… Wegs in die K… Straße bis zur Straße A… S… konkludent durch den Beschluss über den Beitragssatz zu dieser Ausbaumaßnahme gebildet habe, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Der Annahme einer wirksamen Abschnittsbildung könne nicht entgegenhalten werden, diese sei unzulässig gewesen, weil die Beklagte nicht die Absicht gehabt habe, auch den anderen Abschnitt vom S… bis zur Einmündung des B… Wegs in die H… Straße auszubauen. Denn eine solche Absicht habe bestanden.

4

Nach Zulassung der Berufung durch den Senat hat die Beklagte vorgetragen, eine wirksame Abschnittsbildung sei nicht erfolgt. Es fehle schon an einem diesbezüglichen ausdrücklichen Ratsbeschluss. Außerdem habe sie im Jahr 1987 die Nebenanlagen des oberen Teils des B… Wegs aufgrund eines seinerzeit festgelegten Ausbauprogramms errichtet bzw. erneuert, ohne dass damals bereits ein konkretes Ausbauprogramm auch für den nunmehr ausgebauten unteren Teil des B… Wegs vorhanden gewesen sei. Es handele sich also um zwei voneinander unabhängige Ausbaumaßnahmen an einer einheitlichen Verkehrsanlage, so dass sämtliche Eigentümer von Anliegergrundstücken des B… Wegs beitragspflichtig seien. Daran änderten auch die im Jahr 1987 geschlossenen Ablösungsverträge nichts, die sich nur auf den damaligen Ausbau des oberen Teils des B… Wegs bezögen und keine Auswirkungen auf die Vorausleistungserhebung für die nunmehr ausgebauten Nebenanlagen des unteren Teils des B… Wegs hätten.

5

Die Beklagte beantragt,

6

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,

8

die Berufung zurückzuweisen.

9

Er verteidigt das angefochtene Urteil und bekräftigt sein erstinstanzliches Vorbringen, es müsse von einer bereits im Jahr 1987 vorliegenden Planung ausgegangen werden, die Gehwege auf der gesamten Länge des B… Wegs auszubauen. Dafür spreche der Beschluss des Bau- und Liegenschaftsausschusses und des Rats der Beklagten aus dem Jahr 1979, künftig Bürgersteige, die wegen der Verlegung einer Versorgungsleitung wiederhergestellt werden müssten, mit Verbundsteinpflaster zu befestigen. Auch die Ende der 80er Jahre im Rahmen des Ausbaus des oberen B… Wegs abgeschlossenen Ablösungsverträge indizierten, dass eine spätere Weiterführung der Baumaßnahme schon damals beabsichtigt gewesen sei. Deshalb könne die Abschnittsbildung auch nicht als willkürlich bezeichnet werden, zumal die wesentlichen Einzelheiten des Bauprogramms festgelegt gewesen seien. Es sei nicht erforderlich, dass schon im Zeitpunkt der Abschnittsbildung feststehe, wann die Arbeiten zum Ausbau des zweiten Abschnitts in Angriff genommen würden. Im Übrigen regelten diese Ablösungsverträge, dass für die Gehwege im (gesamten) B… Weg keine weiteren Beiträge mehr erhoben würden. Die Ablösungsverträge enthielten keine ausdrückliche Beschränkung auf den oberen Teil des B… Wegs und schlössen daher eine erneute Beitragserhebung aus. Sollte keine wirksame Abschnittsbildung erfolgt sein, müssten die Verträge in dieser Weise ausgelegt werden. Andernfalls wären die Verträge nichtig, weil ihnen unter diesen Umständen nicht das maßgebliche Abrechnungsgebiet zugrunde gelegt worden wäre.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Pläne Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

11

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Anders als das Verwaltungsgericht kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass der angefochtene Vorausleistungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Das verwaltungsgerichtliche Urteil muss dementsprechend abgeändert und die Klage abgewiesen werden.

12

Rechtsgrundlage der Heranziehung des Klägers zu einer Vorausleistung sind §§ 10 Abs. 8, 7 Abs. 5 KAG i. V. m. § 9 der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 3. April 1996 in der Fassung vom 19. November 2003 - ABS -. Danach können ab Beginn einer Maßnahme Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags verlangt werden. Die Vorausleistungserhebung scheitert weder an einer Abschnittsbildung (1.) noch an vertraglichen Vereinbarungen der Beklagten mit den früheren Eigentümern des Grundstücks des Klägers (2.).

13

1. Das veranlagte Grundstück des Klägers unterliegt gemäß § 4 ABS der Beitragspflicht für die in der Baulast der Beklagten stehenden Nebenanlagen des B… Wegs, weil es qualifiziert nutzbar ist und die Möglichkeit besteht, von diesem Grundstück Zufahrt und Zugang zu der ausgebauten Verkehrsanlage zu nehmen. Der B… Weg stellt nach der übereinstimmenden Beurteilung der Beteiligten und der insoweit überzeugenden Begründung des Verwaltungsgerichts von der Einmündung in die H… Straße bis zur Einmündung in die K… Straße eine einheitliche Verkehrsanlage dar.

14

Zwar liegt das Grundstück des Klägers im oberen Teil des B… Wegs, dessen Nebenanlagen zwischen der Abzweigung „A… S…“ und der Einmündung in die K… Straße bereits im Jahr 1987 auf Kosten der Anlieger dieses Teilstücks ausgebaut wurden. Dies ändert jedoch nichts an der Beitragspflicht des Klägers für die Ausbaumaßnahmen, die sich auf den unteren Bereich des B… Wegs beziehen und für die nunmehr Vorausleistungen erhoben werden.

15

Unabhängig davon, ob Straßenausbaumaßnahmen über die gesamte Straßenlänge oder lediglich in einem Teilbereich durchgeführt werden, bildet grundsätzlich die gesamte einheitliche Verkehrsanlage das Abrechnungsgebiet für die Heranziehung zu einmaligen Ausbaubeiträgen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Gemeinde die einheitliche Verkehrsanlage formell ordnungsgemäß und in materiellrechtlich zulässiger Weise in mehrere Abrechnungsabschnitte aufteilt (vgl. OVG RP, 6 A 10723/01.OVG). In einem solchen Fall werden die in einem bestimmten Abschnitt tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen nur auf die Anliegergrundstücke des betreffenden Abrechnungsabschnitts verteilt (§ 10 Abs. 2 Satz 1 KAG), während die Anlieger des bzw. der übrigen Abschnitte insoweit nicht beitragspflichtig sind. So liegen die Dinge hier nicht.

16

a) Die Bildung eines Abrechnungsabschnitts in einer Gemeinde wie der Beklagten setzt einen Ratsbeschluss voraus, dem ausdrücklich (OVG RP, 6 A 10269/09.OVG) oder nach seinem objektiven Erklärungsinhalt anderweitig zweifelsfrei entnommen werden kann, dass eine Abschnittsbildung erfolgt (OVG RP, 6 A 68/80, AS 17, 60 [63]; 6 B 11693/92.OVG, ESOVGRP). Auf die Eindeutigkeit einer solchen Beschlussfassung kann aus Gründen der Rechtssicherheit nicht verzichtet werden, weil die Abschnittsbildung für die Entstehung und die Höhe der Beitragspflicht konstitutiv ist. Auch wenn der Senat (OVG RP, 6 A 68/80, AS 17, 60 [63]) es nicht für zwingend erforderlich gehalten hat, dass die Begriffe „Abschnittsbildung“ bzw. „Abrechnungsgebiet“ in einem Beschluss zur Abschnittsbildung erwähnt werden, muss allein die erkennbare Absicht des Stadtrats, den Ausbauaufwand lediglich auf die Anlieger des ausgebauten Teilstücks einer einheitlichen Verkehrsanlage zu verteilen, für eine wirksame Abschnittsbildung nicht ausreichen. Sie kann nämlich auch auf einer bloßen Verkennung der rechtlich zulässigen Möglichkeiten, ausnahmsweise nicht sämtliche Anlieger der einheitlichen Verkehrsanlage heranzuziehen, beruhen. Sofern die Absicht zur Abschnittsbildung nicht durch die Verwendung eindeutiger Begriffe in dem Ratsbeschluss zum Ausdruck kommt, muss sich aber aus anderen Umständen zweifelsfrei ergeben, dass der Rat mit seinem Beschluss eine einheitliche Verkehrsanlage in mehrere Abrechnungsabschnitte aufteilt.

17

Nach diesem Maßstab stellt der Beschluss des Stadtrats der Beklagten vom 20. Oktober 1987 keine hinreichend deutliche Entscheidung zur Abschnittsbildung dar. In diesem Beschluss wurden die Eilentscheidung des Bürgermeisters zur Auftragsvergabe bestätigt und der Beitragssatz für die Erhebung von Vorausleistungen für den Ausbau der Bürgersteige an der K 97, also des oberen Teils des B… Wegs zwischen der Abzweigung „A… S…“ und der Einmündung in die K… Straße, festgelegt. Zwar beruht die Berechnung des Beitragssatzes offensichtlich auf einer Verteilung der aufgrund des Bauprogramms für das obere Teilstück des B… Wegs entstandenen Kosten ausschließlich auf die Anlieger dieses oberen Teilstücks. Dass damit die gesamte Verkehrsanlage in mehrere Abrechnungsabschnitte aufgeteilt werden sollte, ist jedoch nicht ersichtlich. Im Gegenteil spricht die Bestätigung der Eilentscheidung des Bürgermeisters zur Vergabe des Bauauftrags für das obere Teilstück dafür, dass nur der Ausbau dieses Teils des B… Wegs zwischen der Abzweigung „A… S…“ und der Einmündung in die K… Straße Gegenstand des Ratsbeschlusses war und im Übrigen keine verbindlichen Vorstellungen hinsichtlich des Ausbaus weiterer Teilstücke bestanden. Bestätigt wird dies durch die Bezugnahme der Sitzungsniederschrift auf die Vereinbarung zwischen der Kreisverwaltung Altenkirchen, vertreten durch das Straßenbauamt, und der Beklagten sowie den Verbandsgemeindewerken vom 18. Dezember 1986, die sich ausdrücklich auf den „Straßenabschnitt von Prof. 1 bis Prof. 23“ beschränkt. Dies ist, wie dem in den Akten befindlichen Grunderwerbsplan entnommen werden kann, die Teilstrecke des B… Wegs zwischen der Abzweigung „A… S…“ und der Einmündung in die K… Straße. Demgegenüber wird in dem Beschluss des Stadtrats der Beklagten vom 20. Oktober 1987 und den in Bezug genommenen Unterlagen weder der gesamte B… Weg als die maßgebliche einheitliche Verkehrsanlage erwähnt noch ist von konkretisierten Ausbauplänen oder gar einem Bauprogramm auch für den oder die übrigen Teilstücke des B… Wegs die Rede.

18

Von eindeutigen Umständen, wonach der Stadtrat mit seinem Beschluss vom 20. Oktober 1987 eine einheitliche Verkehrsanlage in mehrere Abrechnungsabschnitte aufgeteilt hat, kann auch angesichts des vom Verwaltungsgericht erwähnten Bauentwurfs aus dem Jahr 1974, des Ankaufs von Grundstücken zur späteren Anlage von Gehwegen im unteren Bereich des B… Wegs und der Überplanung eines Teils dieses Bereichs im Jahre 1984 nicht die Rede sein. Denn darin zum Ausdruck kommende Ausbauabsichten der Beklagten waren so lange unmaßgeblich, wie der Landkreis als Baulastträger der Fahrbahn des B… Wegs, einer Kreisstraße, ihnen nicht zugestimmt hatte. Ein separater Ausbau der Nebenanlagen am B… Weg war der Beklagten nicht möglich. Der Bau der Gehwege konnte nur zusammen mit der Erneuerung der in der Baulast des Landkreises stehenden Fahrbahn des B… Wegs konkret geplant und durchgeführt werden. Der Landkreis hatte jedoch mit der Beklagten unter dem 18. Dezember 1986 lediglich eine Vereinbarung zum Ausbau der K 97 im oberen Bereich geschlossen, also zwischen der Abzweigung „A… S…“ und der Einmündung in die K… Straße. Dass der Landkreis nur zum Ausbau dieses oberen Teilstücks der K 97 bereit war, hinsichtlich des unteren Bereichs die Beklagte aber lediglich um einen verkehrsgerechten Ausbau „bemüht“ war, lässt sich der Niederschrift über die Anliegerversammlung vom 22. Mai 1980 entnehmen. Die Bemühungen der Beklagten um einen Ausbau des gesamten B… Wegs schon vor dem Jahr 1987, die sich im Schriftverkehr mit der Kreisverwaltung niedergeschlagen haben, konnten mithin ohne Zustimmung des Landkreises nicht zum Ausbau der Nebenanlagen am B… Weg führen.

19

Wie wenig konkret damals die Absicht der Herstellung von Bürgersteigen im unteren Bereich des B… Wegs war, wird im Protokoll der Anliegerversammlung vom 1. Oktober 1988 deutlich, wonach der untere Teil nur nach einem förmlichen Planfeststellungsverfahren ausgebaut werden könne, das sich u.U. bis zu zehn Jahren hinziehen könne. Die abgeschlossenen und umgesetzten Grundstückskaufverträge zur Herstellung von Gehwegen im unteren Bereich des B… Wegs waren ebenso wie Abbrucharbeiten auf diesen Grundstücken lediglich vorsorgliche Maßnahmen der Beklagten, ersetzten aber kein einvernehmlich mit dem Straßenbaulastträger der Fahrbahn festzulegendes Bauprogramm. Gleiches gilt für die gemeindliche Bauleitplanung aus dem Jahr 1984. Mit dem Bebauungsplan „H… Straße“ wurde zwar auch der Teil des B… Wegs zwischen der Einmündung in die H… Straße und der Abzweigung der Wiesenstraße überplant und die einheitlich festgesetzte „Straßenverkehrsfläche“ zeichnerisch in Gehwege und Fahrbahn unterteilt. Ohne Einigung mit dem Landkreis auf ein konkretes Bauprogramm zur Errichtung von Gehwegen vermochte die Beklagte ihre Ausbauabsichten aber nicht umzusetzen.

20

Außerdem bestätigt die weitere Entwicklung, dass keine Abschnittsbildung vorgenommen werden sollte. Sonst hätte sich der Rat aus Anlass der Verlängerung des Ausbaus des oberen Teils des B… Wegs im Jahre 1988 über die Abzweigung „A… S…“ hinaus bis zum Grundstück 50/18 mit der Frage beschäftigt, ob dadurch der zuvor gebildete zweite Abschnitt bis zur Einmündung in die H… Straße wiederum in zwei Abschnitte aufgeteilt wird mit der Folge, dass insgesamt drei Abschnitte zu unterscheiden wären.

21

b) Im Übrigen wäre eine Abschnittsbildung durch den Beschluss des Stadtrats der Beklagten vom 20. Oktober 1987 unzulässig gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht, die insoweit schon damals auf das Ausbaubeitragsrecht zu übertragen war, findet die Abschnittsbildung ihre Schranke im Willkürverbot (vgl. OVG RP, 6 A 151/89.OVG, ESOVGRP; 6 A 10319/92.OVG, ESOVGRP). Diese Grenze ist dann überschritten, wenn bei im Wesentlichen gleicher Vorteilssituation die berücksichtigungsfähigen Kosten des Ausbaus einer Teilstrecke je Quadratmeter Straßenfläche um mehr als ein Drittel höher liegen als die entsprechenden Kosten für den Ausbau der anderen Teilstrecke der gleichen Anlage (vgl. BVerwG, 8 C 9/96, KStZ 1998, 70, juris). Dieser Kostenvergleich ist auf der Grundlage der für die Gemeinde bei ihrer Entscheidung über die Abschnittsbildung ermittelbaren Daten anzustellen. Sieht das Bauprogramm in diesem Zeitpunkt an einem Straßenteilstück keinerlei Maßnahmen vor, hat die Bildung eines aus diesem Straßenteilstück bestehenden Abschnitts zur Folge, dass dort auf absehbare Zeit keinerlei Kosten entstehen, während die in dem anderen Abschnitt angefallenen Kosten allein auf die Anlieger dieses Abschnitts verteilt werden. Unter solchen Umständen ist die Umlegung des Aufwandes auf lediglich einen Teil der Anlieger einer einheitlichen Verkehrsanlage unter Schonung der übrigen Anlieger rechtswidrig, weil nicht absehbar ist, wann und in welcher Höhe Aufwand in dem Teil der Anlage mit der Folge der Beitragsbelastung der dortigen Anlieger entstehen wird, an dem konkret keine Maßnahme geplant ist (vgl. OVG RP, 6 A 11478/99, ESOVGRP, juris; 6 A 10723/01.OVG; 6 A 10269/09.OVG). Ohne Zustimmung des Landkreises zum Ausbau der Nebenanlagen auch am unteren B… Weg wäre deshalb eine von der Beklagten vorgenommene Abschnittsbildung von vornherein unzulässig gewesen.

22

2. Aus den vertraglichen Vereinbarungen der Beklagten mit den früheren Eigentümern des Grundstücks des Klägers ergeben sich keine Bedenken gegen die Vorausleistungserhebung. Zwar liegt es nahe anzunehmen, der Ablösungsvertrag vom 4. Dezember 1987 wirke auch zugunsten der Rechtsnachfolger im Grundstückseigentum. Dieser Vertrag ist jedoch nichtig.

23

Die Nichtigkeit dieses Ablösungsvertrages ergibt sich aus den Bestimmungen der §§ 54 bis 62 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - i.V.m. § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes über öffentlich-rechtliche Verträge, die gemäß § 3 Abs. 4 KAG ausdrücklich auch für Kommunalabgaben gelten. Sie waren schon zuvor als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken (vgl. BVerwG, IV C 22.72, BVerwGE 42, 331 [335]; juris) auf Kommunalabgaben anzuwenden. Ein subordinationsrechtlicher Vertrag i.S.d. § 54 Satz 2 VwVfG – wie beispielsweise ein Vertrag zur Ablösung einer Beitragspflicht - ist nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig, wenn sich die Behörde eine nach § 56 VwVfG unzulässige Gegenleistung versprechen lässt. § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG bestimmt, dass die Gegenleistung, zu der sich der Vertragspartner der Behörde gegenüber verpflichtet, den gesamten Umständen nach angemessen sein muss. Daran fehlte es, weil die Höhe des Ablösungsbetrags, mit dem der einmalige Ausbaubeitrag für den Ausbau der Gehwege des B… Wegs abgelöst werden sollte, nur durch die Verteilung des im Jahre 1987 entstandenen Ausbauaufwands auf die Anlieger des oberen Teils des B… Wegs ermittelt wurde. Mangels wirksamer Abschnittsbildung hätten auch die Anlieger des unteren Teils des B… Wegs einbezogen werden müssen, was zu einer erheblichen Verminderung des Ablösungsbetrages geführt hätte. Deshalb war der mit den damaligen Grundstückseigentümern vertraglich vereinbarte Ablösungsbetrag unangemessen hoch.

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Die Nichtigkeit des Ablösungsvertrages ist aber auch dann anzunehmen, wenn man diese Vereinbarung auf den gesamten B… Weg bezieht, sie also so versteht, dass eine künftige Heranziehung für den Ausbau anderer Teile des B… Wegs abgegolten sein sollte. Unter diesen Umständen wäre der Ablösungsbetrag zwar nicht ohne Weiteres unangemessen. Ohne wirksame Abschnittsbildung durfte eine solche Vereinbarung jedoch nicht geschlossen werden. Sonst wäre eine vertragliche Umgehung der dargestellten Voraussetzungen einer Abschnittsbildung möglich. Eine solche Erweiterung der rechtlich zugelassenen Möglichkeiten, ausnahmsweise nicht sämtliche Anlieger der einheitlichen Verkehrsanlage heranzuziehen, wäre unvereinbar mit der strikten Bindung an das Gesetz (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG), die im Abgabenrecht von besonderer und gesteigerter Bedeutung ist und die ausschließt, dass Abgabengläubiger und Abgabenschuldner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen, sofern nicht das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet (vgl. BVerwG, 8 C 24/81, BVerwGE 64, 361, juris). Der Grundsatz, dass die Abgabenerhebung nur nach Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen Regelungen aufgrund von Vereinbarungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner erfolgen kann, "ist für einen Rechtsstaat so fundamental und für jeden rechtlich Denkenden so einleuchtend, daß seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist, das Nichtigkeit zur Folge hat" (BVerwG, VII C 83.57, BVerwGE 8, 329 [330]; BVerwG, IV C 7.73, BVerwGE 49, 125 [128]; BVerwG, 8 C 24/81, BVerwGE 64, 361, juris; vgl. auch OVG RP, 12 B 50/85, KStZ 1985, 233, juris; 6 A 10558/05.OVG, ESOVGRP).

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Eine Vereinbarung, wonach mit der Zahlung des Ablösungsbetrages eine künftige Heranziehung für den Ausbau anderer Teile als des oberen Teils des B… Wegs abgegolten sein sollte, wäre auch als Vergleichsvertrag nichtig. Nach § 55 VwVfG kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 VwVfG, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält. Nichtig ist ein solcher Vertrag gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG, wenn die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 VwVfG rechtswidrig wäre. Davon muss unter den vorliegenden Umständen ausgegangen werden, weil ein Beitragsbescheid in Höhe des vereinbarten Ablösungsbetrags ohne wirksame Abschnittsbildung mit dem materiellen Recht unvereinbar gewesen wäre und außerdem keine Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben zu beseitigen war. Sowohl die Kosten der Ausbaumaßnahme am oberen B… Weg als auch die beitragspflichtigen Grundstücke der gesamten Verkehrsanlage waren damals bekannt. Die bestehende Ungewissheit über den Ausbau der Nebenanlagen des unteren B… Wegs durfte – wie sich den vorstehenden Ausführungen entnehmen lässt – nicht durch gegenseitiges Nachgeben in Form des Ablösungsvertrags vom 4. Dezember 1987 überwunden werden. Ungeachtet dessen spricht nach den vorgelegten Verwaltungsvorgängen und dem Vorbringen der Beteiligten nichts dafür, dass eine solche Ungewissheit mit dem Ablösungsvertrag beseitigt werden sollte.

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3. Da der Kläger weitere Einwände gegen seine Heranziehung nicht geltend gemacht hat und solche auch nicht ersichtlich sind, ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

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Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 305,69 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.