Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 05. Nov. 2013 - 6 A 10553/13

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2013:1105.6A10553.13.0A
bei uns veröffentlicht am05.11.2013

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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich als Eigentümer des in B… gelegenen und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flur …, Parzelle … gegen seine Heranziehung zu Vorauszahlungen auf den wiederkehrenden Ausbaubeitrag für das Jahr 2012.

2

Das veranlagte Grundstück liegt an der Wegeparzelle …, die von der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße … („K…“) abzweigt und bis zur Grundstückseinfahrt des Klägers auf einer Länge von ca. 20 Metern mit einer bituminösen Deck- und Tragschicht versehen ist.

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Die Beklagte erhebt aufgrund ihres Satzungsrechts wiederkehrende Ausbaubeiträge in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung sämtlicher zum Anbau bestimmter Verkehrsanlagen des Gemeindegebiets, wobei die Beiträge nach dem Durchschnitt der im Zeitraum von fünf Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen ermittelt werden. Das vom Gemeinderat der Beklagten im Jahre 2011 beschlossene Ausbauprogramm für den Fünfjahreszeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 sieht für das Jahr 2011 den Ausbau der G…-Straße und für das Jahr 2013 den Ausbau der B… Straße vor. Die prognostizierten Gesamtkosten verminderte die Beklagte sowohl um den Gemeindeanteil im Umfang von 35 % als auch um den im vorangegangenen Fünfjahreszeitraum erzielten Überschuss und teilte den verbliebenen Betrag durch fünf.

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Auf dieser Grundlage zog die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 19. Januar 2012 zu Vorauszahlungen auf den wiederkehrenden Beitrag für das Jahr 2012 in Höhe von 503,96 € heran, wobei ein Teilbetrag von je 125,99 € zum 15.02., zum 15.05., zum 15.08. und zum 15.11.2012 fällig gestellt wurde.

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Der dagegen vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2012 zurückgewiesen. Daraufhin hat er Klage erhoben.

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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers und hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich insoweit zu eigen macht.

7

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, die Beitragssatzung sei nichtig, weil die einheitliche öffentliche Einrichtung sämtlicher zum Anbau bestimmter Verkehrsanlagen der Beklagten nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit festgelegt worden sei. Die Beklagte habe der Beitragssatzung keinen Lageplan beigefügt und auch nicht durch eine enumerative Aufzählung der Straßen mit Längenangaben exakt bestimmt, welche Anbaustraßen nach ihrer Auffassung zu der einheitlichen öffentlichen Einrichtung gehören sollen. Unabhängig davon sei der Vorauszahlungsbescheid deshalb zu beanstanden, weil die Gemeindestraße K… zu Unrecht in das Abrechnungsgebiet einbezogen worden sei. Weder habe die Beklagte den Nachweis der endgültigen Herstellung dieser Straße erbracht, noch sei diese wirksam dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden. Schließlich verstoße die Vorauszahlungserhebung gegen § 10a Abs. 4 Satz 2 KAG, wonach ab Beginn des Kalenderjahres auf die Beitragsschuld „angemessene“ Vorauszahlungen verlangt werden könnten. Schon im Januar den vollen Jahresbetrag für das laufende Kalenderjahr als Vorauszahlung zu erheben, erscheine ungemessen, zumal die Beklagte erklärt habe, immer den vollen Durchschnittssatz des Fünfjahreszeitraums der Vorauszahlungserhebung zugrunde zu legen.

8

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, die satzungsrechtliche Festlegung des Abrechnungsgebiets sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats erfolgt. Die von der K … abzweigende Gemeindestraße „K…“ sei erstmals endgültig hergestellt, weil sie zumindest die Herstellungsmerkmale der Erschließungsbeitragssatzung aus dem Jahre 1968 erfülle. Diese Gemeindestraße habe schon vor dem Jahr 1963 dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestanden. Ungeachtet dessen sei die Straßenparzelle 86/5 mit Allgemeinverfügung vom 7. November 2006 in ihrer gesamten Länge bis zum Bahndamm gewidmet worden. Auch wenn man diese für unwirksam halte, sei die Widmung der Straßenparzelle … bis zu der Grundstückseinfahrt des Klägers als Gemeindestraße „K…“ am 17. Dezember 2012, also vor Entstehen der Beitragspflicht, ordnungsgemäß nachgeholt worden. Auch von der Unangemessenheit der Höhe der Vorauszahlung könne keine Rede sein, zumal der Jahresbetrag in vier Teilbeträgen zu zahlen sei.

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Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

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Der Kläger regt an,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil und bekräftigt sein erstinstanzliches Vorbringen, die Wegeparzelle … sei keine öffentliche Anbaustraße, sondern ein Feldweg. Die Zuwegung zu seinem Haus sei bereits in den 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts in seinem Auftrag und auf seine Kosten nach Absprache mit der Beklagten hergestellt worden. Die Wegeparzelle … verfüge über keine ordnungsgemäße Entwässerungseinrichtung; das Niederschlagswasser werde vielmehr in die Straßenoberflächenentwässerung der Kreisstraße geleitet. Auch fehle eine Straßenbeleuchtung. Die Widmung des unteren Teils der Wegeparzelle 86/5 zu einer Gemeindestraße sei rechtswidrig, weil ein Begegnungsverkehr von Kraftfahrzeugen und auch das Befahren mit einem Lastwagen nicht möglich sei.

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Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen und den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Vorauszahlungsbescheid vom 19. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2012 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Denn er ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Er beruht zwar auf einer hinreichenden satzungsrechtlichen Grundlage (1.). Im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung gehörte die Gemeindestraße „K…“ (Parzelle … teilweise) jedoch nicht zur einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen, weil sie in rechtlicher Hinsicht dem öffentlichen Verkehr noch nicht dauerhaft zur Verfügung stand (2.). Angesichts dessen ist es im Ergebnis unerheblich, dass die Vorauszahlungserhebung in Übereinstimmung mit § 10a Abs. 4 Satz 2 Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) i.d.F. des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GVBl. S. 401 - KAG -) erfolgte (3.). Auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 10a KAG muss - wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat - wegen des Vorläufigkeitsvermerks, mit dem die Beklagte den Vorauszahlungsbescheid gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Abgabenordnung i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG versehen hat, nicht eingegangen werden.

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1. Gemäß § 10a Abs. 1 Sätze 1 und 2 KAG können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils als wiederkehrender Beitrag auf die Grundstücke verteilt werden, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer Straße haben, die zu der aus sämtlichen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde bestehenden einheitlichen öffentlichen Einrichtung gehört. Die einheitliche öffentliche Einrichtung der zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen muss in der Ausbaubeitragssatzung hinreichend bestimmt bezeichnet werden. Dies kann nach der Rechtsprechung des Senats (6 A 10818/12.OVG, esovgrp, juris) durch die Angabe des gesamten Gemeindegebiets bzw. einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile erfolgen. Dabei bedarf es einer Aufzählung der Straßenparzellen unter Hinweis auf den räumlichen Umfang der Widmung nicht. Es genügt vielmehr, dass der Umfang der erstmals hergestellten und gewidmeten Anbaustraßen der einheitlichen öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht bestimmbar ist. Würde die satzungsrechtliche Festlegung der einheitlichen öffentlichen Einrichtung die Bezeichnung sämtlicher dazugehörender Anbaustraßen mit der Angabe ihrer räumlichen Ausdehnung und ihrer Widmung voraussetzen, müsste insbesondere im gesetzlichen Regelfall einer aus sämtlichen Anbaustraßen des gesamten Gemeindegebiets bestehenden einheitlichen öffentlichen Einrichtung (vgl. OVG RP, 6 C 10151/10.OVG, esovgrp) die Satzung ständig aktualisiert werden. Für ein solches Erfordernis ist weder dem Gesetzeswortlaut noch der Begründung zum Gesetzentwurf etwas zu entnehmen. Deshalb reicht es aus, wenn die einheitliche öffentliche Einrichtung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG in der Satzung nach dem gesamten Gemeindegebiet oder nach einzelnen, voneinander abgrenzbaren Gebietsteilen gebildet und bezeichnet wird. Diesen Anforderungen genügt die Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) für die Ortsgemeinde B… vom 12. Februar 2007 in der Fassung der Änderung vom 18. März 2011 - ABS -, die in § 3 Abs. 1 sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des Gemeindegebiets zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammenfasst.

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2. Zu dieser öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen gehörte jedoch die Wegeparzelle … („K…“) im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats zur Erhebung (endgültiger) wiederkehrender Ausbaubeiträge (vgl. 6 A 10818/12.OVG, esovgrp, juris; 6 A 12155/04.OVG, AS 32, 179, KStZ 2006, 58, juris) kann die satzungsrechtlich festzulegende einheitliche öffentliche Einrichtung von Anbaustraßen im Sinne des § 10a KAG nur aus solchen Straßen bestehen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht erstmals hergestellt (§ 10a Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG) und gewidmet sind. Das gilt für den vorliegenden Fall der Festsetzung von Vorauszahlungen entsprechend. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Vorauszahlungsbescheids auf wiederkehrende Ausbaubeiträge ist jedoch der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, regelmäßig also derjenige der Entscheidung über den Widerspruch (a). Seinerzeit war die Wegeparzelle … („K…“) zwar erstmals hergestellt (b), stand jedoch dem öffentlichen Verkehr noch nicht dauerhaft zur Verfügung (c). Deshalb war die Wegeparzelle … („K…“) zu diesem Zeitpunkt nicht Teil der einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen; eine Vorauszahlungspflicht für das veranlagte Grundstück des Klägers bestand (noch) nicht.

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a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 11 C 25/93, BVerwGE 97, 214, juris; 8 C 87.88, NVwZ 1991, 360, juris; 8 C 14.81, BVerwGE 64, 218, juris) ist entschieden, dass sich der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts nicht nach dem Prozessrecht, sondern nach dem jeweiligen materiellen Recht richtet, wobei im Zweifel die Regel gilt, dass bei der Anfechtung von Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist. Während der Zeitpunkt des Entstehens der (endgültigen) Pflicht zur Entrichtung wiederkehrender Beiträge durch die Bestimmung des § 10a Abs. 4 Satz 1 KAG normativ auf den 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres festgelegt ist, entsteht die ausschließlich persönliche Vorauszahlungspflicht aufgrund einer Ermessensentscheidung der Gemeinde mit dem Erlass des Vorauszahlungsbescheids. Das kann durchaus zu unterschiedlichen Zeitpunkten und darüber hinaus unter Umständen auch mehrfach geschehen (vgl. OVG RP, 6 A 10035/04.OVG, AS 31, 283, NVwZ-RR 2005, 499). Mit Rücksicht auf diese Anknüpfung der Beitragsschuld an einer ausdrücklichen gemeindlichen Entscheidung gegenüber dem Beitragspflichtigen ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, regelmäßig also derjenige der Entscheidung über den Widerspruch, der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids zur Erhebung von Vorauszahlungen gemäß § 10a Abs. 4 Satz 2 KAG maßgebliche Zeitpunkt (vgl. auch OVG B-Bbg, 9 S 29.10, juris; BayVGH, 6 ZB 11.1919, juris; OVG NW, 3 A 1082/02, juris; OVG RP, 6 A 11585/99.OVG, esovgrp; auf den Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheids stellen ab: ThürOVG, 4 VO 711/99; OVG MV, 1 M 34/03). Nur Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs (§ 10a Abs. 1 Satz 2 KAG) zu einer in diesem Zeitpunkt bereits erstmals hergestellten und gewidmeten Anbaustraße haben, können zu Vorauszahlungen auf wiederkehrende Ausbaubeiträge veranlagt werden.

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Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass eine Vorauszahlung i.S.d. § 10a Abs. 4 Satz 2 KAG nicht das Vorhandensein eines voll ausgebildeten Sondervorteils voraussetzt, sondern einen in seiner Wertigkeit geminderten Sondervorteil genügen lässt (vgl. OVG RP, 6 A 10138/09.OVG, esovgrp). Weil eine solche Vorauszahlung eine Leistung ist, die vor Entstehen der endgültigen (sachlichen) Beitragspflicht, also vor Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene (Kalender-)Jahr (§ 10a Abs. 4 Satz 1 KAG), auf diese „künftige Beitragsschuld“ erhoben wird, basiert ihre Erhebung zwar auf einer Prognose (vgl. OVG RP, 6 A 11867/02.OVG, AS 30, 287, NVwZ-RR 2004, 70, esovgrp; 6 A 10035/04.OVG, AS 31, 283, NVwZ-RR 2005, 499). Diese Prognose umfasst nicht nur das Entstehen der endgültigen Beitragspflicht überhaupt, sondern auch deren Höhe. Dementsprechend bedarf die Heranziehung zu Vorausleistungen bzw. Vorauszahlungen einer gewissenhaften Aufwandsschätzung, deren Änderungen, soweit sie nicht völlig unbedeutend sind, bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens berücksichtigt werden müssen (vgl. OVG RP, 6 A 10730/09.OVG, esovgrp; 6 A 10750/08.OVG, AS 37, 200, juris; vgl. auch OVG RP, 6 A 10035/04.OVG, AS 31, 283, NVwZ-RR 2005, 499). Das bedeutet indessen nicht, dass auch die Frage, ob eine Verkehrsanlage dem öffentlichen Verkehr rechtlich gesichert dauerhaft zur Verfügung steht, lediglich prognostisch zu beantworten ist. Dass eine Verkehrsanlage voraussichtlich bis zum Entstehen der endgültigen (sachlichen) Beitragspflicht gewidmet sein wird, reicht für eine Vorausleistungs- bzw. Vorauszahlungserhebung wiederkehrender Beiträge nicht aus (vgl. auch HessVGH, 5 TG 2230/96, NVwZ-RR 1998, 137, juris).

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Auch der Rechtsprechung des Senats kann nicht entnommen werden, dass eine Straße, die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid noch nicht dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt ist, als Teil der einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen im Sinne des § 10a KAG betrachtet werden kann. Im Zusammenhang mit der Erhebung von Vorausleistungen auf einmalige Ausbaubeiträge hat der Senat (vgl. 6 A 10310/03.OVG, AS 30, 359, esovgrp; 6 A 10131/05.OVG; 6 A 10527/07.OVG, AS 35, 71, NVwZ-RR 2008, 54, esovgrp, juris) erwogen, einen Vorausleistungsbescheid nicht allein deswegen als rechtswidrig zu betrachten, weil im Zeitpunkt seines Erlasses die förmliche Widmung einer Straße noch ausstand, ihre Eigenschaft als tatsächlich dem öffentlichen Verkehr dienende Verkehrsanlage und die Bereitschaft der Gemeinde zur (Nachholung der) Widmung aber gegeben waren. Begründet wurde dies mit der Überlegung, es sei wenig überzeugend, einen Vorausleistungsbescheid aufzuheben, der im Anschluss daran mit gleichem Inhalt wegen der zwischenzeitlich erfolgten förmlichen Widmung erneut und nunmehr rechtmäßig erlassen könnte. Diese Begründung trifft auf Bescheide zur Erhebung von Vorauszahlungen auf wiederkehrende Beiträge schon wegen der mit Ablauf des 31. Dezember für das jeweilige Kalenderjahr entstehenden endgültigen Beitragspflicht regelmäßig nicht zu. Denn nach dem 31. Dezember eines bestimmten Kalenderjahres darf ein Vorauszahlungsbescheid für das abgelaufene Jahr nicht mehr ergehen, weil dann der wiederkehrende Ausbaubeitrag bereits endgültig erhoben werden kann (vgl. OVG RP, 6 A 11652/05.OVG, esovgrp; 6 A 10730/09.OVG, esovgrp). Die erwähnten Überlegungen des Senats zum inhaltsgleichen Neuerlass eines aufgehobenen Beitragsbescheids haben demgegenüber insbesondere Überzeugungskraft, wenn eine Pflicht zur Beitragserhebung besteht und deshalb eine erneute Heranziehung des Beitragspflichtigen nach Aufhebung eines Beitragsbescheids erfolgen müsste (vgl. BVerwG, 8 C 87.88, NVwZ 1991, 360, juris). Die Erhebung von Vorauszahlungen gemäß § 10a Abs. 4 Satz 2 KAG steht jedoch im Ermessen der Gemeinde. Auf diese sind auch deshalb die erwähnten Überlegungen nicht übertragbar.

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Die Erhebung von Vorauszahlungen gemäß § 10a Abs. 4 Satz 2 KAG von den Beitragspflichtigen einer Straße, die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid dem öffentlichen Verkehr (noch) nicht zu dienen bestimmt ist, kann auch nicht durch Nachholung der Widmung geheilt werden. Da eine Widmung nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden kann, lässt sich ein Mangel der „Öffentlichkeit“ einer Verkehrsanlage nicht durch eine zeitlich nachfolgende Widmung beheben, wie dies beispielsweise im Falle eines Satzungsmangels, der rückwirkend beseitigt werden kann, möglich ist. Um Missverständnissen vorzubeugen, sei betont, dass eine solche nach der Vorauszahlungserhebung, aber vor Ablauf des 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres wirksam werdende Widmung für das Entstehen der (endgültigen) Beitragspflicht rechtzeitig erfolgt.

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b) Im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung war die Wegeparzelle … („K…“) bis zur Einfahrt zum Grundstück des Klägers erstmals hergestellt.

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Ob eine Straße, deren räumliche Ausdehnung weder durch einen Bebauungsplan noch durch eine Entscheidung nach § 125 Abs. 2 BBauG/BauGB festgelegt war, erstmals hergestellt war, ist für den Zeitpunkt zu beantworten, in dem sie zu einer Anbaustraße wurde (OVG RP 6 A 10939/05.OVG; 6 A 10836/12.OVG, esovgrp, juris). Eine Straße ist nur „zum Anbau bestimmt“, wenn und soweit an sie angebaut werden darf, d.h. wenn und soweit sie die an sie angrenzenden Grundstücke bebaubar oder sonst wie in beachtlicher Weise nutzbar macht (vgl. BVerwG, 8 C 32.95, BVerwGE 102, 294, NVwZ 1989, 69, juris). Der untere Teil der Parzelle … erhielt seine Anbaubestimmung bis zur Einfahrt zum Grundstück des Klägers mit der Errichtung des Wohnhauses auf diesem Grundstück. Da die Wegeparzelle … am Bahngelände endet und das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück … (K… 8) unmittelbar an der K … liegt, kam eine weitere qualifizierte Bebauung entlang der Wegeparzelle … kaum in Betracht. Der Bereich des klägerischen Grundstücks, auf dem das Wohnhaus errichtet ist, befindet sich ebenso wie das Wohngebäude K… 8 im Bebauungszusammenhang, der entlang der K … besteht. Für eine weitere qualifizierte Bebauung entlang der Wegeparzelle … ist angesichts der geringen Größe der übrigen Grundstücke, des vorbezeichneten Bebauungszusammenhangs und des sich anschließenden Bahngeländes kein Raum.

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Ob von der erstmaligen endgültigen Herstellung dieses unteren Teils der Wegeparzelle … schon vor dem Jahre 1963 auszugehen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Sie entsprach jedenfalls spätestens mit dem Inkrafttreten der Erschließungsbeitragssatzung vom 1. Juni 1968 - EBS 1968 - den dort geregelten Herstellungsmerkmalen. Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, fehlte es nicht an der in § 7 Abs. 1 Nr. 3 EBS 1968 vorgeschriebenen Entwässerungseinrichtung. Zwar läuft das Niederschlagswasser, welches auf dem asphaltierten unteren Teil der Wegeparzelle … anfällt, nicht in eine für diese Wegeparzelle gesondert angelegte Entwässerungseinrichtung. Dieses Wasser wird aber zum Teil von dem in der Mitte des asphaltierten Teilstücks befindlichen Abwasserschacht aufgenommen. Im Übrigen fließt das Niederschlagswasser entlang der seitlichen Bordsteine in die längs der Ortsdurchfahrt der K … angelegte Entwässerungsrinne und wird anschließend mit dem auf der Ortsdurchfahrt der K … anfallenden Niederschlagswasser zum nächstgelegenen Straßeneinlauf fortgeleitet. Angesichts des natürlichen Gefälles und der geringen Länge dieses Teilstücks der Wegeparzelle … von wenigen Metern stellte dies im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erschließungsbeitragssatzung vom 1. Juni 1968 eine ausreichende Straßenoberflächenentwässerung dar. Eine hiervon abweichende Beurteilung ergibt sich auch dann nicht, wenn bei sehr starkem Regen das sich auf dem unteren Teil der Wegeparzelle … sammelnde Niederschlagswasser über die Rinne an der Ortsdurchfahrt der K … hinaus auf die Fahrbahn dieser Straße gelangen sollte. Dass im Jahre 1968 unter einer ordnungsgemäßen Straßenentwässerungseinrichtung nur eine solche zu verstehen war, die Einlaufschächte selbst in kurzen, abschüssigen und wenig befahrenen Straßen erforderte, kann nicht angenommen werden. Denn das Niederschlagswasser wurde nicht etwa im Seitenbereich der Parzelle … versickert oder in anderer Weise dem Grundwasser zugeführt.

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Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, war die endgültige erstmalige Herstellung nicht von der „etwa vorgesehenen Beleuchtung“ (§ 7 Abs. 1 EBS 1968) abhängig. Denn diese Formulierung ist nicht hinreichend bestimmt (vgl. BVerwG, IV C 104.67, BauR 1970, 169, juris; BVerwG, IV C 62.71, BVerwGE 42, 269, juris; IV C 82.74, BauR 1977, 411, juris; OVG RP, 6 A 10836/12.OVG, esovgrp, juris). Keine Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass in § 7 Abs. 4 EBS 1968 ein weiteres Herstellungsmerkmal festgelegt, aber seinerzeit nicht erfüllt war. Nach dieser Bestimmung stellt die Gemeindeverwaltung die endgültige Herstellung u.a. der einzelnen Erschließungsanlage fest und gibt sie öffentlich bekannt. Dabei kann es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG IV C 96.66, BVerwGE 30, 207, juris; vgl. auch BVerwG 8 C 26.84, BVerwGE 72, 143, juris) nicht um ein Herstellungsmerkmal handeln.

27

c) Die Wegeparzelle … („K…“) stand aber im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch weder insgesamt noch auf dem asphaltierten Teilstück bis zur Einfahrt zum Grundstück des Klägers dem öffentlichen Verkehr dauerhaft und rechtlich gesichert zur Verfügung. Allerdings stellte sie am 31. Dezember 2012, als die (endgültige) Beitragspflicht für das Kalenderjahr 2012 entstand, in dem unteren asphaltierten Teilstück eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Gemeindestraße dar.

28

aa) Vor dem Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes - LStrG – hatte die Wegeparzelle … („K…“) keine Zweckbestimmung als dem öffentlichen Verkehr dienende Verkehrsfläche.

29

Insbesondere waren die Voraussetzungen des § 54 Satz 2 LStrG nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung wird für Straßen, die seit dem 31. März 1948 dem öffentlichen Verkehr dienten, vermutet, dass sie nach dem bisherigen Recht, also dem vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes geltenden Recht, die Eigenschaft einer öffentlichen Straße hatten. Da der später asphaltierte Teil der Wegeparzelle … nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten erst im Laufe der fünfziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts durch die Errichtung des Wohnhauses auf dem veranlagten Grundstück des Klägers seine Anbaubestimmung erlangte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Wegeparzelle … insoweit bereits seit dem 31. März 1948 dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt war.

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Nichts anderes gilt für die Zeit zwischen der Errichtung des Wohnhauses auf dem Grundstück des Klägers und dem Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes im Jahre 1963. Zwar mag die Zufahrt zu diesem Grundstück im Einverständnis mit der Gemeinde als der Eigentümerin der Wegefläche und der Wegeunterhaltungspflichtigen hergerichtet worden sein. Anhaltspunkte für die ebenfalls erforderliche Zustimmung der Wegepolizeibehörde (vgl. Germershausen-Seydel, Das Wegerecht und die Wegeverwaltung in Preußen, 4. Aufl. 1932, S. 9) fehlen jedoch. Auch aus mehr oder weniger untrüglichen Anzeichen (vgl. OVG RP, 6 A 182/80, AS 17, 128, KStZ 1982, 218, esovgrp) kann nicht auf eine seinerzeit erfolgte „Widmung“ geschlossen werden kann. Angesichts der auf den unteren, nur ungefähr 20 Meter langen, asphaltierten Bereich beschränkten Anbaubestimmung ist nicht davon auszugehen, dass in nennenswertem Umfang eine tatsächliche Benutzung des über ein Gemeindegrundstück verlaufenden Weges, der insoweit nur die Funktion einer Zufahrt zu dem bebauten Grundstück des Klägers hatte, durch den öffentlichen Verkehr stattfand.

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bb) Auch durch die Widmung vom 7. November 2006 wurde das untere asphaltierte Teilstück der Wegeparzelle … („K…“) keine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Gemeindestraße. Wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wurde, erfolgte diese Widmung nicht ordnungsgemäß. Sie enthielt nicht nur eine unzutreffende Parzellenangabe, sondern betraf auch eine Straßenlänge von 76 m, obwohl tatsächlich nur eine Straße von ca. 20 m Länge existierte, während die restliche Strecke bis zum Bahndamm lediglich als Wirtschaftsweg hergerichtet war. Zwar ist eine Widmungsverfügung ein Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung (vgl. OVG RP, 6 A 10818/12.OVG, NVwZ-RR 2013, 283, esovgrp, juris; OVG NW, 11 A 1422/11, DÖV 2012, 695, juris; OVG RP, 1 A 11339/93, juris), die eine teilbare Regelung enthalten und daher teilweise rechtmäßig und teilweise rechtswidrig oder sogar nichtig sein kann. Eine solche Teilbarkeit einer einzigen Wegeparzelle, die auf einer kurzen Strecke als Straße hergestellt, zum größeren Teil aber ein Wirtschaftsweg geblieben ist, scheidet aber aus, wenn - wie hier - die Grenze zwischen beiden Bereichen nicht in eindeutiger Weise feststeht. Eine zeichnerische oder eine durch eine Längenangabe konkretisierte Festlegung war seinerzeit nicht erfolgt. Fraglich ist auch, ob die nachträglich offenbar von der Beklagten angelegte Querrinne mit Wassereinlaufschacht zu der schon in den fünfziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts asphaltierten Wegefläche hinzuzurechnen ist.

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Dass sich die Widmung nicht auf die gesamte Wegeparzelle … von der K … bis zum Bahndamm beziehen kann, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG RP, 1 A 11658/05.OVG; 6 A 10125/09.OVG; 6 A 10818/12.OVG, NVwZ-RR 2013, 283, esovgrp, juris), wonach nur eine existierende Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Sache haben kann. An einem gegenständlich vorhandenen Objekt, dem die öffentliche Zweckbestimmung einer dem allgemeinen Verkehr dienenden Straße verliehen werden kann, fehlt es aber, soweit - wie hier im Zeitpunkt der Widmung vom 7. November 2006 - lediglich ein land- und forstwirtschaftlichen Anforderungen genügender Wirtschaftsweg existiert.

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cc) Erst durch die Widmung vom 17. Dezember 2012, die im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Z… (Mosel) vom 21. Dezember 2012 veröffentlicht wurde, erhielt der im beigefügten Lageplan gekennzeichnete untere Teil der Parzelle … seine Bestimmung für den öffentlichen Verkehr und wurde damit zur Gemeindestraße. Da dies erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids erfolgte, ist der angefochtene Vorauszahlungsbescheid aufzuheben. Für das Entstehen der (endgültigen) Ausbaubeitragspflicht erfolgte die Widmung jedoch - wie bereits ausgeführt - rechtzeitig (vgl. OVG RP, 6 A 10527/07.OVG, AS 35, 71, esovgrp, juris). Anders als der Kläger meint, ist diese Widmung nicht etwa deswegen zu beanstanden, weil auf dem asphaltierten unteren Teil der Wegeparzelle … weder ein Begegnungsverkehr von Kraftfahrzeugen noch das Befahren mit einem Lastwagen möglich ist. Denn der Gemeingebrauch der Straße, den § 34 Abs. 1 Satz 1 LStrG jedermann im Rahmen der Widmung erlaubt, ist naturgemäß durch die bau- und verkehrstechnische Beschaffenheit einer Straße beschränkt, ohne dass dies die Unwirksamkeit der Widmung zur Folge hat (vgl. OVG RP, 1 A 10464/95.OVG, esovgrp; OVG RP, 6 A 10125/09.OVG; OVG SL, 1 B 215/07, AS 35, 104, NVwZ-RR 2008, 275, juris; VGH BW, 5 S 1990/87, NVwZ-RR 1190, 225, juris).

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3. Angesichts dessen ist es im Ergebnis unerheblich, dass die Vorauszahlungserhebung in Übereinstimmung mit § 10a Abs. 4 Satz 2 KAG erfolgte.

35

Gemäß § 10a Abs. 4 Satz 2 KAG können ab Beginn des Kalenderjahres angemessene Vorauszahlungen auf die Beitragsschuld verlangt werden. Mit dem Begriff „Kalenderjahr“ ist das „abgelaufene Jahr“ im Sinne des § 10a Abs. 4 Satz 1 KAG gemeint, für das die Beitragsschuld mit Ablauf des 31. Dezember entsteht (vgl. OVG RP 6 B 10720/11.OVG). Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den voraussichtlich für das Jahr 2012 entstehenden Beitrag in voller Höhe als Vorauszahlung festgesetzt hat. Insbesondere hat die Beklagte damit die gesetzliche Vorgabe, wonach „angemessene“ Vorauszahlungen erhoben werden können, nicht missachtet. Zwar hat der Gesetzgeber damit wohl deutlich machen wollen, dass es der Gemeinde nicht stets erlaubt sein soll, Vorauszahlungen in der voraussichtlichen Höhe des später entstehenden endgültigen Beitrags zu fordern, sondern dass sich die Angemessenheit an den Gesamtkosten und dem Verhältnis zu den im Zeitpunkt der Vorauszahlungs- bzw. Vorausleistungserhebung von der Gemeinde bereits eingesetzten Aufwendungen zu orientieren habe (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 135; NdsOVG, 9 L 6811/96, NdsVBl. 1999, 144). Ungeachtet dessen kann die Angemessenheit der Vorauszahlungen auch dann gegeben sein, wenn diese in Höhe der voraussichtlichen (endgültigen) Beitragsschuld verlangt werden. Dies kann insbesondere bei Vorliegen einer satzungsrechtlichen Fälligkeitsbestimmung der Fall sein, die die Zahlung von Vorauszahlungsteilbeträgen über das Kalenderjahr hin erstreckt. Eine solche Fälligkeitsregelung enthält § 11 Abs. 1 ABS, der bestimmt, dass die Vorauszahlungen jeweils zu einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November eines jeden Jahres fällig werden.

36

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

37

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO.

38

Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

39

Beschluss

40

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 503,96 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

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weitere Fundstellen ... Tenor Die Vorausleistungsbescheide der Beklagten vom 27. November 2012 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 8. September 2014 werden hinsichtlich der Festsetzungen für die Flurstücksnummern …

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Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. April 2007 - 11 L 314/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Sondernutzungsgebührenbescheid vom 4.1.2007 angeordnet.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24.5.2007 ist auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 6.8.2007 nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, die aufschiebende Wirkung anzuordnen, zu erschüttern.

Nach derzeitigem Erkenntnisstand kommt den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung bestünden, weil überwiegend wahrscheinlich sei, dass der durch An- und Abfahrten zum beziehungsweise vom Betriebsgelände der Antragstellerin bedingte Lastwagenverkehr die - durch die bau- und verkehrstechnische Beschaffenheit der Straße vorgegebenen - Grenzen des Gemeingebrauchs nicht überschreitet, erhebliches Gewicht zu. Ob demgegenüber der Einwand der Antragsgegnerin, die in Rede stehende Straße werde für den für Gemeindestraßen, die auch der Aufnahme des Schwerlastverkehrs dienen, geltenden Anforderungen der Bauklasse IV nicht gerecht, weswegen sie bautechnisch nicht in der Lage sei, den vom Betriebsgelände der Antragstellerin ausgehenden Schwerlastverkehr auf Dauer aufzunehmen, durchzugreifen vermag, erscheint zweifelhaft. Keinesfalls rechtfertigt dieser Vortrag die Annahme, die Erhebung von Sondernutzungsgebühren sei wegen Überschreitung des Gemeingebrauchs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, was bedeutet, dass die Rechtslage insofern aus Sicht der Antragsgegnerin günstigstenfalls als hauptsacheoffen zu erachten ist (1.). Dessen ungeachtet spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung eine größere Wahrscheinlichkeit für die Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheids, weil das gemeindliche Satzungsrecht der Antragsgegnerin für eine Sondernutzung in Gestalt der Überbeanspruchung einer Gemeindestraße durch das Ausmaß des durch einen Betrieb dauerhaft verursachten Ziel- und Quellverkehrs von Lastwagen keinen Gebührentatbestand definiert und der satzungsmäßige Auffangtatbestand die festgesetzte Gebühr unter den konkreten Gegebenheiten schwerlich als teilweise rechtmäßig zu rechtfertigen vermag (2.).

1. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die von der Antragstellerin und ihren Zulieferern beziehungsweise Kunden genutzte, ca. 300 m lange Straße als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist und mangels einer Beschränkung der Widmung in Gestalt des Ausschlusses von Schwerlastverkehr grundsätzlich auch diesem zu dienen bestimmt ist, soweit - wie hier - die Lastwagen die Vorgaben der §§ 32 und 34 StVZO betreffend die zulässige Abmessung, die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht nicht überschreiten.

Es handelt sich bei der seitens der Antragstellerin in Anspruch genommenen Straße um ein Teilstück der ehemaligen Bundesstraße B 406, welches infolge der Umstufungsverfügung des Ministers des Inneren vom 4.10.1972 (Amtsbl. 1972, 545 f.) zu einer Gemeindestraße abgestuft wurde. Durch die Straße wird das Betriebsgelände der Antragstellerin, auf dem diese aufgrund des Bauscheins Nr. 125/71 vom 31.3.1971 eine Entnahmestelle für Sand und Kies sowie seit neuerer Zeit aufgrund des Genehmigungsbescheids des Ministeriums für Umwelt vom 6.8.2002 eine Erdmassen- und Bauschuttdeponie betreibt, an das übrige örtliche und überörtliche Verkehrsnetz angebunden. Das Befahren dieser Straße mit Lastwagen zur Abwicklung des Werksverkehrs hält sich daher grundsätzlich in den Grenzen des hinsichtlich einer Gemeindestraße (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SStrG) zulässigen Gemeingebrauchs ( § 14 Abs. 1 SStrG).

Hieran vermögen die aufgestellten Straßenverkehrszeichen betreffend die Ausweisung von Parkflächen aus den seitens des Verwaltungsgerichts angeführten uneingeschränkt überzeugenden Gründen, auf die Bezug genommen wird, nichts zu ändern. Des Weiteren ist weder in der Beschwerdeschrift dargelegt noch ist sonst ersichtlich, inwiefern das Befahren der Gemeindestraße mit Lastkraftwagen die den Parkplatz anfahrenden Fahrzeugführer unzumutbar (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SStrG) beziehungsweise erheblich (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Wadgassen vom 31.1.2006) in deren Gemeingebrauch beeinträchtigen sollte. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass die Benutzung der dem fließenden Verkehr vorbehaltenen Fahrbahn zum Entfallen eines großen Anteils an Pkw-Stellplätzen führen soll.

Näherer Überprüfung bedarf allerdings - wie einleitend angesprochen - die Frage, ob die Straße von ihrer bau- und verkehrstechnischen Beschaffenheit her dem Lastwagen-Werksverkehr in seiner (zwischenzeitlichen) Intensität standhalten wird.

Allgemein anerkannt ist in diesem Zusammenhang, dass dem Gemeingebrauch an einer Straße durch deren bau- und verkehrstechnische Beschaffenheit Grenzen gezogen werden und ein Verkehr, der diese Grenzen überschreitet, sich als Sondernutzung darstellt. Ausgangspunkt dieser Einschränkung ist die Überlegung, dass die Begrenzung des Gemeingebrauchs auf den „Rahmen der Widmung“ sich nicht nur auf den Rechtsakt und die sich daraus ergebenden Beschränkungen hinsichtlich der Verkehrsarten oder des Verkehrszweckes, sondern auch auf den Realakt der Schaffung und Indienststellung des dinglichen Substrats, der Straße, und damit auf dessen bau- und verkehrstechnische Beschaffenheit bezieht. Aus dieser Beziehung ergibt sich auch eine Begrenzung des Gemeingebrauchs hinsichtlich des Maßes der Benutzung. Straßen werden unter bestimmten Annahmen über die Beschaffenheit der Fahrzeuge (Achslast und Gesamtgewicht, Abmessungen, Art der Räder usw.) und die Art des Fahrens (Geschwindigkeit, Lenkfähigkeit usw.) gebaut. Daraus folgen die Grenzen der technischen Zweckbestimmung einer Straße. Ihre Überschreitung ist geeignet, eine Straße als Bauwerk mehr als es bei der vorgegebenen Benutzung der Fall ist, abzunutzen, zu beschädigen oder in schweren Fällen sogar zu zerstören. Deshalb kann der Gemeingebrauch aus der Natur der Sache nicht weitergehen, als es der technischen Zweckbestimmung entspricht. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.4.1989 - 5 S 1990/87 -, NVwZ-RR 1990, 225 ff., m.w.N.; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Kapitel 24 Rdnrn. 17, 17.2) Ein Überschreiten der sich aus der Beschaffenheit der Straße ergebenden Grenzen ist nach der Rechtsprechung etwa anzunehmen, wenn eine zu einer Kiesgrube führende Straße von ihrer Breite her für den Begegnungsverkehr mit Lastwagen nicht geeignet ist (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.7.1997 - 11 U 78/95 -, juris) , wenn ein nicht verkehrsbedeutender gemeindlicher Verbindungsweg zwecks Auffüllens einer Fläche über einen längeren Zeitraum von Lastwagen mit der Folge von Straßenschäden befahren wird (OLG Oldenburg, Urteil vom 14.2.1996 - 2 U 296/95 -, juris) beziehungsweise wenn eine Straße von ihrer Tragkonstruktion her nicht für den Verkehr mit schweren Lastkraftwagen gedacht ist (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.) .

Fallbezogen ist zunächst klarzustellen, dass die Behauptung der Antragsgegnerin, die Straße sei nicht für den Begegnungsverkehr mit Lastwagen geeignet, nicht überzeugt. Es handelt sich um eine ehemalige Bundesstraße, die einen solchen Begegnungsverkehr von ihrer Fahrbahnbreite her ohne weiteres erlauben müsste. Sollte die Antragsgegnerin ihre Zweifel darauf gründen, dass die Straße ausweislich der vorgelegten Fotos zum Teil beidseitig und im Übrigen einseitig zum Parken genutzt zu werden scheint und die zur Verfügung stehende Fahrbahn dadurch verschmälert wird, würde sich die Frage stellen, ob der ruhende Verkehr den Gemeingebrauch der übrigen Verkehrsteilnehmer - insbesondere des fließenden Lastwagenverkehrs - gemessen an § 14 Abs. 1 Satz 2 SStrG in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Dies bedarf indes vorliegend keiner Vertiefung.

Gleiches gilt hinsichtlich der Befürchtung, die Fahrbahnränder könnten beschädigt werden. Abgesehen davon, dass eine Inanspruchnahme der Fahrbahnränder im Begegnungsfall wegen der Breite der Fahrbahn einer Bundesstraße regelmäßig nicht erforderlich sein wird, sprechen die Fotos dafür, dass den Lastwagen ein Überfahren der Ränder schon wegen der dort - wohl überwiegend ganztägig (Mitfahrerparkplatz) - parkenden Fahrzeuge rein tatsächlich nicht möglich ist.

Entscheidend ist daher, ob die Tragkonstruktion der ehemaligen Bundesstraße geeignet ist, den gegenwärtigen Schwerlastverkehr dauerhaft schadlos zu verkraften. Diesbezüglich sind mangels entsprechender Unterlagen in den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin nur Spekulationen möglich. Grundsätzlich erscheint die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Tragkonstruktion einer Bundesstraße sicherlich auch auf die regelmäßige Nutzung der Straße durch schwere Lastwagen ausgelegt sei und die Straße daher über einen stabilen Unterbau verfügen dürfte, durchaus nahe liegend, so dass einiges dafür spricht, dass das Befahren der Straße durch die nach Darstellung der Antragsgegnerin durch Stichproben festgestellte Zahl von ca. 75 bis 111 Lastwagen pro Tag keine über die übliche Abnutzung hinausgehenden Straßenschäden verursachen dürfte.

Allerdings kann - wenngleich dies wenig wahrscheinlich erscheint - mangels Erkenntnissen über die tatsächliche Beschaffenheit der Tragkonstruktion der Straße nicht ausgeschlossen werden, dass diese aus welchen Gründen auch immer dem üblichen Standard einer Bundesstraße nicht entspricht beziehungsweise dass sie - wie die Antragsgegnerin behauptet - den bautechnischen Anforderungen an eine zur Aufnahme von Schwerlastverkehr bestimmte Gemeindestraße nicht genügt. Ob der diesbezügliche Vortrag der Antragsgegnerin ausreicht, die Frage des Vorliegens einer Sondernutzung als offen anzusehen, kann dahinstehen, weil der Bescheid sich nach dem Ergebnis summarischer Überprüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus abgabenrechtlichen Gründen als rechtswidrig erweisen wird und es daher bei der Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Gebührenbescheids zu verbleiben hat.

2. Die auf der Grundlage des § 18 Abs. 3 SStrG erlassene Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Wadgassen vom 31.1.2006 - GS - enthält für die vorliegend in Rede stehende Art der Straßennutzung keinen Gebührentatbestand und der so satzungsmäßige Auffangtatbestand kommt ebenfalls schwerlich zum Tagen.

Der angefochtene Gebührenbescheid gibt weder im Rahmen der Gebührenfestsetzung noch der Begründung Aufschluss darüber, auf welchen satzungsmäßigen Gebührentatbestand die Heranziehung gestützt wird. Stattdessen heißt es, Grundlage der Gebührenbemessung sei eine im November 2006 durchgeführte Zählung. Wegen des festgestellten Ausmaßes der Sondernutzung über den Gemeingebrauch hinaus und des daraus erwachsenden wirtschaftlichen Vorteils für die Antragstellerin werde ein Betrag von 500,-- Euro täglich in Ansatz gebracht. Dies ergebe bei 30 Tagen den für den Monat November 2006 festgesetzten Betrag von 15.000,-- Euro. Die so begründete Gebührenforderung ist keinem der satzungsmäßig vorgegebenen Gebührentatbestände zuzuordnen, weswegen eine unbeachtliche Ungenauigkeit in Gestalt des versehentlichen Nichterwähnens des zur Anwendung gebrachten satzungsmäßigen Gebührentatbestandes ausscheidet.

In § 3 Abs. 2 GS i.V.m. Nr. 3 der Anlage zu dieser Vorschrift findet die Gebührenfestsetzung keine Rechtsgrundlage. Der genannte Gebührentatbestand regelt unter der Rubrik „Art der Sondernutzung“ den Gebührentatbestand „Übermäßige Benutzung der Straße“. Vorgesehen ist eine pro Tag zu entrichtende Gebühr von 100,- bis 1.000,- Euro. Die Bezeichnung des Gebührentatbestandes in Anlehnung an die Diktion des § 29 StVO, der zeitliche Rahmen und die Gebührenhöhe lassen erkennen, dass der Satzungsgeber bei Erlass der Vorschrift Sondernutzungen der in § 29 StVO geregelten Art oder diesen vergleichbare kurzfristige Sondernutzungen im Auge hatte.

§ 29 StVO begründet unter der Unterschrift „Übermäßige Straßenbenutzung“ eine Erlaubnispflicht für bestimmte Veranstaltungen, die die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen (Abs. 2), und für so genannte Schwerlasttransporte (Abs. 3). Bei beiden Typen von Sondernutzungen beziehungsweise in diesen vergleichbaren Fällen sind die satzungsmäßig vorgesehene Gebührenfestsetzung für jeden Tag der Sondernutzung und der satzungsmäßig vorgegebene Gebührenrahmen von 100,- bis 1.000,- Euro angesichts der durchaus gravierenden Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraumes sachangemessen. Demgegenüber lässt sich die vorliegend von der Antragsgegnerin geltendgemachte Sondernutzung in Gestalt einer auf Dauer angelegten, - angeblich - über den Gemeingebrauch hinausgehenden verkehrlichen Inanspruchnahme einer Straße entgegen der seitens der Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vertretenen Auffassung nicht unter den genannten in Nr. 3 der Anlage zu ihrer Satzung geregelten Gebührentatbestand subsumieren.

So belegen die übrigen satzungsmäßigen Gebührentatbestände eindeutig, dass der Satzungsgeber sehr genau zwischen Sondernutzungen unterschieden hat, die sich typischerweise nur an bestimmten einzelnen Tagen abspielen, solchen, die sich entweder auf einzelne Tage beschränken oder auf längere Zeit angelegt sein können, und solchen, die von vornherein langfristig erfolgen. Dabei hat er der ersten Gruppe - neben der übermäßigen Benutzung der Straße - das Aufstellen von Containern und Schuttmulden, das sich typischerweise auf einen oder einige wenige Tage beschränkt, mit der Folge einer nach Tagen zu bemessenden Gebühr zugeordnet. Zur zweiten Gruppe gehören Verkaufsstände, Imbissstände, Kioske und Verkaufswagen, die sonstige Benutzung des öffentlichen Verkehrsraums für einen Warenverkauf oder andere gewerbliche Zwecke sowie sonstige Sondernutzungen, für die die Gebühr je nach Fallgestaltung pro Tag oder pro Monat erhoben wird. Die dritte Gruppe betrifft Automaten und Werbeanlagen sowie Werbestände und wird pro Jahr berechnet. Diese zeitliche Differenzierung und die den einzelnen Gruppen zugeordneten Arten von Sondernutzungen belegen, dass der Satzungsgeber dem Unterschied zwischen kurzfristigen und langfristigen Sondernutzungen angemessen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Äquivalenzprinzips Rechnung tragen wollte. Besonders deutlich wird dies, wenn man die Höhe der unterschiedlichen Gebührenrahmen der zweitgenannten Gruppe in die Betrachtung einbezieht. So gilt nach Nr. 1.2 für die tägliche Sondernutzung ein Rahmen von 1,- bis 7,50 Euro und für die monatliche Sondernutzung ein Rahmen von 5,- bis 15,- Euro. Nr. 1.3 unterscheidet zwischen 1,- bis 15,- Euro als Tagesgebühr und 7,50 bis 30,- Euro als Monatsgebühr. Nr. 4 sieht als Tagesgebühr 2,50 bis 150,- Euro und als Monatsgebühr 25,- bis 500,- Euro vor.

Dieses differenzierte, verschiedenartige Arten von Sondernutzungen und deren Dauer berücksichtigende System, das der Satzungsgeber entwickelt hat, schließt es aus, Nr. 3 der Anlage als Rechtsgrundlage der angefochtenen Gebührenfestsetzung heranzuziehen. Der dort geregelte Tatbestand der übermäßigen Benutzung der Straße, für den ausschließlich eine nach Tagen bemessene Gebühr in außerordentlicher Höhe vorgesehen ist, die von keinem der übrigen Gebührenrahmen auch nur annähernd erreicht wird, erfasst eine Sondernutzung in Gestalt des ständigen, auf Dauer angelegten und wegen seiner Intensität über den Gemeingebrauch hinausgehenden Befahrens einer Straße mit Schwerlastverkehr nicht.

Als satzungsmäßige Grundlage einer Gebührenerhebung kommt allenfalls der Auffangtatbestand der Nr. 4 der Anlage in Betracht, der - wie bereits erwähnt - unter der Bezeichnung „Sonstige Sondernutzungen“ zwischen einer täglichen und einer monatlichen Gebühr unterscheidet, wobei sich letztere zwischen 25,- und 500,- Euro bewegt. Ausweislich dieses Gebührenrahmens vermag - das Vorliegen einer Sondernutzung unterstellt - die angefochtene Festsetzung einer monatlichen Gebühr von 15.000,- Euro in genannter Vorschrift keine Rechtsgrundlage zu finden. Ebenso ist fernliegend, den Bescheid als teilweise rechtmäßig zu erachten. Auch wenn man Nr. 4 der Anlage dem Grunde nach als satzungsmäßigen Rückhalt der Veranlagung anerkennt, bleibt zu beachten, dass die Vorschrift einen weit gespannten Gebührenrahmen vorgibt, der der Antragsgegnerin, nicht hingegen dem Gericht, das Recht einräumt, fallbezogen zu entscheiden, welche Gebührenhöhe der Inanspruchnahme der Straße durch die konkrete Sondernutzung zugeordnet werden soll.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die bereits seitens des Verwaltungsgerichts in Bezug genommene Rechtsprechung des Senats zur Bemessung des Interesses eines Schuldners an der Aussetzung der Vollziehung eines Abgabenbescheides.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.