Verwaltungsgericht Münster Urteil, 21. Aug. 2014 - 5 K 3074/13
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger trat im Anschluss an seinen zum 1. Januar 2011 begonnenen Grundwehrdienst zum 1. Juli 2011 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ein. Seine Dienstzeit wurde gemäß der von ihm unterzeichneten Verpflichtungserklärung vom 17. Mai 2011 auf vier Jahre festgesetzt mit Dienstzeitende 31. Dezember 2014. Zuletzt versah der Kläger seinen Dienst bei der 0. F. Dienststelle M. B. 000 in S1. (Besoldungsgruppe A 4).
3Im Jahre 2012 kam es zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft P. (NZS 612 Js 44450/12) gegen den Kläger sowie weitere Beschuldigte, in deren Verlauf sich der Kläger aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Q. vom 30. September 2012 (15 GS 218/12) bis zu dessen Außervollzugsetzung durch Beschluss des Amtsgerichts Q. vom 27. Februar 2013 in Untersuchungshaft befand. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft P. vom 16. Juni 2014 wurde der Kläger angeklagt, mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes Handel getrieben und dabei als Mitglied einer Bande gehandelt zu haben, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
4Ausweislich des Inhalts der beigezogenen Strafakten sowie der Anklageschrift war der Kläger am 29. September 2012 zusammen mit den ebenfalls angeklagten X. M1. , B1. R. und L. L1. an der unerlaubten Einfuhr von etwa 6,6 kg Marihuana aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland beteiligt. Der PKW C. F1. . -000, in dem sich die Tasche mit den Betäubungsmitteln befand, wurde gemäß den Anweisungen des Mitangeschuldigten M1. vom Mitangeschuldigten R1. geführt. Der Kläger begleitete zusammen mit dem Mitangeschuldigten L1. den von ihm mitgeplanten Transport der Betäubungsmittel aus den Niederlanden mit einem weiteren Mietfahrzeug. Auf einem Sportplatz in M2. /BRD sollte er die Betäubungsmittel übernehmen und weitertransportieren. Zu der Übergabe kam es jedoch nicht mehr, da die Fahrzeuge der Angeschuldigten nach dem Passieren des Grenzüberganges in S. gegen 13.10 Uhr von der Polizei gestoppt wurden und die vorläufige Festnahme der Angeschuldigten erfolgte. Die Betäubungsmittel waren zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch u. a. den Kläger vorgesehen. Bereits zuvor hatte sich der Kläger mit den Mitangeschuldigten M1. und L1. zusammengeschlossen, um einen fortlaufenden Handel mit Betäubungsmitteln zu betreiben. Hierfür hatten sie in arbeitsteiliger Weise Drogenfahrten nach dem beschriebenen Muster organisiert bzw. entsprechende Fahrten geplant, jeweils mit dem Ziel, die aus den Niederlanden eingeführten Betäubungsmittel gewinnbringend weiterzuverkaufen.
5In der Folge der strafrechtlichen Ermittlungen eröffnete der Disziplinarvorgesetzte dem Kläger am 28. Januar 2013, dass seine Entlassung nach § 55 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG –) vorgeschlagen werde. Die Anhörung der Vertrauensperson beantragte der Kläger nicht. Er erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.
6Mit am 18. März 2013 ausgehändigter Verfügung vom 15. März 2013 entließ der Kommandeur E1. M3.----- P. den Kläger fristlos aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Zur Begründung stützte er sich im Wesentlichen auf die zusammengefasste Betrachtung der gegen den Kläger sowie weitere Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft P. laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
7Die am 11. April eingelegte Beschwerde des Klägers wies der Kommandeur F2. L2. I. mit am 25. September 2013 zugestellen Bescheid vom 16. September 2013 zurück und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der angefochtenen Entlassungsverfügung an. Er wiederholte und vertiefte das Vorbringen aus der Entlassungsverfügung.
8Den am 21. Oktober 2013 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gestellten Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der hier streitgegenständlichen Klage wiederherzustellen, lehnte das erkennende Gericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 9. Dezember 2013 (5 L 652/13) ab.
9Der Kläger hat bereits am 21. Oktober 2013 Klage erhoben. Er begründet sie im Wesentlichen damit, dass ein Pflichtenverstoß strafrechtlich noch nicht erwiesen sei; der bloße Verdacht rechtfertige die getroffene Maßnahme nicht; auch scheine das öffentliche Interesse nicht so groß zu sein, da die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht vordringlich betreibe.
10Der Kläger und die Beklagte haben keine ausdrücklichen Anträge gestellt.
11In dem Termin zur mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten nicht erschienen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs sowie der beigezogenen Strafakten (Staatsanwaltschaft P. , NZS 612 Js 44450/12) nebst Anklageschrift vom 16. Juni 2014 Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind. Denn sie wurden mit Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15Die Klage ist zulässig. Das Begehren des Klägers ist nach § 88 VwGO dahin zu verstehen, dass er die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 15. März 2013 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 16. September 2013 erstrebt. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit daraus, dass er sich unter ausdrücklicher Verwendung des Wortes „Klage“ explizit gegen die o.g. Bescheide wendet.
16Die Klage ist jedoch unbegründet.
17Der angefochtene Entlassungsbescheid der Beklagten vom 15. März 2013 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 16. September 2013 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
181. Rechtsgrundlage der Entlassungsverfügung ist § 55 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG –). Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
192. Die Entlassungsverfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist den Anforderungen des § 55 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 2 SG Genüge getan worden. Der Kläger ist rechtzeitig vor der Entlassung zu den Gründen gehört worden. Von dem Recht auf Anhörung einer Vertrauensperson nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.
203. Auch in materieller Hinsicht erfüllt die Verfügung die gesetzlichen Anforderungen.
21a) Der Kläger war Soldat auf Zeit. Seine Entlassung erfolgte zugleich innerhalb der ersten vier Dienstjahre. Bei der insoweit vorzunehmenden Berechnung sind die Grundsätze des § 40 Abs. 6 SG anzuwenden,
22vgl. nur Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 55 Rn. 64,
23nach dessen Regelung in die Dienstzeit der Wehrdienst eingerechnet wird, der in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist.
24Der Kläger begann seinen Grundwehrdienst zum 1. Januar 2011, die festgesetzte vierjährige Dienstzeit hätte ohne die fristlose Entlassung mit Ablauf des 31. Dezember 2014 geendet. Die Entlassung des Klägers erfolgte innerhalb des vorgenannten Zeitraums mit Ablauf des Tages der Aushändigung der Entlassungsverfügung am 18. März 2013.
25b) Der Kläger hat seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt.
26(1) Dem Kläger wird in der angefochtenen Verfügung in tatsächlicher Hinsicht zur Last gelegt, er habe als Mitglied einer Bande unerlaubt regelmäßig mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben.
27Es steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass der in der Verfügung erhobene Vorwurf sachlich gerechtfertigt ist. Im Hinblick auf die gegen den Kläger gerichteten Tatvorwürfe kann auch nicht nur von einer bloßen Verdachtslage ausgegangen werden, die eine fristlose Entlassung wegen Dienstpflichtverletzung nicht zu begründen geeignet wäre.
28Aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse bestehen seitens des Gerichts keine Zweifel an der Mitbeteiligung des Klägers hinsichtlich der erfolgten Einfuhr von 6,6 kg Marihuana am 29. September 2012. Dies ergibt sich aus den Erkenntnissen der seinerzeit tätigen Polizeibeamten, die die Angeschuldigten bei ihrer Einfuhrtat aufgriffen und die im Fahrzeug mitgeführten Betäubungsmittel sicherstellten. Untermauert und bekräftigt wird die Tatbeteiligung des Klägers durch die geständige Einlassung des Mitangeschuldigten R. im Rahmen seiner richterlichen Vernehmung am 30. September 2012. Dieser Aussage ist überdies zu entnehmen, dass der Kläger an mindestens zwei weiteren Einfuhrtaten in gleicher Weise beteiligt war. Neben der detaillierten Schilderung des Tathergangs vom 29. September 2012 berichtete der Mitangeschuldigte R. von zwei weiteren Fahrten im September 2012 in die Niederlande, die ebenfalls der Einfuhr von Betäubungsmitteln in das Bundesgebiet dienten und nach der beschriebenen Verfahrensweise abliefen. Nach den Angaben des Mitangeschuldigten R. übergab dieser in den beiden weiteren Fällen die in einer Tasche mitgeführten Betäubungsmittel auf dem Sportplatz in M2. an den Kläger. Erhärtet wird die Tatbeteiligung des Klägers zudem durch das Auffinden eines „konspirativen“ Schriftstückes in dessen Wohnung. Bei der noch am Tag der vorläufigen Festnahme veranlassten polizeilichen Durchsuchung wurde in dem vom Kläger bewohnten Zimmer ein Schriftstück sichergestellt, in dem dem Kläger und den anderen Mitangeschuldigten mit der Anrede „geehrte Geschäftsleute“ exakte Handlungsanweisungen für ein möglichst konspiratives Verhalten gegenüber der Polizei wie auch den „Geschäftspartnern“ aufgezeigt wurden, wie der regelmäßige Wechsel der Mobiltelefone, klandestine Treffen, bei denen keine Mobiltelefone mitgeführt werden durften, „Lieferzeiten“ und Codewörter. Abgesehen davon existiert, wie den strafrechtlichen Ermittlungsakten entnommen werden kann, weiteres Beweismaterial, das die Annahme belegt, dass der Kläger fester Bestandteil der Bandenstruktur war und verschiedene Aufgaben bei der Vorbereitung und Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften inne hatte. So mietete der Kläger beispielsweise mehrfach Fahrzeuge an, mit denen Betäubungsmitteleinfuhrtaten begangen wurden.
29Demgegenüber sind die Tatbeteiligung des Klägers erschütternde Gesichtspunkte nicht vorgetragen. Der Kläger selbst hat bislang im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren keine Aussage gemacht. Auch im vorliegenden Verfahren hat der Kläger keine Einlassung getätigt und den Vorwürfen inhaltlich nichts entgegengesetzt. Der bloße Hinweis des Klägers auf ein mutmaßlich fehlendes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung mit Blick auf seine vor Ablauf von 6 Monaten erfolgte Entlassung aus der Untersuchungshaft sowie angesichts des über ein Jahr währenden Ermittlungsverfahrens rechtfertigt keine andere Betrachtung. Dieser Argumentation ist bereits durch die unter dem 16. Juni 2014 erhobene Anklage vor dem Landgericht P1. die Grundlage entzogen. Ohnehin lag der Grund für die Haftentlassung sowie die zunächst noch nicht erfolgte Anklageerhebung seitens der Staatsanwaltschaft – wie den beigezogenen strafrechtlichen Ermittlungsakten entnommen werden kann – allein in dem umfangreichen Ermittlungsaufwand sowie der notwendigen Auswertung der daraus gewonnenen Ermittlungsergebnisse. Ein Indiz für ein mangelndes Interesse an der Strafverfolgung bzw. für ein fehlendes Gewicht der verfolgten Straftaten konnte bereits vor der erfolgten Anklageerhebung aus den genannten Umständen nicht abgeleitet werden.
30(2) Ausgehend von dieser Sachlage hat der Kläger seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt, d. h. ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen. Zu den Dienstpflichten gehören nur die gesetzlichen, insbesondere die im Soldatengesetz aufgestellten Pflichten des Soldaten.
31Vgl. nur Poretschkin, in: Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 23 Rn. 2 f.
32Zu den gesetzlich normierten Pflichten des Soldaten rechnet auch jene aus § 17 Abs. 2 Satz 2 SG, die es ihm auferlegt, sich außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Gegen diese Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten auch außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen hat der Kläger durch die Beteiligung an illegalen Drogengeschäften schuldhaft verstoßen. Denn es ist von schwerwiegenden Verstößen des Klägers gegen das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG –) auszugehen, was schon durch die Strafbewehrung der in Rede stehenden Straftaten zum Ausdruck kommt. So ist das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. BtMG mit Freiheitstrafe nicht unter 2 Jahren zu bestrafen, wenn dies als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, erfolgt. Handelt es sich – wie hier – um Betäubungsmittel in nicht geringer Menge, sieht das Gesetz (vgl. § 30a Abs. 1, 3. Alt. BtMG) eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor.
33c) Ein Verbleiben des Klägers in der Bundeswehr würde sowohl die militärische Ordnung als auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden. Ob dies der Fall ist, haben die Verwaltungsgerichte in einer (objektiv) nachträglichen Prognose (selbst) nachzuvollziehen.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2012 - 1 A 2084/07 -, juris, Rn. 133; siehe auch BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, BVerwGE 140, 199 = juris, Rn. 10.
35Unter militärischer Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Schutzgut ist die innerbetriebliche Funktionsfähigkeit der Streitkräfte, und zwar in dem Umfang, wie dies zur Aufrechterhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr erforderlich ist.
36Vgl. Lucks, in: Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 55 Rn. 21; siehe auch BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, NJW 1984, 938 = juris, Rn. 20.
37Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung ist nicht nur bei Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich anzunehmen, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Auch bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs – wie vorliegend – kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr), oder wenn es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht, so dass ohne die fristlose Entlassung ein Anreiz zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben wäre (Nachahmungsgefahr).
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, BVerwGE 140, 199 = juris, Rn. 13.
39Vorliegend werden dem Kläger außerordentlich schwerwiegende Straftaten im Bereich der Drogenkriminalität zur Last gelegt. Seine Tatbeteiligung, die bezogen auf die angeführten Tathandlungen jedenfalls im Kernbereich angesichts der Beweislage nicht angezweifelt werden kann, ist dabei nicht von nur untergeordneter, sondern vielmehr mittragender Bedeutung. Die Mitwirkung des Klägers bei der mehrfachen unerlaubten Einfuhr größerer Mengen von Betäubungsmitteln offenbart seine hohe Risikobereitschaft zu strafbarem Handeln und eine hohe kriminelle Energie. Dies gilt erst recht, wenn man von einer Funktionsträgerschaft des Klägers in einer Bande ausgeht, die sich – wie sich aus den strafrechtlichen Ermittlungen ergibt – schon über einen weitaus längeren Zeitraum dem fortgesetzten illegalen Drogenhandel gewidmet hat. Auch die im Betäubungsmittelgesetz vorgesehenen Mindeststrafen für die in Rede stehenden Straftaten von zwei Jahren (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, § 30 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. BtMG) bzw. fünf Jahren (mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, § 30a Abs. 1, 3. Alt. BtMG) verdeutlichen das Schwergewicht der Verfehlungen. Mit Blick darauf kann nicht mehr angenommen werden, dass dem Kläger in der Truppe sowohl von den Vorgesetzten als auch den Kameraden das für die Dienstausübung nötige Vertrauen entgegengebracht werden kann. Die für die militärische Einsatzbereitschaft unerlässliche Loyalität und Zuverlässigkeit kann angesichts der vom Kläger gezeigten hohen kriminellen Energie nicht mehr vorausgesetzt werden. Zudem besteht eine nicht unerhebliche Wiederholungsgefahr.
40Überdies wird durch die Verwicklung des Klägers in bandenmäßige Drogengeschäfte auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. Bei dem Ansehen der Bundeswehr handelt es sich um den guten Ruf der Streitkräfte oder einzelner Truppenteile bei außenstehenden Personen, namentlich in der Öffentlichkeit.
41Vgl. Lucks, in: Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 55 Rn. 22; Vogelsang, in: Fürst, GKÖD, Bd. 5a: Wehrrecht, Yk § 55 Rn. 32 (Stand: 2012).
42Eine solche ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr wird seitens der Rechtsprechung,
43vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 1999 - 12 A 2849/96 -, juris, Rn. 36 ff.; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 15. März 2000 - 2 B 98.99 -, NVwZ 2000, 1186 = juris, Rn. 7; siehe noch OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2005 - 1 B 2009/04 -, juris, Rn. 28 f.,
44bereits bei dem inner- wie außerdienstlichen privaten Konsum von Drogen angenommen. Die darlegte umfangreiche Beteiligung des Klägers am Drogenhandel und damit an der Förderung des illegalen Umgangs und Konsums von Betäubungsmitteln erfüllt mithin erst recht diese Voraussetzungen.
45d) Sind – wie hier – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG erfüllt, so steht die Entscheidung über die fristlose Entlassung nach dem Wortlaut der Norm im pflichtgemäßen Ermessen der Entlassungsbehörde. Dieses Ermessen ist hier fehlerfrei ausgeübt worden (§ 114 Satz 1 VwGO). Mit dem Wort „kann“ in § 55 Abs. 5 SG ist der Entlassungsbehörde kein umfassendes Ermessen eingeräumt, das sie – ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren – verpflichten würde, alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammenzutragen, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Frage der Angemessenheit der Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck in der Art einer Vorabbewertung im Wesentlichen bereits auf der Tatbestandsebene des § 55 Abs. 5 SG selbst konkretisiert. Demgemäß ist die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift von einer fristlosen Entlassung abzusehen, im Sinne einer sog. „intendierten Entscheidung“ auf besondere (Ausnahme-)Fälle beschränkt, und zwar auf solche, die der Gesetzgeber in seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht schon einbezogen hat bzw. einbeziehen konnte, weil sie beispielsweise gerade den jeweils in Rede stehenden Fall völlig „atypisch“ prägen. In Konsequenz dessen gibt es auch keine generelle Verpflichtung der Behörde, in jedem einzelnen Falle im Rahmen der Begründung der Entlassungsverfügung bzw. des Beschwerdebescheides (zusätzliche) Ermessenserwägungen anzustellen.
46Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2012 - 1 A 2084/07 -, juris, Rn. 143.
47Es reicht vielmehr aus, dass sich die Behörde den Umständen nach des in atypischen Fällen gesetzlich eingeräumten Ermessens bewusst gewesen ist und sie etwa bestehende Besonderheiten (im obigen Sinne) zutreffend geprüft und verneint hat.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2012 - 1 A 2084/07 -, juris, Rn. 145.
49Insoweit lassen die angefochtenen Bescheide keine Mängel erkennen. Die Begründung der Entlassungsverfügung verdeutlicht, dass die Beklagte das ihr zustehende Ermessen erkannt hat. Der Kläger hat weder Ermessensfehler der angefochtenen Entlassungsverfügung dargelegt noch seinen Fall prägende „atypische“ Umstände, welche die gesetzlich intendierte Entlassung ausnahmsweise als unangemessen erscheinen lassen würde. Solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich.
50Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Münster Urteil, 21. Aug. 2014 - 5 K 3074/13
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Münster Urteil, 21. Aug. 2014 - 5 K 3074/13
Referenzen - Gesetze
(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
- 1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder - 2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.
(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:
- 1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet, - 2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet, - 3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet, - 4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet, - 5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und - 6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.
(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:
- 1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet, - 2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet, - 3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet, - 4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet, - 5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und - 6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre.
(2) Der Berufssoldat ist vor der Entscheidung über seine Entlassung zu hören.
(3) Die Entlassung muss in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 innerhalb einer Frist von sechs Monaten verfügt werden, nachdem das Bundesministerium der Verteidigung oder die Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Entlassung übertragen worden ist, von dem Entlassungsgrund Kenntnis erhalten hat.
(4) Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bei Dienstunfähigkeit wenigstens drei Monate vor dem Entlassungstag und in den Fällen des § 46 Abs. 8 wenigstens sechs Wochen vor dem Entlassungstag zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden.
(1) Die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das 62. Lebensjahr hinaus. Für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr bildet die Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersgrenze für ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. Wenn dringende dienstliche Gründe dies im Einzelfall erfordern, ist eine Berufung auch im Übrigen über die Altersgrenze des Satzes 1 hinaus zulässig, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.
(2) Die Dauer der Berufung kann auf Grund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1 verlängert werden.
(3) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, der Inhaber eines Eingliederungsscheins (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 des Soldatenversorgungsgesetzes) ist, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zur Ernennung zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb Jahre.
(4) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung vor dem Beginn einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 bereits mehr als sechs Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden ist oder war, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 um die Dauer der Elternzeit. Gleiches gilt für einen Soldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dauer der Berufung verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich die Dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
(6) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst eingerechnet, der in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist.
(7) Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Die verkürzte Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen.
(8) Auch ohne Antrag nach Absatz 7 Satz 1 kann bestimmt werden, dass sich die Dienstzeit nicht nach Absatz 4 Satz 1 verlängert, wenn an der Verlängerung ausnahmsweise kein dienstliches Interesse besteht. Die Absicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, soll bereits im Rahmen der Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung der Elternzeit eröffnet werden. Die Entscheidung ist spätestens mit der Bewilligung der Elternzeit zu treffen. Absatz 7 bleibt im Übrigen unberührt.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.
(2) Es gilt als Dienstvergehen,
- 1.
wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach § 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt, - 2.
wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind, - 3.
wenn ein Berufssoldat nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.
(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.
(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.
(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.
(4) (weggefallen)
(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.
(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:
- 1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet, - 2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet, - 3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet, - 4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet, - 5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und - 6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.
(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:
- 1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet, - 2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet, - 3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet, - 4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet, - 5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und - 6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.