Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung - StAGebV | § 3a Gebühren für Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Widerspruch
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Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung Inhaltsverzeichnis
Die Gebühr beträgt für | ||
1. | den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat: | |
25 EUR bis zu dem Betrag, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre; | ||
2. | die Ablehnung oder die Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung: | |
Betrag der für die Vornahme der Amtshandlung vorgesehenen Gebühr unter Berücksichtigung von § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung; | ||
3. | die Zurückweisung des Widerspruchs oder die Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung: | |
25 EUR bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre. |
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published on 29/11/2018 00:00
Tenor
1. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Disziplinark
published on 17/09/2014 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils
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