Verwaltungsgericht München Urteil, 15. März 2017 - M 9 K 17.50031

bei uns veröffentlicht am15.03.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. Dezember 2016 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die bevorstehende Überstellung nach Österreich im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens.

Der Kläger ist (alles nach eigenen Angaben) türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und geboren am 1. Januar 1991. Er wurde am 22. Februar 2016 wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt (davor war er bereits am 28. Oktober 2015 durch das Bundespolizeirevier F. erkennungsdienstlich behandelt und wohl bei der versuchten Einreise in das Bundesgebiet abgewiesen worden, vgl. Bl. 31 der Bundesamtsakten). Auf die Angaben in den schriftlichen Stellungnahmen „Questionnaire for determining the member state responsible for examinig an application (initial enquiry)“ (Erstbefragung Dublin schriftliches Verfahren Englisch), dem Kläger ausgehändigt laut Randvermerk auf Bl. 9 der Bundesamtsakte am 22. Februar 2016, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ausgefüllt zurückgelaufen am 8. März 2016 (Bl. 9 - 12 der Bundesamtsakten) sowie „Questionnaire for determining obstacles to deportation in Dublin procedure (supplementary enquiry)“ (Zweitbefragung Dublin schriftliches Verfahren Englisch), undatiert (Bl. 13f. der Bundesamtsakten) wird Bezug genommen. Er habe das Heimatland erstmalig am 20. Januar 2016 verlassen und sei am 26. Januar 2016 im Deutschland angekommen. Zum Reiseweg und den Durchreiseländern machte der Kläger keine Angaben. Er gab an, nicht zu wissen, mit welchen Transportmitteln er gereist sei und außerdem, dass er nicht durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union gereist sei. Der Fall des Klägers wurde vom Bundesamt - Entscheidungszentrum Süd in Nürnberg am 22. Februar 2016 aufgenommen und als sog. Dublin-Aufgriffsfall und ausdrücklich nicht als Asylantrag behandelt (vgl. Bl. 8 der Bundesamtsakten).

Für den Kläger folgt aus dem von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang ein EURODAC-Treffer für Österreich (AT1151644715-10704667; Bl. 6 sowie Bl. 73 der Bundesamtsakte).

Am 16. März 2016 richtete die Beklagte ein Übernahmeersuchen an Österreich. Im Übernahmeersuchen (Bl. 20 - 22 der Bundesamtsakten) wird u.a. mitgeteilt, dass der Kläger bislang keinen Asylantrag gestellt habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich teilte mit Schreiben vom 23. März 2016 mit, dass dem Übernahmeersuchen zugestimmt wird.

Mit Schreiben vom 1. April 2016 teilte die nach dem Wohnort des Klägers für diesen zuständige Ausländerbehörde, die Landeshauptstadt München, mit, dass der Kläger weder im Ausländerzentralregister noch im Einwohnermelderegister verzeichnet sei (Bl. 29 der Bundesamtsakten).

Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 (Bl. 32f. der Bundesamtsakten; Bl. 34 enthält die Sendebestätigung) teilte das Bundesamt dem österreichischen Bundesasylamt - Koordinationsbüro Dublin mit, dass eine Überstellung des Klägers derzeit nicht möglich sei, weil der Kläger flüchtig sei; die Überstellung erfolge bis spätestens 23. September 2017 (Bl. 32 der Bundesamtsakten).

Der Kläger wurde am 10. Juni 2016 erneut aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt; zu diesem Zeitpunkt war er im INPOL zur Fahndung ausgeschrieben (vgl. Bl. 36f. der Bundesamtsakten). Unter dem Datum des 10. Juni 2016 nimmt das Bundesamt die Stellung des Asylerstantrags an (Bl. 41 der Bundesamtsakten). Ebenfalls am 10. Juni 2016 fand das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens - Erstbefragung statt. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen (Bl. 58 - 61 der Bundesamtsakten). Hier machte der Kläger erstmals Angaben zum Reiseweg und im Vergleich zu früher abweichende Angaben zu den Zeitpunkten von Aus- und Einreise: Er habe das Heimatland erstmals am 28. Oktober 2015 verlassen und sei über den Kosovo, Montenegro, Serbien sowie Österreich nach Deutschland eingereist, wo er am 4. November 2015 angekommen sei. Außerdem gab er an, dass er in Österreich ca. im November 2015 einen Asylantrag gestellt habe.

Am 10. August 2016 richtete die Beklagte ein erneutes Übernahmeersuchen an Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich teilte mit Schreiben vom 19. August 2016 (Bl. 88 der Behördenakten) hierauf unter dem Betreff „Übernahmeersuchen gemäß Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates - Unzuständigkeit“ Folgendes mit:

„Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bedauert, mitteilen zu müssen, dass Ihrem Ersuchen um Übernahme der oben genannten Person vom 10.08.2016 nicht [Hervorhebung i.Orig.] zugestimmt werden kann, da eine aufrechte Zustimmung vom 23.03.2016 vorliegt (siehe Anlage).

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die relevanten Fristenläufe.“

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als un-zulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung nach Österreich an (Nr. 3). Die Nr. 4 des Bescheids enthält die Befristungsentscheidung hinsichtlich des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Auf den Bescheid und seine Begründung wird Bezug genommen.

In einem Aktenvermerk ebenfalls vom 14. Dezember 2016 (Bl. 108 der Bundesamts-akten) ist vermerkt, dass die Überstellungsfrist verlängert worden sei, da die Auslän-derbehörde mitgeteilt habe, dass der Kläger dort nicht bekannt sei. Ebenso sei er nicht im AZR eingetragen. Es sei zwei Monate zugewartet worden nach dem Aufgriff bis zur „Untergetaucht-Meldung“. Kurz darauf sei erst der Asylantrag gestellt worden. Somit sei die Verlängerung der Überstellungsfrist gerechtfertigt.

In einem weiteren Aktenvermerk ebenfalls vom 14. Dezember 2016 (Bl. 117 der Bundesamtsakten) findet sich eine Berechnung des Endes der Überstellungsfrist. Datum des Zuständigkeitsübergangs auf Österreich sei der 23. März 2016, Ende der Überstellungsfrist sei der 23. September 2017 nach Fristverlängerung wegen Unter-tauchens.

Mit Begleitschreiben vom 28. Dezember 2016 wurde der Bescheid an den Kläger versandt. Laut der bei den Bundesamtsakten befindlichen Kopie der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid dem Kläger am 30. Dezember 2016 zugestellt.

Der Kläger ließ mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 5. Januar 2017, bei Gericht eingegangen per Telefax am selben Tag, Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid vom 14. Dezember 2016 aufzuheben.

Außerdem ließ der Kläger im selben Schriftsatz beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung [sic!] anzuordnen (Az.: M 9 S. 17.50032).

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 9. Januar 2017, bei Gericht eingegangen per Telefax am selben Tag, ließ der Kläger Klage und Antrag begründen. In dem Schriftsatz, auf den im Übrigen Bezug genommen wird, ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger am 27. Januar 2016 einen Asylantrag gestellt habe. Das in dem angegriffenen Bescheid genannte Datum der Asylantragstellung, nämlich der 10. Juni 2016, sei unrichtig. Es handele sich wohl um einen Schreibfehler. Seitens des Bundesamts sei aufgrund des Abgleichs der Fingerabdrücke des Klägers festgestellt worden, dass der Kläger bereits zuvor einen Asylantrag in Österreich gestellt habe. Gemäß Art. 3 Dublin III-Verordnung sei damit Österreich für die Behandlung des Asylantrags des Klägers zuständig. Vom Bundesamt sei am 30. März 2016 ein Übernahmeersuchen an Österreich gerichtet worden. Die österreichischen Behörden hätten mit Schreiben vom 23. März 2016 ihre Zuständigkeit erklärt. Indessen sei Österreich nicht mehr für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Denn die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin III-Verordnung - also die Frist für die Durchführung der Abschiebung in den zuständigen Staat - sei abgelaufen. Diese Frist betrage grundsätzlich sechs Monate nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch die österreichischen Behörden. Diese Annahme sei vorliegend spätestens am 23. März 2016 erfolgt und demnach am 23. September 2016 abgelaufen. Da also die Überstellung des Klägers innerhalb der Frist von sechs Monaten nicht erfolgt sei, sei die Beklagte für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden. Damit stelle sich sowohl die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig als auch die Abschiebungsandrohung [sic!] als rechtswidrig dar und beides verletze den Kläger in seinen Rechten.

Die Beklagte legte die Behördenakten vor, äußerte sich in der Sache aber nicht.

Mit Beschluss des Gerichts vom 17. Januar 2017 über den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz (Az.: M 9 S. 17.50032), auf den Bezug genommen wird, wurde die aufschiebende Wirkung dieser Klage angeordnet.

Mit Beschluss ebenfalls vom 17. Januar 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts-akten in diesem und im dazugehörigen Antragsverfahren (M 9 S. 17.50032) und der Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil sich die Beteiligten damit individuell einverstanden erklärt haben (die Klägerseite) bzw. ein entsprechendes generelles Einverständnis vorliegt (auf Beklagtenseite sowie von der Vertretung des öffentlichen Interesses), § 101 Abs. 2 VwGO.

Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG). Insbesondere kommen das AsylG und das AufenthG in den durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I, S. 390), das Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern sowie zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11. März 2016 (BGBl I, S. 394) und das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl I, S. 1939) geänderten Fassungen zur Anwendung.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben, § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG.

Die Klage ist auch begründet, da die Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des Bescheids vom 14. Dezember 2016 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt,

§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dass der Klägerbevollmächtigte die Abschiebungsanordnung als Abschiebungsandrohung bezeichnet, ist dabei unschädlich, da durch die Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid hinreichend klar ist, was gemeint ist.

Die Abschiebungsanordnung nach Österreich in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtswidrig, weil die Voraussetzungen gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen.

Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.

1. Zwar ist entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers davon auszugehen, dass Österreich als Mitgliedstaat, in dem der Kläger ausweislich des Eurodac-Treffers für Österreich einen Asylantrag gestellt hat, (immer noch) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO finden nach Art. 49 Abs. 2 dieser Verordnung auf Asylanträge, die - wie hier - nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, Anwendung.

Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Bei Anwendung dieser Kriterien ist Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Das ist auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers Österreich. Ausgehend vom Vortrag des Klägers hat er in Österreich zudem einen Asylantrag gestellt. Der Umstand der Asylantragstellung in Österreich wird außerdem belegt durch den für den Kläger erzielten Eurodac-Treffer mit der Kennzeichnung „AT1“. Die Ziffer „1“ steht für einen Antrag auf internationalen Schutz (Art. 24 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vom 26. Juni 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung) (EURODAC-VO)). Die Zuständigkeit Österreichs ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO erloschen. Damit ist vorliegend Österreich der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat.

Die österreichischen Behörden haben die Zuständigkeit Österreichs mit Schreiben vom 23. März 2016 jedenfalls zunächst auch akzeptiert.

Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers ist die sog. Überstellungsfrist im Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgelaufen, ein Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO ist daher nicht erfolgt.

Das wäre nur dann der Fall, wenn hier die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Unterabs. 1, Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO die Regeldauer von sechs Monaten hätte, was aber nicht der Fall ist. Denn die Beklagte hat von der Möglichkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 Dublin III-VO Gebrauch gemacht.

Diese Vorschrift sieht vor, dass die Frist höchstens auf 18 Monate verlängert werden kann, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Der Umstand, dass der Kläger im relevanten Zeitpunkt flüchtig gewesen ist, steht nach Aktenlage (Auskunft der Landeshauptstadt München vom 01.04.2016, Bl. 29 der Bundesamtsakten) fest. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger für die Behörden der Beklagten nicht greifbar; ausgerichtet am Sinn und Zweck der Vorschrift des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 Dublin III-VO - die Verlängerung der Frist kann für den Fall, dass ein Kläger flüchtig ist, erfolgen, weil ein Kläger nicht dadurch den Zuständigkeitsübergang durch pflichtwidriges Tun soll herbeiführen können, indem er sich der Überstellung durch „Untertauchen“ entzieht - durfte die Beklagte in diesem Zeitpunkt die Frist verlängern.

Die Beklagte hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Aktenvermerk Fristverlängerung (Bl. 108 der Bundesamtsakten) erst am 14. Dezember 2016 erfolgt ist. Denn bereits im Zeitpunkt des Schreibens des Bundesamts vom 31. Mai 2016 (Bl. 32f. der Bundesamtsakten) an das österreichische Bundesasylamt - Koordinationsbüro Dublin ist die erfolgte Fristverlängerung, die mangels entsprechender Rechtsvorschrift nicht in einem Bescheid o.ä. erfolgen muss, nach außen dokumentiert, indem das Bundesamt in diesem Schreiben mitgeteilt hat, dass die Überstellung bis 23. September 2017 erfolgen werde; dieses Datum ist genau der Endzeitpunkt der (verlängerten) 18-Monats-Frist, gerechnet ab der österreichischen Zustimmung vom 23. März 2016 (vgl. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO).

Offen bleiben kann, ob Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 Dublin III-VO die Befugnis dazu verleiht, die Dauer der Fristverlängerung immer bis zum Maximalzeitraum auszuschöpfen; im Zeitpunkt des „Untertauchens“ bzw. „Flüchtig-Seins“ ist das wohl nicht zu beanstanden, denn naturgemäß steht, anders als im Fall von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Var. 1 Dublin III-VO, gerade kein Endzeitpunkt fest. Diese Frage, wie auch die Frage, ob zu verlangen ist, dass in dem Zeitpunkt, in dem der Flüchtige wieder „auftaucht“, wiederum eine Begrenzung der verlängerten Frist vorzunehmen ist, kann aber in diesem Verfahren offen bleiben, da es darauf derzeit wegen der sogleich anschließenden Ausführungen unter 2. nicht ankommt.

Der Umstand dagegen, dass Österreich mit Schreiben vom 19. August 2016 - zu Unrecht - mittlerweile einer Überstellung nicht mehr zustimmt, lässt nicht die objektiv nach der Gesetzeslage weiterhin bestehende Zuständigkeit entfallen, vielmehr verhindert dieser Umstand den Erlass einer Abschiebungsanordnung deswegen, weil in diesem Fall nicht feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann (dazu sogleich).

2. Jedoch steht nicht i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung nach Österreich durchgeführt werden kann.

Zwar bestehen keinerlei Zweifel daran, dass das Asylsystem in Österreich den anzulegenden Maßstäben gerecht wird.

Jedoch steht die Mitteilung des österreichischen BFA vom 19. August 2016 entgegen.

Gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt u.a. im hier vorliegenden Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das setzt voraus, dass das Bundesamt die Übernahmebereitschaft des Zielstaates abschließend geklärt hat (vgl. VG Trier, B.v. 16.04.2014 - 5 L 569/14.TR -, juris Rn. 52; Funke/Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum AsylG, 101. Ergänzungslieferung Juni 2014, § 34 a AsylVfG, Rn. 20 m.w.N.), d.h. die Aufnahmebereitschaft des Zielstaats muss feststehen (Hailbronner, AuslR, 96. Aktualisierung 2016, § 34a AsylG Rn. 22) bzw. der Zielstaat hat der Übernahme zugestimmt (vgl. Bergmann in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage, § 34 a AsylVfG, Rn. 3), was im Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG wegen Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO auch eine fiktive Zustimmung mit einschließt.

Das ist hier aber nicht der Fall, vielmehr steht derzeit nur die fehlende Übernahmebereitschaft fest.

Österreich hat eine Übernahme auf der Grundlage des Dublin-Verfahrens nämlich mit dem Schreiben des BFA vom 19. August 2016 ausdrücklich abgelehnt. Es ist nicht ganz klar, warum im streitgegenständlichen Bescheid dieses Schreiben nicht einmal erwähnt, sondern nur auf das überholte Zustimmungsschreiben vom 23. März 2016 verwiesen wird. Es kommt aber auch nicht darauf an, ob dieses Schreiben, obwohl es in der Bundesamtsakte vorhanden ist (Bl. 88 der Bundesamtsakte), nur übersehen oder ob es wegen seiner höflichen Formulierung möglicherweise nicht richtig verstanden wurde. Denn aus dem Schreiben vom 19. August 2016 ergibt sich unzweideutig, dass Österreich den Kläger nicht (mehr) aufnehmen wird (vgl. den Wortlaut „Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bedauert, mitteilen zu müssen, dass Ihrem Ersuchen um Übernahme der oben genannten Person vom 10.08.2016 nicht [Hervorhebung i.Orig.] zugestimmt werden kann[…]). Der im Anschluss folgende Verweis auf das frühere Schreiben vom 23. März 2016 („[…]da eine aufrechte Zustimmung vom 23.03.2016 vorliegt (siehe Anlage)“), das außerdem in der Anlage noch einmal mitgeschickt wurde, ändert an der Aussage des Schreibens vom 19. August 2016 nichts. Denn die Mitsendung des „alten“ Schreibens vom 23. März 2016 in der Anlage dient ersichtlich nur dazu, die Behörde der Beklagten höflich darauf hinzuweisen, dass sie aus Sicht der österreichischen Behörden die Überstellungsfrist versäumt hat. Das wird deutlich aus dem folgenden Satz: „Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die relevanten Fristenläufe“ und nicht zuletzt aus dem Betreff des Schreibens vom 19. August 2016, nämlich Unzuständigkeit.

Der Umstand, dass Österreich nach dem oben unter 1. Gesagten immer noch zu-ständig ist, ändert nichts, denn § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt gerade darauf ab, dass zusätzlich zur bestehenden rechtlichen Zuständigkeit eines Mitgliedstaats auch in tatsächlicher Hinsicht feststehen muss, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, was bei einer ausdrücklichen Weigerung des Mitgliedstaats nicht gegeben ist. In einer Konstellation wie der vorliegenden bedürfte es für den Nachweis insoweit eines erneuten Schreibens der österreichischen Behörden, in dem wiederum eine Zustimmung zur Abschiebung des Klägers erteilt bzw. das Schreiben vom 19. August 2016 widerrufen wird; daran fehlt es im Entscheidungszeitpunkt dieses Urteils. Die Behörden der Beklagten hätten auch bis zum Erlass dieses Urteils genügend Zeit gehabt, um sich bei den österreichischen Behörden um die Erklärung der Bereitschaft, den Kläger doch zurückzunehmen, zu bemühen: Der Beschluss vom 17. Januar (M 9 S. 17.50031) wurde der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 24. Januar 2017 zugestellt. Von diesem Zeitpunkt bis heute wäre genug Zeit gewesen, sich wenigstens dahingehend zu äußern, dass entsprechende Anstrengungen unternommen werden; das ist jedoch nicht geschehen.

Dass der Bescheid vom 14. Dezember 2016 in seiner Nummer 3 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, führt zur Aufhebung des Bescheids im Ganzen, denn die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist aufgrund der gesetzlichen Systematik so mit der (hier rechtswidrigen) Abschiebungsanordnung verknüpft, dass der Bescheid insgesamt keinen Bestand haben kann.

3. Der Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34a Abschiebungsanordnung


(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 5 K 568/14.TR bei dem beschließenden Gericht anhängigen Klage wird insoweit angeordnet, als sich die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. März 2014 unter Nummer 2 enthaltene Anordnung der Abschiebung der Antragstellerin nach Ungarn richtet. Insoweit wird der Antragstellerin ohne Ratenzahlungsbestimmung Prozesskostenhilfe bewilligt und zur Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwalt B. beigeordnet.

2. Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren abgelehnt.

3. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin haben jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist eigenen Angaben zufolge somalische Staatsangehörige und – aus der Türkei kommend – über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 5. Januar 2014 nach Deutschland gelangt. In Ungarn hat sie ihren Angaben zufolge einen Asylantrag gestellt und formal subsidiären Schutz erhalten, musste aber mangels Arbeit und Wohnung auf der Straße leben. Auf entsprechendes, auf den Eurodac-Treffer „HU1…“ gestütztes Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2014 im so genannten Dublin-Verfahren teilte das ungarische „Office of Immigration and Nationality“ unter dem 19. Februar 2014 mit, dass die Antragstellerin in Ungarn am 14. Juni 2013 subsidiären Schutz erhalten habe, so dass einer Überstellung auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Dublin-III-VO – nicht zugestimmt werde. Im Hinblick auf eine auf das deutsch-ungarische Überstellungsabkommen zu stützende Überstellung sei „National Police Headquarters“ der richtige Ansprechpartner.

2

Mit Bescheid vom 14. März 2014, der der Antragstellerin am 19. März 2014 zugestellt wurde, entschied die Antragsgegnerin alsdann, dass der Antragstellerin in Deutschland kein Asylrecht zustehe und ihre Abschiebung nach Ungarn angeordnet werde. Sie könne sich aufgrund ihrer Einreise nach Deutschland aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit der Anlage I zum AsylVfG gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen; Ausnahmen nach § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG lägen nicht vor. Von daher sei gemäß § 31 Abs. 4 AsylVfG nicht über den weitergehenden Asylantrag und das Vorliegen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – zu entscheiden. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a AsylVfG; die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach § 18 Aufenthaltsverordnung sei gemäß § 55 Abs. 2 AsylVfG mit der Stellung des Asylantrags erloschen.

3

Am 26. März 2014 hat die Antragstellerin alsdann Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Sie ist der Auffassung, dass Deutschland nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO verpflichtet sei, in Bezug auf sie ein Asylverfahren durchzuführen. Die Abschiebungsanordnung sei im Übrigen auch deshalb rechtswidrig, weil mangels Koordination mit ungarischen Behörden nicht feststehe, dass die Abschiebung durchgeführt werden könne.

II.

4

Der innerhalb der Frist des § 34a AsylVfG gestellte Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. März 2014 ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 5 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – zulässig.

5

Mit ihrem Bescheid hat die Antragsgegnerin den Asylantrag der Antragstellerin unter Bezugnahme auf § 26a AsylVfG dahingehend beschieden, dass der Antragstellerin in der Deutschland kein Asylrecht zusteht und auf der Grundlage des § 34a AsylVfG ihre Abschiebung nach Ungarn angeordnet. Gegen beide Entscheidungen ist in der Hauptsache eine Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO statthaft, da die Antragsgegnerin mit ihrem Bescheid das Asylverfahren der Antragstellerin ohne Sachprüfung abgeschlossen hat (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 5. Juli 2012 - AN 3 K 12.30111 -, Bayerischer VGH, Urteil vom 25. Februar 2008 - 21 B 06.30145 –, HessVGH, Beschluss vom 31. August 2008 - 9 UE 1464/06.A -; s. a. zur Anfechtungsklage bei Entscheidungen auf der Grundlage der insoweit vergleichbaren Normen der §§ 27a, 33 AsylVfG: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A –, BVerwG, Urteile vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 –, 7. März 1995 - 9 C 264/94 - und vom 6. Juli 1998 - 9 C 45/97 -, Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Januar 2013 - 20 B 12.30348 -, alle veröffentlicht bei juris; Urteil der beschließenden Kammer vom 30. Mai 2012 - 5 K 967/11.TR -, ESOVGRP), so dass § 80 VwGO anwendbar ist.

6

Bei der Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen.

7

Dabei hat das Gericht vorrangig die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage zu prüfen, wobei allerdings § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG in den Fällen des § 34a Abs. 2 AsylVfG keine Anwendung findet, so dass eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheides in Betracht kommt (vgl. Beschluss der Kammer vom 18. September 2013 – 5 L 1234/13.TR –, juris). Zu einer über die Rechtmäßigkeitsprüfung hinausgehenden weitergehenden Einzelfallbetrachtung ist das Gericht aufgrund der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides der Antragsgegnerin allerdings grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung des sofortigen Vollziehbarkeit ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris).

8

Ausgehend hiervon kann der vorliegende Antrag insoweit keinen Erfolg haben, als Rechtsschutz gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin erstrebt wird, dass der Antragstellerin kein Asylrecht zusteht, denn diese Entscheidung stellt sich aller Wahrscheinlichkeit nach als rechtmäßig dar; sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 16 Abs. 2 GG und §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylVfG, nachdem der Antragstellerin in Ungarn subsidiärer Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zuerkannt worden ist.

9

Zu Art. 16 Abs. 2 GG und §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylVfG hat das BVerfG in seinem Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 – u.a., juris, ausgeführt:

10

„152 Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. Juni 1993 ist das Asylgrundrecht vom verfassungsändernden Gesetzgeber neu gestaltet worden. Diese Neugestaltung ist, auch soweit sie Einschnitte gegenüber dem bisherigen Charakter des Grundrechts enthält, als Einheit zu sehen und als solche bei der Auslegung und Anwendung der verfassungsrechtlichen Regelung im einzelnen zugrunde zu legen. Das Grundgesetz gibt der Befugnis und Verantwortung des verfassungsändernden Gesetzgebers auch hinsichtlich der Gestaltung und Veränderung von Grundrechten weiten Raum. Er ist, soweit nicht die Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG berührt sind, rechtlich frei und gibt dem Bundesverfassungsgericht den Maßstab vor.

11

153 Mit der Reform des Asylrechts hat der verfassungsändernde Gesetzgeber eine Grundlage geschaffen, um durch völkerrechtliche Vereinbarung der Zuständigkeit für die Prüfung von Asylbegehren und die gegenseitige Anerkennung von Asylentscheidungen eine europäische Gesamtregelung der Schutzgewährung für Flüchtlinge mit dem Ziel einer Lastenverteilung zwischen den an einem solchen System beteiligten Staaten zu erreichen (Art. 16a Abs. 5 GG). Unbeschadet derartiger Regelungen auf der Ebene des Völkerrechts berücksichtigt er in Art. 16a Abs. 2 GG die aus den weltweiten Flucht- und Wanderungsbewegungen entstehende Lage und wendet sich deshalb von dem bisherigen Konzept ab, die Probleme, die mit der Aufnahme von politischen Flüchtlingen verbunden sind, allein durch Regelungen des innerstaatlichen Rechts zu lösen. Er geht unverändert von einem Bedürfnis nach Gewährung von Schutz vor politischer Verfolgung aus, verweist aber asylbegehrende Ausländer auf den anderweitigen Schutz, den sie in einem sicheren Drittstaat erlangen können.

12

154 1. Demgemäß kann sich nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG auf das in dessen Absatz 1 gewährleistete Asylgrundrecht nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - GFK - vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II S. 560) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 953) sichergestellt ist. Drittstaaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesgesetz bestimmt (Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG).

13

155 Diese Regelung tritt gegebenenfalls hinter völkerrechtlichen Vereinbarungen im Sinne von Art. 16a Abs. 5 GG zurück.“

14

Ausgehend hiervon wird eine Anwendung des Art. 16a Abs. 2 GG und der §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylVfG nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 – Dublin-III-VO – verdrängt, denn diese Verordnung findet auf Asylbewerber, die in Deutschland einen Asylantrag stellen, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union – hier in Ungarn - subsidiärer Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zuerkannt worden ist, keine Anwendung. Dies ergibt sich daraus, dass das in dieser Verordnung geregelte Verfahren zur Bestimmung des für eine Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates nach Art. 20 Dublin-III-VO (Anmerkung des Gerichts: nur) eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird und Antragsteller im Sinne der Verordnung gemäß deren Art. 2c derjenige ist, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde (so auch Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, § 27a, Rdnr. 34). Daran fehlt es indessen, wenn der Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Asylantrag gestellt und dort subsidiären Schutz erhalten hat.

15

Von daher stehen europarechtliche Bestimmungen einer Anwendung des § 26a AsylVfG nicht entgegen und ist von vornherein kein Raum für eine Ausübung des von der Antragstellerin geltend gemachten und in Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO geregelten Selbsteintrittsrechts der Mitgliedstaaten.

16

Des Weiteren hat das BVerfG in dem genannten Urteil – wie auszugsweise unter Nennung der jeweiligen Randnummern wiedergegeben – zu Art. 16a Abs. 2 GG und § 26a AsylVfG ausgeführt:

17

„157 2. … Wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG anreist, bedarf des Schutzes der grundrechtlichen Gewährleistung des Absatzes 1 in der Bundesrepublik Deutschland nicht, weil er in dem Drittstaat Schutz vor politischer Verfolgung hätte finden können. Der Ausschluß vom Asylgrundrecht ist nicht davon abhängig, ob der Ausländer in den Drittstaat zurückgeführt werden kann oder soll. Ein Asylverfahren findet nicht statt. …

18

158 3. Der verfassungsändernde Gesetzgeber sieht mit der Regelung des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG den Schutz vor politischer Verfolgung (Art. 16a Abs. 1 GG) als gewährleistet an, wenn der schutzbegehrende Ausländer in einem anderen Staat Aufnahme finden kann, in dem die Genfer Flüchtlingskonvention angewendet und insbesondere das Refoulement-Verbot des Art. 33 GFK beachtet wird. Außerdem muß in dem Drittstaat auch die Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere ihr Art. 3, Anwendung finden; damit trägt das Grundgesetz für die Verweisung auf die Schutzmöglichkeit in anderen Staaten den fließenden Übergängen zwischen asylrechtlich erheblichen Verfolgungsmaßnahmen und unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung Rechnung (vgl. auch Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG und dazu das Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 2 BvR 1507 und 1508/93).

19

162 Wird ein durch Gesetz nach Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG zum sicheren Drittstaat bestimmter Staat Mitglied der Europäischen Union, so beurteilt sich vom Wirksamwerden seines Beitritts an seine Eigenschaft als sicherer Drittstaat allein nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG. …

20

167 (2) Der mit der Bestimmung zum sicheren Drittstaat gemäß Art. 16a Abs. 2 GG einhergehende Ausschluß vom Asylgrundrecht erfordert nicht, daß Ausländern in dem Drittstaat ein Prüfungsverfahren offensteht, das im wesentlichen dem deutschen Asylverfahren entspricht. Schutzsuchenden Ausländern muß es aber nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen im Drittstaat möglich sein, ein Schutzgesuch tatsächlich anzubringen und dadurch die Verpflichtung einer zuständigen Stelle zu begründen, hierüber nach vorgängiger Prüfung eine Entscheidung zu treffen (vgl. dazu auch Abschnitt 2 lit. c> und d> der Londoner Entschließung der für Einwanderungsfragen zuständigen Minister der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu einem einheitlichen Konzept in bezug auf Aufnahmedrittländer vom 30. November/1. Dezember 1992, abgedruckt in ZDWF- Schriftenreihe Nr. 53 "Art. 16a GG und seine Folgen", Februar 1993, S. 152 f.).

21

174 4. Die Berufung auf das Asylgrundrecht ist gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG für Ausländer ausgeschlossen, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen sicheren Drittstaat einreisen. In diesem Sinne kommt aus einem Staat, wer dort nach dessen allgemeiner Rechtspraxis, deren sich der Gesetzgeber vergewissert hat (vgl. dazu unten 5.), Schutz auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention hätte finden können; vom Ausländer selbst zu verantwortende Hindernisse, ein Schutzgesuch anzubringen, bleiben außer Betracht.

22

175 a) Für die Beurteilung der Frage, ob der Ausländer "aus" einem Drittstaat eingereist ist, ist von dem tatsächlichen Verlauf seiner Reise auszugehen. So genügt es für die Anwendung von Art. 16a Abs. 2 GG nicht, wenn der Ausländer den Drittstaat mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchfuhr, ohne daß es einen Zwischenhalt gegeben hat. Andererseits greift Art. 16a Abs. 2 GG nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck nicht erst dann ein, wenn sich der Ausländer im Drittstaat eine bestimmte Zeit aufgehalten hat. Vielmehr geht die Drittstaatenregelung davon aus, daß der Ausländer den im Drittstaat für ihn möglichen Schutz in Anspruch nehmen muß und dafür gegebenenfalls auch die von ihm geplante Reise zu unterbrechen hat.

23

176 b) Der sichere Drittstaat muß nicht die letzte Station vor der Einreise des Ausländers in die Bundesrepublik Deutschland gewesen sein. Vielmehr reicht es für die Anwendung des Art. 16a Abs. 2 GG aus, daß der Ausländer sich während seiner Reise irgendwann in einem sicheren Drittstaat befunden hat und dort Schutz nach den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention hätte finden können. Er bedarf dann des Schutzes gerade in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr, auch wenn er von dort seine Reise nach Deutschland über Staaten, für die Art. 16a Abs. 2 GG nicht gilt, fortgesetzt hat. Art. 16a Abs. 2 GG nimmt dem Ausländer die Möglichkeit, das Land, in dem er um Schutz nachsuchen will, frei zu wählen.

24

180 Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG schließt gemäß seinem Wortlaut die Berufung auf das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG aus. Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat zurückgewiesen oder zurückverbracht werden, kommen für ihn entsprechend der inhaltlichen Reichweite des Art. 16a Abs. 2 GG auch die materiellen Rechtspositionen, auf die ein Ausländer sich sonst gegen seine Abschiebung stützen kann (insbesondere §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG), nicht in Betracht, soweit es sich nicht um die nachstehend (vgl. unten e) beschriebenen konkreten Gefahrenlagen im Drittstaat handelt. Nicht berührt werden hingegen die gegen den Vollzug einer Abschiebungsanordnung gerichteten humanitären und persönlichen Gründe, die zur Erteilung einer Duldung gemäß § 55 AuslG führen können.

25

183 Die normative Vergewisserung über die Sicherheit eines Drittstaates erstreckt sich - wie dargelegt - darauf, daß dieser Staat Flüchtlingen Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt. Soll der in der Bundesrepublik Deutschland um Schutz nachsuchende Ausländer daher in den Drittstaat zurückgewiesen oder zurückverbracht werden, so kommt diese aus § 51 Abs. 1 AuslG sich ergebende materielle Rechtsposition regelmäßig nicht in Betracht, weil in dem Drittstaat generell die Beachtung des Refoulement-Verbots der Genfer Flüchtlingskonvention erwartet werden kann.

26

185 Das Asylverfahrensgesetz zieht aus dieser mit Art. 16a Abs. 2 GG geschaffenen Rechtslage Folgerungen: Es bestimmt in § 34a Abs. 1 Satz 2, daß das Bundesamt eine Abschiebungsanordnung in den sicheren Drittstaat auch dann erläßt, wenn der Ausländer den Asylantrag auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG beschränkt hat. Dies bedeutet, daß bei Erlaß der Abschiebungsanordnung Abschiebungshindernisse nach dieser Vorschrift nicht geprüft werden. Vielmehr wird in den Fällen des § 26a AsylVfG bei der Zurückweisung an der Grenze (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG), der Zurückschiebung (§§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 3 AsylVfG) oder der Ablehnung des Asylantrages durch das Bundesamt (§ 31 Abs. 4 AsylVfG) im Hinblick auf die Einreise aus einem sicheren Drittstaat zugleich davon ausgegangen, daß eine Schutzgewährung nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht kommt (vgl. ansonsten §§ 60 Abs. 5 Satz 1, 61 Abs. 3 AuslG, § 31 Abs. 2 AsylVfG).

27

186 c) Auch § 53 AuslG bewahrt den Ausländer vor der Abschiebung in bestimmte Staaten und vermittelt eine relative Schutzposition. Indes umfaßt die normative Vergewisserung über die Sicherheit eines Drittstaates die generelle Feststellung, daß einem Ausländer, der diesen Staat als Flüchtling erreicht, der Schutz der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährt wird. Soll der in der Bundesrepublik um Schutz nachsuchende Flüchtling daher in diesen Drittstaat zurückgewiesen oder zurückverbracht werden, so entfällt deshalb auch eine gesonderte Prüfung der in § 53 AuslG geregelten Abschiebungshindernisse, soweit diese aus der Europäischen Menschenrechtskonvention folgen (§ 53 Abs. 1 und 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK). Gegen die Verbringung in einen sicheren Drittstaat kann sich der Ausländer grundsätzlich auch nicht dadurch wenden, daß er sich auf ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beruft. Das normative Vergewisserungskonzept des Art. 16a Abs. 2 GG umfaßt auch solche Gefährdungen; einer Prüfung bedarf es deshalb vor einer Aufenthaltsbeendigung in einen sicheren Drittstaat auch insoweit nicht.

28

187 Das Asylverfahrensgesetz hat auch dies aufgenommen. § 31 Abs. 4 bestimmt, daß in Fällen der Ablehnung eines Asylantrages wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat nur festzustellen ist, daß dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Damit schließt § 31 Abs. 4 die gemäß §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG in anderen Fällen der Entscheidung über einen Asylantrag gebotene Prüfung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG aus.

29

188 d) Nach allem kann der Ausländer, der in den Drittstaat zurückgewiesen oder zurückverbracht werden soll, den Schutz der Bundesrepublik Deutschland vor einer politischen Verfolgung oder sonstigen schwerwiegenden Beeinträchtigungen in seinem Herkunftsstaat grundsätzlich nicht mit der Begründung einfordern, für ihn bestehe in dem betreffenden Drittstaat keine Sicherheit, weil dort in seinem Einzelfall - trotz normativer Vergewisserung - die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht erfüllt würden. Der Ausländer ist mithin mit einer Behauptung ausgeschlossen, in seinem Fall werde der Drittstaat - entgegen seiner sonstigen Praxis - Schutz verweigern. Der Ausländer kann sich auch nicht darauf berufen, ein - niemals völlig auszuschließendes - Fehlverhalten der Behörden im Drittstaat könne in seinem Fall zu einer Weiterschiebung in den Herkunftsstaat führen.

30

189 e) Die Bundesrepublik Deutschland hat allerdings Schutz zu gewähren, wenn Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 oder § 53 AuslG durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. So kann sich im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EMRK, wonach die Todesstrafe nicht konventionswidrig ist, ein Ausländer gegenüber einer Zurückweisung oder Rückverbringung in den Drittstaat auf das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 2 AuslG (§§ 60 Abs. 5 Satz 1, 61 Abs. 3 AuslG) berufen, wenn ihm dort die Todesstrafe drohen sollte. Weiterhin kann er einer Abschiebung in den Drittstaat § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG etwa dann entgegenhalten, wenn er eine erhebliche konkrete Gefahr dafür aufzeigt, daß er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zurückweisung oder Rückverbringung in den Drittstaat dort Opfer eines Verbrechens werde, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaates steht. Ferner kommt der Fall in Betracht, daß sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG hierauf noch aussteht. Nicht umfaßt vom Konzept normativer Vergewisserung über einen Schutz für Flüchtlinge durch den Drittstaat sind auch Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch zum Verfolgerstaat wird (vgl. in diesem Sinne auch Abschnitt 2 lit. a> und b> der bereits erwähnten Londoner Entschließung der EG- Einwanderungsminister über Aufnahmedrittländer vom 30. November/1. Dezember 1992). Schließlich kann sich - im seltenen Ausnahmefall - aus allgemein bekannten oder im Einzelfall offen zutage tretenden Umständen ergeben, daß der Drittstaat sich - etwa aus Gründen besonderer politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat - von seinen mit dem Beitritt zu den beiden Konventionen eingegangenen und von ihm generell auch eingehaltenen Verpflichtungen löst und einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigert, daß er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen wird. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn die ihn begründenden Umstände sich schon im Kontakt zwischen deutschen Behörden und Behörden des Drittstaates ausräumen lassen.

31

190 Eine Prüfung, ob der Zurückweisung oder sofortigen Rückverbringung in den Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer freilich nur erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, daß er von einem der soeben genannten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. An diese Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen.

32

207 aa) Gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Damit wiederholt diese Vorschrift den bereits von Verfassungs wegen eintretenden Ausschluß solcher Ausländer aus dem persönlichen Geltungsbereich des Asylgrundrechts, die aus einem sicheren Drittstaat einreisen.

33

232 bb) § 31 Abs. 4 AsylVfG, auf den das Bundesamt seine Feststellung gestützt hat, daß dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zustehe, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Vorschrift beschränkt für den Fall der Ablehnung des Asylantrages nach § 26a AsylVfG den Inhalt der Entscheidung des Bundesamtes auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Asylrechts. Das entspricht dem normativen Vergewisserungskonzept, das die Drittstaatenregelung trägt. § 31 Abs. 4 AsylVfG steht in den von diesem Konzept nicht erfaßten Ausnahmefällen (vgl. oben I. 5. e) einer Entscheidung des Bundesamtes über Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht entgegen.“

34

Diese Ausführungen des BVerfG müssen nach Auffassung der Kammer auch heute noch Anwendung finden, wobei allerdings anstelle von § 51 Abs. 1 AuslG nunmehr § 3 AsylVfG und anstelle von § 53 AuslG die Bestimmungen der §§ 4 AsylVfG und 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG treten.

35

Von daher kann die Antragstellerin aufgrund der vorstehenden Ausführungen zu Randnummer 188 im Hinblick auf ihr Asylanerkennungsbegehren nicht geltend machen, dass ihr in Ungarn trotz der formalen Zuerkennung subsidiären Schutzes kein hinreichender Schutz gewährt werde.

36

Des Weiteren geben die vorstehenden Ausführungen zu den Randnummern 189 und 190 keine Veranlassung, der Antragstellerin abweichend von der gesetzlichen Grundregel des § 31 Abs. 4 AsylVfG in Deutschland in eine Prüfung der §§ 3 und 4 AsylVfG oder von § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG einzutreten, denn das Gericht kann nicht erkennen, dass der Antragstellerin in Ungarn nicht hinreichend Rechtsschutz gewährt würde. Die Sonderfälle im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln im Sinne der Ausführungen in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011 - C 411/10 und C 493/10 – und vom 10. Dezember 2013 - C 394/12 – wonach ein Asylbewerber einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden und die zugunsten des Mitgliedstaates streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht, widerlegt ist (vgl. hierzu auch VG München, Beschluss vom 12. Februar 2014 - M 21 S 14.30245 -, juris).

37

Vorliegend kann das Gericht nicht erkennen, dass in Bezug auf Ungarn derartige systemische Mängel vorlägen (so auch VG Ansbach, Beschluss vom 31. März 2014 - AN 9 S 13.31028 -, VG Würzburg, Beschluss vom 21. März 2014 - W 1 S 14.30147 -, VG Regensburg, Beschluss vom 7. März 2014 - RN 5 S 14.30199 -, VG Potsdam, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 6 L 29/14.A -, VG Saarland, Beschluss vom VG Oldenburg, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 5 B 33/14 -, VGH Mannheim, Beschluss vom 6. August 2013 - 12 S 675/13 -, alle veröffentlicht bei juris) und macht sich die nachfolgenden Ausführungen des VG München in dessen Beschluss vom 6. Februar 2014 – M 4 S 14.30161 -, juris, zu Eigen:

38

„Die Kritik über die Situation in Ungarn im Jahr 2012 ist so nicht mehr aktuell zutreffend.

39

Der Bericht des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) „Hungary as a country of asylum – Observations on the situation of asylum-seekers and refugees in Hungary“ ist vom April 2012. Darin wird die Situation von Asylsuchenden in Ungarn sehr kritisch beschrieben (hierzu auch die Erklärung „Bericht zur Situation von Asylsuchenden in Ungarn“ vom 24.4.2012; die Dokumente sind über www.unhcr.de oder www.unhcr.org zugänglich). In dem Positionspapier richtete der UNHCR eine Vielzahl von Forderungen („Recommendations“) an die ungarischen Behörden, würdigt aber auch deren Kooperations-bereitschaft und die bereits getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Situation. Es enthält jedoch keine Aufforderung an die anderen EU-Mitgliedsstaaten, von Überstellungen nach Ungarn im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems abzusehen. In Anbetracht der seinerzeit gegenüber Griechenland erfolgten deutlichen Stellungnahmen wäre dieses aber zu erwarten, wenn der UNHCR von einer menschenrechtswidrigen Situation ausgehen würde.

40

Soweit der UNHCR im Oktober 2012 gefordert hatte, keine Asylbewerber nach den Dublin II-Regularien nach Ungarn zu überstellen, wenn diese vor ihrer Ankunft in Ungarn durch Serbien gekommen waren, wurde diese Aufforderung im Dezember 2012 ausdrücklich wieder aufgehoben („amends its previous position“) und die Veränderungen in der ungarischen Asylpraxis ausdrücklich positiv gewürdigt („Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia – update“, December 2012).

41

Das Auswärtige Amt hat sich 2013 in zwei umfangreichen Stellungnahmen zur ungarischen Asylgesetzgebung und -praxis geäußert (an das VG Augsburg am 23.5.2013 und an den BayVGH am 9.7.2013). Danach hat sich die Situation in Ungarn erheblich verbessert; jedenfalls ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylbewerbern durch systemische Mängel des Asylverfahrens.

42

Gleiches gilt für den Bericht zweier Berichterstatter einer Arbeitsgruppe des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (UNHCHR), „Working Group on Arbitrary Detention, Statement upon the Conclusion of its Visit to Hungary, 23 September - 2 October 2013“. Diese Arbeitsgruppe beschäftigt sich aufgrund ihres Mandats nicht mit dem Asylverfahren speziell, sondern allgemein mit „willkürlicher Haft“ („arbitrary detention“); der Bericht kritisiert demzufolge in erster Linie den exzessiven Gebrauch und Mängel bei der Zugänglichkeit von Rechtsbeiständen bei der Untersuchungshaft in Ungarn. In Bezug auf die Inhaftierung von Asylbewerbern würdigt der Bericht ausdrücklich die Verbesserungen durch im Juli 2013 in Kraft getretene Gesetzesänderungen; auch wenn diese in der Praxis noch nicht ausreichend umgesetzt würden. Der Bericht kritisiert vor allem Mängel in Bezug auf die Information der Inhaftierten über ihre Rechtsbehelfsmöglichkeiten, sowie in Bezug auf die Verfügbarkeit von Dolmetschern und den Zugang zu Rechtsbeiständen. Außerdem handelt es sich bei diesem Bericht lediglich um vorläufige Ergebnisse („preliminary findings“). Aus diesem Bericht ergeben sich jedoch keine ausreichenden Belege für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylbewerbern durch systemische Mängel des Asylverfahrens (a.A. VG München, B.v. 28.10.2013 – M 21 S 13.31076).

43

Dieses Ergebnis deckt sich mit der Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dieser hat in seinem Urteil vom 6. Juni 2013 (Mohammed gegen Österreich, Nr. 2283/12, hier zitiert nach der inoffiziellen Übersetzung des Informationsverbunds Asyl und Migration) festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn im Rahmen der Dublin-Regelungen nicht mehr einer tatsächlichen und persönlichen Gefahr unterliegen würde, einer den Art. 3 EMRK verletzenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der Gerichtshof hat hierzu umfangreich Stellungnahmen von UNHCR und anderer Stellen ausgewertet; es ist nicht ersichtlich, dass sich die Tatsachengrundlage seither wesentlich verändert hätte.

44

Ferner hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die wirtschaftliche Situation eines Asylbewerbers schlechter sein wird als in dem anderen Vertragsstaat, nicht ausreicht, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten. Art. 3 EMRK kann nicht so ausgelegt werden, dass er die Vertragsstaaten verpflichtet, jeder Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen; diese Regelung enthält auch keine Pflicht, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, B.v. 2.4.2013 – 27725/10 – ZAR 2013, 336, Rn. 70, 71; bezogen auf Italien; ebenso EGMR, B.v. 18.6.2013 – 53852/11 – ZAR 2013, 338; hierzu auch BVerwG, B.v. 11.9.2013 – 10 B 17.13 – unter www.bverwg.de).

45

Gestützt wird dieses Ergebnis auch durch die Erkenntnis des Österreichischen Asylgerichtshofes vom 9. Juli 2013 (S 21 436096-1/2013 – RIS; www.ris.bka.gv.at). Dieser hat ausdrücklich festgestellt, dass in Ungarn am 1. Januar 2013 ein überarbeitetes Asylgesetz in Kraft getreten ist, das die nötigen Verbesserungen gebracht habe, weshalb nicht erkannt werden könne, „dass im Hinblick auf Asylbewerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, so dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde“.

46

Nach alledem vermag das Gericht keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Ungarn (mehr) zu erkennen, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers rechtfertigen könnten (zu diesem Ergebnis gelangen auch: VGH Baden-Württemberg v. 6.8.2013, Az. 12 S 675/13 ; OVG Magdeburg v. 31.5.2013, Az. 4 L 169/12 ; VG Regensburg, B.v. 17.12.2013 – RN 5 S 13.30749 – juris; VG Augsburg, B.v. 5.12.2013 – Au 7 S 13.30454 – juris; VG Ansbach, B.v. 3.12.2013 – AN 11 S 13.31074, B.v. 6.9.2013 – AN 10 S 13.30604; B.v. 11.9.2013 – AN 2 S 13.30685, AN 2 E 13. 30664; a.A. VG München, B.v. 23.12.2013 – M 23 S 13.31303; B.v. 17.12. 2013 – M 21 S 13.31196; B.v. 28.10.2013 – M 21 S 13.31076; B.v. 6.12. 2013 – M 22 S 13.31235; jeweils mit der Feststellung, dass die Verhältnisse in Ungarn nicht mit hinreichender Sicherheit zu beurteilen seien).

47

4. Ungarn gilt außerdem als sicherer Drittstaat im Sinn des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylVfG. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend machen kann, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vorneherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Dies ist – bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat – etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalls sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – BVerfGE 94, 49).

48

Die Sonderfälle in diesem Sinn entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln, die zu einer Gefahr für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylsuchenden führen, im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Solche Sonderfälle liegen, wie oben dargestellt, im Falle Ungarns nicht vor.“

49

Ausgehend von alledem hat die Kammer keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin, dass der Antragstellerin in Deutschland kein Asylrecht zusteht. Soweit das VG Freiburg in einem Beschluss vom 7. März 2014 – A 5 K 93/14 – und das VG Bremen in einem Beschluss vom 17. Januar 2014 – 4 V 2132/13.A -, beide veröffentlicht bei juris, Zweifel in Bezug auf systemische Mängel von Asylverfahren in Ungarn geäußert haben, kann die Kammer diese aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht teilen.

50

Erhebliche Bedenken bestehen indessen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der in dem Bescheid der Antragsgegnerin enthaltenen Abschiebungsanordnung. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat an, sobald feststeht, dass die durchgeführt werden kann. Insoweit hat das BVerfG unter Randnummer 156 des bereits mehrfach zitierten Urteils vom 14. Mai 1996 ausgeführt, dass eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG erst dann ergeht, wenn der Zielstaat der Abschiebung einer Übernahme des Asylsuchenden zugestimmt hat.

51

Vorliegend fehlt es indessen bislang an einer Zustimmung der ungarischen Behörden. Nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen an der Grenze (Rückübernahmeabkommen) vom 1. Dezember 1997 (BGBl. II 1999, S. 90) übernimmt jede Vertragspartei auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne besondere Formalitäten die Person, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt (Drittstaatsangehöriger), wenn sie die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht erfüllt und nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass die Person über einen gültigen, durch die andere Vertragspartei ausgestellten Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum verfügt. Allerdings muss gemäß Art. 5 Abs. 1 des Abkommens der Antrag auf Übernahme innerhalb von vier Monaten nach Kenntnis der jeweiligen Behörden von der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen gestellt werden.

52

Soweit die Antragsgegnerin in anderen Verfahren die Auffassung vertreten hat, dass es Aufgabe der für den Ausländer zuständigen Ausländerbehörde sei, nach Erlass einer auf § 34a Abs. 1 AsylVfG gestützten Abschiebungsanordnung ein Übernahmeersuchen an den sicheren Drittstaat zu richten, vermag sich das Gericht dem unter Bezugnahme auf den Wortlaut des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, demzufolge das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (erst) anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, und Randnummer 156 des bereits mehrfach zitierten Urteils des BVerfG vom 14. Mai 1996 nicht anzuschließen. Insoweit muss das Bundesamt daher vor Erlass einer Abschiebungsanordnung die Übernahmebereitschaft des Zielstaates und die Fragen abschließend geklärt haben, ob eine Rückführung in allernächster Zeit (alsbald) auch möglich sein wird und ob ansonsten die technischen Details einer Überstellung des Drittstaatsangehörigen in den übernahmebereiten Staat geregelt sind (vgl. insoweit auch Beschluss der Kammer vom 19. Juli 2011 - 5 L 971/11.TR – und Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 - sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, alle veröffentlicht bei juris). Ohne diese Klärung steht daher nicht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.

53

Von daher bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung, so dass es der Kammer interessengerecht erscheint, die aufschiebende Wirkung der Klage nur insoweit anzuordnen, weil im Übrigen keine Anhaltspunkte für ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides ersichtlich sind.

54

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.

55

Die Entscheidung über die Bewilligung und teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe beruht auf §§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO und berücksichtigt, dass das Begehren aus den vorstehend aufgezeigten Gründen nur teilweise hinreichende Erfolgsaussichten hatte.

56

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.