Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Juni 2018 - M 9 K 17.1268, M 9 K 17.2307

bei uns veröffentlicht am20.06.2018

Tenor

I. Die Verfahren M 9 K 17.1268 und M 9 K 17.2307 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Bescheide vom 24. Februar 2017 und vom 7. April 2017 werden jeweils in Ziff. V aufgehoben.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

III. Die Kläger als Gesamtschuldner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen einen bauaufsichtlichen Bescheid.

Der Bescheid bezieht sich auf das Grundstück FlNr. 672, Gem. S. (i.F.: Vorhabengrundstück). Der Kläger zu 1., der einen Heizungs- und Sanitärbetrieb führt, und die Klägerin zu 2. haben das Vorhabengrundstück gemeinschaftlich von der Klägerin zu 3. gemietet, die Eigentümerin ist. Das Vorhabengrundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, in dem vermutlich zwei Wohneinheiten bestehen (vgl. die bei den Behördenakten befindliche Baugenehmigung vom 1. Juli 1982 „zum Umbau des bestehenden Wohnhauses“).

Mit Bescheid vom 24. Februar 2017, Az. S-2016-730 (i.F.: Ausgangsbescheid) gab das Landratsamt E. … (i.F.: Landratsamt) unter dem Betreff „Unzulässige Lagerung und gewerbliche Nutzung“ und mit der Klägerin zu 3. als „Antragstellerin“ in Ziff. I auf, im Einzelnen definierte bauliche Anlagen und Lagerplätze (u.a. einen Carport) auf dem Vorhabengrundstück bis zum 30. Juni 2017, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten ab Bestandskraft des Bescheids zu beseitigen. Mit Ziff. II untersagte das Landratsamt dem Kläger zu 1. ab 30. Juni 2017, das Vorhabengrundstück für Lagerzwecke zu nutzen. Ziff. III beinhaltet differenzierte Zwangsgeldandrohungen für den Kläger zu 1. Mit Ziff. IV wurden die Klägerin zu 2. und die Klägerin zu 3. dazu verpflichtet, die Anordnungen in Ziff. I und Ziff. II des Bescheids zu dulden. Ziff. V lautet auszugsweise wie folgt: „Falls entweder die [Klägerin zu 2.] oder die [Klägerin zu 3.] der Anordnung unter Ziff. III dieses Bescheides nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen, werden folgende Zwangsgelder zur Zahlung fällig: Zu I. a) für Carport mit darin enthaltenen Lagerungen EUR 500 (…)“. Dem Ausgangsbescheid beigefügt war ein Lageplan, auf dem die in Ziff. I im Einzelnen definierten baulichen Anlagen und Lagerplätze grafisch kenntlich gemacht wurden.

Rechtsgrundlage für diesen Bescheid sei Art. 76 Satz 1 BayBO. Die baulichen Anlagen und Lagerplätze seien formell und materiell illegal. Das Vorhabengrundstück liege im Außenbereich und teils im festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Die Ablagerungen und baulichen Anlagen unterfielen keinem Privilegierungstatbestand und beeinträchtigten die Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 5 und 6 BauGB. Die Lagerungen stünden zum Teil im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit des Klägers zu 1., ein entsprechender Gewerbebetrieb sei auf dem Grundstück aber nie genehmigt worden. Auf die Gründe des Ausgangsbescheids im Übrigen wird Bezug genommen.

Der Ausgangsbescheid wurde - jeweils gegen Postzustellungsurkunde - den Klägern zu 1. und zu 2. persönlich (vgl. Bl. 118f. d. Behördenakts - i.F.: BA -) und dem zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Bevollmächtigten der Klägerin zu 3. (Bl. 35 d. BA und Bl. 117 d. BA) am 28. Februar 2017 zugestellt.

Mit weiterem Bescheid vom 7. April 2017, Az. S-2016-730 (i.F.: Änderungsbescheid), korrigierte das Landratsamt Ziff. IV und V des Tenors des Ausgangsbescheids (der Vertreter der Klägerin zu 3. wurde geändert) und zwei Begründungsinhalte (u.a. die Rechtsgrundlage der Duldungsanordnungen des Ausgangsbescheids).

Der Änderungsbescheid wurde dem jetzigen Bevollmächtigten der Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 20. April 2017 (Bl. 159 d. BA) und zusätzlich allen Klägern persönlich in Ausfertigung ebenfalls am 20. April 2017 gegen Postzustellungsurkunde (Bl. 152f. d. BA) zugestellt. Dem Änderungsbescheid war dabei jeweils der Ausgangsbescheid in Anlage beigegeben.

Der jetzige Bevollmächtigte erhob im Namen aller drei Kläger unter dem 24. März 2017 Klage gegen den Ausgangsbescheid und unter dem 22. Mai 2017 Klage gegen den Änderungsbescheid.

Er beantragt,

hinsichtlich des Ausgangsbescheids im Verfahren M 9 K 17.1268

I. für den Kläger zu 1.: den Bescheid aufzuheben,

II. für die Klägerin zu 2.: festzustellen, dass der Bescheid die Klägerin zu 2. nicht betrifft, die Klägerin zu 2. ist nicht Adressat des Bescheides,

  • 1.hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid nichtig ist

  • 2.hilfsweise, den Bescheid aufzuheben

III. für die Klägerin zu 3.: festzustellen, dass der Bescheid die Klägerin zu 3. nicht betrifft, die Klägerin zu 3. ist nicht Adressat des Bescheides,

  • 1.hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid nichtig ist

  • 2.hilfsweise, den Bescheid aufzuheben und hinsichtlich des Änderungsbescheids im Verfahren M 9 K 17.2307 für alle Kläger: den Bescheid aufzuheben.

Der Ausgangsbescheid sei allen drei Klägern in identischer Fassung, d.h. nur mit dem Kläger zu 1. im Adressfeld und ohne weiteres Begleitschreiben, aber mit eigenem Adressangabe auf dem Kuvert, zugestellt worden. Das Grundstück werde seit über 100 Jahren als Wohngrundstück genutzt. Die Lagerung erfolge im Zuge der Wohnnutzung. Der Bescheid sei allein vom Rubrum - die Klägerin zu 3. habe keinen Antrag gestellt - und vom Betreff her - eine gewerbliche Nutzung finde nicht statt - unbestimmt und damit rechtswidrig. Die handschriftlichen Einzeichnungen auf dem beigefügten Lageplan seien völlig unscharf und nicht nachvollziehbar, der Bescheid auch deshalb unbestimmt. Carport, Gewächshaus und Fertiggarage seien nicht genehmigungspflichtig; wenn sie genehmigungspflichtig seien, seien sie jedenfalls genehmigungsfähig. Jedenfalls die Nutzungsuntersagung sei unbestimmt, da bspw. Holz für einen Kamin am Haus gelagert werden können müsse; die Untersagung einer Nutzung generell „für Lagerzwecke“ sei damit nicht möglich.

Der Beklagte beantragt in allen Verfahren,

die Klage abzuweisen.

Etwaige Zustellmängel seien geheilt worden, spätestens durch die förmliche nochmalige Zustellung mit dem Änderungsbescheid; eines Begleitschreibens bedürfe es nicht zwingend. Das Vorhaben (Nutzung der Freiflächen als Lagerplatz, im Übrigen die einzelnen baulichen Anlagen) sei nicht genehmigt worden und auch nicht genehmigungsfrei. Die Bezeichnung im Betreff habe keine Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung im Bescheid und diene nur der Baugenehmigungsbehörde zur Orientierung; Gleiches gelte für das Wort „Antragsteller“, dass im EDV-Programm standardmäßig ausgeworfen werde. Eine Unbestimmtheit werde nicht gesehen, die Darstellung (Lageplan, beispielhafte Aufzählung) sei der Übersichtlichkeit halber gewählt worden; die Lagerungen seien zudem in der Akte umfangreich dokumentiert.

Die Beigeladene stellt jeweils keinen Antrag.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 20. Juni 2018. Wegen der Augenscheinfeststellungen wird auf die Niederschrift vom selben Tag verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend verwiesen auf die Gerichtsakten in beiden Verfahren sowie auf die beigezogenen Behördenakten; insbesondere wird Bezug genommen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung ebenfalls vom 20. Juni 2018 vor Ort.

Gründe

Die Klagen bleiben überwiegend erfolglos.

Die gegen Ausgangs- und Änderungsbescheid gerichteten und damit im Zusammenhang stehenden Klagen konnten nach § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden.

Die Klage gegen den Ausgangsbescheid ist in den Anträgen zu II. und II. 1. und III. und III. 1. bereits unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob der klägerische Vortrag zutrifft, die Bescheide nur in der dargestellten Form (sämtlich adressiert an den Kläger zu 1., ohne Ausfertigungsvermerk und ohne Begleitschreiben) erhalten zu haben.

Zwar kann eine damit etwaig einhergehende fehlerhafte Bekanntgabe - grundsätzlich ist bei Zustellung an die Kläger persönlich eine Adressierung und Anredeformel an alle zu erwarten und/oder eine Ausfertigung mit Ausfertigungsvermerk und Begleitschreiben, da der juristische Laie einen nicht ausdrücklich auch an ihn adressierten Bescheid u.U. nicht ausführlich prüfen wird - durchaus mit der Feststellungsklage gerügt werden (vgl. z.B. OVG SH, U.v. 23.4.2008 - 2 LB 37/07 - juris; VG Würzburg, U.v. 19.10.2017 - W 3 K 16.174 - juris). Dies aber nicht in der beantragten Form. Der Antrag hätte korrekt lauten müssen, festzustellen, dass zwischen der Klägerin zu 2. und dem Beklagten und zwischen der Klägerin zu 3. und dem Beklagten mit Übersendung des Ausgangsbescheids kein Rechtsverhältnis begründet wurde, aufgrund dessen die Klägerin zu 2. und die Klägerin zu 3. im Zeitraum zwischen dem 28. Februar 2017 (als Zustelldatum des Ausgangsbescheids) und dem 20. April 2017 (als Zustelldatum des Änderungsbescheids, nunmehr an den Bevollmächtigten und mit dem Ausgangsbescheid in Anlage) verpflichtet gewesen wären, die Anordnungen in Ziff. I und II des Bescheids zu dulden.

Eine Auslegung von Anträgen, die von einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht gestellt wurden, ist dabei an sich nicht angezeigt, da die Regelung des § 88 VwGO grundsätzlich nur den juristisch nicht Geschulten schützen soll (vgl. statt aller Eyermann, VwGO, Stand: 14. Aufl. 2014, § 88 Rn. 9 m.w.N.).

Eine entsprechende Auslegung aus Kulanz war auch deswegen nicht veranlasst, da die Anträge auch dann noch offensichtlich unzulässig gewesen wären. Ein berechtigtes Interesse wurde, anders als es bereits der Wortlaut des § 43 Abs. 1 VwGO fordert, nicht dargelegt. Dies wäre aber umso mehr angezeigt gewesen, als die Anträge im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf die Feststellung gerichtet waren, dass in der Vergangenheit - und nur für einen kurzen Zeitraum - ein Rechtsverhältnis nicht bestand. Für ein derartiges rechtliches Begehr müssten die Kläger erst recht ein berechtigtes Interesse für sich in Anspruch nehmen können. Ein solches berechtigtes Interesse ist - wie bereits ausgeführt - weder dargelegt worden noch ist es auch nur ansatzweise erkennbar. Als Fallgruppe kommt allein der Bestand einer Wiederholungsgefahr infrage, nämlich erneut mittels Bescheids zur Duldung der Anordnungen in Ziff. I und Ziff. II verpflichtet zu werden. Diese Gefahr aber hat sich bereits realisiert mit Zustellung des Änderungsbescheids an den Bevollmächtigten, dem der Ausgangsbescheid als Anlage beigegeben war (vgl. dazu auch VG München, U.v. 15.2.2017 - M 9 K 15.5262 - juris).

Die angemessene Reaktion hierauf, nämlich den Einbezug des Änderungsbescheids in das laufende Klageverfahren gegen den Ausgangsbescheid und eine Konzentration des Angriffs auf die Anfechtungsanträge, lehnte der Bevollmächtigte trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises ab.

Inwiefern schließlich ein angeblich nicht bekanntgegebener Bescheid nichtig sein soll (Anträge zu II. 2. und III. 2.) - bei fehlender Bekanntgabe handelt es sich um einen sog. Nichtakt -, erschließt sich von vorn herein nicht. Auf Art. 44 BayVwVfG wird hingewiesen (zur Vertiefung vgl. Will/Rathgeber: Die Nichtigkeit von Verwaltungsakten gem. § 44 VwVfG, JuS 2012, 1057; BVerwG, U.v. 21.11.1986 - 8 C 127/84 - juris; Stelkens u.a., VwVfG, Stand: 9. Aufl. 2018, § 41 Rn. 224 und § 44 Rn. 6).

Die Klagen sind auch in den alleine sinnvollen Anfechtungsanträgen überwiegend unbegründet. Die Klägerinnen zu 2. und zu 3. werden nur durch Ziff. V der Bescheide in ihren Rechten verletzt (1.), im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig (2.), § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Ziff. V der Bescheide war jeweils - auch ohne dass dies gerügt worden wäre - aufzuheben, da die Formulierung der Zwangsgeldandrohung offen ließ, ob die Zwangsgelder kumulativ oder alternativ fällig werden sollen. Wenn gegenüber mehreren Personen Duldungspflichten angeordnet werden, müssen sich die Zwangsgeldandrohungen an jeden Pflichtigen einzeln mit dem jeweiligen konkreten Geldbetrag richten (vgl. BayVGH, U.v. 24.7.2001 - 15 B 98.2552 - juris; Giehl u.a., Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand: 43. Aktualisierung März 2018, Art. 31 VwZVG, Anm. II. 1.).

2. Die Anordnungen im Übrigen sind ohne weiteres rechtmäßig. Weder sind die Bescheide unbestimmt (a) noch sind die baulichen Anlagen und/oder die Lagerplätze verfahrensfrei (b). Eine Genehmigungsfähigkeit kommt offensichtlich nicht in Betracht (c), die Anordnungen sind gegen die richtigen Adressaten gerichtet und im Übrigen ermessensfehlerfrei (d).

a) Die Bescheide sind nicht unbestimmt, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Bei einer Vielzahl von Ablagerungen und einer Mehrzahl von zu beseitigenden Anlagen ist das Vorgehen, die Beseitigungsanordnung mit einer beispielhaften Aufzählung zu untergliedern und v.a. die Lagerplätze grafisch einzugrenzen, das Mittel der Wahl (vgl. statt aller Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 76 Rn. 192). Die apodiktischen Ausführungen des Bevollmächtigten zeigen nicht auf, wie die Anordnungen noch deutlicher hätten gefasst werden können.

Die Nutzungsuntersagung „für Lagerzwecke“ ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Dass die Nutzungsuntersagung dabei auf das gesamte Grundstück bezogen ist, begegnet keinen Bedenken, da eben auf dem gesamten Grundstück künftig nichts mehr abgelagert werden darf; anders als im Rahmen der Beseitigungsanordnung - die bereits an verschiedenen Stellen gelagerte Gegenstände und Anlagen erfasst - ist die Nutzungsuntersagung zukunftsgerichtet und soll zu Recht das gesamte Grundstück freihalten. Dass weiter bspw. das Aufstellen von Gartenmöbeln im durch eine Wohnnutzung bestimmten Rahmen (d.h. für den persönlichen Gebrauch) hiervon nicht erfasst ist, erschließt sich vom - redlichen - objektiven Empfängerhorizont her ohne weiteres.

b) Die baulichen Anlagen (Carport usw.) und die - als bauliche Anlagen geltenden, Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BayBO - Lagerplätze sind nicht nach Art. 57 BayBO verfahrensfrei.

Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und lit. b BayBO greifen nicht ein, da das Vorhabengrundstück im Außenbereich liegt. Dem von jeglicher weiterer Bebauung weit abgesetzten Weiler M. fehlt es mit zwei Landwirtschaften und dem auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Wohnhaus (an das ein weiteres Wohnhaus angebaut ist) am hinreichenden Gewicht für einen eigenen Ortsteil (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.1994 - 4 B 77.94 - juris, wonach es bei nur vier prägenden Gebäuden hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf). Die klägerischen Hinweise auf eine „Vielzahl“ von Nebengebäuden und das mittlerweile entfernte Ortsschild vermögen daran nichts zu ändern. Maßgeblich ist nur die maßstabsbildende Bebauung - und dies sind grundsätzlich nur Gebäude, die zum Daueraufenthalt von Menschen dienen. Ein ehemals etwaig vorhandenes Ortsschild ist für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich von vorn herein bedeutungslos (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2009 - 14 ZB 09.425 - juris).

Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 lit. e BayBO scheitert daran, dass Gebäude ausgenommen sind und Hebebühnen usw. nicht der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen. Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 lit. a BayBO privilegiert nur den Lager-„Platz“ als solchen, nicht Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen (Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 57 Rn. 351), zudem fehlt es an der Privilegierung des klägerischen Wohngebäudes. Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 lit. f BayBO greift nicht ein, da Belange des § 35 BauGB berührt werden; damit zeitigen die baulichen Anlagen erhebliche öffentlich-rechtliche Auswirkungen, weswegen diese nicht „unbedeutend“ sind (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 57 Rn. 374) - unabhängig davon, ob bspw. ein Hebebühnenfundament ein „Maschinenfundament“ im obigen Sinne ist.

Da die baulichen Anlagen und Lagerplätze nicht genehmigt wurden, sind sie - mangels Verfahrensfreiheit - formell illegal.

c) Eine Genehmigungsfähigkeit, Art. 59 Satz 1 BayBO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO, schließlich scheidet offensichtlich aus, weswegen sowohl die Beseitigungsanordnung als auch die Nutzungsuntersagung keinen Bedenken begegnen.

Die sonstigen Vorhaben - auch ein Lagerplatz ist ein Vorhaben i.S.d. BauGB, vgl. § 29 Abs. 1 BauGB: „Lagerstätte“ - beeinträchtigen die Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 5 und 6 BauGB. Hierzu wird auf die korrekten Ausführungen der Bescheide Bezug genommen.

Darüber hinaus wird ausgeführt, dass der Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, nicht nur eine optisch-ästhetische Komponente beinhaltet, sondern insbesondere auch der Bewahrung der funktionellen Bestimmung der Landschaft dient. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt nur dann nicht in Betracht, wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (statt aller VG München, U.v. 8.11.2017 - M 9 K 16.5428 - juris m.w.N.).

Letzteres ist hier nicht der Fall. Insbesondere bewirken die diversen Ablagerungen nicht, dass die natürliche Beschaffenheit des Vorhabengrundstücks sich dahingehend geändert hätte, dass die natürliche Eigenart der Landschaft verloren gegangen wäre. Denn abgesehen davon, dass es nicht im Belieben des Grundstückseigentümers steht, diese Rechtsfolge willentlich herbeizuführen, ändert die Lagernutzung nichts an der Eignung des Grundstücks für die Bodennutzung bzw. für Erholungszwecke.

Weiter wird angesichts des Vortrags in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB beeinträchtigt ist, weil das Grundstück (teilweise) im festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt. Das Bestreiten der Lage im festgesetzten Überschwemmungsgebiet war nicht nur unsubstantiiert, sondern ist darüber hinaus grundsätzlich verfehlt. Die Bereiche, in denen ein 100-jährliches Hochwasserereignis (HQ100) zu erwarten ist, wurden in umfangreichen Verfahren ermittelt und daraufhin festgesetzt, §§ 73, 76 WHG, Art. 47 BayWG. Diese Festsetzungen können nicht durch unsubstantiiertes Bestreiten wirkungslos werden.

Nur ergänzend und ohne dass es tragend darauf ankommt wird ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des Augenscheins und nach den in der Behördenakte befindlichen Fotos sehr wohl davon auszugehen ist, dass ein Großteil der Ablagerungen im Rahmen des gewerblichen Betriebs des Klägers zu 1. erfolgt. Da dieser Betrieb aber auf dem Vorhabengrundstück nicht genehmigt ist, ist von einem sog. selbstständigen Lagerplatz auszugehen. Ein derartiger selbstständiger Lagerplatz wäre selbst bei Lage im Innenbereich - wie vom Bevollmächtigten ohne jegliche tatsächliche und rechtliche Grundlage behauptet - nicht ohne weiteres zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 8.11.2001 - 4 C 18/00 - juris, entschieden für ein Dorfgebiet, § 5 BauNVO) können Lagerplätze nur unter Umständen und auch dann nur „als Teil eines Gewerbebetriebs“ zulässig sein, sofern der Gewerbebetrieb selbst in dem betreffenden Gebiet zugelassen ist und der Lagerplatz mit der Zweckbestimmung dieses Baugebiets vereinbar ist. Dass diese Voraussetzungen für die Genehmigung bei unterstelltem Vorliegen eines Innenbereichs hier eingehalten wären, ist nicht ersichtlich.

d) Die Störerauswahl ist korrekt, Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 LStVG. Der Kläger zu 1. ist Handlungsstörer. Dass die Handlungs- bzw. Unterlassungsanordnungen vordringlich an ihn gerichtet wurden, ist nicht zu beanstanden, auch nicht insofern, als er das Grundstück mit seiner Frau gemeinschaftlich angemietet hat. Die Behörde kann in derartigen Fällen nach ihrem Ermessen entweder beide Mieter als Handlungsstörer in Anspruch nehmen oder einen Mieter als Handlungsstörer herausgreifen und den anderen Mieter mittels Duldungsanordnung verpflichten. Vorliegend ist das gewählte Prozedere nachvollziehbar, da der Kläger zu 1. nach obigen Ausführungen Hauptverantwortlicher für die Ablagerungen ist. Die Klägerin zu 3. bzw. die hinter ihr stehenden natürlichen Personen sind als Zustandsstörer nachrangig heranzuziehen, wenn - wie hier - ein Handlungsstörer bekannt ist. Ihre Verpflichtung mittels Duldungsanordnung ist daher rechtlich nicht zu beanstanden und nachvollziehbar.

Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Das Obsiegen der Klägerinnen zu 2. und zu 3. im Hinblick auf Ziff. V der Bescheide ist marginal; der Beklagte unterliegt hier nur zu einem geringen Teil. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Klägern aufzuerlegen hätte nicht der Billigkeit entsprochen, da sich die Beigeladene nicht mittels Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben hatte. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.

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aa)
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der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken, auf welchen Weinreben gepflanzt sind. Diese Rebflächen sind in der Weinbaukartei auf seinen Namen eingetragen. Die Parteien streiten um Anordnungen auf der Grundlage des Weinrechts.

Anlässlich von weinrechtlichen Routinekontrollen verweigerte der Kläger am 13. Februar 2012 den Kontrollpersonen die entsprechenden Auskünfte und den Zutritt zu den einschlägigen Räumen. Er begründete dies mit der „Erklärung Haus- und Landesverbot, Erklärung der Exterritorialität, Erklärung der Diplomatischen Immunität“ der „… Religionsgemeinschaft ‚L …‘“.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 forderte der Beklagte den Kläger dazu auf, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen, also den zuständigen Behörden uneingeschränktes Zutrittsrecht zu den Betriebsräumen zu gewähren und seiner Duldungs- und Mitwirkungspflicht bei den Betriebskontrollen nachzukommen. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 2. März 2012 die Kontrolle der Betriebsräume zu veranlassen und zu dulden. Eine Reaktion des Klägers hierauf erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 7. März 2012 regelte der Beklagte Folgendes:

1. Herr … wird verpflichtet, zu den nachfolgend genannten Terminen die Räumlichkeiten den zuständigen Beamten der Lebensmittelüberwachung des Landratsamtes Würzburg und dem eingesetzten Weinkontrolleur des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zur Durchführung der allgemeinen Überwachung nach weinrechtlichen Vorschriften einschließlich der Kontrolle der Weinbuchführung Zugang und Einsicht in die geführten Weinbücher zu gewähren:

a) 15.03.2012 ab 14:00 Uhr, für die Betriebsräume in … E …, L … Str. … und b) 15.03.2012 ab ca. 15:30 Uhr für die angemieteten Standflächen (Weintanks, Flaschenlager) in … B …, am W …

2. Herr … als Inhaber des Weinbaubetriebs B … hat die unter Ziffer 1 genannten Kontrollen und den dazu erforderlichen Zutritt zu den Betriebsräumen zu dulden und entsprechend der Pflichten für Lebensmittelunternehmer bei der Kontrolle mitzuwirken.

3. …

4. Für die vorstehenden Ziffern 1 bis 3 wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

5. Für den Fall der Nichtbeachtung der vorstehenden Ziffern 1 und 2 werden Zwangsgelder angedroht, und zwar:

– ein Zwangsgeld von jeweils 1.500,00 EUR gegen Herrn … bei Nichtbeachtung der Ziffern 1 a) und 1 b)

– ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR gegen Herrn … bei Nichtbeachtung der Ziffer 2

– …

6. Die Kosten dieses Bescheides hat Herr … … zu tragen.

7. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 150,00 EUR erhoben; an Auslagen sind 75,01 EUR (Kontrolle Lebensmittelüberwachung) und 88,00 EUR (Gebühr LA für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zzgl. 5,05 EUR (Zustellung) angefallen.

Der Bescheid wurde dem Kläger laut PZU am 9. März 2012 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörigen Briefkasten zugestellt. Dieses Schreiben wurde ungeöffnet zurückgesandt.

Eine Überprüfung des Betriebs des Klägers am 15. März 2012 scheiterte, da niemand die Haustüre öffnete.

Mit Bescheid vom 10. April 2012 regelte der Beklagte Folgendes:

1. Im Vollzug des bestandskräftigen Bescheides vom 7. März 2012 wird gegen Herrn … bei Nichtbeachtung der Ziffer 1 a) ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 2.250,00 EUR angedroht, wenn den zuständigen Beamten der Lebensmittelüberwachung des Landratsamtes Würzburg und dem eingesetzten Weinkontrolleur des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zur Durchführung der allgemeinen Überwachung nach weinrechtlichen Vorschriften einschließlich der Kontrolle der Weinbuchführung am Donnerstag, 19.04.2012 – 13:30 Uhr Zugang zu den Betriebsräumen und Einsicht in die geführten Weinbücher in … E …, L … Straße … – … nicht gewährt wird.

2. Die Kosten dieses Verfahrens trägt Herr …

3. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 80,00 EUR festgesetzt; die Auslagen für den durch Ihr Verschulden nicht zustande gekommenen Kontrolltermin am 15. März 2012 betragen insgesamt 152,22 EUR. Die Auslagen für die Zustellung betragen 3,45 EUR.

Der Bescheid wurde dem Kläger per PZU am 11. April 2012 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörigen Briefkasten zugestellt. Der Brief wurde ungeöffnet zurückgesandt.

Eine Überprüfung des Weinbaubetriebes des Klägers am 19. April 2012 war nicht möglich, da dies der Kläger verweigerte und keine weiteren Auskünfte erteilte.

Mit Bescheid vom 22. Mai 2012, Ziffer 1, drohte der Beklagte dem Kläger unmittelbarem Zwang an für den Fall, dass am 12. Juni 2012 kein Zugang zu den Betriebsräumen und keine Einsicht in die geführten Weinbücher gewährt wird.

Der Bescheid wurde dem Kläger per PZU am 24. Mai 2012 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Dieser Brief wurde ungeöffnet zurückgesandt.

Im Rahmen der unter Zuhilfenahme von polizeilichen Vollzugsbeamten durchgeführten Betriebskontrolle am 12. Juni 2012 gewährte der Kläger Zutritt und gab an, dass er nicht mehr im Besitz oder Eigentum eines Weinbaubetriebes sei. Alles Eigentum sei der „… Religionsgemeinschaft L …“ durch mündliche Verträge übertragen. Weinbücher legte er nicht vor. Allerdings verschaffte der Kläger den Kontrollpersonen Zutritt zu den Weinbehältnissen und duldete die Entnahme von Proben.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 forderte der Beklagte den Kläger unter Androhung der Ersatzzwangshaft zur Vorlage der gesamten Weinbuchführung auf.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2012 legte der Kläger kopierte Seiten aus einem Weinbuch vor.

Die beim Kläger genommenen Proben vermutlich der Jahrgänge 2009, 2010 und 2011 wurden vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (im Folgenden: LGL) überprüft und als – teilweise verdorbener – Wein beurteilt.

Mit Bescheid vom 27. September 2012, geändert mit Bescheid vom 31. Oktober 2012, regelte der Bekalgte Folgendes:

1. Herrn … wird als Zustandsstörer untersagt, die ca. 450 Liter 2011er Dornfelder mit 10% 2011 Regent (Rotwein aus Tank 86, Beurteilung von deutschem Wein des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 24.8.2012) zum menschlichen Verzehr in Verkehr zu bringen.

1.1 Zur Weiterverarbeitung des in Ziffer 1 genannten Rotweines zur Essigbereitung hat Herr … bis spätestens 31.12.2012 eine Ausnahmegenehmigung zur Verarbeitung von vorschriftswidrigem Wein nach § 2 WeinÜV durch die Regierung von Unterfranken zu beantragen.

1.2 Sollte bis spätestens 31.12.2012 kein wie unter Ziffer 1.1 genannter Antrag bei der Regierung von Unterfranken eingegangen sein, oder endet das bis dahin beantragte Verfahren nach § 2 WeinÜV hinsichtlich des unter Ziffer 1 genannten Weines negativ, ist die unschädliche Beseitigung des in Ziffer 1 genannten Rotweines zu veranlassen.

2. Herrn … wird des Weiteren das Inverkehrbringen von folgenden Erzeugnissen des Weinbaus oder daraus verarbeiteten Erzeugnissen in abgefüllter Form und ohne amtliche Prüfnummer untersagt:

2.1 1.000 Liter 2011er Dornfelder mit 10% 2011er Regent (Rotwein aus Tank 91, Gutachten LGL vom 24.8.2012)

2.2 1.000 Liter 2010er Regent … (Rotwein aus Tank 30, Gutachten LGL vom 24.8.2012)

2.3 1.000 Liter 2009er Spätburgunder, … (Rotwein aus Tank 137, Gutachten LGL vom 23.8.2012)

2.4 1.000 Liter 2009er Spätburgunder, …(Rotwein aus Tank 22, Gutachten LGL vom 23.8.2012)

2.5 1.000 Liter 2010er Spätburgunder (Rotwein aus Tank 158, Gutachten LGL vom 23.8.2012)

2.6 1.000 Liter 2011er Spätburgunder (Rotwein aus Tank 92, Gutachten LGL vom 23.8.2012)

2.7 1.000 Liter 2011er Spätburgunder (Rotwein aus Tank 15, Gutachten LGL vom 22.8.2012)

3. Herr … hat die gesamte Weinbuchführung des Weinbaubetriebs hinsichtlich der Jahre 2009 bis 2012 und der in seiner Verfügungsgewalt befindlichen unter Ziffer 1 und 2 genannten Erzeugnisse des Weinbaus bis spätestens zum 12.11.2012 nach den einschlägigen weinrechtlichen Bestimmungen zu berichtigen, zu vervollständigen und dem Landratsamt Würzburg bis zum gleichen Termin vorzulegen. Alle gefüllten Weintanks des Weinbaubetriebs sind bis zum 12.11.2012 nach den weinrechtlichen Vorschriften zu kennzeichnen.

4. Herr … hat im Falle der erforderlichen unschädlichen Beseitigung des unter Ziffer 1 genannten Erzeugnisses des Weinbaus den Beseitigungstermin dem Landratsamt Würzburg bis spätestens 31.01.2013 schriftlich anzuzeigen. Die unschädliche Beseitigung hat im Beisein des zuständigen Lebensmittelüberwachungsbeamten des Landratsamtes Würzburg zu erfolgen.

5. Herr … hat jegliches Inverkehrbringen der unter Ziffer 2 genannten Erzeugnisse des Weinbaus neben der Eintragung in die Weinbuchführung unter Angabe von Name und Anschrift des Käufers dem Landratsamt Würzburg unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

6. Herr … hat die unter Ziffer 2 genannten Erzeugnisse des Weinbaus (7 Stück 1.000 Liter Aluminiumtanks, letzter bekannter Lagerort: W … Straße in … E …) entsprechend den weinrechtlichen Bestimmungen bis zum 1.11.2012 in saubere und hygienische Lagerräume zu verbringen, dass die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgeschlossen ist. Der neue Lagerort ist dem Landratsamt Würzburg schriftlich anzuzeigen.

7. …

8. Für den Fall der Nichtbeachtung der vorstehenden Ziffern 1 bis 6 werden Zwangsgelder angedroht und zwar:

– ein Zwangsgeld von jeweils 1.000,00 EUR gegen Herrn … bei Nichtbeachtung der Ziffern 1, 1.2 oder 6

– ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR gegen Herrn … bei Nichtbeachtung der Ziffer 2

– ein Zwangsgeld von jeweils 2.500,00 EUR gegen Herrn … bei Nichtbeachtung der Ziffern 3 bis 5

9. Die Kosten dieses Bescheides hat Herr … zu tragen.

10. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 250,00 EUR erhoben; als Auslagen sind 299,20 EUR (LGL, Betriebskontrolle vom 12.6.2012) und 2.117,50 EUR (Gutachten LGL) zuzüglich 3,45 EUR (Zustellung) angefallen.

Der Bescheid vom 27. September 2012 wurde dem Kläger per PZU am 10. Oktober 2012, der Bescheid vom 31. Oktober 2012 per PZU am 6. November 2012 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Beide Briefe wurden ungeöffnet zurückgesandt.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 teilte der Kläger dem Beklagten mit, er sei weder Eigentümer noch Besitzer von Wein. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 teilte er mit, dass die Weine (Anm.: vom Kläger wörtlich so bezeichnet) aus den Jahren 2009, 2010 und 2011 dem Eigenverbrauch dienten.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er habe die in den Ziffern 3 und 6 des Bescheides vom 27. September 2012 in Gestalt des Bescheides vom 31. Oktober 2012 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt.

Am 15. April 2013 erließ der Beklagte einen Bußgeldbescheid wegen Verstößen gegen gemeinschaftliches und nationales Weinrechts gegen den Kläger.

Im Rahmen einer Weinkontrolle am 31. Juli 2014 teilte der Kläger den Kontrollpersonen mit, er erzeuge keinen Wein, sondern ein Erzeugnis aus Weintrauben, das aber kein Wein im Sinne des Weingesetzes sei. Der Verbleib der Weine aus den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 blieb ungeklärt. Der Kläger war nicht dazu bereit, entsprechende Auskünfte zu erteilen.

Im Rahmen einer weiteren Überprüfung am 11. November 2014, bei welcher auch Proben genommen wurden, gab der Kläger an, dass es sich bei den Erzeugnissen aus den Jahren 2009 bis 2013 nicht um Wein gehandelt habe und dass der „Freistaat L* …“ keine Weinbücher führe. Den Verbleib von 450 Liter „2011er Dornfelder aus Tank 86“ könne er nicht beantworten, ebenso wenig die Frage, wo die 7.000 Liter Wein aus den Jahren 2009, 2010 und 2011 gelagert werden würden oder ob diese bereits verkauft worden oder ob sie als Eigenverbrauch verwertet worden seien. Ein Verbleib der Weine aus den Jahren 2009, 2010 und 2011 konnte im Rahmen der Kontrolle am 11. November 2014 nicht aufgeklärt werden.

Mit Schreiben vom 2. März 2015 wurde dem Beklagten mitgeteilt, seit 2009 sei den Produkten in der Regel auch Quitte, Kornelkirsche, Zitrone oder auch Kamille und Pfefferminze zugefügt worden, teilweise in homöopathischen Dosen.

Überprüfungen von am 11. November 2014 genommenen Proben ergaben, dass es sich um – zum Teil nicht handelsüblichen – Wein handelt (vgl. 13 Gutachten vom 7. bis 13.4.2014).

Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 forderte der Beklagte den Kläger auf, im Rahmen der Rückverfolgbarkeit Stellung zur Herstellung seiner Erzeugnisse zu nehmen und in diesem Rahmen alle Zutaten für jeden einzelnen Tank zu benennen.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 erhielt der Beklagte eine entsprechende Mitteilung.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, aufgrund der vom Kläger übermittelten Aufstellung der Zutaten seien 13 Gutachten des LGL am 24. Juni 2015 neu beurteilt und zurückgezogen worden. Nunmehr müsse man davon ausgehen, dass diese Erzeugnisse keine Erzeugnisse im Sinne des Weinrechts, jedoch verwechselbar mit Erzeugnissen des Weinrechts seien. Ältere Gutachten als die 13 genannten halte das LGL jedoch weiterhin aufrecht.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015, unterzeichnet vom Kläger, wurde die Auffassung vertreten, alle seit 2009 erzeugten Getränke seien nie Wein gewesen. Damit seien alle Bescheide nichtig.

II.

Am 16. Februar 2016 erhob der Kläger im vorliegenden Verfahren Klage und beantragte mit Schreiben vom 13. Februar 2016 und vom 9. September 2016,

  • 1.gerichtlich festzustellen, dass alle Verwaltungsanordnungen des Landratsamtes Würzburg, die seit 2012 unter Bezug auf das Weinrecht gegen den Kläger ergingen, nach §§ 43 und 44 VwVfG unwirksam und nichtig waren;

  • 2.den Beklagten zu verurteilen, alle seine Verwaltungsanordnungen seit 2012, die unter Bezug auf das Weinrecht gegen den Kläger ergingen, mit dem Ausdruck des Bedauerns und Wiedergutmachung zurückzunehmen;

  • 3.die auf Basis dieser Verwaltungsanordnungen eingetriebenen Gelder und verursachten Kosten über 15.000,00 EUR zurückzuerstatten;

  • 4.die Nichtigkeit des Bußgeldbescheides vom 15. April 2016 festzustellen.

Zugleich beantragte der Kläger im Verfahren W 3 E 16.175, die Vollstreckung aus verschiedenen Vollstreckungsversuchen hinsichtlich angefallener Kosten einzustellen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei nicht belegt worden, dass der Kläger Eigentümer von Weinen sei. Irgendwelche Bescheide seien laut Landratsamt an die Adresse der „Religionsgemeinschaft L …“ gesandt worden; diese habe der Kläger jedoch nie erhalten, da er keinen eigenen Briefkasten habe. Bei den im Eigentum der Religionsgemeinschaft stehenden Getränken handle es sich seit 2009 nicht um Wein, sondern um Getränke aus Trauben mit Obst und Kräutern, welche nach bioenergetischen und homöopathischen Verfahren rein und edel erzeugt würden. Da sich sämtliche Anordnungen gegenüber dem Kläger auf das Weinrecht bezögen, seien diese unwirksam und nichtig. Zudem litten sie deswegen an schwerwiegenden Fehlern nach § 44 VwVfG, weil sie falsch adressiert seien, stets an eine falsche Adresse zugestellt worden seien, weil sie sich auf das Weinrecht anstatt auf das Lebensmittelrecht bezögen und weil sie zur Deklaration von Nicht-Wein als Wein sowie zum Führen von zu fälschenden Weinbüchern hierüber aufforderten und somit regel(un) recht zu der Straftat der Weinpanscherei nötigten. Der Beklagte habe irgendwelche Gutachten mit der Begründung zurückgezogen, bestimmte Getränke seien nun doch keine Weine. Trotz Aufforderung zu einem rechtsmittelfähigen Bescheid mit Schreiben vom 27. Januar 2016, ob nun die Getränke seit 2009 weiterhin Weine nach dem Weinrecht seien, sei kein Bescheid erfolgt. Alle Unterschriften unter den angefochtenen Bescheiden seien nicht echt.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Feststellungsinteresse sei nicht ersichtlich; der Kläger hätte seine Rechte durch Anfechtung der Bescheide verfolgen können. Mängel im Bereich der Zustellung seien nicht vorhanden. Die Bescheide seien an den Betriebsinhaber adressiert worden, da sich diese mit betriebsbezogenen Pflichten befassten. Trotz mehrmaliger Befragungen habe der Kläger die eigenständige Rechtsfähigkeit der „… Religionsgemeinschaft“, ihre Rechtsform oder seine Vertretungsmacht nicht darlegen können. Alle Bescheide bezögen sich auf das Weinrecht. Der Betrieb des Klägers sei seit jeher als Weinbaubetrieb geführt worden. Folglich seien auch Weinkontrollen angestrebt worden, darüber hinaus auch Vorortkontrollen, um eine Einordnung der hergestellten Erzeugnisse des Klägers zu ermöglichen. Die Untersuchung der acht Proben vom 12. Juni 2012 habe ergeben, dass es sich um Wein handele. Erst mit Schreiben vom 19. Mai 2015 habe der Kläger angegeben, welche Zutaten in welcher Menge er seinen Erzeugnissen beifüge. Dies habe sich auf die Proben vom 11. November 2014 bezogen. Erst mit Schreiben vom 15. bzw. 27. Oktober 2015 habe der Kläger angegeben, dass die gleichen Umstände auch für die Getränke von 2009 bis 2013 vorlägen. Da allerdings die Weintanks zum Zeitpunkt der Kontrolle am 12. Juni 2012 nicht vollständig mit Jahrgangsangaben gekennzeichnet gewesen seien, könne nicht beurteilt werden, ob dies die Getränke aus den Jahren von 2009 bis 2013 gewesen seien. Die mangelhafte Tankkennzeichnung wie Buchführung sei dem Kläger zuzurechnen. Zudem werde dem Kläger in keinem Bescheid aufgegeben, seinen Getränken eine bestimmte Bezeichnung zu geben.

Sämtliche genannten Bescheide seien seit Jahren bestandskräftig.

Es müsse davon ausgegangen werden, dass das Inverkehrbringen der Erzeugnisse – auch an Mitglieder einer Religionsgemeinschaft – nicht als Eigenverbrauch einzustufen sei.

Auch die Bescheide vom 27. September 2012 und vom 31. Oktober 2012 seien im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung rechtmäßig. Selbst wenn der Kläger im Nachhinein den Nachweis führen könnte, dass es sich nicht um Wein handele, werde keine Veranlassung gesehen, zum heutigen Zeitpunkt diese seinerzeit nach bestem Wissen und Gewissen erlassenen Bescheide aufzuheben, da der Kläger seinerzeit den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei.

Mit Beschluss vom 18. Mai 2016 verpflichtete das Gericht im Verfahren W 3 E 16.175 den Beklagten (den dortigen Antragsgegner) im Wege der einstweiligen Anordnung, die Zwangsvollstreckung aus zwei verschiedenen Beitreibensersuchen einzustellen; hinsichtlich weiterer Beitreibungsersuchen lehnte es den Antrag auf einstweilige Anordnung ab.

Mit Beschluss vom 18. Juli 2017 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit Bescheid vom 12. September 2017 nahm der Beklagte den Bescheid vom 7. März 2012 hinsichtlich Ziffer 5, Spiegelstrich 2 des Tenors zurück. Eine diesbezügliche Erledigterklärung durch den Kläger erfolgte trotz einer entsprechenden Aufforderung des Gerichts nicht.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 lehnte der Kläger den Einzelrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2017, verkündet zu Beginn der mündlichen Verhandlung, wies der Einzelrichter das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich zurück. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 19. Oktober 2017 aufgrund mündlicher Verhandlung trennte das Gericht vom vorliegenden Verfahren das Begehren des Klägers, soweit es sich gegen den Bußgeldbescheid des Beklagten vom 15. April 2013 richtet, ab, führte dieses Begehren unter dem Aktenzeichen W 3 K 17.1242 fort und verwies es an das zuständige Amtsgericht Würzburg.

Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, zu der der Kläger nicht erschienen war, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte W 3 E 16.175 und der einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Das Klagebegehren des Klägers ergibt sich auf der Grundlage von § 88 VwGO allein aus seinem schriftsätzlichen Vorbringen, da er hierzu aufgrund seiner Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung keine Stellung genommen hat.

Hierbei handelt es sich zunächst auf der Grundlage von § 43 Abs. 1, 1. Alternative VwGO in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG um eine Feststellungsklage mit dem Ziel festzustellen, dass der Bescheid vom 7. März 2012 mit Ausnahme von Ziffer 3. und Ziffer 5. dritter Spiegelstrich des Tenors, welche sich an eine andere Person richten, der Bescheid vom 10. April 2012, der Bescheid vom 22. Mai 2012 und der Bescheid vom 27. September 2012, geändert mit Bescheid vom 31. Oktober 2012, wegen fehlender Bekanntgabe dem Kläger gegenüber nicht wirksam sind.

Hilfsweise für den Fall der Abweisung der Feststellungsklage ist Streitgegenstand eine Nichtigkeitsfeststellungsklage auf der Basis von § 43 Abs. 1, 2. Alternative VwGO. Diese betrifft den Bescheid des Beklagten vom 7. März 2012 mit Ausnahme von Ziffer 3. und Ziffer 5. dritter Spiegelstrich des Tenors; die letztgenannten Teile dieses Bescheides richten sich an eine andere Person, nicht aber an den Kläger. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage betrifft weiterhin die Bescheide vom 10. April 2012, vom 22. Mai 2012 und vom 27. September 2012, letzterer geändert mit Bescheid vom 31. Oktober 2012.

Weiter hilfsweise für den Fall der Abweisung der Nichtigkeitsfeststellungsklage ist Streitgegenstand des Verfahrens eine Verpflichtungsklage in Gestalt der Untätigkeitsklage auf Rücknahme der Bescheide vom 7. März 2012 (mit den oben genannten Einschränkungen), vom 10. April 2012, vom 22. Mai 2012 und vom 27. September 2012, letzterer geändert durch Bescheid vom 31. Oktober 2012, nach Art. 48 BayVwVfG, hilfsweise auf diesbezügliche Verbescheidung des Klägers.

Bei dem die Rückerstattung betreffenden Antrag handelt es sich auf der Grundlage von § 88 VwGO nicht um ein selbständiges Klagebegehren, da eine solche Rückerstattung basierend auf dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zwingende Folge eines Erfolges der Feststellungsklage, der Nichtigkeitsfeststellungsklage bzw. der Verpflichtungsklage wäre.

Trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden; denn der Kläger war gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden. Unabhängig davon, dass das Ladungsschreiben vom 27. Juli 2017 dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 28. Juli 2017 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit Schreiben vom 22. September 2017 deutlich gemacht, dass er Kenntnis von der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat.

Die Feststellungsklage mit dem Ziel festzustellen, die Bescheide vom 7. März 2012, vom 10. April 2012, vom 22. Mai 2012 und vom 27. September 2012 in der Fassung des Bescheides vom 31. Oktober 2012 seien dem Kläger gegenüber nicht in wirksamer Weise erlassen worden und somit ihm gegenüber nicht existent, es fehle also ein durch die Bescheide festgelegtes Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten, ist hinsichtlich Ziffer 5. Spiegelstrich 2 des Tenors des Bescheides vom 7. März 2012 unzulässig. Der Beklagte hat diesen Teil des Bescheides vom 7. März 2012 mit Bescheid vom 19. September 2017 zurückgenommen, so dass Ziffer 5. Spiegelstrich 2 nicht mehr existent ist. Trotz entsprechender Anheimgabe des Gerichts mit Schreiben vom 20. September 2017 hat der Kläger keine insoweitige Erledigungserklärung des Rechtsstreites abgegeben. Damit besteht insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine Klage.

Im Übrigen ist die Feststellungsklage zulässig. Insbesondere ist ein berechtigtes Interesse des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO an der baldigen Feststellung zu bejahen.

Nach allgemeiner Meinung ist eine Interesse berechtigt, wenn es rechtlicher oder schutzwürdiger tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeler Art ist (Happ in Eyermann, VwGO, Komm., 14. Aufl., § 43 Rn. 30). Vorliegend ist das berechtigte Interesse des Klägers an einer Feststellung, ob die genannten Verwaltungsakte ihm gegenüber ihm überhaupt existent sind, zu bejahen, da der Beklagte aus diesen Bescheiden weiterhin Rechtswirkungen ableitet. Zudem ist die allgemeine Feststellungsklage nicht durch § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausgeschlossen; hiernach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Behauptet aber der Kläger, ein Bescheid sei ihm gegenüber mangels Bekanntgabe nicht existent, so kann er hiergegen nicht mit einer Anfechtungsklage vorgehen; eine solche setzt nämlich die Existenz des betroffenen Bescheides voraus.

Soweit die Feststellungsklage zulässig ist, ist sie unbegründet.

Die genannten Bescheide sind dem Kläger durch ordnungsgemäße Zustellung bekannt gegeben worden und damit ihm gegenüber rechtlich existent geworden (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 18. Aufl., § 41 Rn. 15).

Nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ist der Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist. Dies ist im vorliegenden Fall der Kläger. Die Bekanntgabe ist in verschiedenen Formen möglich, so auch in der Form der Zustellung, einer nach Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG besonders formalisierten Art der Bekanntgabe. Zugestellt wird gemäß Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG nach den Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung, im vorliegenden Fall nach Art. 3 VwZVG. Dies ergibt sich daraus, dass der Beklagte nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 VwZVG diese Zustellungsart gewählt hat. Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VwZVG gelten für die Ausführung der Zustellung die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend.

Nach § 177 ZPO kann das Schriftstück der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird. Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung oder in dem Geschäftsraum nicht angetroffen, kann das Schriftstück gemäß § 178 Abs. 1 ZPO in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner (Ziffer 1.) oder in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person (Ziffer 2.) zugestellt werden. Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist (§ 180 Satz 1 ZPO). Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO). Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung (§ 180 Satz 3 ZPO). Nach § 182 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zum Nachweis der Zustellung nach § 177, § 178 und § 180 ZPO eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen.

Im vorliegenden Fall beurkunden die Postzustellungsurkunden vom 9. März 2012 (Bescheid vom 7.3.2012), vom 11. April 2012 (Bescheid vom 10.4.2012), vom 24. Mai 2012 (Bescheid vom 22.5.2012), vom 10. Oktober 2012 (Bescheid vom 27.9.2012) und vom 6. November 2012 (Bescheid vom 31.10.2012), dass der Postbedienstete jeweils versucht hat, das jeweilige Schriftstück zu übergeben. Weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung/in den Geschäftsräumen nicht möglich war, hat der Postbedienstete bescheinigt, das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt zu haben. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, die Bescheide seien falsch adressiert und an eine falsche Adresse zugestellt worden.

Die Bescheide tragen jeweils den Namen des Klägers und die Adresse „L* … Str. …, … E* …“. Dies ist unzweifelhaft der Wohnort bzw. die Wohnung des Klägers. Dies ergibt sich schon aus dem Klageschriftsatz, in welchem der Kläger eben diese Straße und diesen Ort angegeben hat. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang der vom Kläger angegebene Zusatz, der eine angebliche Religionsgemeinschaft bezeichnet. Diese ist nicht Bestandteil einer Adresse innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

Weiterhin kann der Kläger der ordnungsgemäßen Zustellung nicht entgegengehalten, er betreibe keinen Briefkasten.

Dem steht schon § 415 ZPO entgegen, wonach die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, Komm., 37. Aufl., § 182 Rn. 4) vollen Beweis über das Beurkundete erbringt. In den genannten Postzustellungsurkunden ist jeweils beurkundet, dass das jeweilige Schriftstück in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden ist. Dies hat der Kläger nicht gemäß § 415 Abs. 2 ZPO mit einem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, dass der Vorgang unrichtig beurkundet worden sei, entkräftet. Vielmehr liegt auf der Hand, dass der Kläger unter der Anschrift „… …, L* … Str. …, … E* …“ die Schreiben des Gerichts erhalten hat; denn er hat auf diese Schreiben mehrfach reagiert. Warum demgegenüber zuvor kein entsprechender Briefkasten des Klägers unter der genannten Anschrift vorhanden gewesen sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht, zumal der Kläger selbst durchgängig für seine Korrespondenz mit dem Beklagten die Anschrift L* … Str. …, … E* … verwendet hat. Die von ihm hinzugefügten Zusätze eines angeblichen Staates oder einer angeblichen Religionsgemeinschaft sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

Damit steht fest, dass sämtliche streitgegenständlichen Bescheide dem Kläger durch ordnungsgemäße Zustellung bekannt gegeben worden sind, so dass die Feststellungsklage mit dem Ziel festzustellen, diese Bescheide seien dem Kläger gegenüber nicht existent, unbegründet ist.

Die hilfsweise erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage hat keinen Erfolg.

Hinsichtlich Ziffer 5. Spiegelstrich 2 des Tenors des Bescheides vom 7. März 2012 ist die Nichtigkeitsfeststellungsklage unzulässig. Der Beklagte hat diesen Teil des Bescheides vom 7. März 2012 mit Bescheid vom 12. September 2017 zurückgenommen, so dass Ziffer 5. Spiegelstrich 2 nicht mehr existent ist. Trotz entsprechender Anheimgabe durch das Gericht mit Schreiben vom 20. September 2017 hat der Kläger den Rechtsstreit insoweit nicht für erledigt erklärt. Damit besteht insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage.

Im Übrigen ist die Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 2. Alternative VwGO zulässig. Das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung ist bei einem Streit um die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes indiziert (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 43 Rn. 38 m.w.N.).

Insoweit ist die Klage jedoch nicht begründet.

Aus der Systematik der Art. 43 bis Art. 52 BayVwVfG folgt, dass Rechtsverstöße eines Verwaltungsaktes zwar zur Rechtswidrigkeit führen, seine Wirksamkeit aber grundsätzlich unberührt lassen. Erst wenn der Verstoß nach den Regelungen des Art. 44 BayVwVfG zur Nichtigkeit führt, entfällt nach Art. 43 Abs. 3 BayVwVfG die Wirksamkeit und zwar von Anfang an (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 18. Aufl., § 44 Rn. 3).

Art. 44 BayVwVfG trifft in seinem Absatz 2 zunächst für spezielle Fallgestaltungen eine Regelung, nach der die dort genannten Rechtsverstöße unabhängig von den Voraussetzungen des Absatz 1 zur Nichtigkeit führen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall ersichtlich nicht gegeben. Zwar trägt der Kläger vor, die genannten Bescheide forderten ihn „zur Deklaration von Nicht-Wein als Wein sowie zum Führen von zu fälschenden Weinbüchern hierüber auf“ und nötigten ihn damit zu der Straftat der Weinpanscherei; damit hebt der Kläger auf Art. 44 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG ab, wonach ein Verwaltungsakt nichtig ist, der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht. Allerdings ist die entsprechende Behauptung des Klägers für das Gericht nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar.

Liegen die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG nicht vor, so sind die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG zu prüfen. Hiernach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Behauptung des Klägers, die Bescheide seien deshalb fehlerhaft und damit nichtig, weil sie nicht ordnungsgemäß zugestellt worden seien, entspricht schon nicht der Systematik des Gesetzes. Die Frage, ob ein Verwaltungsakt ordnungsgemäß zugestellt worden ist, betrifft – wie oben ausgeführt – seine Wirksamkeit. Eine möglicherweise fehlerhafte Zustellung kann den Verwaltungsakt an sich nicht fehlerhaft machen.

Auch die Behauptung des Klägers, er sei der falsche Adressat der Bescheide, kann nicht zu deren Nichtigkeit führen. Zum einen hat der Kläger seine Behauptung, nicht er sei der Eigentümer der Flüssigkeiten, sondern eine von ihm benannte Religionsgemeinschaft, nicht einmal ansatzweise mit nachvollziehbaren Nachweisen belegt. Zum anderen ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen falschen Adressaten richtet, von vorneherein nicht nichtig, sondern lediglich rechtswidrig.

Auch die Behauptung des Klägers, bei den zu kontrollierenden Flüssigkeiten handele es sich nicht um Wein, kann nicht zu einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler führen. Denn die Bescheide dienen gerade dazu, im Rahmen der weinrechtlichen Kontrollen herauszufinden, worum es sich bei den betreffenden Flüssigkeiten handelt. Im Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Bescheide, auf welchen das Gericht im Rahmen der Nichtigkeitsfeststellungsklage abzustellen hat, war für den Beklagten nicht einmal ansatzweise erkennbar und vom Kläger im Übrigen auch nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass es sich bei den Flüssigkeiten um etwas anderes als um Wein handeln könnte, zumal der Kläger selbst die Flüssigkeiten noch im Schreiben vom 28. Dezember 2012 als Wein bezeichnet hat. Spätere Beurteilungen von Proben anderer Flüssigkeiten haben hierauf keinen Einfluss.

Darüber hinaus kann der Kläger mit seiner Einlassung, die Bescheide seien deshalb nichtig, weil sie nicht ordnungsgemäß unterschrieben seien, keinen Erfolg haben.

Nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt, der schriftlich erlassen worden ist, dann nichtig, wenn er die erlassende Behörde nicht erkennen lässt. Aus dem Umkehrschluss hieraus ergibt sich, dass ein Verwaltungsakt nicht deshalb nichtig sein kann, weil die Unterschrift oder die Namenswiedergabe auf dem Schriftstück fehlt (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Komm., 8. Aufl., § 37 Rn. 106 m.w.N.; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Komm., 8. Aufl., § 44 Rn. 135).

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass als Unterschrift im Sinne des Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG in der Regel die eigenhändige Namens-Unterschrift verstanden wird, die sich in einem individuellen Schriftzug verkörpert. Auf der Grundlage von Art. 37 Abs. 3 BayVwVfG sind die für das Zivil- und Prozessrecht entwickelten Unterschriftsanforderungen, auf die sich der Kläger bezieht, nicht auf die Unterschriftsanforderungen im Rahmen der Unterzeichnung von Bescheiden zu übertragen. Dies ergibt sich daraus, dass Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG anstelle der Unterschrift auch die Namenswiedergabe zulässt. Schriftzug und Behördenangabe geben genügend Anhaltspunkte, um den Unterzeichner zu identifizieren, auch wenn keine einzelnen Buchstaben in der Unterschrift erkennbar sind. Dies setzt lediglich eine Individualität des Schriftzuges voraus, die es ausschließt, dass er einem anderen Bediensteten zugerechnet wird (Stelkens, a.a.O., § 37 Rn. 101 m.w.N.). Im vorliegenden Fall erfüllen sämtliche Unterschriften unter allen angefochtenen Bescheiden diese Voraussetzung.

Weitere Argumente für eine Nichtigkeit der Bescheide hat der Kläger nicht vorgetragen; sie sind auch anderweitig nicht ersichtlich, so dass die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der genannten Bescheide keinen Erfolg hat.

Auch die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage auf Rücknahme der streitgegenständlichen Verwaltungsakte bzw. auf Neuverbescheidung durch das Gericht auf der Grundlage von Art. 48 BayVwVfG bleibt erfolglos.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Klage ist die vorherige Stellung eines entsprechenden Antrags beim Beklagten, da andernfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Ein solcher Antrag kann im Mail des Klägers vom 30. Oktober 2015 an den Beklagten gesehen werden. Diesem Mail kann das Ansinnen des Klägers entnommen werden, die Behörde möge die entsprechenden Bescheide nach Art. 48 BayVwVfG zurücknehmen. Hierüber hat der Beklagte nicht entschieden, so dass der Kläger sein Ansinnen im Rahmen einer Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage vor Gericht verfolgen kann.

Diese Untätigkeitsklage ist allerdings hinsichtlich Ziffer 5. Spiegelstrich 2 des Bescheides vom 7. März 2012 aus den schon oben dargestellten Gründen unzulässig, ansonsten zulässig. Allerdings hat diese Klage in der Sache keinen Erfolg.

Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG kann ein rechtwidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Tatbestandsvoraussetzung dieser Regelung ist, dass der zurückzunehmende Verwaltungsakt rechtswidrig sein muss und zwar grundsätzlich von Anfang an, also ab dem Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Komm., 8. Aufl., § 48 Rn. 49). Ist diese Tatbestandsvoraussetzung erfüllt, hat die Behörde eine Ermessensentscheidung über die Rücknahme zu treffen. Ist der Verwaltungsakt allerdings nicht rechtswidrig, kann und darf die Behörde auch keine entsprechende Ermessensentscheidung treffen.

Im vorliegenden Fall liegt die Tatbestandsvoraussetzung des Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass die streitgegenständlichen Verwaltungsakte rechtswidrig in diesem Sinne sind. Es sind keine formellen Fehler erkennbar. Inhaltlich nennen die Bescheide die einschlägigen Rechtsgrundlagen, unter welchen sie jeweils den Sachverhalt ordnungsgemäß subsumieren. Insoweit folgt das Gericht den Begründungen der angegriffenen Verwaltungsakte und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO), zumal der Kläger nicht einmal ansatzweise nachvollziehbare Argumente für die Rechtswidrigkeit der Bescheide vorgetragen hat.

Ansprüche des Klägers auf Widerruf der in Streit stehenden Verwaltungsakte auf der Grundlage von Art. 49 BayVwVfG sind nicht zu prüfen, da der Kläger dies nicht beantragt hat. Auch im Verwaltungsverfahren hat der Kläger beim Beklagten einen solchen Antrag nicht gestellt. Gleiches gilt für eine Anfechtungsklage gegen die streitgegenständlichen Bescheide; eine solche hat der Kläger nicht erhoben und im Übrigen wäre sie wegen der entgegenstehenden Rechtskraft der ordnungsgemäß zugestellten Bescheide unzulässig.

Aus diesen Gründen hat die Klage unter keinem der vom Kläger vorgetragenen rechtlichen Aspekte Erfolg. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein ihm gegenüber ergangener zweckentfremdungsrechtlicher Bescheid vom 20. Oktober 2015 rechtswidrig gewesen ist.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 20. Oktober 2015, Gz. S-III-W/BS 124, gab die Beklagte dem Kläger auf, die Nutzung der bescheidgegenständlichen Wohneinheit zum Zwecke der Fremdenbeherbergung unverzüglich zu beenden (Ziffer 1.), drohte ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 7.500 an für den Fall, dass der Anordnung in Ziffer 1. nicht binnen zwei Monaten ab Zustellung des Bescheid nachgekommen wird (Ziffer 2.) und ordnete unter Ziffer 3. des Bescheids die sofortige Vollziehung von Ziffer 1. des Bescheids an.

Wegen des Bescheidinhalts wird auf diesen Bezug genommen, § 117 Abs. 3 VwGO.

Mit Klage vom 19. November 2015 beantragte der Kläger zunächst, den Bescheid aufzuheben. Nachdem die Kammer mit Beschluss vom 4. Februar 2016 - M 9 S. 15.5264 - BA den zugehörigen Eilantrag abgelehnt hatte, begründete der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 7. Februar 2016 wie folgt: Der Kläger sei nicht der richtige Adressat für die Anordnung. Er sei zwar Hauptmieter der Wohnung, habe diese aber an einen Untermieter weitervermietet. Im Untermietverhältnis sei Letzterem ausdrücklich untersagt worden, die Wohnung zweckfremd zu nutzen. Ob dies dennoch geschehen sei, sei dem Kläger nicht bekannt, eine Gestattung sei nicht erfolgt. Der Eigentümer habe die Untervermietung genehmigt; der Kläger sei dazu kraft seiner Verfügungsbefugnis auch berechtigt. Der Kläger selbst nutze die Wohnung nicht zweckfremd und müsse sich eine etwaige zweckfremde Nutzung seines Untermieters auch nicht zurechnen lassen. Aus den Ermittlungen der Beklagten ergebe sich die Verantwortung des Klägers nicht; er sei auch nicht mittelbarer Handlungsstörer, da der Untermieter nicht in seinem Auftrag handle. Dem Kläger sei eine Mitwirkung nach Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG unzumutbar gewesen, da parallel ein Verfahren nach OWiG gelaufen sei und er dort zu Recht von seinem Verweigerungsrecht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. §§ 55 OWiG hätte Gebrauch machen dürfen; aus der Parallelität der Verfahren dürfe kein Nachteil entstehen. Es werde im Übrigen bestritten, dass überhaupt eine zweckfremde Nutzung vorliege. Die Anordnung sei weiter unbestimmt, weil nicht klar sei, welche Handlungen dem Untermieter gegenüber vom Kläger verlangt seien; es bleibe unklar, ob eine Kündigung ausreiche oder ein Räumungsprozess geführt werden müsse. Im letzteren Fall sei auch die Frist zu kurz.

Einen Untermietvertrag legte der Kläger weder in seiner Antragsnoch in seiner Klagebegründung vor.

Die Beklagte stellte mit Schriftsatz vom 29. März 2016 Antrag auf Klageabweisung.

Das OWi-Verfahren und das Verwaltungsverfahren stünden parallel nebeneinander. Es sei nicht möglich, im OWi-Verfahren die Aussage zu verweigern - was isoliert zulässig sei - und parallel im Verwaltungsverfahren von Mitwirkungspflichten verschont zu bleiben. Dies gelte umso mehr, wenn es sich - wie vorliegend - um Tatsachen aus der Sphäre des Klägers handle; bereits nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen habe er diese offenzulegen. Im Falle einer Weigerung müsse er das Risiko einer für ihn ungünstigen Tatsachenwürdigung im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Sachentscheidung durch Bescheid tragen. Die Anordnung sei auch nicht unbestimmt; vielmehr sei es bereits aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nur möglich, ein Ziel festzulegen, das der Kläger durch eigene und von ihm gewählte Maßnahmen erreichen müsse und dürfe.

Als Anlage war diesem Schriftsatz ein Schreiben der Staatsanwaltschaft München I beigegeben, wonach der Kläger im Laufe eines Zivilprozesses eine Untervermietung in derselben Personenkonstellation bestritten habe, was den Verdacht eines Prozessbetrugs begründe. Deshalb werde nun ermittelt.

Am 10. März 2016 begründete der Klägerbevollmächtigte seine Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gegen den Beschluss der Kammer vom 4. Februar 2016 - M 9 S. 15.5264 - BA. Im Zuge dessen legte er erstmals einen Untermietvertrag über ein zwischen dem Kläger und seinem Untermieter bestehendes Mietverhältnis vor. Dieser Untermietvertrag datiert vom 30. Dezember 2013.

Die Beklagte erwiderte auf die Beschwerde mit Schriftsatz vom 29. März 2016.

Am 15. April 2016 setzte sich die mit der Beschwerde befasste Berichterstatterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof telefonisch mit der Beklagten in Verbindung und erläuterte dieser ihre vorläufige Rechtsauffassung (Bl. 357 d. BA).

Daraufhin teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Mai 2016 mit, dass der streitgegenständliche Bescheid aufgrund richterlichen Hinweises des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit Bescheid vom 22. April 2016 aufgehoben worden sei. Im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids habe die Beklagte aber noch von der Störereigenschaft des Klägers ausgehen können, weswegen der Kläger zum jedenfalls überwiegenden Teil die Kosten tragen müsse Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2016 änderte der Klägerbevollmächtigte daraufhin seinen Antrag und präzisierte ihn weiter im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2017. Er beantragt nunmehr, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2015 rechtswidrig war mit der Maßgabe, dass für den Zeitpunkt der Rechtswidrigkeit auf den 29. März 2016 abzustellen ist.

Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich aus der bestehenden Wiederholungsgefahr. Die Voraussetzung einer derartigen Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird, sei gegeben, da der Kläger noch weitere Wohnungen besitze und deshalb zweckentfremdungsrechtliche Anordnungen der Beklagten befürchte. Darüber hinaus beabsichtige der Kläger, wegen der rechtswidrigen Nutzungsuntersagung Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Der Kläger habe angesichts der drohenden bzw. fällig gestellten Zwangsgelder das Untermietverhältnis gekündigt; dieses sei bis 14. September 2016 befristet gewesen, womit dem Kläger Mieteinnahmen i.H.v. EUR 6.600 entgangen seien. Nachdem die Nutzungsuntersagung dem Kläger gegenüber unwirksam gewesen sei, habe nur deshalb Veranlassung bestanden, das Untermietverhältnis zu kündigen, weil die Beklagte eine rechtswidrige Grundverfügung vollstreckt habe. Auch ein drohendes OWiG-Verfahren begründe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auf ihre Ausführungen wird Bezug genommen.

Am 24. Mai 2016 stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Beschwerdeverfahren ein (BayVGH, B.v. 24.5.2016 - 12 CS 16.347 - BA). Auf den Inhalt dieses Beschlusses wird Bezug genommen, § 117 Abs. 3 VwGO.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogenen Behördenakten.

Gründe

Die Klage ist unzulässig.

Der Kläger hat kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der aufgehobene - und damit erledigte, Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG - Bescheid vom20. Oktober 2015 rechtswidrig gewesen ist, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.

Für das berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich jedes nach Lage des Falles anzunehmende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftliche oder ideeller Art, wobei sich bestimmte Hauptfallgruppen herausgebildet haben, bei deren Vorliegen regelmäßig ein berechtigtes Feststellungsinteresse zu bejahen ist; für die Festlegung, ob ein derartiges Feststellungsinteresse gegeben ist, ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (BVerwG, B.v. 24.10.2006 - 6 B 61/06 - juris; U.v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 - juris; Eyermann, VwGO, Stand: 14. Auflage 2014, § 113 Rn. 84, 86). Im danach maßgeblichen Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung ist weder unter dem Aspekt einer Wiederholungsgefahr (1.) noch unter dem Aspekt der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsanspruchs (2.) ein derartiges Feststellungsinteresse erkennbar.

1. Versteht man den klägerischen Vortrag dahingehend, dass er für das streitgegenständliche Objekt eine Wiederholungsgefahr dergestalt befürchtet, dass ein weiterer zweckentfremdungsrechtlicher Bescheid ergehen könnte, der ihn wiederum - aus Sicht des Bevollmächtigten: fälschlicherweise - als Störer in Anspruch nimmt, so besteht bereits deswegen kein Feststellungsinteresse, weil dieser befürchtete Bescheid zwischenzeitlich erlassen worden ist. Die Beklagte ordnete dem Kläger gegenüber mit Bescheid vom 17. August 2016 - bezogen auf die streitgegenständliche Wohneinheit - erneut an, die Überlassung der Wohneinheit zum Zwecke der Fremdenbeherbergung unverzüglich zu beenden. Dieser Bescheid wurde vonseiten des Klägers auch bereits angefochten und ist Streitgegenstand der Verfahren M 9 S. 16.4695 und M 9 K 16.4276 vor der hiesigen Kammer. Die behauptete Wiederholungsgefahr hat sich für diesen Einzelfall also bereits realisiert. Damit besteht für die hiesige Klage kein Feststellungsinteresse mehr. Denn eine Wiederholungsgefahr - so sie vorliegt - begründet ein berechtigtes Feststellungsinteresse gerade deshalb, weil die gerichtliche Feststellung den Beteiligten eine Richtschnur für ihr künftiges Verhalten bieten soll. Sie ist mit anderen Worten von der Erwartung getragen, dass eine Behörde von dem Erlass des erwarteten Verwaltungsaktes Abstand nehmen wird, wenn das Gericht feststellt, dass der erledigte Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Diese Lenkungswirkung kann ein feststellendes Urteil nicht mehr entfalten, wenn der erwartete Verwaltungsakt bereits erlassen ist. In diesem Fall ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes für den Kläger nutzlos, weil der Erlass des Verwaltungsaktes nicht mehr abgewendet werden kann. Er bedarf der Feststellung dann auch deshalb nicht, weil er den zwischenzeitlich erlassenen neuen Verwaltungsakt anfechten kann und muss, um seine Rechte wahrzunehmen (zum Ganzen bspw. OVG LSA, U.v. 24.11.2010 - 3 L 91/10 - juris). Für den neuen Bescheid liegen mittlerweile auch nicht mehr die gleichen tatsächlichen (und rechtlichen) Verhältnisse vor wie in dem für die Beurteilung des erledigten Bescheids maßgeblichen Zeitpunkt - nunmehr wurde ein Untermietverhältnis substantiiert offengelegt -, weswegen ein Feststellungsinteresse ebenfalls ausscheidet (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 - juris; Eyermann, VwGO, Stand: 14. Auflage 2014).

Damit ist es, anders als der Bevollmächtigte des Klägers meint, auch von vorn herein irrelevant, ob die Beklagte im Laufe des Beschwerdeverfahrens nach Vorlage des Untermietvertrags zunächst noch an ihrem Bescheid festgehalten habe, was sich in der Beschwerdeerwiderung vom 29. März 2016 manifestiere. Nur ergänzend wird deshalb darauf hingewiesen, dass die Beklagte nicht gehalten war, sofort nach Vorlage des Untermietvertrags im Beschwerdeverfahren selbstinitiativ den Bescheid aufzuheben. Eine Behörde darf selbstverständlich einen richterlichen Hinweis abwarten, bevor sie den Kläger, der seinerseits Informationen nur schrittweise und stets nur auf ausdrückliche gerichtliche Aufforderung offengelegt und auf jegliche Anhörungs- und Kontaktversuche der Beklagten nicht reagiert hat, klaglos stellt. Nichts anderes ist vorliegend geschehen: Wie sich aus den Behördenakten (Bl. 357 d. BA) ergibt, wurde die Beklagtenseite von der Berichterstatterin im Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 15. April 2016 telefonisch über ihre vorläufige Rechtsauffassung informiert. Daraufhin hat die Beklagte am 22. April 2016 und damit unverzüglich den Bescheid aufgehoben.

Weiter wird lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass die Beklagte den Bescheid nach Ansicht der Kammer nicht zwingend hätte aufheben müssen. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage für bestimmte in der Vergangenheit liegende Zeiträume bei Dauerverwaltungsakten (BVerwG, B.v. 5.1.2012 - 8 B 62/11 - juris) - wie vorliegend der Nutzungsuntersagung -wäre eine Ergänzung des Bescheids vom 20. Oktober 2015 um weitere Ermessenserwägungen zur Störerauswahl möglich gewesen. Parallel hätte die Beklagte eine weitere Nutzungsuntersagung gegen den Unter-(ver-)mieter erlassen können, um das wegen des Untermietvertrags allein bestehende Vollstreckungshindernis aus der Welt zu schaffen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 6.12.2011 - 15 CS 11.2402 - juris). Eine Aufhebung des Bescheids war deshalb keineswegs zwingend.

Sollte der Vortrag dahingehend zu verstehen sein, dass der Kläger auch für andere von ihm angemietete Objekte entsprechende zweckentfremdungsrechtliche Bescheide befürchtet, mithin gleichsam eine „Wiederholungsgefahr im weiten Sinne“ im Raum steht, so kann auch dies kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen. Die Frage, ob der Kläger als Hauptmieter Störer sein kann, ist für den jeweiligen Einzelfall zu entscheiden und wurde bzw. wird hinsichtlich des im Streit stehenden Objekts in den Verfahren M 9 S. 16.4695 und M 9 K 16.4276 geklärt; sie bleibt damit „für andere Objekte“ außer Betracht (siehe oben). Als Kritikpunkt des Klägers stand vorliegend weiter die fehlende Berücksichtigung der vor Bescheiderlass und auch während des erstinstanzlichen Eilverfahrens zu Unrecht von ihm nicht offengelegten bzw. substantiierten Tatsache einer Untervermietung des streitgegenständlichen Objekts im Raum. Der Kläger sieht sich mithin im Hinblick auf andere von ihm angemietete Wohneinheiten dadurch gefährdet, dass die Behörde bei aus seiner Sicht unsicherer bzw. unzureichender Sachlage beschwerende Bescheide erlässt. Da diese Unsicherheit aber nur auf seiner fehlenden Mitwirkung beruht(e), kann er daraus für andere Objekte keinen Nutzen ziehen, denn er hätte über das laut Untermietvertrag bereits seit 2013 bestehende Untermietverhältnis aufklären müssen: Die Vorschriften des Art. 4 Satz 1 ZwEWG und des § 12 der Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum i.d.F. d. Bek. vom 30.12.2013 - ZeS - modifizieren insoweit den Untersuchungsgrundsatz und begründen Mitwirkungs-, Darlegungs- und Beweisführungspflichten (BayVGH, B.v. 9.11.2010 - 12 CS 10.2508 - juris; B.v. 7.1.2015 - 10 C 14.895 - juris). Auch im Einstellungsbeschluss vom 24. Mai 2016 - 12 CS 16.347 - BA hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof klar herausgestellt, dass eine entsprechende Mitwirkungspflicht des Klägers bestand. Wenn die Mitwirkung verweigert wird, so bleibt es der Behörde unbenommen, trotzdem einen Bescheid zu erlassen, da es der Kläger ansonsten in der Hand hätte, durch Nichtoffenlegung von aus seiner Sphäre stammenden Informationen die Rechtsdurchsetzung zu verhindern; mit den Worten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im B.v. 24.5.2016 - 12 CS 16.347 - BA „konnte die [Beklagte] aus der Nichtmitwirkung zunächst die entsprechenden für den [Kläger] ungünstigen Schlüsse ziehen“ (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.2001 - 4 B 37/00 - juris; B.v. 28.7.2006 - 9 B 3/06 - juris; B.v. 2.2.2015 - 1 WDS-VR 3/14 - juris). Unabhängig davon wäre es bereits als rechtsmissbräuchlich anzusehen, aus diesem Gesichtspunkt heraus die Feststellung einer etwaigen Rechtswidrigkeit des Bescheids zu verfolgen: Ein Feststellungsinteresse dergestalt, dass man - im Hinblick auf andere Objekte - wieder plant, Informationen zurückzuhalten, gleichzeitig aber von Nutzungsuntersagungen auf dementsprechend „zurückgenommener“ Tatsachenbasis verschont bleiben möchte, ist mit Blick auf § 242 BGB nicht anzuerkennen.

Hinsichtlich des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gilt dasselbe. Der Kläger ist gehalten, seine Argumente und Verteidigungsmittel im Rahmen der neuen Vorgänge bzw. Gerichtsverfahren geltend zu machen.

2. Auch aus dem Gesichtspunkt der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses ergibt sich kein Feststellungsinteresse, da ein solcher Prozess offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. VG München, U.v. 2.3.2015 - M 8 K 13.4546 - juris m.w.N.; VG Augsburg, U.v. 30.6.2016 - Au 2 K 15.457 - juris). Offensichtliche Aussichtslosigkeit ist dann anzunehmen, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (BVerwG, U.v. 22.1.1998 - 2 C 4.97 - juris; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 89). Unabhängig davon, dass im Sinne der sog. Kollegialgerichtsrichtlinie zwar grundsätzlich auf eine Entscheidung in der Hauptsache abzustellen ist (BayVGH, U.v. 17.10.2016 - 9 B 13.1400 - juris), geht sowohl aus dem Beschluss der hiesigen Kammer vom 4. Februar 2016 - M 9 S. 15.5264 - UA als auch aus dem nachfolgenden Einstellungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Mai 2016 - 12 CS 16.347 - BA klar hervor, dass die Behörde so, wie geschehen, verfahren durfte. Weder eine Amtspflichtverletzung noch ein Verschulden sind unter irgendeinem Gesichtspunkt erkennbar. Weiter wird darauf hingewiesen, dass bereits nicht nachvollziehbar ist, welche Mieteinnahmen wegen der Kündigung des Untermietverhältnisses entgangen sein sollen: Der Untermieter setzt seine zweckfremde Nutzung, soweit ersichtlich, bis heute fort; diese Nutzung ist Gegenstand neuerlicher Bescheide vom 17. August 2016.

Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für ein Einfamilienhaus.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 740/2 Gemarkung Bergheim. Das Grundstück befindet sich außerhalb der geschlossenen Ortslage am nordöstlichen Rand von Bergheim. Es schließt nicht direkt an den Ortsrand bzw. an den bebauten Bereich von Bergheim an, sondern ist durch ein Feldgrundstück (FlNr. 739) von dem nächsten mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück (FlNr. 737/4), das den Rand der bebauten Ortslage bildet, getrennt.

Unter dem 19. Juli 2016 beantragte der Kläger die Erteilung eines Vorbescheids für ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage auf dem o.g. Grundstück; eine oder mehrere bestimmte Vorbescheidsfragen wurden dabei nicht gestellt.

Mit Stellungnahme der Beigeladenen vom 16. September 2016 wurde dem Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) mitgeteilt, dass die Beigeladene ihr Einvernehmen laut Beschluss des Gemeinderats vom 12. September 2016 erteilt habe. Zur Begründung ist im Beschlussauszug ausgeführt, dass das Grundstück erschlossen und im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt sei. Deswegen und wegen der Nähe zur bestehenden Bebauung werde das Einvernehmen erteilt.

Nach erfolgter Anhörung lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 3. November 2016 die Erteilung des beantragten Vorbescheids ab.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass das Grundstück im Außenbereich liege, keine Privilegierung gegeben sei und eine Genehmigung auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht komme wegen der Beeinträchtigung der öffentlichen Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 7 BauGB. Der Bescheid lief am selben Tag aus (Bl. 43 der Behördenakten).

Mit bei Gericht am 1. Dezember 2016 eingegangenem Schreiben seines Bevollmächtigten ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheid zu verpflichten, den beantragten Vorbescheid zu erteilen.

Zur Begründung der Klage führt der Klägerbevollmächtigte im Schriftsatz vom 9. Januar 2017 aus, dass das Vorhaben genehmigungsfähig sei, und zwar nach § 35 Abs. 2 BauGB. Das Vorhaben entspreche der Darstellung im Flächennutzungsplan. Es beeinträchtige außerdem nicht die natürliche Eigenart der Landschaft. Die Gemeinde wolle u.a. das Baugrundstück als Bauland ausweisen, lediglich wegen der aktuell schwierigen Situation auf dem Grundstücksmarkt könne die Gemeinde die notwendigen Grundstücke oder Tauschgrundstücke für Bauflächen nicht erwerben, deshalb sei mit dem Aufstellungsverfahren bislang nicht begonnen worden; insofern werde auf eine entsprechende Bestätigung der Beigeladenen verwiesen (Stellungnahme der Gemeinde vom 8.12.2016 als Anlage zur Klagebegründung, Bl. 31 der Gerichtsakte). Sowohl diese Planungsabsicht als auch der Umstand, dass das Grundstück bereits erschlossen sei, zeigten, dass das Interesse an der Bebaubarkeit des Grundstücks höher zu gewichten sei als der Schutz der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit. Gleiches gelte auch hinsichtlich § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Da das Vorhabengrundstück gemäß der Planungsabsicht der Gemeinde Bauland werden solle, fehle es am Merkmal „unerwünscht“. Die Gemeinde wolle ausweislich der Darstellungen im Flächennutzungsplan die Baulücken auf den Grundstücken 740/2 (Baugrundstück), 739, 749, 737 und 744 schließen. Es fehle bereits am Merkmal einer Splittersiedlung. Maßgeblich hierfür sei die Siedlungsstruktur der Gemeinde; hier handele es sich nicht um eine von der geschlossenen Ortslage abgesetzte, willkürliche und zusammenhanglose Streubebauung, sondern vielmehr um eine im Zusammenhang stehende planmäßige Ausweitung der Bebauung im Einklang mit der Flächennutzungsplanung und mit dem Ziel einer harmonischen Ortsabrundung. Im Bescheid fehle es zudem an einer konkreten Begründung, weshalb das Landratsamt das Vorhaben ablehne.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 erwiderte das Landratsamt auf die Klage und beantragte

Klageabweisung.

Das Vorhaben sei auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 BauGB nicht genehmigungsfähig, da es öffentliche Belange beeinträchtige. Die natürliche Eigenart der Landschaft werde dadurch beeinträchtigt, dass es sich beim Vorhaben um eine dem Außenbereich wesensfremde Bebauung handele. Das Baugrundstück bilde zusammen mit einer Teilfläche des Grundstücks FlNr. 740/1 eine Einheit, die mit einem Holzzaun eingefriedet sei. Im südlichen Bereich befinde sich ein umfangreicher Baumbestand, nördlich davon bestünden drei Nebengebäude. Zudem werde auf dem Grundstück Brennholz gelagert. Genehmigungen seien nicht bekannt, das kleinste der Gebäude sei vermutlich ein Bienenhaus. Bei den anderen Gebäuden sei aufgrund des Erscheinungsbildes eine ursprünglich landwirtschaftliche Nutzung zu vermuten. Eine Vorbelastung der Landschaft in dem Sinne, dass die naturgegebene Art der Bodennutzung weitgehend durch andere Nutzungen verdrängt worden sei und das Grundstück seine Schutzwürdigkeit bereits eingebüßt habe, liege darin nicht. Der Außenbereich sei immer noch durch landwirtschaftliche Bodennutzung geprägt.

Auch der öffentliche Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB sei beeinträchtigt. Die bebaute Ortslage ende mit dem Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 737/4. Die mit dem Vorhaben in Richtung Osten um ca. 30 m abgesetzte Bebauung würde ein ungeplantes Ausufern des Ortsrandes bedeuten. Die Zulassung des Bauvorhabens würde bei den Grundstückseigentümern in der Nähe, deren Grundstücke im Flächennutzungsplan ebenfalls als Wohnbaufläche dargestellt seien, ebenfalls Bauwünsche wecken. Für das Grundstück FlNr. 739 würde sogar ein Genehmigungsanspruch ausgelöst. Aus dem vorgelegten Schreiben der Gemeinde gehe hervor, dass gerade keine konkreten Planungsabsichten bestünden.

Hierauf replizierte der Klägerbevollmächtigte, dass die drei vom Landratsamt erwähnten Hütten seit 30 Jahren nicht mehr landwirtschaftlich genützt würden, sie prägten daher landwirtschaftlich nicht mehr. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz vom 3. März 2017 Bezug genommen.

Die Beigeladene hat sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

Das Gericht hat am 8. November 2017 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der bei dem Augenschein getroffenen Feststellungen sowie des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten einschließlich des Lageplans und des Auszugs aus dem Flächennutzungsplan Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 71 Satz 1 und Satz 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO.

Nach Art. 71 Satz 1 BayBO ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Zwar ist der Vorbescheidsantrag bestimmt genug; auch wenn der Vorbescheidsantrag keine bestimmte Fragestellung aufweist, ist er dahingehend auszulegen, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der beabsichtigten Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Baugrundstück abgefragt werden soll. Dem Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids steht jedoch entgegen, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig ist, weswegen der beantragte Vorbescheid vom Landratsamt zu Recht nicht erteilt wurde, Art. 71 Satz 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayBO, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 BayBO, §§ 30ff. BauGB.

Das Vorhaben befindet sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 Abs. 1 BauGB) und nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, was den Feststellungen des gerichtlichen Augenscheins entspricht und zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist. Da es an einer Privilegierung für das Wohnhaus gemäß § 35 Abs. 1 BauGB fehlt, beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB; weil aber öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beeinträchtigt werden, ist das Vorhaben nicht zulässig. Das sonstige Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt die öffentlichen Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 7 BauGB.

1. Das Vorhaben beeinträchtigt zunächst den öffentlichen Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB.

Unter Hinweis auf die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft sind zumeist Vorhaben mit anderer als land- und forstwirtschaftlicher Zweckbestimmung unzulässig. Das gilt insbesondere für neu zu errichtende Wohngebäude (vgl. statt vieler BVerwG, Urt. v. 25.1.1985 - 4 C 29.81 - juris speziell zur Ortsrandlage). Der Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft verfolgt den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit zu erhalten und von Bebauung freizuhalten. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Deshalb sollen bauliche Anlagen abgelehnt werden, die der Landschaft wesensfremd sind. Vorhaben mit anderer als land- oder forstwirtschaftlicher Bestimmung sind deshalb in der Regel unzulässig. Es kommt dabei nicht maßgeblich darauf an, ob das Vorhaben mehr oder weniger auffällig in Erscheinung tritt. Der Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft beinhaltet nämlich nicht nur eine optisch-ästhetische Komponente, sondern dient insbesondere auch der Bewahrung der funktionellen Bestimmung der Landschaft. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt nur dann nicht in Betracht, wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 48 m.w.N.).

Letzteres ist hier nicht der Fall. Insbesondere vermag die Einzäunung nicht dazu zu führen, dass die natürliche Beschaffenheit des Baugrundstücks sich dahingehend geändert hat, dass die natürliche Eigenart der Landschaft verloren gegangen wäre. Denn abgesehen davon, dass es nicht im Belieben des Grundstückseigentümers steht, diese Rechtsfolge willentlich herbeizuführen, ändert bspw. die Einzäunung, aber auch die aktuelle Nutzung des Baugrundstücks – keine landwirtschaftliche Nutzung, sondern lediglich zur Lagerung von Holz u.ä. – nichts an der Eignung des Grundstücks hierfür.

Dazu kommt noch, dass das Baugrundstück noch nicht einmal an den bebauten Ortsrand anschließt; vielmehr liegt ein unbebautes und, wie die Feststellungen im gerichtlichen Augenschein ergeben haben (vgl. Sitzungsprotokoll S. 2), landwirtschaftlich genutztes Grundstück dazwischen. Dieser Umstand verstärkt noch den Befund, dass die Umgebung des Baugrundstücks und das Baugrundstück selbst die Eignung zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nicht verloren haben. Auch der Umstand, dass das Baugrundstück nicht flach, sondern nach Norden und Nordosten mäßig ansteigend ist, ändert hieran nichts. Die Steigung ist nicht so steil, dass sie eine landwirtschaftliche Nutzung – wenn diese gewollt wäre – ausschließen würde. Darüber hinaus ist die landwirtschaftliche Nutzung auch nicht Voraussetzung, um § 35 Abs. 2 BauGB auszuschließen; vielmehr ist der Schutz des hier noch unangetastet vorhandenen Außenbereichs unabhängig von einer ausgeübten Landwirtschaft Grund genug dafür, dass der öffentliche Belang der eindeutig vorhandenen natürlichen Eigenart der Landschaft durch das Vorhaben beeinträchtigt wäre.

Die Bezugnahme des Bevollmächtigten des Klägers auf die angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ändert an diesem Ergebnis nichts. Die angeführten Entscheidungen tragen die Rechtsauffassung des Klägerbevollmächtigten für den streitgegenständlichen Fall nicht. Gleiches gilt für die angeführte Entscheidung der Kammer (VG München, U.v. 21.4.2004 - M 9 K 03.5403), der ein vollkommen anderer Sachverhalt (keine Ortsrandlage, sondern die letzte mögliche Entwicklung in einem Siedlungssplitter) zugrunde lag, unabhängig davon, ob das Gericht daran festhalten würde. Insbesondere die o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (v. 25.1.1985 a.a.O.) gibt speziell für die Ortsrandlage das Gegenteil vor, wobei wie gesagt noch nicht einmal eine echte Ortsrandlage vorliegt, weil das Baugrundstück vom bisherigen Ortsrand abgerückt und durch ein dazwischen liegendes Grundstück getrennt ist. Dasselbe folgt aus der oben beispielhaft nachgewiesenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 28.12.2016 a.a.O.).

2. Das Vorhaben lässt weiterhin die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten, weshalb der öffentliche Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt würde.

Nach der Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (z.B. B. v. 12.5.2017 - 15 ZB 16.1567 - juris Rn. 39) ist auch eine – durch verbindliche Bauleitplanung nicht geordnete – Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten, unorganischen Siedlungsweise, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB ist.

Dabei kommt es jedenfalls im Ergebnis nicht entscheidend darauf an, ob insofern direkt auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB abgestellt wird (so auch BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 2 B 14.2817 - juris Rn. 37; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2016, § 35 Rn. 107) oder auf den dahinter stehenden Rechtsgedanken der Zersiedelungsverhinderung (in diese Richtung z.B. BVerwG, B.v. 11.10.1999 - 4 B 77.99 - juris Rn. 6) bzw. auf eine entsprechende Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zurückgegriffen wird (so ausdrücklich BayVGH, U.v. 9.9.2015 - 1 B 15.251 - juris Rn. 23).

Eine Ausweitung der Bebauung außerhalb des jeweiligen im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein soll jedenfalls planungsrechtlich auch unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung einer Zersiedelung grundsätzlich nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans bzw. ggf. einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB erfolgen (Söfker a.a.O.). Ein Ausnahmefall einer siedlungsstrukturell nicht zu missbilligenden Außenbereichsbebauung (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1985 a.a.O.) ist hier nicht ersichtlich. Entgegen dem Einwand des Klägerbevollmächtigten ist der Vorhabenstandort gerade nicht klar eingegrenzt. Auch wenn das Vorhaben nach Westen – wobei erst einmal ein Grundstück als Lücke übersprungen werden muss – in der Nähe einer geschlossenen Wohnbebauung liegt und nach Süden an eine Straße anschließt, ist die vermeintliche „Baulücke“ nach Norden und Osten offen, sodass dem Vorhaben des Klägers im Falle seiner Umsetzung Bezugsfallwirkung für weitere Vorhaben zur Ausweitung des Außenbereichs nach Norden, Osten und Nordosten zukäme (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 2 B 14.2817 - juris Rn. 38). Daran ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass der Klägerbevollmächtigte die begrenzte Anzahl der Grundstücke aufzählt, die aus seiner Sicht ebenfalls wegen der Flächennutzungsplan-Darstellung als Wohnbaufläche Baurecht bekommen würden. Denn darin besteht gerade die unerwünschte Bezugsfallwirkung: Bereits die aufgezählten Grundstücke würden eindeutig eine – vor dem Hintergrund des Gedankens, dass der Außenbereich von nicht privilegierter Bebauung freizuhalten ist –, zu missbilligende Vorbildwirkung entfalten. Darüber hinaus ist keineswegs sichergestellt, dass die Bauwünsche damit ihr Bewenden hätten. Vielmehr wäre im Fall der Zulassung des Vorhabens zu erwarten, dass eine Bebauung östlich bis zum K. Weg und nördlich zu dem offenbar schon als Wegegrundstück vorgesehenen Grundstück FlNr. 744 mit nicht privilegierten Wohnbauvorhaben verlangt würde. Damit würde – und deswegen ist solches sehr wohl „unerwünscht“ i.S.v.§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB, völlig unabhängig davon, was die Beigeladene im Flächennutzungsplan darstellt – die Tür geöffnet für eine Entwicklung einer größeren Anzahl von Grundstücken ohne Bebauungsplan, nur auf Grundlage des Flächennutzungsplans, was gerade nicht erwünscht ist, weil damit die vielfältigen Verfahrensschritte und Äußerungsrechte der Öffentlichkeit und von Behörden im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens umgangen würden. Auch im vorliegenden Fall liegt mithin die Gefahr von Nachfolgebebauungen nahe, die das Gebot unterlaufen würden, die städtebauliche Entwicklung, zumindest was die Bebauung bislang unbebauter Außenbereichsflächen betrifft, durch Bebauungspläne zu ordnen und zu lenken (vgl. NdsOVG, B.v. 10.1.2005 - 9 LA 310/04 - juris Rn. 8). Insofern ist die Gefahr einer weiteren Zersiedlung hinreichend konkret zu befürchten.

3. Dass der Belang des Flächennutzungsplans, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, der für das Baugrundstück Wohnbaufläche darstellt, hier nicht beeinträchtigt ist, führt dagegen nicht dazu, dass das Vorhaben genehmigungsfähig wird. Die Rechtsfolge der Darstellung des Flächennutzungsplans erschöpft sich vielmehr darin, dass dieser Belang nicht beeinträchtigt ist, was aber nichts daran ändert, dass die beiden anderen genannten Belange es sehr wohl sind. Die Befürchtung einer Zersiedlung des Außenbereichs ist nicht schon deswegen unbegründet, weil das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans entspricht (BVerwG, Urt. v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 - juris Rn. 29).

Ebenso wenig vermittelt der Umstand, dass das Vorhaben bereits erschlossen ist, einen Genehmigungsanspruch, weil die Sicherung der Erschließung nicht die alleinige Voraussetzung für die Zulassung eines Vorhaben im Einzelfall gemäß § 35 Abs. 2 BauGB ist; vielmehr sieht § 35 Abs. 2 BauGB vor, dass neben der Sicherung der Erschließung durch die Ausführung des Vorhabens öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden dürfen, was hier aber gerade der Fall ist, vgl. die obige Darstellung.

4. Da das Vorhaben somit bauplanungsrechtlich unzulässig ist, war die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens rechtswidrig. Der Prüfungsmaßstab der Gemeinde bei der Entscheidung über die Erteilung ihres Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB stimmt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht, hier bei einem Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 BauGB, mit dem Prüfungsmaßstab der Bauaufsichtsbehörde überein; d.h. für den vorliegenden Fall, dass das Vorhaben, wie oben dargestellt, bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig ist, darf die Gemeinde das Einvernehmen auch nicht erteilen. Unter Berücksichtigung des hier offensichtlich bestehenden Planungsbedürfnisses ist eine Zulassung des Vorhabens nur auf der Grundlage eines aufzustellenden Bebauungsplans möglich.

Die Klage wird daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das entspricht der Billigkeit, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich dadurch auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3 Hs. 1, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 20.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKGi.V.m. Nr. 9.2 und 9.1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2; nach der Rechtsprechung des BayVGH (z.B. B.v. 16.11.2015 - 1 C 15.2348 - juris Rn. 2 m.w.N.) ist, falls mit dem Vorbescheid wie hier abschließend über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und damit über die Baulandqualität des Grundstücks entschieden wird, der volle Streitwert für die entsprechende Baugenehmigung anzusetzen).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die zuständigen Behörden bewerten das Hochwasserrisiko und bestimmen danach die Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko (Risikogebiete). Hochwasserrisiko ist die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses mit den möglichen nachteiligen Hochwasserfolgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe, wirtschaftliche Tätigkeiten und erhebliche Sachwerte.

(2) Die Risikobewertung muss den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27) entsprechen.

(3) Die Bewertung der Hochwasserrisiken und die Bestimmung der Risikogebiete erfolgen für jede Flussgebietseinheit. Die Länder können bestimmte Küstengebiete, einzelne Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete zur Bewertung der Risiken und zur Bestimmung der Risikogebiete statt der Flussgebietseinheit einer anderen Bewirtschaftungseinheit zuordnen.

(4) Die zuständigen Behörden tauschen für die Risikobewertung bedeutsame Informationen mit den zuständigen Behörden anderer Länder und Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus, in deren Hoheitsgebiet die nach Absatz 3 maßgebenden Bewirtschaftungseinheiten auch liegen. Für die Bestimmung der Risikogebiete gilt § 7 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(5) Die Hochwasserrisiken sind bis zum 22. Dezember 2011 zu bewerten. Die Bewertung ist nicht erforderlich, wenn die zuständigen Behörden vor dem 22. Dezember 2010

1.
nach Durchführung einer Bewertung des Hochwasserrisikos festgestellt haben, dass ein mögliches signifikantes Risiko für ein Gebiet besteht oder als wahrscheinlich gelten kann und eine entsprechende Zuordnung des Gebietes erfolgt ist oder
2.
Gefahrenkarten und Risikokarten gemäß § 74 sowie Risikomanagementpläne gemäß § 75 erstellt oder ihre Erstellung beschlossen haben.

(6) Die Risikobewertung und die Bestimmung der Risikogebiete nach Absatz 1 sowie die Entscheidungen und Maßnahmen nach Absatz 5 Satz 2 sind bis zum 22. Dezember 2018 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Dabei ist den voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Hochwasserrisiko Rechnung zu tragen.

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.