Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Sept. 2016 - M 9 K 16.165

published on 21/09/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Sept. 2016 - M 9 K 16.165
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die mit der Baugenehmigung für eine Lärmschutzwand ausgesprochene Teilbeseitigungsanordnung und die Versagung der diesbezüglichen Baugenehmigung.

Das Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ..., ... Straße ..., ... (Baugrundstück), ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Es grenzt im Süden und Westen an das Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ..., auf dem die B ... (... Straße) im Westen an dem Baugrundstück vorbei führt. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 29 für das Gebiet „Südlich der ...-Straße /Teil West“ vom ... Mai 1985. In dem Bebauungsplan ist für den Bereich des Baugrundstücks nur für das Hauptgebäude ein Bauraum vorgesehen und als Art der Nutzung Mischgebiet geplant. Entlang der südlichen und westlichen Grundstücksgrenze ist durch Planzeichen eine private Grünfläche festgesetzt. In diesem Bereich und darüber hinaus bis zur Fahrbahn der B ... ist zudem eine Bauverbotszone der Bundesstraße ... festgesetzt (vgl. auch Nr. 6 e) der textlichen Festsetzungen). Nr. 5 f) der textlichen Festsetzungen enthält zu Einfriedungen folgende Regelung: „Die Baugrundstücke sind entlang der Straßenbegrenzungslinien, durchgehend im Industriegebiet in einer maximalen Höhe von 1,70 m und im Mischgebiet von 1,50 m gemessen am angrenzenden Fahrbahnrand einzufrieden. … Als Einfriedungen sind Stahlzäune und senkrechte Holzlatten oder sockellose Maschendrahtzäune mit Hinterpflanzung zulässig. Maschendrahtzäune dürfen jedoch nur an seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen verwendet werden. Mauern von geringer Länge können als Ausnahme im Zusammenhang mit der Einfahrtsgestaltung (Tür- und Torpfeiler sowie Mülltonnenboxen) zugelassen werden.“ Nach Nr. 8 a) der textlichen Festsetzungen sind Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO in privaten Grünflächen unzulässig

Bei einer Baukontrolle am ... März 2008 wurde festgestellt, dass auf dem Baugrundstück eine Betonmauer errichtet wurde. Entlang der Südgrenze hat diese eine Länge von 6,64 m; daran anschließend entlang der Westgrenze des Baugrundstücks eine Länge von 5,95 m. Die Wandstärke beider Mauerteile beträgt 0,25 m. Die damals festgestellte Höhe betrug ab Oberkante Fundament 3,28 m, ab Oberkante Gelände ca. 3 m.

Mit Bescheid vom ... Dezember 2008 lehnte das Landratsamt München einen Antrag des Klägers auf Genehmigung einer Lärmschutzwand ab und ordnete in Nr. 2. des Bescheids die Beseitigung der gesamten vorstehend beschriebenen Betonwand an. Eine hiergegen gerichtete Klage beim Verwaltungsgericht München (M 9 K 09.518) wurde in der mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2010 übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Parteien verständigten sich darauf, dass der Kläger eine Planung vorlegt, die einem zustimmenden Beschluss der Beigeladenen vom 12. Februar 2008 entspricht. Bei Erteilung einer Baugenehmigung für die geänderte Planung stellte das Landratsamt München die Aufhebung der Beseitigungsanordnung vom ... Dezember 2008 sowie des Ablehnungsbescheids in Aussicht.

Mit streitgegenständlichem Bauantrag vom ... August 2012, eingegangen bei der Beigeladenen am 22. April 2013, begehrte der Kläger die Genehmigung zur Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der gesamten Südgrenze des Baugrundstücks sowie parallel zur Westgrenze des Baugrundstück auf einem noch zu erwerbenden Grundstücksteil des Grundstücks FlNr. ... Die geplante Lärmschutzwand soll nach der Plandarstellung im Süden eine Höhe von 3,0 m, gemessen von dem natürlichen Gelände an der Seite zur Straße, die Westwand eine Höhe von 3,20 m, gemessen an der Seite zur Straße, erhalten. Der untere Teil der Lärmschutzwand soll angeböscht werden, der obere Bereich entweder mit Stahlstützen und einer Holzbeplankung oder mit Betonwand und Holzbeplankung ausgeführt werden.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... Dezember 2015 wurde dem Kläger eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3,0 m bezogen auf die Straßenmitte der B ... entsprechend den Bauvorlagen des Bauantrags vom ... August 2013 erteilt (Nr. 1. des Bescheids). In Nr. 2. des Bescheids wurde ausgeführt, dass die bauaufsichtliche Genehmigung in zwei Punkten abgelehnt werde:

„2.1 hinsichtlich der Errichtung des Teils der Lärmschutzwand im südlichen Bereich des Grundstücks (in den beiliegenden Eingabeplänen mit „A“ rot markierten Bereich), soweit dieser die nach Nr. 1 des Bescheids zulässige Höhe überschreitet.

2.2 hinsichtlich des bestehenden Mauerschenkels mit 5,75 m Länge im südlichen Bereich des vorgenannten Grundstücks (in den beiliegenden Eingabeplänen mit „B“ rot markierten Bereich).“

In Nr. 4. des Bescheids wurde der Kläger verpflichtet, den bereits begonnenen Mauerschenkel mit 5,75 m Länge im südlichen Bereich des Baugrundstücks (in den beiliegenden Eingabeplänen mit „B“ gekennzeichnet) bis spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Bescheids vollständig zu beseitigen.

In den Gründen des Bescheids führte das Landratsamt aus, dass der Bauantrag hinsichtlich der beantragten Höhe des südlichen Teils der Lärmschutzwand (Teil „A“) insoweit abzulehnen gewesen sei, als er eine Höhe von 3 m überschreitet. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Höhe für Einfriedungen sowie der Nebenanlagen in privaten Grünflächen und der Anbauverbotszone könne nur für eine Lärmschutzwand bis zu einer Höhe von 3 m bezogen auf die Fahrbahnmitte der B ... erteilt werden. Die Erteilung von weitergehenden Befreiungen sei sowohl hinsichtlich der Höhe von 3,35 m im Teil „A“ sowie für den bestehenden Mauerschenkel Teil „B“ nicht möglich, da insofern die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht gegeben seien. Für diese bereits bestehenden Teile des Bauwerks habe die Beseitigung angeordnet werden können, da sie nicht genehmigungsfähig seien und die Teilbeseitigung das angemessene und verhältnismäßige Mittel sei, um wieder rechtmäßige Zustände herzustellen. Eine schutzwürdige Position des Klägers bestehe nicht, da er die Wand ohne eine erforderliche Genehmigung errichtet habe.

Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2016 hat der Kläger Klage gegen den Beklagten erhoben. Er wendet sich nach Klarstellung in der mündlichen Verhandlung gegen die teilweise Versagung der Baugenehmigung und die Beseitigungsanordnung hinsichtlich des Mauerteils „B“.

Er beantragt zuletzt:

Der Bescheid des Landratsamts München vom ... Dezember 2015 wird in Nrn. 2.2 und 4. aufgehoben, hilfsweise wird der Beklagte verpflichtet, die beantragte Baugenehmigung ohne die Einschränkungen in Nrn. 2.2 und 4. zu erteilen.

Zur Begründung führte der Kläger an, dass der Mauerschenkel (Mauerteil „B“) zur Stützung der bestehenden Wand entlang der Südgrenze des Baugrundstücks erforderlich sei. Es sei eine Stellungnahme des Statikers vorgelegt worden, die insofern eindeutig sei. Die Beseitigungsanordnung sei unverhältnismäßig. Der existierende Baukörper sei nur deshalb entstanden, da die Beigeladene den Kläger trotz ausdrücklicher Anfrage, nicht über die Unrechtmäßigkeit aufgeklärt habe und der angekündigten Durchführung der Maßnahme nicht widersprochen habe.

Mit Schriftsatz vom 7. September 2016 beantragt der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Die bestehende Lärmschutzwand widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 29 der Beigeladenen, der Einfriedungen nur bis 1,5 m Höhe zulasse. Der Mauerteil „B“ sei als Nebenanlage in einer privaten Grünfläche nicht zulässig. Es seien keine schlüssigen Nachweise vorgelegt worden, dass eine Stützwand von 5,75 m Länge und einer durchgehenden Höhe von ca. 3 m erforderlich sei, um die genehmigte Lärmschutzwand zu stabilisieren. Es seien durchaus weniger massive statische Maßnahmen wie Stützen oder eine ‚Abschrägung der Wand denkbar. Eine Befreiung könne nicht erteilt werden, da die Beigeladene eine derartige Befreiung ablehne.

Mit Schriftsatz vom 29. August 2016 beantragt die Beigeladene,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte die Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 7. September 2016 aus, dass der Mauerteil „B“ wegen seiner Höhe von 3,35 m den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche. Als Nebenanlage sei er auch dem Grunde nach innerhalb einer privaten Grünfläche nach den Regelungen des Bebauungsplans (Textliche Festsetzungen Nr. 8 a) ausgeschlossen. Die Beigeladene habe zwar früher in Gemeinderatsbeschlüssen die Schaffung eines Lärmschutzes unter Kostenbeteiligung der betroffenen Anlieger beabsichtigt. Die damalige Planung hätte eine Ausführung wie sie der Kläger vorgenommen habe jedoch nicht gedeckt.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten, die Gerichtsakten im Verfahren M 9 K 09.518 sowie im vorliegenden Verfahren Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Streitgegenstand des Verfahrens ist nach der Beschränkung des Antrags durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2016 nur mehr die Anfechtung der Teilablehnung in Nr. 2.2 des Bescheids vom ... Dezember 2015 sowie der Teilbeseitigungsanordnung hinsichtlich des Mauerteils „B“ in Nr. 4 des Bescheids.

Die Klage kann zulässigerweise als isolierte Anfechtung der Teilablehnung sowie der Teilbeseitigungsanordnung erhoben werden, da das Rechtschutzziel durch die bloße Aufhebung der angefochtenen Regelungen des Bescheids vom ... Dezember 2016 in Nr. 2.2 und Nr. 4. zu erreichen ist. Durch die Aufhebung der Teilablehnung hinsichtlich des Mauerschenkels (Mauerteil „B“) und der diesbezüglichen Beseitigungsanordnung würde sich die Baugenehmigung in Nr. 1. des Bescheids vom ... Dezember 2015 auf die vom Kläger begehrte Ausführung der Mauer ohne diese Einschränkungen beziehen. Angesichts der Teilbarkeit der Baugenehmigung und der hier möglichen isolierten Betrachtung des Mauerteils „B“ ist daher allein schon durch die Aufhebung der genannten Regelungen das Rechtsschutzinteresse des Klägers gewahrt. Einer Verpflichtung des Beklagten zur uneingeschränkten Erteilung einer Baugenehmigung entsprechend dem Bauantrag des Klägers bedarf es darüber hinaus nicht.

Die so verstandene Klage sieht das Gericht als zulässig an (1.). Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Versagung der Baugenehmigung in Nr. 2.2 des Bescheids (2.) und die Beseitigungsanordnung in Nr. 4. des Bescheids (3.) rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Das Gericht sieht die Klage zugunsten des Klägers noch als zulässig an.

Trotz der bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom ... Dezember 2008 angeordneten Gesamtbeseitigung hat der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Teilanfechtung des ablehnenden Teils des Bescheids. Zwar stehen grundsätzlich ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid und eine bestandskräftige Beseitigungsanordnung bei unveränderter Sach- und Rechtslage der positiven Verbescheidung eines erneuten Bauantrags in gleicher Sache entgegen (BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 1 ZB 15.1978 - juris Rn. 7). Im vorliegenden Fall ist bei der mündlichen Verhandlung im Verfahren M 9 K 09.518 indes vereinbart worden, dass die nach der übereinstimmenden Erledigterklärung in der Hauptsache bestandskräftige Beseitigungsanordnung im Fall der Erteilung einer Baugenehmigung ebenso aufgehoben werde wie die ablehnende Baugenehmigung vom ... Dezember 2008. Strittig ist zwischen den Parteien deshalb im Ergebnis der Umfang der mit der damaligen Vereinbarung ins Auge gefassten Baugenehmigung. Für den Fall, dass eine solche beansprucht werden kann, steht die durch die übereinstimmende Erledigterklärung bestandskräftig gewordene Beseitigungsanordnung und die Ablehnung des damaligen Bauantrags der erneuten Baugenehmigung nicht entgegen, da der Kläger in diesem Fall aufgrund der Vereinbarung in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2010 einen Anspruch auf Aufhebung dieser Bescheide hat.

2. Die Versagung der Baugenehmigung hinsichtlich des Mauerteils „B“ in Nr. 2.2 des Bescheids vom ... Dezember 2016 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer auf diesen Bauteil bezogenen Baugenehmigung gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO i. V. m. Art. 59 BauGB. Der Mauerteil „B“ widerspricht den nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 30 Abs. 1 BauGB zu prüfenden Vorschriften des Bebauungsplans Nr. 29 „Südlich der...-Straße /Teil West“ vom ... Mai 1985.

2.1 Nach Nr. 5. f) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind Einfriedungen im Mischgebiet nur bis zu einer Höhe von 1,50 m gemessen über dem natürlichen Gelände zulässig. Damit ist der vom Kläger errichtete Mauerteil „B“ mit einer Höhe von mehr als 3 m über dem natürlichen Gelände nicht mit dieser Festsetzung vereinbar.

Darüber hinaus widerspricht der Wandteil den Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche, da er außerhalb der für das Baugrundstück festgesetzten Baugrenzen errichtet wurde. Diese Festsetzung von Baugrenzen erfasst über den Wortlaut des § 23 Abs. 3 BauNVO hinausgehend alle baulichen Anlagen im bauplanungsrechtlichen Sinn (BVerwG, U. v. 07.06.2001 - 4 C 1/01 - juris; BayVGH, U. v. 29.11.2010 - 1 B 09.1603 - juris Rn. 31).

Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Anlage als Nebenanlage i. S. v. § 14 BauNVO angesehen werden kann und damit nach § 23 Abs. 5 BauNVO grundsätzlich außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden könnte oder eine Hauptanlage darstellt (so für eine Lärmschutzwand: BayVGH, U. v. 29.11.2010 - 1 B 09.1603 - juris Rn. 32). Sofern die Anlage als Nebenanlage i. S. v. § 23 Abs. 5 BauNVO betrachtet würde, schließt der Bebauungsplan selbst aufgrund der Lage der Wand in der privaten Grünfläche gemäß Nr. 8. a) der textlichen Festsetzungen die Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO aus.

2.2 Der Wandteil „B“ ist auch nicht nach § 31 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Ein Anspruch des Klägers auf Befreiung von den vorgenannten Festsetzungen des Bebauungsplans besteht nicht, da durch die Abweichung die Grundzüge der Planung berührt würden und keiner der Tatbestände des § 31 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BauGB erfüllt ist.

Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Was zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in den mit der Planung gefundenen Interessenausgleich eingreift, desto eher liegt es nahe, dass das Planungskonzept in einem Maße berührt wird, das eine Umplanung erforderlich macht (BVerwG, B. v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - NVwZ 1999, 1110; BVerwG, U. v. 2.2.2012 - 4 C 14/10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 22). Was den Bebauungsplan in seinen „Grundzügen“ verändert, lässt sich nur durch Umplanung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. Denn die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung von Bedeutung sein. Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (BVerwG, B. v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - NVwZ 1999, 1110; B. v. 29.7.2008 - 4 B 11/08 - juris Rn. 4).

Aus der Zusammenschau der Festsetzung einer privaten Grünfläche, dem Anbauverbot an der Bundesstraße und der Regelung im Bebauungsplan zu der maximalen Höhe von Einfriedungen lässt sich im vorliegenden Fall ersehen, dass der Plangeber die Errichtung von massiven Betonwänden an der Grundstücksgrenze in dem Bereich, in dem die streitgegenständliche Anlage errichtet wurde, explizit verhindern wollte. Nachdem das Plangebiet in einem erheblichen Bereich an die B ... angrenzt, wäre im Fall der Zulassung der streitgegenständlichen Wand jedenfalls in diesem gesamten Bereich eine Bezugsfallwirkung zu erwarten. Die vom Bebauungsplan vorgesehene Regelung zu Einfriedungen wäre ebenso wie die im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende Planvorstellung für den gesamten Bereich entlang der B ... nicht mehr zu verwirklichen.

Eine Befreiung für die streitgegenständliche Wand wäre neben der Verletzung der Grundzüge der Planung auch deshalb nicht zuzulassen, da keine der in § 31 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 BauGB genannten Befreiungsvoraussetzungen gegeben sind. In Betracht kommt im vorliegenden Fall allenfalls § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Danach kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Die Form, in der der streitgegenständliche Mauerschenkel errichtet wurde (Betonwand von 5,75 m Länge und mehr als 3 m Höhe) tritt optisch überaus negativ in Erscheinung. Angesichts des Umstands, dass der Mauerteil zudem für sich genommen keine sinnvolle Lärmschutzfunktion erfüllen kann, ist dessen Zulassung nicht städtebaulich vertretbar sein. Der Mauerteil lässt sich weder mit dem Gestaltungskonzept für Einfriedungen des Bebauungsplans in Einklang bringen noch mit der Vorstellung, die der Bebauungsplan von Lärmschutzeinrichtungen entlang der B ... hat. Ausdrücklich erwähnt der Bebauungsplan als Lärmschutzmöglichkeit die Errichtung von Lärmschutzwällen (Textliche Festsetzungen Nr. 9 d). Diese natürlich wirkenden Lärmschutzeinrichtungen mit der Möglichkeit einer Bepflanzung sind nach der städtebaulichen Vorstellung des Bebauungsplans mit den Gestaltungsvorgaben vereinbar. Ein ähnlich harmonisches Einfügen des streitgegenständlichen Mauerteils ist nicht erkennbar.

Nachdem schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nicht gegeben sind, scheidet ein Anspruch auf Befreiung für die streitgegenständliche Anlage aus.

3. Die Teilbeseitigungsanordnung in Nr. 4. des Bescheids vom ... Dezember 2015 ist ebenfalls rechtmäßig. Sie beruht in nicht zu beanstandender Weise auf Art. 76 Satz 1 BayBO.

3.1 Nach Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Mauerteils „B“ gegeben. Diese bauliche Anlage widerspricht dem materiellen Baurecht in Form des Bauplanungsrechts und kann auch nicht nachträglich durch die Erteilung einer Baugenehmigung legalisiert werden (vgl. 2.).

3.2 Die Ermessensentscheidung des Beklagten im Rahmen der streitgegenständlichen Beseitigungsanordnung ist ebenfalls nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO). Das Landratsamt hat erkannt, dass ihm bei der Entscheidung über die Anordnung der Beseitigung ein Ermessen zusteht und hat das Interesse des Bauherrn und das öffentliche Interesse gegeneinander abgewogen (vgl. S. 8 des streitgegenständlichen Bescheids). Im Rahmen der Ermessensentscheidung musste die Bauaufsichtsbehörde nicht berücksichtigen, dass der Kläger vor der Errichtung den Eindruck hatte, er könne den Mauerteil zulässiger Weise errichten. Ein wie auch immer geartetes Vertrauen des Klägers auf die Beibehaltung der baulichen Anlage ist nicht erkennbar. Der Umstand, dass er behauptet, er habe eine Anfrage an die Beigeladene gerichtet und hierzu keine Antwort bekommen, ist nicht von Bedeutung. Die Beigeladene ist nicht zuständige Bauaufsichtsbehörde. Die Schaffung eines Vertrauenstatbestands aufgrund einer Nichtäußerung einer unzuständigen Behörde kommt von vornherein nicht in Betracht.

Das Landratsamt hat zudem die Behauptung des Klägers, der Mauerteil sei aus statischen Gründen erforderlich, in seine Abwägung einbezogen und ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine Stützung der bereits vorhandenen Mauer nicht den Erhalt des kompletten Mauerteils „B“ erfordern kann. Im Übrigen steht die gesamte ohne Genehmigung errichtete Betonmauer in Widerspruch zu dem Bebauungsplan der Beigeladenen, weshalb ein Erhalt der übrigen Mauer durch die Stützung mittels des Mauerteils „B“ vom Kläger nicht beansprucht werden kann. Auch die mit der Beseitigung verbundenen Kosten der illegalen baulichen Anlage können einer Beseitigungsanordnung schon dem Grunde nach nicht entgegenstehen.

Der Kläger hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gemäß § 162 Abs. 3 VwGO trägt er auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, da sich die Beigeladene durch ihre Antragstellung einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat und mit ihrem Antrag obsiegt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 12.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 9.1.2.6).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Annotations

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.