Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Juni 2015 - M 8 K 14.4623

published on 29/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Juni 2015 - M 8 K 14.4623
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 8 K 14.4623

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 29. Juni 2015

8. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Nachbaranfechtung eines Vorbescheides;

Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich nicht drittschützend;

Baumschutzverordnung grundsätzlich nicht drittschützend;

Festsetzung als FFH-Gebiet geschieht allein im öffentlichen Interesse;

Wegemäßige Erschließung grundsätzlich nicht drittschützend

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... - Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

... - Beklagte -

beigeladen: ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Vorbescheid ...-weg 3, FlNr. ... Gem. ... - Nachbarklage

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 8. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2015 am 29. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft bestehend aus den Anwesen ...-weg 5 - 19, 21 - 47 und ... Straße 64 - 76 c, wendet sich mit ihrer Klage gegen einen der Beigeladenen erteilten Vorbescheid für die Nachbargrundstücke Fl.Nrn. ... und ..., ...-weg 3, Gemarkung ...

Am 22. Juli 2014 beantragte die Beigeladene einen Vorbescheid für den Neubau einer Wohnanlage mit Tiefgarage auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... Dabei wurde abgefragt, ob das im Plan dargestellte Wohnbauvorhaben unter Berücksichtigung der Einzelfragen planungsrechtlich zulässig sei. Die Einzelfragen und die entsprechenden Begründungen lauten:

1. Kann das bestehende Wohngebäude ...-weg 3 abgebrochen werden?

2. Ist die im Plan dargestellte Längenentwicklung möglich?

Die Länge der Bestandsbebauung ...-weg 35a - 47 entspreche der Länge des beantragten Baukörpers. Der Bezugsfall weise zum Gebäude ...-weg 27 - 29 keinerlei Abstandsfläche auf, so dass hier die Wirkung nur eines Baukörpers gegeben sei, der eine Gesamtlänge von ca. 94 m habe.

3. Ist die im Plan dargestellte Tiefenentwicklung möglich?

Die maximale Bautiefe von 14,30 m zzgl. eines Gebäudevorsprungs von 1,40 m unterschreite die Bautiefen der umliegenden Bebauung deutlich. Die Obergeschosse der Nachbarbebauung (z. B. ...-weg 5 - 11) kragten auf beiden Seiten um ca. 1,10 m aus, so dass die gesamte Bautiefe ca. 18,30 m betrage. Hinzu kämen noch beidseitige Dachvorsprünge von je ca. 1,45 m, so dass sich eine Gesamtdachaufsicht von 21,20 m ergebe. Die Auskragungen der Dachgeschosse der Nachbargebäude seien im amtlichen Lageplan nicht dargestellt, im hier eingereichten Lageplan jedoch berücksichtigt.

4. Ist die im Plan dargestellte Höhenentwicklung mit E + 1 + D möglich?

Die Höhenentwicklung mit einer Firsthöhe von 11,60 m entspreche der des Nachbargebäudes ...-weg 19, die Traufhöhe läge mit 6,30 m ca. 40 cm unter der dieses Nachbargebäudes. Höhere Trauf- und Firsthöhen kämen z. B. bei dem im Geviert liegenden Anwesen ...straße 78 vor, die Traufhöhe betrage hier ca. 9 m, die Firsthöhe ca. 15 m. Zur Veranschaulichung habe man die Verhältnisse der Ostansicht dargestellt.

5. Sind die im Plan dargestellten Seitengiebel und Erker an der Nordseite möglich?

Die Seitengiebel gliederten das Gebäude und betonten die Haupteingänge der beiden Häuser. Zur Vermeidung von gestalterisch problematischen Dacheinschnitten seien die Loggien innerhalb der Giebel des Satteldaches sowie der südseitigen Seitengiebel untergebracht. Damit ergebe sich eine beruhigte Dachfläche mit lediglich untergeordneten Gauben. In den Nordgiebeln sei auch der zweite Fluchtweg aus dem Galeriegeschoss vorgesehen, so dass gestalterisch problematische Fluchttreppen auf der Dachfläche entfielen. Auch die Erker erfüllten gliedernde Funktion, sie entsprächen der Bauvorschrift, da sowohl die Länge mit unterhalb einem Drittel der Fassadenlänge als auch die vorgeschriebene Breite von 5 m eingehalten seien.

6. Ist die im Plan dargestellte Tiefgarage möglich?

Die Tiefgarage sei unter Verzicht auf verkaufbare Nutzflächen und Hobbyräume im Untergeschoss vollständig unterhalb des Gebäudes angeordnet, um den Erhalt des wertvollen Baumbestands zu ermöglichen. Aus diesem Grund müsse auch die Rampe an der Südseite situiert werden. Die Tiefgarage enthalte die erforderlichen Stellplätze.

7. Wird einer Fällung der Bäume 1, 2, 22, 30, 31, 32, 34, 36, 38, 40, 41 und 42 zugestimmt?

Der Baumsachverständige habe zum Erhalt der wertvollen Baumgruppe im Süden und Osten geraten. Die Bäume im Südwesten und Westen seien als überwiegend nicht erhaltenswert eingestuft worden, dies betreffe auch die Eiche Nr. 30. Die im Bauraum befindliche und als erhaltenswert eingestufte Blutbuche Nr. 2 könne nicht erhalten werden.

Zur baulichen Situation auf den Grundstücken sowie zur Umgebungsbebauung siehe folgende Lagepläne 1:1.000, die aufgrund des Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu sind:

BildBild

Mit Bescheid vom ... September 2014 erteilte die Beklagte der Beigeladenen unter PlNr. ... den beantragten Vorbescheid. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens beurteile sich zum einen nach § 30 Abs. 3 BauGB, da entlang des...-weges und im Osten des Baugrundstücks eine Baugrenze festgelegt sei, die einen 5 Meter tiefen Vorgartenbereich vorgebe. Die weitere Zulässigkeit hinsichtlich des Maßes der Nutzung sei nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, d. h. der Neubau müsse sich in die vorgegebenen Bebauungsstrukturen einfügen. Die prägenden Gebäude lägen im vorliegenden Fall im Geviert zwischen dem ...-weg, der S-Bahn, der ... Straße und dem östlich angrenzenden Waldgebiet. Die Bebauung sei durch eine Reihenhausbebauung mit E + hohem Satteldach (ca. 10,50 m) sowie zweigeschossigen Wohngebäuden mit Satteldach geprägt. Die Zulässigkeit der Art der Nutzung beurteile sich nach § 34 Abs. 2 BauGB, da ein Reines Wohngebiet vorliege. Die Antworten zu den Einzelfragen lauten:

„Zu 1. Nach Art. 57 Abs. 5 kann das (bestehende) Gebäude verfahrensfrei beseitigt werden. Eine Denkmaleigenschaft ist mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalschutz abzuklären.

Zu 2. Ja, die im Plan dargestellte Längenentwicklung ist planungsrechtlich zulässig.

Zu 3. Ja, die im Plan dargestellte Tiefenentwicklung ist planungsrechtlich zulässig.

Zu 4. Ja, die im Plan dargestellte Höhenentwicklung mit E + 1 + DG ist planungsrechtlich zulässig.

Zu 5. Ja, die im Plan dargestellten Seitengiebel und Erker an der Nordseite sind unter der Voraussetzung, dass die erforderlichen Abstandsflächen nach BayBO eingehalten sind, planungsrechtlich zulässig.

Zu 6. Ja, die im Plan dargestellte Tiefgarage ist planungsrechtlich zulässig. Bauordnungsrechtliche Vorschriften wurden nicht geprüft.

Zu 7. Es kann für ein dem Vorbescheid entsprechendes Vorhaben das Einverständnis zu der in den späteren Baubescheid aufzunehmenden Genehmigung nach §§ 1 und 5 der Baumschutzverordnung (BaumschutzV) vom 18.01.2013 für folgenden Baumbestand in Aussicht gestellt werden: Fällung von 14 Bäumen: Nr. 1, 2, 22, 30, 31, 32, 34, 36, 38, 39, 40, 41, 42, 43 - jeweils mit Bezeichnung der Art und STU - im Plan rot markiert. Die Genehmigung werde mit der naturschutzrechtlichen Auflage erteilt werden, dass als Ersatz eine angemessene Anzahl standortgerechter Laubbäume neu zu pflanzen seien…

Das Bauvorhaben entspreche den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Vorbescheidsverfahren geprüft würden, nachbarrechtlich geschützte Belange seien nicht beeinträchtigt. Befreiungen oder Abweichungen von nachbarrechtlicher Bedeutung seien nicht in Aussicht gestellt.“

Der Hausverwaltung der WEG ...-weg 19 und ...-weg 5 - 47 wurde eine Nachbarausfertigung des Vorbescheides mit Postzustellungsurkunde am 13. September 2014 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage und beantragten,

den Bescheid der Beklagten vom ... September 2014, Az.: ... aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 begründeten die Bevollmächtigten der Klägerin ihre Klage im Wesentlichen damit, dass das Bauvorhaben sich nicht in die Nachbarbebauung einfüge und gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße. Weiterhin sei die Erschließung nicht gesichert. Die Nachbarbebauung weise im Wesentlichen Reihenhausbauten auf, die aus einem Vollgeschoss plus Dachgeschoss bestünden. Die Beigeladene plane dagegen einen Gebäudekomplex mit 2 Vollgeschossen und einem Dachgeschoss mit ca. 30 Wohneinheiten. Das Vorhaben grenze außerdem an das FFH-Gebiet Nummer ... „... mit Allee und ...hölzl“ an. Im Biotopverbund hätten insbesondere alte Baumbestände eine herausragend wichtige Aufgabe. Auf dem Grundstück seien Brutplätze einer Haubenmeise sowie von Wintergoldhähnchen und ...meisen nachgewiesen. Es gebe keine gesicherte Erschließung. Der ...-weg sei eine Privatstraße, bei der zugunsten der Beigeladenen nur eine Grunddienstbarkeit bestellt sei, die den Verkehr für 30 Wohneinheiten nicht abdecke. Der ...-weg sei für dieses Verkehrsaufkommen ungeeignet, er werde zur Zeit lediglich für 5 Grundstücke als Zufahrt genutzt (...-weg 3, 51, 53, 55, 57). Die Klägerin habe ein Architekturbüro beauftragt, das Maß der baulichen Nutzung in der Nachbarbebauung zu ermitteln. Dort befänden sich überwiegend Reihenhäuser, teilweise auch Mehrfamilienhäuser. Dabei habe man die Grundstücke Fl.Nrn. ..., ..., ... und ... als Einheit betrachtet, weil diese mit einer Tiefgarage unterbaut seien. Der Bestand der WEG ...-weg weise eine GRZ von 0,36, eine GFZ von 0,52 und eine Baumassenzahl von 1,74 auf. Für das streitgegenständliche Vorhaben habe dieses eine GRZ von 0,52, eine GFZ von 1,38 und eine Baumassenzahl von 4,32 ermittelt. Nach § 17 BauNVO liege der Höchstwert bei der GRZ bei max. 0,4; der Höchstwert der GFZ betrage 1,2 in reinen und allgemeinen Wohngebieten. Damit füge sich das Vorhaben hinsichtlich beider Werte nicht in die Umgebungsbebauung ein. Hinsichtlich der Baumassenzahl weise das Vorhaben 4,32, der Bestand nur 1,74 auf, dies entspreche einer Abweichung von 248%. Nach einem beigefügten Schreiben des BUND Naturschutz werde das Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes hervorrufen.

Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2015 erwiderten die Bevollmächtigten der Beigeladenen, dass der Bescheid der Beklagten vom ... September 2014 gegen keine drittschützenden Normen verstoße. Grundsätzlich seien die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht nachbarschützend. Das Gebot der Rücksichtnahme gebe dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung verschont zu bleiben. Das Bauvorhaben der Beigeladenen füge sich in jeder Hinsicht ein, weder nach seiner Höhenentwicklung noch nach seinem Volumen wirke es als übergroßer Baukörper. Eine erdrückende Wirkung läge daher nicht vor. Bei der Frage des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung komme es auf die nach außen erkennbare Erscheinung des Baukörpers an, nicht auf Relationszahlen wie GRZ, GFZ oder BMZ, die allenfalls bei gleich großen Grundstücken Aussagekraft hätten. Der ...-weg stehe nicht im Eigentum der Klägerin, er genüge aufgrund seines Ausbauzustands zur Erschließung des Vorhabens. Im Übrigen sei eine nicht hinreichende Erschließung nicht durch die Nachbarn angreifbar. Regelungen des Naturschutzes hätten ebenfalls keine nachbarschützende Wirkung.

Mit Schreiben vom 28. April 2015 beantragte die Beklagte,

die Klage wird abgewiesen.

Die Klage sei wohl bereits unzulässig, jedenfalls unbegründet. Bezüglich der Zulässigkeit sei fraglich, inwieweit die Klägerinnen Rechtssubjektsqualität hätten und wie sie durch die positive Beantwortung der Vorbescheidsfragen verletzt sein könnten. Die Beklagte bezweifle, ob die klagenden Wohnungseigentümergemeinschaften überhaupt in der angegebenen Form existierten, da sich die angeblichen WEGen über mehrere Grundstücke erstreckten. Die Schaffung von WEGen über Grundstücksgrenzen hinweg verstoße gegen § 1 Abs. 4 WEG. Die Klägerinnen sollten daher zunächst belegen, dass ihnen tatsächlich die zur Führung des Prozesses erforderliche Rechtssubjektsqualität zukomme. Anhand der Unterlagen könne nicht nachvollzogen werden, ob ein Beschluss gem. § 27 Abs. 3 Nr. 7 WEG zur Erhebung der Klage getroffen wurde. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Die Rüge der fehlenden Erschließung gehe fehl, weil die Frage der gesicherten Erschließung nicht Bestandteil des streitgegenständlichen Vorbescheids gewesen sei. Diese Frage sei auch nicht drittschützend, so dass eine Verletzung von Nachbarrechten ausscheide. Der Erschließungsweg verlaufe auch nicht über den Grund der Klägerinnen, sondern über den öffentlich gewidmeten bzw. dem ungewidmeten dem Freistaat Bayern gehörenden Teil des ...-weges. Im Geltungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB seien die Vorschriften zum Maß der baulichen Nutzung nicht drittschützend. In § 34 BauGB finde die BauNVO nur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung Anwendung, es komme auch nur auf nach außen in Erscheinung tretende Maße an, die relativen Maßfaktoren spielten dagegen allenfalls eine untergeordnete Rolle (vgl. BVerwG, B. v. 3.4.2012 - 4 B 12/14). Mit dem erteilten Vorbescheid gehe auch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots einher. Vorliegend weiche das Bauvorhaben nicht wesentlich von der Höhenentwicklung der benachbarten Bebauung ab. Der Höhenversatz von lediglich z.T. einem Vollgeschoss reiche zur Annahme eines übergroßen Baukörpers nicht aus. Im Hinblick auf die Zahl der geplanten Wohneinheiten bzw. den Verkehr der Tiefgarage sei der von einem generell zulässigen Vorhaben zu erwartende Verkehr in der Regel hinzunehmen. Nur unter ganz besonderen Umständen sei er der Umgebung nicht mehr zumutbar (BayVGH, B. v. 9.9.2001 - 2 CS 09.1977). Eine solche Unzumutbarkeit sei nicht ersichtlich, der ...-weg sei nach seinem Ausbauzustand zur Aufnahme des zu erwartenden Verkehrs geeignet. Weder die Baumschutzverordnung (vgl. BayVGH, B. v. 18.6.2009 - 14 ZB 09.656) noch die FFH-Richtlinie (BVerwG, U. v. 26.4.2007 - 4 C 12/05) vermittelten Drittschutz.

Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2014 führte der Bevollmächtigte aus, dass es sich bei der Klägerin um eine einheitliche Wohnungseigentümergemeinschaft handele, die die Bezeichnung „WEG ...-weg 5 - 19, 21 - 47, ... Straße 64 - 76C“ trage. Eine Aufspaltung in einzelne Wohnungseigentümergemeinschaften sei nicht möglich. Wie sich aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung ergebe sei der Klägerbevollmächtigte von der WEG bevollmächtigt worden. Selbst wenn die Erschließung nicht Bestandteil des streitgegenständlichen Vorbescheids sein sollte, so werde zwangsläufig eine entsprechende Erschließung vorausgesetzt. Wie bereits dargelegt sprenge das Bauvorhaben erheblich das Maß der bisherigen Bebauung. Ein allgemeiner Vergleich mit der angeblich dargestellten innerstädtischen Situation greife hier nicht. Bei der Bebauung im ...-weg handele es sich im Wesentlichen um eine Reihenhausbebauung mit möglichst großem Abstand und Luft zwischen den Gebäuden. Dieser Charakter werde durch den übergroßen Baukörper der Beigeladenen zerstört, die übrigen Gebäude würden „eingemauert“ und „erdrückt“. Die Belange des Naturschutzes seien zu beachten.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 teilte die Beklagte die maßgeblichen Wand- und Firsthöhen der benachbarten Gebäude mit. Das Gebäude ...-weg 19 verfüge über eine Wandhöhe von 6,30 und eine Firsthöhe von 11,50 m. Die Geschossigkeit läge bei E+I+D und im Dachgeschoss befänden sich vier vollständige Wohneinheiten. Die Reihenhausgruppe ...-weg 17 - 25 verfüge über eine Wandhöhe von ca. 4,90 m und eine Firsthöhe von ca. 8,80 m. Die Geschossigkeit liege bei E+D, wobei sich auch hier im Dachbereich Aufenthaltsräume befänden, so dass letztlich auch hier ein zweites Vollgeschoss vorläge. Hinzukomme auch hier ein Spitzboden. Die Reihenhausgruppe ...-weg 5 -11 verfüge über eine Wandhöhe von ca. 4,25 m und eine Firsthöhe von ca. 10,65 m. Die Geschossigkeit liege bei E+D, wobei sich auch hier im Dachbereich Aufenthaltsräume befänden, so dass letztlich auch hier ein zweites Vollgeschoss vorläge. Hinzukomme auch hier ein Spitzboden.

Über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie in dessen Umgebung hat das Gericht am 29. Juni 2015 Beweis durch Einnahme eines Augenscheines erhoben. Hinsichtlich der Feststellungen dieses Augenscheins sowie der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

I.

Die Klage ist zulässig.

Bei der Klägerin handelt es sich ausweislich des Grundbuchauszugs um eine Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht - wie die unterschiedlichen Flurnummern zunächst vermuten lassen - um mehrere Wohnungseigentümer-gemeinschaften. Aus dem Grundbuchauszug (hier Band ..., Blatt ... von ..., Wohnungsgrundbuch) ergibt sich, dass die Grundstücke mit den Flur-Nrn. ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... zu einem Grundstück vereinigt sind (Bestandsverzeichnis).

Nach § 5 GBO können Grundstücke miteinander vereinigt werden, ohne dass sie zu einem neuen Grundstück werden, d. h. die Einzelgrundstücke bleiben erhalten. Bedeutsam wird dies v.a., wenn auf den verschiedenen Grundstücken unterschiedliche Reallasten zugunsten unterschiedlicher Berechtigter liegen. Im Gegensatz zu § 5 GBO kann nach § 6 GBO ein Grundstück einem anderen zugeschrieben werden, so dass dann nur noch ein Grundstück vorliegt. Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht geschehen.

Ein von der Beklagten gerügter Verstoß gegen § 1 Abs. 4 WEG liegt somit nicht vor, da trotz unterschiedlicher Flurnummern ein „vereinigtes Grundstück“ gegeben ist. Ein Beschluss der WEG zur Erhebung der Klage liegt ebenfalls vor, so dass auch kein Verstoß gegen § 27 Abs. 3 Nr. 7 WEG vorliegt.

II.

Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet, da die Klägerin durch den streitgegenständlichen Vorbescheid nicht in ihren Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 VwGO.

1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung - und entsprechend gegen einen Vorbescheid - nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung bzw. der angefochtene Vorbescheid gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Ob eine konkrete Norm Drittschutz vermittelt, wird im Wesentlichen nach den Grundsätzen der sog. Schutznormtheorie bestimmt (st. Rspr. BVerwG v. 17.6.1993, BVerwGE 92, 313; BVerwG v. 15.7.1987, BVerwGE 78, 40; BayVGH v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017; vgl. auch Decker, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 116. EL, Juli 2014, Art. 76 BayBO Rn. 487 - 502 m. w. N.). Die betreffende Norm muss mithin ein Privatinteresse derart schützen, dass der Träger des Individualinteresses die Einhaltung des Rechtssatzes verlangen können soll (vgl. BVerwG v. 17.6.1993, BVerwGE 92, 313 m. w. N; vgl. auch Decker, in: Simon/Busse, BayBO, 116. EL, Juli 2014 Art. 76 BayBO Rn. 487 - 502).

Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtskontrolle statt, vielmehr hat sich die gerichtliche Prüfung darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung bzw. den streitgegenständlichen Vorbescheid drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln, verletzt werden.

2. Die Fragen 1: „Kann das bestehende Wohngebäude ...-weg 3 abgebrochen werden?“, wird von der Beklagten damit beantwortet, dass nach Art. 57 Abs. 5 BayBO das (bestehende) Gebäude verfahrensfrei beseitigt werden kann und eine Denkmaleigenschaft mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalschutz abzuklären ist.

Diese Antwort gibt lediglich zutreffend die Rechtslage wieder, so dass die Klägerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt werden kann. Darüber hinaus sind weder der ...-weg 3 noch die klägerischen Anwesen in der Denkmalliste eingetragen.

3. Mit Antwort 2 bis 4 beantwortet die Beklagte die Längen- (= Frage 2), Tiefen- (= Frage 3) sowie Höhenentwicklung (= Frage 4) positiv, d. h. das streitgegenständliche Vorhaben ist danach sowohl in der dargestellten Längen- Tiefen- und Höhenentwicklung mit E+1+D planungsrechtlich zulässig.

3.1 Es entspricht der ganz herrschenden Meinung, dass die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 3).

3.2 Eine Verletzung von Nachbarrechten kann im Hinblick auf diese Einfügensparameter nur vorliegen, wenn insoweit das im „Einfügen“ enthaltene planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt ist. Vorliegend liegt aber keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vor. Dabei kann dahinstehen, ob sich dieses aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4).

3.3 Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, den die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4).

3.4 Im vorliegenden Fall stellt sich das streitgegenständliche Vorhaben im Hinblick auf die als planungsrechtlich zulässig erklärte Längen-, Tiefen- und Höhenentwicklung gegenüber der Klägerin nicht als unzumutbar und damit rücksichtslos dar.

3.4.1 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85, - juris Rn. 15: Drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 23; B. v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21; BayVGH B. v. 9.02.2015 - 2 CS 15.17 n. v.). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B. v. 19.03.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 31; BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12 m. w. N.). Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5; B. v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 9; BayVGH B. v. 09.02.2015 - 2 CS 15.17 n. v).

3.4.2 Vorliegend fehlt es bereits an einer erheblichen Höhendifferenz zwischen dem Vorhabengebäude und den klägerischen Anwesen.

Das geplante Wohnhaus soll zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss errichtet werden und eine Traufhöhe von 6,30 m sowie eine Firsthöhe von 11,60 m aufweien.

Das klägerische Wohnhaus ...-weg 19 ist ebenfalls zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss und hat nach den eingereichten Plänen (Ostansicht Nr. 3) auch eine vermasste Firsthöhe von 11,60 m und eine vermasste Traufhöhe von 5,60 m. Das klägerische Gebäude ...-weg 13 ist zweigeschossig (E + I) mit ausgebautem Spitzboden und weist eine abgegriffenen Traufhöhe von etwa 4,00 m und eine Firsthöhe von ca. 8,80 m auf. Das klägerische Gebäude ...-weg 11 ist auch zweigeschossig mit ausgebautem Spitzboden und verfügt über eine abgegriffene Traufhöhe von etwa 3,00 m und einer Firsthöhe von etwa 10,80 m. Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist der Spitzboden der umliegenden Gebäude überwiegend zu Wohnzwecken ausgebaut. Das geplante Vorhaben erweist sich insoweit mit seiner geplanten Firsthöhe von 11,60 m nicht als wesentlich höher als die Anwesen der Klägerin, die teilweise die gleiche Firsthöhe von 11,60 haben bzw. eine Firsthöhe von 8,80 und 10,80 m. Das geplante Vorhabengebäude befindet sich zudem in ausreichender Entfernung. Der Abstand des Vorhabengebäudes zum ...-weg 19 beträgt am zurückversetzten Teil etwa 20 m und von der nordwestlichen Ecke des ...-wegs 19 zum süd-östlichen Gebäudeeck des Vorhabens etwa 15 m Luftlinie. Zur Reihenhausgruppe ...-weg 17 - 25 beträgt der Abstand etwa 9 - 10 m und zur Reihenhausgruppe 5 - 11 etwa 10 m bzw. beim Gebäudeversatz etwa 12 m. Bei diesen Abständen und einer geplanten Firsthöhe von lediglich 11,60 m liegt weder eine erdrückende Wirkung gegenüber dem Gebäude ...-weg 19 mit gleicher Geschosszahl und gleicher Firsthöhe noch gegenüber den Reihenhäusern ...-weg 5 - 11 und 15 - 25 vor. Die im innerstädtischen Bereich zur Bejahung einer abriegelnden oder erdrückenden Wirkung erforderliche erhebliche Höhendifferenz ist nicht gegeben. Dazu kommt, dass gerade im innerstädtischen Bereich ein Grundstückseigentümer kein Recht auf Beibehaltung einer ungehinderten oder bislang nur geringfügig beeinträchtigten Sicht von seinem Wohngebäude aus hat (vgl. BayVGH B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 23 mit Verweis auf BVerwG v. 28.10.1993 - NVwZ 1994, 686). Darüber hinaus ist der Bereich zwischen dem geplanten Vorhabengebäude und den Gebäuden der WEG stark begrünt und mit Sträuchern und teils bis zu 3 m hohen Hecken bewachsen, so dass eine Beeinträchtigung des Wohnfriedens nicht erkennbar ist.

3.4.3 Die in Frage 2 abgefragte Längenentwicklung ist - wie bereits oben unter 3.1 ausgeführt - grundsätzlich nicht drittschützend (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 3). Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot scheidet ebenfalls durch die positive Beantwortung der Längenentwicklung des Bauvorhabens aus. Nach dem Plan hat die der Klägerin zugewandte Südseite des streitgegenständlichen Vorhabens eine Länge von 44,50 m, wobei diese einen ca. 10 m tiefen Versatz aufweisen soll, dessen kürzerer Gebäudeteil eine Länge von 15,40 m und dessen längerer Teil eine Länge von 29,90 m aufweisen soll. Die Häusergruppen der Klägerin weisen u. a. Längen von etwa 52,8 m (...-weg 35a - 47) bzw. 45 m (...-weg 17 - 25) oder von ca. 23,5 m (...-weg 19). Damit stellt sich das Vorhabengebäude auch nicht als wesentlich länger dar. Selbst bei dem frei stehenden Gebäude ...-weg 19, das „lediglich eine Länge von 23,5 m“ aufweist und das dem streitgegenständliche Gebäudekomplex direkt gegenüber liegt, kann von keiner erdrückenden Wirkung ausgegangen werden, da das Vorhabengebäude nach einer Länge von 15,40 um ca. 10 m zurückversetzt ist und damit unmittelbar gegenüber dem Haus ...-weg 19 nur (noch) eine Länge von 29,90 m aufweist.

3.4.4 Die in Frage 3 abgefragte Tiefenentwicklung ist - wie bereits oben unter 3.1 ausgeführt - grundsätzlich nicht drittschützend (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 3). Darüber hinaus liegen die Reihenhausgruppen der klagenden WEG, die über eine gemeinsame Tiefgaragenzufahrt von der ... Straße erschlossen werden, trotz ihrer Erschließung von der ...straße auf etwa gleicher „Höhe“ wie das geplante Bauvorhaben. Insoweit erweist sich das geplante Vorhaben auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als rücksichtslos bzw. unzumutbar.

3.5 Soweit der Klägerbevollmächtigte rügt, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben sich nicht einfüge, da es insbesondere nach den von der WEG beauftragten Architektenbüro eine wesentlich höhere GRZ, GFZ und Baumassenzahl aufweise als die Bebauung auf den Flurgrundstücken der WEG (Fl.Nr. ..., ..., ..., ...,...,...,..., ...), ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es zum einen der ganz herrschenden Meinung entspricht, dass die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 3).

Darüber hinaus ist im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung in erster Linie auf solche Maßfaktoren abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in Beziehung zueinander setzen lassen (vgl. BVerwG, B. v. 03.04.2014 - 4 B 12/14 - juris Rn. 3 und LS 1; BVerwG, B. v. 14.03.2013 - 4 B 49/12 - juris Rn. 5 und OS 1). Deshalb bieten sich vorrangig die (absoluten) Größen der Gebäude nach Grundfläche, Geschossfläche, Geschosszahl und Höhe und bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche als Bezugsgröße zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an. Damit ist eine Berücksichtigung der anderen Maßfaktoren der Baunutzungsverordnung zwar nicht ausgeschlossen; sie werden allerdings vielfach nur eine untergeordnete bis gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, weil sie in der Örtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind. Auch auf die Feinheiten der an landesrechtliche Begriffe wie demjenigen des Vollgeschosses anknüpfenden Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. BVerwG, B. v. 14.03.2013 - 4 B 49/12 - juris Rn. 5).

Die Grundstücksfläche, d. h. das Verhältnis Freifläche zu überbauter Fläche ist ebenfalls nicht drittschützend (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 3).

3.6 Zusammenfassend ist daher nach den obigen Ausführungen festzuhalten, dass bei einer Gesamtschau der Höhen-, Tiefen- und Längenentwicklung eine durch das Ausmaß des Vorhabens optisch vermittelte Wirkung eines „Einmauerns“, „Erdrückens“ oder „Abriegelns“ nicht feststellbar ist.

4. In Frage 4 wird gefragt, ob die im Plan dargestellten Seitengiebel und Erker an der Nordseite möglich sind. Die Nordseite ist von den Anwesen der klagenden WEG abgewandt, so dass die Klägerin schon allein deshalb durch die positive Beantwortung in keinen zumindest auch ihrem Schutz dienenden öffentlich-rechtlichen Normen verletzt sein kann.

5. In Frage 5 wird abgefragt, ob die im Plan dargestellte Tiefgarage möglich ist. Die Beklagte beantwortet die Frage positiv und stellt fest, dass die dargestellte Tiefgarage planungsrechtlich zulässig ist, bauordnungsrechtliche Vorschriften aber nicht geprüft wurden.

5.1 Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung haben Nachbarn die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen (vgl. BVerwG B. v. 20.03.2003 - 4 B 59/02 - juris OS und Rn. 5). Besondere örtliche Verhältnisse, die auch zu dem Ergebnis führen können, dass die Errichtung von Stellplätzen und/oder einer Garage auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden können, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die Tiefgarage selbst ist unterirdisch unter dem Gebäude angeordnet. Die Zufahrt soll vom ...-weg erfolgen, also von der Nordseite des Vorhabens, die vom Anwesen der Kläger abgewandt ist. Hinzu kommt, dass die Wohngebäude der klagenden WEG ...-weg 5 - 11 zwar in der Nähe der geplanten Tiefgarageneinfahrt gelegen sind, jedoch lediglich mit ihrer Vorderseite und nicht mit dem rückwärtigen ruhigen Garten- oder Terrassenbereich.

5.2 Soweit der Klägerbevollmächtigte rügt, dass es sich bei dem ...-weg um einen Privatweg handle und daher die Erschließung nicht gesichert sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Erschließung nicht streitgegenständlich ist, da im angegriffenen Vorbescheid lediglich die gestellten Einzelfragen beantwortet wurden und diese nicht die Erschließung des Grundstücks betreffen.

Deshalb kommt es auch nicht mehr auf die Frage an, inwieweit das bauplanungsrechtliche Erfordernis gesicherter Erschließung in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BayBO nachbarschützende Funktion haben. Insoweit weist das Gericht allerdings darauf hin, dass nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich weder die Frage der straßenrechtlichen Sondernutzung noch die Frage der Erschließung eines Grundstücks Drittschutz vermitteln (vgl. BayVGH, U. v. 22.01.2010 - 14 B 08.887 - juris Rn. 20; BayVGH, U. v. 22.3.1999 - 15 B 98.207 - BayVBl 1999, 662 und vom 29.6.1984 BayVBl. 1985, 309 m. w. N.; Wolf, in: Simon/Busse, BayBO, Stand Jan. 2014, Art. 4 Rn. 24).

6. In Antwort 6 wurde die Erteilung einer Fällungsgenehmigung im Rahmen des späteren Baubescheids für 14 Bäume (Nr. 1, 2, 22, 30, 31, 32, 34, 36, 38, 39, 40, 41, 42, 43) in Aussicht gestellt. Die Genehmigung werde mit naturschutzrechtlichen Auflagen erteilt werden, dass als Ersatz eine angemessene Anzahl standortgerechter Laubbäume neu zu pflanzen seien.

6.1 Durch die positive Beantwortung der Frage 6 wird die Klägerin ebenfalls in keinen nachbarschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt. Es ist allgemein anerkannt, dass die Vorschriften einer naturschutzrechtlichen Baumschutzverordnung nicht nachbarschützend sind (ständige Rspr.; z. B. BayVGH, B. v. 15.3.2004 - 2 CS 04.581 - juris Rn. 2 m. w. N.; BayVGH, B. v. 9.11.2000 - 9 ZB 00.1635 - juris Rn. 7 m. w. N.; BayVGH, B. v. 14.03.1989 - 9 B 87.03636 - BayVBl 1989, 503 - juris Orientierungssatz 1; BayVGH B. v. 18.6.2009 - 14 ZB 09.656 - juris Rn. 7). Die Vorschriften einer Baumschutzverordnung dienen ausschließlich öffentlichen Interessen, wie der Durchgrünung und der Ortsbildgestaltung, und begründen keine subjektiven Rechte von Personen, die an der Erhaltung bestimmter Bäume vor ihrem Haus bzw. ihrer Wohnung interessiert sind.

6.2 Soweit die Klägerin rügt, dass nach einem beigefügten Schreiben des BUND Naturschutz durch das Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes hervorgerufen werde, verletzt dies die Klägerin ebenfalls in keinen zumindest auch ihrem Schutz dienenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verleihen die Vogelschutz- und die FFH-Richtlinie einem Einzelnen nicht das Recht, einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL, Art. 7 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL und die für den Schutz von Meldegebieten geltenden Grundsätze zu rügen (vgl. BVerwG, U. v. 26.04.2007 - 4 C 12/05 - juris Rn. 33 und LS 1). Die Festsetzung als FFH-Gebiet geschieht allein im öffentlichen Interesse. Eine eventuelle Beeinträchtigung dieses Gebiets durch die in Aussicht gestellte Genehmigung für Baumfällungen kann die Klägerin daher mangels nachbarschützender Funktion der maßgeblichen Bestimmungen nicht geltend machen. Darüber hinaus liegen sowohl das streitgegenständliche Vorhabengrundstück wie auch das Anwesen der Klägerin außerhalb des lediglich angrenzenden FFH - Gebiets.

7. Die Klage ist nach alldem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da diese einen Antrag gestellt und sich somit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.

8. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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published on 19/03/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerde
published on 29/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 8 K 14.4623 Im Namen des Volkes Urteil vom 29. Juni 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Nachbaranfechtung eines Vorbe
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdev
published on 03/04/2014 00:00

Gründe 1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 2
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 8 K 14.4623 Im Namen des Volkes Urteil vom 29. Juni 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Nachbaranfechtung eines Vorbe
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Annotations

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Grundstück soll nur dann mit einem anderen Grundstück vereinigt werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Eine Vereinigung soll insbesondere dann unterbleiben, wenn die Grundstücke im Zeitpunkt der Vereinigung wie folgt belastet sind:

1.
mit unterschiedlichen Grundpfandrechten oder Reallasten oder
2.
mit denselben Grundpfandrechten oder Reallasten in unterschiedlicher Rangfolge.
Werden die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.

(2) Die an der Vereinigung beteiligten Grundstücke sollen im Bezirk desselben Grundbuchamts und derselben für die Führung des amtlichen Verzeichnisses nach § 2 Abs. 2 zuständigen Stelle liegen und unmittelbar aneinandergrenzen. Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn hierfür, insbesondere wegen der Zusammengehörigkeit baulicher Anlagen und Nebenanlagen, ein erhebliches Bedürfnisentsteht. Die Lage der Grundstücke zueinander kann durch Bezugnahme auf das amtliche Verzeichnis nachgewiesen werden. Das erhebliche Bedürfnis ist glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.

(1) Ein Grundstück soll nur dann einem anderen Grundstück als Bestandteil zugeschrieben werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Werden die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist für die Entscheidung über den Antrag auf Zuschreibung und, wenn dem Antrag stattgegeben wird, für die Führung des Grundbuchs über das ganze Grundstück das Grundbuchamt zuständig, das das Grundbuch über das Hauptgrundstück führt.

(2) § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.