Verwaltungsgericht München Urteil, 07. März 2016 - M 8 K 14.4070

published on 07.03.2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 07. März 2016 - M 8 K 14.4070
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den dem Beigeladenen erteilten Vorbescheid für den Abbruch und Neubau eines Wohnheims auf den Grundstücken Fl.Nr. ... und ..., ... Weg 9 der Gemarkung ...

Das Grundstück des Klägers ...-straße 53, Fl.Nr. ..., ist mit einem zweigeschossigen ca. 8 m langen und 10 m tiefen Reiheneckhaus bebaut. Die Reihenhauszeile, zu der das Reiheneckhaus des Klägers gehört, besteht aus vier Reihenhäusern und ist insgesamt 27 m lang. Im Westen schließen sich zwei weitere Reihenhauszeilen an. Mit seiner Nordseite grenzt das klägerische Grundstück auf einer Länge von ca. 6 m an das Vorhabengrundstück Fl.Nr. ... an, das bisher unbebaut ist. Das südliche Vorhabengrundstück ist mit einem zweigeschossigen Gebäude bebaut. Der Abstand des klägerischen Reiheneckhauses zu der südlichen Außenwand des geplanten Hauptbaukörpers beträgt an der kürzesten Stelle ca. 20 m.

Für die Vorhabengrundstücke ist ein 10 m tiefer Bauraum mit einer straßenseitigen Baulinie und einer rückwärtigen Baugrenze festgesetzt.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgerecht)

Mit dem Antrag vom 23. Mai 2014 beantragte der Beigeladene nach Plan-Nr. ... die Erteilung eines positiven Vorbescheids für den Abbruch und Neubau eines Wohnheims für Menschen mit geistiger Behinderung mit 24 Zimmern. Geplant ist die Errichtung eines zweigeschossigen Baukörpers mit ausgebautem Dachgeschoss und einer Grundfläche von ca. 327,6 m², einer Traufhöhe von 7 m und einer Firsthöhe von 9,6 m, das sich über beide Vorhabengrundstücke erstreckt. Die festgesetzte rückwärtige Baugrenze soll durch das Bauvorhaben um ca. 2 m nach Osten hin überschritten werden.

Mit Bescheid vom 8. August 2014, dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 12. August 2014 zugestellt, erteilte die Beklagte dem Beigeladenen den beantragten Vorbescheid und beantwortete die Vorbescheidsfragen unter Darlegung der baurechtlichen Grundlagen wie folgt:

„Frage 1: Ist die Baumasse (GFZ und GRZ) wie dargestellt planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans, der eine GFZ bzw. eine GRZ festsetzen würde. Die mögliche Bebauung richtet sich hier nach § 34 BauGB. Dies bedeutet, dass ein Baukörper möglich ist, wenn er sich hinsichtlich der Größe in die Umgebungsbebauung einfügt. Angaben über eine zulässige Geschoßflächenzahl oder Grundflächenzahl können aufgrund der unterschiedlichen Grundstücksgrößen nicht gemacht werden, da die Grundstücke nicht vergleichbar sind.

Frage 2: Ist die Lage und Ausrichtung des Gebäudes wie dargestellt planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Maß der Nutzung: Die Lage und Ausrichtung des Gebäudes mit den Maßen 11,9 m (Tiefe) und 26 m (Länge) ist grundsätzlich planungsrechtlich zulässig. Die erforderliche Befreiung vom Bauraum kann nach pflichtgemäßem Ermessen in Aussicht gestellt werden. Die Befreiung wegen Überschreitung der hinteren Baugrenze durch das Wohngebäude um durchschnittlich 2 m bei einer Breite des Baukörpers von 12 m kann in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erteilt werden (§ 31 Abs. 2 BauGB). Durch dieses Abweichen von der Festsetzung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, weil die Baugrenze ihre Regelungsfunktion grundsätzlich weiterhin behält. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar, da die Überschreitung noch untergeordnet ist und keine städtebaulichen Spannungen auslöst. Vergleichbare Befreiungen sind in der maßgeblichen Umgebung bereits erteilt worden. Die Entscheidung beeinträchtigt keine nachbarlichen Interessen, weil die Festsetzung der hinteren Baugrenze im Bebauungsplan in diesem Fall nicht nachbarschützend ist und das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt wird. Öffentliche Belange, die gegen die Erteilung der Befreiung sprechen, liegen nicht vor. Die Gestaltung des Baukörpers ist gebietsverträglich vorzusehen. Es ist im weiteren Verfahren zu prüfen, ob eine Trennung des Baukörpers möglich erscheint.

Aber: es wird darauf hingewiesen, dass die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO einzuhalten sind. Abweichungen nach Art. 63 von Art. 6 BayBO können nicht in Aussicht gestellt werden. Die Fluchttreppe im südlichen Bereich des Gebäudes hält offensichtlich den erforderlichen Grenzabstand zum Nachbargrundstück nicht ein. Das Bauteil ist nach Art. 6 BayBO nicht untergeordnet und damit nicht genehmigungsfähig.

Arzt der Nutzung: Das Bauvorhaben befindet sich in einem reinen Wohngebiet. Die Nutzung ist ausnahmsweise zulässig. Diese Ausnahme von § 3 BauNVO kann unter der Bedingung erteilt werden, das mit einem Lärm- und Verkehrsgutachten auf der Grundlage einer Betriebsbeschreibung im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen wird, dass für das Wohngebiet durch die Nutzungsintensivierung keine Beeinträchtigung entsteht und die gesetzlich vorgegebenen Richtlinien eingehalten werden.

Frage 3: Sind die Dachneigungen des Gebäudes wie dargestellt zulässig?

Antwort:

Ja.

Frage 4: Sind die Trauf- und Firsthöhen wie dargestellt planungsrechtlich zulässig? Antwort:

Ja.

Frage 5: Wird den erforderlichen Fällungen geschützter Bäume wie im Plan dargestellt zugestimmt?

Antwort:

Die mit dem Baumbestandsplan zur Fällung beantragten, nach Baumschutzverordnung geschützten Bäume Nr. 1, 7, 8 und 13 wird in Aussicht gestellt.“

Mit Schriftsatz vom 7. September 2014, beim Gericht eingegangen am 10. September 2014, erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage gegen den Vorbescheid der Beklagten vom 8. August 2014 und beantragte,

Der Bauvorbescheid der Beklagten vom 8. August 2014 hinsichtlich Abbruch und Neubau eines Wohnheims ... Weg 9, Fl.Nr. ..., Gem. ..., wird aufgehoben.

Zur Begründung des Klageantrages wurde ausgeführt, dass die umliegende Einfamilienhausbebauung von gleichartigen, vor dem Zweiten Weltkrieg erbauten Häusern mit überwiegend vorhandenen Walm- bzw. Zeltdächern geprägt sei, die auf der Straßenseite des Grundstücks der Beigeladenen ein Ensemble darstellten. Wegen der alten Bebauung existierten bei den Einfamilienhäusern noch große Gärten mit vorhandenem altem Baumbestand und keiner verdichteten Bebauung. Größere Mehrfamilienhäuser in den Ausmaßen der durch den Beigeladenen beabsichtigten Bebauung existierten in der unmittelbaren Umgebung nicht. Bei der beabsichtigten Bebauung handele es sich um den größten Baukörper im Baugebiet, was zur Veränderung des durch die Einfamilienhausbebauung geprägten Gebiets führe.

Im Gegensatz zu der heutigen Nutzung des Wohnhauses auf dem Grundstück des Beigeladenen entspreche der beabsichtigte Neubau einer Steigerung von insgesamt 14 Betreuungsplätzen, bei der wegen des Pflegeaufwandes und der Erhöhung der Bewohnerzahl mit einer größeren Belastung von Zu- und Abfahrten von und zur Einrichtung gerechnet werden müsse.

Die Beklagte stelle in Ihrem Bauvorbescheid die Überschreitung der hinteren Baulinie in Aussicht. Die Mindestabstandsflächen des beabsichtigten Baukörpers könnten nur eingehalten werden, wenn der Baukörper schief in das Grundstück gestellt werde.

Allein die beabsichtigte Baumasse in der Lage und Ausrichtung des Gebäudes füge sich in den vorhandenen Bestand nicht ein. Die in diesem Gebiet vorhandene Einfamilienhausbebauung mit großen Gärten und altem Baumbestand präge die unmittelbare Nachbarschaft als villenartiges Gebiet, das durch den neuen Baukörper gesprengt werde. Das Bauvorhaben benötige auch Stellplätze, die weiteren Raum auf dem Grundstück wegnehmen und somit nachhaltig die Eigenart des Baugebiets in unmittelbarer Nachbarschaft verändern würden. Es gehe dem Kläger nicht um die Frage der Stellplätze an sich, sondern um die Notwendigkeit, weiteren Gartenraum für Stellplätze zu nutzen, die sodann zu einer weiteren Befestigung von Gartenraum führten.

Von einer Gebietsverträglichkeit sei nicht auszugehen. Auch die größten Häuser in der Nachbarschaft würden deutlich unter der beabsichtigten Kubatur liegen. Der Kläger mache seinen Gebietsprägungserhaltungsanspruch geltend.

Der Kläger und seine Ehefrau würden durch das Bauvorhaben nahezu eingekastelt bzw. erdrückt, wenn auch die Abstandsflächen eingehalten wären. Diese Situation entspreche nicht mehr dem Gepräge des unmittelbar angrenzenden Baugebietes mit der vorhandenen Einzelhausbebauung bei Beibehaltung von großen Grundstücken und altem Baumbestand.

Die im Vorbescheid abgelehnte Fluchttreppe müsse versetzt werden und könne deshalb nur an der südlichen Ecke errichtet werden. Dies habe zur Folge, dass die Baulinie an zwei Seiten des Baukörpers überschritten werde. Die Abstandsfläche für diese Treppe wäre sodann wegen der Lage des Grundstückes im südlichen Bereich zu berechnen. Zudem bestehe für das Baugrundstück offenbar eine Baubeschränkung. Schließlich würde die Verwirklichung des Bauvorhabens eine weitere Bautätigkeit nach sich ziehen und deshalb einen Bezugsfall darstellen, der für das gewachsene Baugebiet eine erhebliche Nachverdichtung nach sich ziehen würde.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 beantragte die Beklagte

Klageabweisung.

Der Kläger könne sich nicht erfolgreich auf eine Verletzung des planungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruchs berufen. Fragen zur Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung würden im Vorbescheid nicht gestellt und würden daher nicht an dessen Bindungswirkung teilnehmen. Außerdem sei der Beigeladene zur Klärung der Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung im angestrebten Umfang ausdrücklich auf das Baugenehmigungsverfahren verwiesen und die Erteilung einer Ausnahme unter Vorbehalt gestellt worden, dass durch eine aussagekräftige Betriebsbeschreibung sowie ein Lärmschutz- und Verkehrsgutachten die Nachbarverträglichkeit nachgewiesen werde. Die Festsetzung der Baugrenze sei nicht nachbarschützend, sondern verfolge ausschließlich städtebauliche Ziele.

Das Vorhaben habe keine unzumutbare abriegelnde, einmauernde oder erdrückende Wirkung für das klägerische Grundstück. Das Bauvorhaben und die Reihenhauszeile ...-straße 53-53 c, in der sich das klägerische Reiheneckhaus befinde, würden eine ähnliche Höhenentwicklung aufweisen. Auch die Baukörperlängen seien vergleichbar. Der Abstand des klägerischen Gebäudes zum Bauvorhaben mit ca. 20-25 m sei erheblich. Der freie Blick auf ein unbebautes Nachbargrundstück sei durch das Rücksichtnahmegebot nicht geschützt. Sofern der Kläger eine Zunahme des An- und Abfahrtverkehrs befürchte, enthalte der Vorbescheid keine positiven Aussagen. Auf eine Verletzung der erforderlichen Abstandsflächen könne sich der Kläger schon deshalb nicht erfolgreich berufen, weil die Abstandsflächen nicht Gegenstand des Vorbescheides seien. Soweit sich die Klage gegen die Beantwortung der Vorbescheidsfrage 5 richte, sei die Klage unbegründet, weil Baumschutzvorschriften nicht dem Nachbarschutz dienten.

Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2015 nahmen die Bevollmächtigten des Beigeladenen Stellung und führten aus, dass der Vorbescheid keine Feststellung zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung enthalte. Daher könne sich der Kläger nicht auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen, der lediglich durch den Verstoß gegen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung verletzt sein könne. Der Kläger sei auch nicht in einem Gebietsprägungserhaltungsanspruch verletzt. Die Befreiung von der östlichen Baugrenze begegne objektivrechtlich keinen Bedenken und verletze außerdem den Kläger nicht in eigenen Rechten. Entgegen dem Vortrag des Klägers füge sich das Vorhaben hinsichtlich der Baumasse in die nähere Umgebung ein. Der durch die Umgebungsbebauung vorgegebene Rahmen werde nicht überschritten. Zudem sei das Einfügenserfordernis hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht drittschützend. Das Vorhaben habe keine erdrückende Wirkung. Hier bleibe zum einen die Länge des geplanten Gebäudekörpers erheblich hinter der Länge der Reihenhauszeile zurück, zu der das Anwesen des Klägers gehöre. Zum anderen werde das Vorhaben des Beigeladenen mit der Schmalseite zum klägerischen Anwesen stehen, so dass sich die Länge des Baukörpers von vornherein nicht zulasten des Klägers auswirken werde. Das Reihenhaus des Klägers sei mit einer Firsthöhe von (wohl) 7,62 m nicht erheblich niedriger als das Vorhaben. Der Höhenunterschied werde schließlich ganz erheblich dadurch relativiert, dass sich die Gebäude in über 20 m Entfernung voneinander befänden. Soweit der Kläger eine erdrückende Wirkung des Vorhabens aus der Fluchttreppe an der Südseite des geplanten Gebäudes ableiten wolle, sei darauf hingewiesen, dass die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von der Lage und Ausrichtung des Gebäudes hinsichtlich dieses Bauteils abschlägig beschieden worden sei. Das Rücksichtnahmegebot werde insbesondere auch nicht allein dadurch verletzt, dass durch das Vorhaben ein architektonisch ansprechendes Gebäude beseitigt und eine größere Gartenfläche teilweise überbaut werde. Nach ständiger Rechtsprechung gebe das Rücksichtnahmegebot dem Nachbarn auch kein Recht auf eine von Bauwerken freie Aussicht.

Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2016 vertiefte der Bevollmächtigte des Klägers seine Ausführungen hinsichtlich einer Verletzung des Gebietsprägungserhaltungsanspruchs, der Problematik der geplanten Art der baulichen Nutzung sowie der Auswirkung der Bauraumüberschreitung auf die nähere Umgebung des Vorhabens und das Anwesen des Klägers.

Am 7. März 2016 wurde die Sache mündlich verhandelt. In der mündlichen Verhandlung stellten der Kläger und die Beklagte ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge. Die Bevollmächtigten des Beigeladenen beantragten

Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts-, die vorgelegten Behördenakten sowie das schriftliche Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da der Kläger durch die Beantwortung der Einzelfragen des Vorbescheids vom 8. August 2014 nicht in seinen nachbarschützenden Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I.

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung - und insoweit auch einen Vorbescheid - nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn der angefochtene Vorbescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20, 22).

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes, der teilweise Baulinien und Baugrenzen festsetzt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich daher im Übrigen nach § 34 BauGB.

II.

Im Einzelnen ist zu der Beantwortung der einzelnen Vorbescheidsfragen im Bescheid von 8. August 2014 Folgendes festzustellen:

1. Frage 1

Mit der Frage 1 wurde die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach den Kriterien der Grundflächen- und Geschossflächenzahl (GFZ und GRZ) abgefragt. Die Beantwortung dieser Frage hat die Beklagte richtigerweise abgelehnt und darauf hingewiesen, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des abgefragten Vorhabens nach den Kriterien des § 34 BauGB beurteile, da es in einem unbeplanten Innenbereich verwirklicht werden solle. Eine Verletzung drittschützender Rechte des Klägers kommt vorliegend nicht in Betracht.

2. Frage 2

Hier wurde das streitgegenständliche Vorhaben hinsichtlich seiner Lage und Ausrichtung auf den Baugrundstücken positiv beurteilt. Die positive Beantwortung dieser Frage verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

2.1 Zwar wurde hier eine Befreiung wegen Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze nach § 31 Abs. 2 BauGB in Aussicht gestellt. Dies führt jedoch nicht zu einer Nachbarrechtsverletzung, da es sich um eine Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Vorschrift handelt.

Bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist hinsichtlich des Nachbarschutzes danach zu unterscheiden, ob die Vorschrift, von der befreit werden soll, nachbarschützend ist oder nicht (vgl. Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiss, 7. Aufl. 2013, BauGB/BauNVO, § 29 BauGB, Rn. 59). Während im ersteren Fall bereits das Fehlen der objektiven Befreiungsvoraussetzungen zu einer Verletzung von Nachbarrechten führt, stellt im letzteren Fall die unzutreffende Annahme des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen keinen unmittelbaren Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften dar, so dass ein Nachbarschutz hier nur im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme in Betracht kommt (BVerwG, U. v. 19.9.1986 - 4 C 8.84, NVwZ 1987, 409 - juris Rn. 17).

Bezüglich der Befreiung für die Überschreitung des Bauraums bzw. der rückwärtigen Baugrenze nach § 31 Abs. 2 BauGB ist hinsichtlich des Nachbarschutzes zu berücksichtigen, dass es sich um eine Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Norm handelt, da Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich nur städtebaulichen Charakter haben (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98, BayVBl. 1999, 26 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 21.11.2008 - 15 CS 08.2683 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 20.8.2008 - 1 CS 08.2201 - juris Rn. 14). Eine andere Bewertung derartiger Festsetzungen kommt nur dann in Betracht, wenn der Satzungsgeber eine nachbarschützende Funktion einer solchen Festsetzung gewünscht und dieser normgeberische Wille auch in entsprechenden Begründungen seinen Niederschlag gefunden hat. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche vermitteln Drittschutz somit nur dann, wenn sie nach dem Planungswillen der Gemeinde diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95, NVwZ 1996, 888 - juris Rn. 3).

Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Festsetzung der rückwärtigen Baugrenze über ihre städtebauliche Funktion hinausgehend nach dem Willen des Plangebers einen drittschützenden Charakter haben sollte.

2.2 Eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung kann dem Nachbarn einen Abwehranspruch nur insoweit vermitteln, als die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht die gebotene Rücksichtnahme auf dessen Interessen genommen hat (BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98, BayVBl. 1999, 26 - juris Rn. 5). Die im streitgegenständlichen Bescheid in Aussicht gestellte Befreiung wegen Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze ist gegenüber dem klägerischen Anwesen nicht rücksichtslos.

In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, DVBl. 1981, 928 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85, NVwZ 1987, 34 - juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; vgl. auch BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770, BayVBl. 2009, 751 - juris Rn. 23; B. v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind u. a. die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5; B. v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 9).

Hier befindet sich das mit einem Reiheneckhaus bebaute Grundstück des Klägers südwestlich des geplanten Baukörpers. Durch die Verwirklichung des Bauvorhabens soll die rückwärtige Baugrenze nach Osten hin um 2 m überschritten werden. Da das geplante Gebäude zu dem Anwesen des Klägers mit seiner Schmalseite ausgerichtet ist und der außerhalb des Bauraums liegende Teil des geplanten Baukörpers auf der von dem Klägergrundstück abgewandten Seite liegt, wirkt sich die geplante Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze auf das klägerische Grundstück nicht aus, weshalb eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Sinne einer „einmauernden“ oder „abriegelnden“ Wirkung des Vorhabens ausscheidet.

Auch durch die geplante Fluchttreppe - soweit sie überhaupt positiv beurteilt wurde - entsteht für das Grundstück des Klägers keine „einmauernde“ oder „erdrückende“ Wirkung, da diese nicht unmittelbar vor dem Klägergrundstück situiert werden soll, sondern deutlich nach Osten versetzt ist. Soweit der Kläger befürchtet, als Alternativstandort der Fluchttreppe könne die seinem Grundstück zugewandte Südwestseite des Vorhabens in Betracht kommen, ist anzumerken, dass ein einsprechender Standort in den Vorhabenplänen nicht dargestellt und damit nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Vorbescheids ist.

2.3 Ferner kann eine Nachbarrechtsverletzung nicht aus einer etwaigen Verletzung der Abstandsflächenvorschriften der Bayerischen Bauordnung (BayBO) abgeleitet werden. Der streitgegenständliche Vorbescheid und insbesondere die Beantwortung der Frage 2 enthält keine positive Aussage hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO. Die Beklagte hat vielmehr bei der Beantwortung der Frage 2 darauf hingewiesen, dass die geplante Fluchttreppe im südwestlichen Bereich des Vorhabens die Abstandsflächenvorschriften offensichtlich nicht einhalte, weshalb dieser Bauteil nicht genehmigungsfähig sei. Im Übrigen wurde die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften weder abgefragt noch von der Beklagten positiv beurteilt. Da die Bindungswirkung eines Vorbescheids nach Art. 71 BayBO für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren nur so weit reicht, wie die einzelnen Vorbescheidsfragen von der Bauaufsichtsbehörde positiv beantwortet wurden, kann eine fehlende bzw. negative Beantwortung einer Vorbescheidsfrage keine Nachbarrechtsverletzung begründen.

2.4 Auch die Beantwortung der Frage hinsichtlich der geplanten Art der baulichen Nutzung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zwar wurde im streitgegenständlichen Vorbescheid die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung nicht explizit abgefragt. Jedoch enthält die Beantwortung der Frage 2 auf Seite 2 des Bescheids eine Feststellung, dass die geplante Nutzungsart - Wohnheim für geistig behinderte Menschen - im reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sei.

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf einen ihm zustehenden bauplanungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Dieser ist im Ergebnis darauf gerichtet, Vorhaben zu verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in diesem Gebiet zulässig sind und setzt voraus, dass die Grundstücke in einem festgesetzten oder faktischen Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung liegen (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91, BVerwGE 94, 151 - juris Rn. 13). Er gewährt dem Eigentümer eines Grundstückes hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht und zwar unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung des Nachbarn ihn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht (BayVGH, U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211, BayVBl 2013, 51 - juris Rn. 27 m. w. N.). Der Grundsatz, dass sich ein Nachbar im Plangebiet auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, lässt sich auf den Nachbarschutz im faktischen Baugebiet übertragen (BVerwG, B. v. 22.12.2011 - 4 B 32/11, BauR 2012, 634 - juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 - juris Rn. 5).

Das Grundstück des Klägers und das Vorhabengrundstück liegen in einem faktischen Reinen Wohngebiet (WR) im Sinne des § 3 BauNVO. Bei dem geplanten Wohnheim für geistig behinderte Menschen handelt es sich um ein nach § 3 Abs. 4 BauNVO in einem Reinen Wohngebiet allgemein zulässiges Wohngebäude, das ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dient. Der Begriff des Wohnens nach § 3 BauNVO ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet (BVerwG, B. v. 25.3.1996 - 4 B 302.95 - NVwZ 1996, 893 - juris Rn. 12; B. v. 25.3.2004 - 4 B 15.04, BRS 67 Nr. 70 - juris Rn. 4; B. v. 17.12.2007 - 4 B 54.07 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 4.9.2013 - 14 ZB 13.6 - juris Rn. 12). Nach der durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 27. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) eingeführten Bestimmung des § 3 Abs. 4 BauNVO gehören zu den nach § 3 Abs. 2 sowie den nach §§ 2, 4 bis 7 BauNVO zulässigen Wohngebäuden auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen. Mit der Bestimmung sollte „klargestellt“ werden, dass zum „Wohnen“ auch das Wohnen mit Betreuung und Pflege gehört (vgl. BR-Drs. 354/89, S. 2). Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung fällt auch „Betreutes Wohnen“ in einem Wohnheim für psychisch Kranke (OVG NRW, U. v. 9.1.1997 - 7 A 2175/95 - juris Rn. 35) unter § 3 Abs. 4 BauNVO. Daher stellt das hier geplante Wohnheim für geistig behinderte Menschen grds. eine im reinen Wohngebiet allgemein zulässige Nutzung dar, gegen die ein Gebietserhaltungsanspruch eines Nachbarn ausgeschlossen ist.

2.5 Eine Nachbarrechtsverletzung des Klägers folgt vorliegend auch nicht aus einem etwaigen Verstoß des geplanten Vorhabens gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung des geplanten Wohnheims.

Auch eine nach den Vorschriften der BauNVO allgemein zulässige Nutzung ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BaNVO im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Diesbezüglich erfolgte in dem streitgegenständlichen Vorbescheid keine abschließende Beurteilung. Die Beklagte hat bei der Beantwortung der Frage nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit des streitgegenständlichen Gebäudes hinsichtlich seiner Lage und Ausrichtung auf dem Grundstück lediglich darauf hingewiesen, dass im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens seitens des Beigeladenen nachgewiesen werden muss, dass durch die geplante Nutzungsintensivierung für das Wohngebiet keine Beeinträchtigung entsteht. Eine konkrete Einzelfallprüfung wurde damit ausdrücklich dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.

Im Übrigen bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass einer Wohnanlage für geistig behinderte Menschen mit 24 Zimmern ein so hohes Störungspotential innewohnt, dass sie im reinen Wohngebiet im Einzelfall unzulässig wäre.

2.6 Schließlich steht dem Kläger gegen das streitgegenständliche Vorhaben auch kein dem § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zu entnehmender Abwehranspruch aus dem sogenannten „speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruch“ zu.

Nach dem speziellen Gebietserhaltungsanspruch wäre ein Vorhaben an sich in dem konkreten Baugebiet entweder allgemein oder ausnahmsweise zulässig, also mit den Vorgaben der Baunutzungsverordnung zur Gebietsart vereinbar, aber gleichwohl (generell) gebietsunverträglich, weil das Vorhaben der allgemeinen Zweckbestimmung des maßgeblichen Baugebietstyps widerspricht (BayVGH, B. v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 - juris Rn. 8; vgl. auch Decker, JA 2007, 55/57; Stühler, BauR 2011, 1576/1580). Erweist sich das allgemein oder ausnahmsweise zulässige Vorhaben im Hinblick auf die Prägung des Gebiets als unverträglich, soll es vom Dritten, ohne dass dieser konkret und individuell betroffen sein muss, abgewehrt werden können.

Insoweit ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Literatur bereits umstritten, ob ein derartiger spezieller Gebietsprägungsanspruch überhaupt existiert (zweifelnd etwa BayVGH, B. v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 - juris Rn. 8; befürwortend BayVGH, B. v. 4.11.2009 - 9 CS 09.2422 - juris Rn. 11 f.; offen lassend BayVGH, B. v. 3.2.2014 - 9 CS 13.1916 - juris Rn. 13; VG München, B. v. 9.8.2012 - M 8 SN 12.2961 - juris Rn. 23; aus der Literatur vgl. Decker, JA 2007, 55; Stühler, BauR 2011, 1576; Hoffmann, BauR 2010, 1859).

In jedem Fall ist davon auszugehen, dass auch der spezielle Gebietsprägungserhaltungsanspruch sich allein auf die Art der baulichen Nutzung im Sinn der Baunutzungsverordnung bezieht (BayVGH, B. v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 - juris Rn. 9; BayVGH, B. v. 3.2.2014 - 9 CS 13.1916 - Rn. 13).

Vorliegend hat die Beklagte bei der Beantwortung der Frage 2 zwar festgestellt, dass die geplante Anlage in einem reinen Wohngebiet grds. zulässig ist, eine genaue Prüfung der allgemeinen Gebietsverträglichkeit wurde allerdings ausdrücklich dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren vorbehalten, so dass eine Bindungswirkung des streitgegenständlichen Vorbescheids diesbezüglich nicht gegeben ist.

Im Übrigen bestehen gegen die allgemeine Gebietsverträglichkeit eines Wohnheims für geistig behinderte Menschen mit 24 Zimmern in einem reinen Wohngebiet keine durchgreifenden Bedenken.

Aus dem in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO genannten Kriterium „Umfang“ folgt, dass eine bauliche Anlage auch wegen ihrer Größe gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig sein kann. Die Bestimmung geht davon aus, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass also die Größe einer baulichen Anlage die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung erfassen und beeinflussen kann (vgl. BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; OVG NRW, B. v. 18.3.2014 - 2 B 256/14 - juris Rn. 14). Erforderlich hierfür ist aber, dass aufgrund der Dimensionierung der Anlage eine neue Art der baulichen Nutzung in das Wohngebiet hineingetragen wird. Dies ist vorliegend nicht zu erkennen, da in der näheren Umgebung des Vorhabens Baukörper in ähnlicher Größe bereits vorhanden sind. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang insbesondere das südlich des Vorhabens liegende Gebäude ... Straße 1 sowie die Reihenhausanlage ...-straße 53-53c, zu der das Reiheneckhaus des Klägers gehört.

3. Frage 3

Eine Nachbarrechtsverletzung des Klägers durch die positive Beurteilung des Vorhabens im Hinblick auf die Dachneigung ist nicht erkennbar.

4. Frage 4

Die Frage betrifft die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung. Es entspricht der ganz herrschenden Meinung, dass die Regelungen des § 34 Abs. 1 BauGB über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 3). Insoweit käme nur eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die positive Beantwortung der Frage in Betracht. Das Gebot der Rücksichtnahme ist vorliegend jedoch nicht verletzt.

Geplant ist eine zweigeschossige Bebauung mit einem ausgebauten Dachgeschoss, einer Traufhöhe von 7 m sowie einer Firsthöhe von 9,60 m. Damit ist das Reihenhaus des Klägers nur ca. 2 niedriger als die geplante Bebauung. Ein erheblicher Höheunterschied von mehreren Geschossen, der nach der Rechtsprechung für die Annahme der Rücksichtslosigkeit im dicht bebauten innerstädtischen Bereich erforderlich wäre (vgl. Ziffer 2.2), ist vorliegend nicht gegeben. Zudem liegt das Vorhaben über 20 m von dem klägerischen Gebäude entfernt, so dass eine erdrückende Wirkung des Vorhabens auf das klägerische Anwesen nicht in Betracht kommt.

5. Frage 5

Da der Schutzzweck der Vorschriften der Baumschutzverordnung der Beklagten vom 18. Januar 2013 (BaumSchV) ausschließlich auf die Sicherstellung einer angemessenen innerörtlichen Durchgrünung, Belebung das Ortsbilds, Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sowie Minderung der schädlichen Umwelteinwirkungen gerichtet ist (vgl. § 2 BaumSchV), scheidet eine Nachbarrechtsverletzung durch eine etwaige Verletzung dieser Vorschriften von vornherein aus.

6. Soweit der Kläger geltend macht, für die Vorhabengrundstücke bestehe eine Baubeschränkung, ist darauf hinzuweisen, dass eine Baugenehmigung und ein Bauvorbescheid nach Art. 71, 68 Abs. 4 BayBO unbeschadet Rechte Dritter ergehen.

Hinsichtlich einer klägerseits geltend gemachten Stellplatzproblematik enthält der streitgegenständliche Vorbescheid keine Feststellungen.

III. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen.

Es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da der Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit selbst einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 03.02.2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfa
published on 18.03.2014 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren a
published on 22.12.2011 00:00

Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.