Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. März 2014 - 2 B 256/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde sinngemäß weiterverfolgten Antrag der Antragsteller vom 31. Oktober 2013,
5die aufschiebende Wirkung ihrer am 7. Oktober 2013 erhobenen Klage - 1 K 3256/13 - gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 3. September 2013 (BG-0303-0/13) für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit vier Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung Q. , Flur 40, Flurstück 90, anzuordnen,
6im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zum Nachteil der Antragsteller aus. Die angefochtene Baugenehmigung verstoße voraussichtlich nicht zu Lasten der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts. Als Wohngebäude sei das Mehrfamilienhaus in dem reinen Wohngebiet nach der Art der baulichen Nutzung ohne Weiteres zulässig. Die Vorgaben des einschlägigen Bebauungsplans Nr. 1 der Antragsgegnerin zum Maß der baulichen Nutzung würden hinsichtlich der zulässigen Geschossfläche von 0,8 zwar überschritten. Insoweit habe die Antragsgegnerin der Beigeladenen aber eine Befreiung erteilt. Die Festsetzung zur Geschossflächenzahl sei nicht drittschützend. Das Vorhaben verstoße nicht gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Das Rücksichtnahmegebot sei nicht zuungunsten der Antragsteller verletzt. § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW finde Anwendung. Die unmittelbar anschließende ebenfalls 16 m lange Außenwand des zeitgleich genehmigten Einfamilienhauses auf der nordöstlichen Grundstückshälfte sei nicht hinzuzurechnen.
7Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg.
8Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Befreiung von der Geschossflächenzahlfestsetzung nachbarrechtswidrig erteilt worden ist.
9Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, sind Maßfestsetzungen eines Bebauungsplans im Sinne der §§ 16 ff. BauNVO in der Regel nicht nachbarschützend. Ob solche Festsetzungen ausnahmsweise nachbarschützend sind, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab. Dieser ist durch Auslegung anhand des Wortlauts sowie des Sinns und Zwecks der betreffenden Festsetzung und der zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlage im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln.
10Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 A 1674/13 -, juris Rn. 11 ff., m. w. N.
11Einen solchen Willen der Antragsgegnerin hat das Verwaltungsgericht nicht erkennen können. Die Festsetzungen zur Geschossflächenzahl dienten vielmehr - wie regelmäßig - nur dem öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
12Dem setzt die Beschwerde lediglich ihre gegenteilige Auffassung entgegen. Woran sie diese konkret fest macht, erläutert sie nicht. Dies genügt den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Dasselbe gilt für die pauschale Behauptung, die Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl sei aus sich heraus rücksichtslos.
13Die Beschwerde macht auch nicht deutlich, dass das streitgegenständliche Vorhaben im Verhältnis zu den Antragstellern gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO verstößt.
14Nach dieser Vorschrift sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen.
15Daraus folgt - wie das Verwaltungsgericht richtig gesehen hat -, dass eine bauliche Anlage auch wegen ihrer Größe gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig sein kann. Die Bestimmung geht davon aus, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass also die Größe einer baulichen Anlage die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung erfassen und beeinflussen kann. Auf Maßfestsetzungen ist§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO indessen grundsätzlich nicht ergänzend anwendbar.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 -, BRS 57 Nr. 175 = juris Rn. 15 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 7 B 1803/10 -, BRS 78 Nr. 188 = juris Rn. 23.
17Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht einen Widerspruch des streitigen Vorhabens zu § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO mit überzeugender und mit Hilfe der verfügbaren Karten und Luftbilder ohne Weiteres nachvollziehbarer Begründung verneint. Der hinsichtlich der Art der Nutzung maßgebliche Bereich zwischen I. Straße, T.----------straße und B. - -E. -Straße weise - so das Verwaltungsgericht - eine reine Wohnbebauung mit unterschiedlich großen, teilweise aneinander gebauten Wohngebäuden auf. Selbst wenn die Bebauung auf dem Nachbargrundstück der Antragsteller insgesamt größer dimensioniert sein sollte als die bisher im Wohngebiet vorhandene, fehle jeglicher Anhalt für die Annahme, sie trage eine neue Art der baulichen Nutzung in das Wohngebiet hinein. Dies gelte auch dann, wenn man das gleichzeitig genehmigte Einfamilienhaus auf dem rückwärtigen Teil des noch zu trennenden Vorhabengrundstücks - dem Grundstück I. Straße 63a - mit in den Blick nehme.
18Gegen diese Würdigung bringt die Beschwerde nichts Substantielles vor.
19Welche Haltung das Verwaltungsgericht in seinem Hinweis vom 20. Dezember 2013 zur Frage des Einfügens - sowie zur Bewandtnis des § 6 Abs. 6 BauO NRW - vorläufig eingenommen hat, ist - wie die Beschwerde selbst einräumt - für die Richtigkeit der letztendlichen Eilentscheidung unerheblich. Der Hinweis diente gerade dazu, den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, um diese Stellungnahmen - vom 8. Januar 2014 (Antragsgegnerin) und vom 13. Januar 2014 (Beigeladene) - in die Entscheidung einfließen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat seinen Hinweis ausdrücklich dementsprechend offen formuliert.
20Eine Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO ist in dieser Vorgehensweise nicht zu sehen.
21Die Hinweispflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 3 VwGO konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Allerdings folgt daraus keine Pflicht des Gerichts zu umfassender Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Es ist nicht verpflichtet, die Beteiligten schon vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Eine Ausnahme hiervon gilt erst dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem bzw. mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht.
22Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 5 B 5.12 -, juris Rn. 12, m. w. N.
23Legt man diesen Maßstab an, konnte es die Beteiligten im Anschluss an das oben Gesagte nicht überraschen, dass das Verwaltungsgericht sich durch seinen Hinweis vom 20. Dezember 2013 nicht zugunsten der Antragsteller festgelegt hatte.
24Im Übrigen belegen die genehmigen Lagepläne im Abgleich mit den Karten und Luftbildern in der Sache eindeutig, dass die genehmigten Häuser I. Straße 63/63a auch in einer Zusammenschau keine derartige Massivität in das Karree hineintragen, dass Quantität im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nachbarrechtswidrig in Qualität umschlüge und dadurch den Gebietsrahmen sprengte. Ähnliche Ausmaße haben etwa die Baulichkeiten I. Straße 65, 53a und 51a. Auf den Baukörper des Q1. -Kollegs muss man für diese Wertung erkennbar ebenso wenig abstellen wie auf das Vorhandensein von untergeordneten Anlagen ohne Abstand an der rückwärtigen Grenze.
25Dem Verwaltungsgericht ist ferner auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens darin beizupflichten, dass das genehmigte Vorhaben nicht gegenüber den Antragstellern rücksichtslos ist, weil es eine erdrückende Wirkung entfaltete oder eine unzumutbare Verschattung hervorriefe.
26Das Verwaltungsgericht hat dazu argumentiert, das Wohnhaus der Antragsteller rage auch bisher schon weniger tief in den Blockinnenbereich des Straßengevierts hinein als die beiden jeweils unmittelbar benachbarten Wohngebäude. Die rückwärtige Terrasse und der Garten seien in gewissem Maß von zwei Seiten eingerahmt gewesen. Die Lage des Vorgängergebäudes wirke fort, da es erst im vergangenen Jahr im Zuge der streitbefangenen Bebauung abgerissen worden sei. Diese über viele Jahre geprägte Situation werde dadurch, dass die Neubebauung gemessen an dem etwa gleich hohen Vorgängerbau um ca. 6 m tiefer in den rückwärtigen Bereich hineinrage, nicht wesentlich zu Lasten der Antragsteller verschlechtert. Von einem Gefühl des Eingemauertseins könne keine Rede sein; auch nicht von einer unangemessenen Dominanz. Hiergegen spreche vor allem auch, dass die dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Außenwände beider Neubauten von dort aus kaum gemeinsam wahrnehmbar seien. Das Wohnhaus der Antragsteller weise in Richtung der Vorhabengrundstücke keine Gebäudeöffnung auf. Auch im Hinblick auf die Verschattungswirkung sei zu bedenken, dass Garten und Terrassenbereich der Antragsteller durch die Lage des Vorgängerbaus vorbelastet seien. Dieser habe eine vergleichbare Gebäudehöhe aufgewiesen sowie einen nur geringfügig größeren Grenzabstand von 3,15 m. Die Verschattung beschränke sich auf die Morgenstunden in Jahreszeiten mit niedrigem Sonnenstand, in denen die Aufenthaltsqualität im Garten und auf der Terrasse ohnehin von geringem Gewicht sei. Etwas anderes lasse sich den von den Antragstellern vorgelegten Graphiken nicht entnehmen.
27Gegen diese Gedankenführung ist nichts zu erinnern. Die Beschwerde legt nicht dar, warum die Auswirkungen des Neubauvorhabens der Beigeladenen für die Antragsteller gleichwohl unzumutbar sein sollen. Dazu reicht es nicht aus, allgemein zu behaupten, die Unzumutbarkeit sei bereits durch die Vorlage von Zeichnungen und Darstellungen plastisch nachgewiesen worden. Die Beschwerde gesteht zu, dass sich die negativ spürbare Verschattung auf die Morgenstunden und die Wintermonate beschränken dürfte. Dies spricht jedoch maßgeblich für die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Zumutbarkeitsschwelle sei nicht überschritten.
28Die Beschwerde lässt keinen Verstoß gegen § 6 BauO NRW hervortreten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW herangezogen.
29Nach dieser Vorschrift genügt auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16 m gegenüber jeder Grundstücksgrenze und gegenüber jedem Gebäude auf demselben Grundstück als Tiefe der Abstandflächen 0,4 H, in Kerngebieten 0,25 H, mindestens jedoch 3 m.
30Die Bestimmung knüpft nicht an ein einzelnes Gebäude an. Maßgebend ist vielmehr die Grundstücksgrenze aus der Sicht des Baugrundstücks. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach die Halbierungsregelung gegenüber „jeder Grundstücksgrenze“ nur einmal angewendet werden kann. Es hat zur Folge, dass bei mehreren auf einem Grundstück befindlichen Gebäuden die gegenüber der gleichen Grundstücksgrenze liegenden Außenwände der Gebäude, soweit diese die maßgebende Abstandfläche nicht einhalten, in ihrer Summe nicht länger als 16 m sein dürfen.
31Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2010 - 7 B 489/10 -, juris Rn. 5, und vom 17. März 2010 - 10 B 229/10 -, juris Rn. 13.
32Allerdings wird die Länge der Wände von aneinandergebauten Gebäuden auf verschiedenen Grundstücken im bauordnungsrechtlichen Sinn nicht addiert. Grundstück im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ist das im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts unter einer laufenden Nummer eingetragene Buchgrundstück. Dieses kann aus mehreren Flurstücken bestehen. Dieser Ansatz belässt Raum für nachbarrechtliche Wertungen. Grundbuchrechtlich relevante Grundstücksteilungen, die zur Anwendung der Halbierungsregelung des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW führen, dürfen keine offensichtlichen „Umgehungsgeschäfte“ darstellen. Eine rein willkürliche Aufteilung eines Grundstücks in mehrere Flurstücke darf nicht genutzt werden, um die Halbierungsregelung mehrfach in nachbarrechtswidriger Weise anzuwenden.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2010 - 10 B 229/10 -, juris Rn. 15 ff.; Kamp/Schmickler, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 6 Rn. 225; Boeddinghaus, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Radeisen, BauO NRW, Band I, Loseblatt, Stand Januar 2014, § 6 Rn. 253a.
34Gemessen daran hat sich das Verwaltungsgericht zu Recht auf den Standpunkt gestellt, § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW komme zum Tragen. Die Baugenehmigungen für beide Bauvorhaben auf den Grundstücken I. Straße 63 (Mehrfamilienhaus) einerseits und I. Straße 63a (Einfamilienhaus) andererseits stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn der Nachweis über die erfolgte grundbuchrechtliche Teilung des Baugrundstücks erbracht wird. Anhaltspunkte für eine rein willkürliche Teilung in zwei Grundstücke im bauordnungsrechtlichen Sinn, die allein darauf abzielte, § 6 BauO NRW zu Lasten der Antragsteller nachbarrechtswidrig zu umgehen, liefert die Beschwerde nicht. Solche Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. Ein sachlicher Grund für die Grundstücksteilung mag darin liegen, dass auf dem Grundstück I. Straße 63 eine Nutzung als Mehrfamilienhaus stattfinden soll und auf dem Grundstück I. Straße 63a im Unterschied dazu als Einfamilienhaus. Beide Nutzungsarten lassen sich auf verschiedene Weise vermarkten. Überdies stehen diesem Konstrukt keine durchgreifenden nachbarrechtlichen Wertungen der Rücksichtnahme entgegen. Wie gezeigt, findet eine zumutbare Verdichtung der Bebauung statt, welche die spezifische Neubelastung des Nachbargrundstücks der Antragsteller im Großen und Ganzen im Rahmen der Vorgängerbebauung belässt.
35Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag der Antragsteller zu Verstößen gegen §§ 11 Abs. 2 (Herstellung von Gemeinschaftsanlagen), 12 Abs. 2 (Verunstaltungsverbot), 15 (Standsicherheit) und 17 BauO NRW (Brandschutz) als unsubstantiiert bewertet hat. Auch die Beschwerde legt nicht dar, warum die von den genannten allein nachbarschützenden Vorschriften der §§ 15, 17 BauO NRW verletzt sein sollen. § 86 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO verpflichtet das Gericht weder dazu, auf unsubstantiiertes Vorbringen gesondert hinzuweisen noch vermag derartiges Vorbringen Sachverhaltsermittlungen auszulösen. Mit beiden verfahrensrechtlichen Rechtsfolgen muss der kundige Verfahrensbeteiligte rechnen.
36Soweit die Beschwerde pauschal auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen nebst Beweisantritten Bezug nimmt, genügt dies den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht.
37Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.
38Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
39Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.