Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2014 - 5 B 12.2541

bei uns veröffentlicht am26.02.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, 2 K 10.2355, 10.03.2011

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger möchten ihren vier bzw. drei Vornamen jeweils an zweiter Stelle einen weiteren Vornamen, nämlich Cornelian bzw. Cornelien hinzufügen.

Am 20. Dezember 2007 und 7. Februar 2008 beantragte die nach amerikanischem Recht geschiedene, alleinsorgeberechtigte Mutter für ihre beiden Söhne, die Kläger, die Genehmigung für das Hinzufügen des weiteren Vornamens Cornelian, wobei beim Kläger zu 1 dieser Vorname an die Stelle des Vornamens A. treten sollte. Nachdem das Landratsamt Regensburg mitgeteilt hatte, dass die Erteilung desselben Vornamens für Geschwister nicht zulässig sei, auch wenn diese noch andere Vornamen hätten, änderte die Mutter den Antrag für den Kläger zu 1 dahingehend ab, dass er den Vornamen Cornelius erhalten solle. Das im Verwaltungsverfahren beteiligte Kreisjugendamt äußerte, dass aus sozialpädagogischer Sicht keine Kindeswohlgefährdung gegeben sei, wenn sich der Vorname der Mutter nicht in den Vornamen der Kinder widerspiegele. Im Verwaltungsverfahren, das auf Antrag der Mutter der Kläger von April 2008 bis August 2009 ruhte, um ein Berichtigungsverfahren beim Amtsgericht durchzuführen, sollten nun beim Kläger zu 1 die weiteren beiden Vornamen D. und C. getauscht werden. Letztmalig änderte die Mutter der Kläger die Namensänderungsanträge am 7. Oktober 2010 bei der Anhörung des Klägers zu 1. Von der Klagepartei wurden vorgelegt: ein nervenärztliches Attest des Dr. P. vom 18. Dezember 2007, eine Äußerung des Kinderarztes und Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. S. vom 12. Juli 2010 für den Kläger zu 1 und jeweils gleichlautend für beide Kläger vom. 27. Oktober 2010.

Das Landratsamt Regensburg hat die Namensänderungsanträge mit Bescheid vom 29. November 2010 abgelehnt. Auf dessen Begründung wird Bezug genommen.

Die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage der Kläger hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. März 2011 abgewiesen. Zwar seien an das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Änderung von Vornamen geringere Anforderungen zu stellen als bei der Änderung des Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal diene. Da alle Vornamen gleichrangig seien und jeder einzelne vom Namensträger beliebig als Rufname verwendet werden könne, spiele es für das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität keine Rolle, ob die Namensänderung nur weitere Vornamen betreffe. Da die Wahl des Vornamens im ersten Monat nach der Geburt des Kindes zu treffen sei und damit auch die Entscheidung darüber, welchen Traditionen die Eltern bei der Namenswahl folgen wollen, fehle es an einem wichtigen Grund, soweit die Kläger das Namensänderungsbegehren im Kern auf bereits von Anfang an berücksichtigungsfähige Umstände stützten. Es bedürfe keiner Vertiefung, dass die Frage, ob ein entsprechend der Familientradition vergebener weiterer Vorname zum Zeitpunkt der Namensgebung nach der Geburt dem/den Erziehungsberechtigten gefallen habe oder nicht, rechtlich keine Bedeutung erlange. Auch im Übrigen Vorbringen könne kein wichtiger Grund für die Vornamensänderung gesehen werden, der das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität überwiege. Aus der Anhörung des Klägers zu 1 zur Niederschrift beim Landratsamt ließen sich Anhaltspunkte dafür, dass das bisherige Nichtführen des Rufnamens der Mutter in männlicher Form als weiterer Vorname eine psychische Belastung für ihn darstelle, die u. a. Selbstwertprobleme hervorrufe, auch nicht andeutungsweise entnehmen. Dass das Nichtführen des Rufnamens der Mutter als Vorname in männlicher Form neben dem bisherigen Rufnamen und weiteren Vornamen eine psychische Belastung darstelle und die Namensänderung eine bei den Klägern vom Kinder- und Jugendpsychiater Dr. S. angesprochene „derzeit herrschende Antriebsarmut und latente Depression“ bessern solle, sei im Übrigen durch nichts belegt und beruhe erkennbar nicht auf einer psychiatrischen Diagnose nach eingehender Anamnese. Statt dessen äußere der befasste Arzt in den Arztbriefen vom 27. Oktober 2010 nur Vermutungen, nachdem in einer vorangegangenen Stellungnahme davon die Rede gewesen sei, er könne sich in Bezug auf den Kläger zu 1 in Bezug auf „Schulunlust“, „psychosomatische Beschwerden“, das „Nägel kauen“, die „Antriebsarmut“, die „latente Depression“ und die „Motivation in der Schule“ durch die Namensänderung eine Besserung „vorstellen“. Laut den genannten Arztbriefen sei die Vorstellung jedes Klägers beim Arzt erfolgt, „weil er unter seinem Namen leidet“. Diese gleichsam als Prämisse vorangestellte Annahme werde weder hinterfragt, geschweige denn auf ihre Plausibilität oder gar ihren Wahrheitsgehalt hin durch eigene Untersuchungen überprüft. Eine gewisse Einschränkung des Arztes zu dieser Vorgehensweise lasse sich der Aussage entnehmen: „Nach therapeutischen Gesichtspunkten spricht der Namensänderung eigentlich nichts entgegen.“ Der Grad der (geringen) Befassung des Arztes mit der Angelegenheit werde auch daran deutlich, dass für beide Kläger eine wortgleiche Äußerung (für einen gleichen neuen Vornamen) abgegeben worden sei, obwohl - abgesehen von naturgemäß anzunehmenden vielen anderen persönlichkeitsbedingten Unterscheidungsmerkmalen - augenfällig schon ein Altersunterschied von zwei Jahren bestehe, der zu berücksichtigen gewesen wäre. In der Konsequenz werde ebenfalls gleichlautend für beide Kläger die Trennungssituation beschrieben. Mit keinem Satz gebe der Arzt an, dass die Kläger bei ihm in Behandlung (gewesen) seien. Zusammenfassend bleibe festzustellen, dass die beiden gleichlautenden Stellungnahmen den Charakter einer Gefälligkeitsbescheinigung trügen und deshalb für das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG nicht entscheidungserheblich seien. Nicht anders verhalte es sich mit dem schon älteren Attest des Dr. P. vom 18. Dezember 2007. Der Arzt gebe in diesem Attest nur an, dass die Mutter in Anwesenheit der Kläger untersucht worden sei und letztere bei dieser Gelegenheit den Wunsch nach der Namensänderung geäußert hätten, was dann „nervenärztlicherseits befürwortet“ worden sei. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass das Kreisjugendamt aus sozialpädagogischer Sicht keine Kindeswohlgefährdung als gegeben annehme, wenn sich der Vorname der Mutter nicht in den Vornamen der Kläger widerspiegele.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof wegen eines Verfahrensmangels zugelassenen Berufung machen die Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe das von ihnen vorgebrachte Argument, an der Familientradition festhalten zu wollen, isoliert betrachtet und bei der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliege, ausgeblendet. Es hätte diesen Aspekt bei seiner Entscheidung mit in die Abwägung einstellen müssen, denn die Frage, welche Bedeutung man der Familientradition beimesse, sei keine statische sondern eine dynamische. In Zusammenschau mit den anhaltenden Identifikationsproblemen der Kläger sei dem Umstand der Familientradition erst lange nach Ablauf der Fristen des § 22 Abs. 1 PStG gesteigerte Bedeutung beizumessen gewesen. Dass bereits die Namen der Großeltern mütterlicherseits bei der Auswahl der Vornamen der Kläger Berücksichtigung gefunden hätten, schmälere den Anspruch der Kläger nicht. Es stelle für die Kläger eine seit Jahren zunehmende Belastung dar, dass sie hinter ihren Rufnamen zwar den Namen der Großeltern mütterlicherseits, nicht aber den Namen ihrer Mutter (wenngleich in männlicher Form) tragen dürften. Sie hegten diesen Wunsch nach wie vor und sogar in verstärktem Maß und könnten sich mit den Zweit- und Drittnamen, die sie hinter ihren Rufnamen führten, kaum bis gar nicht identifizieren. Dementsprechend belaste beide Kläger dieser Zustand in einer Weise, wie ihn die Mutter der Kläger kurz nach der Geburt noch nicht habe erkennen können. Bei der Geburt des ersten Sohnes habe sie noch befürchten müssen, der Vater würde seinen Sohn nach Amerika entführen. Bei der Geburt des zweiten Kindes habe ähnliche Sorge bestanden, zumal der Vater die Scheidung in den USA eingereicht habe. Unterhalt habe er nicht bezahlt, so dass er keinen Kontakt und Bezug zur Familie gehabt habe. Vor diesem Hintergrund hätten die Kläger eine starke familiäre Verwurzelung in der Familie der Mutter, die sich erst in den Jahren nach der Geburt verstärkt und entsprechend entwickelt habe. Die Familientradition, die Namen der Vorfahren hinter dem Rufnamen zu führen, habe vor diesem Hintergrund besondere Bedeutung erlangt.

Weiterhin hätten die Kläger erhebliche Zweifel daran, dass ihre psychische Beeinträchtigung richtig festgestellt sei. Nicht umsonst habe ihre Mutter aktuelle Atteste vorlegen lassen, denen nicht ohne weiteres der Charakter eines Gefälligkeitsattestes beigemessen werden könne. Die Mutter der Kläger, die übrigens selbst Ärztin sei, habe hier überzeugend darlegen lassen, dass gerade die bestehenden Identifizierungsprobleme Grund oder jedenfalls Mitgrund für die Antriebslosigkeit und die latente Depression der Kläger sei.

Die Kläger meinen schließlich, ein wichtiger Grund für die Namensänderung liege vor, selbst wenn die Änderung der Vornamen nicht ärztlich indiziert wäre. Angesichts der Tatsache, dass es sich um den vierten bzw. fünften Vornamen handele, genüge ein objektiv vernünftig begründeter Wunsch der Kläger dann, wenn er aus ärztlicher Sicht zumindest Vorteile verspreche.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Regensburg vom 29. November 2010 den Beklagten zu verpflichten, den Namen des Klägers zu 1. in O. Cornelian D. und den Namen des Klägers zu 2. in M. Cornelien C. zu ändern

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zu Recht psychische Belastungssituationen bei den Klägern nicht festgestellt und dem vorgebrachten Argument der Familientradition keine entscheidende Bedeutung zugemessen. Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung liege nicht schon dann vor, wenn die nicht ärztlich indizierte Änderung der Vornamen aus Sicht der Kläger sinnvoll sei.

Der Kläger zu 1 hat nach Erreichen seiner Volljährigkeit bestätigt, das er das Verfahren unter Aufrechterhaltung der bisher gestellten Anträge weiterführt und Verzögerungsrüge erhoben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Über die Berufung konnte durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung der Kläger gemäß § 130a VwGO einstimmig für unbegründet erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Parteien wurden hierzu gemäß § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört.

Die Berufung ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Bescheid des Landratsamts Regensburg vom 29. November 2010 rechtmäßig ist. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die beantragte Vornamensänderung. Der vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Sachvortrag in der Replik vom 15. März 2011 sowie der Sachvortrag in der Berufungsinstanz rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Ein die Änderung des Namens rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Vornamens (§ 11 NamÄndG) ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens (BVerwG, B.v. 9.11.1988 - 7 B 167.88 - StAZ 1989, 13; B.v. 1.2.1989 - 7 B 14.89 - StAZ 1989, 263; B.v. 27.9.1993 - 6 B 58.93 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4). Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1989 - 1 BvR 358/89 - juris; BVerwG, B.v. 24.3.1981 - 7 B 44.81 - StAZ 1984, 131). Das folgt daraus, dass die soziale Ordnungsfunktion des Nachnamens stärker hervortritt als diejenige des Vornamens. Letzterer dient der Unterscheidung mehrerer Träger desselben Nachnamens insbesondere in der Familie und hat eine stärker auf die Individualität der Person bezogene Bedeutung (BVerwG, U.v. 26.3.2003 - 6 C 26/02 - StAZ 2003, 240 Rn. 12). Weiter ist geklärt, dass auch das in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung der gesetzlichen Forderung, Vornamen nur aus wichtigem Grund zu ändern, nicht entgegensteht (BVerwG, B.v. 18.2.1981 - 7 B 69.80 - NVwZ 1982, 111; B.v. 20.8.1985 - 7 B 156.85).

Ob im konkreten Fall ein die Namensänderung rechtfertigender Grund vorliegt, mag sich zwar erst nach Abwägung verschiedener (meist) konkurrierender Gesichtspunkte ergeben. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger ist jedoch, dass deren Interesse an der gewünschten Änderung schutzwürdig und von solchem Gewicht ist, dass es etwa entgegenstehende Interessen der Allgemeinheit überwiegt (vgl. Simader/Diepold, Deutsches Namensrecht, Anm. B III 3.1). Dabei kann ein wichtiger Grund für die Änderung des von den Erziehungsberechtigten gewählten Vornamens eines Kindes grundsätzlich nicht aus Umständen abgeleitet werden, denen bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können, denn § 11 i. V. m. § 3 Abs. 1 NamÄndG hat nicht die Funktion, etwaige Versäumnisse in der Vergangenheit aufzufangen. Die behördliche Namensänderung dient dazu, Unbilligkeiten auszugleichen, nicht aber dazu, vermeidbar Versäumtes nachzubessern. Die Wahl des Vornamens ist im ersten Monat nach der Geburt des Kindes zu treffen (vgl. § 22 Abs. 1 PStG) - und damit etwa auch die Entscheidung darüber, welchen Traditionen die Eltern bei der Namenswahl folgen wollen (vgl. BayVGH, U.v. 6.5.1997 - 5 B 97.180 - BayVBl. 1998, 632/633; VG Münster, U.v. 25.7.2008 - 1 K 654/07 - juris RdNr. 18 f. m. w. N.). Dass der Namensgebungsberechtigte die Namenswahl später bereut oder für unvollständig hält, vermag als bloß „vernünftiger“, also einsehbarer Grund für eine Namensänderung aus privatem Interesse das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht zu überwiegen (vgl. NdsOVG, U.v. 18.1.1994 - 10 L 4018/92 - FamRZ 1994, 1346).

Ein wichtiger Grund ergibt sich - entgegen der Auffassung der Kläger - auch nicht aus gesundheitlichen Gründen. Die Kläger meinen, ihre psychische Beeinträchtigung sei nicht richtig festgestellt worden. Nicht umsonst habe ihre Mutter aktuelle Atteste vorlegen lassen, denen nicht ohne weiteres der Charakter eines Gefälligkeitsattestes beigemessen werden könne. Die Mutter der Kläger, die selbst Ärztin sei, habe hier überzeugend darlegen lassen, dass gerade die bestehenden Identifizierungsprobleme Grund oder jedenfalls Mitgrund für die Antriebslosigkeit und die latente Depression der Kläger sei. Der Verwaltungsgerichtshof macht sich insoweit die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu eigen (§ 130b VwGO). Mit dessen ausführlicher Begründung - eine psychiatrische Diagnose nach eingehender Anamnese liege weder den für beide unterschiedlich alten Kläger absolut wortgleichen Arztbriefen des Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. S. vom 27. Oktober 2010, noch dem Attest des Dr. P. vom 18. Dezember 2007 zugrunde - setzen sich die Kläger nicht auseinander. Ihr Vortrag erschöpft sich in der bloßen Behauptung, die Sache sei rechtlich anders zu beurteilen. Damit werden keine Umstände des Einzelfalls offenbar, nach denen sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen aufdrängen würde. Beweisanträge haben die Kläger nicht gestellt.

Die Kläger meinen schließlich, ein wichtiger Grund für die Namensänderung liege vor, selbst wenn die Änderung der Vornamen nicht ärztlich indiziert wäre. Angesichts der Tatsache, dass es sich um den vierten bzw. fünften Vornamen handele, genüge nämlich ein objektiv vernünftig begründeter Wunsch der Kläger dann, wenn er aus ärztlicher Sicht zumindest Vorteile verspreche. Warum indes insoweit eine ärztliche Sicht der Dinge, die ohne fachliche Grundlage geblieben ist, maßgeblich sein soll, bleibt unerfindlich. Nach ständiger Rechtsprechung hat auch hinsichtlich der Vornamen die mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbare gesetzliche Grundentscheidung unverändert Bestand, der zufolge der Vorname nicht frei abänderbar ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 28.3.2006 - 5 B 4/06 - juris unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 9.11.1988 - 7 B 167/88 - StAZ 1989, 13). Weiterhin ist zu beachten, dass es eine Unterscheidung zwischen sogenannten Rufnamen und „stillen Namen“ rechtlich nicht gibt (BayVGH, U.v. 6.5.1997 - 5 B 97.180 - BayVBl 1998, 632). Auch wenn den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung des Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens, ist nicht erkennbar, dass bei den inzwischen 18 und 16 Jahre alten Klägern, deren Vater sich seit ihrer frühen Kindheit in den USA aufhält, objektiv etwas dafür spricht, ihnen nun einen den Vornamen der Mutter (Cornelia) widerspiegelnden weiteren Vornamen zu erteilen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130a


Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130b


Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung d

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(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. (2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten di

Namensänderungsgesetz - NamÄndG | § 11


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Personenstandsgesetz - PStG | § 22 Fehlende Angaben


(1) Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden. Sie werden alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet. (2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch b

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(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden. Sie werden alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet.

(2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch bei einem anderen Standesamt als dem, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden.

(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe „divers“ in das Geburtenregister eingetragen werden.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden. Sie werden alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet.

(2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch bei einem anderen Standesamt als dem, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden.

(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe „divers“ in das Geburtenregister eingetragen werden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.