Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Okt. 2016 - M 7 K 15.50730

published on 13/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Okt. 2016 - M 7 K 15.50730
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Gericht

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Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juli 2015 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tagen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Klägerin, nach ihren Angaben eine Staatsangehörige von Sierra Leone, beantragte am 27. April 2015 Asyl. Bei ihrer Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge München (im Folgenden: Bundesamt) am selben Tag gab sie an, sie habe ihr Heimatland etwa 1994/95 verlassen und sei im Verlauf der vergangenen 20 Jahre über die Elfenbeinküste nach Libyen gereist, wo sie sich etwa 7 Jahre aufgehalten habe. Mit dem Boot sei sie nach Italien weitergereist, wo sie etwa 2008 Asyl beantragt habe, und von Italien ohne Personaldokumente am 2. Februar 2015 in das Bundesgebiet eingereist.

Eine Eurodac-Recherche ergab für die Klägerin am 29. April 2015 jeweils einen Treffer der Kategorie 1 und 2 in Italien. Danach hatte sie am 23. Oktober 2008 in Italien um Asyl nachgesucht. Am 26. Mai 2015 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien, auf das keine Reaktion erfolgte.

Am … 2015 gebar die Klägerin im Krankenhaus Mühldorf am Inn eine Tochter.

Mit Bescheid vom 30. Juli 2015 erklärte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin gem. § 27a AsylVfG a. F. für unzulässig und ordnete gestützt auf Art. 18 Abs. 1 b, Art. 22 Abs. 7 /Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO, § 34 Abs. 1 Satz 2 a AsylVfG a. F. ihre Abschiebung nach Italien an. Zur Begründung ist u. a. ausgeführt, dass der Asylantrag auch dann gem. § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG unzulässig wäre, wenn sich nachträglich herausstellen würde, dass die Klägerin bereits internationalen Schutz erhalten habe und die Dublin-III-Verordnung deshalb nicht anzuwenden sei. Außergewöhnlich humanitäre Gründe, die die Beklagte veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Eine Abschiebungsanordnung gegen das Kind der Klägerin wurde nicht erlassen.

Gegen den am 24. August 2015 zugestellten Bescheid ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte am 25. August 2015 Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten aufzuheben.

Gleichzeitig wurde ein Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO (M 7 S 15.50731) gestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei bei ihrer Ankunft im Bundesgebiet hochschwanger gewesen und mittlerweile Mutter einer Tochter. Auch wenn in Italien möglicherweise die medizinische Versorgung gewährleistet sei, stehe zu befürchten, dass die dortige Unterbringung nicht kindgerecht sei. Damit lägen dringende humanitäre Gründe dafür vor, Mutter und Kind im Bundesgebiet zu belassen.

Mit Schreiben vom 27. August 2015 übersandte das Bundesamt die Behördenakte.

Mit Schreiben vom 9. September 2015 bat das Gericht die Beklagte um eine individuelle Prüfung der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erforderlichen Unterbringung im Rückführungsfall und um Vorlage einer dahingehenden Zusicherung der italienischen Behörden. Daraufhin wurde mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 die Behördenakte nochmals übersandt.

Mit Beschluss vom 4. November 2015 (M 7 S 15.50731) ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage an.

Mit Schreiben vom 4. Januar 2016 teilte die Prozessbevollmächtigte mit, die Ausländerbehörde des Landratsamtes Mühldorf habe bereits einen Asylantrag für das Kind der Klägerin gestellt. Eine Anhörung sei noch nicht erfolgt. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet.

Mit Beschluss vom 11. Januar 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 (414 - 7604/1.16) ersetzte das Bundesamt alle bislang gegenüber den Gerichten abgegebenen generellen Prozesserklärungen und erklärte für alle asylrechtlichen Streitsachen erster Instanz das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Eine Sachstandsanfrage des Gerichts bei den Beteiligten vom 31. August 2016 erbrachte kein Ergebnis. Die Ausländerbehörde des Landratsamtes Mühldorf teilte dem Gericht am 13. Oktober 2016 fernmündlich mit, dass die Klägerin und ihr Kind sich nach wie vor unter der angegebenen Anschrift aufhielten und keine weiteren Entscheidungen der Beklagten ihnen gegenüber bekannt seien.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Mit dem Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. AsylG maßgeblichen Zeitpunkt als rechtswidrig und verletzt die Klägerin damit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG kann das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Zwar war Italien aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich zuständig. Insoweit gelten für die Klägerin noch die Regelungen der Dublin II-VO (Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist; ABl EU Nr. L 50 S. 1) (vgl. VGH BW, U. v. 29. April 2015 - A 11 S 57/15 - juris Rn. 36 f. m. zahlreichen w. N.), da sie noch unter der Geltung der Dublin II-VO, nämlich am 23. Oktober 2008, ihren ersten Asylantrag in der Europäischen Union (Italien) gestellt hat. Die Dublin II-VO wurde zwar gem. Art. 48 Abs. 1 Dublin III-VO (Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist; ABl L 180/31) zwischenzeitlich aufgehoben. Für vor dem 1. Januar 2014 gestellte Anträge auf internationalen Schutz - gemeint ist damit der erste Antrag eines Fremden auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Filzwieser/Sprung, Komm. z. Dublin III-Verordnung, Stand: 1. Februar 2014, Art. 49 K3; vgl. auch VGH BW, U. v. 29. April 2015 - A 11 S 57/15 - juris Rn. 34) -, bleibt sie jedoch gem. Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO weiterhin anwendbar.

Die Erstzuständigkeit Italiens, wo die Klägerin ein Asylverfahren mit unbekanntem Ausgang betrieben hat, ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Dublin II-VO. Die Pflicht Italiens, die Klägerin wieder aufzunehmen, folgt entweder aus Art. 16 Abs. 1 lit. c oder lit. d oder e Dublin II-VO. Da die italienischen Behörden auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes vom 2. März 2016 nicht geantwortet haben, ist gem. Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO davon auszugehen, dass diesem stattgegeben wurde, was gem. Art. 20 Abs. 1 lit. d Satz 1 Dublin II-VO die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wiederaufzunehmen. Damit wäre grundsätzlich auch eine Abschiebung nach Italien - als EU-Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG - möglich. Das Gericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung verschiedener Obergerichte und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VGH BW, U. v. 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 43 ff.; OVG Nds., U. v. 25. Juni 2015 - 11 LB 248/14 - juris Rn. 47 ff., B. v. 18. März 2014 - 13 LA 75/13 - juris Rn. 15 ff.; OVG NW, U. v. 7. Juli 2016 - 13 A 2132/15.A - juris Rn. 42 ff. u. U. v. 21. Juni 2016 - 13 A 1896/14.A - juris Rn. 47 f., U. v. 24. April 2015 - 14 A 2356/12.A - juris Rn. 20 ff. u. U. v. 7. März 2014 - 1 A 21/12.A - juris; BayVGH, U. v. 28. Februar 2014 - 13a B 13.30295 - juris Rn. 41 ff.; OVG RP, U. v. 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 - juris Rn. 41 ff.; OVG BB, B. v. 17. Juni 2013 - 7 S 33.13 - juris Rn. 13 ff. und B. v. 24. Juni 2013 - 7 S 58.13 - juris; OVG SA, B. v. 14. November 2013 - 4 L 44/13 - S. 7 ff. u. U. v. 2. Oktober 2013 - 3 L 643/12 - unveröffentlicht; vgl. auch das im Internet veröffentlichte Schweizer BVerwG, U. v. 20. Juni 2013 - E 1814/2013 -; EGMR, B. v. 2. April 2013 - Nr. 27725/10 - Rn. 78, ZAR 2013, 336/337 u. B. v. 10. September 2013 - Nr. 2314/10 - Rn. 138 ff. zitiert nach http://hudoc.echr.coe.in; B. v. 2. Februar 2015 - Nr. 51428/10 - A.M.E. ./. Niederlande, Rn. 36 veröffentlicht auf der Internetseite des EGMR; wegen der durchgeführten Rücküberstellungen aus anderen Mitgliedstaaten wie Frankreich, Großbritannien, Schweden, Niederlande, Österreich, Ungarn und der Schweiz nach Italien vgl. Leitfaden Italien vom Oktober 2014, Hrsg. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, S. 36, im Internet veröffentlicht) nicht davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien im allgemeinen systemische Schwachstellen aufweisen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO).

Vorliegend hat die Klägerin aufgrund ihrer besonderen Situation als alleinerziehende Mutter mit einem Kleinstkind jedoch nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr Selbsteintrittsrecht ausübt und ihren Asylantrag prüft. Hierdurch wird die Beklagte nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin II-VO zum zuständigen Mitgliedstaat.

Das dem Bundesamt bei der Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO eingeräumte weite Ermessen (EuGH, U. v. 10. Dezember 2013 - C-394/12 - juris Rn. 57) ist ausnahmsweise auf Null reduziert. Dies ist stets dann anzunehmen, wenn jede andere Entscheidung als der Selbsteintritt unvertretbar wäre, konkret im Falle der Rücküberstellung an den an sich zuständigen Mitgliedstaat, wenn eine in den persönlichen Umständen des Betroffenen wurzelnde Grundrechtsverletzung gegeben wäre, die nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (vgl. BayVGH, U. v. 3. Dezember 2015 - 13a B 15.50124 - juris Rn. 22 m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B. v. 27. Mai 2015 - 2 BvR 3024/14, 2 BvR 177/15, 2 BvR 601/15 - juris Rn. 4 m. w. N., B. v. 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 15 f. u. B. v. 30. April 2015 - 2 BvR 746/15 - juris Rn. 9) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR U. v. 4. November 2014 - Nr. 292117/12 - Tarakhel ./. Schweiz, NVwZ 2015, S. 127) ist davon auszugehen, dass Familien mit Kleinstkindern Gefahr laufen, im Aufnahmestaat Italien einer gegen Art. 3 EMRK - und damit auch gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EUGRCh - verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu werden, wenn sie im Rahmen des Dublin-Verfahrens ohne eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung der italienischen Behörden, dass die Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten werde, dorthin überstellt werden. Darauf hat das Gericht die Beklagte mit Schreiben vom 9. September 2015 hingewiesen. Seither wurde weder eine derartige Zusicherung vorgelegt noch wurden sonstige Vorkehrungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B. v. 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 10) zum Schutze der Klägerin und ihres Kindes dargetan.

Ist die Feststellung nach § 27a AsylG rechtwidrig, ist auch kein Raum mehr für die Abschiebungsanordnung gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nach Italien.

Im Übrigen hätte die Klage gegen die Abschiebungsanordnung - wie im Beschluss vom 4. November 2015 (M 7 S 15.50731) ausgeführt - auch deshalb Erfolg, weil im Hinblick auf das neugeborene Kind der Klägerin von einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis gem. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK auszugehen ist. Nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich kann eine Abschiebung sein, wenn sie unzumutbar in eine durch Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK geschützte familiäre Beziehung eingreift. Auch wenn Art. 6 GG und Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf einen wie auch immer gearteten Aufenthalt vermitteln (Funke-Kaiser, AufenthG II-§ 60 a, Stand: März 2015, Rn. 149, 211) und das Kind der Klägerin kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet hat, ist eine Trennung des existenziell auf die Klägerin angewiesenen Kleinkindes, über dessen Asylantrag - soweit bekannt - bisher nicht entschieden ist und gegen das bislang keine Abschiebungsanordnung ergangen ist, von seiner personensorgeberechtigten Mutter im Rahmen einer Rückführung bzw. Aufenthaltsbeendigung mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht vereinbar (vgl. Nr. 60 a.2.1.1.2.1 AufenthG-VwV).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsl
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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. Juli 2014 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, in beiden Inst
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Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juli 2015 verfügte Abschiebungsanordnung nach Italien wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin h
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.