Verwaltungsgericht München Urteil, 09. März 2016 - M 7 K 15.2530

published on 09/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 09. März 2016 - M 7 K 15.2530
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Gericht

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Tenor

I.

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer II im Bescheid des Landratsamtes Pfaffenhofen a. d. Ilm vom 18. Mai 2015, soweit sie die Auslagen in Höhe von 43,26 EUR übersteigt, verpflichtet, über die in Ziffer II festgesetzten Kosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe einer Verwaltungsgebühr, die das Landratsamt P. a. d. Ilm (im Folgenden: Landratsamt) für einen jagdrechtlichen Befriedungsbescheid festgesetzt hat.

Nachdem sich die Jagdpächter schriftlich mit einem Ruhen der Jagd auf zwei Grundstücken der Klägerin bis zum Ablauf des aktuellen Jagdpachtvertrages einverstanden erklärt hatten, gab die Untere Jagdbehörde des Landratsamtes dem Antrag der Klägerin vom 23. April 2013 statt und erklärte mit Bescheid vom 18. Mai 2015 die beiden Grundstücke mit einer Größe von 0,7548 ha und 0,5719 ha, insgesamt 1,3267 ha, mit Wirkung vom 1. April 2018 bzw. mit Ablauf des derzeit laufenden Jagdpachtvertrages gem. § 6a BJagdG für befriedet (Ziffer I.1). Sie verpflichtete die Klägerin, die Kosten hierfür zu tragen (Ziffer II.1), und setzte eine Gebühr von 1.860,60 EUR und Auslagen in Höhe von 43,26 EUR fest (Ziffer II.2). Im Verwaltungsverfahren wurden der Kreisjagdberater des Landkreises Pfaffenhofen a. d. Ilm, der Leiter des Hegerings 5 G., die drei Jagdpächter des Gemeinschaftsjagdreviers P., die Jagdgenossenschaft Pa., die benachbarten Grundstückseigentümer, die Träger der öffentlichen Belange sowie die Fachbehörden und der Jagdbeirat im Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm beteiligt. Zur Begründung der auf Art. 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 KG gestützten Kostenentscheidung wurde ausgeführt, es sei ein Gesamtaufwand von 30 Stunden und der Vollkostensatz des Sachbearbeiters in Höhe von 62,02 EUR zugrunde gelegt worden. Bis zur Schaffung eines eigenen Gebührentatbestandes würden Gebühren gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 KG erhoben. Nach Art. 6 Abs. 2 KG sei der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen. Die Bemessung der Gebühr müsse auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Die Auslagen seien durch Zustellungen an die Antragstellerin und die beteiligten Stellen (insgesamt 14 Postzustellungsurkunden) entstanden.

Gegen den am 28. Mai 2015 förmlich zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 18. Juni 2015 Klage und beantragte,

den Bescheid im Hinblick auf die Kosten zurückzunehmen.

Gleichzeitig wurde eine Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und Aussetzung der Vollziehung gestellt (M 7 S 15.2775). Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, für die Befriedung ihrer Grundstücke seien Kosten in Höhe von 1903,86 EUR geltend gemacht worden, die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprächen und die berechneten Kosten in vergleichbaren Fällen um 1250% überschritten. Das Landratsamt K. habe für die Befriedung einer nahezu vergleichbaren Fläche (1,1 ha) in einem Verfahren, das von Februar 2013 bis März 2014 gedauert habe, Gebühren in Höhe von 150,90 EUR verlangt. Demgegenüber sei ihr ein nicht belegter Aufwand von 30 Stunden in Rechnung gestellt worden. Aus Norddeutschland gebe es Bezugsfälle, die im Rahmen des Landratsamtes K. lägen. Eine Gefälligkeit oder ein Irrtum sei deshalb eher unwahrscheinlich. Eine unterschiedliche Auslegung bayernweiter Grundsätze sei auch im Hinblick auf das Ausmaß unzulässig. Für die gleiche Rechtshandlung sei auch von gleichem Aufwand auszugehen. Effizienzunterschiede der einzelnen Verwaltungen könnten nicht zulasten der Bürger gehen. Im Übrigen seien Kosten für die Erlangung eines Grundrechts, das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt worden sei, ohnehin fragwürdig. Definitiv sei nicht zu akzeptieren, dass Kosten für eine Befriedung nahezu 10% des Grundstückswertes ausmachten. Damit verwehre man dem Bürger die Erlangung seines Rechts. Die Hürde liege derart hoch, dass sich viele davon abschrecken ließen. Beigefügt war ein Bescheid des Landratsamtes K. vom 24. März 2014, mit dem dieses für eine jagdrechtliche Befriedung den Antragstellern eine Gebühr von 150,- EUR in Rechnung stellte.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 beantragte das Landratsamt,

die Klage abzuweisen,

und nahm zur Klageerwiderung auf die Ausführungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug, wonach der Gebührenermittlung ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 29. Oktober 2014 (Gz.: F8-7925-1/24) zugrunde liege. Der von der Klägerin in Bezug genommene Bescheid des Landratsamtes K. sei vor diesem Datum erlassen worden. Überdies sei nicht bekannt und nicht ersichtlich, wie das Landratsamt K. die Gebühr ermittelt habe. Nach dem ministeriellen Schreiben sei anzusetzender Verwaltungsaufwand grundsätzlich der durch die Amtshandlung unmittelbar verursachte Personal- und Sachaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen. Bei der Berücksichtigung des Personalaufwandes für die Amtshandlung sei die Dauer der Arbeitsleistung sowie die Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppe der eingebundenen Mitarbeiter maßgeblich. Die beteiligten Fachbehörden hätten der Unteren Jagdbehörde keine Personalkosten in Rechnung gestellt. Im Vorblatt der BT-Drs. 17/12046 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften werde für den Kostensatz von einem Bearbeitungsaufwand von 30 Stunden pro Antrag durch einen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes (35,10 EUR/Stunde) ausgegangen. Da die in Bayern geltenden Personalvollkostensätze zu berücksichtigen seien und ein Beamter der Besoldungsgruppe A 13 den Antrag bearbeitet habe, seien Kosten in Höhe von 62,02 EUR pro Stunde angesetzt worden. Der Bearbeitungsaufwand lasse sich im Nachhinein nicht mehr eindeutig nachvollziehen. Da allein die Erstellung des Bescheides einen Zeitaufwand von sechs Stunden verursacht habe, sei bei dem Umfang der zu beteiligenden Stellen bzw. Personen und den darauffolgenden Prüfungen und Besprechungen etc. davon auszugehen, dass ein Bearbeitungsaufwand von 30 Stunden im vorliegenden Fall keinesfalls zu hoch, im Gegenteil vermutlich sehr niedrig angesetzt worden sei. Die Bearbeitungszeit, die von Seiten der Abteilungsleitung geleistet worden sei, sei nicht berücksichtigt worden. Für die angesetzte Gebühr spreche auch die große Bedeutung, die die Befriedung ihrer Grundstücke für die Klägerin gehabt habe. Dies sei durch umfangreiche E-Mails und Nachfragen dokumentiert. Darüber hinaus habe die Angelegenheit auch für die betroffene Jagdgenossenschaft und die Grundstücknachbarn große Bedeutung. Im Übrigen wurde auf einen Aktenvermerk vom 31. März 2015 und ein Schreiben des Kreisrechnungsprüfungsamtes vom 23. April 2015 Bezug genommen. Die Auslagen in Höhe von 43,26 EUR resultierten aus den Zustellungskosten mit Postzustellungsurkunde in Höhe von jeweils 3,09 EUR. Der Bescheid habe nicht nur an die Klägerin, sondern auch an 13 im Rahmen der Anhörung beteiligte Stellen bzw. Personen zugestellt werden müssen.

Dazu nahm die Klägerin mit Schreiben vom 4. August 2015 dahingehend Stellung, dass unverständlich sei, dass sie für die Wahrnehmung eines vom EGMR anerkannten Menschenrechtes überhaupt einen Verwaltungsakt benötige. Vielmehr sollte sie dies freiwillig abbedingen können und der dann Begünstigte die Kosten dafür tragen. Für den ihr auferlegten Rechtsakt auch Gebühren und in völlig willkürlicher Höhe zu verlangen, könne nur so verstanden werden, dass Nachahmer abgeschreckt werden sollten. Es könnte der Eindruck entstehen, dass der Schutz der Interessen der Jägerlobby mehr wiege als die Menschenrechte der Bürger. Wenn das Landratsamt als Monopolist einen Bescheid erlasse, müssten an das Verhalten besondere Maßstäbe angelegt werden. Derart unterschiedliche Gebühren der öffentlichen Hand für ein und dieselbe Leistung seien unter Berücksichtigung der Alleinstellung als missbräuchlich, Behördenwillkür und völlig unakzeptabel anzusehen. Die durch Personalaufwand entstandenen Kosten seien hier nicht maßgeblich. Einerseits sei von einem identischen Aufwand auszugehen; andererseits könne die Effizienz der Sachbearbeitung nicht zulasten der Bürger gehen. Ein Personalausweis koste ja auch überall dasselbe. Es ließen sich noch einige Befriedungsbescheide mit einer Gebühr von 150,- EUR finden, die nach dem ministeriellen Schreiben erlassen worden seien. Im Übrigen sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt, wenn die Gebühr 10% des Grundstückswertes ausmache.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2016 teilte die Klägerin mit, es sei ihr nicht möglich zur Verhandlung zu erscheinen. Sie bitte, ohne ihre Anwesenheit zu verhandeln und zu entscheiden.

In der mündlichen Verhandlung am 9. März 2016 erklärte der Beklagtenvertreter, die wirtschaftliche Bedeutung der Befriedung für die Klägerin habe bei der Festsetzung der Gebühr keine Rolle gespielt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Nachdem die Klägerin form- und fristgerecht unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, konnte über den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung auch ohne sie verhandelt und entschieden werden. Im Übrigen war sie damit einverstanden, dass die mündliche Verhandlung ohne sie durchgeführt wird.

Mit ihrem Antrag, „den Bescheid im Hinblick auf die Kosten zurückzunehmen“, verfolgt die anwaltlich nicht vertretene Klägerin nach zweckentsprechender Auslegung (§ 88 VwGO) ihres Klagevorbringens das Ziel, die Kosten für das jagdrechtliche Befriedungsverfahren ggf. auf Null zu senken. In ihrer Klagebegründung führt sie zum einen aus, dass die Verwaltungsgebühr im Vergleich zu den von anderen Behörden festgesetzten Gebühren zu hoch bzw. unverhältnismäßig sei und eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstelle, was im Sinne eines Herabsetzungsbegehrens auszulegen ist. Zum andern stellt sie die Legitimität einer Kostenerhebung für das Befriedungsverfahren insgesamt in Frage, was im Sinne eines weitergehenden Anfechtungsbegehrens im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO auszulegen ist. Dieses Klagebegehren kann nur im Wege der Anfechtung der Ziffer II im streitgegenständlichen Bescheid erreicht werden, in Kombination mit einem hilfsweise auf Neuverbescheidung gem. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO gerichteten Antrag für den Fall, dass das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass eine niedrigere Verwaltungsgebühr rechtmäßig und angemessen ist.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

Die Kostenentscheidung ist gem. Art. 12 Abs. 3 KG selbstständig anfechtbar.

Soweit das Landratsamt von der Klägerin die Zahlung von vierzehn Zustellungsgebühren in Höhe von 43,26 EUR gefordert hat, ist die angefochtene Ziffer II.2 des Bescheides vom 18. Mai 2015 rechtmäßig. Hierbei handelt es sich um Auslagen, die nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG neben der Verwaltungsgebühr „erhoben werden“. Somit steht die Erhebung der Auslagen nicht im Ermessen der Behörde (vgl. Rott/Stengel, a. a. O., Art. 6 KG Rn. 9). Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Auslagen als auch von Verwaltungsgebühren ist Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG. Nach dieser Vorschrift erheben die staatlichen Behörden für Tätigkeiten, die sie wie vorliegend in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Vorschriften dieses Abschnitts des Kostengesetzes. Zur Zahlung ist nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KG verpflichtet, wer die Amtshandlung, wie hier die Klägerin durch einen entsprechenden Antrag, veranlasst hat; im Übrigen diejenige Person, in deren Interesse sie vorgenommen wird.

Soweit das Landratsamt auf der Grundlage des eigenen Arbeitsaufwandes eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.860,60 EUR festgesetzt hat, kann die Klägerin wegen eines Ermessensdefizits beanspruchen, dass es hierüber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) erneut entscheidet. Da dem Beklagten bei der Festsetzung der Verwaltungsgebühr ein weites Ermessen (so BayVGH, B. v. 6. Juli 2005 - 14 ZB 05.862 - juris Rn. 11 u. BayVGH, U. v. 9. Juli 1971 - 56 II 69 - BayVBl. 387/388 zum KG a. F.; Rott/Stengel, a. a. O., Art. 6 KG Rn. 9; str., offen gelassen von BayVGH, B. v. 21. März 2012 - 10 ZB 10.100 - juris Rn. 12) zusteht, das gem. § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist die Sache nicht spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, was eine gerichtliche Verpflichtung zur Festsetzung einer bestimmten niedrigeren Gebühr ausschließt. Dies würde auch gelten, wenn man davon ausginge, dass die Behörde bei der Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe in Art. 6 Abs. 2 KG statt eines Ermessens-, einen Beurteilungsspielraum hat, weil insofern von der Fehlauslegung des Begriffs der „Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten“ auszugehen wäre, sich aber mangels eines wirtschaftlichen Wertes der Amtshandlung deren Bedeutung nicht auf einen konkreten Betrag festlegen lässt. Denn jede Gebührenkalkulation ist der Natur der Sache nach im Wesentlichen eine Schätzung (BVerwG, B. v. 28. Juni 2002 - 9 BN 13/02 - juris Rn. 4).

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG bemisst sich die Höhe der Gebühren nach dem Kostenverzeichnis (KVz). Für Amtshandlungen, die wie die zu beurteilende nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten, vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 KG). Fehlt wie hier eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr 5,- bis 25.000,- EUR (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 KG). Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG).

Dabei erfordern das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Gegenleistungscharakter der Gebühr ein angemessenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht für Staats- und Gemeindebehörden in Bayern, Bd. I, Art. 6 KG Erl. 3). Das Äquivalenzprinzip belässt dem Gesetz- und Verordnungsgeber einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsraum; es verlangt nach obergerichtlicher Rechtsprechung lediglich, dass die erhobene Gebühr in keinem groben Missverhältnis zum Wert der damit abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht (BayVGH, B. v. 5. August 2004 - 22 ZB 04.1853 - juris Rn. 16 m. w. N.; BVerwG, B. v. 30. April 2003 - 6 C 3/02 - juris Rn. 40). Im Ergebnis verbietet es lediglich Gebühren, die sich der Höhe nach völlig von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Leistung entfernen und so ihren ursprünglichen Entgeltcharakter verlieren (BayVGH, a. a. O., unter Verweis auf BVerwG, U. v. 30. April 2003 - 6 C 5/02 - juris Rn. 13) bzw. in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken wie der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie sozialen Zwecken steht (BVerfG, U. v. 19. März 2003 - 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12/98 - Rn. 62, 57). Sofern dies nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist, lässt sich dem Kostendeckungsprinzip ungeachtet des Gegenleistungscharakters der Verwaltungsgebühr dabei weder eine strikte Obergrenze für die Gebührenerhebung entnehmen noch eine Untergrenze (vgl. BayVGH, B. v. 5. August 2004 - 22 ZB 04.1853 - juris Rn. 16; Rott/Stengel, a. a. O., Art. 6 KG Rn. 3; BVerwG, U. v. 24. März 1961 - VII C. 109.60 - juris Rn. 39), sondern vielmehr nur eine allgemeine Veranschlagungsmaxime (BayVGH, a. a. O., m. w. N.). Besonders schwer festzustellen ist die Vereinbarkeit mit dem Äquivalenzprinzip in Fällen, in denen sich wie hier der Wert der Amtshandlung für den Gebührenschuldner wertmäßig nicht genau bestimmen lässt (BVerwG, U. v. 24. März 1961 - VII C. 109.60 - juris Rn. 38). Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip wäre jedenfalls dann gegeben, wenn die Gebühr so hoch ist, dass sie bei dem Betroffenen Überlegungen auslösen muss, ob er sich das Verwaltungsverfahren wegen der hiermit verbundenen Kosten erlauben kann (BVerwG, a. a. O.). Das erscheint im Hinblick auf die relativ geringe Größe der befriedeten Fläche vorliegend nicht ausgeschlossen.

Wie das Landratsamt eingeräumt hat, wurde bei der Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die jagdrechtliche Befriedung keine wirtschaftliche Bedeutung für die Klägerin hat. Dies wird durch den Aktenvermerk vom 31. März 2015 (Bl. 254 - 256 der Behördenakten) bestätigt, aus dem sich insofern lediglich ergibt, dass das Landratsamt die hohe ideelle bzw. sonstige Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin sowie für die Jagdgenossenschaft Pa. und die Grundstücksnachbarn in seine Erwägungen eingestellt hat. Damit wurde ein maßgeblicher Gesichtspunkt außer Acht gelassen. Ziffer II.1 des angefochtenen Bescheides ist schon allein deshalb rechtswidrig.

Bei einer erneuten Entscheidung über eine Verwaltungsgebühr hat das Landratsamt folgende Grundsätze zu beachten:

Auch wenn dies im Gegensatz zu Kostengesetzen anderer Länder, wo zwischen dem wirtschaftlichen Nutzen oder Wert und dem sonstigen Nutzen bzw. Bedeutung für den Gebührenschuldner differenziert wird (vgl. § 7 Abs. 2 LGebG BW, § 6 Abs. 1 Satz 3 GebG HH, § 8 Abs. 2 GebBtrG BE) oder der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berücksichtigen ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nds. VwKostG), in Art. 6 Abs. 2 KG keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat, ist der wirtschaftliche Nutzen der Amtshandlung auch nach bayerischem Kostenrecht ein wesentlicher Aspekt bei der Gebührenbemessung (vgl. Rott/Stengel, a. a. O., Art. 6 KG Erl. 5 a und aus der Rspr. VG Würzburg, 20. Mai 2015 - W 5 K 14.801 - juris Rn. 23; VG Ansbach, U. v. 10. Juni 2015 - AN 9 K 14.01825 - juris Rn. 21 ff.; BayVGH, B. v. 5. August 2004 - 22 ZB 04.1853 - juris Rn. 16 unter Hinweis auch auf die einzelnen Ziffern des Kostenverzeichnisses). Nach der Kommentierung bei Rott/Stengel (a. a. O.) ist der wirtschaftliche Nutzen sogar in erster Linie zu prüfen. So hat auch der im Jagdbereich oft nicht feststellbare wirtschaftliche Nutzen für den Gebührenschuldner im Kostenverzeichnis Nr. 6.I. „Jagd- und Fischereiwesen“ seinen Ausdruck gefunden. Hier sind die Gebühren durchwegs relativ niedrig angesetzt, obwohl auch dem Kostenverzeichnis nach Art. 5 Abs. 2 KG u. a. das Kostendeckungsprinzip zugrunde liegt.

Die Bedeutung der Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 KG umfasst neben dem wirtschaftlichen Nutzen auch Wirkungen und Vorteile rechtlicher, tatsächlicher, moralischer, prestigebezogener, vermögenswirksamer oder sonstiger Art (z. B. Vorzug gegenüber dem Durchschnitt bzw. der Regel, Ausnahme von der Norm, Durchbrechung spezifischer Schutzvorschriften) für den Kostenschuldner und Nachteile für andere (z. B. Nachbarn) (Rott/Stengel, a. a. O., Art. 6 KG Erl. 5 a). Vorliegend hängt die Bedeutung der Angelegenheit nicht maßgeblich vom Wert der klägerischen Grundstücke ab. Eine jagdrechtliche Befriedung bringt einem Grundstück keinen messbaren wirtschaftlichen Vorteil, sondern trägt den ethischen Bedenken des Eigentümers gegen die Jagd Rechnung. Die Klägerin hat mit dem Befriedungsantrag das nicht-wirtschaftliche Ziel verfolgt, ihre ethische Überzeugung zum Umgang mit Wildtieren auf ihren Grundstücken durchzusetzen. Dies war für sie, wie das Landratsamt zu Recht festgestellt hat, ersichtlich von größerer Wichtigkeit. Der klägerische Einwand, die Gebühr sei schon deshalb unverhältnismäßig, weil sie 10% des Grundstückswertes ausmache, geht deshalb an der Sache vorbei.

Auch mit ihren Einwänden gegen den angesetzten Arbeitsaufwand kann die Klägerin nicht durchdringen. Eine bayernweit einheitliche Gebühr kommt schon wegen des im Einzelfall höchst unterschiedlichen Arbeitsaufwandes nicht in Betracht. Im Fall der Klägerin hat das Gericht die in der 343 Blatt umfassenden Behördenakte dokumentierten Arbeitsschritte bis zur streitgegenständlichen Entscheidung nachvollzogen und den nochmals vom Kreisrechnungsprüfungsamt überprüften Zeitaufwand allein des Landratsamtes ebenfalls auf etwa 30 Arbeitsstunden geschätzt. Der Zeitaufwand der außerhalb des Landratsamtes angesiedelten Stellen ist hierin nicht enthalten, obgleich die Geltendmachung nach Art. 6 Abs. 2 KG nicht voraussetzt, dass er der federführend zuständigen Behörde in Rechnung gestellt wird (vgl. Rott/Stengel, a. a. O., Art. 6 KG Erl. 4 b). Dass der Arbeitsaufwand dieser Stellen und der Abteilungsleitung vorliegend nicht berücksichtigt worden ist, mag einen gewissen Ausgleich dafür darstellen, dass im Landratsamt erstmals ein Befriedungsverfahren durchgeführt worden ist und deshalb möglicherweise ein intensiver Einarbeitungs-, Abstimmungs- und Beratungsbedarf bestand. Bei Durchsicht der Akte haben sich allerdings - mit Ausnahme einer vom Gericht bei der Ermittlung des Zeitaufwandes nicht berücksichtigten versehentlichen Einladung der stellvertretenden Jagdbeiräte - keine unnötigen oder unangemessenen Arbeitsschritte oder gar Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung gefunden. Das Landratsamt hat nicht mehr als das zur Erledigung der Amtshandlung Erforderliche angesetzt. Bestätigt wird der ermittelte Aufwand durch den vom Gesetzgeber selbst geschätzten Erfüllungsaufwand (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften in BT-Drs. 17/12046, S. 2 a.E.) und ein „Vorläufiges Arbeitspapier zu § 6a BJagdG des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - Ergebnis der Besprechung mit den höheren Jagdbehörden und den überregionalen Sachbearbeitern Jagd am 19./20.11.2013“, aus dem sich ergibt, dass in Bayern für Bescheide wie den streitgegenständlichen als Anhalt ein Gebührenrahmen von 800,- bis 2.000,- EUR gelten soll (zitiert nach VG Würzburg, U. v. 20. Mai 2015 - W 5 K 14.801 - juris Rn. 18).

Sofern das Äquivalenzprinzip beachtet wird, greift auch der Einwand nicht durch, dass die Gebühr die Ausübung eines verfassungsmäßigen Rechts bzw. eines „Menschenrechts“ behindere (Rott/Stengel, a. a. O., Art. 6 KG Erl. 3). Das Verwaltungsverfahren zur Befriedung eines Jagdgrundstücks dient dem Ausgleich einer unverhältnismäßigen Belastung aufgrund einer individuellen ethischen Überzeugung (vgl. EGMR, U. v. 26. Juni 2012 - 9300/07 - Herrmann ./. BRD, http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-113049) mit der Gewährleistung der in § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG aufgezählten allgemeinen Belange, nämlich der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen, dem Schutz der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden, dem Naturschutz und der Landschaftspflege, dem Schutz vor Tierseuchen und der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Auch diese haben zum Teil Verfassungsrang (vgl. Art. 20a GG) und stehen in einem Spannungsfeld mit dem Eigentumsrecht und der Gewissenfreiheit der Klägerin, denen nicht von vorneherein der Vorrang gebührt. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber ein staatliches Verfahren vorsieht, in dem geprüft wird, ob die ethische Überzeugung des betreffenden Grundstückseigentümers glaub- und ernsthaft und die begehrte Ausnahme von der flächendeckenden Bejagung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Auch nach der Rechtsprechung des EGMR (U. v. 26. Juni 2012 - 9300/07 -) ist die Gewissensfreiheit nicht schrankenlos und haben Grundbesitzer kein uneingeschränktes Recht an ihren Grundstücken, sondern u. a. gesetzliche Pflichten, sofern diese in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig sind. So könne der mit dem Eigentumsrecht kollidierende Belang des Umweltschutzes es rechtfertigen, der Ausübung des Eigentumsrechtes Grenzen zu setzen. Beansprucht die Klägerin unter Berufung auf ihre Gewissensfreiheit für sich eine Ausnahme von der gesetzlich vorgesehenen Bejagung, weil die Jagd für sie eine unverhältnismäßige Belastung darstelle, folgt hieraus nicht, dass das staatliche Befriedungsverfahren gebührenfrei zu stellen ist (im Erg. ebenso VG Saarland, B. v. 7. August 2014 - 5 L 942/14 - juris Rn. 56, 58). Der Erhebung einer Verwaltungsgebühr steht generell nicht entgegen, dass eine gebührenpflichtige staatliche Dienstleistung von Gesetzes wegen in Anspruch genommen muss (vgl. BVerwG, U. v. 25. August 1999 - 8 C 12/98 - juris Rn. 22), oder dass die gebührenpflichtige Amtshandlung überwiegend oder gar ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt (BVerwG, a. a. O., Rn. 23 m. w. N. und U. v. 7. November 1980 - 1 C 22/78 - juris Rn. 23 m. w. N.). Vorliegend ist sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt (vgl. BVerwG, U. v. 26. Juni 2014 - 3 CN 3/13 - juris Rn. 53). Insoweit unterscheidet sich die Klägerin nicht von Antragstellern in anderen Bereichen wie zum Beispiel dem Bau-, Immissionsschutz- und Gewerberecht, die ebenfalls von Grundrechten Gebrauch machen, wenn sie verwaltungsgebührenpflichtige Genehmigungen, Erlaubnisse, Befreiungen oder Ausnahmen für sich beantragen. Maßgebend ist insoweit, dass die Klägerin mit ihrem Antrag zurechenbar eine öffentliche Leistung veranlasst und die Gebühr dazu bestimmt ist, die Kosten dieser Leistung zu decken (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG). Abgesehen davon, dass eine Gebührenerhebung nicht voraussetzt, dass die Amtshandlung für den Gebührenschuldner vorteilhaft ist (BVerwG, U. v. 7. November 1980 - 1 C 22/78 - juris Rn. 23), wird weiter durch diese öffentliche Leistung die Klägerin allein begünstigt. Für die aufgezählten öffentlichen Belange, die Jagdausübungsberechtigten, die von ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit Gebrauch machen, und die Grundstücksnachbarn ergeben sich potentielle Nachteile. Damit ist auch nicht ersichtlich, dass billigerweise - wie sie meint - ein anderer die Gebühr tragen sollte.

Eine Kostenentscheidung erweist sich im Hinblick auf die von anderen Landratsämtern erlassenen Bescheide, in denen wesentlich niedrigere Gebühren festgesetzt worden sind, auch nicht als willkürlich. Diesen Bescheiden lässt sich schon nicht entnehmen, welcher Personalaufwand im Einzelnen konkret angefallen ist, ob ein Erstantrag oder Zweitantrag vorliegt, ein oder mehrere Flächen in einem oder mehreren Jagdbezirken befriedet werden sollen, keine oder umfangreiche Stellungnahmen sollen, wenige oder zahlreiche anzuhörende angrenzende Grundeigentümer vorhanden sind und eine Versammlung der Beteiligten oder ein Ortstermin durchgeführt worden ist (vgl. dazu Meyer-Ravenstein, jurisPR-AgrarR 6/2015 Tz C). Jedenfalls ist es für jeden mit Verwaltungsarbeit Vertrauten ganz offenkundig, dass eine Gebühr von 150,- EUR den mit einer Befriedung verbundenen Verwaltungsaufwand nicht ansatzweise erfassen kann. Auch könnte die Klägerin daraus, dass andere Landratsämter möglicherweise gegen kostenrechtliche Vorschriften verstoßen haben, keine Rechte für sich herleiten. Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt im Falle einer fehlerhaften Verwaltungspraxis weder einen Vertrauensschutz für die Zukunft noch einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Außerdem besteht der Anspruch auf Gleichbehandlung gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Verwaltungsträger, hier dem Landratsamt P. a.d. Ilm, der in seinem Zuständigkeitsbereich die Gleichbehandlung zu sichern hat (vgl. BVerwG, U. v. 26. Juni 2014 - 3 CN 4/13 juris Rn. 52 u. U. v. 18. September 1984 - 1 A 4/83 juris Rn. 21; BVerfG, B. v. 23. November 1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 - juris Rn. 76 u. B. v. 21. Dezember 1966 - 1 BvR 33/64 - juris Rn. 35). Aus den von der Klägerin angeführten Bezugsfällen lässt sich folglich keine Obergrenze für die Gebührenbemessung in ihrem Fall herleiten.

Im Ergebnis muss die Nichtberücksichtigung des fehlenden wirtschaftlichen Nutzens der Amtshandlung nach Auffassung der Kammer zwar zu einer erheblichen Reduzierung der Verwaltungsgebühr, aber nicht zwangsläufig zu einer geringfügigen Gebühr führen.

Insoweit war der Klage mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.903,86 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Entscheidungsgründe:

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 10/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 9 K 14.01825 Im Namen des Volkes Urteil vom 10. Juni 2015 rechtskräftig: ... 9. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1122 Hauptpunkte: Baugenehmigung, Werbeanlage,
published on 20/05/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hö
published on 26/06/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Antragstellerin hält die Niedersächsische Gebührenordnung für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für übermäßige Straßenbenutzung vom 14. Februar 2012
published on 26/06/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Antragstellerin hält die Niedersächsische Gebührenordnung für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für übermäßige Straßenbenutzung vom 14. Februar 2012
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published on 17/03/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 475,96 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet si
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(1) Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange

1.
der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen,
2.
des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden,
3.
des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
4.
des Schutzes vor Tierseuchen oder
5.
der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gefährdet. Ethische Gründe nach Satz 1 liegen insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller
1.
selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet oder
2.
zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat.
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen. Der Entscheidung über den Antrag hat neben der Anhörung des Antragstellers eine Anhörung der Jagdgenossenschaft, des Jagdpächters, angrenzender Grundeigentümer, des Jagdbeirats sowie der Träger öffentlicher Belange vorauszugehen.

(2) Die Befriedung soll mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen. Sofern dies dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann die Behörde einen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres liegt, bestimmen. In den Fällen des Satzes 2 kann die Jagdgenossenschaft vom Grundeigentümer den Ersatz des Schadens verlangen, der ihr durch die vorzeitige Befriedung entsteht.

(3) Die Befriedung kann räumlich auf einen Teil der Antragsfläche sowie zeitlich beschränkt werden, soweit dies zur Wahrung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist.

(4) Die Befriedung erlischt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 drei Monate nach Übergang des Eigentums an der befriedeten Grundfläche auf einen Dritten. Stellt der Dritte während des Laufs der Frist nach Satz 1 einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Wirksamwerden der behördlichen Entscheidung über den Antrag. Verzichtet der Dritte vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Zugang der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Der Grundeigentümer hat den Eigentumswechsel der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Befriedung ist zu widerrufen, wenn

1.
der Grundeigentümer schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde den Verzicht auf die Befriedung erklärt oder
2.
der Grundeigentümer die Jagd ausübt, einen Jagdschein löst oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet.
Die Befriedung ist in der Regel zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Anspruch auf Erklärung zum befriedeten Bezirk entfallen lassen. Die Befriedung ist unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen für den Fall, dass ein oder mehrere weitere begründete Anträge auf Befriedung in demselben Jagdbezirk gestellt werden und nicht allen Anträgen insgesamt ohne Gefährdung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 stattgegeben werden kann. Im Übrigen gelten die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten.

(5) Die zuständige Behörde kann eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen anordnen, soweit dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, der Gefahr von Tierseuchen, aus Gründen des Naturschutzes oder des Tierschutzes, der Seuchenhygiene, der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Widerspruch und Klage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Kommt der Grundeigentümer der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung die Jagd ausüben lassen.

(6) Wildschäden an Grundstücken, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, hat der Grundeigentümer der befriedeten Grundfläche nach dem Verhältnis des Flächenanteils seiner Grundfläche an der Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks anteilig zu ersetzen. Dies gilt nicht, sofern das schädigende Wild auf der befriedeten Grundfläche nicht vorkommt oder der Schaden auch ohne die Befriedung der Grundfläche eingetreten wäre.

(7) Der Grundeigentümer der befriedeten Fläche hat keinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden.

(8) Die Grundsätze der Wildfolge sind im Verhältnis des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zu der nach Absatz 1 für befriedet erklärten Grundfläche entsprechend anzuwenden. Einer Vereinbarung nach § 22a Absatz 2 bedarf es nicht. Der Grundeigentümer des für befriedet erklärten Grundstücks ist über die Notwendigkeit der Wildfolge, soweit Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen bereits vor Beginn der Wildfolge, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(9) Das Recht zur Aneignung von Wild nach § 1 Absatz 1 Satz 1 steht in den Fällen der nach Absatz 5 behördlich angeordneten Jagd und der Wildfolge nach Absatz 8 dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks oder dem beauftragten Jäger zu.

(10) Die Absätze 1 bis 9 sind auf Grundflächen, die einem Eigenjagdbezirk kraft Gesetzes oder auf Grund behördlicher Entscheidung angegliedert sind, entsprechend anzuwenden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange

1.
der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen,
2.
des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden,
3.
des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
4.
des Schutzes vor Tierseuchen oder
5.
der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gefährdet. Ethische Gründe nach Satz 1 liegen insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller
1.
selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet oder
2.
zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat.
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen. Der Entscheidung über den Antrag hat neben der Anhörung des Antragstellers eine Anhörung der Jagdgenossenschaft, des Jagdpächters, angrenzender Grundeigentümer, des Jagdbeirats sowie der Träger öffentlicher Belange vorauszugehen.

(2) Die Befriedung soll mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen. Sofern dies dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann die Behörde einen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres liegt, bestimmen. In den Fällen des Satzes 2 kann die Jagdgenossenschaft vom Grundeigentümer den Ersatz des Schadens verlangen, der ihr durch die vorzeitige Befriedung entsteht.

(3) Die Befriedung kann räumlich auf einen Teil der Antragsfläche sowie zeitlich beschränkt werden, soweit dies zur Wahrung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist.

(4) Die Befriedung erlischt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 drei Monate nach Übergang des Eigentums an der befriedeten Grundfläche auf einen Dritten. Stellt der Dritte während des Laufs der Frist nach Satz 1 einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Wirksamwerden der behördlichen Entscheidung über den Antrag. Verzichtet der Dritte vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Zugang der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Der Grundeigentümer hat den Eigentumswechsel der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Befriedung ist zu widerrufen, wenn

1.
der Grundeigentümer schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde den Verzicht auf die Befriedung erklärt oder
2.
der Grundeigentümer die Jagd ausübt, einen Jagdschein löst oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet.
Die Befriedung ist in der Regel zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Anspruch auf Erklärung zum befriedeten Bezirk entfallen lassen. Die Befriedung ist unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen für den Fall, dass ein oder mehrere weitere begründete Anträge auf Befriedung in demselben Jagdbezirk gestellt werden und nicht allen Anträgen insgesamt ohne Gefährdung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 stattgegeben werden kann. Im Übrigen gelten die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten.

(5) Die zuständige Behörde kann eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen anordnen, soweit dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, der Gefahr von Tierseuchen, aus Gründen des Naturschutzes oder des Tierschutzes, der Seuchenhygiene, der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Widerspruch und Klage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Kommt der Grundeigentümer der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung die Jagd ausüben lassen.

(6) Wildschäden an Grundstücken, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, hat der Grundeigentümer der befriedeten Grundfläche nach dem Verhältnis des Flächenanteils seiner Grundfläche an der Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks anteilig zu ersetzen. Dies gilt nicht, sofern das schädigende Wild auf der befriedeten Grundfläche nicht vorkommt oder der Schaden auch ohne die Befriedung der Grundfläche eingetreten wäre.

(7) Der Grundeigentümer der befriedeten Fläche hat keinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden.

(8) Die Grundsätze der Wildfolge sind im Verhältnis des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zu der nach Absatz 1 für befriedet erklärten Grundfläche entsprechend anzuwenden. Einer Vereinbarung nach § 22a Absatz 2 bedarf es nicht. Der Grundeigentümer des für befriedet erklärten Grundstücks ist über die Notwendigkeit der Wildfolge, soweit Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen bereits vor Beginn der Wildfolge, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(9) Das Recht zur Aneignung von Wild nach § 1 Absatz 1 Satz 1 steht in den Fällen der nach Absatz 5 behördlich angeordneten Jagd und der Wildfolge nach Absatz 8 dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks oder dem beauftragten Jäger zu.

(10) Die Absätze 1 bis 9 sind auf Grundflächen, die einem Eigenjagdbezirk kraft Gesetzes oder auf Grund behördlicher Entscheidung angegliedert sind, entsprechend anzuwenden.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.